SCHUTZKONZEPT INFORAMA ZU COVID-19 - 1 BASIS UND GELTUNGSDAUER Version 15, Stand 16. Februar 2021
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SCHUTZKONZEPT INFORAMA ZU COVID-19 Version 15, Stand 16. Februar 2021 1 BASIS UND GELTUNGSDAUER Das überarbeitete Schutzkonzept des INFORAMA zu Covid-19 basiert auf folgenden Grundla- gen und Vorgaben: Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie vom 19. Juni 2020, Stand 14. Januar 2021, insbesondere die darin enthaltenen Vor- gaben für Schutzkonzepte (Art. 4 und Anhang) [Link] Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. Juni 2020 zu den «Grundsätzen im Hinblick auf das Schuljahr 2020/2021» [Link] Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) des Kantons Bern vom 11. Januar 2021 (Version 8.0) zu den «Rahmenbedingungen für den Unterricht im Schuljahr 2020/21 an Berufsfachschulen und Gymnasien» [Link] Informationen an alle HF Bildungsanbieter im Kanton Bern Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 23. Oktober 2020 [Link]; vom 18. De- zember 2020 [Link] und vom 15. Januar [Link]. Zusätzliche Massnahmen der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. Okto- ber 2020 [Link] Beschluss des Bundesrates vom 13. Januar 2021 (vgl. Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Regelungen in diesem Schutzkonzept des INFORAMA gelten bis auf Widerruf und vorbe- hältlich von Änderungen der Weisungen des Bundes und des Kantons Bern. 2 EINLEITUNG Das Ziel des Schutzkonzeptes ist es, mit Massnahmen die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertra- gungsketten zu unterbrechen; die vorgegebenen Ziele gemäss Lehrplan und Bildungsverordnung so lange wie möglich si- cherzustellen; den Unterricht möglichst als Präsenzveranstaltungen zu führen; und die Schliessung der ganzen Schule oder Teile davon zu verhindern. Szenarien in den Vorgaben des MBA Das MBA hat in den Rahmenbedingungen je nach epidemiologischer Situation mögliche Szena- rien für den Unterricht definiert: Szenario 1: leichte Einschränkungen Szenario 2: mittlere Einschränkungen Szenario 3: grosse Einschränkungen Szenario 4: vorwiegender Distanzunterricht Seite 1/10
Nach den Beschlüssen des Bundesrates vom 28.10.2020 richtet sich das überarbeitete Schutzkonzept (ab Version 9) des INFORAMA gemäss den Vorgaben des MBA wie folgt aus: für die Sekundarstufe II, (Berufsfachschulen und Mittelschulen), nach dem Szenario 2 für die Tertiärstufe, (Hochschulbereich und Höhere Berufsbildung), nach dem Szenario 4 3 GENERELLE MASKENTRAGPFLICHT AUF DEM AREAL UND IN ALLEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN RÄUMEN DES INFORAMA Die Maskentragpflicht gilt ausnahmslos für alle Lernenden1, Lehrpersonen, Mitarbeiten- den, Beratungskundinnen und -kunden, Besucherinnen und Besucher, sowie externe Nutzer der vermieteten Räume. Bei Personen, die mit einem ärztlichen Attest von der Maskenpflicht befreit sind, müssen Anord- nungen getroffen werden, damit der erforderliche Abstand von 1.5 Meter eingehalten werden kann. Zusätzlich müssen diese Personen Visiere tragen. Massnahmen 1. Sobald ein Areal eines INFORAMA-Standortes betreten wird, muss eine Maske getra- gen werden.(Gilt auch in den Pausen!) 2. Die Maskentragpflicht gilt weiter in allen öffentlich zugänglichen Räumen in den Ge- bäuden auf den Arealen der INFORAMA-Standorte (d.h. in allen Schulräumen, Aufent- haltsräumen, Sitzungszimmern, Gängen, Treppen und beim Anstehen in den Verpfle- gungsbetrieben.) Auch im Sportunterricht ist in Innenräumen eine Maske zu tragen. Ausnahme: Mitarbeitende, die in Einzelbüros arbeiten. 3. Die Lernenden sind verantwortlich für eigene Schutzmasken und bringen diese für den ganzen Tag mit. (Der Kanton Bern gibt die Schutzmasken nach den Herbstferien nicht mehr gratis ab.) 4. Die Mitarbeitenden können ihre Schutzmasken weiterhin im Sekretariat abholen. 5. Auch beim Anstehen für die Verpflegung in der Pause und für das Mittagessen muss die Schutzmaske getragen werden. 6. Die Lernenden setzen sich klassenweise an die Tische mit 1.5 Meter Distanz. 7. Erst wenn man am Tisch sitzt, darf die Maske entfernt werden. 8. Für ein allfälliges Contact Tracing notieren sich alle jeden Mittag, um welche Zeit, an welchem Tisch und mit wem sie gegessen haben. Die Liste muss während 10 Tagen aufbewahrt werden. Die Tische sind nummeriert 9. Zum Unterrichtsbeginn, bzw. zur Arbeit am Nachmittag sollte die Schutzmaske ersetzt werden. Die gebrauchten Einwegschutzmasken sind in den Abfallkübeln zu entsorgen. 10. An den Eingängen zu den Arealen und Gebäuden wird auf die Maskentragpflicht mit geeigneten Plakaten hingewiesen. 1Der Begriff «Lernende» subsummiert in diesem Papier alle möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer unserer Aus- und Weiterbildungsangebote, d.h. auch die Studierenden, Kursteilnehmenden und die Schülerinnen und Schüler. Seite 2/10
4 ABSTAND HALTEN Lernende, Beratungskunden sowie Lehrpersonen und Mitarbeitende halten generell, wenn immer möglich 1.5 Meter Distanz zueinander. Die Einhaltung der Abstandsregel von 1.5 Metern ist weiterhin von zentraler Bedeutung, auch wenn gleichzeitig Masken getragen werden. Massnahmen 1. Die Plakate mit der Maskentragpflicht beinhalten weiterhin auch den Hinweis auf die Distanz-Regel und werden an geeigneten Stellen aufgehängt. 2. Die Lehrpersonen werden im Bereich des Lehrerpults trotz Maskentragpflicht weiterhin mit (mobil verstellbaren) Plexiglaswänden geschützt. 3. Sportunterricht: Auch im Sportunterricht ist der Abstand von 1.5 Meter einzuhalten. 4. Die Lernenden werden darauf hingewiesen, die Abstandsregeln und die für den Öffent- lichen Verkehr erlassenen Verhaltensregeln auch während der Hin- und Rückreise zu beachten. Ein grosser Teil der Lernenden am INFORAMA reist jedoch per Individual- verkehr an. 5. Um die Einhaltung der Abstände in der Mittagpause am Standort Rütti zu gewährleis- ten, insbesondere für das Essen der selbst mitgebrachten Mittagsverpflegung, sind zu- sätzliche Sitzmöglichkeiten im Aufenthaltsraum und im grossen Saal zur Verfügung ge- stellt worden. 5 ÜBERWACHUNG WÄHREND DER MITTAGPAUSE In den Verpflegungsbetrieben: Mitarbeitende der Gastronomie und des Hausdienstes kon- trollieren beim Eingang zur Selbstbedienung die Desinfektion der Hände und das Tragen der Maske. Sie überwachen den Betrieb, um zu verhindern, dass Tische und Stühle verschoben werden. Nach jedem Wechsel werden die Tische desinfiziert. In den Gängen des Schulhauses, im Aufenthaltsraum und im grossen Saal am Standort Rütti, kontrollieren Lehrpersonen Abstände und das Tragen der Maske. 6 UNTERSCHIEDLICHE MASSNAHMEN FÜR DIE ANGEBOTE AM INFORAMA Die unterschiedlichen Massnahmen beziehen sich auf die Beschlüsse des Bundesrates vom 28. Oktober 2020, und den Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) des Kan- tons Bern vom 11. Januar 2021 (Version 8.0). 6.1 UNTERRICHT GRUNDBILDUNG, INKL. BERUFSMATURITÄTSSCHULE ES GILT DAS SZENARIO 2 Das Szenario 2 ermöglicht trotz Einschränkungen in der Grundbildung den Präsenzunter- richt in Vollklassen. Seite 3/10
Sportunterricht Der Sportunterricht ist möglich. Der Unterricht soll so oft wie möglich im Freien abgehalten wer- den, sofern es das Wetter erlaubt. Auf Sportarten mit intensivem Körperkontakt wie Kampfsport- arten und Ballspiele ist zu verzichten. Es ist in Kauf zu nehmen, dass allenfalls einzelne Ziele des Lehrplans nicht mehr eingehalten werden können. Es gilt das COVID 19 Schutzkonzept der Turnhalle Rütti. Schulexterne Anlässe Aufgrund der aktuellen Lage wird auf schulexterne Anlässe mit Übernachtung verzichtet. Schulische Veranstaltungen Als schulische Veranstaltungen sind nur Prüfungen (mit max. 50 Personen) erlaubt (unter der Einhaltung der entsprechenden Schutzvorkehrungen). Veranstaltungen mit externen Personen sind mit Ausnahme von individuellen Gesprächen nicht mehr erlaubt. Es müssen die Kontaktdaten erhoben werden. 6.2 UNTERRICHT HÖHERE BERUFSBILDUNG (VORBEREITENDE KURSE, HÖHERE FACHSCHULE) ES GILT DAS SZENARIO 4 Gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 28. Oktober 2020 sind Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen verboten und der Unterricht ist ab 2. November 2020 auf Distanz- unterricht umzustellen. Vom Verbot für Präsenzunterricht ausgenommen sind Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsganges sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erfor- derlich ist. D.h. didaktische Aktivitäten, wie Laborunterricht, Lernbereiche und Technik und Transfer, praktische Übungen, für die eine Anwesenheit vor Ort unerlässlich ist. Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind Prüfungen aller Art, welche eine Präsenz vor Ort be- dingen. Für Unterrichtsaktivitäten, die vom Verbot ausgenommen sind, und Prüfungen vor Ort gilt, wie bis anhin, allgemeine Maskenpflicht, unabhängig davon, ob Mindestabstände eingehalten wer- den können und ob Studierende, Lehrpersonen, Dozierende sowie Mitarbeitende sich in fixen Situationen befinden/aufhalten. Berufsorientierte Weiterbildung «Gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 28. Oktober 2020 sind Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen in der Weiterbildung verboten und der Unterricht ist ab 2. November 2020 auf Distanzunterricht umzustellen. Unterrichtsaktivitäten, die zu einem anerkannten Branchenabschluss oder weiteren "für die Ge- sellschaft wichtigen Diplomen und Zertifikaten" führen sind vom Verbot für Präsenzunterricht ausgenommen, wenn für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist. Nicht ab- schlussorientierte Weiterbildungen dürfen nicht in Präsenz durchgeführt werden». Seite 4/10
6.3 ÜBRIGE ANGEBOTE INFORAMA (VERANSTALTUNGEN, SITZUNGEN) UND EXTERNE NUTZUNG IN VERMIETETEN RÄUMEN Gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 12. Dezember 2020 sind öffentliche Veranstal- tungen verboten. Betriebsinterne Veranstaltungen, die für den normalen Arbeitsablauf im Be- trieb zwingend nötig sind, können unter Einhaltung der entsprechenden Schutzvorkehrungen durchgeführt werden (bspw. Rapporte, Teamsitzungen, etc.), sollten aber, wenn immer mög- lich online erfolgen. Besprechungen ausserhalb des Bildungsbereichs (z.B. in der Beratung, Fachstellen usw.) mit externen Personen müssen sich an die 5-er Regel halten, und wenn immer möglich online erfol- gen. Von externen Sitzungsteilnehmenden müssen die Kontaktdaten aufgenommen und wäh- rend 10 Tagen aufbewahrt werden. Dieser Beschluss betrifft sowohl alle INFORAMA-internen Angebote, wie alle Angebote von ex- ternen Nutzern vermieteter Räume. 6.4 EINGEMIETETE ORGANISATIONEN AN DEN INFORAMA- STANDORTEN Auf den Arealen der INFORAMA-Standorte gilt für die eingemieteten Organisationen ebenfalls die Maskentragpflicht. In den Büroräumlichkeiten der eingemieteten Organisationen gelten die Beschlüsse des Bundes- rates und des Regierungsrates des Kantons Bern. Beim Besuch der Verpflegungsbetriebe des INFORAMA und bei Aufenthalten in INFORAMA- Innenräumen wie Sitzungszimmern, Kursräumen und Verkehrsflächen gelten die Vorgaben des INFORAMA. 7 EMPFEHLUNG ZUM EINSATZ DER SWISSCOVID APP Das INFORAMA empfiehlt den Einsatz der SwissCovid App für alle Lernenden und Mitarbeiten- den, soweit dies gerätebedingt möglich ist. Dies erleichtert im Falle eines Verdachts das Contact Tracing und hilft, Übertragungsketten schneller zu stoppen. Dies verhindert gegebe- nenfalls auch die Verhängung einer grossangelegten Quarantäne am INFORAMA. Die Daten- schutz-Richtlinien sind mit dieser App sichergestellt. 8 HOMEOFFICE Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 13. Januar 2021 Homeoffice-Pflicht beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Bern setzt diese Massnahmen mit RRB 41/2021 für die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung um: «Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bis auf Weiteres im Homeoffice arbeiten, sofern es die betrieblichen Bedürfnisse zulassen. Bei Homeoffice ist die geleistete tägliche Arbeitszeit wie gewohnt im TIME zu erfassen. Unter der Rubrik «Notiz» ist zusätzlich «Homeoffice» an- zumerken. Seite 5/10
Umsetzung am INFORAMA Lehrpersonen: der nach den Vorgaben der BKD/MBA nach wie vor gültige Präsenzunterricht an Berufsfachschulen (inkl. Berufsmaturität) bedingt für den Unterricht weiterhin Präsenz vor Ort; die Vorbereitung der Lektionen soll jedoch - soweit sinnvoll und möglich - im Home- Office getätigt werden. Sekretariate: der Schulbetrieb vor Ort bedingt in der Regel ebenfalls weiterhin Präsenz vor Ort durch die Schulsekretariate. Die Schulsekretariate verlegen – wo sinnvoll und möglich – Tätigkeiten ins Homeoffice. Weitere Support-Funktionen (Betriebsunterhalt, Reinigung, Gastronomie): auch hier ist Homeoffice nicht möglich und der Betrieb vor Ort bedingt die Präsenz vor Ort. Beraterinnen und Berater: arbeiten soweit möglich und sinnvoll im Homeoffice; die Umset- zung ist direkt mit den Vorgesetzten zu besprechen. Weitere Mitarbeitende: dito Besonders gefährdete Personen [Link] : Arbeiten wenn möglich von Zuhause aus. Nehmen mit den Direktvorgesetzten Kontakt auf, falls die Schutzmassnahmen vor Ort nicht ausrei- chend sind und Homeoffice nicht möglich ist. 9 BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN2 Massnahmen 1. Bei konsequenter Einhaltung der Distanz- und Hygieneregeln und durch zusätzliche geeignete Schutzmassnahmen können besonders gefährdete Personen die Bildungs- einrichtungen besuchen, ausser es liegt ein ärztliches Attest vor, welches bestätigt, dass der Schutz vor Ort nicht ausreicht. 2. Für besonders gefährdete Personen soll die Chancengleichheit gewahrt werden. 3. Besonders gefährdete Mitarbeitende arbeiten gemäss Ziffer 7 im Homeoffice. Wenn der Einsatz vor Ort nötig ist und Homeoffice nicht möglich ist, werden individuell ange- passte Lösung getroffen. 4. Gesunde Lernende und Mitarbeitende, welche über ihren Aus- und Weiterbildungskon- text oder ihre Arbeit in Kontakt mit besonders gefährdeten Personen kommen, sollen ebenfalls geeignete Schutzmassnahmen umsetzen, um besonders gefährdete Perso- nen zu schützen. 5. Zu Beginn jeder Veranstaltung wird auf diese Regelungen hingewiesen. 10 COVID-19 ERKRANKTE (QUARANTÄNE- UND ISOLATIONSMASSNAHMEN3) Massnahmen 1. Personen mit Symptomen4 dürfen nicht am Präsenzunterricht und an Veranstaltungen teilnehmen resp. den Büroarbeitsplatz aufsuchen. Bei auftretenden Symptomen müs- sen sie unverzüglich nach Hause zurückkehren. Schnupfen wird nicht als Symptom für eine Covid-19-Erkrankung betrachtet. 2 Definition: siehe Anhang 1 3 Definition: siehe Anhang 3 4 Definition: siehe Anhang 2 Seite 6/10
Massnahmen Sie bleiben zu Hause in Selbstisolation und rufen ihre Ärztin oder ihren Arzt an, wel- che/r allenfalls einen Test anordnet. 2. Das INFORAMA trifft noch keine besonderen organisatorischen Massnahmen; wichtig ist weiterhin die Einhaltung des Schutzkonzepts. 3. Falls der Coronavirus-Test eine Infektion anzeigt (positiver Covid-19 Fall), informieren Lernende die Klassenlehrperson (in der Berufsmaturität zusätzlich noch die Fachbe- reichsleitung). Die Klassenlehrperson informiert die Ressort- oder Teamleitung und diese die Fachbereichsleitung. Infizierte Lehrpersonen und Mitarbeitende informieren die/den Vorgesetzten. 4. Müssen sich Lernende oder Mitarbeitende in Quarantäne begeben, erfolgt die interne Information gleich wie unter Ziffer 3 bei einer Infektion. 5. Die Fachbereichsleitungen (Mitglieder der Schulleitung) handeln nun gemäss der An- leitung des Kantonsarztamts (KAZA). [Link] 6. Mitarbeitende, die einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten (la- borbestätigter COVID-19-Fall), begeben sich in Quarantäne. Gemäss den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG (Link) wird in diesen Fällen ein Test ab dem 5. Tag empfohlen. 7. Können Lernende wegen Isolation oder Quarantäne den Präsenzunterricht nicht besu- chen, melden sie sich bei der Klassenlehrperson. Während der Quarantäne, die als Dispensation vom Präsenzunterricht bzw. entschuldigte Absenz gilt, erhalten die Ler- nenden Aufgaben und Aufträge, welche sie selbstständig erfüllen. Sie, bzw. ihre Eltern, tragen die Verantwortung für das Einhalten der Quarantäne und das Aufarbeiten des Schulstoffes. 8. Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden, die ihre Ferien in Ländern verbringen, welche bereits bei Ferienantritt auf der Liste der vom Bund bezeichneten Risikoländern stehen und damit 10 Tage Quarantäne bei der Rückkehr bedingen, richtet sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne nach den personalrechtlichen Vorgaben des Kantons. 9. Lehrpersonen in Quarantäne oder Selbstisolation, die nicht krank sind, unterrichten im Fernunterricht. Mitarbeitende in Quarantäne oder Selbstisolation, die nicht krank sind, arbeiten soweit möglich im Home-Office. 11 HÄNDEHYGIENE Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände. Massnahmen 1. Bei allen Präsenzveranstaltungen inkl. Prüfungen wird mündlich auf die Händereini- gung hingewiesen. 2. Die Plakate mit der Maskentragpflicht beinhalten weiterhin auch den Hinweis auf die Händehygiene und werden an geeigneten Stellen aufgehängt. 3. Alle Lavabos sind mit Seife und Trocknungspapier ausgerüstet. 4. Desinfektionsmittel sind an geeigneten Stellen (Eingänge, Mensa, benutzte Schulungs- und Prüfungsräume) zur Verfügung gestellt. 5. Vor und nach der Nutzung von öffentlich zugänglichen Druckern, Computern, Geträn- keautomaten oder Büchern etc. sind die Hände zu reinigen. Seite 7/10
12 REINIGUNG UND LÜFTUNG Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Regelmässige Lüftung von Unterrichts- und Veranstaltungsräumen. Massnahmen 1. In allen Präsenzveranstaltungen muss das benutzte Material regelmässig desinfiziert werden, insbesondere dann, wenn es von einer anderen Person benutzt wird. Verant- wortlich hierfür ist diejenige Person, die das Material zuletzt benutzt hat. 2. Alle Oberflächen werden regelmässig desinfiziert, insbesondere dann, wenn eine an- dere Person den Arbeitsplatz benutzt. Verantwortlich ist diejenige Person, die den Ar- beitsplatz zuletzt genutzt hat. 3. Die Unterrichts- und Veranstaltungsräume müssen regelmässig (i.d.R. kurz in der Mitte der Lektion und nach jeder Lektion) gelüftet werden. Verantwortlich sind die Lehrperso- nen resp. die Kursleitenden. 4. Ein häufiger Wechsel der Unterrichtsräume ist zu vermeiden. 5. Tische, Stühle, wiederverwendbare Kursutensilien (bspw. Flipchart-Stifte), Türgriffe, Liftknöpfe, Treppengeländer, Kaffeemaschinen und andere Objekte, die oft von mehre- ren Personen angefasst werden, werden regelmässig gereinigt und nach Möglichkeit desinfiziert. 13 BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN IN DER GASTRONOMIE Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen in der Gastronomie, um den Schutz zu gewährleisten Massnahmen 1. Für das Restaurant Alte Mühle auf der Rütti sowie die Verpflegungsbetriebe im Berner Oberland (Hondrich) und im Seeland (Ins) besteht ein eigenes Schutzkonzept. 14 INFORMATIONEN Regelmässige Informationen der Mitarbeitenden, Lernenden und anderer betroffener Personen über die Vorgaben und Massnahmen. Massnahmen 1. Die regelmässige Information der Mitarbeitenden erfolgt per Mail sowie auf dem SharePoint INFORAMA durch den Direktor. 2. Die direkte Information der Lernenden erfolgt durch die Fachbereichsleiter resp. die Verantwortlichen des entsprechenden Bildungsgangs. 3. Allgemeine Informationen werden auf der Webseite www.inforama.ch publiziert. 4. Dringende Informationen werden telefonisch weiterverbreitet. 5. Bei Veranstaltungen ohne vorgängige Anmeldung erhebt das INFORAMA die Kontakt- daten der Teilnehmenden. 6. Mit dem Aufhängen der Plakate in Schulzimmern, Gängen, Anschlagbrettern, Toiletten etc. wird auf die Verhaltens- und Hygieneregeln aufmerksam gemacht. Seite 8/10
15 MANAGEMENT Massnahmen 1. Für die Einhaltung der Massnahmen gemäss diesem Schutzkonzept ist jede/r Mitarbei- tende/r mitverantwortlich. 2. Organisatoren von Veranstaltungen tauschen sich bei Unklarheiten vorgängig mit den Fachvorgesetzten über die Schutzmassnahmen aus. 3. Fachvorgesetzte überprüfen stichprobenartig die Einhaltung dieses Schutzkonzeptes. 4. Der Support stellt sicher, dass genügend Vorräte für Schutz- und Reinigungsmaterial vorhanden sind (Reinigungs-/Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Seifenspender, etc.). 16 ABSCHLUSS Dieses Dokument wurde auf Grund einer Branchenlösung erstellt: ☐ Ja ☒ Nein Dieses Dokument wird allen Mitarbeitenden kommuniziert (über die Corona-Mitteilungen der Di- rektion) und wird bei Unklarheiten durch die Fachvorgesetzten erläutert. Zudem ist es unter www.inforama.ch öffentlich zugänglich. Das Schutzkonzept INFORAMA zu Covid-19 (Version 15, Stand 16.02.2021) gilt nach der Un- terzeichnung bis auf Widerruf. Die frühere Fassung (Version 14, Stand 21.01.2021) wird damit abgelöst. Zollikofen, 16. Februar 2021 Kevin Koch Direktor INFORAMA Seite 9/10
ANHANG 1 Besonders gefährdete Personen: Information des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu den besonders gefährdeten Personen: [Link] Merkblatt für Menschen mit Vorerkrankungen [Link] ANHANG 2 Typische Covid-19 Symptome sind: Das neue Coronavirus kann sehr unterschiedliche Krankheitssymptome zeigen. Die häufigsten Symptome sind: Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (Halsschmerzen, Husten (meist trocken), Kurzatmigkeit, Brustschmerzen) Fieber Plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns Zudem sind folgende Symptome möglich: Kopfschmerzen Allgemeine Schwäche, Unwohlsein Muskelschmerzen Schnupfen Magen-Darm-Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen) Hautausschläge Schnupfen wird nicht als Symptom für eine Covid-19-Erkrankung betrachtet. ANHANG 3 Quarantäne Sie hatten engen Kontakt mit einer am neuen Coronavirus erkrankten Person, deren Erkran- kung in einem Labor bestätigt wurde. Enger Kontakt heisst, dass Sie sich in der Nähe (Distanz von weniger als 1,5 Metern) einer infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglasscheibe) aufgehalten haben. War diese Person während des Kontakts ansteckend, müssen Sie sich für 10 Tage zu Hause in Quaran- täne begeben. [Link] Isolation Sie haben Symptome einer akuten Atemwegsinfektion und/oder einen plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacksinns, welche durch das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) verur- sacht sein kann. Sie müssen sich unverzüglich zu Hause isolieren, damit Sie andere Personen nicht anstecken und sollen sich testen lassen. Bei positiven Test bleiben sie in Isolation. In der Regel wird die Isolation zu Hause beendet, sobald 48 Stunden nach Abklingen der Symptome und seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind. [Link] Seite 10/10
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