Informationsmappe vom Januar 2021 - kvbw-admin.de
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Informationsmappe vom Januar 2021 ZUR SUBSTITUTIONSGESTÜTZTEN BEHANDLUNG OPIOIDABHÄNGIGER
Teilnahme an der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger 3 Anforderung an die Durchführung einer Substitutionsbehandlung entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen 4 Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung 10 Coronabedingte Ausnahmeregelungen 13 Vertretung von substituierenden Ärzten 18 Finanzielle Förderung der Opioidsubstitution 19 Quellen der Info-Mappe 22 Formulare 23 KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 2 von 23
Informationsmappe
zur Behandlung Opioidabhängiger
Teilnahme an der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger1
Grundsätzlich dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Opioid-Substitutionen ausschließlich nur
diejenigen Vertragsärzte bzw. deren angestellte Ärzte durchführen und abrechnen, die von der KVBW auf
vorherigen Antrag eine entsprechende Genehmigung bekommen haben. Die Genehmigungen werden Arzt-/
Betriebsstätten bezogen erteilt. Für angestellte Ärzte beantragt die Praxis die Genehmigung.
1. Substitution im Konsiliarverfahren, § 5 Abs. 4 BtMVV
Jeder Vertragsarzt bzw. dessen angestellter Arzt kann ohne suchtmedizinische Qualifikation auf vorherigen An-
trag bei der KVBW die Befugnis zur Substitution für jeweils max. 10 Patienten im Konsiliarverfahren gleichzeitig
erhalten.
Exkurs: Konsiliarverfahren bedeutet, dass es der Abstimmung mit und der Vorstellung des Patienten bei einem suchtmedizinisch qualifizierten
Arzt (Konsiliarius) zu Behandlungsbeginn sowie folgend einmal im Quartal bedarf.
2. Substitution, § 5 Abs. 3 BtMVV
Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation können auf Antrag bei der KVBW die Befugnis zur Substitution für
50 Patienten gleichzeitig erhalten. Aus versorgungsbedingten Gründen können auf Antrag auch weitere Patien-
ten zur Substitution von der KVBW genehmigt werden, wenn dies zuvor die zuständige Qualitätssicherungs-
kommission befürwortet hat.
Für die Erteilung der Genehmigung sind nachfolgende Voraussetzungen nachzuweisen:
Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinnische Grundversorgung“
oder
FA für Psychiatrie und Psychotherapie oder FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
Die Antragsformulare kann man hier finden: https://www.kvbawue.de/praxis/qualitaetssicherung/genehmigungspflich-
tige-leistungen/
Alternativ wäre die Vertretung nach § 5 Abs. 5 BtMVV auch als Arzt ohne suchtmedizinische Qualifikation un-
ter gewissen Voraussetzungen denkbar (siehe Ausführungen zur Vertretung).
1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämt-
liche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (w/m/d).
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 3 von 23Anforderung an die Durchführung einer Substitutionsbehandlung entsprechend der gesetz-
lichen Rahmenbedingungen
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer substitutionsgestütz-
ten Behandlung
Voraussetzung für die Einleitung und Fortführung einer substitutionsgestützten Behandlung ist gem. § 5 Abs. 1
Satz 2 BtMVV eine Opioidabhängigkeit, in Folge eines Missbrauchs von erlaubt oder unerlaubt erworbenen o-
der erlangten Opioiden (siehe ICD in der aktuellen Fassung). Die Entscheidung für die Substitutionstherapie
trifft der Arzt selbstbestimmt und weisungsfrei, indem er den Nutzen einer Substitutionsbehandlung gegenüber
den Gefahren eines unkontrollierten Drogenkonsums abwägt und die entsprechenden ärztlichen Maßnahmen
nach Kapitel 3.1 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behand-
lung Opioidabhängiger ergreift sowie den Patienten entsprechend aufklärt.
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Sucht/2020_RL-Substitution_An-
hang-Patientenaufklaerung.pdf
2. Einbeziehung der psychosozialen und weiteren Betreuungsmaßnahmen
Da eine psychosoziale Betreuung sowie psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen die Therapie-
ergebnisse verbessern, wird eine psychosoziale Betreuung regelhaft empfohlen, ggf. vom behandelnden Arzt
koordiniert werden.
https://lss-bw.de/wp-content/uploads/2020/09/0904_lssbw_publikation_standardssuchthilfe-bw.pdf
3. Meldung an das Substitutionsregister
Die Bundesopiumstelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt ein Substituti-
onsregister. Durch dieses Register soll ausgeschlossen werden, dass opioidabhängige Patienten einerseits paral-
lel von zwei oder mehr Ärzten substituiert werden und andererseits die Patienten durch Ärzte substituiert
werden, die nicht über die erforderliche suchtmedizinische Qualifikation verfügen.
Jeder substituierende Arzt hat der Bundesopiumstelle im BfArM unverzüglich pseudonymisiert auf elektroni-
schem Weg oder schriftlich auf dem Postweg die nachfolgenden Angaben zu melden:
den Patientencode
das Datum der ersten Anwendung eines Substitutionsmittels
das verschriebene Substitutionsmittel
Datum der letzten Anwendung eines Substitutionsmittels
Name, Vorname, Geburtsdatum, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des verschreibenden Arztes
im Falle des Behandelns im Konsiliarverfahren gem. § 5 Abs. 4 BtMVV ergänzend auch Name, Vorname,
dienstliche Anschrift und Telefonnummer des suchtmedizinisch qualifizierten Arztes (Konsiliarius).
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 4 von 23Zusammenstellung des Patientencode:
M A M U M 3 8 5
MAx Mustermann Maskulin 23.08.1985
1. und 2. 1. und 2. Geschlecht letzte Ziffer des
Buchstabe Buchstabe (maskulin/ Geburtstags,
Vorname Nachname feminin) -monat, -jahr
Das Formular der BfArM kann unternachfolgender Adresse abgerufen werden:
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Substitutionsregister/Meldung/_node.html
Als Substitutionsmittel sind die Wirkstoffbezeichnungen gemäß BtMVV einzutragen:
Buprenorphin
Levomenthadon
Methadon
Morphin
Diamorphin
Codein
Dihydrocodein
Grundsätzlich ist die Änderung des Substitutionsmittels während der laufenden Behandlung durch denselben
Substitutionsarzt nicht meldepflichtig. Erst im Falle der Neu- oder Wiederanmeldung des Patienten:
das Datum der letzten Anwendung eines Substitutionsmittels
Name, Vorname, Geburtsdatum, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des verschreibenden Arztes
ggf. Name, Vorname, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des Konsiliarius.
Die Erfüllung der Meldepflicht ist zu dokumentieren, da die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Lan-
desbehörde vorzulegen ist. Es wird dringend empfohlen von den Meldungen Kopien zu fertigen, so dass die
Meldung bei Unklarheiten nachvollzogen werden kann.
Wenn der Patient ohne Begründung den substituierenden Arzt 10 Tage nicht persönlich konsultiert hat, ist der
Patient rückwirkend abzumelden.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 5 von 234. Dokumentation
Auf Grundlage des bestehenden Berufsrechts, der BtMVV, der MVV-Richtlinie und der BÄK-Richtlinie bestehen
im Rahmen einer substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger für den Arzt besondere Dokumentati-
onspflichten.
4.1. Vor und bei Einleitung einer Substitutionsbehandlung sind insbesondere zu dokumentie-
ren
Opioidabhängigkeit des Patienten gem. § 5 Abs. 1 BtMVV und Indikationsstellung
Vorgeschichte des Patienten hinsichtlich der Entwicklung und zeitliche Manifestierung seiner Abhängigkeits-
erkrankung
eingehende Untersuchung des Patienten
ggf. Austausch mit Vorbehandlern über die Abhängigkeitserkrankung, Begleiterkrankungen und Begleitmaß-
nahmen sowie das verschriebene Substitut und die Dosierung
ggf. erfolgte Schweigepflichtentbindungen
Durchführung und Ergebnisse von Drogenscreenings
Abklärung begleitender somatischer Erkrankungen und relevanter Vorerkrankungen
Abklärung komorbider psychischer und substanzbedingter Störungen inkl. Medikation
Abklärung einer etwaigen Schwangerschaft
Abklärung der aktuellen Lebenssituation und ggf. vorliegender psychosoziale Belastungen und eines entspre-
chenden Betreuungsbedarfs
durchgeführte Empfehlung einer psychosozialen Betreuung
verschriebenes Substitutionsmittel sowie weiterer verschriebener Medikamente
eine ausnahmsweise und zu begründende Verschreibung einer Zubereitung von Codein oder Dehydroco-
dein
Dosierung des verschriebenen Substitutionsmittels
Einnahme unter Sicht (bzw. Ausnahmen).
4.2. Im Rahmen der Erstellung des Therapiekonzepts und behandlungsbegleitend erforderli-
che Dokumentationen:
durchgeführte Ansprache möglicher und erreichbarer Therapieziele – einschließlich der Opioidabstinenz
Festlegung individueller Therapieziele, deren Erreichen und Zielanpassungen im Therapieverlauf
Termine und Ergebnisse der begleitenden Patientenkontakte und Kontrollen
Änderung der Dosis und des Substituts.
4.3. Hinsichtlich einer eigenverantwortlichen Einnahme des Substituts sind zu dokumentie-
ren:
Voraussetzungen und Gründe für eine Take-Home-Verschreibung (Berücksichtigung der klinischen Stabili-
tät und Patientencompliance)
ggf. erfolgte Absprache mit der psychosozialen Betreuungsstelle
in häuslicher Gemeinschaft mitlebende Kinder
Aufklärung einer kindersicheren Aufbewahrung
wiederholte Aufklärung über das Substitutionsmittel und dessen Wirkungen, Nebenwirkungen und Wech-
selwirkungen mit anderen psychoaktiven Substanzen
vom Patienten glaubhaft gemachte persönliche, berufliche oder medizinische Gründe, die eine über sieben
Tage hinausgehende Take-Home-Verschreibung erforderlich machen (bis zu 30 Tage)
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 6 von 23 Begründung der vorgenommenen Rezeptfraktionierungen und Änderungen
fortlaufende Überprüfungen der Voraussetzungen und Gründe und der Rezeptfraktionierungen.
4.4. Erforderliche Dokumentationen bei Beendigung bzw. Abbruch einer Substitutionsbe-
handlung:
Gründe für eine Beendigung der Behandlung
versuchte Anpassung des Behandlungsregimes
ggf. erfolgte Abklärung einer Sicherstellung der Behandlungskontinuität
ggf. erfolgte Weiterleitung an eine nachbetreuende Stelle.
4.5. Erforderliche Dokumentation in Bezug auf eine Konsiliar- und Vertretungsregelung:
Dokumentation der sich aus einer konsiliarischen Substitution gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV ergebende beson-
dere Erfordernisse:
Abstimmung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
Sicherstellen, dass der Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal im Quartal dem sucht-
medizinisch qualifizierten Arzt im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt
Dokumentation der sich aus einer Vertretung gemäß § 5 Abs. 5 BtMVV ergebende besondere Erforder-
nisse:
Vertretung von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
Vertretung von einem nicht suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
o Vertreter hat sich in jedem Fall mit dem Vertretenen abzustimmen
o Notfallentscheidungen bleiben davon unberührt
o Schriftwechsel sowie sonstige Aufzeichnungen der an der Vertretung beteiligten Ärzte sind zu über-
lassen.
5. Abbruch einer Substitutionsbehandlung
Aufgrund einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung sollten Behandlungsabbrüche immer sorgfältig abgewo-
gen werden, die Patienten müssen über mögliche psychische, körperliche und soziale Folgen aufgeklärt werden.
Allerdings muss ein Abbruch dennoch in den nachfolgenden Situationen erwogen werden:
Feststellung schwerwiegender Kontraindikatoren
problematischer Beigebrauch anderer Suchtstoffe, der zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmit-
tels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung führen kann
Patientin / Patient hält sich wiederholt nicht an getroffene Vereinbarungen.
6. Verordnung
6.1. Substitutionsmittel
Als Substitutionsmittel gem. der BtMVV gelten:
ein zur Opioid-Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Wirkstoff Diamorphin enthält
eine Zubereitung von Levomethadon, Methadon oder Buprenorphin oder
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 7 von 23Die Substitutionsmittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. Die Verordnung erfolgt auf
einem „Betäubungsmittelrezept mit der Kennzeichnung des Buchstabens „S“ für Substitution.
Die Vergabe eines Substitutionsmedikamentes aus dem Praxisbestand ist nicht zulässig und nach § 13 i.V.m. §
29 BtMG sogar strafbar.
6.2. Verordnung zur Sichteinnahme
Der Arzt verschreibt grundsätzlich einmal dem Patienten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch.
Die Einnahme des Substitutionsmittels erfolgt im Rahmen der Sichteinnahme.
6.3. Take-Home-Verordnung – „Zwei-Tage-Regelung“
Der substituierende Arzt darf dem Patienten das Substitutionsmittel, das er normalerweise unter Sichtvergabe
einnimmt, ausnahmsweise zur eigenverantwortlichen Einnahme – „Take-Home“ verordnen:
für bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder
für ein Wochenende (Samstag und Sonntag) ggf. mit angrenzendem Feiertag, auch wenn ein Werktag dazwi-
schen liegt, maximal jedoch für fünf Tage.
Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
eine kontinuierliche Opioid-Substitution wäre anderweitig nicht möglich
Behandlungsablauf lässt dies zu
Risiken der Selbst- und Fremdgefährdung wind weitestgehend ausgeschlossen
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs werden nicht beeinträchtigt.
Die im Ausnahmefall zugelassene Take-Home-Verordnung darf vom Arzt maximal einmal pro Kalenderwoche
nach persönlichem Kontakt mit dem Patienten ausgestellt werden. Die Verschreibung ist zusätzlich zu dem
Buchstaben „S“ mit einem „Z“ zu kennzeichnen.
6.4. Kontinuierliche Take-Home-Verordnung
Wenn der substituierende Arzt die Sichtvergabe des Substitutionsmittels bei einem Patienten nicht mehr für
erforderlich hält, kann bei einer stabilen Opioid-Substitution eine eigenverantwortliche Einnahme des Substitu-
tionsmittels vereinbart werden („Take-Home-Vergabe“). Ein genereller Anspruch des Patienten auf eine
Take-Home-Verordnung besteht nicht. Die Take-Home-Verordnung sollte zu Beginn über kurze Zeit-
räume erfolgen.
Nach einer allmählichen Steigerung darf der Arzt dem Patienten das Substitutionsmittel für maximal
bis zu 7 Tagen
in medizinischen oder sachlich begründeten Einzelfällen bis zu 30 Tage in der benötigten Menge
verschreiben.
Die Take-Home-Vergabe ist nur nach persönlichem Kontakt zwischen dem substituierenden Arzt und dem Pa-
tienten möglich. Bei einer Take-Home-Verordnung bis zu einem Zeitraum von sieben Tagen soll einmal pro
Woche eine Sichteinnahme in der Praxis des substituierenden Arztes stattfinden.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 8 von 23Die kontinuierliche Take-Home-Verschreibung ist im Gegensatz zur „Zwei-Tage-Regelung“ mit dem Buchsta-
ben „S“ und „T“ zu kennzeichnen.
Darüber hinaus kann der substituierende Arzt Zeitpunkte festlegen, an denen der Patient zuvor definierte Teil-
mengen des Substitutionsmittels in einer zuvor festgelegten Apotheke zur eigenverantwortlichen oder unmit-
telbaren Einnahme erhält. Diese Festlegungen gelten auch für die Abholung von Teilmengen eines Substitutions-
mittels durch die Praxismitarbeiter des substituierenden Arztes.
Hinweis: Die Take-Home-Verordnung ist im Laufe der Opioid-Substitution fortwährend hinsichtlich der in der
RL BÄK aufgeführten Bewertungshinweise für Einzelfallbetrachtungen und dem jeweils geltenden Stand der Er-
kenntnisse der medizinischen Wissenschaft vom substituierenden Arzt zu überprüfen.
7. Wer darf mit der Vergabe des Substituts betraut werden?
Abhängig von der Art der Einrichtung darf das Substitutionsmittel den Patienten von unterschiedlichen Perso-
nen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
1. In Einrichtungen, in denen der substituierende Arzt selbst tätig ist, darf Patienten das Substitutionsmittel
entweder von ihm oder von dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal zum unmittelbaren Ver-
brauch überlassen werden. Dies trifft gleichermaßen auch für die Überlassung im Rahmen eines Hausbesu-
ches.
2. Zur Vergabe in anderen Einrichtungen, in denen der Arzt nicht selbst tätig ist, bedarf es des Abschlusses
einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung der Einrichtung mit dem für die Behandlung verant-
wortlichen Arzt. Aufgrund dessen kann das Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Ver-
brauch von medizinischem, pharmazeutischem oder pflegerischem Personal überlassen werden in:
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation
einem Gesundheitsamt
einem Alten- und Pflegeheim
einem Hospiz
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt
sein muss.
Soweit eine entsprechende Vereinbarung mit dem verantwortlichen Arzt abgeschlossen wurde, darf die
Vergabe auch:
im Rahmen eines Hausbesuches durch das medizinische oder pflegerische Personal eines ambulanten Pfle-
gedienstes oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
in einer Apotheke durch eine Apothekerin / einen Apotheker oder durch das dort eingesetzte pharmazeu-
tische Personal
in einem Krankenhaus durch das dort eingesetzte medizinische oder pflegerische Personal
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe durch das dort eingesetzte und dafür aus-
gebildete Personal
erfolgen.
Dafür sind zuvor folgende Voraussetzungen durch den substituierenden Arzt sicherzustellen:
erfolgte fachgerechte Einweisung des Personals der Einrichtung in das Überlassen des Substitutionsmittels
zum unmittelbaren Verbrauch
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 9 von 23 Abschluss einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung des Arztes mit der Einrichtung, die mindes-
tens Folgendes zu enthalten hat:
eine Regelung über die Art und Weise der fachlichen Einweisung des einzusetzenden Personals
die Benennung mindestens einer verantwortlichen Person in der jeweiligen Einrichtung
die Festlegung von Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt.
Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung
Wenn die KV Baden-Württemberg die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestütz-
ten Behandlung erteilt hat, sind nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur substitutionsge-
stützten Behandlung nachfolgende Gebührenpositionen (praxisnah sortiert) abrechenbar:
GOP 019502
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
Abrechnung je Behandlungstag möglich
Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen
von Hausbesuchen nach den GOPs 01410 und 01413 erfolgen
Die Gebührenpositionen 01411, 01412, 01414, 01415, 01420, 01430 und 01440 sind dann zusätzlich be-
rechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung
stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss
GOP 01949
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmetoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
(BtMVV)
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9
BtMVV
Verordnung des Substitutionsmittels
Abrechnung je Behandlungstag möglich (höchstens zweimal je Behandlungswoche)
Nur mit medizinischer Begründung neben der GOP 01950 in derselben Behandlungswoche berechnungs-
fähig
Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen
von Hausbesuchen nach den GOPs 01410 und 01413 erfolgen
2
Vorbehaltlich des möglichen Wegfalls von bestimmten regional besonders geförderten Leistungen und Strukturen vor dem Hintergrund der
Beanstandung der vom Landesschiedsamt für das Jahr 2020 festgesetzten Vergütungsvereinbarung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
(BAS) gibt es derzeit ein Fallwertzuschlag ab dem 50. Ansatz einer Leistung aus dem Abschnitt 1.8 EBM auf jeden Behandlungsfall in Höhe von
100,00 € (wird von der KV automatisch zugesetzt).
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 10 von 23 Die Gebührenpositionen 01411, 01412, 01414, 01415, 01420, 01430 und 01440 sind dann zusätzlich be-
rechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung
stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss
GOP 01953 (vorerst bis 30.06.2021)
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmetoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses mit einem Depotpräparat
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
Subkutane Applikation eines Depotpräparates
und / oder
Betreuung im Rahmen der Nachsorge bei Behandlung mit einem Depotpräparat
Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen
von Hausbesuchen nach den GOPs 01410 und 01413 erfolgen
Die Gebührenpositionen 01411, 01412, 01414, 01415, 01420, 01430 und 01440 sind dann zusätzlich be-
rechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung
stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss
Abrechnung je Behandlungswoche
GOP 01951
Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949 und 01950 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzli-
chen Feiertagen, 24. und 31.12
GOP 01952
Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch
je vollendete 10 Minuten abrechnungsfähig
höchstens achtmal im Behandlungsfall abrechenbar
bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt und im Rahmen der Videosprechstunde abrechnungsfähig
GOP 01960
Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahren gemäß § 5 Abs. 4
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
Dauer mindestens 10 Minuten
Abrechnung einmal im Behandlungsfall möglich
Gemäß § 5 Abs. 3 der Abrechnungsrichtlinie der KVBW müssen u.a. die Diagnosen bzw. die Ver-
dachtsdiagnosen auf den Abrechnungsbelegen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und
Richtlinien verschlüsselt werden.
Alle Substitutionsleistungen gemäß Abschnitt 1.8 EBM werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtver-
gütung vergütet.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 11 von 23Laboruntersuchungen
Der Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen entsprechend der GOP`s 32137 und 32140 bis
32148 beträgt im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger
125,00 € (in diesem Zeitraum sind die o.g. Laborabrechnungsziffern zusätzlich mit „S“ zu versehen).
Zur Kennzeichnung von außerhalb des Laborbudgets zu berücksichtigenden Leistungen ist die Laborkennziffer
32014 EBM ansetzbar.
Der Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen entsprechend der GOPs 32137 und 32140 bis
32148 beträgt ab dem dritten Quartal oder außerhalb der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängi-
ger 64,00 €.
Beispiele: So könnten Sie abrechnen
1. Beispiel: tägliche Vergabe des Substituts
In diesem Beispiel fand ein täglicher Arzt-Patienten-Kontakt statt und am Mittwoch ein therapeutisches Ge-
spräch.
MO DI MI DO FR SA SO MO
01950 01950 01950
01950 01950 01950 01950 01950
+01952 +01951 +01951
2. Beispiel: Take-Home-Patient
In diesem Beispiel fand am Montag der Arzt-Patienten-Kontakt zur Take-Home-Vergabe und am darauffolgen-
den Montag zusätzlich ein therapeutisches Gespräch statt.
MO DI MI DO FR SA SO MO
01949
01949
+01952
3. Beispiel: Take-Home-Patient
Bei diesem Beispiel fand montags und am Freitag ein Arzt-Patienten-Kontakt statt und am Dienstag ein thera-
peutisches Gespräch
MO DI MI DO FR SA SO MO
01949 09152 01949 01949
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 12 von 23Coronabedingte Ausnahmeregelungen
Hinweis: Jeder Arzt organisiert die Substitutionstherapie selbstbestimmt und weisungsfrei, ent-
sprechend der Berufsordnung der Ärzte. Patienten haben auf die Ausnahmeregelungen keinen
Rechtsanspruch. Die Ausnahmeregelungen sollen in Pandemiezeiten Ärzten und Patienten eine
kontinuierliche Therapiebehandlung erleichtern.
1. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Änderungen bis vorerst
31.03.2021
§ 5 BtMVV
Absatz 4 Satz 2
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtme-
dizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht
qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach
Absatz 3 Satz 2
1. sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifi-
Abweichend darf ein suchtmedizi-
zierten Arzt abstimmen sowie
nisch nicht qualifizierter Arzt gleich-
2. sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und
zeitig mehr als 10 Patienten mit
mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifi-
Substitutionsmitteln behandeln.
zierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung
vorstellt.
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzei-
tig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln be-
handeln. Er darf keine Behandlung nach § 5a durchführen.
Absatz 5 Satz 3
Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtme-
dizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substi-
tuierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so
Abweichen von § 5 Abs. 5 Satz 3
kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertre-
BtMVV darf der substituierende Arzt
ten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusam-
über die dort genannten Zeit-
menhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und
räume hinaus von einem suchtmedi-
höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der
zinisch nicht qualifizierten Arzt ver-
Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor
treten werden.
Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen.
Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt.
Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeich-
nungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Do-
kumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im
Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 13 von 23Änderungen bis vorerst
31.03.2021
Absatz 8 Satz 2 Nummer 1
In diesem Fall darf das Substitutionsmittel nur in folgenden Mengen
verschrieben werden: Abweichend darf der substituierende
1. in der für bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen benö- Arzt Substitutionsmittel in der für
tigten Menge oder bis zu sieben aufeinanderfolgen-
2. in der Menge, die benötigt wird für die Wochenendtage Samstag den Tagen benötigten Menge
und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende verschreiben.
Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen liegenden Werktages,
höchstens jedoch in der für fünf Tage benötigten Menge.
Abweichend darf der substituierende
Arzt innerhalb einer Kalenderwoche
Absatz 8 Satz 3
dem Patienten bis zu 4 Verschrei-
Der substituierende Arzt darf dem Patienten innerhalb einer Kalen-
bungen, jedoch nicht mehr als
derwoche nicht mehr als eine Verschreibung aushändigen.
eine Verschreibung an einem
Tag aushändigen
Abweichend darf der substituierende
Absatz 8 Satz 4 Arzt die Verschreibung auch ohne
Er darf die Verschreibung nur im Rahmen einer persönlichen persönliche Konsultation des
Konsultation aushändigen. Arztes an den Patienten ausgehändigt
werden.
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
Sobald und solange der substituierende Arzt zu dem Ergebnis
kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmit-
telbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, darf
Abweichend darf der substituierende
er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Ein-
Arzt stabile Patienten im Sinne der
nahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Ab-
BtMVV und der BÄK-RL Rezepte auf
satz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen ver-
2 bis 4 Wochen ausgeweitet ver-
schreiben:
ordnet werden.
1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benötigten
Menge oder
2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu 30 Tage benötigten
Menge
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 14 von 23Änderungen bis vorerst
31.03.2021
Absatz 10 Satz 1 und 2
Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen dem Patienten zum
unmittelbaren Verbrauch nur überlassen werden von
1. dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tä-
tig ist,
2. dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer
1 eingesetzten medizinischen Personal oder
3. dem medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Personal
in
Abweichend darf der substituierende
a) einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,
Arzt auch anderes als in § 5 Abs.
b) einem Gesundheitsamt,
10 BtMVV bezeichnetes Perso-
c) einem Alten- oder Pflegeheim,
nal zum Überlassen von Substi-
d) einem Hospiz oder
tutionsmitteln zum unmittelba-
e) einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von
ren Verbrauch einsetzen, soweit
der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
das dort bezeichnete Personal hier-
sofern der substituierende Arzt nicht selbst in der jeweiligen Einrich-
für nicht oder nicht im erforderli-
tung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung
chen Umfang zu Verfügung steht.
getroffen hat.
In Fällen, in denen die Durchführung
des Überlassens von Substitutions-
Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dem Pa-
mitteln zum unmittelbaren Ver-
tienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden
brauch in der ambulanten Versor-
gung eines Substitutionspatienten au-
1. bei einem Hausbesuch
ßerhalb der Praxis nach den Feststel-
a) vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medi-
lung des Arztes nicht angemessen ge-
zinischen Personal oder
währleisten werden kann, dürfen
b) vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem
auch solche volljährigen Personen
ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der
zum Überlassen des Substitutionsmit-
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird,
tels zum unmittelbaren Verbrauch
sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder
eingesetzt werden, die von der Apo-
diese Einrichtung nicht selbst tätig ist und er mit diesem
theke mit Botendiensten beauftragt
Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
sind. Der substituierende Arzt muss
2. in einer Apotheke vom Apotheker oder von dem dort eingesetz-
in diesem Fall zwingend Vereinbarun-
ten
gen gem. § 5 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 o-
pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit
der Satz 2 Nr. 1 b oder Nr. 2 bis 4
dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat,
BtMVV treffen.
3. in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen
oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für
dieses Krankenhaus nicht selbst tätig ist und er mit dem
Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder
4. in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe
von
dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der
substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selbst tätig ist und er
mit er Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 15 von 23Änderungen bis vorerst
31.03.2021
§ 8 BtMVV
Absatz 6 Satz 1
Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für
Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter
Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderli- Abweichend darf der substituierende
che Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben Arzt zur Sicherstellung der Substitu-
werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach tionsbehandlung von opioidabhängi-
§ 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" gen Patienten in Notfällen, unter
zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Beschränkung auf die zur Behe-
Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Ver- bung des Notfalls erforderliche
schreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels Meng, Substitutionsmittel auf einer
über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unver- Notfall-Verschreibung verschrei-
züglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der ben.
Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat.
Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen.
Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke
verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.
Absatz 3 Satz 1
Abweichend darf der substituierende
Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind nur zur
Arzt zur Sicherstellung der Versor-
Verwendung des anfordernden Arztes, Zahnarztes oder
gung mit BtM Betäubungsmittelre-
Tierarztes bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall
zepte auch außerhalb von Ver-
übertragen werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmittelre-
tretungsfällen übertragen werden
zepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztli-
chen Tätigkeit bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte zurückzugeben.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 16 von 232. EBM
Änderungen
GOP 01952 (bis 31.03.2021)
Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949, Zuschlag zu den Gebührenpositionen 01949, 01950 oder
01950 oder 01955 für das therapeutische 01955 für das therapeutische Gespräch
Gespräch Dauer mindestens 10 Minuten
Dauer mindestens 10 Minuten höchstens achtmal im Behandlungsfall abrechenbar
höchstens viermal im Behandlungsfall ab- kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durch-
rechenbar geführt werden
Fakultativ: Beratung und Instruktion der Fakultativ: Beratung und Instruktion der Bezugsperson
Bezugsperson
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß
Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behand-
lungsmetoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit einem
Depotpräparat
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
Subkutane Applikation eines Depotpräparates und / o-
der
Betreuung im Rahmen der Nachsorge bei Behandlung
mit einem Depotpräparat
GOP 01953 (bis 30.06.2021) Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftig-
keit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen von
Hausbesuchen erfolgen
Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenpositio-
nen Kapitel 1.4 (01411-01415, 01420, 01430, 01440)
sind dann zusätzlich berechnungsfähig, wenn der Kranke
aufgrund von nicht im Zusammenhang mit der Substituti-
onsbehandlung stehenden Krankheitsbildern Hausbesu-
che oder Visiten Behandlungen notwendig sind
Abrechnung je Behandlungswoche
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 17 von 23Vertretung von substituierenden Ärzten
Allgemein ist die Vertretung von niedergelassenen und angestellten Ärzten in § 32 Abs. 1 Satz 2 ff. Ärzte-ZV
und der Vertreterrichtlinie der KVBW geregelt.
Für substituierende Ärzte gibt es in § 5 Abs. 5 BtMVV daneben speziell zu beachtenden Regelungen.
1. Grundsatz
Grundsätzlich soll im Vertretungsfall der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
vertreten werden. Es gelten die allgemeinen Vertretungsregeln.
2. Ausnahmen
Ist dies in Einzelfällen nicht möglich, kann die Vertretung zur Sicherstellung der kontinuierlichen Betreuung der
Patienten auch durch einen Arzt übernommen werden, der diese Mindestanforderungen nicht erfüllt. Voraus-
setzung hierfür ist, dass der Vertreter vom federführenden Arzt unterwiesen wird und in die vom federführen-
den Arzt zu verantwortende Substitutionsbehandlung nur nach Rücksprache verändernd eingreift. Diese Ver-
tretung kann für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr erfolgen
(§ 5 Abs. 5 Satz 3 BtMVV).
Ist eine rechtzeitige Unterweisung nicht möglich, kann der zu vertretende Arzt für den suchtmedizinisch nicht
qualifizierten Vertreter einen Konsiliarius mit einbeziehen. Hier gelten dann die entsprechenden Dokumentati-
onspflichten.
Die vom Vertreter erbrachten Substitutionsleistungen werden selbstverständlich vergütet. Die Abrechnung ist
auf dem Vertreterschein vorzunehmen.
3. Meldepflichten an das Substitutionsregister bei vorübergehender Abwesenheit des federfüh-
rend substituierenden Arztes
Wird der federführend substituierende Arzt für die Dauer von max. 30 zusammenhängenden Tagen von einem
Kollegen vertreten, der dem Patienten zur Fortführung einer bereits laufenden Substitutionsbehandlung Substi-
tutionsmittel verschreibt, ist eine Ummeldung des Patienten gegenüber dem Substitutionsregister nicht erfor-
derlich, wenn dies abgestimmt ist.
Wird hingegen die 30-Tage-Frist überschritten, ist eine Ummeldung des Patienten gegenüber dem Substituti-
onsregister zwingend erforderlich.
Sofern sich erst im Laufe der Vertretungssituation herausstellt, dass die 30-Tage-Frist überschritten wird, er-
folgt rückwirkend zum tatsächlichen Datum des Arztwechsels eine Ummeldung des Patienten.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der federführend substituierende Arzt mit anderen Einrichtungen eine
Vereinbarung trifft, so dass das Substitutionsmittel durch deren fachgerecht eingewiesenes Personal den Patien-
ten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird. Die Meldepflicht obliegt dem federführend substituierenden
Arzt.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 18 von 234. Vorübergehende Abwesenheit des Substitutionspatienten Wenn der sich in Substitutionsbehandlung befindliche Patient den substituierenden Arzt begründet für die Dauer von max. 30 zusammenhängende Tage nicht persönlich konsultieren kann (z.B. wegen Urlaub, Dienst- reise, Aufenthalt in der Klinik oder JVA) und innerhalb Deutschlands von einem Arzt quasi vertretungsweise für den federführend substituierenden Arzt Substitutionsmittel verschrieben bekommt, ist eine Ummeldung des Patienten nicht erforderlich. Wichtig ist die Abstimmung der Ärzte untereinander. Bei Überschreitung der 30- Tage-Frist gelten die Regeln zu Ziffer 3. Wird die Substitutionsbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Patienten durch einen Arzt im Ausland fortgeführt, ist eine Abmeldung durch den in Deutschland substituierenden Arzt erforderlich, sofern der Auslandaufenthalt länger als 30 Tage dauert. Bei der Rückkehr des Patienten ist dann eine neue Anmeldung erforderlich. Finanzielle Förderung der Opioidsubstitution 1. Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ Förderberechtigt sind approbierte Ärzte (sowohl Fachärzte als auch Ärzte in Weiterbildung) die die Zusatzbe- zeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ erwerben möchten oder in den letzten 12 Monaten schon erworben haben und sich verpflichten, mindestens 2 Jahre in Baden-Württemberg an der Substitutionsversor- gung im ambulanten Bereich teilzunehmen und dies durch die Genehmigung der KVBW zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioid-Abhängiger nachweisen. Die Förderung beträgt bis zu 1.000 € für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem von der Ärztekammer anerkannten Fortbildungskurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“, z.B. gezahlte Teilnahmegebühren, etwaige Prüfungsgebühren oder sonstiger Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kursteilnahme stehen. 2. Hospitation in einer Praxis Bei einer Hospitation gastieren Fachärzte in einer Vertragsarztpraxis, um Arbeitsweisen und Abläufe im Zusam- menhang mit der vertragsärztlichen Tätigkeit kennenzulernen. Ziel der Hospitation ist es, Kenntnisse und Fähig- keiten für die Tätigkeit in der Niederlassung durch Beobachtung und Anleitung zu erwerben, um ggf. zukünftig eine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit ausüben zu können. Eigenständige Behandlungen darf der gastierende Facharzt nicht durchführen. Die Hospitation wird mit 2.500 € in Vollbeschäftigung (in Teilzeit entsprechend weniger) auf vorherigen Antrag von der KVBW für einen Monat als Aufwandsentschädigung für den Vertragsarzt / Kooperation gefördert. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 19 von 23
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anteiliger Förderfaktor Förderzahlung
Bis zu 10 Stunden pro Woche 0,25 625 Euro
Über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5 1.250 Euro
Über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75 1.875 Euro
Über 30 Stunden pro Woche 1 2.500 Euro
3. Förderung der substitutionsgestützten Behandlung / Grundförderung
3.1. Beginn der Opioidsubstituion
Förderberechtigt sind nach § 5 Abs. 3 BtMVV qualifizierte zugelassene Vertragsärzte und / oder deren ange-
stellte nach § 5 Abs. 3 BtMVV qualifizierte Ärzte, die entweder erstmalig eine Genehmigung der KVBW zur
Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger erhalten haben oder
die die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidab-
hänger schon länger inne haben, sie aber seit mehr als 4 Quartalen nicht mehr ausgeübt und keine Substituti-
onsleistungen erbracht haben.
Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Umsetzung des Fördervorhabens, mithin vor Beginn der Substitutionstä-
tigkeit zustellen.
Die Förderung erfolgt für im Zusammenhang mit der substitutionsgestützten Behandlung stehenden praxisorga-
nisatorischen Maßnahmen mit einer Einmalzahlung von bis zu 2.500 €.
Der substituierende Arzt verpflichtet sich oder erlaubt seinem angestellten Arzt, mindestens drei Jahre an der
substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken.
3.2. Beginn der Opioidsubstitution im Konsiliarverfahren
Förderberechtigt sind zugelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte, die erstmalig eine Genehmigung zur
Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger im Konsiliarverfahren
erhalten haben oder diese Genehmigung schon länger innehaben und sie seit mehr als 4 Quartalen nicht mehr
ausgeübt und keine Substitutionsleistungen im Konsiliarverfahren erbracht haben.
Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Umsetzung des Fördervorhabens, mithin vor Beginn der Substitutionstä-
tigkeit zustellen.
Die Förderung erfolgt für im Zusammenhang mit der substitutionsgestützten Behandlung stehenden praxisorga-
nisatorischen Maßnahmen mit einer Einmalzahlung von bis zu 1.500 €.
Der substituierende Arzt verpflichtet sich oder erlaubt seinem angestellten Arzt, mindestens drei Jahre an der
substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken.
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 20 von 234. Förderung von suchtmedizinischen Schwerpunktpraxen Förderberechtigt sind nach § 5 Abs. 3 BtMVV qualifizierte zugelassene Vertragsärzte, die eine Genehmigung der KVBW zur Durchführung und Abrechnung der substitutions-gestützten Behandlung Opioidabhängiger haben und darlegen können, dass sie die Sicherstellung der substitutionsgestützten Behandlung aufgrund eines akuten Ereignisses, wie etwa der Tätigkeitsaufgabe einer benachbarten Substitutionspraxis mit mindestens 20 Patienten (und mehr) in der näheren Umgebung übernehmen. Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Umsetzung des Fördervorhabens, mithin vor Beginn der Substitutionstä- tigkeit zustellen. Die Förderung erfolgt für im Zusammenhang mit der Übernahme der Substitutionspatienten stehenden Investi- tionen bis zu 20.000 €, wie z.B. notwendige Anschaffungs- und Instandsetzungskosten oder praxisorganisatori- sche Maßnahmen. Der substituierende Arzt verpflichtet sich, mindestens drei Jahre an der substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken. 5. Weitere Fördermaßnahmen im Rahmen des § 12 der ZuZ-Richtlinie Förderberechtigt sind Vertragsärzte / Kooperationen, die ein förderfähiges Vorhaben darlegen können, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 105 SGB V zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Für die zu fördernde Maßnahme kann ein Betrag von bis zu 20.000 € gewährt werden. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 21 von 23
Quellen der Info-Mappe
Gesetze
Betäubungsmittelgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/BJNR106810981.html
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: https://www.gesetze-im-inter-
net.de/btmvv_1998/BJNR008000998.html
Richtlinien
Richtlinie Methoden vertragsärztlichen Versorgung: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2211/MVV-
RL_2020-06-18_iK-2020-07-22.pdf
Bundesärztekammer
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/RL/Substitution.pdf
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Sucht/2020_RL-Substitution_An-
hang-Patientenaufklaerung.pdf
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Or
dner/Sucht/20200427_FAQ_BtMVV_BAEK.pdf
KBV
https://www.kbv.de/html/ebm.php
KVBW
QS-Richtlinie Substitution: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=525
ZuZ-Richlinie: https://www.kvbw-admin.de/api/link.php?id=3364
Coronabedingte Ausnahmen
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnun-
gen/GuV/A/SARS-CoV-2-AMVersorgVO_Bgbl.PDF
https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Substitutionsregister/_node.html
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/SubstitReg/org-festsubst-reg.pdf?__blob=publi-
cationFile&v=8
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmit-
tel/faq/FAQsBtMVV.pdf?__blob=publicationFile&v=13
Landesstelle für Suchtfragen Baden-Württemberg
https://lss-bw.de/wp-content/uploads/2020/09/0904_lssbw_publikation_standardssuchthilfe-bw.pdf
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 22 von 23Formulare
Wichtigste Anträge für den Zulassungsausschuss
Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3065
Antrag auf Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft: https://www.kvbw-admin.de/api/down-
load.php?id=3047
Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Arztes: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3043
Antrag auf Ermächtigung: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3049
Antrag auf Institutsermächtigung: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3052
https://www.kvbawue.de/praxis/niederlassung/zulassungsausschuss/antragsformulare-aerzte/
Wichtigste Anträge / Formulare bei der KV
Antrag für die Teilnahme an der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger: https://www.kvbw-
admin.de/api/download.php?id=526
https://www.kvbawue.de/praxis/qualitaetssicherung/genehmigungspflichtige-leistungen/#c1484
Förderanträge im Rahmen der ZuZ-Richtlinie
Antrag auf Gewährung der Förderung von substitutionsgestützter Behandlung: https://www.kvbw-ad-
min.de/api/download.php?id=3679
Antrag auf Gewährung einer Förderung für eine suchtmedizinische Schwerpunktpraxis: https://www.kvbw-
admin.de/api/download.php?id=3318
Antrag auf Gewährung einer Förderung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grund-
versorgung“: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3677
Erklärung Arbeitgeber zum Antrag: „Gewährung einer Förderung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung
Suchtmedizinische Grundversorgung“: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3678
Antrag auf Gewährung der Förderung von substitutionsgestützter Behandlung für einen angestellten Ver-
tragsarzt: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=3680
https://www.kvbawue.de/praxis/niederlassung/foerderung-informationsangebot/zuz-ziel-und-zukunft/
Sonstige
Dokumentationsbogen Substitutionsgestützte Behandlung Opiodabhängiger:
https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=534
Einverständniserklärung Datenübermittlung Substitution: https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=533
Bericht Konsiliararzt Substitutionsgestützte Behandlung Opiodabhängiger: https://www.kvbw-ad-
min.de/api/download.php?id=536
Meldungen für die Bundesopiumstelle / Suchtregister
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Formulare/DE/Bundesopiumstelle/BtM/meldform_subst_reg_zweisei-
tig_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=12
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Formulare/DE/Bundesopiumstelle/BtM/meldform_subst_reg_einsei-
tig_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=12
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Substitutionsregister/Meldung/_node.html
KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg QSVM Januar 2021 Seite 23 von 23Sie können auch lesen