Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 - Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT COVID-19 25.05.2020 Seite 1
Minijob-Zentrale Rentenzusatz- versicherung Rentenversicherung Arbeitgeberversicherung Seemannskasse Kranken- und Fachstelle rehapro Pflegeversicherung Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Neu: Verwaltung des Kurzarbeitergeld Europäischen Sozialfonds für Deutschland Medizinisches Netz COVID-19 25.05.2020 Seite 2
Gesetz vom 13. März 2020 zur befristeten krisenbe- Inkrafttreten ab 15.03.2020 dingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl. I Nr. 12)* Regelung der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt Verordnungsermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2021 Beschluss der Verordnung durch das Bundeskabinett am 23. März 2020 Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 möglich *Verordnung vom 25. März 2020 über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergelverordnung-KugV, BGBl. I Nr. 14) COVID-19 25.05.2020 Seite 3
Kurzarbeitergeld Leistung der Bundesagentur für Arbeit Zahlung bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht Ziel: Erhaltung der Arbeitsplätze und Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Reduzierung der Arbeitszeit und Zahlung des Kurzarbeitergeldes als reduziertes Arbeitsentgelt COVID-19 25.05.2020 Seite 4
Kurzarbeitergeld Antrag durch Arbeitgeber oder Interessenvertreter erforderlich Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber Erstattung durch Bundesagentur für Arbeit Bezugsdauer grundsätzlich 12 Monate, 24 Monate durch Rechtsverordnung möglich Weitergehende Informationen insbesondere zu Voraussetzungen, Höhe und Berechnung unter Infos https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld- arbeitnehmer COVID-19 25.05.2020 Seite 5
Das Wichtigste in Kürze Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Versicherungsschutz bleibt vollumfänglich erhalten. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG. COVID-19 25.05.2020 Seite 6
Das Wichtigste in Kürze: In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit. COVID-19 25.05.2020 Seite 7
Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld Ist- Entgelt Unterschiedsbetrag Soll- /Ist-Entgelt Beitragspflichtig zu 80 % Beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-* und zu allen SV-Zweigen Rentenversicherung Beitragstragung nur der Beitragstragung je zur Arbeitgeber (Agentur für Hälfte Arbeit erstattet in Sonderfällen, z. B. Corona) COVID-19 25.05.2020 Seite 8
Kurzarbeitergeld und Arbeitsunfähigkeit AU während des Bezuges von AU vor Bezug KUG von KUG Entgeltfortzahlung für bis zu Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen durch Arbeitgeber 6 Wochen durch Arbeitgeber in Höhe des gekürzten Lohnes in Höhe des gekürzten Lohnes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeld für die Kurzarbeitergeldes durch die Ausfallstunden Krankenkasse durch Bundesagentur für (Vorleistung durch Arbeit Arbeitgeber) COVID-19 25.05.2020 Seite 9
Neu: Höhe des Kurzarbeitergeldes* Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung Inkrafttreten Tag nach der Verkündung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) Gestaffelte Anhebung des Kurzarbeitergeldes Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent Erhöhung ab 4. Monat des Bezuges auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern *Bisher: 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind oder 60 Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind. COVID-19 25.05.2020 Seite 10
Erhöhung ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern längstens bis Ende 2020 Verbesserung Hinzuverdienst Weitere Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020, begrenzt auf das bisherige volle Monatseinkommen COVID-19 25.05.2020 Seite 11
Neu: Höhe des Kurzarbeitergeldes Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung Inkrafttreten Tag nach der Verkündung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) Verordnungsermächtigung der Bundesregierung Verlängerung Kurzarbeitergeld bis 24 Monate in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung gesamte Arbeitsmarkt muss nicht betroffen sein COVID-19 25.05.2020 Seite 12
Nebentätigkeit Keine Anrechnung einer Nebentätigkeit: Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen. Ab April 2020 entfällt die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig. Infos https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer- unternehmen-zum-kurzarbeitergeld https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen- corona.html COVID-19 25.05.2020 Seite 13
Knappschaft - Eine Krankenkasse für alle Bleiben Sie gesund! Infos www.knappschaft.de www.kbs.de www.minijob-zentrale.de www.arbeitgeberversicherung.de Seite 14
Sie können auch lesen