Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen
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Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen Stand: 24.11.2021 2G-Regel 2G-plus-Regel 3G-Regel (Geimpfte und Genesenen mit einem negativen (Geimpft, Genesen und Getestet) (Geimpft und Genesen) Testergebnis − Schnelltest 24 Stunden, PCR-Test 48 Stunden) Die Regelungen gelten für Besuche von / die Die Regelungen gelten für Besuche von / die Die Regelungen gelten für Besuche von / die Teilnahme an / die Inanspruchnahme von: Teilnahme an / die Inanspruchnahme von: Teilnahme an / die Inanspruchnahme von: Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und Clubs, Diskotheken und ähnlichen (regelt die Versammlungsfreiheit) im sonstige Kultureinrichtungen Einrichtungen öffentlichen Raum – in Innenräumen Konzerten, Aufführungen, Lesungen und Karnevalsveranstaltungen und (Anzeigepflicht mindestens 2 Tage vorher, sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, vergleichbaren Brauchtums- spätestens aber zu Beginn) Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen veranstaltungen (Maßstab: Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG sowie außerhalb von Kultureinrichtungen Mitsingen/Schunkeln/Tanzen) im Freien bei gleichzeitig mehr als 2.500 Weihnachtsmärkten und Volksfesten und Tanzveranstaltungen einschließlich privater Teilnehmenden vergleichbaren Freizeitveranstaltungen Feiern mit Tanz (z.B. Hochzeiten) Angebote und Veranstaltungen der Tierparks, zoologische Gärten sexuellen Dienstleistungen in Bordellen, schulischen, hochschulischen, beruflichen Prostitutionsstätten, Swingerclubs und Freizeitparks oder berufsbezogenen Bildung, der ähnlichen Einrichtungen sowie außerhalb politischen Bildung und der Selbsthilfe Spielhallen von Einrichtungen. sowie Integrationskurse Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und Nutzung von Hochschulbibliotheken Fitnessstudios sowie vergleichbare (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe Freizeiteinrichtungen und Rückgabe von Medien) und Sportveranstaltungen Hochschulmensen durch 1
Hochschulangehörige (einrichtungsfremde die gemeinsame Sportausübung (Training Personen siehe 2G) und Wettkampf) auf und in Sportstätten Angebote der Jugendsozialarbeit und der sowie außerhalb von Sportstätten im Jugendarbeit für sozial benachteiligte öffentlichen Raum (Profi- und Amateursport) Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, Bildungsangebote, die nicht explizit unter 3G 16 und 27 ff. des Achten Buches fallen (siehe dazu die linke Spalte) Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) Gesellschaftsjagden kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen Medien in Bibliotheken zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum Messen und Kongresse sowie (all jene Veranstaltungen, für die nicht Veranstaltungen, an denen ausschließlich ausdrücklich die 3G Regelung des § 4 Abs. 1 Angehörige von Firmen und Unternehmen gilt). teilnehmen und die unter Beachtung der körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben med. oder pflegerischer Dienstleistungen) durchgeführt werden touristische Übernachtungen in Sitzungen kommunaler Gremien und Beherbergungsbetrieben sowie touristische rechtlich erforderliche Sitzungen von Busreisen Gremien öffentlich-rechtlicher und Betriebskantinen, Schulmensen und privatrechtlicher Institutionen, Hochschulmensen für die Nutzung durch Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien Personen, die nicht dem Betrieb oder der oder Vereine sowie Informations- und Einrichtung angehören (die Abholung von Diskussionsveranstaltungen politischer Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig) Parteien ohne geselligen Charakter (sofern geselliger Charakter, gilt 2G!) gastronomischen Angebote (die Abholung von Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig) Beerdigungen und standesamtliche Trauungen sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der örtlichen Ordnungsbehörde 2
nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen Friseurdienstleistungen nicht-touristische Übernachtungen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen) Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest durchführen) betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe), wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind 3
3G-Ausnahmen 2G-Ausnahmen 2G-plus-Ausnahmen Die 3G-Regelung gilt ausdrücklich NICHT in Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Für die ersten drei Spiegelstriche: Kinder Einsatzsituationen von Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines und Jugendliche bis einschließlich 15 Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Verbands, der Mitglied im DOSB ist sowie für Jahren Rettungsdienst und Katastrophenschutz Teilnehmende an berufsvorbereitenden Personen, die aufgrund eines ärztlichen sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- Sportausbildungen (zum Beispiel Attests und bis zu 6 Wochen danach aus und Justizvollzugs. Lehrveranstaltungen des Hochschulsports): gesundheitlichen Gründen nicht geimpft ausreichend ist ein Testnachweis auf der Die 3G-Regelung gilt auch NICHT für werden können. Für diesen Personenkreis Grundlage einer PCR-Testung medizinische und pflegerische ist ein negativer Testnachweis erforderlich. Dienstleistungen (z.B. Arztbesuche, aber Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren Die 2G+ Regelung gilt ausdrücklich NICHT auch med. Fußpflege) in Einsatzsituationen von Personen, die aufgrund eines ärztlichen Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Attests und bis zu 6 Wochen danach aus Rettungsdienst und Katastrophenschutz gesundheitlichen Gründen nicht geimpft sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- werden können für diesen Personenkreis und Justizvollzugs. ist ein negativer Testnachweis erforderlich 2G NICHT in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs. 2G gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn diese über einen negativen Testnachweis verfügen. 4
Besondere Hinweise zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen Stand: 24.11.2021 Regelungen für Beschäftigte Regelungen bei Veranstaltungen Regelungen zur Kontrolle und Überprüfung Beschäftigte, ehrenamtlich Bei Veranstaltungen mit mehr als Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt eingesetzte und vergleichbare 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine durch die verantwortlichen Veranstalter oder Personen, die in den vorgenannten Kapazitätsbegrenzung (ab 5.000 nur Betreiber. Bereichen tätig sind und Kontakte zu halbe Kapazität). Im Freien gilt dies Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Gästen, Kundinnen und Kunden nur für die Stehplätze. Die Einhaltung Ausweisdokument in regelmäßigen Abständen oder Nutzerinnen und Nutzern der und Kontrolle von Maskenpflichten ist (Stichprobenkontrolle!). Pflicht zum Mitführen und Angebote oder untereinander haben, sicherzustellen. Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt müssen immunisiert oder getestet amtlichem Ausweispapier. sein. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab Da, wo die 2G bzw. 2G+ Regelung dem 26.11.2021 die vom Robert Koch-Institut gilt, müssen nicht immunisierte o.g. herausgegebene CovPassCheck-App verwendet Personen über einen werden. Negativtestnachweis verfügen und Personen, die den erforderlichen Nachweis und während der gesamten Tätigkeit bei stichprobenhaften Überprüfungen den eine medizinische Maske tragen. Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Sofern das Tragen einer Maske Nutzung oder Ausübung auszuschließen. während der Berufsausübung nicht möglich ist, gilt als Ersatz für die Immunisierung ein PCR-Test. 5
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