Kompakt - Kryptowährungen in der Steuererklärung - MERKBLATT FÜR MANDANTEN - DBB DATA

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kompakt
MERKBLATT FÜR MANDANTEN

Kryptowährungen in
der Steuererklärung

                      DBB DATA Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH
                                              Steuerberatungsgesellschaft
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Liebe Mandantinnen und Mandanten,

waren Investitionen in Kryptowährungen bisher eher ein Nischenphänomen, so hat der steile Kurs-
anstieg von Bitcoin, Ethereum, Polkadot und Co. auch andere Anleger zum Kauf animiert. Manche
Einzelhändler werben sogar damit, dass man bei ihnen mit dem virtuellen „Geld“ bezahlen kann.

Aber: Die Geldbestände in virtuellen Währungen werden zwar rechtlich weder als (Fremd-)Währung
noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt. Gewinne und Verluste aus
Kryptowährungen können aber trotzdem für die Steuererklärung relevant sein.

Unser Mandantenmerkblatt fasst im Folgenden zusammen, was Sie als Anleger mit Blick auf die
Steuer beachten müssen, wenn Sie in Bitcoin oder andere Kryptowährungen investieren.

S03 Was sind Kryptowährungen?                     S13 Umsatzsteuerliche Beurteilung

S04 Die Einordnung von Kryptowährungen            S13 Erbschaft- und Schenkungsteuer

S05 Ertragsteuerliche Beurteilung im Privat-      S14 Aktuelles zu Kryptowährungen
    vermögen

S09 Ertragsteuerliche Beurteilung im Betriebs-
    vermögen
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1. Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen haben mittlerweile schon eine über         wendungsbereich ist aber weiterhin die Spekulation
zehnjährige Historie von Aufschwung und Abschwung          und die Absicherung von Währungsrisiken bzw. die
hinter sich.                                               Verwendung als digitales Gold.

Der erste Bitcoin, die erste Kryptowährung der Welt,       So kam es, dass im Jahr 2010 für eine Pizza mehr als
wurde im Jahr 2008 erschaffen. Zu diesem Zeitpunkt         10.000 Bitcoin gezahlt wurden. Nach heutigem Stand
tauchte in einem Forum ein kleiner Beitrag zu einer        wäre das ein Preis von 300 Mio. € bis 500 Mio. €. Die
zentralbankunabhängigen Währung auf. Die Beschrei-         Pizza gilt damit als teuerste Pizza der Welt und gehört
bung war sehr detailliert und erfolgte im Rahmen eines     so zu den vielen Bitcoin-Geschichten, welche die Gold-
White Paper vom (bis heute unbekannten) Autor Satos-       gräberstimmung weiter anheizen.
hi Nakamoto.
                                                           Der Preis der Währung hat sich in den letzten Jahren
Einige Enthusiasten, aber auch Systemkritiker, haben       immer wieder als sehr schwankungsanfällig gezeigt. So
sich in den folgenden Jahren mit unterschiedlichen         notierte der Bitcoin im Jahr 2017 in der Spitze bei ca.
Kryptowährungen eingedeckt. Heutzutage gilt für eini-      20.000 US$, um dann im Jahr 2018 um bis zu 80 %
ge Bitcoin als digitale Alternative zu Gold. Der Grund     einzubrechen. Im Jahr 2021 belief sich der Wert zwi-
für die positive Preisentwicklung war unter anderem        schenzeitlich auf über 60.000 US$ und liegt aktuell bei
das schwindende Vertrauen in die Zentralbankpolitik.       44.000 US$ (August 2021). Diese Volatilität hat vor al-
Es sollte damit eine Alternative zum US-Dollar geschaf-    lem auch professionelle Trader angelockt, da diese täg-
fen werden. Vor allem nach der Finanzkrise 2008/2009       lich die Schwankungen nutzen können.
war der Bitcoin als Alternative eine willkommene Ent-
wicklung.                                                  Für viele Investoren, Anleger und Spekulanten hat sich
                                                           das Risiko der letzten Jahre gelohnt und es konnten
Mittlerweile kann man in sehr vielen Geschäften (auch      erhebliche Gewinne, zum Teil steuerfrei, realisiert wer-
in Deutschland) mit Kryptowährungen bezahlen oder          den. Allein in Deutschland gehen Schätzungen von ei-
auch an unterschiedlichen Börsen (Bitcoin.de, Binance      nem Steueraufkommen von bis zu 720 Mio. € pro Jahr
und der Stuttgarter Börse) handeln. Der häufigste An-      aus. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für

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Finanzen (BMF) unter anderem im Jahr 2021 einen Ent-         rency Token, Payment Token, Utility Token, Debt Token,
wurf zu einem BMF-Schreiben zur steuerlichen Behand-         Wertpapier, Equity oder Security Token. Diese Unter-
lung von Kryptowährungen veröffentlicht. Denn nicht          scheidung kann am Ende dazu führen, ob eine Speku-
immer ist die steuerliche Einordnung so einfach. In eini-    lationsfrist von einem Jahr greift, sich diese auf zehn
gen Fällen kann daher eine Steuerbelastung entstehen,        Jahre verlängert, die Kapitalertragsteuer Anwendung
welche nicht geplant oder gewollt war.                       findet oder sogar Betriebsvermögen entstehen kann.

Allgemein kann gesagt werden, dass der Bitcoin nur die       Die jeweilige Einordnung birgt vor allem steuerliche
Spitze des Eisbergs darstellt. Die mehr als zehnjährige      Konsequenzen und auch Probleme bei der Zuordnung.
Geschichte des kryptografischen Tokens hat sehr viele        Diese können vor allem mit Blick auf die Vielzahl an
weitere AltCoins (alternative Kryptowährungen) zum           Token oft nur schwer pauschal gelöst werden.
Bitcoin hervorgebracht.
                                                             Liste mit den bekanntesten Währungen (lt. Coinmarketcap)
Der Begriff Kryptowährung geht heute viel tiefer als         • Bitcoin
noch vor ein paar Jahren. Früher wurde alles unter die-      • Ethereum
sem Begriff zusammengefasst, aber heute sind Krypto-         • Tether
                                                             • Binance Coins
währungen nur noch die kryptografischen Coins, wel-
                                                             • Cardano
che direkt als Zahlungsmittel genutzt werden können.
                                                             • Ripple (XRP)
                                                             • Dogecoin
Dem gegenüber stehen dann der Token und die Assets.
                                                             • USD Coin
Während eine Währung als Zahlungsmittel verwendet
                                                             • Polkadot
wird, werden Token und Assets eher in den Bereich der        • Uniswap
Beteiligungen und Anlage eingeordnet.                        • Chainlink

Ein Token kann alles sein, da man hier auch von der          Mittlerweile gibt es laut Statista weltweit ca. 2.388 un-
Tokenisierung spricht. Ein Token und ein Asset kön-          terschiedliche Kryptowährungen. Es ist damit grund-
nen also Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder          sätzlich schwierig, einen Überblick zu behalten und vor
auch sogenannte Non-Fungible Tokens (NFT) in Form            allem auch immer eine „allgemeingültige“ Antwort auf
eines Moments, Kunstwerks oder Bilds sein.                   die Frage Spekulationsfrist, Betriebsvermögen oder
                                                             Kapitalertragsteuer zu geben.
Durch eine Tokenisierung wird eine bestimmte Infor-
mation auf einer sogenannten Blockchain gespeichert          Das ist auch dem Umstand geschuldet, dass regelmäßig
und kann damit einem Eigentümer entweder öffentlich          ICO (Initial Coin Offering) stattfinden, bei denen neue
oder anonym zugewiesen werden. Damit ist heute so-           Token geschaffen und an die Teilnehmer ausgegeben
gar der Handel von Kunstwerken und Immobilien auf            werden. Das Wort ICO lehnt an das sogenannte IPO
Blockchain-Basis grundsätzlich möglich.                      (Initial Public Offering) an, was einem Börsengang
                                                             gleichkommt. Die Besonderheit ist hierbei jedoch, dass
Unter dem allgemein bekannten Begriff der klassischen        die regulatorischen Pflichten wesentlich geringer sind
Kryptowährung muss unterteilt werden zwischen Cur-           als bei einem IPO.

                               2. Die Einordnung von Kryptowährungen

Die in der Einleitung genannten Punkte führen vor al-        einfachen Behandlung, zum anderen in der Zuordnung
lem in der steuerlichen Einordnung zum einen zu einer        zu erheblichen Problemen.

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Kryptowährungen gelten in Deutschland als soge-                dass ein Betriebsausgabenabzug von Token, die ange-
nannte immaterielle nicht abnutzbare Wirtschaftsgü-            schafft werden, nicht möglich ist.
ter. Diese sind also grundsätzlich gleichgestellt mit Pa-
tenten, Rechten, Domains oder auch dem Handel von              Damit spielt es nach dem Entwurf zum BMF-Schreiben
digitalen Wirtschaftsgütern in Videospielen.                   vom 17.06.2021 keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut
                                                               langfristig, zum Beispiel als Kapitalanlage, dem Ge-
Die steuerliche Einordnung ergibt sich aus mehreren            schäftsbetrieb dient, oder kurzfristig, wenn es als Zah-
parlamentarischen Anfragen diverser Parteien und dem           lungsmittel genutzt wird.
BMF-Schreiben vom 17.06.2021 (Entwurf).
                                                               Kryptowährungen und Token sind damit grundsätzlich
Kryptowährungen werden dementsprechend im Be-                  als Anlagevermögen zu aktivieren und damit auch ent-
triebsvermögen grundsätzlich dem Anlagevermögen                sprechend auszuweisen.
zugeordnet. Eine Besonderheit greift in diesem Fall,

                         3. Ertragsteuerliche Beurteilung im Privatvermögen

Der nach aktuellem Stand häufigste Fall ist die Ein-           ständigen Arbeit bezogen und damit unterliegen diese der
ordnung im Privatvermögen. Dies erfolgt in diesem              Einkommensteuer.
Zusammenhang meist im Bereich der privaten Ver-
mögensverwaltung und damit nicht im Rahmen einer               Dies ist nur ein Beispiel, wie auch im Rahmen der Ein-
gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Einkommensteuer-              künfte aus nicht selbständiger Arbeit nach § 19 EStG
gesetz (EStG).                                                 Kryptowährungen relevant werden können.

Kryptowährungen und deren Besteuerung können                   Grundsätzlich können Kryptowährungen also in allen
grundsätzlich in allen Überschusseinkünften erwirt-            Bereichen der Überschusseinkünfte vorkommen. Soll-
schaftet werden. Es können somit Einkünfte aus nicht           ten aber Einkünfte aus einer Kryptowährung stammen
selbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Kapitaleinkünfte (§ 20       oder im Bereich der Kryptowährungen liegen, so sind
EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§             diese in den häufigsten Fällen den sonstigen Einkünf-
21 EStG) oder auch sonstige Einkünfte (§§ 22 und 23            ten zuzuordnen (§§ 22 und 23 EStG).
EStG) vorliegen.
                                                               3.1 Trading
Es kommt also entscheidend darauf an, in welchem Zu-           In den meisten Fällen erfolgt der Einstieg in die Welt der
sammenhang die Token, Coins oder andere kryptogra-             Kryptowährungen über das Trading, in diesem Fall also
fische Assets übertragen werden.                               die direkte Investition in Bitcoin, Ethereum oder andere
                                                               Krypto-Assets.
Beispiel
Der Unternehmer Müller möchte seinen Arbeitnehmern in          Hier wird eine Währung oder ein Token angeschafft
Zukunft auch einen Teil des Gehalts in Form von Kryptowäh-     und später (im besten Fall mit einer Kurssteigerung)
rungen, wie Bitcoin, auszahlen.                                wieder veräußert.

Lösung                                                         Entscheidend für diese Art der Investition ist aber die
Der Unternehmer muss die Auszahlung in Form von Bitcoin
                                                               Laufzeit. So führt ein Kauf und Verkauf mit einer Lauf-
im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung lohnversteu-
                                                               zeit von weniger als einem Jahr dazu, dass ein privates
ern und gleichzeitig der Sozialversicherung unterwerfen. Der
                                                               Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG in Verbindung
Arbeitnehmer hat die Bitcoin im Rahmen seiner nicht selb-

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mit § 23 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) vorliegt. Das be-       Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen und
deutet, dass dieser Vorgang dann entsprechend aufzu-         anderen Token können grundsätzlich nur mit Gewin-
zeichnen und auch in der Anlage SO zu erklären ist.          nen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ver-
                                                             rechnet werden. Es greift damit das Verrechnungsver-
Keine Kapitaleinkünfte                                       bot gem. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG.
Zu erwähnen ist, dass hier keine Kapitaleinkünfte nach
§ 20 EStG vorliegen. Diese liegen nur vor, wenn Futu-        Beispiel
res, Optionen oder Ähnliches gehandelt wird. Die di-         Herr Arnold hat am 01.09.2019 mehrere Bitcoin erworben.
rekte Investition in Kryptowährungen und Token führt         Im Jahr 2020 hat er nochmals einige Bitcoin nachgekauft.
aber zu sonstigen Einkünften. Das bedeutet, hierbei ist      Nun möchte er zum Höchststand am 16.04.2021 alle seine
                                                             Bitcoin verkaufen.
der persönliche Steuersatz von 0 % bis 45 % anzu-
wenden. Zusätzlich kann dann noch eine Belastung mit
                                                             Lösung
dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % und der Kirchen-
                                                             Herr Arnold hält seine Bitcoin im Privatvermögen. Aus diesem
steuer von 8 % oder 9 % vorliegen.
                                                             Grund ist zu prüfen, ob ein privates Veräußerungsgeschäft
                                                             vorliegt. Ein solches liegt vor, wenn zwischen Anschaffung
Freigrenze                                                   und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Herr Arnold kann
Eine weitere Besonderheit ist, dass im Fall des privaten     in diesem Zusammenhang alle Bitcoin steuerfrei veräußern,
Veräußerungsgeschäfts zusätzlich eine Freigrenze von         welche er vor dem 15.04.2020 angeschafft hat. Alle weite-
600 € gilt. Diese gilt als Jahreswert. Sollte diese Grenze   ren Bitcoin, die nach dem 15.04.2020 angeschafft wurden,
nicht überschritten werden, muss keine Angabe in der         müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Anlage SO erfolgen.
                                                             Beim Handel von Kryptowährungen ist grundsätzlich
Nach einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist die Ver-     darauf zu achten, dass das sogenannte FiFo-Verfahren
äußerung von Kryptowährungen jedoch vollständig              (First-in-first-out-Verfahren) Anwendung findet. Das
steuerfrei und muss auch in diesem Zusammenhang              bedeutet, dass die zuerst angeschafften Kryptowäh-
nicht in der privaten Einkommensteuererklärung erklärt       rungen oder Token als zuerst veräußert gelten.
werden.
                                                             3.2 Mining (Proof of Work)
Verluste                                                     Die Geschichte des Bitcoins begann mit dem ersten Mi-

                                                    kompakt Seite 6
ning-Prozess. Während das Mining oft als „Schürfen“          Viele Investoren aus den ersten Jahren der Kryptowäh-
von Kryptowährungen übersetzt wird, ist diese Über-          rungen wollten langfristige Investitionen im Bereich
setzung aber missverständlich zum eigentlichen Pro-          Blockchain stärken. Aus diesem Grund haben viele Co-
zess. Beim Mining wird nicht, wie in einem Bergwerk,         ins anstatt auf Proof of Work als ressourcenverbrau-
ein Bitcoin produziert, sondern hier werden Transaktio-      chende Wertschöpfung auf das Proof of Stake gesetzt.
nen validiert.                                               Proof of Stake kann grundsätzlich mit einem Verzin-
                                                             sen für das Halten von Token verglichen werden, auch
Das klassische Prinzip des Proof of Work ist die Validie-    wenn der Prozess ein anderer ist.
rung mittels Rechenleistung, hier aber überwiegend die
Berechnung mittels Grafikkarten.                             Bei Proof of Stake gibt es keine Zinsen, sondern in die-
                                                             sem Fall werden sogenannte Block Rewards ausge-
Das Mining im Privatvermögen ist heutzutage grund-           schüttet. Diese werden grundsätzlich für das Halten der
sätzlich nur noch im Rahmen eines geringen Umfangs           Token ausgeschüttet.
des Solominings oder Poolminings möglich. Das
Cloudmining stellt damit aufgrund des Dienstleistungs-       So erhält der Investor zum Beispiel bei der Währung
vertrags unabhängig vom Umfang eine private Vermö-           NEO regelmäßig GAS ausgeschüttet. Bei anderen To-
gensverwaltung dar.                                          ken stimmen aber auch die Reward-Token mit dem Ba-
                                                             sis-Token überein.
In diesen Fällen des Minings liegen sonstige Einkünfte
gem. § 22 Nr. 3 EStG vor. Diese Leistungen sind ent-         Die Erträge aus dem Staking können ebenso wie an-
sprechend in der Anlage SO zu erklären und unterlie-         dere Einkünfte im Bereich der Kryptowährungen als
gen ab Überschreiten der Freigrenze von 256 € pro Jahr       gewerbliche und auch als private Einkünfte steuer-
dem persönlichen Steuersatz.                                 pflichtig sein. Im Grundsatz ist die private Vermögens-
                                                             verwaltung jedoch der häufigere Fall.
Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass regel-
mäßig eine klare Abgrenzung zwischen der reinen pri-         Beim Staking liegen grundsätzlich sonstige Einkünfte
vaten Vermögensverwaltung und der gewerblichen               aus Leistungen nach § 22 Nr. 2 EStG vor. Diese Leis-
Tätigkeit durchgeführt wird.                                 tungen sind entsprechend in der Anlage SO zu erklären
                                                             und unterliegen ab der Überschreitung der Freigrenze
Grundsätzlich gilt, dass die Anschaffung von Hardware        von 256 € pro Jahr dem persönlichen Steuersatz.
im Rahmen des Solominings oder Poolminings auch ab-
geschrieben werden kann. Die Abschreibung erfolgt            Ein wichtiger Hinweis ist, dass sich im Fall des Stakings
hier grundsätzlich über drei Jahre ab dem Zeitpunkt der      die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre ver-
Anschaffung.                                                 längert. Hierbei ist grundsätzlich § 23 Absatz 1 Nr. 2
                                                             Satz 4 EStG einschlägig. Der Entwurf eines BMF-Schrei-
3.3 Staking (Proof of Stake)                                 bens vom 17.06.2021 spricht in diesem Fall explizit das
Proof of Stake hat in den letzten Jahren einen erhebli-      Cold-Staking an.
chen Zuwachs und Aufschwung erlebt. Gerade der Be-
reich des sogenannten DeFi (Decentralized Finance) ist       Fallstricke ergeben sich hierbei daraus, dass die einmali-
im Jahr 2021 nicht mehr wegzudenken.                         ge Erzielung von Einkünften ausreicht, um die Spekula-
                                                             tionsfrist zu verlängern. Die Verlängerung ist auch nicht
Im Bereich des DeFi gibt es Anbieter, die bereits heute      abhängig von einer bestimmten Höhe des Rewards. So
weltweit diverse Leistungen und Investitionen anbie-         kann ein Ertrag von 0,01 € ausreichen, damit sich die
ten. Das ursprüngliche Staking ist aber eher einem an-       Spekulationsfrist auch ungewollt verlängert.
deren Gedanken geschuldet.
                                                             Ergänzend sei angemerkt, dass die Verlängerung der

                                                    kompakt Seite 7
Spekulationsfrist in Fachkreisen umstritten ist. Das BMF         Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängert. (§ 23 Ab-
hat hierbei jedoch eine klare Haltung.                           satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG)

Beispiel                                                         Beispiel
Frau Günther hat Token erworben, welche die Möglichkeit          Frau Meier hat auf einer Börse einige Token und Coins liegen.
bieten, via Proof of Stake Einnahmen zu generieren. Die Gut-     Damit diese nicht unnütz herumliegen, gestattet sie der Bör-
schrift erfolgt ab der Aktivierung in der Wallet automatisch.    se, ihre Coins und Token zu verleihen. Im Gegenzug erhält
Frau Günther erhält in diesem Fall alle drei Stunden eine Gut-   sie dafür zusätzlich Coins auf ihrem Account gutgeschrieben.
schrift auf ihrer Wallet.
                                                                 Lösung
Lösung                                                           Frau Meier hat die Coins für das Lending freigegeben und er-
Frau Günther hat die Coins für das Staking freigegeben. Sie      hält Coins und Token im Gegenzug für die Bereitstellung. Sie
erhält in diesem Zusammenhang Token als Block Reward für         muss in diesem Fall im Zeitpunkt der Gutschrift den Wert der
die Hinterlegung der Token. Sie muss in diesem Fall im Zeit-     Token als Einnahme erfassen und im Rahmen ihrer Steuer-
punkt der Gutschrift den Wert der Token als Einnahme erfas-      erklärung in der Anlage SO als Leistungen erklären.
sen und im Rahmen ihrer Steuererklärung in der Anlage SO
als Leistungen erklären.                                         3.5 Airdrop
                                                                 Airdrops sind in der Krypto-Szene oftmals als Marke-
3.4 Lending                                                      tingmaßnahmen zu verstehen. Im Fall eines Airdrops
Im Gegensatz zum Staking ist im Fall des Lendings das            erhält jemand vom Entwickler Token auf seine Wallet
System relativ einfach zu erklären. Beim Lending über-           transferiert.
lässt der Eigentümer einer Währung für eine bestimmte
oder unbestimmte Zeit die Währung entweder einem                 Bei dieser Art der Airdrops sind zwei Fälle zu unter-
Trader auf einer Börse oder der Börse selbst, damit die-         scheiden.
se das Verleihen übernimmt.
                                                                 Fall 1
Das Lending ist ein weiterer Bereich des DeFi. Im Len-           Im ersten Fall bekommt der Nutzer ohne sein Zutun ei-
ding erhält der Lender (Verleiher) grundsätzlich als Er-         nen Token auf seine Adresse. Der Nutzer musste keine
trag Token. Es kann aber auch auf bestimmten Börsen              Handlung vornehmen, um an den Token zu gelangen.
vorkommen, dass der Lender im Gegenzug für das Ver-              In diesem Fall ist der Sachverhalt grundsätzlich steuer-
leihen Euro oder US-Dollar erhält. In diesen Fällen er-          lich unerheblich. Es liegt weder eine Schenkung noch
folgt das meist über sogenannte Stable-Coins, welche             ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
zum Beispiel an den US-Dollar gebunden sind.
                                                                 Fall 2
Das Lending ist grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu          Das BMF-Schreiben vom 17.06.2021 geht jedoch auf
versteuern. Diese Leistungen sind entsprechend in der            den anderen Sachverhalt genauer ein. Im zweiten Fall
Anlage SO zu erklären und unterliegen ab Überschrei-             muss der Nutzer seine Daten hinterlegen, um am Air-
ten der Freigrenze von 256 € pro Jahr dem persönlichen           drop teilzunehmen. Bei diesen Daten kann es sich um
Steuersatz. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass trotz          unterschiedliche Informationen handeln, zum Beispiel
der Ähnlichkeit zur Verzinsung, vergleichbar einem Dar-          Mail-Adressen, Kontaktdaten etc.
lehen, die Gegenleistung ein Wirtschaftsgut ist. Damit
können in den meisten Fällen Kapitaleinkünfte ausge-             Wenn der Nutzer seine Daten hinterlegen muss, dann
schlossen werden.                                                handelt er aktiv und erhält in der Folge eine Gegenleis-
                                                                 tung für sein Tun. Unter diesen Umständen liegen also
Eine Verlängerung der Spekulationsfrist ist im Fall des          eine Leistung und eine Gegenleistung vor. Der Airdrop
Lendings grundsätzlich unumstritten. Selbst in Fach-             ist damit steuerlich für den Empfänger nicht mehr un-
kreisen wird hierbei davon ausgegangen, dass sich die            beachtlich, sondern steuerlich zu erfassen.

                                                        kompakt Seite 8
Damit sind diese Leistungen (Sachbezüge) in der An-            Währung. Aus diesem Grund wird hier auch die „Ga-
lage SO zu erklären und stellen ab Überschreiten der           bel“ als Symbol verwendet.
Freigrenze von 256 € pro Jahr steuerpflichtige Einkünfte
dar.                                                           Häufig findet ein Fork statt, wenn sich die Entwickler
                                                               oder Miner nicht über den weiteren Weg einer Wäh-
Beispiel                                                       rung einig sind. Dann gibt es häufig eine Abspaltung in
Herr Müller trägt seine persönlichen Daten bei einem Krypto-   diejenigen, die in eine bestimmte Richtung wollen, und
Projekt ein, um später einen Airdrop zu erhalten.              in die anderen, die den Ursprungsweg weitergehen.

Lösung
                                                               Von dieser Weggabelung profitiert dann in gewisser
Im Rahmen des aktiven Handelns von Herrn Müller stehen
                                                               Weise auch der Investor. Dieser hat nach einem Fork
Leistung und Gegenleistung gegenüber. Herr Müller muss im
                                                               meist einen weiteren Token auf seiner Wallet.
Zeitpunkt des Airdrops den Wert der Token als Einnahme er-
fassen und im Rahmen seiner Steuererklärung in der Anlage
                                                               Beispiel
SO als Leistungen erklären.
                                                               Die Entwickler (nicht Satoshi Nakamoto) des Bitcoin sind sich
                                                               nicht einig über die maximale Anzahl der Bitcoin. Einige wol-
3.6 Hardfork
                                                               len nicht, dass die maximale Anzahl erhöht wird, während
Aus der Historie heraus sind viele der heute bekannten         wiederum andere dies fordern.
Kryptowährungen und Token aus dem Bitcoin heraus
entstanden. Dies erfolgte häufig auf Basis eines Hard-         Lösung
forks oder Softforks.                                          Im Rahmen des Hardforks kommt es zu einer Aufspaltung
                                                               der Blockchain in zwei Blockchains. Dies passierte zum Bei-
Bei einem Fork teilen sich grundsätzlich die Wege einer        spiel 2017 bei Bitcoin und Bitcoin Cash. Später erfolgte ein
                                                               ähnlicher Vorgang bei Bitcoin Gold.

                       4. Ertragsteuerliche Beurteilung im Betriebsvermögen

Neben der grundsätzlichen Behandlung im Privatver-             mögen können Kryptowährungen und Token auch in

                                                      kompakt Seite 9
der betrieblichen Sphäre vorhanden sein. Das kann so-            Im Falle des Tradings stellen die verkauften Token und
wohl im Bereich der Betriebseinnahmen als auch                   Kryptowährungen Betriebseinnahmen dar, welche um
im Bereich des Anlagevermögens geschehen. Entschei-              die Anschaffungskosten der gekauften Token und Co-
dend ist auch, dass immer häufiger Kryptowährungen               ins gemindert werden.
als Zahlungsmittel verwendet werden.
                                                                 Beispiel
In diesem Zusammenhang können also auch Geschäfte                Als professioneller Bitcoin Trader handelt Herr Friedrich täg-
des täglichen Bedarfs mit Kryptowährungen abgewi-                lich mit Kryptowährungen. Er kauft sie auf einer Börse, um
ckelt werden.                                                    sie dann binnen Stunden oder Tagen auf einer anderen Börse
                                                                 mit Gewinn zu verkaufen. Er hat einen Bitcoin für 10.000 €
                                                                 gekauft und wenige Tage später wieder für 12.000 € ver-
Beispiel
                                                                 kauft.
Ein Bäcker in München akzeptiert neben dem gesetzlichen
Zahlungsmittel Euro in seiner Bäckerei auch Bitcoin. Die Kun-
                                                                 Lösung
den können Zahlungen direkt mit dem Scannen des QR-Co-
                                                                 Herr Friedrich führt mit dem Kauf die Anschaffung eines im-
des an der Kasse vornehmen.
                                                                 materiellen Wirtschaftsguts durch. Dieses ist in das Anlage-
                                                                 vermögen aufzunehmen und erst im Zeitpunkt der Veräuße-
Lösung
                                                                 rung wieder gegenzurechnen.
Der Bäcker hat in diesem Fall eine normale Leistung wie den
Verkauf eines Brötchens erbracht. Die Einnahme in Form von       Am Ende ergibt sich für Herrn Friedrich ein steuerpflichtiger
Bitcoin ist wie die Bezahlung mit Euro zu behandeln und          Gewinn von 2.000 €.
folgt damit auch den üblichen steuerlichen Grundsätzen.

                                                                 Einkommen- und Gewerbesteuer
4.1 Trading                                                      Der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährun-
Wie bereits zuvor erläutert, stellt das Trading heutzuta-        gen unterliegt zum einen der Einkommensteuer und
ge noch den häufigsten Anteil in deutschen Steuerer-             zum anderen der Gewerbesteuer.
klärungen dar. Hier geht es generell um den Kauf und
den Verkauf von Kryptowährungen zur Erzielung von                Im Rahmen der Einkommensteuer fallen Steuern zwi-
Einnahmen.                                                       schen 0 % und 45 % an. Zusätzlich fallen eventuell der
                                                                 Solidaritätszuschlag von 5,5 % und die Kirchensteuer
Dieser Handel kann grundsätzlich im Privatvermögen               von 8 % oder 9 % an.
stattfinden, aber auch eine gewerbliche Tätigkeit dar-
stellen. Hierbei ist auf die Grundsätze der gewerbli-            Die Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen Hebe-
chen Tätigkeit gem. § 15 EStG abzustellen.                       satz der Gemeinde.

Grundsatz ist die selbstständige, nachhaltige Tätigkeit          Im Bundesdurchschnitt beläuft sich dieser jedoch ab
mit Gewinnerzielungsabsicht und der Teilnahme am                 Überschreiten des Freibetrags von 24.500 € auf ca. 14
wirtschaftlichen Verkehr. Eine klare Trennung nach der           %.
Anzahl der Vorgänge ergibt sich aus dem Entwurf zum
BMF-Schreiben vom 17.06.2021 nicht.                              Die Gewinnermittlung kann entweder im Rahmen der
                                                                 Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)
Grundsätzlich stellt das BMF hier verstärkt auf den ein-         oder im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs er-
gerichteten Geschäftsbetrieb ab. Dieser kann oft dann            folgen. Ergänzend sei angemerkt, dass eine steuerfreie
gegeben sein, wenn ein Trader regelmäßig handelt und             Veräußerung nach einem Jahr nicht möglich ist.
damit langfristig seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der
normale Buy-and-Hold-Anleger ist dort meist ausge-               4.2 Mining (Proof of Work)
schlossen, da dieser nur langfristig von Kurssteigerun-          Der Prozess des Minings wurde bereits unter Punkt 3.2
gen profitiert.                                                  erläutert. In diesem Zusammenhang ist klar nach der

                                                       kompakt Seite 10
Art zu trennen, welches Mining durchgeführt wird.           steuer von 8 % oder 9 % an.

Die bekannten Arten sind das Solomining, das Pool-          Die Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen He-
mining und das Cloudmining. Vorweg kann gesagt              besatz der Gemeinde. Im Bundesdurchschnitt beläuft
werden, dass das Cloudmining nur in wenigen Fällen          sich dieser jedoch ab Überschreiten des Freibetrags von
eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann. Dies kann       24.500 € auf ca. 14 %.
im Rahmen einer Personengesellschaft oder einer Kapi-
talgesellschaft erfolgen. Bei natürlichen Personen liegt    Die Gewinnermittlung kann entweder im Rahmen der
im Rahmen des Cloudminings immer eine private Ver-          Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)
mögensverwaltung vor.                                       oder im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs er-
                                                            folgen. Ergänzend sei angemerkt, dass eine steuerfreie
Solomining und Poolmining                                   Veräußerung nach einem Jahr nicht möglich ist.
Anders ist dies jedoch im Fall des Solominings oder des
Poolminings. Hierfür ist zuerst entscheidend, ob eine       4.3 Staking (Proof of Stake)
gewerbliche Tätigkeit gegeben ist. Dies scheitert vor       Grundsätzlich ist im Fall des Stakings immer die priva-
allem beim Solomining häufig am Totalgewinn im Rah-         te Vermögensverwaltung zu bevorzugen, da hier eine
men der Gewinnerzielungsabsicht. Bis auf wenige Aus-        steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der zehnjährigen
nahmen ist das Solomining aus technischen Gründen           Spekulationsfrist gegeben ist.
nicht mehr möglich und meist nicht rentabel, da der
finanzielle Aufwand den Ertrag übersteigt.                  In manchen Fällen lässt es sich jedoch auch nicht ver-
                                                            hindern, dass im Rahmen des Stakings ein Gewerbebe-
Der häufigste Anwendungsfall ist das Poolmining. In         trieb entsteht. Dies kann bei Token der Fall sein, welche
diesem Fall schließen sich mehrere Miner zu einem Pool      aktive Handlungen des Stakers voraussetzen.
zusammen, um sich den Reward zu teilen. Hierbei ha-
ben also auch kleine Miner die Möglichkeit, positive Er-    Ein Fall wäre hier die Währung LISK. Bei dieser Wäh-
träge zu generieren.                                        rung müssen sich die Delegates regelmäßig wählen las-
                                                            sen. Durch die Wahl erhalten sie dann die Zuweisung
Das Poolmining ist damit nicht der privaten Vermö-          der Block Rewards. Häufig gehen auch technische Ent-
gensverwaltung zuzuordnen, sondern stellt Einkünfte         wicklungen oder andere Tätigkeiten mit diesem Block
aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG dar.                      Reward einher.

Die Mining-Erträge sind damit im Zeitpunkt des Zuflus-      Der Staker muss sich in diesem Fall also aktiv am Netz-
ses (§ 11 EStG) oder bei Entstehen des Anspruchs als        werk beteiligen, damit er diese Einkünfte erzielen kann.
Betriebseinnahmen zu erfassen. Die genutzte Hardware        Ansonsten würden seine Token und Coins nur auf der
kann als Betriebsausgabe oder AfA (Absetzung für Ab-        Wallet liegen, ohne dass hier Einkünfte generiert wer-
nutzung) gegengerechnet werden. Damit ergibt sich           den können.
am Ende ein Gewinn oder Verlust, der steuerlich zu er-
klären ist.                                                 Übliche Aktivitäten sind auch das Mitarbeiten am je-
                                                            weiligen Token.
Einkommen- und Gewerbesteuer
Die erzielten Gewinne unterliegen in der Folge der Ein-     Auch beim Staking gilt grundsätzlich das Zufluss/Ab-
kommensteuer und auch der Gewerbesteuer.                    fluss-Prinzip nach § 11 EStG, wenn die Einnahmen-
                                                            überschussrechnung gewählt wird.
Im Rahmen der Einkommensteuer entsteht eine Steu-
erbelastung von 0 % bis 45 %. Zusätzlich fallen eventu-     Sollte die Gewinnermittlung im Rahmen des Betriebs-
ell der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und die Kirchen-     vermögensvergleichs erfolgen, gilt hier der Zeitpunkt

                                                  kompakt Seite 11
der Entstehung des Anspruchs als Betriebseinnahme.         den. Hierfür müssen jedoch die Coins dem Betriebsver-
                                                           mögen zugeordnet werden.
Die erzielten Gewinne unterliegen in der Folge zum
einen der Einkommensteuer und zum anderen der Ge-          Eine rein gewerbliche Tätigkeit, die aufgrund des Len-
werbesteuer.                                               dings entsteht, ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.
                                                           Das liegt daran, dass in diesem Fall die private Vermö-
Im Rahmen der Einkommensteuer entsteht eine Steu-          gensverwaltung im Vordergrund steht.
erbelastung von 0 % bis 45 %, zusätzlich eventuell der
Solidaritätszuschlag von 5,5 % und die Kirchensteuer       4.5 Airdrop
von 8 % oder 9 %.                                          Die Besonderheit bei Airdrops ist, dass diese ohne ak-
                                                           tives Handeln im Privatbereich steuerfrei sind. Unab-
Die Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen He-          hängig vom aktiven Handelns oder von der zufälligen
besatz der Gemeinde. Im Bundesdurchschnitt beläuft         Zuweisung besteht im betrieblichen Bereich eine Steu-
sich dieser jedoch ab Überschreiten des Freibetrags von    erpflicht.
24.500 € auf ca. 14 %.
                                                           Damit ergeben sich durch die Zuflüsse von Coins auf
Im Fall des gewerblichen Stakings muss zudem darauf        einer betrieblichen Wallet Betriebseinnahmen, die in
hingewiesen werden, dass hier keine Spekulationsfrist      der Folge eine steuerliche Belastung auslösen.
vorhanden ist – weder von einem Jahr noch von zehn.
Der Veräußerungszeitpunkt ist damit unerheblich, und       4.6 Hardfork
es müssen immer Steuern gezahlt werden.                    Eine weitere Besonderheit stellen die Hardforks dar.
                                                           Während sie in der privaten Sphäre steuerfrei zu be-
4.4 Lending                                                handeln sind, sind diejenigen im gewerblichen Bereich
Ebenso wie das Staking kann grundsätzlich auch das         als Betriebseinnahme zu erfassen.
Lending im gewerblichen Bereich durchgeführt wer-

                                                 kompakt Seite 12
5. Umsatzsteuerliche Beurteilung

Neben den klassischen ertragsteuerlichen Fragen soll-       Nr. 8 UStG).
ten auch die umsatzsteuerlichen Folgen und Fragen
nicht außer Acht gelassen werden. Mit dem sogenann-         Das BMF griff diese Fragestellung am 27.02.2018 auf
ten Hedqvist-Urteil vom 22.10.2015 (C-264/14) des           und beantwortete damit offene Fragen zur umsatz-
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde die Frage der        steuerlichen Behandlung. Damit wurde klargestellt,
Steuerfreiheit des Handels mit Kryptowährungen ge-          dass der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuer-
klärt und die Grundlage für erste Beurteilungen in die-     frei und das Mining in manchen Konstellationen nicht
sem neuen Kosmos geschaffen.                                steuerbar ist.

In diesem Urteil beschäftigte sich der EuGH mit der Fra-    Klargestellt wurde jedoch auch, dass im Fall von ande-
ge, ob der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig       ren Dienstleistungen die steuerliche Behandlung nor-
oder steuerfrei ist und in der Folge der Handel mit oder    mal durchzuführen ist, wenn Kryptowährungen hierbei
ohne Umsatzsteuer erfolgen muss. In diesem Urteil kam       als Gegenleistung für eine Dienstleistung vorhanden
der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Steuerbefreiung         sind.
für den Handel mit Kryptowährungen gegeben ist (§ 4

                                  6. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Bereich der Kryptowährungen und Blockchains              100 Bitcoin bei einem Wert von 50.000 € je Bitcoin.
konnten vor allem im Jahr 2021 erhebliche Preissteige-      Der Preis der Kryptowährung fällt innerhalb weniger Tage
rungen beobachtet werden. In diesem Zusammenhang            auf 30.000 €.
stellt sich auch immer wieder die Frage, wie derartige
Vermögen im Rahmen einer Übertragung sowohl erb-            Lösung
                                                            Die Versteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer erfolgt
schaftsteuerlich als auch schenkungsteuerlich sauber
                                                            mit dem Preis von 50.000 € je Bitcoin. Es ist für die weitere
behandelt werden können.
                                                            steuerliche Betrachtung unerheblich, ob der Preis danach um
                                                            20.000 € je Bitcoin gefallen ist. In diesem Fall kann je nach
Grundsätzlich gilt hier etwas Ähnliches wie im Bereich
                                                            Steuersatz und endgültiger Steuerbelastung ein erheblicher
der Ertragsteuern. Kryptowährungen lassen sich daher        finanzieller Nachteil entstehen.
sehr gut mit Gold oder Fremdwährungen vergleichen.
Diese unterliegen auch im Bereich der Erbschaft- und        Fußstapfentheorie
Schenkungsteuer einer Besteuerung.                          Sowohl im Fall der Erbschaftsteuer als auch im Fall der
                                                            Schenkungsteuer greift die sogenannte Fußstapfen-
Im Fall der Bewertung ist der Zeitpunkt der Schenkung       theorie. Das bedeutet, dass der Erbe oder Beschenkte
oder der Zeitpunkt des Erbes relevant. Dies kann vor al-    in die Fußstapfen des Erblassers oder Schenkers tritt.
lem in der Praxis zu Problemen führen, vor allem dann,      Damit übernimmt der Erbe oder Beschenkte sowohl die
wenn der Preis der Kryptowährung oder des Tokens            Anschaffungswerte, Anschaffungszeitpunkte als auch
weit über dem Preis liegt, der später dem Erben oder        die weiteren Eigenschaften des Erblassers oder Schen-
Beschenkten zugänglich gemacht wird.                        kers.

Beispiel
                                                            Damit kann der Erbe oder Beschenkte die Kryptowäh-
Der Sohn des vermögenden Herrn Müller erbt am 16.04.2021
                                                            rungen oder Token steuerfrei veräußern, wenn der Erb-

                                                  kompakt Seite 13
lasser oder Schenker diese länger als ein Jahr gehalten      einem Jahr überschreiten. Im Fall einer Verlängerung
hat. Dies gilt ebenfalls, wenn Erblasser und Erbe oder       der Spekulationsfrist ist auch darauf zu achten.
Schenker und Beschenkter zusammen die Haltefrist von

                                    7. Aktuelles zu Kryptowährungen

Zu Kryptowährungen und Blockchains gibt es für das           Bereits im April 2018 nahm die Oberfinanzdirektion
deutsche Steuergesetz sehr wenige Veröffentlichun-           Nordrhein-Westfalen erstmals Stellung zu den ertrag-
gen von offizieller Seite. In diesem Zusammenhang er-        steuerlichen Folgen beim Handel und Mining von Kryp-
folgt hier ein kurzer Überblick über die offiziellen Ver-    towährungen. Zudem wurde erstmals der Bereich der
öffentlichungen und anhängigen Verfahren.                    Bewertungsvereinfachung im Rahmen des FiFo-Verfah-
                                                             rens erwähnt.
Das erste Urteil, das für die deutsche Gesetzgebung
relevant wurde, war das Hedqvist-Urteil des EuGH (s.         Für Aufregung hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg
auch Punkt 5). Daraufhin ergaben sich diverse parla-         gesorgt. Mit dessen Beschluss vom 08.04.2020 (3 V
mentarische Anfragen zum Thema Kryptowährungen               1239/19) wurde die Besteuerung von Kryptowährun-
und Blockchain, die jedoch teilweise nur das Bekannte        gen grundsätzlich in Frage gestellt. Damit hat das FG
wiederholten.                                                erhebliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowäh-
                                                             rungen. Dieser Beschluss ist jedoch nicht unumstritten.
Die erste offizielle Stellungnahme des BMF war das           Die letzte offizielle Stellungnahme erfolgte am
BMF-Schreiben vom 27.02.2018 zur umsatzsteuerli-             17.06.2021 im Rahmen des Entwurfs zum BMF-Schrei-
chen Behandlung von Kryptowährungen. Dieses folg-            ben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowäh-
te dem Hedqvist-Urteil und beschrieb die Handhabung          rungen. Hierin ging das BMF auf einige offene Fragen
auf Basis des deutschen Umsatzsteuergesetzes.                ein und bestätigte so in vielerlei Punkten die bisherige
                                                             Besteuerung.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: September 2021

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