Krankenanstaltenumlage - Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten - Klagenfurt.at
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Krankenanstaltenumlage Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten Klagenfurt am Wörthersee, im Oktober 2018
INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines.......................................................................................................................................... 4 1.1. Prüfungsauftrag ............................................................................................................................. 4 1.2. Ausgangslage ................................................................................................................................ 4 1.3. Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum .................................................................................. 5 1.4. Prüfungsunterlagen ....................................................................................................................... 5 2. Rechtliche Grundlagen ......................................................................................................................... 6 2.1. Krankenhäuser des Landes ........................................................................................................... 6 2.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten in Kärnten .......................................................................... 8 2.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge ............................... 9 3. Ablaufübersicht KABEG ..................................................................................................................... 10 4. Magistratsinterner Ablauf und Internes Kontrollsystem ....................................................................... 12 5. Das Verrechnungsverfahren............................................................................................................... 13 5.1. Umlageschlüssel Volkszahl.......................................................................................................... 14 5.2. Umlageschlüssel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ..................................................................... 14 5.3. Umlageschlüssel Mischsatz aus Volkszahl und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ...................... 16 5.4. Verrechnungsmethodik ................................................................................................................ 16 5.4.1. KABEG.................................................................................................................................. 17 5.4.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten................................................................................... 21 5.4.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge ....................... 21 6. Bedeutung und Anteil für die Landeshauptstadt ................................................................................. 21 6.1. Rechnungsabschluss ................................................................................................................... 21 6.2. Vergleich Voranschlag und Rechnungsabschluss........................................................................ 22 6.3. Abgerechnete Jahre .................................................................................................................... 23 6.4. Laufendes Jahr 2018 ................................................................................................................... 23 7. Zusammenfassende Feststellungen und Empfehlungen .................................................................... 24 7.1. Wesentliche Feststellungen ......................................................................................................... 24 7.2. Empfehlungen des Kontrollamtes ................................................................................................ 26 8. Ausblick.............................................................................................................................................. 27 _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs Absatz abzgl. abzüglich bzw. beziehungsweise etc. et cetera d.h. das heißt FH Fachhochschule idgF in der geltenden Fassung IKS Internes Kontrollsystem KABEG Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft KH Krankenhaus K-KAO Kärntner Krankenanstaltenordnung K-KStR Klagenfurter Stadtrecht K-LKABG Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz Landeshauptstadt Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee LGBl Landesgesetzblatt LKH Landeskrankenhaus lt. laut MTD-Gesetz Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste MTF Multilateral Trading Facility NGA Nettogebarungsabgang Nr Nummer Pkt. Punkt RA Rechnungsabschluss sog. sogenanntes TA Teilabschnitt VA Voranschlag VA-NGA Nettogebarungsabgang laut Beschluss des Landtages (Voranschlag) VASt Voranschlagsstelle WV Wiederverlautbarung z.B. zum Beispiel Z. Zahl _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 3
1. Allgemeines 1.1. Prüfungsauftrag Das Kontrollamt hat gemäß § 89 Abs 1 Klagenfurter Stadtrecht (K-KStR) die Gebarung der Stadt auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die Prüfung erfolgte gemäß § 90 Abs 2 K-KStR amtswegig. Das Prüfungsthema bezog sich auf den Beitrag der Landeshauptstadt zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten, vgl. dazu Pkt. 2. Im Sinne der geschlechtersensiblen Voranschlagserstellung (Beschluss des Stadtsenates vom 5. März 2014) und der damit verbundenen, entsprechenden Selbstbindung des Kontrollamtes wird – sofern gesetzliche Datenschutzbestimmungen und fachlich-inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nicht entgegenstehen – auf eine geschlechtergerechte Formulierung Bedacht genommen. 1.2. Ausgangslage Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (in weiterer Folge: Landeshauptstadt) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (MZl.: 34/993/15) das Projekt zur Haushaltskonsolidierung „Reformplan Klagenfurt 2020“ mit Stimmenmehrheit genehmigt. Dabei handelt es sich um einen ständigen Verbesserungsprozess mit u.a. Aufgaben- und Prozessoptimierungen. Als Ziel der Maßnahmen wird die Schaffung einer nachhaltigen, freien Finanzspitze in Höhe von 10 Prozent der laufenden Einnahmen angestrebt. Der Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten (in weiterer Folge: Krankenanstaltenumlage) betrifft eine betragsmäßig bedeutende, durch Landesgesetz geregelte und von den Gemeinden nicht steuerbare Transferzahlung der Landeshauptstadt bzw. der Kärntner Gemeinden an das Land Kärnten. Am Beispiel der Krankenanstaltenumlage wird im gegenständlichen Bericht auf die Auswirkungen dieses externen Faktors auf den Haushalt der Landeshauptstadt Bezug genommen und damit auch auf die Wirkung auf den hausinternen Erfolg bei der Haushaltskonsolidierung hingewiesen. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 4
1.3. Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum Aufgrund von bestehenden gesetzlichen Regelungen (vgl. Pkt. 2.) ist die Landeshauptstadt verpflichtet, jährlich einen Beitrag zur Finanzierung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu leisten. Dieser beläuft sich aktuell (2018) auf eine Größenordnung von rd. 17,4 Mio Euro und wird mittels des vorliegenden Berichtes auf seine Höhe, seine Zusammensetzung, seine Berechnungsgrundlagen, seine Entwicklung bzw. Veränderung in den letzten Jahren sowie die magistratsinterne Vorgangsweise und Zuständigkeit untersucht. Der Prüfungszeitraum bezog sich primär auf die Jahre 2015 - 2018. 1.4. Prüfungsunterlagen Als Prüfungsunterlagen dienten insbesondere: - Im Betrachtungszeitraum 2015 - 2018 den Gemeinden per E-Mail übermittelte amtssignierte Abrechnungsschreiben betreffend die Vorschreibung für das jeweilige Jahr; - Gesamtüberblick der Kosten für alle Gemeinden sowie der Kosten für die jeweils betroffene Gemeinde; - Korrespondenz mit dem Amt der Kärntner Landesregierung zu offenen Fragen und über ergänzende Unterlagen: Betreffend Verrechnung KABEG: Tilgungspläne Darlehen bzw. Anleihen; Auflistung der jährlichen Zahlungen (Tilgung, Zinsen) betreffend Darlehen und Anleihen; Erläuterungen zu den Darlehensannuitäten; diverse Beschlüsse des Kärntner Landtages betreffend Fremdmittelaufnahmen; Unterlagen zur Zwischenfinanzierung; Darstellung der Aufteilung auf die Kärntner Gemeinden nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Einwohnerzahl; Betreffend sonstige private Krankenanstalten: Darstellung des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten privater Rechtsträger (Übersicht Darstellung Abgänge und Verrechnung mit Vorschuss); - Auswertungen der Stadtgemeinde Völkermarkt, Abteilung Finanzen, betreffend Gemeindeumlagedarlehen 2001 - 2016; - (Publizierte) KABEG-Geschäftsberichte (insbesondere Einnahmen- Ausgabenrechnung sowie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung); _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 5
- Bezüglich der Verrechnung von Darlehen wurden auch bei der zuständigen Stelle der KABEG ergänzende Auskünfte eingeholt. 2. Rechtliche Grundlagen Die grundlegende Regelung des Beitrages der Gemeinden zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten findet sich in § 68 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl Nr 26/1999 (WV) idF LGBl Nr 46/2015 für den Betrachtungszeitraum 2015 - 2017 bzw. LGBl Nr 24/2018 für den Betrachtungszeitraum 2018. Der Beitrag dient zur (teilweisen) Abgangsdeckung bzw. als Kostenbeitrag für folgende drei Teilbereiche: 2.1. Krankenhäuser des Landes (KABEG) 2.2. Sonstige öffentliche Krankenhäuser 2.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschulstudiengänge Die Aufteilung der unter 2.1. - 2.3. dargestellten Kosten auf die Kärntner Gemeinden erfolgt laut gesetzlicher Regelung nach dem Mischsatz aus 50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl und 50 % nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Pkt. 5.1. – 5.3.). Die Verrechnung erfolgt in Teilbeträgen in sechs monatlichen Raten ab Juli des jeweiligen Jahres, durch Einbehalt (Abzug) von den Ertragsanteilen (vgl. Pkt. 5.4.). 2.1. Krankenhäuser des Landes Rechtsgrundlagen: § 68 K-KAO Abs 1; § 41 Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (K-LKABG); Ausgangspunkt für die Berechnung des Anteils der Gemeinden ist der vom Kärntner Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG). Die Vorgangsweise ist in § 41 K-LKABG näher geregelt. Demnach legt die Landesregierung den gesamten Nettogebarungsabgang der KABEG dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vor. Der Entwurf des Voranschlages der KABEG ist mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung dem Entwurf des Landesvoranschlages als Beilage anzuschließen. Die KABEG hat unter Berücksichtigung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges bis zum Ende des Kalenderjahres einen Voranschlag für das folgende Jahr zu erstellen. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 6
§ 68 Abs 1 K-KAO regelt den Kostenbeitrag der Gemeinden wie folgt: Der vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten, zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen. Zur Abdeckung dieser Umlage hat die Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft Fremdmittel zu den Bestkonditionen aufzunehmen, wobei von den Gemeinden sämtliche daraus entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und ähnliche Gebühren) zu ersetzen sind. Diese von den Gemeinden zu übernehmenden Kosten dürfen jährlich 30 Prozent des jeweiligen Nettogebarungsabganges der öffentlichen Krankenanstalten, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten des Landes nicht übersteigen. Gemäß § 41 Abs 4c K-LKABG hat das Land Kärnten der KABEG sämtliche aus der Aufnahme von Fremdmitteln zur Abdeckung des Nettogebarungsabganges entstehende Kosten zu ersetzen. Dazu wird festgehalten, dass hinsichtlich des Teilbereichs der Gemeindeumlagedarlehen (und Nebenkosten bzw. Zwischenfinanzierung) die Weiterverrechnung an die Kärntner Gemeinden gemäß § 68 K-KAO erfolgt. Gemäß § 41 Abs 4d K-LKABG haftet das Land Kärnten für die von der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges am Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel. Das jährliche Haftungsvolumen wird aufgrund von Beschlüssen des Landtages festgelegt. Zur Aufteilung der gemäß § 68 Abs 1 ermittelten Kosten innerhalb der Kärntner Gemeinden vgl. Pkt. 5. Die KABEG ist Betreibergesellschaft von fünf Landeskrankenhäusern, und ist für deren Betrieb und Erhaltung zuständig. Dabei handelt es sich um das Klinikum Klagenfurt, das LKH Villach, das LKH Wolfsberg, das LKH Laas sowie die Gailtal-Klinik (Hermagor). _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 7
2.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten in Kärnten Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 2 und 3 K-KAO; In § 68 Abs 3 K-KAO sind die zur Abgangsdeckung heranziehbaren Kosten näher umschrieben. Sie betreffen den Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen des laufenden Betriebes sowie Ausgaben für Instandsetzung und Ersatzanschaffungen, wobei Investitionszuschüsse zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des Betriebsabganges sind nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die den Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplans sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung entsprechen und durch den Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung Gesundheit im Land Kärnten abgegolten werden. Das Land Kärnten trägt (vorerst) 98 % des Betriebsabganges, 2 % tragen die betreffenden Institutionen selbst. Dies erfolgt gemäß § 68 Abs 2 K-KAO nach folgendem Modus: Das Land hat seine Leistung jeweils im drittnachfolgenden Jahr in vier Quartalsbeiträgen zur Quartalsmitte zu erbringen. Zusätzlich ist jeweils mit den Quartalsbeiträgen eine Vorschusszahlung für die Beiträge zu den Betriebsabgängen des dem abgerechneten Jahr folgenden Jahres in der Höhe von 20 % des Betrages des abgerechneten Jahres zu leisten. Die Vorschusszahlungen des Vorjahres sind anteilsmäßig auf die Quartalsbeiträge zu den Betriebsabgängen des abgerechneten Jahres anzurechnen. Zusammenfassend dargestellt beträgt der Vorschuss insgesamt 80 % des Betrages des abgerechneten Jahres (4 Quartale x 20 %). In weiterer Folge wird die Kostentragung der Gemeinden geregelt, wonach 50 % der vom Land zu leistenden Beträge zu den Betriebsabgängen auf die Gemeinden umzulegen sind. Zur Aufteilung der Kosten innerhalb der Kärntner Gemeinden vgl. Pkt. 5.1-5.3. Der Kostenbeitrag betrifft fünf öffentliche Krankenanstalten konfessioneller Betreiber: KH des Deutschen Ordens Friesach, KH der Elisabethinen in Klagenfurt, KH der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan, KH Waiern in Feldkirchen (Diakonie de La Tour), KH de La Tour, Treffen. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 8
2.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge Rechtsgrundlage: § 68 Abs 1a K-KAO Nach der für den Betrachtungszeitraum 2015 - 2017 geltenden Regelung des § 68 Abs 1a K-KAO war der Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen sowie der nach dem Gesetz über die gehobenen medizinischtechnischen Dienste eingerichteten Akademien zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen. Die Regelung sah weiters vor, dass die Gemeinden für die ab Oktober 2010 beginnenden FH-Studiengänge nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz jährlich einen Pauschalbetrag von € 511.000,-- an das Land leisten. Dieser Pauschalbetrag deckt auch die Beitragsleistung für die in der Gesetzesbestimmung eingangs erwähnten Akademien nach dem MTD- Gesetz, welche am Auslaufen sind. Infolge der Novelle gemäß LGBl Nr 24/2018 wird ab 2018 ein Pauschalbetrag von insgesamt 2 Mio Euro an die Kärntner Gemeinden verrechnet. Neben dem bisherigen, oben angeführten Pauschalbetrag von € 511.000,-- wird ein weiterer Pauschalbetrag für die ab Oktober 2018 beginnenden FH- Bachelorstudiengänge im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Höhe von € 1.489.000,-- an die Gemeinden verrechnet werden. Dieser Pauschalbetrag deckt dann auch die Beitragsleistung der Gemeinden zum Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen des Landes ab (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Klagenfurt und Villach). Zur Aufteilung der Kosten innerhalb der Kärntner Gemeinden vgl. Pkt. 5.1. - 5.3. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 9
3. Ablaufübersicht KABEG Die folgenden Abbildungen veranschaulichen die unter 2.1. dargestellten Abläufe zur Verrechnung der Kärntner Landeskrankenanstalten (KABEG). Der Landtag beschließt den KABEG Nettogebarungsabgang (Abbildung 1): _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 10
Die Berechnung des Gemeindeanteils ergibt sich wie folgt (Abbildung 2): Dies bedeutet: Der Kärntner Landtag beschließt den Nettogebarungsabgang der KABEG (auf Basis des Voranschlages, in weiter Folge als VA-NGA bezeichnet). Vom VA-NGA sind die veranschlagten Tilgungen für Investitionsdarlehen abzuziehen (nicht jedoch die Aufwendungen für Zinsen). Dies ergibt die Basis für die 30 %ige Obergrenze der Überwälzbarkeit der Kosten auf die Gemeinden. Die KABEG nimmt in der jeweils zweiten Jahreshälfte eines jeden Jahres hinsichtlich des Gemeindeanteils Fremdmittel auf. Dies erfolgte mittels Darlehen bzw. Unternehmensanleihen, vereinfacht wird dies nachfolgend als „Gemeindeumlagedarlehen“ bezeichnet. Die Kosten für die laufenden Annuitätenleistungen, d.h. Zinsen und Tilgungsanteil (auch Darlehen Vorjahre) sowie Kosten der Zwischenfinanzierung und Gebühren für die Fremdmittelaufnahme werden zunächst vom Land Kärnten getragen und von diesem auf die Gemeinden überwälzt. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 11
Die Regelung, wonach von der KABEG hinsichtlich des VA-NGA jährlich ein Gemeindeumlagedarlehen aufgenommen wird, erfolgte mit LGBl Nr 67/2001. Davor wurden die Kosten direkt ohne Fremdmittelaufnahmen an die Gemeinden verrechnet. Vgl. dazu nachstehende Abbildung 3: Die Auswirkungen dieser Neuregelung werden unter Pkt. 5.4.2. näher erläutert. 4. Magistratsinterner Ablauf und Internes Kontrollsystem Die Krankenanstaltenumlage stellte im Berichtszeitraum mit einem jährlichen Aufkommen von rd. 14,5 Mio Euro bis 16,7 Mio Euro bzw. im Jahr 2018 mit 17,4 Mio Euro eine wesentliche Ausgabenposition für die Landeshauptstadt dar (vgl. Pkt. 6.1.). Die Verrechnung erfolgt laut gesetzlicher Regelung durch den Abzug von den Ertragsanteilen (vgl. Pkt. 5.4.). Dazu wird der Landeshauptstadt vom Amt der Kärntner Landesregierung jeweils eine Aufstellung über die Ertragsanteile und die abgezogenen Umlagen übermittelt. Auf dieser Grundlage verbuchte die Abteilung Rechnungswesen gemäß dem Bruttoprinzip die Beträge unsaldiert, indem Einnahmen (Ertragsanteile) und Ausgaben (bereits in Abzug gebrachte Umlagen) jeweils getrennt und ohne Saldierung auf den jeweiligen Konten verbucht wurden. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 12
Hinsichtlich der Verrechnung der Umlage stellte das Kontrollamt fest, dass Informationsschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung zur jährlichen Abrechnung an die Magistratsdirektion per E-Mail übermittelt wurden, mit Details betreffend den Gesamtüberblick über die Verrechnung an alle Gemeinden Kärntens und den Anteil der Landeshauptstadt. Diese Unterlagen wurden im Betrachtungszeitraum 2015 – 2017 von der Magistratsdirektion an die Abteilung Rechnungswesen (2016, 2017) sowie an die Abteilung Finanzen (2015 – 2017) weitergeleitet. Bei der Abteilung Gesundheit als anordnungsbefugte Stelle lagen diese Unterlagen laut Auskunft im Betrachtungszeitraum 2015 – 2017 nicht vor. Dem Kontrollamt wurden die Unterlagen im Zuge der Überprüfung von der Abteilung Finanzen zur Verfügung gestellt. Das Kontrollamt stellte fest, dass die Abrechnung der Krankenanstaltenumlage von keinem Monitoring eines magistratsinternen Kontrollsystems erfasst war, wie beispielsweise Plaubsibilitätskontrollen der verrechneten Beträge, Abklärung von Details zur Verrechnung (z.B. Nachverrechnungen) sowie Nachvollziehen der betragsmäßigen Entwicklung der verrechneten Umlage. Eine konkrete, ausdrückliche Zuständigkeit dafür ist in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Landeshauptstadt nicht festgeschrieben. Das Kontrollamt empfiehlt, auf Grund des budgetären Gewichtes der gegenständlichen Umlage (2018 rd. 17,4 Mio Euro) im Sinne eines internen Kontrollsystems im Magistrat der Landeshauptstadt eine Stelle zuständig zu machen, welche die jährliche Abrechnung der Krankenanstaltenumlage auf Plausibilität hin prüft und den Entscheidungsträgern über deren Entwicklung berichtet. Diese Stelle sollte für den gesamten Bereich der Ertragsanteile bzw. Umlagen zuständig und anordnungsbefugt sein und die Aufgabenstellung bei der nunmehr zuständigen Abteilung in der Geschäftseinteilung des Magistrates explizit festgehalten werden. 5. Das Verrechnungsverfahren In diesem Kapitel wird das Verrechnungsverfahren zur Regelung der Abgangsaufteilung der 3 Teilbereiche KABEG, sonstige Krankenanstalten bzw. medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge auf die Kärntner Gemeinden sowie Details zur Verrechnung beschrieben. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 13
Die Verrechnung dieser Teilbereiche erfolgt gemäß § 68 Abs 4 K-KAO - zur Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Einwohner und - zur Hälfte nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. 5.1. Umlageschlüssel Volkszahl Bezogen auf die Ermittlung der Einwohnerzahl wird im § 68 Abs 4 K-KAO auf § 9 Abs 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 bzw. aktuell auf § 10 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 verwiesen. Die Ermittlung erfolgt durch die Bundesanstalt für Statistik Österreich. Demnach ergab sich hinsichtlich der Einwohnerzahl nachstehender Prozentanteil für Klagenfurt in Relation zu den restlichen Kärntner Gemeinden: Jahr Stand Klagenfurt restliche Kärntner Gemeinden Gesamt %-Anteil Klagenfurt 2015 zum 31.10.2013 96.531 459.438 555.969 17,3627 2016 zum 31.10.2014 97.688 459.730 557.418 17,5251 2017 zum 31.10.2015 98.695 460.796 559.491 17,6401 2018 zum 31.10.2016 99.646 461.535 561.181 17,7565 5.2. Umlageschlüssel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergab sich gemäß § 68 Abs 5 K-KAO aus der Summe der Finanzkraft gemäß § 11 Abs 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 (Berichtszeitraum 2015 – 2017) bzw. § 2 Abs 2 Kärntner Landesumlagegesetz (2018), und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. Gemäß § 11 Abs 4 FAG 2008 (bzw. der im Jahr 2018 geltenden gleichlautenden Bestimmung des § 2 Abs 2 Kärntner Landesumlagegesetzes) wird die Finanzkraft des Vorjahres ermittelt durch a) die Heranziehung der Grundsteuer des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 360 % und b) von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 14
Bei der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellte sich laut Unterlagen des Amtes der Kärntner Landesregierung der Anteil für die Landeshauptstadt wie folgt dar (Beträge in Euro): Jahr Stand Klagenfurt restliche Kärntner Gemeinden Gesamt %-Anteil Klagenfurt 2015 vgl. Erläuterungen 131.851.124,02 452.042.463,19 583.893.587,21 22,5814 2016 vgl. Erläuterungen 137.372.650,59 465.288.957,73 602.661.608,32 22,7943 2017 vgl. Erläuterungen 140.739.425,60 472.252.549,20 612.991.974,80 22,9594 2018 vgl. Erläuterungen 140.941.842,80 471.161.066,19 612.102.908,99 23,0258 Anmerkung: Rundungsdifferenzen (verkürzte Nachkommadarstellung) Heranziehung Grundsteuer Vorjahr Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Aufteilung der Krankenanstaltenumlage auf die Kärntner Gemeinden laut obiger Bestimmung ist Ausgangspunkt die Finanzkraft des Vorjahres. Dabei wird die Grundsteuer unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres auf Basis eines Hebesatzes von 360 % herangezogen. Vom Amt der Kärntner Landesregierung werden Werte zum Abfragestichtag 10. Oktober verwendet. So wird z.B. für die Aufteilung unter den Gemeinden im Jahr 2018 die Grundsteuer zum 10. Oktober 2016 herangezogen. Dies erfolgt gemäß langjähriger Praxis durch das Amt der Kärntner Landesregierung mit einem Schreiben an die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften Kärntens und dem Ersuchen um Bekanntgabe der Grundsteuer- Messbeträge zum Stichtag 10. Oktober. Für die Landeshauptstadt wurden die Werte von der Abteilung Abgaben und Gebührenrecht an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt. Heranziehung Kommunalsteuer zweitvorangegangenes Jahr Eine auf Basis der Finanzkraft des Vorjahres herangezogene Kommunalsteuer für das zweitvorangegangene Jahr bedeutet, dass beispielsweise für die im Jahr 2017 erfolgte Aufteilung der Umlage auf die Gemeinden die Werte laut Rechnungsabschluss von 2014 herangezogen wurden. Hinsichtlich der im Gesetz umschriebenen „tatsächlichen Erträge“ der Kommunalsteuer stellte das Kontrollamt fest, dass generell die Sollwerte laut Rechnungsabschluss herangezogen wurden. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 15
5.3. Umlageschlüssel Mischsatz aus Volkszahl und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Gemäß § 68 Abs 4 K-KAO erfolgt die Errechnung der Aufteilung der Umlage auf die Kärntner Gemeinden je zur Hälfte nach Volkszahl und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Daraus ergeben sich die der Landeshauptstadt insgesamt verrechneten Kosten wie folgt (Beträge in Euro): Jahr verrechneter %-Satz umzulegende Kosten ganz Kärnten Kosten Klagenfurt 2015 19,9720 75.703.042,44 15.119.419,58 2016 19,9720 72.545.525,64 14.488.800,00 2017 20,2998 81.752.374,55 16.731.720,70 2018 20,3912 85.512.708,81 17.437.034,13 Anmerkung: Rundungsdifferenzen (verkürzte Nachkommadarstellung); zur Differenz im Jahr 2017 vgl. Nachverrechnung. Das Kontrollamt stellte fest, dass der Landeshauptstadt im Jahr 2017 ein Betrag von € 136.165,79 nachverrechnet wurde. Ohne diese Nachverrechnung betrugen die Kosten für 2017 € 16.595.554,91. Der Grund für diese Nachverrechnung lag darin, dass bei der Vorschreibung für das Jahr 2016 – wie in obiger Darstellung ersichtlich – irrtümlicherweise der Aufteilungsschlüssel aus dem Jahr 2015 (19,972 %) herangezogen wurde. Der Mittelwert der Prozentanteile für 2016 (17,5251 % Bevölkerungszahl und 22,7943 % wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) beträgt richtigerweise 20,1597 %. Die Nachverrechnung ergab sich somit aus der Differenz zwischen den 19,9720 % und den 20,1597 %. Laut Auskunft der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung habe sich dies aus einem Programmierungsfehler ergeben und wurde vom Internen Kontrollsystem erkannt, konnte aber erst im Folgejahr richtig gestellt werden. 5.4. Verrechnungsmethodik Die Verrechnung erfolgt gemäß § 68 K-KAO ab Jahresmitte bis Jahresende in sechs monatlichen Teilbeträgen durch Einbehalt von den Ertragsanteilen (Erfassung im Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt auf VASt 1.5600.751001). Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden die Gesamtkosten, welche an die Kärntner Gemeinden verrechnet wurden, nachstehend dargestellt und erörtert. Unter Pkt. 6.1 wird der gemäß dem Verrechnungsschlüssel auf die Landeshauptstadt entfallende Betrag dargestellt. Nachstehende Beträge in Euro: _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 16
Gesamt 2015 2016 2017 2018 1a. "Gemeindeumlagedarlehen" (Tilgung, Zinsen) 55.028.797,07 51.614.390,73 60.603.057,06 64.238.847,31 1b. Zwischenfinanzierung und Gebühren 796.220,62 -400.918,56 -9.214,62 0,00 2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten 18.076.633,49 19.636.584,20 19.349.417,31 19.273.861,50 3. Schulen und Studien 1.801.391,27 1.695.469,28 1.809.114,80 2.000.000,00 Umlage auf Kärntner Gemeinden 75.703.042,45 72.545.525,65 81.752.374,55 85.512.708,81 Anmerkung: bei den Beträgen zum Jahre 2018 handelt es sich um die voraussichtlichen Zahlen für 2018 laut Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 23. Juli 2018. 5.4.1. KABEG 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“: Vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. 3., Abbildung 3 über die seit 2001 erfolgte Umstellung der Krankenanstaltenfinanzierung für den auf die Gemeinden entfallenden 30 %-Anteil am KABEG- Betriebsabgang auf Fremdmittel. Nachstehend wird der Bezug zwischen Nettogebarungsabgang laut Voranschlag, Obergrenze der Verrechnung und „Ersparnis“ durch diese Verrechnungsform dargestellt (Beträge in Euro): 2015 2016 2017 2018 A. VA-NGA 246.598.000,00 241.189.800,00 245.772.400,00 254.370.000,00 B. abzgl. Tilgung Investitionsdarlehen -30.753.200,00 -30.753.200,00 -33.769.066,67 -34.528.000,00 C. VA-NGA nach Tilgung 215.844.800,00 210.436.600,00 212.003.333,33 219.842.000,00 D. 30 % Gemeinden 64.753.440,00 63.130.980,00 63.601.000,00 65.952.600,00 E. Verrechnung Darlehen u. Nebenkosten 55.825.017,69 51.213.472,17 60.593.842,44 64.238.847,31 F. (Vorläufige) Entlastung durch Darlehen 8.928.422,31 11.917.507,83 3.007.157,56 1.713.752,69 A. VA-NGA Der veranschlagte Nettogebarungsabgang der KABEG wird vom Kärntner Landtag beschlossen (vgl. dazu Pkt. 2.1., Pkt. 3., Abbildung 1). Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vom § 68 K-KAO herangezogenen Nettogebarungsabgang (im Bericht als VA-NGA dargestellt) um einen kalkulierten Wert bzw. um eine kamerale Plangröße handelt. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 17
Die endgültigen Nettogebarungsabgänge waren in den letzten Jahren laut publizierter KABEG- Geschäftsberichte jeweils niedriger als die veranschlagten (Beträge in Mio Euro): Tabelle in Euro 2015 2016 2017 VA-NGA 246,60 241,19 245,77 Endgültiger NGA 234,91 236,16 241,35 Unterschied -11,69 -5,03 -4,42 Die gesetzliche Regelung sieht bis dato jedoch keine Anpassung der Verrechnungsobergrenze (30 % des Nettogebarungsabganges nach Abzug der Tilgungen für Investitionsdarlehen) an den endgültigen Nettogebarungsabgang vor. B. Tilgung Investitionsdarlehen Die Tilgung der Investitionsdarlehen ist laut gesetzlicher Vorgabe (vgl. Pkt. 2.1., Pkt. 3., Abbildung 2) von dem vom Landtag beschlossenen VA-NGA in Abzug zu bringen und vermindert somit die Basis für das 30 % Gemeindeumlagedarlehen sowie die Verrechnungsobergrenze zu Gunsten der Gemeinden. C. Nettogebarungsabgang nach Tilgung Investitionsdarlehen Dieser bildet die Basis für die Aufnahme des jährlichen Gemeindeumlagedarlehens durch die KABEG. D. 30 %-Anteil Gemeinden Dieser Wert ist die Basis für die „Gemeindeumlagedarlehen“. Die von den Gemeinden zu übernehmenden Kosten, die vor allem die Annuitäten für die „Gemeindeumlagedarlehen“ seit 2001 betreffen, dürfen diesen Betrag nicht übersteigen (vgl. Pkt. 2.1.). E. Verrechnung Darlehen bzw. Anleihen und Nebenkosten Darunter sind die weiterverrechneten Darlehensannuitäten für die seit dem Jahr 2001 von der KABEG aufgenommenen „Gemeindeumlagedarlehen“ sowie Nebenkosten (Gebühren) und Kosten der Zwischenfinanzierung zu verstehen (vgl. dazu auch Pkt. 3.). Betreffend die den Gemeinden verrechneten „Gemeindeumlagedarlehen“ stellte das Kontrollamt in den Jahren 2015 – 2018 Unterschiede bei den Darlehensannuitäten fest. Der im Jahr 2016 vergleichsweise _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 18
niedrigere Wert ergab sich rechnerisch u.a. durch einen niedrigeren KABEG-Nettogebarungsabgang sowie aus der Gutschrift von Agio und Stückzinsen (insgesamt rd. 4,7 Mio Euro). Auf die (vorläufige) Entlastung gegenüber dem ursprünglichen System der Direktverrechnung wirken sich auch endfällige Darlehen bzw. Anleihen aus. Diese bedeuten tilgungsfreie Jahre und bei der Gesamtannuität einen höheren Zinsanteil. Im Jahr 2018 erfolgte ein Anstieg der an die Gemeinden verrechneten Kosten vor allem infolge höherer Tilgungen auf Grund der kurzfristigen Laufzeit eines im Jahr 2017 aufgenommenen Darlehens. Eine geringere Zahlung (gegenüber der Direktverrechnung) für die Gemeinden bei der Umlage der Darlehen und Anleihen bedeutet auf der anderen Seite einen größeren Anstieg der Verbindlichkeiten aus den sog. „Gemeindeumlagedarlehen“. Es handelt sich damit mehr um eine scheinbare, vorläufige Entlastung, denn im Zeitraum 2001 - 2018 haben sich Verbindlichkeiten aus dem Verrechnungskreis „Gemeindeumlagedarlehen“ von insgesamt mehr als einer halben Milliarde Euro angehäuft. Vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter Pkt. F. F. Aushaftende Gemeindeumlagedarlehen Die Darstellung bezieht sich auf eine mit dem Jahr 2001 erfolgte Änderung des Verrechnungssystems (vgl. Pkt. 2.1., Pkt. 3., Abbildung 3). Während vor dieser Regelung der auf die Gemeinden entfallende, vom Landtag beschlossene VA-NGA der KABEG (nach Abzug der Tilgung Investitionsdarlehen) direkt verrechnet wurde, werden seither zuerst Fremdmittel aufgenommen und in den Folgejahren die Finanzierungskosten (Zinsen, Gebühren) sowie die Tilgungen an die Gemeinden weiterverrechnet. Jedes Jahr erfolgt eine weitere Fremdfinanzierung des die Gemeinden betreffenden NGA-Anteiles. Aus diesem Verrechnungsmodus ergab sich, wie unter Pkt. F. dargestellt, eine vorläufige Entlastung für die Kärntner Gemeinden. In nachstehender Tabelle ist dargestellt, dass sich seit 2001 auch die Verbindlichkeiten des Verrechnungskreises „Gemeindeumlagedarlehen“ kontinuierlich erhöht haben und zum 31.12.2017 der Außenstand rd. 536 Mio Euro betrug. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 19
Es handelt sich dabei um eine zeitliche Verlagerung der Gemeindeumlage nach hinten. Die Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Gemeindeumlagedarlehen vom Beginn der Fremdfinanzierungsregelung im Jahre 2001 bis zum 31.12.2017 ist nachfolgend dargestellt: Restkapital aushaftend 600,0 500,0 400,0 in Mio Euro 300,0 200,0 100,0 0,0 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Quelle: Stadtgemeinde Völkermarkt, Finanzverwaltung Das Kontrollamt hält dazu fest, dass die jährlichen Belastungsverringerungen gegenüber der direkten Abgangsdeckung umgekehrt zu einem Mehr an Verbindlichkeiten aus Gemeindeumlagedarlehen führten. Wenngleich die Fremdfinanzierung über die KABEG erfolgt, betrifft die Aussage laut obiger Darstellung nicht direkt die KABEG sondern den Verrechnungskreis zwischen dem Land Kärnten und den Kärntner Gemeinden nach Maßgabe des § 68 Abs 1 K-KAO. Weiters wird festgehalten, dass ein Abbau dieser Verbindlichkeiten - wie aus obiger Darstellung hervorgeht - nicht erfolgte. Es ist derzeit nicht absehbar, wie lange dieses System mit einem weiteren Verbindlichkeitenaufbau fortgeführt werden wird, vor allem im Hinblick auf die 30 % Verrechenbarkeitsobergrenze. Bei einer Änderung des Systems auf den ursprünglichen Modus müssten neben der laufenden Verrechnung zusätzlich auch die angehäuften Verbindlichkeiten abgebaut werden. Ein Beibehalten des gegenwärtigen Systems bedeutet wiederum einen Anstieg an Verbindlichkeiten bezogen auf den Verrechnungskreis „Gemeindeumlagedarlehen“ (welcher wie unter Pkt. 3. beschrieben auch Anleihen umfasst). _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 20
Das Kontrollamt empfiehlt, darauf hinzuwirken, dass die gegenständliche gesetzliche Regelung der Verrechnung über eine Fremdfinanzierung evaluiert und auf eine für die Kärntner Gemeinden und damit auch für die Landeshauptstadt bestmögliche Basis gestellt wird, ohne dass dabei Zusatzkosten (Zinsen, Gebühren etc.) entstehen. 1b. Zwischenfinanzierung und Gebühren Hinsichtlich der im Jahre 2015 den Gemeinden verrechneten Kosten in Höhe von rd. € 796.000,-- ergab sich bei der Abrechnung im Jahr 2016 laut Unterlagen des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Gutschrift iHv rd. € 401.000,-- sowie eine weitere Gutschrift in Höhe von rd. € 9.200,-- im Jahr 2017. Der Rest betraf vor allem Kosten im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen. 5.4.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten Vgl. dazu Pkt. 2.2. Zur Darstellung der Plausibilität der verrechneten Zahlen wurde dem Kontrollamt vom Amt der Kärntner Landesregierung für die jeweiligen Jahre eine Unterlage mit einer Listung der Betriebsabgänge der fünf öffentlichen konfessionellen Krankenanstalten zur Verfügung gestellt, aus der die Verrechnung mit dem Vorschuss ersichtlich war. Nähere Details zu den Betriebsabgängen liegen dem Kontrollamt nicht vor. 5.4.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge Vgl. dazu Pkt 2.3. 6. Bedeutung und Anteil für die Landeshauptstadt 6.1. Rechnungsabschluss Umlage auf Klagenfurt 2015 2016 2017 2018 (€) (€) (€) (€) 1a. "Gemeindeumlagedarlehen" (Tilgung, Zinsen) 10.990.357,13 10.308.431,54 12.302.287,26 13.099.046,78 1b. Zwischenfinanzierung und Gebühren 159.021,27 -80.071,49 -1.869,04 0,00 2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten 3.610.267,14 3.921.820,66 3.927.890,31 3.930.164,13 3. Schulen und Studien 359.774,04 338.619,29 367.246,37 407.823,22 4. Korrektur Aufteilungsschlüssel 2016 0,00 0,00 136.165,79 0,00 Betrag laut Rechnungsabschluss 15.119.419,59 14.488.800,00 16.731.720,69 17.437.034,13 Anmerkung: bei den Beträgen zum Jahre 2018 handelt es sich um die voraussichtlichen Zahlen für den Rechnungsabschluss 2018 laut Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2018. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 21
Die Erfassung der Umlage im Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt erfolgt am TA 5600 (VASt 1.5600.751001). Die Schwankungen bei der verrechneten Umlage sind vor allem auf die unterschiedlichen Darlehensannuitäten der KABEG zurückzuführen. Zu den Gründen hiefür vgl. die Ausführungen zu Pkt. 5.4.1. KABEG – 1a „Gemeindeumlagedarlehen“ - E. 2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten Vgl. dazu Pkt. 2.2. sowie Pkt. 5.4.2. 3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge Vgl. dazu Pkt. 2.3. 4. Korrektur Aufteilungsschlüssel 2016 Vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. 5.3. 6.2. Vergleich Voranschlag und Rechnungsabschluss Beim Vergleich der Voranschlagsdaten mit dem jeweiligen Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt (TA 5600) ergaben sich nachstehende Abweichungen (Werte in Euro, gerundet auf 100, betreffend RA 2018 voraussichtliche Werte laut Angaben Amt der Kärntner Landesregierung): VA RA Abweichung Krankenanstaltenumlage 2015 15.585.900 15.119.400 -466.500 Krankenanstaltenumlage 2016 16.360.000 14.488.800 -1.871.200 Krankenanstaltenumlage 2017 16.600.000 16.731.700 131.700 Krankenanstaltenumlage 2018 17.500.000 17.437.000 -63.000 Aus der Listung ist ersichtlich, dass es vor allem im Jahr 2016 eine deutliche Unterschreitung gegenüber den Voranschlagszahlen gegeben hat. Die gewählten Ansätze basieren auf von der Abteilung Finanzen beim Amt der Kärntner Landesregierung eingeholten Informationen über die voraussichtliche Entwicklung. Betreffend das Jahr 2016 wurden für den letzten Informationsstand – der für den Voranschlag herangezogen wurde - vorläufige Daten vom 5. November 2015 sowie ein kalkulierter _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 22
Zuschlag aus kaufmännischer Vorsicht herangezogen. Die Voranschlagsfeststellung erfolgte am 16. Dezember 2016, sodass eine spätere Anpassung nicht mehr möglich war. 6.3. Abgerechnete Jahre Das Amt der Kärntner Landesregierung erledigte die Abrechnung an die Landeshauptstadt im Jahre 2014 mittels Bescheid (und Übermittlung ergänzender Unterlagen). In den Jahren 2015 - 2017 erfolgte die Abrechnung mit einem per E-Mail übermittelten amtssignierten Informationsschreiben (ohne Bescheidcharakter) inkl. Beilagen (Übersicht der Kosten für die Gemeinden insgesamt und einem Mitteilungsblatt über den Kostenanteil für die jeweilige Gemeinde). Hinsichtlich der Jahre 2015 - 2017 wurden vom Kontrollamt ergänzende Unterlagen beim Amt der Kärntner Landesregierung angefordert. Diese bezogen sich u.a. auf die Verrechnung der „Gemeindeumlagedarlehen“, Tilgungspläne, Aufteilung der Kosten betreffend die sonstigen Krankenanstalten und Abrechnung mit Vorschüssen, Details zu Zwischenfinanzierungskosten sowie Details über die Aufteilung der Kosten unter den Gemeinden (Prozentsätze wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, etc.). 6.4. Laufendes Jahr 2018 Die Vorschreibung 2018 (Abrechnung) wurde im Juli 2018 via E-Mail mit einem amtssignierten Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2018, Zl 05-K-ALL-21/21-2018, an die Kärntner Gemeinden versendet. Im Vergleich zu den Vorjahren enthielt die Beilage eine verkürzte Darstellung. Auf Nachfrage des Kontrollamtes wurde im Zuge der Prüfungshandlungen eine umfangreichere Darstellung in elektronischer Form (Excel) übermittelt, mit Details über die Kosten der „Gemeindeumlagedarlehen“, Aufteilung auf die sonstigen Krankenanstalten, Aufteilung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, etc. In § 68 K-KAO sind keine näheren Anforderungen über Abrechnungen an die Gemeinden geregelt. Das Kontrollamt stellte fest, dass es jährliche Abrechnungsschreiben gab. Eine Jahresendabrechnung wurde nicht übermittelt. Auch der vom Kärntner Landtag beschlossene VA-NGA für die Ermittlung der Verrechenbarkeitsobergrenze wird nicht an den (Rechnungsabschluss-) Nettogebarungsabgang laut KABEG-Geschäftsbericht angepasst. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 23
Das Kontrollamt empfiehlt von Seiten der Landeshauptstadt darauf hinzuwirken, eine Regelung über die Vorlage einer Endabrechnung zu den vorgeschriebenen Beträgen für jedes Kalenderjahr vorzusehen. Empfohlen wird auch eine Anpassung auf Basis des endgültigen NGA der KABEG. Weiters sollten Mindesterfordernisse über Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung der Kosten und Nachvollziehbarkeit der Entwicklung einheitlich festgelegt werden. 7. Zusammenfassende Feststellungen und Empfehlungen Beim Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten (Krankenanstaltenumlage) handelt es sich um eine betragsmäßig bedeutende, durch Landesgesetz geregelte und von den Gemeinden nicht steuerbare Transferzahlung der Landeshauptstadt bzw. der Kärntner Gemeinden an das Land Kärnten. 7.1. Wesentliche Feststellungen Für die Landeshauptstadt ergaben sich im Prüfungszeitraum 2015 bis 2018 jährlich Kosten zwischen 14,5 und 17,4 Mio Euro, die durch Abzug von den Ertragsanteilen verrechnet wurden (vgl. Pkt. 6.1.). Rd. 71 – 75 % dieser Budgetbelastungen betrafen den verrechneten Anteil der Betriebsabgänge der Krankenhäuser des Landes (KABEG). Der kleinere Teil der im Betrachtungszeitraum an die Gemeinden verrechneten Umlage betraf die Betriebsabgänge der sonstigen öffentlichen Krankenanstalten (rd. 22,5 – 27 %) sowie den Beitrag für die medizinischen Schulen und medizinisch-technischen Fachhochschullehrgänge (rd. 2,2 – 2,4 %). System der Verrechnung der Betriebsabgänge der KABEG Ausgangspunkt dieser Verrechnung ist der vom Kärntner Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang abzüglich Tilgungen für Investitionsdarlehen. Von dem so ermittelten Betrag entfallen 30 % auf die Kärntner Gemeinden. Seit 2001 werden anstelle einer direkten Verrechnung 30 % des Nettogebarungsabganges fremdfinanziert und die Kosten der Fremdfinanzierung (Darlehen und Anleihen) des auf die Gemeinden entfallenden Anteils am Nettogebarungsabgang weiterverrechnet (Tilgung, Zinsen, Nebenkosten); vgl. Pkt. 2.1. und 3. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 24
In diesem Zeitraum haben sich die Verbindlichkeiten aus dem Verrechnungskreis „Gemeindeumlagedarlehen“ (Darlehen und Anleihen) kontinuierlich auf mittlerweile rd. 536 Mio Euro (Stand 31.12.2017) erhöht. Dabei handelt es sich um eine zeitliche Ausgabenverlagerung nach hinten (vgl. Pkt. 5.4.1. KABEG 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“ – F). Das Kontrollamt hält dazu fest, dass jährliche Belastungsverringerungen (bei Fremdfinanzierung anstelle direkter Abgangsdeckung) umgekehrt zu einem Mehr an aushaftenden Verbindlichkeiten aus den Gemeindeumlagedarlehen führen. Wenngleich die Fremdfinanzierung über die KABEG erfolgt, betrifft die Aussage laut obiger Darstellung nicht direkt die KABEG sondern den Verrechnungskreis zwischen dem Land Kärnten und den Kärntner Gemeinden nach Maßgabe des § 68 Abs 1 K-KAO. Es ist derzeit nicht absehbar, wie lange dieses System mit einem weiteren Verbindlichkeitenaufbau fortgeführt werden wird, vor allem im Hinblick auf die Verrechenbarkeitsobergrenze von 30 % (vgl. Pkt. 5.4.1. KABEG - 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“ – F). Verrechnete Umlagen im Berichtszeitraum Die Schwankungen (vgl. Tabelle Pkt. 5.4.) resultierten vor allem aus Unterschieden hinsichtlich der verrechneten Darlehensannuitäten bei den „Gemeindeumlagedarlehen“. Der im Jahr 2016 vergleichsweise niedrige Wert ergab sich u.a. durch einen niedrigeren KABEG - Nettogebarungsabgang sowie durch Gutschriften von Agio und Stückzinsen. Im Jahr 2018 erfolgte ein Anstieg der Kosten der Gemeindeumlagedarlehen vor allem infolge höherer Tilgungen auf Grund der kurzfristigen Laufzeit eines im Jahr 2017 aufgenommenen Darlehens (vgl. Pkt. 5.4.1. KABEG - 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“ – E). Beim Vergleich des Voranschlages mit dem Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt im Jahr 2016 war eine größere Unterschreitung in Höhe von rd. 1,87 Mio Euro zu erkennen. Die gewählten Ansätze basierten auf bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholten (vorläufigen) Informationen über die voraussichtliche Entwicklung. Für den Voranschlag 2016 wurden vorläufige Daten vom 5. November 2015 sowie ein kalkulierter Zuschlag aus kaufmännischer Vorsicht herangezogen. Die Voranschlagsfeststellung erfolgte am 16. Dezember 2015, sodass eine spätere Anpassung nicht mehr möglich war (vgl. Pkt. 6.2.). _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 25
Im Betrachtungszeitraum 2015 - 2018 wurden vom Amt der Kärntner Landesregierung jährlich (ca. zur Jahresmitte, z.B. im Juli 2017 für das Jahr 2017) amtssignierte Informationsschreiben inkl. Beilagen betreffend die Abrechnung der Krankenanstaltenumlage versendet. Eine Jahresendabrechnung ist nicht vorgesehen. Der für die Berechnung der 30 % Verrechenbarkeitsobergrenze herangezogene Nettogebarungsabgang basiert auf Voranschlagswerten und wird nicht an den endgültigen Nettogebarungsabgang angepasst (vgl. Pkt. 6.4.). Magistratsinterner Ablauf und IKS Vom Amt der Kärntner Landesregierung wurden amtssignierte Informationsschreiben zur jährlichen Abrechnung im Betrachtungszeitraum 2015 – 2017 an die Magistratsdirektion der Landeshauptstadt per E-Mail übermittelt und von dieser an die Abteilung Finanzen (2015 – 2017) sowie Abteilung Rechnungswesen (2016, 2017) weitergeleitet. Bei der Abteilung Gesundheit als anordungsbefugte Stelle lagen diese Unterlagen im Betrachtungszeitraum 2015 – 2017 nicht vor. (Vgl. Pkt. 4.). Die Abrechnung der Krankenanstaltenumlage war von keinem Monitoring eines magistratsinternen Kontrollsystems erfasst, wie beispielsweise Plaubsibilitätskontrollen der verrechneten Beträge, Abklärung von Details zur Verrechnung (z.B. Nachverrechnungen) sowie Nachvollziehen der betragsmäßigen Entwicklung der verrechneten Umlage. Eine konkrete, ausdrückliche Zuständigkeit dafür ist in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Landeshauptstadt nicht festgeschrieben (vgl. Pkt. 4.). 7.2. Empfehlungen des Kontrollamtes Auf Grund des budgetären Gewichtes der gegenständlichen Umlage (2018 rd. 17,4 Mio Euro) wird empfohlen, im Sinne eines internen Kontrollsystems im Magistrat der Landeshauptstadt eine Stelle zuständig zu machen, welche die jährliche Abrechnung der Krankenanstaltenumlage auf Plausibilität hin prüft und den Entscheidungsträgern über deren Entwicklung berichtet. Diese Stelle sollte für den gesamten Bereich der Ertragsanteile bzw. Umlagen zuständig und anordnungsbefugt sein und die Aufgabenstellung bei der nunmehr zuständigen Abteilung in der Geschäftseinteilung des Magistrates explizit festgehalten werden (vgl. Pkt.4.). _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 26
Weiters wird empfohlen, von Seiten der Landeshauptstadt beim Land Kärnten darauf hinzuwirken, dass - die gegenständliche gesetzliche Regelung der Verrechnung des Gemeindeanteils der Kosten der Landeskrankenanstalten über eine Fremdfinanzierung evaluiert und auf eine für die Kärntner Gemeinden und damit auch für die Landeshauptstadt bestmögliche Basis gestellt wird, ohne dass dabei Zusatzkosten (Zinsen, Gebühren etc.) entstehen (vgl. Pkt. 5.4.1. KABEG – 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“ – F). - eine Regelung über die Vorlage einer Endabrechnung zu den vorgeschriebenen Beträgen auf Basis des tatsächlich eingetretenen Nettogebarungsabganges aufgenommen und eine einheitliche Regelung der Mindesterfordernisse über Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung der Kosten und Nachvollziehbarkeit der Entwicklung festgelegt wird (vgl. Pkt. 6.4). 8. Ausblick Aus der Sicht des Kontrollamtes stellt es eine absolute Notwendigkeit dar, im Sinne eines integrierten IKS (vgl. u.a. Bericht des Kontrollamtes vom November 2017) eine zuständige Stelle im Magistrat zu bestimmen, die für eine durchgängige Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der jährlich zu leistenden Transferzahlungen zu sorgen hat. Was die Art und die Form der – dem „Zahler Landeshauptstadt“ – vorzulegenden Abrechnung anbelangt, bedarf es noch einer näheren, klaren Festlegung (Definition) zwischen den jeweiligen Entscheidungsträgern von Landeshauptstadt und Land Kärnten. Eine jährliche Endabrechnung mit den beizulegenden Unterlagen bildet einerseits die Grundlage zur Herstellung von Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz über die prüfungsgegenständlichen Budgetbelastungen. Andererseits sollte ein hausinternes IKS dazu beitragen, wachsende Transferleistungen zu überschauen, und die Entscheidungsträger zu informieren, damit die hausinternen Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung nicht durch stetig wachsende Transferleistungen nach Außen zusätzlich konterkariert werden. _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 27
Nur so kann es gelingen, einerseits eine budgetäre Planbarkeit im Sinne der angestrebten, langfristigen Haushaltskonsolidierung zu erzielen und andererseits auch eine Gewähr für einen verursachungsgerechten Beitrag der Landeshauptstadt zur Finanzierung der Landeskrankenanstalten zu erreichen. Der Bericht wurde mit den Fachabteilungen besprochen und von diesen zur Kenntnis genommen. Der Prüfer: Der Kontrollamtsdirektor: _____________________________________________________________________________________________________________________ KONTROLLAMT Krankenanstaltenumlage 28
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