Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Mit Sicherheit mehr Vorteile

Der Versicherungsschutz der
PayLife Classic Karten
                                                               z
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                                                   inklusi

Für die Lust am Shoppen:
weltweit shoppen und Einkaufsschutz genießen.

PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Inhaltsverzeichnis

VERSICHERUNG
Einkaufsschutz .......................................................................................................................................... 3
PayLife Classic Reiseschutz ......................................................................................................................... 4
Zukaufbarer PayLife 3-fach Reiseschutz ................................................................................................... 6

KONTAKTDATEN
Wichtige Telefonnummern......................................................................................................................... 8

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
für die PayLife Classic Karten..................................................................................................................... 9

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

VERSICHERUNG

Einkaufsschutz bis EUR 1.000,–
Was ist versichert?
Versichert ist Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädigung bei Verkehrsunfall sowie
Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von Gegenständen, die zu privaten Zwecken gekauft und zu 100 %
mit der PayLife Classic Karte bezahlt wurden.

Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das Kraftfahrzeug ver-
sperrt und nachweislich nicht länger als 12 Stunden abgestellt ist und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtun-
gen genutzt werden. Wenn immer möglich sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Karteninhabers
zumutbar ist.

Wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz?
Weltweit für 45 Tage ab Übernahme der Gegenstände durch den Karteninhaber.

Welche Entschädigung wird bezahlt?
Bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände der Neuwert, bei Reparatur die
notwendigen Reparaturkosten – höchstens jedoch der Neuwert. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicher-
ten Gegenstände am Tag des Schadens, höchstens jedoch der mit der PayLife Classic Karte dafür tatsächlich
bezahlte Betrag. Der Selbstbehalt beträgt EUR 30,–.

Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Pro Karteninhaber und Kalenderjahr EUR 1.000,–.

Welche Versicherungsbedingungen gelten?
Dem Einkaufsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz von
SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009, siehe Seite 10) zugrunde.

Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Lassen Sie sich den Schadensfall schriftlich bestätigen – z. B. bei Raub/Diebstahl von der Polizei. Melden Sie
den Schadensfall bei der Europäischen.

Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Service Center: Telefon: +43 1 317 25 00 - 73930, Fax: +43 1 319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at
Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni
Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA
Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.                                          3
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Der Reiseschutz Ihrer PayLife Classic Karte
Ihre Sicherheit im Falle eines Notfalles.

Den PayLife Classic Reiseschutz genießt jeder Classic Karteninhaber (mit Wohnsitz in Österreich) automatisch
während der Gültigkeitsdauer seiner Classic Karte. Der PayLife Classic Reiseschutz umfasst nachfolgend ange-
führte Dienstleistungen und Soforthilfen bei Notfällen während der ersten 90 Tage einer Auslandsreise. Die
vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gilt nicht als Auslandsreise.

Dem Classic Reiseschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversiche­rungsbedingungen für den 3-fachen
Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für
den PayLife Classic Reiseschutz zugrunde (siehe Seite 10 bis 11).

Bitte melden Sie sich im Notfall unverzüglich unter der Notruf­nummer der Europäischen +43 1 50 444 00.
Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Versicherungsleistung von der Europäischen organisiert wird.

Leistungen

Information in medizinischen Belangen
In einer medizinischen Notsituation besorgt die Europäische dem Classic Karteninhaber Informationen wie
z. B. Namen von praktischen Ärzten, Fach- und Zahnärzten bzw. Adressen von Krankenhäusern, Apotheken
und Ambulanzen in der Nähe des jeweiligen Aufenthaltsortes. Die Europäische stellt jedoch nicht den
Kontakt zum Arzt selbst her.

Hilfe bei stationärer Krankenversorgung im Ausland
Bei unfallbedingter Körperverletzung oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären Krankenhausaufent-
halt erfordern, veranlasst die Europäische die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt folgende Kosten:
die Verbringung in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer Veranlassung (auf Anweisung
des Ärzteteams der Europäischen) die Verlegung in ein besser geeignetes Krankenhaus im Ausland. Kosten
der stationären Behandlung sind nicht versichert. Vor Einleitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit
der Europäischen aufnehmen.

Krankenrücktransport nach Österreich
Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht
möglich ist, übernimmt die Europäische die entstandenen Mehrkosten für den Rücktransport nach Österreich
mit einem Linienflugzeug oder einem anderen geeigneten Verkehrsmittel. Falls eine adäquate Behandlung
im Ausland nicht möglich ist und die medizinische Notwendigkeit für einen (dringenden) Krankenrücktrans-
port nach Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit einem geeigneten Transportmittel in ein dem
Wohnhaus in Österreich nahe gelegenes Krankenhaus. Der Transport mit einem speziellen Sanitätsflugzeug
ist begrenzt auf einen Rückflug aus einem europäischen Land oder aus einem Mittelmeeranrainerstaat.
Ein vorhandenes, nicht beanspruchtes Rückflugticket ist in jedem Fall der Europäischen vorzulegen. Vor Ein-
leitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen.

Krankenbesuch
Dauert ein Krankenhausaufenthalt des Classic Karteninhabers länger als 10 Tage, stellt die Europäische einem
Verwandten oder einer anderen vom Classic Karteninhaber genannten Person ein Hin- und Rückfahrtticket
(bei Flug maximal die Kosten der Touristenklasse) zur Verfügung, um den Classic Karteninhaber zu besuchen.
Weiters beteiligt sich die Europäische an den Hotelkosten (Übernachtung und Frühstück) bis EUR 40,– pro Tag
für maximal 10 Tage. Der Besucher hat mit der Europäischen die Abwicklung des Kranken-besuches vor Antritt
der Reise abzustimmen.

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Sonderrückreise nach Österreich
Muss der Classic Karteninhaber wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bzw. des Todesfalls des Ehe-
partners oder eines nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister) nach Österreich zurückreisen und
kann er sein ursprüngliches Rückfahrtticket nicht verwenden, so organisiert die Europäische die Rückfahrt
und übernimmt die entstandenen Mehrkosten (nicht beanspruchtes Ticket der Europäischen vorlegen). Bei
einem Flug werden höchstens die Kosten der Touristenklasse übernommen. Vor Einleitung eigener Maß-
nahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen.

Überführung Verstorbener
Im Falle des Todes des Classic Karteninhabers veranlasst die Europäische die notwendigen Maßnahmen für die
Rückführung der Leiche zur Begräbnisstätte in Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.

Hilfeleistung in besonderen Notsituationen
Bei Verlust/Diebstahl von Personaldokumenten, Geld oder Reisepapieren vermittelt die Europäische dem
Classic Karteninhaber alle Informationen, die für die Wiederbeschaffung nötig sind.

Vorschusszahlungen
Die Europäische stellt dem Classic Karteninhaber bei dringenden stationären Behandlungen oder in einer
Notsituation wegen eines der Polizei bzw. SIX gemeldeten Verlustes oder Diebstahls der Classic Karte einen
Vorschuss bis zu EUR 900,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der
Reise an die Europäische zurückzuzahlen.

Rechtsschutz
Die Europäische organisiert die Rechtsvertretung und übernimmt Kosten bis EUR 1.250,–, falls der Classic
Karteninhaber zivilrechtlich belangt wird (ausgeschlossen sind Schadensfälle durch/mit Motorfahrzeuge/n).
Zusätzlich bevorschusst die Europäische eine Kaution bis zu EUR 5.100,– für Zivilprozesskosten und für die
Freilassung des Classic Karteninhabers bei einer Festnahme infolge eines Verkehrsunfalls. Der verauslagte
Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen.

Übermittlung von Nachrichten
Nachrichten dringender Art werden von der Europäischen – sofern diese im betreffenden Falle eine Hilfeleis-
tung erbringt – entgegengenommen und weitergeleitet.

Notruf 24 Stunden täglich:
Telefon: +43 1 50 444 00
Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Service Center: Telefon: +43 1 317 25 00 - 73930, Fax: +43 1 319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at

Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni
Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA
Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.                                          5
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Der zukaufbare PayLife 3-fach Reiseschutz

Wollen Sie Ihren Versicherungsschutz für eine bevorstehende Reise erhöhen, dann können Sie um EUR 45,–
für eine Reise bis 17 Tage oder um EUR 49,– für eine Reise bis 31 Tage den zukaufbaren PayLife 3-fach
Reiseschutz abschließen. Mit diesem Paket erweitern Sie bis zu 31 Tage lang den Leistungsumfang Ihres
PayLife Classic Reiseschutzes durch umfassende Versicherungsleistungen. Detaillierte Informationen über den
Umfang des zukaufbaren 3-fach Reiseschutz für eine Reise finden Sie auf www.paylife.at

Antrag für den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise
Ich bin Inhaber einer PayLife Classic Karte und beantrage hiermit den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz
ab dem angegebenen Tag

          für eine Reise bis 17 Tage um EUR 45,– oder
       		für eine Reise bis 31 Tage um EUR 49,–

und weise SIX an, die Gebühr über meine Classic Karte abzurechnen.

Name			                                                                                                      Telefon

Anschrift 			                                                                                                Geburtsdatum

E-Mail
(Bitte angeben, an diese Adresse wird Ihnen die Bestätigung über den Abschluss der Versicherung geschickt)

Meine Classic Visa Kartennummer:                           Gültig bis:

4103
Meine Classic MasterCard Kartennummer: Gültig bis:

5266

Ich benötige den Versicherungsschutz ab dem:

(Datum einsetzen)

und nehme zur Kenntnis, dass dieser frühestens 2 Werktage nach dem Einlangen des Antrages bei SIX beginnt
und spätestens 17 bzw. 31 Tage nach Versicherungsbeginn endet.

Datum                                                                   Unterschrift

Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz
von SIX Payment Services (Austria) GmbH (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den zukaufbaren
3-fachen Reiseschutz für eine Reise.

Den Leistungsumfang und die Versicherungsbedingungen des zukaufbaren 3-fach Reiseschutz für eine Reise
finden Sie auf www.paylife.at. Gleich reinklicken, informieren und Infoblatt herunterladen.
Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Wien

Bitte den Antrag für den zukaufbaren 3-fach Reiseschutz per Fax an 01/717 01 - 6860 oder per Post an
SIX senden. Die Beantragung ist auch bequem auf my.paylife.at möglich.

                                                                                                                            6
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Inhaber der PayLife Classic Karte können den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise
bis zu 17 Tage um EUR 45,– bzw. für eine Reise bis zu 31 Tage um EUR 49,– abschließen.

Voraussetzung für den             Leistungsteile                                      Versicherte Person
Versicherungsschutz                                                                       = Inhaber

Besitz A                          Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland
                                  Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport   bis 100 %
                                  Heimtransport nach Österreich                   bis 100 %
                                  Krankenbesuch                                   bis 100 %
                                  Medikamententransport                           bis 100 %
                                  Überführung im Todesfall                        bis 100 %
                                  Vorschuss bei stationärer Behandlung            bis EUR 5.000,-
                                  Hilfeleistungen in Notsituationen
                                  Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte           bis EUR 1.000,-
                                  Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten           ja
                                  Reiserückruf                                    bis EUR 300,-

Besitz B                          Auslandsreisekrankenversicherung
                                  Ambulante und stationäre Behandlung             bis EUR 500.000,-
                                  Hilfeleistungen in Notsituationen
                                  Such- und Bergungskosten                        bis EUR 35.000,-
                                  Außerplanmäßige Rückreisekosten bei             bis 100 %
                                  Erkrankung des Versicherten oder Angehöriger
                                  Flugverspätungs-Mehrkosten                      bis EUR 110,-
                                  Abschleppkosten                                 bis EUR 220,-
                                  Reisegepäckversicherung
                                  Beschädigung, Diebstahl oder                    bis EUR 2.000,-
                                  Abhandenkommen
                                  Verspätete Gepäcksausfolgung                    bis EUR 220,-
                                  Skibruch                                        bis EUR 220,-
                                  Reiseunfallversicherung
                                  Todesfall                                       EUR 15.000,-
                                  Dauernde Invalidität ab 50 %                    EUR 75.000,-
                                  Reiseprivathaftpflichtversicherung
                                  Sach- und Personenschäden pauschal              bis EUR 750.000,-

Bezahlung C                       Reiseunfallversicherung
                                  Todesfall                                       EUR 155.000,-
Bei Bezahlung der Auslandsreise
mit der Classic Karte             Dauernde Invalidität ab 50 %                    bis EUR 155.000,-
                                  (entsprechend dem Invaliditätsgrad)

                                                                                                           7
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Die wichtigsten Telefonnummern

Kompetentes Service ist uns wichtig. Darum beantworten Ihnen
SIX MitarbeiterInnen alle Fragen zu Ihrer PayLife Classic
Karte persönlich werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr unter den
folgenden Telefonnummern:

Kartenbestellung:
Telefon: +43 1 717 01 - 2900, Fax: +43 1 717 01 - 6860

Änderungen und Ersatzkarten:
Telefon: +43 1 717 01 - 2000, Fax: +43 1 717 01 - 6600

Fragen zu Ihrer Abrechnung:
Telefon: +43 1 717 01 - 6560, Fax: +43 1 717 01 - 6555

Fragen zu Ihrem Jahresentgelt:
Telefon: +43 1 717 01 - 2000, Fax: +43 1 717 01 - 6600

Verlust oder Diebstahl Ihrer PayLife Classic Karte:
Telefon: +43 1 717 01 - 4500

Kartensperre und im Notfall Emergency Cash (0–24 Uhr):
Telefon: +43 1 717 01 - 0

Medizinische Notfälle im Ausland und
Fragen zum Versicherungsschutz
In medizinischen Notfällen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der
Europäischen Reiseversicherung auf. Die Notrufnummer +43 1 50 444 00
steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.

Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne das Service
Center der Europäischen Reiseversicherung AG unter:
Telefon: +43 1 317 25 00 - 73930, Fax: +43 1 319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at

Speichern Sie sich gleich die wichtigsten Servicenummern in Ihr Handy ein
oder notieren Sie sich diese für den Notfall.

                                                                            8
Sicher bis ins Detail

Versicherungsbedingungen für die
PayLife Classic Karten
EUROPÄISCHE Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz
         von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009)
                                        Artikel 1                                                                                       Artikel 8
                                 Begriffsbestimmungen                                                                                 Ausschlüsse
1. Kreditkarte: von SIX Payment Services (Austria) GmbH ausgegebene, gültige Kreditkar-        Kein Versicherungsschutz besteht für
   te mit der Versicherungsleistung Einkaufsschutz.                                            1. Ereignisse, die durch den Inhaber oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen
2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte gemäß Pkt. 1.                                  verursacht werden (ausgenommen Verkehrsunfall, soweit dieser nicht vorsätzlich oder
                                                                                                  grob fahrlässig von diesen herbeigeführt wurde);
                                          Artikel 2                                            2. Ereignisse, die mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zu-
                                      Versicherungsfall                                           sammenhängen;
Versicherungsfall ist die Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädi-           3. Ereignisse, die bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch
gung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub der versicherten             den Inhaber eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
Gegenstände.                                                                                   4. Ereignisse, die aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden.
                                          Artikel 3                                            5. lebende Tiere, Pflanzen, Lebensmittel, Fahrkarten, Geld, Schecks, Gutscheine, Wertpa-
                                                                                                  piere jeder Art, Derivate, Edelmetalle, Juwelen oder Edelsteine;
                          Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich                             6. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß, Rost, Korrosion,
Der Versicherungsschutz gilt während der Dauer des aufrechten Kreditkartenvertrages               Erosion, Einwirkung von Feuchtigkeit, Hitze oder Kälte, mangelhafte Verpackung oder
weltweit für 45 Tage ab Übernahme der versicherten Gegenstände durch den Inhaber.                 mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände;
                                                                                               7. Beschaffenheitsmängel, für die eine gesetzliche oder gewerbliche Haftung des Her-
                                           Artikel 4                                              stellers oder Verkäufers besteht;
                                  Versicherte Gegenstände                                      8. Schäden, die während gewerbsmäßigen Transports oder Aufbewahrung entstehen;
1. Sämtliche Gegenstände, die vom Inhaber zu privaten Zwecken erworben und zu 100 %
   mit der Kreditkarte bezahlt wurden, sind versichert.                                                                                  Artikel 9
2. Wenn es sich dabei um Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zube-                                               Obliegenheiten
   hör (z. B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,    Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
   Mobiltelefone) oder Sportgeräte (Ski, Fahrräder u. s. w.) handelt, sind diese versichert,   VersVG bewirkt, werden bestimmt:
   wenn sie
   2.1. in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und beaufsichtigt wer-            Der Inhaber hat
         den, so dass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines Hindernisses           1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und
         nicht möglich ist;                                                                        dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;
   2.2. sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle vorhande-          2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheits-
         nen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke u. s. w.) genutzt werden;                    gemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon
   2.3. bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.                                             oder Fax;
                                                                                               3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, die-
                                                                                                   se vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden;
                                        Artikel 5                                              4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versi-
          Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen                      cherungsfalles aufzuklären;
Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das          5. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und er-
Kraftfahrzeug versperrt und nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist             forderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer ab-
und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Wenn immer möglich                   zutreten;
sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren. Kein Versicherungsschutz          6. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter
besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Inhabers zumutbar ist. Kein                 genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der
Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug für Schmuck,             zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu
Uhren, Pelze oder technische Geräte aller Art samt Zubehör (z. B. Foto-, Film-, Videogerä-         lassen;
te, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone).                         7. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der
                                                                                                   Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Kaufnachweise
                                         Artikel 6                                                 u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben.
                            Höhe der Entschädigungsleistung
1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis € 1.000,-                                                                        Artikel 10
    -- bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände den                                              Form von Erklärungen
       Neuwert;                                                                                Für Anzeigen und Erklärungen des Inhabers an den Versicherer ist Schriftform erforderlich.
    -- bei Reparatur beschädigter reparaturfähiger Gegenstände die notwendigen Repa-
       raturkosten, höchstens jedoch den Neuwert;                                                                                     Artikel 11
   Die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur ist mit Rechnungen nachzuweisen.                                                        Subsidiarität
2. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenstände am Tag des Schadens,             Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht
   höchstens jedoch der mit der Kreditkarte für den Gegenstand tatsächlich bezahlte            aus anderen bestehenden Privatversicherungen Ersatz erlangt werden kann.
   Betrag. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der Anschaffung von
   Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen.
3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.                                                                   Artikel 12
4. Der Inhaber trägt einen Selbstbehalt. Dieser beträgt € 30,- pro Versicherungsfall.                                        Entschädigung und Fälligkeit
                                                                                               1. Der Inhaber kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die
                                        Artikel 7                                                 Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschä-
                                  Versicherungssumme                                              digungszahlung zwei Wochen danach fällig.
Die angeführte Versicherungssumme begrenzt die Höchstleistung des Versicherers für alle        2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver-
Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und gilt pro Inhaber.                           fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde
Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten              Fälligkeit einzuwenden.
abgeleitet werden könnte, vervielfacht sich die Versicherungssumme nicht.                      3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht.

          EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz
            von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-RVB PLB 2009) i.d.F.
                   Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz
Für den PayLife Classic Reiseschutz gelten folgende Bedingungen im Rahmen des Leis-                                                      Artikel 4
tungsverzeichnisses für den PayLife Classic Reiseschutz:                                             Örtlicher Geltungsbereich sowie Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
                                                                                               Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz weltweit:
                                 Allgemeiner Teil                                              1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: im Ausland
                                                                                                    - Voraussetzung: Besitz einer Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich.
                           Gemeinsame Bestimmungen                                             Der Versicherungsschutz gilt keinesfalls für Schadenereignisse am Wohnort. Im Zweifel
                                                                                               gilt ab einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufent-
                                        Artikel 1                                              haltsort als Wohnort.
                                 Begriffsbestimmungen                                                                                   Artikel 5
1. Kreditkarte: von SIX Payment Services (Austria) GmbH ausgegebene, gültige Classic
   MasterCard oder Classic Visa.                                                                                                 Versicherungssummen
2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte.                                            Die im Leistungsverzeichnis angeführten Versicherungssummen begrenzen die Höchst-
4. Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich sowie jene Länder, in denen ein – wenn          leistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und
   auch nur vorübergehender – Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherung be-           gelten
   steht.                                                                                      1. für die unter A angeführten Leistungen: pro Inhaber;
5. Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagert sich der Mittelpunkt            Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten
   des Lebensinteresses (wenn auch nur befristet z. B. wegen Studium, Berufsausübung           abgeleitet werden könnte, vervielfachen sich die angegebenen Versicherungssummen
   u. s. w.) an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz begründet.                      nicht.

                                         Artikel 2                                                                                     Artikel 6
                                   Versicherte Personen                                                                              Ausschlüsse
                                                                                               1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
Versicherte Person ist:                                                                           1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden.
1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: Inhaber;                            Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher
                                         Artikel 3                                                     der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in
                                                                                                       Kauf genommen wird;
                                Zeitlicher Geltungsbereich                                        1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zusammen-
1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz für die ersten 90 Tage                 hängen;
   jeder Reise.                                                                                   1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi-
2. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Tag, an dem                                        cherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
    - der Inhaber die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarte verliert;                       1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kund-
    - der Kreditkartenvertrag des Inhabers endet;                                                      gebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;
    - die Gültigkeit der Kreditkarte abläuft (24 Uhr Ortszeit);                                   1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;
    - der Inhaber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde.                                   1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte Gebiete
                                                                                                       eintreten;

                                                                                                                                                                                            10
1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;                                  5. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt. 1.5. für den Versicherten eine Sozial- oder
   1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen;                     Privatkrankenversicherung, so hat er zuerst dort seine Ansprüche geltend zu machen.
   1.9. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der            Unterlässt er dies, besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Ver-
         jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;                        sicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers
   1.10. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen             um 10 %, mind. € 75,-.
         und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medika-
         mente erleidet;                                                                                                                    Artikel 14
   1.11. bei Benützung von Paragleitern, Drachenfliegern und Hängegleitern, bei Fall-                                                      Ausschlüsse
         schirmabsprüngen, bei Ausübung von Rafting oder Bungee-Jumping entstehen;               Nicht erstattet werden Kosten für
   1.12. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und              1. Transporte in Zusammenhang mit
         Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen;                                  1.1. Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;
   1.13. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben so-                1.2. bestehenden oder chronischen Krankheiten (auch Psychosen u.Ä.) oder bei
         wie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten;                                  Schwangerschaft.
   1.14. bei Tauchgängen entstehen, wenn der Versicherte die international gültige Be-           12. Transporte in Zusammenhang mit Unfällen
         rechtigung für die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt;                         12.1. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versi-
   1.15. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit                          cherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versi-
         einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr ver-                   cherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass war,
         bunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbundene Risiko bei                  findet Art. 6, Pkt. 1.9. keine Anwendung;
         weitem übersteigt.                                                                          12.2. bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflug-
   1.16. durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand oder Erd-                       zeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind.
         beben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind.                                          Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem
2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind besondere im                         Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeu-
   Artikel 14 geregelt.                                                                                    ges eine berufliche Betätigung ausübt;
                                                                                                     12.3. Klettertouren, Bergsteigetouren und Skitouren, die ohne geprüften Führer un-
                                        Artikel 7                                                          ternommen werden;
                                     Obliegenheiten                                                  12.4. beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß                       Benützung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht be-
   § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:                                                                    sitzt oder sich im fahruntüchtigen Zustand (z. B. durch Alkohol, Suchtgifte oder
   Der Versicherte hat                                                                                     Medikamente) befand.
   1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern              13. medizinische Behandlungen aller Art.
        und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;
   1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahr-                                                     Artikel 16
        heitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per                                              Obliegenheiten
        Telefon oder Fax;                                                                        Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich zu
   1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung die-              melden, jedenfalls spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leis-
        nen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden;               tungsumfanges (Art. 13) entstehen. Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit
   1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des              dem Leistungsumfang müssen vom Versicherer getroffen werden; andernfalls werden
        Versicherungsfalles aufzuklären;                                                         keine Kosten ersetzt.
   1.5. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte
        und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und
        zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;                                                II: Reisegepäckversicherung
   1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und
        erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versiche-                                                 Artikel 27
        rer abzutreten;                                                                                                    Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte
   1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter            1. Versicherungsfall
        genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes                  Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Inhaber während der Reise in eine finanzielle
        der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige beschei-            Notlage gerät, weil seine Kreditkarte ohne seinen Willen abhanden gekommen ist.
        nigen zu lassen;                                                                         2. Versicherungsleistung
   1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und                 Ist eine Serviceleistung durch ein Ersatzkarten- und Bargeldservice-Programm nicht
        der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und               verfügbar, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur dafür vereinbarten
        Krankenhausatteste u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben.                      Summe zur Verfügung und trägt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur
2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere im Artikel 16 geregelt.                   gegen Empfangsbestätigung und Rückzahlungsverpflichtung gewährt.
                                    Artikel 8                                                    3. Verpflichtung des Versicherten
                                                                                                    Der Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach Rück-
                             Form von Erklärungen                                                   kehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungser-
Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform er-                halt an den Versicherer zurückzuzahlen.
forderlich.
                                        Artikel 9
                                     Subsidiarität                                               Zusätzlich gilt für die Leistung „Außerplanmäßige Rückreisekosten nach Österreich bei
Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht         lebensbedrohender Erkrankung bzw. Todesfall von Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwis-
aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen oder von sonstigen Dritten             tern“:
(Beförderungsunternehmen, Automobilklubs, Beherbergungsbetrieben u. s. w.) Ersatz er-            1. Versicherungsfall
langt werden kann.                                                                                   Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte eine Reise vorzeitig beenden muss
                                                                                                     und daher die gebuchte Rückreise nach Österreich nicht antreten kann, weil seine An-
                                        Artikel 10                                                   wesenheit in Österreich dringend erforderlich ist wegen lebensbedrohender Erkran-
                              Entschädigung und Fälligkeit                                           kung oder Tod seines Ehepartners (Lebensgefährten) oder nahen Verwandten (Eltern,
1. Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht                Kinder oder Geschwister).
   die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Ent-         2. Entschädigungsleistung
   schädigungszahlung zwei Wochen danach fällig.                                                     Der Versicherer ersetzt die durch die vorzeitige Rückreise nach Österreich entstande-
2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver-                   nen zusätzlichen Fahrtkosten des Versicherten. Darunter sind jene Kosten zu verste-
   fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde              hen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
   Fälligkeit einzuwenden.                                                                           Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rück-
3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht.                                                trittsgebühren – es werden die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende
                                                                                                     Verkehrsmittel ersetzt.
                                     Artikel 11
              Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen
Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem
Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.

                                   Besonderer Teil
                 I: Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland

                                         Artikel 12
                                      Versicherungsfall
Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten
Körperverletzung oder der Eintritt des Todes des Inhabers (Versicherten) während einer
Reise im Ausland.
                                            Artikel 13
                                        Leistungsumfang
1.   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen
     Kosten für
     1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch notwendi-
           gen Verlegungstransport, organisiert durch den Versicherer;
     1.6. den Rücktransport nach Österreich, organisiert durch den Versicherer, und zwar
           sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch adäquatem
           Transportmittel (einschließlich Ambulanzjet);
     1.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm nach Österreich.
     1.11. die Rückreise nach Österreich, wenn die Rückreise mit dem vorhandenen Rück-
           reiseticket nach einer stationären Behandlung im Ausland nicht möglich ist. Da-
           runter sind jene Kosten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur
           teilweise Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise
           entstehen, nicht jedoch Storno- und Rücktrittsgebühren – es werden die Kosten
           für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt.
2.   Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als zehn Tage, organisiert der
     Versicherer die Reise einer dem Versicherten nahe stehenden, nicht mitreisenden Per-
     son zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und
     übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel.
     Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden bis zur vertraglich vereinbarten Versicher-
     ungssumme ersetzt.
3.   Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen Namen, Geburtsdaten des Ver-
     sicherten sowie die Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rechnungen
     oder Belege müssen in deutscher, englischer, italienischer, spanischer oder französischer
     Sprache ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten der Übersetzung in
     Anrechnung gebracht.
4.   Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, so-
     fern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des
     nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüglich kein Nachweis, gilt der
     Umrechnungskurs gemäß des Kursblattes von SIX (www.paylife.at) zum Zeitpunkt des
     Versicherungsereignisses.

                                                                                                                                                                                                11
SIX Payment Services (Austria) GmbH
          A-1011 Wien | Postfach 574
Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B
   T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000
      service@paylife.at | www.paylife.at
Sitz: Wien | Firmenbuch: Handelsgericht Wien
  FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281
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