KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien - STAND 1. APRIL 2021 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien

STAND 1. APRIL 2021
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien

                             STAND 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Erhöhung der Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag um 5,9 %.
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 5,9 %.
  • Zuschlag von 100% zu Überstunden ab der 11. und 12. täglichen Arbeitsstunde, sowie ab der
    51. Wochenstunde.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                        Seite                                                          Seite

I.    UMFANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES .....                  6      XII. VORDIENSTZEITEN ..........................        10
II.   ARBEITSZEIT .................................        6      XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES
III.  SONN- UND FEIERTAGSRUHE ..............               6            NACH MUTTERSCHUTZGESETZ BZW
IV.   ÜBERSTUNDEN ...............................          6            ELTERNKARENZURLAUBSGESETZ .........              10
V.    VERFALL VON ANSPRÜCHEN ................              7      XIII. URLAUBS- UND WEIHNACHTS-
VI.   URLAUB ........................................      7            REMUNERATION
VII.  FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER                                       (13. UND 14. GEHALT) .......................     10
      DIENSTVERHINDERUNG ....................              7      XIV. FREISTELLUNG ISRAELITISCHER ARBEIT-
VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE                                      NEHMER AM VERSÖHNUNGSTAG ..........              11
      BESTIMMUNGEN ..............................          7      XV. JUBILÄUMSGELD .............................        11
IX.   KÜNDIGUNG ..................................         8      XVI. MINDESTLEISTUNGEN .......................         11
X.    ENTGELT .......................................      8      XVII. GELTUNGSDAUER ............................       11
Xa. PRAKTIKA ......................................        8
XI.   FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISE-
      KOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTI-                              Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
      GUNGS- UND WEGGELDER .................              10      schlagseite

                                                                –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                       für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien
                                             Stand 1. April 2021

abgeschlossen zwischen der Rechtsanwaltskam-                   Als Rechtsanwaltsangestellte gelten alle Personen, die
mer Wien, 1010 Wien, Rotenturmstraße 13 und der                in den Kanzleien der Rechtsanwältinnen und der
Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirt-                     Rechtsanwälte angestellt und nicht Rechtsanwaltsan-
schaftsdienstleistungen, Alfred-Dallinger-Platz 1,             wärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter oder ange-
1030 Wien.                                                     stellte Rechtsanwälte sind.

                              I. UMFANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES

Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhält-          beschäftigten Angestellten und kaufmännischen Lehr-
nis aller im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien             linge geregelt.

                                                II. ARBEITSZEIT
1. Die Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die     als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann
Postabfertigung 40 Stunden wöchentlich.                        die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der
                                                               Woche verteilt werden, jedoch darf die tägliche Ar-
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit          beitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.
auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das En-
de der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen         3. An Samstagen und am 31. Dezember hat die Ar-
sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleier-          beitszeit um 12:00 Uhr zu enden. Am 24. Dezember
fordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-              jeden Jahres sind die Arbeitnehmer vom Dienst freige-
mungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger              stellt.

                                   III. SONN- UND FEIERTAGSRUHE
Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen             das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in
Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch                den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen.

                                              IV. ÜBERSTUNDEN
1. Alles, was über die normale Arbeitszeit (Absatz II)         die Überstundenberechnung gilt 1/150 (ein Hundert-
hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entlohnen.           fünfzigstel) des Monatsgehaltes.

                                                               Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am
2. An Werktagen sind die ersten beiden Überstunden
                                                               Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von
nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit sowie
                                                               Mehr-/ Überstunden angeordnet, so beträgt ab der
die Überstunden, die ab 7:00 Uhr früh geleistet wer-
                                                               11. Arbeitsstunde pro Tag bzw der 51. Arbeitsstunde
den, mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten. An
                                                               pro Woche der Zuschlag 100 % zum Grundstunden-
Sonn- und Feiertagen, am 24. Dezember sowie am
                                                               gehalt.
31. Dezember nach 12:00 Uhr und in der Zeit zwei
Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit bis
                                                               3. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge-
7:00 Uhr früh sind die Überstunden mit einem
                                                               bern und Arbeitnehmern kann eine Überstundenpau-
100 % igen Zuschlag zu vergüten. Als Grundlage für
                                                               schale festgesetzt werden, doch darf eine solche Pau-

                                                             –6–
schale den Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht un-                 5. Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich er-
günstiger stellen als die Überstundenentlohnung.                  folgt, gilt eine Überschreitung der täglichen Arbeits-
                                                                  zeit bis zu 15 Minuten pauschal als abgegolten.
4. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten
nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehe-
nen Höchstdauer verpflichtet.

                                       V. VERFALL VON ANSPRÜCHEN

Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, insbeson-                der Fälligkeit, bei Überstunden vom Tage der Leistung
dere Ansprüche auf Überstundenentlohnung, sind                    an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich
bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate, vom Tage               geltend zu machen.

                                                       VI. URLAUB

1. Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gilt das Ur-              3. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages
laubsgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl 390 betreffend                 bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Rege-
die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Ein-             lungen über den Urlaub werden durch diesen Kollek-
führung einer Pflegefreistellung (UrlG).                          tivvertrag nicht berührt.

2. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine
dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten.

               VII. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG
Bei nachgewiesenem Eintritt nachstehender Ereignis-               im Todesfall von Kindern, Geschwistern,
se ist jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung               Schwiegereltern, Zieh- oder Stiefeltern
seines monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:               oder Großeltern ............................. 1 Werktag
Bei Eheschließung des Angestellten oder                           zuzüglich der notwendigen Hin- und
bei Tod des Ehepartners (Lebensgefähr-                            Rückfahrten zum Orte des Begräbnisses
ten) ...........................................   3 Werktage      ................. im Ausmaß eines weiteren Werktages
im Todesfall von Eltern oder von im ge-                           bei Wohnungswechsel im Falle der Füh-
meinsamen Haushalt lebenden Kindern .              2 Werktage     rung eines eigenen Haushaltes ........... 2 Werktage
bei Eheschließung von Geschwistern                                Der Eheschließung sind seit 1. Februar 2011 eingetra-
oder eines Kindes ...........................      1 Werktag      gene Partnerschaften nach dem EPG gleichstellt.
bei Niederkunft der Ehegattin bzw der im                          Bereits früher in einem anderen Land eingegangene
gemeinsamen Haushalt lebenden Le-                                 Partnerschaften, welche dort anerkannt wurden sowie
bensgefährtin ...............................      1 Werktag      die gleichgeschlechtliche Ehe wird ebenfalls in diesem
                                                                  Kollektivvertrag der Ehe gleichgestellt behandelt.

                   VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN

1. Haushaltstag:                                                  ses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine
Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben             Fünftagewoche.
ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens An-
spruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Ein-             2. Wenn einem Angestellten durch einen zuständigen
vernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Die-              gesetzlichen Sozialversicherungsträger ein Kurauf-
                                                                  enthalt, Krankenurlaub, Land- und Heimaufenthalt

                                                                –7–
gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlich gebühren-                 Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der
den Erholungsurlaub keinesfalls anzurechnen.                          Krankenkasse gewährter Land- und Heimaufenthalt
                                                                      gleichzustellen.

                                                        IX. KÜNDIGUNG

1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein-                  2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirk-
gegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen                   samkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes
Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG.                                erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch
                                                                      die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens
                                                                      in der Kanzlei oder an einem anderen Ort.

                                                           X. ENTGELT

                                           Mindestsätze ab 1. April 2021

Berufsgruppe I:                                                       nanzamt, KanzleileiterInnen, juristische Angestellte
Hierzu gehören Angestellte aller Art, die in einem                    (das sind Angestellte, die ein Studium an einer juristi-
Dienstverhältnis zu einer Rechtsanwältin oder einem                   schen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben und
Rechtsanwalt stehen und nicht Tätigkeiten verrichten,                 nicht in eine Liste der RechtsanwältInnen oder Rechts-
welche in der Berufsgruppe II abgebildet sind.                        anwaltsanwärterInnen eingetragen sind)*).
im    1.   Berufsjahr   .............................    1.588,50     im    1.   Berufsjahr   .............................   1.747,35
im    2.   Berufsjahr   .............................    1.652,04     im    2.   Berufsjahr   .............................   1.817,24
im    3.   Berufsjahr   .............................    1.718,12     im    3.   Berufsjahr   .............................   1.889,93
im    4.   Berufsjahr   .............................    1.786,85     im    4.   Berufsjahr   .............................   1.965,54
im    5.   Berufsjahr   .............................    1.858,32     im    5.   Berufsjahr   .............................   2.044,16
im    6.   Berufsjahr   .............................    1.904,78     im    6.   Berufsjahr   .............................   2.095,25
im    7.   Berufsjahr   .............................    1.952,39     im    7.   Berufsjahr   .............................   2.147,64
im    8.   Berufsjahr   .............................    2.001,20     im    8.   Berufsjahr   .............................   2.201,33
im    9.   Berufsjahr   .............................    2.041,23     im    9.   Berufsjahr   .............................   2.245,36
im   10.   Berufsjahr   .............................    2.082,06     im   10.   Berufsjahr   .............................   2.290,26
im   11.   Berufsjahr   .............................    2.123,70     im   11.   Berufsjahr   .............................   2.336,07
im   12.   Berufsjahr   .............................    2.166,17     im   12.   Berufsjahr   .............................   2.382,79
im   13.   Berufsjahr   .............................    2.209,50     im   13.   Berufsjahr   .............................   2.430,45
im   14.   Berufsjahr   .............................    2.253,69     im   14.   Berufsjahr   .............................   2.479,06
im   15.   Berufsjahr   .............................    2.298,76     im   15.   Berufsjahr   .............................   2.528,64

Berufsgruppe II:                                                      Lehrlingseinkommen:
Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tä-                   1. Lehrjahr: ....................................         741,30
tigkeiten, höchste Kanzleiarbeiten selbständig ver-                   2. Lehrjahr: ....................................         877,81
richten (zB eigenständige Betreuung des Betreibungs-                  3. Lehrjahr: ....................................       1.063,24
wesen, Führung von Buchhaltung und/oder Fremd-
geldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und Auf-
bereitung von komplexen Grundbuchseingaben bzw                        *) Abgeschlossenes Studium an einer juristischen Fakultät: Magist-
komplexen Selbstberechnungserklärungen für das Fi-                    ra bzw Magister oder gleichwertiger Abschluss.

                                                        Xa. PRAKTIKA
1. Pflichtpraktika:                                                   gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und
Pflichtpraktikanten sind Schüler/innen, die auf Grund                 mittleren Schulen, an kaufmännischen Schulen wie
von schulrechtlichen Vorschriften (an technischen,                    Handelsschule [HAS], Handelsakademie [HAK] und

                                                                    –8–
des Aufbaulehrganges [AUL] sowie an gewerblichen,           Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschrie-
kunstgewerblichen und technisch-gewerblichen Fach-          bene bzw in der Praxis übliche Ausbildung in Betrie-
schulen) während der Ferien in einem Betrieb zwecks         ben, die es den Pflichtpraktikanten ermöglicht, prakti-
Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung im Rahmen            sche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie
eines Pflichtpraktikums tätig sein müssen. Pflichtprak-     konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag
tikanten sind ferner auch Studierende einer inländi-        zu machen.
schen oder ausländischen Fachhochschule, Hoch-              Dem Pflichtpraktikanten ist es gestattet, sich zum
schule oder Universität, die aufgrund studienrechtli-       Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu
cher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Be-         betätigen und auch Arbeitsleistungen zu erbringen.
trieb absolvieren müssen.                                   Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet,
Pflichtpraktikanten erhalten, wenn sie ihr Pflichtprak-     weil eine Arbeitsverpflichtung im Sinne eines Arbeits-
tikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ab-         verhältnisses nicht besteht.
solvieren, für die Dauer ihres Pflichtpraktikums eine       Die im Betrieb erfolgende praktische Ausbildung muss
Ausbildungsvergütung wie folgt:                             der in der Schule bzw im Studium gewählten Fachrich-
                                                            tung entsprechen. Eine (persönliche) Arbeitsver-
Schüler/innen erhalten pro Monat eines Pflichtprakti-
                                                            pflichtung besteht nicht. Es darf weder eine zwingen-
kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe einer
                                                            de Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine
– Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr, wenn das               Weisungsgebundenheit, mit Ausnahme der Ver-
  Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss             schwiegenheitspflicht gemäß den standesrechtlichen
  des ersten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse),         Pflichten, gegeben sein. Der Pflichtpraktikant hat sich
– Lehrlingseinkommen im 2. Lehrjahr, wenn das               in die allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen
  Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss             und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden
  des zweiten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klas-           Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
  se),                                                      Ein Pflichtpraktikum kann aber auch in Form eines
– Lehrlingseinkommen im 3. Lehrjahr, wenn das               Dienstverhältnisses absolviert werden, wenn der
  Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss             Pflichtpraktikant im Interesse des Unternehmens
  des dritten Ausbildungsjahres (Jahrganges/ Klasse)        überwiegend zu Arbeitsleistungen für betriebliche
  der jeweiligen berufsbildenden mittleren oder hö-         Zwecke mit Arbeitsverpflichtung eingesetzt wird. Dies
  heren Schule absolviert wird.                             ist dann der Fall, wenn der Pflichtpraktikant im Zuge
                                                            seines Praktikums zwingend an die betriebliche Ar-
Die Aufstiegsberechtigung in die nächste Klasse/Jahr-
                                                            beitszeit und Weisungen gebunden, sowie organisato-
gang wird als positiver Abschluss betrachtet.
                                                            risch im Unternehmen eingegliedert ist.
Bei Aufbaulehrgängen (AUL) werden die Ausbildungs-
                                                            Ein solches Pflichtpraktikum ist nicht durch den Lern-
jahre der Handelsschule (HAS), AHS oder BMHS ange-
                                                            und Ausbildungszweck bestimmt und geprägt, son-
rechnet.
                                                            dern – durch das Interesse des Betriebsinhabers an
Studierende erhalten pro Monat eines Pflichtprakti-         Arbeitsleistungen für seinen Betrieb – hauptsächlich
kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe von                  an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orien-
– 75 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes der             tiert.
  Berufsgruppe 1 im 1. Jahr, für die ersten 2 Monate        Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhält-
  eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro         nisses absolviert, so unterliegt der Pflichtpraktikant
  Kalenderjahr.                                             zur Gänze den kollektivvertraglichen und gesetzlichen
                                                            Bestimmungen und sind entsprechend zu entlohnen.
– Wird ein Pflichtpraktikum im selben Betrieb insge-
  samt länger als 2 Monate in einem Kalenderjahr ab-
                                                            2. Akademisches Ausbildungsverhältnis für Stu-
  solviert, gebührt ab dem 3. Monat des Pflichtprakti-
                                                            dierende der Rechtswissenschaften
  kums das monatliche Mindestgrundgehalt der Be-
                                                            Ein akademisches Ausbildungsverhältnis liegt vor,
  rufsgruppe 1, im 1. Jahr im vollen Ausmaß.
                                                            wenn
Eine Praktikumswoche eines Pflichtpraktikanten ent-
                                                            – Studierende des Bachelor-, Master- oder Diplom-
spricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
                                                              studiums der Rechtswissenschaften,
Bei einem geringeren Ausmaß (zB 30 Wochenstunden)
gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung.         – in vorlesungsfreien Zeiten,
                                                            – maximal bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr,
Entsprechend dem Ausbildungszweck beinhalten
                                                            – mit dem Ziel das praktische juristische Wissen zu
Pflichtpraktika Arbeitsleistungen, die im Interesse
                                                              vertiefen und Erfahrungen in der Arbeit bei Rechts-
des Pflichtpraktikanten, nämlich sich entsprechend
                                                              anwaltskanzleien zu erwerben, angestellt werden.
seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse
und Fertigkeiten in einem Unternehmen anzueignen,           Der überwiegende Teil der Arbeitszeit muss dem Aus-
liegen.                                                     bildungszweck und der Sammlung praktischer Erfah-
                                                            rungen wie dem Zuhören bei Klientenbesprechungen

                                                          –9–
oder Gerichtsverhandlungen, der Erprobung im Verfas-      lich vereinbarten Arbeitszeit, kann die vorgeschriebe-
sen von Schriftsätzen oder dem Studium der Rechts-        ne Zeit für den Ausbildungszweck in diesem Umfang
sprechung gewidmet werden. Am Beginn des Dienst-          reduziert werden.
verhältnisses sind die Ausbildungsinhalte schriftlich     Die Bezahlung hat mindestens 80 % des monatlichen
festzulegen.                                              Mindestgehalts der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr pro Mo-
Eine Arbeitspflicht der Studierenden besteht für 80 %     nat zu betragen. Ab dem dritten akademischen Ausbil-
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Verringert      dungsverhältnis beim selben Dienstgeber ist der mo-
sich dadurch die tatsächlich in der Rechtsanwalts-        natliche Mindestgehalt der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr
kanzlei verbrachte Arbeitszeit gegenüber der vertrag-     pro Monat zu bezahlen.

         XI. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-,
                      NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER
Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine er-     setz) eine Fehlgeldentschädigung von € 16,75 (Euro
höhte Verantwortung in der finanziellen Kanzleigeba-      sechzehn komma fünfundsiebzig) monatlich zu ver-
rung, steht es den Vertragspartnern frei, unter Be-       einbaren. Der Ersatz der Fahrtspesen, Nächtigungs-
dachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit ver-      und Weggelder erfolgt nach den Vorschriften des
bundene Wagnis (§ 2 Dienstnehmer-Haftpflichtge-           Rechtsanwaltstarifes.

                                        XII. VORDIENSTZEITEN

Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwaltskanzlei        Diese Anrechnungen gelten ausschließlich für die Be-
verbracht wurden, werden in vollem Umfang mit bis         rechnung des Mindestentgeltes und nicht für allfällige
zu zehn Jahren angerechnet.                               Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit
Vordienstzeiten, die in einer Notariatskanzlei oder bei   richten.
einem Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater ver-
bracht werden mit maximal 5 Jahren angerechnet.

  XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES NACH MUTTERSCHUTZGESETZ
                 BZW ELTERNKARENZURLAUBSGESETZ
Für die Vorrückungen nach Punkt X dieses Kollektiv-       oder VKG, die nach dem 31. Dezember 2008 bzw für
vertrages, sowie sämtliche dienstzeitabhängigen An-       dienstzeitabhängige Ansprüche nach 1. Oktober
sprüche sind Karenzzeiten (Karenzurlaube) innerhalb       2017 angetreten werden, bis zum Höchstausmaß
des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG          von 22 Monaten anzurechnen.

                   XIII. URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNERATION
                                (13. UND 14. GEHALT)
1. Am 30. November eines jeden Jahres gebührt den         tion sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus sei-
Angestellten eine Weihnachtsremuneration und bei          nem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig
Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli ei-    austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grun-
nes jeden Jahres, eine Urlaubsremuneration in der         des vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im lau-
Höhe eines vollen Monatsgehaltes. Den während des         fenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene
Jahres ein- oder austretenden Angestellten wird der       Urlaubsremuneration von seinem ihm aus dem
aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt.                Dienstverhältnis zustehenden Ansprüchen (insbeson-
                                                          dere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in An-
2. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau-     rechnung bringen lassen.
fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremunera-

                                                      – 10 –
XIV. FREISTELLUNG ISRAELITISCHER ARBEITNEHMER AM VERSÖHNUNGSTAG

Für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören ist der Versöhnungstag
ein bezahlt arbeitsfreier Tag.

                                          XV. JUBILÄUMSGELD
Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern
nach einer Beschäftigung von
20   Jahren   mindestens   1     Brutto-Monatsgehalt
25   Jahren   mindestens   1 1/2 Brutto-Monatsgehälter
35   Jahren   mindestens   2     Brutto-Monatsgehälter
45   Jahren   mindestens   3     Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

                                      XVI. MINDESTLEISTUNGEN
Sondervereinbarungen, die über die Leistungen die-         günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden
ses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner         durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages
Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und         nicht berührt.

                                        XVII. GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft.   Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen we-
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages ver-     gen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.
lieren die Bestimmungen des bisher in Geltung ge-          Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen
standenen Kollektivvertrages vom 1. Oktober 2017           auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra-
ihre Gültigkeit.                                           ges Verhandlungen wegen Abänderung desselben ge-
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag     führt werden.
jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist       Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühes-
zum Ende eines jeden Monats mittels eingeschriebe-         tens mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.
nen Briefes zu kündigen.

Wien, 22. Februar 2021

                                                       – 11 –
RECHTSANWALTSKAMMER WIEN

                            Der Präsident

                 Univ.Prof. Dr. Michael Enzinger e.h.

            ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                     GEWERKSCHAFT GPA

    Die Vorsitzende                           Der Geschäftsbereichsleiter

Barbara Teiber, MA e.h.                           Karl Dürtscher e.h.

            ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                       GEWERKSCHAFT GPA
            Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen

    Der Vorsitzende                         Der Wirtschaftsbereichssekretär

 Norbert Schwab e.h.                        Mag. Albert Steinhauser e.h.
JETZT MITGLIED WERDEN!
Familienname ............................................................................................... Vorname .......................................................................                       ☐ Frau ☐ Herr
Geburtsdatum                                                                      Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................

☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐                                                                                        ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein)
                                                                                                                                 igt
☐               ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐                                                                                   igung ☐                      ☐ FacharbeiterIn
Derzeitige Tätigkeit ...................................................................              ☐                                                                               von/bis ............................................

               igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort .....................................................................

               ..................................................................................................................................................................................................................................

Branche ..................................................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag),
der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

☐  Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren
dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu
übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

                                                                                          endes bitte ankreuzen)

☐ BETRIEBSABZUG
                                     sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen
werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen-
bezogenen Dat                                             szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten,
Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der
              verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

  ☐ SEPA                                                     (Bankeinzug)
  Ich ermächtige die                                                                                               einzuziehen.
                                                                                              en einzulösen. Ich kann innerhalb
  von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit
  meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
  Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
  ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐                                                                                                                                                                        )
  Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des
                                                                                                                            von
  meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen.

  IBAN                                                                                                                                            BIC

  .............................................................................................................................................

                                                             ar
unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301,
E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                                          WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
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Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen.                                                        Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver-
In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich-                                                                                                                     ,
tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder-                                                             Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.
verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische
                                                                                                                            Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer
              sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen
                                                                                                                            Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische
Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz
                                                                                                                            Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster-
                         sbund. Wir verarbeiten die umseits von                                                             Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für
                                                     und für die                                                                            GPA
                              bzw. solange noch Ansprüche aus                                                               1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
                   bestehen können. Rechtliche Basis der Daten-                                                             Tel.: +43 (0)5 0301
                                     im ÖGB/GPA; soweit Sie dem                                                             E-Mail: service@gpa.at
Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei-
                                                                                                                                                       sbund
tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.
                                                                                                                            1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder                                                                 Tel.: +43 (0)1 534 44-0
                                      ragte und kontrollierte Auf-                                                          E-Mail: oegb@oegb.at
tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte
erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die                                                                                         ragten erreichen Sie unter:
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland.                                                                                           ragter@oegb.at

                          INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen                                                          • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten,
                          Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu-                                                          Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an-
                          sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und                                                         deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal-
                          Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen                                                   tungen, auch auf regionaler Ebene;
                          kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein-
                                                                                                                            •                                               entwickelte be-
                          samer beruflicher Interessen.
                                                                                                                                rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche                                                               (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und
                         en                                                                                                     andere Materialien);

• erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-                                                       • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf-
  mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen                                                              lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und
  für Ihre Berufsgruppe;                                                                                                      nehmen dadurch Einfl                           liche Meinungs-
                                                                                                                              bildung und Entscheidung.
• können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
  Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein-                                                                Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse
  bringen;

ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN:
☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐                                                                                                  ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION
                                                                                                                                                  Dieses Service ist für mich kostenlos und kann
                                                                                                                                                           jederzeit von mir widerrufen werden.
☐ Frau ☐ Herr                           Titel ........................................................................

Familienname ............................................................................................... Vorname ......................................................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort...............................................................................................

Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb .........................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail...........................................................................................................

.........................................................................................................................
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DER GPA

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GPA Service-Center                      GPA Landesstelle Kärnten
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GPA Landesstelle Burgenland             GPA Landesstelle Tirol
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GPA Landesstelle Steiermark             GPA Landesstelle Vorarlberg
8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32         6901 Bregenz, Reutegasse 11
DAS
GEWERK-
SCHAFFEN
WIR!

                                                        ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

                            Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
                                              Verlags- und Herstellungsort Wien.

                          1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300
                                                  www.gpa.at ‑ E-Mail: service@gpa.at
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