Prämienzahlungsverzug des VN - Seminararbeit Freie Universität Berlin
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www.jurarat.de Delal Askin Freie Universität Berlin Seminararbeit Prämienzahlungsverzug des VN bei Professor Dr. Helmut Schirmer Sommersemester 2011 I
www.jurarat.de Gliederung Gliederung ........................................................................................................II Literaturverzeichnis ......................................................................................... IV Selbstverfassung ..............................................................................................XI A. Einleitung...........................................................................................................1 B. Hauptteil ............................................................................................................2 I. Die Prämie .......................................................................................................................2 1. Einmalprämie und laufende Prämie .............................................................................2 2. Abgrenzung: Erstprämie und Folgeprämie ...................................................................3 a) Neuer Vertrag oder Vertragsänderung ....................................................................4 aa) Prämienänderung .............................................................................................5 bb) Änderung der Vertragslaufzeit ..........................................................................5 cc) Wechsel der Vertragsparteien ...........................................................................6 dd) Modifikation des versicherten Gegenstands .....................................................6 ee) Einbeziehung eines neuen Risikos .....................................................................7 ff) Einschränkung oder Erweiterung des versicherten Risikos .................................8 b) Ratenzahlung ..........................................................................................................8 c) Vorläufige Deckung .................................................................................................9 d) Wiederherstellung eines bereits beendeten Vertrages ..........................................10 3. Zusammenhang von Prämie und Versicherungsbeginn ..............................................10 II. Fälligkeit der Prämie ...................................................................................................11 1. Erstprämie .................................................................................................................11 a) Unverzügliche Prämienzahlung nach Ablauf von 14 Tagen ....................................12 b) Abweichender Versicherungsschein ......................................................................13 c) Abdingbarkeit des § 33 VVG ..................................................................................13 d) Das Invitatio-Modell ..............................................................................................14 2. Folgeprämie ...............................................................................................................15 III. Erfüllung der Prämienzahlungspflicht ...................................................................... 15 IV. Prämienzahlungsverzug ............................................................................................. 17 1. Prämienzahlungsverzug der Erstprämie gemäß § 37 VVG ...........................................17 2. Belehrungspflicht .......................................................................................................18 3. Prämienanforderung ..................................................................................................18 4. Aufrechnung ..............................................................................................................19 5. Vertreten müssen ......................................................................................................19 6. Nichtzahlung der Prämie ............................................................................................20 a) Erst- bzw. Einmalprämie gemäß § 37 VVG .............................................................20 II
www.jurarat.de aa) Leistungsfreiheit des VU gemäß § 37 Absatz 2 VVG .........................................20 bb) Einlösungsprinzip ............................................................................................20 cc) Ausnahmen .....................................................................................................21 (1) Deckende Stundung der Erstprämie ............................................................21 (2) Erweiterte Einlösungsklausel.......................................................................22 (3) Rückwärtsversicherung ...............................................................................23 (4) Abdingbarkeit des Einlösungsprinzips .........................................................24 (5) Verrechnungspflicht des VU ........................................................................24 dd) Rücktritt gemäß § 37 Absatz 1 VVG.................................................................25 b) Folgeprämie gemäß § 38 VVG ...............................................................................26 aa) Kündigungsrecht des VU gemäß § 38 Absatz 3 VVG .......................................27 (1) Bestimmung einer Zahlungsfrist gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 VVG ...............27 (2) Qualifiziertes Mahnschreiben gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 VVG ..................27 (3) Kündigung i.V.m. Fristablauf i.S.d. § 38 Absatz 3 Satz 2 VVG .......................28 bb) Leistungsfreiheit des VU gemäß § 38 Absatz 2 VVG ........................................28 C. Schlussteil ........................................................................................................ 29 III
www.jurarat.de Literaturverzeichnis Bamberger, Heinz Georg; Beck’scher Online- Kommentar BGB Roth, Herbert Edition: 19 (Zitiert: BeckOK/Bearbeiter) Baumann, Horst; Beckmann, Bruck/Möller Roland Michael; Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz Katharina; Johannsen, Ralf Großkommentar 9. Auflage 2010 Zweiter Band §§ 33-73 (Zitiert: Bruck/Möller/Bearbeiter) Beckmann, Roland Michael; Versicherungsrechts- Handbuch Matusche-Beckmann, 2. Auflage 2009 Annemarie (Zitiert: Beckmann/Matusche- Beckmann/Bearbeiter) IV
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www.jurarat.de versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.ph p?title=Stellvertretermodell) Gabler Gabler Wirtschaftslexikon URL: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/126 53/versicherungsvertragsgesetz-vvg-v6.html Stand: 30. Mai 2011 (Zitiert: Gabler, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/126 53/versicherungsvertragsgesetz-vvg-v6.html) Ganster, Bastian Die Prämienzahlung im Versicherungsrecht Grundlagen und ausgewählte Problemfelder vor dem Hintergrund der VVG-Reform 2008 Karlsruhe 2008 Graf, Ingo; Bonn, Dieter Rechtslexikon URL: http://www.graf-bonn.de/rechtslexikon.html Stand: 28. Juni 20119 (Zitiert: G/B: VI
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www.jurarat.de (Zitiert: Schirmer) Schwintowski, Hans-Peter; Praxiskommentar zum Brömmelmeyer, Christoph Versicherungsvertragsrecht 2. Auflage 2010 (Zitiert: Schwintowski/Brömmelmeyer/Bearbeiter) Schimikowski, Peter; Höra, Das neue Versicherungsvertragsrecht Knut Auflage 2008 Versicherung Online Home Lexikon URL: http://versicherung.onlinehome.de/lexikon/Die _erweiterte_Einloesungsklausel.html Stand: 30. Juni 2011 (Zitiert: http://versicherung.onlinehome.de/lexikon/Die _erweiterte_Einloesungsklausel.html) X
www.jurarat.de Wandt, Manfred Versicherungsrecht 5. Auflage 2010 Selbstverfassung Erklärung über die eigenständige Erstellung der Seminararbeit Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Seminararbeit selbstständig verfasst habe und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen der Seminararbeit, die anderen Quellen im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, sind durch Angaben der Herkunft kenntlich gemacht. Berlin, den XI
www.jurarat.de A. Einleitung Die Tragweite von Versicherung ist für das moderne Wirtschaftsleben äußerst bedeutend, sowohl aus „betriebs- und volkswirtschaftlicher als auch aus sozialpolitischer Sicht“1. Ohne die Absicherung vor existenziellen finanziellen Risiken im heutigen Leben, ist kaum noch ein „planbares, eigenverantwortliches und risikominimiertes wirtschaftliches Leben vorstellbar“2. Die Versicherung gewährt die wirtschaftliche Absicherung vor existenzgefährdenden Ereignissen zu einem relativ geringeren Preis, den versicherungsspezifisch genannten Begriff der „Prämie“3. Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) stellt eine echte Rechtspflicht dar4. Dieses ist eine erzwingbare, sprich einklagbare, Verbindlichkeit, deren Nichterfüllung, folglich dem Verzug der Prämienzahlung, eine Schadenersatzpflicht begründet (Verzugszinsen)5. Beim Prämienzahlungsverzug des VN kann der Versicherungsunternehmer (VU) sich auf die §§ 37, 38 VVG berufen. § 37 VVG greift bei dem Verzug der Erstprämie ein und gewährt dem VU das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bei dem Verzug der Folgeprämie gewährt § 38 VVG dem VU das Recht des Kündigens nach einer qualifizierten Mahnung zu. In beiden Fällen steht dem VU darüber hinaus selbstverständlich das Recht der Leistungsfreiheit zu, wenn der VN den Verzug seiner Prämienzahlung zu vertreten hat. Im Folgenden wird in dieser Seminararbeit der Prämienbegriff diskutiert, dabei wird besonders auf die Abgrenzung zwischen der Erst- und Folgeprämie eingegangen und einige, hierfür wichtige, Abgrenzungsbereiche dargestellt. Der Prämienbegriff sowie die Differenzierung haben im VVG eine herausragende Rolle hinsichtlich der Rechtsfolgen. Aus dem Grund ist der Differenzierung viel Rücksicht geboten worden. Folglich wird die Rechtzeitigkeit und die Erfüllbarkeit der Prämienzahlung erklärt, wobei auf die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG eingegangen wird und diese auf die Prämienschuld (Geldschuld) angewendet 1 Ganster, S. 1. 2 Ganster, S. 1. 3 Ganster, S. 1. 4 Schirmer, S.67. 5 Meixner/Steinbeck, § 6, Rn. 1. 1
www.jurarat.de wird. Letzteres wird auf die Nichtzahlung der Prämie eingegangen, wobei die Rechtsfolgen von § 37 VVG hinsichtlich der Einmal- bzw. Erstprämie und von § 38 VVG hinsichtlich der Folgeprämie erläutert und dargestellt werden. Zum Schluss wird kurz auf die Seminararbeit eingegangen. B. Hauptteil I. Die Prämie Der VU verpflichtet sich, ein bestimmtes, vertraglich festgelegtes Risiko, zu tragen, der VN die vertraglich vereinbarte Prämie zu zahlen6. Wenn sich das Risiko erfüllt und damit der sogenannte „Versicherungsfall“ eintritt, muss der VU die für diesen Fall vereinbarten Leistungen erbringen 7. Die Prämie ist sozusagen das Entgelt für die Versicherung8, gemäß § 1 Satz 2 VVG und ist die echte Rechtspflicht des VN. Die §§ 33, 37 und 38 VVG unterscheiden zwischen „einmalige Prämie“, „laufende Prämie“, „Erstprämie“ und zu guter Letzt der „Folgeprämie“. Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verzug der Prämienzahlung, sprich der Nichterfüllung der Prämienzahlungspflicht, von großer Bedeutung. Je nachdem, welche Prämienart vorliegt, wird entweder § 37 VVG oder § 38 VVG Anwendung finden und so den Fortbestand des Vertrages oder die Rechte des VU klären. 1. Einmalprämie und laufende Prämie Unter „Einmalprämie“ versteht man eine Prämie, die für die gesamte Vertragsdauer in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist9. Charakteristisch für solche „Einmalprämien“ sind kurzfristige Versicherungsverträge, wie z.B. die Reisegepäckversicherung oder die Reiserücktrittsversicherung10. Auch können sie Bestandteil von langfristigen Verträgen sein, wie z.B. bei einer Lebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung11. Hierbei zahlt der 6 BMJ, http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Das_neue_Versi cherungsvertragsgesetz.pdf?__blob=publicationFile. 7 BMJ, http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Das_neue_Versi cherungsvertragsgesetz.pdf?__blob=publicationFile. 8 Wandt, S. 185, Rn. 486. 9 Ganster, S. 82. 10 Ganster, S. 82. 11 Ganster, S. 82. 2
www.jurarat.de VN in einer Summe seine Prämie und bekommt dafür beispielsweise eine lebenslange Rente oder die vereinbarte Leistung zu seiner Lebensversicherung 12. Im Gegensatz dazu gibt es ebenso Verträge mit einer „laufenden Prämie“. Folglich wird diese auch „Jahresprämie“ genannt. Hierbei wird die Versicherungsvertragsdauer in Versicherungsperioden eingeteilt, die in der Regel gemäß § 12 VVG ein Jahr betragen und die Prämie jeweils im Voraus für diesen Zeitabschnitt zu zahlen ist13. Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt für den die Prämie berechnet wird. Eine Vereinbarung kürzerer Versicherungsperioden ist gemäß § 18 VVG gewährt, da diese § 12 VVG nicht für halbzwingend erklärt. Dennoch ist eine Abbedingung zum Nachteil des VN nicht gestattet, wenn dabei andere Vorschriften, die ihrerseits halbzwingend sind, auf den Begriff der Versicherungsperiode verweisen14. Dabei ist an den Unteilbarkeitsgrundsatz zu erinnern, der die rechtliche Unteilbarkeit der Jahresprämie verlangt15. Daraus ergibt sich der Fortbestand der Zahlungspflicht des VN in Bezug auf die gesamte Jahresprämie trotz vorzeitiger Beendigung des Rechtsverhältnisses16. Mittlerweile herrscht der „Grundsatz der risikoproportionalen Prämie“, in dem bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages die Prämie nur für den Zeitraum zu zahlen ist, in dem Versicherungsschutz bestanden hat, gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 VVG17. Von dieser „Versicherungsperiode“ ist die „tatsächliche Zahlungsweise“ zu differenzieren18. Oft wird dem VN vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, die Prämie z.B. halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu zahlen19. Hierbei handelt es sich um „Ratenzahlungen“, für die der VN üblicherweise auch Teilzahlungszuschläge zu entrichten hat, die aber die Versicherungsperiode nicht berühren20. Diese sind dann Folgeprämien. 2. Abgrenzung: Erstprämie und Folgeprämie Eine große Bedeutung im Versicherungsvertragsrecht kommt der Unterscheidung zwischen der Erst- und Folgeprämie zu. Gemäß dem Wortlaut der §§ 33, 37 VVG 12 Ganster, S. 82. 13 Ganster, S. 83. 14 Ganster, S. 83. 15 Schirmer, S. 68. 16 Schirmer, S. 68. 17 Schirmer, S. 68; Marlow/Spuhl, S. 124 18 Ganster, S. 83. 19 Ganster, S. 83. 20 Ganster, S. 83. 3
www.jurarat.de werden die erste und die einmalige Prämie rechtlich gleichgestellt. Die Folgeprämie, die wiederum unmittelbar in § 38 VVG rechtlich behandelt wird, induziert die Notwendigkeit und Relevanz der Differenzierung. Bei einem möglichen Verzug der Prämienarten sind unterschiedliche Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Genau für diese Rechtsfolgen ist es von immenser Bedeutung klar und präzise herauszustellen, welche Prämienart vorliegt. Jedoch hat der Gesetzgeber selbst keine Legaldefinition eingeführt, wodurch Diskrepanzen bei der Abgrenzung bestehen. In Abgrenzung zur Folgeprämie stellt die Erstprämie immer und abhängig vom materiellen Versicherungsbeginn das Entgelt für die zeitlich erste Versicherungsperiode dar21. Somit werden die in Folge einer Rückwärtsversicherung sowie bei einer vorläufigen Deckung, welche stets eine deckende Stundung beinhaltet, die zuerst zu zahlenden Prämien als Erstprämien eingestuft22. Die Vereinbarung einer „vorläufigen Deckung“ und der darauf folgende „Hauptvertrag“ stellen zwei autonome Versicherungsverhältnisse dar, sodass die zu beglichenen Beiträge jeweils unter § 37 VVG fallen, wenngleich sie auch einheitlich berechnet werden23. Auch sind einmalig zu begleichende Zahlungen Erstprämien, wenn nicht schon ein geschlossener Vertrag aufgrund einer Verlängerungsklausel fortgesetzt wird24. Hingegen gibt es bei einer „Ratenzahlung“ Unterschiede. Wenn die Parteien bereits mit dem Vertragsschluss bei einer einjährigen Versicherungsperiode eine unterjährige Zahlungsweise, folglich halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich, vereinbart haben, ist allein die anfänglich zu begleichende Rate eine Erstprämie, derweil sind die folgenden Raten als Folgeprämien zu verstehen (tatsächliche Zahlung)25. a) Neuer Vertrag oder Vertragsänderung Die Erstprämie ist das Entgelt für die zeitlich erste Versicherungsperiode und setzt oftmals den Abschluss eines neuen Vertrags voraus. Schwierigkeiten entstehen zu dem Zeitpunkt, wo sich die bestehenden Versicherungsverhältnisse verändern. Fraglich erscheint zu dem, ob dann insgesamt ein neuer Vertrag entsteht. Ein neuer Vertrag entsteht erst dadurch, dass ein in die Richtung 21 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 4. 22 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 4. 23 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 4. 24 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 4. 25 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 5. 4
www.jurarat.de gehender Parteiwille zum Ausdruck kommt gem. §§ 133, 157 BGB26 und diesen begründet (somit Erstprämie)27. Wird lediglich der bestehende Vertrag unter Wahrung seiner Identität abgeändert, begründet dies keinen neuen Vertrag (somit Folgeprämie, soweit die Erstprämie zuvor beglichen wurde)28. Eine Indizwirkung für den Fortbestand des alten Vertrages und somit Beibehaltung der Folgeprämie enthält die Bezeichnung „Nachtrag“, „Zusatzvereinbarung“ sowie die 29 „Beibehaltung der Versicherungsnummer“ . Einzelne Veränderungen des Vertrages sind nicht zwingend für die Begründung eines neuen Vertrages. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung geboten, ob wesentliche Vertragsbestandteile wie das versicherte Interesse, die Parteien, Prämienzahlung, Versicherungssumme oder –dauer geändert wurden30. aa) Prämienänderung Wenn sich die Prämienhöhe im Rahmen einer vertraglichen Anpassungsklausel oder wegen §§ 19 Absatz 6, 25 ändert, liegt weiterhin derselbe Vertrag vor 31. Es handelt sich bei den zu zahlenden Beiträgen weiterhin um Folgeprämien, soweit die erst zu zahlende Prämie schon beglichen wurde. Wird die Prämiensumme erhöht, ist nicht immer die Begründung eines neuen Vertrages gegeben. Hierbei ist es erforderlich, dass eine Abwägung der Auswirkungen dieser quantitativen Erweiterung von Bedeutung32. Nur bei gravierender Erhöhungen der Prämie ist möglicherweise von einem neuen Vertrag zu sprechen33. bb) Änderung der Vertragslaufzeit Wenn sich die Vertragslaufzeit aufgrund einer Verlängerungsklausel fortsetzt, begründet dies keinen neuen Vertrag, da das einstige Vertragsverhältnis unverändert weitergeführt wird34. Somit handelt es sich auch hierbei bei den daraufhin zu zahlenden Prämien um Folgeprämien. Entsprechendes gilt bei einer einverständlichen Rücknahme einer Kündigung oder bei einer stillschweigenden 26 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 9; Prölss/Martin/Knappmann, § 38, Rn. 4. 27 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 6. 28 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 6; Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 9. 29 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 6. 30 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 6. 31 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 7. 32 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 11. 33 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 11. 34 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 8. 5
www.jurarat.de 35 Vertragsverlängerung . Wenn jedoch der Versicherungsschutz durch Zeitablauf erloschen ist und eine neue Vereinbarung zu gleichen Konditionen getroffen wurde, liegt oftmals ein Neuvertrag vor, bei dem die zu zahlende Prämie dann wiederum eine Erstprämie darstellt36. Entscheidend ist dabei oftmals die Beibehaltung des Vertrages durch die unveränderte Identität der Versicherungsnummer, die auf die Fortführung des ursprünglichen Vertrageslhindeutet. Ist dies nicht der Fall, so ist für den Umstand eines neuen Vertrages seitens des VU die Hinweispflicht auf die Rechtsfolgen des § 37 VVG geboten37. cc) Wechsel der Vertragsparteien Wenn es zu einem Wechsel auf Seiten des VU durch Umwandlung oder durch Bestandsübertagung von Versicherungsverträgen kommt, ändert es nichts an der zu zahlenden Prämie als Folgeprämie, da beiderseitig das Interesse nicht vorliegt, einen neuen Vertrag zu begründen38. Kommt es jedoch auf einen Wechsel auf Seiten des VN beispielsweise durch eine Universalnachfolge infolge einer Erbschaft, so besteht ein unverändertes Vertragsverhältnis fort (somit 39 Folgeprämie) . Auch hinsichtlich der Veräußerung der Sache gem. § 95 Absatz 1 VVG tritt der Erwerber an die Stelle des VN, das Vertragsverhältnis verändert sich nicht und es bleibt somit bei der zu zahlenden Folgeprämie 40. Nur wenn der Vertrag durch einen neuen VN i.S. eines Anschlussvertrages fortgeführt würde, wäre dies die Begründung eines neuen Vertrages und die zeitlich erste Prämie wäre dadurch die Erstprämie41. dd) Modifikation des versicherten Gegenstands Modifikationen begründen in der Regel stets einen neuen Vertrag. Die Rechtsprechung ordnet den Austausch des versicherten Kraftfahrzeugs selbst dann als neues Versicherungsverhältnis, wenn die unverbrauchten Beiträge des vorangegangenen Vertrags verrechnet werden42. Der Wechsel eines Kraftfahrzeuges durch die Zerstörung des ursprünglichen Fahrzeuges oder durch 35 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 8. 36 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 8. 37 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 15. 38 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 14. 39 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 14; MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 9. 40 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 14. 41 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 14. 42 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 10. 6
www.jurarat.de den Neuerwerb eines Fahrzeuges spricht für den neuen Vertrag. Diese Begründung des neuen Vertrages resultiert daraus, dass die Versicherung eines neuen Objekts in der Regel mit einer geänderten Risikoverteilung zusammenhängt43. Auch die Unterteilung der Kfz in Typklassen begründet den Schluss eines neuen Vertrages. Gemäß § 95 Absatz 1 VVG gilt im Falle der Veräußerung der versicherten Sache seitens des VN, dass der Erwerber an die Stelle des VN tritt und der ursprüngliche VN, der Veräußerer, aus dem 44 bestehenden Versicherungsvertrag ausscheidet . Abweichend hiervon bleibt es den Parteien offen, ob sie die zu leistenden Zahlungen als Folgeprämien durch vertragliche Vereinbarung einordnen wollen und im Falle des Zahlungsverzuges die Rechtsfolgen des § 38 VVG herbeiführen wollen45. Diese Abänderung der gesetzlichen Regelung verstößt auf Grund der aus ihr resultierenden Vorteile für den VN nicht gegen § 42 VVG. ee) Einbeziehung eines neuen Risikos Wenn ein neues Risiko in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden soll, kommt es darauf an, ob es überhaupt selbstständig versicherbar ist 46. In solchen Situation ist es schwer zu erwarten, dass der VU die Prämie für das eigenständige Risiko als Folgeprämie ansieht47. Somit ist stets ein Neuvertrag darin zu sehen, der die zu zahlende Prämie als Erstprämie betrachtet. Es sei denn, das neue Risiko ist ohne den bestehenden Vertrag nicht versicherbar, so fungiert dessen Einbeziehung nur als eine „Integration“ in das einstige Vertragsverhältnis48. Wird beispielsweise eine Teilkasko- in eine Vollkaskoversicherung umgewandelt, so wird die erste Prämie für die Vollkaskoversicherung als Erstprämie qualifiziert49. Wird beispielsweise eine Krankheitskostenversicherung um eine Krankenhaustagegeldversicherung erweitert, so ist in diesem Fall nur die „Differenzprämie“, sozusagen die Zusatzprämie für das erweiterte Risiko, eine Erstprämie gem. § 37 VVG50. Wenn es nun zu einem Zahlungsverzug kommen sollte, entfällt der Versicherungsschutz nur für diesen Teilbereich, sprich der 43 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 13. 44 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 13. 45 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 10; Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 13. 46 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 11. 47 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 11. 48 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 11; Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 10. 49 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 10. 50 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 10. 7
www.jurarat.de 51 Erweiterung der Versicherung . Der ursprüngliche Bestandteil des Vertrages wird im Falle eines Zahlungsverzuges durch die Rechtsfolgen des § 38 VVG behandelt. Dieses lässt sich aus § 139 BGB schließen, wonach der Rücktritt von dem neuen Versicherungsvertrag, hier der Qualifizierung bzw. Erweiterung des Risikos nach § 37 VVG auch die gleichzeitig getroffene Aufhebungs- und Abänderungsvereinbarung aufhebt und so der alte Versicherungsvertrag wieder auflebt, auf den wieder § 38 VVG Anwendung findet52. Gemäß § 242 BGB folgt, dass auch die Leistungsfreiheit des VU gemäß § 37 VVG aus dem neuen Vertrag lediglich auf die Erweiterung des Schutzbereiches, gegenüber dem alten Vertrag bezieht53. Wenn das nicht so wäre, hätte sich die Rechtsstellung des VN durch den Abschluss des neuen Vertrages sehr verschlechtert, was dem Willen des VN nicht entsprechen würde54. ff) Einschränkung oder Erweiterung des versicherten Risikos Eine Einschränkung eines bereits versicherten Risikos stellt keinen Neuvertrag dar55. Es kommt allein darauf an, ob es sich um dieselbe materielle Gefahr handelt. Somit Folgeprämie. Bei einer Erweiterung des versicherten Risikos liegt zweifelslos ein neuer Vertrag dar56. Somit Erstprämie. b) Ratenzahlung Entscheidend ist auch bei der Differenzierung zwischen Erst- und Folgeprämie die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Fraglich erscheint hierbei, ob die erste Rate als Erstprämie zu beurteilen ist. Ratenzahlung hat zur Bedeutung, dass die Prämie für eine Versicherungsperiode in Teilbeträgen gezahlt wird, die die Parteien im Versicherungsvertrag von vorneherein vereinbart haben, wonach die Raten nacheinander fällig werden, z.B. bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise 57. Nach herrschender Meinung ist nur die erste Rate eine Erstprämie gemäß § 37 VVG und die darauf folgenden Raten sind dann Folgeprämien gemäß § 38 VVG. 51 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 10. 52 Ganster, S. 90. 53 Ganster, S. 90. 54 Ganster, S. 91; Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 10. 55 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 12. 56 MüKo/Staudinger, § 37, Rn. 12. 57 Ganster, S. 91. 8
www.jurarat.de Davon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die gesamte Prämie für die Versicherungsperiode sofort nach Abschluss des Vertrags fällig ist, der VU aber die Prämie beispielsweise aus Rücksicht auf die besondere Umstände des Einzelfalls nach Vertragsschluss nur in Teilbeträgen erhebt. In diesen Fällen verzichtet der VU auf sein Recht aus § 266 BGB, Teilleistungen abzulehnen und dem VN nicht zu gestatten. Strittig ist hierbei, ob alle Teilbeiträge als Erstprämie gemäß § 37 VVG anzusehen sind oder nur der erste Teilbeitrag als Erstprämie gemäß § 37 VVG zu werten ist und die weiteren darauf folgenden Teilbeiträge gemäß § 38 VVG als Folgeprämien darstellen. Fraglich erscheint auch, ob der VU die Prämie durch die Teilleistungen stundet und damit auf die Folgen des Zahlungsverzuges und des § 37 Absatz 1 VVG verzichtet. Somit hat der VU die Pflicht hierbei aufzuzeigen, inwiefern es sich um eine deckende Stundung handelt und inwiefern er auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen des § 37 VVG verzichtet58. Dabei ist besonders Acht darauf zu geben, ob die fälligen Teilleistungen immer noch die Eigenschaft der Erstprämie aufweisen. Lediglich die Stundung von Teilen der Prämie selbst ergibt keine Veränderung an der Eigenschaft der Prämie, wodurch letztendlich die Erstprämie weiterhin besteht und im Falle des Zahlungsverzuges § 37 VVG Anwendung findet59. c) Vorläufige Deckung Die Abgrenzung zwischen Erst- und Folgeprämie spielt auch im Bereich der „vorläufigen Deckung“ eine Rolle. Die „vorläufige Deckung“ ist ein selbstständiger Vertrag, der sofortigen Versicherungsschutz ermöglicht, obwohl der Hauptvertrag noch nicht abgeschlossen ist 60. Diese beiden Einheiten, sprich die „vorläufige Deckung“ und der „Hauptvertrag“ sind zwei unterschiedliche und selbstständige Rechtsverhältnisse nach der herrschenden Meinung61. Es gibt in beiden Fällen eine eigene Erstprämie. Da nach herrschender Meinung auch beim Schluss des Hauptvertrages nach der vorläufigen Deckungszusage eine Erstprämie ist und keine Folgeprämie, auch dann, wenn üblicherweise in ihr die Prämie für die vorläufige Deckung enthalten ist62. 58 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 18. 59 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 18. 60 Ganster, S. 94. 61 Ganster, S. 94. 62 Ganster, S. 95. 9
www.jurarat.de d) Wiederherstellung eines bereits beendeten Vertrages Die Differenzierung zwischen Erst- und Folgeprämie bereitet auch große Schwierigkeiten, wenn der Vertrag beendet wurde, sei es durch Rücktritt, Kündigung oder zeitlichen Ablauf und später wieder reaktiviert wird63. Beim Rücktritt des VU nach § 37 Absatz 1 VVG wegen nicht rechtzeitig erbrachter Leistung der Erstprämie ist auch die zeitlich erste Prämie des wieder in Vollzug gesetzten Vertrages eine erste Prämie64. Leistet der VN nicht rechtzeitig die Erstprämie und errichtet die Prämie erst nach der Fälligkeit, so ist der Vertrag bereits erloschen. Durch die Errichtung der Prämie kann der VU den Schluss eines neuen Vertrages verstehen und so diesem zustimmen. Kündigt der VU gem. § 38 Absatz 3 Satz 1 VVG wegen der Nichtleistung der Folgeprämie des VN; der VN aber noch innerhalb der Monatsfrist die Prämie bezahlt, gem. § 38 Absatz 3 Satz 3 VVG, wird die Kündigung des VU unwirksam und die nächste zu errichtende Prämie ist dann folglich eine Folgeprämie65. 3. Zusammenhang von Prämie und Versicherungsbeginn Zuallererst ist zu erwähnen, dass es zwischen dem formellen, dem materiellen und dem technischen Versicherungsbeginn zu unterscheiden ist66. Aus dem Grund ist kurz auf den Versicherungsschein einzugehen. Der Versicherungsschein, auch Police genannt, ist eine in Textform gem. § 126 b BGB oder als Urkunde gem. § 126 BGB geltende Erklärung des VU, welche als Beweis für den Versicherungsvertragsschluss dient67. Dadurch wird hervorgebracht, dass der Vertrag schon geschlossen wurde oder gleichzeitig geschlossen wird68. Dieser Versicherungsvertrag kommt wie auch andere Verträge im schuldrechtlichen Sinne in dem Moment zustande, in dem die Annahmeerklärung der anderen, antragstellenden Vertragspartei zugeht; oft mit dem Versicherungsschein beim VN. Genau diesen Zeitpunkt bezeichnet man als den „formellen Versicherungsbeginn“. Der materielle Versicherungsbeginn hingegen beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem ein Vorfall zum „Versicherungsfall“ werden kann und damit die Leistungspflicht 63 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 22. 64 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 23; Ganster, S. 93. 65 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 23. 66 Ganster, S. 96. 67 Wandt, S. 165, Rn. 425. 68 Wandt, S. 165, Rn. 425. 10
www.jurarat.de 69 des VU auslöst . Da der VU zu dieser Zeit haftet, wird dieser Zeitraum auch als „Haftungsdauer“ bezeichnet, der sich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet, gemäß § 10 VVG70. Demnach beginnt der Versicherungsschutz mit dem Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit. Der technische Versicherungsbeginn beschreibt den Zeitpunkt, ab dem die Prämie berechnet wird, sprich geschuldet wird71. Dieser wird auch als der prämienbelasteter Zeitraum oder auch die technische Versicherungsdauer benannt72. Der technische Versicherungsbeginn kann nach vertraglicher Vereinbarung von der formellen und der materiellen Vertragsdauer abweichen 73. Die Unterscheidung in diese drei Zeitpunkte des Versicherungsbeginns, sowie das mögliche Auseinanderfallen ist mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden, die bei einem eingetretenen Prämienzahlungsverzug gemäß §§ 37, 38 VVG hinsichtlich des bestehenden Versicherungsschutzes seitens des VU und des Prämienzahlungsverzuges des VN auftreten. II. Fälligkeit der Prämie Die Fälligkeit der Prämie ist maßgebend für den möglichen Zahlungsverzug des VN. Aus dem Grund ist es entscheidend, zu wissen, wann die Fälligkeit der Prämie eintritt. Wie bereits oben erwähnt worden ist, wird zwischen der Erst- und der Folgeprämie unterschieden. Auch hinsichtlich der Fälligkeit dieser Prämien ergeben sich gemäß §§ 33, 37, 38 VVG Unterschiede, die im Folgenden erläutert werden. 1. Erstprämie Gemäß § 33 Absatz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer die einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie „unverzüglich“ nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. In der Lebensversicherung beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage gemäß § 152 Absatz 1 69 Wandt, S. 167, Rn. 434. 70 Wandt, S. 168, Rn. 439. 71 Wandt, S. 169, Rn. 442; Ganster, S. 96. 72 Wandt, S. 169, Rn. 442. 73 Wandt, S. 169, Rn. 442. 11
www.jurarat.de und 3 VVG. Diese Prämienzahlungspflicht besteht nicht vor einem endgültigen wirksamen Vertragsschluss und vor Fälligkeit der Prämienforderung74. Der alleinige Zugang des Versicherungsscheins genügt noch nicht zur Fälligkeit der Erst- bzw. Einmalprämie75. Denn erst nach 14 Tagen läuft auch die Widerrufsfrist des § 8 Absatz 1 VVG ab und „der seit Vertragsschluss schwebend wirksame Vertrag gewinnt eine endgültige Wirksamkeit“76. Der VN soll aus dem Grund erst ab diesem Moment an, wo die Widerrufsmöglichkeit nicht mehr besteht, seine Prämie zahlen müssen. Diese Widerrufsfrist gemäß § 8 Absatz 2 VVG beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, doch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der VN die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB und die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 VVG sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten hat77. Hat der VN diese Belehrungen nicht erhalten, kann auch trotz Zugangs des Versicherungsscheines die 14 Tage Frist nicht zu laufen beginnen78. Erst mit Erhalt der oben genannten notwendigen Unterlagen sowie dem Zugang des Versicherungsscheins und der Ablauf der 14 tägigen Frist, ist die Prämie unverzüglich zu errichten und somit fällig. a) Unverzügliche Prämienzahlung nach Ablauf von 14 Tagen § 33 Absatz 1 VVG nennt neben der 14 tägigen Frist zur Prämienzahlung, auch das Wort „unverzüglich“. Strittig ist die Auslegung dieser Regelung. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Fälligkeit der Prämie mit dem Ende der Widerrufsfrist eintritt, also zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins 79. Nach anderer Meinung hat der VN die Prämie unverzüglich zu zahlen, nachdem zwei Wochen vergangen sind. Unverzüglich richtet sich hier nach der Legaldefinition in § 121 BGB: ohne schuldhaftes Zögern80. Im Schrifttum wird dieser Begriff in diesem Zusammenhang mit dem § 33 VVG so verstanden, dass die Fälligkeit damit frühestens zwei bis drei Tage nach Ablauf der Zweiwochenfrist beginnt81. 74 Prölss/Martin/Knappmann, § 37, Rn. 11. 75 Bruck/Möller/Beckmann, § 33, Rn. 43. 76 MüKo/Staudinger, § 33, Rn. 19. 77 NoKo/Karczewski, § 33, Rn. 5. 78 NoKo/Karczewski, § 33, Rn. 5. 79 Marlow/Spuhl, S. 115. 80 Palandt/Heinrichs, § 121, Rn. 3. 81 Bruck/Möller/Beckmann, § 33, Rn. 44; Schwintowski/Brömmelmeyer/Michaelis, § 33, Rn. 7. 12
www.jurarat.de b) Abweichender Versicherungsschein Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des VN oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der VN nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widersprochen hat, gem. § 5 Absatz 1 VVG. Das gilt aber nur, wenn der VU den VN bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, sprich die Abweichungen und die hiermit verbunden Rechtsfolgen dem VN durch einen auffälligen Hinweis aufmerksam gemacht hat und ihn zudem darauf verwiesen hat, dass die Abweichungen als genehmigt gewertet werden, wenn der VU nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widersprochen hat. Bei solchen Abweichungen im Versicherungsschein verlängert sich die Zahlungsfrist in § 33 Absatz 1 VVG auf einen Monat, gemäß § 5 Absatz 1 VVG. Erst nach diesem Monat nach Zugang des Versicherungsscheins ist die Prämie fällig. c) Abdingbarkeit des § 33 VVG Des Weiteren ist zu erwähnen, dass § 33 Abs. 1 nach § 42 VVG abdingbar ist, also keine zwingende Regelung ist82. Abdingbar sind gesetzliche Regelungen, von denen durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgewichen werden kann83. Dadurch kann mithilfe der Vorverlagerung der Fälligkeit der Erstprämie ein vereinbarter, früherer Versicherungsbeginn erzielt werden84, indem Versicherungsschutz herrscht. Infolge dessen, dass der Leistungsaustausch vor Ablauf der Widerrufsfrist stattfinden kann - sprich der Versicherungsschutz beginnt schon vor der Errichtung der Erstprämie - findet das Einlösungsprinzip bei widerruflichen Versicherungsverträgen keine Anwendung85. Denn soweit der VN seine Vertragserklärung nicht widerruft, um den Vertrag rückgängig zu machen, besteht ein schwebend wirksamer Vertrag, welches ein Vorteil für den VN darstellt, da er sich im Bereich des Versicherungsschutzes befindet. An dieser Stelle ist an die Rückabwicklungsreglung des § 9 VVG bei Widerruf zu bedenken. Demnach steht dem VU auch dann die Prämie zu, wenn der VN sich vom Vertrag noch lösen 82 Schirmer, S. 70. 83 G/B: http://www.graf-bonn.de/rechtslexikon.html. 84 Schirmer, S. 70. 85 Schirmer, S. 70. 13
www.jurarat.de 86 kann, indem er gemäß § 8 VVG widerruft . Doch diese Prämie aufgrund der Rückabwicklungsregelung des § 9 VVG steht dem VU nur zu, wenn er den VN ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 belehrt hat und der VN dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist, sowie den zu zahlenden Betrag für den früheren Versicherungsbeginn zugestimmt hat87. Bei solchen widerruflichen, abweichenden Regelungen des Versicherungsschutzbeginns kann die Fälligkeit in AVB an den Versicherungsschutzbeginn angepasst werden88. Nichtsdestotrotz ist auch hierbei die Prämie erst unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines mit der Erstprämie des Hauptvertrages zu zahlen (vorläufige Deckung), gemäß § 33 Absatz 1 VVG. d) Das Invitatio-Modell In der Praxis ist es gewöhnlich, dass der VN den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt und der VU den Antrag annimmt und die Policelerstellt89. Von dieser Bestimmung geht das Gesetz als Vertragsschlussmodell aus90. Denkbar ist es auch, wenn man diese Konstellation umkehrt, sodass der VU auf Anforderung des VN den Antrag mit seiner Antragserklärung stellt91. Bei einem solchen Fall ist die Rede von dem Invitatio- Modell. Bei diesem offenbart der VN seine Wünsche und Bedürfnisse dem VU mit der Bitte auf der Grundlage der bereitgestellten Daten ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu machen92. Die Offenbarung und Erklärung des VN hinsichtlich seiner Bedürfnisse und Wünsche ist ohne rechtlichen Bindungswillen und aus dem Grund kein Antrag, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum93. Der VU überprüft daraufhin das Risiko, stellt die Police aus und leitet sie dem VN weiter. Dadurch macht der VU dem VN ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß § 145 BGB, welches der VN durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent später annehmen 86 Schimikowski/Höra, S. 133. 87 Schirmer, S. 70. 88 Schirmer, S. 70. 89 DVb: http://www.deutsche- versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Stellvertretermodell. 90 Schirmer, S. 70. 91 Schirmer, S. 70; Wandt, S. 190, Rn. 504. 92 DVb: http://www.deutsche- versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Stellvertretermodell. 93 DVb: http://www.deutsche- versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Stellvertretermodell. 14
www.jurarat.de kann, gemäß § 150 f. BGB. Da das Vertragsschlussmodell aus der Sicht des Gesetzes auf das Antragsmodell zurückführt, muss die Fälligkeit beim Gebrauch des Invitatio-Modells angepasst werden94. Bei der Frage um die Fälligkeit der Prämie beim Invitatio-Modell kann hier frühestens erst zwei Wochen nach Abgabe und Zugang der Annahmeerklärung des VN ausgegangen werden, auch dann wenn der Versicherungsschein gleichzeitig mit dem Antrag des VU versandt worden sein sollte95. Die Aufnahmeerklärung des VN schließt die Vertragsschlussprozedere ab, indem sie das Wirksamwerden des Vertrages hervorbringt96 und erst zwei Wochen später nach der Aufnahmeerklärung seitens des VN gemäß § 33 Absatz 1 VVG ist die Prämie unverzüglich zu errichten und fällig. 2. Folgeprämie Die Regelung der Fälligkeit der Folgeprämie ist gesetzlich nicht geregelt. Hingegen resultiert die Fälligkeit der Folgeprämie aus den zeitlichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages97. Die Prämie ist hierdurch am ersten Tag einer neuen Versicherungsperiode oder im neuen Ratenzahlungszeitraum fällig98. III. Erfüllung der Prämienzahlungspflicht Die Erfüllung der Prämienzahlungsschuld ergibt sich aus der Regelung des § 36 VVG. Geldschulden sind gesetzlich Schickschulden gemäß § 270 Absatz 1 BGB. Charakteristisch für Schickschulden ist, dass der Leistungsort und der Erfolgsort auseinanderfallen, so wie in § 36 Absatz 1 und 2 VVG. Die Prämienschuld des VN ist daher eine „qualifizierte Schickschuld“; der Leistungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des VN99, der Erfolgsort hingegen ist beim Wohn- oder Geschäftssitz des VU. Daraus folgt, dass die geschuldete Leistungshandlung des VN nicht die Herbeiführung des Leistungserfolges beim VU ist, folglich der Eingang des Geldes (Zubuchung auf dem Konto des VU)100. Seinerseits Erforderliche hat der VN dann bereits getan, wenn er den Geldtransfer an seinem 94 Schirmer, S. 70. 95 Schirmer, S. 70. 96 Schirmer, S. 70 f. 97 Schirmer, S. 71. 98 Schirmer, S. 71. 99 Klimke, VersR 2010, S. 1259; Wandt, S. 191, Rn. 509. 100 Klimke, VersR 2010, S. 1259; Schirmer, S. 75. 15
www.jurarat.de Wohnsitz veranlasst, in dem er beispielsweise seiner beauftragten Bank den Zahlungsauftrag erteilt hat gemäß § 675 f Absatz 3 Satz 2 BGB101. Im Gegensatz zu anderen Schickschulden trägt der VN gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 VVG die Gefahr (vgl. § 270 Absatz 1 BGB), wenn das Geld bei dem Transfer verloren geht (Risiko des zufälligen Untergangs); er ist dann verpflichtet nochmals zu leisten. Diese Verpflichtung macht aus der Schickschuld, eine 102 „qualifizierte Schickschuld“ . Das Verzögerungsrisiko bei rechtzeitiger Ausführung der Leistungshandlung des VN, trägt der VU103. Der VN ist also auch dann nicht in Verzug, wenn er den Transfer der Prämie am Fälligkeitstermin selbst veranlasst, auch wenn die Prämie vom VU erst später erlangt wird. Er hat bereits dadurch seinerseits Erforderliche getan (Leistungshandlung). Gemäß § 37 VVG ist die Erstprämie in dem Moment „bezahlt“. Nichtsdestotrotz entnimmt der EuGH im Anschluss auf die Zahlungsverzugsrichtlinie104, dass Geldschulden - nicht nur im betroffenen Bereich der Zahlungsverzugsrichtlinie, sondern auf alle Geldforderungen; im allgemeinen-bürgerlich-rechtlichen Schrifttum als „Bringschulden“ betrachtet werden105. Hierbei fallen Leistungsort und Erfolgsort zusammen, d.h. der VN müsste die Leistung dem VU bringen; er trägt somit Leistungs- und Preisgefahr. In der Praxis hat die Zahlungsverzugsrichtlinie im Hinblick auf die Prämienzahlung folgende Bedeutung: Ist der VN ein Unternehmer, so ist die Prämienschuld abweichend von § 36 VVG als Bringschuld i.S. von §§ 269, 270 BGB anzusehen; d.h. dass die rechtzeitige Zahlung der Prämie gemäß § 37, 38 VVG sowohl der Eintritt und das Ende des Verzugs auf den Eingang der Prämie beim VU zurückzuführen ist und nicht wie zuvor auf die Erteilung bzw. Übermittlung des Zahlungsauftrages gegebenenfalls bei der Bank durch den VN106. Der VN muss, wenn er Unternehmer ist, aufgrund der Zahlungsverzugsrichtlinie die Prämie rechtzeitig beim VU einzahlen, dabei reicht es nicht mehr, wenn er die Prämienzahlung am Fälligkeitstermin durch seine Bank veranlasst hat. Vielmehr muss schon im Augenblick des Fälligkeitszeitpunkts die Prämie beim VU eingegangen sein (Bringschuld)107. Das 101 Klimke, VersR 2010, S. 1259; NoKo/Karczewski, § 33, Rn. 10. 102 Klimke, VersR 2010, S. 1259. 103 Klimke, VersR 2010, S. 1259. 104 Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG; Klimke, VersR 2010, S. 1260. 105 Klimke, VersR 2010, S. 1260. 106 Klimke, VersR 2010, S. 1264 f. 107 Klimke, VersR 2010, S. 1264 f. 16
www.jurarat.de Verzögerungsrisiko bei Überweisungen der Prämie durch das eigene kontoführende Bank gemäß § 278 BGB, ist dem VN zuzurechnen. Bei einem Verschulden der Empfängerbank (VU), ist dem VN nichts zuzurechnen. Ungeachtet dessen ist die Erst- oder Einmalprämie gemäß § 33 Absatz 1 VVG erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Eingang des Geldes bei einer sofortigen Veranlassung des Transfers nach Ablauf der 14-tägigen Frist normalerweise zu erwarten ist108. Ist der VN ein Verbraucher, so ist die Prämienschuld wie bisher als eine „qualifizierte“ Schickschuld zu betrachten109. Die Prämienschuld des VU stellt hierbei dann meistens eine Holschuld dar; hierbei ist es gegeben, dass der VU eine Einzugsermächtigung mit dem VN vereinbart, in dem er die Prämie vom Konto des VN abbucht. Dabei kommt dem VN lediglich die Pflicht, dass bei Fälligkeit der Prämie genügend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist 110. Dies wiederum führt dazu, dass der VU die zeitnahe Abbuchung beim VN in Textform ankündigt, damit der VN die Verantwortung tragen kann, zu welchem Zeitpunkt welche Prämiensumme auf seinem Konto gedeckt sein muss 111. Die verspätete Abbuchung ist selbstverständlich dem VU zuzurechnen und somit kann er sich auch nicht mehr auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Prämienzahlung berufen112. Wenn der VN in Verzug gerät, folglich der Leistungserfolg nicht zum Zahlungstermin eingetreten ist und er es zu vertreten hat, so muss er Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz 1 BGB errichten113. IV. Prämienzahlungsverzug Soeben wurde die Erfüllbarkeit der Prämienzahlung erläutert. Nun kommt es zu den Rechtsfolgen des Prämienzahlungsverzuges. 1. Prämienzahlungsverzug der Erstprämie gemäß § 37 VVG Wenn die Einmal- bzw. Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, so greift § 37 VVG ein. Bei einer nicht rechtzeitigen Prämienzahlung ist der VU nicht zur Leistung verpflichtet und zum Rücktritt berechtigt, wenn der VN die Nichtzahlung zu vertreten hat. 108 Klimke, VersR 2010, S. 1264 f. 109 Klimke, VersR 2010, S. 1265. 110 Schirmer, S. 75. 111 Schirmer, S. 75. 112 Meixner/Steinbeck, § 6, Rn. 18. 113 Klimke, VersR 2010, S. 1260. 17
www.jurarat.de 2. Belehrungspflicht Damit überhaupt die Rede vom Verzug sein kann und die Rechtsfolgen eintreffen können, bedarf es einer Belehrung seitens des VU gegenüber dem VN gemäß § 37 Absatz 2 VVG. Hierbei muss der VU den VN deutlich darauf hinweisen, dass er bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie den Versicherungsschutz verliert114. Diese Belehrung auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Erstprämie, muss er entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein den VN aufmerksam machen. Bezüglich der harten Konsequenzen für die Nichtzahlung der Prämie legt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Klarheit, Genauigkeit und Richtigkeit der Erstprämienanforderung115. 3. Prämienanforderung Die Prämienanforderungen müssen „präzise beziffert und korrekt gekennzeichnet sein“116. Sind gleichzeitig mehrere Prämien eingefordert, ist eine „deutliche Trennung und Kennzeichnung der Herkunft“ zwingend notwendig117. Der Verstoß gegen diese sorgfältige und präzise Zusammensetzung der Prämienanforderung, führt zu einer unwirksamen Leistungsanforderung und kann nicht in einem Rücktrittsrecht oder einer Leistungsfreiheit des VU enden, gem. §§ 37, 38 VVG118; da er beweispflichtig für den Nachweis des Zugangs der ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung ist119. Zu dieser ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung gehören die Differenzierung und Zusammensetzung der jeweiligen geforderten Prämie, dem VN muss klar verdeutlicht werden, welcher Betrag für welchen Zweck von ihm verlangt wird 120. Der VU ist nicht verpflichtet im Vorfeld ein „genaues Datum der Abbuchung“ zu geben, es ist ausreichend, wenn aus dem Versicherungsschein zu entnehmen ist, dass innerhalb der nächsten 14 Tage die Abbuchung erfolgen wird 121. 114 Schirmer, S. 76. 115 Wandt, S. 194, Rn. 517. 116 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 25. 117 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 25. 118 Bruck/Möller/Beckmann, § 37, Rn. 25. 119 NoKo/Karczewski, § 37, Rn. 8. 120 NoKo/Karczewski, § 37, Rn. 6, § 33 Rn. 16. 121 NoKo/Karczewski, § 37, Rn. 8. 18
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