KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien - STAND 1. APRIL 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien STAND 1. APRIL 2021
MITGLIED SEIN BRINGT’S! • Starke Gemeinschaft • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung • Arbeitslosenunterstützung • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien STAND 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag um 5,9 %. • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 5,9 %. • Zuschlag von 100% zu Überstunden ab der 11. und 12. täglichen Arbeitsstunde, sowie ab der 51. Wochenstunde. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. UMFANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES ..... 6 XII. VORDIENSTZEITEN .......................... 10 II. ARBEITSZEIT ................................. 6 XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES III. SONN- UND FEIERTAGSRUHE .............. 6 NACH MUTTERSCHUTZGESETZ BZW IV. ÜBERSTUNDEN ............................... 6 ELTERNKARENZURLAUBSGESETZ ......... 10 V. VERFALL VON ANSPRÜCHEN ................ 7 XIII. URLAUBS- UND WEIHNACHTS- VI. URLAUB ........................................ 7 REMUNERATION VII. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER (13. UND 14. GEHALT) ....................... 10 DIENSTVERHINDERUNG .................... 7 XIV. FREISTELLUNG ISRAELITISCHER ARBEIT- VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE NEHMER AM VERSÖHNUNGSTAG .......... 11 BESTIMMUNGEN .............................. 7 XV. JUBILÄUMSGELD ............................. 11 IX. KÜNDIGUNG .................................. 8 XVI. MINDESTLEISTUNGEN ....................... 11 X. ENTGELT ....................................... 8 XVII. GELTUNGSDAUER ............................ 11 Xa. PRAKTIKA ...................................... 8 XI. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISE- KOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTI- Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- GUNGS- UND WEGGELDER ................. 10 schlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien Stand 1. April 2021 abgeschlossen zwischen der Rechtsanwaltskam- Als Rechtsanwaltsangestellte gelten alle Personen, die mer Wien, 1010 Wien, Rotenturmstraße 13 und der in den Kanzleien der Rechtsanwältinnen und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirt- Rechtsanwälte angestellt und nicht Rechtsanwaltsan- schaftsdienstleistungen, Alfred-Dallinger-Platz 1, wärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter oder ange- 1030 Wien. stellte Rechtsanwälte sind. I. UMFANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhält- beschäftigten Angestellten und kaufmännischen Lehr- nis aller im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien linge geregelt. II. ARBEITSZEIT 1. Die Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann Postabfertigung 40 Stunden wöchentlich. die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die tägliche Ar- 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit beitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das En- de der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen 3. An Samstagen und am 31. Dezember hat die Ar- sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleier- beitszeit um 12:00 Uhr zu enden. Am 24. Dezember fordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- jeden Jahres sind die Arbeitnehmer vom Dienst freige- mungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger stellt. III. SONN- UND FEIERTAGSRUHE Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen. IV. ÜBERSTUNDEN 1. Alles, was über die normale Arbeitszeit (Absatz II) die Überstundenberechnung gilt 1/150 (ein Hundert- hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entlohnen. fünfzigstel) des Monatsgehaltes. Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am 2. An Werktagen sind die ersten beiden Überstunden Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit sowie Mehr-/ Überstunden angeordnet, so beträgt ab der die Überstunden, die ab 7:00 Uhr früh geleistet wer- 11. Arbeitsstunde pro Tag bzw der 51. Arbeitsstunde den, mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten. An pro Woche der Zuschlag 100 % zum Grundstunden- Sonn- und Feiertagen, am 24. Dezember sowie am gehalt. 31. Dezember nach 12:00 Uhr und in der Zeit zwei Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit bis 3. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge- 7:00 Uhr früh sind die Überstunden mit einem bern und Arbeitnehmern kann eine Überstundenpau- 100 % igen Zuschlag zu vergüten. Als Grundlage für schale festgesetzt werden, doch darf eine solche Pau- –6–
schale den Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht un- 5. Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich er- günstiger stellen als die Überstundenentlohnung. folgt, gilt eine Überschreitung der täglichen Arbeits- zeit bis zu 15 Minuten pauschal als abgegolten. 4. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehe- nen Höchstdauer verpflichtet. V. VERFALL VON ANSPRÜCHEN Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, insbeson- der Fälligkeit, bei Überstunden vom Tage der Leistung dere Ansprüche auf Überstundenentlohnung, sind an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate, vom Tage geltend zu machen. VI. URLAUB 1. Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gilt das Ur- 3. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages laubsgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl 390 betreffend bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Rege- die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Ein- lungen über den Urlaub werden durch diesen Kollek- führung einer Pflegefreistellung (UrlG). tivvertrag nicht berührt. 2. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. VII. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG Bei nachgewiesenem Eintritt nachstehender Ereignis- im Todesfall von Kindern, Geschwistern, se ist jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung Schwiegereltern, Zieh- oder Stiefeltern seines monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren: oder Großeltern ............................. 1 Werktag Bei Eheschließung des Angestellten oder zuzüglich der notwendigen Hin- und bei Tod des Ehepartners (Lebensgefähr- Rückfahrten zum Orte des Begräbnisses ten) ........................................... 3 Werktage ................. im Ausmaß eines weiteren Werktages im Todesfall von Eltern oder von im ge- bei Wohnungswechsel im Falle der Füh- meinsamen Haushalt lebenden Kindern . 2 Werktage rung eines eigenen Haushaltes ........... 2 Werktage bei Eheschließung von Geschwistern Der Eheschließung sind seit 1. Februar 2011 eingetra- oder eines Kindes ........................... 1 Werktag gene Partnerschaften nach dem EPG gleichstellt. bei Niederkunft der Ehegattin bzw der im Bereits früher in einem anderen Land eingegangene gemeinsamen Haushalt lebenden Le- Partnerschaften, welche dort anerkannt wurden sowie bensgefährtin ............................... 1 Werktag die gleichgeschlechtliche Ehe wird ebenfalls in diesem Kollektivvertrag der Ehe gleichgestellt behandelt. VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN 1. Haushaltstag: ses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben Fünftagewoche. ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens An- spruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Ein- 2. Wenn einem Angestellten durch einen zuständigen vernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Die- gesetzlichen Sozialversicherungsträger ein Kurauf- enthalt, Krankenurlaub, Land- und Heimaufenthalt –7–
gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlich gebühren- Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der den Erholungsurlaub keinesfalls anzurechnen. Krankenkasse gewährter Land- und Heimaufenthalt gleichzustellen. IX. KÜNDIGUNG 1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein- 2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirk- gegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen samkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Kanzlei oder an einem anderen Ort. X. ENTGELT Mindestsätze ab 1. April 2021 Berufsgruppe I: nanzamt, KanzleileiterInnen, juristische Angestellte Hierzu gehören Angestellte aller Art, die in einem (das sind Angestellte, die ein Studium an einer juristi- Dienstverhältnis zu einer Rechtsanwältin oder einem schen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben und Rechtsanwalt stehen und nicht Tätigkeiten verrichten, nicht in eine Liste der RechtsanwältInnen oder Rechts- welche in der Berufsgruppe II abgebildet sind. anwaltsanwärterInnen eingetragen sind)*). im 1. Berufsjahr ............................. 1.588,50 im 1. Berufsjahr ............................. 1.747,35 im 2. Berufsjahr ............................. 1.652,04 im 2. Berufsjahr ............................. 1.817,24 im 3. Berufsjahr ............................. 1.718,12 im 3. Berufsjahr ............................. 1.889,93 im 4. Berufsjahr ............................. 1.786,85 im 4. Berufsjahr ............................. 1.965,54 im 5. Berufsjahr ............................. 1.858,32 im 5. Berufsjahr ............................. 2.044,16 im 6. Berufsjahr ............................. 1.904,78 im 6. Berufsjahr ............................. 2.095,25 im 7. Berufsjahr ............................. 1.952,39 im 7. Berufsjahr ............................. 2.147,64 im 8. Berufsjahr ............................. 2.001,20 im 8. Berufsjahr ............................. 2.201,33 im 9. Berufsjahr ............................. 2.041,23 im 9. Berufsjahr ............................. 2.245,36 im 10. Berufsjahr ............................. 2.082,06 im 10. Berufsjahr ............................. 2.290,26 im 11. Berufsjahr ............................. 2.123,70 im 11. Berufsjahr ............................. 2.336,07 im 12. Berufsjahr ............................. 2.166,17 im 12. Berufsjahr ............................. 2.382,79 im 13. Berufsjahr ............................. 2.209,50 im 13. Berufsjahr ............................. 2.430,45 im 14. Berufsjahr ............................. 2.253,69 im 14. Berufsjahr ............................. 2.479,06 im 15. Berufsjahr ............................. 2.298,76 im 15. Berufsjahr ............................. 2.528,64 Berufsgruppe II: Lehrlingseinkommen: Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tä- 1. Lehrjahr: .................................... 741,30 tigkeiten, höchste Kanzleiarbeiten selbständig ver- 2. Lehrjahr: .................................... 877,81 richten (zB eigenständige Betreuung des Betreibungs- 3. Lehrjahr: .................................... 1.063,24 wesen, Führung von Buchhaltung und/oder Fremd- geldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und Auf- bereitung von komplexen Grundbuchseingaben bzw *) Abgeschlossenes Studium an einer juristischen Fakultät: Magist- komplexen Selbstberechnungserklärungen für das Fi- ra bzw Magister oder gleichwertiger Abschluss. Xa. PRAKTIKA 1. Pflichtpraktika: gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und Pflichtpraktikanten sind Schüler/innen, die auf Grund mittleren Schulen, an kaufmännischen Schulen wie von schulrechtlichen Vorschriften (an technischen, Handelsschule [HAS], Handelsakademie [HAK] und –8–
des Aufbaulehrganges [AUL] sowie an gewerblichen, Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschrie- kunstgewerblichen und technisch-gewerblichen Fach- bene bzw in der Praxis übliche Ausbildung in Betrie- schulen) während der Ferien in einem Betrieb zwecks ben, die es den Pflichtpraktikanten ermöglicht, prakti- Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung im Rahmen sche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie eines Pflichtpraktikums tätig sein müssen. Pflichtprak- konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag tikanten sind ferner auch Studierende einer inländi- zu machen. schen oder ausländischen Fachhochschule, Hoch- Dem Pflichtpraktikanten ist es gestattet, sich zum schule oder Universität, die aufgrund studienrechtli- Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu cher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Be- betätigen und auch Arbeitsleistungen zu erbringen. trieb absolvieren müssen. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet, Pflichtpraktikanten erhalten, wenn sie ihr Pflichtprak- weil eine Arbeitsverpflichtung im Sinne eines Arbeits- tikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ab- verhältnisses nicht besteht. solvieren, für die Dauer ihres Pflichtpraktikums eine Die im Betrieb erfolgende praktische Ausbildung muss Ausbildungsvergütung wie folgt: der in der Schule bzw im Studium gewählten Fachrich- tung entsprechen. Eine (persönliche) Arbeitsver- Schüler/innen erhalten pro Monat eines Pflichtprakti- pflichtung besteht nicht. Es darf weder eine zwingen- kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe einer de Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine – Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr, wenn das Weisungsgebundenheit, mit Ausnahme der Ver- Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss schwiegenheitspflicht gemäß den standesrechtlichen des ersten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse), Pflichten, gegeben sein. Der Pflichtpraktikant hat sich – Lehrlingseinkommen im 2. Lehrjahr, wenn das in die allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden des zweiten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klas- Sicherheitsvorschriften zu befolgen. se), Ein Pflichtpraktikum kann aber auch in Form eines – Lehrlingseinkommen im 3. Lehrjahr, wenn das Dienstverhältnisses absolviert werden, wenn der Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss Pflichtpraktikant im Interesse des Unternehmens des dritten Ausbildungsjahres (Jahrganges/ Klasse) überwiegend zu Arbeitsleistungen für betriebliche der jeweiligen berufsbildenden mittleren oder hö- Zwecke mit Arbeitsverpflichtung eingesetzt wird. Dies heren Schule absolviert wird. ist dann der Fall, wenn der Pflichtpraktikant im Zuge seines Praktikums zwingend an die betriebliche Ar- Die Aufstiegsberechtigung in die nächste Klasse/Jahr- beitszeit und Weisungen gebunden, sowie organisato- gang wird als positiver Abschluss betrachtet. risch im Unternehmen eingegliedert ist. Bei Aufbaulehrgängen (AUL) werden die Ausbildungs- Ein solches Pflichtpraktikum ist nicht durch den Lern- jahre der Handelsschule (HAS), AHS oder BMHS ange- und Ausbildungszweck bestimmt und geprägt, son- rechnet. dern – durch das Interesse des Betriebsinhabers an Studierende erhalten pro Monat eines Pflichtprakti- Arbeitsleistungen für seinen Betrieb – hauptsächlich kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe von an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orien- – 75 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes der tiert. Berufsgruppe 1 im 1. Jahr, für die ersten 2 Monate Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhält- eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro nisses absolviert, so unterliegt der Pflichtpraktikant Kalenderjahr. zur Gänze den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und sind entsprechend zu entlohnen. – Wird ein Pflichtpraktikum im selben Betrieb insge- samt länger als 2 Monate in einem Kalenderjahr ab- 2. Akademisches Ausbildungsverhältnis für Stu- solviert, gebührt ab dem 3. Monat des Pflichtprakti- dierende der Rechtswissenschaften kums das monatliche Mindestgrundgehalt der Be- Ein akademisches Ausbildungsverhältnis liegt vor, rufsgruppe 1, im 1. Jahr im vollen Ausmaß. wenn Eine Praktikumswoche eines Pflichtpraktikanten ent- – Studierende des Bachelor-, Master- oder Diplom- spricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. studiums der Rechtswissenschaften, Bei einem geringeren Ausmaß (zB 30 Wochenstunden) gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung. – in vorlesungsfreien Zeiten, – maximal bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr, Entsprechend dem Ausbildungszweck beinhalten – mit dem Ziel das praktische juristische Wissen zu Pflichtpraktika Arbeitsleistungen, die im Interesse vertiefen und Erfahrungen in der Arbeit bei Rechts- des Pflichtpraktikanten, nämlich sich entsprechend anwaltskanzleien zu erwerben, angestellt werden. seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Unternehmen anzueignen, Der überwiegende Teil der Arbeitszeit muss dem Aus- liegen. bildungszweck und der Sammlung praktischer Erfah- rungen wie dem Zuhören bei Klientenbesprechungen –9–
oder Gerichtsverhandlungen, der Erprobung im Verfas- lich vereinbarten Arbeitszeit, kann die vorgeschriebe- sen von Schriftsätzen oder dem Studium der Rechts- ne Zeit für den Ausbildungszweck in diesem Umfang sprechung gewidmet werden. Am Beginn des Dienst- reduziert werden. verhältnisses sind die Ausbildungsinhalte schriftlich Die Bezahlung hat mindestens 80 % des monatlichen festzulegen. Mindestgehalts der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr pro Mo- Eine Arbeitspflicht der Studierenden besteht für 80 % nat zu betragen. Ab dem dritten akademischen Ausbil- der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Verringert dungsverhältnis beim selben Dienstgeber ist der mo- sich dadurch die tatsächlich in der Rechtsanwalts- natliche Mindestgehalt der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr kanzlei verbrachte Arbeitszeit gegenüber der vertrag- pro Monat zu bezahlen. XI. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine er- setz) eine Fehlgeldentschädigung von € 16,75 (Euro höhte Verantwortung in der finanziellen Kanzleigeba- sechzehn komma fünfundsiebzig) monatlich zu ver- rung, steht es den Vertragspartnern frei, unter Be- einbaren. Der Ersatz der Fahrtspesen, Nächtigungs- dachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit ver- und Weggelder erfolgt nach den Vorschriften des bundene Wagnis (§ 2 Dienstnehmer-Haftpflichtge- Rechtsanwaltstarifes. XII. VORDIENSTZEITEN Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwaltskanzlei Diese Anrechnungen gelten ausschließlich für die Be- verbracht wurden, werden in vollem Umfang mit bis rechnung des Mindestentgeltes und nicht für allfällige zu zehn Jahren angerechnet. Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit Vordienstzeiten, die in einer Notariatskanzlei oder bei richten. einem Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater ver- bracht werden mit maximal 5 Jahren angerechnet. XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES NACH MUTTERSCHUTZGESETZ BZW ELTERNKARENZURLAUBSGESETZ Für die Vorrückungen nach Punkt X dieses Kollektiv- oder VKG, die nach dem 31. Dezember 2008 bzw für vertrages, sowie sämtliche dienstzeitabhängigen An- dienstzeitabhängige Ansprüche nach 1. Oktober sprüche sind Karenzzeiten (Karenzurlaube) innerhalb 2017 angetreten werden, bis zum Höchstausmaß des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG von 22 Monaten anzurechnen. XIII. URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNERATION (13. UND 14. GEHALT) 1. Am 30. November eines jeden Jahres gebührt den tion sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus sei- Angestellten eine Weihnachtsremuneration und bei nem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli ei- austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grun- nes jeden Jahres, eine Urlaubsremuneration in der des vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im lau- Höhe eines vollen Monatsgehaltes. Den während des fenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Jahres ein- oder austretenden Angestellten wird der Urlaubsremuneration von seinem ihm aus dem aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt. Dienstverhältnis zustehenden Ansprüchen (insbeson- dere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in An- 2. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau- rechnung bringen lassen. fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremunera- – 10 –
XIV. FREISTELLUNG ISRAELITISCHER ARBEITNEHMER AM VERSÖHNUNGSTAG Für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören ist der Versöhnungstag ein bezahlt arbeitsfreier Tag. XV. JUBILÄUMSGELD Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung von 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter 45 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. XVI. MINDESTLEISTUNGEN Sondervereinbarungen, die über die Leistungen die- günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden ses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und nicht berührt. XVII. GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen we- Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages ver- gen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. lieren die Bestimmungen des bisher in Geltung ge- Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen standenen Kollektivvertrages vom 1. Oktober 2017 auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra- ihre Gültigkeit. ges Verhandlungen wegen Abänderung desselben ge- Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag führt werden. jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühes- zum Ende eines jeden Monats mittels eingeschriebe- tens mit 1. Juli 2022 in Kraft treten. nen Briefes zu kündigen. Wien, 22. Februar 2021 – 11 –
RECHTSANWALTSKAMMER WIEN Der Präsident Univ.Prof. Dr. Michael Enzinger e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Die Vorsitzende Der Geschäftsbereichsleiter Barbara Teiber, MA e.h. Karl Dürtscher e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen Der Vorsitzende Der Wirtschaftsbereichssekretär Norbert Schwab e.h. Mag. Albert Steinhauser e.h.
JETZT MITGLIED WERDEN! Familienname ............................................................................................... Vorname ....................................................................... ☐ Frau ☐ Herr Geburtsdatum Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................ Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................ Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................ ☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein) igt ☐ ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ igung ☐ ☐ FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ von/bis ............................................ igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. endes bitte ankreuzen) ☐ BETRIEBSABZUG sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- bezogenen Dat szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann. ☐ SEPA (Bankeinzug) Ich ermächtige die einzuziehen. en einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ ) Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des von meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. ar unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
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