Kurzinformationen zur Pflegeberatung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Patientenverfügung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kurzinformationen zur Pflegeberatung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Patientenverfügung © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 1. Vorsorgevollmacht Durch die Vorsorgevollmacht soll eine Person des Vertrauens bevollmächtigt werden, im Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtgeber rechtswirksam zu handeln. Der Bevollmächtigte soll damit befugt werden, im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden, Erklärungen abzugeben, Verträge zu schließen oder vor Gericht aufzutreten. Abgedeckt werden können alle Angelegenheiten oder auch nur bestimmte Bereiche wie etwa die Vermögenssorge (Vermögensverwaltung, Bankgeschäfte u. a.) oder die Personensorge (medizinische Behandlung, Bestimmung des Aufenthaltsortes u.a.). 1.1. Wer kann eine Vorsorgevollmacht erstellen? Jeder der volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig ist, kann eine Vorsorgevollmacht erstellen. Geschäftsfähigkeit ist dann zu bejahen, wenn die betreffende Person ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig machen und deren Bedeutung und Tragweite überblicken kann. 1.2. Gibt es Voraussetzungen für denjenigen, dem die Vollmacht erteilt wird? Der Bevollmächtigte muss seinerseits zumindest beschränkt geschäftsfähig sein. Sie können die Vollmacht auch aufteilen und unterschiedlichen Personen bestimmte Bereiche zuordnen. Auch ist es möglich, dass man mehrere Personen als Bevollmächtigte bestimmt. Des Weiteren können Sie auch festlegen, ob mehrere Bevollmächtigte nur zusammen oder auch jeder allein vertretungsberechtigt ist. Sie sollten jedoch in beiden Fällen überlegen, ob diese Verfahrensweise sinnvoll ist, da die Bevollmächtigten sich einig sein sollten. Es ist auch möglich, einen Ersatzbevollmächtigten zu beauftragen, falls der bevorzugt beauftragte Bevollmächtigte beispielsweise selbst krankheitsbedingt ausfallen sollte. 1.3. Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben? Die Vorsorgevollmacht ist schriftlich abzufassen und muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers beinhalten. Weiterhin ist die Vollmacht zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Unter anderem bei den Betreuungsbehörden besteht die Möglichkeit, die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Die Beglaubigung der Unterschrift ist keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, ist © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 1 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
jedoch ratsam, um eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr zu erzielen – sie muss in diesem Fall nicht vom Notar vorgenommen werden. Ist Ihnen eine Beglaubigung nicht möglich, so sollten Sie einen Zeugen mit unterschreiben lassen. Sofern sich die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte und Darlehensverträge beziehen soll, ist eine notarielle Beurkundung Wirksamkeitsvoraussetzung und eine alleinige Beglaubigung der Unterschriften nicht ausreichend. Dies gilt auch, wenn Firmenanteile betroffen sind. Die Berechtigung zur Erbausschlagung setzt nur eine notarielle Beglaubigung voraus. Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte mit vollständiger, möglichst aktueller Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Der Bevollmächtigte sollte dann ebenfalls die Vollmacht unterschreiben. 1.4. Gelten Besonderheiten gegenüber der Bank oder der Post? Ja. Kreditinstitute akzeptieren private Vorsorgevollmachten häufig nicht. Bitte erfragen Sie daher die Anforderungen, die Ihr Kreditinstitut an eine Vollmacht stellt. Oft müssen Sie eine gesonderte Bankvollmacht vor Ort ausfüllen. Die Post hingegen akzeptiert die eigenhändige Vollmacht zum Empfang der Post. 1.5. Welchen Inhalt sollte die Vorsorgevollmacht haben? Meistens wird eine Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt. D. h., dass die Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt wird sowohl für die Vermögens- wie auch für die Gesundheitssorge. Es ist aber auch möglich, eine Vollmacht nur für bestimmte Bereiche zu erteilen wie etwa die Vermögenssorge. Die Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall konkretisiert werden. So ist beispielsweise eine ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich, um über eine medizinische Behandlung mit möglichen schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen oder unterbringungsähnliche Maßnahmen zu entscheiden (§§ 1904, 1906 Bürgerliches Gesetzbuch). In diesen Fällen muss der Bevollmächtigte seine Entscheidungen sogar durch das Vormundschaftsgericht genehmigen lassen. Darüber hinaus sollte die Vollmacht die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und auf die möglicherweise vorhandene Patientenverfügung aufmerksam machen. In der Regel gilt eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. So hat der Bevollmächtigte die Möglichkeit, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch Angelegenheiten zu regeln wie Beerdigungsmodalitäten. Wichtig: Da die Vorsorgevollmacht in der Regel erst für den Fall erstellt wird, dass der Vollmachtgeber selbst seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, findet man häufig die Formulierung „Für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 2 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
selbst regeln kann ...“. Von einer solchen Formulierung ist dringend abzuraten, denn sie macht die Wirksamkeit bzw. den Beginn der Vollmacht vom Vorliegen eines schlechten Gesundheitszustandes abhängig! Problematisch ist dabei, dass der Bevollmächtigte dann u. U. aufwendig nachweisen muss, dass bei Ihnen der angegebene Zustand eingetreten ist. Sinnvoll ist es, die Vorsorgevollmacht ohne solch eine Bedingung zu formulieren etwa wie folgt: „Ich, Name, Adresse etc. erteile hiermit Vollmacht an ... Der Bevollmächtigte wird beauftragt, mich in allen nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zu vertreten. ...“ Durch diese Formulierung ist der Bevollmächtigte befugt, sofort von der Vollmacht Gebrauch zu machen und als Vertreter für Sie aufzutreten. Möchten Sie dies verhindern, so können Sie mittels einer sog. Innenvollmacht nur gegenüber dem Beauftragten bestimmen, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selber nicht mehr für sich entscheiden können. Für den Fall, dass Sie einen Ersatzbevollmächtigten bestimmt haben, müssen Sie ebenfalls in einer Innenvollmacht klären, ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht zur Anwendung kommen soll. Sie können des Weiteren Ihre Wünsche und Vorstellungen formulieren. Sie sollten dies aber nicht in der Vorsorgevollmacht direkt, sondern in der zuvor beschriebenen Innenvollmacht gegenüber Ihrem Bevollmächtigten regeln. Es kann sich dabei um Wünsche handeln wie etwa, dass Sie gerne in ein Heim vor Ort ziehen möchten oder in eines, in dem Ihr Haustier erlaubt ist. Ebenso wichtig ist, dass Sie in der Innenvollmacht den Bevollmächtigten von der Haftung befreien bzw. diese gegenüber dem Sozialamt und einem rechtlichen Betreuer auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen. Dies ist wichtig, wenn der Vollmachtgeber Sozialhilfeberechtigter wird und das Sozialamt die Vermögensverhältnisse überprüft. Der Bevollmächtigte ist dann verpflichtet, gegenüber dem Sozialamt die Vermögensverhältnisse offen zu legen und vor allem auch über seine Handlungen Rechenschaft abzulegen, ob er das Vermögen des Vollmachtgebers etwa durch Geldgeschenke z. B. an Enkel verringert hat. Ohne eine Haftungsbegrenzung müsste der Bevollmächtigte dann aus eigenem Vermögen haften. 1.6. Kann die Vorsorgevollmacht geändert oder widerrufen werden? Eine Änderung oder Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, soweit noch Geschäftsfähigkeit besteht. Sofern Sie Änderungen vornehmen möchten, müssen diese im Original vorgenommen werden. Bitte achten Sie darauf, dass dann auch sämtliche Kopien alter Versionen eingezogen und vernichtet werden. Sollten Sie eine neue Vollmacht anfertigen, machen Sie auf dieser bitte deutlich, dass die neue Vollmacht die alte Vollmacht ersetzen soll. Achten Sie darauf, dass auch die erforderliche Form (notarielle Beurkundung oder Beglaubigung) eingehalten ist. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 3 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
1.7. Kann die Vorsorgevollmacht hinterlegt werden? Die Bundesnotarkammer führt das zentrale Vorsorgeregister. Im Falle eines Betreuungsverfahrens kann das Vormundschaftsgericht durch Abfrage Kenntnis von der bestehenden Vorsorgevollmacht erlangen. Die Registereintragung ist zu beantragen. Dabei sollten auch die Daten der bevollmächtigten Person erfasst werden, sofern diese damit einverstanden ist. Mit der Registereintragung wird die Vollmacht als solche, insbesondere ihre Wirksamkeit, nicht geprüft. Die Registrierung kann online über das Internet unter www.vorsorgeregister.de veranlasst werden. Dies ist etwas kostengünstiger als die postalische Antragstellung. Für die postalische Antragstellung müssen Sie ein Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben an die Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 08 01 51 10001 Berlin senden. Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen zunächst einmalige Gebühren (derzeit 15,50 € bei online-Antragstellung/18,50 € bei schriftlicher Antragstellung) an. Für einen Antrag auf Änderung, Ergänzung, Löschung oder Hinzunahmen weiterer bevollmächtigter Personen sind weitere Gebühren zu entrichten (derzeit mindestens 2,50 €). Auch bei manchen Amtsgerichten ist eine Hinterlegung möglich. Möchten Sie die Vollmacht nicht hinterlegen, so ist es ratsam, wenn Sie beispielsweise in Ihrer Geldbörse oder Brieftasche eine Nachricht aufbewahren, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und bei wem diese einzusehen ist. Der Bevollmächtigte sollte ebenfalls ein Exemplar erhalten. 1.8. Was kann man tun, wenn der Vorsorgebevollmächtigte seine Aufgaben nicht gewissenhaft und im Sinne des Vollmachtgebers ausführt? Anders als ein rechtlicher Betreuer ist der Vorsorgebevollmächtigte zunächst keinem zur Rechenschaft verpflichtet. Zeigt sich, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht in Ihrem Sinne handelt, so können Sie die Vollmacht widerrufen. Sind Sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, weil etwa inzwischen eine schwere Demenz vorliegt, so kann ein sog. Kontrollbetreuer durch das Gericht eingesetzt werden, der die Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten überwacht. Einen Hinweis an das Gericht, der auf die Missstände aufmerksam macht, können Angehörige geben, aber auch Dritte beispielsweise Mitarbeiter eines Heimes. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 4 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
1.9. Ist es sinnvoll, neben einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung zu erstellen? An sich ist dies nicht nötig, denn Sie haben schon alle Angelegenheiten mittels Vorsorgevollmacht vollumfänglich regeln können. Sinnvoll kann diese Verfahrensweise dann sein, wenn Regelungen in der Vollmacht unwirksam sein sollten oder nicht alle Fragen darin geregelt wurden. Wurde beispielsweise in der Vorsorgevollmacht vergessen, ausdrücklich zu regeln, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch über die Aufenthaltsbestimmung entscheiden darf, so ist die Vorsorgevollmacht bei einem nötigen Umzug ins Heim nicht ausreichend und der Bevollmächtigte hat diesbezüglich keine Vertretungsbefugnis. In diesem Fall muss ein gesetzlicher Betreuer für diese Frage bestellt werden. Sie können den Vorsorgebevollmächtigten auch als rechtlichen Betreuer vorschlagen. Dies könnte aber problematisch werden, wenn der Vorsorgebevollmächtigte zum Beispiel untätig ist, sich also nicht um Ihre Belange kümmert und damit auch als Betreuer ungeeignet wäre. 2. Betreuungsverfügung Das Gesetz sieht vor, dass für einen Menschen, der seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, weil er an einer geistigen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung leidet, die eine solche Selbstverantwortung unmöglich macht, ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden muss (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein typisches Beispiel ist gegeben, wenn eine Person an einer schweren Demenz erkrankt ist oder im Koma liegt. Mittels einer Betreuungsverfügung ist es möglich, vorab eine Person des Vertrauens zu bestimmen, die vom Gericht im Fall des Falles als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin eingesetzt werden soll. Es kann aber auch festgelegt werden, wer keinesfalls für Ihre Betreuung beauftragt werden soll. 2.1. Welche Aufgaben hat ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin, den/die ich durch meine Betreuungsverfügung bestimme? Der rechtliche Betreuer oder die Betreuerin werden durch Beschluss vom Vormundschaftsgericht bestellt und vertreten den Betreuten. Eine Vertretungsbefugnis besteht allerdings nur in den Bereichen, die das Gericht vorab in seinem Beschluss festgelegt hat und die in dem Betreuerausweis aufgeführt sind. Eine rechtliche Betreuung kann nötig sein für den Bereich der Finanzsorge und/oder für die Personensorge. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 5 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Der Betreuer oder die Betreuerin muss einmal jährlich einen „Rechenschaftsbericht“ gegenüber dem zuständigen Gericht abgeben. 2.2. Welche Form ist vorgeschrieben? Die Betreuungsverfügung ist sinnvollerweise schriftlich niederzulegen. Anzugeben sind der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Verfügenden. Bitte unterschreiben Sie die Verfügung mit Angabe des Datums und des Ortes. Für die Betreuungsverfügung ist die notarielle Form nicht erforderlich. Ferner ist der Betreuer mit Namen, Geburtstag, Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Der Betreuer sollte als Zeichen seines Einverständnisses dann ebenfalls die Verfügung unterschreiben. Eine Geschäftsfähigkeit ist zur Ausstellung einer Betreuungsverfügung nicht erforderlich. Die Einwilligungsfähigkeit reicht aus. Einwilligungsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Betroffene die Bedeutung, Tragweite und Folgen seiner Erklärung verstehen kann. 2.3. Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die eine Person, die gesetzlicher Betreuer oder gesetzliche Betreuerin werden soll, vorweisen muss? Es ist möglich, jede Person als rechtlichen Betreuer oder Betreuerin in einer Betreuungsverfügung zu benennen. Wichtig ist jedoch, dass die Person geschäftsfähig ist, damit sie ihre Vertretungsaufgaben auch rechtswirksam ausführen kann. Bei Heimaufenthalten darf keine Person als Betreuer oder Betreuerin vorgeschlagen werden, die zu dieser Einrichtung in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht. Dies sind beispielsweise Mitarbeiter des Heims. Ist die Person als Betreuer ungeeignet, ist das Gericht nicht an die Betreuungsverfügung gebunden. 2.4. Kann man mehrere Personen in einer Betreuungsverfügung bestimmen? Grundsätzlich ist es möglich, auch mehrere Personen in einer Betreuungsverfügung als rechtlichen Betreuer bzw. Betreuerin zu benennen. Oftmals werden mehrere Kinder bestimmt entweder gemeinsam oder mit jeweils unterschiedlichem Aufgabengebiet. Dies ist grundsätzlich möglich. Oftmals wird der Sohn für die Finanzsorge bestimmt und die Tochter für die Personensorge. Man sollte jedoch überlegen, ob dies sinnvoll ist, denn die Betreuung kann nur in Ihrem Sinne gut gelingen, wenn alle in der Betreuungsverfügung bestimmten rechtlichen Betreuer bzw. Betreuerinnen sich auch einig sind. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 6 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
2.5. Welche weiteren Inhalte können in die Betreuungsverfügung aufgenommen werden? In der Betreuungsverfügung können zusätzlich Wünsche benannt werden, die das Gericht und der Betreuer oder die Betreuerin bei Entscheidungen berücksichtigen sollen. Das Gericht und der Betreuer müssen Ihren in der Betreuungsverfügung schriftlich niedergelegten geäußerten Willen beachten und daneben auch den Inhalt einer etwaigen Patientenverfügung berücksichtigen. So können Sie bereits in einer Betreuungsverfügung festlegen, dass Sie gerne so lang es geht ambulant zu Hause versorgt werden möchten oder auch, dass Ihre Enkelin zu ihrer Hochzeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Der rechtliche Betreuer oder die Betreuerin sind nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht (§ 1901 Bürgerliches Gesetzbuch). Bei lebensgefährdenden medizinischen Behandlungen und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wie beispielsweise Bettgittern muss sogar die Zustimmung des Gerichts vom Betreuer und der Betreuerin eingeholt werden. 2.6. Kann ich die Betreuungsverfügung widerrufen? Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. Beseitigen Sie im Widerrufsfall die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung. 2.7. Wo bewahre ich eine Betreuungsverfügung auf? Es ist sinnvoll, dem oder der in der Betreuungsverfügung Genannten eine Kopie zu überlassen. Manche Amtgerichte hinterlegen auch Betreuungsverfügungen. 2.8. Wann endet eine Betreuungsverfügung? Die rechtliche Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten, so dass damit auch die Verpflichtungen aus einer Betreuungsverfügung enden. 2.9. Wo kann ich mich näher informieren? Weitere Informationen erhalten Sie durch das Netzwerk Pflegeberatung der Verbraucherzentralen unter der Rufnummer 0180 3 770500-1 (9 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz können abweichende Tarife gelten.). Diese erreichen Sie © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 7 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Montag: 10 – 13 Uhr Mittwoch: 10 – 13 Uhr Donnerstag: 14 – 18 Uhr. Gern geben Ihnen auch die regionalen Verbraucherzentralen Auskunft. Hier können Sie die Broschüren o Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung [5,80 €] o Vorsorge selbstbestimmt (Verfügungen, Vollmachten, Testament) [9,80 €] anfordern. Darüber hinaus können Sie über den Publikationsversand der Bundesregierung über die Rufnummer 01805 - 77 80 90 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz können andere Tarife gelten), per Fax 030-18 10 580 8000 (aus dem Ortsnetz Berlin bitte ohne Vorwahl) oder per E-Mail publikationen@bmj.bund.de die Broschüre “Betreuungsrecht” bestellen. In dieser Broschüre finden Sie auch Vordrucke. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. 8 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Die Patientenverfügung 1. Was ist eine Patientenverfügung? Eine Patientenverfügung ist eine mündliche oder schriftliche Willensäußerung bezüglich einer künftigen medizinischen Behandlung für den Fall, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, weil Sie z.B. dauerhaft oder vorübergehend ohne Bewusstsein sind. Sie legen in der Patientenverfügung fest, welche Untersuchungen und Behandlungen Sie in bestimmten medizinischen Situationen wünschen oder nicht wünschen. Das Problem der Patientenverfügung ist die Verbindlichkeit, d.h. ob der behandelnde Arzt sich im betreffenden Fall nach Ihren Wünschen und Vorstellungen richtet. Im Folgenden finden Sie Tipps, was Sie bei Form und Inhalt Ihrer Verfügung beachten sollten. 2. Gibt es eine vorgeschriebene Form für die Patientenverfügung? Es gibt keine gesetzlichen Regelungen und Vorgaben bezüglich der Form einer Patientenverfügung. Sie können Ihre Wünsche mündlich äußern, im Regelfall wird eine Patientenverfügung aber - allein aus Beweisgründen – schriftlich verfasst. Dies können Sie handschriftlich machen, mit einer Schreibmaschine oder dem PC. Wichtig ist, dass die Verfügung lesbar ist und dass Sie sie mit Ort und Datum und Ihrer Unterschrift versehen. Betrachten Sie die Patientenverfügung als einen „Brief“ an den Arzt/die Ärztin, in dem Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich möglicher zukünftiger Behandlungen schildern. Ihre Verfügung kann und sollte so persönlich wie möglich verfasst werden. Die Verwendung von Mustervordrucken, die Sie ankreuzen oder abschreiben, ist nicht ratsam. Im Zweifelsfall geht Ihr persönlicher Wille zu wenig daraus hervor und die Verfügung wird nicht beachtet. Sie können sich auf der Verfügung bescheinigen lassen, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift „im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte“ waren. Dies kann ein Angehöriger, ein Freund oder eine andere Person machen. Wenn Sie sich vor Abfassung der Patientenverfügung von einem Arzt oder einer sonstigen im medizinischen Bereich tätigen Person haben beraten lassen, empfiehlt sich eine Bescheinigung dieser Beratung auf Ihrer Patientenverfügung. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008 1 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist im Regelfall nicht notwendig. Wenn Zweifel daran bestehen könnten, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Abfassung entscheidungsfähig war, kann eine Beurkundung aber hilfreich sein. Die Entscheidungsfähigkeit kann auch ein Arzt bescheinigen. 2.1. Wer kann eine Patientenverfügung aufsetzen? Jeder, der sich der Tragweite seiner Entscheidungen bewusst ist, kann eine Patientenverfügung aufsetzen. Im Gegensatz zu Vorsorgevollmachten muss keine volle Geschäftsfähigkeit vorliegen. Bei Minderjährigen dürfen Ärzte allerdings nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten entscheiden. 2.2. „Verjährt“ eine Patientenverfügung? Patientenverfügungen „verjähren“ nicht, dennoch empfehlen die meisten Experten eine regelmäßige Aktualisierung, z. B. in Abständen von ein bis zwei Jahren. Vor einem größeren Eingriff empfiehlt sich auf jeden Fall eine Aktualisierung. Wenn Sie Änderungswünsche haben, können Sie Änderungen vornehmen oder anfügen. Wenn die Verfügung unverändert weiterhin gültig sein soll, bestätigen Sie dies einfach mit Ort, Datum und Ihrer erneuten Unterschrift. 2.3. Kann die Patientenverfügung widerrufen werden? Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Solange Sie in der entsprechenden Situation in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern und sei es nur durch Kopfnicken oder Heben eines Fingers, haben diese Willensäußerungen Vorrang – auch wenn Sie in Ihrer Verfügung anderes bestimmt haben. 3. Ist meine Patientenverfügung für den Arzt bindend? Patientenverfügungen sind in der Vergangenheit vielfach nicht beachtet worden. Inzwischen hat jedoch ein Umdenken bei Ärzten eingesetzt und es gibt diesbezügliche höchstricherliche Rechtsprechung. 2003 hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung von Patientenverfügungen gestärkt. In dem Urteil vom 17.03.2003 hat der BGH entschieden: „Ist ein Patienten einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen, so müssen lebenserhaltende oder - verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht.“ Der Bundesgerichtshof führte außerdem aus: „Nur wenn ein solch erklärter Wille nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zuverlässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008 2 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Auch die Bundesärztekammer betont in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, dass „Patientenverfügungen verbindlich sind, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. “ 4. Was ist inhaltlich zu beachten? Aus dem oben Genannten ergibt sich: ihre Verfügung bekommt größeres Gewicht und hat eine wesentlich höhere Chance beachtet zu werden, wenn Sie die medizinischen Situationen, für die die Verfügung gelten soll und die gewünschten und nicht gewünschten Maßnahmen so konkret wie möglich beschreiben. Vermeiden Sie bitte unklare und schwammige Begriffe wie „ Apparatemedizin“, „an Schläuchen hängen“, „für mich kein lebenswertes Leben“. Die Beschreibung medizinischer Situationen und Maßnahmen wird Ihnen womöglich leichter fallen, wenn Sie schon an einer bestimmten Krankheit leiden und wissen, was auf Sie zukommen kann. Verfassen Sie die Verfügung dagegen vorsorglich in gesunden Tagen, ist es für medizinische Laien nicht einfach, konkrete Situationen zu benennen. Hier haben Sie folgende Möglichkeiten: Ein Beratungsgespräch mit einem Arzt oder Ärztin Ihres Vertrauens kann sowohl bei bestehenden Erkrankungen, als auch allgemein zur Klärung der eigenen Vorstellungen hilfreich sein. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Patientenverfügung mit Hilfe von Textbausteinen zu erstellen (z.B. Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz, siehe Hinweis unten). Textbausteine geben Ihnen Formulierungshilfen und stellen einen „roten Faden“ dar. Nehmen Sie sich Zeit bei der Abfassung Ihrer Verfügung. Überlegen Sie, was Ihnen wichtig ist und was weniger wichtig. Erstellen Sie eine Verfügung, die möglichst genau auf Ihre gesundheitliche und persönliche Situation zugeschnitten ist. 4.1. Wie sind Textbausteine aufgebaut? • Eingangssatz Im Eingangssatz werden Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift genannt. Die Eingangsformel kann folgendermaßen lauten: Ich (Name, Vorname, geboren am... , in..., wohnhaft) bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann: © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008 3 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
• Nennung der medizinischen Situationen Sie bestimmen hiermit die medizinischen Situationen, für die die Verfügung gelten soll, diese können z.B. sein: − unmittelbarer Sterbeprozess − Endstadium einer tödlich verlaufenden Erkrankung − schwere Gehirnschädigung (sowohl direkt durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung, als auch indirekt durch Sauerstoffunterversorgung des Gehirns nach Herzstillstand, Wiederbelebung, Schock, Lungenversagen) − weit fortgeschrittener Gehirnabbauprozess (z. B. bei Demenz) − schwere langfristige Pflegebedürftigkeit − andere medizinische Situationen • Angaben zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter medizinischer Maßnahmen Sie können Festlegungen treffen u.a. bezüglich: − Lebensverlängenden oder -erhaltenden Maßnahmen − Wiederbelebung − Künstlicher Flüssigkeitszufuhr − Künstlicher Ernährung − Künstlicher Beatmung − Schmerzbehandlung Weitere Verfügungen können getroffen werden bezüglich Antibiotikatherapie, Dialyse, Blut- und Blutbestandteile, alternativen Behandlungsformen, Organspenden oder anderen Ihnen wichtigen medizinischen Maßnahmen. Beachten Sie bitte, dass Sie nicht nur verfügen können, was Sie nicht wünschen, sondern auch, was Sie wünschen. Dies ist besonders wichtig in Bezug auf eine © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008 4 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
ausreichende Schmerztherapie und bezüglich Wünschen auf eine Palliativstation oder in ein Hospiz verbracht zu werden. 4.2. Was sollte die Patientenverfügung außerdem enthalten? Die Darlegung Ihrer Motivation für die Abfassung einer Patientenverfügung kann Ihrer Verfügung größeres Gewicht verleihen. Hatten Sie Erlebnisse, Erfahrungen im Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreis? Welche Situationen empfanden Sie als gut und auch für sich als wünschenswert, welche erlebten Situationen würden Sie für sich ablehnen? In einem Extrateil sollten Sie außerdem Angaben machen zu Ihren Wertvorstellungen, religiösen Vorstellungen, Ihren Einstellungen bezüglich Leben, Schmerzen, schweren Schädigungen und Versterben. Für den Fall, dass die in der Zukunft liegende Situation nicht mit den von Ihnen beschriebenen Situationen übereinstimmt oder es Auslegungsprobleme gibt, sollte der Arzt diesen ergänzenden Äußerungen Ihren mutmaßlichen Willen entnehmen können, d.h. es sollte für ihn ersichtlich werden, wie Sie in einer bestimmten Situation vermutlich entscheiden würden. 5. Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden? Am sinnvollsten ist die Aufbewahrung der Patientenverfügung bei sich zu Hause. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verfügung zu aktualisieren und gegebenenfalls zu ändern. Im Bedarfsfall muss die Verfügung im Original zur Hand sein. Wichtig ist deshalb, dass Angehörige und/oder Freunde von Ihrer Verfügung Kenntnis haben und wissen, wo sie aufbewahrt wird. Sie können in Ihrem Portemonnaie oder bei den persönlichen Unterlagen ein Kärtchen mit dem Hinweis auf bestehende Verfügungen und Vollmachten aufbewahren. Dort vermerken Sie, wo die Verfügung oder Vollmacht aufbewahrt ist, bzw. wer die Kontaktperson ist. Von der Kontaktperson nennen Sie Name, Anschrift und Telefonnummer. 5.1. Welche zentralen Hinterlegungsmöglichkeiten für eine Patientenverfügung gibt es? Es gibt Archive z. B. des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen Hospizgesellschaft, des Humanistischen Bundesverbandes u.a., die gegen unterschiedlich hohe Gebühren Patientenverfügungen zentral hinterlegen. (Erhoben wird entweder ein einmaliger Beitrag von z.B. 60.- € oder monatliche Beiträge, die © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008 5 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Spanne der Jahresbeiträge liegt zwischen 12.- und 36.- €). Zum Teil ist die Hinterlegung mit einer jährlichen Erinnerung zur Aktualisierung verbunden. Eine zentrale Hinterlegung kann sich anbieten, wenn Sie keine Kontakt- oder Vertrauensperson haben, die die Verfügung im Bedarfsfall beibringen könnte. Vor einer zentralen Hinterlegung sollten Sie die jährlichen Kosten klären und wie lange es dauern würde, bis das Original beim behandelnden Arzt ist. In manchen Bundesländern können Betreuungsverfügungen beim Gericht hinterlegt werden. Wenn außerdem eine Patientenverfügung vorhanden ist, kann diese mit hinterlegt werden. Außerdem ist eine Hinterlegung beim Notar möglich und eine Registrierung (nicht Hinterlegung!) im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. 6. Empfiehlt sich die Kombination der Patientenverfügung mit anderen Verfügungen und Vollmachten? Wenn Sie eine Vertrauensperson haben, die Sie bevollmächtigen können, ist die Kombination der Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht in gesundheitlichen Angelegenheiten sehr empfehlenswert. Dadurch hat Ihre Verfügung, die man auch als vorweggenommenes Gespräch mit dem Arzt bezeichnen kann, eine „Stimme“. Es ist jemand da, der Ihre Wünsche und Vorstellungen dem Arzt gegenüber vertreten kann. Näheres entnehmen Sie bitte den Verbraucherinformationen „Vorsorgevollmacht“ und „Betreuungsverfügung“. 7. Wo können Sie nähere Informationen erhalten? Weitere Informationen erhalten Sie durch die Pflegehotline der Verbraucherzentralen und des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen unter der Rufnummer 0180 3 770500-1 (9 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz können abweichende Tarife gelten). Diese erreichen Sie Montag und Mittwoch : 10 – 13 Uhr Donnerstag : 14 – 18 Uhr Bei der Verbraucherzentrale können Sie die Broschüre „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ (7,90 €) anfordern. Darüber hinaus können Sie über den Publikationsversand der Bundesregierung unentgeltlich die erwähnte Broschüre „Patientenverfügung“ bestellen. Telefonisch über die Rufnummer 01805-77 80 90 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz können andere Tarife gelten), per Fax 030-18 10 580 © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008 6 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
8000 (aus dem Ortsnetz Berlin bitte ohne Vorwahl) oder per E-mail publikationen@bmj.bund.de. Die Broschüre steht auch im Internet unter folgender Adresse zum Download zur Verfügung: http://www.bmj.bund.de/enid/811459df207ff10af321279579e826a8,33d0e45f74726369 64092d0933303334/Publikationen/Patientenverfuegung_oe.html © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008 7 Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Sie können auch lesen