INFORMATIONEN DER LANDESABSTIMMUNGSLEITERIN VOLKSENTSCHEID - Berlin.de

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Die Landesabstimmungsleiterin Berlin

INFORMATIONEN
DER LANDESABSTIMMUNGSLEITERIN

VOLKSENTSCHEID
über einen Beschluss
zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat
zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände
großer Wohnungsunternehmen

am 26. September 2021
Die Landesabstimmungsleiterin Berlin

INFORMATIONEN
DER LANDESABSTIMMUNGSLEITERIN

VOLKSENTSCHEID
über einen Beschluss
zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat
zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände
großer Wohnungsunternehmen

am 26. September 2021
Die Landesabstimmungsleiterin

                                    Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin
                                    Geert Baasen
                                    Tel (030) 90 223 – 1802
                                    landeswahlleitung@wahlen.berlin.de

                                    in Zusammenarbeit mit der
                                    Senatsverwaltung für Inneres und Sport

                                    Stand: 5. Juli 2021

2
Inhaltsverzeichnis

                     Name und Anschrift der Trägerin des Volksentscheids ................................................. 4

                     Wortlaut des Volksentscheids ................................................................................................. 4

                     Kostenschätzung der Trägerin ............................................................................................... 4

                     Amtliche Kostenschätzung ...................................................................................................... 4

                     Auszug aus der Verfassung von Berlin ................................................................................. 5

                     Abstimmungsgesetz ...................................................................................................................6

                     Abstimmungsordnung ............................................................................................................ 19

                     Weitere Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten .......................................................... 21

                                                                                                                                                              3
Name und Anschrift der Trägerin                                                Ziel einer Vergesellschaftung ist die Schaffung von Gemein-
                                                                               eigentum, weshalb Unternehmen in öffentlichem Eigentum
                                                                               oder in kollektivem Besitz der Mieter*innenschaft oder
     Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen                                 gemeinwirtschaftlich verwaltete Unternehmen rechtssicher
     c/o Stadtteilbüro Friedrichshain,                                         ausgenommen werden sollen.
     Warschauer Straße 23,
     10243 Berlin                                                              Vergesellschaftung im Sinne von Art. 15 des Grundgesetzes
                                                                               bedeutet auch, dass die Verwaltung der in Gemeineigentum
     Telefon: 0151 29106276                                                    überführten Bestände unter mehrheitlicher demokratischer
     Internet: www.dwenteignen.de                                              Beteiligung von Stadtgesellschaft, Mieter*innen und Beleg-
     E-Mail: info@dwenteignen.de                                               schaft erfolgen muss. Vorgeschlagen wird daher eine neu zu
                                                                               schaffende Anstalt öffentlichen Rechts. In ihrer Satzung soll
                                                                               festgehalten sein, dass die Bestände der AöR nicht privatisiert
                                                                               werden.
Wortlaut des Volksentscheids                                                   Die Höhe der Entschädigung ist nach Sinn und Zweck des Art.
                                                                               15 des Grundgesetzes deutlich unterhalb des Verkehrswertes
     „Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den                 anzusetzen.“
     Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer
     Wohnungsunternehmen (Vergesellschaftungsgesetz)
     Eine soziale Wohnungsversorgung in Großstädten wie Berlin
     setzt in der Fläche dauerhaft sozial gebundene Wohnungen             Kostenschätzung der Trägerin
     zu leistbaren Mieten voraus. Wer auch Haushalten mit gerin-
     gen Einkommen Wohnungen zur Verfügung stellen will, muss
                                                                               Die Entschädigungssumme kann vollständig aus den Mieten
     unterdurchschnittliche Mieten sicherstellen. Dieses Ziel ist
                                                                               refinanziert werden, sodass die Entschädigung den Haushalt
     mit privaten Wohnungsunternehmen mit Gewinnerzielungs­
                                                                               nicht belastet. Die Mieten könnten dabei sogar gesenkt werden.
     absicht nicht zu erreichen. Die Erfahrung zeigt, dass auch
                                                                               Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ schätzt die
     mit Steuerungsinstrumenten wie der Mietpreisbremse oder
                                                                               Entschädigungssumme für die Vergesellschaftung von rund
     durch Vorkaufsrechte zugunsten der öffentlichen Hand die
                                                                               200.000 Wohnungen auf 7,3 bis 13,7 Milliarden Euro.
     Wohnungsversorgung für Haushalte mit geringem Einkom-
     men nicht hinreichend sichergestellt werden kann.
     Wir brauchen eine groß angelegte Kommunalisierung beim
     Wohnungsbau und bei der Bereitstellung von Wohnungen,                Amtliche Kostenschätzung
     weil nur diese langfristig und auch in angespannten Situatio­
     nen eine soziale Versorgung mit Wohnungen sicherstellen
                                                                               Für eine Vergesellschaftung von ca. 243.000 Wohnungen werden
     kann. Hierzu gehört auch eine Rekommunalisierung von
                                                                               Entschädigungskosten von 28,8 bis 36 Milliarden € sowie
     ­Wohnungen, die einmal im öffentlichen Eigentum waren.
                                                                               Erwerbs­nebenkosten von weiteren bis zu 180 Mio. € geschätzt.
     Daher wird der Senat von Berlin aufgefordert, alle Maßnahmen               Für Erfassung und technische Bewertung der Immobilien,
     einzuleiten, die zur Überführung von Immobilien sowie Grund               Entschädigungen für unbebaute Grundstücke, Ausgleichs-
     und Boden in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesell-                     zahlungen für Wertminderungen und Personalüberhänge der
     schaftung nach Art. 15 des Grundgesetzes erforderlich sind.               betroffenen Unternehmen fallen einmalig zusätzlich 1,5 bis
     Dies soll für Wohnimmobilien in Berlin sowie die Grundstücke,             1,9 Mrd. € an. Der Finanzierung liegt die Annahme zugrunde,
     auf denen sie errichtet sind, gelten und findet Anwendung,                dass diese Kosten vollständig mit Hilfe von Krediten finanziert
     sofern Wohnungen durch einen Eigentümer in einem Umfang                   werden. Für Finanzierungskosten und Bewirtschaftung der
     gehalten werden, der als „vergesellschaftungsreif“ definiert wird.        Bestände sind zusätzlich zu den Mieteinnahmen bei unver-
                                                                               änderten Bestandsmieten voraussichtlich 100 bis 340 Mio. €
     Alle Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, gleich welcher
                                                                               jährlich bei aktuell sehr günstigen Finanzierungsbedingungen
     Rechtsform, die Wohnungen in einer Anzahl über dieser Schwelle
                                                                               zu erbringen.
     in ihrem Bestand haben, werden von der Vergesellschaftung
     erfasst. Wohnungsunternehmen, deren Töchter und nach-
     geordnete Wohnungsunternehmen mit Wohnimmobilien in
     Berlin gelten dabei als ein Wohnungsunternehmen. Soweit ein
     Wohnungsunternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem
     dritten Wohnungsunternehmen hält, ist der Wohnungs­
     bestand des dritten Wohnungsunternehmens in Berlin hin-
     zuzurechnen. Ein unbebautes Grundstück im Eigentum des
     Wohnungsunternehmens gilt insoweit als Wohnung.
     Als Schwelle für die Vergesellschaftungsreife schlagen wir
     einen Umfang von 3000 Wohnungen pro Unternehmen vor.
     Durch diese Höhe werden die Grundrechte auf Eigentum
     und Berufsfreiheit geschützt, gleichzeitig erfasst dieser Wert
     genug Unternehmen, um Gemeineigentum in einer Größen­
     ordnung zu schaffen, die den Begriff Vergesellschaftung
     rechtfertigt.

 4
Auszug aus der Verfassung von Berlin                   Am 22.02.2021 durch FS kontrolliert
     vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779),
     zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 502)

                              Artikel 39                                 begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sons-
     (1) …                                                               tigen Beschlusses nicht innerhalb von vier Monaten
                                                                         inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverän-
     (2) …                                                               dert annimmt.
     (3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage             (4) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss
         der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit                  innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid
         mindestens drei Monaten in Berlin ihren Wohnsitz                herbeigeführt werden. Die Frist kann auf bis zu
         haben.                                                          acht Monate verlängert werden, wenn dadurch
     (4) …                                                               der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder
                                                                         mit anderen Volksentscheiden durchgeführt
     (5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluß                   werden kann. Das Abgeordnetenhaus kann einen
         vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie                     eigenen Entwurf eines Gesetzes oder eines sons-
         über das Ruhen des Wahlrechts, wird durch das                   tigen Beschlusses zur gleichzeitigen Abstimmung
         Wahlgesetz geregelt.                                            stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das
                              Artikel 61                                 Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines
                                                                         Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhalt-
     (1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abge-
                                                                         lich in seinem wesentlichen Bestand unverändert
         ordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszu-
                                                                         annimmt.
         ständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der
         politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu        (5) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das
         befassen. Die Initiative muss von 20 000 Einwoh-                durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz
         nern Berlins, die mindestens 16 Jahre alt sind, un-             aus; der Regierende Bürgermeister verkündet es im
         terzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf            Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
         Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.
                                                                     (6) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige
     (2) Das Nähere regelt ein Gesetz.                                   ­Beendigung der Wahlperiode des Abgeordneten-
                                                                          hauses gerichtet werden.
                            Artikel 62
     (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden,                                      Artikel 63
         Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,             (1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder
         soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompe-                  einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 zum
         tenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerich-              Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unter-
         tet werden, im Rahmen der Entscheidungszustän-                  stützung der Unterschriften von mindestens 20 000
         digkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen                  der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es
         der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen,           kommt zustande, wenn mindestens 7 vom Hundert
         sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb               der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten inner-
         einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal                     ­halb von vier Monaten dem Volksbegehren zu-
         zulässig.                                                        stimmt. Ein Gesetz oder ein sonstiger Beschluss
                                                                          nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch Volksentscheid
     (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu
                                                                          angenommen, wenn eine Mehrheit der Teilnehmer
         Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen
                                                                          und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abge-
         der öffentlichen Unternehmen sowie zu Persona-
                                                                          ordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.
         lentscheidungen sind unzulässig.
                                                                     (2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von
     (3) Der dem Volksbegehren zugrundeliegende
                                                                         Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand
         Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Be-
                                                                         hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der
         schlusses ist vom Senat unter Darlegung seines
                                                                         Unterschriften von mindestens 50 000 der zum
         Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unter-
                                                                         Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt
         breiten, sobald der Nachweis der Unterstützung
                                                                         zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum
         des Volksbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der
                                                                         Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb
         Vertreter des Volksbegehrens ist das Volksbegehren
                                                                         von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt.
         durchzuführen, wenn das Abgeordnetenhaus den
                                                                         Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist

                                                                                                                                5
durch Volksentscheid angenommen, wenn eine
        Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilneh-
        mer und zugleich mindestens die Hälfte der zum
        Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.
    (3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung
        der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum
        Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unter-
        stützung der Unterschriften von mindestens 50 000
        der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten.
        Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel
        der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten
        innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren
        zustimmt. Der Volksentscheid wird nur wirksam,
        wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberech-
        tigten daran beteiligt und die Mehrheit der Teil­
        nehmer zustimmt.
    (4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksent-
        scheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem
        Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags,
        wird durch Gesetz geregelt.

6
Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Abstimmungsgesetz – AbstG)

     vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304),
     neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787)

                            Abschnitt 1                                (2) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen
                           Volksinitiative                                 folgende Daten der unterzeichnenden Person
                                                                           handschriftlich angegeben sein:
                                 §1
                         Teilnahmerecht                                     1. Familienname,
     Alle mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohne-                 2. Vorname,
     rinnen Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen.
                                                                            3. Geburtsdatum,
                                  §2                                        4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Haupt-
                             Gegenstand                                        wohnung,
     Eine Volksinitiative ist darauf gerichtet, das Abgeordne-
                                                                            5. Tag der Unterschriftsleistung.
     tenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständig­
     keiten mit bestimmten Gegenständen der politischen                (3) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums
     Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen (Arti-              oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleser-
     kel 61 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin).                      lich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unter-
                                                                           schrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person
                                 §3                                        anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erken-
                              Trägerin                                     nen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt,
     Trägerin einer Volksinitiative können eine natürliche                 ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die
     Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenver-                 unterzeichnende Person am Tag der Unterschrifts-
     einigung oder eine Partei sein.                                       leistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die
                                                                           Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht
                               §4                                          handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder
           Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative                     wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt,
     Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schrift-          so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.
     lich an den Präsidenten oder die Präsidentin des Abge-
                                                                       (4) Die Trägerin hat einheitliche Unterschriftslisten und
     ordnetenhauses von Berlin zu richten. Dem Antrag sind
                                                                           -bögen zu verwenden und diese auf eigene Kosten
     Namen und Anschrift der Trägerin, der mit einer Be-
                                                                           zu beschaffen.
     gründung versehene Wortlaut der Vorlage und die Un-
     terstützungserklärungen nach § 5 Absatz 1 beizufügen.             (5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schrei-
                                                                           ben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift
                                 §5                                        im Bezirksamt.
                          Unterschriften
                                                                       (6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen,
     (1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens
                                                                           die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik
         20000 Personen, die am Tage der Unterschrift min-
                                                                           Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei
         destens 16 Jahre alt und mit alleiniger Wohnung
                                                                           Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin
         oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister
                                                                           gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt
         verzeichnet sind. Die Unterschrift muss innerhalb
                                                                           vornehmen und durch Versicherung an Eides statt
         der letzten sechs Monate vor dem Eingang des An-
                                                                           glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei
         trages beim Abgeord­netenhaus von Berlin geleistet
                                                                           Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.
         sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschrifts-
         liste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen,                                         §6
         auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder                               Vertrauenspersonen
         ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform vorangestellt ist,
                                                                       (1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Ver-
         erfolgen. Es obliegt der Trä­gerin, die für Inneres zu-
                                                                           trauenspersonen zur Vertretung der Volksinitiative.
         ständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unter-
                                                                           Die Vertrauenspersonen müssen unterzeichnungs-
         schriftensammlung über den Tag, an dem die Unter-
                                                                           berechtigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 sein. Sie
         schriftensammlung beginnt, sowie die Namen und
                                                                           sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im
         den Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauens­personen
                                                                           Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen
         zu informieren; dabei ist der Wortlaut der Volksinitia-
                                                                           für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen.
         tive beizufügen, der während der Unterschriften-
                                                                           Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur ver-
         sammlung nicht verändert werden darf.
                                                                                                                                       7
bindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauens-         (2) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordne-
        personen abgegeben werden.                                     tenhauses weist den Antrag zurück, wenn ein nicht
                                                                       behebbares Zulässigkeitshindernis vorliegt oder die
    (2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen, die alleini-
                                                                       Trägerin einen behebbaren Mangel nicht innerhalb
        gen Wohnsitze oder die Hauptwohnsitze mit An-
                                                                       der ihr gesetzten Frist behoben hat. Diese Entschei-
        schriften und die Geburtsdaten der Vertrauensper-
                                                                       dung ist zu begründen. Mit Einverständnis der Trä-
        sonen aufzuführen.
                                                                       gerin kann der Präsident oder die Präsidentin des
                                 §7                                    Abgeordnetenhauses die Unterlagen mit Ausnahme
                     Prüfung der Zulässigkeit                          der Unterstützungserklärungen dem Petitions­
                                                                       ausschuss zur weiteren Bearbeitung übergeben.
    (1) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordne-
        tenhauses prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen                                     §9
        Unterstützungserklärungen die Zulässigkeitsvoraus-          Behandlung der Volksinitiative im Abgeordnetenhaus
        setzungen des Artikels 61 Abs. 1 der Verfassung von        (1) Zulässige Volksinitiativen sind innerhalb von vier
        Berlin und der §§ 1 bis 6. Die Prüfung erfolgt innerhalb       Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit
        einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags.             durch den Präsidenten oder die Präsidentin des
                                                                       ­Abgeordnetenhauses (§ 8 Abs. 1) im Abgeordne-
    (2) Der Trägerin kann eine angemessene Frist zur Be-                tenhaus zu beraten.
        hebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt
        werden, wenn ohne eine Änderung des Gegen-                 (2) Die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf An­
        stands der Volksinitiative eine Mängelbeseitigung              hörung in den zuständigen Ausschüssen. Nach der
        möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 5 einzu­           Anhörung findet eine Aussprache zur Volksinitiative
        reichenden Unterschriften.                                     im Abgeordnetenhaus statt.

    (3) Stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abge-                              Abschnitt 2
        ordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach                                Volksbegehren
        Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbesei-
        tigung durch die Trägerin nach Absatz 2 fest, wer-                                 § 10
        den die Unterstützungserklärungen der für Inneres                            Teilnahmerecht
        zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. Sie leitet        Alle zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtig-
        diese an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren         ten können an einem Volksbegehren teilnehmen.
        örtliche Zuständigkeit für die Wohnung der einge­
        tragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit                                      § 11
        weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von                                 Gegenstand
        15 Tagen ab Eingang bei der für Inneres zuständi-          (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden,
        gen Senatsverwaltung die Unterstützungserklärun-               Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,
        gen. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800               soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompe-
        Unterstützungserklärungen festgestellt, unter-                 tenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet
        bleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirk-               werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit
        samt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weite-                des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der
        ren Unterstützungserklärungen werden lediglich                 politischen Willensbildung, die Berlin betreffen,
        gezählt. Die B­ ezirksämter teilen der für Inneres             sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb
        zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüf-              einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal
        ten gültigen und ungültigen Unterstützungserklä-               zulässig (Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung von Berlin).
        rungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstüt-           (2) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige
        zungserklärungen mit. Die für Inneres zuständige               Beendigung der Wahlperiode des Abgeordneten-
        Senatsverwaltung gibt die Gesamt­zahl der gültigen             hauses gerichtet werden (Artikel 62 Abs. 6 der
        und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie                 ­Verfassung von Berlin).
        die Gesamtzahl der ungeprüften Unterstützungser-
        klärungen dem Präsidenten oder der Präsidentin                                      § 12
        des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekannt.                         Unzulässigkeit von Volksbegehren
                               §8                                  (1) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu
             Entscheidung über die Zulässigkeit                        Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen
                                                                       der öffentlichen Unternehmen sowie Personalent-
    (1) Nach der Mitteilung über die Überprüfung durch                 scheidungen sind unzulässig (Artikel 62 Abs. 2 der
        die Bezirksämter stellt der Präsident oder die Präsi-          Verfassung von Berlin).
        dentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit
        des Antrags innerhalb von drei Tagen fest, wenn            (2) Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem
        die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen                Bundesrecht, dem Recht der Europäischen Union
        mindestens 20 000 beträgt. Die Entscheidung ist                oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind
        den Vertrauenspersonen mitzuteilen.                            unzulässig.

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(3) Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahl-          zung vorangestellt ist, erfolgen. Die Trägerin kann
    periode des Abgeordnetenhauses sind unzulässig,             der amtlichen Kostenschätzung eine eigene Kos-
    wenn der Antrag auf Einleitung später als 46 Monate         tenschätzung oder eine bündige Anmerkung zur
    nach Beginn der Wahlperiode gestellt wird.                  amtlichen Kostenschätzung voranstellen.

                          § 13                              (3) Während der Unterschriftensammlung muss der
                       Trägerin                                 vollständige Wortlaut des Volksbegehrens in geeig-
                                                                neter Form einsehbar sein und darf nicht verändert
Trägerin eines Volksbegehrens können eine natürliche
                                                                werden.
Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenver-
einigung oder eine Partei sein.                             (4) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen
                                                                folgende Daten der unterzeichnenden Person
                          § 14                                  handschriftlich angegeben sein:
      Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
                                                                1. Familienname,
Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit
dessen Wortlaut und den Unterstützungserklärungen               2. Vorname,
nach § 15 Absatz 2 von der Trägerin schriftlich bei der
                                                                3. Geburtsdatum,
für Inneres zuständigen Senatsverwaltung einzureichen.
Richtet sich das Volksbegehren auf den Erlass, die Ände-        4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Haupt-
rung oder die Aufhebung eines Gesetzes, ist dem Antrag             wohnung,
ein ausgearbeiteter, mit einer Begründung versehener
                                                                5. Tag der Unterschriftsleistung.
Gesetzentwurf beizufügen. Richtet sich das Volksbegeh-
ren auf die Fassung eines sonstigen Beschlusses, um-        (5) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums
fasst der Antrag einen Entwurf des Beschlusses, dem             oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleser-
eine Begründung beizufügen ist.                                 lich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unter-
                                                                schrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person
                          § 15                                  anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen
 Amtliche Kostenschätzung, Unterschriftensammlung               lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob
(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für           die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die un-
    Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die           terzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleis-
    fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn             tung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintra-
    der Unterschriftensammlung die geschätzten Kosten,          gungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht
    die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens          handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder
    ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). Dem              wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermit-
    Antrag ist der Wortlaut des Volksbegehrens beizu-           telt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.
    fügen. Die amtliche Kostenschätzung ist der Träge-
                                                            (6) Die Trägerin hat die nach der Abstimmungsordnung
    rin spätestens zwei Monate nach Eingang des An-
                                                                vorgeschriebenen Muster für die Unterschriftslisten
    trags zu übermitteln. Bei späteren Änderungen des
                                                                und -bögen zu verwenden und diese auf eigene
    Wortlauts des Volksbegehrens ist die amtliche Kos-
                                                                Kosten zu beschaffen.
    tenschätzung durch die fachlich zuständige Senats-
    verwaltung umgehend zu überprüfen und soweit            (7) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schrei-
    erforderlich innerhalb eines weiteren Monats anzu-          ben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Nieder-
    passen.                                                     schrift im Bezirksamt.
(2) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der An-           (8) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen,
    trag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unter-         die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik
    schrift von mindestens 20 000 im Zeitpunkt der              Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei
    Unterzeich­nung zum Abgeordnetenhaus von Ber-               Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin
    lin Wahlberech­tigten, im Falle eines Volksbegeh-           gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt
    rens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder            vornehmen und durch Versicherung an Eides statt
    zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des              glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei
    Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindes-             Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.
    tens 50 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum
    Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten.                                     § 16
    Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letz-                       Vertrauenspersonen
    ten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages           (1) Die Trägerin eines Volksbegehrens bestimmt fünf
    bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung            Vertrauenspersonen zur Vertretung des Volksbe-
    erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unter-       gehrens. Die Vertrauenspersonen müssen nach §
    schriftsliste oder einem gesonderten Unterschrifts-         10 teilnahmeberechtigt sein. Sie sind berechtigt, im
    bogen, auf der oder auf dem der Wortlaut des                Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses
    Volksbegehrens oder sein wesentlicher Inhalt in             Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin
    Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschät-          abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen

                                                                                                                           9
der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn        (5) Eine Mängelbeseitigung ist für die nach § 15 Ab-
         sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abge-             satz 2 bis 8 einzureichenden Unterschriften ausge-
         geben werden.                                                schlossen.
     (2) In dem Antrag nach § 14 sind die Namen und der           (6) Auf Antrag der Trägerin kann das Verfahren nach
         Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen                Absatz 2 durch die für Inneres zuständige Senats-
         aufzuführen. Es obliegt der Trägerin, diese Anga-            verwaltung ausgesetzt werden.
         ben auch im Antrag auf amtliche Kostenschätzung
                                                                  (7) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 teilt die für
         nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zu machen.
                                                                      Inneres zuständige Senatsverwaltung der fachlich
                                § 17                                  zuständigen Senatsverwaltung mit, die dem Senat
     Prüfung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens,           einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt
              Mitteilung an das Abgeordnetenhaus                      gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitet
                                                                      (Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin).
     (1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet
                                                                      Die Entscheidung des Senats über seinen Stand-
         die Unterstützungserklärungen den Bezirksämtern
                                                                      punkt zum Volksbegehren ist spätestens 15 Tage
         ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für
                                                                      nach der Mitteilung der für Inneres zuständigen
         den Wohnsitz der eingetragenen Personen unver-
                                                                      Senatsverwaltung zu treffen.
         züglich zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Hat ein
         Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 Unterstützungs-      (8) Sind bereits die Anforderungen des § 10 oder der
         erklärungen oder im Fall eines Volksbegehrens zur            §§ 13 bis 16 nicht erfüllt, stellt der Senat dies durch
         Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vor-             Beschluss ausdrücklich fest. Die Entscheidung ist zu
         zeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeord-             begründen und der Trägerin mitzuteilen.
         netenhauses von 4 500 Unterstützungserklärungen
                                                                  (9) Entspricht das Volksbegehren den Anforderungen
         festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch
                                                                      des § 10 und der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den
         dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegen-
                                                                      Anforderungen der §§ 11 oder 12, hat die für Inneres
         den weiteren Unterstützungserklärungen werden
                                                                      zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Ein-
         lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen der für
                                                                      leitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsge-
         Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der
                                                                      richtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlage
         geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungs-
                                                                      ist zu begründen und der Trägerin mitzuteilen. Sie
         erklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unter-
                                                                      ist innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung
         stützungserklärungen innerhalb von 15 Tagen ab
                                                                      des Senats über seinen Standpunkt beim Verfas-
         Eingang der Unterstützungserklärungen bei ihnen
                                                                      sungsgerichtshof einzureichen.
         mit.
                                                                  (10) In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist
     (2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung prüft
                                                                       darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus
         unter Mitwirkung weiterer betroffener Senatsver-
                                                                       innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden
         waltungen innerhalb von fünf Monaten, ob die
                                                                       kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder
         Anforderungen der §§ 10 bis 16 erfüllt sind.
                                                                       eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem
     (3) Die Trägerin ist berechtigt, den Antrag auf Einlei-           wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen.
         tung des Volksbegehrens während der Prüfung
         nach Absatz 2 schriftlich gegenüber der für Inneres                                 § 17a
         zuständigen Senatsverwaltung zu ändern, soweit                   Behandlung des Antrags auf Einleitung
         dadurch der Grundcharakter oder die Zielsetzung                des Volks­begehrens im Abgeordnetenhaus
         des Volksbegehrens nicht verändert werden. Im            (1) Der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens ist,
         Falle mehr als nur redaktioneller Änderungen kann            soweit er zulässig ist, im Abgeordnetenhaus und
         die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die              in den zuständigen Ausschüssen zu beraten; die
         Frist nach Absatz 2 um bis zu zwei Monate verlän-            Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung
         gern. Soweit die für Inneres zuständige Senatsver-           in den zuständigen Ausschüssen.
         waltung feststellt, dass eine Änderung des Antrags
                                                                  (2) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhalt-
         auf Einleitung des Volksbegehrens die Anforderun-
                                                                      lich in seinem wesentlichen Bestand an, stellt es dies
         gen nach Satz 1 nicht erfüllt, informiert sie die Trä-
                                                                      durch Beschluss fest. Der Präsident oder die Präsiden-
         gerin; Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
                                                                      tin des Abgeordnetenhauses teilt diese Entscheidung
     (4) Führt die Prüfung nach Absatz 2 zu einer Feststel-           der Trägerin und der für Inneres zuständigen Senats­
         lung von Zulässigkeitsmängeln und ist eine Behe-             verwaltung mit.
         bung möglich, ohne dass der Grundcharakter oder
         die Zielsetzung des Volksbegehrens verändert wer-                                  § 18
         den, weist die für Inneres zuständige Senatsverwal-        Verlangen der Durchführung des Volksbegehrens,
         tung die Trägerin darauf hin und gibt dieser Gele-               Bekanntmachung und Eintragungsfrist
         genheit zur Nachbesserung. Hierfür setzt sie der         (1) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhalt­
         Trägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung. Absatz 3          lich in seinem wesentlichen Bestand nicht innerhalb
         Satz 2 und 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.              von vier Monaten seit der Mitteilung des Senats an

10
das Abgeordnetenhaus an, kann die Trägerin inner-                                  § 21
    halb eines Monats schriftlich bei der für Inneres           Amtliche Auslegungsstellen und Auslegungszeiten
    zuständigen Senatsverwaltung die Durchführung             (1) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes­
    des Volksbegehrens verlangen. Die Trägerin kann               abstimmungsleiterin bestimmt einheitlich Tage und
    die Durchführung des Volksbegehrens vorzeitig                 Zeiten, an denen in amtlichen Auslegungsstellen
    verlangen, wenn das Abgeordnetenhaus vor Ablauf               die Eintragungen vorgenommen werden können.
    der vier Monate das Begehren ausdrücklich ablehnt.            Die Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksab-
    Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange und soweit            stimmungsleiterinnen bestimmen die amtlichen
    der Verfassungsgerichtshof noch nicht über einen              Auslegungsstellen.
    Einspruch nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 oder eine
    Vorlage nach § 17 Absatz 9 entschieden hat. Soweit        (2) Die Auslegungszeiten sowie Anzahl und Ort der
    die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den               amtlichen Auslegungsstellen sind so zu bestimmen,
    Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens teilweise          dass jede und jeder Stimmberechtigte ausreichend
    dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor-              Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu
    gelegt hat, kann die Trägerin das Verlangen für die           beteiligen. Die amtlichen Auslegungsstellen müssen
    anderen Teile bis zur Entscheidung des Verfassungs-           an den Werktagen von Montag bis Freitag geöffnet
    gerichtshofs zurückstellen.                                   sein, davon an zwei Tagen mindestens bis 18 Uhr.
                                                                  Gehen die Öffnungszeiten der Bürgerämter darüber
(2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesab-                hinaus, dann sollen die Auslegungsstellen ebenso
    stimmungsleiterin macht innerhalb von 22 Tagen                lange geöffnet sein.
    nach Eingang des Verlangens im Amtsblatt für Berlin
    bekannt:                                                                             § 22
                                                                  Zustimmung zum Volksbegehren, Stimmrecht
    1.   den oder die Namen und die Anschrift der Trägerin,
                                                              (1) Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch
    2. den Wortlaut des Volksbegehrens,                           Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und -bögen,
    3. die amtliche Kostenschätzung und sofern von                die in den amtlichen Auslegungsstellen oder von der
       der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kosten-                Trägerin des Volksbegehrens außerhalb der amtlichen
       schätzung oder ihre bündige Anmerkung zur                  Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der Eintra-
       amtlichen Kostenschätzung,                                 gungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung).
                                                                  Der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens muss
    4. den Hinweis, dass Stimmberechtigte, die dem                während der Unterschriftensammlung einsehbar sein.
       Volksbegehren zustimmen wollen, dies durch
       Eintragung in die amtlich ausgegebenen Un-             (2) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung
       terschriftslisten und -bögen bekunden können,              zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist.

    5. die Eintragungsfrist sowie                             (3) Jede Unterschriftsliste und jeder Unterschriftsbo-
                                                                  gen hat folgende Angaben zu enthalten:
    6. die amtlichen Auslegungsstellen und Ausle-
       gungszeiten.                                               1. den oder die Namen, Anschrift und soweit vor-
                                                                     handen Internet-Adresse und E-Mail-Anschrift
(3) Die Eintragungsfrist beträgt vier Monate und soll in             der Trägerin,
    der Regel 15 Tage nach der Veröffentlichung im
    Amtsblatt für Berlin beginnen. Sofern die Zulässig-           2. den Wortlaut des Volksbegehrens oder seinen
    keitsprüfung vor Ausschöpfung der in § 17 Absatz                 wesentlichen Inhalt in Kurzform, die amtliche
    2 und 3 genannten Wochenfristen abgeschlossen                    Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin
    wurde, verlängert sich die Frist für den Beginn der              vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder
    Eintragungsfrist nach Satz 1 auf Antrag der Trägerin,            ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kos-
    der gegenüber der für Inneres zuständigen Senats-                tenschätzung,
    verwaltung zu stellen ist, um die entsprechende               3. den Hinweis, dass die erhobenen personenbezo-
    Anzahl von Wochen.                                               genen Daten nur zu den in diesem Gesetz vorge-
                                                                     sehenen Verfahren verwendet werden dürfen.
                        § 19
                     Rücknahme                                (4) Die Eintragung wird durch eigenhändige Unterschrift
Die Rücknahme des Antrags auf Einleitung des Volks­               bewirkt. Daneben müssen folgende Daten der unter-
begehrens ist mit dem Verlangen auf Durchführung                  zeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
des Volksbegehrens ausgeschlossen.                                1. Familienname,
                           § 20                                   2. Vorname,
                 Abstimmungsorgane
                                                                  3. Geburtsdatum,
Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungs-
leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterin-        4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Haupt-
nen bei der Vorbereitung und Durchführung des Volks-                 wohnung,
begehrens nehmen die Wahlleiter, die Wahlleiterinnen
                                                                  5. Tag der Unterschriftsleistung.
sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen wahr.
                                                                                                                           11
(5) Erklärt eine zustimmungswillige Person, dass sie                  enthalten und sich die unterzeichnende Person
         nicht schreiben kann, so ist die Eintragung von Amts              dadurch nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
         wegen in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im                 nicht zweifelsfrei ist, ob die unterzeichnende
         Bezirksamt unter Vermerk dieser Erklärung vorzu-                  Person am Tag der Unterschriftsleistung stimm-
         nehmen.                                                           berechtigt war,
     (6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen,                4. Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
         die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik
                                                                      5. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
         Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei
         Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Melde-             6. in den Fällen des § 22 Absatz 5 und 6 weder in
         register in Berlin gemeldet sind, mit der Unterzeich-           einer amtlichen Auslegungsstelle noch im Be-
         nung in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im                zirksamt vorgenommen wurden oder für die
         Bezirksamt durch Versicherung an Eides Statt gegen-             weder der amtliche Vermerk noch die Versiche-
         über dem Bezirksamt glaubhaft machen, dass sie sich             rung an Eides statt vorliegt,
         in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin
                                                                      7. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vorgenom-
         aufgehalten haben.
                                                                         men wurden,
                               § 23                                   8. nicht innerhalb der Eintragungsfrist dem Bezirk-
      Anforderung von Unterschriftslisten und -bögen zur                 samt oder der Geschäftsstelle des Landeswahl-
      Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen                   leiters oder der Landeswahlleiterin zugeleitet
     (1) Auf Anforderung erhält die Trägerin des Volksbegeh-             wurden,
         rens die amtlichen Unterschriftslisten und -bögen zur
                                                                      9. mehrfach abgegeben wurden,
         Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen
         in angemessener Zahl vom Landesabstimmungs-                  10. nicht auf amtlichen Unterschriftslisten oder
         leiter oder von der Landesabstimmungsleiterin.                   -bögen abgegeben wurden,
     (2) Jede stimmberechtigte Person kann beim Bezirksamt            11. mit Telefax oder elektronisch übermittelt wurden.
         den amtlichen Unterschriftsbogen anfordern. Eine         (3) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes­
         elektronische Abrufmöglichkeit ist zu gewährleisten.         abstimmungsleiterin veröffentlicht während der
     (3) Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende         amtlichen Auslegungszeit regelmäßig das Zwischen­
         der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Ge-             ergebnis mit den geprüften gültigen Unterstüt-
         schäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder              zungserklärungen.
         der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten. Die
         Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder                                  § 25
         der Landesabstimmungsleiterin leitet bei ihr einge-                   Feststellung des Ergebnisses
         gangene Unterschriftslisten und -bögen den Be-           (1) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirks­
         zirksämtern zu gleichen Teilen zu.                           abstimmungsleiterin stellt für den Bezirk die Zahl
                                                                      der gültigen und ungültigen Unterstützungserklä-
                                 § 24                                 rungen sowie der ungeprüften Unterstützungs­
            Prüfung der Unterstützungserklärungen                     erklärungen fest und teilt sie dem Landesabstim-
     (1) Die Bezirksämter prüfen ohne Rücksicht auf ihre örtli-       mungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin
         che Zuständigkeit für die eingetragenen Personen             möglichst bis zum zwölften Tag nach Ablauf der
         die Gültigkeit der Eintragungen, die in den amtlichen        Eintragungsfrist mit.
         Auslegungsstellen erfolgt sind oder ihnen nach § 23      (2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes­
         zugesandt wurden. Hat ein Bezirksamt die Gültig-             abstimmungsleiterin stellt die Gesamtzahl der gül-
         keit von 9 Prozent der nach § 26 für das Zustande-           tigen und ungültigen Unterstützungserklärungen
         kommen des Volksbegehrens jeweils erforderlichen             sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen
         Zahl von Unterstützungserklärungen festgestellt,             (Gesamtergebnis des Volksbegehrens) innerhalb von
         unterbleibt eine Prüfung durch dieses Bezirksamt.            drei Tagen nach der Mitteilung durch die Bezirks­
         Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Un-              abstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungs-
         terstützungserklärungen werden lediglich gezählt.            leiterinnen fest. Er oder sie prüft, ob die für das Volks-
     (2) Ungültig sind Unterstützungserklärungen, die                 begehren geltenden Vorschriften beachtet sind,
                                                                      und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande ge-
         1. keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
                                                                      kommen ist.
         2. keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte,
            unleserliche oder nicht handschriftliche Anga-                                 § 26
            be des Geburtsdatums enthalten,                               Zustandekommen des Volksbegehrens
                                                                  (1) Ein Volksbegehren mit dem Ziel des Erlasses eines
         3. keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte,
                                                                      Gesetzes oder der Fassung eines sonstigen Beschlus-
            unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe
                                                                      ses ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens
            des Familiennamens, des Vornamens, der An-
                                                                      7 Prozent der Stimmberechtigten zugestimmt hat.
            schrift oder des Tags der Unterschriftsleistung
12
(2) Ein Volksbegehren mit dem Ziel der Änderung der                                    § 30
    Verfassung von Berlin und ein Volksbegehren zur             Eigener Gesetzentwurf oder sonstiger Beschluss­
    vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Ab-                      entwurf des Abgeordnetenhauses
    geordnetenhauses ist zustande gekommen, wenn             (1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann im Falle
    ihm mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten               des Volksentscheids über einen Gesetzentwurf
    zugestimmt hat.                                               oder über einen sonstigen Beschlussentwurf einen
(3) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die Zahl der              eigenen Gesetzentwurf oder einen eigenen sonsti-
    Stimmberechtigten am letzten Tag der Eintra-                  gen Beschluss­entwurf zur gleichzeitigen Abstim-
    gungsfrist.                                                   mung vorlegen.
                                                             (2) Dieser Gesetzentwurf oder sonstige Beschluss­
                          § 27
                                                                 entwurf muss spätestens 60 Tage vor dem Tag des
 Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegeh-
                                                                 Volksentscheids beschlossen sein.
                          rens
Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim-                                     § 31
mungsleiterin veröffentlicht das Gesamtergebnis des                          Abstimmungsorgane
Volksbegehrens im Amtsblatt für Berlin.                      Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungs­
                                                             leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertrete-
                         § 28
                                                             rinnen bei der Vorbereitung und Durchführung des
         Mitteilung an das Abgeordnetenhaus
                                                             Volksentscheids nehmen die Wahlleiter, die Wahlleite-
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, macht               rinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen
der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim-           wahr.
mungsleiterin binnen drei Tagen nach Veröffentlichung
des Gesamtergebnisses dem Präsidenten oder der                                         § 32
­Präsidentin des Abgeordnetenhauses Mitteilung.                Termin, Bekanntmachung und amtliche Mitteilung
                                                             (1) Der Senat setzt innerhalb von 15 Tagen nach Veröf-
                     Abschnitt 3                                 fentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegeh-
                    Volksentscheid                               rens als Tag der Durchführung des Volksentscheids
                                                                 einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag
                          § 29                                   fest und gibt diesen Tag im Amtsblatt für Berlin
                    Herbeiführung                                bekannt. Findet frühestens vier Monate und nicht
(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss                später als acht Monate nach der Veröffentlichung
    über den begehrten Erlass eines Gesetzes, über               des Gesamt­ergebnisses des Volksbegehrens eine
    die begehrte Fassung eines sonstigen Beschlusses             Wahl oder ein anderer Volksentscheid statt, setzt
    oder über die vorzeitige Beendigung der Wahlperi-            der Senat den Tag der Wahl oder des anderen
    ode innerhalb von vier Monaten nach Veröffentli-             Volksentscheids als Tag für die Durchführung des
    chung des Gesamtergebnisses ein Volksentscheid               Volksentscheids fest. Satz 2 gilt nicht bei Volks­
    herbeigeführt werden. Die Frist nach Satz 1 wird             begehren über die vorzeitige Beendigung der
    vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert, wenn            Wahlperiode. Mit Zustimmung der Trägerin kann
    dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wah-                der Senat einen anderen Sonntag oder gesetzli-
    len oder mit anderen Volksentscheiden durchge-               chen Feiertag innerhalb der Frist von vier Monaten
    führt werden kann. Satz 2 gilt nicht bei Volksbegeh-         nach § 29 Absatz 1 Satz 1 als Tag für die Durchfüh-
    ren über die vorzeitige Beendigung der                       rung des Volksentscheids festsetzen.
    Wahlperiode. § 32 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
                                                             (2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes­
(2) Der Volksentscheid über einen Gesetzentwurf oder             abstimmungsleiterin macht spätestens 44 Tage vor
    über einen sonstigen Beschlussentwurf unter-                 dem Tag des Volksentscheids im Amtsblatt für Ber-
    bleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehr-                lin bekannt:
    ten Gesetzentwurf oder den begehrten sonstigen
                                                                 1. ein Muster des Stimmzettels,
    Beschlussentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen
    Bestand unverändert annimmt und dies durch Be-               2. den zur Abstimmung stehenden Gesetzent-
    schluss feststellt. Der Präsident oder die Präsidentin          wurf, den sonstigen Beschlussentwurf oder in
    des Abgeordnetenhauses teilt die Entscheidung                   den Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorlie-
    nach Satz 1 der Trägerin, der für Inneres zuständi-             genden Gesetzentwürfe und sonstigen
    gen Senatsverwaltung und dem Landesabstim-                      Beschluss­entwürfe oder die Abstimmungsfra-
    mungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin                  ge zur vor­zeitigen Beendigung der Wahlperio-
    umgehend mit.                                                   de des Abgeordnetenhauses und
(3) Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung            3. die amtliche Kostenschätzung und, sofern von
    der Wahlperiode unterbleibt, wenn das Abgeord-                  der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kosten-
    netenhaus die vorzeitige Beendigung der Wahlpe-                 schätzung oder ihre bündige Anmerkung zur
    riode selbst beschließt.                                        amtlichen Kostenschätzung.

                                                                                                                       13
(3) Die Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussent-             mung, sind alle Abstimmungsfragen auf einem
         würfe sind außerdem in den Bezirksämtern und                Stimmzettel anzuführen. Jede Abstimmungsfrage
         Abstimmungslokalen auszulegen.                              gilt dabei als eigener Abstimmungsgegenstand im
                                                                     Sinne von § 33 Absatz 2. Die Reihenfolge der
     (4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Informa-
                                                                     ­Abstimmungsfragen richtet sich nach der vom
         tion in Form einer amtlichen Mitteilung des Landes­­
                                                                      ­Landesabstimmungsleiter oder von der Landes­
         abstimmungsleiters oder der Landesabstimmungs-
                                                                       abstimmungsleiterin festgestellten Zahl der im
         leiterin, in der wiederzugeben sind:
                                                                       Volksbegehren erzielten Unterstützungserklärun-
         1. die Abstimmungsfrage,                                      gen. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen
                                                                       Gesetzentwurf oder sonstigen Beschluss­entwurf
         2. der zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf
                                                                       zur Abstimmung, wird derjenige der Trägerin
            oder sonstige Beschlussentwurf oder in den
                                                                       zuerst aufgeführt. Die Urheberschaft der jeweiligen
            Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorliegen-
                                                                       ­Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschluss­entwürfe
            den Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschluss­
                                                                        ist auf dem Stimmzettel anzugeben.
            entwürfe oder die Abstimmungsfrage zur vor-
            zeitigen Beendigung der Wahlperiode des                                       § 35
            Abgeordnetenhauses,                                                    Ungültige Stimmen
         3. die amtliche Kostenschätzung und, sofern             Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
            von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kosten-
                                                                     1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
            schätzung oder ihre bündige Anmerkung zur
            amtlichen Kostenschätzung und                            2. keine Eintragung enthält,
         4. jeweils im gleichen Umfang die Argumente                 3. den Willen der abstimmenden Person nicht
            der Trägerin einerseits sowie des Senats und                ­unzweifelhaft erkennen lässt,
            des Abgeordnetenhauses andererseits, für
                                                                     4. mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehalten
            die diese die Verantwortung tragen.
                                                                        oder Anlagen versehen ist,
         In der amtlichen Mitteilung ist auf weitere
                                                                     5. zerrissen oder stark beschädigt ist,
         Informations­möglichkeiten hinzuweisen.
                                                                     6. das Abstimmungsgeheimnis gefährdende
     (5) Zeitgleich mit der amtlichen Mitteilung nach Ab-
                                                                        ­Hinweise enthält.
         satz 4 veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter
         oder die Landesabstimmungsleiterin im Internet                                    § 35a
         und in gedruckter Fassung eine Informationsschrift,                Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen
         die das Abstimmungsverfahren in leicht verständ­                      oder anderen Volksentscheiden
         licher Sprache erklärt. In dieser Informationsschrift   (1) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen
         ist der Trägerin, dem Senat und dem Abgeordneten-           durchgeführt, so gelten für die Vorbereitung und
         haus Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in leicht         Durchführung der Abstimmung die rechtlichen
         verständlicher Sprache in gleichem und angemes-             und organisatorischen Festlegungen, die für die
         senem Umfang darzustellen. Absatz 4 Nummer 4                Wahl bestehen. Ein besonderes Abstimmungs­
         gilt entsprechend.                                          verzeichnis wird nicht geführt. Anträge zum Wahl-
                              § 33                                   verzeichnis oder auf Erteilung von Wahl- und
                          Stimmrecht                                 ­Abstimmungsscheinen sowie die Wahl- und Ab-
                                                                      stimmungsbenachrichtigung gelten auch für den
     (1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am
                                                                      Volksentscheid. Das Ergebnis der Abstimmung ist
         Abstimmungstag zum Abgeordnetenhaus von
                                                                      nach der Ermittlung des Wahlergebnisses festzu-
         Berlin wahlberechtigt ist.
                                                                      stellen.
     (2) Jeder stimmberechtigten Person steht für jeden
                                                                 (2) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit anderen
         Abstimmungsgegenstand eine Stimme zu.
                                                                     Volksentscheiden durchgeführt, so wird nur ein
                               § 34                                  Abstimmungsverzeichnis geführt. Die Stimm­
                          Stimmzettel                                berechtigten erhalten nur eine Benachrichtigung.
                                                                     Anträge auf Erteilung von Abstimmungsscheinen
     (1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Ab-
                                                                     gelten für alle Volksentscheide.
         stimmungsgeheimnisses und unter Verwendung
         amtlich hergestellter Stimmzettel.                                                § 36
     (2) Abstimmungsfragen sind vom Landesabstimmungs­                        Ergebnis des Volksentscheids
         leiter oder von der Landesabstimmungsleiterin so        (1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussent-
         zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beant-        wurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn
         wortet werden können. Zusätze sind unzulässig.              die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen
                                                                     und zugleich mindestens ein Viertel der Stimm­
     (3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige
                                                                     berechtigten zustimmt.
         Beschlussentwürfe zu einem Thema zur Abstim-

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(2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung                                     § 40
    von Berlin ist durch Volksentscheid angenommen,                               Verkündung
    wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln         (1) Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen
    der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich             worden, so fertigt es der Präsident oder die Präsi-
    mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zu-             dentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich aus.
    stimmt.                                                     Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende
(3) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über               Bürgermeisterin verkündet es sodann binnen zwei
    mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere sonstige                Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
    Beschluss­entwürfe, die den gleichen Gegenstand         (2) Wird die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses
    betreffen, mehrfach die Voraussetzungen der An-             durch Volksentscheid vorzeitig beendet, so gibt der
    nahme nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gegeben,             Präsident oder die Präsidentin des Abgeordneten-
    so ist der Gesetzentwurf oder der sonstige Beschluss­       hauses unverzüglich nach der Veröffentlichung des
    entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen              Gesamtergebnisses des Volksentscheids die vorzei-
    erhalten hat. Ist die Zahl der Ja-Stimmen für mehrere       tige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordne-
    Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe              tenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für
    gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug         Berlin bekannt.
    der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte
    Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Sind die so     (3) Ist ein sonstiger Beschlussentwurf durch Volksent-
    gebildeten Differenzen gleich, so werden die be-            scheid angenommen, so veröffentlicht der Präsi-
    treffenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschluss­         dent oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses
    entwürfe innerhalb von zwei Monaten in einem                den Beschluss unverzüglich in derselben Form wie
    erneuten Volksentscheid zur Abstimmung gestellt;            Beschlüsse des Abgeordnetenhauses.
    die §§ 32 bis 35a finden entsprechende Anwendung.
(4) Ein Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung                           Abschnitt 4
                                                                          Gemeinsame Vorschriften
    der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist
    ­angenommen, wenn sich mindestens die Hälfte                                     § 40a
     der Wahl­berechtigten daran beteiligt und mit der                        Beratungsanspruch
     Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die vor­
                                                            (1) Die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volks­
     zeitige Beendigung stimmt.
                                                                begehrens kann sich durch die für Inneres zustän-
(5) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen                dige Senatsverwaltung hinsichtlich der formalen
    oder Volksentscheiden zu anderen Themen durch­              und materiellrechtlichen Zulässigkeitsvorausset-
    geführt, geben die Stimmberechtigten ihre Stimme            zungen der Antragstellung und der rechtlichen
    auf gesonderten Stimmzetteln ab. Die Teilnahme              Vorgaben zur Durchführung des Vorhabens bera-
    am Volksentscheid wird anhand der für ihn abge-             ten lassen.
    gebenen Stimmen gesondert festgestellt.
                                                            (2) Nach Abschluss der Prüfung von Unterstützungs­
                          § 37                                  erklärungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 7 oder § 17
  Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses                   Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 2 teilt die für Inneres
                                                                zuständige Senatsverwaltung der Trägerin auf An-
Nach Abschluss der Abstimmung stellt jeder Bezirks­
                                                                trag die wesentlichen Gründe für die Ungültigkeit
abstimmungsleiter oder jede Bezirksabstimmungslei­
                                                                von Unterstützungserklärungen mit.
terin das Ergebnis seines oder ihres Bezirks fest und
teilt es dem Landesabstimmungsleiter oder der Landes­                                § 40b
abstimmungsleiterin mit.                                          Mitteilung von Einzelspenden und Einsatz
                                                                               von Eigenmitteln
                            § 38
  Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses            (1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert
                                                                die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind der für
Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim­
                                                                Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Anga-
mungsleiterin stellt das Gesamtergebnis des Volks­
                                                                be des Namens und der Anschrift der Spenderin
entscheids fest. Er oder sie prüft, ob die für den Volks-
                                                                und des Spenders und der Gesamthöhe der Spen-
entscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und
                                                                den unverzüglich anzuzeigen. Spätestens vier Wo-
stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande
                                                                chen vor Durchführung eines Volksentscheids ist
gekommen ist.
                                                                der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine
                            § 39                                Übersicht über die Gesamtausgaben und Gesam-
        Veröffentlichung des Gesamtergebnisses                  teinnahmen vorzulegen. Für Sachspenden ist der
Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim-              marktübliche Preis maßgebend. Die Anzeige kann
mungsleiterin veröffentlicht das Gesamtergebnis des             abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 4 auch durch
Volksentscheids innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach         nur eine Vertrauensperson erfolgen.
dem Tag der Abstimmung im Amtsblatt für Berlin.

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