KONTROLLAMT DER STADT WIEN
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TO 1 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 205-3/11 WIEN ENERGIE GmbH, Prüfung des Finanzmitteleinsatzes für Beteiligungsaktivitäten im Ausland des WIEN ENERGIE-Konzerns Tätigkeitsbericht 2010
KA IV - GU 205-3/11 Seite 2 von 86 KURZFASSUNG Der WIEN ENERGIE-Konzern erweiterte in den vergangenen Jahren seine Geschäfts- tätigkeiten ins Ausland, wobei er sich im Wesentlichen auf die sogenannten Central and Eastern Europe-Länder konzentrierte. Zu diesem Zweck wurden einerseits bestehende Gesellschaften erworben, andererseits wurden neue Gesellschaften gegründet. In den überwiegenden Fällen befindet sich der Sitz dieser Gesellschaften im Ausland. Neben tatsächlich realisierten Projekten gab es auch solche, die schlussendlich zwar nicht um- gesetzt wurden, dennoch aber entsprechende Aufwendungen verursachten. Der diesbezügliche Finanzmitteleinsatz für entsprechende Beteiligungsaktivitäten wurde vom Kontrollamt einer Prüfung unterzogen. Die Einschau bezog sich lediglich auf die Finanzmittelbereitstellungen der WIEN ENERGIE-Konzernunternehmen (WIENSTROM GmbH und ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäudemanagement GmbH) und nicht auf die unmittelbaren Tätigkeiten der (Auslands-)Gesellschaften selbst. Insgesamt war festzustellen, dass im WIEN ENERGIE-Konzern bis zum 30. Juni 2010 Zahlungen von rd. 97 Mio.EUR für Auslandsbeteiligungen und Auslandsaktivitäten geleistet wurden. Davon entfiel der größte Teil auf zur Verfügung gestelltes Gesell- schaftskapital für Anteile an Unternehmen im In- und Ausland, außerdem wurden Aus- leihungen und Darlehen an Tochtergesellschaften gewährt. Weiters wurden Finanz- mittel für Auslandsprojekte in der Entwicklungsphase sowie für nicht realisierte Projekte, für externe Beratungsleistungen und für gezogene Bankgarantien bereitgestellt. Dabei stellte das Kontrollamt fest, dass dem gesamten Finanzmitteleinsatz nur geringe Rückflüsse gegenüberstehen. Eine konkrete Abschätzung des künftigen wirtschaft- lichen Erfolges war noch nicht möglich. Weitere Feststellungen betrafen formale Mängel hinsichtlich der Geschäftsordnungen für Aufsichtsrat und Geschäftsführung sowie Män- gel in der Buchhaltung und der Rechnungslegung. Insgesamt gelangte das Kontrollamt zur Auffassung, dass die Expansion ins Ausland zwar Möglichkeiten für einen wirtschaftlichen Erfolg bietet, allerdings erhöhen die Rah-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 3 von 86 menbedingungen in diesen regionalen Märkten das unternehmerische Risiko. Hinsicht- lich der Finanzmittelausstattungen wies das Kontrollamt darauf hin, dass in erster Linie die WIENSTROM GmbH für deren Bereitstellung zu sorgen hatte, eine Konzentration auf wenige Partner erfolgte und auch eine mangelnde Werthaltigkeit von einzelnen Aus- landsbeteiligungen droht. Durch gezogene Bankgarantien ist außerdem ein verlorener Aufwand zu erwarten.
KA IV - GU 205-3/11 Seite 4 von 86 INHALTSVERZEICHNIS 1. Prüfungsgegenstand ...................................................................................................6 2. WIEN ENERGIE-Konzern............................................................................................8 2.1 WIEN ENERGIE GmbH als Konzernmutter...............................................................8 2.2 Tochtergesellschaften WIENSTROM GmbH und ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäudemanagement GmbH mit Auslandsbeteiligungen ......................................14 3. Konzern- und unternehmensweite Vorgaben hinsichtlich Auslandsbeteiligungen .....17 3.1 Strategien und Konzepte .........................................................................................17 3.2 Geschäftsordnungen, Richtlinien und organisatorische Regelungen ......................20 4. Befassung und Genehmigung durch den jeweiligen Aufsichtsrat ..............................27 4.1 Allgemeines .............................................................................................................27 4.2 WIEN ENERGIE GmbH...........................................................................................28 4.3 WIENSTROM GmbH ...............................................................................................30 4.4 ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäudemanagement GmbH .........................38 5. Finanzmitteleinsatz für bestehende Auslandsbeteiligungen ......................................40 5.1 Anteile an verbundene Unternehmen und Beteiligungen der WIENSTROM GmbH 40 5.2 Ausleihungen und Darlehen der WIENSTROM GmbH an ausländische Tochtergesellschaften ...................................................................................................51 5.3 Anteile an verbundene Unternehmen und Beteiligungen der ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäudemanagement GmbH ..................................................................53 5.4 Darlehen der ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäudemanagement GmbH an eine Auslandsbeteiligungsgesellschaft ..........................................................................57 6. Finanzmitteleinsatz für Projektentwicklungskosten (projektierte bzw. nicht realisierte Auslandsbeteiligungen) .................................................................................................58 6.1 Auslandsprojekte der WIENSTROM GmbH ............................................................58 6.2 Auslandsprojekte der ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäude- management GmbH ......................................................................................................67 7. Finanzmitteleinsatz der WIENSTROM GmbH für die inländische X. GmbH (die ausschließlich Auslandsaktivitäten betreibt und Auslandsbeteiligungen hält)................67 7.1 Beteiligungsansatz der WIENSTROM GmbH an der X. GmbH ...............................67
KA IV - GU 205-3/11 Seite 5 von 86 7.2 Ausleihungen der WIENSTROM GmbH im Zusammenhang mit der X. GmbH bzw. deren Gesellschafterinnen und dem Konsortialvertrag..........................................70 8. Externe Beratungskosten für Auslandsaktivitäten .....................................................74 9. Zusammenfassende Betrachtungen ..........................................................................74 9.1 Finanzmitteleinsatz der WIENSTROM GmbH und der ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäudemanagement GmbH ..................................................................74 9.2 Finanzmittelrückflüsse und Finanzerträge von ausländischen Beteiligungen ..........77 9.3 Haftungsverhältnisse zugunsten ausländischer Beteiligungsgesellschaften ...........78 9.4 Interne Kosten für Auslandsbeteiligungen und Auslandsprojekte............................80 9.5 Abschließende Feststellungen und Empfehlungen..................................................80 Anhang REGIONALE DARSTELLUNG DER BERICHTSRELEVANTEN PROJEKTSTANDORTE ................................................................................................84 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE .............................85/86
KA IV - GU 205-3/11 Seite 6 von 86 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Prüfungsgegenstand Vom Kontrollamt wurde der Finanzmitteleinsatz des WIEN ENERGIE-Konzerns für Be- teiligungsaktivitäten im Ausland einer Prüfung unterzogen, die sich im Wesentlichen auf den Zeitraum 2007 bis Mitte 2010 (Stichtag 30. Juni 2010) bezog. Maßgeblich dafür war die Tatsache, dass die diesbezüglichen Aktivitäten zur internationalen Erweiterung der Geschäftsfelder in den letzten Jahren beträchtlich zunahmen. Sie konzentrierten sich im Wesentlichen auf die sogenannten CEE-Länder. Zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Ausland wurden einerseits bestehende Ge- sellschaften erworben, andererseits wurden neue Gesellschaften gegründet, wobei nicht in allen Fällen Mehrheits- bzw. 100 %-Beteiligungen gewählt wurden, sondern auch (qualifizierte) Minderheitsbeteiligungen. In den überwiegenden Fällen befindet sich der Sitz dieser Gesellschaften im Ausland. Hinsichtlich der Rechtsformen sind Kapitalgesellschaften vorherrschend, die mit öster- reichischen Aktiengesellschaften bzw. österreichischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleichbar sind. Neben tatsächlich realisierten Projekten waren aber auch jene prüfungsgegenständlich, die schlussendlich zwar nicht umgesetzt wurden, deren Ziel aber ein Beteiligungserwerb bzw. eine Gesellschaftsneugründung waren und ent- sprechende Aufwendungen verursachten. Den Begriff "Beteiligung" definiert § 228 UGB als Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu die- sen Unternehmen zu dienen. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapi- talgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft er- reichen. Erfüllen derartige Beteiligungen die Voraussetzungen, in den Konzernab- schluss eines Mutterunternehmens gem. § 244 UGB einbezogen zu werden, werden sie als Anteile an verbundenen Unternehmen bezeichnet.
KA IV - GU 205-3/11 Seite 7 von 86 Da die Einschau des Kontrollamtes nicht die Mittelverwendungen in diesen Gesell- schaften selbst zum Inhalt hatte, sondern sich lediglich auf die Finanzmittelbereitstel- lung der WIEN ENERGIE-Konzernunternehmen als deren Gesellschafterinnen be- schränkte, kam der Frage eines allfälligen Prüfrechtes des Kontrollamtes in diesen aus- ländischen Gesellschaften keine Bedeutung zu. Die erwähnte Finanzmittelbereitstellung für die ausländischen Gesellschaften bzw. für Gesellschaften, die ausschließlich Auslandsaktivitäten und Auslandsprojekte betreiben, erfolgte vor allem durch die Einbringung von Gesellschaftskapital samt Gesellschafter- zuschüssen, durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen und Ausleihungen sowie die Übernahme von Haftungen. Bei Ausleihungen handelt es sich um langfristige finanzielle Forderungen, wobei gem. § 227 UGB Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren in jedem Fall als Ausleihungen auszuweisen sind. Ausleihungen an verbundene Unternehmen sowie Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind gem. § 224 Abs. 2 UGB gesondert in den Finanzanlagen auszuweisen. Weiters wurden finanzielle Mittel für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an ausländi- schen Gesellschaften sowie die diesbezüglichen Markterkundungs-, Planungs-, Grün- dungs-, Prüfungskosten sowie interne Kosten der Einschau unterzogen. Darin enthalten sind auch all jene Kosten für Projekte, die keinen positiven Abschluss fanden und somit zu keiner Beteiligung führten ("verlorener Aufwand"). Ziel der Einschau des Kontrollamtes war es auch, den Finanzmitteleinsatz des WIEN ENERGIE-Konzerns für Auslandsbeteiligungen den entsprechenden finanziellen Rück- flüssen (wie Gewinnausschüttungen, Kapitalrückführungen, Darlehenstilgungen etc.) gegenüberzustellen. Nicht prüfungsgegenständlich waren hingegen Geschäftstätigkeiten im Ausland, die sich nicht in (möglichen) Beteiligungen niederschlugen (z.B. Zweigniederlassungen, Beschaffungs- und Absatzaktivitäten, reiner Leistungsaustausch wie Erwerb von Strom- bezugsrechten im Ausland u.ä).
KA IV - GU 205-3/11 Seite 8 von 86 Zur Überprüfung der Werthaltigkeit von im Ausland getätigten Investitionen wurden Kraftwerksbesichtigungen in Rumänien durchgeführt. Dabei handelte es sich um die Kleinwasserkraftwerke in Gurghiu und Oltet, die im Rahmen von Versteigerungen er- worben wurden. Bei diesen Besichtigungen erfolgte auch eine technische Inspektion, welche prima facie die Plausibilität der geplanten Kosten für entsprechende Erneue- rungsinvestitionen bestätigte. Stellungnahme der WIEN ENERGIE GmbH: Allgemein war festzuhalten, dass die Geschäftsentwicklung im Ausland das übergeordnete Ziel verfolgt, den Anteil an erneuerba- rer Energie zu erhöhen. In den osteuropäischen Ländern ist das Potenzial an erneuerbarer Energie noch sehr hoch im Vergleich zu Österreich. Auch wenn aus heutiger Sicht in Nicht-EU-Ländern das rechtliche Umfeld ein aufwendigeres ist als das in Österreich, hat sich die WE entschieden die Chancen, die es in diesen Län- dern derzeit gibt, zu nutzen. Ein späterer Eintritt in diesen Ländern birgt das Risiko, dass die Potenziale nicht mehr in diesem Aus- maß vorhanden sind. 2. WIEN ENERGIE-Konzern 2.1 WIEN ENERGIE GmbH als Konzernmutter 2.1.1 Die WE befindet sich zu 100 % im Eigentum der HO und fungiert als Manage- mentholding mit der Aufgabe, einerseits die in- und ausländischen Beteiligungen an den Energieversorgern der HO bzw. der Stadt Wien zu bündeln und andererseits als Koor- dinatorin des Energiesektors zu fungieren (sogenannter Energie-Cluster). Zweck dieser Holdingkonstruktion ist das aktive Management des Beteiligungsportfolios auf Basis der Ziele und Strategien der Eigentümerin sowie die aktive Steuerung der Beteiligungs- unternehmen. Das Beteiligungsmanagement war im Jahr 2007 Gegenstand einer dies- bezüglichen Einschau des Kontrollamtes (s. TB 2007; WIEN ENERGIE GmbH, Prüfung des Beteiligungsmanagements). Diese Prüfung bezog sich einerseits auf die damalige Beteiligungsstrategie und auf das operative Beteiligungsmanagement (Beteiligungsver-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 9 von 86 waltung und Beteiligungscontrolling) im WIEN ENERGIE-Konzern und andererseits auf die Managementunterstützung bzw. Konzernleistungen der WE. Die wirtschaftliche Tätigkeit des WIEN ENERGIE-Konzerns umfasste zum Zeitpunkt der Einschau folgende Geschäftsfelder: Stromerzeugung, Wärmeerzeugung und Telekom- munikation (WS samt in- und ausländischer Tochtergesellschaften), Strom- und Gas- vertrieb (WE-Vertrieb), Stromnetzbetrieb (WES), Gasnetzbetrieb (WEG samt Tochter- gesellschaften), Erzeugung und Vertrieb von Fernwärme und Fernkälte, Abfallwirtschaft samt Müllverbrennung (FW und Tochtergesellschaften), Energie- und Facility-Manage- ment (EC samt in- und ausländischer Tochtergesellschaften) sowie Beteiligungsver- waltung. Die WE selbst hält keine direkten Auslandsbeteiligungen, sie nimmt allerdings als Kon- zernmutter auf die Auslandsbeteiligungen und Auslandsaktivitäten ihrer genannten Tochtergesellschaften entscheidenden Einfluss (indirekte Auslandsbeteiligungen) und führt als Konzernmutter genuine Lenkungs- und Steuerungsaufgaben durch. 2.1.2 Die WE bilanziert jeweils zum 30. September (vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr). Ihr Stammkapital beträgt 230 Mio.EUR und ist zur Gänze einbezahlt. Sie erstellt ihre Einzel- und Konzernabschlüsse ausschließlich nach den Bestimmungen des UGB und nicht nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards (wie etwa den "International Financial Reporting Standards - IFRS"), da sie dazu weder ge- setzlich verpflichtet ist, noch diesbezügliche HO-Konzernvorgaben einen solchen frei- willigen internationalen Rechnungsabschluss erfordern. Grundsätzlich wird das Bilanzbild einer (Konzern-)Holding durch ihre Finanzanlagen geprägt, in denen die Beteiligungsansätze bzw. Anteile an den verbundenen Unterneh- men sowie die sonstigen Beteiligungen ersichtlich sind. Die folgende Tabelle zeigt aus- gewählte aktivseitige Posten der WE-Einzelabschlüsse zu den Bilanzstichtagen 2006 bis 2009 (Beträge in Mio.EUR):
KA IV - GU 205-3/11 Seite 10 von 86 30.09.2006 30.09.2007 30.09.2008 30.09.2009 Bilanzsumme 797,23 809,62 823,31 1.122,82 Anlagevermögen 791,35 801,41 809,54 1.056,46 Finanzanlagen 791,35 801,41 809,54 1.056,46 Anteile an verbundenen Unternehmen 732,11 737,11 747,11 747,11 Beteiligungen 13,13 13,32 13,00 280,04 Wie aus der Tabelle ersichtlich, besteht die Aktivseite im vierjährigen Betrachtungszeit- raum überwiegend aus Finanzanlagen - zwischen 94,1 % (2009) bis 99,2 % (2006) aller Aktiven. Die zwei größten Positionen der Finanzanlagen setzen sich einerseits aus den "Anteilen an verbundenen Unternehmen" und andererseits aus den "Beteiligungen" zu- sammen. Unter den "Anteilen an verbundenen Unternehmen" sind jene an den ge- nannten Tochterunternehmen ausgewiesen. Bei allen genannten Beteiligungsgesellschaften der WE handelt es sich um Unterneh- men mit Sitz im Inland. Sie selbst hält - wie bereits erwähnt - direkt weder "Anteile an verbundenen Unternehmen" noch "Beteiligungen" im Ausland bzw. mit Sitz im Ausland. 2.1.3 Die WE wird in den Konzernabschluss sowie Konzernlagebericht der HO einbezo- gen, womit sie gem. § 245 Abs. 1 UGB von der Aufstellung eines eigenen Teilkonzern- abschlusses und der Erstellung eines Teilkonzernlageberichtes befreit ist. Nur auf be- sonderes Verlangen des Aufsichtsrates oder einer qualifizierten Gesellschafterminder- heit wäre sie nach dem UGB zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses sowie der Erstellung eines Teilkonzernlageberichtes für den WIEN ENERGIE-Konzern verpflich- tet. Obwohl ein solches Verlangen in den vergangenen Jahren nie vorgebracht wurde, hat die WE freiwillig und ohne jegliche Verpflichtung Teilkonzernabschlüsse erstellt und Teilkonzernlageberichte verfasst, um den Energiebereich getrennt von den anderen Be- reichen und Geschäftsfeldern des WIENER STADTWERKE-Konzerns bilanz- und er- folgsmäßig darzustellen. Diese (freiwilligen) Konzernabschlüsse wurden jeweils von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestä- tigungsvermerk versehen. Wie bereits erwähnt, erstellt die WE auch ihre Konzernabschlüsse ausschließlich nach den Vorschriften des UGB. Der "Dritte Abschnitt" des UGB enthält die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (§§ 244 bis 267 UGB). Die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 11 von 86 lage der einbezogenen Unternehmen ist gemäß diesen Bestimmungen so darzustellen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt (sogenannte Einheitstheorie). Bei der Konzernkonsolidierung wird zwischen Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung oder anteilsmäßiger Konsolidierung (§ 262 UGB) und Einbeziehung nach der Equity- Methode (§§ 263 und 264 UGB) unterschieden. Bei der Vollkonsolidierung werden die in der Bilanz der Muttergesellschaft stehenden Beteiligungen an den Tochtergesell- schaften gegen die vollständigen Bilanzen der Tochtergesellschaften ausgetauscht und die Gewinn- und Verlustrechnungen der betroffenen Konzerngesellschaften nach be- stimmten Regeln zusammengefasst. Bei der Quotenkonsolidierung werden die Vermö- gensgegenstände und die Verbindlichkeiten nur entsprechend dem Anteilsverhältnis in die Konzernbilanz aufgenommen. Bei der Equity-Methode wird die Beteiligung beim erstmaligen Ausweis mit den Anschaffungskosten ausgewiesen, in den Folgeperioden wird dieser Beteiligungswert um etwaige erfolgswirksame Abschreibungen von stillen Reserven und Firmenwert anteilig vermindert und um den anteiligen Jahresüberschuss erhöht. Der Konsolidierungskreis umfasste zum 30. September 2009 folgende Unternehmen vollkonsolidiert: WE, WS, FW, WEG, WES, EC, WIEN ENERGIE Bundesforste Bio- masse Kraftwerk GmbH & Co KG und WIEN ENERGIE Bundesforste Biomasse Kraft- werk GmbH. Als quotenkonsolidierte Unternehmen werden zwei Gesellschaften einbe- zogen, nach der Equity-Methode fünf weitere Gesellschaften (sogenannte assoziierte Unternehmen). Auf die Einbeziehung weiterer in- und ausländischer Enkel- und Urenkelunternehmen der WE in deren Konzernabschluss wurde im Hinblick auf deren untergeordnete Be- deutung verzichtet. Bei den inländischen Unternehmen handelt es sich dabei um die WIENSTROM Naturkraft GmbH (100 %), die WIENSTROM Naturkraft GmbH & Co KG (100 %), die WIENSTROM Beteiligungsmanagement GmbH (100 %), die WIEN ENERGIE Erdgas Mobil GmbH (100 %-Anteil, zum Zeitpunkt der Einschau mit der WIEN ENERGIE Speicher GmbH verschmolzen), die WIEN ENERGIE Speicher GmbH (100 %-Anteil), die HAUSCOMFORT GmbH (100 %), die Windnet Windkraftanlagenbe-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 12 von 86 triebs-GmbH & Co KG (85 %), die Windnet Windkraftanlagenbetriebs-GmbH (85 %) sowie die Geothermiezentrum Aspern GmbH (80 %). Die diesbezüglichen ausländischen Konzernunternehmen, die nicht im Konzernab- schluss der WE berücksichtigt werden, sind die C.E.U., spololčnost´s ručenim obmed- zeným Prešov (100 %), die Vienna Energy Természeti Erö Kft. (100 %, vorher B-S Energia Kft.), die ENERGIECOMFORT Hungary Kft. (100 %), die VIENNA ENERGY FORTA NATURALA S.R.L. (100 %, vorher WS Renewable Energy Hydro S.R.L.), die SPRAVBYTKOMFORT Energetický bytový a objektový manazment a.s. (55 %), die Köszegi Távhöszolgáltató Kft. (50 %-Beteiligung), die Polska Sila Wiatru Sp.z.o.o. (50 %), die TT-Komfort s.r.o. (50 %), die Ortswärme Oberstaufen GmbH (50 %), die Ortswärme Oberstaufen GmbH & Co KG (50 %) sowie die Bytkomfort s.r.o. (49 %). Grundsätzlich wurde festgehalten, dass sämtliche ausländische Konzernunternehmen und Beteiligungen der WE-Tochterunternehmen nicht im Konzernabschluss der WE Berücksichtigung fanden. Diesbezüglich wurde die Befreiungsbestimmung des § 249 Abs. 2 UGB in Anspruch genommen, nach der eine Einbeziehung von Tochterunter- nehmen dann unterbleiben kann, wenn es für die Verpflichtung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln von unterge- ordneter Bedeutung ist. Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte aktivseitige Posten der WIEN ENERGIE-Kon- zernabschlüsse zu den Bilanzstichtagen 2006 bis 2009 (Beträge in Mio.EUR): 30.09.2006 30.09.2007 30.09.2008 30.09.2009 Bilanzsumme 4.462,50 4.537,66 4.834,42 4.842,58 Anlagevermögen 3.428,73 3.585,95 3.661,61 3.742,70 Finanzanlagen 848,83 851,59 853,32 860,28 Anteile an verbundenen Unternehmen 18,96 28,34 55,80 65,01 Ausleihungen an verbundene Unternehmen 0,05 0,05 0,05 4,48 Anteile an assoziierten Unternehmen 10,98 12,95 15,84 23,98 Beteiligungen 97,67 98,85 110,45 113,15 Jene Beteiligungen, die nicht konsolidiert wurden, sind im Konzernabschluss unter der jeweiligen Position in den Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen, Aus-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 13 von 86 leihungen an verbundene Unternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen, Beteili- gungen) ausgewiesen. Um die Bedeutung der ausländischen Beteiligungen an diesen Positionen darzustellen, werden deren Buchwerte in der nachfolgenden Tabelle gesondert aufgelistet (Beträge in Mio.EUR): Bilanzstichtag 30.09.2006 30.09.2007 30.09.2008 30.09.2009 Finanzanlagen Ausland 14,77 17,60 52,41 64,66 Anteile an verbundenen Unternehmen im Ausland 12,36 14,26 45,28 53,10 Ausleihungen an verbundene Unternehmen im Ausland - - - 4,43 Auslandsbeteiligungen 2,41 3,34 7,13 7,13 Dem Kontrollamt war in diesem Zusammenhang bewusst, dass die erwähnten Befrei- ungsbestimmungen des UGB hinsichtlich der Nichteinbeziehung von Tochtergesell- schaften und Beteiligungen mit untergeordneter Bedeutung im Spannungsfeld mit dem Informationsgehalt eines umfassenden Konzernabschlusses stehen und mit den Kon- solidierungsmaßnahmen nicht unbeträchtliche Kosten verbunden sind. Dennoch sollte nach Ansicht des Kontrollamtes im Hinblick auf die zunehmende Finanzmittelbereitstel- lung für Auslandsbeteiligungen, verbunden mit deren steigender Bedeutung hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WIEN ENERGIE-Konzerns, die Einbe- ziehung von Auslandsbeteiligungen in den Konzernabschluss forciert werden. Stellungnahme der WIEN ENERGIE GmbH: Im Zuge der Jahresabschlussprüfung wird mit den Wirtschaftsprü- ferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern jedes Jahr die Größe der Beteili- gungen überprüft und eine etwaige Einbeziehung in den Konzern- abschluss evaluiert. Für dieses Jahr wurde entschieden, dass die Pama Gols quotenkonsolidiert und die WE Speicher vollkonsoli- diert wird. Bei den anderen Beteiligungen wurde der Bedarf für eine Konsolidierung nicht gefunden. WE wird weiterhin jährlich ge- meinsam mit dem Wirtschaftsprüfer einen etwaigen Konsolidie- rungsbedarf der Beteiligungen evaluieren und bei Bedarf durch- führen.
KA IV - GU 205-3/11 Seite 14 von 86 2.2 Tochtergesellschaften WIENSTROM GmbH und ENERGIECOMFORT Energie- und Gebäudemanagement GmbH mit Auslandsbeteiligungen Im WIEN ENERGIE-Konzern waren zum Zeitpunkt der Einschau die Beteiligungsakti- vitäten im Ausland auf lediglich zwei Gesellschaften, nämlich auf die WS und die EC, konzentriert. Demzufolge wiesen nur die Jahresabschlüsse dieser beiden Gesellschaf- ten in den Finanzanlagen solche Beteiligungen, also Anteile an Unternehmen mit Sitz im Ausland, aus. 2.2.1 Um die Bedeutung der Finanzanlagen im Ausland im Bilanzbild der WS darzu- stellen, werden in den folgenden zwei Tabellen die gesamten Finanzanlagen jenen im Ausland gegenübergestellt (Beträge in Mio.EUR): Bilanzstichtag 30.09.2006 30.09.2007 30.09.2008 30.09.2009 Bilanzsumme 2.554,00 2.674,69 2.918,69 2.946,27 Anlagevermögen 1.992,08 2.111,14 2.209,65 2.357,77 Finanzanlagen insgesamt 686,57 668,22 692,58 787,13 Anteile an verbundenen Unternehmen 32,86 32,86 63,88 71,70 Ausleihungen an verbundene Unternehmen 0,05 0,05 0,05 132,09 Beteiligungen 70,48 70,21 78,63 25,58 Die WS war zum Bilanzstichtag 30. September 2009 an drei Unternehmen im Ausland beteiligt, wobei zwei - nämlich die Beteiligungen an der Vienna Energy Természeti Erö Kft. und der VIENNA ENERGY FORTA NATURALA S.R.L. - unter "Anteile an ver- bundenen Unternehmen" und eine - die Beteiligung an der Polska Sila Wiatru Sp.z.o.o. - unter den "Beteiligungen" im Jahresabschluss ausgewiesen werden (Beträge in Mio.EUR): Bilanzstichtag 30.09.2006 30.09.2007 30.09.2008 30.09.2009 Finanzanlagen Ausland 9,99 10,92 42,19 54,44 Anteile an verbundenen Unternehmen im Ausland 9,99 9,99 41,02 48,84 davon: - Vienna Energy Természeti Erö Kft. (s. Pkt. 5.1.1) 9,99 9,99 10,86 10,86 - VIENNA ENERGY FORTA NATURALA S.R.L. - - 30,16 37,98 (s. Pkt. 5.1.2) Ausleihungen an verbundene Unternehmen im Ausland - - - 4,43 davon: - VIENNA ENERGY FORTA NATURALA S.R.L. - - - 4,43 (s. Pkt. 5.2.1) Auslandsbeteiligungen - 0,93 1,17 1,17 davon: - Polska Sila Wiatru Sp.z.o.o. (s. Pkt. 5.1.3) - 0,93 1,17 1,17
KA IV - GU 205-3/11 Seite 15 von 86 Die Ausdehnung der Auslandsaktivitäten fand - wie dargestellt - also auch in den Jah- resabschlüssen ihren Niederschlag. Die für Auslandsbeteiligungen relevanten Bilanzpo- sitionen erhöhten sich von 2006 bis 2009 nämlich um mehr als das Fünffache. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008/09 betrugen die Buchwerte der Anteile an verbunde- nen Unternehmen im Ausland bereits 68,1 % an den gesamten Anteilen an verbunde- nen Unternehmen. Die Auslandsbeteiligungen erreichten in diesem Geschäftsjahr auch ihren höchsten Wert, allerdings betrugen sie nur 4,6 % der gesamten Beteiligungen. Weiters wurden erstmalig Ausleihungen an verbundene Unternehmen im Ausland in der Höhe von rd. 4,43 Mio.EUR bilanziert. In Summe erreichten die Finanzanlagen "Aus- land" zum Bilanzzeitpunkt 30. September 2009 einen bilanziellen Wert von 54,44 Mio.EUR, d.s. 6,9 % der gesamten bilanzierten Finanzanlagen. Einen Sonderfall stellt die Minderheitenbeteiligung an der X. GmbH dar, die ihren Sitz zwar in Österreich hat, jedoch zur Durchführung und Abwicklung von Auslandsprojekten gegründet bzw. erworben wurde. Obwohl es sich dabei um keine "echte" Auslandsbe- teiligung handelt, wurde ihre Finanzmittelausstattung durch die WS dennoch in die Ein- schau einbezogen, da ihre Aktivitäten ausschließlich Geschäftsfelder im Ausland be- treffen. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der X. GmbH und deren Auslandsbeteili- gungen und Auslandsaktivitäten kam es bei der WS auch zu Ausleihungen an externe Geschäftspartnerinnen, die gem. § 224 Abs. 2 UGB als sonstige Ausleihungen geson- dert unter den Finanzanlagen auszuweisen sind (Stand zum Bilanzstichtag 30. Septem- ber 2009 rd. 5,97 Mio.EUR) und ebenfalls in die Einschau einbezogen wurden. 2.2.2 Analog zu Pkt. 2.2.1 werden auch für die EC in den folgenden zwei Tabellen die gesamten Finanzanlagen jenen im Ausland gegenübergestellt, und so die Bedeutung der Finanzanlagen im Ausland im Bilanzbild der EC aufgezeigt (Beträge in Mio.EUR): Bilanzstichtag 30.09.2006 30.09.2007 30.09.2008 30.09.2009 Bilanzsumme 55,29 66,66 76,43 63,80 Anlagevermögen 33,12 45,72 52,70 47,20 Finanzanlagen insgesamt 5,37 9,81 10,99 10,97 Anteile an verbundenen Unternehmen 2,37 6,71 4,29 4,29 Beteiligungen 2,43 2,44 6,01 6,01
KA IV - GU 205-3/11 Seite 16 von 86 Die EC war zum Bilanzstichtag 30. September 2009 an acht Unternehmen im Ausland beteiligt, wobei drei - nämlich die Beteiligungen an der C.E.U., spololčnost´s ručenim obmedzeným Prešov, der ENERGIECOMFORT Hungary Kft. sowie der SPRAVBYTKOMFORT Energetický, bytový a objektový manazment a.s. - unter "Anteile an verbundenen Unternehmen" und fünf - die Beteiligungen an der Bytkomfort s.r.o., der Köszegi Távhöszolgáltató Kft., der TT-Komfort s.r.o., der Ortswärme Oberstaufen GmbH und der Ortswärme Oberstaufen GmbH & Co KG - unter den "Beteiligungen" im Jahresabschluss ausgewiesen werden (in Mio.EUR): Bilanzstichtag 30.09.2006 30.09.2007 30.09.2008 30.09.2009 Finanzanlagen Ausland 4,78 6,67 10,22 10,22 Anteile an verbundenen Unternehmen im Ausland 2,37 4,26 4,26 4,26 davon: - C.E.U., spololčnost´s ručenim 2,37 0,19 0,19 0,19 obmedzeným Prešov (s. Pkt. 5.3.1) - SPRAVBYTKOMFORT Energetický, bytový - 4,07 4,07 4,07 a objektový manazment a.s. (s. Pkt. 5.3.2) - ENERGIECOMFORT Hungary Kft. - - - - (s. Pkt. 5.3.3) Auslandsbeteiligungen 2,41 2,41 5,96 5,96 davon: - Bytkomfort s.r.o. (s. Pkt. 5.3.4) 2,33 2,33 2,69 2,69 - Köszegi Távhöszolgáltató Kft. 0,08 0,08 0,08 0,08 (s. Pkt. 5.3.5) - TT-Komfort s.r.o. (s. Pkt. 5.3.6) - - 2,98 2,98 - Ortswärme Oberstaufen GmbH - - 0,01 0,01 (s. Pkt. 5.3.7) - Ortswärme Oberstaufen GmbH & Co KG - - 0,20 0,20 (s. Pkt. 5.3.7) Zum Bilanzstichtag 30. September 2009 betrugen die Buchwerte der Finanzanlagen "Ausland" bereits mehr als ein Fünftel des gesamten Anlagevermögens (21,7 %). Ihr Anteil an den gesamten Finanzanlagen lag bei 93,2 %. Die Anteile an verbundenen Unternehmen im Ausland bestehen nahezu ausschließlich aus den ausländischen Tochtergesellschaften (99,3 %). Auch unter den Beteiligungen sind nahezu nur auslän- dische Beteiligungen in den Jahresabschlüssen bilanziert (jeweils 99,2 % zu den Stich- tagen 30. September 2008 und 30. September 2009).
KA IV - GU 205-3/11 Seite 17 von 86 3. Konzern- und unternehmensweite Vorgaben hinsichtlich Auslandsbeteiligungen 3.1 Strategien und Konzepte 3.1.1 Hinsichtlich der Beteiligungsstrategie hatte das Kontrollamt in seiner bereits er- wähnten Einschau aus dem Jahr 2007 (s. TB 2007; WIEN ENERGIE GmbH, Prüfung des Beteiligungsmanagements) festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine aus- formulierte Gesamtstrategie vorlag und die Vergrößerung des (in- und ausländischen) Beteiligungsportfolios großteils nicht von der Konzernspitze ausging, sondern in Initiati- ven der WE-Tochtergesellschaften begründet lag. Für die künftige strategische Ausrichtung, Weiterentwicklung und Vergrößerung des WIEN ENERGIE-Konzerns durch Unternehmensgründungen und Beteiligungserwerbe im In- und Ausland hatte das Kontrollamt in seinem damaligen Bericht empfohlen, ein strategisches Gesamtkonzept schriftlich zu formulieren und dessen Umsetzung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die WE nahm diese Empfehlung des Kontroll- amtes zum Anlass, die strategischen Leitlinien in zwei Workshops auf Geschäftsfüh- rungsebene festzulegen, die Grundlagen für die weitere Ausrichtung der operativ täti- gen Tochterunternehmen sein sollten. Diese erwähnten Workshops des Jahres 2008 enthalten in Bezug auf die Auslandsakti- vitäten folgende Kernaussagen: - Es besteht aufgrund des stark steigenden Energiebedarfes in Südost- und Osteuropa ein überdurchschnittliches Wachstumspotenzial, sodass eine große Anzahl neuer Kraftwerke in diesen Ländern notwendig werden. - Dieses hohe Ausbaupotential besteht sowohl für erneuerbare Energie (Wasser und Wind) als auch für Wärmenetze. - Die Analyse der dortigen wirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, rechtlichen und tech- nischen Gegebenheiten ergab gute Rahmenbedingungen für derartige Auslandsin- vestitionen. - Die WE bzw. der WIEN ENERGIE-Konzern erachtete den Aufbau von Partnernetzwer- ken und lokalen Beteiligungen als vorrangige Maßnahmen.
KA IV - GU 205-3/11 Seite 18 von 86 3.1.2 Hinsichtlich der möglichen Schwerpunkte für Auslandsaktivitäten zeigte die Um- feldanalyse der WE, dass die erwähnt hohen Ausbaupotenziale für Wasserkraftwerke in den neuen EU-Mitgliedsstaaten und am Balkan einen Zielwert von 400 bis 500 MW bis zum Jahr 2018 ergeben. Dabei kam die WE zum Schluss, dass sich künftige Aktivitäten einerseits auf Kleinwasserkraftwerke (bis 10 MW) andererseits auf Großwasserkraft- werke erstrecken sollten. Für den Bereich Kleinwasserkraftwerke sollten die diesbezüg- lichen Aktivitäten einer eigenen Gesellschaft, nämlich der X. GmbH, übertragen werden, für den Bereich Großwasserkraftwerke wurden Kooperationen mit anderen Energiever- sorgungsunternehmen als zielführend erachtet. Im Jahr 2008 war in den neuen EU-Mitgliedsstaaten bzw. in Kroatien der Ausbau der Windenergie noch nicht weit fortgeschritten, wodurch ein Nachholbedarf im Hinblick auf die EU-Zielsetzungen bestand. Die Umfeldanalyse ergab diesbezüglich, dass in den Ländern Polen, Slowakei, Ungarn, Kroatien, Rumänien und Bulgarien zu diesem Zeit- punkt maximal 5 % des gesamten Ausbaupotenzials genutzt wurde. Die Konkurrenzanalyse zeigte, dass Mitbewerberinnen und Mitbewerber in diesen Märkten bereits länger international aktiv und stärker verankert waren bzw. vermehrt neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer in Erscheinung treten. Diese Mitbe- werberinnen bzw. Mitbewerber verfügten nach Aussage der WE über beträchtliche li- quide Mittel, wobei besonders das Ökostromgeschäft von Mitbewerberinnen bzw. Mit- bewerbern intensiv aufgegriffen wurde. Die WE selbst ging nach ihrer eigenen Unternehmensanalyse davon aus, dass die fi- nanzielle Basis für Auslandsaktivitäten ausreichend vorhanden sei und sie auch über das technische Know-how betreffend Fernwärmenetze in Kombination mit KWK-Strom- erzeugung, Wasser- und Windkraftwerke besitze. 3.1.3 Ausgehend von den oben erwähnten Analysen konkretisierte die WE Zielsetzun- gen für ein Wachstum über (Auslands-)Beteiligungen bis zum Jahr 2018, wobei Tech- nologien die Nachhaltigkeit erwarten lassen (Wind, Wasser) im Vordergrund stehen sollen. Eine Risikominimierung sollte durch Konzentration auf stabile Länder (Länder
KA IV - GU 205-3/11 Seite 19 von 86 mit EUR-Währung, Länder mit fixer Währungsparität zum EUR sowie Länder die in nächster Zeit dem EUR-Raum beitreten werden) erfolgen. Dabei ging bzw. geht die WE von folgenden Mengengerüsten als Zielwerte aus, die nach Angaben der WE ambitio- niert, jedoch realistisch erreichbar bezeichnet werden: Stromerzeugung Wasserkraft 400 bis 500 MW Stromerzeugung Windkraft 300 bis 500 MW Kleine Wärmenetze 1.700 GWh/a Strom-/Wärmeerzeugung (KWK) 1.200 MW (elektrisch) 3.1.4 Bei der WS wurde der mittelfristige Finanzmittelbedarf für ihre Auslandsaktivitäten berechnet und dem Aufsichtsrat der WS in seiner Sitzung vom 4. März 2009 bzw. dem Aufsichtsrat der WE in dessen Sitzung vom 17. März 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Kontrollamt stellte fest, dass die zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten vorgelegten Beilagen unterschiedliches Zahlenmaterial enthielten. Die Vorlage für den WS-Auf- sichtsrat ging von einem Finanzmittelbedarf für die Umsetzung der gesamten Beteili- gungsstrategie in der Höhe von rd. 150 Mio.EUR (2009), 200 Mio.EUR (2010), 230 Mio.EUR (2011) und 120 Mio.EUR (2012) aus, während die Vorlage für den WE- Aufsichtsrat rd. 70 Mio.EUR (2009), 160 Mio.EUR (2010), 155 Mio.EUR (2011), 135 Mio.EUR (2012) und 100 Mio.EUR (2013) auswies. In den jeweiligen Diagramm- darstellungen wurde dieser Finanzmittelbedarf als "zu finanzierender Cashflow" be- zeichnet. In beiden Fällen sollte der überwiegende Teil der Mittelaufbringung durch den Cashflow der WS erfolgen, für den fehlenden Anteil wäre lt. den Unterlagen eine Kredit- aufnahme bzw. eine Abdeckung durch Wertpapierverkäufe notwendig. Stellungnahme der WIEN ENERGIE GmbH: Im Zeitraum zwischen der Aufsichtsratssitzung der WS und der Aufsichtsratssitzung der WE wurde die Verteilung der Investitio- nen auf die Geschäftsjahre verändert. Ein Teil der Investitionen wurden ins Jahr 2013 verschoben um eine bessere Aufteilung der Investitionen entsprechend dem operativen Cashflow zu erzielen. Dieser Prozess findet jedes Jahr bei Bedarf auch mehrmals im
KA IV - GU 205-3/11 Seite 20 von 86 Jahr statt, da die WE bemüht ist die Investitionen aus liquiden Mitteln zu tätigen und sich nicht zu verschulden. 3.2 Geschäftsordnungen, Richtlinien und organisatorische Regelungen 3.2.1 § 34 GmbH-G lässt offen, welche Beschlüsse den Gesellschafterinnen bzw. der Generalversammlung vorbehalten sind und weist somit den Gesellschafterinnen Ent- scheidungen über die Kompetenzen der Geschäftsführung zu. Gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 GmbH-G unterliegen die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsfüh- rung der Beschlussfassung der Gesellschafterinnen. Zustimmungserfordernisse der Ge- sellschafterinnen bzw. der Generalversammlung für bestimmte Geschäfte sind entspre- chend den beiden genannten gesetzlichen Bestimmungen daher festzulegen. In der Praxis geschieht dies durch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, mit der die Generalversammlung die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung be- schließt. In § 30j Abs. 5 GmbH-G sind jene Geschäfte geregelt, die einer (vorherigen) Zustim- mung durch den Aufsichtsrat bedürfen. Die prüfungsrelevanten Auslandsaktivitäten und Auslandsbeteiligungen der WE bzw. deren Tochterunternehmen sind im Wesentlichen von folgenden gesetzlichen Regelungen betroffen: Neben der Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik sind der Erwerb und die Veräußerung von Beteili- gungen im Sinn des § 228 UGB, der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, als zustimmungspflichtige Ge- schäfte zu nennen. Gemäß GmbH-G können im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen Betragsgrenzen festgesetzt werden, bei der genannten Gewährung von Darlehen und Krediten müssen hingegen Betrags- grenzen festgesetzt werden. Weiters bestimmt das Gesetz, dass der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat an- ordnen kann, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichts- rates vorgenommen werden dürfen.
KA IV - GU 205-3/11 Seite 21 von 86 Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist daher eine Geschäftsordnung des Auf- sichtsrates von diesem zu beschließen, die durch einen Gesellschafterbeschluss ge- nehmigt wird. 3.2.2 Für den Geltungsbereich des WIEN ENERGIE-Konzerns wurden daher auf Basis der genannten gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Unternehmungen Ge- schäftsordnungen sowohl für die Geschäftsführung als auch für den Aufsichtsrat erlas- sen, die bei gegebenem Anlass an die aktuellen Rahmenbedingungen des operativen Geschäftsbetriebes angepasst werden. 3.2.3 Nach den gegenständlichen Geschäftsordnungen des Aufsichtsrates (WE: Ge- sellschafterbeschluss vom 28. September 2006; WS: Gesellschafterbeschluss vom 2. Oktober 2006; EC: Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2006) sind folgende Geschäfte, die bei Auslandsaktivitäten und Auslandsbeteiligungen relevant sind, zustim- mungspflichtig: - "Der Erwerb, die Veräußerung von und die sonstige Verfügung über Beteiligungen einschließlich von Kapitalmaßnahmen (z.B. Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Gesellschafterzuschüsse etc.) hinsichtlich dieser Beteiligungen sowie der Erwerb, die Veräußerung, die sonstige Verfügung und Stilllegung von Unternehmen und Betrie- ben;" Nur bei der WE wurde zusätzlich eine Wertgrenze von 6 Mio.EUR festgeschrieben. - "Die Gewährung von Darlehen und Krediten, die bestimmte Beträge im Einzelnen oder insgesamt übersteigen oder kurzfristige konzerninterne Liquiditätsaushilfen bis zu ei- ner bestimmten Höhe;" Bei der WE, der WS und der EC wurden diesbezügliche Wertgrenzen festgelegt. Ein weiterer Punkt - der gesetzlich vorgesehen ist - beinhaltet die "Festlegung allgemei- ner Grundsätze der Geschäftspolitik". 3.2.4 In den gegenständlichen Geschäftsordnungen der Geschäftsführungen (WE: Be- schluss der Generalversammlung vom 21. Dezember 2001; WS: Beschluss der Gene-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 22 von 86 ralversammlung vom 1. Mai 2009; EC: Beschluss der Generalversammlung vom 1. Mai 2009) sind oben erwähnte Bestimmungen, die bei Auslandsaktivitäten und Auslandsbe- teiligungen relevant sind, ebenfalls enthalten. Allerdings stellte das Kontrollamt fest, dass bei der WS und EC nicht nur der Erwerb, sondern auch die Gründung von Unter- nehmen und Betrieben zustimmungspflichtig ist. Weiters differieren die Wertgrenzen - bedingt durch die unterschiedlichen Unternehmensgrößen - bei den Darlehens- und Kreditgewährungen. 3.2.5 Hinsichtlich der erwähnten Geschäftsordnungen des Aufsichtsrates und der Ge- schäftsführung regte das Kontrollamt eine Überarbeitung und Vereinheitlichung an. Die Einschau zeigte nämlich, dass etwa die Gründung von Unternehmen und Betrieben le- diglich in den Geschäftsordnungen der Geschäftsführungen als zustimmungspflichtig erwähnt wird (und das nur bei zwei Gesellschaften). Weiters sollte die Formulierung "kurzfristige konzerninterne Liquiditätsaushilfen" konkretisiert werden. Stellungnahme der WIEN ENERGIE GmbH: Die Überarbeitung der Geschäftsordnungen mit dem Ziel eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung zu erzielen wurde be- reits begonnen und wird noch in diesem Geschäftsjahr abge- schlossen. Auch die Übernahme von Haftungen und Abgabe von Garantien (z.B. Patronatserklä- rungen) ab einem bestimmten Betrag ist lediglich in den beiden Geschäftsordnungen der Geschäftsführung von WS und EC als zustimmungspflichtiges Geschäft eingestuft worden. Das Kontrollamt regte diesbezüglich an, auch bei der WE eine derartige Be- stimmung aufzunehmen. Solche Genehmigungen werden in der Praxis auch von den jeweiligen Aufsichtsräten eingeholt, allerdings sollte diese Vorgangsweise in deren Ge- schäftsordnungen festgeschrieben werden. Die Einschau in die AR-Protokolle der WE zeigte, dass in den vergangenen Jahren ver- einzelt über die Auslandsaktivitäten und Auslandsbeteiligungen bzw. über die internati- onale Expansion berichtet wurde, eine regelmäßige und institutionalisierte Berichterstat-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 23 von 86 tung erfolgte erst ab dem Jahr 2008. Eine formelle Beschlussfassung hinsichtlich der strategischen Ausrichtung des WIEN ENERGIE-Konzerns im Ausland erfolgte im Ein- schauzeitraum jedoch nicht. Da nach Ansicht des Kontrollamtes eine vermehrte Aus- weitung der internationalen Expansionsaktivitäten sehr wohl die allgemeinen Grund- sätze der Geschäftspolitik betrifft und deren Festlegung eine gesetzlich vorgesehene Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf, wäre eine solche Beschlussfassung not- wendig, weshalb eine diesbezügliche Empfehlung des Kontrollamtes erging. Stellungnahme der WIEN ENERGIE GmbH: Die Beschlussfassungen erfolgten alle in den AR-Sitzungen der WS, im Aufsichtsrat der WE wurde nur berichtet. Der Grund dafür lag darin, dass die WE lange Zeit eine reine Finanzholding war und das operative Geschäft nur von den Tochterunternehmen wahrgenommen wurde. Durch die Neustrukturierung der WE und die Fusion des Wettbewerbsbereichs der WS mit der WE im Jän- ner 2011 besteht dieses Problem nicht mehr. Alle Beschluss- fassungen erfolgen in Zukunft im Aufsichtsrat der WE. 3.2.6 Die Konzernrichtlinie Nr. 90/2009 "Beteiligungsrichtlinie" vom 23. März 2009 der HO regelt die konzernweite Vorgangsweise bei der Gründung und dem Erwerb von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen sowie bei der Veräußerung von Unterneh- mensanteilen und allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Kapitalmaßnahmen und trat mit 15. April 2009 in Kraft. Sie ersetzte die diesbezügliche Konzernrichtlinie Nr. 74/2008. Als Kapitalmaßnahmen werden Kapitalerhöhungen und Zuschüsse sowie Gesellschaf- terdarlehen genannt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle mittelbaren oder unmittelbaren Tochtergesellschaften der HO, an welchen eine Mehrheitsbeteiligung be- steht. Im WIEN ENERGIE-Teilkonzern ist die Richtlinie auf alle Beteiligungen anzuwen- den, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss einer vollkonsolidierten Konzern- gesellschaft stehen. Ziel der Richtlinie ist eine strukturierte Vorgehensweise für Unter- nehmensgründungen und Unternehmenserwerbe. Die Richtlinie enthält im Wesentli-
KA IV - GU 205-3/11 Seite 24 von 86 chen Mindeststandards vorzulegender Unterlagen, die für die Beschlussfassung zur Gründung bzw. zum Erwerb, zur Veräußerung von Unternehmen bzw. Unternehmens- anteilen und zu Kapitalmaßnahmen notwendig sind. Darin werden auch die Mindest- inhalte eines Business Planes definiert. Mit dieser Richtlinie soll weiters sichergestellt werden, dass den Entscheidungsorganen rechtzeitig aussagekräftige Unterlagen zur Entscheidungsfindung übermittelt werden. Als rechtliche Rahmenbedingungen werden sowohl die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung als auch die Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat genannt, da in diesen die zustimmungspflichtigen Geschäfte geregelt sind. Der WE blieb es allerdings überlassen, in ihrem Bereich ergänzende Richtlinien zu erlassen. 3.2.7 Die WE hat im Hinblick auf ihre Beteiligungsaktivitäten von der oben erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht und ergänzende Richtlinien formuliert. Die "Richtlinie für die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen bzw. -anteilen" vom März 2009 regelt die diesbezüglichen Vorgangsweisen und umfasst damit auch Kapi- talmaßnahmen, wie Kapitalerhöhungen, Zuschüsse oder Gesellschafterdarlehen. Als Anwendungsbereich werden jene Beteiligungen definiert, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss der vollkonsolidierten WE stehen. Ziel der Richtlinie ist die struktu- rierte und einheitliche Vorgangsweise im WIEN ENERGIE-Konzern. Der Inhalt dieser WE-Richtlinie unterscheidet sich nicht vom Inhalt der diesbezüglichen HO-Konzernricht- linie. Im Mai 2009 hat die WE die "Richtlinie für die Corporate Governance bei Beteiligungs- gesellschaften im WIEN ENERGIE KONZERN" erlassen, die mit Wirkung 1. Mai 2009 Gültigkeit erlangte. Ihr Adressatenkreis umfasst alle Konzernunternehmen der WE so- wie ihre Beteiligungen (sowohl an operativ tätigen Gesellschaften als auch an Holding- bzw. Finanzgesellschaften). Diese Richtlinie enthält die Rahmenbedingungen, welche bei der Gründung von ausländischen Gesellschaften sowie beim Erwerb von Anteilen an ausländischen Gesellschaften durch Unternehmen des WIEN ENERGIE-Konzerns möglichst vollständig verwirklicht werden sollen. Wesentliche Abweichungen von den zu verwirklichenden Rahmenbedingungen müssen der Geschäftsführung der WE zur Ge- nehmigung vorgelegt werden.
KA IV - GU 205-3/11 Seite 25 von 86 Inhaltlich umfangreich und detailliert werden in dieser Richtlinie Soll-Vorgaben hinsicht- lich des Beteiligungserwerbes, der Organe der Beteiligungsgesellschaft, des Gesell- schaftsvertrages, der wirtschaftlichen Planung und des Reportings von Beteiligungsge- sellschaften, des Syndikatsvertrages, des Stichtags für Jahresabschlüsse und der Ver- wahrung von Urkunden dargestellt. In der Beilage dieser Richtlinie sind folgende Mus- ter-Schriftstücke enthalten: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, Einberufung Gesellschafterversammlung, Vollmacht für Vertretung in Gesellschafterversammlungen, Protokoll Gesellschafterversammlung, schriftlicher Gesellschafterbeschluss, Geschäfts- ordnung für den Beirat, Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Musterregelungen für den Gesellschaftsvertrag. 3.2.8 Die WE-Richtlinie "Wirtschaftlichkeitsrechnung" vom März 2009, die für alle Toch- tergesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung gilt, regelt, dass für geplante Investitionen ab der Investitionssumme von 100.000,-- EUR eine Wirtschaftlichkeitsrechnung samt Be- schreibung in der Entscheidungsvorbereitungsphase notwendig ist. Als Rechenverfah- ren werden der Kapitalwert, der interne Zinsfuß (engl. Fachbegriff "Internal Rate of Re- turn" [IRR]) sowie die dynamische Amortisationsdauer genannt. Als interner Zinsfuß wird jener Abzinsungsfaktor bezeichnet, bei dessen Verwendung die diskontierten künf- tigen Zahlungsüberschüsse im Sinn der Barwertmethode der ursprünglichen Investiti- onssumme entsprechen. Weitere Regelungspunkte sind im Wesentlichen die Indexierung der Erlös- und Auf- wandskomponenten, die verpflichtende Nachkalkulation, der einzuhaltende Ablauf so- wie das Layout des Formulars für die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Für die Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Wind- und Kleinwasserkraftwerksprojek- ten gelten eigene Bewertungsmodelle, allerdings sind die Grundsätze der genannten WE-Richtlinie hinsichtlich des Rechenverfahrens, der Erlös- und Aufwandskomponen- ten, der Parameter sowie der Nachkalkulation zu berücksichtigen. Die Modelle "Investi- tionsbewertung Kleinwasserkraft" und "Investitionsbewertung Windkraft" definieren ei- gene Bewertungskriterien hinsichtlich statischer und qualitativer Bewertung, des inter- nen Zinsfußes, Best Practice Werte kalorischer Kraftwerke, Währungsrisiko, rechtliches Risiko, politisches Risiko und Projektrisiko.
KA IV - GU 205-3/11 Seite 26 von 86 3.2.9 Für die Abwicklung von kaufmännischen Agenden für (ausländische) Beteiligun- gen haben sowohl die WE als auch die WS Richtlinien und Leitfäden in Kraft gesetzt, die im Wesentlichen diesbezügliche Abläufe und Verantwortungen regeln. Die beiden WE-Richtlinien "Guideline ACCOUNTING for associated Renewable Energy Companies of WIENSTROM GmbH" und "Guideline COST ACCOUNTING for associ- ated Renewable Energy Companies of WIENSTROM GmbH" erlangten mit 30. Septem- ber 2009 ihre Gültigkeit. Der "Leitfaden Kostenrechnung für die Beteiligungsgesellschaften der Wienstrom" wur- de von der WS mit 25. September 2009 in Kraft gesetzt, die "Kaufmännische Richtlinie für ausländische Beteiligungen" mit 23. Oktober 2009. 3.2.10 Die Konzernrichtlinie Nr. 85/2008 "Risikomanagement" vom 11. November 2008 der HO setzt sich die Regelung des Umganges mit Risiken im WIENER STADTWERKE-Konzern zum Ziel. Im Wesentlichen sollen damit ein einheitliches Verständnis zum Begriff des Risikos geschaffen, die risikopolitischen Grundsätze be- kannt gemacht sowie Klarheit über die Aufbauorganisation im Risikomanagementsys- tem und über die Prozesse im Risikomanagement geschaffen werden. Diese Konzernrichtlinie ist jedoch nur für die inländischen Konzerngesellschaften ver- bindlich und nicht für die oben genannten ausländischen Konzerngesellschaften. Jene sind lediglich mittelbar in der Risikogruppe "Beteiligungsrisiken" subsumiert, da damit die Risiken aus dem Halten von Beteiligungen angesprochen werden, wie z.B. das Ri- siko einer geringeren als erwarteten Dividende oder die Gefahr einer Beteiligungsab- wertung etc. Das Kontrollamt regte daher an, Überlegungen dahingehend anzustellen, den Geltungsbereich dieser Konzernrichtlinie auch auf ausländische Konzerngesell- schaften mit hohem Finanzmittelbedarf (der zu definieren wäre) zu erstrecken. Stellungnahme der WIEN ENERGIE GmbH: Auch wenn in der genannten Richtlinie die ausländischen Kon- zerngesellschaften nicht explizit umfasst sind, werden Risikobe-
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