Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung

 
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                      Drucksache 18/9343

                                  Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
                                            gemäß § 46 Abs. 1 GO LT
                                        mit Antwort der Landesregierung

          Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP)
          Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung

          Marktentwicklung im Online-Glücksspiel
          Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP), eingegangen am 26.04.2021 - Drs. 18/9168
          an die Staatskanzlei übersandt am 29.04.2021
          Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung
          vom 27.05.2021

          Vorbemerkung des Abgeordneten
          Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsver-
          trag 2021 - GlüStV 2021) bringt zentrale Weichenstellungen für das Online-Glücksspiel in Deutsch-
          land mit sich. Insbesondere wird erstmals ein Erlaubnissystem für virtuelle Automatenspiele geschaf-
          fen. Durch den Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom
          8. September       2020   (https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/umlaufbeschluss_
          gluecksspiel_vom_08.09.2020.pdf) ist der Großteil der Anforderungen des neuen Glücksspielstaats-
          vertrags an ein Angebot dieser Spielformen bereits heute durch deren Anbieter umzusetzen, sofern
          dies technisch bereits darstellbar ist.
          Dies umfasst auch die Abschaltung einzelner Spielformen: Insbesondere würde ein nach dem
          15. Oktober 2020 weiterhin betriebenes Onlinecasinospieleangebot (Roulette, Black Jack etc.) laut
          Umlaufbeschluss zu einer negativen Zuverlässigkeitsbewertung und in Konsequenz zu einem Aus-
          schluss des betreffenden Anbieters auch von zukünftigen Erlaubnisverfahren führen. Entsprechend
          haben diejenigen Glücksspielanbieter, welche eine Teilnahme am kommenden Erlaubnisverfahren
          für virtuelles Automatenspiel planen oder bereits eine Sportwettenkonzession halten, ihr Onlinecasi-
          nospieleangebot eingestellt. Zudem haben sie die Restriktionen des GlüStV 2021 in Bezug auf das
          virtuelle Automatenspiel umgesetzt.
          In der Konsequenz haben diese Anbieter laut Aussage relevanter Branchenverbände starke Umsatz-
          rückgänge verzeichnet. Eine Umfrage des Deutschen Sportwettenverbandes unter seinen Mitglieds-
          unternehmen hat ergeben, dass die Einsätze bei virtuellen Automatenspielen dieser Anbieter seit
          dem „Stichtag“ 15. Oktober 2020 um durchschnittlich 54 % zurückgegangen sind (vgl.
          https://dswv.de/deutscher-sportwettenmarkt-bricht-in-coronakrise-um-20-prozent-ein/) - wobei durch
          den Erhebungszeitraum bis zum 30. November 2020 die möglichen Auswirkungen der am 15. De-
          zember 2020 in Kraft getretenen zusätzlichen Beschränkungen noch nicht abgebildet sind. Die Ein-
          sätze aus Onlinecasinospielen sind bei diesen Anbietern - wie durch den Umlaufbeschluss auch be-
          absichtigt - in Gänze verschwunden.
          Die Überwachung der Anbieter während dieser Duldungsphase wurde laut Medienberichten von den
          Ländern untereinander aufgeteilt. „Inwiefern die Behörden allerdings Einzahlungslimits überhaupt
          prüfen können, ist unklar“, heißt es in einem Bericht der „Tagesschau“ dazu (https://www.tages-
          schau.de/investigativ/ndr/gluecksspiel-119.html). Dem Bericht ist außerdem zu entnehmen, dass das
          niedersächsische Innenministerium laut eigenen Angaben Verstöße festgestellt habe, es sich dabei
          aber nicht um „marktbeherrschende Unternehmen“ gehandelt habe.

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          Vorbemerkung der Landesregierung
          Das Vorgehen gegen Anbieter unerlaubten Glücksspiels obliegt nach dem geltenden Staatsvertrag
          den Ländern. Zur Effektivierung des Vollzugs gehen die Länder dabei koordiniert und arbeitsteilig vor
          (siehe Drs. 18/3543, Seite 4). An dieser grundsätzlichen Herangehensweise hat sich durch den Um-
          laufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 8. September 2020
          (CdS-Beschluss) nichts geändert.
          Erst mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspiels
          (GlüStV 2021) kommt es insoweit zu einer maßgeblichen Veränderung, als dann die zuständige
          Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt die Aufgabe, gegen unerlaubtes Glücks-
          spiel vorzugehen, übergangsweise übernimmt, bis diese Aufgabe letztendlich mit Beginn ihres Wirk-
          betriebes von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder wahrgenommen wird.
          Der CdS-Beschluss hat lediglich Bedeutung für die Frage, mit welcher Priorität gegen welche Anbie-
          ter vorgegangen wird. Er stellt eine politische Vereinbarung unter den Ländern darüber dar, wie beim
          Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen
          Staatsvertrages am 1. Juli 2021 die begrenzt verfügbaren Ressourcen der Glücksspielaufsichtsbe-
          hörden eingesetzt werden sollen. Die Veranstaltung und Vermittlung von Online-Glücksspiel bleibt
          bis auf die im geltenden Glücksspielstaatsvertrag geregelten Ausnahmen (§ 4 Abs. 5 GlüStV 2012)
          verboten. Es handelt sich somit, entgegen der Darstellung in der Vorbemerkung des Abgeordneten,
          auch nicht um eine „Duldung“ illegaler Angebote. Auch bleibt das Verbot, am Zahlungsverkehr im
          Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, unangetastet. Dementsprechend wird
          weiterhin gegen unerlaubtes Glücksspiel vorgegangen (siehe Drs. 18/7783).
          Gemäß Ziffer 5 des CdS-Beschlusses soll sich das Vorgehen wegen illegaler Glücksspielangebote
          auf diejenigen Anbieter konzentrieren, bei denen abzusehen ist, dass sie sich auch der voraussicht-
          lichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Hierbei handelt es sich z. B. um Anbieter von Sport-
          wetten, die bislang keinen Konzessionsantrag gestellt haben, um Anbieter, die nach dem 15. Oktober
          2020 virtuelle Automatenspiele und/oder Online-Poker anbieten, ohne die diesbezüglichen techni-
          schen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) einzuhalten, sowie um
          Anbieter, die nach dem 15. Oktober 2020 Online-Casinospiele im Sinne des § 22 c GlüStV 2021
          anbieten (siehe Drs. 18/7783). Zu den Einzelheiten wird auf den Umlaufbeschluss sowie die auf des-
          sen Grundlage beschlossenen Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden
          der Länder in Bezug auf Angebote von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker vom 30. Sep-
          tember 2020 verwiesen (siehe z. B. die Webseite der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der
          Länder unter https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/umlaufbeschluss_gluecks-
          spiel_vom_08.09.2020.pdf).

          1.   Wie viele Anbieter haben nach Kenntnis der Landesregierung die Anforderungen des
               Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 8.
               September 2020 umgesetzt? Wie viele Anbieter haben diese Anforderungen nicht umge-
               setzt? Bitte zwischen Inhabern einer bundesweiten Sportwettenerlaubnis, im Sportwet-
               ten-Erlaubnisverfahren befindlichen Anbietern und Anbietern außerhalb des Erlaubnis-
               verfahrens getrennt aufschlüsseln.
          Im Bereich der Sportwettkonzessionen ist die unmittelbare Zuständigkeit der niedersächsischen
          Glücksspielaufsicht nicht mehr gegeben. Die Zuständigkeit hierfür wurde gemäß § 9 a Abs. 2 Nr. 3
          GlüStV beim Land Hessen zentralisiert und wird dort konkret vom Regierungspräsidium Darmstadt
          wahrgenommen. Diese Behörde ist, unter notwendiger Beteiligung des Glücksspielkollegiums ge-
          mäß § 9 a Abs. 5 und 8 GlüStV, umfassend für Anbieter zuständig, bei denen ein Sportwettkonzes-
          sionsverfahren zu führen ist. Bei diesen Anbietern handelt es sich um die den Online-Glücksspiel-
          markt in Deutschland beherrschenden Unternehmen. Eine Übersicht über die Anbieter, die bislang
          einen Bescheid über eine Sportwettkonzession erhalten haben, ist unter https://rp-darmstadt.hes-
          sen.de/sicherheit/gl%C3%BCcksspiel/sportwetten und auf der White List der Glücksspielaufsichts-
          behörden der Länder unter https://innen.hessen.de/buerger-staat/gemeinsame-geschaeftsstelle-
          gluecksspiel-0.pdf zu finden. Dem Regierungspräsidium Darmstadt obliegt auch die Aufgabe, in Be-
          zug auf diese Anbieter gemäß den Vorgaben des CdS-Beschlusses die geeigneten Maßnahmen zu

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          ergreifen, wenn neben Sportwetten sonstige, nach geltender Rechtslage nicht erlaubnisfähige On-
          line-Glücksspiele angeboten werden.
          Die übrigen Unternehmen - a) diejenigen, die keine Sportwetten anbieten, und b) diejenigen, die auch
          Sportwetten anbieten, ohne eine Sportwettkonzession beantragt zu haben, - fallen nach dem noch
          geltenden Staatsvertrag weiterhin in die allgemeine Länderzuständigkeit. Um die Vollzugskapazitä-
          ten auch hier zu bündeln und effektiv einzusetzen, haben die übrigen Länder sich arbeitsteilig orga-
          nisiert und diese Unternehmen untereinander aufgeteilt, um gegen das von ihnen vorgehaltene un-
          erlaubte und derzeit nicht erlaubnisfähige Glücksspiel (virtuelles Automatenspiel, Online-Poker, On-
          line-Casino) vorzugehen. Die übernehmenden Länder führen die jeweiligen Verfahren einzelfallbe-
          zogen in eigener Verantwortung. Diese können von den anderen Ländern gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4
          GlüStV ermächtigt werden, auch mit Wirkung für ihr Land das Verfahren zu führen. Von dieser Mög-
          lichkeit wird fortlaufend Gebrauch gemacht. Ein aktueller statistischer Gesamtüberblick über die bun-
          desweite Vollzugstätigkeit liegt hier nicht vor.
          Von den Anbietern, die das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als zuständige
          Glücksspielaufsichtsbehörde übernommen hat, wurde bislang bei neun Anbietern festgestellt, dass
          sie die technischen Anforderungen nicht einhalten. In all diesen Fällen wurden Untersagungsverfü-
          gungen erlassen. In vier Fällen wurde festgestellt, dass das Angebot nicht mehr verfügbar ist. In
          weiteren Fällen sind die Überprüfungen noch nicht abgeschlossen.

          2.   Wie hat sich nach Kenntnis der Landesregierung das Verbraucherverhalten seit den im
               Umlaufbeschluss definierten „Stichtagen“ 15. Oktober 2020 und 15. Dezember 2020, an
               denen die Anforderungen in Kraft getreten sind, verändert? Wie und in welchem Abstand
               werden diese Daten erhoben?
          Nach ersten Erkenntnissen der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Hessen hat eine relevante Anzahl
          innereuropäischer Anbieter ihr Online-Glücksspielangebot nach Veröffentlichung des CdS-Beschlus-
          ses angepasst. Statistisch aufbereitete und belastbare Zahlen liegen der Landesregierung dazu noch
          nicht vor. Für außereuropäische Anbieter kann diese positive Tendenz so bislang nicht beobachtet
          werden. Der Markt scheint hier weiter dynamisch, der Anteil am deutschen Gesamtmarkt ist dabei
          aber zugleich deutlich geringer als der Marktanteil der innereuropäischen Anbieter. Weitere Erkennt-
          nisse sind Ende 2021 zu erwarten, wenn die Gemeinsame Geschäftsstelle den neuen Jahresreport
          der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden für den Bereich des Glücksspiels veröffentlicht.

          3.   Wie wird der Vollzug der Vorgaben des Umlaufbeschlusses zwischen den Ländern orga-
               nisiert? Bitte zwischen Vollzugsmaßnahmen gegenüber Inhabern einer bundesweiten
               Sportwettenerlaubnis, im Sportwetten-Erlaubnisverfahren befindlichen Anbietern und
               Anbietern außerhalb des Erlaubnisverfahrens getrennt aufschlüsseln.
          Siehe Vorbemerkungen und Antwort zu Frage 1.

          4.   Welche und wie viele Vollzugsmaßnahmen hat das Land Niedersachsen bisher zur
               Durchsetzung des Umlaufbeschlusses ergriffen? Bitte nach Vollzugsmaßnahmen ge-
               genüber Inhabern einer bundesweiten Sportwettenerlaubnis, im Sportwetten-Erlaubnis-
               verfahren befindlichen Anbietern und Anbietern außerhalb des Erlaubnisverfahrens ge-
               trennt aufschlüsseln.
          Für den Bereich der Sportwetten ist grundsätzlich Hessen zuständig, siehe Vorbemerkungen und
          Antwort zu Frage 1. Im Rahmen der eigenen Zuständigkeit ist das Niedersächsische Ministerium für
          Inneres und Sport bislang gegen neun Anbieter wegen unerlaubten Glücksspiels in Form von virtu-
          ellem Automatenspiel, Online-Poker und/oder Online-Casinos durch Erlass von Untersagungsverfü-
          gungen vorgegangen. Daneben wurden in 26 Fällen Ermächtigungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4
          GlüStV erteilt, um die Wirksamkeit der von anderen Ländern erlassenen Untersagungsverfügungen
          auf Niedersachsen auszuweiten (Stand: 10.05.21).

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          5.   Bestehen länderübergreifende Gremien zur Koordinierung des Vollzugs der Maßnahmen
               des Umlaufbeschlusses? Falls ja, in welcher Frequenz finden entsprechende Abstim-
               mungen statt, und ist das Land Niedersachsen hieran beteiligt?
          Ja. Die Länder koordinieren sich in den Bereichen, die in der allgemeinen Länderzuständigkeit liegen
          (siehe Vorbemerkungen) in der sogenannten AG Aufsicht, die derzeit in Abständen von ca. zwei
          Monaten tagt. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als Glücksspielaufsichtsbe-
          hörde ist hier mitfederführend beteiligt. Soweit die länderübergreifende hessische Zuständigkeit be-
          rührt ist, also im Bereich der Sportwettkonzessionen, ist Niedersachsen über das Glücksspielkolle-
          gium, das in Abständen von ca. sechs Wochen tagt, beteiligt.

          6.   Wurden - wie im Umlaufbeschluss vorgesehen - bereits Maßnahmen gegen Zahlungs-
               dienstleister eingeleitet, welche Zahlungen an solche Glücksspielanbieter abwickeln,
               welche die Bestimmungen des Umlaufbeschlusses nicht umgesetzt haben? Falls ja, bitte
               nach Art und Anzahl der Maßnahmen aufschlüsseln. Falls nein, warum nicht?
          Ja. Die Verfahren im Bereich der Zahlungsunterbindung werden weiter sukzessive fortgeführt, nun-
          mehr mit Fokus auf die Zahlungsdienstleister, die am Zahlungsverkehr mit Anbietern beteiligt sind,
          die die Anforderungen des CdS-Beschlusses vom 8. September 2020 und der Gemeinsamen Leitli-
          nien vom 30. September 2020 nicht erfüllen.
          Dementsprechend hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport einem internationa-
          len Zahlungsdienstleister die Angebote von vier von Niedersachsen untersagten, nicht regulierungs-
          willigen Anbietern sowie zwölf vom Regierungspräsidium Darmstadt untersagten Sportwettanbietern
          sowie einem weiteren vom Regierungspräsidium Darmstadt untersagten Anbieter bekannt gegeben
          und zur Einstellung des Zahlungsverkehrs aufgefordert. Der Zahlungsdienstleister hat daraufhin mit-
          geteilt, seine Vertragspartner angewiesen zu haben, die Annahme als Zahlungsmittel bei diesen
          Glücksspielanbietern zu verweigern. Die Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben läuft derzeit.
          Einem weiteren Zahlungsdienstleister wurden im Rahmen der Anhörung Angebote von elf untersag-
          ten Sportwettanbietern bekannt gegeben. Der Zahlungsdienstleister hat daraufhin die Sperrung von
          Transaktionen für diese Anbieter veranlasst.

          7.   Inwieweit wird die „White List“ des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darm-
               stadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/whitelist.pdf) als Grundlage für Voll-
               zugsmaßnahmen gegen dort nicht gelistete Glücksspielangebote genutzt, auch in der
               Kommunikation gegenüber Zahlungsdienstleistern?
          Die Zahlungsdienstleister, mit denen das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in Kon-
          takt steht, wurden über den CdS-Beschluss und die Gemeinsamen Leitlinien informiert. Die Zah-
          lungsdienstleister werden seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport im Be-
          darfsfall auf die „White List“ der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder auf der Website des Hes-
          sischen Ministeriums für Inneres und Sport verwiesen (siehe Antwort zu Frage 1).
          Was den Vollzug im Übrigen betrifft, verfügen die Aufsichtsbehörden über eigene, weitergehende
          Erkenntnisse, die die Grundlage bilden für das in den Vorbemerkungen dargestellte arbeitsteilige und
          koordinierte Vorgehen.

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          8.   In ihrer Antwort auf eine vorherige Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der
               Drucksache 18/7952 zu den Überlegungen des Landes Niedersachsen zur Bereitstellung
               eines Onlinecasinospieleangebots i. S. d. § 22 c GlüStV 2021 hat die Landesregierung
               betont, dass sie aktuell keine Planungen für ein entsprechendes Angebot in Niedersach-
               sen verfolgt - insbesondere solange die anbieterübergreifenden technischen Systeme
               noch nicht bereitstehen. Das Innenministerium Sachsen-Anhalt hat nun angekündigt,
               dass die entsprechenden Systeme zur Gewährleistung des Spielerschutzes am 1. Juli
               2021 zur Verfügung stehen werden (vgl. https://mi.sachsen-anhalt.de/themen/gluecks-
               spiel/technische-informationen/ ). Wie hoch ist die Nachfrage nach Onlinecasinospielen
               in Niedersachsen aktuell, und wie plant die Landesregierung, diesen Verbrauchern ein
               reguliertes Spiel als Alternative zum Spiel im Schwarzmarkt - ohne jegliche verbindliche
               Spielerschutzstandards - zu ermöglichen?
          Die Landesregierung hat keine konkreten Erkenntnisse zur Nachfrage nach einem derzeit noch ille-
          galen Angebot. Auf die o. g. Kleine Anfrage mit Antwort der Landesregierung (Drs. 18/7952) wird
          verwiesen. Etwaige Regelungsperspektiven haben sich im Übrigen an den Zielen des § 1 GlüStV
          2021 auszurichten.

          9.   Wie hoch schätzt die Landesregierung das Marktpotenzial für virtuelles Automatenspiel
               in Niedersachsen ein? Plant das Land Niedersachsen, durch die Bereitstellung eines An-
               gebotes virtueller Automatenspiele durch die landeseigene Toto-Lotto Niedersachsen
               GmbH an diesem Markt zu partizipieren?
          Die Bewertung des Marktpotenzials für virtuelles Automatenspiel ist nicht Aufgabe der Glücks-
          spielaufsicht. Etwaige Regelungsperspektiven haben sich an den Zielen des § 1 GlüStV 2021 aus-
          zurichten.
          In Niedersachsen wären einem solchen Vorhaben auch landesrechtlich Grenzen gesetzt (§ 3 Abs. 3
          NGlüSpG - u. a. kein Überwiegen der anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit neben den monopoli-
          sierten Aufgaben; keine Gefährdung der Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen). Auch wäre
          in jedem Falle vorab sehr sorgfältig zu prüfen, ob ein staatliches Angebot von Glücksspielformen,
          deren Veranstaltung auch privaten Anbietern offensteht, rechtlich mit dem staatlichen Auftrag einer
          Lotteriegesellschaft zu vereinbaren ist.

          (Verteilt am 31.05.2021)                                                                                      5
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