Update-Workshop zum Abgaberecht - (Steuern und Kausalabgaben)

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Update-Workshop zum Abgaberecht
                           (Steuern und Kausalabgaben)

                         Dritte Biennale des Verwaltungsrechts
                                Murten/FR, 17. Mai 2019

        PD Dr. Martin Kocher, LLM (LSE, Taxation), Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
                  Lehrbeauftragter für Abgaberecht an der Universität Basel
 Präsidial-Gerichtsschreiber Abgaben/wissenschaftlicher Berater an der II. öffentlich-rechtli-
                         chen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts

                                     Vorbemerkungen

Der Update-Workshop widmet sich den Entwicklungen seit der Zweiten Biennale im Verwal-
tungsrecht (Frühjahr 2017). Die nachfolgenden Übersichten enthalten die – nicht amtlichen –
Leitsätze, wie sie laufend in der Zeitschrift «Archiv für Schweizerisches Abgaberecht» (ASA)
veröffentlicht wurden. Die jeweilige «Lösung» zu den Fällen findet sich ebenda, wobei es im
Update-Workshop darum gehen soll, die groben Linien der Entschiede zu ergründen, nachzu-
vollziehen und vor allem die neuesten Rechtsprechungslinien herauszuarbeiten.

                                    Gesetzgebung Bund
                                              a. DBG

Änderungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR
935.51):
• Art. 24i DBG: «Steuerfrei sind … die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen
   erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen
   sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen» (in Kraft
   seit 01.01.2019).
• Art. 24ibis DBG: «Steuerfrei sind … die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million
   Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus
   der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind» (in Kraft
   seit 01.01.2019).
• Art. 24iter DBG: «Steuerfrei sind … die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zuge-
   lassen sind» (in Kraft seit 01.01.2019).
• Art. 24j DBG: «Steuerfrei sind … die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklich-
   keitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht
   unterstehen, sofern die Grenze von 1 000 Franken nicht überschritten wird» (in Kraft seit
   01.01.2019).

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Update-Workshop zum Abgaberecht

•   Art. 33 Abs. 4 DBG: «Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, wel-
    che nicht nach Art. 24 Bst. ibis-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5 000
    Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teil-
    nahme an Spielbankenspielen nach Art. 24 Bst. ibis werden die vom Online-Spielerkonto
    abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25 000 Franken abgezogen»
    (in Kraft seit 01.01.2019).

Weitere Änderungen:
• Art. 66a DBG: «Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht
   besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwi-
   derruflich diesen Zwecken gewidmet sind» (in Kraft seit 01.01.2018).

Bevorstehende Änderungen aufgrund des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR
730.0)
• Art. 32 Abs. 2 DBG: «… Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen
   und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Den
   Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatz-
   neubau» (in Kraft seit 01.01.2020).
• Art. 32 Abs. 2bis DBG: «Investitionskosten nach Abs. 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im
   Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abzieh-
   bar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen
   sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können» (in Kraft seit 01.01.2020).

Bevorstehende Änderungen aufgrund der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbsein-
kommens
   • Diverse Bestimmungen, in Kraft seit 01.01.2021.

                                             b. StHG

•   Art. 26a StHG: «Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht
    besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwider-
    ruflich diesen Zwecken gewidmet sind» (umzusetzen bis 01.01.2018).
•   Art. 4 Abs. 1 StHG: «Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent-
    halt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im
    Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nut-
    zen oder damit handeln» (umzusetzen bis 01.01.2019).
•   Art. 4 Abs. 2 lit. g StHG: «Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-
    enthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
    sie: im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln» (umzusetzen bis 01.01.2019).
•   Art. 21 Abs. 1 lit. d StHG: «Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung
    ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: … mit im Kanton gelegenen Grund-
    stücken handeln» (umzusetzen bis 01.01.2019).
•   Art. 21 Abs. 2 lit. b StHG: «Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im
    Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: im Kanton gelegene Grundstücke ver-
    mitteln» (umzusetzen bis 01.01.2019).

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Änderungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR
935.51):
• Art. 7 Abs. 4 lit. l StHG: entspricht Art. 24i DBG (umzusetzen bis 01.01.2019).
• Art. 7 Abs. 4 lit. lbis StHG: entspricht Art. 24ibis (umzusetzen bis 01.01.2019).
• Art. 7 Abs. 4 lit. lter StHG: entspricht Art. 24iter DBG (umzusetzen bis 01.01.2019).
• Art. 7 Abs. 4 lit. m StHG: entspricht Art. 24j DBG, aber nur, sofern «die nach kantonalem
   Recht bestimmte Grenze nicht überschritten wird» (umzusetzen bis 01.01.2019).
• Art. 9 Abs. 2 lit. n StHG: entspricht Art. 33 Abs. 4 DBG, aber nur «die Einsatzkosten in der
   Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne
   aus Geldspielen, welche nicht nach Art. 7 abs.4 Bst. l-m steuerfrei sind; die Kantone kön-
   nen einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen» (umzusetzen bis 01.01.2019).

Bevorstehende Änderungen aufgrund des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR
730.0)
• Art. 9 Abs. 3 StHG: «Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten,
   die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungs-
   prämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können
   die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei
   den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:
       a. Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, be-
           stimmt das EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den
           Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichge-
           stellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau» (umzusetzen
           bis 01.01.2020).
• Art. 9 Abs. 3bis StHG: «Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneu-
   bau nach Abs. 3 Bst. a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit
   sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuer-
   lich nicht vollständig berücksichtigt werden können» (umzusetzen bis 01.01.2020).

Bevorstehende Änderungen aufgrund der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbsein-
kommens
   • Diverse Bestimmungen, umzusetzen bis zum 01.01.2021.

                                             c. VStG

•   Art. 20 Abs. 3 VStG: «In den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b wird das Meldever-
    fahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch
    um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein
    Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht» (in Kraft seit 01.01.2019)
•   Art. 20a VStG: Meldeverfahren bei Naturalgewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien
    und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (in Kraft seit 01.01.2019)
•   Art. 23 VStG:

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                                            d. MWSTG

•   Erste grössere Revision (u.a. Bemessung des für die subjektive Steuerpflicht massgeben-
    den Umsatzes), in Kraft seit 01.01.2018
•   Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG: «Lex Amazon» (in Kraft seit 01.01.2019)

                                           Literatur

•   Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand zum LIFD, 2. Aufl., Basel
    2017.
•   Martin Kocher, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen – Grundlagen, Anfech-
    tungsobjekt, Streitgegenstand, Verfahren, Fallstudien, Bern 2018.

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                                    Bundesgerichtliche Rechtsprechung
                                                    Übersicht der Fälle

1. Direkte Steuern von Bund und Kantonen                                                                          Band   Heft    Seite
        Einkommenssteuer
    1   2C_679/2016 / 2C_680/2016   11.07.2017   Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; Nichtigkeit   ZH        86    1_2       56
    2   2C_708/2017                 27.09.2017   Bewertung von Grundstücken des GV                        LU        86     5       328
    3   2C_70/2017                  28.09.2017   Ausserkantonale Ersatzbeschaffung                        BE/GE     86     5       330
    4   2C_940/2017                 28.03.2018   Begriff des land- und/oder forstwi. Grundstücks          AG        86   11_12     785
    5   2C_1033/2017                31.05.2018   Kosten des beruflich genutzten Privatzimmers             ZH        87    1_2       65
    6   2C_505/2017                 21.11.2018   ASU; Verhältnis zum Veranlagungsverfahren                GR        87    6_7      439
    7   2C_872/2018                 18.12.2018   Bedeutung der Vollmacht (Art. 116 DBG)                   SZ        87    6_7      447

2. Verrechnungssteuer
    8   2C_1069/2018                07.12.2018   Verrechnungssteuer; Verwirkung der Rückerstattung        BS        87    6_7      445

3. Kostenanlastungssteuern
    9   2C_1100/2016                17.03.2017   Öffentliche Beleuchtung                                  BS        86    1_2       47
   10   2C_519/2016                 04.09.2017   Kurtaxe                                                  VS        86     5       319
   11   2C_672/2017                 08.10.2018   Kurtaxe                                                  SZ        87    6_7      426

4. Kausalabgaben mit und ohne Lenkungswirkung
   12   2C_566/2016                 01.12.2017   Lenkungskausalabgabe oder Benützungsgebühr?              VS        86     9       566
   13   2C_399/2017                 28.05.2018   Konzessionsgebühr                                        LU        87    1_2       61
   14   2C_798/2017                 16.02.2018   Grundeigentümerbeitrag; Abgrenzung                       VS        86     9       576
   15   1C_167/2017                 05.07.2017   Mehrwertausgleich; Mettauertal/AG                        AG        86    1_2       54
   16   2C_586/2016                 08.05.2017   Benützungsgebühr; Mittelschule                           SZ        86     3       129
   17   2C_206/2016                 07.12.2017   Benützungsgebühr; Klassenlager                           TG        86    6_7      412
   18   2C_604/2017                 10.01.2018   Benützungsgebühr; kommunale/kantonale                    GR        86     8       506
   19   2C_699/2017                 12.10.2018   Benützungsgebühr; Parkplatz                              SZ        87    6_7      428
   20   2C_109/2017                 03.07.2018   Benützungsgebühr; Parkplatz; hfrw. RK                    LU        87     3       116
   21   1C_20/2018                  17.07.2018   Benützungsgebühr; Demonstration                          SG        87     3       119
   22   2C_1092/2017                28.08.2018   Benützungsgebühr; Doktorierendenpauschale                FR        87     5       281
   23   2C_1051/2016                24.08.2017   WPEG; Art. 8 Abs. 2 BV                                   CH        86     5       314

5. Verfahren vor BGer
   24   2C_897/2018                 25.10.2018   Legitimation einer Gemeinde zur BörA                     UR        87     5       292

Dabei handelt es sich um eine Auswahl aus den gut 700 abgaberechtlichen Entscheiden, die das Bun-
desgericht seit der letzten Biennale veröffentlich hat. Ergänzend dazu ist insbesondere auf die amt-
lich publizierten Fälle zu verweisen, soweit sie hier nicht behandelt werden.

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                                                                   5/31
Update-Workshop zum Abgaberecht

          Abgaberechtlicher Verfassungsvorbehalt zugunsten der Kantone
                                                                                                                                                    Öffentlich-rechtliche
                                                                                                                                                    Abgabe des Bundes

                                                                                      Steuer                                                                                                              Kausalabgabe

                                                                       Kostenan-                                                     Lenkungs-                                            Reine            Gemischte                                                Lenkungs-
            Fiskalsteuer
                                                                    lastungssteuer*                                                   steuer*                                          Kausalabgabe       Kausalabgabe                                            kausalabgabe
                                                                      Ohne Lenkungskomponente
            Ohne Lenkungskomponente

                                                                                                                              Ohne volle Rückverteilung
                                           Mit Lenkungskomponente

                                                                                                Mit Lenkungskomponente

                                                                                                                                                                                                                                    Mit Lenkungskomponente
                                                                                                                                                          Mit voller Rückverteilung

                                                                                                                                                                                                                                                                                         Ohne Finanzkomponente
                                                                                                                                                          («staatsquotenneutral»)

                                                                                                                                                                                                           Mit Finanzkomponente

                                                                                                                                                                                                                                                                  Mit Finanzkomponente
                                                                                                                              (staatsquotenwirksam)

                                                                                                                                                                                                           (Gemengsteuer)*

                                                                                                                                                                                                                                                                  (Gemengsteuer)*
                                                                                                                                                                                       «Pflichtrecht»
                                                                                                                                                                                         (Art. 126
                                                                                                                                                                                         Abs. 1 BV)

                                        Ausdrückliche Erhebungskompetenz erforderlich                                                                                                           Sachkompetenz grundsätzlich genügend

          * =: soweit solche auf Bundesebene überhaupt bestehen                                                                                                                                                                                              Quelle: KOCHER, S. 512

          Nichtäquivalenz – Gruppenäquivalenz – Individualäquivalenz

                                         Gemein-                                                                            Gemein-                                                          Gemein-                                                          Gemein-
                                          wesen                                                                              wesen                                                            wesen                                                            wesen

                               Keine Zurechnung                                                                          Keine Zurechnung                                                   Zurechnung                                                       Zurechnung

                                      Nichtäquivalenz                                                   Einfache                                                                          Qualifizierte                           Individualäquivalenz
                                                                                                    Gruppenäquivalenz                                                                  Gruppenäquivalenz
              Keine Identität von                                                                 Gewisse Identität von                                                                Weitgehende Identität                       Vollständige Identität
            Abgabepflichtigen und                                                                 Abgabepflichten und                                                                  von Abgabepflichtigen                      von Abgabepflichtigem
             Nutzern; kein eigent-                                                                Nutzern; nur lockerer                                                               und Nutzern; hinreichen-                      und Nutzer; fester
             licher Zurechnungs-                                                                     Zurechnungs-                                                                        der Zurechnungs-                              Zurechnungs-
                zusammenhang                                                                        zusammenhang                                                                          zusammenhang                               zusammenhang
                                       Daher Steuer                                                                        Daher Steuer                                                 Daher Kausalabgabe                         Daher Kausalabgabe
            Bsp.: Einkommenssteuer                                                              Bsp.: Kostenanlastungs-                                                                Bsp.: Kostenanlastungs-                                               Bsp.: Gebühr
                                                                                                         steuer                                                                             kausalabgabe
                                                                                                                                                                                                                                                             Quelle: KOCHER, S. 504

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                                                                                                                                                                                                                                                   6/31
Update-Workshop zum Abgaberecht

           Kausalabgaben – Anwendungsbereich der Prinzipien
                                                                                                                                          Lenkungs-
                                                                                                                    Mehrwert-                                            Ersatz-
                                             Gebühren                                                  Beiträge                             kausal-
                                                                                                                     abgaben                                            abgaben
                                                                                                                                           abgaben

                         Verwal-               Benüt-                           Sonder-
                          tungs-               zungs-                          nutzungs-
                        gebühren              gebühren                         gebühren

                                                                      Gewinn unzulässig
                                                   Kostenabhängige,

                                                                      Kostenabhängige,
                                 kostenabhängige

                                                   Gewinn zulässig
                                 Nicht
                                    nein

                                                       nein

                                                                                          nein

                                                                                                                       G (-) nein nein

                                                                                                                                              G (-) nein nein

                                                                                                                                                                            G (-) nein nein
             KdP

                                                                          ja
                         ja

                                                                                                           ja
             LegP ÄqP

                                                                          ja
                         ja

                                    ja

                                                       ja

                                                                                          ja

                                                                                                           ja
                         RVO

                                    G (-)

                                                       G (-)

                                                                          G (-)

                                                                                          G (-)

                                                                                                           G (-)

           KdP: Kostendeckungsprinzip, ÄqP: Äquivalenzprinzip; LegP: Legalitätsprinzip; G (-): Grundzüge im Gesetz                                                 Quelle: KOCHER, S. 474

           Zulässige Ungleichbehandlung bei der Kurtaxe

                                                                                             Sachliche Begründung
                                                                                               für eine ungleiche
                                                                                                  Behandlung

                                                         besteht                                                                                     fehlt

                                                                                                                          Ausserkantonale
                                                                                                                                                                 Intensiv nutzende
                  Kurgäste                                                                                               Kurgäste 
                                                   Kurgäste                                     Kurgäste                                                      Kurgäste 
                    andere                                                                                                 Kurgäste mit
                                                   Ortsansässige                                  Tagesausflügler                                                extensiv nutzende
                  Aufenthalter                                                                                              Wohnsitz im
                                                                                                                                                                      Kurgäste
                                                                                                                              Kanton

                                                                                                                                         Strassenunterhalt,
                                                                                                                                  Strassenbeleuchtung: Eigentümer
                                                                                                                                   und Mieter sind gleichzustellen

           Datenquelle: Urteil 2C_794/2015* vom 22.02.2016                                                                                                      Quelle: KOCHER, S. 606

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 1

Urteil            2C_679/2016 / 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017

Thema             Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; Nichtigkeit

Leitsatz          Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hat nur, aber immerhin
                  zu erfolgen, wenn der Sachverhalt trotz durchgeführter Untersuchung noch
                  nicht ausreichend erstellt ist und eine Unsicherheit verbleibt, die nicht hin-
                  genommen werden kann. Reicht eine unselbständig erwerbende Person ihre
                  Steuererklärung nicht ein, ist die Veranlagungsbehörde solange davon ent-
                  bunden, den bisherigen Aktenstand zu ergänzen, als sie das steuerbare Ein-
                  kommen anhand der Vorperiode festlegt und davon – wenn überhaupt – nur
                  in geringfügigem Ausmass abweicht. Andernfalls hat sie den Lohnausweis
                  einzuholen. Unterlässt sie dies und fällt die Ermessensveranlagung deutlich
                  zu hoch aus, führt dies allein nicht zur Nichtigkeit der Veranlagungsverfü-
                  gung. Im konkreten Fall ergibt sich dennoch Nichtigkeit und zwar aus dem
                  Umstand, dass die Veranlagungsbehörde offene Steuern in Betreibung ge-
                  setzt hatte, in Missachtung der Betreibungsakten aber dennoch von einem
                  weit überhöhten Einkommen ausging.

Fundstelle        ASA 86 S. 56

Diskussion        1.   Voraussetzungen der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
(Vorschläge)      2.   Ermessensspielraum («günstige Annahme» zu wessen Gunsten?)
                  3.   Gründe für die Nichtigkeit im vorliegenden Fall (durchschnittliches
                       Nettoeinkommen von Fr. 250'000.–, veranlagtes Einkommen zwi-
                       schen Fr. 350'000.– und Fr. 700'000.– ausschlaggebend?)

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 2

Urteil            2C_708/2017 vom 27. September 2017

Thema             Bewertung von Grundstücken des Geschäftsvermögens

Leitsatz          Die Bewertung von Grundstücken des Geschäftsvermögens hat parzellen-
                  weise zu erfolgen, wobei Boden und Gebäude separate Abschreibungsob-
                  jekte darstellen. Eine Rechtspflicht, pro Parzelle das oder die Gebäude zu-
                  sammen mit dem Boden als Bewertungseinheit zu behandeln, besteht je-
                  denfalls direktsteuerlich nicht. Das sachenrechtliche Akzessionsprinzip, wo-
                  nach Boden und Gebäude eigentumsrechtlich eine Einheit bilden, ändert
                  nichts, nachdem das Sachenrecht keine Bestimmungen zur Bewertung auf-
                  stellt. «Leitrecht» im Bereich der abgaberechtlichen Bewertung von Aktiven
                  und Verbindlichkeiten ist vielmehr das Handelsrecht, das seinerseits auf der
                  Betriebswirtschaftslehre beruht. Dadurch wird die Einheit der Rechtsord-
                  nung gewahrt.

Fundstelle        ASA 86 S. 328

Diskussion        1.   Massgebende Rechtsregeln hinsichtlich der Bewertung eines Akti-
(Vorschläge)           vums oder einer Verbindlichkeit
                  2.   Bedeutung des Akzessionsprinzips (Art. 642 Abs. 2, Art. 667 Abs. 2
                       ZGB)
                  3.   Praxis zur Bewertung von bebauten Grundstücken bzw. Mehrheiten
                       von Grundstücken: Recht oder Pflicht zur getrennten Bewertung?

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 3

Urteil            2C_70/2017 vom 28. September 2017

Thema             Ausserkantonale Ersatzbeschaffung bei selbstgenutztem Wohneigentum

Leitsatz          Im Fall der ausserkantonalen Ersatzbeschaffung bei Veräusserung von dau-
                  ernd und ausschliesslich selbstgenutztem Wohneigentum steht die Kompe-
                  tenz zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats auch dann insgesamt
                  dem Zuzugskanton zu, wenn das Ersatzobjekt bereits nach kurzer Zeit wieder
                  veräussert wird. Auch im Anwendungsbereich des Verbots der interkanto-
                  nalen Doppelbesteuerung herrscht damit die Einheitsmethode. Die Zerle-
                  gungsmethode, welche im Umfang der aufgeschobenen Steuer ein Wieder-
                  aufleben der Besteuerungskompetenz des Wegzugskantons zur Folge ge-
                  habt hätte, findet keine Anwendung. Vorbehalten bleibt einzig das Rechts-
                  missbrauchsverbot.

Fundstelle        ASA 86 S. 330

Diskussion        1.   Absolute und relative Methode bei Ersatzbeschaffung
(Vorschläge)      2.   Einheitsmethode vs Zerlegungsmethode
                  3.   Fristenfrage (fünf Jahre?)

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 4

Urteil            2C_940/2017 vom 28. März 2018

Thema             Begriff des land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücks

Leitsatz          Was unter einem «land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstück» zu ver-
                  stehen sei, von welchem das Harmonisierungsrecht spricht, ergibt sich durch
                  Rückschluss auf das einschlägige Fremdrecht, namentlich auf das bäuerliche
                  Bodenrecht. Trotz aller angestrebten Einheit der Rechtsordnung ergeben
                  sich aber gewisse harmonisierungsrechtliche Eigenheiten. Soweit das bäuer-
                  liche Bodenrecht von der «Bauzone» spricht, knüpft es seinerseits an das
                  Raumplanungsrecht an.

Fundstelle        ASA 86 S. 785

Diskussion        1.   Verhältnis zwischen DBG/StHG und BGBB
(Vorschläge)      2.   Besteuerung der Veräusserung von landwirtschaftlichem Land (ge-
                       mäss DBG einerseits, StHG anderseits)
                  3.   Bedeutung der Unterscheidung insbesondere im dualistischen Sys-
                       tem

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 5

Urteil            2C_1033/2017 vom 31. Mai 2018

Thema             Kosten des beruflich genutzten Privatzimmers

Leitsatz          Verwendet eine unselbständig erwerbende Person ein in ihrer Privatwoh-
                  nung gelegenes Zimmer regelmässig und in erheblichem Umfang zum Erle-
                  digen beruflicher Tätigkeiten, begründet dies insoweit Gewinnungskosten.
                  Im Berufsalltag kommt es immer häufiger zu flexiblen Arbeitsplätzen. Trotz
                  des Raumkonzepts «smart working», bei welchem der Arbeitgeber nur für
                  80 Prozent der Mitarbeitenden einen Arbeitsplatz bereithält, kann vorlie-
                  gend nicht gesagt werden, ein Arbeitszimmerabzug sei geboten.

Fundstelle        ASA 87 S. 65

Diskussion        1.   Voraussetzungen des «Arbeitszimmerabzugs»
(Vorschläge)      2.   Praxis gemäss Kanton Basel-Landschaft
                  3.   Wie verhält es sich bei selbständig erwerbenden?

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                        12/31
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Fall 6

Urteil            2C_505/2017 vom 21. November 2018

Thema             Untersuchungen der ASU; Verhältnis zum Veranlagungsverfahren

Leitsatz          Die Abteilung ASU der ESTV kann im Untersuchungsverfahren nach Art. 190
                  ff. DBG jene strafprozessualen Zwangsmassnahmen ergreifen, die das Ver-
                  waltungsstrafrecht vorsieht. Solche stehen der KSTV im Veranlagungsverfah-
                  ren nicht zur Verfügung. Im vorliegenden Fall ist es nach beendeten Unter-
                  suchungen weder zur Eröffnung eines Hinterziehungsverfahrens noch zu ei-
                  ner Anzeige wegen Steuerbetrugs gekommen. Vielmehr hat die KSTV/GR das
                  Veranlagungsverfahren vorgezogen. In diesem darf sie die Erkenntnisse des
                  Untersuchungsverfahrens verwerten, sofern die Verfahrensrechte gewahrt
                  sind. Zu verlangen ist namentlich, dass die steuerpflichtige Person alle von
                  der ASU erhobenen Dokumente einsehen kann. Ein Anspruch darauf, dass
                  ein umfangreicher Aktenbestand digitalisiert zur Verfügung gestellt wird, be-
                  steht nicht.

Fundstelle        ASA 87 S. 439

Diskussion        1.   Bedeutung von «nemo tenetur …»
(Vorschläge)      2.   Zulässigkeit der Chronologie «zunächst Nachsteuerverfahren, dann
                       erst Steuerhinterziehungs- und Steuerbetrugsverfahren»
                  3.   Bedeutung des Urteils des EGMR Chambaz gegen die Schweiz vom
                       5. April 2012 (11663/04)

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                           13/31
Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 7

Urteil            2C_872/2018 vom 18. Dezember 2018

Thema             Bedeutung der Vollmacht (Art. 116 DBG)

Leitsatz          Die Regeln über die vertragliche Vertretung (Art. 117 DBG) beruhen auf dem
                  Konzept der Generalvollmacht, wobei diese eingeschränkt werden kann. Es
                  besteht aber die natürliche Vermutung, dass keine Stellvertretung vorliege,
                  weshalb das Vertretungsverhältnis von der Partei, die daraus Rechte ablei-
                  tet, nachzuweisen ist. Das Gesetz sieht für eine Bevollmächtigung keine
                  Formvorschriften vor, sodass die Vollmacht auch mündlich erteilt werden o-
                  der aus den Umständen hervorgehen kann. Die Spezialvollmacht gemäss
                  StG/SZ unterscheidet sich von der Generalvollmacht des DBG hauptsächlich
                  dadurch, dass in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkung auf die Steuerperi-
                  ode besteht, zu welcher die Vertretung erklärt wird.

Fundstelle        ASA 87 S. 447

Diskussion        1.   «Natürliche Vermutung der fehlenden Bevollmächtigung»
(Vorschläge)      2.   Gibt es im kantonalen Recht Spezialbestimmungen?
                  3.   Unter welchen Voraussetzungen hat die Veranlagungsbehörde bei
                       unklarer Vertretungslage Abklärungen zu treffen?

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                         14/31
Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 8

Urteil            Verfügung 2C_1069/2018 vom 7. Dezember 2018

Thema             Verrechnungssteuer; Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs

Leitsatz          Verfahrensrechtliche Sistierung eines bundesgerichtlichen Verfahrens zur
                  Frage der Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wobei
                  der angefochtene Entscheid nach der Verabschiedung der Revision von
                  Art. 23 VStG ergangen war. Den Parteien wird die Möglichkeit gegeben, sich
                  zum Ausgang des Verfahrens – unter der Hypothese, dass die Gesetzesän-
                  derung vom 28. September 2018 in Kraft tritt – vernehmen zu lassen.

Fundstelle        ASA 87 S. 445

Diskussion        1.   Sistierung von Amtes wegen am Platz?
(Vorschläge)      2.   Übergangsregelung gemäss Art. 70d VStG 2018
                  3.   Parallelen zur seinerzeitigen Praxis zum Meldeverfahren

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 9

Urteil            2C_1100/2016 vom 17. März 2017

Thema             Kostenanlastungssteuer; öffentliche Beleuchtung

Leitsatz          Die Überwälzung von Kostenanteilen für die öffentliche Beleuchtung durch
                  die Industriellen Werke Basel auf die Strom-Endverbraucher ist als Kosten-
                  anlastungssteuer zulässig. Hingegen verletzt die Überwälzung der Konzessi-
                  onsgebühr das abgaberechtliche Legalitätsprinzip: Die Höhe der Abgabe (Fr.
                  11 Mio.) wird einzig durch eine Verordnung bestimmt und das formelle Ge-
                  setz enthält keinerlei Kriterien für die Bemessung. Es ist auch kein Marktwert
                  bestimmbar. Da die Höhe der Konzessionsabgabe nicht anhand des Kosten-
                  deckungs- bzw. Äquivalenzprinzips überprüft werden kann, können die An-
                  forderungen an die gesetzliche Grundlage nicht gelockert werden.

Fundstelle        ASA 86 S. 47

Diskussion        1.   Begriff der Kostenanlastungssteuer, Abgrenzung zur Gebühr
(Vorschläge)      2.   Individualanspruch darauf, Finanzsteuer statt Kostenanlastungs-
                       steuer zu verlangen? Relevanz?
                  3.   Bedeutung von Art. 6 Abs. 3 StromVG

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 10

Urteil            2C_519/2016 vom 4. September 2017

Thema             Kostenanlastungssteuer; Kurtaxe

Leitsatz          Das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Leukerbad/VS sieht vor,
                  dass die Eigentümer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern eine von der
                  Geräumigkeit des Objekts abhängige Jahrespauschale zu entrichten haben.
                  Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit, die bei hauptfrageweiser (abstrak-
                  ter) Rechtskontrolle mit freier Beweiswürdigung vorzunehmen ist, zeigt im
                  konkreten Fall auf, dass die vom Reglement als Durchschnitt vorgegebenen
                  60 Logiernächte pro Jahr nicht nachgewiesen sind. Zurzeit dürfen durch-
                  schnittlich 46 Übernachtungen pro Jahr und Objekt als statistisch untermau-
                  ert gelten. Mit Blick auf die «Grauziffer» ist auch ein Durchschnitt von 50
                  Nächten verfassungsrechtlich noch haltbar. Soll der Durchschnitt höher an-
                  gesetzt werden, verlangt dies detaillierte und transparente Berechnungs-
                  grundlagen.

Fundstelle        ASA 86 S. 319

Diskussion        1.   Kompetenz zur Festsetzung der Ausgaben?
(Vorschläge)      2.   Zulässigkeit von Schematisierungen und Pauschalisierungen?
                  3.   Bedeutung der «Grauziffer» (nicht erfasste Übernachtungen)

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 11

Urteil            2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018

Thema             Kostenanlastungssteuer; Kurtaxe

Leitsatz          Hauptsächliche Verursacher tourismusbedingter Aufwendungen sind die
                  auswärtigen und damit nicht die ortsansässigen Personen, selbst wenn diese
                  in der Gemeinde auch ein Ferienobjekt halten. Eine Regelung, welche sich
                  nach dieser Abgrenzung richtet und auswärtige Eigentümer von Ferienob-
                  jekten der Kurtaxe unterstellt, während ortsansässige Eigentümer solcher
                  Objekte von der Kurtaxe befreit sind, ist sachlich haltbar und demnach mit
                  der Rechtsgleichheit vereinbar, zumal die Gemeinde im konkreten Fall nach
                  dem kantonalen Recht über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügt.

Fundstelle        ASA 87 S. 426

Diskussion        1.   Innerkantonale vs ausserkantonale Feriengäste
(Vorschläge)      2.   «Einheimische» Feriengäste
                  3.   Fehlende abstrakte Kostennähe der Einheimischen? Präponderanz?

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 12

Urteil            2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017

Thema             Lenkungskausalabgabe oder Benützungsgebühr? Alpstrasse

Leitsatz          Bei der Gebühr, welche die Gemeinde X/VS für die Benützung der mit einem
                  allgemeinen Fahrverbot belegten Gemeindestrasse auf die Y-Alp erhebt,
                  handelt es sich nicht um eine Lenkungskausalabgabe (auf welche das Äqui-
                  valenzprinzip nicht anwendbar wäre), sondern um eine reine Benützungsge-
                  bühr. Der «faire Gegenwert» der Benützung einer Strasse von rund zwölf
                  Kilometern Länge lässt sich nicht ohne Weiteres festlegen. Der Querver-
                  gleich verdeutlicht aber, dass die Gebühr von Fr. 350.– für das einmalige Be-
                  fahren der Strasse mit einem Lastwagen (Schwertransporte bis 25 Tonnen)
                  das Äquivalenzprinzip offensichtlich verletzt. In hauptfrageweiser Rechtset-
                  zungskontrolle ist die streitbetroffene Norm des Reglements der Gemeinde
                  X/VS aufzuheben.

Fundstelle        ASA 86 S. 566

Diskussion        1.   Plausible Abgrenzung zwischen Lenkungskausalabgabe und Benüt-
(Vorschläge)           zungsgebühr? Oder liegt gar eine Kostenanlastungssteuer vor?
                  2.   Relevanz der Unterscheidung
                  3.   Gebührenfreiheit der Benützung öffentlicher Strassen (Art. 82 Abs. 3
                       BV)

Notizen

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Fall 13

Urteil            2C_399/2017 vom 28. Mai 2018

Thema             Konzessionsgebühr

Leitsatz          Die Konzessionsgebühr für die Benützung des öffentlichen Grundes, welche
                  die Centralschweizerische Kraftwerke AG (Konzessionärin) der Gemeinde
                  Emmen/LU (Konzedentin) bezahlen muss, ist eine Kausalabgabe. Sie stützt
                  sich auf Rechtsakte, die dem fakultativen Referendum unterlagen und weist
                  daher eine genügende gesetzliche Grundlage auf. Im Umfang von 3,0 Pro-
                  zent der Einnahmen aus der Netznutzung verletzt sie das Äquivalenzprinzip
                  nicht. Die in das Netznutzungsentgelt integrierten Abgaben an Gemeinwe-
                  sen (hier: Abgabe für die Benützung des öffentlichen Bodens für die Elektri-
                  zitätsleitung) können unmittelbar gestützt auf das StromVG auf die von Roll
                  Casting AG überwälzt werden, ohne dass es einer zusätzlichen gesetzlichen
                  oder vertraglichen Grundlage bedarf.

Fundstelle        ASA 87 S. 61

Diskussion        1.   Massgebende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse
(Vorschläge)      2.   Bemessung der Konzessionsabgabe bei Sondernutzungskonzession
                  3.   In das Netznutzungsentgelt integrierte Abgaben an das Gemeinwesen

Notizen

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Fall 14

Urteil            2C_798/2017 vom 16. Februar 2018

Thema             Grundeigentümerbeitrag; Abgrenzung zur Kostenanlastungssteuer

Leitsatz          Aufgrund des eidgenössischen Raumplanungsrechts (RPG) sind die Kantone
                  gehalten, Beiträge der Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grund-
                  stücke zu erheben. Bei den Beiträgen/Vorzugslasten handelt es sich um die
                  Gegenleistung für die staatliche Hauptleistung, weshalb eine Kausalabgabe
                  vorliegt. Eine solche erfordert die individuelle Zurechenbarkeit der staatli-
                  chen Leistung (Individualäquivalenz), was sie von den Kostenanlastungssteu-
                  ern (einfache Gruppenäquivalenz) unterscheide. Die reine Möglichkeit, den
                  Vorteil zu nützen, reicht zwar aus, wobei der wirtschaftliche Vorteil aber
                  nicht bloss theoretisch/abstrakter Natur sein darf.

Fundstelle        ASA 86 S. 576

Diskussion        1.   Unterschied Beitrag/Vorzugslast vs Kostenanlastungssteuer
(Vorschläge)      2.   Handhabung in der Praxis?
                  3.   Bundesgerichtliche Kognition

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 15

Urteil            1C_167/2017 vom 5. Juli 2017

Thema             Mehrwertausgleich; Befugnis der Gemeinden nach aargauischem Recht

Leitsatz          Die Gemeinden des Kantons Aargau sind nach der dortigen Kantonsverfas-
                  sung zur Regelung des raumplanungsrechtlichen Mehrwertausgleichs zu-
                  ständig, solange der Kanton von seiner Regelungsbefugnis nicht Gebrauch
                  gemacht hat. Dies ist vorliegend der Fall: Der kantonale Gesetzgeber hat im
                  Jahr 2009 davon abgesehen, einen Mehrwertausgleich im kantonalen Bau-
                  gesetz einzuführen, ohne den Mehrwertausgleich auf kommunaler Ebene zu
                  verbieten. Auch Art. 5 RPG steht einer kommunalen Mehrwertregelung
                  nicht entgegen.

Fundstelle        ASA 86 S. 54

Diskussion        1.   Rekapitulation Münchenstein/BL
(Vorschläge)      2.   Unterschied AG: Negativentscheid der Legislative (Stufe Kanton)
                  3.   Notwendigkeit eines kantonalen Einführungsgesetzes zu Art. 5 RPG?

Notizen

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Fall 16

Urteil            2C_586/2016 vom 8. Mai 2017

Thema             Benützungsgebühr; Mittelschule

Leitsatz          Gemäss der bisherigen Mittelschulverordnung des Kantons Schwyz betrug
                  das Schulgeld für im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler Fr. 500.–
                  pro Schuljahr. Mit der Änderung vom 18. Mai 2016 hat der Regierungsrat die
                  Gebühr auf Fr. 700.– erhöht. Nachdem nicht sämtliche Kosten der staatli-
                  chen Leistung auf die Empfänger überwälzt werden, greifen das Kostende-
                  ckungs- und Äquivalenzprinzip nicht und es wäre daher zu verlangen, dass
                  das Gesetz für die Gebühr eine Obergrenze festlegt. Dem Mittelschulgesetz
                  des Kantons Schwyz vom 20. Mai 2009 lässt sich keine solche Deckelung ent-
                  nehmen. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, nachdem die Gebühr ei-
                  ner langen Übung entspricht, bescheiden bleibt, allgemein üblich ist und die
                  Erhöhung sich im bisherigen Rahmen bewegt.

Fundstelle        ASA 86 S. 129

Diskussion        1.   Bedeutung der Benützungsgebühr ohne vollständige Kostenüberwäl-
(Vorschläge)           zung
                  2.   Praxis bei Fehlen einer gesetzlichen Obergrenze (im Fall der nicht voll-
                       ständig angestrebten Kostenüberwälzung)
                  3.   Substitut für fehlende gesetzliche Normierung der betraglichen Ober-
                       grenze bei unvollständiger Überwälzung

Notizen

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Fall 17

Urteil            2C_206/2016 vom 7. Dezember 2017

Thema             Benützungsgebühr; Klassenlager

Leitsatz          Die Bundesverfassung gewährt einen rechtlich durchsetzbaren verfassungs-
                  mässigen Individualanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grund-
                  schulunterricht (Art. 19 BV). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und
                  an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Zu den notwendi-
                  gen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel, welche die
                  Kantone unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben, gehören auch Ex-
                  kursionen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Eine kanto-
                  nale oder kommunale Kausalabgabe zur (zumindest teilweisen) Deckung sol-
                  cher Kosten verstösst gegen übergeordnetes Recht. Verfassungskonform
                  sind lediglich Verpflegungsbeiträge in der Grössenordnung von Fr. 10.– bis
                  16.– pro Tag.

Fundstelle        ASA 86 S. 412

Diskussion        1.   Bedeutung von Art. 19 und 61 im Bereich der Kostenüberwälzung
(Vorschläge)      2.   Zeitliche Eingrenzung dieser Regelung
                  3.   Zulässige Kompensation der Minderkosten der Eltern

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                          24/31
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Fall 18

Urteil            2C_604/2017 vom 10. Januar 2018

Thema             Benützungsgebühr; Abgrenzung zur (Kostenanlastungs-)Steuer

Leitsatz          Gemeinden dürfen Kausalabgaben erheben, soweit ihnen im fraglichen Be-
                  reich Rechtsetzungsautonomie zukommt und sie die Schranken des kanto-
                  nalen Rechts einhalten. Zum Erheben kommunaler Steuern sind sie dagegen
                  nur befugt, falls eine kantonalrechtliche Ermächtigung vorliegt. Kausalabga-
                  ben unterliegen dem Prinzip der Individualäquivalenz. Dies trifft auch auf die
                  Benützungsgebühren zu, sodass diese nach Massgabe der tatsächlichen Be-
                  nützung bemessen werden. Wäre die öffentlich-rechtliche Abgabe auch bei
                  Nichtbenützung geschuldet, so handelte es sich um eine kommunale (Kos-
                  tenanlastungs-)Steuer und müsste damit eine Ermächtigung im kantonalen
                  Recht vorliegen. Benützungsgebühr für das Beanspruchen von öffentlichem
                  Grund einer Gemeinde des Kantons Graubünden.

Fundstelle        ASA 86 S. 506

Diskussion        1.   Befugnisse der Gemeinden im abgaberechtlichen Bereich, insbeson-
(Vorschläge)           dere im Bereich der Steuern (BGE 140 I 176 E. 7.3 S. 185 f. zum Kanton
                       Graubünden)
                  2.   Entgelt für Benützung öffentlichen Grundes, wenn Individualäquiva-
                       lenz (Variante 1) oder einfache Gruppenäquivalenz (Variante 2) vor-
                       liegt
                  3.   Schliesst eine erhobene Ersatzabgabe eine nachfolgende Benützungs-
                       gebühr aus?

Notizen

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Fall 19

Urteil            2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018

Thema             Kostenanlastungssteuer; Parkplatz

Leitsatz          Das nicht nur kurzfristige, sondern längerdauernde Parkieren eines Fahr-
                  zeugs auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar. Die
                  Erhebung von Benutzungsgebühren für gesteigerten Gemeingebrauch be-
                  darf einer formell-gesetzlichen Grundlage gemäss den allgemeinen abgabe-
                  rechtlichen Prinzipien. Aus Art. 3 Abs. 4 SVG ergibt sich keine hinreichende
                  gesetzliche Grundlage, es bedarf mithin eines formellen Gesetzes im kanto-
                  nalen oder kommunalen Recht.

Fundstelle        ASA 87 S. 428

Diskussion        1.   Erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr bei
(Vorschläge)           bloss kurzfristiger Benützung öffentlichen Grundes?
                  2.   Erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr bei län-
                       gerfristiger oder langfristiger Benützung öffentlichen Grundes?
                  3.   Bedeutung von Art. 3 Abs. 4 SVG (funktionelle Verkehrsbeschränkun-
                       gen)

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                          26/31
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Fall 20

Urteil            2C_109/20107 vom 3. Juli 2018

Thema             Benützungsgebühr; Parkplatz (hauptfrageweise Rechtsetzungskontrolle)

Leitsatz          Ein kommunales Reglement, das die Eigentümer verpflichtet, Benützungsge-
                  bühren für das Parkieren auf ihren privaten Parkplätzen zu verlangen, bedarf
                  einer Ermächtigung durch den eidgenössischen oder kantonalen Gesetzge-
                  ber. Eine derartige Norm stellt einen Eingriff in verfassungsmässige Individu-
                  alrechte (namentlich Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit) dar. Im
                  konkreten Fall ist die Norm zu unbestimmt gehalten. Sie verstösst dadurch
                  gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip und ist aufzuheben.

Norm              «Das Reglement regelt die Gebühren für das Dauerparkieren und das zeitlich beschränkte
                  Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder
                  auf ... Parkierflächen von verkehrsintensiven Einrichtungen (wie beispielsweise Einkaufs-
                  und Fachmarktzentren oder Grossparkflächen ab 20 Parkplätzen), denen die Pflicht zur Er-
                  hebung einer Gebühr für die Benützung von Parkplätzen auferlegt wurde oder die sich frei-
                  willig diesem Reglement unterstellt haben.»

Fundstelle        ASA 87 S. 116

Diskussion        1.    Erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr bei
(Vorschläge)            bloss Benützung privaten Grundes (Bewirtschaftungspflicht zulasten
                        eines Einkaufszentrums)?
                  2.    Bedeutung von Art. 11 («Emissionen; Grundsatz») und 12 USG
                        («Emissionsbegrenzungen»)?
                  3.    Eingriff in Art. 26 und 27 BV; wirtschafts- vs sozialpolitische Eingriffe

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                                      27/31
Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 21

Urteil            1C_20/2018 vom 17. Juli 2018

Thema             Benützungsgebühr; politische Kundgebung («Demonstration»)

Leitsatz          Beantragt eine ideelle Gruppierung eine Bewilligung für die Durchführung
                  einer Kundgebung («Demonstration») auf öffentlichem Grund, dann darf
                  das Gemeinwesen für die administrativen Aufwendungen und die Benüt-
                  zung des öffentlichen Raums eine Gebühr erheben. Die üblichen abgabe-
                  rechtlichen Prinzipien (Kostendeckung und Äquivalenz) werden aber durch
                  die betroffenen verfassungsmässigen Individualrechte (Versammlungs- und
                  Meinungsfreiheit) beschränkt. Nicht auf die Veranstalter überwälzbar sind
                  namentlich Kosten, die anfallen, weil die ideelle Versammlung polizeilich ge-
                  schützt, Absperrungen errichtet oder der Verkehr geordnet werden muss.
                  Dies alles ist Gegenstand des staatlichen Leistungselements der Versamm-
                  lungsfreiheit.

Fundstelle        ASA 87 S. 119

Diskussion        1.   Abgrenzung zwischen überwälzbaren und nicht überwälzbaren Kos-
(Vorschläge)           ten
                  2.   «chilling effect» und daher «bescheidene Kanzleigebühr»
                  3.   Was, wenn die Kundgebung «ausartet» und dies Kosten verursacht?

Notizen

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Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 22

Urteil            2C_1092/2017 vom 28. August 2018

Thema             Benützungsgebühr; Doktorierendenpauschale

Leitsatz          Es ist verfassungsrechtlich haltbar, dass der Regierungsrat des Kantons Frei-
                  burg die an der Universität Freiburg Doktorierenden neu verpflichtet, eine
                  semesterweise Einschreibegebühr zu entrichten. Der Umstand, dass dies
                  bisher nicht der Fall war, zeigt einzig auf, dass der Verordnungsgeber bisher
                  von der ihm zustehenden Regelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht
                  hat. Neben dem Grundsatz ist auch die Höhe von Fr. 180.– pro Semester
                  nicht zu beanstanden.

Fundstelle        ASA 87 S. 281

Diskussion        1.   «Schlafende» Kompetenz der Exekutive
(Vorschläge)      2.   Grundgebühr von Fr. 115.–, Einschreibegebühr von Fr. 180.--
                  3.   Art. 13 Abs. 2 lit. c UNO-Pakt I (Verpflichtung, den Hochschulunter-
                       richt «jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten
                       zugänglich zu machen»)

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                           29/31
Update-Workshop zum Abgaberecht

Fall 23

Urteil            2C_1051/2016 vom 24. August 2017

Thema             Wehrpflichersatzabgabe; Art. 8 Abs. 2 BV

Leitsatz          Die Pflicht, Militärdienst zu leisten, erfasst nur Schweizer, nicht Schweizerin-
                  nen. Dasselbe gilt für die Pflicht zur Leistung von zivilem Ersatzdienst oder
                  Zivilschutz. Entsprechend ist die Pflicht, bei Nichterfüllen der Hauptpflicht
                  eine Wehrpflichtersatzabgabe zu leisten, ebenso auf Schweizer beschränkt.
                  Dies steht zwar in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 und 3 BV, beruht aber auf
                  Verfassungsbestimmungen, die gegenüber dem Rechtsgleichheitsgebot das
                  speziellere Recht bilden. Die Konzeption, wonach nur Schweizer der Wehr-
                  pflicht bzw. Wehrpflichtersatzabgabepflicht unterliegen, verstösst auch
                  nicht gegen das konventionsrechtliche Verbot der Zwangs- oder Pflichtar-
                  beit.

Fundstelle        ASA 86 S. 314

Diskussion        1.   Ersatzabgaben als Kausalabgaben (und nicht Steuern)
(Vorschläge)      2.   Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 3 zu Art. 59 und 61 BV
                  3.   «biologische und funktionale Unterschiede»
                  4.   Bedeutung von Art. 14 EMRK

Notizen

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Fall 24

Urteil            Urteil 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018

Thema             Legitimation einer Einwohnergemeinde zur Beschwerde in öff.-rtl. Ang.

Leitsatz          Eine Einwohnergemeinde (hier: Altdorf/UR) ist nicht legitimiert, Beschwerde
                  in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu erheben
                  in einem Fall, in welchem sie die persönliche Zugehörigkeit einer natürlichen
                  Person bejaht, das Obergericht dies aber verneint hat.

Fundstelle        ASA 87 S. 292

Diskussion        1.   Voraussetzungen, damit Gemeinden im Bereich des DBG/StHG an das
(Vorschläge)           Bundesgericht gelangen können
                  2.   Voraussetzungen, damit ein Kanton legitimiert ist, insbesondere im
                       Bereich des nicht harmonisierten Steuerrechts von Kantonen und Ge-
                       meinden (Beispiel: 2C_827/2014 vom 1. September 2015; amtliche
                       Bewertung gegenüber einer juristischen Person)

Notizen

Dritte Biennale des Verwaltungsrechts, Murten/FR, 17. Mai 2019                           31/31
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