Wegleitung zur Verwendung von Solarien
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Eidgenössisches Depar tement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Abteilung Strahlenschutz Wegleitung Solarien V3 06.05.2021 www.bag.admin.ch/solarium-de Kontakt Tel.: 058 462 96 14 E-Mail: str@bag.admin.ch Wegleitung zur Verwendung von Solarien auf Grund der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) SR 814.711 1 Einleitung 1.1 Rechtliche Grundlagen den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2–27: Diese Wegleitung soll Solariumbetreiberinnen und Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungs Solariumbetreibern (nachfolgend Betreiberinnen und geräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung»3 in der Betreiber genannt) aufzeigen, wie sie die Vorschriften Fassung des Jahres 2013 (nachstehend: Solarium- des «Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 1 über den norm) entsprechen. Diese Vorgaben der Solariennorm Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende sind in die V-NISSG übernommen worden und für alle Strahlung und Schall» (NISSG) und die Ausführungs- Betreiberinnen und Betreiber von Solarien verbindlich. bestimmungen der «Verordnung vom 27. Februar 2019 2 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr- Die Betreiberinnen und Betreiber, die ihre Solarien dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall» gemäss dieser Wegleitung betreiben, können davon (V-NISSG) erfüllen können. ausgehen, dass die Kontrollen der kantonalen Voll- zugsorgane zu keinen Beanstandungen führen. Die Bestimmungen der V-NISSG führen auf der Grund- lage von Artikel 3 Absatz 1 des NISSG aus, wie Be- Die Vorschriften des NISSG und der V-NISSG für So- treiberinnen und Betreiber von Solarien die Sicher- larien gelten ab dem 1. Juni 2020. Davon ausgenom- heitsvorgaben des Herstellers zur Installation, men sind die Vorschriften über Zugangsbeschrän Verwendung und Wartung von Solarien befolgen kön- kungen für Personen unter 18 Jahren, die ab dem nen. Diese Sicherheitsvorgaben müssen den strah- 1. Januar 2022 gelten. lungsrelevanten Anforderungen der Norm SN EN 60335-2-27 «Sicherheit elektrischer Geräte für 1 SR 814.71 2 SR 814.711 3 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen werden. 1 / 14
Inhalt 1 Einleitung 1 1.1 Rechtliche Grundlagen 1 1.2 Begriff Solarien 4 1.3 Gewerbliche, berufliche, öffentliche und private Verwendung von Solarien 4 1.4 Nutzungszweck 4 2 Allgemeine Anforderungen an Solarienbetriebe 5 2.1 Alterskontrolle 5 2.1.1 Information der Kundschaft zur Alterskontrolle 5 2.1.2 Alterskontrolle bei bedienten Solarien durch das Personal 5 2.1.3 Alterskontrolle bei bedienten und unbedienten Solarien mit technischen Hilfsmitteln 5 2.2 Aufklärungsmassnahmen 6 2.2.1 Aufklärung über Risikogruppen 6 2.2.2 Aufklärung der Kundinnen und Kunden über die Risiken der UV-Bestrahlung und Massnahmen zu deren Minimierung 6 2.3 Schutzbrillen 7 2.3.1 Abgabe von und Anforderungen an Schutzbrillen 7 2.3.2 Unentgeltliche/entgeltliche Abgabe 7 3 Vorgaben bei unbedienten Solarien 8 3.1 Solarium des UV-Typ 3 8 3.2 Beschriftung auf Solarium 8 3.3 Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B 8 3.4 Maximale Bestrahlungsstärke 8 4 Vorgaben bei bedienten Solarien 8 4.1 UV-Typ 1, 2, 3 und 4 8 4.2 Beschriftung auf Solarium 8 4.3 Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B 8 4.4 Maximale Bestrahlungsstärke 9 4.5 Ärztliche Empfehlung bei UV-Typ 4 9 4.6 Ausbildung des Personals 9 4.6.1 Anforderungen an die Ausbildungen 9 4.6.2 Anwesenheit 9 2 / 14
5 Anforderungen an den Bestrahlungsplan 10 5.1 Grundlagen 10 5.2 Anforderungen an den persönlichen Bestrahlungsplan / Besonnungsplan 10 5.2.1 Auflegen von Bestrahlungsplänen 10 5.2.2 Anforderungen an die Form des persönlichen Bestrahlungsplans / Besonnungsplanes 11 5.2.3 Anforderungen an die Angaben zu den Bestrahlungsmengen der einzelnen Solarien (Kabinenplan) 11 5.2.4 Vereinfachter persönlicher Bestrahlungsplan / Besonnungsplan 12 5.2.5 Anforderungen an die Dosiseinstellung durch Zeitschaltuhr/ Dosisregelung des Gerätes 13 5.2.6 Korrekte Beispiele von Bestrahlungsplänen 13 6 Kantonaler Vollzug 14 6.1 Grundsatz 14 6.2 Betroffene Betreiberinnen und Betreiber 14 6.3 Verwaltungsmassnahmen und S anktionen 14 3 / 14
1.2 Begriff Solarien Ein Solarium wird definiert als ein Gerät oder eine und die Durchblutung des Hautgewebes zu fördern. Anlage, das bzw. die aufgrund seiner bzw. ihrer Kon- Im Rahmen der Anwendung des NISSG sind diese zeption und Konstruktion ultraviolette Strahlung Anlagen als Solarien zu betrachten. Die vorliegende zwecks Bestrahlung der Haut abgibt. Diese Definition Wegleitung gilt daher sowohl für Solarien als auch für umfasst daher auch Geräte wie «Sonnenbänke», in Collarien. denen die Nutzerin oder der Nutzer liegt (Abbildung 1), Kabinen (Booth), die in stehender (Abbildung 2) oder 1.3 Gewerbliche, berufliche, öffentliche und sitzender Position verwendet werden, und Räume, die private Verwendung von Solarien aufgrund ihrer Konzeption und Konstruktion mit künst- Die Bestimmungen des NISSG und der V-NISSG gel- lichen UV-Emissionsquellen ausgestattet sind. ten für die gewerbliche, berufliche, öffentliche und private Verwendung von Solarien. Privatpersonen, die Solarien ausschliesslich im Fami- lienkreis und im Übrigen grundrechtlich geschützten Bereich (z. B. im Schutzbereich der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung oder der Unverletzlichkeit der Wohnung) verwenden, müssen ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1 NISSG selbstverantwortlich nachkommen. 1.4 Nutzungszweck Abbildung 1: Bräunungsbank, die in liegender Position verwendet Die V-NISSG ist anwendbar auf Solarien, die für Bräu- wird. nungszwecke (wie von der Solariumnorm vorgesehen) oder andere nichtmedizinische Zwecke angebotenen oder angepriesenen werden (Vitamin D-Synthese, Knochenstärkung, Wärme, Entspannung, etc.). UV-Bestrahlungsgeräte, die hingegen ultraviolette Strahlung gezielt für medizinische Zwecke wie bei- spielsweise Photochemotherapie (PUVA) oder photo- dynamische Therapien (PDT) erzeugen, sind Medizin- produkte, fallen deshalb nicht unter die Solariumnorm und werden von der V-NISSG nicht erfasst. Abbildung 2: Bräunungsbank, die in stehender Position verwen- det wird. Nicht unter diese Ausnahme fallen Solarien des UV- Typs 4, die eine sehr starke UV-B-Strahlung erzeugen. Bestimmte Anlagen werden unter dem Namen «Col- Obwohl für ihre Benutzung eine ärztliche Empfehlung larium» vermarktet. Neben der ultravioletten Strah- notwendig ist, gelten sie nicht als Medizinprodukte lung geben diese Anlagen auch Infrarotstrahlung und fallen deshalb unter die V-NISSG. (IR-Strahlung) ab, um die Kollagenproduktion anzuregen 4 / 14
2 Allgemeine Anforderungen an Solarienbetriebe 2.1 Alterskontrolle 2.1.3 Alterskontrolle bei bedienten und Betreiberinnen und Betreiber von Solarien müssen ab unbedienten Solarien mit technischen dem 1. Januar 2022 sicherstellen, dass Personen unter Hilfsmitteln 18 Jahren keine Solarien benutzen können. Als Sola- Das Alter der Kundinnen und Kunden kann bei bedien- rien im Sinne der V-NISSG gelten Anlagen, Geräte und ten Solarien und muss bei unbedienten Solarien mit Lampen, die mit ultravioletter (UV) Strahlung auf die technischen Hilfsmitteln kontrolliert werden. Diese Haut einwirken. müssen so beschaffen sein, dass nur Personen ab 18 Jahren den Zugang zu diesen Anlagen, Geräten und 2.1.1 Information der Kundschaft zur Lampen erhalten. Alterskontrolle Die Betreiberinnen und Betreiber von Solarien müssen Die technischen Hilfsmittel bestimmen entweder das ihre Kundschaft schriftlich in den Amtssprachen des Alter der Kundin oder des Kunden anhand maschinen- jeweiligen Kantons und in Englisch informieren, dass lesbarer Identitätskarten, Pässe oder Führerausweise Personen unter 18 Jahren kein Solarium benutzen dür- direkt vor Ort oder gewähren den Zugang, nachdem fen. Diese Information muss das Alter mittels einer Datenbank verifiziert wurde. • bei allen Solarien gut sichtbar im Eingangsbe- reich der Solariumräumlichkeiten platziert sein; Folgende technische Hilfsmittel erfüllen die recht- • bei bedienten Solarien zusätzlich gut sichtbar bei lichen Anforderungen an eine Alterskontrolle: den Theken oder anderen Einrichtungen platziert 1. Zentraler Dokumentenleser am Hauptein- sein, bei welchen die Kundschaft den Solarien- gang zum Betrieb oder zu den Räumlich- besuch bezahlt oder sich ein Solarium zuweisen keiten, in denen Solarien betrieben werden oder einschalten lässt; Der Dokumentenleser ermittelt das Alter von • eine Schriftgrösse von mindestens 60 typografi- Kundinnen oder Kunden, die elektronisch les- schen Punkten (Schriftgrösse 20 mm) einhalten. bare Identitätskarten, Pässe oder Führeraus- weise auf sich tragen. Er ist am Haupteingang 2.1.2 Alterskontrolle bei bedienten Solarien zum Betrieb oder zu den Räumlichkeiten ins- durch das Personal talliert, in denen sich die Solarien befinden. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen sicherstellen, Er ist mit einer mechanischen Zutrittskon- dass das anwesende Personal das Alter der Kundschaft trolle gekoppelt, die pro Ausweiskontrolle einer vor der Solariennutzung an Hand der Identitätskarte, einzelnen Person den Zugang zum Betrieb frei- des Passes, des Führerausweises, des SwissPass oder gibt. einer personalisierten Kundenkarte vorgängig zum Solariumbesuch kontrolliert. Personalisierte Kunden- 2. Dokumentenleser an der Zahlstation eines karten, die Betreiberinnen und Betreiber auf Grund Solariums bei Betrieben, die ein einziges einer gültigen ID oder eines gültigen Passes vorgängig Solarium zur Verfügung stellen ausstellen, müssen mit einem Foto der Kundin oder Der Dokumentenleser ermittelt das Alter von des Kunden versehen sein. Das Personal darf ein Kundinnen oder Kunden, die elektronisch les- Solarium erst dann einschalten oder freigeben, wenn bare Identitätskarten, Pässe oder Führeraus- es sich versichert hat, dass das Alter der Kundin oder weise auf sich tragen. Der Dokumentenleser des Kunden mindestens 18 Jahre beträgt. ist an der Zahlstation installiert, die das Solari- um freischaltet. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen schriftlich den betriebsinternen Ablauf beschreiben, wie sie die 3. Identifikation mittels verifizierter Alterskontrolle in ihrem Betrieb durchführen und den Personalien durch QR-Code Kundinnen und Kunden den Zugang zu den Solarien Auf einer externen Datenbank der Solariumbe- vermitteln. Sie müssen ihr Personal entsprechend an- triebe werden die Personalien von Kundinnen weisen. oder Kunden gesichert. Diese werden bei der Registrierung einmalig durch einen Mitarbeiter des Datenbankbetreibers geprüft. Dazu müs- sen die Kundin oder der Kunde ein Foto von sich einreichen, welches sie oder ihn mit ihrer Identitätskarte, oder ihrem Pass oder ihrem Führerausweis in der Hand zeigt. 5 / 14
Das Ausweisdokument muss so gehalten wer- Die Plakate müssen folgende Anforderungen einhalten: den, dass das Foto auf dem Ausweis sichtbar • Sie sind gut sichtbar im Eingangsbereich der So- ist. Die Auflösung des von der Kundin oder lariumräumlichkeiten platziert; dem Kunden eingereichten Fotos muss ausrei- • Sie sind bei Betreiberinnen und Betreibern, bei chend sein, um alle Angaben des in der Hand denen auf Grund baulicher Gegebenheiten kein gehaltenen Ausweises eruieren zu können. Eingangsbereich besteht, am Eingang der Räu- me gut sichtbar platziert, in denen sich Solarien Auf Grund dieser Angaben verifiziert eine befinden (z. B. Hotelsolarien); Smartphone-Applikation (App) beim Eingang • Sie müssen eine Schriftgrösse von mindestens zum Betrieb bzw. zu den Räumlichkeiten, in 60 typografischen Punkten (Schriftgrösse 20 mm) denen Solarien betrieben werden, das Alter einhalten; der registrierten Kundinnen und Kunden. Diese • Sie besitzen das Format A1 (594 × 841 mm) oder App ist persönlich und an eine Mobilfunknum- grösser; mer gebunden. Ebenso sind die Personalien • Sie sind in den Amtssprachen des jeweiligen der Kundin oder des Kunden an eine Mobil- Kantons und in Englisch abgefasst. Ein Plakat funknummer und damit an die App gebunden. kann ein- oder mehrsprachig verfasst sein. Mehr- Die Altersverifikation geschieht via QR-Code. sprachige Plakate müssen der Anforderung an Die App generiert einen Zutrittscode, der am die gute Lesbarkeit genügen; Eingang gescannt wird und der das Alter der • Ihr minimaler Informationsgehalt entspricht dem Kundin oder des Kunden bestätigt. Dieser QR- Beispiel im separaten Anhang zu dieser Weglei- Code ist nur einmalig verwendbar und eine tung; Minute lang gültig. • Die Aussagen müssen nicht wortgetreu, aber sinngemäss den Inhalt von Anhang 1.3 der Die Betreiberinnen und Betreiber müssen die Funk- V-NISSG wiedergeben. tionalität und die Wartung der technischen Lösungen sicherstellen. Die Betreiberinnen und Betreiber einer 2.2.2 Aufklärung der Kundinnen und Kunden Datenbank müssen Datenschutz nach aktuellstem über die Risiken der UV-Bestrahlung und Stand der Technik sicherstellen. Massnahmen zu deren Minimierung Die Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kund- 2.2 Aufklärungsmassnahmen schaft mit Plakaten aufklären, dass 2.2.1 Aufklärung über Risikogruppen • UV-Strahlung irreversible Haut- oder Augenschä- Die Betreiberinnen und Betreiber von Solarien müssen den wie Hautkrebs oder Linsentrübung hervor- die Kundschaft mit Plakaten über folgende Risikogrup- rufen kann; pen aufklären: • UV-Bestrahlung in jedem Alter und insbesonde- • Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten; re in jungen Jahren das Risiko von Hautschäden • Personen mit erhöhtem Hautkrebsrisiko, insbe- im späteren Leben erhöht; sondere wenn: • nach übermässiger UV-Bestrahlung die Haut mit a. bei deren Verwandten ersten Grades schwar- einem Sonnenbrand reagieren kann und es zu zer Hautkrebs aufgetreten ist; frühzeitiger Hautalterung und auch zu einem er- b. sie wiederholt schwere Sonnenbrände wäh- höhten Hautkrebsrisiko kommen kann; rend ihrer Kindheit erlitten haben; • bestimmte Medikamente die UV-Empfindlichkeit c. sie Leberflecken haben, die auf ein erhöhtes erhöhen können und dass im Zweifelsfall eine Hautkrebsrisiko hinweisen (mehr als 16 Leber- Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder flecken, solche mit asymmetrischer und un- ein Apotheker diesbezüglich Auskunft geben gleichmässiger Form und Rändern, mit einem kann; Durchmesser größer als 5 Millimeter oder mit • mindestens 48 Stunden zwischen den ersten einer veränderten Pigmentierung); beiden UV-Bestrahlungen liegen sollten; • auf UV-Strahlung empfindliche Personen, die: • mit UV-Bestrahlungen gemäss Bestrahlungsplan a. unter Sonnenbrand leiden; erst nach einer Woche wieder begonnen werden b. sich an der Sonne überhaupt nicht bräunen darf, falls nach einer UV-Bestrahlung Erytheme können oder dabei leicht mit einem Sonnen- (Hautrötungen) auftreten; brand reagieren; • sie nicht am gleichen Tag sonnenbaden und das c. zu Sommersprossen neigen; Solarium benutzen sollen; d. ungewöhnlich entfärbte Hautbereiche aufwei- • sie beim Solarienbesuch: sen; a. Kosmetika entfernen und keinerlei Sonnen- e. von Natur aus rothaarig sind; schutzmittel oder Produkte verwenden sollen, f. wegen Photosensibilität behandelt werden; welche die Bräunung beschleunigen; g. photosensitive Medikamente einnehmen. 6 / 14
b. stets eine geeignete Schutzbrille verwenden 2.3 Schutzbrillen sollen und empfindliche Hautstellen wie Nar- 2.3.1 Abgabe von und Anforderungen an ben, Tätowierungen und Geschlechtsteile vor Schutzbrillen der Bestrahlung schützen sollen; Solarienbetreiberinnen und -betreiber müssen ihren • sie vor einer Bestrahlung eine Ärztin oder ein Kundinnen und Kunden genügend UV-Schutzbrillen zur Arzt konsultieren sollen, falls: Verfügung stellen. Die bereitgestellten Schutzbrillen a. sie auf UV-Bestrahlung empfindlich sind oder müssen dem in der Betriebsanleitung des Gerätes ge- allergisch reagieren; nannten Typ von UV-Schutz entsprechen. Die Kenn- b. unerwartete Effekte auftreten, beispielsweise zeichnung der Brillen muss auf jeder Brille auf dem Glas ein Jucken innerhalb von 48 Stunden nach der sichtbar sein und der Norm SN EN 170 oder der Norm ersten UV-Bestrahlung; 60335-2-27 entsprechen. Schutzbrillen ohne sichtbare c. sich hartnäckige Schwellungen oder wunde Kennzeichnung gelten als nicht konform und dürfen den Stellen auf der Haut bilden oder sich pigmen- Kundinnen und Kunden nicht angeboten werden. tierte Leberflecken verändern. Kennzeichnung gemäss der Norm SN EN 170: Die Plakate müssen folgende Anforderungen einhalten: Filtercodenummer (Kombination aus Zahlen und Buch- • Sie sind gut sichtbar in einer Distanz von maximal staben, getrennt durch einen Bindestrich «-») – Her- 2 Metern neben einem Solariumgerät platziert; steller (ein oder zwei Buchstaben) – Optische Klasse • Sie sind bei Betreiberinnen und Betreibern, die – Mechanische Beständigkeit – CE-Kennzeichnung mehrere Geräte betreiben, so platziert, dass die Kundschaft sie von jedem einzelnen Gerät aus Das von den Vollzugsorganen zu prüfende Element ist gut sieht. Unter Umständen müssen bei beson- die Filtercodenummer. Die erste Ziffer muss eine 2 deren baulichen Gegebenheiten mehrere Plakate oder 3 sein, was anzeigt, dass das Glas UV-filternd platziert werden, um die Sichtbarkeit sicherzu- ist. Auf diese Zahl kann allenfalls der Buchstabe «C» stellen; folgen, der besagt, dass das Glas die Farbwahrneh- • Sie müssen eine Schriftgrösse von mindestens mung nicht verzerrt. Die Ziffer nach dem Bindestrich 30 typografischen Punkten (Schriftgrösse 10 mm) gibt die Abschwächung der sichtbaren Strahlung an. einhalten; Diese Zahl kann eine 3, 4 oder 5 sein. Konform ist • Sie besitzen das Format A1 (594 × 841 mm) oder beispielsweise eine Kennzeichnung, die mit «2–5» grösser; beginnt. Eine Kennzeichnung, die mit «4–5» anfängt, • Sie sind in den Amtssprachen des jeweiligen ist hingegen nicht konform. Kantons und in Englisch abgefasst. Ein Plakat kann ein- oder mehrsprachig verfasst sein. Mehr- Kennzeichnung gemäss der Norm SN EN 60335-2-27: sprachige Plakate müssen der Anforderung an Die Norm SN EN 60335-2-27 schreibt vor, dass die die gute Lesbarkeit genügen; maximale Durchlässigkeit der Gläser in Abhängigkeit • Ihr minimaler Informationsgehalt entspricht dem von der Wellenlänge λ folgende Werte nicht über- Beispiel im separaten Anhang zu dieser Weglei- schreiten darf (Tabelle 101 der Norm): tung; 250 nm < λ ≤ 320 nm: Maximale Durchlässigkeit 0.1 % • Die Aussagen müssen nicht wortgetreu, aber 320 nm < λ ≤ 400 nm: Maximale Durchlässigkeit 1 % sinngemäss den Inhalt von Anhang 1.4 der 400 nm < λ ≤ 550 nm: Maximale Durchlässigkeit 0.1 % V-NISSG wiedergeben; 2.3.2 Unentgeltliche/entgeltliche Abgabe Die Betreiberinnen und Betreiber sind nicht verpflich- tet, diese Schutzbrillen der Kundschaft kostenlos zur Verfügung stellen. Sie können diese Schutzbrillen kos- tenpflichtig abgeben. 7 / 14
3 Vorgaben bei unbedienten Solarien 3.1 Solarium des UV-Typ 3 3.3 Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B Betreiberinnen und Betreiber dürfen im Falle von un- Die erythemwirksamen Bestrahlungsstärken eines bedienten Solarien nur Geräte des UV-Typs 3 anbieten. Solariums, das als UV-Typ 3 bezeichnet ist, müssen die Grenzwerte für UV-B und UV-A von je kleiner als 3.2 Beschriftung auf Solarium 0,15 W/m2 einhalten. In unbedienten Betrieben muss jedes Solarium auf der Aussenseite mit einer für die Kundschaft und die 3.4 Maximale Bestrahlungsstärke Vollzugsorgane gut sichtbaren und im Abstand von Die Summe der erythemwirksamen Bestrahlungsstär- 2 Metern gut lesbaren Bezeichnung «UV-Typ 3» ver- ken für UV-B und UV-A eines Solariums darf gemäss sehen sein (Schriftgrösse mindestens 45 typogra V-NISSG den Grenzwert von 0,3 W/m2 nicht über- fische Punkte bzw. 15,8 mm). Die Bezeichnung des schreiten. UV-Typs auf dem Typenschild des Solariums oder im Innern des Solariums ist nicht ausreichend. Es muss Soweit die Betreiberinnen und Betreiber die dafür nö- eine separate Bezeichnung vorhanden sein. tigen Handlungen nicht selber vornehmen können, müssen sie den Hersteller, Inverkehrbringer oder be- fähigte Fachpersonen beiziehen. 4 Vorgaben bei bedienten Solarien 4.1 UV-Typ 1, 2, 3 und 4 Die Bezeichnung des UV-Typs auf dem Typenschild Betreiberinnen und Betreiber dürfen im Falle von be- des Solariums oder im Inneren des Geräts ist nicht dienten Solarien Geräte des UV-Typs 1, 2, 3 und 4 ausreichend. Es muss eine separate Bezeichnung anbieten. vorhanden sein. 4.2 Beschriftung auf Solarium 4.3 Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B In bedienten Betrieben muss jedes Solarium auf der Die erythemwirksamen Bestrahlungsstärken für UV-A Aussenseite mit einer für die Kundschaft und die Kon- und UV-B eines Solariums, das als UV-Typ 1, oder trollorgane gut sichtbaren und im Abstand von 2 Me- UV-Typ 2, oder UV-Typ 3 oder UV-Typ 4 bezeichnet ist, tern gut lesbaren Bezeichnung «UV-Typ 1» bzw. «UV- dürfen die in Tabelle 1 ausgegebenen Grenzwerte für Typ 2» bzw. «UV-Typ 3» bzw. «UV-Typ 4» versehen UV-B und UV-A nicht überschreiten. sein (Schriftgrösse mindestens 45 typographische Punkte bzw. 15,8 mm). Tabelle 1 UV-Typen von Solarien UV-Typ der Solarien Erythemwirksame Bestrahlungsstärke [W/m2] Strahlungsanteil UV-B Strahlungsanteil UV-A 250 nm < ≤ 320 nm 320 nm < ≤ 400 nm 1 < 0,0005 ≥ 0,15 2 0,0005 bis 0,15 ≥ 0,15 3 < 0,15 < 0,15 4 ≥ 0,15 < 0,15 8 / 14
4.4 Maximale Bestrahlungsstärke Als nicht ausreichend gelten: Mechanische, elektro- Die Summe der erythemwirksamen Bestrahlungsstär- nische oder softwaremässige Quittierung durch die ken für UV-B und UV-A eines Solariums der UV-Typen Kundin oder den Kunden, dass sie über eine ärztliche 1, 2, 3 oder 4 darf gemäss V-NISSG den Grenzwert von Empfehlung für die Nutzung eines Solariums des UV- 0,3 W/m2 nicht überschreiten. Typs 4 verfügen würden. 4.5 Ärztliche Empfehlung bei UV-Typ 4 4.6 Ausbildung des Personals Ein Solarium des UV-Typs 4 darf nur eine Person be- 4.6.1 Anforderungen an die Ausbildungen nutzen, die eine diesbezügliche schriftliche ärztliche Betreiberinnen und Betreiber von Solarien der UV-Typen Empfehlung vorweisen kann. Ein solches Dokument 1, 2 und 4 müssen vor Ort ausgebildetes Personal ein- beinhaltet mindestens folgende Angaben: setzen. Die dazu erforderliche theoretische und prakti- • Name und Adresse der Person, für welche es sche Ausbildung beinhaltet die Kenntnisse nach den ausgestellt wurde; Normen SN EN 16489-1:2014 (Professionelle Dienstleis- • Eine Empfehlung, dass die auf dem Dokument tungen in Sonnenstudios – Teil 1: Anforderungen an die bezeichnete Person ein Solarium des UV-Typ 4 Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen) und EN nutzen darf; 16489-2:2015 (Professionelle Dienstleistungen in Son- • Name und Adresse der Ärztin oder des Arztes; nenstudios – Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kom- • Ausstellungsdatum und Unterschrift der Ärztin petenz der Sonnenstudio-Fachkraft). Als ausgebildet oder des Arztes. gelten Sonnenstudio-Fachkräfte mit einer Ausbildungs- bestätigung zur «Europäisch zertifizierten Sonnenstu- Als ausreichend gelten Massnahmen, bei welchen die dio-Fachkraft». Ausbildungsanbieter in der Schweiz oder Betreiberin oder der Betreiber der Europäischen Union müssen sich für die Ausbildung • die Kundschaft auf die Notwendigkeit einer ärzt- zertifizieren lassen. lichen Empfehlung aufmerksam macht, und • von der Kundin oder dem Kunden vor dem Sola- 4.6.2 Anwesenheit rienbesuch (nachfolgend Sitzung genannt) die Das ausgebildete Personal muss vor Ort während der ärztliche Empfehlung einfordert und auf Richtig- Öffnungszeiten in den Betrieben anwesend sein. Vor Ort keit und Vollständigkeit überprüft; bedeutet: • verhindert, dass Kundschaft solche Solarien un- • Bei Sonnenstudios: Das Personal ist in den kontrolliert benutzen kann. Räumlichkeiten anwesend, in denen die Solarien betrieben werden; Letzterer Punkt lässt sich erreichen, wenn Solarien • Bei Betreiberinnen und Betreibern, die Solarien des UV-Typs 4 als Nebendienstleistung anbieten: Das Personal • sich in nicht frei zugänglichen Räumlichkeiten ist dauernd in Räumlichkeiten anwesend, die un- befinden, in die das Personal Einlass gewähren mittelbar an die Räume angrenzen, in denen die muss, oder Solarien betrieben werden. Das Personal hat die • durch das Personal ferngesteuert werden, oder Räume mit den Solarien immer unter Kontrolle. • sich über Jetons oder ähnlichen Freischaltmitteln einschalten lassen, welche die Kundinnen und Als nicht ausreichend gilt, dass bei einer Betreiberin oder Kunden mit ärztlicher Empfehlung vorgängig je- einem Betreiber eine einzelne Person eine Ausbildungs- der Sitzung vom Personal erhalten. bescheinigung hat und die übrigen Personen, welche die Solarien bedienen, über keine Ausbildungsbescheinigung verfügen. 9 / 14
5 Anforderungen an den Bestrahlungsplan 5.1 Grundlagen Betreiberinnen und Betreiber müssen jeder Nutzerin Bei bedienten Solarien stellt die Betreiberin oder der oder jedem Nutzer einen Bestrahlungsplan zur Verfü- Betreiber des Solariums die Bestrahlungszeiten am gung stellen. Der Bestrahlungsplan definiert die Be- Solarium entweder selber ein oder weist die Kund- strahlungsmengen der ersten Solariumnutzung (nach- schaft persönlich an, wie sie dies tun kann. Die Be- folgend Sitzung genannt) mit ungebräunter Haut, der treiberin oder der Betreiber führt selber im persönli- zweiten Sitzung mit ungebräunter Haut, der nachfol- chen Bestrahlungsplan der Kundin oder des Kunden genden Sitzungen, die Gesamtdosis (gesamte Be- die akkumulierte Bestrahlungsmenge nach oder weist strahlungsmenge) einer Sitzungsserie, die jährliche die Kundschaft darauf hin, wie sie dies zu tun hat. Gesamtdosis aller Sitzungsserien sowie die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen. Ein Bestrahlungs- Weitere Punkte: plan besteht aus zwei Teilen: • Betreiberinnen und Betreiber können den per- • Einem persönlich auszufüllenden Dokument sönlichen Bestrahlungsplan der Kundschaft zu- (nachfolgend persönlicher Bestrahlungsplan ge- sätzlich in Form einer persönlichen Smartpho- nannt), das Betreiber oder Betreiberinnen in ge- ne-App anbieten. druckter Form der Kundschaft zur Verfügung • Die persönlichen Bestrahlungspläne sind nicht stellen müssen. Es enthält im Wesentlichen An- hauttypabhängig und gelten für alle Personen, gaben zur Bestrahlungsmenge, welche die Kund- die nicht den Risikogruppen gemäss Kapitel 2.2.1 schaft im Verlauf ihrer Sitzungen akkumuliert, dieser Wegleitung angehören. Eine Abklärung sowie eine Anleitung, wie dieses Dokument von des Hauttyps durch die Kundschaft oder die Be- der Kundin oder dem Kunden zu verwenden ist. treiberinnen oder Betreiber ist nicht erforderlich. Betreiberinnen und Betreiber können den per- sönlichen Bestrahlungsplan kann auch als «Per- 5.2 Anforderungen an den persönlichen sönlicher Besonnungsplan» betiteln. Bestrahlungsplan / Besonnungsplan • Vorgaben der Betreiberin oder des Betreibers zu 5.2.1 Auflegen von Bestrahlungsplänen den Bestrahlungszeiten für jedes Solarium der Unbediente Solarien Betreiberin oder des Betreibers, Angaben zu den Die persönlichen Bestrahlungspläne müssen in Pa- resultierenden Bestrahlungsmengen der einzel- pierform und in genügender Anzahl in unmittelbarer nen Sitzungen sowie Angaben, welchen Anteil Nähe zu den einzelnen Solarien oder für die Kund- an der Jahresdosis die einzelnen Sitzungen ver- schaft gut sichtbar aufliegen. Als genügend gilt eine ursachen. Diese Angaben müssen gut ersichtlich Anzahl von rund 50 Exemplaren pro Solarium. und lesbar an jedem Gerät oder in unmittelbarer Nähe des Gerätes oder des dazugehörigen Zah- Als nicht ausreichend gilt einzig der Hinweis auf einen lungssystems / Münzautomaten angeschlagen Bestrahlungsplan in Form einer Smartphone-App, da sein. Betreiberinnen und Betreiber können diese nicht vorausgesetzt werden kann, dass jede Kundin Angaben auch als «Kabinenplan» oder als «Be- oder jeder Kunde ein Smartphone besitzt, oder ein sonnungsplan für diese Kabine» betiteln. solches App installieren will. Die Strahlungsmenge ist das Produkt der Bestrah- Bediente Solarien lungsstärke mal die Bestrahlungszeit. Während die Exemplare des persönlichen Bestrahlungsplans in Bestrahlungsstärke eines Solariums fix ist, lässt sich P apierform müssen beim Empfang, bei der Theke, bei die Bestrahlungszeit variabel am Solarium einstellen. der der Kasse oder an anderen Orten, die vom Perso- nal besetzt sind, aufliegen. Bei unbedienten Solarien übernimmt die Kundschaft diese Aufgabe und stellt die Bestrahlungszeit selber Als nicht ausreichend gilt lediglich ein Hinweis auf am Solarium ein. Die Kundschaft notiert in ihrem per- einen Bestrahlungsplan in Form einer Smartphone- sönlichen Bestrahlungsplan eigenverantwortlich die an App, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass jede den einzelnen Solarien angeschlagenen Bestrahlungs- Kundin oder jeder Kunde ein Smartphone besitzt oder mengen, um die im Verlauf der Sitzungen akkumulier- ein solches App installieren will. te gesamte Strahlungsmenge zu bestimmen. Damit kann sie nach Überschreiten von gewissen Werten eigenverantwortlich die Besuche vorübergehend aus- setzen, um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden. 10 / 14
5.2.2 Anforderungen an die Form des persön- lichen Bestrahlungsplans / Besonnungs- planes Die für die Kundschaft aufliegenden persönlichen Be- strahlungspläne müssen mindestens folgende Felder gemäss Tabelle 2 enthalten: Tabelle 2 Persönlicher Bestrahlungsplan / Besonnungsplan: Dokument für Nutzerinnen und Nutzer Sitzungsserie Sitzung Abgegebene Bestrah- Wartezeit zur Beitrag zur Jahres [Datum des Starts] lungsmenge des nächsten Behand- dosis in J/m2 Solariums in J/m2 lung 1 1. Sitzung bei nicht 48 Stunden gebräunter Haut 2. Sitzung bei nicht 48 Stunden gebräunter Haut Nachfolgesitzung 1 48 Stunden Nachfolgesitzung 2 48 Stunden Nachfolgesitzung … 48 Stunden Total Sitzungsserie 1 48 Stunden 2 Total Sitzungsserie 2 – Alle Sitzungsserien Total – Weitere Anforderungen sind: Als angemessen gilt der Hinweis, bei Erreichen • Diejenigen Felder des persönlichen Bestrah- dieses Wertes die Solarienbesuche vorüberge- lungsplans, die gerätespezifisch sind, sind in den hend so lange auszusetzen, bis seit dem Beginn aufliegenden Bestrahlungsplänen noch leer. Da- der ersten Sitzungsserie ein Jahr verstrichen ist. durch können die Angaben von verschiedenen Der Beitrag der Jahresdosis kann zusätzlich in Solarien bei verschiedenen Betreiberinnen und Prozent angegeben werden, um der Kundschaft Betreibern eingetragen werden; die Summierung der Beiträge zu erleichtern. • Der Bestrahlungsplan muss so aufgebaut werden, • Zur besseren Verständlichkeit für die Kundschaft dass das die erythemgwirksamen Bestrahlungs- ist es statthaft, dass auf dem persönlichen Be- mengen der einzelnen Sitzungen zum Total einer strahlungsplan anstelle der Begriffe «erythem- Sitzungsserie zusammengezählt werden können; wirksame Bestrahlungsmengen» bzw. «NMSC- • Der Bestrahlungsplan muss darauf hinweisen, wirksame Bestrahlungsmengen» die Begriffe dass die Kundschaft eine Sitzungsserie unter von «Bestrahlungsmenge» bzw. «Jahresdosis» brechen soll, wenn die Summe der erythemg- verwendet werden. wirksamen Bestrahlungsmengen den Betrag von 3000 J/m2 übersteigt. Als angemessen gilt 5.2.3 Anforderungen an die Angaben zu den der Hinweis, bei Erreichen dieses Wertes die Bestrahlungsmengen der einzelnen Solarienbesuche vorübergehend während drei Solarien (Kabinenplan) Wochen einzustellen und anschliessend eine Die Werte für die Kolonnen «Bestrahlungszeit», «Be- neue Sitzungsserie zu starten; strahlungsmenge» und «Beitrag zur Jahresdosis» sind • Der Bestrahlungsplan muss so aufgebaut werden, von der Betreiberin oder dem Betreiber für jedes dass die NMSC (non-melanoma skin cancer)-wirk- einzelne Solarium anzugeben und gut sichtbar auf samen Bestrahlungsmengen der einzelnen dem Gerät oder in unmittelbarer Nähe des Gerätes Sitzungen zu einer Jahresdosis zusammengezählt oder des dazugehörigen Zahlungssystems / Münzauto- werden können; maten gemäss Tabelle 3 anzuschlagen. • Der Bestrahlungsplan muss darauf hinweisen, dass die Kundschaft die Solarienbesuche vorü- bergehend aussetzen soll, wenn die NMSC-wirk- same Jahresdosis 25 000 J/m2 übersteigt. 11 / 14
Tabelle 3 Bestrahlungsplan: Angaben auf Solarium(Kabinenplan) Sitzung Bestrahlungszeit Bestrahlungsmenge Beitrag zur Jahresdosis in J/m2 1. Sitzung bei nichtgebräunter Haut Max 100 J/m2 2. Sitzung bei nichtgebräunter Haut Min 10 Minuten Max 250 J/m2 Nachfolgesitzung 1 Min 10 Minuten Max 600 J/m2 Nachfolgesitzung 2 Min 10 Minuten Max 600 J/m2 Nachfolgesitzung … Min 10 Minuten Max 600 J/m2 Weitere gerätespezifischen Anforderungen: 5.2.4 Vereinfachter persönlicher Bestrahlungs- • Die Bestrahlungsmengen dürfen die Werte in plan / Besonnungsplan Tabelle 4 nicht überschreiten. Zusätzlich zum unter Kapitel 5.2.2 beschriebenen Be- • Die Bestrahlungszeit muss ab der 2. Sitzung einer strahlungsplan, den Kundinnen und Kunden für den Sitzungsserie mindestens 10 Minuten betragen. Besuch von Solarien verschiedener Typen und ver- • Der Beitrag zur Jahresdosis muss als absolute schiedener Solarienanbieter nutzen können, kann eine Angabe angegeben werden. Der Beitrag der Jah- Betreiberin oder ein Betreiber vereinfachte persönli- resdosis kann zusätzlich in Prozent angegeben che Bestrahlungspläne auflegen, die für ein genau werden, um der Kundschaft die Summierung der bestimmtes Solarienmodel der Betreiberin oder des Beiträge zu erleichtern. Betreibers gelten. Diese vereinfachten Pläne sind • Zur besseren Verständlichkeit für die Kundschaft nach Tabelle 4 aufgebaut: ist es statthaft, dass auf dem Kabinenplan anstel- le der Begriffe «erythemwirksame Bestrahlungs- Diese vereinfachten persönlichen Bestrahlungspläne mengen» bzw. «NMSC-wirksame Bestrahlungs- sind ungeeignet für Kundinnen und Kunden, die ver- mengen» die Begriffe von «Bestrahlungsmenge» schiedene Typen von Solarien nutzen. Das Anbieten bzw. «Jahresdosis» verwendet werden. von solchen vereinfachten Plänen entbindet die Be- treiberin oder den Betreiber nicht von der Pflicht, Be- strahlungspläne nach Kapitel 5.2.2 anzubieten und Angaben zu den Bestrahlungsmengen nach Kapitel 5.2.3 bei den einzelnen Geräten anzuschlagen. 12 / 14
Tabelle 4 Vereinfachter vorgedruckter persönlicher Bestrahlungsplan / Besonnungsplan Sitzungsserie und Datum des Sitzung Bestrahlungszeit Wartezeit zur Beginns der Serie [min] nächsten Behandlung Sitzungsserie 1 1. Sitzung bei nichtgebräunter * vom Betreiber 48 Stunden Haut eingetragen 2. Sitzung bei nichtgebräunter * vom Betreiber 48 Stunden Haut eingetragen Nachfolgesitzung 1 * vom Betreiber 48 Stunden eingetragen Nachfolgesitzung 2 * vom Betreiber 48 Stunden eingetragen Nachfolgesitzung x, bei der die * vom Betreiber – Summe der erythemwirksamen eingetragen Bestrahlungsmengen aller Sit- zungen der Serie 3000 J/m2 erreicht hat und eine Pause eingelegt werden muss Sitzungsserie 2 dito Sitzungsserie 1 Sitzungsserie x, bei der die Summe dito Sitzungsserie 1 der NMSC-wirksamen Bestrahlungs- mengen aller Sitzungsserien 25 000 J/m2 erreicht hat und eine Pause eingelegt werden muss, bis ein Jahr nach dem Start der 1. Sit- zungsserie verstrichen ist * Bestätigungsfeld, das die Kundin oder der Kunde nach erfolgter Sitzung ankreuzen kann. 5.2.5 Anforderungen an die Dosiseinstellung 5.2.6 Korrekte Beispiele von Bestrahlungsplänen durch Zeitschaltuhr/D osisregelung des Im separaten Anhang zu dieser Wegleitung ist ein Gerätes Muster des vom schweizerischen Solarienverband Die vom Hersteller vorgegebenen auf den Solarien Photomed erarbeiteten persönlichen Bestrahlungs- angegebenen Bestrahlungszeiten müssen am einzel- plans sowie ein Muster der Angaben auf Solarien zu nen Solarium eingestellt werden können. Falls diese Bestrahlungszeiten, Bestrahlungsmengen und Beiträ- Bestrahlungszeiten über den Münzeinwurf einstellbar gen zur Jahresdosis dargestellt. Betreiberinnen und sind, muss der Münzeinwurf die entsprechenden Betreiber, welche diese Vorlagen von Photomed ver- Münzen akzeptieren. wenden, erfüllen die Anforderungen der V-NISSG an den Bestrahlungsplan. 13 / 14
6 Kantonaler Vollzug 6.1 Grundsatz 6.3 Verwaltungsmassnahmen und Der Vollzug der Vorschriften der V-NISSG über die S anktionen Verwendung von Solarien liegt bei den Kantonen. Die Die Vollzugsorgane müssen nach Artikel 9 Absatz 3 kantonalen Vollzugsorgane kontrollieren die Anforde- NISSG Verwaltungsmassnahmen ergreifen, wenn die rungen an Solarien und Vorgaben an Betreiberinnen Installation, Verwendung und Wartung eines Sola und Betreiber, die in den Kapiteln 2–5 dieser Weglei- riums nicht dem NISSG und der V-NISSG entsprechen tung detailliert dargestellt sind. und die Gesundheit der Kundschaft gefährdet wird. 6.2 Betroffene Betreiberinnen und Betreiber Folgende Verwaltungsmassnahmen sind möglich: Die Vollzugsorgane der Kantone kontrollieren folgende • Die Vollzugsorgane können die Installation, Betreiberinnen und Betreiber, die Solarien gewerblich Verwendung und Wartung von Produkten sowie oder öffentlich verwenden oder sie in einer Gesell- die Umsetzung der Massnahmen vor Ort kon- schaft organisiert privat verwenden: trollieren. • Gewerbliche Betreiberinnen und Betreiber, die • Sie können geeignete Massnahmen verfügen Solarien für den Haupterwerb anbieten: Sonnen- oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt, studios. dass Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des • Gewerbliche Betreiberinnen und Betreiber, die Herstellers nicht eingehalten werden. Solarien als Nebendienstleistung anbieten: Ho- • Ist es zum Schutz der Gesundheit der Kundinnen tels, Motels, Pensionen, Bed & Breakfast-Ange- oder der Kunden oder Dritter erforderlich, so bote, Ferienwohnungen, andere Beherbergungs- können sie insbesondere: einrichtungen, Sportbetriebe, Schwimmbäder, • eine Warnung der Öffentlichkeit vor den Ge- Wellnessanlagen, Spa-Anlagen, Fitnessstudios, fahren einer Verwendung anordnen; Kosmetiksalons, Schönheitsinstitute, Coiffeursa- • bei Missachtung der Sicherheitsvorgaben des lons, private Ausbildungsstätten, Vermietungs- Herstellers bei der gewerblichen oder beruf und Verleihfirmen und weitere. Sie fallen unter lichen Installation, Verwendung oder Wartung den Vollzug dieser Verordnung. Auch das unent- das Produkt einziehen und vernichten oder geltliche zur Verfügung stellen von Solarien zu unbrauchbar machen; Werbe- oder Probezwecken wird als gewerbliche • die unverzügliche Einstellung gesundheitsge- Verwendung betrachtet. fährdender Expositionen anordnen; • Öffentlich-rechtliche Betreiberinnen und Betrei- • bei wiederholt unsachgemässer, gewerblicher ber: Öffentliche Schwimmbäder und andere öf- oder beruflicher Verwendung von Produkten fentliche Institutionen. mit Gefährdungspotenzial die Aberkennung • In Gesellschaftsform organisierte private Betrei- des Sachkundenachweises veranlassen. berinnen und Betreiber ohne Gewinnorientie- • Sie warnen die Öffentlichkeit vor gefährlichen rung, die ihren Mitgliedern oder Besuchern die Verwendungen, wenn der Betreiber oder die Solarien zum Gebrauch überlassen: Vereine, Betreiberin nicht oder nicht rechtzeitig wirksa- Clubs, Genossenschaften und andere Anbiete- me Massnahmen trifft. rinnen oder Anbieter, die Solarien entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Sofern die Vollzugsorgane feststellen, dass die Betrei- berinnen oder Betreiber nicht das NISSG und die V-NISSG beachten, erstatten sie ferner Anzeige bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde. Bei solchen Übertretungen sind nach Artikel 13 NISSG folgende Sanktionen möglich: • Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich bei der gewerblichen oder beruf- lichen Installation, Verwendung oder Wartung die Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht befolgt. • Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 14 / 14
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