INFORMATIONEN DER LANDESABSTIMMUNGSLEITERIN VOLKSENTSCHEID - Berlin.de
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Die Landesabstimmungsleiterin Berlin INFORMATIONEN DER LANDESABSTIMMUNGSLEITERIN VOLKSENTSCHEID über einen Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen am 26. September 2021
Die Landesabstimmungsleiterin Berlin INFORMATIONEN DER LANDESABSTIMMUNGSLEITERIN VOLKSENTSCHEID über einen Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen am 26. September 2021
Die Landesabstimmungsleiterin Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin Geert Baasen Tel (030) 90 223 – 1802 landeswahlleitung@wahlen.berlin.de in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Stand: 5. Juli 2021 2
Inhaltsverzeichnis Name und Anschrift der Trägerin des Volksentscheids ................................................. 4 Wortlaut des Volksentscheids ................................................................................................. 4 Kostenschätzung der Trägerin ............................................................................................... 4 Amtliche Kostenschätzung ...................................................................................................... 4 Auszug aus der Verfassung von Berlin ................................................................................. 5 Abstimmungsgesetz ...................................................................................................................6 Abstimmungsordnung ............................................................................................................ 19 Weitere Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten .......................................................... 21 3
Name und Anschrift der Trägerin Ziel einer Vergesellschaftung ist die Schaffung von Gemein- eigentum, weshalb Unternehmen in öffentlichem Eigentum oder in kollektivem Besitz der Mieter*innenschaft oder Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen gemeinwirtschaftlich verwaltete Unternehmen rechtssicher c/o Stadtteilbüro Friedrichshain, ausgenommen werden sollen. Warschauer Straße 23, 10243 Berlin Vergesellschaftung im Sinne von Art. 15 des Grundgesetzes bedeutet auch, dass die Verwaltung der in Gemeineigentum Telefon: 0151 29106276 überführten Bestände unter mehrheitlicher demokratischer Internet: www.dwenteignen.de Beteiligung von Stadtgesellschaft, Mieter*innen und Beleg- E-Mail: info@dwenteignen.de schaft erfolgen muss. Vorgeschlagen wird daher eine neu zu schaffende Anstalt öffentlichen Rechts. In ihrer Satzung soll festgehalten sein, dass die Bestände der AöR nicht privatisiert werden. Wortlaut des Volksentscheids Die Höhe der Entschädigung ist nach Sinn und Zweck des Art. 15 des Grundgesetzes deutlich unterhalb des Verkehrswertes „Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den anzusetzen.“ Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen (Vergesellschaftungsgesetz) Eine soziale Wohnungsversorgung in Großstädten wie Berlin setzt in der Fläche dauerhaft sozial gebundene Wohnungen Kostenschätzung der Trägerin zu leistbaren Mieten voraus. Wer auch Haushalten mit gerin- gen Einkommen Wohnungen zur Verfügung stellen will, muss Die Entschädigungssumme kann vollständig aus den Mieten unterdurchschnittliche Mieten sicherstellen. Dieses Ziel ist refinanziert werden, sodass die Entschädigung den Haushalt mit privaten Wohnungsunternehmen mit Gewinnerzielungs nicht belastet. Die Mieten könnten dabei sogar gesenkt werden. absicht nicht zu erreichen. Die Erfahrung zeigt, dass auch Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ schätzt die mit Steuerungsinstrumenten wie der Mietpreisbremse oder Entschädigungssumme für die Vergesellschaftung von rund durch Vorkaufsrechte zugunsten der öffentlichen Hand die 200.000 Wohnungen auf 7,3 bis 13,7 Milliarden Euro. Wohnungsversorgung für Haushalte mit geringem Einkom- men nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Wir brauchen eine groß angelegte Kommunalisierung beim Wohnungsbau und bei der Bereitstellung von Wohnungen, Amtliche Kostenschätzung weil nur diese langfristig und auch in angespannten Situatio nen eine soziale Versorgung mit Wohnungen sicherstellen Für eine Vergesellschaftung von ca. 243.000 Wohnungen werden kann. Hierzu gehört auch eine Rekommunalisierung von Entschädigungskosten von 28,8 bis 36 Milliarden € sowie Wohnungen, die einmal im öffentlichen Eigentum waren. Erwerbsnebenkosten von weiteren bis zu 180 Mio. € geschätzt. Daher wird der Senat von Berlin aufgefordert, alle Maßnahmen Für Erfassung und technische Bewertung der Immobilien, einzuleiten, die zur Überführung von Immobilien sowie Grund Entschädigungen für unbebaute Grundstücke, Ausgleichs- und Boden in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesell- zahlungen für Wertminderungen und Personalüberhänge der schaftung nach Art. 15 des Grundgesetzes erforderlich sind. betroffenen Unternehmen fallen einmalig zusätzlich 1,5 bis Dies soll für Wohnimmobilien in Berlin sowie die Grundstücke, 1,9 Mrd. € an. Der Finanzierung liegt die Annahme zugrunde, auf denen sie errichtet sind, gelten und findet Anwendung, dass diese Kosten vollständig mit Hilfe von Krediten finanziert sofern Wohnungen durch einen Eigentümer in einem Umfang werden. Für Finanzierungskosten und Bewirtschaftung der gehalten werden, der als „vergesellschaftungsreif“ definiert wird. Bestände sind zusätzlich zu den Mieteinnahmen bei unver- änderten Bestandsmieten voraussichtlich 100 bis 340 Mio. € Alle Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, gleich welcher jährlich bei aktuell sehr günstigen Finanzierungsbedingungen Rechtsform, die Wohnungen in einer Anzahl über dieser Schwelle zu erbringen. in ihrem Bestand haben, werden von der Vergesellschaftung erfasst. Wohnungsunternehmen, deren Töchter und nach- geordnete Wohnungsunternehmen mit Wohnimmobilien in Berlin gelten dabei als ein Wohnungsunternehmen. Soweit ein Wohnungsunternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem dritten Wohnungsunternehmen hält, ist der Wohnungs bestand des dritten Wohnungsunternehmens in Berlin hin- zuzurechnen. Ein unbebautes Grundstück im Eigentum des Wohnungsunternehmens gilt insoweit als Wohnung. Als Schwelle für die Vergesellschaftungsreife schlagen wir einen Umfang von 3000 Wohnungen pro Unternehmen vor. Durch diese Höhe werden die Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit geschützt, gleichzeitig erfasst dieser Wert genug Unternehmen, um Gemeineigentum in einer Größen ordnung zu schaffen, die den Begriff Vergesellschaftung rechtfertigt. 4
Auszug aus der Verfassung von Berlin Am 22.02.2021 durch FS kontrolliert vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 502) Artikel 39 begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sons- (1) … tigen Beschlusses nicht innerhalb von vier Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverän- (2) … dert annimmt. (3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage (4) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid mindestens drei Monaten in Berlin ihren Wohnsitz herbeigeführt werden. Die Frist kann auf bis zu haben. acht Monate verlängert werden, wenn dadurch (4) … der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt (5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluß werden kann. Das Abgeordnetenhaus kann einen vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie eigenen Entwurf eines Gesetzes oder eines sons- über das Ruhen des Wahlrechts, wird durch das tigen Beschlusses zur gleichzeitigen Abstimmung Wahlgesetz geregelt. stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Artikel 61 Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhalt- (1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abge- lich in seinem wesentlichen Bestand unverändert ordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszu- annimmt. ständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu (5) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das befassen. Die Initiative muss von 20 000 Einwoh- durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz nern Berlins, die mindestens 16 Jahre alt sind, un- aus; der Regierende Bürgermeister verkündet es im terzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. (6) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige (2) Das Nähere regelt ein Gesetz. Beendigung der Wahlperiode des Abgeordneten- hauses gerichtet werden. Artikel 62 (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Artikel 63 Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, (1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompe- einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 zum tenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerich- Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unter- tet werden, im Rahmen der Entscheidungszustän- stützung der Unterschriften von mindestens 20 000 digkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, kommt zustande, wenn mindestens 7 vom Hundert sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten inner- einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal halb von vier Monaten dem Volksbegehren zu- zulässig. stimmt. Ein Gesetz oder ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch Volksentscheid (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu angenommen, wenn eine Mehrheit der Teilnehmer Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abge- der öffentlichen Unternehmen sowie zu Persona- ordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. lentscheidungen sind unzulässig. (2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von (3) Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Be- hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der schlusses ist vom Senat unter Darlegung seines Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unter- Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt breiten, sobald der Nachweis der Unterstützung zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum des Volksbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb Vertreter des Volksbegehrens ist das Volksbegehren von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. durchzuführen, wenn das Abgeordnetenhaus den Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist 5
durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilneh- mer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. (3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unter- stützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberech- tigten daran beteiligt und die Mehrheit der Teil nehmer zustimmt. (4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksent- scheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt. 6
Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG) vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787) Abschnitt 1 (2) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen Volksinitiative folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein: §1 Teilnahmerecht 1. Familienname, Alle mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohne- 2. Vorname, rinnen Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen. 3. Geburtsdatum, §2 4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Haupt- Gegenstand wohnung, Eine Volksinitiative ist darauf gerichtet, das Abgeordne- 5. Tag der Unterschriftsleistung. tenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständig keiten mit bestimmten Gegenständen der politischen (3) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen (Arti- oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleser- kel 61 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin). lich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unter- schrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person §3 anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erken- Trägerin nen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, Trägerin einer Volksinitiative können eine natürliche ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenver- unterzeichnende Person am Tag der Unterschrifts- einigung oder eine Partei sein. leistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht §4 handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schrift- so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig. lich an den Präsidenten oder die Präsidentin des Abge- (4) Die Trägerin hat einheitliche Unterschriftslisten und ordnetenhauses von Berlin zu richten. Dem Antrag sind -bögen zu verwenden und diese auf eigene Kosten Namen und Anschrift der Trägerin, der mit einer Be- zu beschaffen. gründung versehene Wortlaut der Vorlage und die Un- terstützungserklärungen nach § 5 Absatz 1 beizufügen. (5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schrei- ben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift §5 im Bezirksamt. Unterschriften (6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, (1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik 20000 Personen, die am Tage der Unterschrift min- Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei destens 16 Jahre alt und mit alleiniger Wohnung Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt verzeichnet sind. Die Unterschrift muss innerhalb vornehmen und durch Versicherung an Eides statt der letzten sechs Monate vor dem Eingang des An- glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei trages beim Abgeordnetenhaus von Berlin geleistet Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben. sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschrifts- liste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, §6 auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder Vertrauenspersonen ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform vorangestellt ist, (1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Ver- erfolgen. Es obliegt der Trägerin, die für Inneres zu- trauenspersonen zur Vertretung der Volksinitiative. ständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unter- Die Vertrauenspersonen müssen unterzeichnungs- schriftensammlung über den Tag, an dem die Unter- berechtigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 sein. Sie schriftensammlung beginnt, sowie die Namen und sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im den Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen zu informieren; dabei ist der Wortlaut der Volksinitia- für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. tive beizufügen, der während der Unterschriften- Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur ver- sammlung nicht verändert werden darf. 7
bindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauens- (2) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordne- personen abgegeben werden. tenhauses weist den Antrag zurück, wenn ein nicht behebbares Zulässigkeitshindernis vorliegt oder die (2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen, die alleini- Trägerin einen behebbaren Mangel nicht innerhalb gen Wohnsitze oder die Hauptwohnsitze mit An- der ihr gesetzten Frist behoben hat. Diese Entschei- schriften und die Geburtsdaten der Vertrauensper- dung ist zu begründen. Mit Einverständnis der Trä- sonen aufzuführen. gerin kann der Präsident oder die Präsidentin des §7 Abgeordnetenhauses die Unterlagen mit Ausnahme Prüfung der Zulässigkeit der Unterstützungserklärungen dem Petitions ausschuss zur weiteren Bearbeitung übergeben. (1) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordne- tenhauses prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen §9 Unterstützungserklärungen die Zulässigkeitsvoraus- Behandlung der Volksinitiative im Abgeordnetenhaus setzungen des Artikels 61 Abs. 1 der Verfassung von (1) Zulässige Volksinitiativen sind innerhalb von vier Berlin und der §§ 1 bis 6. Die Prüfung erfolgt innerhalb Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags. durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses (§ 8 Abs. 1) im Abgeordne- (2) Der Trägerin kann eine angemessene Frist zur Be- tenhaus zu beraten. hebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegen- (2) Die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf An stands der Volksinitiative eine Mängelbeseitigung hörung in den zuständigen Ausschüssen. Nach der möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 5 einzu Anhörung findet eine Aussprache zur Volksinitiative reichenden Unterschriften. im Abgeordnetenhaus statt. (3) Stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abge- Abschnitt 2 ordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach Volksbegehren Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbesei- tigung durch die Trägerin nach Absatz 2 fest, wer- § 10 den die Unterstützungserklärungen der für Inneres Teilnahmerecht zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. Sie leitet Alle zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtig- diese an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren ten können an einem Volksbegehren teilnehmen. örtliche Zuständigkeit für die Wohnung der einge tragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit § 11 weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von Gegenstand 15 Tagen ab Eingang bei der für Inneres zuständi- (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, gen Senatsverwaltung die Unterstützungserklärun- Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, gen. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompe- Unterstützungserklärungen festgestellt, unter- tenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet bleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirk- werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit samt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weite- des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der ren Unterstützungserklärungen werden lediglich politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, gezählt. Die B ezirksämter teilen der für Inneres sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüf- einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal ten gültigen und ungültigen Unterstützungserklä- zulässig (Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung von Berlin). rungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstüt- (2) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige zungserklärungen mit. Die für Inneres zuständige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordneten- Senatsverwaltung gibt die Gesamtzahl der gültigen hauses gerichtet werden (Artikel 62 Abs. 6 der und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie Verfassung von Berlin). die Gesamtzahl der ungeprüften Unterstützungser- klärungen dem Präsidenten oder der Präsidentin § 12 des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekannt. Unzulässigkeit von Volksbegehren §8 (1) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Entscheidung über die Zulässigkeit Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalent- (1) Nach der Mitteilung über die Überprüfung durch scheidungen sind unzulässig (Artikel 62 Abs. 2 der die Bezirksämter stellt der Präsident oder die Präsi- Verfassung von Berlin). dentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags innerhalb von drei Tagen fest, wenn (2) Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen Bundesrecht, dem Recht der Europäischen Union mindestens 20 000 beträgt. Die Entscheidung ist oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind den Vertrauenspersonen mitzuteilen. unzulässig. 8
(3) Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahl- zung vorangestellt ist, erfolgen. Die Trägerin kann periode des Abgeordnetenhauses sind unzulässig, der amtlichen Kostenschätzung eine eigene Kos- wenn der Antrag auf Einleitung später als 46 Monate tenschätzung oder eine bündige Anmerkung zur nach Beginn der Wahlperiode gestellt wird. amtlichen Kostenschätzung voranstellen. § 13 (3) Während der Unterschriftensammlung muss der Trägerin vollständige Wortlaut des Volksbegehrens in geeig- neter Form einsehbar sein und darf nicht verändert Trägerin eines Volksbegehrens können eine natürliche werden. Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenver- einigung oder eine Partei sein. (4) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person § 14 handschriftlich angegeben sein: Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens 1. Familienname, Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut und den Unterstützungserklärungen 2. Vorname, nach § 15 Absatz 2 von der Trägerin schriftlich bei der 3. Geburtsdatum, für Inneres zuständigen Senatsverwaltung einzureichen. Richtet sich das Volksbegehren auf den Erlass, die Ände- 4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Haupt- rung oder die Aufhebung eines Gesetzes, ist dem Antrag wohnung, ein ausgearbeiteter, mit einer Begründung versehener 5. Tag der Unterschriftsleistung. Gesetzentwurf beizufügen. Richtet sich das Volksbegeh- ren auf die Fassung eines sonstigen Beschlusses, um- (5) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums fasst der Antrag einen Entwurf des Beschlusses, dem oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleser- eine Begründung beizufügen ist. lich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unter- schrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person § 15 anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen Amtliche Kostenschätzung, Unterschriftensammlung lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob (1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die un- Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die terzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleis- fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn tung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintra- der Unterschriftensammlung die geschätzten Kosten, gungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). Dem wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermit- Antrag ist der Wortlaut des Volksbegehrens beizu- telt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig. fügen. Die amtliche Kostenschätzung ist der Träge- (6) Die Trägerin hat die nach der Abstimmungsordnung rin spätestens zwei Monate nach Eingang des An- vorgeschriebenen Muster für die Unterschriftslisten trags zu übermitteln. Bei späteren Änderungen des und -bögen zu verwenden und diese auf eigene Wortlauts des Volksbegehrens ist die amtliche Kos- Kosten zu beschaffen. tenschätzung durch die fachlich zuständige Senats- verwaltung umgehend zu überprüfen und soweit (7) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schrei- erforderlich innerhalb eines weiteren Monats anzu- ben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Nieder- passen. schrift im Bezirksamt. (2) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der An- (8) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, trag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unter- die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik schrift von mindestens 20 000 im Zeitpunkt der Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Ber- Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin lin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegeh- gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt rens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder vornehmen und durch Versicherung an Eides statt zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindes- Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben. tens 50 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. § 16 Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letz- Vertrauenspersonen ten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages (1) Die Trägerin eines Volksbegehrens bestimmt fünf bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Vertrauenspersonen zur Vertretung des Volksbe- erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unter- gehrens. Die Vertrauenspersonen müssen nach § schriftsliste oder einem gesonderten Unterschrifts- 10 teilnahmeberechtigt sein. Sie sind berechtigt, im bogen, auf der oder auf dem der Wortlaut des Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Volksbegehrens oder sein wesentlicher Inhalt in Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschät- abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen 9
der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn (5) Eine Mängelbeseitigung ist für die nach § 15 Ab- sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abge- satz 2 bis 8 einzureichenden Unterschriften ausge- geben werden. schlossen. (2) In dem Antrag nach § 14 sind die Namen und der (6) Auf Antrag der Trägerin kann das Verfahren nach Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen Absatz 2 durch die für Inneres zuständige Senats- aufzuführen. Es obliegt der Trägerin, diese Anga- verwaltung ausgesetzt werden. ben auch im Antrag auf amtliche Kostenschätzung (7) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 teilt die für nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zu machen. Inneres zuständige Senatsverwaltung der fachlich § 17 zuständigen Senatsverwaltung mit, die dem Senat Prüfung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens, einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt Mitteilung an das Abgeordnetenhaus gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitet (Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin). (1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet Die Entscheidung des Senats über seinen Stand- die Unterstützungserklärungen den Bezirksämtern punkt zum Volksbegehren ist spätestens 15 Tage ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für nach der Mitteilung der für Inneres zuständigen den Wohnsitz der eingetragenen Personen unver- Senatsverwaltung zu treffen. züglich zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 Unterstützungs- (8) Sind bereits die Anforderungen des § 10 oder der erklärungen oder im Fall eines Volksbegehrens zur §§ 13 bis 16 nicht erfüllt, stellt der Senat dies durch Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vor- Beschluss ausdrücklich fest. Die Entscheidung ist zu zeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeord- begründen und der Trägerin mitzuteilen. netenhauses von 4 500 Unterstützungserklärungen (9) Entspricht das Volksbegehren den Anforderungen festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch des § 10 und der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegen- Anforderungen der §§ 11 oder 12, hat die für Inneres den weiteren Unterstützungserklärungen werden zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Ein- lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen der für leitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsge- Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der richtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlage geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungs- ist zu begründen und der Trägerin mitzuteilen. Sie erklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unter- ist innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung stützungserklärungen innerhalb von 15 Tagen ab des Senats über seinen Standpunkt beim Verfas- Eingang der Unterstützungserklärungen bei ihnen sungsgerichtshof einzureichen. mit. (10) In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist (2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung prüft darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus unter Mitwirkung weiterer betroffener Senatsver- innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden waltungen innerhalb von fünf Monaten, ob die kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder Anforderungen der §§ 10 bis 16 erfüllt sind. eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem (3) Die Trägerin ist berechtigt, den Antrag auf Einlei- wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen. tung des Volksbegehrens während der Prüfung nach Absatz 2 schriftlich gegenüber der für Inneres § 17a zuständigen Senatsverwaltung zu ändern, soweit Behandlung des Antrags auf Einleitung dadurch der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens im Abgeordnetenhaus des Volksbegehrens nicht verändert werden. Im (1) Der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens ist, Falle mehr als nur redaktioneller Änderungen kann soweit er zulässig ist, im Abgeordnetenhaus und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die in den zuständigen Ausschüssen zu beraten; die Frist nach Absatz 2 um bis zu zwei Monate verlän- Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung gern. Soweit die für Inneres zuständige Senatsver- in den zuständigen Ausschüssen. waltung feststellt, dass eine Änderung des Antrags (2) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhalt- auf Einleitung des Volksbegehrens die Anforderun- lich in seinem wesentlichen Bestand an, stellt es dies gen nach Satz 1 nicht erfüllt, informiert sie die Trä- durch Beschluss fest. Der Präsident oder die Präsiden- gerin; Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. tin des Abgeordnetenhauses teilt diese Entscheidung (4) Führt die Prüfung nach Absatz 2 zu einer Feststel- der Trägerin und der für Inneres zuständigen Senats lung von Zulässigkeitsmängeln und ist eine Behe- verwaltung mit. bung möglich, ohne dass der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens verändert wer- § 18 den, weist die für Inneres zuständige Senatsverwal- Verlangen der Durchführung des Volksbegehrens, tung die Trägerin darauf hin und gibt dieser Gele- Bekanntmachung und Eintragungsfrist genheit zur Nachbesserung. Hierfür setzt sie der (1) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhalt Trägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung. Absatz 3 lich in seinem wesentlichen Bestand nicht innerhalb Satz 2 und 3 erster Halbsatz gilt entsprechend. von vier Monaten seit der Mitteilung des Senats an 10
das Abgeordnetenhaus an, kann die Trägerin inner- § 21 halb eines Monats schriftlich bei der für Inneres Amtliche Auslegungsstellen und Auslegungszeiten zuständigen Senatsverwaltung die Durchführung (1) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes des Volksbegehrens verlangen. Die Trägerin kann abstimmungsleiterin bestimmt einheitlich Tage und die Durchführung des Volksbegehrens vorzeitig Zeiten, an denen in amtlichen Auslegungsstellen verlangen, wenn das Abgeordnetenhaus vor Ablauf die Eintragungen vorgenommen werden können. der vier Monate das Begehren ausdrücklich ablehnt. Die Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksab- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange und soweit stimmungsleiterinnen bestimmen die amtlichen der Verfassungsgerichtshof noch nicht über einen Auslegungsstellen. Einspruch nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 oder eine Vorlage nach § 17 Absatz 9 entschieden hat. Soweit (2) Die Auslegungszeiten sowie Anzahl und Ort der die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den amtlichen Auslegungsstellen sind so zu bestimmen, Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens teilweise dass jede und jeder Stimmberechtigte ausreichend dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor- Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu gelegt hat, kann die Trägerin das Verlangen für die beteiligen. Die amtlichen Auslegungsstellen müssen anderen Teile bis zur Entscheidung des Verfassungs- an den Werktagen von Montag bis Freitag geöffnet gerichtshofs zurückstellen. sein, davon an zwei Tagen mindestens bis 18 Uhr. Gehen die Öffnungszeiten der Bürgerämter darüber (2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesab- hinaus, dann sollen die Auslegungsstellen ebenso stimmungsleiterin macht innerhalb von 22 Tagen lange geöffnet sein. nach Eingang des Verlangens im Amtsblatt für Berlin bekannt: § 22 Zustimmung zum Volksbegehren, Stimmrecht 1. den oder die Namen und die Anschrift der Trägerin, (1) Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch 2. den Wortlaut des Volksbegehrens, Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und -bögen, 3. die amtliche Kostenschätzung und sofern von die in den amtlichen Auslegungsstellen oder von der der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kosten- Trägerin des Volksbegehrens außerhalb der amtlichen schätzung oder ihre bündige Anmerkung zur Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der Eintra- amtlichen Kostenschätzung, gungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung). Der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens muss 4. den Hinweis, dass Stimmberechtigte, die dem während der Unterschriftensammlung einsehbar sein. Volksbegehren zustimmen wollen, dies durch Eintragung in die amtlich ausgegebenen Un- (2) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung terschriftslisten und -bögen bekunden können, zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist. 5. die Eintragungsfrist sowie (3) Jede Unterschriftsliste und jeder Unterschriftsbo- gen hat folgende Angaben zu enthalten: 6. die amtlichen Auslegungsstellen und Ausle- gungszeiten. 1. den oder die Namen, Anschrift und soweit vor- handen Internet-Adresse und E-Mail-Anschrift (3) Die Eintragungsfrist beträgt vier Monate und soll in der Trägerin, der Regel 15 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin beginnen. Sofern die Zulässig- 2. den Wortlaut des Volksbegehrens oder seinen keitsprüfung vor Ausschöpfung der in § 17 Absatz wesentlichen Inhalt in Kurzform, die amtliche 2 und 3 genannten Wochenfristen abgeschlossen Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin wurde, verlängert sich die Frist für den Beginn der vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder Eintragungsfrist nach Satz 1 auf Antrag der Trägerin, ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kos- der gegenüber der für Inneres zuständigen Senats- tenschätzung, verwaltung zu stellen ist, um die entsprechende 3. den Hinweis, dass die erhobenen personenbezo- Anzahl von Wochen. genen Daten nur zu den in diesem Gesetz vorge- sehenen Verfahren verwendet werden dürfen. § 19 Rücknahme (4) Die Eintragung wird durch eigenhändige Unterschrift Die Rücknahme des Antrags auf Einleitung des Volks bewirkt. Daneben müssen folgende Daten der unter- begehrens ist mit dem Verlangen auf Durchführung zeichnenden Person handschriftlich angegeben sein: des Volksbegehrens ausgeschlossen. 1. Familienname, § 20 2. Vorname, Abstimmungsorgane 3. Geburtsdatum, Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungs- leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterin- 4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Haupt- nen bei der Vorbereitung und Durchführung des Volks- wohnung, begehrens nehmen die Wahlleiter, die Wahlleiterinnen 5. Tag der Unterschriftsleistung. sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen wahr. 11
(5) Erklärt eine zustimmungswillige Person, dass sie enthalten und sich die unterzeichnende Person nicht schreiben kann, so ist die Eintragung von Amts dadurch nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder wegen in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im nicht zweifelsfrei ist, ob die unterzeichnende Bezirksamt unter Vermerk dieser Erklärung vorzu- Person am Tag der Unterschriftsleistung stimm- nehmen. berechtigt war, (6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, 4. Zusätze oder Vorbehalte enthalten, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik 5. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren, Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Melde- 6. in den Fällen des § 22 Absatz 5 und 6 weder in register in Berlin gemeldet sind, mit der Unterzeich- einer amtlichen Auslegungsstelle noch im Be- nung in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im zirksamt vorgenommen wurden oder für die Bezirksamt durch Versicherung an Eides Statt gegen- weder der amtliche Vermerk noch die Versiche- über dem Bezirksamt glaubhaft machen, dass sie sich rung an Eides statt vorliegt, in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin 7. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vorgenom- aufgehalten haben. men wurden, § 23 8. nicht innerhalb der Eintragungsfrist dem Bezirk- Anforderung von Unterschriftslisten und -bögen zur samt oder der Geschäftsstelle des Landeswahl- Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen leiters oder der Landeswahlleiterin zugeleitet (1) Auf Anforderung erhält die Trägerin des Volksbegeh- wurden, rens die amtlichen Unterschriftslisten und -bögen zur 9. mehrfach abgegeben wurden, Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen in angemessener Zahl vom Landesabstimmungs- 10. nicht auf amtlichen Unterschriftslisten oder leiter oder von der Landesabstimmungsleiterin. -bögen abgegeben wurden, (2) Jede stimmberechtigte Person kann beim Bezirksamt 11. mit Telefax oder elektronisch übermittelt wurden. den amtlichen Unterschriftsbogen anfordern. Eine (3) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes elektronische Abrufmöglichkeit ist zu gewährleisten. abstimmungsleiterin veröffentlicht während der (3) Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende amtlichen Auslegungszeit regelmäßig das Zwischen der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Ge- ergebnis mit den geprüften gültigen Unterstüt- schäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder zungserklärungen. der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten. Die Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder § 25 der Landesabstimmungsleiterin leitet bei ihr einge- Feststellung des Ergebnisses gangene Unterschriftslisten und -bögen den Be- (1) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirks zirksämtern zu gleichen Teilen zu. abstimmungsleiterin stellt für den Bezirk die Zahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklä- § 24 rungen sowie der ungeprüften Unterstützungs Prüfung der Unterstützungserklärungen erklärungen fest und teilt sie dem Landesabstim- (1) Die Bezirksämter prüfen ohne Rücksicht auf ihre örtli- mungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin che Zuständigkeit für die eingetragenen Personen möglichst bis zum zwölften Tag nach Ablauf der die Gültigkeit der Eintragungen, die in den amtlichen Eintragungsfrist mit. Auslegungsstellen erfolgt sind oder ihnen nach § 23 (2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes zugesandt wurden. Hat ein Bezirksamt die Gültig- abstimmungsleiterin stellt die Gesamtzahl der gül- keit von 9 Prozent der nach § 26 für das Zustande- tigen und ungültigen Unterstützungserklärungen kommen des Volksbegehrens jeweils erforderlichen sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen Zahl von Unterstützungserklärungen festgestellt, (Gesamtergebnis des Volksbegehrens) innerhalb von unterbleibt eine Prüfung durch dieses Bezirksamt. drei Tagen nach der Mitteilung durch die Bezirks Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Un- abstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungs- terstützungserklärungen werden lediglich gezählt. leiterinnen fest. Er oder sie prüft, ob die für das Volks- (2) Ungültig sind Unterstützungserklärungen, die begehren geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande ge- 1. keine eigenhändige Unterschrift enthalten, kommen ist. 2. keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Anga- § 26 be des Geburtsdatums enthalten, Zustandekommen des Volksbegehrens (1) Ein Volksbegehren mit dem Ziel des Erlasses eines 3. keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, Gesetzes oder der Fassung eines sonstigen Beschlus- unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe ses ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens des Familiennamens, des Vornamens, der An- 7 Prozent der Stimmberechtigten zugestimmt hat. schrift oder des Tags der Unterschriftsleistung 12
(2) Ein Volksbegehren mit dem Ziel der Änderung der § 30 Verfassung von Berlin und ein Volksbegehren zur Eigener Gesetzentwurf oder sonstiger Beschluss vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Ab- entwurf des Abgeordnetenhauses geordnetenhauses ist zustande gekommen, wenn (1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann im Falle ihm mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten des Volksentscheids über einen Gesetzentwurf zugestimmt hat. oder über einen sonstigen Beschlussentwurf einen (3) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die Zahl der eigenen Gesetzentwurf oder einen eigenen sonsti- Stimmberechtigten am letzten Tag der Eintra- gen Beschlussentwurf zur gleichzeitigen Abstim- gungsfrist. mung vorlegen. (2) Dieser Gesetzentwurf oder sonstige Beschluss § 27 entwurf muss spätestens 60 Tage vor dem Tag des Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegeh- Volksentscheids beschlossen sein. rens Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim- § 31 mungsleiterin veröffentlicht das Gesamtergebnis des Abstimmungsorgane Volksbegehrens im Amtsblatt für Berlin. Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungs leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertrete- § 28 rinnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Mitteilung an das Abgeordnetenhaus Volksentscheids nehmen die Wahlleiter, die Wahlleite- Ist das Volksbegehren zustande gekommen, macht rinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim- wahr. mungsleiterin binnen drei Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses dem Präsidenten oder der § 32 Präsidentin des Abgeordnetenhauses Mitteilung. Termin, Bekanntmachung und amtliche Mitteilung (1) Der Senat setzt innerhalb von 15 Tagen nach Veröf- Abschnitt 3 fentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegeh- Volksentscheid rens als Tag der Durchführung des Volksentscheids einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag § 29 fest und gibt diesen Tag im Amtsblatt für Berlin Herbeiführung bekannt. Findet frühestens vier Monate und nicht (1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss später als acht Monate nach der Veröffentlichung über den begehrten Erlass eines Gesetzes, über des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens eine die begehrte Fassung eines sonstigen Beschlusses Wahl oder ein anderer Volksentscheid statt, setzt oder über die vorzeitige Beendigung der Wahlperi- der Senat den Tag der Wahl oder des anderen ode innerhalb von vier Monaten nach Veröffentli- Volksentscheids als Tag für die Durchführung des chung des Gesamtergebnisses ein Volksentscheid Volksentscheids fest. Satz 2 gilt nicht bei Volks herbeigeführt werden. Die Frist nach Satz 1 wird begehren über die vorzeitige Beendigung der vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert, wenn Wahlperiode. Mit Zustimmung der Trägerin kann dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wah- der Senat einen anderen Sonntag oder gesetzli- len oder mit anderen Volksentscheiden durchge- chen Feiertag innerhalb der Frist von vier Monaten führt werden kann. Satz 2 gilt nicht bei Volksbegeh- nach § 29 Absatz 1 Satz 1 als Tag für die Durchfüh- ren über die vorzeitige Beendigung der rung des Volksentscheids festsetzen. Wahlperiode. § 32 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. (2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landes (2) Der Volksentscheid über einen Gesetzentwurf oder abstimmungsleiterin macht spätestens 44 Tage vor über einen sonstigen Beschlussentwurf unter- dem Tag des Volksentscheids im Amtsblatt für Ber- bleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehr- lin bekannt: ten Gesetzentwurf oder den begehrten sonstigen 1. ein Muster des Stimmzettels, Beschlussentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt und dies durch Be- 2. den zur Abstimmung stehenden Gesetzent- schluss feststellt. Der Präsident oder die Präsidentin wurf, den sonstigen Beschlussentwurf oder in des Abgeordnetenhauses teilt die Entscheidung den Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorlie- nach Satz 1 der Trägerin, der für Inneres zuständi- genden Gesetzentwürfe und sonstigen gen Senatsverwaltung und dem Landesabstim- Beschlussentwürfe oder die Abstimmungsfra- mungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin ge zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperio- umgehend mit. de des Abgeordnetenhauses und (3) Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung 3. die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Wahlperiode unterbleibt, wenn das Abgeord- der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kosten- netenhaus die vorzeitige Beendigung der Wahlpe- schätzung oder ihre bündige Anmerkung zur riode selbst beschließt. amtlichen Kostenschätzung. 13
(3) Die Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussent- mung, sind alle Abstimmungsfragen auf einem würfe sind außerdem in den Bezirksämtern und Stimmzettel anzuführen. Jede Abstimmungsfrage Abstimmungslokalen auszulegen. gilt dabei als eigener Abstimmungsgegenstand im Sinne von § 33 Absatz 2. Die Reihenfolge der (4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Informa- Abstimmungsfragen richtet sich nach der vom tion in Form einer amtlichen Mitteilung des Landes Landesabstimmungsleiter oder von der Landes abstimmungsleiters oder der Landesabstimmungs- abstimmungsleiterin festgestellten Zahl der im leiterin, in der wiederzugeben sind: Volksbegehren erzielten Unterstützungserklärun- 1. die Abstimmungsfrage, gen. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf 2. der zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf zur Abstimmung, wird derjenige der Trägerin oder sonstige Beschlussentwurf oder in den zuerst aufgeführt. Die Urheberschaft der jeweiligen Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorliegen- Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe den Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschluss ist auf dem Stimmzettel anzugeben. entwürfe oder die Abstimmungsfrage zur vor- zeitigen Beendigung der Wahlperiode des § 35 Abgeordnetenhauses, Ungültige Stimmen 3. die amtliche Kostenschätzung und, sofern Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kosten- 1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, schätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung und 2. keine Eintragung enthält, 4. jeweils im gleichen Umfang die Argumente 3. den Willen der abstimmenden Person nicht der Trägerin einerseits sowie des Senats und unzweifelhaft erkennen lässt, des Abgeordnetenhauses andererseits, für 4. mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehalten die diese die Verantwortung tragen. oder Anlagen versehen ist, In der amtlichen Mitteilung ist auf weitere 5. zerrissen oder stark beschädigt ist, Informationsmöglichkeiten hinzuweisen. 6. das Abstimmungsgeheimnis gefährdende (5) Zeitgleich mit der amtlichen Mitteilung nach Ab- Hinweise enthält. satz 4 veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin im Internet § 35a und in gedruckter Fassung eine Informationsschrift, Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen die das Abstimmungsverfahren in leicht verständ oder anderen Volksentscheiden licher Sprache erklärt. In dieser Informationsschrift (1) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen ist der Trägerin, dem Senat und dem Abgeordneten- durchgeführt, so gelten für die Vorbereitung und haus Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in leicht Durchführung der Abstimmung die rechtlichen verständlicher Sprache in gleichem und angemes- und organisatorischen Festlegungen, die für die senem Umfang darzustellen. Absatz 4 Nummer 4 Wahl bestehen. Ein besonderes Abstimmungs gilt entsprechend. verzeichnis wird nicht geführt. Anträge zum Wahl- § 33 verzeichnis oder auf Erteilung von Wahl- und Stimmrecht Abstimmungsscheinen sowie die Wahl- und Ab- stimmungsbenachrichtigung gelten auch für den (1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Volksentscheid. Das Ergebnis der Abstimmung ist Abstimmungstag zum Abgeordnetenhaus von nach der Ermittlung des Wahlergebnisses festzu- Berlin wahlberechtigt ist. stellen. (2) Jeder stimmberechtigten Person steht für jeden (2) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit anderen Abstimmungsgegenstand eine Stimme zu. Volksentscheiden durchgeführt, so wird nur ein § 34 Abstimmungsverzeichnis geführt. Die Stimm Stimmzettel berechtigten erhalten nur eine Benachrichtigung. Anträge auf Erteilung von Abstimmungsscheinen (1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Ab- gelten für alle Volksentscheide. stimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel. § 36 (2) Abstimmungsfragen sind vom Landesabstimmungs Ergebnis des Volksentscheids leiter oder von der Landesabstimmungsleiterin so (1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussent- zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beant- wurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn wortet werden können. Zusätze sind unzulässig. die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimm (3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige berechtigten zustimmt. Beschlussentwürfe zu einem Thema zur Abstim- 14
(2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung § 40 von Berlin ist durch Volksentscheid angenommen, Verkündung wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln (1) Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich worden, so fertigt es der Präsident oder die Präsi- mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zu- dentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich aus. stimmt. Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende (3) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über Bürgermeisterin verkündet es sodann binnen zwei mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere sonstige Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Beschlussentwürfe, die den gleichen Gegenstand (2) Wird die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses betreffen, mehrfach die Voraussetzungen der An- durch Volksentscheid vorzeitig beendet, so gibt der nahme nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gegeben, Präsident oder die Präsidentin des Abgeordneten- so ist der Gesetzentwurf oder der sonstige Beschluss hauses unverzüglich nach der Veröffentlichung des entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen Gesamtergebnisses des Volksentscheids die vorzei- erhalten hat. Ist die Zahl der Ja-Stimmen für mehrere tige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordne- Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe tenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug Berlin bekannt. der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Sind die so (3) Ist ein sonstiger Beschlussentwurf durch Volksent- gebildeten Differenzen gleich, so werden die be- scheid angenommen, so veröffentlicht der Präsi- treffenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschluss dent oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses entwürfe innerhalb von zwei Monaten in einem den Beschluss unverzüglich in derselben Form wie erneuten Volksentscheid zur Abstimmung gestellt; Beschlüsse des Abgeordnetenhauses. die §§ 32 bis 35a finden entsprechende Anwendung. (4) Ein Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist angenommen, wenn sich mindestens die Hälfte § 40a der Wahlberechtigten daran beteiligt und mit der Beratungsanspruch Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die vor (1) Die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volks zeitige Beendigung stimmt. begehrens kann sich durch die für Inneres zustän- (5) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen dige Senatsverwaltung hinsichtlich der formalen oder Volksentscheiden zu anderen Themen durch und materiellrechtlichen Zulässigkeitsvorausset- geführt, geben die Stimmberechtigten ihre Stimme zungen der Antragstellung und der rechtlichen auf gesonderten Stimmzetteln ab. Die Teilnahme Vorgaben zur Durchführung des Vorhabens bera- am Volksentscheid wird anhand der für ihn abge- ten lassen. gebenen Stimmen gesondert festgestellt. (2) Nach Abschluss der Prüfung von Unterstützungs § 37 erklärungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 7 oder § 17 Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 2 teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der Trägerin auf An- Nach Abschluss der Abstimmung stellt jeder Bezirks trag die wesentlichen Gründe für die Ungültigkeit abstimmungsleiter oder jede Bezirksabstimmungslei von Unterstützungserklärungen mit. terin das Ergebnis seines oder ihres Bezirks fest und teilt es dem Landesabstimmungsleiter oder der Landes § 40b abstimmungsleiterin mit. Mitteilung von Einzelspenden und Einsatz von Eigenmitteln § 38 Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind der für Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Anga- mungsleiterin stellt das Gesamtergebnis des Volks be des Namens und der Anschrift der Spenderin entscheids fest. Er oder sie prüft, ob die für den Volks- und des Spenders und der Gesamthöhe der Spen- entscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und den unverzüglich anzuzeigen. Spätestens vier Wo- stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande chen vor Durchführung eines Volksentscheids ist gekommen ist. der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine § 39 Übersicht über die Gesamtausgaben und Gesam- Veröffentlichung des Gesamtergebnisses teinnahmen vorzulegen. Für Sachspenden ist der Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstim- marktübliche Preis maßgebend. Die Anzeige kann mungsleiterin veröffentlicht das Gesamtergebnis des abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 4 auch durch Volksentscheids innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach nur eine Vertrauensperson erfolgen. dem Tag der Abstimmung im Amtsblatt für Berlin. 15
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