Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen Stand: 24.11.2021 2G-Regel 2G-plus-Regel 3G-Regel (Geimpfte und Genesenen mit einem (Geimpft, Genesen und Getestet) (Geimpft und Genesen) negativen Testergebnis − Schnelltest 24 Stunden, PCR-Test 48 Stunden) Die Regelungen gelten für Besuche von / die Die Regelungen gelten für Besuche von / die Die Regelungen gelten für Besuche von / Teilnahme an / die Inanspruchnahme von: Teilnahme an / die Inanspruchnahme von: die Teilnahme an / die Inanspruchnahme von: Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und (regelt die Versammlungsfreiheit) im sonstige Kultureinrichtungen Clubs, Diskotheken und ähnlichen öffentlichen Raum – in Innenräumen Konzerten, Aufführungen, Lesungen und Einrichtungen (Anzeigepflicht mindestens 2 Tage vorher, sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Karnevalsveranstaltungen und spätestens aber zu Beginn) Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie vergleichbaren Brauchtums- Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG außerhalb von Kultureinrichtungen veranstaltungen (Maßstab: im Freien bei gleichzeitig mehr als 2.500 Weihnachtsmärkten und Volksfesten und Mitsingen/Schunkeln/Tanzen) Teilnehmenden vergleichbaren Freizeitveranstaltungen Tanzveranstaltungen einschließlich Angebote und Veranstaltungen der Tierparks, zoologische Gärten privater Feiern mit Tanz (z.B. schulischen, hochschulischen, beruflichen Hochzeiten) Freizeitparks oder berufsbezogenen Bildung, der sexuellen Dienstleistungen in Bordellen, politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Spielhallen Prostitutionsstätten, Swingerclubs und Integrationskurse Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Nutzung von Hochschulbibliotheken Fitnessstudios sowie vergleichbare außerhalb von Einrichtungen. (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe und Freizeiteinrichtungen Rückgabe von Medien) und Sportveranstaltungen Hochschulmensen durch 1
Hochschulangehörige (einrichtungsfremde die gemeinsame Sportausübung (Training und Personen siehe 2G) Wettkampf) auf und in Sportstätten sowie Angebote der Jugendsozialarbeit und der außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Jugendarbeit für sozial benachteiligte Raum (Profi- und Amateursport) Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, Bildungsangebote, die nicht explizit unter 3G 16 und 27 ff. des Achten Buches fallen (siehe dazu die linke Spalte) Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) Gesellschaftsjagden kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen Medien in Bibliotheken zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum Messen und Kongresse sowie (all jene Veranstaltungen, für die nicht Veranstaltungen, an denen ausschließlich ausdrücklich die 3G Regelung des § 4 Abs. 1 Angehörige von Firmen und Unternehmen gilt). teilnehmen und die unter Beachtung der körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben med. oder pflegerischer Dienstleistungen) durchgeführt werden touristische Übernachtungen in Sitzungen kommunaler Gremien und Beherbergungsbetrieben sowie touristische rechtlich erforderliche Sitzungen von Busreisen Gremien öffentlich-rechtlicher und Betriebskantinen, Schulmensen und privatrechtlicher Institutionen, Hochschulmensen für die Nutzung durch Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien Personen, die nicht dem Betrieb oder der oder Vereine sowie Informations- und Einrichtung angehören (die Abholung von Diskussionsveranstaltungen politischer Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig) Parteien ohne geselligen Charakter (sofern geselliger Charakter, gilt 2G!) gastronomischen Angebote (die Abholung von Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig) Beerdigungen und standesamtliche Trauungen sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der örtlichen Ordnungsbehörde nach 2
Maßgabe des § 4 Abs. 1 zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen Friseurdienstleistungen nicht-touristische Übernachtungen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen) Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest durchführen) betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe), wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind 3
3G-Ausnahmen 2G-Ausnahmen 2G-plus-Ausnahmen Die 3G-Regelung gilt ausdrücklich NICHT in Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, Für die ersten drei Spiegelstriche: Kinder Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, und Jugendliche bis einschließlich 15 Feuerwehr, Rettungsdienst und der Mitglied im DOSB ist sowie für Jahren Katastrophenschutz sowie des Teilnehmende an berufsvorbereitenden Personen, die aufgrund eines ärztlichen Abschiebungshaft-, Maßregel- und Sportausbildungen (zum Beispiel Attests und bis zu 6 Wochen danach aus Justizvollzugs. Lehrveranstaltungen des Hochschulsports): gesundheitlichen Gründen nicht geimpft ausreichend ist ein Testnachweis auf der Die 3G-Regelung gilt auch NICHT für werden können. Für diesen Grundlage einer PCR-Testung medizinische und pflegerische Personenkreis ist ein negativer Dienstleistungen (z.B. Arztbesuche, aber Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Testnachweis erforderlich. auch med. Fußpflege) Jahren Die 2G+ Regelung gilt ausdrücklich Personen, die aufgrund eines ärztlichen NICHT in Einsatzsituationen von Attests und bis zu 6 Wochen danach aus Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, gesundheitlichen Gründen nicht geimpft Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden können für diesen Personenkreis ist sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- ein negativer Testnachweis erforderlich und Justizvollzugs. 2G NICHT in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs. 2G gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn diese über einen negativen Testnachweis verfügen. 4
Besondere Hinweise zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen Stand: 24.11.2021 Regelungen für Beschäftigte Regelungen bei Veranstaltungen Regelungen zur Kontrolle und Überprüfung Beschäftigte, ehrenamtlich Bei Veranstaltungen mit mehr als Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt eingesetzte und vergleichbare 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine durch die verantwortlichen Veranstalter oder Personen, die in den vorgenannten Kapazitätsbegrenzung (ab 5.000 nur Betreiber. Bereichen tätig sind und Kontakte zu ½ Kapazität). Im Freien gilt dies nur Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Gästen, Kundinnen und Kunden für die Stehplätze. Die Einhaltung und Ausweisdokument in regelmäßigen Abständen oder Nutzerinnen und Nutzern der Kontrolle von Maskenpflichten ist (Stichprobenkontrolle!). Pflicht zum Mitführen und Angebote oder untereinander haben, sicherzustellen. Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt müssen immunisiert oder getestet amtlichem Ausweispapier. sein. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab Da, wo die 2G bzw. 2G+ Regelung dem 26.11.2021 die vom Robert Koch-Institut gilt, müssen nicht immunisierte o.g. herausgegebene CovPassCheck-App verwendet Personen über einen werden. Negativtestnachweis verfügen und Personen, die den erforderlichen Nachweis und während der gesamten Tätigkeit bei stichprobenhaften Überprüfungen den eine medizinische Maske tragen. Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Sofern das Tragen einer Maske Nutzung oder Ausübung auszuschließen. während der Berufsausübung nicht möglich ist, gilt als Ersatz für die Immunisierung ein PCR-Test. 5
Sie können auch lesen