KOLLEKTIVVERTRAG Selbständige Ambulatorien für Physikalische Therapie Wien - GÜLTIG AB 1. APRIL 2021 - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG Selbständige Ambulatorien für Physikalische Therapie Wien GÜLTIG AB 1. APRIL 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG Selbständige Ambulatorien für Physikalische Therapie Wien GÜLTIG AB 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, als Mitglied der Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft vida hältst du deinen aktuellen Kollektivver- trag (KV) in der Hand. Für dich ist der KV eine Selbstverständlichkeit – für uns der Abschluss von oft- mals schwierigen Verhandlungen. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlichen Lohn- und Gehaltserhöhungen! Durch den Einsatz deiner Gewerkschaft gibt es eine Erhöhung der Löhne und Gehälter, die die Basis für dein Einkommen darstellen. Es geht bei diesen Verhandlungen aber um weit mehr, es geht um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, Aus- und Weiterbildung, Sonderzahlungen uvm. Bei den Kollektivvertragsverhandlungen sind Verhandlungsgeschick und -taktik wichtig. Gewerk- schaft und Betriebsrat ergänzen sich hier durch langjährige Erfahrung. Doch was noch viel mehr zählt, ist die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft, denn nicht selten müssen Verhandlungen von Akti- onen (Versammlungen, Kundgebungen, Streiks) begleitet werden. Sie verleihen der Gewerkschaft beim Verhandeln Gewicht. Starke Kollektivverträge können nur bestehen, wenn sie von allen gemeinsam unterstützt werden. Je mehr Beschäftigte deiner Branche bei der Gewerkschaft sind, desto stärker ist die Verhandlungs- macht der Arbeitnehmerseite. Als Gewerkschaftsmitglied bist du der Schlüssel zum Erfolg. Informiere deine KollegInnen, damit auch sie wissen: Je mehr wir sind, desto mehr können wir gemeinsam bewegen. Herzlichen Dank für deine Unterstützung. Roman Hebenstreit Barbara Teiber Vorsitzender Gewerkschaft vida Vorsitzende GPA Bernd Brandstetter Karl Dürtscher Bundesgeschäftsführung Gewerkschaft vida Bundesgeschäftsführer GPA
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Vertragspartner ....................................... 6 X. Lohn- und Gehaltsordnung ...................... 9 II. Sprachliche Gleichbehandlung ................. 6 XI. Auflösung des Dienstverhältnisses ............. 10 III. Geltungsbereich ...................................... 6 XII. Verfall von Ansprüchen ............................ 10 IV. Arbeitszeit ............................................... 6 XIII. Geltungsbeginn und Geltungsdauer .......... 10 IVa. 24.12. und 31.12. ...................................... 7 XIV. Übergangs- und Schlussbestimmung bei In- V. Überstunden ........................................... 7 krafttreten des Kollektivvertrages zum VI. Dienstkleidung ........................................ 8 1.4.2017 .................................................. 11 VII. Fort- und Weiterbildung ........................... 8 VIII. Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung .... 8 IX. Anrechnung von Karenzen ........................ 8 Impressum: Letzte Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeiter und Angestellte in selbständigen Ambulatorien für Physikalische Therapie für das Bundesland Wien I. VERTRAGSPARTNER Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der schaftsbund, Gewerkschaft vida, Fachbereich Ge- Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe Wien, Wirt- sundheit, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien und der schaftskammer Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1020 Wien, sowie dem Österreichischen Gewerk- 1030 Wien. II. SPRACHLICHE GLEICHBEHANDLUNG Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Ge- schlechter. III. GELTUNGSBEREICH Der Kollektivvertrag gilt: stalten und Rehabilitationseinrichtungen unterlie- • räumlich für das Bundesland Wien, gen, • fachlich für selbständige Ambulatorien gemäß § 2 • persönlich für alle Arbeitnehmer, die in der Lohn- Abs 1 Z 5 KAKuG, eingeschränkt auf Ambulatorien und Gehaltsordnung erfasst sind, ausgenommen für Physikalische Therapie, die der Fachgruppe der Personen, deren Ausbildung vom AMS, von einer an- Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Wien deren öffentlichen Institution oder von einer Arbeits- angehören und nicht dem Kollektivvertrag für Arbei- stiftung gefördert wird bzw die Weiterbildungsgeld ter und Angestellte in (stationären) privaten Kuran- beziehen. IV. ARBEITSZEIT Für jene Arbeitnehmer, die dem Krankenanstalten-Ar- liche Normalarbeitszeit kann bis zu 9 Stunden betra- beitszeitgesetz unterliegen und vollzeitbeschäftigt gen. sind, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit in- Diese Durchrechnungsmöglichkeit gilt für Arbeitneh- nerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 13 Wo- mer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz chen im Durchschnitt 40 Stunden. Die wöchentliche oder dem Arbeitszeitgesetz unterliegen und teilzeitbe- Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des schäftigt sind, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Durchrechnungszeitraums bis zu 50 Stunden ausge- wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden die dehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit des Teil- bis zu 12 Stunden betragen. zeitbeschäftigten tritt. Für jene Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz un- Für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor In- terliegen und vollzeitbeschäftigt sind, beträgt die wö- krafttreten dieses Kollektivvertrages begründet wurde, chentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Durch- hat der erste Durchrechnungszeitraum von 13 Wo- rechnungszeitraumes von 13 Wochen im Durchschnitt chen in Wien am Montag, den 3.4.2017 begonnen. 40 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann Auf den ersten Durchrechnungszeitraum von 13 Wo- in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeit- chen folgen unmittelbar laufend weitere Durchrech- raums bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Die täg- nungszeiträume von 13 Wochen. –6–
Für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach eines Durchrechnungszeitraumes zum Ende des Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages begründet wird, nächsten Durchrechnungszeitraumes – ebenfalls richtet sich der Beginn der Durchrechnungszeiträume schriftlich - widerrufen. nach dem Beginn der Durchrechnungszeiträume für Sofern aus dem vorhergehenden Durchrechnungs- diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor zeitraum kein Zeitguthaben an Normalarbeitszeit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages begründet wur- übertragen wurde, kann ein Zeitguthaben im Ausmaß de. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht mit einem vol- von höchstens einer wöchentlichen Normalarbeitszeit len Durchrechnungszeitraum, ist der erste Durchrech- in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen nungszeitraum entsprechend kürzer als 13 Wochen. werden. Im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer kann der Be- Sofern aus dem vorhergehenden Durchrechnungs- ginn des Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen zeitraum bereits ein Zeitguthaben an Normalarbeits- abweichend festgelegt werden. zeit übertragen wurde, kann ein Zeitguthaben, das Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und des in Summe höchstens eine wöchentliche Normalar- Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes sind keine Ar- beitszeit zuzüglich des zuletzt übertragenen Zeitgut- beitszeit. habens betragen darf, in den nächsten Durchrech- Im Sinne der folgenden Bestimmungen können nach nungszeitraum übertragen werden. schriftlichem Wunsch des Arbeitnehmers Zeitgutha- Sofern am Ende der letzten beiden Durchrechnungs- ben an Normalarbeitszeit von Durchrechnungszeit- zeiträumen bereits Zeitguthaben an Normalarbeits- räumen in die nächsten Durchrechnungszeiträume zeit übertragen wurden, ist eine weitere Übertragung übertragen werden. Der Arbeitnehmer kann diesen von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungs- schriftlichen Wunsch spätestens 2 Wochen vor Ende zeitraum nicht mehr zulässig. IVA. 24.12. UND 31.12. Die Diensteinteilung ist grundsätzlich so zu erstellen, se und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Ar- dass alle Arbeitnehmer am 24. Dezember bzw. am beitnehmer zu vereinbaren. 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes dienst- Der bezahlte freie Ersatztag ist binnen sechs Monaten frei haben. nach Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, die am 24. Dezem- entstanden ist zu gewähren. Wird der bezahlte freie ber bzw. am 31. Dezember zum Dienst eingeteilt sind, Ersatztag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten stattdessen an einem anderen Tag bzw. an anderen gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Tagen (Ersatztag) unter Fortzahlung des Entgelts frei Ersatztages mit einer Vorankündigungsfrist von vier zu geben. Dieser Ersatztag bzw. diese Ersatztage sind Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernis- betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entge- genstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. V. ÜBERSTUNDEN Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wö- Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung chentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1,5 vereinbart teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern liegen Überstun- werden. An Stelle der Bezahlung von Sonn- und Feier- den außerdem nur dann vor, wenn die für vollzeitbe- tagsüberstunden kann eine Abgeltung durch Zeitaus- schäftigte Dienstnehmer geltende Normalarbeitszeit gleich im Ausmaß von 1 : 2 vereinbart werden. Kommt überschritten wird. keine Vereinbarung über die Abgeltung von Über- Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % auf stunden durch Zeitausgleich zustande, sind diese in den auf die Normalstunde entfallenden Lohn bzw Geld auszubezahlen. auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt. Überstunden, die sich daraus ergeben, dass das zu- Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt lässige Ausmaß an Normalarbeitszeit am Ende eines ein Zuschlag von 100 % auf den auf die Normalstunde Durchrechnungszeitraums überschritten wird, sind entfallenden Lohn bzw auf das auf die Normalstunde mit einem Zuschlag von 50 % auf das auf die Normal- entfallende Gehalt. stunde entfallende Gehalt bzw den auf die Normal- Tages- oder Wochenüberstunden werden mit der stunde entfallenden Lohn zu vergüten und werden Lohn- bzw Gehaltszahlung ausbezahlt, die auf den mit der Lohn- bzw Gehaltszahlung ausbezahlt, die Monat der Überstundenleistung folgt. An Stelle der auf das Ende des Durchrechnungszeitraumes folgt. –7–
VI. DIENSTKLEIDUNG Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Dienst- Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stel- kleidung anzuordnen und zu kontrollieren. In diesem len. Dies gilt auch für Schutzbekleidung, die für be- Fall ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber für die stimmte Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist. VII. FORT- UND WEITERBILDUNG Bei durch den Arbeitgeber angeordneten Fort- und Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zwi- Weiterbildungsmaßnahmen sind alle anfallenden schen Arbeitgeber und Dienstnehmer vereinbart wer- Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Besuch der den, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einverneh- Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit. Bei Bildungsver- men hinsichtlich der Kostentragung bzw hinsichtlich anstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dau- einer etwaigen Abgeltung der Zeit der Bildungsmaß- ern, ist vor Beginn Einvernehmen über die Abgeltung nahme herzustellen. Für einen derartigen Veranstal- der 8 Stunden überschreitenden Zeit herzustellen. tungsbesuch werden jedenfalls keine Mehr- oder Überstunden vergütet. VIII. ENTGELTANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG Der Anspruch auf das Entgelt bei Dienstverhinderung • bei Wohnungswechsel, die notwendige Zeit, jedoch bestimmt sich nach dem Angestellten- bzw Entgelt- höchstens 2 Werktage innerhalb eines Jahres, fortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. • für die Zeit notwendiger akuter ärztlicher und zahn- Insbesondere haben Arbeitnehmer einen Anspruch ärztlicher Behandlung. auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Diese Dienstverhinderungen gelten sinngemäß bei Entgelts in folgenden Fällen, soweit diese zu einer kon- eingetragenen Partnerschaften. kreten Verhinderung führen: Als Lebensgefährten gelten die Partner einer eheähn- • bei eigener Eheschließung 3 Werktage, lichen Lebensgemeinschaft. Damit ein Anspruch auf • bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Fortzahlung des Entgelts in den angeführten Fällen Geschwister 1 Werktag, besteht, ist mittels Meldezettel eine seit mindestens • bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefährten, wenn 6 Monaten bestehende Wohnungsgemeinschaft er bzw sie mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen nachzuweisen. Haushalt lebte, 2 Werktage, Zeitlich feststehende bzw planbare Dienstverhinde- • bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten, rungen sind dem Arbeitgeber umgehend ab Kenntnis wenn er oder sie mit dem Dienstnehmer nicht im ge- bekannt zu geben. Zeitlich nicht feststehende bzw meinsamen Haushalt lebte, 1 Werktag, nicht planbare Dienstverhinderungsgründe sind dem Arbeitgeber unverzüglich bei Eintritt des Dienstverhin- • bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder derungsgrundes bekannt zu geben. Die Freistellung 1 Werktag, von der Dienstleistung gebührt nur unmittelbar im An- • bei Teilnahme der Beerdigung der Eltern, Schwie- schluss an das den Dienstverhinderungsgrund auslö- gereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern sende Ereignis. 1 Werktag, • bei Niederkunft der Ehegattin bzw der Lebensge- fährtin 1 Werktag, IX. ANRECHNUNG VON KARENZEN Den Arbeitnehmern werden Karenzen nach dem Mut- Dies gilt für Karenzen, die ab dem Inkrafttreten des terschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz im Ge- Kollektivvertrages beginnen, sofern bei Antritt der je- samtausmaß von maximal 22 Monaten auf sämtliche weiligen Karenz das Arbeitsverhältnis bereits 12 Mona- Ansprüche angerechnet, die von der Dienstzeit ab- te durchgehend ohne Karenzen aufrecht ist. hängen. –8–
Karenzen für Geburten seit 1. 8. 2019 werden aufgrund zes vollständig auf sämtliche Ansprüche angerechnet, des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkarenzgeset- die von der Dienstzeit abhängen. X. LOHN- UND GEHALTSORDNUNG 1. Allgemeines 3. Sonderzahlungen Die Löhne und Gehälter in der Lohn- und Gehaltsord- Einmal im Kalenderjahr gebührt ein Urlaubszuschuss nung sind Mindestbruttolöhne und -gehälter bei einer in Höhe eines Monatslohnes bzw Monatsgehaltes, Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche. der spätestens am 30. Juni fällig ist. Einmal im Kalen- Der Stundensatz errechnet sich beim Vollzeitbeschäf- derjahr gebührt eine Weihnachtsrenumeration in Hö- tigten, indem der Monatslohn bzw das Monatsgehalt he eines Monatslohnes bzw Monatsgehaltes, die spä- durch 173 dividiert wird. testens am 30. November fällig ist. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Löhne und Gehälter Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw der im Verhältnis von 40 Stunden Normalarbeitszeit zur Weihnachtsrenumeration sind sämtliche fixe monatli- tatsächlich vereinbarten Normalarbeitszeit. Der Lohn- che Zulagen zu berücksichtigen. Leistungsabhängige abrechnungszeitraum beginnt am ersten und endet Zulagen sind nicht zu berücksichtigen. am letzten Tag des Monates. Die Auszahlung der Löh- Im Kalenderjahr des Eintrittes gebührt der aliquote ne der Arbeiter hat derart zu erfolgen, dass der Arbei- Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsrenu- ter spätestens am 5.Tag des Folgemonats darüber meration, berechnet vom Eintrittsdatum bis zum verfügen kann. 31. Dezember dieses Kalenderjahres. Im Kalenderjahr des Austrittes gebührt der aliquote 2. Einstufung Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsrenu- Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner Tätigkeit meration, berechnet vom 1. Jänner dieses Kalender- unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in jahres bis zum Austrittsdatum. Bei Austritt während die jeweilige Verwendungsgruppe einzustufen. des Eintritts-Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwen- des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsrenume- dungsgruppe ist, dass der Arbeitnehmer entspre- ration, berechnet vom Eintrittsdatum bis zum Austritts- chend seiner von der Verwendungsgruppe erforder- datum. ten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Ein- Bei berechtigter Entlassung und ungerechtfertigtem stufung ist jedenfalls die tatsächlich ausgeübte Tätig- vorzeitigem Austritt entfällt der Anspruch der Arbeiter keit. auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration. Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3- Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachts- einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindes- renumeration, ebenso entgeltfreie Zeiten bzw Zeiten tens 3-monatiger ununterbrochener selbstständiger mit einem reduzierten Entgeltanspruch aufgrund von Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Krankenständen. Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten. 4. Entgelt für Pflichtpraktika Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Arbeit- Personen, die nicht unter dauernder persönlicher Auf- nehmer im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen. sicht stehen und aufgrund schul- und fachhochschul- Vordienstzeiten in einem vergleichbaren Beruf sind rechtlicher Vorschriften im Rahmen eines Arbeitsver- dem Arbeitnehmer in diesem Ausmaß nur anzurech- trages ein Betriebspraktikum ableisten müssen, haben nen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden. Anspruch auf ein monatliches Entgelt bis 30. 6. 2021 Die im Rahmen eines maximal auf 3 Jahre befristeten von € 460,00 brutto, ab 1. 7. 2021 in Höhe von Arbeits- und Ausbildungsvertrages geleisteten Dienst- € 475,00 brutto. zeiten in der Berufsgruppe 2b zählen nicht als Vor- dienstzeiten. Auch andere Lehr-, Schul- und Ausbil- 5. Lohn- und Gehaltstabelle ab 1. 7. 2021 bis 31. 3. dungszeiten sind keine Vordienstzeiten. 2022 Die im Rahmen eines maximal auf 3 Jahre befristeten Die bis 31. 3. 2021 vereinbarten Lohn- und Gehaltsta- Arbeits- und Ausbildungsvertrages geleisteten Dienst- bellen gelten bis 30. 6. 2021 weiter. Sie werden ab zeiten in der Berufsgruppe 2b zählen nicht als Berufs- 1. 7. 2021 um 1,5 Prozent erhöht. Die Löhne und Gehäl- jahre. Auch andere Lehr-, Schul- und Ausbildungszei- ter betragen daher ab 1. 7. 2021: ten sind keine Berufsjahre. –9–
Berufsgruppe 1 Berufsgruppe 2b Schreibkräfte und Sprechstundenhilfen Arbeitnehmer, die nach bzw außerhalb der gesetzlich 1. 7. 2021 bis vorgesehenen theoretischen Ausbildung, im Rahmen 31. 3. 2022 eines maximal dreijährigen befristeten Arbeits- und im 1. bis 3. Berufsjahr ............................ 1.638,99 Ausbildungsvertrages zu medizinischen Masseuren im 4. bis 6. Berufsjahr ............................ 1.692,31 ausgebildet werden, wenn der Arbeitgeber die Kos- im 7. bis 9. Berufsjahr ............................ 1.745,63 ten der Ausbildung übernimmt ab dem 10. Berufsjahr ........................... 1.798,95 1. 7. 2021 bis 31. 3. 2022 Berufsgruppe 2a im 1. und 2. Berufsjahr ........................... 475,00 im 3. Berufsjahr ..................................... 1.532,36 Medizinische Masseure und Heilmasseure im Sinne von § 5 bzw § 29 MMHmG idF BGBl I Nr 169/2002 so- Berufsgruppe 3 wie Angestellte des medizinisch-technischen Fach- dienstes (MTF), die ausschließlich als Medizinische Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Masseure und Heilmasseure im Sinne von § 5 bzw Dienstes gemäß § 1 MTD-G idF BGBl Nr 460/1992 § 29 MMHmG idF BGBl I Nr 169/2002 beschäftigt wer- (zB Physiotherapeut/innen, Ergotherapeut/innen, so- den wie Sportwissenschafter/innen) 1. 7. 2021 bis 1. 7. 2021 bis 31. 3. 2022 31. 3. 2022 im 1. bis 3. Berufsjahr ............................ 1.660,32 ........................................................... 2.214,83 im 4. bis 6. Berufsjahr ............................ 1.713,63 im 7. bis 9. Berufsjahr ............................ 1.766,95 ab dem 10. Berufsjahr ........................... 1.820,27 XI. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES Es gilt eine Probezeit von einem Monat, während der Kündigungsfrist zu jedem 15. und Monatsletzten, kün- das Dienstverhältnis von beiden Arbeitsvertragspar- digen. teien ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kündigungsregeln für kann. Angestellte auch für Arbeiter gelten, gilt als verein- Beide Arbeitsvertragsparteien können das unbefriste- bart, dass der Arbeitgeber das Dienstverhältnis der te Dienstverhältnis des Arbeiters unter Einhaltung ei- Arbeiter zu jedem 15. und Monatsletzten durch Kündi- ner 14- tägigen Frist, das unbefristete Dienstverhältnis gung auflösen kann, ohne dass dies im Arbeitsvertrag des Angestellten unter Einhaltung der gesetzlichen vereinbart ist. XII. VERFALL VON ANSPRÜCHEN Ansprüche des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit aus dem Dienstverhältnis sind mit Ausnahme der An- schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Gel- sprüche gemäß § 1162d ABGB oder anderer zwingen- tendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist der gesetzlich geregelter Ansprüche bei sonstigem gewahrt. XIII. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Der Kollektivvertrag tritt in der gegenständlichen Fas- unter Einhaltung einer 8-wöchigen Kündigungsfrist sung am 1. April 2021 in Kraft. Der Kollektivvertrag in- zum 30. September gekündigt werden. Während der klusive der Lohn- und Gehaltstabellen kann von jedem Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Ab- der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes schluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen. – 10 –
XIV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNG BEI INKRAFTTRETEN DES KOLLEKTIVVERTRAGES ZUM 1. 4. 2017 Für Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses 14. Monatslöhne bzw Monatsgehälter sowie unter wel- Kollektivvertrages begründet wurden, gilt: chem Titel immer über den 12. Monatslohn bzw das 12. Monatsgehalt hinausgehende einmalige Bezüge Die Einstufung der betroffenen Arbeitnehmer in der im Sinne des § 67 Abs 1 Einkommenssteuergesetzes Lohn- und Gehaltstabelle erfolgt unter Berücksichti- 1988, angerechnet werden. gung aller bisher im aufrechten Dienstverhältnis im Übersteigen sämtliche vereinbarten bzw tatsächlich Betrieb erworbenen Dienstjahre und Vordienstzeiten gewährten monatlichen Zulagen bzw Prämien bzw gemäß der Lohn- und Gehaltsordnung. Lehr-, Schul- unter welchem Titel immer über den Monatslohn bzw und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzei- das Monatsgehalt hinausgehende Bezüge bzw echte ten. Überstundenpauschalen in Summe den Betrag von Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günsti- € 100,– kann der in Summe € 100,– übersteigende Be- gere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch trag auf die ab 1. 4. 2017 gültigen Mindestlöhne bzw das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags nicht be- Mindestgehälter angerechnet werden. rührt. Auf die Sonderzahlungen gem Abschnitt X Z 3 können bisher vereinbarte bzw tatsächlich gewährte 13. und – 11 –
Für die Wirtschaftskammer Wien Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 Der Fachgruppenobmann: Die Fachgruppengeschäftsführerin: Univ.Prof.Dr. Günther Wiesinger Mag. Marion Eßlinger Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Vorsitzender: Bundesgeschäftsführer: Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter Gewerkschaft vida Fachbereich Gesundheit Fachbereichsvorsitzender: Fachbereichssekretärin: Gerald Mjka Farije Selimi Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Vorsitzende: Geschäftsbereichsleiter: Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Wirtschaftsbereichssekretärin: Beatrix Eiletz Dipl.-Ing.in Stephanie Veigl, BA Wien, am 5. März 2021
JETZT MITGLIED WERDEN! Familienname ............................................................................................... Vorname ....................................................................... ☐ Frau ☐ Herr Geburtsdatum Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................ Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................ Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................ ☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein) igt ☐ ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ igung ☐ ☐ FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ von/bis ............................................ igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. endes bitte ankreuzen) ☐ BETRIEBSABZUG sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- bezogenen Dat szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann. ☐ SEPA (Bankeinzug) Ich ermächtige die einzuziehen. en einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ ) Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des von meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. ar unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver- In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich- , tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu. verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster- sbund. Wir verarbeiten die umseits von Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für und für die GPA bzw. solange noch Ansprüche aus 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 bestehen können. Rechtliche Basis der Daten- Tel.: +43 (0)5 0301 im ÖGB/GPA; soweit Sie dem E-Mail: service@gpa.at Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei- sbund tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder Tel.: +43 (0)1 534 44-0 ragte und kontrollierte Auf- E-Mail: oegb@oegb.at tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die ragten erreichen Sie unter: Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland. ragter@oegb.at INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu- Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an- sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal- Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen tungen, auch auf regionaler Ebene; kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein- • entwickelte be- samer beruflicher Interessen. rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und en andere Materialien); • erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf- mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und für Ihre Berufsgruppe; nehmen dadurch Einfl liche Meinungs- bildung und Entscheidung. • können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein- Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse bringen; ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN: ☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐ ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. ☐ Frau ☐ Herr Titel ........................................................................ Familienname ............................................................................................... Vorname ...................................................................................................... Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort............................................................................................... Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb ......................................................................................................... Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail........................................................................................................... .........................................................................................................................
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