Informationsmappe vom Januar 2021 - kvbw-admin.de

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Informationsmappe
vom Januar 2021

ZUR
SUBSTITUTIONSGESTÜTZTEN BEHANDLUNG
OPIOIDABHÄNGIGER
Teilnahme an der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger                   3
Anforderung an die Durchführung einer Substitutionsbehandlung entsprechend der
gesetzlichen Rahmenbedingungen                                                         4
Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung                                     10
Coronabedingte Ausnahmeregelungen                                                     13
Vertretung von substituierenden Ärzten                                                18
Finanzielle Förderung der Opioidsubstitution                                          19
Quellen der Info-Mappe                                                                22
Formulare                                                                             23

KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg   QSVM   Januar 2021    Seite 2 von 23
Informationsmappe
zur Behandlung Opioidabhängiger
Teilnahme an der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger1

Grundsätzlich dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Opioid-Substitutionen ausschließlich nur
diejenigen Vertragsärzte bzw. deren angestellte Ärzte durchführen und abrechnen, die von der KVBW auf
vorherigen Antrag eine entsprechende Genehmigung bekommen haben. Die Genehmigungen werden Arzt-/
Betriebsstätten bezogen erteilt. Für angestellte Ärzte beantragt die Praxis die Genehmigung.

    1. Substitution im Konsiliarverfahren, § 5 Abs. 4 BtMVV

Jeder Vertragsarzt bzw. dessen angestellter Arzt kann ohne suchtmedizinische Qualifikation auf vorherigen An-
trag bei der KVBW die Befugnis zur Substitution für jeweils max. 10 Patienten im Konsiliarverfahren gleichzeitig
erhalten.

Exkurs: Konsiliarverfahren bedeutet, dass es der Abstimmung mit und der Vorstellung des Patienten bei einem suchtmedizinisch qualifizierten
Arzt (Konsiliarius) zu Behandlungsbeginn sowie folgend einmal im Quartal bedarf.

    2. Substitution, § 5 Abs. 3 BtMVV

Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation können auf Antrag bei der KVBW die Befugnis zur Substitution für
50 Patienten gleichzeitig erhalten. Aus versorgungsbedingten Gründen können auf Antrag auch weitere Patien-
ten zur Substitution von der KVBW genehmigt werden, wenn dies zuvor die zuständige Qualitätssicherungs-
kommission befürwortet hat.

Für die Erteilung der Genehmigung sind nachfolgende Voraussetzungen nachzuweisen:

      Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinnische Grundversorgung“
       oder
      FA für Psychiatrie und Psychotherapie oder FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

Die Antragsformulare kann man hier finden: https://www.kvbawue.de/praxis/qualitaetssicherung/genehmigungspflich-
tige-leistungen/

Alternativ wäre die Vertretung nach § 5 Abs. 5 BtMVV auch als Arzt ohne suchtmedizinische Qualifikation un-
ter gewissen Voraussetzungen denkbar (siehe Ausführungen zur Vertretung).

1
    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämt-
    liche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (w/m/d).

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Anforderung an die Durchführung einer Substitutionsbehandlung entsprechend der gesetz-
lichen Rahmenbedingungen

 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer substitutionsgestütz-
    ten Behandlung

Voraussetzung für die Einleitung und Fortführung einer substitutionsgestützten Behandlung ist gem. § 5 Abs. 1
Satz 2 BtMVV eine Opioidabhängigkeit, in Folge eines Missbrauchs von erlaubt oder unerlaubt erworbenen o-
der erlangten Opioiden (siehe ICD in der aktuellen Fassung). Die Entscheidung für die Substitutionstherapie
trifft der Arzt selbstbestimmt und weisungsfrei, indem er den Nutzen einer Substitutionsbehandlung gegenüber
den Gefahren eines unkontrollierten Drogenkonsums abwägt und die entsprechenden ärztlichen Maßnahmen
nach Kapitel 3.1 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behand-
lung Opioidabhängiger ergreift sowie den Patienten entsprechend aufklärt.

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Sucht/2020_RL-Substitution_An-
hang-Patientenaufklaerung.pdf

 2. Einbeziehung der psychosozialen und weiteren Betreuungsmaßnahmen

Da eine psychosoziale Betreuung sowie psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen die Therapie-
ergebnisse verbessern, wird eine psychosoziale Betreuung regelhaft empfohlen, ggf. vom behandelnden Arzt
koordiniert werden.

https://lss-bw.de/wp-content/uploads/2020/09/0904_lssbw_publikation_standardssuchthilfe-bw.pdf

 3. Meldung an das Substitutionsregister

Die Bundesopiumstelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt ein Substituti-
onsregister. Durch dieses Register soll ausgeschlossen werden, dass opioidabhängige Patienten einerseits paral-
lel von zwei oder mehr Ärzten substituiert werden und andererseits die Patienten durch Ärzte substituiert
werden, die nicht über die erforderliche suchtmedizinische Qualifikation verfügen.

Jeder substituierende Arzt hat der Bundesopiumstelle im BfArM unverzüglich pseudonymisiert auf elektroni-
schem Weg oder schriftlich auf dem Postweg die nachfolgenden Angaben zu melden:

     den Patientencode
     das Datum der ersten Anwendung eines Substitutionsmittels
     das verschriebene Substitutionsmittel
     Datum der letzten Anwendung eines Substitutionsmittels
     Name, Vorname, Geburtsdatum, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des verschreibenden Arztes
     im Falle des Behandelns im Konsiliarverfahren gem. § 5 Abs. 4 BtMVV ergänzend auch Name, Vorname,
      dienstliche Anschrift und Telefonnummer des suchtmedizinisch qualifizierten Arztes (Konsiliarius).

KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg   QSVM   Januar 2021                           Seite 4 von 23
Zusammenstellung des Patientencode:

                                     M A M U M 3 8 5

MAx                         Mustermann                 Maskulin             23.08.1985

1. und 2.                   1. und 2.                  Geschlecht           letzte Ziffer des

Buchstabe                   Buchstabe                  (maskulin/           Geburtstags,

Vorname                     Nachname                   feminin)             -monat, -jahr

Das Formular der BfArM kann unternachfolgender Adresse abgerufen werden:
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Substitutionsregister/Meldung/_node.html

Als Substitutionsmittel sind die Wirkstoffbezeichnungen gemäß BtMVV einzutragen:

     Buprenorphin
     Levomenthadon
     Methadon
     Morphin
     Diamorphin
     Codein
     Dihydrocodein

Grundsätzlich ist die Änderung des Substitutionsmittels während der laufenden Behandlung durch denselben
Substitutionsarzt nicht meldepflichtig. Erst im Falle der Neu- oder Wiederanmeldung des Patienten:

   das Datum der letzten Anwendung eines Substitutionsmittels
   Name, Vorname, Geburtsdatum, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des verschreibenden Arztes
   ggf. Name, Vorname, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des Konsiliarius.

Die Erfüllung der Meldepflicht ist zu dokumentieren, da die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Lan-
desbehörde vorzulegen ist. Es wird dringend empfohlen von den Meldungen Kopien zu fertigen, so dass die
Meldung bei Unklarheiten nachvollzogen werden kann.

Wenn der Patient ohne Begründung den substituierenden Arzt 10 Tage nicht persönlich konsultiert hat, ist der
Patient rückwirkend abzumelden.

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4. Dokumentation

Auf Grundlage des bestehenden Berufsrechts, der BtMVV, der MVV-Richtlinie und der BÄK-Richtlinie bestehen
im Rahmen einer substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger für den Arzt besondere Dokumentati-
onspflichten.

      4.1. Vor und bei Einleitung einer Substitutionsbehandlung sind insbesondere zu dokumentie-
          ren

   Opioidabhängigkeit des Patienten gem. § 5 Abs. 1 BtMVV und Indikationsstellung
   Vorgeschichte des Patienten hinsichtlich der Entwicklung und zeitliche Manifestierung seiner Abhängigkeits-
    erkrankung
   eingehende Untersuchung des Patienten
   ggf. Austausch mit Vorbehandlern über die Abhängigkeitserkrankung, Begleiterkrankungen und Begleitmaß-
    nahmen sowie das verschriebene Substitut und die Dosierung
   ggf. erfolgte Schweigepflichtentbindungen
   Durchführung und Ergebnisse von Drogenscreenings
   Abklärung begleitender somatischer Erkrankungen und relevanter Vorerkrankungen
   Abklärung komorbider psychischer und substanzbedingter Störungen inkl. Medikation
   Abklärung einer etwaigen Schwangerschaft
   Abklärung der aktuellen Lebenssituation und ggf. vorliegender psychosoziale Belastungen und eines entspre-
    chenden Betreuungsbedarfs
   durchgeführte Empfehlung einer psychosozialen Betreuung
   verschriebenes Substitutionsmittel sowie weiterer verschriebener Medikamente
   eine ausnahmsweise und zu begründende Verschreibung einer Zubereitung von Codein oder Dehydroco-
    dein
   Dosierung des verschriebenen Substitutionsmittels
   Einnahme unter Sicht (bzw. Ausnahmen).

      4.2. Im Rahmen der Erstellung des Therapiekonzepts und behandlungsbegleitend erforderli-
          che Dokumentationen:

     durchgeführte Ansprache möglicher und erreichbarer Therapieziele – einschließlich der Opioidabstinenz
     Festlegung individueller Therapieziele, deren Erreichen und Zielanpassungen im Therapieverlauf
     Termine und Ergebnisse der begleitenden Patientenkontakte und Kontrollen
     Änderung der Dosis und des Substituts.

      4.3. Hinsichtlich einer eigenverantwortlichen Einnahme des Substituts sind zu dokumentie-
          ren:

   Voraussetzungen und Gründe für eine Take-Home-Verschreibung (Berücksichtigung der klinischen Stabili-
    tät und Patientencompliance)
   ggf. erfolgte Absprache mit der psychosozialen Betreuungsstelle
   in häuslicher Gemeinschaft mitlebende Kinder
   Aufklärung einer kindersicheren Aufbewahrung
   wiederholte Aufklärung über das Substitutionsmittel und dessen Wirkungen, Nebenwirkungen und Wech-
    selwirkungen mit anderen psychoaktiven Substanzen
   vom Patienten glaubhaft gemachte persönliche, berufliche oder medizinische Gründe, die eine über sieben
    Tage hinausgehende Take-Home-Verschreibung erforderlich machen (bis zu 30 Tage)

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 Begründung der vorgenommenen Rezeptfraktionierungen und Änderungen
   fortlaufende Überprüfungen der Voraussetzungen und Gründe und der Rezeptfraktionierungen.

      4.4. Erforderliche Dokumentationen bei Beendigung bzw. Abbruch einer Substitutionsbe-
          handlung:

     Gründe für eine Beendigung der Behandlung
     versuchte Anpassung des Behandlungsregimes
     ggf. erfolgte Abklärung einer Sicherstellung der Behandlungskontinuität
     ggf. erfolgte Weiterleitung an eine nachbetreuende Stelle.

      4.5. Erforderliche Dokumentation in Bezug auf eine Konsiliar- und Vertretungsregelung:

   Dokumentation der sich aus einer konsiliarischen Substitution gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV ergebende beson-
    dere Erfordernisse:
     Abstimmung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
     Sicherstellen, dass der Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal im Quartal dem sucht-
      medizinisch qualifizierten Arzt im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt
   Dokumentation der sich aus einer Vertretung gemäß § 5 Abs. 5 BtMVV ergebende besondere Erforder-
    nisse:
     Vertretung von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
     Vertretung von einem nicht suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
         o Vertreter hat sich in jedem Fall mit dem Vertretenen abzustimmen
         o Notfallentscheidungen bleiben davon unberührt
         o Schriftwechsel sowie sonstige Aufzeichnungen der an der Vertretung beteiligten Ärzte sind zu über-
           lassen.

 5. Abbruch einer Substitutionsbehandlung

Aufgrund einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung sollten Behandlungsabbrüche immer sorgfältig abgewo-
gen werden, die Patienten müssen über mögliche psychische, körperliche und soziale Folgen aufgeklärt werden.
Allerdings muss ein Abbruch dennoch in den nachfolgenden Situationen erwogen werden:

   Feststellung schwerwiegender Kontraindikatoren
   problematischer Beigebrauch anderer Suchtstoffe, der zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmit-
    tels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung führen kann
   Patientin / Patient hält sich wiederholt nicht an getroffene Vereinbarungen.

 6. Verordnung

      6.1. Substitutionsmittel

Als Substitutionsmittel gem. der BtMVV gelten:

   ein zur Opioid-Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Wirkstoff Diamorphin enthält
   eine Zubereitung von Levomethadon, Methadon oder Buprenorphin oder
   in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.

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Die Substitutionsmittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. Die Verordnung erfolgt auf
einem „Betäubungsmittelrezept mit der Kennzeichnung des Buchstabens „S“ für Substitution.

Die Vergabe eines Substitutionsmedikamentes aus dem Praxisbestand ist nicht zulässig und nach § 13 i.V.m. §
29 BtMG sogar strafbar.

      6.2. Verordnung zur Sichteinnahme

Der Arzt verschreibt grundsätzlich einmal dem Patienten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch.
Die Einnahme des Substitutionsmittels erfolgt im Rahmen der Sichteinnahme.

      6.3. Take-Home-Verordnung – „Zwei-Tage-Regelung“

Der substituierende Arzt darf dem Patienten das Substitutionsmittel, das er normalerweise unter Sichtvergabe
einnimmt, ausnahmsweise zur eigenverantwortlichen Einnahme – „Take-Home“ verordnen:

   für bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder
   für ein Wochenende (Samstag und Sonntag) ggf. mit angrenzendem Feiertag, auch wenn ein Werktag dazwi-
    schen liegt, maximal jedoch für fünf Tage.

Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

     eine kontinuierliche Opioid-Substitution wäre anderweitig nicht möglich
     Behandlungsablauf lässt dies zu
     Risiken der Selbst- und Fremdgefährdung wind weitestgehend ausgeschlossen
     die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs werden nicht beeinträchtigt.

Die im Ausnahmefall zugelassene Take-Home-Verordnung darf vom Arzt maximal einmal pro Kalenderwoche
nach persönlichem Kontakt mit dem Patienten ausgestellt werden. Die Verschreibung ist zusätzlich zu dem
Buchstaben „S“ mit einem „Z“ zu kennzeichnen.

      6.4. Kontinuierliche Take-Home-Verordnung

Wenn der substituierende Arzt die Sichtvergabe des Substitutionsmittels bei einem Patienten nicht mehr für
erforderlich hält, kann bei einer stabilen Opioid-Substitution eine eigenverantwortliche Einnahme des Substitu-
tionsmittels vereinbart werden („Take-Home-Vergabe“). Ein genereller Anspruch des Patienten auf eine
Take-Home-Verordnung besteht nicht. Die Take-Home-Verordnung sollte zu Beginn über kurze Zeit-
räume erfolgen.

Nach einer allmählichen Steigerung darf der Arzt dem Patienten das Substitutionsmittel für maximal

   bis zu 7 Tagen
   in medizinischen oder sachlich begründeten Einzelfällen bis zu 30 Tage in der benötigten Menge

verschreiben.

Die Take-Home-Vergabe ist nur nach persönlichem Kontakt zwischen dem substituierenden Arzt und dem Pa-
tienten möglich. Bei einer Take-Home-Verordnung bis zu einem Zeitraum von sieben Tagen soll einmal pro
Woche eine Sichteinnahme in der Praxis des substituierenden Arztes stattfinden.

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Die kontinuierliche Take-Home-Verschreibung ist im Gegensatz zur „Zwei-Tage-Regelung“ mit dem Buchsta-
ben „S“ und „T“ zu kennzeichnen.

Darüber hinaus kann der substituierende Arzt Zeitpunkte festlegen, an denen der Patient zuvor definierte Teil-
mengen des Substitutionsmittels in einer zuvor festgelegten Apotheke zur eigenverantwortlichen oder unmit-
telbaren Einnahme erhält. Diese Festlegungen gelten auch für die Abholung von Teilmengen eines Substitutions-
mittels durch die Praxismitarbeiter des substituierenden Arztes.

Hinweis: Die Take-Home-Verordnung ist im Laufe der Opioid-Substitution fortwährend hinsichtlich der in der
RL BÄK aufgeführten Bewertungshinweise für Einzelfallbetrachtungen und dem jeweils geltenden Stand der Er-
kenntnisse der medizinischen Wissenschaft vom substituierenden Arzt zu überprüfen.

 7. Wer darf mit der Vergabe des Substituts betraut werden?

Abhängig von der Art der Einrichtung darf das Substitutionsmittel den Patienten von unterschiedlichen Perso-
nen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

 1. In Einrichtungen, in denen der substituierende Arzt selbst tätig ist, darf Patienten das Substitutionsmittel
    entweder von ihm oder von dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal zum unmittelbaren Ver-
    brauch überlassen werden. Dies trifft gleichermaßen auch für die Überlassung im Rahmen eines Hausbesu-
    ches.
 2. Zur Vergabe in anderen Einrichtungen, in denen der Arzt nicht selbst tätig ist, bedarf es des Abschlusses
    einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung der Einrichtung mit dem für die Behandlung verant-
    wortlichen Arzt. Aufgrund dessen kann das Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Ver-
    brauch von medizinischem, pharmazeutischem oder pflegerischem Personal überlassen werden in:

     einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation
     einem Gesundheitsamt
     einem Alten- und Pflegeheim
     einem Hospiz
     einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt
      sein muss.

Soweit eine entsprechende Vereinbarung mit dem verantwortlichen Arzt abgeschlossen wurde, darf die
Vergabe auch:

   im Rahmen eines Hausbesuches durch das medizinische oder pflegerische Personal eines ambulanten Pfle-
    gedienstes oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
   in einer Apotheke durch eine Apothekerin / einen Apotheker oder durch das dort eingesetzte pharmazeu-
    tische Personal
   in einem Krankenhaus durch das dort eingesetzte medizinische oder pflegerische Personal
   in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe durch das dort eingesetzte und dafür aus-
    gebildete Personal

erfolgen.

Dafür sind zuvor folgende Voraussetzungen durch den substituierenden Arzt sicherzustellen:

   erfolgte fachgerechte Einweisung des Personals der Einrichtung in das Überlassen des Substitutionsmittels
    zum unmittelbaren Verbrauch

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 Abschluss einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung des Arztes mit der Einrichtung, die mindes-
       tens Folgendes zu enthalten hat:
        eine Regelung über die Art und Weise der fachlichen Einweisung des einzusetzenden Personals
        die Benennung mindestens einer verantwortlichen Person in der jeweiligen Einrichtung
        die Festlegung von Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt.

Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung

Wenn die KV Baden-Württemberg die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestütz-
ten Behandlung erteilt hat, sind nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur substitutionsge-
stützten Behandlung nachfolgende Gebührenpositionen (praxisnah sortiert) abrechenbar:

GOP 019502

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses

      Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
      Abrechnung je Behandlungstag möglich
      Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen
       von Hausbesuchen nach den GOPs 01410 und 01413 erfolgen
      Die Gebührenpositionen 01411, 01412, 01414, 01415, 01420, 01430 und 01440 sind dann zusätzlich be-
       rechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung
       stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss

GOP 01949

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmetoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
(BtMVV)

      Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
      Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9
       BtMVV
      Verordnung des Substitutionsmittels
      Abrechnung je Behandlungstag möglich (höchstens zweimal je Behandlungswoche)
      Nur mit medizinischer Begründung neben der GOP 01950 in derselben Behandlungswoche berechnungs-
       fähig
      Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen
       von Hausbesuchen nach den GOPs 01410 und 01413 erfolgen

2
    Vorbehaltlich des möglichen Wegfalls von bestimmten regional besonders geförderten Leistungen und Strukturen vor dem Hintergrund der
    Beanstandung der vom Landesschiedsamt für das Jahr 2020 festgesetzten Vergütungsvereinbarung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
    (BAS) gibt es derzeit ein Fallwertzuschlag ab dem 50. Ansatz einer Leistung aus dem Abschnitt 1.8 EBM auf jeden Behandlungsfall in Höhe von
    100,00 € (wird von der KV automatisch zugesetzt).

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 Die Gebührenpositionen 01411, 01412, 01414, 01415, 01420, 01430 und 01440 sind dann zusätzlich be-
    rechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung
    stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss

GOP 01953 (vorerst bis 30.06.2021)

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmetoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses mit einem Depotpräparat

   Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
   Subkutane Applikation eines Depotpräparates
   und / oder
   Betreuung im Rahmen der Nachsorge bei Behandlung mit einem Depotpräparat
   Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen
    von Hausbesuchen nach den GOPs 01410 und 01413 erfolgen
   Die Gebührenpositionen 01411, 01412, 01414, 01415, 01420, 01430 und 01440 sind dann zusätzlich be-
    rechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung
    stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss
   Abrechnung je Behandlungswoche

GOP 01951

Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949 und 01950 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzli-
chen Feiertagen, 24. und 31.12

GOP 01952

Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch

   je vollendete 10 Minuten abrechnungsfähig
   höchstens achtmal im Behandlungsfall abrechenbar
   bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt und im Rahmen der Videosprechstunde abrechnungsfähig

GOP 01960

Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahren gemäß § 5 Abs. 4
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung

   Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
   Dauer mindestens 10 Minuten
   Abrechnung einmal im Behandlungsfall möglich

Gemäß § 5 Abs. 3 der Abrechnungsrichtlinie der KVBW müssen u.a. die Diagnosen bzw. die Ver-
dachtsdiagnosen auf den Abrechnungsbelegen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und
Richtlinien verschlüsselt werden.

Alle Substitutionsleistungen gemäß Abschnitt 1.8 EBM werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtver-
gütung vergütet.

KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg   QSVM   Januar 2021                       Seite 11 von 23
Laboruntersuchungen

Der Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen entsprechend der GOP`s 32137 und 32140 bis
32148 beträgt im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger
125,00 € (in diesem Zeitraum sind die o.g. Laborabrechnungsziffern zusätzlich mit „S“ zu versehen).

Zur Kennzeichnung von außerhalb des Laborbudgets zu berücksichtigenden Leistungen ist die Laborkennziffer
32014 EBM ansetzbar.

Der Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen entsprechend der GOPs 32137 und 32140 bis
32148 beträgt ab dem dritten Quartal oder außerhalb der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängi-
ger 64,00 €.

Beispiele: So könnten Sie abrechnen

1. Beispiel: tägliche Vergabe des Substituts

In diesem Beispiel fand ein täglicher Arzt-Patienten-Kontakt statt und am Mittwoch ein therapeutisches Ge-
spräch.

 MO              DI              MI             DO            FR          SA       SO            MO

                                 01950                                    01950    01950
 01950           01950                          01950         01950                              01950
                                 +01952                                   +01951   +01951

2. Beispiel: Take-Home-Patient

In diesem Beispiel fand am Montag der Arzt-Patienten-Kontakt zur Take-Home-Vergabe und am darauffolgen-
den Montag zusätzlich ein therapeutisches Gespräch statt.

 MO              DI              MI             DO            FR          SA       SO            MO

                                                                                                 01949
 01949
                                                                                                 +01952

3. Beispiel: Take-Home-Patient

Bei diesem Beispiel fand montags und am Freitag ein Arzt-Patienten-Kontakt statt und am Dienstag ein thera-
peutisches Gespräch

 MO              DI              MI             DO            FR          SA       SO            MO

 01949           09152                                        01949                              01949

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Coronabedingte Ausnahmeregelungen

Hinweis: Jeder Arzt organisiert die Substitutionstherapie selbstbestimmt und weisungsfrei, ent-
sprechend der Berufsordnung der Ärzte. Patienten haben auf die Ausnahmeregelungen keinen
Rechtsanspruch. Die Ausnahmeregelungen sollen in Pandemiezeiten Ärzten und Patienten eine
kontinuierliche Therapiebehandlung erleichtern.

 1. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

                                                                          Änderungen bis vorerst
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 § 5 BtMVV

 Absatz 4 Satz 2
 (4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtme-
 dizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht
 qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach
 Absatz 3 Satz 2
 1. sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifi-
                                                                          Abweichend darf ein suchtmedizi-
 zierten Arzt abstimmen sowie
                                                                          nisch nicht qualifizierter Arzt gleich-
 2. sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und
                                                                          zeitig mehr als 10 Patienten mit
 mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifi-
                                                                          Substitutionsmitteln behandeln.
 zierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung
 vorstellt.
 Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzei-
 tig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln be-
 handeln. Er darf keine Behandlung nach § 5a durchführen.

 Absatz 5 Satz 3
 Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtme-
 dizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substi-
 tuierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so
                                                                          Abweichen von § 5 Abs. 5 Satz 3
 kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertre-
                                                                          BtMVV darf der substituierende Arzt
 ten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusam-
                                                                          über die dort genannten Zeit-
 menhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und
                                                                          räume hinaus von einem suchtmedi-
 höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der
                                                                          zinisch nicht qualifizierten Arzt ver-
 Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor
                                                                          treten werden.
 Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen.
 Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt.
 Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeich-
 nungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Do-
 kumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im
 Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.

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Änderungen bis vorerst
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 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1
 In diesem Fall darf das Substitutionsmittel nur in folgenden Mengen
 verschrieben werden:                                                     Abweichend darf der substituierende
 1. in der für bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen benö-               Arzt Substitutionsmittel in der für
 tigten Menge oder                                                        bis zu sieben aufeinanderfolgen-
 2. in der Menge, die benötigt wird für die Wochenendtage Samstag         den Tagen benötigten Menge
 und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende            verschreiben.
 Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen liegenden Werktages,
 höchstens jedoch in der für fünf Tage benötigten Menge.
                                                                          Abweichend darf der substituierende
                                                                          Arzt innerhalb einer Kalenderwoche
 Absatz 8 Satz 3
                                                                          dem Patienten bis zu 4 Verschrei-
 Der substituierende Arzt darf dem Patienten innerhalb einer Kalen-
                                                                          bungen, jedoch nicht mehr als
 derwoche nicht mehr als eine Verschreibung aushändigen.
                                                                          eine Verschreibung an einem
                                                                          Tag aushändigen
                                                                          Abweichend darf der substituierende
 Absatz 8 Satz 4                                                          Arzt die Verschreibung auch ohne
 Er darf die Verschreibung nur im Rahmen einer persönlichen               persönliche Konsultation des
 Konsultation aushändigen.                                                Arztes an den Patienten ausgehändigt
                                                                          werden.
 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
 Sobald und solange der substituierende Arzt zu dem Ergebnis
 kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmit-
 telbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, darf
                                                                          Abweichend darf der substituierende
 er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Ein-
                                                                          Arzt stabile Patienten im Sinne der
 nahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Ab-
                                                                          BtMVV und der BÄK-RL Rezepte auf
 satz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen ver-
                                                                          2 bis 4 Wochen ausgeweitet ver-
 schreiben:
                                                                          ordnet werden.
 1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benötigten
 Menge oder
 2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu 30 Tage benötigten
 Menge

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Änderungen bis vorerst
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 Absatz 10 Satz 1 und 2
 Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen dem Patienten zum
 unmittelbaren Verbrauch nur überlassen werden von
 1. dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tä-
 tig ist,
 2. dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer
 1 eingesetzten medizinischen Personal oder
 3. dem medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Personal
 in
                                                                            Abweichend darf der substituierende
 a) einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,
                                                                            Arzt auch anderes als in § 5 Abs.
 b) einem Gesundheitsamt,
                                                                            10 BtMVV bezeichnetes Perso-
 c) einem Alten- oder Pflegeheim,
                                                                            nal zum Überlassen von Substi-
 d) einem Hospiz oder
                                                                            tutionsmitteln zum unmittelba-
 e) einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von
                                                                            ren Verbrauch einsetzen, soweit
 der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
                                                                            das dort bezeichnete Personal hier-
 sofern der substituierende Arzt nicht selbst in der jeweiligen Einrich-
                                                                            für nicht oder nicht im erforderli-
 tung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung
                                                                            chen Umfang zu Verfügung steht.
 getroffen hat.
                                                                            In Fällen, in denen die Durchführung
                                                                            des Überlassens von Substitutions-
 Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dem Pa-
                                                                            mitteln zum unmittelbaren Ver-
 tienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden
                                                                            brauch in der ambulanten Versor-
                                                                            gung eines Substitutionspatienten au-
 1. bei einem Hausbesuch
                                                                            ßerhalb der Praxis nach den Feststel-
 a) vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medi-
                                                                            lung des Arztes nicht angemessen ge-
 zinischen Personal oder
                                                                            währleisten werden kann, dürfen
 b) vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem
                                                                            auch solche volljährigen Personen
 ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der
                                                                            zum Überlassen des Substitutionsmit-
 spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird,
                                                                            tels zum unmittelbaren Verbrauch
 sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder
                                                                            eingesetzt werden, die von der Apo-
 diese Einrichtung nicht selbst tätig ist und er mit diesem
                                                                            theke mit Botendiensten beauftragt
 Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
                                                                            sind. Der substituierende Arzt muss
 2. in einer Apotheke vom Apotheker oder von dem dort eingesetz-
                                                                            in diesem Fall zwingend Vereinbarun-
 ten
                                                                            gen gem. § 5 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 o-
 pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit
                                                                            der Satz 2 Nr. 1 b oder Nr. 2 bis 4
 dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat,
                                                                            BtMVV treffen.
 3. in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen
 oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für
 dieses Krankenhaus nicht selbst tätig ist und er mit dem
 Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder
 4. in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe
 von
 dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der
 substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selbst tätig ist und er
 mit er Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat

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 § 8 BtMVV

 Absatz 6 Satz 1
 Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für
 Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter
 Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderli-               Abweichend darf der substituierende
 che Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben                    Arzt zur Sicherstellung der Substitu-
 werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach            tionsbehandlung von opioidabhängi-
 § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung"          gen Patienten in Notfällen, unter
 zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt,              Beschränkung auf die zur Behe-
 Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Ver-        bung des Notfalls erforderliche
 schreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels            Meng, Substitutionsmittel auf einer
 über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unver-     Notfall-Verschreibung verschrei-
 züglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der           ben.
 Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat.
 Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen.
 Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke
 verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.
 Absatz 3 Satz 1
                                                                          Abweichend darf der substituierende
 Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind nur zur
                                                                          Arzt zur Sicherstellung der Versor-
 Verwendung des anfordernden Arztes, Zahnarztes oder
                                                                          gung mit BtM Betäubungsmittelre-
 Tierarztes bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall
                                                                          zepte auch außerhalb von Ver-
 übertragen werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmittelre-
                                                                          tretungsfällen übertragen werden
 zepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztli-
 chen Tätigkeit bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
 produkte zurückzugeben.

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2. EBM

                                                       Änderungen

 GOP 01952 (bis 31.03.2021)
 Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949,             Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949, 01950 oder
 01950 oder 01955 für das therapeutische               01955 für das therapeutische Gespräch
 Gespräch                                                 Dauer mindestens 10 Minuten
    Dauer mindestens 10 Minuten                          höchstens achtmal im Behandlungsfall abrechenbar
    höchstens viermal im Behandlungsfall ab-             kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durch-
     rechenbar                                             geführt werden
    Fakultativ: Beratung und Instruktion der             Fakultativ: Beratung und Instruktion der Bezugsperson
     Bezugsperson

                                                       Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß
                                                       Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behand-
                                                       lungsmetoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
                                                       Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit einem
                                                       Depotpräparat
                                                          Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
                                                          Subkutane Applikation eines Depotpräparates und / o-
                                                           der
                                                          Betreuung im Rahmen der Nachsorge bei Behandlung
                                                           mit einem Depotpräparat
 GOP 01953 (bis 30.06.2021)                               Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftig-
                                                           keit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen von
                                                           Hausbesuchen erfolgen
                                                          Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenpositio-
                                                           nen Kapitel 1.4 (01411-01415, 01420, 01430, 01440)
                                                           sind dann zusätzlich berechnungsfähig, wenn der Kranke
                                                           aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substituti-
                                                           onsbehandlung stehenden Krankheitsbildern Hausbesu-
                                                           che oder Visiten Behandlungen notwendig sind
                                                          Abrechnung je Behandlungswoche

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Vertretung von substituierenden Ärzten

Allgemein ist die Vertretung von niedergelassenen und angestellten Ärzten in § 32 Abs. 1 Satz 2 ff. Ärzte-ZV
und der Vertreterrichtlinie der KVBW geregelt.

Für substituierende Ärzte gibt es in § 5 Abs. 5 BtMVV daneben speziell zu beachtenden Regelungen.

 1. Grundsatz

Grundsätzlich soll im Vertretungsfall der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
vertreten werden. Es gelten die allgemeinen Vertretungsregeln.

 2. Ausnahmen

Ist dies in Einzelfällen nicht möglich, kann die Vertretung zur Sicherstellung der kontinuierlichen Betreuung der
Patienten auch durch einen Arzt übernommen werden, der diese Mindestanforderungen nicht erfüllt. Voraus-
setzung hierfür ist, dass der Vertreter vom federführenden Arzt unterwiesen wird und in die vom federführen-
den Arzt zu verantwortende Substitutionsbehandlung nur nach Rücksprache verändernd eingreift. Diese Ver-
tretung kann für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr erfolgen
(§ 5 Abs. 5 Satz 3 BtMVV).

Ist eine rechtzeitige Unterweisung nicht möglich, kann der zu vertretende Arzt für den suchtmedizinisch nicht
qualifizierten Vertreter einen Konsiliarius mit einbeziehen. Hier gelten dann die entsprechenden Dokumentati-
onspflichten.

Die vom Vertreter erbrachten Substitutionsleistungen werden selbstverständlich vergütet. Die Abrechnung ist
auf dem Vertreterschein vorzunehmen.

 3. Meldepflichten an das Substitutionsregister bei vorübergehender Abwesenheit des federfüh-
    rend substituierenden Arztes

Wird der federführend substituierende Arzt für die Dauer von max. 30 zusammenhängenden Tagen von einem
Kollegen vertreten, der dem Patienten zur Fortführung einer bereits laufenden Substitutionsbehandlung Substi-
tutionsmittel verschreibt, ist eine Ummeldung des Patienten gegenüber dem Substitutionsregister nicht erfor-
derlich, wenn dies abgestimmt ist.

Wird hingegen die 30-Tage-Frist überschritten, ist eine Ummeldung des Patienten gegenüber dem Substituti-
onsregister zwingend erforderlich.

Sofern sich erst im Laufe der Vertretungssituation herausstellt, dass die 30-Tage-Frist überschritten wird, er-
folgt rückwirkend zum tatsächlichen Datum des Arztwechsels eine Ummeldung des Patienten.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der federführend substituierende Arzt mit anderen Einrichtungen eine
Vereinbarung trifft, so dass das Substitutionsmittel durch deren fachgerecht eingewiesenes Personal den Patien-
ten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird. Die Meldepflicht obliegt dem federführend substituierenden
Arzt.

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4. Vorübergehende Abwesenheit des Substitutionspatienten

Wenn der sich in Substitutionsbehandlung befindliche Patient den substituierenden Arzt begründet für die
Dauer von max. 30 zusammenhängende Tage nicht persönlich konsultieren kann (z.B. wegen Urlaub, Dienst-
reise, Aufenthalt in der Klinik oder JVA) und innerhalb Deutschlands von einem Arzt quasi vertretungsweise für
den federführend substituierenden Arzt Substitutionsmittel verschrieben bekommt, ist eine Ummeldung des
Patienten nicht erforderlich. Wichtig ist die Abstimmung der Ärzte untereinander. Bei Überschreitung der 30-
Tage-Frist gelten die Regeln zu Ziffer 3.

Wird die Substitutionsbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Patienten durch einen Arzt im
Ausland fortgeführt, ist eine Abmeldung durch den in Deutschland substituierenden Arzt erforderlich, sofern
der Auslandaufenthalt länger als 30 Tage dauert. Bei der Rückkehr des Patienten ist dann eine neue Anmeldung
erforderlich.

Finanzielle Förderung der Opioidsubstitution

 1. Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“

Förderberechtigt sind approbierte Ärzte (sowohl Fachärzte als auch Ärzte in Weiterbildung) die die Zusatzbe-
zeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ erwerben möchten oder in den letzten 12 Monaten schon
erworben haben und sich verpflichten, mindestens 2 Jahre in Baden-Württemberg an der Substitutionsversor-
gung im ambulanten Bereich teilzunehmen und dies durch die Genehmigung der KVBW zur Durchführung und
Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioid-Abhängiger nachweisen.

Die Förderung beträgt bis zu 1.000 € für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem von der Ärztekammer
anerkannten Fortbildungskurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“, z.B.
gezahlte Teilnahmegebühren, etwaige Prüfungsgebühren oder sonstiger Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Kursteilnahme stehen.

 2. Hospitation in einer Praxis

Bei einer Hospitation gastieren Fachärzte in einer Vertragsarztpraxis, um Arbeitsweisen und Abläufe im Zusam-
menhang mit der vertragsärztlichen Tätigkeit kennenzulernen. Ziel der Hospitation ist es, Kenntnisse und Fähig-
keiten für die Tätigkeit in der Niederlassung durch Beobachtung und Anleitung zu erwerben, um ggf. zukünftig
eine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit ausüben zu können. Eigenständige Behandlungen darf der gastierende
Facharzt nicht durchführen.

Die Hospitation wird mit 2.500 € in Vollbeschäftigung (in Teilzeit entsprechend weniger) auf vorherigen Antrag
von der KVBW für einen Monat als Aufwandsentschädigung für den Vertragsarzt / Kooperation gefördert.

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Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit                 Anteiliger Förderfaktor   Förderzahlung

 Bis zu 10 Stunden pro Woche                         0,25                      625 Euro

 Über 10 bis 20 Stunden pro Woche                    0,5                       1.250 Euro

 Über 20 bis 30 Stunden pro Woche                    0,75                      1.875 Euro

 Über 30 Stunden pro Woche                           1                         2.500 Euro

 3. Förderung der substitutionsgestützten Behandlung / Grundförderung

    3.1. Beginn der Opioidsubstituion

Förderberechtigt sind nach § 5 Abs. 3 BtMVV qualifizierte zugelassene Vertragsärzte und / oder deren ange-
stellte nach § 5 Abs. 3 BtMVV qualifizierte Ärzte, die entweder erstmalig eine Genehmigung der KVBW zur
Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger erhalten haben oder
die die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidab-
hänger schon länger inne haben, sie aber seit mehr als 4 Quartalen nicht mehr ausgeübt und keine Substituti-
onsleistungen erbracht haben.

Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Umsetzung des Fördervorhabens, mithin vor Beginn der Substitutionstä-
tigkeit zustellen.

Die Förderung erfolgt für im Zusammenhang mit der substitutionsgestützten Behandlung stehenden praxisorga-
nisatorischen Maßnahmen mit einer Einmalzahlung von bis zu 2.500 €.

Der substituierende Arzt verpflichtet sich oder erlaubt seinem angestellten Arzt, mindestens drei Jahre an der
substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken.

    3.2. Beginn der Opioidsubstitution im Konsiliarverfahren

Förderberechtigt sind zugelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte, die erstmalig eine Genehmigung zur
Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger im Konsiliarverfahren
erhalten haben oder diese Genehmigung schon länger innehaben und sie seit mehr als 4 Quartalen nicht mehr
ausgeübt und keine Substitutionsleistungen im Konsiliarverfahren erbracht haben.

Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Umsetzung des Fördervorhabens, mithin vor Beginn der Substitutionstä-
tigkeit zustellen.

Die Förderung erfolgt für im Zusammenhang mit der substitutionsgestützten Behandlung stehenden praxisorga-
nisatorischen Maßnahmen mit einer Einmalzahlung von bis zu 1.500 €.

Der substituierende Arzt verpflichtet sich oder erlaubt seinem angestellten Arzt, mindestens drei Jahre an der
substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken.

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4. Förderung von suchtmedizinischen Schwerpunktpraxen

Förderberechtigt sind nach § 5 Abs. 3 BtMVV qualifizierte zugelassene Vertragsärzte, die eine Genehmigung der
KVBW zur Durchführung und Abrechnung der substitutions-gestützten Behandlung Opioidabhängiger haben
und darlegen können, dass sie die Sicherstellung der substitutionsgestützten Behandlung aufgrund eines akuten
Ereignisses, wie etwa der Tätigkeitsaufgabe einer benachbarten Substitutionspraxis mit mindestens 20 Patienten
(und mehr) in der näheren Umgebung übernehmen.

Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Umsetzung des Fördervorhabens, mithin vor Beginn der Substitutionstä-
tigkeit zustellen.

Die Förderung erfolgt für im Zusammenhang mit der Übernahme der Substitutionspatienten stehenden Investi-
tionen bis zu 20.000 €, wie z.B. notwendige Anschaffungs- und Instandsetzungskosten oder praxisorganisatori-
sche Maßnahmen.

Der substituierende Arzt verpflichtet sich, mindestens drei Jahre an der substitutionsgestützten Behandlung
mitzuwirken.

 5. Weitere Fördermaßnahmen im Rahmen des § 12 der ZuZ-Richtlinie

Förderberechtigt sind Vertragsärzte / Kooperationen, die ein förderfähiges Vorhaben darlegen können, um die
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 105 SGB V zu gewährleisten, zu verbessern
oder zu fördern. Für die zu fördernde Maßnahme kann ein Betrag von bis zu 20.000 € gewährt werden.

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Quellen der Info-Mappe

Gesetze

   Betäubungsmittelgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/BJNR106810981.html
   Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: https://www.gesetze-im-inter-
    net.de/btmvv_1998/BJNR008000998.html

Richtlinien

   Richtlinie Methoden vertragsärztlichen Versorgung: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2211/MVV-
    RL_2020-06-18_iK-2020-07-22.pdf
  

Bundesärztekammer

   https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/RL/Substitution.pdf
   https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Sucht/2020_RL-Substitution_An-
    hang-Patientenaufklaerung.pdf
   https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Or
    dner/Sucht/20200427_FAQ_BtMVV_BAEK.pdf

KBV

   https://www.kbv.de/html/ebm.php

KVBW

   QS-Richtlinie Substitution: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=525
   ZuZ-Richlinie: https://www.kvbw-admin.de/api/link.php?id=3364

Coronabedingte Ausnahmen

   https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnun-
    gen/GuV/A/SARS-CoV-2-AMVersorgVO_Bgbl.PDF
   https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

   https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Substitutionsregister/_node.html
   https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/SubstitReg/org-festsubst-reg.pdf?__blob=publi-
    cationFile&v=8
   https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmit-
    tel/faq/FAQsBtMVV.pdf?__blob=publicationFile&v=13

Landesstelle für Suchtfragen Baden-Württemberg

   https://lss-bw.de/wp-content/uploads/2020/09/0904_lssbw_publikation_standardssuchthilfe-bw.pdf

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Formulare

Wichtigste Anträge für den Zulassungsausschuss

   Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3065
   Antrag auf Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft: https://www.kvbw-admin.de/api/down-
    load.php?id=3047
   Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Arztes: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3043
   Antrag auf Ermächtigung: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3049
   Antrag auf Institutsermächtigung: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3052
   https://www.kvbawue.de/praxis/niederlassung/zulassungsausschuss/antragsformulare-aerzte/
  

Wichtigste Anträge / Formulare bei der KV

   Antrag für die Teilnahme an der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger: https://www.kvbw-
    admin.de/api/download.php?id=526
   https://www.kvbawue.de/praxis/qualitaetssicherung/genehmigungspflichtige-leistungen/#c1484
   Förderanträge im Rahmen der ZuZ-Richtlinie
   Antrag auf Gewährung der Förderung von substitutionsgestützter Behandlung: https://www.kvbw-ad-
    min.de/api/download.php?id=3679
   Antrag auf Gewährung einer Förderung für eine suchtmedizinische Schwerpunktpraxis: https://www.kvbw-
    admin.de/api/download.php?id=3318
   Antrag auf Gewährung einer Förderung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grund-
    versorgung“: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3677
   Erklärung Arbeitgeber zum Antrag: „Gewährung einer Förderung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung
    Suchtmedizinische Grundversorgung“: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3678
   Antrag auf Gewährung der Förderung von substitutionsgestützter Behandlung für einen angestellten Ver-
    tragsarzt: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3680
   https://www.kvbawue.de/praxis/niederlassung/foerderung-informationsangebot/zuz-ziel-und-zukunft/
   Sonstige
   Dokumentationsbogen Substitutionsgestützte Behandlung Opiodabhängiger:
    https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=534
   Einverständniserklärung Datenübermittlung Substitution: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=533
   Bericht Konsiliararzt Substitutionsgestützte Behandlung Opiodabhängiger: https://www.kvbw-ad-
    min.de/api/download.php?id=536

Meldungen für die Bundesopiumstelle / Suchtregister

   https://www.bfarm.de/SharedDocs/Formulare/DE/Bundesopiumstelle/BtM/meldform_subst_reg_zweisei-
    tig_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=12
   https://www.bfarm.de/SharedDocs/Formulare/DE/Bundesopiumstelle/BtM/meldform_subst_reg_einsei-
    tig_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=12
   https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Substitutionsregister/Meldung/_node.html

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