Frohe Weihnachtszeit - Appenzell Ausserrhoden
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Foto: Nino Biasotto Schwarzbäre Schuppe] mit Schlechtwetter-Groscht am 13. Januar 2017 im Steinenmoos, Urnäsch
Liebe Bäuerinnen, liebe Bauern Weihnachtszeit und Jahreswechsel in der Stille ertönt das feierliche Zäuerli - - in Erinnerung an die frohe Weihnachtsbotschaft schreiten wir voller Hoffnung ins neue Jahr. Die Männer vom Schwarzbäre Schuppel tragen einen so genannten Schlechtwetter-Groscht" und überbringen uns ihre Glückwünsche für das neue Jahr. Sie stehen im stürmischen Wind, geschützt von Fellen und Mänteln, zauren und chlausen, so wie es ihnen die Tradition gelehrt hat. Alles kommt zur Ruhe und horcht dem besinnlichen Gesang. Nichts kann mehr erschüttern, weder Kälte noch Schnee, weder Wind noch Wetter. Es ist diese unglaubliche Kraft, welche die Menschen vereint und sie von Weihnachten ins neue Jahr begleitet. So wie sich die Silvesterchläuse jeweils dem Wetter anzupassen wissen, wünsche ich auch Ihnen von Herzen, dass Sie im neuen Jahr 2019 für jede Witterung gerüstet sind. Ich wünsche Ihnen, dass Sie in allen Situationen von Beruf und Alltag den richtigen «Groscht»jlnden. Ich bedanke mich herzlich für die vertrauensvolle und angenehme Zusammenarbeit mit Ihnen. Ihnen und Ihren Angehörigen wünsche ich einfrohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr, verbunden mit den besten Wünschen für Gesundheit, Glück und Wohlergehen. DölfBiasotto Regierungsrat
Appenzell Ausserrhoden VJTR) Departement Bau und Volkswirtschaft Amt für Landwirtschaft Regierungsgebäude 9102 Herisau www.ar. ch/alw
Appenzell Ausserrhoden DepartementBauund VIIR Volkswirtschaft Direktzahlungen und Tier- zucht Regierungsgebäude 9102 Herisau Iandwirtschaft@ar.ch www.ar.ch Informationen zum Bewirtschaftungsjahr 2019 Landwirtschaftliche Betriebsstrukturdatenerhebung 2019 Die landwirtschaftliche Betriebsstrukturdatenerhebung 2019 findet zwischen Freitag. 8. Februar 2019 und Mittwoch, 20. Februar 2019 statt. In dieser Zeit müssen bei allen Betrieben die Betriebsdaten per In- ternet erfasst werden. Für die Strukturdatenerhebung bitte die Anleitung auf www.ar.ch/alw unter dem Punkt „Direktzahlungen" beachten. Dabei ist folgendes zu beachten: a) Alle Eingaben gemäss https.//ar.agridaten.ch erfassen. Die aktuelle Anleitung wird bis zum 8. Februar 2019 aufgeschaltet. b) Es werden keine Erhebungsformulare in Papierform zugestellt. c) Betriebe, die kein Internet haben, können sich bei der zuständigen Stelle der Gemeinde melden. Die Gemeindeverantwortlichen werden die Daten für diejenigen Betriebe erfassen, welche keinen Zugang zum Internet haben. Die Betriebsdaten können alternativ auch an jedem beliebigen PC mit Internetan- schluss (Verwandten, Bekannten etc.) und mit den entsprechenden Zugangsdaten erfasst werden. 2. Ressourceneffizienzbeiträge (REB) Die Schleppschlauchbeiträge werden 2019 noch zum letzten Mal ausbezahlt. Ab 2019 wird neu Herbizid- verzicht bei den ÖLN-Ackerflächen eingeführt. 3. Tierwohlbeiträge Bei den Tierwohlbeiträgen gibt es ab 2019 neu die Möglichkeit für einen RAUS Zusatzbeitrag für Weide- jungtiere im Rindviehbereich. 4. Nährstoff- und Futterbilanz Nach der Direktzahlungsverordnung haben die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Nährstoffbilanz jährlich nach der Methode „Suisse-Bilanz" zu rechnen. Ausnahmen sind nach Anhang 1, Ziffer 2.1.9 der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) definiert. Die Kontrollperiode dauert vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018. In der Suisse-Bilanz wird auch die Futterbilanz für den GMF-Beitrag erstellt. In Appenzell Ausserrhoden aktualisiert der kantonale, landwirtschaftliche Beratungsdienst die Suisse- Bilanzen, inklusiv GMF-Futterbilanz. Die von anderen Stellen gerechneten Nährstoff- und Futterbilanzen werden erst nach der Überprüfung durch den Beratungsdienst anerkannt. Für all diese Aufwendungen wird je Betrieb ein Unkostenbeitrag von Fr. 40.- für die Suisse-Bilanz und von Fr. 20.- für die GMF- Futterbilanz verrechnet. Zur korrekten Berechnung der Suisse Bilanz ersuchen wir Sie, das grüne Beiblatt „Angaben zur Be- rechnung der Nährstoffbilanz für das Jahr 2018" vollständig auszufüllen. Beachten Sie, dass der Kraft- futterverbrauch des Jahres 2018 auf die verschiedenen Tierkategorien aufzuteilen ist. Neu ist Grüsch nicht mehr als Kraftfutter zu deklarieren, sondern wie Spelzen und Spreue separat unter „Nebenprodukte" einzutragen. Nach den neuen Berechnungsvorschriften der Suisse-Bilanz ist es wichtig, dass die durch- schnittliche Jahresmilchleistung der Milchkühe von Ihnen genau berechnet wird: die im Kalenderjahr 2018 Hersau, 10. Dezember 2018 Seite 1/4
Appenzell Ausserrhoden VR vermarktete Milch + verfütterte Milch + Haushaltmilch geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der gehal- tenen Milchkühe im Jahr 2018. Das unterschriebene grüne Blatt ist bis 20. Februar 2019, zusammen mit den Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung, an das Amt für Landwirtschaft Appenzell Ausserrhoden zurückzusenden. Suisse Bilanz für Bio-Betriebe Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Bio-Betrieben können die Suisse-Bilanz durch den kantonalen Beratungsdienst (Kosten: Fr. 40.-) oder durch ihre Kontrollorganisation berechnen lassen. Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) An- und Abmeldungen sind bis am 31. August vor dem Beitragsjahr zu melden. Wird nach der Berech- nung der Futterbilanz festgestellt, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden können, ist eine Ab- meldung nicht mehr möglich. In diesem Fall erfolgt eine Kürzung nach Anhang 8, Ziffer 2.7 der DZV. Die Kürzung beträgt 120% der GMF-Beiträge. 5. Neuanmeldung Biodiversitätsförderflächen (BFF) und Landschaftsqualität Die Neuanmeldung für die BFF-Qualitätsstufe 2, Vernetzung und Landschaftsqualität muss anlässlich der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung 2019 erfolgen. Die Anmeldung BFF-Q2 erfolgt elekt- ronisch im Agriportal. Die Anmeldungen für Vernetzung und LQB erfolgen mit Formularen, inkl, jene für Sömmerungsbetriebe, Waldrandaufwertung und Initialbeiträge, welche im Agriportal aufgeschaltet sind. Sämtliche Anmeldungen müssen bis zum 20. Februar 2019, dem Amt für Landwirtschaft Appenzell Aus- serrhoden, schriftlich eingereicht werden. 6. Biodiversitätsberatung Biodiversitätsberatungen, deren Massnahmen 2019 umgesetzt werden möchten, haben bis zum 31. Ja- nuar 2019 zu erfolgen. 7. Einsatz von Ökofutter Betriebe, die nährstoffreduziertes Futter (Ökofutter) einsetzen, müssen eine "Ökofuttervereinbarung" ha- ben. Darin muss angegeben sein, wo das Futter eingesetzt wird und ob in der Nährstoffbilanz die "lineare Korrektur" oder die "Import/Exportbilanz" zu berücksichtigen ist. Wer 2018 Ökofutter einsetzte oder 2019 einsetzen will und noch keine Vereinbarung hat, muss diese bis Ende Januar 2019 dem Amt für Umwelt zur Genehmigung einreichen. Die jährlich verlangten Unterlagen für die beiden möglichen Varianten "lineare Korrektur" oder "Im- port/Export-Bilanz" sind bis Ende Februar 2019 dem Amt für Umwelt zuzustellen. Für die Berechnung der „Linearen Korrektur" wird ein Unkostenbeitrag von Fr. 20.-, bzw. für die Import/Export-Bilanz ein Un- kostenbeitrag von Fr. 30.- pro Betrieb verrechnet. 8. Bodenunabhängige Betriebe Schweinezucht- und Mastbetriebe, sowie Käsereien mit Schweinehaltung müssen die Unterlagen der Im- port/Export Bilanz ebenfalls bis Ende Februar 2019 dem Amt für Umwelt zur Kontrolle einreichen. Es werden nur die in HODUFLU erfassten und bestätigten Lieferungen anerkannt. 9. Schwerpunktkontrollen Pufferstreifen Um die Anforderungen des Gewässerschutzes einzuhalten, muss beim Jaucheaustrag entlang von Ge- wässern, Waldrändern sowie Hecken, Feld- und Ufergehölzen ein Mindestabstand von 3 Metern eingehal- ten werden. Dieser Mindestabstand gilt auch für das Ablagern von Siloballen. Ab kommendem Jahr wird die Einhaltung der Pufferstreifen im Kanton Appenzell Ausserrhoden verstärkt kontrolliert. Herisac, 10. Dezember 2018 Seite 2/4
Appenzell Ausserrhoden VS3R Ein Merkblatt mit den detaillierten Anforderungen zu Pufferstreifen steht auf der Homepage des Amts für Umwelt unter der Rubrik: Publikationen/Landwirtschaft/Pufferstreifen zum Download zur Verfügung. 10. HODUFLU: Hofdünger Zu- oder Wegfuhr Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) müssen sämtliche Hof- und Recyclingdün- gerverschiebungen, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben in HODUFLU verwaltet werden. Die Lieferungen von Hof- und Recyclingdünger sind innert 60 Tagen nach Lieferung durch den Abgeber- betrieb im System zu erfassen. Nach dem Jahresende können keine Lieferungen mehr erfasst werden. Der Abnehmerbetrieb muss alle im Erntejahr erfolgten Lieferungen bis spätestens 15. Januar 2019 in HODUFLU bestätigen. Nur in HODUFLU erfasste und bestätigte Lieferungen werden bei der Berechnung der gesamtbetrieblichen Nährstoffbilanz angerechnet. Nährstoffbilanzen, die wegen nicht erfasster Hof- düngerabgaben unausgeglichen sind, haben Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge. Der Abgeberbe- trieb trägt die Verantwortung für die korrekte Erfassung resp. Kontrolle der Bestätigung durch den Ab- nehmer. Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an das Amt für Umwelt, die landwirtschaftliche Beratung oder den Agate Helpdesk (Tel. 0848 222 400) wenden. 11. Jauchegrubenkontrolle Im Herbst 2018 wurden die letzten ca. 150 Betriebe zur Jauchegrubenkontrolle aufgeboten. Die Frist zur Durchführung beträgt wiederum 2 Jahre. Im Herbst 2020 sollten folglich alle Betriebe die Kontrolle abge- schlossen haben. Nun stehen im Kanton nur noch die Alpbetriebe und einige säumige Betriebe offen. Im Frühjahr 2019 werden die Alpbetriebe über das genaue Vorgehen der Kontrolle informiert. Die Alpbetriebe werden voraussichtlich gruppenweise kontrolliert, um die Kontrolle möglichst kostengünstig und effizient zu gestalten. Säumige Betriebe werden mittels kostenpflichtiger Verfügung aufgeboten. Bis die Bestätigungen bei allen Betrieben eintreffen werden, kann es noch bis zum Frühling 2021 dauern. Da sämtliche Kontrolldossiers vom MR Ostschweiz und dem Amt für Umwelt im Anschluss der Kontrolle überarbeitet werden müssen. Dafür bitten wir Sie um Verständnis. 12. Merkblatt: Erdverlegte Gülledruckleitungen Erdverlegte Gülledruckleitungen bergen hinsichtlich des Gewässerschutzes zahlreiche Gefahren. Sie können bei unsachgemässer Erstellung und Benützung bersten und zu einer Verunreinigung von Grund- und Oberflächengewässer führen. Sie zählen wie Mistplatten, Güllegruben und Laufhöfe zu den landwirt- schaftlichen Anlagen und sind somit bewilligungspflichtig. Erdverlegte Gülledruckleitungen müssen zudem in regelmässigen Abständen auf ihre Dichtigkeit überprüft werden, um einen sicheren Betrieb auch über einen längeren Zeitraum zu garantieren. Die geltenden Anforderungen und Vorschriften zu erdverlegten Gülledruckleitungen finden sich auf dem Vollzugsblatt „Erdverlegte Gülledruckleitungen" der Koordination Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein. Dieses Vollzugsblatt steht Ihnen auf der Homepage des Amts für Umwelt unter der Rubrik: Publikationen/Landwirtschaft/Erdverlegte Gülledruckleitungen zum Download zur Verfügung. 13. Sonderbewilligungen Können die Vorschriften und Auflagen (Schnittzeitpunkt, Blackenbekämpfung, Auslauf, Tierschutz etc.) aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden, so sind die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen verpflichtet, im Voraus eine Bewilligung beim Amt für Landwirtschaft Appenzell Ausserrhoden einzuholen. Herisau, IC. Dezember 2018 Seite 3/4
Appenzell Ausserrhoden VS,R 14. Kürzungen der Direktzahlungen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologi- schen Leistungsnachweises (ÖLN) bewirtschaften (Art. 11 DZV). Zum ökologischen Leistungsnachweis gehört unter anderem die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung, des Tierschutzes sowie der landwirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Wird der ökologische Leistungsnachweis nicht oder nur teilweise erfüllt, so werden die Direktzahlungen gemäss Anhang 8 der DZV, gekürzt. 15. Weitere Informationen Nutzen Sie die Informationsmöglichkeiten des Internets. Die Neuerungen 2019 betreffend verweisen wir auf unsere Interseite. Die aktualisierten Dokumente sind unter www.ar.ch/alw (Direktzahlungen) ab dem 14. Januar 2019 abrufbar. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Amt für Landwirtschaft Amt für Umwelt Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden Herisau, 10. Dezember 2018 Seite 4I4
Departement Bau und Amt für Landwirtschaft Appenzell Ausserrhoden Volkswirtschaft VSJR Irene Mühlebach Beratung im ländlichen Raum Leiterin Regierungsgebäude Tel. 071 353 67 56 9102 Herisau Irene.Muehlebach@ar.ch Iandwirtschaft@ar.ch www,ar.chlalw Angaben zur Berechnung der Nährstoffbilanz für das Jahr 2018 Periode: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Betriebsnummer Name/Vorname: Adresse, Ort: Düngemittel: Bezeichnung Verbrauch aus Verkauf [in kg] Bezeichnung Zufuhr Zukauf [in kg] [m3 /t/kg] Heu, Emd, Ricokalk [t] Luzerne Grassilage Ammonsalpeter (27.5% N) [kg] Silomais Kalkammonsalp. (23% N) [kg] Maiswürfel Andere Mineral- N..............% dünger [kg] P...............% Zuckerrüben- LI nass schnitzel U trocken Malz U nass Ii trocken Trester U nass Kraftfutterverbrauch total [kg] im Jahr für: U trocken (Milchviehfutter, Getreidemischung, Maiskolben- schrott..... Andere: Milchkühe Nebenprodukte Mutterkühe (Grüsch) Stroh z. Einstreuen Jungvieh Verbrauch pro Jahr (ohne Alp) Stroh zum Füttern Rindviehmast Schafe Milchleistung pro Kuh und Jahr: kg Andere Raufutterverzehrer (Ziegen, Pferde, etc Wurde betriebseigenes Rauhfutter auf die Alp geführt? Wenn ja, Futter und Menge hier unten in den Bemerkungen aufführen. Bemerkungen: bitte wenden
Weitere Angaben zur Berechnung der Nährstoffbilanz für das Jahr 2018 Rindvieh: (diese Angaben zum Rindvieh brauchen wir als Ergänzung zu den TVD-Zahlen) Haben Sie im 2018 Mastkälber gemästet? Ja Li Nein Li Wenn Ja: Wie viel Stück wurden gemästet? Stück. ............................ Hielten Sie im 2018 Mutterkühe od. Ausmastkühe? Ja Li Nein Li Wenn Ja: Li Mutterkühe mehr als > 700 kg Anzahl: .......................... (Reinrassige Limousin, Blonde d'Aquitaine, Charolais) Li Mutterkühe 600 700 kg - Anzahl. .......................... (Braunvieh, Simmental, Angus, Fl Kreuzungen) Li Mutterkühe
Auslauf- und Weidejournal 2019 Ni.: - Name: Januar Februar März April Mai Juni Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie 10 10 10 10 12 12 12 12 12 13 13 1 13 13 13 13 14 14 14 14 14 14 15 15 15 15 ' 15 15 16 16 16 ' 16 16 16 17 17 17 17 17 17 18 18 18 18 18 18 ig 19 ig 19 19 ig 20 20 20 20 20 21 21 21 21 21 21 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 23 23 24 24 24 24 24 24 25 25 25 25 25 25 26 26 26 26 26 I 28 28 28 28 8 28 2 29 29 9 29 30 30 0 30 31 ! Summe Summe L Erläuterungen: W = Weide L = Laufhof A = Aussenklimabereich = Sann- und allg. Feiertage Datum, Unterschrift Kontrolleur, -in: Einträge spätestens nach 3 Tagen (Ausnahmen siehe RAUS-Verordnung) Dieses Formular ist während mindestens 5 Jahren aufzubewahren Datum, Unterschrift Betriebsleiter, -in: Tierkategorien: Rinder und Wasserbüffel A7 männl.Tiere, über 365 bis 730 Tage alt Ziegengattung Schweinegattung Kaninchen Al Milchkühe A8 männl.Tiere, über 160 bis 365 Tage alt Cl weibl. Tiere, über 1 Jahr alt El Zuchteber, über halbjährig Fl produzierende Zibben A2 andere Kühe A9 männl. Tiere, bis 160 Tage alt C2 männl.Tiere, über 1 Jahr alt E2 nicht säugende Zuchtsauen, F2 Jungtiere A3 weibl.Tiere über 365 Tage alt, über halbjährig Nutzgeflügel bis zur ersten Abkalbung Pferdegattung Schafgattung E3 säugende Zuchtsauen G1 Bruteier produzierende Hennen und Hähne A4 weibl.Tiere, über 160 bis 365 Tage Bl weibl.u. kastrierte männl. Dl weibl. Tiere, über I Jahr alt E4 abgesetzte Ferkel G2 Konsumeier produzierende Hennen alt Tiere, über 900 Tage alt D2 männl.Tiere, über 1 Jahr alt ES Remonten bis halbjährig und G3 Junghennen, Junghähne und AS weibl.Tiere, bis 160 Tage alt B2 Hengste über 900 Tage alt Mastschweine Küken für die Eierproduktion A6 männl. Tiere, über 730 Tage alt B3 Tiere, bis 900 Tage alt Andere Rauhfutter verzehrende Nutztiere G4 Mastpoulets Hl Hirsche H2 Bisons GS Truten
Auslauf- und Weidejournal 2019 Nr.: Name: fl1t1,Jt II '#flL'.JIJI fl¼#VCI II IJI LICL.CI II IJCI Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie 2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 24 25 26 _ 12 13 1-4 15 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 ! 10 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 ILI!i 10 12 13 14 15 16 19 20 21 22 23 24 25 27 10 12 13 14 is 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 - 28 28 28 28 28 9 29 29 29 29 29 30 30 30 30 30 30 31 ________ 31 31 31 Summe W Summer Erläuterungen: W = Weide L = Laufhof A = Aussenklimabereich = Sonn- und allg. Feiertage Datum, Unterschrift Kontrolleur, -in: Einträge spätestens nach 3 Tagen (Ausnahmen siehe RAUS-Verordnung) Dieses Formular ist während mindestens 5 Jahren aufzubewahren Datum, Unterschrift Betriebsleiter, -in: Tierkategorien Rinder und Wasserbüffel A7 männl.Tiere, über 365 bis 730 Tage alt Ziegengattung Schweinegattung Kaninchen Al Milchkühe A8 männl.Tiere, über 160 bis 365 Tage alt Cl weibl. Tiere, über 1 Jahr alt El Zuchteber, über halbjährig Fl produzierende Zibben A2 andere Kühe A9 männl. Tiere, bis 160 Tage alt C2 männl.Tiere, über 1 Jahr alt E2 nicht säugende Zuchtsauen, F2 Jungtiere A3 weibl.Tiere über 365 Tage alt, über halbjährig Nutzgeflügel bis zur ersten Abkalbung Pferdegattung Schafgattung E3 säugende Zuchtsauen Gl Bruteier produzierende Hennen und Hähne A4 weiblTiere, über 160 bis 365 Tage BI weibl.u. kastrierte männl. Dl weibl. Tiere, über 1 Jahr alt E4 abgesetzte Ferkel G2 Konsumeier produzierende Hennen alt Tiere, über 900 Tage alt 02 männl.Tiere, über 1 Jahr alt ES Remonten bis halbjährig und G3 Junghennen, Junghähne und A5 weibLTiere, bis 160 Tage alt B2 Hengste über 900 Tage alt Mastschweine Küken für die Eierproduktion A6 männl. Tiere, über 730 Tage alt B3 Tiere, bis 900 Tage alt Andere Rauhfutter verzehrende Nutztiere G4 Mastpou lets Hl Hirsche H2 Bisons G5 Truten
WIESENJOURNAL 2019 ,2 AN Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft zur Förderung Reckenholzstr. 191 des Futterbaues 8046 Zürich agff@agroscope.admin.ch Verfasser: P. Gassmann, D. Suter (Agroscope) www.sgff.ch Ziel des Journals Übersichtliches und einfaches Planen, Festhalten und Überprüfen einer artgemässen und standortgerech- ten Nutzung und Düngung der Wiesen und Weiden Erfassen des ausgebrachten verfügbaren Stickstoffes (Ne) Erfassen des Auslaufes derliere So wird's gemacht (siehe Muster) 1. Die einzelnen Parzellen oder Weideschläge mit einem Namen oder einer Nummer bezeichnen. 2. Pro Parzelle bzw. Schlag eine Doppelzeile im Journal belegen (Wintermonate auf der Rückseite). Es empfiehlt sich, die Futterflächen nach Intensität zu gliedern (intensive oben, extensive unten). 3. Fläche pro Parzelle eintragen. 4. Wiesentyp und Nutzungsintensität bestimmen und eintragen (siehe «Nutzung und Düngung der Wiesen- typen»). 5. Journal samt Parzellenplan und Ernterapport an günstigem Ort aufhängen, um täglich die getroffenen Massnahmen festhalten zu können. 6. Nutzungen in der oberen Zeile, Düngung und Pflegemassnahmen in der unteren Zeile eintragen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass für drei bis sechs Wochen geplant werden kann (mit Bleistift). 7. Auf Grund der Düngerarten und deren Gehalte die Menge an ausgebrachtem verfügbarem Stickstoff (N) ermitteln und in der hintersten Kolonne des Journals eintragen. Angaben zu den Stickstoffgehalten der verschiedenen Düngerarten sind oberhalb des Journals zu finden. 8. Täglich den Auslauf der Kühe in den untersten Zeilen des Journals nachführen. Für das konservierte Futter (Heu, Emd, Silage usw.) werden auf dem Ernterapport oder im Wiesenkalender die botanische Zusammensetzung, das Nutzungsstadium, die eingeführte Menge usw. notiert. Stoppein dürfen nicht zu kurz sein! Wenn sich Bestände trotz angepasster Nutzung und höhe nicht unterschritten werden. Mit Vorteil mäht Düngung verschlechtern, könnte eine zu tiefe Mahd man sogar etwas höher (bis 9cm). Denn Mattenklee, die Ursache sein (Stoppelhöhe unter 5 cm). Luzerne und die typischen Arten der Heuwiesen be- - Kurzdauernde Mischungen mit einer vorgesehe- nötigen für den Wiederaustrieb Reservestoffe, die nen Nutzungsdauer von insgesamt zwei Jahren sie in ihren Stoppein gelagert haben. Ein zu tiefer können bedenkenlos auf 5 cm Stoppelhöhe ge- Schnitt schadet deshalb wegen der verminderten rev schnitten werden. Jedoch muss dabei vermehrt Reserven den Pflanzen und bremst deren Wieder- mit verschmutztem Futter gerechnet werden. austrieb. I— - Für intensiv genutzte Naturwiesen und längerdau- Nicht vergessen! ernde Gras-Weissklee-Mischungen ist eher ein -Nur der auf dem Feld richtig eingestellte Mäher höherer Schnitt (Stoppelhöhe gegen 7 cm) anzu- garantiert die angepeilte Schnitthöhe. Deshalb die streben. Schneidet man auf 5 cm Stoppelhöhe, Stoppelhöhe kontrollieren und gegebenenfalls Ma- wird zwar der Weissklee gefördert, dagegen wer- schine justieren! Je unebener das Gelände, umso den die für das Fortbestehen einer längerdauern- gründlicher die Kontrolle. den Anlage wichtigen Gräser wie Knaulgras, Rot- -Messer schleifen. Nur unverletzte Stoppeln erfül- schwingel und Wiesenrispengras zurückgedrängt. len ihre Aufgabe. Dazu Ist ein sauberer, scharfer Somit können diese ihre Funktion Im Bestand nicht Schnitt Voraussetzung. mehr wahrnehmen. Nach dem Verschwinden der -Die Nachteile eines zu tiefen Schnittes können wichtigen Futtergräser bleibt dann ein lückiger, durch eine erhöhte Stickstoffdüngung nicht wett- verunkrauteter Bestand zurück. gemacht werden. -Auch bei wenig intensiv und extensiv genutzten Naturwiesen sowie bei Mattenklee-Gras- und Daniel Suter, Agroscope Luzerne-Gras-Mischungen sollten 7 cm Stoppel-
Appenzell Ausserrhoden Departement Bau Beratung im ländlichen Raum V R1 und Volkswirtschaft Regierungsgebäude 9102 Herisau Tel. +41 71 353 61 11 Iandwirtschaftlar.ch www.ar.ch Beratung im ländlichen Raum, Regierungsgebäude, 9102 Herisau Jeannette Stadelmann Beraterin Tel. +41 71 35367 51 jeannette.stadelmann@ar.ch Herisau, 29. November 2018 Einladung zu den Winterhöcks (früher Informationsabende) für Bäuerinnen und Bauern 2019 Mo, 14.01.19 Rest. Casino, Herisau 14.00 Uhr Referent: Peter Dörflinger, Leiter KESB Appenzell Di, 22.01.19 Rest. Krone, Gais 20.00 Uhr Ausserrhoden Di, 05.02.19 Rest. Säntis, Oberegg 20.00 Uhr Referentin: Franziska Gerspach, Präsidentin Mi, 13.02.19 Rest. Alpstein, Appenzell 14.00 Uhr KESB A] und Eva Fiechter, Vizepräsidentin KESB Al Thema: Selbstbestimmung und Erwachsenenschutzrecht: gesetzliche Vertretungsrechte, Vor- sorgeauftrag und Patientenverfügung Die Winterhöcks können an einem beliebigen Ort besucht werden, da es sich bei diesem Thema ums ZGB handelt und dies für alle Kantone einheitlich ist. Die Bäuerinnen sind ebenfalls zu den nachfolgenden Infoveranstaltungen im Januar 2019 eingeladen: Hauptthema: Tierwohl ist unseren Tieren wohl? - Weitere Themen: Änderungen der AP per 1.1.2019, Stossrichtung Agrarpolitik 2022+, Nährstoffbilanzen, Puf- ferstreifen, diverse Infos Pflanzenschutz, Strategie Antibiotikaresistenzen, Beiträge gemäss Energieförderkon- zept, Kantonales Förderprogramm Datum Zeit Ort Mo, 14.01.19 20.00 Uhr Traube, Trogen Di, 15.01.19 20.00 Uhr Casino, Herisau Mi, 16.01.19 20.00 Uhr Krone, Wolfhalden Fr, 18.01.19 20.00 Uhr Ochsen, Schönengrund Mo, 21.01.19 20.00 Uhr Linde, Teufen Freundliche Grüsse Jeannette Stadelmann Seite 1/1
Appenzell Ausserrhoden Departement Bau Beratung im ländlichen Raum und Volkswirtschaft Regierungsgebäude 9102 Herisau Tel. +41 71 353 61 11 landwirtschaft@ar.ch www.ar.ch in ländlichen Raum, Regierungsgebäude 9102 Herisau Irene Mühlebach Leiterin Tel. +41 71 35367 56 irene.muehlebach@ar.ch Herisau, 29. November 2018 Informationsabende 2019 für Bauern und Bäuerinnen Der Landw. Beratungsdienst AR führt 5 Veranstaltungen mit folgenden Themen durch: > Hauptthema: Tierwohl ist unseren Tieren wohl? - Tierwohl und Tierschutz: Ein Vergleich Schweiz Ausland - > Weitere Themen: Änderungen der Agrarpolitik per 1.1.2019, Stossrichtung Agrarpolitik 2022+ - Nährstoffbilanzen Änderungen und deren Auswirkungen - - Pufferstreifen - Biodiversität, Neophyten und Diverses zum Pflanzenschutz - StAR: Strategie Antibiotikaresistenzen - Beiträge gemäss Energieförderkonzept - Kantonales Förderprogramm - Diese Veranstaltungen finden wie folgt statt: Datum Zeit Ort Mo, 14.01.19 20.00 Uhr Traube, Trogen Di, 15.01.19 20.00 Uhr Casino, Herisau Mi, 16.01.19 20.00 Uhr Krone, Wolfhalden Fr, 18.01.19 20.00 Uhr Ochsen, Schönengrund Mo, 21.01.19 20.00 Uhr Linde, Teufen Die Bäuerinnen sind ebenfalls herzlich zu diesen Infoveranstaltungen eingeladen. Freundliche Grüsse Das Beratungsteam Seite 111
I BAUERNVERBAND APPENZELL AUSSERRHODEN 0 ~r LANDFRAUENVEREINIGUNG APPENZELL AUSSERRHODEN Öffentliche Tagung für Bäuerinnen und Bauern Gesunde Bauernfamilie gesunder Betrieb - Burnout ich doch nicht! - 17. Januar 2019 13.00 Uhr Hotel Krone, Gais - - PROGRAMM 13.00 Uhr Begrüssung und Eröffnung der Tagung Aktuelles aus dem Dep. Bau und Volkswirtschaft Regierungsrat DO/f Biasotto Burnout - Einmal Hölle retour! Bericht eines Betroffenen Referent: Urs Brandenburger, Iic.oec.HSG Burnout - Medizinische Hintergründe und Prävention Referent: Dr. Pietro Men ghini ZAPP Zentrum für Achtsamkeit Psychiatrie Psychotherapie - - Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Podiumsdiskussion mit Beteiligung des Publikums 15.30 Uhr Schluss der Tagung und Steh-Apéro Alle Bäuerinnen und Bauern sowie weitere Interessierte sind herzlich zu dieser Veranstaltung eingeladen. Parkmöglichkeiten beim Hotel Krone oder beim Dorf- schulhaus, oberhalb des Bahnhofs.
An Viehhalter im Kanton Appenzell Ausserrhoden Bächli, Anfang Dezember 2018 Grüezi mitenand Öffentliche Märkte für Schlacht- und Ausmastvieh in Herisau Schweizer Fleisch, insbesondere Kuh- und Rindfleisch, geniesst bei der Schweizer Be- völkerung ein ausgezeichnetes Ansehen. Ein erfreulicher Teil der Konsumenten und teil- weise auch der Verarbeiter ist bereit, uns einen guten Preis für Schweizer Tiere zu vergü- ten. Doch Der Verlauf der Märkte im letzten Vierteljahr hat gezeigt, dass nur kleine Stö- - rungen des fragilen Gleichgewichtes ausreichen um die Abläufe und die Preisgestaltung in der ganzen Fleischbranche nachhaltig zu beeinflussen. Unsere weltweit härtesten Umwelt- und Tierschutzvorschriften sind teuer und unbequem, aber ein wichtiger Garant für die Marktvorteile die wir gegenüber Importfleisch geniessen dürfen. Umso wichtiger ist es, dass wir fleisch-kritischen Kreisen keine „Munition" liefern um diese Vorteile zu untergraben. Bisher fanden 12 mal im Jahr Märkte, zuerst in Herisau und anschliessend in Appenzell statt. Diese Praxis bewirkte leider, dass immer wieder Tiere ihr Ziel nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Transportzeit erreichten. Bereits wurden dafür Bussen in der Höhe von rund Fr. 3500 pro Fall ausgesprochen. Damit die gesetzlichen Vorschriften künftig eingehalten werden können, sehen wir uns gezwungen, die Reihenfolge der Märkte zu ändern. Versuchsweise beginnen im ersten Halbjahr 2019 die Märkte in Appenzell um 08:15 Uhr. Etwa eine Stunde nach Marktende in Appenzell startet die Versteigerung der Tiere in Herisau. Wie überall schwankt die Auf- fuhrzahl auch in Appenzell sehr stark. Dies bewirkt, dass der tatsächliche Marktbeginn in Herisau vom offiziellen Zeitpunkt (10:15 Uhr) abweichen kann. Wir werden künftig am Samstagvormittag auf unserer Internetseite den zu erwartenden Zeitpunkt des Marktbe- ginns am Montag in Herisau publizieren. (www.viehanmeldung.ch). Ab 1. Juli 2019 möchten wir eine andere Variante der Marktabläufe testen. Wir werden Sie rechtzeitig über die genauen Details dazu orientieren. Mit freundlichen Grüssen und den besten Wünschen für's 2019 Der Geschäftsführer der NSG: Ernst Rutz
Viehmärkte der NSG in Herisau. Sargans, Wattwil im Jahr 2019 Appenzell I Herisau Sargans 08:15 Uhr Wattwil R 08:00 Uhr I Dienstag 08.01.19 2 Appenz/Herisau Mo 14. Jan Dienstag 15.01.19 3 Dienstag/G 22.01.19 4 Herisau 08:15 Uhr Mo 28. Jan Dienstag 29.01.19 5 Dienstag 05.02.19 6 Appenz/Herisau Mo 11. Febr Dienstag 12.02.19 7 Dienstag/G 19.02.19 8 Herisau 08:15 Uhr Mo 25. Febr Dienstag 26.02.19 9 Dienstag 05.03.19 10 Appenzell 08:15 Uhr Mo 11. März Dienstag 12.03.19 11 Dienstag/G 19.03.19 12 Herisau 08:15 Uhr Mo 25.März Dienstag 26.03.19 13 Dienstag 02.04.19 14 Appenz/Herisau Mo 08. April Dienstag 09.04.19 15 Dienstag 16.04.19 16 Herisau 08:15 Uhr Mi 24. April Dienstag/G 23.04.19 17 Dienstag 30.04.19 18 Appenz/Herisau Mo 06Mai Dienstag 07.05.19 19 Dienstag 14.05.19 120 Herisau 08:15 Uhr Mo 20.Mai Dienstag 21.05.19 21 Dienstag/G 28.05.19 22 Appenz/Herisau Mo 03.Juni Dienstag 04.06.19 23 Dienstag/G 11.06.19 24 Herisau 08:15 Uhr Mo 17.Juni Dienstag 18.06.19 25 Dienstag 25.06.19 26 Appenzell Mo 01.Juli Dienstag 02.07.19 27 Dienstag 09.07.19 28 Dienstag 16.07.19 29 Herisau 08:15 Uhr Mo 22Juli Dienstag 23.07.19 30 Dienstag 30.07.19 31 Dienstag 06.08.19 32 Appenzell Mo 12.Aug Dienstag 13.08.19 33 Dienstag/G 20.08.19 34 Herisau 08:15 Uhr Mo 26.Aug Dienstag 27.08.19 35 Dienstag 03.09.19 36 Appenzell Mo 09.Sept Dienstag 10.09.19 37 Dienstag/G 17.09.19 38 Herisau 08:15 Uhr Mo 23Sept Di 7:30 Uhr 24.09.19 39 Dienstag 01.10.19 40 Dienstag 08.10.19 41 Appenzell Mo 14.Okt Mittwoch/G 16.10.19 42 Herisau 08:15 Uhr Mo21.Okt Dienstag 22.10.19 143 Dienstag 29.10.19 44 Appenzell Mo04.Nov Dienstag 05.11.19 45 Dienstag/G 12.11.19 46 Herisau 08:15 Uhr Mo 18.Nov Dienstag 19.11.19 47 Dienstag 26.11.19 48 Appenzell Mo 02.Dez Dienstag 03.12.19 49 Dienstag/G 10.12.19 50 Herisau 08:15 Uhr 1 Mo 16.Dez 1 Dienstag 1 17.12.19 1-1 AppenzfHerisau = Appenzell 08:15 Uhr/Herisau 10:15 Uhr 1 Marktbeginn Appenzell ab 1. Juli folgt
Appenzell Ausserrhoden Departement Bau Amt für Raum und Wald V ? und Volkswirtschaft Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 35367 71 raum.wald@ar.ch www.ar.ch Herisau, 10. Dezember 2018 Information für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer von Holzerntearbeiten Obligatorische Arbeitssicherheitskurse für „forstlich ungelernte Personen" Mit Inkrafttreten der revidierten Waldgesetzgebung vom 1. Januar 2017 werden Personen, die Holzerntearbeiten im Auftrag ausführen, künftig verpflichtet vom Bund anerkannte Arbeitssicherheits- kurse zu besuchen. 1. Gesetzlich vorgeschriebenes Kursobligatorium Aufgrund der grossen Gefährdungen bei Holzerntearbeiten hat die Arbeitssicherheitsausbildung einen hohen Stellenwert. Durch fachgerechtes Arbeiten wird das Unfallrisiko stark reduziert, wodurch viel Leid und hohe Kosten vermieden werden können. Viele der Im Wald tätigen Personen verfügen jedoch nicht über eine forstliche Grundbildung und sollten sich deshalb die Fähigkeit zum sicheren Arbeiten in entsprechenden Kursen aneignen. Seit dem 1. Januar 2017 ist das revidiere Waldgesetz (WaG, SR 921.0) in Kraft. Mit dem neu hinzugekommenen Art. 21 a werden Personen, die Holzerntearbeiten im Auftragsverhältnis ausführen, künftig zum Besuch von Arbeitssicherheitskursen verpflichtet: Art. 21a WaG. ‚Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben." Das Kursobligatorium beinhaltet folgende Tätigkeiten: - Fällen von Bäumen ab einem Brusthöhendurchmesser von 20 cm mit der Motorsage .. Entasten und Einschneiden von Bäumen mit der Motorsage Maschinelles Rücken von Holz Das Kursobligatorium gilt für die genannten Arbeiten, wenn sie im Auftrags- oder Anstellungsverhältnis ausgeführt werden. Die Ausführung von Holzschlägen ab Stock stellt ebenfalls ein Auftragsverhältnis dar. Das Kursobligatorium gilt auch dann, wenn für die ausgeführten Auftragsarbeiten keine Abgeltung entrichtet wird. Nicht als Auftragsverhältnis gelten die Bewirtschaftung von Waldungen im eigenen Besitz und die Bewirtschaftung von Waldungen, die Gegenstand eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages sind. Für die Umsetzung der neuen Vorschriften gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren (bis zum 31. Dezember 2021). Seite 1/2
1h1) Appenzell Ausserrhoden 2. Künftige Kurse I Kursinhalte In der Waldverordnung (WaV, SR 921.01) werden die wichtigsten Inhalte der verlangten Arbeitssicherheits- kurse beschrieben: Art. 34 Abs. 2 WaV: „Vom Bund anerkannte Kurse müssen Grundkenntnisse über Arbeitssicherheit zum Gegenstand haben, insbesondere das fachgerechte und sichere Fällen, Entasten, Einschneiden und Rücken von Bäumen und Baumstämmen; sie müssen insgesamt mindestens 10 Tage umfassen." Die Ausbildung dauert insgesamt mindestens 10 Tage und setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Teil 1 umfasst den 5-tägigen Basiskurs, Teil 2 den darauf aufbauenden 5-tägigen Weiterführungskurs. Den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern wird empfohlen, wenn möglich zwischen den beiden Kursen Praxiserfahrung in der Holzernte zu sammeln. Dies ist rechtlich möglich, wenn sie die Arbeiten in privatem Rahmen ohne Auftragsverhältnis ausführen oder, falls sie in einem Auftragsverhältnis stehen, unter Aufsicht einer ausgebildeten Person (Forstwart EFZ) arbeiten. Der Weiterführungskurs sollte innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Basiskurses besucht werden. Weitere Informationen zu den Holzerkursen und das Kursangebot finden sich unter: www.holzerkurse.ch 3. Konsequenzen bei Nichteinhaltung der neuen Vorschriften Wer nach dem Ablauf der Übergangsfrist (ab 1. Januar 2022) Holzerntearbeiten im Auftrags- oder Anstellungsverhältnis ausführt ohne die vorgeschriebene Ausbildung nachweisen zu können, muss neben strafrechtlichen Konsequenzen bei einem Unfall massive Kürzungen oder sogar einen Vorbehalt von Versicherungsleistungen in Kauf nehmen. 4. Umsetzung im Kanton Appenzell Ausserrhoden Bis zum 31. Dezember 2021 müssen alle Personen, die Holzerntearbeiten im Auftrags- oder Anstellungsverhältnis ausführen, die vorgeschriebenen Kurse besucht haben. Bereits besuchte Kurse werden anerkannt, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte vermitteln (z.B. der Basiskurs Holzernte E28 und der Weiterführungskurse Holzernte E29). Gleichwertigkeitsanerkennungen anderer Kantone oder ein bestandener Kompetenznachweis bei einem Stützpunkt von WaldSchweiz werden ebenfalls anerkannt. Erfolgreich besuchte Arbeitssicherheitskurse werden von Bund und Kanton finanziell unterstützt. Für weitere Fragen steht die Abteilung Wald und Natur, Kasernenstrasse 17 A, 9102 Herisau zur Verfügung (Tel. Nr. 071 3536771). Seite 212
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