IM NAMEN DER REPUBLIK! - RIS

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IM NAMEN DER REPUBLIK! - RIS
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W211 2211099-1/12E
                           IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als
Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX 2018, Zl.
XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die
beantragte Auskunft zu Brücken der Autobahnen und Schnellstraßen im folgenden
Umfang zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend
-die Bauwerksbeschreibung,
-die Bauwerksnummer,
-die Fläche der Brücke,
-die Koordinaten der Bauwerke,
-das Datum der Prüfung, Noten der Einzelbauteile, Gesamtnoten,
-den Namen der Prüfer_innen,
-das Baujahr der Brücke,
und dies insoweit diese Informationen aus den bestehenden Datenbanken, nämlich
der von der ASFINAG geführten Bauwerksdatenbank und der GIS Datenbank,
abrufbar sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Email vom XXXX 2018 die folgende Anfrage
an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT):
"Die Servicegesellschaften der ASFINAG haben laut Rechnungshofbericht die
Verfu¿gbarkeit der Autobahnen und Schnellstraßen sicherzustellen. Darunter fällt
auch die Erhaltung von Kunstbauten, etwa Brücken. Genaue Details zur Überprüfung
sind in der Richtlinie RVS 13.03.11 Überwachung, Kontrolle und Pru¿fung von
Kunstbauten festgelegt. Sie bestimmt, dass eine Überwachung im Vier-Monats-
2

Rhythmus, eine Überprüfung nach zwei Jahren und eine weitere Überprüfung nach
sechs Jahren stattzufinden hat.
Die Servicegesellschaften ziehen zur Bewertung das System der Zustandsklassen
heran (von "eins" fu¿r sehr gut bis "fu¿nf" fu¿r schlecht). Es werden Einzelteile
(Elemente), Bauteile und der Gesamtwert der Bru¿cke benotetet. Diese
Informationen werden in einer Datenbank gesammelt. Das Verkehrsministerium ist
Auftraggeber und Nutznießer dieser Datensammlung und hat laut öffentlich
verfügbaren Informationen zumindest Zugriff auf die Daten.
Ich beantrage deshalb die Übermittlung einer vollständigen, digitalen,
maschinenlesbaren Kopie dieser Datenbank und/oder eines Auszuges, der folgende
Informationen (falls vorhanden) enthält:
· Bauwerksbeschreibung bzw. Bauwerksname
· Bauwerksnummer
· Fläche der Brücke
· Koordinaten des Bauwerks (Latitude, Longitude) bzw sämtliche sonstigen
Informationen zum Standort, falls die Koordinaten nicht verfügbar sind
· Aktuelle und vergangene Brücken-Zustandsbewertungen für Elemente, Bauteile
und einen Gesamtwert inklusive Datum der jeweiligen Prüfung und Namen der
Prüfer_innen (zur Kontrolle des Vier-Augen-Prinzips und der Umsetzung von
Rechnungshofempfehlungen zu den Prüfern aus 2012)
· Baujahr der Brücke
Sollten nicht alle aufgezählten Informationen in einer Datenbank erfasst sein
beschränkt sich die Anfrage natürlich auf die vorliegenden Informationen."
2. Mit dem schließlich gegenständlich angefochtenen Bescheid des BMVIT vom
XXXX 2018 wurde ausgesprochen, dass die mit Email vom XXXX 2018 verlangte
Auskunft betreffend Daten aus der Datenbank der ASFINAG über den Zustand der
Brücken nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die gewünschten
Auskünfte nur Daten betreffen würden, die von der ASFINAG erhoben und in eine
Datenbank gespeist würden. Ob und in welcher Form das BMVIT Kenntnis über die
Daten habe, sei für die Beurteilung der Frage, ob die Daten dem
Auskunftspflichtgesetz unterliegen, irrelevant. Entscheidend sei, dass die ASFINAG
Eigentümer der Daten sei. Ziel des Auskunftspflichtgesetzes sei es nämlich, einem
allgemeinen Informationsbedürfnis der Bürger_innen Rechnung zu tragen, nicht
jedoch, Informationen über interne Daten eines Unternehmens, welche unter
Umständen sogar ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen könnten, zu
erlangen, nur weil eine Behörde Kenntnis darüber habe. Außerdem seien die
Informationen zur "journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung
insbesondere für eine Reportage im TV Sender XXXX " verlangt worden. Ziel der
Anfrage sei daher nicht die Deckung eines Informationsbedürfnisses, sondern
ausschließlich die Erlangung von Datenmaterial für eine kommerzielle Verwertung
3

gewesen. Damit stehe der Auskunftserteilung durch das BMVIT nicht nur der Umfang
des Auskunftspflichtgesetzes, sondern auch urheberrechtliche Vorschriften
entgegen. Namen von natürlichen Personen, wie die verlangten Namen der
Prüfer_innen könnten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten
jedenfalls nicht bekanntgegeben werden.
3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im
Wesentlichen und zusammengefasst releviert wurde, dass die Einschätzung, es sei
entscheidend, dass das BMVIT nicht Eigentümer der angefragten Daten sei, rechtlich
unrichtig sei. Diese Thematik sei eine des Privatrechts und von jener, worüber wann
und von wem Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz zu erteilen sei, zu trennen. § 1
Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz beziehe sich auf alle Angelegenheiten des
Wirkungsbereichs des betroffenen Organs, und damit sowohl auf Angelegenheiten
der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und rein
verwaltungsinterne Informationen von Behörden, was sich aus VwGH, 29.05.2018,
Ra 2017/03/0083 ergebe. Gegenständlich würde es sich auch um Angelegenheiten
des Wirkungsbereichs handeln und keine Rolle spielen, dass die Daten zuerst von
der ASFINAG erhoben werden würden, denn die ASFINAG würde im Auftrag der
Behörde handeln. Die Aufgaben der ASFINAG seien unbestrittenerweise
Verwaltungsaufgaben und würden deshalb der Auskunftspflicht unterliegen (vgl.
VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Mit Hinweis auf VwGH, 13.09.2016, Ra
2015/03/0038, wurde weiter ausgeführt, dass die Wahrnehmung von
Eigentümerinteressen in ausgegliederten Rechtsträgern zum Wirkungsbereich von
Organen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes gehöre. Auf
Verschwiegenheitspflichten sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen
worden, weshalb die angefragten Informationen dem Auskunftspflichtgesetz
unterliegen würden, und das BMVIT zur Herausgabe verpflichtet sei. Außerdem sei
das Auskunftspflichtgesetz auch im Lichte des Art. 10 EMRK anzuwenden. In Bezug
auf den Hinweis auf Datenschutz werde angeführt, dass nach VwGH, 29.05.2018,
2017/03/0083, jene Bestimmungen, die die Verweigerung einer erwünschten
Auskunft ermöglichen, dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als
relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen
ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen sei.
Abschließend sei auch der Bescheid nicht ausreichend begründet. Der
Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass die Anfrage ausschließlich im
öffentlichen Interesse der medialen Berichterstattung und der Erstellung einer
öffentlich zugänglichen Datenbank und damit der Information der Bevölkerung diene.
Die öffentliche Infrastruktur sei regelmäßig Teil des öffentlichen Diskurses. Es gebe
jedoch keine Datenbasis, für deren Erarbeitung die angefragten Auskünfte dringend
notwendig wären.
4. Am XXXX 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche
Beschwerdeverhandlung durch, an der zwei Vertreter des BMVIT und zwei Vertreter
der Beschwerdeführerin teilnahmen, und die Parteien, wie auch ein Zeuge und eine
Zeugin befragt wurden.
Die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom XXXX 2020 eine Reihe von
Anmerkungen und Ergänzungen zur Langniederschrift der Verhandlung ein, auf die
4

in einem eigenen Beschluss vom selben Tag eingegangen wird. Die
Beschwerdeführerin kommentierte weder die Niederschrift noch die Stellungnahme
und Anmerkungen der belangten Behörde.
5. Mit Schreiben vom XXXX 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Kammer
der Ziviltechniker_innen für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Gelegenheit
zur Frage Stellung zu nehmen, welche allfälligen - allgemeinen - schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen (vgl. § 1 DSG, Art. 6 Abs. 1 DSGVO) seitens ihrer
Mitglieder bestehen können, die einer Weitergabe der Namen von beauftragten
Ziviltechnikern und Ziviltechnikerinnen durch eine_n Auftraggeber_in
entgegenstehen könnten. Eine Stellungnahme zu dieser Frage durch die Kammer
der Ziviltechniker_innen in Wien, Niederösterreich und Burgenland langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die ASFINAG ist eine Aktiengesellschaft, die im Eigentum der Republik Österreich
steht. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im ASFINAG-Gesetz, im ASFINAG-
Ermächtigungsgesetz 1997 und im BStG. Zwischen der ASFINAG und dem Bund ist
auf Basis des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 ein Fruchtgenussvertrag
abgeschlossen. Die ASFINAG unterliegt der Kontrolle/Prüfung durch den
Rechnungshof (vgl. zB den Rechnungshofbericht Bund 2012/7).
Mit der Ausübung von Eigentümerrechten und -pflichten sind das jeweilige für den
Verkehr zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen
zuständig (vgl. zB §§ 9 und 10 ASFINAG-Gesetz). Insbesondere sind beide
Ministerien berechtigt, von der ASFINAG jede gewünschte Auskunft über ihre
Tätigkeit zu verlangen. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen
zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen (§ 9 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz).
Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde die folgenden
Informationen (falls vorhanden) als maschinenlesbare Kopie der Datenbank und/oder
als Auszug:
1)Bauwerksbeschreibung bzw. Bauwerksname,
2)Bauwerksnummer,
3)Fläche der Brücke,
4)Koordinaten des Bauwerks bzw. sonstige Informationen zum Standort, wenn
Koordinaten nicht verfügbar sind,
5)aktuelle und vergangene Brückenzustandsbewertungen für Elemente, Bauteile und
einen Gesamtwert inklusive Datum der jeweiligen Prüfung,
6)sowie die Namen der Prüfer_innen und
7)das Baujahr der Brücke.
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Die ASFINAG führt eine Bauwerksdatenbank, in der alle Bauwerke aufgelistet sind
und die Prüfungsergebnisse gespeichert werden. Die Koordinaten von Bauwerken
sind aus einer GIS-Datenbank ersichtlich, die ebenfalls bei der ASFINAG eingerichtet
ist. Jedenfalls seit 2014 sind in der Bauwerksdatenbank Inspektionsergebnisse
gespeichert. Es wird an einem neuen Datenbankkonzept gearbeitet, das 2021 in
einer einheitlichen Datenbank für alle Bauwerke münden soll.
Aus der Bauwerksdatenbank sind grundsätzlich die folgenden Informationen
abrufbar:
-Bauwerksbeschreibung (= 1)),
-Bauwerksnummer (= 2)),
-Fläche der Brücke (= 3); teilweise),
-Datum der Prüfung, Noten der Einzelbauteile, Gesamtnoten (= 5)),
-Name der Prüfer_innen (= 6)),
-Baujahr der Brücke (= 7)).
In der GIS Datenbank sind die Koordinaten der Bauwerke abrufbar (= 4)).
Die Flächen der Brücken befinden sich außerdem zum Teil noch in Papierarchiven
((= 3); teilweise).
Die Weitergabe der angefragten Daten (= 1 - 7) als Datenbankauszug aus den
bestehenden Datenbanken stellt einen überschaubaren Aufwand dar; es ist auch
möglich, zwischen der Bauwerksdatenbank und der GIS-Datenbank eine
Verknüpfung dahingehend herzustellen, dass aus beiden Datenbanken die
angefragten Daten gezogen werden können (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14,
Aussage des Z1).
Grundsätzlich werden externe Ziviltechniker_innen nach Durchführung von
Vergabeverfahren damit beauftragt, die sechsjährlichen Prüfungen der Bauwerke
(hier: Brücken) durchzuführen. Die Prüfungen dienen dazu, den Gesamtzustand des
Bauwerks zu attestieren. Diese Prüfungsergebnisse werden in die
Bauwerksdatenbank aufgenommen.
Alle zwei Jahre werden Bauwerke kontrolliert, um allfällige Veränderungen
festzustellen. Im Regelfall führt diese zweijährliche Kontrolle internes Personal durch.
Diese Kontrollergebnisse werden in die Bauwerksdatenbank aufgenommen.
Die regelmäßige Streckenkontrolle wird durch den eigenen Streckenbetrieb
durchgeführt, in Form von täglichen Befahrungen, Wartungs- und
Reinigungsarbeiten. Meldungen im Rahmen dieser Streckenkontrolle erfolgen über
eine interne Meldungskette und werden nicht in die Bauwerksdatenbank
aufgenommen.
Festgestellt wird weiter, dass ein deutscher Journalist im Jahr 2008 die Herausgabe
6

von Daten der "Bauwerksdatenbank ASB-ING" auf Grundlage des deutschen
Informationsfreiheitsgesetzes beantragte, jedoch diese vom deutschen
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ("BMVI") nicht
herausgegeben wurden. Im Jahr 2015 wurden nach einem außergerichtlichen
Vergleich durch die deutsche Bundesanstalt für Straßenwesen ("BASt") für
journalistische Zwecke Brückendaten in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung
gestellt. Außerdem wurden Informationen zum Straßenzustand in Form von sog.
"Kleinen Anfragen" im deutschen Bundestag angefragt, die auch in die journalistische
Aufbereitung des Zustands deutscher Straßen eingeflossen sind. Einem weiteren
Antrag an das BMVI um Information aus einer "Geo-Datenbank"
("Bundesinformationssystem Straße") wurde stattgegeben (vgl. Welt.de, Wettlauf
gegen die Zeit, Deutschlands Brücken, vom 12.07.2016, insbesondere Kapitel "So
haben wir gearbeitet"; abrufbar unter
http://www.welt.de/politik/interaktiv/bruecken/deutschlands-bruecken-wettlauf-gegen-
den-verfall.html, zuletzt besucht am 27.04.2020; vgl. auch Der Spiegel, Hier sind
Deutschlands Brücken marode, 07.03.2016, abrufbar unter
https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/deutschland-hier-sind-deutschlands-
bruecken-marode-a-1080431.html, zuletzt besucht am 27.04.2020 und Der Spiegel,
In diesem Zustand sind Deutschlands Brücken, 18.07.2018, abrufbar unter
https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/deutschland-so-ist-es-um-die-bruecken-
bestellt-a-1215558.html, zuletzt besucht am 27.04.2020).
Die Welt veröffentlichte außerdem ein Spreadsheet, das die folgenden Informationen
beinhaltete: Bauwerksnummer, Bauwerksname, zuständiges Bundesland,
Zustandsnote 2016, 2015, 2014, Zustandsklasse 2016, 2015, 2014, Geokoordinate
UTM Ost und Nord, Brückenfläche in m2 (wenn vorhanden) und Baujahr der Brücke
(wenn vorhanden) (vgl.
https://docs.google.com/spreadsheets/d/1h_NKP3lvTnoQBFjCRa9gJLLOi2rxtIMeNu
cvAUsPwtI/edit?pref=2&pli=1#gid=157699662, zuletzt besucht am 27.04.2020).
Die BASt veröffentlicht auf ihrer eigenen Website ein Dokument "Zustandsnoten für
Brücken" mit zwei erklärenden einführenden Seiten darüber, was zB eine
Zustandsnote ist, wofür sie gebraucht wird, sowie mit einer Tabelle mit der jeweiligen
Bauwerksnummer, Teilbauwerksnummer, dem Bauwerksnamen, dem
nächstgelegenen Ort, dem höchsten oben-und untenliegenden Sachverhalt, der
Zustandsnote, dem Traglastindex sowie den x- und y-Koordinaten im UTM32N-
System (vgl.
https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/Bruecken/Zustandsnoten.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=14, zuletzt besucht am 27.04.2020). Diese Excel-Tabelle kann
separat heruntergeladen werden; die aktuell abrufbare hat den Stand 01.09.2019
(vgl. https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/statistik-node.html, zuletzt besucht
am 27.04.2020).
Die Beschwerdeführerin beschreibt sich selbst als Medien- und Rechercheplattform,
die unter dem Titel " XXXX " in print und online ( XXXX .org) Beiträge veröffentlicht
sowie unregelmäßig Fernsehbeiträge bei XXXX auf Sendung bringt.
2. Beweiswürdigung:
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Die unter 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den bereits dort angegebenen
Quellen, auf den zitierten Rechtsgrundlagen sowie auf den öffentlich zugänglichen
Medienberichten bzw. Onlineinformationen zur Situation in Deutschland. Die
Feststellungen zum Inhalt der Anfrage, zu den Datenbanken bei der ASFINAG, zum
Aufwand für die Beantwortung des Ersuchens und zum System der Prüfungen und
Kontrollen beruhen auf dem Inhalt des Verfahrensaktes sowie auf den Angaben des
Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen
zur Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglichen Angaben in der
mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. auf die Inhalte ihrer Website.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Rechtsgrundlagen:
Die §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die
Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der
übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche
Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig
und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig
verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren
anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich
oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus
dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht
ausreichend klar hervorgeht.
Im Lichte des § 4 Abs. 3 BMG 1986 kann der Begriff "Wirkungsbereich" dahingehend
verstanden werden, dass Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen
und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Eine Auskunftspflicht
bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, als auch auf solche
der Privatwirtschaftsverwaltung.
Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum
Gegenstand wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum
Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der
ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft
werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über
einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen
aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung
des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen
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Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch
anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein
Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung
ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der
vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe
beantwortbare Fragen enthalten müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur
gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich -
Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art
20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der
Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen
Handelns oder Unterlassens.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit
dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich
der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der
Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu
verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde
in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren
Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen
werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r
Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem
Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der
Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der
Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information
mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die
beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit
einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der
Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit
Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2
des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur
Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.
Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1
Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch
die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt
wird. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte
Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der
Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen
Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH, 13.09.2016, Ra
2015/03/0038).
2. Zum "Wirkungsbereich" des BMVIT:
Nach § 2 Abs. 1 Z 2 BMG mit Stand XXXX 2018 (= Datum des angefochtenen
Bescheids) umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien unter anderen die
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Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur
Besorgung zugewiesen sind.
Jene Anlage zu § 2, Teil 2, L, Z 4 und 5, führt nun zum BMVIT aus, dass zu dessen
Zuständigkeit Angelegenheiten der Bundesstraßen (insbesondere auch
Angelegenheiten des Straßenbaus) und Angelegenheiten der Unternehmungen, die
durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind
(insbesondere die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen
Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen
Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist) zählen.
Das BMG 1987 in der aktuell geltenden Fassung führt in der Anlage zu § 2, Teil 2, J
unter dem Titel "Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie" [auch: "BMK"] unter den Z 11 und 12 ebenfalls die
Angelegenheiten der Bundesstraßen (insbesondere Angelegenheiten des
Straßenbaus) und Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz
mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind (insbesondere die
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft
und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft,
solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist), an - womit ein - gegenständlich
relevanter - gleichlautender Wirkungsbereich abgegrenzt ist.
Die ASFINAG steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Das Bundesministerium für
Finanzen nimmt im Rahmen der Gewährung einer Ausfallshaftung sowie als
Vertragspartner des Fruchtgenussvertrags eine Rolle im Anteilsmanagement der
ASFINAG ein. Das BMVIT hat, wie auch das BMF, Zustimmungsrechte zur Satzung
und zur Satzungsänderung der ASFINAG (§ 9 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz) sowie -
wieder wie auch das BMF - das Recht, jede gewünschte Auskunft über die Tätigkeit
der ASFINAG zu verlangen (§ 9 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz). § 10 ASFINAG-Gesetz
verpflichtet außerdem den Bund, vertreten durch das BMVIT, nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, dass
der ASFINAG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität
und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die
Aufgaben in den jährlich im vorhinein mit dem Bund abgestimmten Plan-Gewinn- und
Verlustrechnungen und Planbilanzen umfasst sind. § 10 des ASFINAG-
Ermächtigungsgesetzes sieht nun weiter vor, dass in dem mit der ASFINAG
abzuschließenden Fruchtgenussvertrag dem BMVIT das Recht einzuräumen ist, der
ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der
Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen
durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, dass dem BMVIT die Erlassung der
für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und
ihm jährlich im vorhinein die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanz
vorgelegt werden.
Aufgrund der Eigentümerstruktur der ASFINAG und auf Basis der diese
organisierenden gesetzlichen Grundlagen muss davon ausgegangen werden, dass
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die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen an dieser Gesellschaft zum
Wirkungsbereich des BMVIT (und nunmehr des BMK) gehört, und daher das
gegenständliche Auskunftsbegehren an die belangte Behörde als Eigentümerin im
Rahmen der Wahrnehmung ihres Beteiligungsmanagements gestellt werden kann
(vgl. mutatis mutandis VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
3. Zugang zu den Informationen, Aufwand:
Auch hat das Verfahren nicht ergeben, dass der belangten Behörde diese
Informationen nicht grundsätzlich vorliegen würden (vgl. erneut mutatis mutandis
VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038): Aus dem Ermittlungsverfahren geht hervor,
dass die belangte Behörde von der ASFINAG Auskünfte verlangen kann und sie dies
auch bereits in Form von Anfragen getan hat. Darüber hinaus besteht für eine solche
Auskunftserteilung auch die gesetzliche Grundlage des § 9 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz.
Für die ASFINAG selbst wäre die Auskunftserteilung zumindest betreffend die in der
Bauwerksdatenbank und der GIS-Datenbank befindlichen Daten zu
Bauwerksbeschreibung/Bauwerksnummer, Koordinaten des Bauwerks,
Prüfungsdatum, Prüfer_innen-Name, Noten der Einzelbauteile und Gesamtnote
sowie Baujahr der Brücke ein überschaubarer Aufwand, da die Bauwerksdatenbank
mit der GIS-Datenbank verknüpft, und aus diesen ein Auszug mit den Informationen
erstellt werden kann. Diese Aufwandsbeschreibung trifft auch auf jene Daten zu den
Flächen der Brücken zu, die bereits in der Bauwerksdatenbank vorhanden sind; nicht
jedoch auf jene, die noch in Papierarchiven aufbewahrt werden. Weiter geht aus der
Anfrage gerade nicht hervor, dass eine Bearbeitung, eine Analyse der Daten
gewünscht ist, sondern sollen die Daten möglichst unmittelbar und vollständig, wie
sie sich aus der Datenbank ergeben, übermittelt werden. Aus der
Beteiligungsstruktur, den gesetzlichen Grundlagen des Verhältnisses BMVIT und
ASFINAG sowie aus dem weiteren Ermittlungsverfahren ergeben sich damit keine
Hinweise, dass die Auskunftserteilung betreffend jene Informationen, die sich in der
Bauwerksdatenbank und in der GIS-Datenbank befinden, "umfangreiche
Ausarbeitungen, Gutachten oder die Beschaffung auch anders erlangbarer
Information" (vgl. VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN) erfordern würde.
Ebenso kam im Verfahren nicht hervor, dass durch die gewünschte
Auskunftserteilung, soferne sie die in den Datenbanken vorhandenen Daten betrifft,
die Besorgung der übrigen Aufgaben des BMVIT wesentlich beeinträchtigen würde
(vgl. ebda).
Wenn nun im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass gegen
die Herausgabe der Daten sprechen könnte, dass die ASFINAG mit einer Fülle von
Nachfragen auf Basis von Unverständnis oder Fehlinterpretationen konfrontiert sein
könnte, so fehlt diesem Vorbringen eine ausreichende Konkretisierung und
Wahrscheinlichkeit, um zum Entscheidungszeitpunkt die Annahme stützen zu
können, die Auskunftserteilung sei mit einem zu großen Aufwand verbunden.
Wohlgemerkt geht die erkennende Richterin bei ihrer Einschätzung des Aufwands
der Auskunftserteilung davon aus, dass - wie bereits mehrmals angeführt - jene
Daten beauskunftet werden, die sich in der Bauwerksdatenbank und in der GIS-
Datenbank befinden. Nicht umfasst sind - weder vom Auskunftsersuchen noch von
11

der Einschätzung des BVwG - Daten in Papierarchiven, sonstige historische Daten,
die noch nicht in die beiden Datenbanken aufgenommen wurden sowie in sonstiger
Form erst bereinigte oder qualitätsgeprüfte Daten.
4. Sonstige mögliche Hindernisse der Auskunftserteilung:
Betriebsgeheimnis:
In der mündlichen Verhandlung wird weiter von einem Vertreter der ASFINAG, wie
auch von einem Vertreter der belangten Behörde, angedeutet, dass die angefragten
Daten ein Betriebsgeheimnis darstellen würden. Dieser Hinweis scheint darauf
ausgerichtet zu sein, dass die Veröffentlichung der Brückenzustandsdaten zu einem
(erhöhten) Lobbying durch Baufirmen [wohl für zukünftige Bauaufträge bei
Sanierungen uä] führen könnte. Während die erkennende Richterin den Hinweis des
BMVIT und der ASFINAG aus deren Blickwinkel durchaus nachvollziehen kann,
ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde und der
ASFINAG kein ausreichend konkreter Hinweis darauf, dass die Veröffentlichung der
Brückenzustandsnoten die ASFINAG an der Durchführung transparenter und
rechtmäßiger Verfahren zur Auswahl von Auftragnehmer_innen zur Durchführung
von Bau- und Sanierungsmaßnahmen nach Plan- und Budgetvorgaben tatsächlich
hindern würde. Damit stellt dieses Vorbringen kein hier zu berücksichtigendes und
entsprechend unüberwindbares Hindernis für die Auskunftserteilung dar.
Weitergehende Anknüpfungspunkte für "Betriebsgeheimnisse" wurden weder im
angefochtenen Bescheid noch in der mündlichen Verhandlung releviert und ergeben
sich im Kontext auch nicht aus den Verfahrensergebnissen.
Allfällige Geheimhaltungsinteressen der belangten Behörde sind außerdem in ein
Verhältnis zu den Interessen der anfragenden Partei zu stellen, die hier unbestritten
auch Art. 10 EMRK berühren (vgl. VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Die
erkennende Richterin hat keine Schwierigkeiten damit, die Beschwerdeführerin als
journalistisch tätige Organisation anzusehen, die wichtige Aufgaben im Rahmen der
Informationsbereitstellung in einer demokratischen Gesellschaft wahrnimmt. Darüber
hinaus kann ein grundsätzlich breites öffentliches Interesse am Zustand der Brücken
der Bundesstraßen, nicht erst seit dem Einsturz einer Autobahnbrücke im August
2018 in Genua, nicht abgestritten werden. Eine journalistische Aufbereitung der
Zustandsdaten der ASFINAG, die eben nicht bereits veröffentlicht und damit nicht
anders zugänglich sind, ist damit von den Garantien des Art. 10 EMRK umfasst: Das
Auskunftsersuchen stellt einen relevanten Vorbereitungsschritt für journalistische
Arbeit zur Ermöglichung eines öffentlichen Diskurses zu einem Thema von großem
öffentlichen Interesse dar und betrifft Informationen, die anders nicht beschaffbar und
für die journalistische Aufarbeitung notwendig sind (vgl. ebda., sowie das darin
zitierte Urteil des EGMR vom 08.11.2016 (GK), 18030/11)). Damit verkennt die
belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber die Zielsetzung des
Auskunftsersuchens als "reine kommerzielle Verwertung". Nur ergänzend wird in
diesem Zusammenhang außerdem daran erinnert, dass es im Auskunftsrecht
grundsätzlich überhaupt keines Nachweises eines "besonders schutzwürdigen
Interesses" bedarf (vgl. erneut vgl. VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Meinungsäußerungsfreiheit und der
12

Rolle der Beschwerdeführerin als "public watchdog" sowie des unzweifelhaft
bestehenden öffentlichen Interesses an den zu beauskunftenden Informationen
können nicht konkretisierte Vorbringen betreffend mögliche Betriebsgeheimnisse
sowie allgemeine Befürchtungen eines verstärkten Lobbyings durch Baufirmen
gegenständlich nicht überwiegen.
Verkehrssicherheit:
Wenn die belangte Behörde und der Vertreter der ASFINAG in der mündlichen
Verhandlung vorbringen, dass die Bekanntgabe der Zustandsnoten der Brücken
dazu führen könnte, dass Autofahrer_innen vielleicht beim Überqueren einer Brücke
beunruhigt sein und deshalb stehenbleiben könnten, was Unfälle auslösen könnte,
so bleibt diese Annahme schließlich weitgehend unsubstantiiert. In diesem
Zusammenhang muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass die
Veröffentlichung der Zustandsnoten in Deutschland sowie die dort stattgefunden
habende journalistische Besprechung des Straßenzustands offenbar keine hier zu
berücksichtigenden Unfallzahlen ausgelöst haben. Dieses Argument kann daher
nicht zu einer Einschränkung der Auskunftspflicht führen.
Sensible Daten, kritische Infrastruktur:
Bemerkenswert erscheint, dass die Frage, ob die angeforderten Daten eine kritische
Infrastruktur betreffen, und daher weitere Sicherheitsüberlegungen gegen eine
Auskunftserteilung sprechen, keinen Platz im angefochtenen Bescheid bekommen
hat, und dazu auch kein konkretisiertes Vorbringen im Rahmen der mündlichen
Verhandlung erstattet wurde. Eine durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung, die
dann für das Auskunftsbegehren negativ auszugehen habe, wie von der Vertreterin
der ASFINAG (Z2) releviert, würde jedenfalls eine Information dahingehend
erfordern, welche Daten genau warum aufgrund ihrer Rolle im Erhalt der kritischen
Infrastruktur nicht herausgegeben werden dürften. Die erkennende Richterin kann
von sich aus weder im Bauwerksnamen, in der Bauwerksnummer, bei den
Geodaten, bei der Brückenfläche, beim Baujahr und beim Namen der Prüfer_innen
Informationen ableiten, deren Bekanntgabe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellen würden, weil sie relevante Informationen kritischer Infrastruktur betreffen.
Aber auch in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Zustandsnoten kann eine
solche Gefahr insbesondere im Lichte der Veröffentlichung dieser Noten für Brücken
in Deutschland nicht erkannt werden: Während dort offenbar im dem Vergleich
zugrundliegenden Verfahren auch Sicherheitsbedenken wegen der Betroffenheit
kritischer Infrastruktur angeführt wurden und diese auch in den Vergleich Eingang
gefunden haben (vgl. https://investigativ.welt.de/2015/09/01/sieben-jahre-kampf-um-
die-brueckendaten/, zuletzt besucht am 04.05.2020), war die Veröffentlichung der
Zustandsnoten von diesen Bedenken im Ergebnis - offenbar - nicht betroffen. Für die
Annahme einer begründeten Verweigerung der Auskunftserteilung, weil es sich bei
den angefragten Daten um solche betreffend eine kritische Infrastruktur handelt,
besteht daher kein Raum.
Datenschutz, Name der Prüfer_innen:
13

Schließlich brachte die belangte Behörde vor, die Namen der (externen)
Prüfer_innen, die die sechsjährlichen Prüfungen vornehmen würden, könnten aus
Gründen des Datenschutzes nicht beauskunftet werden. Die Beschwerdeführerin
hielt diesem Argument entgegen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung
ausführte, dass jene Bestimmungen, die die Verweigerung einer begehrten Auskunft
ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen
als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit
denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist,
die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem/der
Auskunftswerber_in eine Rolle als watchdog im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR zukommt (vgl. VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jede_r, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung
des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie bzw. ihn
betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran
besteht. Abs. 2 sieht vor, dass, soweit die Verwendung von personenbezogenen
Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit ihrer Zustimmung
erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung
überwiegender berechtigter Interessen von anderen zulässig sind, und zwar bei
Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art.
8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Der erkennenden Richterin erschlossen sich keine schutzwürdigen
datenschutzrechtlichen Interessen der Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im
Zusammenhang mit der Weitergabe ihrer Namen als Prüfer_innen von Brücken im
Rahmen der in Vergabeverfahren ermittelten Auftragsverhältnisse.
Allerdings sollte auch der Berufsstand selbst die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu
äußern und gegebenenfalls Gründe für solch schutzwürdige Interessen bekannt zu
geben. Von dieser Möglichkeit wurde allerdings nicht Gebrauch gemacht; die
Kammer der Ziviltechniker_innen für Wien, Niederösterreich und Burgendland teilte
keine Bedenken diesbezüglich mit.
In die an dieser Stelle vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse
der Beschwerdeführerin an ihrer Rolle bei der Förderung eines öffentlichen
Diskurses von breitem allgemeinen Interesse besonders einzubeziehen.
Dass die Zuordnung von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern zu Prüfungen und
Zustandsnoten einen relevanten Beitrag zu einem ausgewogenen und fundierten
öffentlichen Diskurs von allgemeinem Interesse leisten kann - und damit erforderlich
ist -, wird nicht angezweifelt. Hinweise darauf, dass die Interessen der Prüfer_innen
an der Geheimhaltung ihrer Namen in Bezug auf die von ihnen durchgeführten
Prüfungen auf Basis eines Vergabeverfahrens und einer Beauftragung durch die
ASFINAG ein entsprechendes Gewicht entwickeln und daher die Interessen der
Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Rolle als public watchdog im Rahmen
einer Debatte im öffentlichen Interesse überwiegen würden, können nicht erkannt
werden.
14

Gegenständlich kann zum Beispiel auch nicht mit einer entsprechenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe der Namen
der Prüfer_innen für diese zu einer beruflichen Einschränkung, einer Rufschädigung,
einer wirtschaftlichen Einbuße oder auch persönlichen Unbillen führen würde. In
diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass die öffentlich
einsehbare Zuordnung von bestimmten Aufträgen zu bestimmten Ziviltechnikerinnen
und Ziviltechnikern dem Berufsstand nicht fremd ist: So kennt zB § 6 des
Bauarbeitenkoordinationsgesetzes die Verpflichtung der Vorankündigung durch
Bauherrinnen und Bauherren, wonach für Baustellen unter im Gesetz normierten
Voraussetzungen unter anderen Name und Anschrift von Projektleiterinnen und
Koordinatoren auszuhängen sind, wobei Ziviltechniker_innen diese Aufgaben
wahrnehmen können.
Weder im angefochtenen Bescheid noch durch die Interessenvertretung wurden
Argumente dahingehend vorgebracht, die ein Überwiegen der Interessen der
Prüfer_innen an einem Hindernis einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
durch die belangte Behörde bzw. durch die Beschwerdeführerin erkennen lassen.
Dem gegenübergestellt gibt es weder an der Rolle der Beschwerdeführerin für die
Förderung der Meinung- und Informationsfreiheit einen Zweifel, noch daran, dass die
hier berührten Themen, nämlich die Wartung der Brücken der österreichischen
Autobahnen und Schnellstraßen, deren Zustandsnoten und deren Prüfer_innen im
Kontext der Vornahme eines grundsätzlich öffentlichen Auftrags durch eine
Gesellschaft, die im Eigentum der öffentlichen Hand steht, von großem öffentlichen
Interesse sind.
Demnach kommt die erkennende Richterin auf Basis der Leitlinie des VwGH zur
engen Auslegung allfälliger Beschränkungen der Auskunftspflicht bei
Anknüpfungspunkten zu Art. 10 EMRK im Rahmen der Interessensabwägung zum
Ergebnis, dass gegenständlich die (überwiegenden) berechtigten Interessen der
Verantwortlichen bzw. der Dritten an einer Verarbeitung der personenbezogenen
Daten, nämlich der Namen der Ziviltechniker_innen, die Prüfungen zum Zustand der
Brücken für die ASFINAG vorgenommen haben, allfällige Interessen dieser
Prüfer_innen überwiegen, bzw. keine schutzwürdigen Interessen an einer
Geheimhaltung vorliegen, weshalb die Beauskunftung dieser Namen nicht gegen § 1
DSG verstößt.
Unter Heranziehung der Rechtsgrundlage der DSGVO führt Art. 6 Abs. 1 lit e aus,
dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn sie für
die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt
oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem oder der Verantwortlichen
übertragen wurde. Erfasst wird dabei nicht nur die Verarbeitung durch die Behörden
und durch andere unter das öffentliche Recht fallende juristische und natürliche
Personen, sondern - wie sich aus Erwägungsgrund 45 ergibt - auch die
Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse durch eine natürliche oder
juristische Person des Privatrechts, der diese Aufgabe übertragen worden ist und der
deshalb eine eigenverantwortliche Datenverarbeitung für diese Zwecke obliegt, zB
für die öffentliche Gesundheit, die soziale Sicherheit und die Leistungsverwaltung für
die Gesundheitsfürsorge. Weitere Beispiele für die Wahrnehmung einer Aufgabe im
15

öffentlichen Interesse sind die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen durch eine
Anwalts- oder Ärztekammer gegen eines ihrer Mitglieder, der Betrieb einer
öffentlichen Bibliothek, einer Schule oder eines Schwimmbads und
Forschungsarbeiten für eine Verkehrsplanung oder den Gesundheitsbereich. Das
öffentliche Interesse erstreckt sich auch auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die für die Verwaltung und das Funktionieren von Behörden und öffentlichen
Stellen erforderlich ist (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar,
2018, Art. 6, K 20 und 21; siehe auch zu den Grundlagen
Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, K 45ff (Stand
1.10.2018, rdb.at)).
Dass die Verarbeitung - damit nach Art. 4 Z 2 DSGVO auch gemeint die
Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung
- öffentliche Interessen betrifft, wurde in den vorstehenden Absätzen ausführlich
dargelegt: Mit ihrer Arbeit nimmt die Beschwerdeführerin wichtige Aufgaben der
Informationsbereitstellung wahr, und betrifft das angefragte Thema, nämlich die
Namen der Prüfer_innen des Zustands der Autobahn- und Schnellstraßenbrücken,
Bereiche von großem allgemeinen öffentlichen Interesse, wobei die Aufgaben der
Straßenwartung außerdem grundsätzlich öffentliche sind. Wie ebenfalls bereits
weiter oben dargestellt, sind diese Daten bzw. ist ihre gewünschte Verarbeitung zum
Zwecke der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erforderlich. In der
Auskunftserteilung kann außerdem eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen
werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage - dem
Auskunftspflichtgesetz - beruht (vgl. dazu auch als interpretatorische Hilfe den
Erwägungsgrund 154 zu Art. 86 DSGVO [Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit
zu amtlichen Dokumenten], wonach der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen
Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden kann). Daher kann die
Beauskunftung der Namen der Prüfer_innen auch eine datenschutzrechtliche
Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO finden.
Ergebnis:
Damit besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der folgenden
Auskünfte zu den Brücken der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen,
soferne sie aus den bestehenden Datenbanken, nämlich der Bauwerksdatenbank
und der GIS Datenbank, abrufbar sind, und zwar betreffend:
-die Bauwerksbeschreibung,
-die Bauwerksnummer,
-die Fläche der Brücke,
-die Koordinaten der Bauwerke,
-das Datum der Prüfung, Noten der Einzelbauteile, Gesamtnoten,
-den Namen der Prüfer_innen,
-das Baujahr der Brücke.
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In diesem Umfang wurde daher die Auskunft durch die belangte Behörde zu Unrecht
verweigert (vgl. zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Abs. 39).
Nicht umfasst sind von diesem Auskunftsrecht alle Informationen, die (noch) nicht in
die Bauwerksdatenbank oder GIS-Datenbank eingepflegt sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines
Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133
Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung
nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer
Rechtsprechung (vgl. die oben unter A) angeführten Zitate); weiters ist die
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine
grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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