Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

 
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Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Informationsveranstaltung für
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Grusswort

    Landesstatthalter Petra Steimen-Rickenbacher
    Vorsteherin Departement des Innern

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Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Einleitung

    Andreas Dummermuth, Geschäftsleiter

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Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Ablauf

     Digitalisierung bei der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz
     Internationale Geschäftstätigkeit: A1
     AHVeasy
     Instrumente der Invalidenversicherung
     Blick in die Zukunft: Änderungen, aktuelle Revisionen
     Fragen und Diskussionen
     Apéro

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Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Digitalisierung bei der
    Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz

    Dominic Metthez, Bereichsleiter Beiträge & Zulagen

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Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Digitalisierung bei der
    Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz

                   Nutzen

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Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Elektronische Dossierführung

     Seit 2000 elektronische Dossierführung
          Scanning: 285'000 Fälle         910'000 Seiten (2018)
          Online:         43'000 Fälle      75'000 Seiten (2018)
     Vollständige Nachvollziehbarkeit dank guter Dokumentation
     Platzsparend => wir können Archivräume umnutzen
     Sehr schnelle Suche => schnelle Auskunft für Kundschaft
     Automatische und schnellere Fallzuteilung
     Nachvollziehbare Berechtigungen

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In letzter Zeit umgesetzt / 2016-2019

       August 2016     Austausch Betreibungsämter (eSchKG)
       Oktober 2017    Austausch Arbeitgeber (AHVeasy)
       November 2017   Austausch Versicherungsunterstellung
       Dezember 2018   Neues Abrechnungs-System
       Januar 2019     intern: Elektronische Personaldossiers (eHR)
       Mai 2019        Anmeldung für Studierende
       Juli 2019       intern: IP-Telefonie

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Die nächsten Themen

       eBill
       Elektronische Anmeldung für die Prämienverbilligung
       Datenaustausch Familienzulagen international
       Datenübermittlung an die Revisionsstellen und SUVA
       Nutzererweiterung AHVeasy
       Interaktive Formulare
       Datenaustausch Formular A1 mit anderen Staaten

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Informationsveranstaltung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Internationale Geschäftstätigkeit: A1

     Manfred Simmen, Abteilungsleiter Ausgleichskasse

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Wann ist ein Formular A1 notwendig?

      Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, die in mehreren Staaten arbeiten
       oder vorübergehend in einen anderen Staat entsendet werden?
      A1 ist ein Antrag/eine Bescheinigung zur Weitergeltung des
       schweizerischen Sozialversicherungsrecht während einer
       vorübergehenden Tätigkeit im Ausland.
      Schweizer und EU Staatsangehörige im Rahmen
       der Beziehungen CH  EU-Mitgliedstaaten
       ebenso CH  EFTA (ISL, LIE, NOR)

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A1 in welchen Situationen?                                      1/2

      Kurzfristige / einmalige Geschäftsreisen (ein-/mehrtägig)
       A1 ist nicht erforderlich für Seminare/Konferenzen/Geschäftsreisen
       hingegen bei spezifischen Arbeitsbereichen (Stichworte: Schwarz-
       arbeit, Vermeidung von Lohndumping) vor allem Baustellen /
       Transportgewerbe / Gastronomie

        Frankreich und Österreich haben seit 2017 verschärfte nationale
         Vorschriften

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A1 in welchen Situationen?                                      2/2

     Mehrfachtätigkeit: A1 erforderlich
      Wiederholende kurzfristige Auslandeinsätze
       (Regelmässigkeit und Vorhersehbarkeit)
       Versicherungsunterstellung nach Regeln der Mehrfachtätigkeit ist zu
       prüfen und mit A1 zu dokumentieren.
       A1 bei Mehrfachtätigkeit wird von Anfang an für einen bestimmten
       längeren Zeitraum ausgestellt.

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Mehrfachtätigkeit
     gem. Art. 14 Abs. 5 VO 987/2009                                   1/2
      Eine Person die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe
       Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene
       Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte
       Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
      Wesentlicher Teil d.h. ein quantitativ erheblicher Teil aller Tätigkeiten
       eines Arbeitnehmers wird in einem Mitgliedstaat ausgeübt

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Mehrfachtätigkeit
     gem. Art. 14 Abs. 5 VO 987/2009                                   2/2
      Kriterien der Wesentlichkeit sind Arbeitszeit u/o Arbeitsentgelt
       mindestens 25 % der Arbeitszeit im Wohnmitgliedstaat geleistet oder
       mindestens 25 % des Arbeitsentgelt der Person im Wohnmitgliedstaat
       bezogen
        Indikator, dass ein wesentlicher Teil aller Tätigkeiten der
       betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird.

      Gewöhnliche Ausübung von unselbständigen Tätigkeiten in mehreren
       Staaten – Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit im
       Wohnstaat: Unterstellung im Wohnstaat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VO 883/2004)

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Keine Ausübung eines wesentlichen Teils der
     Tätigkeit im Wohnstaat: (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VO 883/2004)
     1. Ein Arbeitgeber (AG) oder mehrere AG mit Sitz im selben Staat
         Unterstellung im Sitzstaat des Unternehmens (i/ii)

     2. Mehrere AG, mindestens zwei haben den Sitz in verschiedenen
        Staaten ausserhalb des Wohnstaates
         Unterstellung im Wohnstaat (iv)

     3. Mehrere AG, Sitze in zwei Staaten, wovon einer im Wohnstaat
         Unterstellung im Sitzstaat des Unternehmens aber
          nicht im Wohnstaat (iii)

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Internationale Geschäftstätigkeit: A1

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AHVeasy  ALPS

      AHVeasy Online Portal für Arbeitgebende  Direktzugriff auf ALPS
      Formulare werden automatisch generiert / im Portal zur Verfügung
      Antworten auf "die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1"
       https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-
       fuer/versicherte/int.html
      Fragen zu internationalen Einsätzen:
        an unsere Fachpersonen
      Wir beraten Sie gerne persönlich – konkret – verbindlich

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Internationale Geschäftstätigkeit

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Brexit
     (Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU)

      Konsequenz für die Schweiz
       FZA und VO (EG) 883/2004 und 987/2009 betr. Koordinierung der
       Sozialversicherungs-Systeme sind nicht mehr anwendbar zwischen der
       CH und UK
      Massnahme
       Bundesrat definiert "mind the gap-Strategie": Bestehende gegenseitige
       Rechte und Pflichten werden über den Austritt von UK aus EU hinaus
       erhalten

       Zwei bilaterale Abkommen: 19.12.2018 und 30.10.2019

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Brexit
     (Abkommen CH  UK vom 19.12.2018)

     Grundsatz: die erworbenen Rechte sollen geschützt werden
      Derselbe Staat ist weiterhin zuständig für die Sozialversicherung
       (Beiträge erheben, Leistungen gewähren)
        A1 Bescheinigungen gelten weiterhin
      Familienleistungen werden ohne Einschränkung an Kinder
       gezahlt, die nicht im zuständigen Staat wohnhaft sind.
      Ausrichtung von Renten (AHV/IV/Hinterlassenenrente) auch bei
       Wohnsitz im anderen Staat.

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Brexit ohne Austrittsvereinbarung
     (Abkommen CH  UK vom 30.10.2019)

      Fall: hard Brexit
       Damit werden die Regeln im Freizügigkeitsabkommen betr.
       Koordinierung soziale Sicherheit zwischen CH und UK vorübergehend
       aufrecht erhalten.
        befristet bis 31.12.2020

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Brexit mit Austrittsvereinbarung

      Übergangszeit bis 31.12.2020:
       EU und UK haben vereinbart, dass für die Übergangszeit Abkommen
       mit Drittstaaten (CH) weiterhin gelten.
      Ab 01.01.2021:
       Abkommen CH-UK vom 19.12.2018 tritt in Kraft sofern bis zu diesem
       Zeitpunkt keine künftige Regelung betr. Koordinierung der
       Sozialversicherung vereinbart wurde.

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Brexit: Weitere Informationen

     Homepage des Bundes:
     https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/bre
     xit-sozialversicherungen.html

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AHVeasy

     Dominic Metthez, Bereichsleiter Beiträge & Zulagen

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AHVeasy: unsere eBusiness Lösung
      Nutzerzuwachs 2017 – 2019 ca. 40 % pro Jahr
      55 % Zuwachs an Übermittlungen 2017 zu 2018

      3500
      3000
      2500
      2000
      1500
      1000
       500
         0
                2017             2018            2019
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AHVeasy lohnt sich für Arbeitgeber

      Dauernde Reduktion der Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber
          2017        Fr. 362'000.00
          2018        Fr. 480'000.00
      Jährliche Reduktion um 20 % auf die ordentlichen
       Verwaltungskostenbeiträge
      Beispiel: Firma mit Lohnsumme von 700'000.00/Jahr im 2020
        Verwaltungskosten                    Fr. 3'692.50
        Netto bei Anwendung AHVeasy          Fr. 2'954.00
        Reduktion von                        Fr. 738.50

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AHVeasy

      Anpassungen auf die Lohnperiode 2019
          Kleinere Anpassung beim Layout
          Verbesserungen beim Datenabgleich
          BVG/UVG-Prüfung
      Erweiterung für folgende Nutzer
           Treuhänder
           Selbständigerwerbende
           Hausdienstarbeitgebende BGSA
           Nichterwerbstätige
           Heime
           EL/KK-Rechnungen
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DANKE

      für die rechtzeige Zustellung der Lohnbescheinigungen bis 30.01.2020
      für die Zusammenarbeit

      Und vor allem: Danke für Ihre rechtzeitige und korrekte Bezahlung der
       Sozialversicherungsbeiträge!

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Instrumente der Invalidenversicherung
     für die frühe Intervention

     Sibylle Renggli, Fachperson Berufliche Integration

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Früherfassung / Frühintervention
            Ablauf innerhalb der IV-Stelle Schwyz

             Text
Fachperson Berufliche Integration
             Text
             Text

       Sachbearbeiter/in                 Regional ärztlicher Dienst

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Meldung zur Früherfassung

      Nach 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit oder nach wiederholten
       Kurzabsenzen infolge Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der
       Arbeitsplatz gefährdet ist.
      Durch die versicherte Person selbst, Familienangehörige, Ärzte und
       Chiropraktoren, Sozialversicherungen (KV, UV, BV, Arbeitgebende,
       ALV etc.), Sozialhilfe und Privatversicherungen
      Wenn Dritte die Meldung machen, ist die versicherte Person vorgängig
       zu informieren.
      Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung wird das Gespräch
       mit der versicherten Person gesucht und entschieden, ob eine IV-
       Anmeldung zu empfehlen ist oder noch abgewartet werden kann.

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Meldeinstanz Früherfassung

                      Übrige 82
                                            Arbeitgeber   Übrige
                                               234        VVG       32
                                                          FAM       12
               Versicherte                                SOZ       12
                   244                                    KTVG      10
                                           Arzt 84        BVG        8
                                                          UVG        5
                                                          DIV        2
                                                          ALV        1

33   * Zahlen kumuliert 01.07.2015 – 31.12.2018                    18./25. November 2019
Frühintervention

     Ziel: Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes oder Integration an einen
     anderen Arbeitsplatz oder in einem anderen Betrieb

      Arbeitsplatzanpassung / Hilfsmittel
      Umplatzierung im Betrieb
      Qualifizierung / Training für ein anderes Aufgabengebiet
      Eingliederung in einem anderen Betrieb
      Begleitung / Job-Coaching durch die IV-Stelle

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Blick in die Zukunft

     Andreas Dummermuth, Geschäftsleiter

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Neu auf 01.01.2020: Höhere AHV-Beiträge

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19. Mai 2019: Ja zur Steuerreform und
     AHV-Finanzierung (STAF)

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Massnahmen der STAF
     zugunsten der AHV
     Erhöhung der Beitragssätze um 0,3 %
         0,15 % Arbeitgeber / 0,15 % Arbeitnehmende
         2020: 1,2 Milliarden Franken
     100 % des Demografieprozents der MwSt an die AHV
         Heute geht ein Teil davon (17 %) an den Bund
         2020: 520 Millionen Franken
     Erhöhung des Bundesbeitrags an die AHV
         von 19,55 % auf 20,2 % der jährlichen Ausgaben
         2020: 300 Millionen Franken
      Zusatzfinanzierung Total: 2 Mrd. Franken / Jahr ab 2020

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Änderungen AHV 1. Januar 2020                                  1/2

      Per 1. Januar 2020 wird der Beitragssatz für die AHV von 8,4 auf 8,7 %
       erhöht
      Seit dem 1. Juli 1975 und damit seit 44 Jahren (!) unverändert
      Was passiert mit Löhnen, die für 2019 bestimmt sind, aber nachträglich
       im 2020 ausbezahlt werden?
      Es kann sich z.B. um Gewinnanteile, Provisionen, Gratifikationen,
       Verwaltungsratshonorare oder Tantiemen handeln

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Änderungen AHV 1. Januar 2020                                 2/2

      Welcher Beitragssatz muss nun angewandt werden, wenn eine
       Zahlung für 2019 bestimmt war, aber erst im 2020 ausgerichtet wird?
      Nach dem Realisierungsprinzip gilt der Beitragssatz im Zeitpunkt der
       Auszahlung. Somit: Auf alle Löhne, welche im 2020 ausgerichtet
       werden, muss der Beitrag von 8,7 % angewandt werden.
      Ob allerdings generell eine Beitragspflicht besteht, muss anhand des
       Bestimmungsprinzips geprüft werden. War die betreffende Person im
       Jahr, für welches der Lohn bestimmt ist, auch versichert und
       beitragspflichtig?

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Trotz STAF ist eine AHV-Reform dringend

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Der Bundesrat schlägt AHV 21 vor

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AHV 21: Die Massnahmen im Überblick

      Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 für Frau und Mann
        auch in der beruflichen Vorsorge
      Ausgleichsmassnahmen für die Frauen
      Flexibilisierung des Rentenbezuges zwischen 62 und 70 Jahren
      In dieser Zeit neu auch Bezug von Teilrenten zwischen 20 und 80 %
      Anreize für Arbeit über 65 Jahre hinaus
      Zusatzfinanzierung der AHV
        Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7%-Punkte

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AHV 21 stabilisiert die AHV für das
     nächste Jahrzehnt

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Vom Bundesparlament entschieden

      STAF Höhere Beitragsätze an die AHV
       Voraussichtlich in Kraft am 01.01.2020
      Familienzulagengesetz
       Voraussichtlich in Kraft am 01.08.2020
      EOG – Vaterschaftsurlaub
       Voraussichtlich in Kraft am 01.01.2021
      EL-Reform
       Voraussichtlich in Kraft am 01.01.2021 (100 % steuerfinanziert)

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Familienzulagen

     Zwei Änderungen sind beschlossen:
      Anspruch auf Ausbildungszulagen (statt nur tiefere Kinderzulage)
       besteht ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung (z.B. Lehre),
       frühestens aber ab dem 15. Altersjahr.
      Wenn für ein Kind nicht von Seiten des Kindsvaters Anspruch auf
       Familienzulagen besteht, haben Frauen, welche arbeitslos sind, in den
       98 Tagen, während sie Mutterschaftsentschädigung beziehen, keinen
       eigenständigen Anspruch auf Familienzulagen. Diese Lücke wird nun
       geschlossen.
      Inkrafttreten voraussichtlich 1. Januar 2021

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Vaterschaftsurlaub

      Initiative wurde eingereicht für einen vierwöchigen Vaterschaftsurlaub.
      Parlament beschloss einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub.
      Initiative wurde in der Zwischenzeit bedingt zurückgezogen.
      Gesetz wurde nun ausgearbeitet und durch die Räte entschieden.
      Das Referendum wird ergriffen – die Frist läuft bis zum 23. Januar 2020
      Folgende Eckwerte sind vorgesehen:
        Die 14 Tage können einzeln innerhalb der ersten sechs Monaten nach
          der Geburt bezogen werden. Arbeitgeber rechnet mit der
          Ausgleichskasse ab (wie bei EO). Einmalige Auszahlung, wenn alle
          Tage bezogen worden sind, spätestens nach sechs Monaten.
        Durchführung via EO, Finanzierung wie EO.
      Ziel: Inkrafttreten spätestens 1. Januar 2021

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Im Bundesparlament in Beratung

      ELG: Gewährleistung der EL an ehemalige Verdingkinder
       Voraussichtlich im Frühling 2020
      Neues Gesetz: Überbrückungsleistung für ausgesteuerte Arbeitslose
       Allenfalls auf den 01.01.2021
      EOG: Adoptionsentschädigung
       Allenfalls auf den 01.01.2021
      EOG: Betreuungsentschädigung für pflegende Angehörige
       Allenfalls in Kraft am 01.01.2021

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Blick in die Zukunft

     Das Taggeldsystem der EO als Allzweckmittel
      Das Taggeldsystem der EO hat sich als sehr flexibel erwiesen
      Die paritätische Finanzierung durch Arbeitnehmende und Arbeitgeber
       aller Branchen verteilt die Finanzierungslast
      Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub und Betreuungsentschädigung
       werden den EO-Topf belasten: Beitragserhöhung von heute 0.45 % auf
       maximal 0.5 % kann durch den Bundesrat entschieden werden. Höhere
       Beiträge nur durch das Bundesparlament.
      Unsere Prognose: Beitragserhöhung auf 01.01.2021

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Fragen und Diskussionen

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VIELEN DANK
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