Frohe Weihnachtszeit - Appenzell Ausserrhoden
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Foto: Nino Biasotto Schwarzbäre Schuppe] mit Schlechtwetter-Groscht am 13. Januar 2017 im Steinenmoos, Urnäsch
Liebe Bäuerinnen, liebe Bauern
Weihnachtszeit und Jahreswechsel in der Stille ertönt das feierliche Zäuerli
- -
in Erinnerung an die frohe Weihnachtsbotschaft schreiten wir voller Hoffnung
ins neue Jahr.
Die Männer vom Schwarzbäre Schuppel tragen einen so genannten
Schlechtwetter-Groscht" und überbringen uns ihre Glückwünsche für das
neue Jahr. Sie stehen im stürmischen Wind, geschützt von Fellen und Mänteln,
zauren und chlausen, so wie es ihnen die Tradition gelehrt hat. Alles kommt
zur Ruhe und horcht dem besinnlichen Gesang. Nichts kann mehr erschüttern,
weder Kälte noch Schnee, weder Wind noch Wetter. Es ist diese unglaubliche
Kraft, welche die Menschen vereint und sie von Weihnachten ins neue Jahr
begleitet.
So wie sich die Silvesterchläuse jeweils dem Wetter anzupassen wissen,
wünsche ich auch Ihnen von Herzen, dass Sie im neuen Jahr 2019 für jede
Witterung gerüstet sind. Ich wünsche Ihnen, dass Sie in allen Situationen von
Beruf und Alltag den richtigen «Groscht»jlnden.
Ich bedanke mich herzlich für die vertrauensvolle und angenehme
Zusammenarbeit mit Ihnen.
Ihnen und Ihren Angehörigen wünsche ich einfrohes Weihnachtsfest und ein
gutes neues Jahr, verbunden mit den besten Wünschen für Gesundheit, Glück
und Wohlergehen.
DölfBiasotto
RegierungsratAppenzell Ausserrhoden VJTR) Departement Bau und Volkswirtschaft Amt für Landwirtschaft Regierungsgebäude 9102 Herisau www.ar. ch/alw
Appenzell Ausserrhoden DepartementBauund
VIIR Volkswirtschaft
Direktzahlungen und Tier-
zucht
Regierungsgebäude
9102 Herisau
Iandwirtschaft@ar.ch
www.ar.ch
Informationen zum Bewirtschaftungsjahr 2019
Landwirtschaftliche Betriebsstrukturdatenerhebung 2019
Die landwirtschaftliche Betriebsstrukturdatenerhebung 2019 findet zwischen Freitag. 8. Februar 2019
und Mittwoch, 20. Februar 2019 statt. In dieser Zeit müssen bei allen Betrieben die Betriebsdaten per In-
ternet erfasst werden. Für die Strukturdatenerhebung bitte die Anleitung auf www.ar.ch/alw unter dem
Punkt „Direktzahlungen" beachten.
Dabei ist folgendes zu beachten:
a) Alle Eingaben gemäss https.//ar.agridaten.ch erfassen. Die aktuelle Anleitung wird bis zum 8. Februar
2019 aufgeschaltet.
b) Es werden keine Erhebungsformulare in Papierform zugestellt.
c) Betriebe, die kein Internet haben, können sich bei der zuständigen Stelle der Gemeinde melden. Die
Gemeindeverantwortlichen werden die Daten für diejenigen Betriebe erfassen, welche keinen Zugang
zum Internet haben. Die Betriebsdaten können alternativ auch an jedem beliebigen PC mit Internetan-
schluss (Verwandten, Bekannten etc.) und mit den entsprechenden Zugangsdaten erfasst werden.
2. Ressourceneffizienzbeiträge (REB)
Die Schleppschlauchbeiträge werden 2019 noch zum letzten Mal ausbezahlt. Ab 2019 wird neu Herbizid-
verzicht bei den ÖLN-Ackerflächen eingeführt.
3. Tierwohlbeiträge
Bei den Tierwohlbeiträgen gibt es ab 2019 neu die Möglichkeit für einen RAUS Zusatzbeitrag für Weide-
jungtiere im Rindviehbereich.
4. Nährstoff- und Futterbilanz
Nach der Direktzahlungsverordnung haben die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Nährstoffbilanz
jährlich nach der Methode „Suisse-Bilanz" zu rechnen. Ausnahmen sind nach Anhang 1, Ziffer 2.1.9 der
Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) definiert. Die Kontrollperiode dauert vom 1. Januar 2018 bis
zum 31. Dezember 2018. In der Suisse-Bilanz wird auch die Futterbilanz für den GMF-Beitrag erstellt.
In Appenzell Ausserrhoden aktualisiert der kantonale, landwirtschaftliche Beratungsdienst die Suisse-
Bilanzen, inklusiv GMF-Futterbilanz. Die von anderen Stellen gerechneten Nährstoff- und Futterbilanzen
werden erst nach der Überprüfung durch den Beratungsdienst anerkannt. Für all diese Aufwendungen
wird je Betrieb ein Unkostenbeitrag von Fr. 40.- für die Suisse-Bilanz und von Fr. 20.- für die GMF-
Futterbilanz verrechnet.
Zur korrekten Berechnung der Suisse Bilanz ersuchen wir Sie, das grüne Beiblatt „Angaben zur Be-
rechnung der Nährstoffbilanz für das Jahr 2018" vollständig auszufüllen. Beachten Sie, dass der Kraft-
futterverbrauch des Jahres 2018 auf die verschiedenen Tierkategorien aufzuteilen ist. Neu ist Grüsch
nicht mehr als Kraftfutter zu deklarieren, sondern wie Spelzen und Spreue separat unter „Nebenprodukte"
einzutragen. Nach den neuen Berechnungsvorschriften der Suisse-Bilanz ist es wichtig, dass die durch-
schnittliche Jahresmilchleistung der Milchkühe von Ihnen genau berechnet wird: die im Kalenderjahr 2018
Hersau, 10. Dezember 2018 Seite 1/4Appenzell Ausserrhoden
VR
vermarktete Milch + verfütterte Milch + Haushaltmilch geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der gehal-
tenen Milchkühe im Jahr 2018. Das unterschriebene grüne Blatt ist bis 20. Februar 2019, zusammen mit
den Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung, an das Amt für Landwirtschaft
Appenzell Ausserrhoden zurückzusenden.
Suisse Bilanz für Bio-Betriebe
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Bio-Betrieben können die Suisse-Bilanz durch den kantonalen
Beratungsdienst (Kosten: Fr. 40.-) oder durch ihre Kontrollorganisation berechnen lassen.
Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF)
An- und Abmeldungen sind bis am 31. August vor dem Beitragsjahr zu melden. Wird nach der Berech-
nung der Futterbilanz festgestellt, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden können, ist eine Ab-
meldung nicht mehr möglich. In diesem Fall erfolgt eine Kürzung nach Anhang 8, Ziffer 2.7 der DZV. Die
Kürzung beträgt 120% der GMF-Beiträge.
5. Neuanmeldung Biodiversitätsförderflächen (BFF) und Landschaftsqualität
Die Neuanmeldung für die BFF-Qualitätsstufe 2, Vernetzung und Landschaftsqualität muss anlässlich der
landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung 2019 erfolgen. Die Anmeldung BFF-Q2 erfolgt elekt-
ronisch im Agriportal. Die Anmeldungen für Vernetzung und LQB erfolgen mit Formularen, inkl, jene für
Sömmerungsbetriebe, Waldrandaufwertung und Initialbeiträge, welche im Agriportal aufgeschaltet sind.
Sämtliche Anmeldungen müssen bis zum 20. Februar 2019, dem Amt für Landwirtschaft Appenzell Aus-
serrhoden, schriftlich eingereicht werden.
6. Biodiversitätsberatung
Biodiversitätsberatungen, deren Massnahmen 2019 umgesetzt werden möchten, haben bis zum 31. Ja-
nuar 2019 zu erfolgen.
7. Einsatz von Ökofutter
Betriebe, die nährstoffreduziertes Futter (Ökofutter) einsetzen, müssen eine "Ökofuttervereinbarung" ha-
ben. Darin muss angegeben sein, wo das Futter eingesetzt wird und ob in der Nährstoffbilanz die "lineare
Korrektur" oder die "Import/Exportbilanz" zu berücksichtigen ist. Wer 2018 Ökofutter einsetzte oder 2019
einsetzen will und noch keine Vereinbarung hat, muss diese bis Ende Januar 2019 dem Amt für Umwelt
zur Genehmigung einreichen.
Die jährlich verlangten Unterlagen für die beiden möglichen Varianten "lineare Korrektur" oder "Im-
port/Export-Bilanz" sind bis Ende Februar 2019 dem Amt für Umwelt zuzustellen. Für die Berechnung
der „Linearen Korrektur" wird ein Unkostenbeitrag von Fr. 20.-, bzw. für die Import/Export-Bilanz ein Un-
kostenbeitrag von Fr. 30.- pro Betrieb verrechnet.
8. Bodenunabhängige Betriebe
Schweinezucht- und Mastbetriebe, sowie Käsereien mit Schweinehaltung müssen die Unterlagen der Im-
port/Export Bilanz ebenfalls bis Ende Februar 2019 dem Amt für Umwelt zur Kontrolle einreichen. Es
werden nur die in HODUFLU erfassten und bestätigten Lieferungen anerkannt.
9. Schwerpunktkontrollen Pufferstreifen
Um die Anforderungen des Gewässerschutzes einzuhalten, muss beim Jaucheaustrag entlang von Ge-
wässern, Waldrändern sowie Hecken, Feld- und Ufergehölzen ein Mindestabstand von 3 Metern eingehal-
ten werden. Dieser Mindestabstand gilt auch für das Ablagern von Siloballen. Ab kommendem Jahr wird
die Einhaltung der Pufferstreifen im Kanton Appenzell Ausserrhoden verstärkt kontrolliert.
Herisac, 10. Dezember 2018 Seite 2/4Appenzell Ausserrhoden
VS3R
Ein Merkblatt mit den detaillierten Anforderungen zu Pufferstreifen steht auf der Homepage des Amts für
Umwelt unter der Rubrik: Publikationen/Landwirtschaft/Pufferstreifen zum Download zur Verfügung.
10. HODUFLU: Hofdünger Zu- oder Wegfuhr
Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) müssen sämtliche Hof- und Recyclingdün-
gerverschiebungen, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben in HODUFLU verwaltet
werden.
Die Lieferungen von Hof- und Recyclingdünger sind innert 60 Tagen nach Lieferung durch den Abgeber-
betrieb im System zu erfassen. Nach dem Jahresende können keine Lieferungen mehr erfasst werden.
Der Abnehmerbetrieb muss alle im Erntejahr erfolgten Lieferungen bis spätestens 15. Januar 2019 in
HODUFLU bestätigen. Nur in HODUFLU erfasste und bestätigte Lieferungen werden bei der Berechnung
der gesamtbetrieblichen Nährstoffbilanz angerechnet. Nährstoffbilanzen, die wegen nicht erfasster Hof-
düngerabgaben unausgeglichen sind, haben Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge. Der Abgeberbe-
trieb trägt die Verantwortung für die korrekte Erfassung resp. Kontrolle der Bestätigung durch den Ab-
nehmer.
Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an das Amt für Umwelt, die landwirtschaftliche Beratung oder den Agate
Helpdesk (Tel. 0848 222 400) wenden.
11. Jauchegrubenkontrolle
Im Herbst 2018 wurden die letzten ca. 150 Betriebe zur Jauchegrubenkontrolle aufgeboten. Die Frist zur
Durchführung beträgt wiederum 2 Jahre. Im Herbst 2020 sollten folglich alle Betriebe die Kontrolle abge-
schlossen haben. Nun stehen im Kanton nur noch die Alpbetriebe und einige säumige Betriebe offen. Im
Frühjahr 2019 werden die Alpbetriebe über das genaue Vorgehen der Kontrolle informiert. Die Alpbetriebe
werden voraussichtlich gruppenweise kontrolliert, um die Kontrolle möglichst kostengünstig und effizient
zu gestalten. Säumige Betriebe werden mittels kostenpflichtiger Verfügung aufgeboten.
Bis die Bestätigungen bei allen Betrieben eintreffen werden, kann es noch bis zum Frühling 2021 dauern.
Da sämtliche Kontrolldossiers vom MR Ostschweiz und dem Amt für Umwelt im Anschluss der Kontrolle
überarbeitet werden müssen. Dafür bitten wir Sie um Verständnis.
12. Merkblatt: Erdverlegte Gülledruckleitungen
Erdverlegte Gülledruckleitungen bergen hinsichtlich des Gewässerschutzes zahlreiche Gefahren. Sie
können bei unsachgemässer Erstellung und Benützung bersten und zu einer Verunreinigung von Grund-
und Oberflächengewässer führen. Sie zählen wie Mistplatten, Güllegruben und Laufhöfe zu den landwirt-
schaftlichen Anlagen und sind somit bewilligungspflichtig. Erdverlegte Gülledruckleitungen müssen zudem
in regelmässigen Abständen auf ihre Dichtigkeit überprüft werden, um einen sicheren Betrieb auch über
einen längeren Zeitraum zu garantieren. Die geltenden Anforderungen und Vorschriften zu erdverlegten
Gülledruckleitungen finden sich auf dem Vollzugsblatt „Erdverlegte Gülledruckleitungen" der Koordination
Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein. Dieses Vollzugsblatt steht Ihnen auf der Homepage des Amts
für Umwelt unter der Rubrik: Publikationen/Landwirtschaft/Erdverlegte Gülledruckleitungen zum Download
zur Verfügung.
13. Sonderbewilligungen
Können die Vorschriften und Auflagen (Schnittzeitpunkt, Blackenbekämpfung, Auslauf, Tierschutz etc.)
aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden, so sind die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
verpflichtet, im Voraus eine Bewilligung beim Amt für Landwirtschaft Appenzell Ausserrhoden einzuholen.
Herisau, IC. Dezember 2018 Seite 3/4Appenzell Ausserrhoden
VS,R
14. Kürzungen der Direktzahlungen
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen
Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologi-
schen Leistungsnachweises (ÖLN) bewirtschaften (Art. 11 DZV). Zum ökologischen Leistungsnachweis
gehört unter anderem die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung, des
Tierschutzes sowie der landwirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz-
oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes.
Wird der ökologische Leistungsnachweis nicht oder nur teilweise erfüllt, so werden die Direktzahlungen
gemäss Anhang 8 der DZV, gekürzt.
15. Weitere Informationen
Nutzen Sie die Informationsmöglichkeiten des Internets. Die Neuerungen 2019 betreffend verweisen wir
auf unsere Interseite. Die aktualisierten Dokumente sind unter www.ar.ch/alw (Direktzahlungen) ab dem
14. Januar 2019 abrufbar.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Amt für Landwirtschaft Amt für Umwelt
Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden
Herisau, 10. Dezember 2018 Seite 4I4Departement Bau und Amt für Landwirtschaft
Appenzell Ausserrhoden Volkswirtschaft
VSJR Irene Mühlebach Beratung im ländlichen Raum
Leiterin Regierungsgebäude
Tel. 071 353 67 56 9102 Herisau
Irene.Muehlebach@ar.ch Iandwirtschaft@ar.ch
www,ar.chlalw
Angaben zur Berechnung der Nährstoffbilanz für das Jahr 2018
Periode: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Betriebsnummer
Name/Vorname:
Adresse, Ort:
Düngemittel:
Bezeichnung Verbrauch aus Verkauf [in kg] Bezeichnung Zufuhr
Zukauf [in kg] [m3 /t/kg]
Heu, Emd, Ricokalk [t]
Luzerne
Grassilage Ammonsalpeter
(27.5% N) [kg]
Silomais Kalkammonsalp.
(23% N) [kg]
Maiswürfel Andere Mineral- N..............%
dünger [kg] P...............%
Zuckerrüben- LI nass
schnitzel
U trocken
Malz U nass
Ii trocken
Trester U nass Kraftfutterverbrauch total [kg] im Jahr für:
U trocken (Milchviehfutter, Getreidemischung, Maiskolben-
schrott.....
Andere: Milchkühe
Nebenprodukte Mutterkühe
(Grüsch)
Stroh z. Einstreuen Jungvieh
Verbrauch pro Jahr (ohne Alp)
Stroh zum Füttern Rindviehmast
Schafe
Milchleistung pro Kuh und Jahr: kg Andere Raufutterverzehrer
(Ziegen, Pferde, etc
Wurde betriebseigenes Rauhfutter auf die Alp geführt?
Wenn ja, Futter und Menge hier unten in den Bemerkungen aufführen.
Bemerkungen:
bitte wendenWeitere Angaben zur Berechnung der Nährstoffbilanz für das Jahr 2018
Rindvieh: (diese Angaben zum Rindvieh brauchen wir als Ergänzung zu den TVD-Zahlen)
Haben Sie im 2018 Mastkälber gemästet? Ja Li Nein Li
Wenn Ja: Wie viel Stück wurden gemästet? Stück. ............................
Hielten Sie im 2018 Mutterkühe od. Ausmastkühe? Ja Li Nein Li
Wenn Ja: Li Mutterkühe mehr als > 700 kg Anzahl: ..........................
(Reinrassige Limousin, Blonde d'Aquitaine, Charolais)
Li Mutterkühe 600 700 kg - Anzahl. ..........................
(Braunvieh, Simmental, Angus, Fl Kreuzungen)
Li MutterküheAuslauf- und Weidejournal 2019 Ni.: - Name:
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Summe
Summe L
Erläuterungen: W = Weide L = Laufhof A = Aussenklimabereich = Sann- und allg. Feiertage Datum, Unterschrift Kontrolleur, -in:
Einträge spätestens nach 3 Tagen (Ausnahmen siehe RAUS-Verordnung)
Dieses Formular ist während mindestens 5 Jahren aufzubewahren Datum, Unterschrift Betriebsleiter, -in:
Tierkategorien:
Rinder und Wasserbüffel A7 männl.Tiere, über 365 bis 730 Tage alt Ziegengattung Schweinegattung Kaninchen
Al Milchkühe A8 männl.Tiere, über 160 bis 365 Tage alt Cl weibl. Tiere, über 1 Jahr alt El Zuchteber, über halbjährig Fl produzierende Zibben
A2 andere Kühe A9 männl. Tiere, bis 160 Tage alt C2 männl.Tiere, über 1 Jahr alt E2 nicht säugende Zuchtsauen, F2 Jungtiere
A3 weibl.Tiere über 365 Tage alt, über halbjährig Nutzgeflügel
bis zur ersten Abkalbung Pferdegattung Schafgattung E3 säugende Zuchtsauen G1 Bruteier produzierende Hennen und Hähne
A4 weibl.Tiere, über 160 bis 365 Tage Bl weibl.u. kastrierte männl. Dl weibl. Tiere, über I Jahr alt E4 abgesetzte Ferkel G2 Konsumeier produzierende Hennen
alt Tiere, über 900 Tage alt D2 männl.Tiere, über 1 Jahr alt ES Remonten bis halbjährig und G3 Junghennen, Junghähne und
AS weibl.Tiere, bis 160 Tage alt B2 Hengste über 900 Tage alt Mastschweine Küken für die Eierproduktion
A6 männl. Tiere, über 730 Tage alt B3 Tiere, bis 900 Tage alt Andere Rauhfutter verzehrende Nutztiere G4 Mastpoulets
Hl Hirsche H2 Bisons GS TrutenAuslauf- und Weidejournal 2019 Nr.: Name:
fl1t1,Jt II '#flL'.JIJI fl¼#VCI II IJI LICL.CI II IJCI
Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie Tag Tierkategorie
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Summe W
Summer
Erläuterungen: W = Weide L = Laufhof A = Aussenklimabereich = Sonn- und allg. Feiertage Datum, Unterschrift Kontrolleur, -in:
Einträge spätestens nach 3 Tagen (Ausnahmen siehe RAUS-Verordnung)
Dieses Formular ist während mindestens 5 Jahren aufzubewahren Datum, Unterschrift Betriebsleiter, -in:
Tierkategorien
Rinder und Wasserbüffel A7 männl.Tiere, über 365 bis 730 Tage alt Ziegengattung Schweinegattung Kaninchen
Al Milchkühe A8 männl.Tiere, über 160 bis 365 Tage alt Cl weibl. Tiere, über 1 Jahr alt El Zuchteber, über halbjährig Fl produzierende Zibben
A2 andere Kühe A9 männl. Tiere, bis 160 Tage alt C2 männl.Tiere, über 1 Jahr alt E2 nicht säugende Zuchtsauen, F2 Jungtiere
A3 weibl.Tiere über 365 Tage alt, über halbjährig Nutzgeflügel
bis zur ersten Abkalbung Pferdegattung Schafgattung E3 säugende Zuchtsauen Gl Bruteier produzierende Hennen und Hähne
A4 weiblTiere, über 160 bis 365 Tage BI weibl.u. kastrierte männl. Dl weibl. Tiere, über 1 Jahr alt E4 abgesetzte Ferkel G2 Konsumeier produzierende Hennen
alt Tiere, über 900 Tage alt 02 männl.Tiere, über 1 Jahr alt ES Remonten bis halbjährig und G3 Junghennen, Junghähne und
A5 weibLTiere, bis 160 Tage alt B2 Hengste über 900 Tage alt Mastschweine Küken für die Eierproduktion
A6 männl. Tiere, über 730 Tage alt B3 Tiere, bis 900 Tage alt Andere Rauhfutter verzehrende Nutztiere G4 Mastpou lets
Hl Hirsche H2 Bisons G5 TrutenWIESENJOURNAL 2019
,2 AN
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft zur Förderung Reckenholzstr. 191
des Futterbaues 8046 Zürich
agff@agroscope.admin.ch
Verfasser: P. Gassmann, D. Suter (Agroscope) www.sgff.ch
Ziel des Journals
Übersichtliches und einfaches Planen, Festhalten und Überprüfen einer artgemässen und standortgerech-
ten Nutzung und Düngung der Wiesen und Weiden
Erfassen des ausgebrachten verfügbaren Stickstoffes (Ne)
Erfassen des Auslaufes derliere
So wird's gemacht (siehe Muster)
1. Die einzelnen Parzellen oder Weideschläge mit einem Namen oder einer Nummer bezeichnen.
2. Pro Parzelle bzw. Schlag eine Doppelzeile im Journal belegen (Wintermonate auf der Rückseite). Es
empfiehlt sich, die Futterflächen nach Intensität zu gliedern (intensive oben, extensive unten).
3. Fläche pro Parzelle eintragen.
4. Wiesentyp und Nutzungsintensität bestimmen und eintragen (siehe «Nutzung und Düngung der Wiesen-
typen»).
5. Journal samt Parzellenplan und Ernterapport an günstigem Ort aufhängen, um täglich die getroffenen
Massnahmen festhalten zu können.
6. Nutzungen in der oberen Zeile, Düngung und Pflegemassnahmen in der unteren Zeile eintragen. Die
Erfahrung hat gezeigt, dass für drei bis sechs Wochen geplant werden kann (mit Bleistift).
7. Auf Grund der Düngerarten und deren Gehalte die Menge an ausgebrachtem verfügbarem Stickstoff (N)
ermitteln und in der hintersten Kolonne des Journals eintragen. Angaben zu den Stickstoffgehalten der
verschiedenen Düngerarten sind oberhalb des Journals zu finden.
8. Täglich den Auslauf der Kühe in den untersten Zeilen des Journals nachführen.
Für das konservierte Futter (Heu, Emd, Silage usw.) werden auf dem Ernterapport oder im Wiesenkalender die
botanische Zusammensetzung, das Nutzungsstadium, die eingeführte Menge usw. notiert.
Stoppein dürfen nicht zu kurz sein!
Wenn sich Bestände trotz angepasster Nutzung und höhe nicht unterschritten werden. Mit Vorteil mäht
Düngung verschlechtern, könnte eine zu tiefe Mahd man sogar etwas höher (bis 9cm). Denn Mattenklee,
die Ursache sein (Stoppelhöhe unter 5 cm). Luzerne und die typischen Arten der Heuwiesen be-
- Kurzdauernde Mischungen mit einer vorgesehe- nötigen für den Wiederaustrieb Reservestoffe, die
nen Nutzungsdauer von insgesamt zwei Jahren sie in ihren Stoppein gelagert haben. Ein zu tiefer
können bedenkenlos auf 5 cm Stoppelhöhe ge- Schnitt schadet deshalb wegen der verminderten
rev schnitten werden. Jedoch muss dabei vermehrt Reserven den Pflanzen und bremst deren Wieder-
mit verschmutztem Futter gerechnet werden. austrieb.
I— - Für intensiv genutzte Naturwiesen und längerdau-
Nicht vergessen!
ernde Gras-Weissklee-Mischungen ist eher ein
-Nur der auf dem Feld richtig eingestellte Mäher
höherer Schnitt (Stoppelhöhe gegen 7 cm) anzu-
garantiert die angepeilte Schnitthöhe. Deshalb die
streben. Schneidet man auf 5 cm Stoppelhöhe,
Stoppelhöhe kontrollieren und gegebenenfalls Ma-
wird zwar der Weissklee gefördert, dagegen wer-
schine justieren! Je unebener das Gelände, umso
den die für das Fortbestehen einer längerdauern-
gründlicher die Kontrolle.
den Anlage wichtigen Gräser wie Knaulgras, Rot-
-Messer schleifen. Nur unverletzte Stoppeln erfül-
schwingel und Wiesenrispengras zurückgedrängt.
len ihre Aufgabe. Dazu Ist ein sauberer, scharfer
Somit können diese ihre Funktion Im Bestand nicht
Schnitt Voraussetzung.
mehr wahrnehmen. Nach dem Verschwinden der
-Die Nachteile eines zu tiefen Schnittes können
wichtigen Futtergräser bleibt dann ein lückiger,
durch eine erhöhte Stickstoffdüngung nicht wett-
verunkrauteter Bestand zurück.
gemacht werden.
-Auch bei wenig intensiv und extensiv genutzten
Naturwiesen sowie bei Mattenklee-Gras- und Daniel Suter, Agroscope
Luzerne-Gras-Mischungen sollten 7 cm Stoppel-Appenzell Ausserrhoden Departement Bau Beratung im ländlichen Raum
V R1 und Volkswirtschaft
Regierungsgebäude
9102 Herisau
Tel. +41 71 353 61 11
Iandwirtschaftlar.ch
www.ar.ch
Beratung im ländlichen Raum, Regierungsgebäude, 9102 Herisau
Jeannette Stadelmann
Beraterin
Tel. +41 71 35367 51
jeannette.stadelmann@ar.ch
Herisau, 29. November 2018
Einladung zu den Winterhöcks (früher Informationsabende) für Bäuerinnen
und Bauern 2019
Mo, 14.01.19 Rest. Casino, Herisau 14.00 Uhr Referent: Peter Dörflinger,
Leiter KESB Appenzell
Di, 22.01.19 Rest. Krone, Gais 20.00 Uhr Ausserrhoden
Di, 05.02.19 Rest. Säntis, Oberegg 20.00 Uhr Referentin: Franziska
Gerspach, Präsidentin
Mi, 13.02.19 Rest. Alpstein, Appenzell 14.00 Uhr KESB A] und Eva Fiechter,
Vizepräsidentin KESB Al
Thema:
Selbstbestimmung und Erwachsenenschutzrecht: gesetzliche Vertretungsrechte, Vor-
sorgeauftrag und Patientenverfügung
Die Winterhöcks können an einem beliebigen Ort besucht werden, da es sich bei diesem Thema ums ZGB handelt
und dies für alle Kantone einheitlich ist.
Die Bäuerinnen sind ebenfalls zu den nachfolgenden Infoveranstaltungen im Januar 2019
eingeladen:
Hauptthema: Tierwohl ist unseren Tieren wohl?
-
Weitere Themen: Änderungen der AP per 1.1.2019, Stossrichtung Agrarpolitik 2022+, Nährstoffbilanzen, Puf-
ferstreifen, diverse Infos Pflanzenschutz, Strategie Antibiotikaresistenzen, Beiträge gemäss Energieförderkon-
zept, Kantonales Förderprogramm
Datum Zeit Ort
Mo, 14.01.19 20.00 Uhr Traube, Trogen
Di, 15.01.19 20.00 Uhr Casino, Herisau
Mi, 16.01.19 20.00 Uhr Krone, Wolfhalden
Fr, 18.01.19 20.00 Uhr Ochsen, Schönengrund
Mo, 21.01.19 20.00 Uhr Linde, Teufen
Freundliche Grüsse
Jeannette Stadelmann
Seite 1/1Appenzell Ausserrhoden Departement Bau Beratung im ländlichen Raum
und Volkswirtschaft
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landwirtschaft@ar.ch
www.ar.ch
in ländlichen Raum, Regierungsgebäude 9102 Herisau
Irene Mühlebach
Leiterin
Tel. +41 71 35367 56
irene.muehlebach@ar.ch
Herisau, 29. November 2018
Informationsabende 2019 für Bauern und Bäuerinnen
Der Landw. Beratungsdienst AR führt 5 Veranstaltungen mit folgenden Themen durch:
> Hauptthema: Tierwohl ist unseren Tieren wohl?
-
Tierwohl und Tierschutz: Ein Vergleich Schweiz Ausland -
> Weitere Themen:
Änderungen der Agrarpolitik per 1.1.2019, Stossrichtung Agrarpolitik 2022+
-
Nährstoffbilanzen Änderungen und deren Auswirkungen
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Pufferstreifen
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Biodiversität, Neophyten und Diverses zum Pflanzenschutz
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StAR: Strategie Antibiotikaresistenzen
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Beiträge gemäss Energieförderkonzept
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Kantonales Förderprogramm
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Diese Veranstaltungen finden wie folgt statt:
Datum Zeit Ort
Mo, 14.01.19 20.00 Uhr Traube, Trogen
Di, 15.01.19 20.00 Uhr Casino, Herisau
Mi, 16.01.19 20.00 Uhr Krone, Wolfhalden
Fr, 18.01.19 20.00 Uhr Ochsen, Schönengrund
Mo, 21.01.19 20.00 Uhr Linde, Teufen
Die Bäuerinnen sind ebenfalls herzlich zu diesen Infoveranstaltungen eingeladen.
Freundliche Grüsse
Das Beratungsteam
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BAUERNVERBAND
APPENZELL AUSSERRHODEN
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~r LANDFRAUENVEREINIGUNG
APPENZELL AUSSERRHODEN
Öffentliche Tagung für Bäuerinnen und Bauern
Gesunde Bauernfamilie gesunder Betrieb -
Burnout ich doch nicht! -
17. Januar 2019 13.00 Uhr Hotel Krone, Gais
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PROGRAMM
13.00 Uhr Begrüssung und Eröffnung der Tagung
Aktuelles aus dem Dep. Bau und Volkswirtschaft
Regierungsrat DO/f Biasotto
Burnout - Einmal Hölle retour!
Bericht eines Betroffenen
Referent: Urs Brandenburger, Iic.oec.HSG
Burnout - Medizinische Hintergründe und Prävention
Referent: Dr. Pietro Men ghini
ZAPP Zentrum für Achtsamkeit Psychiatrie Psychotherapie
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Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
Podiumsdiskussion mit Beteiligung des Publikums
15.30 Uhr Schluss der Tagung und Steh-Apéro
Alle Bäuerinnen und Bauern sowie weitere Interessierte sind herzlich zu dieser
Veranstaltung eingeladen. Parkmöglichkeiten beim Hotel Krone oder beim Dorf-
schulhaus, oberhalb des Bahnhofs.An
Viehhalter
im Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Bächli, Anfang Dezember 2018
Grüezi mitenand
Öffentliche Märkte für Schlacht- und Ausmastvieh in Herisau
Schweizer Fleisch, insbesondere Kuh- und Rindfleisch, geniesst bei der Schweizer Be-
völkerung ein ausgezeichnetes Ansehen. Ein erfreulicher Teil der Konsumenten und teil-
weise auch der Verarbeiter ist bereit, uns einen guten Preis für Schweizer Tiere zu vergü-
ten. Doch Der Verlauf der Märkte im letzten Vierteljahr hat gezeigt, dass nur kleine Stö-
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rungen des fragilen Gleichgewichtes ausreichen um die Abläufe und die Preisgestaltung
in der ganzen Fleischbranche nachhaltig zu beeinflussen.
Unsere weltweit härtesten Umwelt- und Tierschutzvorschriften sind teuer und unbequem,
aber ein wichtiger Garant für die Marktvorteile die wir gegenüber Importfleisch geniessen
dürfen. Umso wichtiger ist es, dass wir fleisch-kritischen Kreisen keine „Munition" liefern
um diese Vorteile zu untergraben.
Bisher fanden 12 mal im Jahr Märkte, zuerst in Herisau und anschliessend in Appenzell
statt. Diese Praxis bewirkte leider, dass immer wieder Tiere ihr Ziel nicht innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Transportzeit erreichten. Bereits wurden dafür
Bussen in der Höhe von rund Fr. 3500 pro Fall ausgesprochen.
Damit die gesetzlichen Vorschriften künftig eingehalten werden können, sehen wir uns
gezwungen, die Reihenfolge der Märkte zu ändern. Versuchsweise beginnen im ersten
Halbjahr 2019 die Märkte in Appenzell um 08:15 Uhr. Etwa eine Stunde nach Marktende
in Appenzell startet die Versteigerung der Tiere in Herisau. Wie überall schwankt die Auf-
fuhrzahl auch in Appenzell sehr stark. Dies bewirkt, dass der tatsächliche Marktbeginn in
Herisau vom offiziellen Zeitpunkt (10:15 Uhr) abweichen kann. Wir werden künftig am
Samstagvormittag auf unserer Internetseite den zu erwartenden Zeitpunkt des Marktbe-
ginns am Montag in Herisau publizieren. (www.viehanmeldung.ch).
Ab 1. Juli 2019 möchten wir eine andere Variante der Marktabläufe testen. Wir werden
Sie rechtzeitig über die genauen Details dazu orientieren.
Mit freundlichen Grüssen und den besten Wünschen für's 2019
Der Geschäftsführer der NSG:
Ernst RutzViehmärkte der NSG in Herisau. Sargans, Wattwil im Jahr 2019
Appenzell I Herisau Sargans 08:15 Uhr Wattwil R
08:00 Uhr
I
Dienstag 08.01.19 2
Appenz/Herisau Mo 14. Jan Dienstag 15.01.19 3
Dienstag/G 22.01.19 4
Herisau 08:15 Uhr Mo 28. Jan Dienstag 29.01.19 5
Dienstag 05.02.19 6
Appenz/Herisau Mo 11. Febr Dienstag 12.02.19 7
Dienstag/G 19.02.19 8
Herisau 08:15 Uhr Mo 25. Febr Dienstag 26.02.19 9
Dienstag 05.03.19 10
Appenzell 08:15 Uhr Mo 11. März Dienstag 12.03.19 11
Dienstag/G 19.03.19 12
Herisau 08:15 Uhr Mo 25.März Dienstag 26.03.19 13
Dienstag 02.04.19 14
Appenz/Herisau Mo 08. April Dienstag 09.04.19 15
Dienstag 16.04.19 16
Herisau 08:15 Uhr Mi 24. April Dienstag/G 23.04.19 17
Dienstag 30.04.19 18
Appenz/Herisau Mo 06Mai Dienstag 07.05.19 19
Dienstag 14.05.19 120
Herisau 08:15 Uhr Mo 20.Mai Dienstag 21.05.19 21
Dienstag/G 28.05.19 22
Appenz/Herisau Mo 03.Juni Dienstag 04.06.19 23
Dienstag/G 11.06.19 24
Herisau 08:15 Uhr Mo 17.Juni Dienstag 18.06.19 25
Dienstag 25.06.19 26
Appenzell Mo 01.Juli Dienstag 02.07.19 27
Dienstag 09.07.19 28
Dienstag 16.07.19 29
Herisau 08:15 Uhr Mo 22Juli Dienstag 23.07.19 30
Dienstag 30.07.19 31
Dienstag 06.08.19 32
Appenzell Mo 12.Aug Dienstag 13.08.19 33
Dienstag/G 20.08.19 34
Herisau 08:15 Uhr Mo 26.Aug Dienstag 27.08.19 35
Dienstag 03.09.19 36
Appenzell Mo 09.Sept Dienstag 10.09.19 37
Dienstag/G 17.09.19 38
Herisau 08:15 Uhr Mo 23Sept Di 7:30 Uhr 24.09.19 39
Dienstag 01.10.19 40
Dienstag 08.10.19 41
Appenzell Mo 14.Okt Mittwoch/G 16.10.19 42
Herisau 08:15 Uhr Mo21.Okt Dienstag 22.10.19 143
Dienstag 29.10.19 44
Appenzell Mo04.Nov Dienstag 05.11.19 45
Dienstag/G 12.11.19 46
Herisau 08:15 Uhr Mo 18.Nov Dienstag 19.11.19 47
Dienstag 26.11.19 48
Appenzell Mo 02.Dez Dienstag 03.12.19 49
Dienstag/G 10.12.19 50
Herisau 08:15 Uhr 1 Mo 16.Dez 1 Dienstag 1 17.12.19 1-1
AppenzfHerisau = Appenzell 08:15 Uhr/Herisau 10:15 Uhr 1 Marktbeginn Appenzell ab 1. Juli folgtAppenzell Ausserrhoden Departement Bau Amt für Raum und Wald
V ? und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
Tel. +41 71 35367 71
raum.wald@ar.ch
www.ar.ch
Herisau, 10. Dezember 2018
Information für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer von Holzerntearbeiten
Obligatorische Arbeitssicherheitskurse für „forstlich ungelernte Personen"
Mit Inkrafttreten der revidierten Waldgesetzgebung vom 1. Januar 2017 werden Personen, die
Holzerntearbeiten im Auftrag ausführen, künftig verpflichtet vom Bund anerkannte Arbeitssicherheits-
kurse zu besuchen.
1. Gesetzlich vorgeschriebenes Kursobligatorium
Aufgrund der grossen Gefährdungen bei Holzerntearbeiten hat die Arbeitssicherheitsausbildung einen hohen
Stellenwert. Durch fachgerechtes Arbeiten wird das Unfallrisiko stark reduziert, wodurch viel Leid und hohe
Kosten vermieden werden können. Viele der Im Wald tätigen Personen verfügen jedoch nicht über eine
forstliche Grundbildung und sollten sich deshalb die Fähigkeit zum sicheren Arbeiten in entsprechenden
Kursen aneignen.
Seit dem 1. Januar 2017 ist das revidiere Waldgesetz (WaG, SR 921.0) in Kraft. Mit dem neu
hinzugekommenen Art. 21 a werden Personen, die Holzerntearbeiten im Auftragsverhältnis ausführen, künftig
zum Besuch von Arbeitssicherheitskursen verpflichtet:
Art. 21a WaG. ‚Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer,
die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte
einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen
Arbeiten besucht haben."
Das Kursobligatorium beinhaltet folgende Tätigkeiten:
- Fällen von Bäumen ab einem Brusthöhendurchmesser von 20 cm mit der Motorsage
.. Entasten und Einschneiden von Bäumen mit der Motorsage
Maschinelles Rücken von Holz
Das Kursobligatorium gilt für die genannten Arbeiten, wenn sie im Auftrags- oder Anstellungsverhältnis
ausgeführt werden. Die Ausführung von Holzschlägen ab Stock stellt ebenfalls ein Auftragsverhältnis dar. Das
Kursobligatorium gilt auch dann, wenn für die ausgeführten Auftragsarbeiten keine Abgeltung entrichtet wird.
Nicht als Auftragsverhältnis gelten die Bewirtschaftung von Waldungen im eigenen Besitz und die
Bewirtschaftung von Waldungen, die Gegenstand eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages sind.
Für die Umsetzung der neuen Vorschriften gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren (bis zum 31. Dezember 2021).
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Appenzell Ausserrhoden
2. Künftige Kurse I Kursinhalte
In der Waldverordnung (WaV, SR 921.01) werden die wichtigsten Inhalte der verlangten Arbeitssicherheits-
kurse beschrieben:
Art. 34 Abs. 2 WaV: „Vom Bund anerkannte Kurse müssen Grundkenntnisse über Arbeitssicherheit zum
Gegenstand haben, insbesondere das fachgerechte und sichere Fällen, Entasten,
Einschneiden und Rücken von Bäumen und Baumstämmen; sie müssen insgesamt
mindestens 10 Tage umfassen."
Die Ausbildung dauert insgesamt mindestens 10 Tage und setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Teil 1
umfasst den 5-tägigen Basiskurs, Teil 2 den darauf aufbauenden 5-tägigen Weiterführungskurs. Den
Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern wird empfohlen, wenn möglich zwischen den beiden Kursen
Praxiserfahrung in der Holzernte zu sammeln. Dies ist rechtlich möglich, wenn sie die Arbeiten in privatem
Rahmen ohne Auftragsverhältnis ausführen oder, falls sie in einem Auftragsverhältnis stehen, unter
Aufsicht einer ausgebildeten Person (Forstwart EFZ) arbeiten. Der Weiterführungskurs sollte innerhalb von 2
Jahren nach Abschluss des Basiskurses besucht werden.
Weitere Informationen zu den Holzerkursen und das Kursangebot finden sich unter:
www.holzerkurse.ch
3. Konsequenzen bei Nichteinhaltung der neuen Vorschriften
Wer nach dem Ablauf der Übergangsfrist (ab 1. Januar 2022) Holzerntearbeiten im Auftrags- oder
Anstellungsverhältnis ausführt ohne die vorgeschriebene Ausbildung nachweisen zu können, muss neben
strafrechtlichen Konsequenzen bei einem Unfall massive Kürzungen oder sogar einen Vorbehalt von
Versicherungsleistungen in Kauf nehmen.
4. Umsetzung im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Bis zum 31. Dezember 2021 müssen alle Personen, die Holzerntearbeiten im Auftrags- oder
Anstellungsverhältnis ausführen, die vorgeschriebenen Kurse besucht haben. Bereits besuchte Kurse werden
anerkannt, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte vermitteln (z.B. der Basiskurs Holzernte E28 und
der Weiterführungskurse Holzernte E29). Gleichwertigkeitsanerkennungen anderer Kantone oder ein
bestandener Kompetenznachweis bei einem Stützpunkt von WaldSchweiz werden ebenfalls anerkannt.
Erfolgreich besuchte Arbeitssicherheitskurse werden von Bund und Kanton finanziell unterstützt.
Für weitere Fragen steht die Abteilung Wald und Natur, Kasernenstrasse 17 A, 9102 Herisau zur Verfügung
(Tel. Nr. 071 3536771).
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