Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen

 
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Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen
Stand: 24.11.2021

                                                                   2G-Regel                                    2G-plus-Regel
                    3G-Regel                                                                     (Geimpfte und Genesenen mit einem negativen
        (Geimpft, Genesen und Getestet)                     (Geimpft und Genesen)
                                                                                                 Testergebnis − Schnelltest 24 Stunden, PCR-Test
                                                                                                                  48 Stunden)
Die Regelungen gelten für Besuche von / die     Die Regelungen gelten für Besuche von / die      Die Regelungen gelten für Besuche von / die
Teilnahme an / die Inanspruchnahme von:         Teilnahme an / die Inanspruchnahme von:          Teilnahme an / die Inanspruchnahme von:
  Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG        Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und        Clubs, Diskotheken und ähnlichen
   (regelt die Versammlungsfreiheit) im            sonstige Kultureinrichtungen                     Einrichtungen
   öffentlichen Raum – in Innenräumen             Konzerten, Aufführungen, Lesungen und           Karnevalsveranstaltungen und
   (Anzeigepflicht mindestens 2 Tage vorher,       sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern,      vergleichbaren Brauchtums-
   spätestens aber zu Beginn)                      Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen          veranstaltungen (Maßstab:
  Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG         sowie außerhalb von Kultureinrichtungen          Mitsingen/Schunkeln/Tanzen)
   im Freien bei gleichzeitig mehr als 2.500      Weihnachtsmärkten und Volksfesten und           Tanzveranstaltungen einschließlich privater
   Teilnehmenden                                   vergleichbaren Freizeitveranstaltungen           Feiern mit Tanz (z.B. Hochzeiten)
  Angebote und Veranstaltungen der               Tierparks, zoologische Gärten                   sexuellen Dienstleistungen in Bordellen,
   schulischen, hochschulischen, beruflichen                                                        Prostitutionsstätten, Swingerclubs und
                                                  Freizeitparks
   oder berufsbezogenen Bildung, der                                                                ähnlichen Einrichtungen sowie außerhalb
   politischen Bildung und der Selbsthilfe        Spielhallen
                                                                                                    von Einrichtungen.
   sowie Integrationskurse                        Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und
  Nutzung von Hochschulbibliotheken               Fitnessstudios sowie vergleichbare
   (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe      Freizeiteinrichtungen
   und Rückgabe von Medien) und                   Sportveranstaltungen
   Hochschulmensen durch

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Hochschulangehörige (einrichtungsfremde        die gemeinsame Sportausübung (Training
  Personen siehe 2G)                              und Wettkampf) auf und in Sportstätten
 Angebote der Jugendsozialarbeit und der         sowie außerhalb von Sportstätten im
  Jugendarbeit für sozial benachteiligte          öffentlichen Raum (Profi- und Amateursport)
  Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a,        Bildungsangebote, die nicht explizit unter 3G
  16 und 27 ff. des Achten Buches                 fallen (siehe dazu die linke Spalte)
  Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)     Gesellschaftsjagden
 kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von          sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen
  Medien in Bibliotheken                          zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum
 Messen und Kongresse sowie                      (all jene Veranstaltungen, für die nicht
  Veranstaltungen, an denen ausschließlich        ausdrücklich die 3G Regelung des § 4 Abs. 1
  Angehörige von Firmen und Unternehmen           gilt).
  teilnehmen und die unter Beachtung der         körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme
  arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben     med. oder pflegerischer Dienstleistungen)
  durchgeführt werden
                                                 touristische Übernachtungen in
 Sitzungen kommunaler Gremien und                Beherbergungsbetrieben sowie touristische
  rechtlich erforderliche Sitzungen von           Busreisen
  Gremien öffentlich-rechtlicher und
                                                 Betriebskantinen, Schulmensen und
  privatrechtlicher Institutionen,
                                                  Hochschulmensen für die Nutzung durch
  Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien
                                                  Personen, die nicht dem Betrieb oder der
  oder Vereine sowie Informations- und
                                                  Einrichtung angehören (die Abholung von
  Diskussionsveranstaltungen politischer
                                                  Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig)
  Parteien ohne geselligen Charakter (sofern
  geselliger Charakter, gilt 2G!)                gastronomischen Angebote (die Abholung
                                                  von Speisen ist weiterhin ohne 2G zulässig)
 Beerdigungen und standesamtliche
  Trauungen
 sonstige Veranstaltungen und Angebote,
  die von der örtlichen Ordnungsbehörde

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nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zugelassen
  werden, weil sie nach Einschätzung der
  Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen
 Friseurdienstleistungen
 nicht-touristische Übernachtungen (nicht
  immunisierte Personen müssen bei Anreise
  und erneut nach vier Tagen einen
  negativen Testnachweis vorlegen)
 Kinder- und Jugend- sowie
  Familienerholungsfahrten von öffentlichen
  und freien Trägern der Kinder- und
  Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen
  müssen bei Anreise und erneut nach vier
  Tagen einen negativen Testnachweis
  vorlegen bzw. einen gemeinsamen
  beaufsichtigten Selbsttest durchführen)
 betriebserlaubnispflichtige stationäre
  Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches
  Sozialgesetzbuch (Kinder- und
  Jugendhilfe), wobei Kinder und Jugendliche
  von dieser Regelung ausgenommen sind

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3G-Ausnahmen                                    2G-Ausnahmen                                  2G-plus-Ausnahmen

 Die 3G-Regelung gilt ausdrücklich NICHT in    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an               Für die ersten drei Spiegelstriche: Kinder
  Einsatzsituationen von                         Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines       und Jugendliche bis einschließlich 15
  Sicherheitsbehörden, Feuerwehr,                Verbands, der Mitglied im DOSB ist sowie für     Jahren
  Rettungsdienst und Katastrophenschutz          Teilnehmende an berufsvorbereitenden
                                                                                                 Personen, die aufgrund eines ärztlichen
  sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel-         Sportausbildungen (zum Beispiel
                                                                                                  Attests und bis zu 6 Wochen danach aus
  und Justizvollzugs.                            Lehrveranstaltungen des Hochschulsports):
                                                                                                  gesundheitlichen Gründen nicht geimpft
                                                 ausreichend ist ein Testnachweis auf der
 Die 3G-Regelung gilt auch NICHT für                                                             werden können. Für diesen Personenkreis
                                                 Grundlage einer PCR-Testung
  medizinische und pflegerische                                                                   ist ein negativer Testnachweis erforderlich.
  Dienstleistungen (z.B. Arztbesuche, aber      Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15
                                                 Jahren                                          Die 2G+ Regelung gilt ausdrücklich NICHT
  auch med. Fußpflege)
                                                                                                  in Einsatzsituationen von
                                                Personen, die aufgrund eines ärztlichen
                                                                                                  Sicherheitsbehörden, Feuerwehr,
                                                 Attests und bis zu 6 Wochen danach aus
                                                                                                  Rettungsdienst und Katastrophenschutz
                                                 gesundheitlichen Gründen nicht geimpft
                                                                                                  sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel-
                                                 werden können  für diesen Personenkreis
                                                                                                  und Justizvollzugs.
                                                 ist ein negativer Testnachweis erforderlich
                                                2G NICHT in Einsatzsituationen von
                                                 Sicherheitsbehörden, Feuerwehr,
                                                 Rettungsdienst und Katastrophenschutz
                                                 sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und
                                                 Justizvollzugs.
                                                2G gilt nicht für die gastronomische
                                                 Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und
                                                 Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und
                                                 Autohöfen, wenn diese über einen negativen
                                                 Testnachweis verfügen.

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Besondere Hinweise zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen
Stand: 24.11.2021

   Regelungen für Beschäftigte                Regelungen bei Veranstaltungen                Regelungen zur Kontrolle und Überprüfung

      Beschäftigte, ehrenamtlich                 Bei Veranstaltungen mit mehr als              Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt
       eingesetzte und vergleichbare               5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine           durch die verantwortlichen Veranstalter oder
       Personen, die in den vorgenannten           Kapazitätsbegrenzung (ab 5.000 nur             Betreiber.
       Bereichen tätig sind und Kontakte zu        halbe Kapazität). Im Freien gilt dies         Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen
       Gästen, Kundinnen und Kunden                nur für die Stehplätze. Die Einhaltung         Ausweisdokument in regelmäßigen Abständen
       oder Nutzerinnen und Nutzern der            und Kontrolle von Maskenpflichten ist          (Stichprobenkontrolle!). Pflicht zum Mitführen und
       Angebote oder untereinander haben,          sicherzustellen.                               Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt
       müssen immunisiert oder getestet                                                           amtlichem Ausweispapier.
       sein.
                                                                                                 Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab
      Da, wo die 2G bzw. 2G+ Regelung                                                            dem 26.11.2021 die vom Robert Koch-Institut
       gilt, müssen nicht immunisierte o.g.                                                       herausgegebene CovPassCheck-App verwendet
       Personen über einen                                                                        werden.
       Negativtestnachweis verfügen und                                                          Personen, die den erforderlichen Nachweis und
       während der gesamten Tätigkeit                                                             bei stichprobenhaften Überprüfungen den
       eine medizinische Maske tragen.                                                            Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der
       Sofern das Tragen einer Maske                                                              Nutzung oder Ausübung auszuschließen.
       während der Berufsausübung nicht
       möglich ist, gilt als Ersatz für die
       Immunisierung ein PCR-Test.

                                                                   5
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