Krankenanstaltenumlage - Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten - Klagenfurt.at

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Krankenanstaltenumlage - Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten - Klagenfurt.at
Krankenanstaltenumlage
             Beitrag zur
   Betriebsabgangsdeckung
 öffentlicher Krankenanstalten

 Klagenfurt am Wörthersee, im Oktober 2018
Krankenanstaltenumlage - Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten - Klagenfurt.at
INHALTSVERZEICHNIS

1. Allgemeines.......................................................................................................................................... 4
   1.1. Prüfungsauftrag ............................................................................................................................. 4
   1.2. Ausgangslage ................................................................................................................................ 4
   1.3. Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum .................................................................................. 5
   1.4. Prüfungsunterlagen ....................................................................................................................... 5
2. Rechtliche Grundlagen ......................................................................................................................... 6
   2.1. Krankenhäuser des Landes ........................................................................................................... 6
   2.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten in Kärnten .......................................................................... 8
   2.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge ............................... 9
3. Ablaufübersicht KABEG ..................................................................................................................... 10
4. Magistratsinterner Ablauf und Internes Kontrollsystem ....................................................................... 12
5. Das Verrechnungsverfahren............................................................................................................... 13
   5.1. Umlageschlüssel Volkszahl.......................................................................................................... 14
   5.2. Umlageschlüssel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ..................................................................... 14
   5.3. Umlageschlüssel Mischsatz aus Volkszahl und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ...................... 16
   5.4. Verrechnungsmethodik ................................................................................................................ 16
      5.4.1. KABEG.................................................................................................................................. 17
      5.4.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten................................................................................... 21
      5.4.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge ....................... 21
6. Bedeutung und Anteil für die Landeshauptstadt ................................................................................. 21
   6.1. Rechnungsabschluss ................................................................................................................... 21
   6.2. Vergleich Voranschlag und Rechnungsabschluss........................................................................ 22
   6.3. Abgerechnete Jahre .................................................................................................................... 23
   6.4. Laufendes Jahr 2018 ................................................................................................................... 23
7. Zusammenfassende Feststellungen und Empfehlungen .................................................................... 24
   7.1. Wesentliche Feststellungen ......................................................................................................... 24
   7.2. Empfehlungen des Kontrollamtes ................................................................................................ 26
8. Ausblick.............................................................................................................................................. 27

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       2
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abs                      Absatz
abzgl.                   abzüglich
bzw.                     beziehungsweise
etc.                     et cetera
d.h.                     das heißt
FH                       Fachhochschule
idgF                     in der geltenden Fassung
IKS                      Internes Kontrollsystem
KABEG                    Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft
KH                       Krankenhaus
K-KAO                    Kärntner Krankenanstaltenordnung
K-KStR                   Klagenfurter Stadtrecht
K-LKABG                  Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz
Landeshauptstadt         Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
LGBl                     Landesgesetzblatt
LKH                      Landeskrankenhaus
lt.                      laut
MTD-Gesetz               Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
MTF                      Multilateral Trading Facility
NGA                      Nettogebarungsabgang
Nr                       Nummer
Pkt.                     Punkt
RA                       Rechnungsabschluss
sog.                     sogenanntes
TA                       Teilabschnitt
VA                       Voranschlag
VA-NGA                   Nettogebarungsabgang laut Beschluss des Landtages (Voranschlag)
VASt                     Voranschlagsstelle
WV                       Wiederverlautbarung
z.B.                     zum Beispiel
Z.                       Zahl

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       3
1. Allgemeines

1.1. Prüfungsauftrag
Das Kontrollamt hat gemäß § 89 Abs 1 Klagenfurter Stadtrecht (K-KStR) die Gebarung der Stadt auf ihre
ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit
bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

Die Prüfung erfolgte gemäß § 90 Abs 2 K-KStR amtswegig. Das Prüfungsthema bezog sich auf den Beitrag
der Landeshauptstadt zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten, vgl. dazu Pkt. 2.

Im Sinne der geschlechtersensiblen Voranschlagserstellung (Beschluss des Stadtsenates vom
5. März 2014) und der damit verbundenen, entsprechenden Selbstbindung des Kontrollamtes wird – sofern
gesetzliche Datenschutzbestimmungen und fachlich-inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nicht
entgegenstehen – auf eine geschlechtergerechte Formulierung Bedacht genommen.

1.2. Ausgangslage
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (in weiterer Folge: Landeshauptstadt)
hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (MZl.: 34/993/15) das Projekt zur Haushaltskonsolidierung
„Reformplan Klagenfurt 2020“ mit Stimmenmehrheit genehmigt. Dabei handelt es sich um einen
ständigen Verbesserungsprozess mit u.a. Aufgaben- und Prozessoptimierungen. Als Ziel der Maßnahmen
wird die Schaffung einer nachhaltigen, freien Finanzspitze in Höhe von 10 Prozent der laufenden
Einnahmen angestrebt.

Der Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten (in weiterer Folge:
Krankenanstaltenumlage) betrifft eine betragsmäßig bedeutende, durch Landesgesetz geregelte und von
den Gemeinden nicht steuerbare Transferzahlung der Landeshauptstadt bzw. der Kärntner Gemeinden
an das Land Kärnten.

Am Beispiel der Krankenanstaltenumlage wird im gegenständlichen Bericht auf die Auswirkungen dieses
externen Faktors auf den Haushalt der Landeshauptstadt Bezug genommen und damit auch auf die
Wirkung auf den hausinternen Erfolg bei der Haushaltskonsolidierung hingewiesen.

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       4
1.3. Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum
Aufgrund von bestehenden gesetzlichen Regelungen (vgl. Pkt. 2.) ist die Landeshauptstadt verpflichtet,
jährlich einen Beitrag zur Finanzierung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu leisten. Dieser
beläuft sich aktuell (2018) auf eine Größenordnung von rd. 17,4 Mio Euro und wird mittels des
vorliegenden Berichtes auf seine Höhe, seine Zusammensetzung, seine Berechnungsgrundlagen, seine
Entwicklung bzw. Veränderung in den letzten Jahren sowie die magistratsinterne Vorgangsweise und
Zuständigkeit untersucht.

Der Prüfungszeitraum bezog sich primär auf die Jahre 2015 - 2018.

1.4. Prüfungsunterlagen
Als Prüfungsunterlagen dienten insbesondere:
-    Im Betrachtungszeitraum 2015 - 2018 den Gemeinden per E-Mail übermittelte amtssignierte
     Abrechnungsschreiben betreffend die Vorschreibung für das jeweilige Jahr;
-    Gesamtüberblick der Kosten für alle Gemeinden sowie der Kosten für die jeweils betroffene
     Gemeinde;
-   Korrespondenz mit dem Amt der Kärntner Landesregierung zu offenen Fragen und über ergänzende
    Unterlagen:
        Betreffend Verrechnung KABEG: Tilgungspläne Darlehen bzw. Anleihen; Auflistung der jährlichen
         Zahlungen (Tilgung, Zinsen) betreffend Darlehen und Anleihen; Erläuterungen zu den
         Darlehensannuitäten;          diverse     Beschlüsse       des      Kärntner      Landtages        betreffend
         Fremdmittelaufnahmen; Unterlagen zur Zwischenfinanzierung; Darstellung der Aufteilung auf die
         Kärntner Gemeinden nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Einwohnerzahl;
        Betreffend sonstige private Krankenanstalten: Darstellung des Betriebsabganges der öffentlichen
         Krankenanstalten privater Rechtsträger (Übersicht Darstellung Abgänge und Verrechnung mit
         Vorschuss);
-   Auswertungen         der      Stadtgemeinde         Völkermarkt,        Abteilung       Finanzen,       betreffend
    Gemeindeumlagedarlehen 2001 - 2016;
-   (Publizierte) KABEG-Geschäftsberichte (insbesondere Einnahmen- Ausgabenrechnung sowie Bilanz
    und Gewinn- und Verlustrechnung);

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       5
-   Bezüglich der Verrechnung von Darlehen wurden auch bei der zuständigen Stelle der KABEG
    ergänzende Auskünfte eingeholt.

2. Rechtliche Grundlagen
Die grundlegende Regelung des Beitrages der Gemeinden zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher
Krankenanstalten findet sich in § 68 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl Nr
26/1999 (WV) idF LGBl Nr 46/2015 für den Betrachtungszeitraum 2015 - 2017 bzw. LGBl Nr 24/2018 für
den Betrachtungszeitraum 2018.

Der Beitrag dient zur (teilweisen) Abgangsdeckung bzw. als Kostenbeitrag für folgende drei Teilbereiche:
2.1. Krankenhäuser des Landes (KABEG)
2.2. Sonstige öffentliche Krankenhäuser
2.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschulstudiengänge

Die Aufteilung der unter 2.1. - 2.3. dargestellten Kosten auf die Kärntner Gemeinden erfolgt laut
gesetzlicher Regelung nach dem Mischsatz aus 50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl und 50 %
nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Pkt. 5.1. – 5.3.). Die Verrechnung erfolgt
in Teilbeträgen in sechs monatlichen Raten ab Juli des jeweiligen Jahres, durch Einbehalt (Abzug) von den
Ertragsanteilen (vgl. Pkt. 5.4.).

2.1. Krankenhäuser des Landes
Rechtsgrundlagen: § 68 K-KAO Abs 1; § 41 Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (K-LKABG);

Ausgangspunkt für die Berechnung des Anteils der Gemeinden ist der vom Kärntner Landtag
beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG).

Die Vorgangsweise ist in § 41 K-LKABG näher geregelt. Demnach legt die Landesregierung den gesamten
Nettogebarungsabgang der KABEG dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesvoranschlag zur
Beschlussfassung vor. Der Entwurf des Voranschlages der KABEG ist mit der Stellungnahme des
Aufsichtsrates der Landesregierung dem Entwurf des Landesvoranschlages als Beilage anzuschließen. Die
KABEG hat unter Berücksichtigung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges bis zum
Ende des Kalenderjahres einen Voranschlag für das folgende Jahr zu erstellen.
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Krankenanstaltenumlage                                                                                       6
§ 68 Abs 1 K-KAO regelt den Kostenbeitrag der Gemeinden wie folgt:
Der vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft
ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche
Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten, zu 30 Prozent auf die
Gemeinden       umzulegen.      Zur    Abdeckung       dieser    Umlage      hat    die    Landeskrankenanstalten-
Betriebsgesellschaft Fremdmittel zu den Bestkonditionen aufzunehmen, wobei von den Gemeinden
sämtliche daraus entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und ähnliche Gebühren) zu
ersetzen sind. Diese von den Gemeinden zu übernehmenden Kosten dürfen jährlich 30 Prozent des
jeweiligen Nettogebarungsabganges der öffentlichen Krankenanstalten, abzüglich der Tilgung der für
Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der
Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten des Landes nicht übersteigen.

Gemäß § 41 Abs 4c K-LKABG hat das Land Kärnten der KABEG sämtliche aus der Aufnahme von
Fremdmitteln zur Abdeckung des Nettogebarungsabganges entstehende Kosten zu ersetzen.

Dazu wird festgehalten, dass hinsichtlich des Teilbereichs der Gemeindeumlagedarlehen (und
Nebenkosten bzw. Zwischenfinanzierung) die Weiterverrechnung an die Kärntner Gemeinden gemäß § 68
K-KAO erfolgt.

Gemäß § 41 Abs 4d K-LKABG haftet das Land Kärnten für die von der KABEG zur Abdeckung des vom
Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges am Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel. Das
jährliche Haftungsvolumen wird aufgrund von Beschlüssen des Landtages festgelegt.

Zur Aufteilung der gemäß § 68 Abs 1 ermittelten Kosten innerhalb der Kärntner Gemeinden vgl. Pkt. 5.

Die KABEG ist Betreibergesellschaft von fünf Landeskrankenhäusern, und ist für deren Betrieb und
Erhaltung zuständig. Dabei handelt es sich um das Klinikum Klagenfurt, das LKH Villach, das LKH Wolfsberg,
das LKH Laas sowie die Gailtal-Klinik (Hermagor).

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       7
2.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten in Kärnten
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 2 und 3 K-KAO;

In § 68 Abs 3 K-KAO sind die zur Abgangsdeckung heranziehbaren Kosten näher umschrieben. Sie
betreffen den Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen des laufenden
Betriebes sowie Ausgaben für Instandsetzung und Ersatzanschaffungen, wobei Investitionszuschüsse zu
berücksichtigen sind.

Hinsichtlich des Betriebsabganges sind nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die den Vorgaben des
Landes-Krankenanstaltenplans sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung entsprechen und durch
den Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung Gesundheit im Land Kärnten abgegolten
werden.

Das Land Kärnten trägt (vorerst) 98 % des Betriebsabganges, 2 % tragen die betreffenden Institutionen
selbst. Dies erfolgt gemäß § 68 Abs 2 K-KAO nach folgendem Modus: Das Land hat seine Leistung jeweils
im drittnachfolgenden Jahr in vier Quartalsbeiträgen zur Quartalsmitte zu erbringen. Zusätzlich ist jeweils
mit den Quartalsbeiträgen eine Vorschusszahlung für die Beiträge zu den Betriebsabgängen des dem
abgerechneten Jahr folgenden Jahres in der Höhe von 20 % des Betrages des abgerechneten Jahres zu
leisten. Die Vorschusszahlungen des Vorjahres sind anteilsmäßig auf die Quartalsbeiträge zu den
Betriebsabgängen des abgerechneten Jahres anzurechnen.

Zusammenfassend dargestellt beträgt der Vorschuss insgesamt 80 % des Betrages des abgerechneten
Jahres (4 Quartale x 20 %).

In weiterer Folge wird die Kostentragung der Gemeinden geregelt, wonach 50 % der vom Land zu
leistenden Beträge zu den Betriebsabgängen auf die Gemeinden umzulegen sind.

Zur Aufteilung der Kosten innerhalb der Kärntner Gemeinden vgl. Pkt. 5.1-5.3.

Der Kostenbeitrag betrifft fünf öffentliche Krankenanstalten konfessioneller Betreiber: KH des Deutschen
Ordens Friesach, KH der Elisabethinen in Klagenfurt, KH der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan, KH
Waiern in Feldkirchen (Diakonie de La Tour), KH de La Tour, Treffen.
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Krankenanstaltenumlage                                                                                       8
2.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge
Rechtsgrundlage: § 68 Abs 1a K-KAO

Nach der für den Betrachtungszeitraum 2015 - 2017 geltenden Regelung des § 68 Abs 1a K-KAO war der
Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen sowie der
nach dem Gesetz über die gehobenen medizinischtechnischen Dienste eingerichteten Akademien zu
30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen. Die Regelung sah weiters vor, dass die Gemeinden für die ab
Oktober 2010 beginnenden FH-Studiengänge nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz jährlich
einen Pauschalbetrag von € 511.000,-- an das Land leisten. Dieser Pauschalbetrag deckt auch die
Beitragsleistung für die in der Gesetzesbestimmung eingangs erwähnten Akademien nach dem MTD-
Gesetz, welche am Auslaufen sind.

Infolge der Novelle gemäß LGBl Nr 24/2018 wird ab 2018 ein Pauschalbetrag von insgesamt 2 Mio Euro
an die Kärntner Gemeinden verrechnet. Neben dem bisherigen, oben angeführten Pauschalbetrag von
€ 511.000,-- wird ein weiterer Pauschalbetrag für die ab Oktober 2018 beginnenden FH-
Bachelorstudiengänge im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Höhe von
€ 1.489.000,-- an die Gemeinden verrechnet werden. Dieser Pauschalbetrag deckt dann auch die
Beitragsleistung     der    Gemeinden       zum     Betriebsabgang       der    nach     dem     Gesundheits-       und
Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen des Landes ab (Schulen für allgemeine Gesundheits- und
Krankenpflege in Klagenfurt und Villach).

Zur Aufteilung der Kosten innerhalb der Kärntner Gemeinden vgl. Pkt. 5.1. - 5.3.

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       9
3. Ablaufübersicht KABEG
Die folgenden Abbildungen veranschaulichen die unter 2.1. dargestellten Abläufe zur Verrechnung der
Kärntner Landeskrankenanstalten (KABEG).

Der Landtag beschließt den KABEG Nettogebarungsabgang (Abbildung 1):

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       10
Die Berechnung des Gemeindeanteils ergibt sich wie folgt (Abbildung 2):

Dies bedeutet:
       Der Kärntner Landtag beschließt den Nettogebarungsabgang der KABEG (auf Basis des
        Voranschlages, in weiter Folge als VA-NGA bezeichnet).
       Vom VA-NGA sind die veranschlagten Tilgungen für Investitionsdarlehen abzuziehen (nicht
        jedoch die Aufwendungen für Zinsen).
       Dies ergibt die Basis für die 30 %ige Obergrenze der Überwälzbarkeit der Kosten auf die
        Gemeinden.
       Die KABEG nimmt in der jeweils zweiten Jahreshälfte eines jeden Jahres hinsichtlich des
        Gemeindeanteils Fremdmittel auf. Dies erfolgte mittels Darlehen bzw. Unternehmensanleihen,
        vereinfacht wird dies nachfolgend als „Gemeindeumlagedarlehen“ bezeichnet.
       Die Kosten für die laufenden Annuitätenleistungen, d.h. Zinsen und Tilgungsanteil (auch Darlehen
        Vorjahre) sowie Kosten der Zwischenfinanzierung und Gebühren für die Fremdmittelaufnahme
        werden zunächst vom Land Kärnten getragen und von diesem auf die Gemeinden überwälzt.

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       11
Die Regelung, wonach von der KABEG hinsichtlich des VA-NGA jährlich ein Gemeindeumlagedarlehen
aufgenommen wird, erfolgte mit LGBl Nr 67/2001. Davor wurden die Kosten direkt ohne
Fremdmittelaufnahmen an die Gemeinden verrechnet. Vgl. dazu nachstehende Abbildung 3:

Die Auswirkungen dieser Neuregelung werden unter Pkt. 5.4.2. näher erläutert.

4. Magistratsinterner Ablauf und Internes Kontrollsystem
Die Krankenanstaltenumlage stellte im Berichtszeitraum mit einem jährlichen Aufkommen von rd.
14,5 Mio Euro bis 16,7 Mio Euro bzw. im Jahr 2018 mit 17,4 Mio Euro eine wesentliche Ausgabenposition
für die Landeshauptstadt dar (vgl. Pkt. 6.1.).

Die Verrechnung erfolgt laut gesetzlicher Regelung durch den Abzug von den Ertragsanteilen (vgl. Pkt.
5.4.). Dazu wird der Landeshauptstadt vom Amt der Kärntner Landesregierung jeweils eine Aufstellung
über die Ertragsanteile und die abgezogenen Umlagen übermittelt. Auf dieser Grundlage verbuchte die
Abteilung Rechnungswesen gemäß dem Bruttoprinzip die Beträge unsaldiert, indem Einnahmen
(Ertragsanteile) und Ausgaben (bereits in Abzug gebrachte Umlagen) jeweils getrennt und ohne
Saldierung auf den jeweiligen Konten verbucht wurden.

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       12
Hinsichtlich der Verrechnung der Umlage stellte das Kontrollamt fest, dass Informationsschreiben des
Amtes der Kärntner Landesregierung zur jährlichen Abrechnung an die Magistratsdirektion per E-Mail
übermittelt wurden, mit Details betreffend den Gesamtüberblick über die Verrechnung an alle
Gemeinden Kärntens und den Anteil der Landeshauptstadt. Diese Unterlagen wurden im
Betrachtungszeitraum 2015 – 2017 von der Magistratsdirektion an die Abteilung Rechnungswesen (2016,
2017) sowie an die Abteilung Finanzen (2015 – 2017) weitergeleitet. Bei der Abteilung Gesundheit als
anordnungsbefugte Stelle lagen diese Unterlagen laut Auskunft im Betrachtungszeitraum 2015 – 2017
nicht vor. Dem Kontrollamt wurden die Unterlagen im Zuge der Überprüfung von der Abteilung Finanzen
zur Verfügung gestellt.

Das Kontrollamt stellte fest, dass die Abrechnung der Krankenanstaltenumlage von keinem Monitoring
eines magistratsinternen Kontrollsystems erfasst war, wie beispielsweise Plaubsibilitätskontrollen der
verrechneten Beträge, Abklärung von Details zur Verrechnung (z.B. Nachverrechnungen) sowie
Nachvollziehen der betragsmäßigen Entwicklung der verrechneten Umlage. Eine konkrete, ausdrückliche
Zuständigkeit dafür ist in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Landeshauptstadt nicht
festgeschrieben.

Das Kontrollamt empfiehlt, auf Grund des budgetären Gewichtes der gegenständlichen Umlage (2018
rd. 17,4 Mio Euro) im Sinne eines internen Kontrollsystems im Magistrat der Landeshauptstadt eine Stelle
zuständig zu machen, welche die jährliche Abrechnung der Krankenanstaltenumlage auf Plausibilität hin
prüft und den Entscheidungsträgern über deren Entwicklung berichtet. Diese Stelle sollte für den
gesamten Bereich der Ertragsanteile bzw. Umlagen zuständig und anordnungsbefugt sein und die
Aufgabenstellung bei der nunmehr zuständigen Abteilung in der Geschäftseinteilung des Magistrates
explizit festgehalten werden.

5. Das Verrechnungsverfahren
In diesem Kapitel wird das Verrechnungsverfahren zur Regelung der Abgangsaufteilung der 3 Teilbereiche
KABEG,     sonstige     Krankenanstalten       bzw.     medizinische      Schulen     und    medizinisch-technische
Fachhochschullehrgänge auf die Kärntner Gemeinden sowie Details zur Verrechnung beschrieben.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       13
Die Verrechnung dieser Teilbereiche erfolgt gemäß § 68 Abs 4 K-KAO
    -    zur Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Einwohner und
    -    zur Hälfte nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

5.1. Umlageschlüssel Volkszahl
Bezogen auf die Ermittlung der Einwohnerzahl wird im § 68 Abs 4 K-KAO auf § 9 Abs 9
Finanzausgleichsgesetz 2008 bzw. aktuell auf § 10 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 verwiesen. Die
Ermittlung erfolgt durch die Bundesanstalt für Statistik Österreich.

Demnach ergab sich hinsichtlich der Einwohnerzahl nachstehender Prozentanteil für Klagenfurt in
Relation zu den restlichen Kärntner Gemeinden:

Jahr         Stand           Klagenfurt    restliche Kärntner Gemeinden        Gesamt           %-Anteil Klagenfurt
2015    zum 31.10.2013              96.531                       459.438          555.969                     17,3627
2016    zum 31.10.2014              97.688                       459.730          557.418                     17,5251
2017    zum 31.10.2015              98.695                       460.796          559.491                     17,6401
2018    zum 31.10.2016              99.646                       461.535          561.181                     17,7565

5.2. Umlageschlüssel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergab sich gemäß § 68 Abs 5 K-KAO aus der Summe der Finanzkraft
gemäß § 11 Abs 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 (Berichtszeitraum 2015 –
2017) bzw. § 2 Abs 2 Kärntner Landesumlagegesetz (2018), und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

Gemäß § 11 Abs 4 FAG 2008 (bzw. der im Jahr 2018 geltenden gleichlautenden Bestimmung des § 2 Abs
2 Kärntner Landesumlagegesetzes) wird die Finanzkraft des Vorjahres ermittelt durch

    a) die Heranziehung der Grundsteuer des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von
         360 % und
    b) von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und Lohnsummensteuer des
         zweitvorangegangenen Jahres.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       14
Bei der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellte sich laut Unterlagen des Amtes der
Kärntner Landesregierung der Anteil für die Landeshauptstadt wie folgt dar (Beträge in Euro):

Jahr          Stand            Klagenfurt    restliche Kärntner Gemeinden       Gesamt          %-Anteil Klagenfurt
2015   vgl. Erläuterungen     131.851.124,02                452.042.463,19   583.893.587,21                   22,5814
2016   vgl. Erläuterungen     137.372.650,59                465.288.957,73   602.661.608,32                   22,7943
2017   vgl. Erläuterungen     140.739.425,60                472.252.549,20   612.991.974,80                   22,9594
2018   vgl. Erläuterungen     140.941.842,80                471.161.066,19   612.102.908,99                   23,0258
Anmerkung: Rundungsdifferenzen (verkürzte Nachkommadarstellung)

Heranziehung Grundsteuer Vorjahr
Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Aufteilung der
Krankenanstaltenumlage auf die Kärntner Gemeinden laut obiger Bestimmung ist Ausgangspunkt die
Finanzkraft des Vorjahres. Dabei wird die Grundsteuer unter Zugrundelegung der Messbeträge des
Vorjahres auf Basis eines Hebesatzes von 360 % herangezogen. Vom Amt der Kärntner Landesregierung
werden Werte zum Abfragestichtag 10. Oktober verwendet. So wird z.B. für die Aufteilung unter den
Gemeinden im Jahr 2018 die Grundsteuer zum 10. Oktober 2016 herangezogen. Dies erfolgt gemäß
langjähriger Praxis durch das Amt der Kärntner Landesregierung mit einem Schreiben an die Gemeinden
bzw. Verwaltungsgemeinschaften Kärntens und dem Ersuchen um Bekanntgabe der Grundsteuer-
Messbeträge zum Stichtag 10. Oktober. Für die Landeshauptstadt wurden die Werte von der Abteilung
Abgaben und Gebührenrecht an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt.

Heranziehung Kommunalsteuer zweitvorangegangenes Jahr
Eine    auf    Basis    der    Finanzkraft     des     Vorjahres   herangezogene       Kommunalsteuer         für   das
zweitvorangegangene Jahr bedeutet, dass beispielsweise für die im Jahr 2017 erfolgte Aufteilung der
Umlage auf die Gemeinden die Werte laut Rechnungsabschluss von 2014 herangezogen wurden.

Hinsichtlich der im Gesetz umschriebenen „tatsächlichen Erträge“ der Kommunalsteuer stellte das
Kontrollamt fest, dass generell die Sollwerte laut Rechnungsabschluss herangezogen wurden.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       15
5.3. Umlageschlüssel Mischsatz aus Volkszahl und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
Gemäß § 68 Abs 4 K-KAO erfolgt die Errechnung der Aufteilung der Umlage auf die Kärntner Gemeinden
je zur Hälfte nach Volkszahl und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Daraus ergeben sich die der
Landeshauptstadt insgesamt verrechneten Kosten wie folgt (Beträge in Euro):

             Jahr       verrechneter %-Satz    umzulegende Kosten ganz Kärnten Kosten Klagenfurt
             2015                      19,9720                    75.703.042,44    15.119.419,58
             2016                     19,9720                     72.545.525,64    14.488.800,00
             2017                      20,2998                    81.752.374,55    16.731.720,70
             2018                      20,3912                    85.512.708,81    17.437.034,13
Anmerkung: Rundungsdifferenzen (verkürzte Nachkommadarstellung); zur Differenz im Jahr 2017 vgl. Nachverrechnung.

Das Kontrollamt stellte fest, dass der Landeshauptstadt im Jahr 2017 ein Betrag von € 136.165,79
nachverrechnet wurde. Ohne diese Nachverrechnung betrugen die Kosten für 2017 € 16.595.554,91. Der
Grund für diese Nachverrechnung lag darin, dass bei der Vorschreibung für das Jahr 2016 – wie in obiger
Darstellung ersichtlich – irrtümlicherweise der Aufteilungsschlüssel aus dem Jahr 2015 (19,972 %)
herangezogen wurde. Der Mittelwert der Prozentanteile für 2016 (17,5251 % Bevölkerungszahl und
22,7943 % wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) beträgt richtigerweise 20,1597 %. Die Nachverrechnung
ergab sich somit aus der Differenz zwischen den 19,9720 % und den 20,1597 %.

Laut Auskunft der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung habe sich dies aus
einem Programmierungsfehler ergeben und wurde vom Internen Kontrollsystem erkannt, konnte aber erst
im Folgejahr richtig gestellt werden.

5.4. Verrechnungsmethodik
Die Verrechnung erfolgt gemäß § 68 K-KAO ab Jahresmitte bis Jahresende in sechs monatlichen
Teilbeträgen durch Einbehalt von den Ertragsanteilen (Erfassung im Rechnungsabschluss der
Landeshauptstadt auf VASt 1.5600.751001).

Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden die Gesamtkosten, welche an die Kärntner Gemeinden
verrechnet wurden, nachstehend dargestellt und erörtert. Unter Pkt. 6.1 wird der gemäß dem
Verrechnungsschlüssel auf die Landeshauptstadt entfallende Betrag dargestellt. Nachstehende Beträge in
Euro:

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       16
Gesamt                                                         2015           2016          2017          2018
1a. "Gemeindeumlagedarlehen" (Tilgung, Zinsen)              55.028.797,07 51.614.390,73 60.603.057,06 64.238.847,31
1b. Zwischenfinanzierung und Gebühren                          796.220,62 -400.918,56       -9.214,62          0,00
2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten                    18.076.633,49 19.636.584,20 19.349.417,31 19.273.861,50
3. Schulen und Studien                                       1.801.391,27 1.695.469,28 1.809.114,80 2.000.000,00
Umlage auf Kärntner Gemeinden                               75.703.042,45 72.545.525,65 81.752.374,55 85.512.708,81

Anmerkung: bei den Beträgen zum Jahre 2018 handelt es sich um die voraussichtlichen Zahlen für 2018 laut Mitteilung des Amtes der
Kärntner Landesregierung vom 23. Juli 2018.

5.4.1. KABEG
1a. „Gemeindeumlagedarlehen“:
Vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. 3., Abbildung 3 über die seit 2001 erfolgte Umstellung der
Krankenanstaltenfinanzierung für den auf die Gemeinden entfallenden 30 %-Anteil am KABEG-
Betriebsabgang auf Fremdmittel.

Nachstehend wird der Bezug zwischen Nettogebarungsabgang laut Voranschlag, Obergrenze der
Verrechnung und „Ersparnis“ durch diese Verrechnungsform dargestellt (Beträge in Euro):

                                                        2015                2016               2017              2018
   A. VA-NGA                                        246.598.000,00     241.189.800,00     245.772.400,00    254.370.000,00
   B. abzgl. Tilgung Investitionsdarlehen           -30.753.200,00     -30.753.200,00     -33.769.066,67    -34.528.000,00
   C. VA-NGA nach Tilgung                           215.844.800,00     210.436.600,00     212.003.333,33    219.842.000,00
   D. 30 % Gemeinden                                 64.753.440,00      63.130.980,00      63.601.000,00     65.952.600,00
   E. Verrechnung Darlehen u. Nebenkosten            55.825.017,69      51.213.472,17      60.593.842,44     64.238.847,31
   F. (Vorläufige) Entlastung durch Darlehen          8.928.422,31      11.917.507,83       3.007.157,56      1.713.752,69

A. VA-NGA
Der veranschlagte Nettogebarungsabgang der KABEG wird vom Kärntner Landtag beschlossen (vgl. dazu
Pkt. 2.1., Pkt. 3., Abbildung 1). Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vom § 68 K-KAO
herangezogenen Nettogebarungsabgang (im Bericht als VA-NGA dargestellt) um einen kalkulierten Wert
bzw. um eine kamerale Plangröße handelt.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       17
Die endgültigen Nettogebarungsabgänge waren in den letzten Jahren laut publizierter KABEG-
Geschäftsberichte jeweils niedriger als die veranschlagten (Beträge in Mio Euro):

                       Tabelle in Euro                    2015           2016           2017
                       VA-NGA                               246,60         241,19         245,77
                       Endgültiger NGA                      234,91         236,16         241,35
                       Unterschied                          -11,69          -5,03          -4,42

Die gesetzliche Regelung sieht bis dato jedoch keine Anpassung der Verrechnungsobergrenze (30 % des
Nettogebarungsabganges nach Abzug der Tilgungen für Investitionsdarlehen) an den endgültigen
Nettogebarungsabgang vor.

B. Tilgung Investitionsdarlehen
Die Tilgung der Investitionsdarlehen ist laut gesetzlicher Vorgabe (vgl. Pkt. 2.1., Pkt. 3., Abbildung 2) von
dem vom Landtag beschlossenen VA-NGA in Abzug zu bringen und vermindert somit die Basis für das 30 %
Gemeindeumlagedarlehen sowie die Verrechnungsobergrenze zu Gunsten der Gemeinden.

C. Nettogebarungsabgang nach Tilgung Investitionsdarlehen
Dieser bildet die Basis für die Aufnahme des jährlichen Gemeindeumlagedarlehens durch die KABEG.

D. 30 %-Anteil Gemeinden
Dieser Wert ist die Basis für die „Gemeindeumlagedarlehen“. Die von den Gemeinden zu
übernehmenden Kosten, die vor allem die Annuitäten für die „Gemeindeumlagedarlehen“ seit 2001
betreffen, dürfen diesen Betrag nicht übersteigen (vgl. Pkt. 2.1.).

E. Verrechnung Darlehen bzw. Anleihen und Nebenkosten
Darunter sind die weiterverrechneten Darlehensannuitäten für die seit dem Jahr 2001 von der KABEG
aufgenommenen „Gemeindeumlagedarlehen“ sowie Nebenkosten (Gebühren) und Kosten der
Zwischenfinanzierung zu verstehen (vgl. dazu auch Pkt. 3.).

Betreffend die den Gemeinden verrechneten „Gemeindeumlagedarlehen“ stellte das Kontrollamt in den
Jahren 2015 – 2018 Unterschiede bei den Darlehensannuitäten fest. Der im Jahr 2016 vergleichsweise

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       18
niedrigere Wert ergab sich rechnerisch u.a. durch einen niedrigeren KABEG-Nettogebarungsabgang sowie
aus der Gutschrift von Agio und Stückzinsen (insgesamt rd. 4,7 Mio Euro). Auf die (vorläufige) Entlastung
gegenüber dem ursprünglichen System der Direktverrechnung wirken sich auch endfällige Darlehen bzw.
Anleihen aus. Diese bedeuten tilgungsfreie Jahre und bei der Gesamtannuität einen höheren Zinsanteil.

Im Jahr 2018 erfolgte ein Anstieg der an die Gemeinden verrechneten Kosten vor allem infolge höherer
Tilgungen auf Grund der kurzfristigen Laufzeit eines im Jahr 2017 aufgenommenen Darlehens. Eine
geringere Zahlung (gegenüber der Direktverrechnung) für die Gemeinden bei der Umlage der Darlehen
und Anleihen bedeutet auf der anderen Seite einen größeren Anstieg der Verbindlichkeiten aus den sog.
„Gemeindeumlagedarlehen“. Es handelt sich damit mehr um eine scheinbare, vorläufige Entlastung, denn
im    Zeitraum       2001 - 2018      haben      sich     Verbindlichkeiten       aus     dem      Verrechnungskreis
„Gemeindeumlagedarlehen“ von insgesamt mehr als einer halben Milliarde Euro angehäuft. Vgl. dazu die
nachstehenden Ausführungen unter Pkt. F.

F. Aushaftende Gemeindeumlagedarlehen
Die Darstellung bezieht sich auf eine mit dem Jahr 2001 erfolgte Änderung des Verrechnungssystems (vgl.
Pkt. 2.1., Pkt. 3., Abbildung 3). Während vor dieser Regelung der auf die Gemeinden entfallende, vom
Landtag beschlossene VA-NGA der KABEG (nach Abzug der Tilgung Investitionsdarlehen) direkt verrechnet
wurde, werden seither zuerst Fremdmittel aufgenommen und in den Folgejahren die Finanzierungskosten
(Zinsen, Gebühren) sowie die Tilgungen an die Gemeinden weiterverrechnet. Jedes Jahr erfolgt eine
weitere    Fremdfinanzierung        des    die    Gemeinden        betreffenden      NGA-Anteiles.      Aus     diesem
Verrechnungsmodus ergab sich, wie unter Pkt. F. dargestellt, eine vorläufige Entlastung für die Kärntner
Gemeinden.

In nachstehender Tabelle ist dargestellt, dass sich seit 2001 auch die Verbindlichkeiten des
Verrechnungskreises „Gemeindeumlagedarlehen“ kontinuierlich erhöht haben und zum 31.12.2017 der
Außenstand rd. 536 Mio Euro betrug.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       19
Es handelt sich dabei um eine zeitliche Verlagerung der Gemeindeumlage nach hinten. Die Entwicklung
der Verbindlichkeiten aus Gemeindeumlagedarlehen vom Beginn der Fremdfinanzierungsregelung im
Jahre 2001 bis zum 31.12.2017 ist nachfolgend dargestellt:

                                                             Restkapital aushaftend
                  600,0

                  500,0

                  400,0
    in Mio Euro

                  300,0

                  200,0

                  100,0

                    0,0
                          2001   2002   2003   2004   2005   2006   2007   2008   2009   2010   2011   2012   2013   2014   2015   2016   2017

                                                                                                Quelle: Stadtgemeinde Völkermarkt, Finanzverwaltung

Das Kontrollamt hält dazu fest, dass die jährlichen Belastungsverringerungen gegenüber der direkten
Abgangsdeckung umgekehrt zu einem Mehr an Verbindlichkeiten aus Gemeindeumlagedarlehen führten.
Wenngleich die Fremdfinanzierung über die KABEG erfolgt, betrifft die Aussage laut obiger Darstellung
nicht direkt die KABEG sondern den Verrechnungskreis zwischen dem Land Kärnten und den Kärntner
Gemeinden nach Maßgabe des § 68 Abs 1 K-KAO.

Weiters wird festgehalten, dass ein Abbau dieser Verbindlichkeiten - wie aus obiger Darstellung
hervorgeht - nicht erfolgte. Es ist derzeit nicht absehbar, wie lange dieses System mit einem weiteren
Verbindlichkeitenaufbau fortgeführt werden wird, vor allem im Hinblick auf die 30 %
Verrechenbarkeitsobergrenze. Bei einer Änderung des Systems auf den ursprünglichen Modus müssten
neben der laufenden Verrechnung zusätzlich auch die angehäuften Verbindlichkeiten abgebaut werden.
Ein Beibehalten des gegenwärtigen Systems bedeutet wiederum einen Anstieg an Verbindlichkeiten
bezogen auf den Verrechnungskreis „Gemeindeumlagedarlehen“ (welcher wie unter Pkt. 3. beschrieben
auch Anleihen umfasst).

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       20
Das Kontrollamt empfiehlt, darauf hinzuwirken, dass die gegenständliche gesetzliche Regelung der
Verrechnung über eine Fremdfinanzierung evaluiert und auf eine für die Kärntner Gemeinden und damit
auch für die Landeshauptstadt bestmögliche Basis gestellt wird, ohne dass dabei Zusatzkosten (Zinsen,
Gebühren etc.) entstehen.

1b. Zwischenfinanzierung und Gebühren
Hinsichtlich der im Jahre 2015 den Gemeinden verrechneten Kosten in Höhe von rd. € 796.000,-- ergab
sich bei der Abrechnung im Jahr 2016 laut Unterlagen des Amtes der Kärntner Landesregierung eine
Gutschrift iHv rd. € 401.000,-- sowie eine weitere Gutschrift in Höhe von rd. € 9.200,-- im Jahr 2017. Der
Rest betraf vor allem Kosten im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen.

5.4.2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten
Vgl. dazu Pkt. 2.2. Zur Darstellung der Plausibilität der verrechneten Zahlen wurde dem Kontrollamt vom
Amt der Kärntner Landesregierung für die jeweiligen Jahre eine Unterlage mit einer Listung der
Betriebsabgänge der fünf öffentlichen konfessionellen Krankenanstalten zur Verfügung gestellt, aus der
die Verrechnung mit dem Vorschuss ersichtlich war. Nähere Details zu den Betriebsabgängen liegen dem
Kontrollamt nicht vor.

5.4.3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge
Vgl. dazu Pkt 2.3.

6. Bedeutung und Anteil für die Landeshauptstadt

6.1. Rechnungsabschluss
Umlage auf Klagenfurt                                             2015           2016          2017          2018
                                                                   (€)            (€)           (€)           (€)
1a. "Gemeindeumlagedarlehen" (Tilgung, Zinsen)                 10.990.357,13 10.308.431,54 12.302.287,26 13.099.046,78
1b. Zwischenfinanzierung und Gebühren                             159.021,27    -80.071,49     -1.869,04          0,00
2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten                        3.610.267,14 3.921.820,66 3.927.890,31 3.930.164,13
3. Schulen und Studien                                            359.774,04    338.619,29    367.246,37    407.823,22
4. Korrektur Aufteilungsschlüssel 2016                                  0,00          0,00    136.165,79          0,00
Betrag laut Rechnungsabschluss                                 15.119.419,59 14.488.800,00 16.731.720,69 17.437.034,13

Anmerkung: bei den Beträgen zum Jahre 2018 handelt es sich um die voraussichtlichen Zahlen für den Rechnungsabschluss 2018 laut
Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2018.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       21
Die Erfassung der Umlage im Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt erfolgt am TA 5600
(VASt 1.5600.751001).

Die Schwankungen bei der verrechneten Umlage sind vor allem auf die unterschiedlichen
Darlehensannuitäten der KABEG zurückzuführen. Zu den Gründen hiefür vgl. die Ausführungen zu
Pkt. 5.4.1. KABEG – 1a „Gemeindeumlagedarlehen“ - E.

2. Sonstige öffentliche Krankenanstalten
Vgl. dazu Pkt. 2.2. sowie Pkt. 5.4.2.

3. Medizinische Schulen und medizinisch-technische Fachhochschullehrgänge
Vgl. dazu Pkt. 2.3.

4. Korrektur Aufteilungsschlüssel 2016
Vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. 5.3.

6.2. Vergleich Voranschlag und Rechnungsabschluss
Beim Vergleich der Voranschlagsdaten mit dem jeweiligen Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt
(TA 5600) ergaben sich nachstehende Abweichungen (Werte in Euro, gerundet auf 100, betreffend RA
2018 voraussichtliche Werte laut Angaben Amt der Kärntner Landesregierung):

                                                           VA                RA            Abweichung
              Krankenanstaltenumlage          2015       15.585.900         15.119.400         -466.500
              Krankenanstaltenumlage          2016       16.360.000         14.488.800       -1.871.200
              Krankenanstaltenumlage          2017       16.600.000         16.731.700          131.700
              Krankenanstaltenumlage          2018       17.500.000         17.437.000          -63.000

Aus der Listung ist ersichtlich, dass es vor allem im Jahr 2016 eine deutliche Unterschreitung gegenüber
den Voranschlagszahlen gegeben hat. Die gewählten Ansätze basieren auf von der Abteilung Finanzen
beim Amt der Kärntner Landesregierung eingeholten Informationen über die voraussichtliche
Entwicklung. Betreffend das Jahr 2016 wurden für den letzten Informationsstand – der für den
Voranschlag herangezogen wurde - vorläufige Daten vom 5. November 2015 sowie ein kalkulierter

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       22
Zuschlag aus kaufmännischer Vorsicht herangezogen. Die Voranschlagsfeststellung erfolgte am
16. Dezember 2016, sodass eine spätere Anpassung nicht mehr möglich war.

6.3. Abgerechnete Jahre
Das Amt der Kärntner Landesregierung erledigte die Abrechnung an die Landeshauptstadt im Jahre 2014
mittels Bescheid (und Übermittlung ergänzender Unterlagen).

In den Jahren 2015 - 2017 erfolgte die Abrechnung mit einem per E-Mail übermittelten amtssignierten
Informationsschreiben (ohne Bescheidcharakter) inkl. Beilagen (Übersicht der Kosten für die Gemeinden
insgesamt und einem Mitteilungsblatt über den Kostenanteil für die jeweilige Gemeinde).

Hinsichtlich der Jahre 2015 - 2017 wurden vom Kontrollamt ergänzende Unterlagen beim Amt der
Kärntner Landesregierung angefordert. Diese bezogen sich u.a. auf die Verrechnung der
„Gemeindeumlagedarlehen“, Tilgungspläne, Aufteilung der Kosten betreffend die sonstigen
Krankenanstalten und Abrechnung mit Vorschüssen, Details zu Zwischenfinanzierungskosten sowie
Details über die Aufteilung der Kosten unter den Gemeinden (Prozentsätze wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, etc.).

6.4. Laufendes Jahr 2018
Die Vorschreibung 2018 (Abrechnung) wurde im Juli 2018 via E-Mail mit einem amtssignierten Schreiben
des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2018, Zl 05-K-ALL-21/21-2018, an die Kärntner
Gemeinden versendet. Im Vergleich zu den Vorjahren enthielt die Beilage eine verkürzte Darstellung. Auf
Nachfrage des Kontrollamtes wurde im Zuge der Prüfungshandlungen eine umfangreichere Darstellung in
elektronischer Form (Excel) übermittelt, mit Details über die Kosten der „Gemeindeumlagedarlehen“,
Aufteilung auf die sonstigen Krankenanstalten, Aufteilung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, etc.

In § 68 K-KAO sind keine näheren Anforderungen über Abrechnungen an die Gemeinden geregelt. Das
Kontrollamt stellte fest, dass es jährliche Abrechnungsschreiben gab. Eine Jahresendabrechnung wurde
nicht übermittelt. Auch der vom Kärntner Landtag beschlossene VA-NGA für die Ermittlung der
Verrechenbarkeitsobergrenze wird nicht an den (Rechnungsabschluss-) Nettogebarungsabgang laut
KABEG-Geschäftsbericht angepasst.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       23
Das Kontrollamt empfiehlt von Seiten der Landeshauptstadt darauf hinzuwirken, eine Regelung über die
Vorlage einer Endabrechnung zu den vorgeschriebenen Beträgen für jedes Kalenderjahr vorzusehen.
Empfohlen wird auch eine Anpassung auf Basis des endgültigen NGA der KABEG. Weiters sollten
Mindesterfordernisse über Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung der Kosten und Nachvollziehbarkeit
der Entwicklung einheitlich festgelegt werden.

7. Zusammenfassende Feststellungen und Empfehlungen
Beim Beitrag zur Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten (Krankenanstaltenumlage)
handelt es sich um eine betragsmäßig bedeutende, durch Landesgesetz geregelte und von den
Gemeinden nicht steuerbare Transferzahlung der Landeshauptstadt bzw. der Kärntner Gemeinden an das
Land Kärnten.

7.1. Wesentliche Feststellungen
Für die Landeshauptstadt ergaben sich im Prüfungszeitraum 2015 bis 2018 jährlich Kosten zwischen
14,5 und 17,4 Mio Euro, die durch Abzug von den Ertragsanteilen verrechnet wurden (vgl. Pkt. 6.1.).
Rd. 71 – 75 % dieser Budgetbelastungen betrafen den verrechneten Anteil der Betriebsabgänge der
Krankenhäuser des Landes (KABEG). Der kleinere Teil der im Betrachtungszeitraum an die Gemeinden
verrechneten Umlage betraf die Betriebsabgänge der sonstigen öffentlichen Krankenanstalten (rd. 22,5 –
27 %)    sowie     den     Beitrag    für    die    medizinischen       Schulen     und     medizinisch-technischen
Fachhochschullehrgänge (rd. 2,2 – 2,4 %).

System der Verrechnung der Betriebsabgänge der KABEG
Ausgangspunkt dieser Verrechnung ist der vom Kärntner Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang
abzüglich Tilgungen für Investitionsdarlehen. Von dem so ermittelten Betrag entfallen 30 % auf die
Kärntner Gemeinden. Seit 2001 werden anstelle einer direkten Verrechnung 30 % des
Nettogebarungsabganges fremdfinanziert und die Kosten der Fremdfinanzierung (Darlehen und Anleihen)
des auf die Gemeinden entfallenden Anteils am Nettogebarungsabgang weiterverrechnet (Tilgung,
Zinsen, Nebenkosten); vgl. Pkt. 2.1. und 3.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       24
In   diesem      Zeitraum      haben      sich    die    Verbindlichkeiten        aus    dem      Verrechnungskreis
„Gemeindeumlagedarlehen“ (Darlehen und Anleihen) kontinuierlich auf mittlerweile rd. 536 Mio Euro
(Stand 31.12.2017) erhöht. Dabei handelt es sich um eine zeitliche Ausgabenverlagerung nach hinten
(vgl. Pkt. 5.4.1. KABEG 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“ – F).

Das Kontrollamt hält dazu fest, dass jährliche Belastungsverringerungen (bei Fremdfinanzierung anstelle
direkter Abgangsdeckung) umgekehrt zu einem Mehr an aushaftenden Verbindlichkeiten aus den
Gemeindeumlagedarlehen führen. Wenngleich die Fremdfinanzierung über die KABEG erfolgt, betrifft die
Aussage laut obiger Darstellung nicht direkt die KABEG sondern den Verrechnungskreis zwischen dem
Land Kärnten und den Kärntner Gemeinden nach Maßgabe des § 68 Abs 1 K-KAO.

Es ist derzeit nicht absehbar, wie lange dieses System mit einem weiteren Verbindlichkeitenaufbau
fortgeführt werden wird, vor allem im Hinblick auf die Verrechenbarkeitsobergrenze von 30 % (vgl. Pkt.
5.4.1. KABEG - 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“ – F).

Verrechnete Umlagen im Berichtszeitraum
Die Schwankungen (vgl. Tabelle Pkt. 5.4.) resultierten vor allem aus Unterschieden hinsichtlich der
verrechneten Darlehensannuitäten bei den „Gemeindeumlagedarlehen“. Der im Jahr 2016
vergleichsweise niedrige Wert ergab sich u.a. durch einen niedrigeren KABEG - Nettogebarungsabgang
sowie durch Gutschriften von Agio und Stückzinsen. Im Jahr 2018 erfolgte ein Anstieg der Kosten der
Gemeindeumlagedarlehen vor allem infolge höherer Tilgungen auf Grund der kurzfristigen Laufzeit eines
im Jahr 2017 aufgenommenen Darlehens (vgl. Pkt. 5.4.1. KABEG - 1a. „Gemeindeumlagedarlehen“ – E).

Beim Vergleich des Voranschlages mit dem Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt im Jahr 2016 war
eine größere Unterschreitung in Höhe von rd. 1,87 Mio Euro zu erkennen. Die gewählten Ansätze
basierten auf bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholten
(vorläufigen) Informationen über die voraussichtliche Entwicklung. Für den Voranschlag 2016 wurden
vorläufige Daten vom 5. November 2015 sowie ein kalkulierter Zuschlag aus kaufmännischer Vorsicht
herangezogen. Die Voranschlagsfeststellung erfolgte am 16. Dezember 2015, sodass eine spätere
Anpassung nicht mehr möglich war (vgl. Pkt. 6.2.).

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       25
Im Betrachtungszeitraum 2015 - 2018 wurden vom Amt der Kärntner Landesregierung jährlich (ca. zur
Jahresmitte, z.B. im Juli 2017 für das Jahr 2017) amtssignierte Informationsschreiben inkl. Beilagen
betreffend die Abrechnung der Krankenanstaltenumlage versendet.

Eine    Jahresendabrechnung         ist    nicht    vorgesehen.      Der     für   die    Berechnung       der    30 %
Verrechenbarkeitsobergrenze herangezogene Nettogebarungsabgang basiert auf Voranschlagswerten
und wird nicht an den endgültigen Nettogebarungsabgang angepasst (vgl. Pkt. 6.4.).

Magistratsinterner Ablauf und IKS
Vom Amt der Kärntner Landesregierung wurden amtssignierte Informationsschreiben zur jährlichen
Abrechnung im Betrachtungszeitraum 2015 – 2017 an die Magistratsdirektion der Landeshauptstadt per
E-Mail übermittelt und von dieser an die Abteilung Finanzen (2015 – 2017) sowie Abteilung
Rechnungswesen (2016, 2017) weitergeleitet. Bei der Abteilung Gesundheit als anordungsbefugte Stelle
lagen diese Unterlagen im Betrachtungszeitraum 2015 – 2017 nicht vor. (Vgl. Pkt. 4.).

Die Abrechnung der Krankenanstaltenumlage war von keinem Monitoring eines magistratsinternen
Kontrollsystems erfasst, wie beispielsweise Plaubsibilitätskontrollen der verrechneten Beträge, Abklärung
von Details zur Verrechnung (z.B. Nachverrechnungen) sowie Nachvollziehen der betragsmäßigen
Entwicklung der verrechneten Umlage. Eine konkrete, ausdrückliche Zuständigkeit dafür ist in der
Geschäftseinteilung des Magistrates der Landeshauptstadt nicht festgeschrieben (vgl. Pkt. 4.).

7.2. Empfehlungen des Kontrollamtes
Auf Grund des budgetären Gewichtes der gegenständlichen Umlage (2018 rd. 17,4 Mio Euro) wird
empfohlen, im Sinne eines internen Kontrollsystems im Magistrat der Landeshauptstadt eine Stelle
zuständig zu machen, welche die jährliche Abrechnung der Krankenanstaltenumlage auf Plausibilität hin
prüft und den Entscheidungsträgern über deren Entwicklung berichtet. Diese Stelle sollte für den
gesamten Bereich der Ertragsanteile bzw. Umlagen zuständig und anordnungsbefugt sein und die
Aufgabenstellung bei der nunmehr zuständigen Abteilung in der Geschäftseinteilung des Magistrates
explizit festgehalten werden (vgl. Pkt.4.).

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       26
Weiters wird empfohlen, von Seiten der Landeshauptstadt beim Land Kärnten darauf hinzuwirken, dass
-   die gegenständliche gesetzliche Regelung der Verrechnung des Gemeindeanteils der Kosten der
    Landeskrankenanstalten über eine Fremdfinanzierung evaluiert und auf eine für die Kärntner
    Gemeinden und damit auch für die Landeshauptstadt bestmögliche Basis gestellt wird, ohne dass
    dabei Zusatzkosten (Zinsen, Gebühren etc.) entstehen (vgl. Pkt. 5.4.1. KABEG – 1a.
    „Gemeindeumlagedarlehen“ – F).
-   eine Regelung über die Vorlage einer Endabrechnung zu den vorgeschriebenen Beträgen auf Basis des
    tatsächlich eingetretenen Nettogebarungsabganges aufgenommen und eine einheitliche Regelung
    der Mindesterfordernisse über Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung der Kosten und
    Nachvollziehbarkeit der Entwicklung festgelegt wird (vgl. Pkt. 6.4).

8. Ausblick
Aus der Sicht des Kontrollamtes stellt es eine absolute Notwendigkeit dar, im Sinne eines integrierten IKS
(vgl. u.a. Bericht des Kontrollamtes vom November 2017) eine zuständige Stelle im Magistrat zu
bestimmen, die für eine durchgängige Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der jährlich zu leistenden
Transferzahlungen zu sorgen hat.

Was die Art und die Form der – dem „Zahler Landeshauptstadt“ – vorzulegenden Abrechnung anbelangt,
bedarf    es    noch    einer    näheren,     klaren      Festlegung      (Definition)   zwischen      den    jeweiligen
Entscheidungsträgern von Landeshauptstadt und Land Kärnten. Eine jährliche Endabrechnung mit den
beizulegenden      Unterlagen      bildet    einerseits     die    Grundlage      zur    Herstellung    von    Klarheit,
Nachvollziehbarkeit und Transparenz über die prüfungsgegenständlichen Budgetbelastungen.
Andererseits sollte ein hausinternes IKS dazu beitragen, wachsende Transferleistungen zu überschauen,
und    die     Entscheidungsträger      zu    informieren,        damit    die   hausinternen     Bemühungen        zur
Haushaltskonsolidierung nicht durch stetig wachsende Transferleistungen nach Außen zusätzlich
konterkariert werden.

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                                                    KONTROLLAMT
Krankenanstaltenumlage                                                                                       27
Nur so kann es gelingen, einerseits eine budgetäre Planbarkeit im Sinne der angestrebten, langfristigen
Haushaltskonsolidierung        zu     erzielen    und     andererseits      auch     eine     Gewähr       für   einen
verursachungsgerechten Beitrag der Landeshauptstadt zur Finanzierung der Landeskrankenanstalten zu
erreichen.

Der Bericht wurde mit den Fachabteilungen besprochen und von diesen zur Kenntnis genommen.

      Der Prüfer:                                                                  Der Kontrollamtsdirektor:

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Krankenanstaltenumlage                                                                                       28
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