Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 - Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT

 
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Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 - Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT
Informationen für Firmenkunden
  Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19

 Andreas Busch
 Verbindungsstelle Betriebe
 der KNAPPSCHAFT

COVID-19                                25.05.2020 Seite 1
Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 - Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT
Minijob-Zentrale   Rentenzusatz-
                                                      versicherung        Rentenversicherung
              Arbeitgeberversicherung
                                                                                 Seemannskasse

              Kranken- und                                                                 Fachstelle rehapro
           Pflegeversicherung

 Bundesfachstelle für
   Barrierefreiheit
                                                                                               Neu: Verwaltung des
                                        Kurzarbeitergeld                                          Europäischen
                                                                                                 Sozialfonds für
                                                                                                  Deutschland

                                                                      Medizinisches Netz

COVID-19                                                                                               25.05.2020 Seite 2
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Gesetz vom 13. März 2020 zur befristeten krisenbe-                                                       Inkrafttreten ab
                                                                                                           15.03.2020
dingten Verbesserung der Regelungen für das
Kurzarbeitergeld (BGBl. I Nr. 12)*

 Regelung der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für den
  Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt
 Verordnungsermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2021
 Beschluss der Verordnung durch das Bundeskabinett am 23. März 2020
 Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020
  möglich

*Verordnung vom 25. März 2020 über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergelverordnung-KugV,

BGBl. I Nr. 14)

COVID-19                                                                                             25.05.2020 Seite 3
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Kurzarbeitergeld

 Leistung der Bundesagentur für Arbeit
 Zahlung bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf
  wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
 Ziel: Erhaltung der Arbeitsplätze und Vermeidung von Arbeitslosigkeit
  durch Reduzierung der Arbeitszeit und Zahlung des Kurzarbeitergeldes
  als reduziertes Arbeitsentgelt

COVID-19                                                             25.05.2020 Seite 4
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Kurzarbeitergeld

 Antrag durch Arbeitgeber oder Interessenvertreter erforderlich
 Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber
 Erstattung durch Bundesagentur für Arbeit
 Bezugsdauer grundsätzlich 12 Monate, 24 Monate durch
  Rechtsverordnung möglich
 Weitergehende Informationen insbesondere zu Voraussetzungen,
  Höhe und Berechnung unter
                                                                        Infos

   https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-
                            arbeitnehmer

COVID-19                                                                   25.05.2020 Seite 5
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Das Wichtigste in Kürze

 Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten
  einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
 Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden
  werden zu 100 Prozent erstattet. Versicherungsschutz bleibt vollumfänglich
  erhalten.
 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit
  gehen und haben Anspruch auf KUG.

COVID-19                                                              25.05.2020 Seite 6
Das Wichtigste in Kürze:

 In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt
  werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
 Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre
  Gültigkeit.

COVID-19                                                            25.05.2020 Seite 7
Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

               Ist- Entgelt                          Unterschiedsbetrag Soll-
                                                           /Ist-Entgelt

                                                      Beitragspflichtig zu 80 %
             Beitragspflichtig                       zur Kranken-, Pflege-* und
           zu allen SV-Zweigen                          Rentenversicherung

                                                      Beitragstragung nur der
       Beitragstragung je zur                         Arbeitgeber (Agentur für
               Hälfte                                    Arbeit erstattet in
                                                     Sonderfällen, z. B. Corona)

COVID-19                                                                 25.05.2020 Seite 8
Kurzarbeitergeld und Arbeitsunfähigkeit

   AU während des Bezuges von                           AU vor Bezug
              KUG                                         von KUG

   Entgeltfortzahlung für bis zu                 Entgeltfortzahlung für bis zu
   6 Wochen durch Arbeitgeber                    6 Wochen durch Arbeitgeber
  in Höhe des gekürzten Lohnes                  in Höhe des gekürzten Lohnes

                                                  Krankengeld in Höhe des
        Kurzarbeitergeld für die                 Kurzarbeitergeldes durch die
            Ausfallstunden                              Krankenkasse
       durch Bundesagentur für                       (Vorleistung durch
                Arbeit                                   Arbeitgeber)

COVID-19                                                               25.05.2020 Seite 9
Neu: Höhe des Kurzarbeitergeldes*
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung                                                      Inkrafttreten
                                                                                                 Tag nach der
                                                                                                 Verkündung
der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

Gestaffelte Anhebung des Kurzarbeitergeldes
 Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent
 Erhöhung ab 4. Monat des Bezuges auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent für
  Haushalte mit Kindern

*Bisher: 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind
oder 60 Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind.

COVID-19                                                                                   25.05.2020 Seite 10
    Erhöhung ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent für
     Haushalte mit Kindern
 längstens bis Ende 2020

Verbesserung Hinzuverdienst
 Weitere Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer/innen
  in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020, begrenzt auf das bisherige volle
  Monatseinkommen

COVID-19                                                              25.05.2020 Seite 11
Neu: Höhe des Kurzarbeitergeldes
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung                        Inkrafttreten
                                                                          Tag nach der
                                                                          Verkündung
im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der
Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz)

Verordnungsermächtigung der Bundesregierung
 Verlängerung Kurzarbeitergeld bis 24 Monate
 in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden
  erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung
 gesamte Arbeitsmarkt muss nicht betroffen sein

COVID-19                                                            25.05.2020 Seite 12
Nebentätigkeit
 Keine Anrechnung einer Nebentätigkeit: Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die
  während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in
  systemrelevanten Branchen aufnehmen.
 Ab April 2020 entfällt die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf
  das Kurzarbeitergeld vollständig.

  Infos

 https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-
  unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
 https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-
  corona.html

COVID-19                                                                25.05.2020 Seite 13
Knappschaft - Eine Krankenkasse für alle
Bleiben Sie gesund!

  Infos

www.knappschaft.de
www.kbs.de
www.minijob-zentrale.de
www.arbeitgeberversicherung.de

                                           Seite 14
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