Klassische Geflügelpest (Hochpathogene Form der Aviären Influenza) - Leitlinien zum richtigen Umgang mit der Tierseuche
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Klassische Geflügelpest (Hochpathogene Form der Aviären Influenza) Leitlinien zum richtigen Umgang mit der Tierseuche
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen 4 Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest – beim Vorliegen eines Verdachts oder beim Ausbruch der Geflügelpest sowohl bei Nutzgeflügel als auch bei Wildvögeln 12 Maßnahmen zur Minimierung des Risikos eines Eintrags von Geflügelpestviren in Nutzgeflügelbestände aus der Wildvogelpopulation 24 Schutzmaßnahmen für Personen im Rahmen der Probenentnahme zur Durchführung des Wildvogelmonitoring 32 Aviäre Influenza bei der Katze 34 Empfehlungen beim Umgang mit Hunden und Katzen 37 2 3
Erkrankungserscheinungen. Die Geflügelpest auslösenden Vi- rusvarianten der Subtypen H5 oder H7, entstehen in infizier- tem Hausgeflügel durch Mutationen aus harmlosen Vorläufer- viren dieser Subtypen. Bis Mitte der 1990’er Jahre war die Ge- flügelpest äußerst selten und trat nur regional begrenzt auf. Seit 1997 haben Anzahl und Schwere der Seuchenausbrüche jedoch zugenommen. Die Geflügelpest H5N1 Typ Asia grassiert seit Ende 2003 in Südostasien. Im Herbst 2005 wurde HPAI H5N1 nach Euro- pa eingeschleppt. Seitdem wurden zahlreiche Nachweise bei Wildvögeln geführt; 2006 wurde ein Geflügelpestausbruch bei Nutzgeflügel in einem Betrieb in Deutschland festgestellt. Allgemeine Informationen Wie wird die Geflügelpest übertragen? Was ist die Geflügelpest? Kranke Tiere scheiden die Erreger mit dem Kot sowie mit Ab- sonderungen aus Schnabel und Augen aus. Durch direkten Die Klassische Geflügelpest, die häufig auch „Vogelgrippe“ ge- oder mittelbaren Kontakt mit infizierten Tieren können sich nannt wird, ist eine besonders schwer verlaufende Form der andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushalti- Aviären Influenza bei Hausgeflügel, z.B. Hühnern, Puten, En- gem Material anstecken. Tiere, die die Infektion überleben, ten und Gänsen, sowie anderen Vögeln einschließlich Wildvö- scheiden das Virus aus. geln, die durch besonders krankmachende (hochpathogene - HP) aviäre Influenzaviren (AI) der Subtypen H5 oder H7 ver- ursacht wird (HPAI H5 oder HPAI H7). Infektionen mit ande- ren Virus-Subtypen bleiben meist ohne gravierende klinische Auswirkungen. Wassergeflügel, z.B. Enten oder Gänse, bildet ein natürliches Virusreservoir, vor allem für weniger krank- machende (niedrig pathogene) Influenzaviren. Solche niedrig pathogenen Influenzaviren können sich bei Hühnern und Pu- ten zur hochpathogenen Form umwandeln, die dann das kli- nische Bild der Geflügelpest zeigen. Wie verbreitet sich die Geflügelpest? Infektionen mit dem aviären Influenzavirus sind bei Wildvö- geln weit verbreitet und führen dort in der Regel zu keinerlei 4 5
Welche Anzeichen treten bei betroffenen Tieren auf? Von der Ansteckung mit dem aviären Influenzavirus bis zum Ausbruch der Krankheit vergehen nur wenige Stunden bis we- nige Tage (Inkubationszeit). Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet. Inner- halb weniger Tage können alle Tiere eines Bestandes erkran- ken und sterben. Folgende Symptome können unter anderem beobachtet werden: hohes Fieber, Atemnot, Ausfluss aus Au- gen und Schnabel, ein stumpfes, gesträubtes Federkleid, zen- tralnervöse Störungen, verminderte oder keine Legeleistung oder dünnschalige, verformte Eier. Das Krankheitsbild ist je- doch sehr variabel und unbestimmt. Aufgrund der Symptome kann stets nur ein Verdacht auf das Vorliegen der Geflügel- pest ausgesprochen werden; die Feststellung der Infektion ist immer an eine Laboruntersuchung gebunden. Enten und Gänse erkranken seltener und weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reser- voir für Ansteckungen dienen. Die Diagnose „Geflügelpest“ wird immer im Nationalen Referenzlabor für Geflügelpest, dem Ähnliche Krankheitsbilder Friedrich-Loeffler-Institut, gestellt. (Differentialdiagnosen) Das Krankheitsbild der klassischen Geflügelpest ähnelt zum Teil denen anderer Geflügelkrankheiten. Allerdings können Können Influenzaviren mit Eiern oder Symptome auch fehlen: Geflügelfleisch übertragen werden? Was kann ich noch essen? ó Newcastle Krankheit (Atypische Geflügelpest), Geflügelcho- Grundsätzlich können die Viren auch in Eier und Muskel- lera, Vergiftungen, fleisch der infizierten Tiere gelangen. Durch die Hitzeemp- ó Infektiöse Bronchitis, Infektiöse Laryngotracheitis der Hüh- findlichkeit von Influenzaviren wird jedoch das Risiko einer ner, Pneumoviren (Rhinotracheitis der Pute) (hier kommt es Übertragung auf den Menschen durch Lebensmittel als sehr nicht zu zentralnervösen Krankheitserscheinungen und selten gering eingestuft. Durch Verarbeitung bei Temperaturen von zu Durchfall), mehr als 70 Grad wird eventuell vorhandenes Virus zerstört. ó Mareksche Krankheit, Aviäre Encephalomyelitis (hier fehlen Einfrieren hingegen inaktiviert das Virus nicht. die sonst auftretenden Atemwegssymptome). 6 7
Ist die Krankheit für den Menschen gefährlich? Unter bestimmten ungünstigen Bedingungen können die bei Vögeln vorkommenden Influenzaviren auch Infektionen und Erkrankungen bei Menschen und Säugetieren hervorrufen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass eine Ansteckungsgefahr für den Menschen normalerweise nur bei engem Kontakt mit infiziertem Haus- oder Nutzgeflügel sowie dessen Ausschei- dungen besteht. Bei der Infektion des Menschen kann es zu Bindehautentzündungen oder zu grippeähnlichen Sympto- men kommen, in Ausnahmefällen auch zur Lungenentzün- dung, ggf. zu Todesfällen. Der Kontakt mit an Geflügelpest erkrankten Vögeln muss da- her vermieden werden. Wo dies z.B. aus beruflichen Grün- den nicht möglich ist, muss eine geeignete Schutzkleidung einschließlich Schutzmaske und –brille getragen und weitere Die wichtigsten Hygieneregeln im Umgang mit Geflügel- Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Verzehr von fleisch sind: durchgegartem Geflügelfleisch stellt kein Infektionsrisiko dar. ó Geflügelfleisch sollte immer gut durchgegart verzehrt Es besteht jedoch die Sorge, dass sich das H5N1-Virus zu ei- werden. nem Erreger weiterentwickelt, der direkt von Mensch zu ó Alle Arbeitsflächen und Küchengeräte, die mit dem rohem Mensch übertragen werden kann und so die große Gefahr ei- Fleisch in Kontakt gekommen sind, müssen gut - möglichst ner weltweiten Epidemie (Pandemie) in sich bergen könnte. unter fließendem, heißem Wasser abgespült werden. Kann ich mich gegen die Geflügelpest schützen? Sollten Sie Geflügelpesterregern in besonderem Maße ausge- setzt sein (beruflich), ist das Tragen von geeigneter Schutzklei- dung und die Beachtung strenger Vorsichtsmaßregeln uner- lässlich. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass es sich bei dem H5N1-Virus gegenwärtig weiterhin um den Erreger einer rei- nen Tierseuche handelt. 8 9
Die zum Schutz vor der saisonalen menschlichen Grippe er- Sie innerhalb von zehn Tagen vor dem Auftreten der Sympto- hältliche Impfung schützt nicht vor einer möglichen Infektion me Kontakt zu verendeten Wildvögeln oder andere Möglich- mit dem H5N1-Virus. keiten zur Infektion mit H5N1-Virus hatten, müssen Sie den Arzt unmittelbar darauf aufmerksam machen. Wie bemerke ich, dass ich mich mit dem Virus der Geflügelpest infiziert habe? Gibt es bereits Pläne für den Fall einer Pandemie? Ist trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Ansteckung mit dem hochpathogenen H5N1-Virus beim Menschen erfolgt, beträgt Für den Fall einer weltweit beim Menschen auftretenden Epi- die Inkubationszeit zwei bis fünf Tage, in seltenen Fällen bis demie mit einem neuen Influenzavirus (Pandemie) ist die zu zehn Tagen. Die Krankheitszeichen ähneln denen einer Bundesregierung auf ein koordiniertes Vorgehen zur Gewähr- schweren Grippe: plötzliches Auftreten von schwerem Krank- leistung der medizinischen Versorgung und zur Aufrechter- heitsgefühl begleitet von hohem Fieber, Husten, Atemnot und haltung des öffentlichen Lebens vorbereitet. Halsschmerzen, eventuell Durchfall, Bauchschmerzen und Er- brechen. Es liegen ausgearbeitete nationale Pandemiepläne vor. Auch gemeinsame Maßnahmen auf EU- und WHO- Ebene bestim- Bei einigen erkrankten Menschen tritt nach einiger Zeit eine men die weitere Vorgehensweise. Lungenentzündung auf, die, gelegentlich auch unter Beteili- gung anderer Organsysteme, zum Tod führen kann. Die Versorgung der Bevölkerung mit antiviralen Medikamen- ten liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer; die bei einer Es ist ratsam, bei ersten Anzeichen einer Grippeerkrankung Pandemie ausreichend Vorräte, Personal und Ausrüstung zur den Arzt aufzusuchen, der dann mit Hilfe einer Speichelpro- Verfügung stellen können. be Bestandteile von Influenzaviren nachweisen kann. Sofern 10 11
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügel- pest – beim Vorliegen eines Verdachts oder beim Ausbruch der Geflügelpest sowohl bei Nutzgeflügel als auch bei Wildvögeln Im Folgenden wird der Inhalt verschiedener Verordnungen kurz skizziert: Nähere Informationen können bei den zustän- digen Behörden erfragt werden. 1. Geflügelpest-Verordnung Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) setzt u.a. die Richtlinie des Rates 92/40/EWG (Geflügelpest) in nationales Recht um. Diese Verordnung ist die Basis für Maßnahmen bei einem Nachweis von Geflügelpest (alle HPAI-Serotypen (nicht nur H5 oder H7)) in einem Nutzgeflügelbestand. Die Verordnung gilt im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs bei Enten, Gänsen, Fasanen, Hühnern, Laufvögeln, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsum- gels, Betretungsverbote, Verbringungsverbote für Geflügel eiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten und von Geflügel stammenden Erzeugnissen, Reinigungs- und werden. Desinfektionsmaßnahmen) sowie für den Ereignisfall (Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels des Seuchenbe- Neben allgemeinen Vorschriften: triebes, Einrichtung eines Sperrbezirks (3 km Radius um den ó Bestandsregisterführung, Seuchenbetrieb) und eines Beobachtungsgebietes (mind. 10 ó Verbot von Impfungen oder Heilversuchen, km-Radius um den Seuchenbetrieb). ó einem „Frühwarnsystem“ (= Untersuchungsverpflichtung des Tierhalters, wenn innerhalb von 24 Stunden in Abhän- In beiden Zonen gelten Verbringungsverbote für Geflügel gigkeit von der Bestandsgröße eine bestimmte Anzahl Ge- und von Geflügel stammenden Erzeugnissen, von denen die flügel verendet oder wenn es zu einer erheblichen Reduk- zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Aus- tion der Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt), nahmen zulassen kann. ó Tragen von Schutzkleidung beim Ein- und Ausstallen, ó Einhaltung bestimmter „Biosicherheitsmaßnahmen“, sofern Auch die Bewegungsfreiheit von Menschen kann, wenn es mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten werden; geboten erscheint, eingeschränkt werden. Die Maßnahmen ó Untersuchung des Geflügels bei Freilandhaltung (zweimal im Sperrbezirk dauern mindestens 21 Tage, die im Beobach- jährlich, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst) tungsgebiet mindestens 30 Tage an; die Maßnahmen können enthält die Verordnung auch spezifische Vorschriften für den erst nach umfangreichen Untersuchungen sowie Reinigungs- Verdachtsfall (Sperre des Bestandes, Absonderung des Geflü- und Desinfektionsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. 12 13
Die Verordnung enthält auch eine Ermächtigung für die zu- Es sind im Ereignisfall ein Sperrbezirk (mindestens 3 km-Ra- ständige Behörde Maßnahmen zu ergreifen, sofern sog. ge- dius um den Seuchenbetrieb), ein Beobachtungsgebiet (mind. ringvirulente Aviäre Influenza-A-Viren nachgewiesen worden 10 km-Radius um den Seuchenbetrieb) sowie eine zusätzliche sind. Die Abgrenzung zum sog. hochpathogenen (hochviru- Kontrollzone (höchstens 13 km-Radius um den Seuchenbe- lenten) Influenza-A-Virus geschieht mit Hilfe von molekularbi- trieb) von der zuständigen Behörde einzurichten. ologischen Verfahren. Weiterhin gelten bestimmte Vorschrif- ten der Verordnung, sofern das Geflügelpestvirus bei Papagei- en, Sittichen oder Wildvögeln nachgewiesen worden ist. Grundsätzlich gilt zunächst einmal ein „stand still“ für 21 bzw. 30 Tage, um zu vermeiden, dass HPAI H5N1 2. Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung unerkannt weiterverschleppt wird. Allerdings kann die zuständige Behörde bei Vorliegen entsprechender Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. Au- Voraussetzungen Ausnahmen genehmigen für das gust 2006 (eBAnz AT41 2006 VI) ist zwischenzeitlich einmal Verbringen von gehaltenen Vögeln und in Gefangen- geändert worden. Diese Verordnung regelt - ergänzend zur schaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, Eintagskü- Geflügelpest-Verordnung - Schutzmaßnahmen im Falle des ken, Bruteiern, frischem Fleisch, Hackfleisch, Separa- Verdachts oder des Ausbruchs der Geflügelpest (Nachweis torenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnis- von hochpathogenem Aviären Influenza-A-Virus des Sub- sen und tierischen Nebenprodukten. typs H5N1) im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet (inso- weit sind dann die entsprechenden Paragraphen der Geflügelpest- Verordnung nicht anzuwenden). Im Einzelnen: Im Falle des Nachweises anderer hochpathogener Influenza- Im Sperrbezirk gilt für die Dauer von 21 Tagen folgendes: A-Viren findet die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung Die zuständige Behörde keine Anwendung 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Beim Nachweis von HPAI H5N1 findet die Verordnung An- „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an, wendung auf gehaltene Vögel; das ist Geflügel oder in Ge- 2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Vogelhaltungen fangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, ausgenommen a) Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögel in einem Zoologischen Garten, einem Wildpark oder Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Neben- einer ähnlichen Einrichtung. produkten und Futtermitteln durch, Geflügel ist nicht unter Nennung von Vogelarten, sondern ab- b) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des strakt definiert. Sperrbezirks eine klinische Untersuchung durch, Unter Geflügel werden alle Vögel verstanden, die 3. ordnet für die in dem Sperrbezirk gelegenen Vogelhal- a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, tungen die Aufstallung der gehaltenen Vögel b) zur Herstellung anderer Produkte, a) in geschlossenen Ställen oder c) zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder b) unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und d) im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel gesicherten Seitenbegrenzung an, in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. 14 15
4. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Vogelhaltungen serologische oder virologische Untersuchungen anordnen, 5. kann die Tötung im Sperrbezirk gehaltener Vögel an- ordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp- fung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Hal- ter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl 1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und 2. der verendeten gehaltenen Vögel anderer Arten sowie jede Änderung anzuzeigen. Außerdem gilt für den Sperrbezirk grundsätzlich Folgendes: 1. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenpro- Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sons- dukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, tiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf die Träger des Influenzavirus sein können, befördert wor- von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies den sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Betrieb mit ge- gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuen- haltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich den Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren. Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständi- 2. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Federwild und von gen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge- Federwild stammende Erzeugnisse, Eier, tierische Neben- nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht produkte von Geflügel sowie Futtermittel dürfen weder in entgegenstehen. eine noch aus einer Vogelhaltung verbracht werden. 3. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Ver- Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die An- anstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist ver- forderungen an das Beobachtungsgebiet. boten. 4. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, aus- Für das Beobachtungsgebiet gilt: genommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Die zuständige Behörde Vögel, Eier oder Tierkörper nicht befördert werden. 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach- 5. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut Kühlhaus ist verboten. sichtbar an, 6. Die Einhaltung bestimmter „Biosicherheitsmaßnahmen 2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Vogelhaltungen gilt unabhängig von der Größe eines Bestands sowie für Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Halter von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Neben- Arten entsprechend. produkten und Futtermitteln durch, 16 17
3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Vogelhaltungen 6. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestands serologische oder virologische Untersuchungen anordnen, dürfen nicht frei gelassen werden. 4. kann die Tötung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anord- nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, Ausnahmen durch die zuständige Behörde sind möglich. insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infek- tionsherdes, erforderlich ist. In der Kontrollzone ist zu beachten: Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebietes zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltba- haben Halter der zuständigen Behörde unverzüglich die An- ren Aufschrift „Geflügelpest – Kontrollzone“ gut sichtbar an. zahl 1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart Es dürfen für die Dauer von und ihres Standorts und 1. 15 Tagen nach Festlegung der Kontrollzone Geflügel, 2. der verendeten gehaltenen Vögel anderer Arten ausgenommen Eintagsküken, sowie jede Änderung anzuzeigen. 2. 30 Tagen nach deren Festlegung a) Eintagsküken und Bruteier, Außerdem gilt grundsätzlich: b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und 1. Geflügel, frisches Fleisch von Federwild und von Feder- c) frisches Fleisch von Federwild und tierische Neben- wild stammende Erzeugnisse, Eier und tierische Neben- produkte von gehaltenen Vögeln und von Federwild produkte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus aus einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung einem Geflügelbestand im Beobachtungsgebiet verbracht nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen werden. ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Fest- 2. Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen dürfen legung nur mit Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten 1. gehaltene Vögel und Bruteier in einen Geflügel- werden. bestand oder eine sonstige Vogelhaltung, 3. Die Schutzkleidung oder die Einwegkleidung ist nach 2. frisches Fleisch von Federwild und tierische Verlassen des Bestands oder der sonstigen Vogelhaltung Nebenprodukte in einen Geflügelbestand oder abzulegen. eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. 4. Der Halter der Vögel hat die Schutzkleidung nach Ge- brauch unverzüglich reinigen und desinfizieren und die Dies gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Federwild Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbe- beseitigen zu lassen. zirks, eines Beobachtungsgebiets oder einer Kontrollzone ge- 5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene wonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenpro- in einem dieser Gebiete befunden haben. dukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des Influenzavirus sein können, befördert wor- Ausnahmen durch die zuständige Behörde sind möglich. den sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Betrieb mit ge- haltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich Für den Fall, dass ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vo- nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren. gelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk, in einem Beobach- 18 19
tungsgebiet oder in einer Kontrollzone gemäß der Nutzgeflü- Im Wesentlichen sind Maßnahmen im Sperrbezirk gel-Geflügelpestschutzverordnung als auch in einem Sperr- und im Beobachtungsgebiet vorgesehen (Verbrin- bezirk oder einem Beobachtungsgebiet der Wildvogel-Geflü- gungsverbote für Nutzgeflügel und von ihnen stam- gelpestschutzverordnung liegt, sind die jeweils strengeren menden Erzeugnissen); gleichzeitig ist auch die Mög- Schutzmaßnahmen anzuwenden. lichkeit gegeben, angemessen zu reagieren, indem die Größe von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet 3. Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung sowohl in Bezug auf die Größe als auch in Bezug auf die Maßnahmen variiert bzw. auf eine Einrichtung Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. Septem- ganz verzichtet werden kann. Grundlage der behörd- ber 2006 (eBAnz AT 48 2006 VI) dient der Umsetzung der lichen Entscheidung ist immer das Ergebnis einer von EU-Entscheidung 2006/563/EG, mit der Maßnahmen bei Fest- ihr durchgeführten Risikoanalyse. stellung von H5N1 bei einem Wildvogel implementiert wur- den (die Geflügelpest-Richtlinie enthält keine Maßregeln bei Fest- stellung von H5N1 bei einem Wildvogel). Die Verordnung legt Geflügel im Sinne der Wildvogel-Geflügelpestschutzverord- Schutzmaßnahmen für Nutzgeflügel im Falle des Ver- nung sind alle Vögel, die dachts oder des Ausbruchs von Geflügelpest bei einem a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, Wildvogel fest, und zwar immer für den Fall, wenn hochpa- b) zur Herstellung anderer Produkte, thogenes Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 nachgewie- c) zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder sen worden ist. d) im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel Im Falle des Nachweises eines anderen Subtyps gelten die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jah- resdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ih- res Standortes unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Anzeige ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchen- rechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zustän- digen Behörde erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register. Sofern der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch bei ei- nem wildlebenden Vogel festgestellt worden ist, gilt grund- sätzlich auch hier die Einrichtung eines Sperrbezirks (mind. 3 km-Radius um den Fundort des „positiven“ Wildvogels) und eines Beobachtungsgebietes (mind. 10 km-Radius um den Fundort des Wildvogels). 20 21
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung bindungen befördert werden und nur soweit das Fahr- des Sperrbezirks zeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. 1. hat die zuständige Behörde a) das Geflügel gewerbsmäßig Geflügel haltender Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die nach- Betriebe stehenden Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet ent- aa) regelmäßig klinisch und, sprechend. bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch zu untersuchen, Für die Dauer von b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von 1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets Wasservögeln und von kranken oder verendet auf- dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gefundenen Wildvögeln, auf den Erreger der Geflügel- anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet nicht pest durchzuführen, verbracht werden, 2. dürfen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel 2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets anderer Arten und Bruteier aus einer Vogelhaltung nicht a) dürfen in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer verbracht werden, Arten nicht zur Aufstockung des Wildbestandes frei- 3. dürfen gelassen werden und a) frisches Fleisch, b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An- b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, ordnung der zuständigen Behörde gejagt werden. c) Fleischerzeugnisse, d) Fleischzubereitungen Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach o.g. Nr. 2 von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets anderer Arten oder von Federwild aus dem Sperrbezirk aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht nicht verbracht werden, entgegenstehen. 4. dürfen tierische Nebenprodukte von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus Weiter gilt, dass derjenige, der einen Hund oder eine Katze einer Vogelhaltung nicht verbracht werden, hält, sicherzustellen hat, dass diese im Sperrbezirk oder im 5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen ge- an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese entgegenstehen. mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und Ganz wichtig ist, dass ein innerhalb eines Sperrbezirks gele- stets damit feucht gehalten werden, gener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel 6. dürfen in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten wird, von betriebsfremden Personen nicht betreten nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden darf. Ausnahmen sind nur möglich für den Stall oder werden, sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige 7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An- Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung be- ordnung der zuständigen Behörde gejagt werden, auftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige 8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenver- Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 22 23
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen ó das Gebot, dass derjenige, der Hühner, Truthühner, Perl- 1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und halt- hühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten baren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und oder Gänse (Geflügel) nicht ausschließlich in Ställen hält, 2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen sicherzustellen hat, dass und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobach- 1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wild- tungsgebiet“ gut sichtbar an. lebende Zugvögel nicht zugänglich sind, 2. die Tiere nicht (bewusst !!) mit Oberflächenwasser, zu Weiterhin gilt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen be- dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt stimmter, in der Verordnung näher definierter Voraussetzun- werden und gen, Ausnahmen genehmigen kann für das Verbringen von 3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel und von Bruteiern aus den oder in die Restriktions- Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende zonen. Tierische Nebenprodukte sowie frisches Fleisch von Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist, (dies gilt Geflügel, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitun- auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen gen und Fleischerzeugnisse dürfen ohne Genehmigung der H5 und H7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoo- zuständigen Behörde bei Erfüllung bestimmter Voraussetzun- logischen Gärten oder Einrichtun-gen ähnlicher Art gen verbracht werden. gehalten werden), ó das grundsätzliche Verbot der Durchführung von Geflügel- märkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Ver- Maßnahmen zur Minimierung des Risikos ei- anstaltungen ähnlicher Art, wobei die zuständige Behörde nes Eintrags von Geflügelpestviren in Nutzge- Ausnahmen genehmigen kann für flügelbestände aus der Wildvogelpopulation 1. Geflügelausstellungen und Geflügelschauen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen auf- 1. Geflügelpestschutzverordnung gestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veran- staltung klinisch tierärztlich untersucht worden ist, Mit der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2. für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher 2005 (BAnz. S. 13345), die zwischenzeitlich fünfmal geändert Art, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veran- worden ist, wurden sog. „Biosicherheitsmaßnahmen“ zur Mi- staltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf nimierung des Risikos der Ein- und Verschleppung der Geflü- Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tier- gelpest eingeführt. Inhalt der im Wesentlichen auf den Ent- ärztlich untersucht worden ist, scheidungen 2005/731/EG und 2005/734/EG basierenden Ver- ó die Eröffnung einer Möglichkeit für die zuständige oberste ordnung ist: Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium ó die Durchführung eines Wildvogelmonitorings (Jagdausü- auf der Grundlage einer Risikobewertung des Friedrich-Lo- bungsberechtigte haben von erlegten Enten und Gänsen effler-Institutes die Impfung von empfänglichen Vögeln in Proben zu entnehmen und virologisch auf Influenza-A-Vi- Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen zu ge- rus untersuchen zu lassen sowie das gehäufte Auftreten nehmigen (Anm.: zwischenzeitlich ist das von Deutschland kranken oder verendeten wildlebenden Geflügels der zu- eingereichte Impfprogramm durch die Europäische Kom- ständigen Behörde anzuzeigen), mission am 04.10.2006 genehmigt worden; die Impfanträ- ó ein Verbot, bestimmte Wildvögel als Lockvögel zur Jagd zu ge einer Vielzahl von Zoos sind genehmigt worden). nutzen (Ausnahmen sind möglich), 24 25
2. Geflügel-Aufstallungsverordnung Nach der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz. AT 28 2006 V1) gilt das grundsätzliche Aufstallungs- gebot von Geflügel, d.h. Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen, müssen diese Tiere entweder in geschlos- senen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben ge- gen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbe- grenzung (Schutzvorrichtung) halten. Um aber auch für die Zukunft eine Freilandhaltung von Ge- flügel zu gewährleisten, sieht die Verordnung Ausnahmen vor. Danach sollen Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit Ge- flügel nicht ó in einem wegen Geflügelpest eingerichteten tierseuchen- ortes der Haltung der zuständigen Behörde anzeigen. Auch rechtlich gemaßregelten Gebiet (Sperrbezirk, Beobach- ist der Tierhalter verpflichtet, bei im Freiland gehaltenem Ge- tungsgebiet oder Kontrollzone), flügel, unabhängig von der Größe seines Tierbestandes be- ó in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildle- stimmte Biosicherheitsmaßnahmen durchzuführen, z.B. Siche- bende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines rung des Tierbestandes gegen unbefugten Zutritt oder Befah- Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küsten- ren, Betreten der Ställe von betriebsfremden Personen nur gewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brü- mit Einwegschutzkleidung, Reinigung und Desinfektion von ten, oder betriebseigenen Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines ó in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern bzw. Geflügeltransportes, Durchführung von Schadnagerbekämp- 3.000 m um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Qua- fung und deren Dokumentation. dratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück bzw. 6.500 Stück Geflügel befinden, gehalten wird. Bei Freilandhaltung dürfen in einem Bestand Enten und Gän- se nicht zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Be- Da Enten und Gänse wegen fehlender klinischer Erscheinun- hörden auch ein Gebiet festlegen können, in dem Geflügel in gen als Virusträger oftmals nicht erkannt werden, stellen sie Freilandhaltung gehalten werden kann, soweit in diesem Ge- ein hohes Risiko für eine mögliche Übertragung von Aviären biet für alle Geflügelhaltungen die genannten Voraussetzun- Influenzaviren dar, das mit einer separaten Haltung mini- gen vorliegen. miert werden soll. Halter von Enten und Gänsen sind zudem verpflichtet, bestimmte labordiagnostische Untersuchungen Für im Freiland gehaltenes Geflügel muss der Tierhalter dies bei den Tieren durchführen zu lassen. Gleichwohl besteht unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Stand- die Möglichkeit, sogenannte „Sentineltiere“ (oder besser Indi- 26 27
katortiere, also Geflügel, das für das Geflügelpestvirus hoch- gelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art grund- empfänglich ist, wie z.B. Hühner) zuzustellen. Sofern Indi- sätzlich verboten; gleichwohl ist auch hier unter bestimmten katortiere zugestellt werden, sind diese, sofern sie verenden, Bedingungen eine Durchführung möglich. auf Aviäre Influenza zu untersuchen. Sofern sonstiges Geflü- gel, also keine Enten und keine Gänse, im Freien gehalten Besondere Risikofaktoren im Hinblick auf eine werden, gilt ein Frühwarnsystem, nach dem, sofern innerhalb mögliche Entwicklung von Geflügelpest: von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren drei Tiere verenden oder, sofern der Bestand mehr als Risikofaktoren beim Handel mit Geflügel: 100 Tiere hält, innerhalb von 24 Stunden mehr als 2% der Tie- ó Verkauf von Geflügel auf Lebendmärkten, re verenden, diese Tiere vom Tierhalter auf Aviäre Influenza ó Transport von Geflügel zwischen verschiedenen Haltungen, zu untersuchen lassen sind. ó grenzüberschreitender Transport von Geflügel. Für Geflügel, das in Zoologischen Gärten gehalten wird, gilt Risikofaktoren bei der Haltung von Geflügel: grundsätzlich auch die Pflicht zur Aufstallung; hier können ó verschiedene Geflügelarten auf einem Betrieb, jedoch Ausnahmen gewährt werden. ó Zugang von Nutzgeflügel zu Teichen und Seen, ó Kontakt von Wildvögeln mit Hausgeflügel, Im Hinblick auf das Verbringen von Geflügel gilt generell, ó unbehandelter Geflügelkot als Dünger, dass dieses sieben Tage vor dem Verbringen aufgestallt und ó kein „Rein-Raus-System“ in der Haltung, in Abhängigkeit von der Geflügelart vier Werktage vor dem ó nicht aufbereitetes Wasser (z. B. unbehandeltes Ober- Verbringen mit negativem Ergebnis auf Aviäre Influenza un- flächenwasser) als Tränkwasser, tersucht werden muss. ó unsachgemäße Beseitigung verendeter Tiere, ó mangelnde Hygienemaßnahmen. In der Folge der Fortführung der Aufstallung ist auch die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflü- Dürfen Geflügelschauen und Geflügelmärkte stattfinden? Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasa- nen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen ist grundsätz- lich verboten. Die zuständige Behörde kann unter bestimm- ten Bedingungen jedoch Ausnahmen zulassen. Bei einer Ge- flügelausstellung ist das Geflügel längstens 5 Tage vor der Veranstaltung, bei einem Geflügelmarkt längstens 5 Tage vor der Veranstaltung im Bestand, klinisch tierärztlich zu un- tersuchen. Es besteht bei Geflügelausstellungen die Möglich- keit, dass die Tiere einzeln im Rahmen der Einlassuntersu- chung untersucht werden können. 28 29
Sofern von einer „Schau“ (= Geflügelausstellung, Geflügel- Wie werden Hausgeflügel und Wildvögel auf schau) Geflügel an Dritte abgegeben wird (= Inverkehrbrin- Aviäre Influenza untersucht ? gen) sind jedoch die Bedingungen für einen Geflügelmarkt einzuhalten, d.h. in einem solchen Fall gelten folgende Anfor- Bei der Untersuchung, ob ein Vogel mit Aviären Influenzavi- derungen: ren infiziert ist, gibt es in Deutschland eine genau festgelegte Arbeitsteilung zwischen den Bundesländern und dem Natio- Für alle Arten des Geflügels: klinische Untersuchung des Ge- nalen Referenzlabor für Aviäre Influenza am Friedrich-Loeff- flügels im Bestand und zusätzlich: ler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tierge- ó für Geflügel außer Enten und Gänsen: Haltung in einem sundheit auf der Insel Riems. geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung für 7 Tage vor dem Inverkehrbringen und klinische tierärztliche Zurzeit laufen bundesweit intensive Überwachungsprogram- Untersuchung längstens 4 Tage vor dem Inverkehrbringen, me von Wild- und Hausgeflügel. Um eine möglichst rasche, ó für Enten und Gänse: virologische Untersuchung mit ne- aussagekräftige Diagnostik zu ermöglichen, die auch den gativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 Vorgaben der Europäischen Union gerecht wird, haben sich und H7 (Enten und Gänse zeigen im Gegensatz zu Hüh- Bund und Länder auf folgende Abläufe geeinigt: nern kaum klinische Erscheinungen bei einer Infektion mit dem Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 und a) Untersuchungen im Rahmen des Wildvogel- können dann, im Falle eines Verkaufs an Dritte, das Virus Monitorings unerkannt in andere Bestände weitertragen). Die Erstuntersuchungen werden von den Untersuchungs- einrichtungen der Länder durchgeführt. Methode: M-PCR Die genannten Bedingungen gelten für Halter von Geflügel (Multiplex-Polymerase-Ketten-Reaktion). Mit dieser Unter- unabhängig der Größe des Tierbestandes. suchung können die Länder feststellen, ob der Vogel mit irgendeinem Serotyp eines Aviären Influenzavirus infiziert Welche internationalen Aktivitäten gegen die ist. Falls ja, werden Proben an das Nationale Referenzlabor Aviäre Influenza gibt es? auf der Insel Riems geschickt. Dort wird näher untersucht, um welches Virus es sich handelt (Subtypisierung). Erst Die Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) dann kann man zuverlässig sagen, ob der Vogel mit leistet gemeinsam mit der Weltgesundheitsorganisation einem hochpathogenen (d.h. hochaggressiven und hoch- (WHO) und dem Internationalen Tierseuchenamt intensive ansteckenden) Geflügelpestvirus (H5N1 oder H7N7) oder wissenschaftliche und technische Unterstützung. Schwerpunk- einer niedrigpathogenen Form des Aviären Influenzavirus te bilden dabei Südostasien und Afrika. infiziert war. Die Hilfsmaßnahmen zielen auf eine Intensivierung der Über- b) Untersuchung bei vermehrten Todesfällen von wachungsmaßnahmen vor Ort und den Ausbau der diagnosti- Wildvögeln schen Möglichkeiten ab. Aber auch die Verbesserung der risi- Auch hier führen die Untersuchungseinrichtungen der koanalytischen Fähigkeiten und die Anwendung von Impfpro- Länder eine Erstuntersuchung durch (siehe oben). Im po- grammen sind Ziele der Zusammenarbeit. sitiven Fall werden unverzüglich Proben, Organproben oder ganze Tierkörper an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird untersucht, welcher Subtyp des Virus es ist (siehe a.) 30 31
c) Untersuchung von Verdachtsfällen bei Haus- und ó Einmalschutzanzug (Spritzwassergeschützt), Wirtschaftsgeflügel ó Einmalhandschuhe, Bei Auffälligkeiten in Beständen von Haus- oder Wirt- ó Nasen-Mundmaske FFP1, schaftsgeflügel wird Probenmaterial (auch Organproben ó Augenschutzbrille, oder ganze Tierkörper) parallel zu den Untersuchungsein- ó Gummistiefel. richtungen der Länder unverzüglich an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird, Einmalschutzanzug, -handschuhe und Maske sind nach Ge- wie auch in den Landesuntersuchungseinrichtungen, brauch in einem gesonderten Plastikbeutel im normalen Müll untersucht, ob Aviäre Influenzaviren nachgewiesen wer- zu beseitigen. Die Augenschutzbrillen können ggf. nach Rei- den können. Methode: Multiplex-Polymerase-Ketten-Reak- nigung und Desinfektion mehrfach verwendet werden. Die tion (M-PCR). Falls ja, wird anschließend untersucht, Gummistiefel sind gründlich zu reinigen, wobei Seifenwasser welcher Subtyp des Virus es ist (siehe a.). ausreicht. Nach Abschluss der Aktion muss eine hygienische Händedesinfektion mit einem handelsüblichen Händedesin- fektionsmittel durchgeführt werden (2 - 4 ml Flüssigkeit 1 Mi- Schutzmaßnahmen für Personen im nute in den Händen verreiben). Rahmen der Probenentnahme zur Durch- führung des Wildvogelmonitoring Es ist strikt darauf zu achten, dass an solchen Aktionen betei- ligte Personen eine mindestens dreitägige Quarantäne gegen- Für Beringer und Probenehmer im Rahmen von Monitoring- über Hausgeflügelbeständen und Zoos einhalten müssen! untersuchungen bei Wildvögeln müssen besondere Schutz- maßnahmen beachtet werden: Von einer prophylaktischen Einnahme von Tamiflu oder an- deren Neuraminidasehemmern wird abgeraten. Sollten je- 1. Sperr- und Beobachtungsgebiete, in denen HPAI doch in einem Zeitraum von 7 Tagen Symptome einer Erkran- H5N1 nachgewiesen wurde kung auftreten, ist eine umgehende Vorstellung beim Arzt mit Erwähnung der Vorgeschichte geboten, damit ggf. weite- Beringungsaktionen und Lebendbeprobungen in diesen Ge- re Maßnahmen eingeleitet werden können. bieten sollten unterlassen werden. Wie soll ich mich beim Fund von toten Vögeln Das Einsammeln von Totfunden muss über die zuständigen verhalten? Behörden (Ordnungs- und Veterinäramt) erfolgen. Für diesen Personenkreis gelten die in Beschluss 608 der Bundesanstalt Wenn Sie einen toten Singvogel finden, können Sie ihn mit für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegten Schutzmaß- einer Plastiktüte aufnehmen (Plastiktüte als Handschuh nut- nahmen. zen), diese umkrempeln, das Tier damit umwickeln und ent- sorgen. Nach bisherigem Kenntnisstand geht gegenwärtig 2. Übrige Gebiete von Singvögeln kein erhöhtes Risiko einer Übertragung der Vogelgrippe aus. Aufgrund der oben dargelegten Gründe, sollte folgende per- sönliche Schutzausrüstung getragen werden: Den Fund größerer verendeter Vögel wie Gänse, Schwäne, En- ten oder Greifvögel sollten Sie nach Möglichkeit dem zustän- 32 33
digen Veterinäramt oder der Polizei melden, damit die siche- re Beseitigung des Vogels und die Untersuchung auf hochpa- thogenes H5N1-Virus eingeleitet werden kann. Unabhängig von anderen Bedenken gegen die Fütterung von Wildvögeln, sollte sie aufgrund der unklaren Verbreitungswe- ge des H5N1-Virus unter den Wildvögeln unterlassen werden. Durch die Verunreinigung des Futters könnten sich die Vögel untereinander anstecken. Stark mit Vogelkot verunreinigte ufernahe Stellen von Gewässern sollten Sie meiden und auch ihre Kinder während des Spielens von dort fern halten. Sollte es dennoch zum Kontakt kommen: Händewaschen mit war- mem Seifenwasser ist eine wirksame Schutzmaßnahme. Aviäre Influenza bei der Katze Bei begründetem Verdacht In den vergangenen Jahren sind in Einzelfällen bei Hauskat- Der Verdacht einer Influenza H5N1 Infektion einer Katze soll- zen und bei in zoologischen Gärten gehaltenen Wildkatzen te geäußert werden, wenn die Katze Infektionen mit dem Influenzavirus H5N1 festgestellt worden. Katzen können sich durch das Fressen von H5N1-virusinfizier- ó aus einer seuchenhygienisch gemaßregelten Influenza tem Geflügelfleisch infizieren. Es liegen allerdings auch aus H5N1 Sperrzone stammt, den südostasiatischen Endemiegebieten keine Hinweise dar- ó als Freigänger Zugang zu Vögeln hat. auf vor, dass die Katze bei der Verbreitung der Infektion epi- ó und klinische Symptome einer systemischen Erkrankung demiologisch eine Rolle spielt. unter besonderer Beteiligung des unteren Respirationstrak- tes zeigt. Klinische Symptome Bei einem solchen Verdacht sollte eine oropharyngeale Tup- Klinische Symptome sind in der akuten Phase Fieber, vermin- ferprobe für die virologische (nicht bakteriologische) Unter- derte Aktivität, Vorfall des dritten Augenlids und Konjunktivi- suchungen (z.B. Virocult®, Medical Wire and Equipment, UK) tis. Die Virusvermehrung führt zu einer systemischen Erkran- genommen und an die zuständigen Landesuntersuchungsäm- kung unter besonderer Beteiligung des unteren Respirations- ter geschickt werden. Sollte sich die Verdachtsdiagnose erhär- traktes. Influenza H5N1 infizierte Tiere scheiden das Virus ten, wird die endgültige Diagnose am Friedrich-Loeffler-In- über den Respirations- und Verdauungstrakt aus, entwickeln stitut gestellt und das einsendende Untersuchungsamt bzw. jedoch keinen Durchfall. Differentialdiagnostisch unterschei- der behandelnde Tierarzt informiert. Bei der oropharyngea- den sich die Symptome von denen anderer Virusinfektionen len Tupferprobe sollte der Tierarzt den Kontakt mit Speichel des Respirationstraktes, da diese insbesondere den oberen At- oder möglicherweise virushaltigen Sekreten vermeiden. Zur mungstrakt betreffen. Entnahme der Probe kann die Sedation der Katze notwendig sein. 34 35
Neben Handschuhen sollte der Tierarzt zur Vermeidung einer Hinweis für die Tierbesitzer möglichen Schleimhautexposition (Auge, Mund) ein Visier als Gesichtsschutz tragen. Bei begründetem Verdacht einer H5N1-Virusinfektion einer Katze muss der Kontakt zu anderen Tieren, insbesondere Kat- Bei differentialdiagnostischer Abklärung zen, vermieden werden. Es sollte auch eine besonders sorg- fältige Hygiene (Säubern von Futternapf und Katzentoilette) Katzen mit Freigang, die mit Symptomen einer Infektion des durchgeführt werden, bei denen handelsübliche Reinigungs- oberen Respirationstraktes in der Praxis vorgestellt werden mittel verwendet werden können. Insbesondere ist der unmit- und nicht aus einem Sperrgebiet stammen, können differen- telbare Kontakt mit Speichel und anderen Sekreten zu ver- tialdiagnostisch ebenfalls auf Influenza untersucht werden. meiden, welcher durch das z. T. sehr enge Zusammenleben Die hierfür zu nehmende oropharyngeale Tupferprobe (s.o.) zwischen Katzen und deren Besitzer besteht. Darüber hinaus ist ebenfalls an das zuständige Landesuntersuchungsamt zu sind nach dem momentanen Wissensstand keine besonderen senden. Auch in diesem Fall sollte der Tierarzt bei der Pro- Vorsorgemaßnahmen für den Tierbesitzer sowie Familienan- bennahme den Kontakt mit Speichel oder möglicherweise vi- gehörige zu veranlassen. Die bisher beim Menschen aufgetre- rushaltigen Sekreten vermeiden. Das Tragen eines Visiers ist tenen Infektionen mit Geflügelpestviren setzten immer einen jedoch nicht erforderlich. sehr intensiven Kontakt zu infizierten Vögeln mit Exposition zu großen Virusmengen voraus. Hinweis für Tierärzte und Personal Personen mit Immunsuppression sollten generell besondere Aufgrund der vermutlich beschränkten Virusmengen, die von Vorsicht beim Kontakt auch mit gesund erscheinenden Tieren infizierten Katzen über den Respirations- und Verdauungs- walten lassen. trakt ausgeschieden werden, sind für Pflegepersonal und Tier- ärzte in den Praxen keine über die normale Infektionshygie- ne (Desinfektion) hinausgehenden Vorsorgemaßnahmen zu Empfehlungen beim Umgang mit Hunden veranlassen. Der Desinfektion von Speichel, anderen Sekreten und Katzen und Kot sollte allerdings besonderes Augenmerk geschenkt werden. Wenn Sie mit ihrem Hund spazieren gehen, führen Sie ihn im Uferbereich von Flüssen und Seen an der Leine. Im Gegensatz Die von infizierten Katzen ausgeschiedenen Virusmengen zu Hunden, für die bisher noch keine gesicherten Hinweise können ausreichen, um bei intensivem Kontakt die Infektion auf die Übertragbarkeit von H5N1 vorliegen, ist bei Katzen auf andere Katzen zu übertragen. Bei begründetem (s.o.) Ver- erhöhte Vorsicht geboten. Katzen dürfen nach Möglichkeit dacht sollte deshalb der Auslauf der Tiere beschränkt werden. nicht mit toten Wildvögeln in Kontakt kommen. In Haushalten mit mehreren Katzen müssen verdächtige Tie- re einzeln gehalten werden. Beim Umgang mit verdächtigen Im Falles des Nachweises von Geflügelpest bei Wildvögeln, ist Katzen sollte der Kontakt mit Speichel und Kot durch das Tra- vorgesehen, dass grundsätzlich ein Sperrgebiet (Radius von gen von Handschuhen vermieden werden. drei Kilometern um den Fundort des Vogels) und ein Beob- achtungsgebiet (Radius von zehn Kilometern um den Fund- ort des Vogels) eingerichtet werden. Dann dürfen Halter von Hunden oder Katzen diese Tiere weder im Sperrgebiet noch 36 37
im Beobachtungsgebiet frei laufen lassen. Die zuständige Be- hörde kann aber bestimmte Ausnahmen nur für das Beobach- tungsgebiet zulassen. Es wird daher empfohlen, sich wegen möglicher Einschränkungen an die zuständige Behörde zu wenden. Für den Fall, dass die Behörde von der Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes absieht, sind keinerlei Einschränkungen für Hunde und Katzen vorgese- hen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich an die zuständige Behörde zu wenden. Grundsätzlich wird allen Haustierhaltern geraten, überall den grundsätzlichen Regeln der Hygiene im Umgang mit ihren Schützlingen genau zu folgen. Beobachten Sie ihre Haustiere gut und konsultieren Sie bei Mehr Informationen und Hinweise zur Verhaltensauffälligkeiten oder Krankheitssymptomen, die in Aviären Influenza bzw. Geflügelpest und zum Zusammenhang mit dem Geflügelpestvirus stehen könnten, Nationalen Pandemieplan finden Sie auf den den Tierarzt. Bedenken Sie aber, dass für Katzen, die in ge- Internetseiten schlossenen Räumen gehalten werden, auch in ausgewiese- nen Wildvogel-Geflügelpestgebieten kein Infektionsrisiko be- ó des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft steht. und Verbraucherschutz www.bmelv.de Ein Impfen von Hauskatzen oder anderen Haustieren ist im Moment nicht möglich, da es zur Zeit keinen geeigneten ó des Bundesministeriums für Gesundheit Impfstoff für Haustiere gibt. www.bmg.bund.de ó des Friedrich-Loeffler- Instituts www.fli.bund.de ó des Robert-Koch-Instituts www.rki.de 38 39
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