Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen

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Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen
Stand: 24.11.2021

                                                                           2G-Regel                                 2G-plus-Regel
                    3G-Regel                                                                               (Geimpfte und Genesenen mit einem
         (Geimpft, Genesen und Getestet)                         (Geimpft und Genesen)
                                                                                                          negativen Testergebnis − Schnelltest 24
                                                                                                              Stunden, PCR-Test 48 Stunden)
Die Regelungen gelten für Besuche von / die         Die Regelungen gelten für Besuche von / die        Die Regelungen gelten für Besuche von /
Teilnahme an / die Inanspruchnahme von:             Teilnahme an / die Inanspruchnahme von:            die Teilnahme an / die Inanspruchnahme
                                                                                                       von:
  Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG            Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und
   (regelt die Versammlungsfreiheit) im                sonstige Kultureinrichtungen                      Clubs, Diskotheken und ähnlichen
   öffentlichen Raum – in Innenräumen                 Konzerten, Aufführungen, Lesungen und              Einrichtungen
   (Anzeigepflicht mindestens 2 Tage vorher,           sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern,       Karnevalsveranstaltungen und
   spätestens aber zu Beginn)                          Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie      vergleichbaren Brauchtums-
  Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG             außerhalb von Kultureinrichtungen                  veranstaltungen (Maßstab:
   im Freien bei gleichzeitig mehr als 2.500          Weihnachtsmärkten und Volksfesten und              Mitsingen/Schunkeln/Tanzen)
   Teilnehmenden                                       vergleichbaren Freizeitveranstaltungen            Tanzveranstaltungen einschließlich
  Angebote und Veranstaltungen der                   Tierparks, zoologische Gärten                      privater Feiern mit Tanz (z.B.
   schulischen, hochschulischen, beruflichen                                                              Hochzeiten)
                                                      Freizeitparks
   oder berufsbezogenen Bildung, der                                                                     sexuellen Dienstleistungen in Bordellen,
   politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie      Spielhallen
                                                                                                          Prostitutionsstätten, Swingerclubs und
   Integrationskurse                                  Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und            ähnlichen Einrichtungen sowie
  Nutzung von Hochschulbibliotheken                   Fitnessstudios sowie vergleichbare                 außerhalb von Einrichtungen.
   (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe und      Freizeiteinrichtungen
   Rückgabe von Medien) und                           Sportveranstaltungen
   Hochschulmensen durch

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Hochschulangehörige (einrichtungsfremde        die gemeinsame Sportausübung (Training und
  Personen siehe 2G)                              Wettkampf) auf und in Sportstätten sowie
 Angebote der Jugendsozialarbeit und der         außerhalb von Sportstätten im öffentlichen
  Jugendarbeit für sozial benachteiligte          Raum (Profi- und Amateursport)
  Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a,        Bildungsangebote, die nicht explizit unter 3G
  16 und 27 ff. des Achten Buches                 fallen (siehe dazu die linke Spalte)
  Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)     Gesellschaftsjagden
 kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von          sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen
  Medien in Bibliotheken                          zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum
 Messen und Kongresse sowie                      (all jene Veranstaltungen, für die nicht
  Veranstaltungen, an denen ausschließlich        ausdrücklich die 3G Regelung des § 4 Abs. 1
  Angehörige von Firmen und Unternehmen           gilt).
  teilnehmen und die unter Beachtung der         körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme
  arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben     med. oder pflegerischer Dienstleistungen)
  durchgeführt werden
                                                 touristische Übernachtungen in
 Sitzungen kommunaler Gremien und                Beherbergungsbetrieben sowie touristische
  rechtlich erforderliche Sitzungen von           Busreisen
  Gremien öffentlich-rechtlicher und
                                                 Betriebskantinen, Schulmensen und
  privatrechtlicher Institutionen,
                                                  Hochschulmensen für die Nutzung durch
  Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien
                                                  Personen, die nicht dem Betrieb oder der
  oder Vereine sowie Informations- und
                                                  Einrichtung angehören (die Abholung von
  Diskussionsveranstaltungen politischer
                                                  Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig)
  Parteien ohne geselligen Charakter (sofern
  geselliger Charakter, gilt 2G!)                gastronomischen Angebote (die Abholung von
                                                  Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig)
 Beerdigungen und standesamtliche
  Trauungen
 sonstige Veranstaltungen und Angebote, die
  von der örtlichen Ordnungsbehörde nach

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Maßgabe des § 4 Abs. 1 zugelassen werden,
  weil sie nach Einschätzung der Behörde
  nicht der Freizeitgestaltung dienen
 Friseurdienstleistungen
 nicht-touristische Übernachtungen (nicht
  immunisierte Personen müssen bei Anreise
  und erneut nach vier Tagen einen negativen
  Testnachweis vorlegen)
 Kinder- und Jugend- sowie
  Familienerholungsfahrten von öffentlichen
  und freien Trägern der Kinder- und
  Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen
  müssen bei Anreise und erneut nach vier
  Tagen einen negativen Testnachweis
  vorlegen bzw. einen gemeinsamen
  beaufsichtigten Selbsttest durchführen)
 betriebserlaubnispflichtige stationäre
  Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im
  Sinne der § 45 ff. des Achten Buches
  Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe),
  wobei Kinder und Jugendliche von dieser
  Regelung ausgenommen sind

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3G-Ausnahmen                                     2G-Ausnahmen                                 2G-plus-Ausnahmen

 Die 3G-Regelung gilt ausdrücklich NICHT in     Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen,    Für die ersten drei Spiegelstriche: Kinder
  Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden,     an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands,          und Jugendliche bis einschließlich 15
  Feuerwehr, Rettungsdienst und                   der Mitglied im DOSB ist sowie für                Jahren
  Katastrophenschutz sowie des                    Teilnehmende an berufsvorbereitenden
                                                                                                   Personen, die aufgrund eines ärztlichen
  Abschiebungshaft-, Maßregel- und                Sportausbildungen (zum Beispiel
                                                                                                    Attests und bis zu 6 Wochen danach aus
  Justizvollzugs.                                 Lehrveranstaltungen des Hochschulsports):
                                                                                                    gesundheitlichen Gründen nicht geimpft
                                                  ausreichend ist ein Testnachweis auf der
 Die 3G-Regelung gilt auch NICHT für                                                               werden können. Für diesen
                                                  Grundlage einer PCR-Testung
  medizinische und pflegerische                                                                     Personenkreis ist ein negativer
  Dienstleistungen (z.B. Arztbesuche, aber       Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15      Testnachweis erforderlich.
  auch med. Fußpflege)                            Jahren
                                                                                                   Die 2G+ Regelung gilt ausdrücklich
                                                 Personen, die aufgrund eines ärztlichen           NICHT in Einsatzsituationen von
                                                  Attests und bis zu 6 Wochen danach aus            Sicherheitsbehörden, Feuerwehr,
                                                  gesundheitlichen Gründen nicht geimpft            Rettungsdienst und Katastrophenschutz
                                                  werden können  für diesen Personenkreis ist      sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel-
                                                  ein negativer Testnachweis erforderlich           und Justizvollzugs.
                                                 2G NICHT in Einsatzsituationen von
                                                  Sicherheitsbehörden, Feuerwehr,
                                                  Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie
                                                  des Abschiebungshaft-, Maßregel- und
                                                  Justizvollzugs.
                                                 2G gilt nicht für die gastronomische
                                                  Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und
                                                  Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und
                                                  Autohöfen, wenn diese über einen negativen
                                                  Testnachweis verfügen.

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Besondere Hinweise zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen
Stand: 24.11.2021

   Regelungen für Beschäftigte                Regelungen bei Veranstaltungen                Regelungen zur Kontrolle und Überprüfung

      Beschäftigte, ehrenamtlich                 Bei Veranstaltungen mit mehr als              Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt
       eingesetzte und vergleichbare               5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine           durch die verantwortlichen Veranstalter oder
       Personen, die in den vorgenannten           Kapazitätsbegrenzung (ab 5.000 nur             Betreiber.
       Bereichen tätig sind und Kontakte zu        ½ Kapazität). Im Freien gilt dies nur         Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen
       Gästen, Kundinnen und Kunden                für die Stehplätze. Die Einhaltung und         Ausweisdokument in regelmäßigen Abständen
       oder Nutzerinnen und Nutzern der            Kontrolle von Maskenpflichten ist              (Stichprobenkontrolle!). Pflicht zum Mitführen und
       Angebote oder untereinander haben,          sicherzustellen.                               Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt
       müssen immunisiert oder getestet                                                           amtlichem Ausweispapier.
       sein.                                                                                     Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab
      Da, wo die 2G bzw. 2G+ Regelung                                                            dem 26.11.2021 die vom Robert Koch-Institut
       gilt, müssen nicht immunisierte o.g.                                                       herausgegebene CovPassCheck-App verwendet
       Personen über einen                                                                        werden.
       Negativtestnachweis verfügen und                                                          Personen, die den erforderlichen Nachweis und
       während der gesamten Tätigkeit                                                             bei stichprobenhaften Überprüfungen den
       eine medizinische Maske tragen.                                                            Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der
       Sofern das Tragen einer Maske                                                              Nutzung oder Ausübung auszuschließen.
       während der Berufsausübung nicht
       möglich ist, gilt als Ersatz für die
       Immunisierung ein PCR-Test.

                                                                   5
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