Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
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Grusswort Landesstatthalter Petra Steimen-Rickenbacher Vorsteherin Departement des Innern 2 18./25. November 2019
Ablauf Digitalisierung bei der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz Internationale Geschäftstätigkeit: A1 AHVeasy Instrumente der Invalidenversicherung Blick in die Zukunft: Änderungen, aktuelle Revisionen Fragen und Diskussionen Apéro 4 18./25. November 2019
Digitalisierung bei der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz Dominic Metthez, Bereichsleiter Beiträge & Zulagen 5 18./25. November 2019
Elektronische Dossierführung Seit 2000 elektronische Dossierführung Scanning: 285'000 Fälle 910'000 Seiten (2018) Online: 43'000 Fälle 75'000 Seiten (2018) Vollständige Nachvollziehbarkeit dank guter Dokumentation Platzsparend => wir können Archivräume umnutzen Sehr schnelle Suche => schnelle Auskunft für Kundschaft Automatische und schnellere Fallzuteilung Nachvollziehbare Berechtigungen 7 18./25. November 2019
In letzter Zeit umgesetzt / 2016-2019 August 2016 Austausch Betreibungsämter (eSchKG) Oktober 2017 Austausch Arbeitgeber (AHVeasy) November 2017 Austausch Versicherungsunterstellung Dezember 2018 Neues Abrechnungs-System Januar 2019 intern: Elektronische Personaldossiers (eHR) Mai 2019 Anmeldung für Studierende Juli 2019 intern: IP-Telefonie 8 18./25. November 2019
Die nächsten Themen eBill Elektronische Anmeldung für die Prämienverbilligung Datenaustausch Familienzulagen international Datenübermittlung an die Revisionsstellen und SUVA Nutzererweiterung AHVeasy Interaktive Formulare Datenaustausch Formular A1 mit anderen Staaten 9 18./25. November 2019
Internationale Geschäftstätigkeit: A1 Manfred Simmen, Abteilungsleiter Ausgleichskasse 10 18./25. November 2019
Wann ist ein Formular A1 notwendig? Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, die in mehreren Staaten arbeiten oder vorübergehend in einen anderen Staat entsendet werden? A1 ist ein Antrag/eine Bescheinigung zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrecht während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland. Schweizer und EU Staatsangehörige im Rahmen der Beziehungen CH EU-Mitgliedstaaten ebenso CH EFTA (ISL, LIE, NOR) 11 18./25. November 2019
A1 in welchen Situationen? 1/2 Kurzfristige / einmalige Geschäftsreisen (ein-/mehrtägig) A1 ist nicht erforderlich für Seminare/Konferenzen/Geschäftsreisen hingegen bei spezifischen Arbeitsbereichen (Stichworte: Schwarz- arbeit, Vermeidung von Lohndumping) vor allem Baustellen / Transportgewerbe / Gastronomie Frankreich und Österreich haben seit 2017 verschärfte nationale Vorschriften 12 18./25. November 2019
A1 in welchen Situationen? 2/2 Mehrfachtätigkeit: A1 erforderlich Wiederholende kurzfristige Auslandeinsätze (Regelmässigkeit und Vorhersehbarkeit) Versicherungsunterstellung nach Regeln der Mehrfachtätigkeit ist zu prüfen und mit A1 zu dokumentieren. A1 bei Mehrfachtätigkeit wird von Anfang an für einen bestimmten längeren Zeitraum ausgestellt. 13 18./25. November 2019
Mehrfachtätigkeit gem. Art. 14 Abs. 5 VO 987/2009 1/2 Eine Person die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Wesentlicher Teil d.h. ein quantitativ erheblicher Teil aller Tätigkeiten eines Arbeitnehmers wird in einem Mitgliedstaat ausgeübt 14 18./25. November 2019
Mehrfachtätigkeit gem. Art. 14 Abs. 5 VO 987/2009 2/2 Kriterien der Wesentlichkeit sind Arbeitszeit u/o Arbeitsentgelt mindestens 25 % der Arbeitszeit im Wohnmitgliedstaat geleistet oder mindestens 25 % des Arbeitsentgelt der Person im Wohnmitgliedstaat bezogen Indikator, dass ein wesentlicher Teil aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird. Gewöhnliche Ausübung von unselbständigen Tätigkeiten in mehreren Staaten – Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit im Wohnstaat: Unterstellung im Wohnstaat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VO 883/2004) 15 18./25. November 2019
Keine Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit im Wohnstaat: (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VO 883/2004) 1. Ein Arbeitgeber (AG) oder mehrere AG mit Sitz im selben Staat Unterstellung im Sitzstaat des Unternehmens (i/ii) 2. Mehrere AG, mindestens zwei haben den Sitz in verschiedenen Staaten ausserhalb des Wohnstaates Unterstellung im Wohnstaat (iv) 3. Mehrere AG, Sitze in zwei Staaten, wovon einer im Wohnstaat Unterstellung im Sitzstaat des Unternehmens aber nicht im Wohnstaat (iii) 16 18./25. November 2019
Internationale Geschäftstätigkeit: A1 17 18./25. November 2019
AHVeasy ALPS AHVeasy Online Portal für Arbeitgebende Direktzugriff auf ALPS Formulare werden automatisch generiert / im Portal zur Verfügung Antworten auf "die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1" https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen- fuer/versicherte/int.html Fragen zu internationalen Einsätzen: an unsere Fachpersonen Wir beraten Sie gerne persönlich – konkret – verbindlich 18 18./25. November 2019
Internationale Geschäftstätigkeit 19 18./25. November 2019
Brexit (Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) Konsequenz für die Schweiz FZA und VO (EG) 883/2004 und 987/2009 betr. Koordinierung der Sozialversicherungs-Systeme sind nicht mehr anwendbar zwischen der CH und UK Massnahme Bundesrat definiert "mind the gap-Strategie": Bestehende gegenseitige Rechte und Pflichten werden über den Austritt von UK aus EU hinaus erhalten Zwei bilaterale Abkommen: 19.12.2018 und 30.10.2019 20 18./25. November 2019
Brexit (Abkommen CH UK vom 19.12.2018) Grundsatz: die erworbenen Rechte sollen geschützt werden Derselbe Staat ist weiterhin zuständig für die Sozialversicherung (Beiträge erheben, Leistungen gewähren) A1 Bescheinigungen gelten weiterhin Familienleistungen werden ohne Einschränkung an Kinder gezahlt, die nicht im zuständigen Staat wohnhaft sind. Ausrichtung von Renten (AHV/IV/Hinterlassenenrente) auch bei Wohnsitz im anderen Staat. 21 18./25. November 2019
Brexit ohne Austrittsvereinbarung (Abkommen CH UK vom 30.10.2019) Fall: hard Brexit Damit werden die Regeln im Freizügigkeitsabkommen betr. Koordinierung soziale Sicherheit zwischen CH und UK vorübergehend aufrecht erhalten. befristet bis 31.12.2020 22 18./25. November 2019
Brexit mit Austrittsvereinbarung Übergangszeit bis 31.12.2020: EU und UK haben vereinbart, dass für die Übergangszeit Abkommen mit Drittstaaten (CH) weiterhin gelten. Ab 01.01.2021: Abkommen CH-UK vom 19.12.2018 tritt in Kraft sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine künftige Regelung betr. Koordinierung der Sozialversicherung vereinbart wurde. 23 18./25. November 2019
Brexit: Weitere Informationen Homepage des Bundes: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/bre xit-sozialversicherungen.html 24 18./25. November 2019
AHVeasy Dominic Metthez, Bereichsleiter Beiträge & Zulagen 25 18./25. November 2019
AHVeasy: unsere eBusiness Lösung Nutzerzuwachs 2017 – 2019 ca. 40 % pro Jahr 55 % Zuwachs an Übermittlungen 2017 zu 2018 3500 3000 2500 2000 1500 1000 500 0 2017 2018 2019 26 Nutzer Übermittlungen 18./25. November 2019
AHVeasy lohnt sich für Arbeitgeber Dauernde Reduktion der Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber 2017 Fr. 362'000.00 2018 Fr. 480'000.00 Jährliche Reduktion um 20 % auf die ordentlichen Verwaltungskostenbeiträge Beispiel: Firma mit Lohnsumme von 700'000.00/Jahr im 2020 Verwaltungskosten Fr. 3'692.50 Netto bei Anwendung AHVeasy Fr. 2'954.00 Reduktion von Fr. 738.50 27 18./25. November 2019
AHVeasy Anpassungen auf die Lohnperiode 2019 Kleinere Anpassung beim Layout Verbesserungen beim Datenabgleich BVG/UVG-Prüfung Erweiterung für folgende Nutzer Treuhänder Selbständigerwerbende Hausdienstarbeitgebende BGSA Nichterwerbstätige Heime EL/KK-Rechnungen 28 18./25. November 2019
DANKE für die rechtzeige Zustellung der Lohnbescheinigungen bis 30.01.2020 für die Zusammenarbeit Und vor allem: Danke für Ihre rechtzeitige und korrekte Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge! 29 18./25. November 2019
Instrumente der Invalidenversicherung für die frühe Intervention Sibylle Renggli, Fachperson Berufliche Integration 30 18./25. November 2019
Früherfassung / Frühintervention Ablauf innerhalb der IV-Stelle Schwyz Text Fachperson Berufliche Integration Text Text Sachbearbeiter/in Regional ärztlicher Dienst 31 18./25. November 2019
Meldung zur Früherfassung Nach 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit oder nach wiederholten Kurzabsenzen infolge Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der Arbeitsplatz gefährdet ist. Durch die versicherte Person selbst, Familienangehörige, Ärzte und Chiropraktoren, Sozialversicherungen (KV, UV, BV, Arbeitgebende, ALV etc.), Sozialhilfe und Privatversicherungen Wenn Dritte die Meldung machen, ist die versicherte Person vorgängig zu informieren. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung wird das Gespräch mit der versicherten Person gesucht und entschieden, ob eine IV- Anmeldung zu empfehlen ist oder noch abgewartet werden kann. 32 18./25. November 2019
Meldeinstanz Früherfassung Übrige 82 Arbeitgeber Übrige 234 VVG 32 FAM 12 Versicherte SOZ 12 244 KTVG 10 Arzt 84 BVG 8 UVG 5 DIV 2 ALV 1 33 * Zahlen kumuliert 01.07.2015 – 31.12.2018 18./25. November 2019
Frühintervention Ziel: Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes oder Integration an einen anderen Arbeitsplatz oder in einem anderen Betrieb Arbeitsplatzanpassung / Hilfsmittel Umplatzierung im Betrieb Qualifizierung / Training für ein anderes Aufgabengebiet Eingliederung in einem anderen Betrieb Begleitung / Job-Coaching durch die IV-Stelle 34 18./25. November 2019
Blick in die Zukunft Andreas Dummermuth, Geschäftsleiter 35 18./25. November 2019
Neu auf 01.01.2020: Höhere AHV-Beiträge 36 18./25. November 2019
19. Mai 2019: Ja zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) 37 18./25. November 2019
Massnahmen der STAF zugunsten der AHV Erhöhung der Beitragssätze um 0,3 % 0,15 % Arbeitgeber / 0,15 % Arbeitnehmende 2020: 1,2 Milliarden Franken 100 % des Demografieprozents der MwSt an die AHV Heute geht ein Teil davon (17 %) an den Bund 2020: 520 Millionen Franken Erhöhung des Bundesbeitrags an die AHV von 19,55 % auf 20,2 % der jährlichen Ausgaben 2020: 300 Millionen Franken Zusatzfinanzierung Total: 2 Mrd. Franken / Jahr ab 2020 38 18./25. November 2019
Änderungen AHV 1. Januar 2020 1/2 Per 1. Januar 2020 wird der Beitragssatz für die AHV von 8,4 auf 8,7 % erhöht Seit dem 1. Juli 1975 und damit seit 44 Jahren (!) unverändert Was passiert mit Löhnen, die für 2019 bestimmt sind, aber nachträglich im 2020 ausbezahlt werden? Es kann sich z.B. um Gewinnanteile, Provisionen, Gratifikationen, Verwaltungsratshonorare oder Tantiemen handeln 39 18./25. November 2019
Änderungen AHV 1. Januar 2020 2/2 Welcher Beitragssatz muss nun angewandt werden, wenn eine Zahlung für 2019 bestimmt war, aber erst im 2020 ausgerichtet wird? Nach dem Realisierungsprinzip gilt der Beitragssatz im Zeitpunkt der Auszahlung. Somit: Auf alle Löhne, welche im 2020 ausgerichtet werden, muss der Beitrag von 8,7 % angewandt werden. Ob allerdings generell eine Beitragspflicht besteht, muss anhand des Bestimmungsprinzips geprüft werden. War die betreffende Person im Jahr, für welches der Lohn bestimmt ist, auch versichert und beitragspflichtig? 40 18./25. November 2019
Trotz STAF ist eine AHV-Reform dringend 41 18./25. November 2019
Der Bundesrat schlägt AHV 21 vor 42 18./25. November 2019
AHV 21: Die Massnahmen im Überblick Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 für Frau und Mann auch in der beruflichen Vorsorge Ausgleichsmassnahmen für die Frauen Flexibilisierung des Rentenbezuges zwischen 62 und 70 Jahren In dieser Zeit neu auch Bezug von Teilrenten zwischen 20 und 80 % Anreize für Arbeit über 65 Jahre hinaus Zusatzfinanzierung der AHV Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7%-Punkte 43 18./25. November 2019
AHV 21 stabilisiert die AHV für das nächste Jahrzehnt 44 18./25. November 2019
Vom Bundesparlament entschieden STAF Höhere Beitragsätze an die AHV Voraussichtlich in Kraft am 01.01.2020 Familienzulagengesetz Voraussichtlich in Kraft am 01.08.2020 EOG – Vaterschaftsurlaub Voraussichtlich in Kraft am 01.01.2021 EL-Reform Voraussichtlich in Kraft am 01.01.2021 (100 % steuerfinanziert) 45 18./25. November 2019
Familienzulagen Zwei Änderungen sind beschlossen: Anspruch auf Ausbildungszulagen (statt nur tiefere Kinderzulage) besteht ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung (z.B. Lehre), frühestens aber ab dem 15. Altersjahr. Wenn für ein Kind nicht von Seiten des Kindsvaters Anspruch auf Familienzulagen besteht, haben Frauen, welche arbeitslos sind, in den 98 Tagen, während sie Mutterschaftsentschädigung beziehen, keinen eigenständigen Anspruch auf Familienzulagen. Diese Lücke wird nun geschlossen. Inkrafttreten voraussichtlich 1. Januar 2021 46 18./25. November 2019
Vaterschaftsurlaub Initiative wurde eingereicht für einen vierwöchigen Vaterschaftsurlaub. Parlament beschloss einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Initiative wurde in der Zwischenzeit bedingt zurückgezogen. Gesetz wurde nun ausgearbeitet und durch die Räte entschieden. Das Referendum wird ergriffen – die Frist läuft bis zum 23. Januar 2020 Folgende Eckwerte sind vorgesehen: Die 14 Tage können einzeln innerhalb der ersten sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden. Arbeitgeber rechnet mit der Ausgleichskasse ab (wie bei EO). Einmalige Auszahlung, wenn alle Tage bezogen worden sind, spätestens nach sechs Monaten. Durchführung via EO, Finanzierung wie EO. Ziel: Inkrafttreten spätestens 1. Januar 2021 47 18./25. November 2019
Im Bundesparlament in Beratung ELG: Gewährleistung der EL an ehemalige Verdingkinder Voraussichtlich im Frühling 2020 Neues Gesetz: Überbrückungsleistung für ausgesteuerte Arbeitslose Allenfalls auf den 01.01.2021 EOG: Adoptionsentschädigung Allenfalls auf den 01.01.2021 EOG: Betreuungsentschädigung für pflegende Angehörige Allenfalls in Kraft am 01.01.2021 48 18./25. November 2019
Blick in die Zukunft Das Taggeldsystem der EO als Allzweckmittel Das Taggeldsystem der EO hat sich als sehr flexibel erwiesen Die paritätische Finanzierung durch Arbeitnehmende und Arbeitgeber aller Branchen verteilt die Finanzierungslast Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub und Betreuungsentschädigung werden den EO-Topf belasten: Beitragserhöhung von heute 0.45 % auf maximal 0.5 % kann durch den Bundesrat entschieden werden. Höhere Beiträge nur durch das Bundesparlament. Unsere Prognose: Beitragserhöhung auf 01.01.2021 49 18./25. November 2019
Fragen und Diskussionen 50 18./25. November 2019
VIELEN DANK
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