IM NAMEN DER REPUBLIK! - RIS
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Postadresse: Erdbergstraße 192 – 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at W211 2211099-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX 2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Brücken der Autobahnen und Schnellstraßen im folgenden Umfang zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend -die Bauwerksbeschreibung, -die Bauwerksnummer, -die Fläche der Brücke, -die Koordinaten der Bauwerke, -das Datum der Prüfung, Noten der Einzelbauteile, Gesamtnoten, -den Namen der Prüfer_innen, -das Baujahr der Brücke, und dies insoweit diese Informationen aus den bestehenden Datenbanken, nämlich der von der ASFINAG geführten Bauwerksdatenbank und der GIS Datenbank, abrufbar sind. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Email vom XXXX 2018 die folgende Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT): "Die Servicegesellschaften der ASFINAG haben laut Rechnungshofbericht die Verfu¿gbarkeit der Autobahnen und Schnellstraßen sicherzustellen. Darunter fällt auch die Erhaltung von Kunstbauten, etwa Brücken. Genaue Details zur Überprüfung sind in der Richtlinie RVS 13.03.11 Überwachung, Kontrolle und Pru¿fung von Kunstbauten festgelegt. Sie bestimmt, dass eine Überwachung im Vier-Monats-
2 Rhythmus, eine Überprüfung nach zwei Jahren und eine weitere Überprüfung nach sechs Jahren stattzufinden hat. Die Servicegesellschaften ziehen zur Bewertung das System der Zustandsklassen heran (von "eins" fu¿r sehr gut bis "fu¿nf" fu¿r schlecht). Es werden Einzelteile (Elemente), Bauteile und der Gesamtwert der Bru¿cke benotetet. Diese Informationen werden in einer Datenbank gesammelt. Das Verkehrsministerium ist Auftraggeber und Nutznießer dieser Datensammlung und hat laut öffentlich verfügbaren Informationen zumindest Zugriff auf die Daten. Ich beantrage deshalb die Übermittlung einer vollständigen, digitalen, maschinenlesbaren Kopie dieser Datenbank und/oder eines Auszuges, der folgende Informationen (falls vorhanden) enthält: · Bauwerksbeschreibung bzw. Bauwerksname · Bauwerksnummer · Fläche der Brücke · Koordinaten des Bauwerks (Latitude, Longitude) bzw sämtliche sonstigen Informationen zum Standort, falls die Koordinaten nicht verfügbar sind · Aktuelle und vergangene Brücken-Zustandsbewertungen für Elemente, Bauteile und einen Gesamtwert inklusive Datum der jeweiligen Prüfung und Namen der Prüfer_innen (zur Kontrolle des Vier-Augen-Prinzips und der Umsetzung von Rechnungshofempfehlungen zu den Prüfern aus 2012) · Baujahr der Brücke Sollten nicht alle aufgezählten Informationen in einer Datenbank erfasst sein beschränkt sich die Anfrage natürlich auf die vorliegenden Informationen." 2. Mit dem schließlich gegenständlich angefochtenen Bescheid des BMVIT vom XXXX 2018 wurde ausgesprochen, dass die mit Email vom XXXX 2018 verlangte Auskunft betreffend Daten aus der Datenbank der ASFINAG über den Zustand der Brücken nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die gewünschten Auskünfte nur Daten betreffen würden, die von der ASFINAG erhoben und in eine Datenbank gespeist würden. Ob und in welcher Form das BMVIT Kenntnis über die Daten habe, sei für die Beurteilung der Frage, ob die Daten dem Auskunftspflichtgesetz unterliegen, irrelevant. Entscheidend sei, dass die ASFINAG Eigentümer der Daten sei. Ziel des Auskunftspflichtgesetzes sei es nämlich, einem allgemeinen Informationsbedürfnis der Bürger_innen Rechnung zu tragen, nicht jedoch, Informationen über interne Daten eines Unternehmens, welche unter Umständen sogar ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen könnten, zu erlangen, nur weil eine Behörde Kenntnis darüber habe. Außerdem seien die Informationen zur "journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung insbesondere für eine Reportage im TV Sender XXXX " verlangt worden. Ziel der Anfrage sei daher nicht die Deckung eines Informationsbedürfnisses, sondern ausschließlich die Erlangung von Datenmaterial für eine kommerzielle Verwertung
3 gewesen. Damit stehe der Auskunftserteilung durch das BMVIT nicht nur der Umfang des Auskunftspflichtgesetzes, sondern auch urheberrechtliche Vorschriften entgegen. Namen von natürlichen Personen, wie die verlangten Namen der Prüfer_innen könnten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten jedenfalls nicht bekanntgegeben werden. 3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen und zusammengefasst releviert wurde, dass die Einschätzung, es sei entscheidend, dass das BMVIT nicht Eigentümer der angefragten Daten sei, rechtlich unrichtig sei. Diese Thematik sei eine des Privatrechts und von jener, worüber wann und von wem Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz zu erteilen sei, zu trennen. § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz beziehe sich auf alle Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des betroffenen Organs, und damit sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und rein verwaltungsinterne Informationen von Behörden, was sich aus VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 ergebe. Gegenständlich würde es sich auch um Angelegenheiten des Wirkungsbereichs handeln und keine Rolle spielen, dass die Daten zuerst von der ASFINAG erhoben werden würden, denn die ASFINAG würde im Auftrag der Behörde handeln. Die Aufgaben der ASFINAG seien unbestrittenerweise Verwaltungsaufgaben und würden deshalb der Auskunftspflicht unterliegen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Mit Hinweis auf VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, wurde weiter ausgeführt, dass die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen in ausgegliederten Rechtsträgern zum Wirkungsbereich von Organen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes gehöre. Auf Verschwiegenheitspflichten sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden, weshalb die angefragten Informationen dem Auskunftspflichtgesetz unterliegen würden, und das BMVIT zur Herausgabe verpflichtet sei. Außerdem sei das Auskunftspflichtgesetz auch im Lichte des Art. 10 EMRK anzuwenden. In Bezug auf den Hinweis auf Datenschutz werde angeführt, dass nach VwGH, 29.05.2018, 2017/03/0083, jene Bestimmungen, die die Verweigerung einer erwünschten Auskunft ermöglichen, dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen sei. Abschließend sei auch der Bescheid nicht ausreichend begründet. Der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass die Anfrage ausschließlich im öffentlichen Interesse der medialen Berichterstattung und der Erstellung einer öffentlich zugänglichen Datenbank und damit der Information der Bevölkerung diene. Die öffentliche Infrastruktur sei regelmäßig Teil des öffentlichen Diskurses. Es gebe jedoch keine Datenbasis, für deren Erarbeitung die angefragten Auskünfte dringend notwendig wären. 4. Am XXXX 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der zwei Vertreter des BMVIT und zwei Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen, und die Parteien, wie auch ein Zeuge und eine Zeugin befragt wurden. Die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom XXXX 2020 eine Reihe von Anmerkungen und Ergänzungen zur Langniederschrift der Verhandlung ein, auf die
4 in einem eigenen Beschluss vom selben Tag eingegangen wird. Die Beschwerdeführerin kommentierte weder die Niederschrift noch die Stellungnahme und Anmerkungen der belangten Behörde. 5. Mit Schreiben vom XXXX 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Kammer der Ziviltechniker_innen für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Gelegenheit zur Frage Stellung zu nehmen, welche allfälligen - allgemeinen - schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (vgl. § 1 DSG, Art. 6 Abs. 1 DSGVO) seitens ihrer Mitglieder bestehen können, die einer Weitergabe der Namen von beauftragten Ziviltechnikern und Ziviltechnikerinnen durch eine_n Auftraggeber_in entgegenstehen könnten. Eine Stellungnahme zu dieser Frage durch die Kammer der Ziviltechniker_innen in Wien, Niederösterreich und Burgenland langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die ASFINAG ist eine Aktiengesellschaft, die im Eigentum der Republik Österreich steht. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im ASFINAG-Gesetz, im ASFINAG- Ermächtigungsgesetz 1997 und im BStG. Zwischen der ASFINAG und dem Bund ist auf Basis des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 ein Fruchtgenussvertrag abgeschlossen. Die ASFINAG unterliegt der Kontrolle/Prüfung durch den Rechnungshof (vgl. zB den Rechnungshofbericht Bund 2012/7). Mit der Ausübung von Eigentümerrechten und -pflichten sind das jeweilige für den Verkehr zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen zuständig (vgl. zB §§ 9 und 10 ASFINAG-Gesetz). Insbesondere sind beide Ministerien berechtigt, von der ASFINAG jede gewünschte Auskunft über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen (§ 9 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz). Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde die folgenden Informationen (falls vorhanden) als maschinenlesbare Kopie der Datenbank und/oder als Auszug: 1)Bauwerksbeschreibung bzw. Bauwerksname, 2)Bauwerksnummer, 3)Fläche der Brücke, 4)Koordinaten des Bauwerks bzw. sonstige Informationen zum Standort, wenn Koordinaten nicht verfügbar sind, 5)aktuelle und vergangene Brückenzustandsbewertungen für Elemente, Bauteile und einen Gesamtwert inklusive Datum der jeweiligen Prüfung, 6)sowie die Namen der Prüfer_innen und 7)das Baujahr der Brücke.
5 Die ASFINAG führt eine Bauwerksdatenbank, in der alle Bauwerke aufgelistet sind und die Prüfungsergebnisse gespeichert werden. Die Koordinaten von Bauwerken sind aus einer GIS-Datenbank ersichtlich, die ebenfalls bei der ASFINAG eingerichtet ist. Jedenfalls seit 2014 sind in der Bauwerksdatenbank Inspektionsergebnisse gespeichert. Es wird an einem neuen Datenbankkonzept gearbeitet, das 2021 in einer einheitlichen Datenbank für alle Bauwerke münden soll. Aus der Bauwerksdatenbank sind grundsätzlich die folgenden Informationen abrufbar: -Bauwerksbeschreibung (= 1)), -Bauwerksnummer (= 2)), -Fläche der Brücke (= 3); teilweise), -Datum der Prüfung, Noten der Einzelbauteile, Gesamtnoten (= 5)), -Name der Prüfer_innen (= 6)), -Baujahr der Brücke (= 7)). In der GIS Datenbank sind die Koordinaten der Bauwerke abrufbar (= 4)). Die Flächen der Brücken befinden sich außerdem zum Teil noch in Papierarchiven ((= 3); teilweise). Die Weitergabe der angefragten Daten (= 1 - 7) als Datenbankauszug aus den bestehenden Datenbanken stellt einen überschaubaren Aufwand dar; es ist auch möglich, zwischen der Bauwerksdatenbank und der GIS-Datenbank eine Verknüpfung dahingehend herzustellen, dass aus beiden Datenbanken die angefragten Daten gezogen werden können (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14, Aussage des Z1). Grundsätzlich werden externe Ziviltechniker_innen nach Durchführung von Vergabeverfahren damit beauftragt, die sechsjährlichen Prüfungen der Bauwerke (hier: Brücken) durchzuführen. Die Prüfungen dienen dazu, den Gesamtzustand des Bauwerks zu attestieren. Diese Prüfungsergebnisse werden in die Bauwerksdatenbank aufgenommen. Alle zwei Jahre werden Bauwerke kontrolliert, um allfällige Veränderungen festzustellen. Im Regelfall führt diese zweijährliche Kontrolle internes Personal durch. Diese Kontrollergebnisse werden in die Bauwerksdatenbank aufgenommen. Die regelmäßige Streckenkontrolle wird durch den eigenen Streckenbetrieb durchgeführt, in Form von täglichen Befahrungen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Meldungen im Rahmen dieser Streckenkontrolle erfolgen über eine interne Meldungskette und werden nicht in die Bauwerksdatenbank aufgenommen. Festgestellt wird weiter, dass ein deutscher Journalist im Jahr 2008 die Herausgabe
6 von Daten der "Bauwerksdatenbank ASB-ING" auf Grundlage des deutschen Informationsfreiheitsgesetzes beantragte, jedoch diese vom deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ("BMVI") nicht herausgegeben wurden. Im Jahr 2015 wurden nach einem außergerichtlichen Vergleich durch die deutsche Bundesanstalt für Straßenwesen ("BASt") für journalistische Zwecke Brückendaten in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt. Außerdem wurden Informationen zum Straßenzustand in Form von sog. "Kleinen Anfragen" im deutschen Bundestag angefragt, die auch in die journalistische Aufbereitung des Zustands deutscher Straßen eingeflossen sind. Einem weiteren Antrag an das BMVI um Information aus einer "Geo-Datenbank" ("Bundesinformationssystem Straße") wurde stattgegeben (vgl. Welt.de, Wettlauf gegen die Zeit, Deutschlands Brücken, vom 12.07.2016, insbesondere Kapitel "So haben wir gearbeitet"; abrufbar unter http://www.welt.de/politik/interaktiv/bruecken/deutschlands-bruecken-wettlauf-gegen- den-verfall.html, zuletzt besucht am 27.04.2020; vgl. auch Der Spiegel, Hier sind Deutschlands Brücken marode, 07.03.2016, abrufbar unter https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/deutschland-hier-sind-deutschlands- bruecken-marode-a-1080431.html, zuletzt besucht am 27.04.2020 und Der Spiegel, In diesem Zustand sind Deutschlands Brücken, 18.07.2018, abrufbar unter https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/deutschland-so-ist-es-um-die-bruecken- bestellt-a-1215558.html, zuletzt besucht am 27.04.2020). Die Welt veröffentlichte außerdem ein Spreadsheet, das die folgenden Informationen beinhaltete: Bauwerksnummer, Bauwerksname, zuständiges Bundesland, Zustandsnote 2016, 2015, 2014, Zustandsklasse 2016, 2015, 2014, Geokoordinate UTM Ost und Nord, Brückenfläche in m2 (wenn vorhanden) und Baujahr der Brücke (wenn vorhanden) (vgl. https://docs.google.com/spreadsheets/d/1h_NKP3lvTnoQBFjCRa9gJLLOi2rxtIMeNu cvAUsPwtI/edit?pref=2&pli=1#gid=157699662, zuletzt besucht am 27.04.2020). Die BASt veröffentlicht auf ihrer eigenen Website ein Dokument "Zustandsnoten für Brücken" mit zwei erklärenden einführenden Seiten darüber, was zB eine Zustandsnote ist, wofür sie gebraucht wird, sowie mit einer Tabelle mit der jeweiligen Bauwerksnummer, Teilbauwerksnummer, dem Bauwerksnamen, dem nächstgelegenen Ort, dem höchsten oben-und untenliegenden Sachverhalt, der Zustandsnote, dem Traglastindex sowie den x- und y-Koordinaten im UTM32N- System (vgl. https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/Bruecken/Zustandsnoten.pdf?__blob=p ublicationFile&v=14, zuletzt besucht am 27.04.2020). Diese Excel-Tabelle kann separat heruntergeladen werden; die aktuell abrufbare hat den Stand 01.09.2019 (vgl. https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/statistik-node.html, zuletzt besucht am 27.04.2020). Die Beschwerdeführerin beschreibt sich selbst als Medien- und Rechercheplattform, die unter dem Titel " XXXX " in print und online ( XXXX .org) Beiträge veröffentlicht sowie unregelmäßig Fernsehbeiträge bei XXXX auf Sendung bringt. 2. Beweiswürdigung:
7 Die unter 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den bereits dort angegebenen Quellen, auf den zitierten Rechtsgrundlagen sowie auf den öffentlich zugänglichen Medienberichten bzw. Onlineinformationen zur Situation in Deutschland. Die Feststellungen zum Inhalt der Anfrage, zu den Datenbanken bei der ASFINAG, zum Aufwand für die Beantwortung des Ersuchens und zum System der Prüfungen und Kontrollen beruhen auf dem Inhalt des Verfahrensaktes sowie auf den Angaben des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. auf die Inhalte ihrer Website. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Rechtsgrundlagen: Die §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten: § 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. (2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. § 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Im Lichte des § 4 Abs. 3 BMG 1986 kann der Begriff "Wirkungsbereich" dahingehend verstanden werden, dass Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Eine Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung. Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen
8 Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). 2. Zum "Wirkungsbereich" des BMVIT: Nach § 2 Abs. 1 Z 2 BMG mit Stand XXXX 2018 (= Datum des angefochtenen Bescheids) umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien unter anderen die
9 Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. Jene Anlage zu § 2, Teil 2, L, Z 4 und 5, führt nun zum BMVIT aus, dass zu dessen Zuständigkeit Angelegenheiten der Bundesstraßen (insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus) und Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind (insbesondere die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist) zählen. Das BMG 1987 in der aktuell geltenden Fassung führt in der Anlage zu § 2, Teil 2, J unter dem Titel "Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie" [auch: "BMK"] unter den Z 11 und 12 ebenfalls die Angelegenheiten der Bundesstraßen (insbesondere Angelegenheiten des Straßenbaus) und Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind (insbesondere die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist), an - womit ein - gegenständlich relevanter - gleichlautender Wirkungsbereich abgegrenzt ist. Die ASFINAG steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Das Bundesministerium für Finanzen nimmt im Rahmen der Gewährung einer Ausfallshaftung sowie als Vertragspartner des Fruchtgenussvertrags eine Rolle im Anteilsmanagement der ASFINAG ein. Das BMVIT hat, wie auch das BMF, Zustimmungsrechte zur Satzung und zur Satzungsänderung der ASFINAG (§ 9 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz) sowie - wieder wie auch das BMF - das Recht, jede gewünschte Auskunft über die Tätigkeit der ASFINAG zu verlangen (§ 9 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz). § 10 ASFINAG-Gesetz verpflichtet außerdem den Bund, vertreten durch das BMVIT, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, dass der ASFINAG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in den jährlich im vorhinein mit dem Bund abgestimmten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Planbilanzen umfasst sind. § 10 des ASFINAG- Ermächtigungsgesetzes sieht nun weiter vor, dass in dem mit der ASFINAG abzuschließenden Fruchtgenussvertrag dem BMVIT das Recht einzuräumen ist, der ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, dass dem BMVIT die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanz vorgelegt werden. Aufgrund der Eigentümerstruktur der ASFINAG und auf Basis der diese organisierenden gesetzlichen Grundlagen muss davon ausgegangen werden, dass
10 die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen an dieser Gesellschaft zum Wirkungsbereich des BMVIT (und nunmehr des BMK) gehört, und daher das gegenständliche Auskunftsbegehren an die belangte Behörde als Eigentümerin im Rahmen der Wahrnehmung ihres Beteiligungsmanagements gestellt werden kann (vgl. mutatis mutandis VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). 3. Zugang zu den Informationen, Aufwand: Auch hat das Verfahren nicht ergeben, dass der belangten Behörde diese Informationen nicht grundsätzlich vorliegen würden (vgl. erneut mutatis mutandis VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038): Aus dem Ermittlungsverfahren geht hervor, dass die belangte Behörde von der ASFINAG Auskünfte verlangen kann und sie dies auch bereits in Form von Anfragen getan hat. Darüber hinaus besteht für eine solche Auskunftserteilung auch die gesetzliche Grundlage des § 9 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz. Für die ASFINAG selbst wäre die Auskunftserteilung zumindest betreffend die in der Bauwerksdatenbank und der GIS-Datenbank befindlichen Daten zu Bauwerksbeschreibung/Bauwerksnummer, Koordinaten des Bauwerks, Prüfungsdatum, Prüfer_innen-Name, Noten der Einzelbauteile und Gesamtnote sowie Baujahr der Brücke ein überschaubarer Aufwand, da die Bauwerksdatenbank mit der GIS-Datenbank verknüpft, und aus diesen ein Auszug mit den Informationen erstellt werden kann. Diese Aufwandsbeschreibung trifft auch auf jene Daten zu den Flächen der Brücken zu, die bereits in der Bauwerksdatenbank vorhanden sind; nicht jedoch auf jene, die noch in Papierarchiven aufbewahrt werden. Weiter geht aus der Anfrage gerade nicht hervor, dass eine Bearbeitung, eine Analyse der Daten gewünscht ist, sondern sollen die Daten möglichst unmittelbar und vollständig, wie sie sich aus der Datenbank ergeben, übermittelt werden. Aus der Beteiligungsstruktur, den gesetzlichen Grundlagen des Verhältnisses BMVIT und ASFINAG sowie aus dem weiteren Ermittlungsverfahren ergeben sich damit keine Hinweise, dass die Auskunftserteilung betreffend jene Informationen, die sich in der Bauwerksdatenbank und in der GIS-Datenbank befinden, "umfangreiche Ausarbeitungen, Gutachten oder die Beschaffung auch anders erlangbarer Information" (vgl. VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN) erfordern würde. Ebenso kam im Verfahren nicht hervor, dass durch die gewünschte Auskunftserteilung, soferne sie die in den Datenbanken vorhandenen Daten betrifft, die Besorgung der übrigen Aufgaben des BMVIT wesentlich beeinträchtigen würde (vgl. ebda). Wenn nun im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass gegen die Herausgabe der Daten sprechen könnte, dass die ASFINAG mit einer Fülle von Nachfragen auf Basis von Unverständnis oder Fehlinterpretationen konfrontiert sein könnte, so fehlt diesem Vorbringen eine ausreichende Konkretisierung und Wahrscheinlichkeit, um zum Entscheidungszeitpunkt die Annahme stützen zu können, die Auskunftserteilung sei mit einem zu großen Aufwand verbunden. Wohlgemerkt geht die erkennende Richterin bei ihrer Einschätzung des Aufwands der Auskunftserteilung davon aus, dass - wie bereits mehrmals angeführt - jene Daten beauskunftet werden, die sich in der Bauwerksdatenbank und in der GIS- Datenbank befinden. Nicht umfasst sind - weder vom Auskunftsersuchen noch von
11 der Einschätzung des BVwG - Daten in Papierarchiven, sonstige historische Daten, die noch nicht in die beiden Datenbanken aufgenommen wurden sowie in sonstiger Form erst bereinigte oder qualitätsgeprüfte Daten. 4. Sonstige mögliche Hindernisse der Auskunftserteilung: Betriebsgeheimnis: In der mündlichen Verhandlung wird weiter von einem Vertreter der ASFINAG, wie auch von einem Vertreter der belangten Behörde, angedeutet, dass die angefragten Daten ein Betriebsgeheimnis darstellen würden. Dieser Hinweis scheint darauf ausgerichtet zu sein, dass die Veröffentlichung der Brückenzustandsdaten zu einem (erhöhten) Lobbying durch Baufirmen [wohl für zukünftige Bauaufträge bei Sanierungen uä] führen könnte. Während die erkennende Richterin den Hinweis des BMVIT und der ASFINAG aus deren Blickwinkel durchaus nachvollziehen kann, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde und der ASFINAG kein ausreichend konkreter Hinweis darauf, dass die Veröffentlichung der Brückenzustandsnoten die ASFINAG an der Durchführung transparenter und rechtmäßiger Verfahren zur Auswahl von Auftragnehmer_innen zur Durchführung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen nach Plan- und Budgetvorgaben tatsächlich hindern würde. Damit stellt dieses Vorbringen kein hier zu berücksichtigendes und entsprechend unüberwindbares Hindernis für die Auskunftserteilung dar. Weitergehende Anknüpfungspunkte für "Betriebsgeheimnisse" wurden weder im angefochtenen Bescheid noch in der mündlichen Verhandlung releviert und ergeben sich im Kontext auch nicht aus den Verfahrensergebnissen. Allfällige Geheimhaltungsinteressen der belangten Behörde sind außerdem in ein Verhältnis zu den Interessen der anfragenden Partei zu stellen, die hier unbestritten auch Art. 10 EMRK berühren (vgl. VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Die erkennende Richterin hat keine Schwierigkeiten damit, die Beschwerdeführerin als journalistisch tätige Organisation anzusehen, die wichtige Aufgaben im Rahmen der Informationsbereitstellung in einer demokratischen Gesellschaft wahrnimmt. Darüber hinaus kann ein grundsätzlich breites öffentliches Interesse am Zustand der Brücken der Bundesstraßen, nicht erst seit dem Einsturz einer Autobahnbrücke im August 2018 in Genua, nicht abgestritten werden. Eine journalistische Aufbereitung der Zustandsdaten der ASFINAG, die eben nicht bereits veröffentlicht und damit nicht anders zugänglich sind, ist damit von den Garantien des Art. 10 EMRK umfasst: Das Auskunftsersuchen stellt einen relevanten Vorbereitungsschritt für journalistische Arbeit zur Ermöglichung eines öffentlichen Diskurses zu einem Thema von großem öffentlichen Interesse dar und betrifft Informationen, die anders nicht beschaffbar und für die journalistische Aufarbeitung notwendig sind (vgl. ebda., sowie das darin zitierte Urteil des EGMR vom 08.11.2016 (GK), 18030/11)). Damit verkennt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber die Zielsetzung des Auskunftsersuchens als "reine kommerzielle Verwertung". Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang außerdem daran erinnert, dass es im Auskunftsrecht grundsätzlich überhaupt keines Nachweises eines "besonders schutzwürdigen Interesses" bedarf (vgl. erneut vgl. VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Meinungsäußerungsfreiheit und der
12 Rolle der Beschwerdeführerin als "public watchdog" sowie des unzweifelhaft bestehenden öffentlichen Interesses an den zu beauskunftenden Informationen können nicht konkretisierte Vorbringen betreffend mögliche Betriebsgeheimnisse sowie allgemeine Befürchtungen eines verstärkten Lobbyings durch Baufirmen gegenständlich nicht überwiegen. Verkehrssicherheit: Wenn die belangte Behörde und der Vertreter der ASFINAG in der mündlichen Verhandlung vorbringen, dass die Bekanntgabe der Zustandsnoten der Brücken dazu führen könnte, dass Autofahrer_innen vielleicht beim Überqueren einer Brücke beunruhigt sein und deshalb stehenbleiben könnten, was Unfälle auslösen könnte, so bleibt diese Annahme schließlich weitgehend unsubstantiiert. In diesem Zusammenhang muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass die Veröffentlichung der Zustandsnoten in Deutschland sowie die dort stattgefunden habende journalistische Besprechung des Straßenzustands offenbar keine hier zu berücksichtigenden Unfallzahlen ausgelöst haben. Dieses Argument kann daher nicht zu einer Einschränkung der Auskunftspflicht führen. Sensible Daten, kritische Infrastruktur: Bemerkenswert erscheint, dass die Frage, ob die angeforderten Daten eine kritische Infrastruktur betreffen, und daher weitere Sicherheitsüberlegungen gegen eine Auskunftserteilung sprechen, keinen Platz im angefochtenen Bescheid bekommen hat, und dazu auch kein konkretisiertes Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattet wurde. Eine durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung, die dann für das Auskunftsbegehren negativ auszugehen habe, wie von der Vertreterin der ASFINAG (Z2) releviert, würde jedenfalls eine Information dahingehend erfordern, welche Daten genau warum aufgrund ihrer Rolle im Erhalt der kritischen Infrastruktur nicht herausgegeben werden dürften. Die erkennende Richterin kann von sich aus weder im Bauwerksnamen, in der Bauwerksnummer, bei den Geodaten, bei der Brückenfläche, beim Baujahr und beim Namen der Prüfer_innen Informationen ableiten, deren Bekanntgabe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würden, weil sie relevante Informationen kritischer Infrastruktur betreffen. Aber auch in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Zustandsnoten kann eine solche Gefahr insbesondere im Lichte der Veröffentlichung dieser Noten für Brücken in Deutschland nicht erkannt werden: Während dort offenbar im dem Vergleich zugrundliegenden Verfahren auch Sicherheitsbedenken wegen der Betroffenheit kritischer Infrastruktur angeführt wurden und diese auch in den Vergleich Eingang gefunden haben (vgl. https://investigativ.welt.de/2015/09/01/sieben-jahre-kampf-um- die-brueckendaten/, zuletzt besucht am 04.05.2020), war die Veröffentlichung der Zustandsnoten von diesen Bedenken im Ergebnis - offenbar - nicht betroffen. Für die Annahme einer begründeten Verweigerung der Auskunftserteilung, weil es sich bei den angefragten Daten um solche betreffend eine kritische Infrastruktur handelt, besteht daher kein Raum. Datenschutz, Name der Prüfer_innen:
13 Schließlich brachte die belangte Behörde vor, die Namen der (externen) Prüfer_innen, die die sechsjährlichen Prüfungen vornehmen würden, könnten aus Gründen des Datenschutzes nicht beauskunftet werden. Die Beschwerdeführerin hielt diesem Argument entgegen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung ausführte, dass jene Bestimmungen, die die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem/der Auskunftswerber_in eine Rolle als watchdog im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jede_r, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie bzw. ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Abs. 2 sieht vor, dass, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen von anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Der erkennenden Richterin erschlossen sich keine schutzwürdigen datenschutzrechtlichen Interessen der Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Zusammenhang mit der Weitergabe ihrer Namen als Prüfer_innen von Brücken im Rahmen der in Vergabeverfahren ermittelten Auftragsverhältnisse. Allerdings sollte auch der Berufsstand selbst die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äußern und gegebenenfalls Gründe für solch schutzwürdige Interessen bekannt zu geben. Von dieser Möglichkeit wurde allerdings nicht Gebrauch gemacht; die Kammer der Ziviltechniker_innen für Wien, Niederösterreich und Burgendland teilte keine Bedenken diesbezüglich mit. In die an dieser Stelle vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer Rolle bei der Förderung eines öffentlichen Diskurses von breitem allgemeinen Interesse besonders einzubeziehen. Dass die Zuordnung von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern zu Prüfungen und Zustandsnoten einen relevanten Beitrag zu einem ausgewogenen und fundierten öffentlichen Diskurs von allgemeinem Interesse leisten kann - und damit erforderlich ist -, wird nicht angezweifelt. Hinweise darauf, dass die Interessen der Prüfer_innen an der Geheimhaltung ihrer Namen in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Prüfungen auf Basis eines Vergabeverfahrens und einer Beauftragung durch die ASFINAG ein entsprechendes Gewicht entwickeln und daher die Interessen der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Rolle als public watchdog im Rahmen einer Debatte im öffentlichen Interesse überwiegen würden, können nicht erkannt werden.
14 Gegenständlich kann zum Beispiel auch nicht mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe der Namen der Prüfer_innen für diese zu einer beruflichen Einschränkung, einer Rufschädigung, einer wirtschaftlichen Einbuße oder auch persönlichen Unbillen führen würde. In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass die öffentlich einsehbare Zuordnung von bestimmten Aufträgen zu bestimmten Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern dem Berufsstand nicht fremd ist: So kennt zB § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes die Verpflichtung der Vorankündigung durch Bauherrinnen und Bauherren, wonach für Baustellen unter im Gesetz normierten Voraussetzungen unter anderen Name und Anschrift von Projektleiterinnen und Koordinatoren auszuhängen sind, wobei Ziviltechniker_innen diese Aufgaben wahrnehmen können. Weder im angefochtenen Bescheid noch durch die Interessenvertretung wurden Argumente dahingehend vorgebracht, die ein Überwiegen der Interessen der Prüfer_innen an einem Hindernis einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die belangte Behörde bzw. durch die Beschwerdeführerin erkennen lassen. Dem gegenübergestellt gibt es weder an der Rolle der Beschwerdeführerin für die Förderung der Meinung- und Informationsfreiheit einen Zweifel, noch daran, dass die hier berührten Themen, nämlich die Wartung der Brücken der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen, deren Zustandsnoten und deren Prüfer_innen im Kontext der Vornahme eines grundsätzlich öffentlichen Auftrags durch eine Gesellschaft, die im Eigentum der öffentlichen Hand steht, von großem öffentlichen Interesse sind. Demnach kommt die erkennende Richterin auf Basis der Leitlinie des VwGH zur engen Auslegung allfälliger Beschränkungen der Auskunftspflicht bei Anknüpfungspunkten zu Art. 10 EMRK im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis, dass gegenständlich die (überwiegenden) berechtigten Interessen der Verantwortlichen bzw. der Dritten an einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten, nämlich der Namen der Ziviltechniker_innen, die Prüfungen zum Zustand der Brücken für die ASFINAG vorgenommen haben, allfällige Interessen dieser Prüfer_innen überwiegen, bzw. keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung vorliegen, weshalb die Beauskunftung dieser Namen nicht gegen § 1 DSG verstößt. Unter Heranziehung der Rechtsgrundlage der DSGVO führt Art. 6 Abs. 1 lit e aus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem oder der Verantwortlichen übertragen wurde. Erfasst wird dabei nicht nur die Verarbeitung durch die Behörden und durch andere unter das öffentliche Recht fallende juristische und natürliche Personen, sondern - wie sich aus Erwägungsgrund 45 ergibt - auch die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der diese Aufgabe übertragen worden ist und der deshalb eine eigenverantwortliche Datenverarbeitung für diese Zwecke obliegt, zB für die öffentliche Gesundheit, die soziale Sicherheit und die Leistungsverwaltung für die Gesundheitsfürsorge. Weitere Beispiele für die Wahrnehmung einer Aufgabe im
15 öffentlichen Interesse sind die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen durch eine Anwalts- oder Ärztekammer gegen eines ihrer Mitglieder, der Betrieb einer öffentlichen Bibliothek, einer Schule oder eines Schwimmbads und Forschungsarbeiten für eine Verkehrsplanung oder den Gesundheitsbereich. Das öffentliche Interesse erstreckt sich auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Verwaltung und das Funktionieren von Behörden und öffentlichen Stellen erforderlich ist (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art. 6, K 20 und 21; siehe auch zu den Grundlagen Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, K 45ff (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Dass die Verarbeitung - damit nach Art. 4 Z 2 DSGVO auch gemeint die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung - öffentliche Interessen betrifft, wurde in den vorstehenden Absätzen ausführlich dargelegt: Mit ihrer Arbeit nimmt die Beschwerdeführerin wichtige Aufgaben der Informationsbereitstellung wahr, und betrifft das angefragte Thema, nämlich die Namen der Prüfer_innen des Zustands der Autobahn- und Schnellstraßenbrücken, Bereiche von großem allgemeinen öffentlichen Interesse, wobei die Aufgaben der Straßenwartung außerdem grundsätzlich öffentliche sind. Wie ebenfalls bereits weiter oben dargestellt, sind diese Daten bzw. ist ihre gewünschte Verarbeitung zum Zwecke der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erforderlich. In der Auskunftserteilung kann außerdem eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage - dem Auskunftspflichtgesetz - beruht (vgl. dazu auch als interpretatorische Hilfe den Erwägungsgrund 154 zu Art. 86 DSGVO [Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten], wonach der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden kann). Daher kann die Beauskunftung der Namen der Prüfer_innen auch eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO finden. Ergebnis: Damit besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der folgenden Auskünfte zu den Brücken der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen, soferne sie aus den bestehenden Datenbanken, nämlich der Bauwerksdatenbank und der GIS Datenbank, abrufbar sind, und zwar betreffend: -die Bauwerksbeschreibung, -die Bauwerksnummer, -die Fläche der Brücke, -die Koordinaten der Bauwerke, -das Datum der Prüfung, Noten der Einzelbauteile, Gesamtnoten, -den Namen der Prüfer_innen, -das Baujahr der Brücke.
16 In diesem Umfang wurde daher die Auskunft durch die belangte Behörde zu Unrecht verweigert (vgl. zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Abs. 39). Nicht umfasst sind von diesem Auskunftsrecht alle Informationen, die (noch) nicht in die Bauwerksdatenbank oder GIS-Datenbank eingepflegt sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben unter A) angeführten Zitate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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