Information - der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien

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Information

Satzung Nr. 02 / 11.02.2021

Satzung zur Konkretisierung der         Bayerische Landeszentrale

Bestimmungen des Medienstaatsvertrags   für neue Medien
                                        Rechtsfähige Anstalt des
über Medienplattformen und Benutzer-    öffentlichen Rechts

oberflächen                             Heinrich-Lübke-Straße 27
                                        81737 München
(MB-Satzung)
                                        Tel. 089 63808-0
                                        Fax 089 63808-140
                                        info@blm.de
Vom 11. Februar 2021                    www.blm.de

(AMBl 2021, S. 9)
Satzung zur Konkretisierung der            (2) 1Die Bestimmungen dieser Satzung
           Bestimmungen des                     gelten    für    Medienplattformen     und
       Medienstaatsvertrags über                Benutzeroberflächen. 2Mit Ausnahme der
         Medienplattformen und                  §§ 1, 2, 3, 12 ff. dieser Satzung gelten
          Benutzeroberflächen 1)                sie nicht für Medienplattformen und
              (MB-Satzung)                      Benutzeroberflächen, deren Bedeutung
                                                für die Angebots- und Meinungsvielfalt
           Vom 11. Februar 2021                 gering ist. 3Dies ist in der Regel der Fall,
             (AMBl 2021, S. 9)                  wenn die Medienplattform oder die
                                                Benutzeroberfläche die in § 78 Satz 2
                                                Nr. 1 und 2 MStV vorgesehenen Schwel-
Auf Grund von §§ 84 Abs. 8, 88 Medien-          len unterschreitet.
staatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28.
April 2020 (GVBl. S. 450, BayRS 02-33-          (3) 1Infrastrukturgebunden sind Medien-
S) erlässt die Bayerische Landeszentrale        plattformen, bei denen der Anbieter der
für neue Medien (Landeszentrale) über-          Medienplattform    zugleich    die Über-
einstimmend mit den übrigen Landes-             tragungsinfrastruktur vom Einspeisepunkt
medienanstalten die folgende Satzung:           bis zum Netzabschlusspunkt kontrolliert.
                                                2
                                                 Die Kontrolle kann auch aufgrund einer
                                                vertraglichen Vereinbarung zwischen dem
             Erster Abschnitt                   Anbieter und dem Inhaber der Über-
         Allgemeine Vorschriften                tragungsinfrastruktur erfolgen.

                 §1                             (4) Die Ermittlung der angeschlossenen
       Zweck, Anwendungsbereich                 Wohneinheiten für kabelnetzgebundene
                                                Medienplattformen und deren Benutzer-
(1) 1Diese Satzung regelt gemäß §§ 84           oberflächen nach § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV
Abs. 8, 88 MStV Einzelheiten zur inhalt-        erfolgt nach Maßgabe der folgenden
lichen und verfahrensmäßigen Konkreti-          Bestimmungen:
sierung der gesetzlichen Vorschriften des       1. Es werden alle zurechenbaren Netze
V. Abschnitts 2. Unterabschnitt des MStV           eines    Anbieters   einer   kabelnetz-
über Medienplattformen und Benutzer-               gebundenen Medienplattform zusam-
oberflächen (§§ 78 bis 88 MStV). 2Sie              mengefasst betrachtet.
dient der positiven      Sicherung der          2. Angeschlossene Wohneinheiten i.S.
Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbieter-          des § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV sind bei
vielfalt).                                         kabelnetzgebundenen         Medienplatt-
                                                   formen Wohneinheiten, in denen ein
                                                   physischer Netzabschlusspunkt vor-
                                                   liegt, an dem einem Endnutzer der
                                                   Zugang zu einem Kabelnetz bereit-
                                                   gestellt wird, soweit für den Netz-
                                                   abschlusspunkt     eine    Vereinbarung
                                                   besteht, nach der der Endnutzer
                                                   berechtigt ist, Rundfunkprogramme in
1)  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU)          Anspruch zu nehmen.
2015/1535 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. September 2015 über ein        (5) Für die Ermittlung der tatsächlichen
Informationsverfahren auf dem Gebiet der        täglichen Nutzer i.S. von § 78 Satz 2
technischen Vorschriften und der Vorschriften
                                                Nr. 2 MStV gelten die folgenden Bestim-
für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).      mungen:

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1. Tatsächliche tägliche Nutzer einer nicht     liegt, ist für die Anzeigepflicht nach Satz 1
   infrastrukturgebundenen Medienplatt-         auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens
   form oder einer Benutzeroberfläche           abzustellen.
   sind Nutzer, die innerhalb eines Tages
   die Medienplattform oder die Benutzer-       (2) Im Rahmen der Anzeige sind
   oberfläche     besuchen.     Mehrfache       insbesondere     folgende    Angaben     zu
   Aufrufe eines Nutzers sind einfach zu        machen sowie Unterlagen vorzulegen:
   zählen (Unique User).                        1. Darlegung des Angebots; dies umfasst
2. Maßgeblich ist der Aufruf der ersten            auch     Angaben    zur   Infrastruktur-
   Auswahlebene einer Medienplattform              gebundenheit      der   Medienplattform
   oder einer Benutzeroberfläche. Ist hin-         bzw. Angaben, ob es sich um eine
   gegen die Medienplattform abgrenz-              Benutzeroberfläche einer infrastruktur-
   barer Teil eines Mischangebotes, sind           gebundenen Medienplattform handelt,
   die Unique User-Zahlen der abgrenz-          2. Benennung der natürlichen oder juristi-
   baren Funktion maßgeblich.                      schen Person des Anbieters der
3. Wird der Aufruf von Rundfunk-                   Medienplattform oder Benutzerober-
   programmen, rundfunkähnlichen Tele-             fläche sowie des Wohnsitzes oder
   medien oder Telemedien i.S. des § 19            Sitzes,
   Abs. 1 MStV ausschließlich von einer         3. Vorlage eines gesetzlichen Führungs-
   Registrierung    oder   einem      LogIn        zeugnisses zur Vorlage bei einer
   abhängig     gemacht,    ist   für    die       Behörde oder eines vergleichbaren
   Bemessung der Unique User der Aufruf            ausländischen Dokuments für die
   der nach der Registrierung oder dem             Person des Anbieters der Medienplatt-
   LogIn erreichbaren ersten Auswahl-              form oder Benutzeroberfläche bzw. die
   ebene maßgeblich.                               ihn gesetzlich oder satzungsmäßig
4. Soweit    keine    Angaben    zu     den        vertretende Person, das bei Vorlage
   tatsächlichen täglichen Nutzern ge-             nicht älter als ein halbes Jahr ist. Bei
   macht werden können, wird bei                   mehreren      ihn     gesetzlich    oder
   Benutzeroberflächen die Anzahl der              satzungsmäßig vertretenden Personen
   verkauften Geräte zugrunde gelegt.              ist die Vorlage eines Dokuments im
5. Für die obenstehenden Berechnungen              Sinne von Satz 1 für diejenigen
   des Monatsdurchschnitts wird ein                Vertretenden ausreichend, die für die
   Zeitraum von sechs Monaten zugrunde             Auswahl der Angebote oder die
   gelegt.                                         Gestaltung der Übersicht verantwort-
                                                   lich sind,
(6) Der Anbieter hat das Vorliegen der          4. Angaben zur technischen und vor-
Voraussetzungen gemäß § 78 Satz 2                  aussichtlichen      Nutzungsreichweite.
Nrn. 1 und 2 MStV darzulegen.                      Hierzu gehören insbesondere die zur
                                                   Überprüfung von § 78 Satz 2 MStV
                                                   sowie § 1 Abs. 4 bis 6 dieser Satzung
                        §2                         erforderlichen Angaben.
                      Anzeige
                                                (3) Hat der Anbieter der Medienplattform
(1) 1Anbieter, die eine Medienplattform         oder Benutzeroberfläche seinen Wohnsitz
oder Benutzeroberfläche anbieten wollen,        oder Sitz nicht in Deutschland, einem
müssen dies mindestens einen Monat vor          sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen
Inbetriebnahme der zuständigen Landes-          Union oder einem anderen Vertragsstaat
medienanstalt anzeigen. 2Soweit die             des Abkommens über den Europäischen
Inbetriebnahme des Angebots nicht im            Wirtschaftsraum, hat er im Rahmen der
Verantwortungsbereich    des   Anbieters        Anzeige einen Bevollmächtigten nach

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§ 79 Abs. 1 Satz 2 MStV unter Vorlage                     Zweiter Abschnitt
eines Dokuments nach Abs. 2 Nr. 3 zu                      Belegungsvorgaben
benennen.
                                                                  §4
(4) Die zuständige Medienanstalt kann                   Belegungsvorgaben für
darüber hinaus die Vorlage weiterer                    infrastrukturgebundene
Unterlagen und Informationen verlangen,                   Medienplattformen
die für die Beurteilung der Anzeige
erforderlich sind.                              Eine angemessene Berücksichtigung der
                                                Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
                                                lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1
                  §3                            Nr. 1 lit. b MStV setzt voraus, dass
Signalintegrität, Überlagerungen und            1. nachgewiesen wird, dass die Kapazität
            Skalierungen                            zur Belegung nach § 82 Abs. 2 Satz 1
                                                    Nr. 1 MStV nicht ausreicht, die
(1) Eine technische Veränderung i.S. des            Verbreitungsverpflichtungen nach § 81
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV liegt auch vor,              Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV sowie nach
wenn technisch bereitgestellte HbbTV-               § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MStV
Signale von Medienplattformanbietern                vollumfänglich zu erfüllen;
nicht weitergeleitet werden.                    2. Programme, die in unterschiedlichen
                                                    Standards verbreitet werden, nur
(2) Einer Überlagerung i.S. des § 80                einmal angerechnet werden;
Abs. 1 Nr. 2 MStV stehen akustische oder        3. Programme nach § 81 Abs. 2 Satz 1
visuelle Einblendungen gleich, die zeitlich         Nr. 1 MStV und § 81 Abs. 3
unmittelbar nach Anwahl durch den                   Satz 1 Nr. 1 MStV, die nicht für das
Nutzer und vor Beginn des Rundfunk-                 jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich
programms erfolgen (Pre-Roll).                      bestimmt sind, nachrangig gegenüber
                                                    Angeboten nach § 81 Abs. 2 Satz 1
(3) 1Eine Veranlassung im Einzelfall i.S.           Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81
des § 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 MStV erfolgt           Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV
durch eine eindeutige Handlung des                  verbreitet werden;
Nutzers, mit der freiwillig, für die            4. Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1
konkrete Nutzungssituation und unmiss-              Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81
verständlich bekundet wird, dass der                Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV nicht
Nutzer die Überlagerung oder Skalierung             vollständig verdrängt werden.
auslösen will. 2Dies ist insbesondere der
Fall, wenn der Nutzer entsprechend
gekennzeichnete visuelle oder akustische                  Dritter Abschnitt
Bedienelemente zum Auslösen der Über-                  Zugangsbedingungen für
blendung oder der Skalierung verwendet.                  Medienplattformen

                                                                 §5
                                                           Chancengleichheit

                                                (1) Anbieter von Medienplattformen
                                                müssen den Zugang zu ihren Medien-
                                                plattformen so anbieten, dass Angebote
                                                im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV weder
                                                unmittelbar noch mittelbar bei der

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Verbreitung oder Vermarktung unbillig                          §7
behindert werden.                                  Zugangsberechtigungssysteme

(2) Die Unbilligkeit einer Behinderung ist      (1) Ein Zugangsberechtigungssystem ist
bei umfassender Abwägung der Inte-              1. jede technische Maßnahme,
ressen    der   Beteiligten   und   unter       2. jedes Authentifizierungssystem
Berücksichtigung der auf die Sicherung             und/oder
der   Meinungs-     und    Angebotsvielfalt     3. jede Vorrichtung,
gerichteten Zielsetzung des MStV und            die bzw. das den Zugang zu einem
dieser Satzung festzustellen.                   geschützten Hörfunk- oder Fernseh-
                                                programm in unverschlüsselter Form von
(3) Eine unbillige Behinderung liegt            einem Abonnement oder einer anderen
insbesondere vor, wenn Medienplatt-             Form     der    vorherigen    individuellen
formen im Rahmen des technisch                  Erlaubnis abhängig macht.
Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren
keine realistische Chance auf Zugang            (2) Für Zugangsberechtigungssysteme
eröffnen oder die Zugangsbedingungen zu         i.S. von § 82 Abs. 2 Nr. 1 MStV gilt, dass
einer strukturellen Benachteiligung von         allen Berechtigten die Nutzung der
Angeboten nach § 82 Abs. 2 MStV führen.         benötigten     technischen  Dienste    zur
                                                Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen
                                                sowie die dafür erforderlichen Auskünfte
                   §6                           zu chancengleichen, angemessenen und
         Diskriminierungsfreiheit               nicht-diskriminierenden Bedingungen zu
                                                erteilen sind.
(1) 1Anbieter von Medienplattformen
dürfen Angebote im Rahmen von § 82
Abs. 2 MStV gegenüber gleichartigen                              §8
Angeboten nicht ohne sachlich gerecht-                   Zugangsbedingungen
fertigten Grund unterschiedlich behan-
deln. 2Dies ist insbesondere der Fall,          (1) Die Ausgestaltung der Zugangs-
wenn ein Anbieter einer Medienplattform         bedingungen i.S. von §§ 82 Abs. 2 Nr. 4,
den Zugang zu Medienplattformen einem           83 Abs. 2 MStV umfasst insbesondere die
Angebot nach § 82 Abs. 2 MStV zu                Art und Weise, mit der ein Anbieter von
anderen Zugangsbedingungen anbietet,            Medienplattformen durch finanzielle und
als einem Unternehmen, dass dem                 technische Vorgaben über den Zugang
Anbieter der Medienplattform zuzu-              eines Angebots i.S. von § 82 Abs. 2 MStV
rechnen ist, es sei denn, es liegt hierfür      zur Medienplattform bestimmt.
ein sachlich rechtfertigender Grund vor.
3
 Unternehmen sind zuzurechnen, mit              (2) 1Begehrt ein Rundfunkveranstalter
denen Anbieter von Medienplattformen            Zugang zu einer Medienplattform, sind in
unmittelbar oder mittelbar durch Beteili-       die Prüfung von Diskriminierungsfreiheit
gung oder in sonstiger Weise verbunden          und Chancengleichheit alle geldwerten
sind. § 62 MStV ist entsprechend                Leistungen, die im mittelbaren oder
anzuwenden.                                     unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
                                                zum Zugang ausgetauscht werden oder
(2) Der sachlich rechtfertigende Grund für      ausgetauscht    werden    sollen, einzu-
eine Ungleichbehandlung muss vor dem            beziehen. 2Hierzu gehören insbesondere,
Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt     1. Entgelte und Tarife, die der Anbieter
Bestand haben.                                     einer Medienplattform von zugangs-

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nachfragenden Rundfunkveranstaltern             ren Kenntnis für die Beurteilung des
   erhebt oder erheben will,                       Zugangs nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2
2. Vergütungen, die der Anbieter einer             MStV erforderlich sind,
   Medienplattform auf Grund der Signa-         2. die von Anbietern von Medienplatt-
   lüberlassung     an    den   Rundfunk-          formen geforderten Entgelte und
   veranstalter entrichtet oder vertraglich        Tarife, samt ihrer Berechnung zu-
   entrichten soll, inklusive Rückflüsse in        grundeliegenden Daten und betriebs-
   HD-CPS Modellen.                                wirtschaftlichen Annahmen,
                                                3. eine Beschreibung der angewendeten
(3) 1Soweit zur Bewertung der Zugangs-             Vergütungssystematik.
situation erforderlich, können zusätzlich       Im Fall von Abs. 1 Nr. 2
auch Vereinbarungen über die Ein-               1. Angaben, welche Angaben, welche
räumung und Vergütung von Rechten, die             Möglichkeiten zur effizienten Nutzung
der Anbieter einer Medienplattform auf             der Kapazitäten genutzt wurden;
Grund von Urheber- oder Markenrechten           2. ob und in welchen unterschiedlichen
mit dem Rundfunkveranstalter schließt              Verbreitungsstandards ein Programm
oder schließen will, in die erforderliche          verbreitet wird.
Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
2
 Die Vorschriften des UrhG, UrhWahrG
und des GWB sowie die hiermit                           Vierter Abschnitt
verbundenen     Zuständigkeiten   bleiben       Regelungen für Benutzeroberflächen
unberührt.
                                                                 § 10
                                                           Auffindbarkeit in
                       §9                                Benutzeroberflächen
                   Offenlegung
                                                (1) 1Maßgeblich für die Auffindbarkeit von
(1) Anbieter von Medienplattformen sind         Angeboten und Inhalten in Benutzer-
verpflichtet,                                   oberflächen sind vor allem die Sortierung,
1. mit Überschreiten der in § 78 MStV           Anordnung        und    Präsentation    von
   genannten Regulierungsschwellen Zu-          Angeboten und Inhalten ebenso wie
   gangsbedingungen i.S. von § 82 Abs. 2        sonstige der Auffindbarkeit dienende
   MStV und § 8                                 textliche, bildliche und akustische Formen
2. im Fall von § 81 Abs. 2 Satz 2 MStV          der Darstellung. 2Angebote sind einzelne
   Angaben über die für die digitale            Rundfunkprogramme,         rundfunkähnliche
   Verbreitung von Fernsehprogrammen            Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1
   oder von Hörfunk zur Verfügung               MStV     sowie     im   Wesentlichen     der
   stehende Gesamtkapazität                     unmittelbaren Ansteuerung der vorge-
auf Anfrage gegenüber der zuständigen           nannten Angebote dienende software-
Landesmedienanstalt offenzulegen.               basierte      Anwendungen        in    ihrer
                                                Vollständigkeit. Inhalte sind abgrenz-
                                                                    3

(2) Die Offenlegung hat durch Vorlage           bare, insbesondere separat benannte
geeigneter Unterlagen zu erfolgen.              oder wahrnehmbare Teile von Angeboten
                                                wie beispielsweise Sendungen.
(3) Insbesondere hat die Offenlegung
Angaben zu folgenden Punkten zu                 (2) Hinsichtlich der Anforderungen an die
enthalten:                                      Auffindbarkeit in und die Bedienung von
Im Fall von Abs. 1 Nr. 1                        Benutzeroberflächen      ist    in   den
1. alle   technischen    Parameter und          nachfolgenden Regelungen das Verständ-
   technischen Rahmenbedingungen, de-           nis eines Durchschnittsnutzers maß-

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geblich, der nicht über spezifische             Inhalten vorhalten; Abs. 3 Satz 1 gilt
technische Kenntnisse verfügt.                  entsprechend.

(3) 1Gleichartige Angebote oder Inhalte         (5) 1Leicht auffindbar sind Angebote in
müssen chancengleich und diskriminie-           Benutzeroberflächen, wenn sie einfach
rungsfrei      auffindbar    sein.    2
                                       Eine     und schnell zu finden sind, da sie
Ungleichbehandlung ist nur dann erlaubt,        beispielsweise vorangestellt oder hervor-
wenn es hierfür einen überprüfbaren             gehoben präsentiert werden, beispiels-
sachlichen Grund gibt, der dem Ziel der         weise durch einen eigenen Button. 2Wie
Vielfaltssicherung nicht entgegensteht.         eine leichte Auffindbarkeit im Einzelfall
3
 Zulässige Kriterien für die Sortierung         gewährleistet werden kann, richtet sich
oder Anordnung von Angeboten und                nach Art, Umfang und Ausgestaltung der
Inhalten sind insbesondere:                     Benutzeroberfläche sowie der konkreten
1. Alphabet,                                    Abbildung oder sonstigen Präsentation
2. Genres wie Information, Bildung,             von Angeboten und Inhalten. 3In der
   Kultur, Regionales oder Unterhaltung         Regel ist für die leichte Auffindbarkeit der
   oder                                         entsprechenden Angebote notwendig aber
3. Nutzungsreichweite.                          nicht ausreichend, dass diese ebenso
4
 Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung          einfach und schnell zu finden sind, wie die
der Kriterien bleibt unberührt. 5Eine           restlichen Angebote.
Diskriminierung      besteht insbesondere
dann, wenn der Anbieter der Benutzer-           (6)   1
                                                       Leicht   auffindbar  müssen     in
oberfläche von seinen eigenen zulässigen        Benutzeroberflächen sein:
Kriterien abweicht. 6Der Anbieter muss          1. Auf der ersten Auswahlebene der
den Landesmedienanstalten die Über-                Rundfunk in seiner Gesamtheit, sofern
prüfbarkeit der Kriterien und deren                auf dieser Ebene nicht nur Rund-
Einhaltung gewährleisten, insbesondere             funkprogramme auswählbar sind.
im Einzelnen darlegen, welche Kriterien         2. innerhalb des Rundfunks die gesetzlich
verwendet und welche Informationen                 bestimmten beitragsfinanzierten Pro-
hierbei zugrunde gelegt werden. 7Nicht             gramme, die Rundfunkprogramme, die
zulässig ist in der Regel                          Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4 MStV)
1. eine Sortierung oder Anordnung, die             aufzunehmen haben, sowie die priva-
   durch Entgelt oder eine ähnliche                ten Programme, die in besonderem
   Gegenleistung beeinflusst wird oder             Maß einen Beitrag zur Meinungs- und
2. die Bevorzugung eigener Angebote und            Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leis-
   Inhalte des Anbieters der Benutzer-             ten und
   oberfläche, es sei denn, dass für die        3. auf Auswahlebenen, die nur oder
   Nutzung ein Entgelt geleistet wird.             überwiegend rundfunkähnliche Tele-
                                                   medien oder ihrer unmittelbaren An-
(4) 1Benutzeroberflächen müssen die                steuerung dienende softwarebasierte
Möglichkeit vorhalten, die Gesamtheit              Anwendungen präsentieren, die Tele-
aller Angebote auf bestimmte Angebote              medienangebote und softwarebasier-
hin durchsuchen zu können (Such-                   ten Anwendungen nach § 84 Abs. 4
funktion). 2Das Ergebnis der Suche                 MStV.
einschließlich der während des Such-            2
                                                 Der Rundfunk in seiner Gesamtheit muss
vorgangs     gemachten   Suchvorschläge         auf der ersten Auswahlebene ohne
(z.B. durch eine Autocomplete-Funktion)         wesentliche   Zwischenschritte   erreicht
muss diskriminierungsfrei sein. 3Darüber        werden können, in der Regel mit nur
hinaus kann eine Benutzeroberfläche             einer Handlung. 3Werden Rundfunk-
auch die Möglichkeit der Suche nach             programme abgebildet oder akustisch

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vermittelt, die Fensterprogramme (§ 59                   Fünfter Abschnitt
Abs. 4) aufzunehmen haben, sind in dem               Transparenzanforderungen
Gebiet, für das die Fensterprogramme
zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind,                         § 11
die   Hauptprogramme       mit   Fenster-                     Transparenz
programm       gegenüber    dem     ohne
Fensterprogramm ausgestrahlten Haupt-           (1) 1Anbieter von Medienplattformen und
programm und gegenüber den Fenster-             Benutzeroberflächen haben die Infor-
programmen, die für andere Gebiete              mationen i. S. von § 85 MStV transparent
zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind,       zu machen. 2Die Informationen sind in
vorrangig darzustellen.                         deutscher Sprache so vorzuhalten, dass
                                                sie für den Nutzer leicht wahrnehmbar,
(7) 1Unabhängig von den Voreinstellun-          unmittelbar    erreichbar und    ständig
gen müssen Angebote und Inhalte vom             verfügbar sind.
Nutzer selbst leicht und schnell sortiert
und angeordnet werden können (z.B.              (2) Hinsichtlich der Anforderungen an die
durch eine Favoritenliste). 2In der Regel       Umsetzung der Transparenzvorgaben ist
können Angebote oder Inhalte leicht und         das Verständnis eines durchschnittlichen
schnell sortiert oder angeordnet werden,        Nutzers maßgeblich, der nicht über
wenn dies offensichtlich ist oder leicht        spezifische technische Kenntnisse verfügt.
verständlich erklärt wird. 3Die vom Nutzer
vorgenommene          Sortierung      oder      (3) 1Leicht wahrnehmbar sind die
Anordnung darf nur von ihm selbst und           Informationen, wenn sie bei der Nutzung
insbesondere     nicht    durch    Updates      der Medienplattform oder Benutzer-
geändert werden können.                         oberfläche einfach und schnell zu finden
                                                sind, da sie beispielsweise hervorgehoben
(8) 1Die Absätze 4 bis 7 gelten nicht,          dargestellt und durch einen unmiss-
wenn der Anbieter der Benutzeroberfläche        verständlichen Begriff gekennzeichnet
nachweist, dass eine Umsetzung tech-            werden. 2Die konkrete Ausgestaltung zur
nisch unmöglich oder nur mit unver-             Gewährleistung leichter Wahrnehmbarkeit
hältnismäßigem Aufwand möglich ist.             ist im Lichte der Art, des Umfangs und
2
 Maßgeblich     für   die     Bestimmung        der sonstigen Gestaltung des Dienstes
unverhältnismäßigen Aufwands ist eine           vorzunehmen. 3Erfolgt die Nutzung des
Gesamtabwägung, bei der insbesondere            Dienstes überwiegend sprachgesteuert,
die finanzielle Leistungsfähigkeit des          sollen die Informationen auf Anforderung
Anbieters, der Aufwand für sonstige der         des Nutzers auch akustisch wieder-
Auffindbarkeit dienende Funktionen der          gegeben werden, wobei ein akustischer
Benutzeroberfläche sowie Art und Umfang         Hinweis, wo die Informationen vorge-
des bei Nichtumsetzung begangenen               halten werden, genügt.
Verstoßes      berücksichtigt     werden.
3
 Unverhältnismäßig ist der Aufwand nur          (4) 1Unmittelbar erreichbar sind die
bei einem groben Missverhältnis.                Informationen, wenn sie in einer Weise
                                                zur Verfügung gestellt werden, dass sie
                                                innerhalb der Medienplattform oder der
                                                Benutzeroberfläche   ohne   wesentliche
                                                Zwischenschritte abrufbar sind. 2Erfolgt
                                                die Nutzung des Dienstes über das
                                                Internet, kann dies auch durch eine
                                                Verlinkung erfolgen.

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(5)    Ständig    verfügbar   sind   die        medienanstalt   die   zur   Überprüfung
Informationen, wenn sie dauerhaft und           erforderlichen    Informationen     und
ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung         Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
gestellt werden.
                                                (3) 1Stellt die zuständige Landesmedien-
                                                anstalt durch die ZAK gemäß Abs. 1 einen
            Sechster Abschnitt                  Verstoß fest, kann sie dem Anbieter der
          Verfahrensvorschriften                Medienplattform oder Benutzeroberfläche
                                                unter Setzung einer angemessenen Frist
                 § 12                           Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
     Kommission für Zulassung und               2
                                                 Werden die gesetzlichen Anforderungen
              Aufsicht                          danach weiterhin nicht erfüllt, trifft die
                                                zuständige     Landesmedienanstalt     auf
(1) 1Für die im Rahmen dieser Satzung zu        Beschluss der ZAK sowie im Falle des
erfüllenden     Aufgaben      dient   die       § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV auf Beschluss
Kommission für Zulassung und Aufsicht           der GVK die nach § 109 Abs. 1 MStV
(ZAK) der zuständigen Landesmedien-             erforderlichen Maßnahmen.
anstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 S. 1
Nr. 1, § 105 Abs. 1 S. 1 Nrn. 8 und 9
MStV     i.V.m.   der    Geschäfts-  und                      § 14
Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).           Beschwerde im Rahmen der Aufsicht
2
 § 81 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 2
Satz 1 Alt. 2 MStV bleibt unberührt.            (1) 1Beschwerdeberechtigt sind Anbieter
                                                von Rundfunk, rundfunkähnlichen Tele-
(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt         medien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1
leitet Anzeigen nach § 2 und Beschwer-          MStV, die
den nach § 14 unverzüglich über die             1. auf einer Medienplattform verbreitet
gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK              werden, oder
weiter und informiert sie über Prüfungen        2. Zugang zu einer Medienplattform be-
vom Amts wegen. 2Die zuständige                    gehren, um Rundfunk, rundfunk-
Landesmedienanstalt führt das Verfahren            ähnliche Telemedien oder Telemedien
bis zur Entscheidungsreife.                        nach § 19 Abs. 1 RStV anzubieten oder
                                                   zu vermarkten, oder
                                                3. von der Darstellung in Benutzer-
                       § 13                        oberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2
                     Verfahren                     Nr. 15 MStV selbst betroffen sind.
                                                2
                                                 Beschwerdegegner können Anbieter von
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt          Medienplattformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 19
prüft durch die ZAK auf Grundlage einer         MStV und Anbieter von Benutzer-
Beschwerde eines Berechtigten nach § 14         oberflächen nach § 2 Abs. 2 Nr. 20 MStV
oder von Amts wegen, ob der Anbieter            sein.
einer Medienplattform oder Benutzer-
oberfläche die Bestimmungen der §§ 79           (2) Beschwerdeberechtigte nach Abs. 1
bis 85 MStV oder der §§ 2 bis 6 und 10,         können bei der zuständigen Landes-
11 dieser Satzung verletzt.                     medienanstalt schriftlich unter Angabe
                                                konkreter    Anhaltspunkte     für    das
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für         Vorliegen eines Verstoßes gegen die
einen Verstoß, ist der Anbieter einer           Bestimmungen der §§ 80 bis 84 MStV
Medienplattform oder Benutzeroberfläche         oder der §§ 3 bis 6 und 10 dieser Satzung
verpflichtet, der zuständigen Landes-           und unter Darlegung des zugrunde

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liegenden         Sachverhalts           Beschwerde   mation kann auf elektronischem       Weg
einlegen.                                             erfolgen.

(3) Bei Einlegung der Beschwerde haben                (2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt
Berechtigte darzulegen und glaubhaft zu               leitet den Antrag über die gemeinsame
machen, dass sie auf eine Klärung der                 Geschäftsstelle an die ZAK weiter. 2Die
streitigen Position mit dem Anbieter der              zuständige Landesmedienanstalt führt das
Medienplattform oder Benutzeroberfläche               Verfahren bis zur Entscheidungsreife.
hingewirkt haben.
                                                      (3) 1Während der Laufzeit der Unbedenk-
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt
     1
                                                      lichkeitsbescheinigung hat der Anbieter
kann zunächst versuchen, unter den                    der Medienplattform oder Benutzer-
Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung              oberfläche die zuständige Landesmedien-
hinzuwirken. 2In den Fällen des § 83                  anstalt über alle wesentlichen Ände-
Abs. 3 MStV hat die zuständige Landes-                rungen zu unterrichten, die auf der
medienanstalt vor dem Beschwerde-                     Medienplattform oder an der Benutzer-
verfahren eine Mediation durchzuführen.               oberfläche vorgenommen werden. 2Die
                                                      zuständige Landesmedienanstalt prüft
(5) Soweit Zugangsberechtigungssysteme                von Amts wegen, ob die Voraussetzungen
und Schnittstellen für Anwendungs-                    der Unbedenklichkeitsbescheinigung wei-
programme betroffen sind, leitet die                  terhin vorliegen.
zuständige    Landesmedienanstalt    im
Rahmen des mit der Bundesnetzagentur
(BNetzA) verabredeten Verfahrens (Ver-                          Siebter Abschnitt
fahrensbeschreibung vom 20. April 2010)                       Schlussbestimmungen
die Beschwerde an die BNetzA weiter, bei
der das Verfahren geführt wird.                                         § 16
                                                                  Barrierefreiheit
(6)    1
        Die  Beschwerde    ist  an   die
Landemedienanstalt zu richten, bei der                Anbieter von Benutzeroberflächen und
die Medienplattform oder Benutzer-                    Anbieter von Medienplattformen sollen im
oberfläche angezeigt ist. 2Besteht zum                Rahmen der technischen und ihrer finan-
Zeitpunkt der Beschwerde keine Anzeige,               ziellen Möglichkeiten den barrierefreien
gilt für bundesweit ausgerichtete Ange-               Zugang zu Fernsehprogrammen und
bote § 106 Abs. 1 MStV entsprechend.                  fernsehähnlichen Telemedien unterstüt-
                                                      zen (§ 21 MStV).

                § 15
          Erteilung einer                                             § 17
   Unbedenklichkeitsbescheinigung                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
          nach § 87 MStV
                                                      (1) 1Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021
(1) Wird ein Antrag auf Bescheinigung
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                                                      in Kraft. 2Der Vorsitzende der Direktoren-
der Unbedenklichkeit nach § 87 Satz 1                 konferenz der Landesmedienanstalten
MStV gestellt, so informiert die zustän-              (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt
dige Landesmedienanstalt die Anbieter                 unter       der       Dachmarke       „die
der nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4                medienanstalten“, ob alle Landesmedien-
MStV privilegierten Angebote über die                 anstalten bis dahin übereinstimmende
Einleitung des Verfahrens. 2Die Infor-                Satzungen erlassen und veröffentlicht
                                                      haben. 3Abweichend von Satz 1 treten

BLM Information   Satzung Nr. 02 / 11.02.2021                                             Seite 10
§ 10 Abs. 5 bis 7 dieser Satzung am
1. September 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und
zur Plattformregulierung gemäß § 53
Rundfunkstaatsvertrag vom 14. Dezem-
ber 2016 außer Kraft.

BLM Information   Satzung Nr. 02 / 11.02.2021   Seite 11
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