Information - der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
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Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Satzung zur Konkretisierung der Bayerische Landeszentrale Bestimmungen des Medienstaatsvertrags für neue Medien Rechtsfähige Anstalt des über Medienplattformen und Benutzer- öffentlichen Rechts oberflächen Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München (MB-Satzung) Tel. 089 63808-0 Fax 089 63808-140 info@blm.de Vom 11. Februar 2021 www.blm.de (AMBl 2021, S. 9)
Satzung zur Konkretisierung der (2) 1Die Bestimmungen dieser Satzung Bestimmungen des gelten für Medienplattformen und Medienstaatsvertrags über Benutzeroberflächen. 2Mit Ausnahme der Medienplattformen und §§ 1, 2, 3, 12 ff. dieser Satzung gelten Benutzeroberflächen 1) sie nicht für Medienplattformen und (MB-Satzung) Benutzeroberflächen, deren Bedeutung für die Angebots- und Meinungsvielfalt Vom 11. Februar 2021 gering ist. 3Dies ist in der Regel der Fall, (AMBl 2021, S. 9) wenn die Medienplattform oder die Benutzeroberfläche die in § 78 Satz 2 Nr. 1 und 2 MStV vorgesehenen Schwel- Auf Grund von §§ 84 Abs. 8, 88 Medien- len unterschreitet. staatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 450, BayRS 02-33- (3) 1Infrastrukturgebunden sind Medien- S) erlässt die Bayerische Landeszentrale plattformen, bei denen der Anbieter der für neue Medien (Landeszentrale) über- Medienplattform zugleich die Über- einstimmend mit den übrigen Landes- tragungsinfrastruktur vom Einspeisepunkt medienanstalten die folgende Satzung: bis zum Netzabschlusspunkt kontrolliert. 2 Die Kontrolle kann auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Erster Abschnitt Anbieter und dem Inhaber der Über- Allgemeine Vorschriften tragungsinfrastruktur erfolgen. §1 (4) Die Ermittlung der angeschlossenen Zweck, Anwendungsbereich Wohneinheiten für kabelnetzgebundene Medienplattformen und deren Benutzer- (1) 1Diese Satzung regelt gemäß §§ 84 oberflächen nach § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV Abs. 8, 88 MStV Einzelheiten zur inhalt- erfolgt nach Maßgabe der folgenden lichen und verfahrensmäßigen Konkreti- Bestimmungen: sierung der gesetzlichen Vorschriften des 1. Es werden alle zurechenbaren Netze V. Abschnitts 2. Unterabschnitt des MStV eines Anbieters einer kabelnetz- über Medienplattformen und Benutzer- gebundenen Medienplattform zusam- oberflächen (§§ 78 bis 88 MStV). 2Sie mengefasst betrachtet. dient der positiven Sicherung der 2. Angeschlossene Wohneinheiten i.S. Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbieter- des § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV sind bei vielfalt). kabelnetzgebundenen Medienplatt- formen Wohneinheiten, in denen ein physischer Netzabschlusspunkt vor- liegt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem Kabelnetz bereit- gestellt wird, soweit für den Netz- abschlusspunkt eine Vereinbarung besteht, nach der der Endnutzer berechtigt ist, Rundfunkprogramme in 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Anspruch zu nehmen. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein (5) Für die Ermittlung der tatsächlichen Informationsverfahren auf dem Gebiet der täglichen Nutzer i.S. von § 78 Satz 2 technischen Vorschriften und der Vorschriften Nr. 2 MStV gelten die folgenden Bestim- für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1). mungen: BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 2
1. Tatsächliche tägliche Nutzer einer nicht liegt, ist für die Anzeigepflicht nach Satz 1 infrastrukturgebundenen Medienplatt- auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens form oder einer Benutzeroberfläche abzustellen. sind Nutzer, die innerhalb eines Tages die Medienplattform oder die Benutzer- (2) Im Rahmen der Anzeige sind oberfläche besuchen. Mehrfache insbesondere folgende Angaben zu Aufrufe eines Nutzers sind einfach zu machen sowie Unterlagen vorzulegen: zählen (Unique User). 1. Darlegung des Angebots; dies umfasst 2. Maßgeblich ist der Aufruf der ersten auch Angaben zur Infrastruktur- Auswahlebene einer Medienplattform gebundenheit der Medienplattform oder einer Benutzeroberfläche. Ist hin- bzw. Angaben, ob es sich um eine gegen die Medienplattform abgrenz- Benutzeroberfläche einer infrastruktur- barer Teil eines Mischangebotes, sind gebundenen Medienplattform handelt, die Unique User-Zahlen der abgrenz- 2. Benennung der natürlichen oder juristi- baren Funktion maßgeblich. schen Person des Anbieters der 3. Wird der Aufruf von Rundfunk- Medienplattform oder Benutzerober- programmen, rundfunkähnlichen Tele- fläche sowie des Wohnsitzes oder medien oder Telemedien i.S. des § 19 Sitzes, Abs. 1 MStV ausschließlich von einer 3. Vorlage eines gesetzlichen Führungs- Registrierung oder einem LogIn zeugnisses zur Vorlage bei einer abhängig gemacht, ist für die Behörde oder eines vergleichbaren Bemessung der Unique User der Aufruf ausländischen Dokuments für die der nach der Registrierung oder dem Person des Anbieters der Medienplatt- LogIn erreichbaren ersten Auswahl- form oder Benutzeroberfläche bzw. die ebene maßgeblich. ihn gesetzlich oder satzungsmäßig 4. Soweit keine Angaben zu den vertretende Person, das bei Vorlage tatsächlichen täglichen Nutzern ge- nicht älter als ein halbes Jahr ist. Bei macht werden können, wird bei mehreren ihn gesetzlich oder Benutzeroberflächen die Anzahl der satzungsmäßig vertretenden Personen verkauften Geräte zugrunde gelegt. ist die Vorlage eines Dokuments im 5. Für die obenstehenden Berechnungen Sinne von Satz 1 für diejenigen des Monatsdurchschnitts wird ein Vertretenden ausreichend, die für die Zeitraum von sechs Monaten zugrunde Auswahl der Angebote oder die gelegt. Gestaltung der Übersicht verantwort- lich sind, (6) Der Anbieter hat das Vorliegen der 4. Angaben zur technischen und vor- Voraussetzungen gemäß § 78 Satz 2 aussichtlichen Nutzungsreichweite. Nrn. 1 und 2 MStV darzulegen. Hierzu gehören insbesondere die zur Überprüfung von § 78 Satz 2 MStV sowie § 1 Abs. 4 bis 6 dieser Satzung §2 erforderlichen Angaben. Anzeige (3) Hat der Anbieter der Medienplattform (1) 1Anbieter, die eine Medienplattform oder Benutzeroberfläche seinen Wohnsitz oder Benutzeroberfläche anbieten wollen, oder Sitz nicht in Deutschland, einem müssen dies mindestens einen Monat vor sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Inbetriebnahme der zuständigen Landes- Union oder einem anderen Vertragsstaat medienanstalt anzeigen. 2Soweit die des Abkommens über den Europäischen Inbetriebnahme des Angebots nicht im Wirtschaftsraum, hat er im Rahmen der Verantwortungsbereich des Anbieters Anzeige einen Bevollmächtigten nach BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 3
§ 79 Abs. 1 Satz 2 MStV unter Vorlage Zweiter Abschnitt eines Dokuments nach Abs. 2 Nr. 3 zu Belegungsvorgaben benennen. §4 (4) Die zuständige Medienanstalt kann Belegungsvorgaben für darüber hinaus die Vorlage weiterer infrastrukturgebundene Unterlagen und Informationen verlangen, Medienplattformen die für die Beurteilung der Anzeige erforderlich sind. Eine angemessene Berücksichtigung der Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1 §3 Nr. 1 lit. b MStV setzt voraus, dass Signalintegrität, Überlagerungen und 1. nachgewiesen wird, dass die Kapazität Skalierungen zur Belegung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV nicht ausreicht, die (1) Eine technische Veränderung i.S. des Verbreitungsverpflichtungen nach § 81 § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV liegt auch vor, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV sowie nach wenn technisch bereitgestellte HbbTV- § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MStV Signale von Medienplattformanbietern vollumfänglich zu erfüllen; nicht weitergeleitet werden. 2. Programme, die in unterschiedlichen Standards verbreitet werden, nur (2) Einer Überlagerung i.S. des § 80 einmal angerechnet werden; Abs. 1 Nr. 2 MStV stehen akustische oder 3. Programme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 visuelle Einblendungen gleich, die zeitlich Nr. 1 MStV und § 81 Abs. 3 unmittelbar nach Anwahl durch den Satz 1 Nr. 1 MStV, die nicht für das Nutzer und vor Beginn des Rundfunk- jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich programms erfolgen (Pre-Roll). bestimmt sind, nachrangig gegenüber Angeboten nach § 81 Abs. 2 Satz 1 (3) 1Eine Veranlassung im Einzelfall i.S. Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 des § 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 MStV erfolgt Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV durch eine eindeutige Handlung des verbreitet werden; Nutzers, mit der freiwillig, für die 4. Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1 konkrete Nutzungssituation und unmiss- Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 verständlich bekundet wird, dass der Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV nicht Nutzer die Überlagerung oder Skalierung vollständig verdrängt werden. auslösen will. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Nutzer entsprechend gekennzeichnete visuelle oder akustische Dritter Abschnitt Bedienelemente zum Auslösen der Über- Zugangsbedingungen für blendung oder der Skalierung verwendet. Medienplattformen §5 Chancengleichheit (1) Anbieter von Medienplattformen müssen den Zugang zu ihren Medien- plattformen so anbieten, dass Angebote im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV weder unmittelbar noch mittelbar bei der BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 4
Verbreitung oder Vermarktung unbillig §7 behindert werden. Zugangsberechtigungssysteme (2) Die Unbilligkeit einer Behinderung ist (1) Ein Zugangsberechtigungssystem ist bei umfassender Abwägung der Inte- 1. jede technische Maßnahme, ressen der Beteiligten und unter 2. jedes Authentifizierungssystem Berücksichtigung der auf die Sicherung und/oder der Meinungs- und Angebotsvielfalt 3. jede Vorrichtung, gerichteten Zielsetzung des MStV und die bzw. das den Zugang zu einem dieser Satzung festzustellen. geschützten Hörfunk- oder Fernseh- programm in unverschlüsselter Form von (3) Eine unbillige Behinderung liegt einem Abonnement oder einer anderen insbesondere vor, wenn Medienplatt- Form der vorherigen individuellen formen im Rahmen des technisch Erlaubnis abhängig macht. Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren keine realistische Chance auf Zugang (2) Für Zugangsberechtigungssysteme eröffnen oder die Zugangsbedingungen zu i.S. von § 82 Abs. 2 Nr. 1 MStV gilt, dass einer strukturellen Benachteiligung von allen Berechtigten die Nutzung der Angeboten nach § 82 Abs. 2 MStV führen. benötigten technischen Dienste zur Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte §6 zu chancengleichen, angemessenen und Diskriminierungsfreiheit nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen sind. (1) 1Anbieter von Medienplattformen dürfen Angebote im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV gegenüber gleichartigen §8 Angeboten nicht ohne sachlich gerecht- Zugangsbedingungen fertigten Grund unterschiedlich behan- deln. 2Dies ist insbesondere der Fall, (1) Die Ausgestaltung der Zugangs- wenn ein Anbieter einer Medienplattform bedingungen i.S. von §§ 82 Abs. 2 Nr. 4, den Zugang zu Medienplattformen einem 83 Abs. 2 MStV umfasst insbesondere die Angebot nach § 82 Abs. 2 MStV zu Art und Weise, mit der ein Anbieter von anderen Zugangsbedingungen anbietet, Medienplattformen durch finanzielle und als einem Unternehmen, dass dem technische Vorgaben über den Zugang Anbieter der Medienplattform zuzu- eines Angebots i.S. von § 82 Abs. 2 MStV rechnen ist, es sei denn, es liegt hierfür zur Medienplattform bestimmt. ein sachlich rechtfertigender Grund vor. 3 Unternehmen sind zuzurechnen, mit (2) 1Begehrt ein Rundfunkveranstalter denen Anbieter von Medienplattformen Zugang zu einer Medienplattform, sind in unmittelbar oder mittelbar durch Beteili- die Prüfung von Diskriminierungsfreiheit gung oder in sonstiger Weise verbunden und Chancengleichheit alle geldwerten sind. § 62 MStV ist entsprechend Leistungen, die im mittelbaren oder anzuwenden. unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Zugang ausgetauscht werden oder (2) Der sachlich rechtfertigende Grund für ausgetauscht werden sollen, einzu- eine Ungleichbehandlung muss vor dem beziehen. 2Hierzu gehören insbesondere, Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt 1. Entgelte und Tarife, die der Anbieter Bestand haben. einer Medienplattform von zugangs- BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 5
nachfragenden Rundfunkveranstaltern ren Kenntnis für die Beurteilung des erhebt oder erheben will, Zugangs nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 2. Vergütungen, die der Anbieter einer MStV erforderlich sind, Medienplattform auf Grund der Signa- 2. die von Anbietern von Medienplatt- lüberlassung an den Rundfunk- formen geforderten Entgelte und veranstalter entrichtet oder vertraglich Tarife, samt ihrer Berechnung zu- entrichten soll, inklusive Rückflüsse in grundeliegenden Daten und betriebs- HD-CPS Modellen. wirtschaftlichen Annahmen, 3. eine Beschreibung der angewendeten (3) 1Soweit zur Bewertung der Zugangs- Vergütungssystematik. situation erforderlich, können zusätzlich Im Fall von Abs. 1 Nr. 2 auch Vereinbarungen über die Ein- 1. Angaben, welche Angaben, welche räumung und Vergütung von Rechten, die Möglichkeiten zur effizienten Nutzung der Anbieter einer Medienplattform auf der Kapazitäten genutzt wurden; Grund von Urheber- oder Markenrechten 2. ob und in welchen unterschiedlichen mit dem Rundfunkveranstalter schließt Verbreitungsstandards ein Programm oder schließen will, in die erforderliche verbreitet wird. Gesamtbetrachtung einbezogen werden. 2 Die Vorschriften des UrhG, UrhWahrG und des GWB sowie die hiermit Vierter Abschnitt verbundenen Zuständigkeiten bleiben Regelungen für Benutzeroberflächen unberührt. § 10 Auffindbarkeit in §9 Benutzeroberflächen Offenlegung (1) 1Maßgeblich für die Auffindbarkeit von (1) Anbieter von Medienplattformen sind Angeboten und Inhalten in Benutzer- verpflichtet, oberflächen sind vor allem die Sortierung, 1. mit Überschreiten der in § 78 MStV Anordnung und Präsentation von genannten Regulierungsschwellen Zu- Angeboten und Inhalten ebenso wie gangsbedingungen i.S. von § 82 Abs. 2 sonstige der Auffindbarkeit dienende MStV und § 8 textliche, bildliche und akustische Formen 2. im Fall von § 81 Abs. 2 Satz 2 MStV der Darstellung. 2Angebote sind einzelne Angaben über die für die digitale Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Verbreitung von Fernsehprogrammen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder von Hörfunk zur Verfügung MStV sowie im Wesentlichen der stehende Gesamtkapazität unmittelbaren Ansteuerung der vorge- auf Anfrage gegenüber der zuständigen nannten Angebote dienende software- Landesmedienanstalt offenzulegen. basierte Anwendungen in ihrer Vollständigkeit. Inhalte sind abgrenz- 3 (2) Die Offenlegung hat durch Vorlage bare, insbesondere separat benannte geeigneter Unterlagen zu erfolgen. oder wahrnehmbare Teile von Angeboten wie beispielsweise Sendungen. (3) Insbesondere hat die Offenlegung Angaben zu folgenden Punkten zu (2) Hinsichtlich der Anforderungen an die enthalten: Auffindbarkeit in und die Bedienung von Im Fall von Abs. 1 Nr. 1 Benutzeroberflächen ist in den 1. alle technischen Parameter und nachfolgenden Regelungen das Verständ- technischen Rahmenbedingungen, de- nis eines Durchschnittsnutzers maß- BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 6
geblich, der nicht über spezifische Inhalten vorhalten; Abs. 3 Satz 1 gilt technische Kenntnisse verfügt. entsprechend. (3) 1Gleichartige Angebote oder Inhalte (5) 1Leicht auffindbar sind Angebote in müssen chancengleich und diskriminie- Benutzeroberflächen, wenn sie einfach rungsfrei auffindbar sein. 2 Eine und schnell zu finden sind, da sie Ungleichbehandlung ist nur dann erlaubt, beispielsweise vorangestellt oder hervor- wenn es hierfür einen überprüfbaren gehoben präsentiert werden, beispiels- sachlichen Grund gibt, der dem Ziel der weise durch einen eigenen Button. 2Wie Vielfaltssicherung nicht entgegensteht. eine leichte Auffindbarkeit im Einzelfall 3 Zulässige Kriterien für die Sortierung gewährleistet werden kann, richtet sich oder Anordnung von Angeboten und nach Art, Umfang und Ausgestaltung der Inhalten sind insbesondere: Benutzeroberfläche sowie der konkreten 1. Alphabet, Abbildung oder sonstigen Präsentation 2. Genres wie Information, Bildung, von Angeboten und Inhalten. 3In der Kultur, Regionales oder Unterhaltung Regel ist für die leichte Auffindbarkeit der oder entsprechenden Angebote notwendig aber 3. Nutzungsreichweite. nicht ausreichend, dass diese ebenso 4 Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung einfach und schnell zu finden sind, wie die der Kriterien bleibt unberührt. 5Eine restlichen Angebote. Diskriminierung besteht insbesondere dann, wenn der Anbieter der Benutzer- (6) 1 Leicht auffindbar müssen in oberfläche von seinen eigenen zulässigen Benutzeroberflächen sein: Kriterien abweicht. 6Der Anbieter muss 1. Auf der ersten Auswahlebene der den Landesmedienanstalten die Über- Rundfunk in seiner Gesamtheit, sofern prüfbarkeit der Kriterien und deren auf dieser Ebene nicht nur Rund- Einhaltung gewährleisten, insbesondere funkprogramme auswählbar sind. im Einzelnen darlegen, welche Kriterien 2. innerhalb des Rundfunks die gesetzlich verwendet und welche Informationen bestimmten beitragsfinanzierten Pro- hierbei zugrunde gelegt werden. 7Nicht gramme, die Rundfunkprogramme, die zulässig ist in der Regel Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4 MStV) 1. eine Sortierung oder Anordnung, die aufzunehmen haben, sowie die priva- durch Entgelt oder eine ähnliche ten Programme, die in besonderem Gegenleistung beeinflusst wird oder Maß einen Beitrag zur Meinungs- und 2. die Bevorzugung eigener Angebote und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leis- Inhalte des Anbieters der Benutzer- ten und oberfläche, es sei denn, dass für die 3. auf Auswahlebenen, die nur oder Nutzung ein Entgelt geleistet wird. überwiegend rundfunkähnliche Tele- medien oder ihrer unmittelbaren An- (4) 1Benutzeroberflächen müssen die steuerung dienende softwarebasierte Möglichkeit vorhalten, die Gesamtheit Anwendungen präsentieren, die Tele- aller Angebote auf bestimmte Angebote medienangebote und softwarebasier- hin durchsuchen zu können (Such- ten Anwendungen nach § 84 Abs. 4 funktion). 2Das Ergebnis der Suche MStV. einschließlich der während des Such- 2 Der Rundfunk in seiner Gesamtheit muss vorgangs gemachten Suchvorschläge auf der ersten Auswahlebene ohne (z.B. durch eine Autocomplete-Funktion) wesentliche Zwischenschritte erreicht muss diskriminierungsfrei sein. 3Darüber werden können, in der Regel mit nur hinaus kann eine Benutzeroberfläche einer Handlung. 3Werden Rundfunk- auch die Möglichkeit der Suche nach programme abgebildet oder akustisch BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 7
vermittelt, die Fensterprogramme (§ 59 Fünfter Abschnitt Abs. 4) aufzunehmen haben, sind in dem Transparenzanforderungen Gebiet, für das die Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, § 11 die Hauptprogramme mit Fenster- Transparenz programm gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Haupt- (1) 1Anbieter von Medienplattformen und programm und gegenüber den Fenster- Benutzeroberflächen haben die Infor- programmen, die für andere Gebiete mationen i. S. von § 85 MStV transparent zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, zu machen. 2Die Informationen sind in vorrangig darzustellen. deutscher Sprache so vorzuhalten, dass sie für den Nutzer leicht wahrnehmbar, (7) 1Unabhängig von den Voreinstellun- unmittelbar erreichbar und ständig gen müssen Angebote und Inhalte vom verfügbar sind. Nutzer selbst leicht und schnell sortiert und angeordnet werden können (z.B. (2) Hinsichtlich der Anforderungen an die durch eine Favoritenliste). 2In der Regel Umsetzung der Transparenzvorgaben ist können Angebote oder Inhalte leicht und das Verständnis eines durchschnittlichen schnell sortiert oder angeordnet werden, Nutzers maßgeblich, der nicht über wenn dies offensichtlich ist oder leicht spezifische technische Kenntnisse verfügt. verständlich erklärt wird. 3Die vom Nutzer vorgenommene Sortierung oder (3) 1Leicht wahrnehmbar sind die Anordnung darf nur von ihm selbst und Informationen, wenn sie bei der Nutzung insbesondere nicht durch Updates der Medienplattform oder Benutzer- geändert werden können. oberfläche einfach und schnell zu finden sind, da sie beispielsweise hervorgehoben (8) 1Die Absätze 4 bis 7 gelten nicht, dargestellt und durch einen unmiss- wenn der Anbieter der Benutzeroberfläche verständlichen Begriff gekennzeichnet nachweist, dass eine Umsetzung tech- werden. 2Die konkrete Ausgestaltung zur nisch unmöglich oder nur mit unver- Gewährleistung leichter Wahrnehmbarkeit hältnismäßigem Aufwand möglich ist. ist im Lichte der Art, des Umfangs und 2 Maßgeblich für die Bestimmung der sonstigen Gestaltung des Dienstes unverhältnismäßigen Aufwands ist eine vorzunehmen. 3Erfolgt die Nutzung des Gesamtabwägung, bei der insbesondere Dienstes überwiegend sprachgesteuert, die finanzielle Leistungsfähigkeit des sollen die Informationen auf Anforderung Anbieters, der Aufwand für sonstige der des Nutzers auch akustisch wieder- Auffindbarkeit dienende Funktionen der gegeben werden, wobei ein akustischer Benutzeroberfläche sowie Art und Umfang Hinweis, wo die Informationen vorge- des bei Nichtumsetzung begangenen halten werden, genügt. Verstoßes berücksichtigt werden. 3 Unverhältnismäßig ist der Aufwand nur (4) 1Unmittelbar erreichbar sind die bei einem groben Missverhältnis. Informationen, wenn sie in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, dass sie innerhalb der Medienplattform oder der Benutzeroberfläche ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar sind. 2Erfolgt die Nutzung des Dienstes über das Internet, kann dies auch durch eine Verlinkung erfolgen. BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 8
(5) Ständig verfügbar sind die medienanstalt die zur Überprüfung Informationen, wenn sie dauerhaft und erforderlichen Informationen und ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung Unterlagen unverzüglich vorzulegen. gestellt werden. (3) 1Stellt die zuständige Landesmedien- anstalt durch die ZAK gemäß Abs. 1 einen Sechster Abschnitt Verstoß fest, kann sie dem Anbieter der Verfahrensvorschriften Medienplattform oder Benutzeroberfläche unter Setzung einer angemessenen Frist § 12 Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Kommission für Zulassung und 2 Werden die gesetzlichen Anforderungen Aufsicht danach weiterhin nicht erfüllt, trifft die zuständige Landesmedienanstalt auf (1) 1Für die im Rahmen dieser Satzung zu Beschluss der ZAK sowie im Falle des erfüllenden Aufgaben dient die § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV auf Beschluss Kommission für Zulassung und Aufsicht der GVK die nach § 109 Abs. 1 MStV (ZAK) der zuständigen Landesmedien- erforderlichen Maßnahmen. anstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 S. 1 Nrn. 8 und 9 MStV i.V.m. der Geschäfts- und § 14 Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK). Beschwerde im Rahmen der Aufsicht 2 § 81 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 MStV bleibt unberührt. (1) 1Beschwerdeberechtigt sind Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnlichen Tele- (2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt medien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 leitet Anzeigen nach § 2 und Beschwer- MStV, die den nach § 14 unverzüglich über die 1. auf einer Medienplattform verbreitet gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK werden, oder weiter und informiert sie über Prüfungen 2. Zugang zu einer Medienplattform be- vom Amts wegen. 2Die zuständige gehren, um Rundfunk, rundfunk- Landesmedienanstalt führt das Verfahren ähnliche Telemedien oder Telemedien bis zur Entscheidungsreife. nach § 19 Abs. 1 RStV anzubieten oder zu vermarkten, oder 3. von der Darstellung in Benutzer- § 13 oberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 Verfahren Nr. 15 MStV selbst betroffen sind. 2 Beschwerdegegner können Anbieter von (1) Die zuständige Landesmedienanstalt Medienplattformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 19 prüft durch die ZAK auf Grundlage einer MStV und Anbieter von Benutzer- Beschwerde eines Berechtigten nach § 14 oberflächen nach § 2 Abs. 2 Nr. 20 MStV oder von Amts wegen, ob der Anbieter sein. einer Medienplattform oder Benutzer- oberfläche die Bestimmungen der §§ 79 (2) Beschwerdeberechtigte nach Abs. 1 bis 85 MStV oder der §§ 2 bis 6 und 10, können bei der zuständigen Landes- 11 dieser Satzung verletzt. medienanstalt schriftlich unter Angabe konkreter Anhaltspunkte für das (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Vorliegen eines Verstoßes gegen die einen Verstoß, ist der Anbieter einer Bestimmungen der §§ 80 bis 84 MStV Medienplattform oder Benutzeroberfläche oder der §§ 3 bis 6 und 10 dieser Satzung verpflichtet, der zuständigen Landes- und unter Darlegung des zugrunde BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 9
liegenden Sachverhalts Beschwerde mation kann auf elektronischem Weg einlegen. erfolgen. (3) Bei Einlegung der Beschwerde haben (2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt Berechtigte darzulegen und glaubhaft zu leitet den Antrag über die gemeinsame machen, dass sie auf eine Klärung der Geschäftsstelle an die ZAK weiter. 2Die streitigen Position mit dem Anbieter der zuständige Landesmedienanstalt führt das Medienplattform oder Benutzeroberfläche Verfahren bis zur Entscheidungsreife. hingewirkt haben. (3) 1Während der Laufzeit der Unbedenk- (4) Die zuständige Landesmedienanstalt 1 lichkeitsbescheinigung hat der Anbieter kann zunächst versuchen, unter den der Medienplattform oder Benutzer- Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung oberfläche die zuständige Landesmedien- hinzuwirken. 2In den Fällen des § 83 anstalt über alle wesentlichen Ände- Abs. 3 MStV hat die zuständige Landes- rungen zu unterrichten, die auf der medienanstalt vor dem Beschwerde- Medienplattform oder an der Benutzer- verfahren eine Mediation durchzuführen. oberfläche vorgenommen werden. 2Die zuständige Landesmedienanstalt prüft (5) Soweit Zugangsberechtigungssysteme von Amts wegen, ob die Voraussetzungen und Schnittstellen für Anwendungs- der Unbedenklichkeitsbescheinigung wei- programme betroffen sind, leitet die terhin vorliegen. zuständige Landesmedienanstalt im Rahmen des mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) verabredeten Verfahrens (Ver- Siebter Abschnitt fahrensbeschreibung vom 20. April 2010) Schlussbestimmungen die Beschwerde an die BNetzA weiter, bei der das Verfahren geführt wird. § 16 Barrierefreiheit (6) 1 Die Beschwerde ist an die Landemedienanstalt zu richten, bei der Anbieter von Benutzeroberflächen und die Medienplattform oder Benutzer- Anbieter von Medienplattformen sollen im oberfläche angezeigt ist. 2Besteht zum Rahmen der technischen und ihrer finan- Zeitpunkt der Beschwerde keine Anzeige, ziellen Möglichkeiten den barrierefreien gilt für bundesweit ausgerichtete Ange- Zugang zu Fernsehprogrammen und bote § 106 Abs. 1 MStV entsprechend. fernsehähnlichen Telemedien unterstüt- zen (§ 21 MStV). § 15 Erteilung einer § 17 Unbedenklichkeitsbescheinigung Inkrafttreten, Außerkrafttreten nach § 87 MStV (1) 1Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021 (1) Wird ein Antrag auf Bescheinigung 1 in Kraft. 2Der Vorsitzende der Direktoren- der Unbedenklichkeit nach § 87 Satz 1 konferenz der Landesmedienanstalten MStV gestellt, so informiert die zustän- (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt dige Landesmedienanstalt die Anbieter unter der Dachmarke „die der nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 medienanstalten“, ob alle Landesmedien- MStV privilegierten Angebote über die anstalten bis dahin übereinstimmende Einleitung des Verfahrens. 2Die Infor- Satzungen erlassen und veröffentlicht haben. 3Abweichend von Satz 1 treten BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 10
§ 10 Abs. 5 bis 7 dieser Satzung am 1. September 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag vom 14. Dezem- ber 2016 außer Kraft. BLM Information Satzung Nr. 02 / 11.02.2021 Seite 11
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