Das künftige E-Government-Gesetz Vorstellung erster Ergebnisse aus der Anhörungsphase - Landesportal Sachsen ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Das künftige E-Government-Gesetz – Vorstellung erster Ergebnisse aus der Anhörungsphase
Inhalt • Der Entwurf des Gesetzes – warum so und nicht anders? • Erste Ergebnisse aus der Anhörungsphase • Weiterer Zeitplan © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 2
Welche Regelungen auf dem Gebiet des E-Governments gelten bereits jetzt? (Aufzählung nicht abschließend) • Bei der Ausführung von Bundesrecht: – Allgemeine Zugangseröffnungspflicht für elektronische Dokumente (§ 2 Abs. 1 EGovG). – Pflicht zum Angebot elektronischer Bezahlmöglichkeiten (§ 4 EGovG). – Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Nachweisen (§ 5 EGovG). – Anforderungen an das Bereitstellen von Daten über öffentlich zugängliche Netze (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 5 EGovG). – Elektronische Formulare: Keine Schriftformanordnung, Entfallen des Unterschriftsfeldes (§ 13 EGovG). – Einheitliche Festlegung für die Georeferenzierung in elektronischen Registern (§ 14 EGovG). – Möglichkeit der elektronischen Publikation und Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Zugangs zu der Publikation (§ 15 EGovG). © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 3
Welche Regelungen auf dem Gebiet des E-Government gelten bereits jetzt? (Fortsetzung) • Verwaltungsverfahren: – Elektronische Form (§ 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 2 und 3 VwVfG). – Elektronische Zustellung (§ 1 Abs. 1 VwZG-LSA i. V. m. § 5 und § 5a VwZG). • Prozessrecht: – Anforderungen an das Scannen öffentlicher Urkunden zur Gewährleistung der Beweiskraft (§ 371b ZPO). – Ab 1. Januar 2018: Möglichkeit zur Einreichung elektronischer Dokumente (u. a. Schriftsätze und Anlagen) bei Gericht (§ 55a VwGO). – Ab 1. Januar 2022: Pflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht (§ 55d VwGO). • Kooperation: – Zusammenwirken von Bund und Ländern beim Einsatz informationstechnischer Systeme (Art. 91c GG). © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 4
Warum brauchen wir überhaupt ein E-Government-Gesetz? • Zur Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus Bundesrecht ergeben: – Beispiel 1: Verpflichtung, ab 2022 Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. – Beispiel 2: Pflicht, elektronische Verwaltungsleistungen über Portale anzubieten. • Zum Einsatz moderner Informations- und Kommunikations- technologien in der Verwaltung besteht keine echte Alternative. © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 5
Inhalt des Gesetzentwurfs (Stand 8. Mai 2017) • Konzipiert als ein Organisations- und Verfahrensgesetz mit (ergänzenden) Regelungen: – Zum elektronischen Verwaltungshandeln. – Zur elektronischen Kommunikation. – Zur Organisation und Koordinierung der Informationstechnologie in der unmittelbaren Landesverwaltung. – Zum Landesportal Sachsen-Anhalt. – Zur verwaltungsträgerübergreifenden Zusammenarbeit. © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 6
Inhalt des Gesetzentwurfs (Fortsetzung) • Enthält neue Rechtsgrundlagen für die Landesverwaltung zum Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik. • Enthält Anforderungen für die künftige (elektronische) Gestaltung der Arbeitsabläufe innerhalb der Landesverwaltung. • Adressat des Gesetzes ist die Landesverwaltung – Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (unmittelbare Landesverwaltung), – Träger der mittelbaren Landesverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 OrgG LSA. Beachte: Bestimmte Stellen der Landesverwaltung sind vom Geltungsbereich ausgenommen. © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 7
Was regelt das EGovG LSA nicht bzw. nicht selbst? • Beispielsweise: – Technische Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Aktenführung und Vorgangsbearbeitung (z. B. Festlegung eines bestimmten Dokumentenmanagement- oder Vorgangsbearbeitungssystems). – Arbeitsstrukturen und Gremien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik des Landes. Das Gesetz sieht eine umfangreiche Verordnungsermächtigung für die Landesregierung vor (§ 15 EGovG LSA), um die Umsetzung des Gesetzes praxisgerecht zu gewährleisten. • Open Government, Open Data. © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 8
Zwischenergebnisse der Anhörung (Stand: 19. Juni 2017) • Allgemeine Bemerkungen, Stellungnahmen zum Regelungsinhalt des Gesetzes. • Allgemeine praktische Umsetzungshinweise. • „Mehr“ Open Data. • Hinweise zur Systematik des Gesetzes. • Keine Einführung neuer elektronischer Werkzeuge ohne Überprüfung der Verwaltungsabläufe. • Pflicht zur Eröffnung eines sicheren Zugangs. • Elektronische Aktenführung. • Elektronische Akte und Umsetzungsfrist. © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 9
Zwischenergebnisse der Anhörung (Fortsetzung) • Übertragen und Vernichten der Papierdokumente. • Zur elektronischen Kommunikation zwischen Verwaltung, Bürger und Unternehmen. • Verschlüsselung. • Zur Verordnungsermächtigung § 15 EGovG LSA. • Portalverbund §§ 16 ff. EGovG LSA. • Servicekonten § 19 EGovG LSA. • Zur Standardisierung und Problematik bisheriger Standards. • Basisdienste § 17. © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 10
Zwischenergebnisse der Anhörung (Fortsetzung) • Gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur § 21 EGovG LSA. • Verbindlichkeit der Regelungen für alle Verwaltungsträger. • Berücksichtigung der kommunalen Portale im Portalverbund (OZG). … © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 11
Weiterer Zeitplan 16. Mai 2017 Erste Kabinettsbefassung 21. Juni 2017 Ende der Anhörungsfrist September 2017 Zweite Kabinettsbefassung September / Oktober 2017 Erste Lesung im Landtag 1. Juli 2018 Geplantes Inkrafttreten EGovG LSA © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Impressum: Titel der PowerPoint-Präsentation: Das künftige E-Government-Gesetz –Vorstellung erster Ergebnisse aus der Anhörungsphase Ausführender: Ministerialrat Friedrich Jordan Dienststelle: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Referat 14 – Organisation der Landesverwaltung, Verwaltungs- und Funktionalreform Anlass: Workshop „Digitale Zukunft der Verwaltung - rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen“ am 21. Juni 2017 in Magdeburg © Ministerium für Inneres und Sport, 21. Juni 2017 13
Sie können auch lesen