Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau - 75 Jahre - U-Form Verlag
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75 Jahre IHK-Partner P. Becker Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau Best.-Nr. 2556 11. Auflage 2021
Inhalt Lernfeld 1 Die Berufsausbildung selbstständig mitgestalten Lernfeld 2 Das Immobilienunternehmen repräsentieren Lernfeld 3 Werteströme und Werte erfassen und dokumentieren Lernfeld 4 Wohnräume vermieten Lernfeld 5 Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Lernfeld 6 Gewerbliche Objekte bewirtschaften Lernfeld 7 Grundstücke erwerben und entwickeln
Lernfeld 8 Bauprojekte entwickeln und begleiten Lernfeld 9 Wohnungseigentum begründen und verwalten Lernfeld 10 Immobilien vermitteln und mit Immobilien handeln Lernfeld 11 Immobilien finanzieren Gesamtwirtschaftliche Einflüsse bei immobilien- Lernfeld 12 wirtschaftlichen Entscheidungen berücksichtigen Jahresabschlussarbeiten vornehmen und Informa- Lernfeld 13 tionen zur Unternehmenssteuerung bereitstellen
LF 1 Die Berufsausbildung 3 Steuern innerhalb der Gehaltsabrechnung Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Einkommensteuer: Richtet sich nach dem Bruttoeinkommen und der Steu- erklasse, wird aus Steuertabellen abgelesen. Unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze (Grundfreibetrag) zahlt man keine ESt, darüber dann ab Eingangssteuersatz 14 % (vom zu versteuernden Einkommen) - steigt mit dem Einkommen bis Spitzensteuersatz: 42 % und dann auf 45 % („Reichensteuer“) vom zu versteuernden Einkommen. Solidaritätszuschlag: seit Anfang 2021 für 90% aller Erwerbstätigen abge- schafft, fällt mit max. 5,5% der ESt nur noch für die 10% mit den höchsten Einkommen an. Kirchensteuer: als Kirchenmitglied (kath. o. evangelisch), 8 % oder 9 % - je nach Bundesland - von der LSt; Höhe hängt auch von Kinderfreibeträgen ab, kann ebenfalls aus ESt-Tabelle abgelesen werden
LF 1 Die Berufsausbildung 4 Inhalte eines Ausbildungsvertrages Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
• Vertragspartner: Ausbildungsbetrieb, Auszubildende(r) • Ausbildungsberuf, Fachrichtung • Beginn und Ende der Ausbildung, tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungs- zeit, ggf. Verkürzung der Ausbildung, ggf. Ausbildungsort • Probezeit: mind. einen, max. vier Monate • Vergütung: Bruttobetrag für jedes Ausbildungsjahr • Urlaubsanspruch für jedes Ausbildungsjahr • Zusätzliche Vereinbarungen: Hinweise auf Betriebsvereinbarungen, Tarife, Ausbilder, Sonderregelungen, ... • Unterschriften: Ausbilder, Azubi, ggf. gesetzl. Vertreter • Anlage: Ausbildungsplan des Ausbildungsbetriebes
LF 3 Werteströme und Werte erfassen und dokumentieren 14 Aktivkonten – Buchungsregeln Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Für jede Aktivposition der Bilanz wird ein eigenes „aktives Bestandskonto“ geführt. Eröffnungsbestand im Soll Mehrungen im Soll Minderungen im Haben Schlussbestand (i. d. R.) im Haben Soll Aktivkonto Haben Eröffnungsbestand Minderungen Mehrungen (Schlussbestand)
LF 3 Werteströme und Werte erfassen und dokumentieren 15 Doppelte Buchführung – Begriffsklärung Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Mehrere Aspekte: • Jeder Betrag wird doppelt gebucht – im Soll eines Kontos und im Haben eines anderen Kontos • Jeder Geschäftsfall wird doppelt erfasst – im Grundbuch (zeitlich gegliedert als Buchungssatz) und im Hauptbuch (sachlich gegliedert in T-Konten) • Gewinnermittlung ist (doppelt) erstens möglich über den Vergleich des Eigenkapitals zum Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres und zweitens mittels der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Hinweis: Kleingewerbetreibende, kleine Unternehmen (außer Formkaufleute) und Freiberufler können die „einfache Buchführung“ und damit die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwenden. Bilanzierungspflicht (doppelte Buchführung) ab: Umsatz 600.000,00 Euro/Jahr oder 60.000,00 Gewinn/Jahr.
LF 3 Werteströme und Werte erfassen und dokumentieren 36 Beispiele aus der Immobilienwirtschaft für grundsätzlich steuerbare, aber von der Umsatzsteuer befreite Umsätze Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
s. § 4 UStG: (Umsatz)Steuerbefreit sind (z. B.) Umsätze a. die der Grunderwerbsteuer unterliegen (z. B. GS-Kauf oder Zuschlag in der Zwangsversteigg.) b. aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und diesbezüglichen Rechten (z. B. Umsätze aus Mieten – kein Wohnungsmieter zahlt USt) c. aus der Überlassung von Grundstücken im Vorfeld eines Eigentumswechsels (wirtschaftlicher Übergang, Lasten-Nutzen-Wechsel) d. aus Bestellung oder Übertragung von dinglichen Rechten (z. B. Erbbaurecht) e. Leistungen einer WE-gemeinsch. an Wohnungseigentümer Hinweis zu b.: bei Vermietung an einen USt-pflichtigen Gewerberaum-Mieter kann der Vermieter auf die USt-Befreiung verzichten (USt-Option)
LF 4 Wohnräume vermieten 15 Betriebskostenarten Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
s. § 2 BetrKV: • Grundsteuer, • Wasserversorgung, Entwässerung, • Heizkosten, Heiz- und Warmwasseranlage, • Aufzug, • Straßenreinigung, Müllbeseitigung, • Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, • Hausbeleuchtung, • Schornsteinreinigung, • Sach- und Haftpflichtversicherung, • Hauswart (nicht wenn Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten, darf nicht schon unter anderer Position erfasst sein), • Antennenanlage/Kabelanschluss, • Einrichtungen zur Wäschepflege, • sonstige BeKo
LF 4 Wohnräume vermieten 23 Wohnflächenberechnung Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Die Fläche einer Wohnung ist keine zugesicherte Eigenschaft, nur Informati- on – tatsächl. Wohnfläche (WF) darf max. 10 % von vereinbarter Wohnfläche abweichen, sonst Mangel = Mietminderungsrecht Wohnungsgröße = Anzahl und Nennung der Räume Im öffentl. gef. WoBau berechnet sich die (Kosten-)Miete nach der WF, im freifin. WoBau wird Anfangsmiete als Gesamtpreis vereinbart, Mieterhöhungen berechnen sich aber aus der WF. Die WF dient meist als Umlageschlüssel für BeKo. WF-berechnung nach WoFlV (ggf. DIN 283): Räume, die ausschl. zur Wohnung gehören, z. T. auch Balkone, Loggien, Wintergärten, Abstellräume; keine Zube- hörräume (Keller, Boden, Garage). Flächen zwischen 1 m und 2 m Höhe sind nur zur Hälfte anzurechnen, Flächen unter 1 m gar nicht, Balkone, Loggien, Terrassen zu einem Viertel, max. zur Hälfte.
LF 4 Wohnräume vermieten 35 Datenschutz Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
• Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in Datenschutz- Grundverordung (DSGVO) • regelt den Umgang mit den Daten natürlicher Personen • Rechte der Betroffenen: – Auskunft, welche Daten wozu gespeichert werden – Berichtigung falscher Daten – Untersagung der Übermittlung an Dritte – Löschungsanspruch, wenn Zweck der ursprünglichen Speicherung nicht mehr gegeben ist – Sperrung der Daten, solange Klärungsbedarf besteht – Beschwerderecht Aufsichtsbehörde, Datenschutzbeauftragter – Datenschutzbeauftragte in allen öff. Stellen und in nicht-öff. Stellen, wenn mind. 10 Pers. mit gespeicherten Daten umgehen, nicht wei- sungsgebunden, Stabstelle der Leitung
LF 5 Wohnräume verwalten und Bestände pflegen 2 Pflichten des Vermieters von Räumen Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Gebrauchsüberlassung • Wohn- bzw. Gewerberaum + Zubehörräume, z. B. Keller • zum vereinbarten Termin • Übergabe aller Schlüssel • in vertragsgemäßem bzw. bestimmungsgemäßem Zustand Instandhaltung und Instandsetzung • Während der Mietzeit Erhalt und Wiederherstellung des Soll- Zustandes, ggf. außer Schönheitsreparaturen Sonstige • Durchsetzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs = Abwehr von Störungen; Fürsorge- und Treuepflicht • Verkehrssicherungspflicht • Tragung der auf der Mietsache ruhenden Lasten, sofern nicht auf Mieter umgelegt • Ersatz für Maßnahmen des Mieters
LF 5 Wohnräume verwalten und Bestände pflegen 9 Modernisierung (freifin. WoBau) – Begriff Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Begriff (§ 555 b BGB): Bauliche Maßnahmen bei – Einsparung Endenergie (energetische Modernisierung) – Einsparung Primärenergie, Klimaschutz – Reduzierung Wasserverbrauch – nachhaltiger Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung – Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer – Baumaßnahmen außer Instandhaltungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat – Schaffung neuen Wohnraums Davon als Mieterhöhung umlagefähig: alle Unterstreichungen
LF 7 Grundstücke erwerben und entwickeln 12 Begriff „Grundstück“ – Bestandteile und Zubehör Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Grundstück: Katastertechnisch abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, unter einer Nummer im Grundbuch eingetragen, kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks: fest verbundene Sachen, also Gebäude, Pflanzen, bauliche Anlagen. Der Eigentümer eines Grundstücks ist Eigentümer der wesentlichen Bestandteile. Scheinbestandteile: fest verbunden, nur vorübergehend eingebracht, können auch Dritten gehören (z. B. Gartenlaube auf Pachtgrundstück, Spielplatzgeräte) Zubehör: bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen (z. B. Heizöl im Tank); gilt im Zweifel als mitverkauft Inventar: wie Zubehör; für gewerbl. Gebrauch Rechte: z. B. Wegerecht, Ansprüche auf Leistungen Früchte: Erzeugnisse, Erträge, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch gewonnen werden Nutzungen: Früchte, Rechte, Vorteile durch den Gebrauch
LF 8 Bauprojekte entwickeln und begleiten 60 Baubuchhaltung (Kontenklasse 7) Zwei Umbuchungen bei Baubeginn a) Buchungen im AV b) Buchungen im UV Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Mit Baubeginn sind zwei Umbuchungen notwendig: • Das im Vermögen bilanzierte Baugrundstück wird mit dem gesamten Buchwert in die Baubuchhaltung (Kt. Kl. 7) umgebucht • Bei den bisherigen Bauvorbereitungskosten handelt es sich (ab jetzt) um Baunebenkosten – sie müssen entsprechend umgebucht werden. Umbuchung Baugrundstück Umbuchung Bauvorb.kosten a) Anlagevermögen (701) BauGS an (02x) GS (707) BNK an (700) BVK b) Umlaufvermögen (711) BauGS an (10x) GS (717) BNK an (710) BVK
LF 9 Wohnungseigentum begründen und verwalten 48 Anspruch einzelner ET auf bauliche Veränderungen Kosten Nutzungen Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
§ 20 Jeder ET kann einen Beschluss über folgende bauliche Veränderungen verlangen: • Barrierefreiheit u. ä. für Behinderte • Lademöglichkeit für Elektro-Fahrzeuge • Einbruchschutz • Telekommunikation mit sehr hoher Kapazität (5G) Die Kosten einer solchen Baumaßnahme hat der jeweilige ET allein zu tragen, nur ihm stehen die Nutzungen zu.
LF 9 Wohnungseigentum begründen und verwalten 53 Sondernutzungsrechte (Wichtige WEG-Änderung seit Dez. 2020) Dieser Begriff kommt im WEG seit 01.12.2020 nicht mehr vor. Bestehende SNRe bleiben aber erhalten. Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Nur in Verbindung mit Sondereigentum Berechtigt Inhaber zur ausschließlichen Nutzung bestimmter Teile des GE Entstehung durch Festlegung in der Teilungserklärung oder nachträglich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer z. B. offene Flächen auf dem Grundstück, die nicht zu SE erklärt wurden und somit zum GE gehören wie Terrassen, Stellplätze auf dem Grundstück, Gärten; aber nur von einzelnen ET genutzt werden dürfen Sondernutzungsrechte können innerhalb der EG übertragen (verkauft) werden, nicht aber gegenüber Dritten. Die Vermietung (z. B. Parkplatz) eines Sonder- nutzungsrechts ist zulässig. An Stelle eines Sondernutzungsrechts an einer bestimmten GS-Fläche kann diese auch zum Sondereigentum erklärt oder umgewandelt werden.
LF 9 Wohnungseigentum begründen und verwalten 54 Beschlussfähigkeit in der ETV (Wichtige WEG-Änderung seit Dez. 2020) Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Entscheidend für die Durchführung einer ETV war bis Nov. 2020 deren Be- schlussfähigkeit. Diese war abhängig von den erschienenen oder vertretenen MEAen. Mit der WEG-Novellierung ab Dez. 2020 spielt dies keine Rolle mehr. Eine ETV ist immer beschlussfähig! Damit entfällt auch die Problematik einer (jetzt nicht mehr notwendigen) Wiederholungsversammlung.
LF 10 Immobilien vermitteln und mit Immobilien handeln 9 Überblick: Gesetzliche (BGB-) Änderungen seit 23.12.2020 Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Seit 23.12.2020 gilt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Damit werden neue gesetzliche Regelungen „Untertitel 4“ ab §§ 556a im BGB eingefügt. Diese Bestimmungen gelten allerdings nur, wenn der Käufer einer ETW oder eines EFH ein Verbraucher ist. Die Neuerungen in diesem Fall: • Der Maklervertrag bedarf (mind.) der Textform. • Bei einer Doppeltätigkeit des Maklers darf die Käuferprovision max. so hoch sein wie die des Verkäufers. • Auch über eine Maklerklausel im Kaufvertrag kann die Provision max. zur Hälfte auf den Käufer abgewälzt werden. • Der Käufer ist zur Zahlung seines Teils der Provision erst verpflichtet, wenn der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat. Für Unternehmen oder bei MFH bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
LF 10 Immobilien vermitteln und mit Immobilien handeln 10 Wichtige Inhalte und Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für Immobilienmakler Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Die MaBV hat zwar für Bauträger eine wesentlich größere Bedeutung als für Immobilienmakler, weil BT regelmäßig über Vermögenswerte des Kunden verfü- gen – trotzdem gilt aber für Immobilienmakler lt. MaBV insbesondere: – Buchführungs-/Aufzeichnungspflicht für bestimmte Sachverhalte (§ 10) – Informationspflicht (= Exposé): schriftlich, in deutscher Sprache; zu bestimmten Terminen (§ 11) 1. bei Annahme des Maklervertrages: Provision, Laufzeit 2. bis zum Beginn der Hauptvertragsverhandlungen; Objektmerkmale einschließlich Adresse, Eigentümer, Kaufpreis – Aufbewahrungspflicht 5 Jahre ab Jahresende des letzten aufzeichnungs- pflichtigen Sachverhalts (§ 14)
LF 10 Immobilien vermitteln und mit Immobilien handeln 11 Höhe der Maklerprovision Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
Wohnungsvermittler – Vermittlung von Wohnraummietverträgen – Provisi- onsanspruch vom „Besteller“ (wenn Mieter, aber max. 2 Monatsmieten zzgl. USt); im öff. gef. WoBau kein Provisionsanspruch vom Mieter – Provision vom Eigentümer/Vermieter in jedem Fall frei vereinbar Immobilienmakler bei Grundstücken, Eigentumswohnungen, Gewerbeobjekten etc. zum Kauf - frei vereinbar; häufige Größenordnung (Gesamt-Provision): 5-6% des Kaufpreises bei kleineren Objekten; 2-4% des Kaufpreises bei Großobjekten; 3-4 Monatsmieten bei Vermittlung von Gewerbemietverträgen; jeweils zzgl. USt. Zusätzlicher Aufwendungsersatz kann vereinbart werden, auch wenn es nicht zum Hauptvertrags-Abschluss kommt; Provision ist erst nach Abschluss des Hauptvertrages fällig.
LF 10 Immobilien vermitteln und mit Immobilien handeln 12 Vier Grundvoraussetzungen für den Provisions- anspruch eines Maklers Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau · P. Becker © 2021 u-form Verlag
• (beweisbares) Provisionsversprechen bzw. akzeptierter Hinweis auf Provi- sionszahlung bzw. Maklervertrag mit Provisionsvereinbarung, bei EFH/ETW Textform • Tätigkeit des Maklers: Nachweis einer Vertragsabschlussgelegenheit und/ oder Vermittlung (Beratung, Information, Organisation) des Maklers zwischen den Hauptvertragsparteien • Rechtswirksamer Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (z. B. notarielle Beurkundung des GS-KV) • Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertrag
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