Wegleitung zur Verwendung von Solarien

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Wegleitung zur Verwendung von Solarien
Eidgenössisches Depar tement des Innern EDI
                                           Bundesamt für Gesundheit BAG
                                           Abteilung Strahlenschutz

                                                                                                     Wegleitung
                                                                                                     Solarien
                                                                                                     V3 06.05.2021
                                                                                                     www.bag.admin.ch/solarium-de

                                                                                                     Kontakt
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Wegleitung zur Verwendung von Solarien

auf Grund der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch
nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) SR 814.711

1       Einleitung
1.1     Rechtliche Grundlagen                                       den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2–27:
Diese Wegleitung soll Solariumbetreiberinnen und                    Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungs­­
Solariumbetreibern (nachfolgend Betreiberinnen und                  geräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung»3 in der
Betreiber genannt) aufzeigen, wie sie die Vorschriften              Fassung des Jahres 2013 (nachstehend: Solarium-
des «Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 1 über den                    norm) entsprechen. Diese Vorgaben der Solariennorm
Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende                     sind in die V-NISSG übernommen worden und für alle
Strahlung und Schall» (NISSG) und die Ausführungs-                  Betreiberinnen und Betreiber von Solarien verbindlich.
bestimmungen der «Verordnung vom 27. Februar
2019 2 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr-                 Die Betreiberinnen und Betreiber, die ihre Solarien
dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall»                gemäss dieser Wegleitung betreiben, können davon
(V-NISSG) erfüllen können.                                          ausgehen, dass die Kontrollen der kantonalen Voll-
                                                                    zugsorgane zu keinen Beanstandungen führen.
Die Bestimmungen der V-NISSG führen auf der Grund-
lage von Artikel 3 Absatz 1 des NISSG aus, wie Be-                  Die Vorschriften des NISSG und der V-NISSG für So-
treiberinnen und Betreiber von Solarien die Sicher-                 larien gelten ab dem 1. Juni 2020. Davon ausgenom-
heitsvorgaben des Herstellers zur Installation,                     men sind die Vorschriften über Zugangsbeschrän­
Verwendung und Wartung von Solarien befolgen kön-                   kungen für Personen unter 18 Jahren, die ab dem
nen. Diese Sicherheitsvorgaben müssen den strah-                    1. Januar 2022 gelten.
lungsrelevanten Anforderungen der Norm SN
EN 60335-2-27 «Sicherheit elektrischer Geräte für

1 SR 814.71
2 SR 814.711
3 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung
   bezogen werden.

                                                                                                                                     1 / 14
Wegleitung zur Verwendung von Solarien
Inhalt

1       Einleitung                                                              1

1.1     Rechtliche Grundlagen                                                   1
1.2     Begriff Solarien                                                        4
1.3     Gewerbliche, berufliche, öffentliche und private Verwendung von Solarien 4
1.4     Nutzungszweck                                                           4

2       Allgemeine Anforderungen an Solarienbetriebe                            5

2.1     Alterskontrolle                                                         5
2.1.1   Information der Kundschaft zur Alterskontrolle                          5
2.1.2   Alterskontrolle bei bedienten Solarien durch das Personal               5
2.1.3   Alterskontrolle bei bedienten und unbedienten Solarien mit
        technischen Hilfsmitteln                                                5
2.2     Aufklärungsmassnahmen                                                   6
2.2.1   Aufklärung über Risikogruppen                                           6
2.2.2   Aufklärung der Kundinnen und Kunden über die Risiken der
        ­UV-Bestrahlung und Massnahmen zu deren Minimierung                     6
2.3     Schutzbrillen                                                           7
2.3.1   Abgabe von und Anforderungen an Schutzbrillen                           7
2.3.2   Unentgeltliche/entgeltliche Abgabe                                      7

3       Vorgaben bei unbedienten Solarien                                       8

3.1     Solarium des UV-Typ 3                                                   8
3.2     Beschriftung auf Solarium                                               8
3.3     Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B                                   8
3.4     Maximale Bestrahlungsstärke                                             8

4       Vorgaben bei bedienten Solarien                                         8

4.1     UV-Typ 1, 2, 3 und 4                                                    8
4.2     Beschriftung auf Solarium                                               8
4.3     Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B                                   8
4.4     Maximale Bestrahlungsstärke                                             9
4.5     Ärztliche Empfehlung bei UV-Typ 4                                       9
4.6     Ausbildung des Personals                                                9
4.6.1   Anforderungen an die Ausbildungen                                       9
4.6.2   Anwesenheit                                                             9

                                                                                      2 / 14
Wegleitung zur Verwendung von Solarien
5       Anforderungen an den Bestrahlungsplan                                 10

5.1     Grundlagen                                                            10
5.2     Anforderungen an den persönlichen Bestrahlungsplan / Besonnungsplan   10
5.2.1   Auflegen von Bestrahlungsplänen                                       10
5.2.2   Anforderungen an die Form des persönlichen Bestrahlungsplans / ­
        Besonnungsplanes                                                      11
5.2.3   Anforderungen an die Angaben zu den Bestrahlungsmengen
        der einzelnen Solarien (Kabinenplan)                                  11
5.2.4   Vereinfachter persönlicher Bestrahlungsplan / Besonnungsplan          12
5.2.5   Anforderungen an die Dosiseinstellung durch Zeitschaltuhr/­
        Dosisregelung des Gerätes                                             13
5.2.6   Korrekte Beispiele von Bestrahlungsplänen                             13

6       Kantonaler Vollzug                                                    14

6.1     Grundsatz                                                             14
6.2     Betroffene Betreiberinnen und Betreiber                               14
6.3     Verwaltungsmassnahmen und S
                                  ­ anktionen                                 14

                                                                                    3 / 14
1.2    Begriff Solarien
Ein Solarium wird definiert als ein Gerät oder eine               und die Durchblutung des Hautgewebes zu fördern.
Anlage, das bzw. die aufgrund seiner bzw. ihrer Kon-              Im Rahmen der Anwendung des NISSG sind diese
zeption und Konstruktion ultraviolette Strahlung                  Anlagen als Solarien zu betrachten. Die vorliegende
zwecks Bestrahlung der Haut abgibt. Diese Definition              Wegleitung gilt daher sowohl für Solarien als auch für
umfasst daher auch Geräte wie «Sonnenbänke», in                   Collarien.
denen die Nutzerin oder der Nutzer liegt (Abbildung 1),
Kabinen (Booth), die in stehender (Abbildung 2) oder              1.3    Gewerbliche, berufliche, öffentliche und
sitzender Position verwendet werden, und Räume, die                      private Verwendung von Solarien
aufgrund ihrer Konzeption und Konstruktion mit künst-             Die Bestimmungen des NISSG und der V-NISSG gel-
lichen UV-Emissionsquellen ausgestattet sind.                     ten für die gewerbliche, berufliche, öffentliche und
                                                                  private Verwendung von Solarien.

                                                                  Privatpersonen, die Solarien ausschliesslich im Fami-
                                                                  lienkreis und im Übrigen grundrechtlich geschützten
                                                                  Bereich (z. B. im Schutzbereich der selbstbestimmten
                                                                  Persönlichkeitsentfaltung oder der Unverletzlichkeit
                                                                  der Wohnung) verwenden, müssen ihren Pflichten
                                                                  nach Artikel 3 Absatz 1 NISSG selbstverantwortlich
                                                                  nachkommen.

                                                                  1.4   Nutzungszweck
Abbildung 1: Bräunungsbank, die in liegender Position verwendet   Die V-NISSG ist anwendbar auf Solarien, die für Bräu-
wird.                                                             nungszwecke (wie von der Solariumnorm vorgesehen)
                                                                  oder andere nichtmedizinische Zwecke angebotenen
                                                                  oder angepriesenen werden (Vitamin D-Synthese,
                                                                  Knochenstärkung, Wärme, Entspannung, etc.).

                                                                  UV-Bestrahlungsgeräte, die hingegen ultraviolette
                                                                  Strahlung gezielt für medizinische Zwecke wie bei-
                                                                  spielsweise Photochemotherapie (PUVA) oder photo-
                                                                  dynamische Therapien (PDT) erzeugen, sind Medizin-
                                                                  produkte, fallen deshalb nicht unter die Solariumnorm
                                                                  und werden von der V-NISSG nicht erfasst.
Abbildung 2: Bräunungsbank, die in stehender Position verwen-
det wird.                                                         Nicht unter diese Ausnahme fallen Solarien des UV-
                                                                  Typs 4, die eine sehr starke UV-B-Strahlung erzeugen.
Bestimmte Anlagen werden unter dem Namen «Col-                    Obwohl für ihre Benutzung eine ärztliche Empfehlung
larium» vermarktet. Neben der ultravioletten Strah-               notwendig ist, gelten sie nicht als Medizinprodukte
lung geben diese Anlagen auch Infrarotstrahlung                   und fallen deshalb unter die V-NISSG.
(IR-Strahlung) ab, um die Kollagenproduktion anzuregen

                                                                                                                           4 / 14
2      Allgemeine Anforderungen an Solarienbetriebe
2.1    Alterskontrolle                                    2.1.3 Alterskontrolle bei bedienten und
Betreiberinnen und Betreiber von Solarien müssen ab              unbedienten Solarien mit technischen
dem 1. Januar 2022 sicherstellen, dass Personen unter            Hilfsmitteln
18 Jahren keine Solarien benutzen können. Als Sola-       Das Alter der Kundinnen und Kunden kann bei bedien-
rien im Sinne der V-NISSG gelten Anlagen, Geräte und      ten Solarien und muss bei unbedienten Solarien mit
Lampen, die mit ultravioletter (UV) Strahlung auf die     technischen Hilfsmitteln kontrolliert werden. Diese
Haut einwirken.                                           müssen so beschaffen sein, dass nur Personen ab 18
                                                          Jahren den Zugang zu diesen Anlagen, Geräten und
2.1.1 Information der Kundschaft zur                      Lampen erhalten.
       Alterskontrolle
Die Betreiberinnen und Betreiber von Solarien müssen      Die technischen Hilfsmittel bestimmen entweder das
ihre Kundschaft schriftlich in den Amtssprachen des       Alter der Kundin oder des Kunden anhand maschinen-
jeweiligen Kantons und in Englisch informieren, dass      lesbarer Identitätskarten, Pässe oder Führerausweise
Personen unter 18 Jahren kein Solarium benutzen dür-      direkt vor Ort oder gewähren den Zugang, nachdem
fen. Diese Information muss                               das Alter mittels einer Datenbank verifiziert wurde.
   • bei allen Solarien gut sichtbar im Eingangsbe-
     reich der Solariumräumlichkeiten platziert sein;     Folgende technische Hilfsmittel erfüllen die recht-
   • bei bedienten Solarien zusätzlich gut sichtbar bei   lichen Anforderungen an eine Alterskontrolle:
     den Theken oder anderen Einrichtungen platziert           1. Zentraler Dokumentenleser am Hauptein-
     sein, bei welchen die Kundschaft den Solarien-              gang zum Betrieb oder zu den Räumlich-
     besuch bezahlt oder sich ein Solarium zuweisen              keiten, in denen Solarien betrieben werden
     oder einschalten lässt;                                     Der Dokumentenleser ermittelt das Alter von
   • eine Schriftgrösse von mindestens 60 typografi-             Kundinnen oder Kunden, die elektronisch les-
     schen Punkten (Schriftgrösse 20 mm) einhalten.              bare Identitätskarten, Pässe oder Führeraus-
                                                                 weise auf sich tragen. Er ist am Haupteingang
2.1.2 Alterskontrolle bei bedienten Solarien                     zum Betrieb oder zu den Räumlichkeiten ins-
       durch das Personal                                        talliert, in denen sich die Solarien befinden.
Die Betreiberinnen und Betreiber müssen sicherstellen,           Er ist mit einer mechanischen Zutrittskon-
dass das anwesende Personal das Alter der Kundschaft             trolle gekoppelt, die pro Ausweiskontrolle einer
vor der Solariennutzung an Hand der Identitätskarte,             einzelnen Person den Zugang zum Betrieb frei-
des Passes, des Führerausweises, des SwissPass oder              gibt.
einer personalisierten Kundenkarte vorgängig zum
Solariumbesuch kontrolliert. Personalisierte Kunden-           2. Dokumentenleser an der Zahlstation eines
karten, die Betreiberinnen und Betreiber auf Grund                Solariums bei Betrieben, die ein einziges
einer gültigen ID oder eines gültigen Passes vorgängig            Solarium zur Verfügung stellen
ausstellen, müssen mit einem Foto der Kundin oder                 Der Dokumentenleser ermittelt das Alter von
des Kunden versehen sein. Das Personal darf ein                   Kundinnen oder Kunden, die elektronisch les-
Solarium erst dann einschalten oder freigeben, wenn               bare Identitätskarten, Pässe oder Führeraus-
es sich versichert hat, dass das Alter der Kundin oder            weise auf sich tragen. Der Dokumentenleser
des Kunden mindestens 18 Jahre beträgt.                           ist an der Zahlstation installiert, die das Solari-
                                                                  um freischaltet.
Die Betreiberinnen und Betreiber müssen schriftlich
den betriebsinternen Ablauf beschreiben, wie sie die           3. Identifikation mittels verifizierter
Alterskontrolle in ihrem Betrieb durchführen und den              Personalien durch QR-Code
Kundinnen und Kunden den Zugang zu den Solarien                   Auf einer externen Datenbank der Solariumbe-
vermitteln. Sie müssen ihr Personal entsprechend an-              triebe werden die Personalien von Kundinnen
weisen.                                                           oder Kunden gesichert. Diese werden bei der
                                                                  Registrierung einmalig durch einen Mitarbeiter
                                                                  des Datenbankbetreibers geprüft. Dazu müs-
                                                                  sen die Kundin oder der Kunde ein Foto von
                                                                  sich einreichen, welches sie oder ihn mit ihrer
                                                                  Identitätskarte, oder ihrem Pass oder ihrem
                                                                  Führerausweis in der Hand zeigt.

                                                                                                                        5 / 14
Das Ausweisdokument muss so gehalten wer-         Die Plakate müssen folgende Anforderungen einhalten:
       den, dass das Foto auf dem Ausweis sichtbar          • Sie sind gut sichtbar im Eingangsbereich der So-
       ist. Die Auflösung des von der Kundin oder             lariumräumlichkeiten platziert;
       dem Kunden eingereichten Fotos muss ausrei-          • Sie sind bei Betreiberinnen und Betreibern, bei
       chend sein, um alle Angaben des in der Hand            denen auf Grund baulicher Gegebenheiten kein
       gehaltenen Ausweises eruieren zu können.               Eingangsbereich besteht, am Eingang der Räu-
                                                              me gut sichtbar platziert, in denen sich Solarien
       Auf Grund dieser Angaben verifiziert eine              befinden (z. B. Hotelsolarien);
       Smartphone-Applikation (App) beim Eingang            • Sie müssen eine Schriftgrösse von mindestens
       zum Betrieb bzw. zu den Räumlichkeiten, in             60 typografischen Punkten (Schriftgrösse 20 mm)
       denen Solarien betrieben werden, das Alter             einhalten;
       der registrierten Kundinnen und Kunden. Diese        • Sie besitzen das Format A1 (594 × 841 mm) oder
       App ist persönlich und an eine Mobilfunknum-           grösser;
       mer gebunden. Ebenso sind die Personalien            • Sie sind in den Amtssprachen des jeweiligen
       der Kundin oder des Kunden an eine Mobil-              Kantons und in Englisch abgefasst. Ein Plakat
       funknummer und damit an die App gebunden.              kann ein- oder mehrsprachig verfasst sein. Mehr-
       Die Altersverifikation geschieht via QR-Code.          sprachige Plakate müssen der Anforderung an
       Die App generiert einen Zutrittscode, der am           die gute Lesbarkeit genügen;
       Eingang gescannt wird und der das Alter der          • Ihr minimaler Informationsgehalt entspricht dem
       Kundin oder des Kunden bestätigt. Dieser QR-           Beispiel im separaten Anhang zu dieser Weglei-
       Code ist nur einmalig verwendbar und eine              tung;
       Minute lang gültig.                                  • Die Aussagen müssen nicht wortgetreu, aber
                                                              sinngemäss den Inhalt von Anhang 1.3 der
Die Betreiberinnen und Betreiber müssen die Funk-             V-NISSG wiedergeben.
tionalität und die Wartung der technischen Lösungen
sicherstellen. Die Betreiberinnen und Betreiber einer    2.2.2 Aufklärung der Kundinnen und Kunden
Datenbank müssen Datenschutz nach aktuellstem                   über die Risiken der ­UV-Bestrahlung und
Stand der Technik sicherstellen.                                Massnahmen zu deren Minimierung
                                                         Die Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kund-
2.2    Aufklärungsmassnahmen                             schaft mit Plakaten aufklären, dass
2.2.1 Aufklärung über Risikogruppen                         • UV-Strahlung irreversible Haut- oder Augenschä-
Die Betreiberinnen und Betreiber von Solarien müssen          den wie Hautkrebs oder Linsentrübung hervor-
die Kundschaft mit Plakaten über folgende Risikogrup-         rufen kann;
pen aufklären:                                              • UV-Bestrahlung in jedem Alter und insbesonde-
   • Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten;        re in jungen Jahren das Risiko von Hautschäden
   • Personen mit erhöhtem Hautkrebsrisiko, insbe-            im späteren Leben erhöht;
     sondere wenn:                                          • nach übermässiger UV-Bestrahlung die Haut mit
     a. bei deren Verwandten ersten Grades schwar-            einem Sonnenbrand reagieren kann und es zu
        zer Hautkrebs aufgetreten ist;                        frühzeitiger Hautalterung und auch zu einem er-
     b. sie wiederholt schwere Sonnenbrände wäh-              höhten Hautkrebsrisiko kommen kann;
        rend ihrer Kindheit erlitten haben;                 • bestimmte Medikamente die UV-Empfindlichkeit
     c. sie Leberflecken haben, die auf ein erhöhtes          erhöhen können und dass im Zweifelsfall eine
        Hautkrebsrisiko hinweisen (mehr als 16 Leber-         Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder
        flecken, solche mit asymmetrischer und un-            ein Apotheker diesbezüglich Auskunft geben
        gleichmässiger Form und Rändern, mit einem            kann;
        Durchmesser größer als 5 Millimeter oder mit        • mindestens 48 Stunden zwischen den ersten
        einer veränderten Pigmentierung);                     beiden UV-Bestrahlungen liegen sollten;
   • auf UV-Strahlung empfindliche Personen, die:           • mit UV-Bestrahlungen gemäss Bestrahlungsplan
     a. unter Sonnenbrand leiden;                             erst nach einer Woche wieder begonnen werden
     b. sich an der Sonne überhaupt nicht bräunen             darf, falls nach einer UV-Bestrahlung Erytheme
        können oder dabei leicht mit einem Sonnen-            (Hautrötungen) auftreten;
        brand reagieren;                                    • sie nicht am gleichen Tag sonnenbaden und das
     c. zu Sommersprossen neigen;                             Solarium benutzen sollen;
     d. ungewöhnlich entfärbte Hautbereiche aufwei-         • sie beim Solarienbesuch:
        sen;                                                  a. Kosmetika entfernen und keinerlei Sonnen-
     e. von Natur aus rothaarig sind;                            schutzmittel oder Produkte verwenden sollen,
     f. wegen Photosensibilität behandelt werden;                welche die Bräunung beschleunigen;
     g. photosensitive Medikamente einnehmen.

                                                                                                                  6 / 14
b. stets eine geeignete Schutzbrille verwenden       2.3    Schutzbrillen
        sollen und empfindliche Hautstellen wie Nar-      2.3.1 Abgabe von und Anforderungen an
        ben, Tätowierungen und Geschlechtsteile vor              Schutzbrillen
        der Bestrahlung schützen sollen;                  Solarienbetreiberinnen und -betreiber müssen ihren
   • sie vor einer Bestrahlung eine Ärztin oder ein       Kundinnen und Kunden genügend UV-Schutzbrillen zur
     Arzt konsultieren sollen, falls:                     Verfügung stellen. Die bereitgestellten Schutzbrillen
     a. sie auf UV-Bestrahlung empfindlich sind oder      müssen dem in der Betriebsanleitung des Gerätes ge-
        allergisch reagieren;                             nannten Typ von UV-Schutz entsprechen. Die Kenn-
     b. unerwartete Effekte auftreten, beispielsweise     zeichnung der Brillen muss auf jeder Brille auf dem Glas
        ein Jucken innerhalb von 48 Stunden nach der      sichtbar sein und der Norm SN EN 170 oder der Norm
        ersten UV-Bestrahlung;                            60335-2-27 entsprechen. Schutzbrillen ohne sichtbare
     c. sich hartnäckige Schwellungen oder wunde          Kennzeichnung gelten als nicht konform und dürfen den
        Stellen auf der Haut bilden oder sich pigmen-     Kundinnen und Kunden nicht angeboten werden.
        tierte Leberflecken verändern.
                                                          Kennzeichnung gemäss der Norm SN EN 170:
Die Plakate müssen folgende Anforderungen einhalten:      Filtercodenummer (Kombination aus Zahlen und Buch-
   • Sie sind gut sichtbar in einer Distanz von maximal   staben, getrennt durch einen Bindestrich «-») – Her-
     2 Metern neben einem Solariumgerät platziert;        steller (ein oder zwei Buchstaben) – Optische Klasse
   • Sie sind bei Betreiberinnen und Betreibern, die      – Mechanische Beständigkeit – CE-Kennzeichnung
     mehrere Geräte betreiben, so platziert, dass die
     Kundschaft sie von jedem einzelnen Gerät aus         Das von den Vollzugsorganen zu prüfende Element ist
     gut sieht. Unter Umständen müssen bei beson-         die Filtercodenummer. Die erste Ziffer muss eine 2
     deren baulichen Gegebenheiten mehrere Plakate        oder 3 sein, was anzeigt, dass das Glas UV-filternd
     platziert werden, um die Sichtbarkeit sicherzu-      ist. Auf diese Zahl kann allenfalls der Buchstabe «C»
     stellen;                                             folgen, der besagt, dass das Glas die Farbwahrneh-
   • Sie müssen eine Schriftgrösse von mindestens         mung nicht verzerrt. Die Ziffer nach dem Bindestrich
     30 typografischen Punkten (Schriftgrösse 10 mm)      gibt die Abschwächung der sichtbaren Strahlung an.
     einhalten;                                           Diese Zahl kann eine 3, 4 oder 5 sein. Konform ist
   • Sie besitzen das Format A1 (594 × 841 mm) oder       beispielsweise eine Kennzeichnung, die mit «2–5»
     grösser;                                             beginnt. Eine Kennzeichnung, die mit «4–5» anfängt,
   • Sie sind in den Amtssprachen des jeweiligen          ist hingegen nicht konform.
     Kantons und in Englisch abgefasst. Ein Plakat
     kann ein- oder mehrsprachig verfasst sein. Mehr-     Kennzeichnung gemäss der Norm SN EN 60335-2-27:
     sprachige Plakate müssen der Anforderung an          Die Norm SN EN 60335-2-27 schreibt vor, dass die
     die gute Lesbarkeit genügen;                         maximale Durchlässigkeit der Gläser in Abhängigkeit
   • Ihr minimaler Informationsgehalt entspricht dem      von der Wellenlänge λ folgende Werte nicht über-
     Beispiel im separaten Anhang zu dieser Weglei-       schreiten darf (Tabelle 101 der Norm):
     tung;                                                250 nm < λ ≤ 320 nm: Maximale Durchlässigkeit 0.1 %
   • Die Aussagen müssen nicht wortgetreu, aber           320 nm < λ ≤ 400 nm: Maximale Durchlässigkeit 1 %
     sinngemäss den Inhalt von Anhang 1.4 der             400 nm < λ ≤ 550 nm: Maximale Durchlässigkeit 0.1 %
     V-NISSG wiedergeben;
                                                          2.3.2 Unentgeltliche/entgeltliche Abgabe
                                                          Die Betreiberinnen und Betreiber sind nicht verpflich-
                                                          tet, diese Schutzbrillen der Kundschaft kostenlos zur
                                                          Verfügung stellen. Sie können diese Schutzbrillen kos-
                                                          tenpflichtig abgeben.

                                                                                                                     7 / 14
3     Vorgaben bei unbedienten Solarien
3.1    Solarium des UV-Typ 3                             3.3    Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B
Betreiberinnen und Betreiber dürfen im Falle von un-     Die erythemwirksamen Bestrahlungsstärken eines
bedienten Solarien nur Geräte des UV-Typs 3 anbieten.    Solariums, das als UV-Typ 3 bezeichnet ist, müssen
                                                         die Grenzwerte für UV-B und UV-A von je kleiner als
3.2    Beschriftung auf Solarium                         0,15 W/m2 einhalten.
In unbedienten Betrieben muss jedes Solarium auf
der Aussenseite mit einer für die Kundschaft und die     3.4    Maximale Bestrahlungsstärke
Vollzugsorgane gut sichtbaren und im Abstand von         Die Summe der erythemwirksamen Bestrahlungsstär-
2 Metern gut lesbaren Bezeichnung «UV-Typ 3» ver-        ken für UV-B und UV-A eines Solariums darf gemäss
sehen sein (Schriftgrösse mindestens 45 typogra­         V-NISSG den Grenzwert von 0,3 W/m2 nicht über-
fische Punkte bzw. 15,8 mm). Die Bezeichnung des         schreiten.
UV-Typs auf dem Typenschild des Solariums oder im
Innern des Solariums ist nicht ausreichend. Es muss      Soweit die Betreiberinnen und Betreiber die dafür nö-
eine separate Bezeichnung vorhanden sein.                tigen Handlungen nicht selber vornehmen können,
                                                         müssen sie den Hersteller, Inverkehrbringer oder be-
                                                         fähigte Fachpersonen beiziehen.

4     Vorgaben bei bedienten Solarien
4.1    UV-Typ 1, 2, 3 und 4                              Die Bezeichnung des UV-Typs auf dem Typenschild
Betreiberinnen und Betreiber dürfen im Falle von be-     des Solariums oder im Inneren des Geräts ist nicht
dienten Solarien Geräte des UV-Typs 1, 2, 3 und 4        ausreichend. Es muss eine separate Bezeichnung
anbieten.                                                vorhanden sein.

4.2     Beschriftung auf Solarium                        4.3    Bestrahlungsstärken für UV-A und UV-B
In bedienten Betrieben muss jedes Solarium auf der       Die erythemwirksamen Bestrahlungsstärken für UV-A
Aussenseite mit einer für die Kundschaft und die Kon-    und UV-B eines Solariums, das als UV-Typ 1, oder
trollorgane gut sichtbaren und im Abstand von 2 Me-      UV-Typ 2, oder UV-Typ 3 oder UV-Typ 4 bezeichnet ist,
tern gut lesbaren Bezeichnung «UV-Typ 1» bzw. «UV-       dürfen die in Tabelle 1 ausgegebenen Grenzwerte für
Typ 2» bzw. «UV-Typ 3» bzw. «UV-Typ 4» versehen          UV-B und UV-A nicht überschreiten.
sein (Schriftgrösse mindestens 45 typographische
Punkte bzw. 15,8 mm).

Tabelle 1 UV-Typen von Solarien
      UV-Typ der Solarien            Erythemwirksame Bestrahlungsstärke [W/m2]
                                     Strahlungsanteil UV-B              Strahlungsanteil UV-A
                                     250 nm <  ≤ 320 nm                320 nm <  ≤ 400 nm

      1                              < 0,0005                           ≥ 0,15

      2                              0,0005 bis 0,15                    ≥ 0,15

      3                              < 0,15                             < 0,15

      4                              ≥ 0,15                             < 0,15

                                                                                                                 8 / 14
4.4     Maximale Bestrahlungsstärke                      Als nicht ausreichend gelten: Mechanische, elektro-
Die Summe der erythemwirksamen Bestrahlungsstär-         nische oder softwaremässige Quittierung durch die
ken für UV-B und UV-A eines Solariums der UV-Typen       Kundin oder den Kunden, dass sie über eine ärztliche
1, 2, 3 oder 4 darf gemäss V-NISSG den Grenzwert von     Empfehlung für die Nutzung eines Solariums des UV-
0,3 W/m2 nicht überschreiten.                            Typs 4 verfügen würden.

4.5    Ärztliche Empfehlung bei UV-Typ 4                 4.6      Ausbildung des Personals
Ein Solarium des UV-Typs 4 darf nur eine Person be-      4.6.1 Anforderungen an die Ausbildungen
nutzen, die eine diesbezügliche schriftliche ärztliche   Betreiberinnen und Betreiber von Solarien der UV-Typen
Empfehlung vorweisen kann. Ein solches Dokument          1, 2 und 4 müssen vor Ort ausgebildetes Personal ein-
beinhaltet mindestens folgende Angaben:                  setzen. Die dazu erforderliche theoretische und prakti-
   • Name und Adresse der Person, für welche es          sche Ausbildung beinhaltet die Kenntnisse nach den
     ausgestellt wurde;                                  Normen SN EN 16489-1:2014 (Professionelle Dienstleis-
   • Eine Empfehlung, dass die auf dem Dokument          tungen in Sonnenstudios – Teil 1: Anforderungen an die
     bezeichnete Person ein Solarium des UV-Typ 4        Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen) und EN
     nutzen darf;                                        16489-2:2015 (Professionelle Dienstleistungen in Son-
   • Name und Adresse der Ärztin oder des Arztes;        nenstudios – Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kom-
   • Ausstellungsdatum und Unterschrift der Ärztin       petenz der Sonnenstudio-Fachkraft). Als ausgebildet
     oder des Arztes.                                    gelten Sonnenstudio-Fachkräfte mit einer Ausbildungs-
                                                         bestätigung zur «Europäisch zertifizierten Sonnenstu-
Als ausreichend gelten Massnahmen, bei welchen die       dio-Fachkraft». Ausbildungsanbieter in der Schweiz oder
Betreiberin oder der Betreiber                           der Europäischen Union müssen sich für die Ausbildung
   • die Kundschaft auf die Notwendigkeit einer ärzt-    zertifizieren lassen.
     lichen Empfehlung aufmerksam macht, und
   • von der Kundin oder dem Kunden vor dem Sola-        4.6.2 Anwesenheit
     rienbesuch (nachfolgend Sitzung genannt) die        Das ausgebildete Personal muss vor Ort während der
     ärztliche Empfehlung einfordert und auf Richtig-    Öffnungszeiten in den Betrieben anwesend sein. Vor Ort
     keit und Vollständigkeit überprüft;                 bedeutet:
   • verhindert, dass Kundschaft solche Solarien un-        • Bei Sonnenstudios: Das Personal ist in den
     kontrolliert benutzen kann.                              Räumlichkeiten anwesend, in denen die Solarien
                                                              betrieben werden;
Letzterer Punkt lässt sich erreichen, wenn Solarien         • Bei Betreiberinnen und Betreibern, die Solarien
des UV-Typs 4                                                 als Nebendienstleistung anbieten: Das Personal
   • sich in nicht frei zugänglichen Räumlichkeiten           ist dauernd in Räumlichkeiten anwesend, die un-
     befinden, in die das Personal Einlass gewähren           mittelbar an die Räume angrenzen, in denen die
     muss, oder                                               Solarien betrieben werden. Das Personal hat die
   • durch das Personal ferngesteuert werden, oder            Räume mit den Solarien immer unter Kontrolle.
   • sich über Jetons oder ähnlichen Freischaltmitteln
     einschalten lassen, welche die Kundinnen und        Als nicht ausreichend gilt, dass bei einer Betreiberin oder
     Kunden mit ärztlicher Empfehlung vorgängig je-      einem Betreiber eine einzelne Person eine Ausbildungs-
     der Sitzung vom Personal erhalten.                  bescheinigung hat und die übrigen Personen, welche die
                                                         Solarien bedienen, über keine Ausbildungsbescheinigung
                                                         verfügen.

                                                                                                                       9 / 14
5     Anforderungen an den Bestrahlungsplan
5.1     Grundlagen
Betreiberinnen und Betreiber müssen jeder Nutzerin       Bei bedienten Solarien stellt die Betreiberin oder der
oder jedem Nutzer einen Bestrahlungsplan zur Verfü-      Betreiber des Solariums die Bestrahlungszeiten am
gung stellen. Der Bestrahlungsplan definiert die Be-     Solarium entweder selber ein oder weist die Kund-
strahlungsmengen der ersten Solariumnutzung (nach-       schaft persönlich an, wie sie dies tun kann. Die Be-
folgend Sitzung genannt) mit ungebräunter Haut, der      treiberin oder der Betreiber führt selber im persönli-
zweiten Sitzung mit ungebräunter Haut, der nachfol-      chen Bestrahlungsplan der Kundin oder des Kunden
genden Sitzungen, die Gesamtdosis (gesamte Be-           die akkumulierte Bestrahlungsmenge nach oder weist
strahlungsmenge) einer Sitzungsserie, die jährliche      die Kundschaft darauf hin, wie sie dies zu tun hat.
Gesamtdosis aller Sitzungsserien sowie die Abstände
zwischen den einzelnen Sitzungen. Ein Bestrahlungs-      Weitere Punkte:
plan besteht aus zwei Teilen:                              • Betreiberinnen und Betreiber können den per-
    • Einem persönlich auszufüllenden Dokument               sönlichen Bestrahlungsplan der Kundschaft zu-
      (nachfolgend persönlicher Bestrahlungsplan ge-         sätzlich in Form einer persönlichen Smartpho-
      nannt), das Betreiber oder Betreiberinnen in ge-       ne-App anbieten.
      druckter Form der Kundschaft zur Verfügung           • Die persönlichen Bestrahlungspläne sind nicht
      stellen müssen. Es enthält im Wesentlichen An-         hauttypabhängig und gelten für alle Personen,
      gaben zur Bestrahlungsmenge, welche die Kund-          die nicht den Risikogruppen gemäss Kapitel 2.2.1
      schaft im Verlauf ihrer Sitzungen akkumuliert,         dieser Wegleitung angehören. Eine Abklärung
      sowie eine Anleitung, wie dieses Dokument von          des Hauttyps durch die Kundschaft oder die Be-
      der Kundin oder dem Kunden zu verwenden ist.           treiberinnen oder Betreiber ist nicht erforderlich.
      Betreiberinnen und Betreiber können den per-
      sönlichen Bestrahlungsplan kann auch als «Per-     5.2    Anforderungen an den persönlichen
      sönlicher Besonnungsplan» betiteln.                       Bestrahlungsplan / Besonnungsplan
    • Vorgaben der Betreiberin oder des Betreibers zu    5.2.1 Auflegen von Bestrahlungsplänen
      den Bestrahlungszeiten für jedes Solarium der      Unbediente Solarien
      Betreiberin oder des Betreibers, Angaben zu den    Die persönlichen Bestrahlungspläne müssen in Pa-
      resultierenden Bestrahlungsmengen der einzel-      pierform und in genügender Anzahl in unmittelbarer
      nen Sitzungen sowie Angaben, welchen Anteil        Nähe zu den einzelnen Solarien oder für die Kund-
      an der Jahresdosis die einzelnen Sitzungen ver-    schaft gut sichtbar aufliegen. Als genügend gilt eine
      ursachen. Diese Angaben müssen gut ersichtlich     Anzahl von rund 50 Exemplaren pro Solarium.
      und lesbar an jedem Gerät oder in unmittelbarer
      Nähe des Gerätes oder des dazugehörigen Zah-       Als nicht ausreichend gilt einzig der Hinweis auf einen
      lungssystems / Münzautomaten angeschlagen          Bestrahlungsplan in Form einer Smartphone-App, da
      sein. Betreiberinnen und Betreiber können diese    nicht vorausgesetzt werden kann, dass jede Kundin
      Angaben auch als «Kabinenplan» oder als «Be-       oder jeder Kunde ein Smartphone besitzt, oder ein
      sonnungsplan für diese Kabine» betiteln.           solches App installieren will.

Die Strahlungsmenge ist das Produkt der Bestrah-         Bediente Solarien
lungsstärke mal die Bestrahlungszeit. Während die        Exemplare des persönlichen Bestrahlungsplans in
Bestrahlungsstärke eines Solariums fix ist, lässt sich   ­P apierform müssen beim Empfang, bei der Theke, bei
die Bestrahlungszeit variabel am Solarium einstellen.     der der Kasse oder an anderen Orten, die vom Perso-
                                                          nal besetzt sind, aufliegen.
Bei unbedienten Solarien übernimmt die Kundschaft
diese Aufgabe und stellt die Bestrahlungszeit selber     Als nicht ausreichend gilt lediglich ein Hinweis auf
am Solarium ein. Die Kundschaft notiert in ihrem per-    einen Bestrahlungsplan in Form einer Smartphone-
sönlichen Bestrahlungsplan eigenverantwortlich die an    App, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass jede
den einzelnen Solarien angeschlagenen Bestrahlungs-      Kundin oder jeder Kunde ein Smartphone besitzt oder
mengen, um die im Verlauf der Sitzungen akkumulier-      ein solches App installieren will.
te gesamte Strahlungsmenge zu bestimmen. Damit
kann sie nach Überschreiten von gewissen Werten
eigenverantwortlich die Besuche vorübergehend aus-
setzen, um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden.

                                                                                                                   10 / 14
5.2.2 Anforderungen an die Form des persön-
       lichen Bestrahlungsplans / Besonnungs-
       planes
Die für die Kundschaft aufliegenden persönlichen Be-
strahlungspläne müssen mindestens folgende Felder
gemäss Tabelle 2 enthalten:

Tabelle 2 Persönlicher Bestrahlungsplan / Besonnungsplan: Dokument für Nutzerinnen und Nutzer
      Sitzungsserie         Sitzung                 Abgegebene Bestrah-   Wartezeit zur      Beitrag zur Jahres­
      [Datum des Starts]                            lungsmenge des        nächsten Behand-   dosis in J/m2
                                                    ­Solariums in J/m2    lung

      1                     1. Sitzung bei nicht­                         48 Stunden
                            gebräunter Haut

                            2. Sitzung bei nicht­                         48 Stunden
                            gebräunter Haut

                            Nachfolgesitzung 1                            48 Stunden

                            Nachfolgesitzung 2                            48 Stunden

                            Nachfolgesitzung …                            48 Stunden

                            Total Sitzungsserie 1                         48 Stunden

      2                     Total Sitzungsserie 2                         –

      Alle Sitzungsserien   Total                                         –

Weitere Anforderungen sind:                                        Als angemessen gilt der Hinweis, bei Erreichen
  • Diejenigen Felder des persönlichen Bestrah-                    dieses Wertes die Solarienbesuche vorüberge-
    lungsplans, die gerätespezifisch sind, sind in den             hend so lange auszusetzen, bis seit dem Beginn
    aufliegenden Bestrahlungsplänen noch leer. Da-                 der ersten Sitzungsserie ein Jahr verstrichen ist.
    durch können die Angaben von verschiedenen                     Der Beitrag der Jahresdosis kann zusätzlich in
    Solarien bei verschiedenen Betreiberinnen und                  Prozent angegeben werden, um der Kundschaft
    Betreibern eingetragen werden;                                 die Summierung der Beiträge zu erleichtern.
  • Der Bestrahlungsplan muss so aufgebaut werden,               • Zur besseren Verständlichkeit für die Kundschaft
    dass das die erythemgwirksamen Bestrahlungs-                   ist es statthaft, dass auf dem persönlichen Be-
    mengen der einzelnen Sitzungen zum Total einer                 strahlungsplan anstelle der Begriffe «erythem-
    Sitzungsserie zusammengezählt werden können;                   wirksame Bestrahlungsmengen» bzw. «NMSC-­
  • Der Bestrahlungsplan muss darauf hinweisen,                    wirksame Bestrahlungsmengen» die Begriffe
    dass die Kundschaft eine Sitzungsserie unter­                  von «Bestrahlungsmenge» bzw. «Jahresdosis»
    brechen soll, wenn die Summe der erythemg-                     verwendet werden.
    wirksamen Bestrahlungsmengen den Betrag
    von 3000 J/m2 übersteigt. Als angemessen gilt             5.2.3 Anforderungen an die Angaben zu den
    der Hinweis, bei Erreichen dieses Wertes die                     Bestrahlungsmengen der einzelnen
    Solarienbesuche vorübergehend während drei                       Solarien (Kabinenplan)
    Wochen einzustellen und anschliessend eine                Die Werte für die Kolonnen «Bestrahlungszeit», «Be-
    neue Sitzungsserie zu starten;                            strahlungsmenge» und «Beitrag zur Jahresdosis» sind
  • Der Bestrahlungsplan muss so aufgebaut werden,            von der Betreiberin oder dem Betreiber für jedes
    dass die NMSC (non-melanoma skin cancer)-wirk-            einzelne Solarium anzugeben und gut sichtbar auf
    samen Bestrahlungsmengen der einzelnen                    dem Gerät oder in unmittelbarer Nähe des Gerätes
    Sitzungen zu einer Jahresdosis zusammengezählt            oder des dazugehörigen Zahlungssystems / Münzauto-
    werden können;                                            maten gemäss Tabelle 3 anzuschlagen.
  • Der Bestrahlungsplan muss darauf hinweisen,
    dass die Kundschaft die Solarienbesuche vorü-
    bergehend aussetzen soll, wenn die NMSC-wirk-
    same Jahresdosis 25 000 J/m2 übersteigt.

                                                                                                                        11 / 14
Tabelle 3 Bestrahlungsplan: Angaben auf Solarium(Kabinenplan)
      Sitzung                                Bestrahlungszeit      Bestrahlungsmenge     Beitrag zur Jahresdosis
                                                                                         in J/m2

       1. Sitzung bei nichtgebräunter Haut                         Max 100 J/m2

       2. Sitzung bei nichtgebräunter Haut   Min 10 Minuten        Max 250 J/m2

       Nachfolgesitzung 1                    Min 10 Minuten        Max 600 J/m2

       Nachfolgesitzung 2                    Min 10 Minuten        Max 600 J/m2

       Nachfolgesitzung …                    Min 10 Minuten        Max 600 J/m2

Weitere gerätespezifischen Anforderungen:                       5.2.4 Vereinfachter persönlicher Bestrahlungs-
  • Die Bestrahlungsmengen dürfen die Werte in                         plan / Besonnungsplan
    Tabelle 4 nicht überschreiten.                              Zusätzlich zum unter Kapitel 5.2.2 beschriebenen Be-
  • Die Bestrahlungszeit muss ab der 2. Sitzung einer           strahlungsplan, den Kundinnen und Kunden für den
    Sitzungsserie mindestens 10 Minuten betragen.               Besuch von Solarien verschiedener Typen und ver-
  • Der Beitrag zur Jahresdosis muss als absolute               schiedener Solarienanbieter nutzen können, kann eine
    Angabe angegeben werden. Der Beitrag der Jah-               Betreiberin oder ein Betreiber vereinfachte persönli-
    resdosis kann zusätzlich in Prozent angegeben               che Bestrahlungspläne auflegen, die für ein genau
    werden, um der Kundschaft die Summierung der                bestimmtes Solarienmodel der Betreiberin oder des
    Beiträge zu erleichtern.                                    Betreibers gelten. Diese vereinfachten Pläne sind
  • Zur besseren Verständlichkeit für die Kundschaft            nach Tabelle 4 aufgebaut:
    ist es statthaft, dass auf dem Kabinenplan anstel-
    le der Begriffe «erythemwirksame Bestrahlungs-              Diese vereinfachten persönlichen Bestrahlungspläne
    mengen» bzw. «NMSC-wirksame Bestrahlungs-                   sind ungeeignet für Kundinnen und Kunden, die ver-
    mengen» die Begriffe von «Bestrahlungsmenge»                schiedene Typen von Solarien nutzen. Das Anbieten
    bzw. «Jahresdosis» verwendet werden.                        von solchen vereinfachten Plänen entbindet die Be-
                                                                treiberin oder den Betreiber nicht von der Pflicht, Be-
                                                                strahlungspläne nach Kapitel 5.2.2 anzubieten und
                                                                Angaben zu den Bestrahlungsmengen nach Kapitel
                                                                5.2.3 bei den einzelnen Geräten anzuschlagen.

                                                                                                                          12 / 14
Tabelle 4 Vereinfachter vorgedruckter persönlicher Bestrahlungsplan / Besonnungsplan
      Sitzungsserie und Datum des           Sitzung                                Bestrahlungszeit    Wartezeit zur
      ­Beginns der Serie                                                           [min]               nächsten
                                                                                                      ­Behandlung

      Sitzungsserie 1                       1. Sitzung bei nichtgebräunter     *    vom Betreiber     48 Stunden
                                            Haut                                   ­eingetragen

                                            2. Sitzung bei nichtgebräunter     *    vom Betreiber     48 Stunden
                                            Haut                                   ­eingetragen

                                            Nachfolgesitzung 1                 *    vom Betreiber     48 Stunden
                                                                                   ­eingetragen

                                            Nachfolgesitzung 2                 *    vom Betreiber     48 Stunden
                                                                                   ­eingetragen

                                             Nachfolgesitzung x, bei der die   *    vom Betreiber     –
                                             Summe der erythemwirksamen            ­eingetragen
                                             Bestrahlungsmengen aller Sit-
                                             zungen der Serie 3000 J/m2
                                            ­erreicht hat und eine Pause
                                             eingelegt werden muss

      Sitzungsserie 2                       dito Sitzungsserie 1

      Sitzungsserie x, bei der die Summe    dito Sitzungsserie 1
      der NMSC-wirksamen Bestrahlungs-
      mengen aller Sitzungsserien
      25 000 J/m2 erreicht hat und eine
      Pause eingelegt werden muss, bis
      ein Jahr nach dem Start der 1. Sit-
      zungsserie verstrichen ist

      * Bestätigungsfeld, das die Kundin oder der Kunde nach erfolgter Sitzung ankreuzen kann.

5.2.5 Anforderungen an die Dosiseinstellung                          5.2.6 Korrekte Beispiele von Bestrahlungsplänen
      durch Zeitschaltuhr/­D osisregelung des                        Im separaten Anhang zu dieser Wegleitung ist ein
      Gerätes                                                        Muster des vom schweizerischen Solarienverband
Die vom Hersteller vorgegebenen auf den So­larien                    Photomed erarbeiteten persönlichen Bestrahlungs-
angegebenen Bestrahlungszeiten müssen am einzel-                     plans sowie ein Muster der Angaben auf Solarien zu
nen Solarium eingestellt werden können. Falls diese                  Bestrahlungszeiten, Bestrahlungsmengen und Beiträ-
Bestrahlungszeiten über den Münzeinwurf einstellbar                  gen zur Jahresdosis dargestellt. Betreiberinnen und
sind, muss der Münzeinwurf die entsprechenden                        Betreiber, welche diese Vorlagen von Photomed ver-
Münzen akzeptieren.                                                  wenden, erfüllen die Anforderungen der V-NISSG an
                                                                     den Bestrahlungsplan.

                                                                                                                           13 / 14
6     Kantonaler Vollzug
6.1   Grundsatz                                          6.3      Verwaltungsmassnahmen und
Der Vollzug der Vorschriften der V-NISSG über die                ­S anktionen
Verwendung von Solarien liegt bei den Kantonen. Die      Die Vollzugsorgane müssen nach Artikel 9 Absatz 3
kantonalen Vollzugsorgane kontrollieren die Anforde-     NISSG Verwaltungsmassnahmen ergreifen, wenn die
rungen an Solarien und Vorgaben an Betreiberinnen        Installation, Verwendung und Wartung eines Sola­
und Betreiber, die in den Kapiteln 2–5 dieser Weglei-    riums nicht dem NISSG und der V-NISSG entsprechen
tung detailliert dargestellt sind.                       und die Gesundheit der Kundschaft gefährdet wird.

6.2    Betroffene Betreiberinnen und Betreiber           Folgende Verwaltungsmassnahmen sind möglich:
Die Vollzugsorgane der Kantone kontrollieren folgende       • Die Vollzugsorgane können die Installation,
Betreiberinnen und Betreiber, die Solarien gewerblich         Verwendung und Wartung von Produkten sowie
oder öffentlich verwenden oder sie in einer Gesell-           die Umsetzung der Massnahmen vor Ort kon-
schaft organisiert privat verwenden:                          trollieren.
   • Gewerbliche Betreiberinnen und Betreiber, die          • Sie können geeignete Massnahmen verfügen
     Solarien für den Haupterwerb anbieten: Sonnen-           oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt,
     studios.                                                 dass Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des
   • Gewerbliche Betreiberinnen und Betreiber, die            Herstellers nicht eingehalten werden.
     Solarien als Nebendienstleistung anbieten: Ho-         • Ist es zum Schutz der Gesundheit der Kundinnen
     tels, Motels, Pensionen, Bed & Breakfast-Ange-           oder der Kunden oder Dritter erforderlich, so
     bote, Ferienwohnungen, andere Beherbergungs-             können sie insbesondere:
     einrichtungen, Sportbetriebe, Schwimmbäder,              • eine Warnung der Öffentlichkeit vor den Ge-
     Wellnessanlagen, Spa-Anlagen, Fitnessstudios,              fahren einer Verwendung anordnen;
     Kosmetiksalons, Schönheitsinstitute, Coiffeursa-         • bei Missachtung der Sicherheitsvorgaben des
     lons, private Ausbildungsstätten, Vermietungs-             Herstellers bei der gewerblichen oder beruf­
     und Verleihfirmen und weitere. Sie fallen unter            lichen Installation, Verwendung oder Wartung
     den Vollzug dieser Verordnung. Auch das unent-             das Produkt einziehen und vernichten oder
     geltliche zur Verfügung stellen von Solarien zu            unbrauchbar machen;
     Werbe- oder Probezwecken wird als gewerbliche            • die unverzügliche Einstellung gesundheitsge-
     Verwendung betrachtet.                                     fährdender Expositionen anordnen;
   • Öffentlich-rechtliche Betreiberinnen und Betrei-         • bei wiederholt unsachgemässer, gewerblicher
     ber: Öffentliche Schwimmbäder und andere öf-               oder beruflicher Verwendung von Produkten
     fentliche Institutionen.                                   mit Gefährdungspotenzial die Aberkennung
   • In Gesellschaftsform organisierte private Betrei-          des Sachkundenachweises veranlassen.
     berinnen und Betreiber ohne Gewinnorientie-              • Sie warnen die Öffentlichkeit vor gefährlichen
     rung, die ihren Mitgliedern oder Besuchern die             Verwendungen, wenn der Betreiber oder die
     Solarien zum Gebrauch überlassen: Vereine,                 Betreiberin nicht oder nicht rechtzeitig wirksa-
     Clubs, Genossenschaften und andere Anbiete-                me Massnahmen trifft.
     rinnen oder Anbieter, die Solarien entgeltlich
     oder unentgeltlich zur Verfügung stellen.           Sofern die Vollzugsorgane feststellen, dass die Betrei-
                                                         berinnen oder Betreiber nicht das NISSG und die
                                                         V-NISSG beachten, erstatten sie ferner Anzeige bei
                                                         der kantonalen Strafverfolgungsbehörde. Bei solchen
                                                         Übertretungen sind nach Artikel 13 NISSG folgende
                                                         Sanktionen möglich:
                                                            • Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft,
                                                              wer vorsätzlich bei der gewerblichen oder beruf-
                                                              lichen Installation, Verwendung oder Wartung
                                                              die Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht
                                                              befolgt.
                                                            • Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so
                                                              ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

                                                                                                                   14 / 14
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