KOLLEKTIVVERTRAG für das Güterbeförderungsgewerbe - STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für das Güterbeförderungsgewerbe

STAND 1. JÄNNER 2022

In dieser Ausgabe ist auch der Abschluss 2023 eingearbeitet
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
      für das Güterbeförderungsgewerbe

                               STAND 1. JÄNNER 2022

In dieser Ausgabe ist auch der Abschluss 2023 eingearbeitet
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Das Einstiegsgehalt steigt mit 1. 1. 2022 auf Euro 1.600,– und bringt damit + 5,1 % Gehaltser-
    höhung.
  • Der Aufbau der Tabelle wird durch weitere Erhöhungen zwischen 5 % und 3,5 % gestaltet.
    Echte Vorrückungen werden damit sichtbar und ermöglichen wieder eine Gehaltsentwicklung.
  • Vereinbarung aller Erhöhungen zur Erreichung eines Einstiegsgehaltes von 1.700,– Euro bis
    1. 1. 2024

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                Seite                                                                    Seite

Artikel I    Vertragspartner ..............................        6      Artikel XI Abfertigung ...................................        9
Artikel II   Geltungsbereich .............................         6      Artikel XII Urlaubszuschuss und Weihnachts-
Artikel III  Geltungsdauer, allgemeine Bestim-                                         remuneration .................................       9
             mungen .........................................      6      Artikel XIII Lehrlingsentschädigung und Weiter-
Artikel IV Grundsätzliche Bestimmungen .........                   6                   verwendung ...................................     10
Artikel V Normalarbeitszeit ...........................            7      Artikel XIV Schlussbestimmungen .....................           10
Artikel VI Mehrarbeitsleistung – Sonn und                                 Artikel XV Gehaltsregelung .............................        10
             Feiertagsarbeit ...............................       8                   A) Allgemeine Bestimmungen ..........              10
Artikel VII Ruhetage .......................................       8                   B) Gehaltstafel ...............................    11
Artikel VIII Fortzahlung des Entgeltes bei Dienst-
             verhinderung .................................        8
Artikel IX Urlaubs- und Pflegefreistellung ........                9      Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
Artikel X Auflösung des Dienstverhältnisses ....                   9      seite

                                                                        –5–
KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE 2022

                                     ARTIKEL I – VERTRAGSPARTNER

Dieser Kollektivvertrag wird zwischen dem Fachver-            schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirt-
band für das Güterbeförderungsgewerbe Öster-                  schaftsbereich Verkehr, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-
reichs in der Bundessparte Transport und Verkehr              Platz 1 andererseits – in den weiteren Ausführungen
der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wied-            dieses Kollektivvertrages als Fachverband und Ge-
ner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichi-           werkschaft bezeichnet – abgeschlossen.

                                     ARTIKEL II – GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag gilt:                                 das Angestelltengesetz, BGBl Nr 292/1921 in seiner je-
                                                              weils geltenden Fassung Anwendung findet.
1. Räumlich:
                                                              Dieser Kollektivvertrag gilt mit Ausnahme von Arti-
Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
                                                              kel XV Punkt 11 nicht für Praktikantinnen/Praktikanten,
2. Fachlich:                                                  die aufgrund schulrechtlicher bzw. studienrechtlicher
Für die dem Fachverband zugehörigen Unterneh-                 Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb ab-
mungen, welche das Gewerbe der Beförderung von                solvieren müssen.
Gütern mit Kraftfahrzeugen ausüben.
                                                              Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene
3. Persönlich:                                                Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
Für alle Angestellten sowie kaufmännischen Lehrlinge          sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in glei-
bzw. Bürolehrlinge, die bei einem Dienstgeber nach            cher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Perso-
Punkt 2 beschäftigt sind. Angestellte im Sinne dieses         nen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu ver-
Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, auf welche         wenden.

                ARTIKEL III – GELTUNGSDAUER, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft      tels eingeschriebenen Briefes dreimonatig, jedoch nur
und ersetzt alle bis dahin wirksamen kollektivvertrag-        zum Ende eines Kalendervierteljahres, gekündigt wer-
lichen Bestimmungen, die zwischen Fachverband                 den. Der gehaltsrechtliche Teil des Kollektivvertrages
und Gewerkschaft abgeschlossen wurden.                        kann beiderseits dreimonatig zum Ende jedes Kalen-
                                                              dermonates mittels eingeschriebenen Briefes gekün-
2. Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in zwei Teile:       digt werden.
a) arbeitsrechtlicher Teil, der die Artikel l bis XIV um-
                                                              4. Entsprechend dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.
   fasst.
                                                              Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung, sind
b) gehaltsrechtlicher Teil, der die Gehaltsordnung            Dienstverträge oder bestehende innerbetriebliche
   enthält.                                                   Vereinbarungen, die für den Angestellten ungünstiger
                                                              sind als dieser Kollektivvertrag, ungültig.
3. Der arbeitsrechtliche Teil des Kollektivvertrages
kann von jedem der vertragschließenden Partner mit-

                         ARTIKEL IV – GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
1. Die Angestellten haben alle ihnen aufgetragenen            übernommenes Gut und Arbeitsbehelfe sorgsam zu
Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten,       betreuen und in allen Belangen das Interesse ihres

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Dienstgebers wahrzunehmen, sofern dies mit den ge-        3. Die Angestellten können für Betriebserfordernisse
setzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnun-       innerhalb der Arbeitszeit auch zu sonstigen Arbeits-
gen vereinbar ist.                                        leistungen herangezogen werden.

2. Allenfalls eingetretene Verluste oder Beschädigun-     4. Hinsichtlich der Einstellung von Angestellten gelten
gen von Gegenständen, welche im Eigentum des              die Bestimmungen des § 99 Arbeitsverfassungsgesetz,
Dienstgebers stehen oder ihm anvertraut wurden, sind      BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung.
dem Dienstgeber ohne Rücksicht auf den Zeitverlust
anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen            5. Beide Teile übernehmen die Verpflichtung, wäh-
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl Nr 80/          rend der Dauer dieses Kollektivvertrages wegen einer
1965 in der jeweils geltenden Fassung.                    Forderung nach Abänderung einer im vorliegenden
                                                          Kollektivvertrag getroffenen Regelung weder Streik
                                                          noch Boykott, noch Aussperrung zu verhängen.

                                 ARTIKEL V – NORMALARBEITSZEIT
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt       2.2.1 Übertragung von Zeitguthaben
ohne Ruhepausen 40 Stunden.                               Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende
                                                          Zeitguthaben können im Ausmaß von max. 20 Stunden
2. Durchrechenbare Normalarbeitszeit                      in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann unter den         werden.
folgenden Bedingungen in einzelnen Wochen eines           Zi 2.2.1 gilt ab vom 1. 1. 2020
Durchrechnungszeitraumes auf mehr als 40 Stunden
                                                          2.3. Jugendliche
ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeit-
                                                          Die Bestimmungen über die durchrechenbare Nor-
raumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschrei-
                                                          malarbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne
tet. Die tägliche Normalarbeitszeit darf höchstens
                                                          des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgeset-
10 Stunden betragen.
                                                          zes anzuwenden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch
2.1. Durchrechnungszeitraum und wöchentliche Nor-         9 Stunden nicht überschreiten.
malarbeitszeit                                            Zi 2 idF vom 1. 1. 2018
2.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum be-
trägt 26 Wochen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit       3. Wird die Arbeitszeit nach § 4 Absatz 2 Arbeitszeitge-
in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes          setz, in der jeweils geltenden Fassung, an einzelnen
beträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche Normalar-      Tagen regelmäßig gekürzt, kann die ausfallende Nor-
beitszeit beträgt höchstens 10 Stunden. Zeitguthaben      malarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt
müssen in ganztägigen oder zusammenhängenden              werden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden
Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrech-          nicht überschreiten.
nungszeitraumes verbraucht werden.
2.1.1 idF vom 1. 1. 2019                                  4. Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-
2.1.2. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durch-         arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden.
rechnungszeitraum auf höchstens 52 Wochen ausge-
dehnt werden. Es wird empfohlen, Zeitguthaben in          5. Für jede am 24. Dezember und 31. Dezember nach
mehrtägigen Zeiträumen innerhalb des festgelegten         12 Uhr geleistete Normalarbeitszeit gebührt ein Zu-
Durchrechnungszeitraumes zu verbrauchen.                  schlag von 50 Prozent des Normalstundenlohnes.
2.1.1 idF vom 1. 1. 2019
                                                          6. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim-
2.2. Abbau von Zeitguthaben                               mungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit     von Kindern, BGBl Nr 149/1948 in der jeweils gelten-
im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitaus-          den Fassung.
gleich ist gemäß § 19f Arbeitszeitgesetz festzulegen.

                                                        –7–
ARTIKEL VI – MEHRARBEITSLEISTUNG – SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

1. Grundsätzlich ist jede über die Normalarbeitszeit       5.1. Voraussetzung dafür ist in Betrieben mit Betriebs-
bzw über die im Artikel V festgesetzte Arbeitszeit hi-     rat eine Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben, in de-
nausgehende Arbeitsleistung als Überstundenarbeit          nen kein Betriebsrat besteht, eine entsprechende
zu werten und als solche besonders zu entlohnen, so-       schriftliche Einzelvereinbarung.
fern sie über Anordnung des Dienstgebers oder seines
                                                           5.2. Die Ausnahme gilt nicht für Feiertage, die auf ei-
Bevollmächtigten geleistet wird.
                                                           nen Sonntag fallen sowie für den 25.12. und 1.1..
2. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem               5.3. Angestellte dürfen Feiertagsarbeit ablehnen (Ent-
Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grund-            schlagung). Kein Angestellter darf wegen der Ableh-
stundenlohn beträgt 1/165 des Bruttomonatsgehalts.         nung von Feiertagsarbeit benachteiligt werden. Wird
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent des ver-        Feiertagsarbeit angeordnet, hat der Angestellte die
einbarten Grundstundenlohnes.                              Ablehnung der Feiertagsarbeit dem Arbeitgeber in-
Überstunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr         nerhalb von 2 Werktagen nach Anordnung schriftlich
(Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von             bekannt zu geben.
100 Prozent des vereinbarten Grundstundenlohnes zu
                                                           5.4. Auf Feiertagsarbeit ist § 19c Arbeitszeitgesetz (La-
entlohnen.
                                                           ge der Normalarbeitszeit) anzuwenden.
Zi 2 idF vom 1. 1. 2015
                                                           5.5. Für jede während der Feiertagsruhe geleistete Ar-
3. Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowohl im In-      beitsstunde gebührt über das Entgelt gemäß § 9 Ab-
als auch im Ausland gilt das Arbeitsruhegesetz, BGBl.      satz 5 Arbeitsruhegesetz hinaus ein Zuschlag, welcher
Nr. 144/83 in der jeweils geltenden Fassung.               nicht in Geld, sondern in Freizeit abzugelten ist. Für
                                                           Feiertagsarbeit ab zwei Stunden gebührt ein Zuschlag
4. Überstundenentlohnungen müssen innerhalb von            von 50 Prozent. Beträgt die Arbeitsleistung am Feier-
6 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung             tag weniger als zwei Stunden, gebührt Freizeit im Aus-
schriftlich – bei sonstigem Verfall – geltend gemacht      maß von einer Stunde. Der Verbrauch von Freizeitgut-
werden.                                                    haben aus Feiertagsarbeit ist zu vereinbaren. Diese
                                                           Regelung gilt auch für All-In-BezieherInnen.
5. Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz sind während der
                                                           5.6. Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektiv-
Feiertagsruhe gemäß § 7 Arbeitsruhegesetz folgende
                                                           vertragsabschluss befristet.
Arbeiten zulässig:
Planung und Disposition bei der Abwicklung von Kun-        (Abs 5 gilt 1. 1. 2017)
denaufträgen im internationalen Verkehr, soweit die
damit zusammenhängenden Tätigkeiten für die Auf-
rechterhaltung des Betriebes erforderlich sind.

                                        ARTIKEL VII – RUHETAGE

Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die je-       26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25.
weils gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit:            und 26. Dezember.
1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmel-
fahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August,

        ARTIKEL VIII – FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde-      a) bei eigener Eheschließung: ..................... 3 Tage
rung gelten die Bestimmungen des Angestelltengeset-        b) bei Verehelichung der Kinder: ................. 1 Tag
zes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei            c) bei Tod des Ehegatten bzw der Lebensge-
Dienstverhinderung jedem Angestellten eine Freizeit           fährten, sofern mit diesem eine mindestens
ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Aus-           sechsmonatige Lebensgemeinschaft ge-
maß gewährt:                                                  geben war: ............................................ 2 Tage

                                                         –8–
d) bei Tod der Kinder bzw Stief- oder Adoptiv-                        h) bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung: . 1 Tag
   kinder, der Eltern, der Geschwister, der                           i) beim erstmaligen Antreten zum letzten Teil
   Großeltern und der Schwiegereltern: .......             1 Tag         der Führerscheinprüfung für die Klassen B
e) bei der Niederkunft der Gattin oder der Le-                           oder C: .................................................. 1 Tag
   bensgefährtin, sofern mit dieser eine min-                         j) der erste Schultag des leiblichen Kindes
   destens sechsmonatige Lebensgemein-                                   oder eines Kindes mit dem der Angestellte
   schaft gegeben ist: .................................   1 Tag         in einem gemeinsamen Haushalt lebt: ...... 1 Tag
f) zur Teilnahme an der Beerdigung der un-                            (Lit i) idF vom 1. 1. 2018)
   ter c) und d) genannten Angehörigen: .....              1 Tag      (Lit j) idF vom 1. 1. 2019)
g) bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobi-
   liar: innerhalb eines Zeitraumes von 1 Mo-
   nat ab mittels Meldezettel nachgewiese-
   nem Wohnungswechsel: ..........................         2 Tage

                          ARTIKEL IX – URLAUBS- UND PFLEGEFREISTELLUNG
Für den Urlaub des Angestellten gelten die Bestim-                    die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr 390/
mungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betref-                    1976 in der jeweils geltenden Fassung.
fend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und

                         ARTIKEL X – AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
1. Für die Auflösung des Dienstverhältnisses gelten die               beitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertrag-
Bestimmungen des Angestelltengesetzes.                                lichen Kündigungsbestimmungen.

2. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Pro-              3. Gemäß § 20 Absatz 3 Angestelltengesetz kann ver-
bemonat im Sinne des § 19 Absatz 2 des Angestellten-                  einbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder
gesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probe-                am Letzten eines Kalendermonats endet.
zeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgeset-                     (Art X. idF ab 1. 1. 2020)
zes. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Ar-

                                              ARTIKEL XI – ABFERTIGUNG
Hinsichtlich der Abfertigung gelten für alle Arbeitsver-              Selbständigenvorsorgegesetz erfolgt. Für alle Arbeits-
hältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben, die                 verhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen ha-
Bestimmungen des Angestelltengesetzes, sofern kein                    ben, gilt das betriebliche Mitarbeiter- und Selbständi-
Übertritt gemäß § 47 Betriebliches Mitarbeiter- und                   genvorsorgegesetz in der jeweiligen Fassung.

            ARTIKEL XII – URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
1. Angestellte, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb be-                kollektivvertragliches Monatsgehalt. Die Weihnachts-
schäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der                   remuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr
am 1. Juni fällig ist. Dieser beträgt ein kollektivver-               jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis
tragliches Monatsgehalt. Der Urlaubszuschuss ge-                      zum 1. Dezember.
bührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den
Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni.                  3. Angestellte, die am 1. Juni oder am 1. Dezember
                                                                      noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhal-
2. Angestellte, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb                ten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der
beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremunera-                   Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis
tion, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt ein                zum jeweiligen Stichtag.

                                                                    –9–
4. Bei Ausscheiden des Dienstnehmers gebührt der ali-          5. Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß innerhalb der
quote Teil des Urlaubszuschusses und der Weih-                 Bezugsperiode (zB. Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeit-
nachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum             beschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Ver-
Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch kein        minderung des Teilzeitausmaßes) werden Urlaubszu-
Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration              schuss und Weihnachtsremuneration nach der durch-
fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Aus-       schnittlichen in der Bezugsperiode geleisteten Nor-
tritt.                                                         malarbeitszeit berechnet.
(Abs 1–4 idF vom 1. 1. 2015)                                   (Abs 5 gilt ab 1. 1. 2017)

              ARTIKEL XIII – LEHRLINGSEINKOMMEN UND WEITERVERWENDUNG
1. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:                  Lehrberechtigte den Lehrling 3 Monate in seinem Be-
im 1. Lehrjahr 40 % (das entspricht € 660,00)                  trieb in seinem erlernten Beruf weiter zu verwenden
im 2. Lehrjahr 55 % (das entspricht € 907,50)                  hat und diese Weiterverwendung, soweit sie nicht mit
im 3. Lehrjahr 75 % (das entspricht € 1.237,50)                dem Letzten eines Monats endet, auf diesen zu erstre-
des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäfti-             cken ist.
gungsgruppe 2, Untergruppe a, der Gehaltstafel.                Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis nicht über
Zi 1 idF vom 1. 1. 2022                                        die Weiterverwendungszeit hinaus fortsetzen, so hat
                                                               er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungs-
2. Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelern-            frist zum Ende dieser Weiterverwendungszeit zu kündi-
ten Lehrlingen gelten die Bestimmungen des § 18 Be-            gen.
rufsausbildungsgesetz mit der Maßgabe, dass der                Zi 2 idF vom 1. 1. 2012

                               ARTIKEL XIV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Hinterlegung des Kollektivvertrages erfolgt gem         Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt,
§ 14 Absatz 1 Arbeitsverfassungsgesetz durch die ver-          soweit dem nicht die Bestimmungen dieses Vertrages
tragsschließende Gewerkschaft.                                 bezüglich Arbeitszeit und Überstunden entgegenste-
                                                               hen.
2. Bestehende höhere Gehälter oder sonstige günsti-
gere betriebliche Vereinbarungen werden durch das

                                  ARTIKEL XV – GEHALTSREGELUNG

A) Allgemeine Bestimmungen:                                    gen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Be-
                                                               rufsjahres fällt.
1. Den Angestellten ist ein monatliches Bruttogehalt
nach den in der Gehaltstafel nach Beschäftigungs-              4. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti-
gruppen und Berufsjahren gestaffelten Gehaltssätzen            gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung
zu bezahlen.                                                   eines Angestellten in einer höheren Beschäftigungs-
                                                               gruppe, die nicht länger als 5 Wochen dauert, be-
2. Für die Einreihung eines Angestellten in eine Be-           gründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes.
schäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätig-         Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt
keit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätig-            für die ganze Zeit der Tätigkeit das Entgelt dieser
keiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen             Gruppe. Eine aushilfsweise Tätigkeit oder vorüberge-
gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine        hende Stellvertretung ist nur während des Urlaubs
Einreihung in diejenige Gruppe, die dem überwiegen-            oder bei Erkrankung möglich.
den Teil der Tätigkeit entspricht.
                                                               5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestim-
3. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere           mungen des Angestelltengesetzes. Jedem Angestell-
Berufsaltersgruppe tritt mit dem ersten Tage desjeni-          ten und Lehrling ist eine schriftliche Gehaltsabrech-

                                                           – 10 –
nung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt              Artikel XIII Ziffer 1 des Kollektivvertrages für das dritte
sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich              Lehrjahr.
sind
                                                              B) Gehaltstafel
6. Auf Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta-
fel werden alle bei Dienstgebern gemäß Artikel II Zif-        a) bis zu fünf Berufsjahren
fer 2 zurückgelegten Zeiten der Angestelltentätigkeit
                                                              b) mehr als fünf bis zu zehn Berufsjahren
angerechnet. Diese Regelung gilt für alle Dienstver-
hältnisse, die nach dem 31. 12. 2012 begonnen haben.          c) bei mehr als zehn Berufsjahren
Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2013 begonnen
haben, bleiben von dieser Regelung unberührt.                 Beschäftigungsgruppe 1:
Zi 6 idF vom 1. 1. 2017
                                                              Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne einschlägige
                                                              Lehrausbildung
7. Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsal-
                                                                                                          1. 1. 2022   1. 1. 2023
tersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis,
die zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2017 be-              a) ........................................... € 1.600,00 € 1.660,00
ginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 9 Mona-             b) ........................................... € 1.640,00 € 1.705,00
ten angerechnet.                                              c) ........................................... € 1.670,00 € 1.745,00
Zi 7 idF vom 1. 1. 2018
                                                              Beschäftigungsgruppe 2:
8. Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsal-           Angestellte mit einschlägiger Lehr- oder Schulausbil-
tersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis,         dung
die ab dem 1.1.2018 beginnt, bis zum Höchstausmaß
                                                                                                          1. 1. 2022   1. 1. 2023
von insgesamt 12 Monaten angerechnet.
                                                              a) ........................................... € 1.650,00 € 1.710,00
9. Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach            b) ........................................... € 1.700,00 € 1.760,00
dem Mutterschutzgesetz sowie Väterkarenzgesetz                c) ........................................... € 1.825,00 € 1.900,00
werden für Geburten ab dem 1. 1. 2019 im Ausmaß
von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Gehaltsvor-            Beschäftigungsgruppe 3:
rückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie             Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder
Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall (Un-              Weisungen schwierige Arbeiten selbstständig erledi-
glücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor        gen
dem 1. 1. 2019 im laufenden Arbeitsverhältnis ange-                                                       1. 1. 2022   1. 1. 2023
rechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchst-
                                                              a) ........................................... € 1.665,00 € 1.745,00
ausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und
                                                              b) ........................................... € 1.810,00 € 1.865,00
stehen daher nicht zusätzlich zu.
                                                              c) ........................................... € 2.010,00 € 2.090,00
(Zi 9 gilt ab 1. 1. 2019)

                                                              Beschäftigungsgruppe 4:
10. Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 richtet sich die An-
rechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstver-             Angestellte mit schwieriger, selbstständiger Tätigkeit
hältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz in der jeweils                                                      1. 1. 2022   1. 1. 2023
geltenden Fassung des BGBl. 68/2019 in Verbindung             a) ........................................... € 1.850,00 € 1.910,00
mit § 7c Väterkarenzgesetz.                                   b) ........................................... € 1.915,00 € 1.980,00
                                                              c) ........................................... € 2.235,00 € 2.305,00
11. Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund schul-
rechtlicher bzw. studienrechtlicher Vorschriften ein          Beschäftigungsgruppe 5:
Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen,
haben Anspruch auf ein Entgelt in Höhe des jeweils            Angestellte und Verantwortliche
geltenden monatlichen Lehrlingseinkommens gemäß               in leitender Stellung ................... freie Vereinbarung

                                                          – 11 –
Wien, am 8. November 2021

                                WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
                        FACHVERBAND FÜR DAS GÜTERBEFÖRDERUNGSGEWERBE

                       Der Obmann:                       Der Geschäftsführer:

                    Günther Reder, MBA                 Armin Manutscheri LL.M.

                              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                       GEWERKSCHAFT GPA

                      Die Vorsitzende:                Der Bundesgeschäftsführer:

                     Barbara Teiber, MA                     Karl Dürtscher

                              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                        GEWERKSCHAFT GPA
                                   WIRTSCHAFTSBEREICH VERKEHR

                      Der Vorsitzende:             Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

                      Thomas Schäffer                       Anita Palkovich
JETZT MITGLIED WERDEN!
Familienname ............................................................................................... Vorname .......................................................................                       ☐ Frau ☐ Herr
Geburtsdatum                                                                      Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................

☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐                                                                                        ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein)
                                                                                                                                 igt
☐               ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐                                                                                   igung ☐                      ☐ FacharbeiterIn
Derzeitige Tätigkeit ...................................................................              ☐                                                                               von/bis ............................................

               igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort .....................................................................

               ..................................................................................................................................................................................................................................

Branche ..................................................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag),
der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

☐  Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren
dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu
übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

                                                                                          endes bitte ankreuzen)

☐ BETRIEBSABZUG
                                     sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen
werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen-
bezogenen Dat                                             szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten,
Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der
              verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

  ☐ SEPA                                                     (Bankeinzug)
  Ich ermächtige die                                                                                               einzuziehen.
                                                                                              en einzulösen. Ich kann innerhalb
  von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit
  meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
  Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
  ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐                                                                                                                                                                        )
  Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des
                                                                                                                            von
  meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen.

  IBAN                                                                                                                                            BIC

  .............................................................................................................................................

                                                             ar
unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301,
E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                                          WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen.                                                        Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver-
In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich-                                                                                                                     ,
tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder-                                                             Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.
verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische
                                                                                                                            Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer
              sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen
                                                                                                                            Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische
Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz
                                                                                                                            Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster-
                         sbund. Wir verarbeiten die umseits von                                                             Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für
                                                     und für die                                                                            GPA
                              bzw. solange noch Ansprüche aus                                                               1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
                   bestehen können. Rechtliche Basis der Daten-                                                             Tel.: +43 (0)5 0301
                                     im ÖGB/GPA; soweit Sie dem                                                             E-Mail: service@gpa.at
Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei-
                                                                                                                                                       sbund
tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.
                                                                                                                            1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder                                                                 Tel.: +43 (0)1 534 44-0
                                      ragte und kontrollierte Auf-                                                          E-Mail: oegb@oegb.at
tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte
erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die                                                                                         ragten erreichen Sie unter:
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland.                                                                                           ragter@oegb.at

                          INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen                                                          • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten,
                          Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu-                                                          Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an-
                          sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und                                                         deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal-
                          Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen                                                   tungen, auch auf regionaler Ebene;
                          kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein-
                                                                                                                            •                                               entwickelte be-
                          samer beruflicher Interessen.
                                                                                                                                rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche                                                               (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und
                         en                                                                                                     andere Materialien);

• erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-                                                       • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf-
  mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen                                                              lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und
  für Ihre Berufsgruppe;                                                                                                      nehmen dadurch Einfl                           liche Meinungs-
                                                                                                                              bildung und Entscheidung.
• können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
  Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein-                                                                Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse
  bringen;

ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN:
☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐                                                                                                  ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION
                                                                                                                                                  Dieses Service ist für mich kostenlos und kann
                                                                                                                                                           jederzeit von mir widerrufen werden.
☐ Frau ☐ Herr                           Titel ........................................................................

Familienname ............................................................................................... Vorname ......................................................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort...............................................................................................

Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb .........................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail...........................................................................................................

.........................................................................................................................
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DER GPA

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GPA Service-Center                      GPA Landesstelle Kärnten
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GPA Landesstelle Steiermark             GPA Landesstelle Vorarlberg
8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32         6901 Bregenz, Reutegasse 11
DAS
GEWERK-
SCHAFFEN
WIR!

                                                        ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

                            Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
                                              Verlags- und Herstellungsort Wien.

                          1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300
                                                  www.gpa.at ‑ E-Mail: service@gpa.at
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