KOLLEKTIVVERTRAG für RECHTSANWALTS-ANGESTELLTE in TIROL - STAND 1. JÄNNER 2021 - GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für RECHTSANWALTS-ANGESTELLTE in TIROL

STAND 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
                       für
RECHTSANWALTS-ANGESTELLTE
                 in TIROL

          STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Die Gehälter steigen in Berufsgruppe A um 35 Euro, in B um 37 Euro, in C um 39 Euro brutto
    (BG C/nach 20 Berufsjahren um 1,5 %)!
  • Die Lehrlingseinkommen steigen um 2 %!
  • Am 24. 12. ist künftig ohne Anrechnung auf den Urlaub grundsätzlich arbeitsfrei!

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                      Seite                                                            Seite

§ 1   GELTUNGSBEREICH .........................          6    Anhang zu § 17 Verschwiegenheitspflicht
§ 2   GELTUNGSBEGINN/GELTUNGSDAUER/                           Verschwiegenheitsverpflichtung von Angestell-
      SPRACHL. GLEICHBEHANDLUNG ..........               6    ten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei
§ 3 ARBEITSZEIT .................................        6    Rechtsanwälten                                             16
§ 4 SONN- UND FEIERTAGSRUHE ..............               7
                                                              Anlage
§ 5 ÜBERSTUNDEN ...............................          7
                                                              Gesetzliche Bestimmungen zur Verschwiegen-
§ 6 URLAUB .......................................       7
                                                              heitspflicht der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes          17
§ 7 FREIZEIT       BEI      NACHGEWIESENER
      DIENSTVERHINDERUNG ....................            8    I.
§ 8 GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BE-                          §    9 Rechtsanwaltsordnung ......................         17
      STIMMUNGEN ................................        8    II.
§ 9 KÜNDIGUNG ..................................         8    § 156 Strafprozessordnung (Aussagebefreiung)               17
§ 10 ENTGELT ......................................      9    § 157 Strafprozessordnung (Aussageverweige-
§ 10a PRAKTIKANTINNEN ..........................        10          rung) ..........................................     17
§ 11 REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCH-                        III.
      TIGUNGS-    UND     WEGGELDER,           ZU-            § 321 Zivilprozessordnung .........................        17
      KUNFTSSICHERUNG UND MAHLZEITEN ..                 10
                                                              IV.
§ 12 VORDIENSTZEITEN ..........................         10
                                                              § 49 Allgemeines Verwaltungsverfahrensge-
§ 13 URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNE-
                                                                   setz ............................................     17
      RATION (13. UND 14. GEHALT) ............          11
§ 14 FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER UND                         V.
      EVANGELISCHER ARBEITNEHMERINNEN                         § 171 Bundesabgabenordnung ....................            18
      AM KARFREITAG UND ISRAELITISCHER                        VI.
      ARBEITNEHMERINNEN         AM      VERSÖH-               § 104 Finanzstrafgesetz ............................       18
      NUNGSTAG ...................................      11
                                                              Sozialpartnerschaftserklärung ................             19
§ 15 JUBILÄUMSGELD .............................        11
§ 15a UMWANDLUNGSOPTION IN FREIZEIT ....                11
§ 16 MINDESTLEISTUNGEN ......................           12
§ 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT ...........               12
§ 18 SCHLICHTUNGSKLAUSEL ...................            12    Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§ 19 SCHLICHTUNGSORDNUNG .................              13    schlagseite

                                                          –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                             RECHTSANWALTS-ANGESTELLTE TIROL
                                                       2021

abgeschlossen zwischen der Tiroler Rechtsan-                Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt-
waltskammer, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 3                schaftsdienstleistungen, sonstiges Gewerbe,
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,                 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,

                                           § 1 GELTUNGSBEREICH

1. Räumlich: Tirol                                          3. Persönlich: Für alle in den Kanzleien der Rechts-
                                                            anwälte im Angestelltenverhältnis Beschäftigten und
2. Fachlich: Für sämtliche Mitglieder der Tiroler           kaufmännischen Lehrlinge im Lehrberuf einer(s)
Rechtsanwaltskammer                                         Rechtskanzleiassistentin(en) mit Ausnahme der Vo-
                                                            lontärInnen, RechtsanwaltsanwärterInnen und an-
                                                            gestellten RechtsanwältInnen.

       § 2 GELTUNGSBEGINN/GELTUNGSDAUER/SPRACHL. GLEICHBEHANDLUNG

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft.   3. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen
                                                            wegen der Erneuerung des Kollektivvertrages geführt
2. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivver-      werden.
trag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündi-
gungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebe-          4. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeich-
nen Briefes zu kündigen.                                    nungen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen
                                                            sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
                                                            der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
                                                            weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

                                                § 3 ARBEITSZEIT

1. Die Normalarbeitszeit beträgt einschließlich der         3. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von
Zeit für die Postabfertigung 40 Stunden wöchentlich.        8 Stunden in der Woche, oder wenn die vereinbarte
                                                            oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit, bezogen auf
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit       den Monat, mindestens ein Fünftel des 4,3-fachen
auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das En-        der durch das Gesetz oder Kollektivvertrag vorgese-
de der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen      henen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, fällt
sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleier-       unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
fordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-
mungen festzulegen.                                         4. An Samstagen und am 31. Dezember hat die Ar-
Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder            beitszeit um 12.00 Uhr zu enden. Wird am 31. Dezem-
überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Ar-        ber Urlaub oder Zeitausgleich konsumiert, ist nur ein
beitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt wer-      halber Urlaubs- oder Arbeitstag in Anrechnung zu
den, jedoch darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stun-     bringen. Am 24. Dezember jeden Jahres sind die An-
den nicht überschreiten.                                    gestellten ohne Anrechnung auf Urlaub vom Dienst

                                                        –6–
freigestellt. Ist am 24. Dezember aus betrieblichen Er-   1/150stel des Monatsgehaltes zuzüglich eines 50 %
fordernissen die Arbeitsleistung notwendig, so kann       igem Zuschlag pro geleisteter Arbeitsstunde zu vergü-
diese bis 12:00 Uhr verlangt werden. Sie ist mit          ten.

                                   § 4 SONN- UND FEIERTAGSRUHE

Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen        das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in
Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch           den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen.

                                            § 5 ÜBERSTUNDEN

1. Alles was über die normale Arbeitszeit (§ 3) hinaus-   4. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge-
geht, ist separat als Überstunde zu entlohnen.            bern und Arbeitnehmerinnen kann eine Überstunden-
                                                          pauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durch-
2. An Werktagen sind die ersten beiden Überstunden        schnitt die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen,
nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit, sowie       als die Überstundenentlohnung.
die Überstunden, die ab 7.00 Uhr früh geleistet wer-
den, mit einem 50-%igen Zuschlag zu vergüten. An          5. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten
Sonn- und Feiertagen, sowie in der Zeit zwei Stunden      nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehe-
nach Beendigung der Arbeitszeit bis 7.00 Uhr früh sind    nen Höchstdauer verpflichtet.
die Überstunden mit einem 100-%igen Zuschlag zu
vergüten. Als Grundlage für die Überstundenberech-        6. Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich er-
nung gilt 1/150 (ein Hundertfünfzigstel) des Monats-      folgt, gilt die Arbeitszeitüberschreitung bis zu 15 Minu-
gehaltes.                                                 ten der täglichen Arbeitszeit als pauschal abgegolten
                                                          (zB für Postgehzeiten), bei Teilzeitbeschäftigten wer-
3. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei           den die 15 Minuten der vereinbarten Arbeitszeit ent-
sonstigem Verfall spätestens 4 Monate, vom Tage           sprechend aliquotiert (zB: 20 Wochenstunden =
der Leistung an gerechnet, dem Arbeitgeber gegen-         7,5 Minuten, etc).
über schriftlich geltend zu machen.

                                                 § 6 URLAUB

1. Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gilt das An-      2. Während des Urlaubes darf die ArbeitnehmerIn kei-
gestelltengesetz bzw das Bundesgesetz vom 7. Juli         ne dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen-
1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubs-        de Erwerbstätigkeit leisten.
rechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in
der jeweils gültigen Fassung.                             3. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages
                                                          bestehende, für die ArbeitnehmerIn günstigere Rege-
                                                          lungen über den Urlaub werden durch diesen Kollek-
                                                          tivvertrag nicht berührt.

                                                      –7–
§ 7 FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nach-               zuzüglich der notwendigen Hin- und
stehender Familienangelegenheiten ist jeder Ange-                Rückfahrten zum Orte des Begräbnis-
stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat-            ses im Ausmaß ............................ eines wei-
lichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:                                                                       teren
• Bei Eheschließung der Angestellten                                                                          Werktages
  oder bei Tod des Ehepartners (Lebens-                        • Bei Wohnungswechsel im Falle der Füh-
  gefährten) .................................   3 Werktage      rung eines eigenen Haushaltes ......... 2 Werktage
• Im Todesfall von Eltern oder von im ge-                      • Für die Schuleinschreibung ihres oder
  meinsamen Haushalt lebenden Kindern            2 Werktage      ihrer Kinder ............................... die hiefür
• Bei Eheschließung von Geschwistern                                                                          notwendi-
  oder eines Kindes ........................     1 Werktag                                                    ge Zeit
• Bei Niederkunft der Ehegattin bzw der                        • Pro Schulsemester für die Teilnahme an
  im gemeinsamen Haushalt lebenden                               einem Elternsprechtag eines schul-
  Lebensgefährtin ..........................     2 Werktage      pflichtigen Kindes ........................ die hiefür
• Im Todesfall von großjährigen Kindern,                                                                      notwendi-
  Geschwistern, Schwiegereltern, Zieh-                                                                        ge Zeit
  oder Stiefeltern oder Großeltern .......       1 Werktag     Der Eheschließung sind seit 1. Februar 2011 eingetra-
                                                               gene Partnerschaften nach dem Eingetragenen Part-
                                                               nerschaften-Gesetz (EPG) gleichgestellt.

                       § 8 GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN

1. Haushaltstag:                                               2. Wenn einer Angestellten durch die zuständige
Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben          Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist
ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens An-                    dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsur-
spruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Ein-          laub keinesfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist
vernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Die-           in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewähr-
ses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine      ter Land- und Heimaufenthalt gleichzustellen.
Fünftagewoche.

                                                   § 9 KÜNDIGUNG

1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein-           2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirk-
gegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen            samkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes
Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich               erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch
der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs 3 des AngG             die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens
vereinbart, dass sie am 15. oder Letzten eines Kalen-          in der Kanzlei oder an einem anderen Ort.
dermonates endigt.

                                                             –8–
§ 10 ENTGELT

             Mindestbruttogehälter ab 1. Jänner 2021 für Vollzeitbeschäftigte

Berufsgruppe I: (Aufgehoben mit 31. 12. 2016)                         weg die Lehrabschlussprüfung zur Rechtsanwalts-
Die bis 31. 12. 2016 in den Berufsjahren 1 bis 3 tätigen              kanzleiassistentIn abschließen, die Prüfungstaxe
DienstnehmerInnen der Berufsgruppe I werden in die                    (derzeit € 99,00) zu ersetzen.
Beschäftigungsgruppe A (vormals I bzw IIA) bei                                                                                  Mindest-
                                                                      Berufsjahr                                               bruttoge-
gleichem Berufsjahr übergeführt.                                                                                               hälter in €

                                                                       1.      BJ ..........................................     1.658,80
Berufsgruppe A (vormals Berufsgruppe I sowie
                                                                       2.      BJ ..........................................     1.658,80
Berufsgruppe IIA)
                                                                       3.      BJ ..........................................     1.822,00
Hierzu gehören alle Angestellten, die nicht in die                     4.      BJ ..........................................     1.862,80
Gruppe B fallen und die Kanzleitätigkeiten ver-                        5.      BJ ..........................................     1.908,70
richten, die nicht als Tätigkeiten der Gruppe C                        6.      BJ ..........................................     1.949,50
anzusehen sind. NeueinsteigerInnen der Be-                             7.      BJ ..........................................     1.995,40
rufsgruppe A, die keinerelei anrechenbare Vor-                         8.      BJ ..........................................     2.036,20
dienstzeiten gemäß § 12 diese Kollektivvertra-                         9.      BJ ..........................................     2.082,10
ges aufzueweisen haben, kann in den ersten                            10.      BJ ..........................................     2.122,90
6 Monaten des Dienstverhältnisses 90 % der                            11.      BJ ..........................................     2.168,80
kollektivvertraglichen Mindestgehaltes des ers-                       12.      BJ ..........................................     2.209,60
ten Berufsjahres der Berufsgruppe A bezahlt                           13.      BJ ..........................................     2.255,50
werden.                                                               14.      BJ ..........................................     2.296,30
                                                       Mindest-       15.      BJ ..........................................     2.342,20
Berufsjahr                                            bruttoge-
                                                      hälter in €
                                                                      16.      BJ ..........................................     2.372,80
                                                                      17.      BJ ..........................................     2.403,40
 1.   BJ ..........................................     1.565,00
                                                                      18.      BJ ..........................................     2.434,00
 2.   BJ ..........................................     1.565,00
                                                                      19.      BJ ..........................................     2.469,70
 3.   BJ ..........................................     1.718,00
                                                                      20.      BJ ..........................................     2.500,30
 4.   BJ ..........................................     1.758,80
 5.   BJ ..........................................     1.799,60
 6.   BJ ..........................................     1.840,40      Berufsgruppe C (vormals Berufsgruppe III):
 7.   BJ ..........................................     1.881,20      Hierzu gehören Angestellte, die neben sonsti-
 8.   BJ ..........................................     1.922,00      gen Tätigkeiten höchste Kanzleiarbeiten selbst-
 9.   BJ ..........................................     1.962,80      ständig verrichten (zB eigenständige Betreuung
10.   BJ ..........................................     2.003,60      des Betreibungswesen - Mahn- und Exekutions-
11.   BJ ..........................................     2.044,40      wesen, selbstständige Fristenverwaltung, Füh-
12.   BJ ..........................................     2.085,20      rung von Buchhaltung und/oder Fremdgeldver-
13.   BJ ..........................................     2.126,00      waltung, Verfassung von Grundbuchseingaben,
14.   BJ ..........................................     2.166,80      Aufbereitung der Selbstberechnungserklärung
15.   BJ ..........................................     2.207,60      für das Finanzamt), KanzleileiterInnen, juristi-
16.   BJ ..........................................     2.238,20      sche MitarbeiterInnen (das sind MitarbeiterIn-
17.   BJ ..........................................     2.268,80      nen, die ein Studium an einer juristischen Fakul-
18.   BJ ..........................................     2.299,40      tät erfolgreich abgeschlossen haben und nicht
19.   BJ ..........................................     2.330,00      in eine Liste der RechtsanwältInnen oder
20.   BJ ..........................................     2.360,60      RechtsanwaltsanwärterInnen           eingetragen
                                                                      sind).
Berufsgruppe B (vormals Berufsgruppe IIB):                                                                                      Mindest-
                                                                      Berufsjahr                                               bruttoge-
Hierzu gehören Angestellte, die die Lehrab-                                                                                    hälter in €
schlussprüfung zur RechtskanzleiassistentIn                               1.   BJ ..........................................     1.773,00
erfolgreich abeschlossen haben und die Kanzlei-                           2.   BJ ..........................................     1.864,80
tätigkeiten verrichten, die nicht als Tätigkeiten                         3.   BJ ..........................................     1.905,60
der Gruppe C anzusehen sind.                                              4.   BJ ..........................................     1.946,40
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer empfiehlt ihren Mit-                      5.   BJ ..........................................     1.987,20
gliedern, den Angestellten, die über den 2.Bildungs-                      6.   BJ ..........................................     2.028,00

                                                                    –9–
Mindest-
Berufsjahr                                            bruttoge-
                                                                        bzw aufgrund von Einzelverträgen zustehen. Der Tei-
                                                      hälter in €       ler für Teilzeitkräfte, die nach dem 31. 12. 2005 ein
 7.   BJ ..........................................     2.068,80        Dienstverhältnis begonnen haben, beträgt 1/165 für
 8.   BJ ..........................................     2.109,60        eine Arbeitsstunde. Bei einer Umstufung von Ange-
 9.   BJ ..........................................     2.150,40        stellten von einer Berufsgruppe in die nächst höhere
10.   BJ ..........................................     2.191,20        Berufsgruppe erfolgt dies unter Beibehaltung der Be-
11.   BJ ..........................................     2.232,00        rufsgruppenjahre.
12.   BJ ..........................................     2.272,80
13.   BJ ..........................................     2.313,60        Lehrlingseinkommen:
14.   BJ ..........................................     2.354,40        1. Lehrjahr .......................................... 728,28
15.   BJ ..........................................     2.395,20        2. Lehrjahr .......................................... 863,53
16.   BJ ..........................................     2.436,00        3. Lehrjahr .......................................... 1.040,40
17.   BJ ..........................................     2.476,80
                                                                        Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung zur Rechtsan-
18.   BJ ..........................................     2.517,60
                                                                        waltskanzleiassistentIn mit Erfolg abgeschlossen ha-
19.   BJ ..........................................     2.558,40
                                                                        ben, gebührt ab dem Beginn des der Lehrabschluss-
20.   BJ ..........................................     2.598,60
                                                                        prüfung folgenden Monats das Mindestentgelt der Be-
Angestellte mit einer vertraglich vereinbarten Teilzeit-                rufsgruppe B, 1.Berufsjahr.
beschäftigung erhalten den aliquoten Anteil der Bezü-
ge, die ihnen nach den Minderstentgeltsätzen des § 10

                                               § 10a PRAKTIKANTINNEN

SchülerInnen, die aufgrund schulrechtlicher Vor-                        pondierenden Lehrjahr. Werden mehrere Praktika bei
schriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen                        der selben oder verschiedenen Rechtsanwaltskanz-
oder Studentinnen, die im Rahmen ihres Studiums                         leien geleistet, sind die Praktikumszeiten zusammen-
(zB Jus-Studium) ein solches ableisten, gelten als                      zurechnen, so dass erst dann, wenn die Summe der
Praktikantinnen. Diese haben Anspruch auf ein Ent-                      Praktikumszeiten ein bis zwei Jahre übersteigt, Ent-
gelt in der Höhe des jeweiligen geltenden Lehrlings-                    gelt für das Lehrlingseinkommen des 2. oder 3. Lehr-
einkommens für das mit dem Praktikumsjahr korres-                       jahres gebührt.

          § 11 REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER,
                        ZUKUNFTSSICHERUNG UND MAHLZEITEN

Haben Angestellte Tätigkeiten außerhalb des Ortes,                      Dem Rechtsanwalt steht es frei, seinen MitarbeiterIn-
an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet,                    nen zusätzlich zu den kollektivvertraglichen Mindest-
weisungsgemäß zu verrichten, gebührt ihnen der Er-                      gehältern eine steuerfreie Zukunftssicherung gemäß
satz der Fahrtspesen, der Verpflegungskosten sowie                      § 3 Z 15 lit a) EStG und/oder freie bzw verbilligte Mahl-
der Nächtigungs- und Weggelder nach den Vorschrif-                      zeiten (zB Essensbons) gemäß § 3 Z 17 EStG idgF zu
ten des Rechtsanwaltstarifgesetzes BGBl 189/1969                        gewähren.
idgF (Tarifpost 9).

                                                 § 12 VORDIENSTZEITEN

Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwalts- oder No-                   Vordienstzeiten, die in anderen Betrieben als Ange-
tariatskanzlei zurückgelegt wurden*) und eine zu-                       stellte verbracht wurden und die eine zusammenhän-
sammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten                        gende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis
in einer Kanzlei ergeben, werden ausschließlich bei                     zu einer Höchstzeit von 10 Jahren zur Berechnung
Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet.                         des Entgeltes eingerechnet, wenn in dieser Zeit vor-
                                                                        nehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wur-

                                                                   – 10 –
den, die auch in den Rechtsanwaltskanzleien verwer-            *) beispielsweise Lehr- oder Angestelltenzeiten oder Dienstzeiten
                                                               als RechtsanwaltsanwärterIn oder als NotarskanditatIn
tet werden können.
Diese Anrechnungen gelten nicht für den Abferti-
gungsanspruch und nicht für das Jubiläumsgeld.

       § 13 URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNERATION (13. UND 14. GEHALT)

1. Am 30. November eines jeden Jahres gebührt den              2. Wenn eine Angestellte nach Erhalt der für das lau-
Angestellten eine Weihnachtsremuneration und bei               fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremunera-
Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli ei-         tion ihr Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem
nes jeden Jahres eine Urlaubsremuneration in der Hö-           Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aus-
he eines vollen Monatsgehaltes. Bei unterschiedlichen          tritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes
Bezügen während eines Jahres (zB bei einem Wechsel             vorzeitig entlassen wird, muss sie sich die im laufen-
von Teilzeit in Vollzeit oder Vollzeit in Teilzeit oder bei    den Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezogene Ur-
einer Gehaltserhöhung) gebühren Urlaubsremunera-               laubsremuneration von ihren ihr aus dem Dienstver-
tion und Weihnachtsremuneration in dem Ausmaß,                 hältnis zustehenden Ansprüchen (insbesondere Rest-
das einem Zwölftel des gesamten Jahresgrundbezu-               gehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung
ges entspricht. Den während des Jahres ein- oder aus-          bringen lassen.
tretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser
Remuneration bezahlt.

          § 14 FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER UND EVANGELISCHER
 ARBEITNEHMERINNEN AM KARFREITAG UND ISRAELITISCHER ARBEITNEHMERINNEN
                          AM VERSÖHNUNGSTAG

Die Bestimmungen des am 15. 7. 1952 zwischen der               des Entgeltes zum Gegenstand haben, finden auch
Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich                 auf die Arbeitnehmerinnen Anwendung, die der altka-
und Burgenland, Wien I. Rotenturmstraße 13 und                 tholischen Kirchengemeinschaft in Österreich ange-
der Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirt-           hören.
schaft, Sektion Handel, Verkehr, Wien I., Deutsch-             Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehme-
meisterplatz 2, abgeschlossenen Kollektivvertrages,            rInnen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft
die die Freistellung der der evangelischen Religions-          in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe
gemeinschaft angehörigen ArbeitnehmerInnen von                 Anwendung, dass für diese ArbeitnehmerInnen der
der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung            Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

                                             § 15 JUBILÄUMSGELD

Für langjährige Dienste werden den ArbeitnehmerIn-             25 Jahren mindestens ...... 1 Brutto-Monatsgehalt
nen nach einer Beschäftigung von                               35 Jahren mindestens ...... 2 Brutto-Monatsgehälter
                                                               45 Jahren mindestens ...... 3 Brutto-Monatsgehälter
                                                               als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

                             § 15a UMWANDLUNGSOPTION IN FREIZEIT

Alternativ zum Geldanspruch kann das Jubiläumsgeld             guthaben ist das Vorliegen einer schriftlichen Einzel-
in Zeitguthaben umgewandelt werden. Voraussetzung              vereinbarung zwischen DienstgeberIn und Dienstneh-
für eine Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeit-              merIn.

                                                          – 11 –
Das Zeitguthaben kann nur im Einverenehmen zwi-             Für die Berechnung des Gehaltsanspruches für eine
schen DienstgeberIn und DienstnehmerIn und entwe-           Stunde Zeitguthaben ist der Monatsgehalt/lohn bei
der durch die Verkürzung der täglichen bzw wöchent-         Vollzeitbeschäftigten durch 173 zu divieren. Bei Teil-
lichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung        zeitbeschäftigten ist das Monatsgehalt durch 165 zu
von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden.            dividieren.

                                       § 16 MINDESTLEISTUNGEN

Sondervereinbarungen, die über die Leistungen die-          günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden
ses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner          durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages
Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und          nicht berührt.

                                  § 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über alle        lehrung über die Verschwiegenheitspflicht laut An-
ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder           hang, welcher einen integrierenden Bestandteil des
bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die            Kollektivvertrages bildet, bei Beginn des Dienstver-
Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung          hältnisses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
des Dienstverhältnisses. Den Angestellten ist die Be-

                                      § 18 SCHLICHTUNGSKLAUSEL

1. Sollten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehme-           3. Die Schlichtungsstelle hat binnen 6 Wochen ab Ein-
rinnen während oder nach Beendigung ihres Arbeits-          langen des Schlichtungsantrages einen Schlichtungs-
verhältnisses Differenzen oder Streitigkeiten im Zu-        termin auszuschreiben. Kommt es bei diesem ersten
sammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis auftreten,          Schlichtungstermin zu keiner Einigung und verstän-
verpflichten sich alle Beteiligten, vor Einleitung eines    digt man sich dabei auch nicht einvernehmlich auf ei-
Gerichtsverfahrens die aus einem Mitglied des österr.       nen zweiten Schlichtungstermin, bei dem ein neuerli-
Gewerkschaftsbundes (Gewerkschaft der Privatange-           cher Schlichtungsversuch nach Abklärung gegebe-
stellten, Druck, Journalismus, Papier, Region Tirol)        nenfalls noch offener Fragen durchgeführt werden
und einem Mitglied des Ausschusses der Tiroler              soll, kann jede Seite das Gericht anrufen.
Rechtsanwaltskammer paritätisch besetzte und kos-
tenlos tätig werdende Schlichtungsstelle anzurufen.         4. Schreibt die Schlichtungsstelle innerhalb von 6 Wo-
                                                            chen ab Einlangen des Antrags auf Schlichtung keinen
2. Vor Anrufung der Schlichtungsstelle und Abhaltung        Termin aus, kann jede Seite das Gericht anrufen.
eines Schlichtungstermins kann das Gericht nicht an-
gerufen werden. Allfällige Anfechtungsmöglichkeiten         5. Der Antrag an die Schlichtungsstelle ist an die Tiro-
im Sinne der §§ 105 ff ArbVG oder vergleichbarer Re-        ler Rechtsanwaltskammer zu richten. Auf das Verfah-
gelungen sind davon nicht berührt. Durch die Einbrin-       ren finden die Bestimmungen des § 19 (Schlichtungs-
gung des eine kurze Darstellung des Gegenstands der         ordnung) Anwendung.
Streitigkeit enthaltenen Schlichtungsantrags werden
Verjährungsfristen unterbrochen und der Ablauf von          6. Die Schlichtungsstelle selbst entscheidet nicht in
Verfallsfristen gehemmt. Der Schlichtungsantrag gilt        der Sache selbst, sondern versucht, eine einvernehm-
hinsichtlich des dort erwähnten Streitgegenstandes          liche Lösung (Vergleich) zur Beilegung der Differenzen
jedenfalls als Geltendmachung von Ansprüchen.               bzw Streitigkeiten zwischen den Kontrahenten herbei-
                                                            zuführen.

                                                       – 12 –
§ 19 SCHLICHTUNGSORDNUNG

1. Allgemeines                                             bestellt diese umgehend nach Beginn des Schlich-
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer und die Gewerk-            tungsverfahrens.
schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,        Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vertreter
Papier, richtet die Schlichtungsstelle als Streitbeile-    der Tiroler Rechtsanwaltskammer und einem Vertre-
gungsinstrument ein, um Differenzen und Streitigkei-       ter der GPA-djp Tirol, die von den jeweiligen Kollektiv-
ten zwischen ihren Mitgliedern im Zusammenhang mit         vertragspartnern benannt werden. Zusätzlich sind je-
deren Dienstverhältnis mithilfe der Schlichtung auf        weils 2 Ersatzmitglieder zu nominieren.
Grundlage folgender Bestimmungen (Schlichtungs-            Die Tiroler Rechtsanwaltskammer und die GPA-djp Ti-
ordnung) beizulegen. Die Schlichtungsordnung regelt        rol verpflichten sich, jeweils eine Liste von Mitgliedern
die Abwicklung von Verfahren bei der Schlichtungs-         und Ersatzmitgliedern der Schlichtungsstelle mit min-
stelle. Die Bestimmungen des § 9 Abs 2 ASGG bleiben        destens 4 Personen zu führen. Der Vorsitz in der
unberührt.                                                 Schlichtungsstelle wird je nach Streitfall abwechselnd
                                                           von einem Vertreter der Kollektivvertragspartner aus-
2. Schlichtungsantrag                                      geübt. Für die Protokollführung wird jeweils von den
Der schriftliche Antrag einer Partei auf Durchführung      Mitgliedern der nicht den Vorsitz führenden Kollektiv-
eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag)          vertragspartner eine Person bestimmt.
ist an die Tiroler Rechtsanwaltskammer zu richten          Die Schlichter haben den Streitgegenstand im Verfah-
und hat folgende Mindestangaben zu enthalten:              ren neutral, unparteiisch, unabhängig und weisungs-
                                                           frei zu behandeln. Sie dürfen keine der Parteien im Zu-
a) Namen, Anschriften, Telefon, Telefax oder sonstige
                                                           sammenhang mit dem streitgegenständlichen Sach-
   Kommunikationsreferenzen der Parteien, des ge-
                                                           verhalt gerichtlich oder außergerichtlich vertreten
   setzlichen Vertreters und gegebenenfalls des Ver-
                                                           bzw vertreten haben. Sie dürfen auch nicht als Richter
   fahrensbevollmächtigten der Partei, die den
                                                           oder in ähnlicher Funktion in einem Verfahren tätig
   Schlichtungsantrag stellt sowie des gesetzlichen
                                                           werden, das eine Beziehung zum Streitgegenstand
   Vertreters und gegebenenfalls des Verfahrensbe-
                                                           des Schlichtungsverfahrens aufweist.
   vollmächtigten der anderen Beteiligten, sofern be-
   kannt.
                                                           4. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
b) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Strei-
                                                           Vertraulichkeit: Das Schlichtungsverfahren findet
   tigkeit und Bezifferung der Ansprüche, sofern die-
                                                           nicht öffentlich statt. Alle am Schlichtungsverfahren
   se in einer Geldleistung bestehen
                                                           beteiligten Personen, einschließlich der Mitglieder
c) die zum Verständnis des Sachverhalts erforderli-        der Schlichtungsstelle, die Parteien, deren Verfah-
   chen Urkunden (Verträge, Schriftwechsel, techni-        rensbevollmächtigten, allfällige Sachverständige und
   sche Unterlagen, Gehaltszettel etc).                    sonstige während des oder der Schlichtungstermine
                                                           anwesenden Personen und eventuell beschäftigte An-
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat die Gewerk-            gestellte, haben die Vertraulichkeit des Schlichtungs-
schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,        verfahrens zu wahren und dürfen einem Dritten ge-
Papier Tirol (kurz GPA-djp) umgehend zu informieren        genüber keine Informationen benutzen oder offen le-
und innerhalb von 6 Wochen ab Einlangen des Antra-         gen, die das Schlichtungsverfahren betreffen, oder
ges den Schlichtungstermin einzuberufen.                   die sie im Laufe des Schlichtungsverfahrens erlangt
Die Schlichtungsstelle übermittelt den im Schlich-         haben.
tungsantrag genannten anderen Beteiligten jeweils
                                                           Vertretung: Jede Partei kann sich im Schlichtungs-
eine Abschrift des Schlichtungsantrages samt den
                                                           verfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten
§§ 18 und 19 des Kollektivvertrages.
                                                           vertreten oder unterstützen lassen. Der Verfahrens-
Die Parteien sind gesondert auf die Konsequenzen im
                                                           bevollmächtigte hat sich auf Verlangen der Schlich-
Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren,
                                                           tungsstelle oder einer anderen Partei durch schriftli-
insbesondere im Sinne des Punktes 7 der Schlich-
                                                           che Vollmacht zu legitimieren. Bei Rechtsanwälten ge-
tungsordnung bei der ersten Schlichtungssitzung hin-
                                                           nügt die Berufung auf die erteilte Vollmacht gem § 8
zuweisen.
                                                           RAO. Die Kosten ihrer Vertretung vor der Schlich-
                                                           tungsstelle hat jede Partei selbst zu tragen.
3. Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer unterrichtet die           Zustellungen: Der Antrag auf Einleitung des Schlich-
Parteien über die Mitglieder der aus 2 Personen beste-     tungsverfahrens ist der Gegenpartei mittels einge-
henden paritätisch besetzten Schlichtungsstelle und        schriebenen Schreibens zuzustellen. Allfällige weitere

                                                      – 13 –
Schriftsätze, Einladungen und fristsetzende Verfügun-       Die Schlichtungsstelle soll die Einigungsbereitschaft
gen werden zum Zwecke der Zustellung formlos mit            der Parteien fördern.
Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt. Wird eine Partei    Die Schlichtungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn
durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten,           beide Mitglieder anwesend sind bzw im Wege eines
sind Zustellungen an diesen vorzunehmen.                    Umlaufbeschlusses damit einverstanden sind.

Verfahrensförderung: Die Schlichtungsstelle wirkt
                                                            6. Ende der Schlichtung
auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin.
                                                            Das Schlichtungsverfahren endet,
Die Parteien haben ihrerseits das Verfahren durch
rechtzeitige und vollständige Aufbereitung des Sach-        • wenn auf Vorschlag oder unter Mitwirkung der
verhalts und durch Erteilung aller von der Schlich-           Schlichtungsstelle eine Einigung zwischen den Par-
tungsstelle erforderlich gehaltenen Auskünfte so zu           teien zustande kommt. Die Einigung ist zu protokol-
fördern, dass es möglichst im Rahmen des ersten               lieren und das Protokoll von den Mitgliedern der
Schlichtungstermins abgeschlossen werden kann.                Schlichtungsstelle und den Parteien bzw deren Ver-
Schriftsätze sind bis spätestens 1 Woche vor Schlich-         fahrensbevollmächtigten zu unterzeichnen;
tungstermin einzubringen.                                   • wenn eine Einigung der Parteien beim ersten
                                                              Schlichtungstermin nicht zu erzielen ist und auch
5. Durchführung der Schlichtung                               von keiner Seite eine Anberaumung eines zweiten
Die Schlichtungsstelle bestimmt das weitere Verfah-           Schlichtungstermins gewünscht wird;
ren nach Maßgabe nachfolgender Regeln:                      • wenn eine der Parteien beim ersten Schlichtungs-
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat die Schlich-           termin ohne Angabe von Gründen nicht erscheint.
tungsstelle den Parteien Gelegenheit zu geben, den          • Wenn bei der Verlegung des Schlichtungstermins ei-
Streitgegenstand, den Hintergrund des Streitfalls,            ne Partei nicht damit einverstanden ist, endet die
das jeweils gewünschte Ziel der Schlichtung und die           Schlichtung automatisch.
Argumente zur Rechtslage vorzutragen. Maßgebliche
Urkunden und sonstige Beweismittel, die sich zur Vor-       7. Verhältnis zwischen Schlichtungs- und Ge-
lage eignen, sind beizufügen. Erfolgt die Vorlage in Ko-    richtsverfahren
pie, kann die Vorlage im Original verlangt werden.          Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens kann
Darüber hinaus kann die Schlichtungsstelle in jedem         jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten,
Stadium des Schlichtungsverfahrens die Parteien oder        sofern nicht eine endgültige Einigung zustande ge-
eine von ihnen zur Vorlage ergänzender Informatio-          kommen ist. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle so-
nen oder Unterlagen auffordern, die die Schlichtungs-       wie deren Erfüllungsgehilfen haften weder für einen
stelle für eine umfassende Beurteilung der Sach- und        von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirt-
Rechtslage für erforderlich hält. Jede Partei kann be-      schaftlichen Erfolg der Schlichtung, gleich welcher Art,
stimmte schriftliche Informationen oder Unterlagen,         noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lö-
bezüglich derer sie schlüssig begründete Geheimhal-         sung. Im Übrigen haften sie den Parteien gegenüber
tungsinteressen geltend macht, ausschließlich der           für Handlungen und Unterlassungen im Zusammen-
Schlichtungsstelle zur Verfügung stellen, wovon die         hang mit dem Schlichtungsverfahren oder dessen Ein-
andere Partei zu unterrichten ist. Die Schlichtungs-        leitung oder Beendigung ausschließlich für vorsätzli-
stelle darf derartig bezeichnete Informationen oder         ches Fehlverhalten.
Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung dieser Par-
tei nicht den anderen Beteiligten offen legen.              8. Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der
Aufforderungen der Schlichtungsstelle zur Vorlage           Schlichtungsstelle
von Unterlagen oder ergänzenden Informationen kön-          Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie deren Er-
nen unter Fristsetzung erfolgen. Diese Fristen können       füllungsgehilfen (Schreibkräfte etc) unterliegen der
auf Antrag verlängert werden.                               Verschwiegenheitspflicht.

Innsbruck, 18. November 2020

                                                       – 14 –
TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER

         Die Präsidentin:                                   Der Vizepräsident:
         Dr. Birgit Streif                                Dr. Manfred Bachmann

        Der Vizepräsident:                                 Verhandlungsleiter:
        Dr. Markus Skarics                                 Dr. Stephan Rainer

                  ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
         Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
         Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, sonstiges Gewerbe

        Die Vorsitzende:                              Der Geschäftsbereichsleiter:
       Barbara Teiber, MA                                   Karl Dürtscher

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:                 Der Wirtschaftsbereichssekretär:
         Norbert Schwab                                 Mag. Albert Steinhauser

                 ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
          Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
                                   Region Tirol

     Der Regionalvorsitzende:                        Der Regionalgeschäftsführer:
          Martin Witting                                Harald Schweighofer

                                Die RegionalsekretärIn:
                                 Mag. Verena Zisler

                                       – 15 –
ANHANG ZU § 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

 Verschwiegenheitsverpflichtung von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen
                    Mitarbeitern bei Rechtsanwälten
Ich bin heute von meinem Dienstgeber über den Umfang meiner Verschwiegenheitspflicht belehrt worden. Mir
sind auch die umseitig abgedruckten Bestimmungen bekannt gegeben worden.

Ich verpflichte mich, über alle Umstände, die mir im Rahmen meiner Dienstleistung zur Kenntnis gelangt sind oder
die mir auch außerhalb meiner Dienstleistung über Umstände und Verhältnisse meines Dienstgebers oder dessen
Auftraggeber bekannt geworden sind, Außenstehenden gegenüber volle Verschwiegenheit zu wahren.

Mir ist bekannt, dass
1. sich meine Verschwiegenheitspflicht nicht nur auf fremde Geheimnisse erstreckt, sondern auch auf alle Tatsa-
   chen, die mir in Ausübung oder im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, so
   auch schon die Tatsache, dass meinem Dienstgeber ein bestimmter Auftrag erteilt worden ist oder dass eine
   bestimmte Person Auftraggeber meines Dienstgebers ist;
2. sich meine Verschwiegenheitspflicht auch auf die internen Kanzleiverhältnisse sowie die mir in meiner Tätig-
   keit bekannt werdenden persönlichen, wirtschaftlichen und Steuerverhältnisse meines Dienstgebers und der
   anderen Mitarbeiter erstreckt;
3. die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann besteht, so auch gegenüber Familienangehörigen, Ar-
   beitskollegen, soweit eine Mitteilung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt und auch gegenüber demjenigen
   der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat;
4. meine Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortbesteht.
Über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht bin ich ebenfalls belehrt worden. Ich wer-
de bei Gerichten un Verwaltungsbehörden über Tatsachen, die mir bei meiner Tätigkeit bekannt werden, ohne
vorherige ausdrückliche Genehmigung meines Dienstgebers nicht aussagen oder sonst Auskunft erteilen.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung eine Untreue im Dienst darstellt
(§ 27 Ziffer 1 Angestelltengesetz; § 15 Absatz 3 litera d Berufsausbildungsgesetz, §§ 1153, 1162 ABGB).

Ein Exemplar dieser Erklärung ist mir ausgehändigt worden.

................................................................. , den ...........................................................

bestätigt:

.................................................................   .................................................................
                        Rechtsanwalt                                                        MitarbeiterIn

                                                              – 16 –
ANLAGE: GESETZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
               DER MITARBEITER EINES RECHTSANWALTES.

                                                          I.

                                                                 sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt ge-
        § 9 Rechtsanwaltsordnung:                                wordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-
                                                                 resse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat im
                                                                 gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über               nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften
die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm                 das Recht auf diese Verschwiegenheit.

                                                          II.

        § 156 Strafprozessordnung                                        § 157 Strafprozessordnung
           (Aussagebefreiung):                                             (Aussageverweigerung):

(3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfah-             (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
ren gegen mehrere Beschuldigte bzw gegenüber ei-                 2. Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
nem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der ande-              und Wirtschaftstreuhänder, über das, was ihnen
ren nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussa-                 in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist
gen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Be-
freiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachver-
halten bezieht.

                                                          III.
                                                                    gende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwie-
        § 321 Zivilprozessordnung:                                  genheit zu verletzen, insofern er hievon nicht gültig
                                                                    entbunden wurde;
                                                                 4. in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner
(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert                    Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei an-
werden,                                                             vertraut wurde;
3. In Bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge
   nicht würde aussagen können, ohne eine ihm oblie-

                                                          IV.
                                                                    zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig ent-
           § 49 Allgemeines
                                                                    bunden wurde, zu verletzten oder ein Kunst-, Be-
      Verwaltungsverfahrensgesetz:
                                                                    triebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verwei-                    (2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befug-
gert werden:                                                     ten Personen können die Zeugenaussage auch darü-
                                                                 ber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ver-
b) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, oh-
                                                                 treter einer Partei von dieser anvertraut wurde.
   ne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht

                                                      – 17 –
V.

                                                                    entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-
     § 171 Bundesabgabenordnung:                                    oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenba-
                                                                    ren.

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert                 (2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befug-
werden                                                           ten Personen und ihre Angestellten können die Zeu-
                                                                 genaussage auch darüber verweigern, was ihnen in
c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, oh-
                                                                 ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese
   ne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte
                                                                 zur Kenntnis gelangt ist.
   Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig

                                                           VI.

                                                                    nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder
           § 104 Finanzstrafgesetz                                  ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu
                                                                    offenbaren.

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert                 (2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befug-
werden:                                                          ten Personen und ihre Hilfskräfte können die Zeugen-
                                                                 aussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer
d) über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten
                                                                 Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur
   könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich aner-
                                                                 Kenntnis gelangt ist.
   kannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er

                                                       – 18 –
SOZIALPARTNERSCHAFTSERKLÄRUNG
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer und die GPA-djp           waltskammer vertritt die wirtschaftlichen Interessen
verbindet eine langjährige Verhandlungstradition.         der Rechtsanwälte und RechtsanwältInnen Tirols und
Auch wenn manchmal unterschiedliche Positionen            möchte im Rahmen der Möglichkeiten ihres Berufs-
am Verhandlungstisch auf einander treffen, kenn-          standes in Kollektivvertragsabschlüssen auch die
zeichnen der Versuch gemeinsame Lösungen zu fin-          Wertschätzung gegenüber ihren Angestellten zum
den und wechselseitige Wertschätzung das Verhältnis       Ausdruck bringen.
der beiden Interessensvertretungen.                       Um dieses Miteinander zu unterstreichen, kommen
Als Ausdruck dieser Partnerschaft wurde beispielswei-     die Sozialpartner überein, künftig gemeinsam und ab-
se das kollektivvertragliche Schlichtungsverfahren        gestimmt die Ergebnisse von Verhandlungen zu be-
gefunden, das oftmals erfolgreich Gerichtsstreitigkei-    richten. So soll sichtbar werden, dass es nicht ein Ge-
ten zur Zufriedenheit beider Streitparteien verhindert    geneinander mit Siegern und Verlierern, sondern ein
und gute Lösungen bei Konflikten ermöglicht.              gemeinsames Ergebnis am Verhandlungstisch gibt.
Die GPA-djp hat es zum Ziel die Einkommens- und Ar-
beitssituation zu verbessern. Die Tiroler Rechtsan-

Innsbruck am 22. 11. 2019

                                       Tiroler Rechtsanwaltskammer

                 Gewerkschaft der Privatangerstellten – Druck, Journalismus, Papier

                                                     – 19 –
NOTIZEN

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JETZT MITGLIED WERDEN!
Familienname ............................................................................................... Vorname .......................................................................                       ☐ Frau ☐ Herr
Geburtsdatum                                                                      Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................

☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐                                                                                        ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein)
                                                                                                                                 igt
☐               ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐                                                                                   igung ☐                      ☐ FacharbeiterIn
Derzeitige Tätigkeit ...................................................................              ☐                                                                               von/bis ............................................

               igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort .....................................................................

               ..................................................................................................................................................................................................................................

Branche ..................................................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag),
der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

☐  Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren
dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu
übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

                                                                                          endes bitte ankreuzen)

☐ BETRIEBSABZUG
                                     sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen
werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen-
bezogenen Dat                                             szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten,
Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der
              verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

  ☐ SEPA                                                     (Bankeinzug)
  Ich ermächtige die                                                                                               einzuziehen.
                                                                                              en einzulösen. Ich kann innerhalb
  von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit
  meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
  Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
  ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐                                                                                                                                                                        )
  Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des
                                                                                                                            von
  meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen.

  IBAN                                                                                                                                            BIC

  .............................................................................................................................................

                                                             ar
unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301,
E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                                          WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen.                                                        Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver-
In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich-                                                                                                                     ,
tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder-                                                             Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.
verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische
                                                                                                                            Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer
              sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen
                                                                                                                            Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische
Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz
                                                                                                                            Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster-
                         sbund. Wir verarbeiten die umseits von                                                             Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für
                                                     und für die                                                                            GPA
                              bzw. solange noch Ansprüche aus                                                               1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
                   bestehen können. Rechtliche Basis der Daten-                                                             Tel.: +43 (0)5 0301
                                     im ÖGB/GPA; soweit Sie dem                                                             E-Mail: service@gpa.at
Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei-
                                                                                                                                                       sbund
tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.
                                                                                                                            1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder                                                                 Tel.: +43 (0)1 534 44-0
                                      ragte und kontrollierte Auf-                                                          E-Mail: oegb@oegb.at
tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte
erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die                                                                                         ragten erreichen Sie unter:
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland.                                                                                           ragter@oegb.at

                          INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen                                                          • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten,
                          Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu-                                                          Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an-
                          sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und                                                         deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal-
                          Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen                                                   tungen, auch auf regionaler Ebene;
                          kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein-
                                                                                                                            •                                               entwickelte be-
                          samer beruflicher Interessen.
                                                                                                                                rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche                                                               (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und
                         en                                                                                                     andere Materialien);

• erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-                                                       • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf-
  mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen                                                              lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und
  für Ihre Berufsgruppe;                                                                                                      nehmen dadurch Einfl                           liche Meinungs-
                                                                                                                              bildung und Entscheidung.
• können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
  Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein-                                                                Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse
  bringen;

ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN:
☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐                                                                                                  ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION
                                                                                                                                                  Dieses Service ist für mich kostenlos und kann
                                                                                                                                                           jederzeit von mir widerrufen werden.
☐ Frau ☐ Herr                           Titel ........................................................................

Familienname ............................................................................................... Vorname ......................................................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort...............................................................................................

Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb .........................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail...........................................................................................................

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DAS
GEWERK-
SCHAFFEN
WIR!

                                                        ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

                            Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
                                              Verlags- und Herstellungsort Wien.

                          1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300
                                                  www.gpa.at ‑ E-Mail: service@gpa.at
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