Informationen zur Führung ausländischer akademischer Grade in Bayern

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Informationen zur Führung ausländischer akademischer Grade in Bayern
Informationen zur
                      Führung ausländischer
                akademischer Grade in Bayern
                                                                 Stand: Januar 2019

Diese Informationen erläutern die Führung ausländischer Grade, Hochschulti-
tel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Ehrengraden, sowie von Titeln, die
inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind.

Bereits seit dem 1. August 2003 dürfen im Freistaat Bayern ausländische Grade,
Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Titel kraft Gesetzes genehmigungsfrei ge-
führt werden. Zum 1. Juni 2006 sind zudem Vereinbarungen der Länder in der Bun-
desrepublik Deutschland in bayerisches Landesrecht umgesetzt worden, die insbe-
sondere die Führung von Graden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigen.

Danach gilt:

Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht erforderlich.
Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich ausgeschlossen
sind. Dies gilt auch für sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte)
zu konkreten Führungsformen.

Die Führung ist unter folgenden Voraussetzungen kraft Gesetzes zulässig:
-2-

1. Führungsgrundsatz
(Art. 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes)

Ein ausländischer akademischer Grad kann im Freistaat Bayern in der Form, in der
er (originär; siehe Nr. 7.2) verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hoch-
schule genehmigungsfrei geführt werden. Alternativ kann der Grad in der im Her-
kunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung geführt werden, die
verleihende Hochschule ist auch in diesem Fall anzugeben.

Voraussetzung für die Titelführung ist in jedem Fall, dass der Grad von einer nach
dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die
zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten
und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist.

Die Form, in der der ausländische akademische Grad verliehen worden ist, ergibt
sich ausschließlich aus der ursprünglichen Verleihungsurkunde. Das bedeutet, dass
der Grad in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden muss.

Soweit erforderlich kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und
eine wörtliche Übersetzung in die deutsche Sprache in Klammern hinzugefügt wer-
den. Dabei bilden dann Originalform (bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift),
Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform.

Für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel, Hochschultätig-
keitsbezeichnungen und Ehrengrade sowie für Titel, die inländischen akademischen
Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gilt dies ebenfalls.

Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländi-
sche Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Grades be-
sitzt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Ehrengrade solcher Hochschulen geführt wer-
den dürfen, die auch zur Vergabe des jeweiligen Grades aufgrund eines tatsächlich
absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums befugt
sind.

2. Sonderregelungen für die Europäische Union und den Europäischen Wirt-
schaftsraum
(Art. 68 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den einschlä-
gigen Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland1)

Die folgenden Sonderregelungen gelten nicht für die im Nordteil Zyperns erworbenen
Hochschulgrade. Für diese Grade gilt der allgemeine Führungsgrundsatz nach Nr. 1
(Führung in der Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule).

1
  Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 über die „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hoch-
schulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ und Beschluss der Kul-
tusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015 über die „Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im
Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“. Die Beschlüsse sind
abrufbar unter https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen/allgemeines-zur-
anerkennung/veroeffentlichungen-und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html.
-3-

2.1.   Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Euro-
       päischen Wirtschaftsraums, sowie Hochschulgrade des Europäischen Hoch-
       schulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Origi-
       nalform ohne Herkunftsbezeichnung genehmigungsfrei geführt werden.

       Dies gilt auch für Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Eh-
       rengrade, sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten
       oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

2.2.   Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäi-
       schen Wirtschaftsraums, sowie Doktorgrade des Europäischen Hochschulin-
       stituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die jeweils in einem wissen-
       schaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, können anstelle der im
       Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein üblichen Abkür-
       zung wahlweise in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Her-
       kunftsbezeichnung geführt werden. Die gleichzeitige Führung beider Abkür-
       zungen ist nicht zulässig.

       Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade,
           die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden - soge-
            nannte „Berufsdoktorate“ -
           die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der
            dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse
            (1. Ebene: Bachelor, 2. Ebene: Master; 3. Ebene: Wissenschaftliche
            Promotion) zugeordnet sind (z. B. sogenannte „kleine Doktorgrade“ aus
            der Tschechischen und Slowakischen Republik). Dies gilt, soweit die
            Zulassung zu einem solchen Promotionsverfahren nach dem 1. Sep-
            tember 2007 erfolgte.

             Hinweis zur Führung des sog. „kleinen Doktorgrades“ aus der Tschechischen
             und Slowakischen Republik als „Dr.“, wenn die Zulassung zu einem solchen
             Promotionsverfahren vor dem 01.09.2007 erfolgte:
             Es kann ggf. ratsam sein, dass Inhaber dieses Grades – insbesondere bei
             einer Verwendung im Internet - dennoch auf die Gradführung in der Abkür-
             zung „Dr.“ verzichten, da es sich bei diesen Informationen des Bayerischen
             Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nur um eine Einschätzung
             der Rechtslage handelt, an die die Gerichtsbarkeit oder andere Stellen nicht
             gebunden sind. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass die Rechtslage
             in anderen Bundesländern u. U. anders ist.

3. Sonderregelungen für Doktorgrade einzelner Staaten
(Art. 68 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den einschlä-
gigen Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland1)

Für Doktorgrade einzelner Staaten gibt es Sonderregelungen:
-4-

Die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom
26.06.20151 unter der Nr. 3.1 mit der Bezeichnung „kandidat … nauk“ aufgeführten
Doktorgrade aus Russland können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder
nachweislich allgemein üblichen Abkürzung in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen
Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung geführt werden.

Die in den Nrn. 4.1 bis 4.5 dieses Beschlusses bezeichneten Doktorgrade aus Aust-
ralien, Israel, Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika können an-
stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Ab-
kürzung in der Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunfts-
bezeichnung geführt werden.

Genauere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den veröffentlichten Beschlüs-
sen der Kultusministerkonferenz unter https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-
auslaendisches-bildungswesen/allgemeines-zur-anerkennung/veroeffentlichungen-
und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html. Bitte beachten Sie,
dass die dortige Auflistung abschließend ist und nicht analog auf andere Länder oder
Grade ausgelegt werden kann.

4. Sonderregelungen aufgrund von Äquivalenzabkommen
(Art. 68 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes)

Soweit aufgrund von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutsch-
land mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (z. B. (bilate-
rale) Äquivalenzabkommen) ausländische Grade und sonstige Bezeichnungen ge-
führt werden dürfen, sind die sich hieraus ergebenden Führungsformen vorrangig,
soweit sie günstiger sind. Nähere Informationen zu Äquivalenzabkommen finden Sie
unter https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-
bildungswesen/allgemeines-zur-anerkennung/veroeffentlichungen-und-
beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html.

5. Sonderregelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz können auf Antrag die kostenfreie
Genehmigung erhalten, einen ausländischen akademischen Grad in der Form des
entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen, wenn die materielle
Gleichwertigkeit des ausländischen Grades oder Titels mit dem entsprechenden
deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist (Art. 105 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes). Wenn Sie zu diesem Personenkreis
zählen, finden Sie weitere Informationen und das Antragsformular auf unserer
Homepage unter https://www.stmwk.bayern.de/studenten/studium-und-
abschluesse/annerkennung-von-auslandsstudien-und-graden.html.
-5-

6. Datenbank ANABIN

Die Datenbank ANABIN stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungs-
nachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem ein-
zustufen. Dort sind u. a. auch die von der Bundesrepublik Deutschland geschlosse-
nen Äquivalenzabkommen sowie die einschlägigen Beschlüsse der Kultusminister-
konferenz zur Führung ausländischer Hochschulgrade abrufbar. Sie finden die Da-
tenbank unter www.anabin.de.

7. Rechtliche Hinweise

Soweit im Folgenden der Begriff „Grade“ verwendet wird, umfasst dies auch „Ehren-
grade“, „Hochschultitel“ und „Hochschultätigkeitsbezeichnungen“, „staatliche und
kirchliche Titel“ sowie „Titel, die deutschen akademischen Graden gleich lauten oder
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind“.

7.1.   Das Bayerische Hochschulgesetz verleiht die Berechtigung, im Ausland er-
       worbene Grade nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in den
       jeweils gesetzlich festgelegten Formen zu führen (Nrn. 1 mit 4). Eine davon
       abweichende Führungsform ist unzulässig (Art. 68 Abs. 5 Satz 1 des Bayeri-
       schen Hochschulgesetzes).

       Entgeltlich erworbene ausländische Grade dürfen nicht geführt werden (Art. 68
       Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes).

       Die unzulässige Führung ist nach § 132 a Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.

7.2.   Ausländische Grade müssen originär erworben worden sein. Dies bedeutet,
       dass das Bayerische Hochschulgesetz eine Führung von Graden ausschließt,
       die von einem dritten Staat im Rahmen einer Nostrifizierung (Nostrifizierung ist
       die Umwandlung eines ausländischen in einen entsprechenden inländischen
       Studienabschluss/Grad) zuerkannt wurden. Ein Nostrifizierungsrecht dritter
       Staaten wirkt nur im Hoheitsgebiet des die Nostrifizierung vornehmenden
       Staates; es bindet jedoch weder den bayerischen Gesetzgeber noch hiesige
       Behörden.

7.3.   Art. 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes schließt
       eine Umwandlung ausländischer Grade in deutsche Grade ausdrücklich aus.
       Es gibt daher (außerhalb der Sonderregelungen für Berechtigte nach dem
       Bundesvertriebenengesetz – Nr. 5) keine Rechtsgrundlage, nach der auslän-
       dische Grade in entsprechende deutsche Grade umgewandelt werden, in der
       Form deutscher Grade geführt werden dürfen, nostrifiziert oder materiell be-
       wertet und inhaltlich anerkannt werden können.

7.4.   Wer nach der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Rechtslage zum Führen eines
       ausländischen Grades berechtigt ist, kann diesen unverändert weiterführen.
       Nach dem früher geltenden Recht bereits eingetretene Rechtswirkungen so-
       wie erworbene subjektive Rechte und Berechtigungen bleiben unangetastet.
-6-

7.5.   Das Bayerische Hochschulgesetz spricht nur ein allgemeines Recht zur Füh-
       rung des jeweiligen ausländischen Grades aus. Dieses kann durch andere
       Gesetze eingeschränkt sein. Insbesondere regeln melde- und personen-
       standsrechtliche Vorschriften, sowie Bestimmungen des Passgesetzes und
       des Gesetzes über Personalausweise die Voraussetzungen für die Eintragung
       von Graden in Personenstands- und Ausweisdokumente sowie ins Meldere-
       gister. Für den Vollzug dieser Vorschriften ist das Staatsministerium für Wis-
       senschaft und Kunst nicht zuständig.

7.6    Bei der Führung ausländischer Grade sind die einschlägigen berufsrechtli-
       chen Regelungen zu beachten.

       Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur und Ingenieurin“
       benötigen Sie, wenn Sie an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen
       ausländischen Schule das Studium einer technischen oder naturwissenschaft-
       lichen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und in Deutschland un-
       ter dieser Berufsbezeichnung arbeiten oder Leistungen anbieten möchten. In
       Bayern ist dafür die Regierung von Schwaben zuständig,
       www.regierung.schwaben.bayern.de.

       Für die Führung der für den Architektenbereich maßgebenden Berufsbezeich-
       nungen sowie für die Eintragung in die Architektenliste ist die Bayerische Ar-
       chitektenkammer zuständig, www.byak.de.

       Bitte beachten Sie, dass auch für die Führung weiterer Berufsbezeichnungen
       Sonderregelungen bestehen können. Eine (nicht abschließende) Liste zustän-
       diger Stellen finden Sie auf unserer Homepage.

8. Weitere Informationen, Kontakt

Sie haben zusätzliche Fragen?
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihnen dieses Informationsblatt bei der Klärung Ihrer
Fragen hilft. In vielen Fällen finden Sie auch weiterführende Hinweise unter
www.anabin.de.

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt grundsätzlich
nur Auskünfte zur Rechtslage. Rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte)
sind mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.

Im Falle zusätzlicher Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst
80327 München
Tel: 089/2186-0
Fax: 089/2186-2800
Email: poststelle@stmwk.bayern.de
Internet: www.stmwk.bayern.de
-7-

                                               Auszug
aus dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl.
2006, S. 245), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S.
533) geändert worden ist
                                         Akademische Grade

                                                 ■■■

                                             Art. 67
                                   Führung akademischer Grade
                                     deutscher Hochschulen

1 Die von deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen
Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden;
wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden.
2 Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. 3 Inhaber eines von einer baye-

rischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 verliehenen
Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“
führen.

                                             Art. 68
                        Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und
                        Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift

(1) 1 Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes aner-
kannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund
eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verlie-
hen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution
genehmigungsfrei geführt werden; Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder
nachweislich übliche Abkürzung. 2 Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die latei-
nische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3 Eine
Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 105 bleibt unberührt.

(2) 1 Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung
berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verlei-
hung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle
geführt werden. 2 Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die auslän-
dische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinn des Abs. 1 besitzt.
3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend.

(3) Für staatliche und kirchliche Grade gilt Abs. 1, für ausländische Hochschultitel und Hochschultätig-
keitsbezeichnungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; letzteres gilt auch für Titel, die inländi-
schen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) 1 Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutsch-
land gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. 2 Soweit letztere gegenüber den von der Bundes-
republik Deutschland geschlossenen Abkommen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten, sind
diese anzuwenden.

(5) 1 Eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hoch-
schultätigkeitsbezeichnungen ist unzulässig. 2 Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hochschul-
titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
-8-

(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat
auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(7) Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines
ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermit-
teln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

                                               Art. 69
                                             Entziehung

1Der von einer bayerischen Hochschule verliehene akademische Grad kann unbeschadet des Art. 48
BayVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch ein späteres Verhalten
der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. 2 Über die Entziehung entscheidet diejenige
Hochschule, die den Grad verliehen hat.

                                              Art. 70
                                        Zuständige Behörde

Das Staatsministerium ist in den Fällen der Art. 68 Abs. 6 die zuständige Behörde; durch Rechtsver-
ordnung kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

                                                ■■■

                                        Schlussvorschriften

                                                ■■■

                                           Art. 105
                                Abschlüsse von Spätaussiedlern
                            im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes

(1) 1 Wer als Berechtigter nach §§ 4, 6 und 10 des Bundesvertriebenengesetzes vor Verlassen des
Aussiedlungsgebiets im Herkunftsland Hochschulprüfungen abgelegt oder Befähigungsnachweise
erworben hat, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades oder eines entsprechen-
den ausländischen staatlichen Grades oder Titels berechtigten, erhält auf Antrag die Genehmigung,
den erworbenen Grad oder Titel in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades
zu führen, wenn die materielle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen akademischen
Grad nachgewiesen ist. 2 Ist die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, richtet sich das Führungsrecht
nach Art. 68 bis 70.

(2) 1 Materielle Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen an den Erwerb des aus-
ländischen Grades oder Titels nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denen eines fach- und rang-
entsprechenden inländischen akademischen Grades im Wesentlichen gleich sind. 2 Anderweitige
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geltende Bestimmungen über die Führung von Berufs-
bezeichnungen bleiben unberührt.

(3) 1 Für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ist die nach Art. 70 bestimmte Behörde zuständig.
2 Durch Rechtsverordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach

Abs. 1 und für das Antragsverfahren näher geregelt werden.
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