Kurzinformationen zur Pflegeberatung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Die Seite wird erstellt Pierre-Oliver Bertram
 
WEITER LESEN
Kurzinformationen zur Pflegeberatung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Kurzinformationen zur Pflegeberatung

    Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

                     Patientenverfügung

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66,
10969 Berlin; Stand: Januar 2008.
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv
und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3
770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle
Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im
Zusammenhang mit Pflegethemen.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

1. Vorsorgevollmacht

Durch die Vorsorgevollmacht soll eine Person des Vertrauens bevollmächtigt werden,
im Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtgeber
rechtswirksam zu handeln. Der Bevollmächtigte soll damit befugt werden, im Namen
des Vollmachtgebers tätig zu werden, Erklärungen abzugeben, Verträge zu schließen
oder vor Gericht aufzutreten. Abgedeckt werden können alle Angelegenheiten oder
auch nur bestimmte Bereiche wie etwa die Vermögenssorge (Vermögensverwaltung,
Bankgeschäfte u. a.) oder die Personensorge (medizinische Behandlung, Bestimmung
des Aufenthaltsortes u.a.).

1.1. Wer kann eine Vorsorgevollmacht erstellen?

Jeder der volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig ist, kann eine
Vorsorgevollmacht erstellen. Geschäftsfähigkeit ist dann zu bejahen, wenn die
betreffende Person ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig
machen und deren Bedeutung und Tragweite überblicken kann.

1.2. Gibt es Voraussetzungen für denjenigen, dem die Vollmacht erteilt wird?

Der Bevollmächtigte muss seinerseits zumindest beschränkt geschäftsfähig sein. Sie
können die Vollmacht auch aufteilen und unterschiedlichen Personen bestimmte
Bereiche zuordnen. Auch ist es möglich, dass man mehrere Personen als
Bevollmächtigte bestimmt. Des Weiteren können Sie auch festlegen, ob mehrere
Bevollmächtigte nur zusammen oder auch jeder allein vertretungsberechtigt ist. Sie
sollten jedoch in beiden Fällen überlegen, ob diese Verfahrensweise sinnvoll ist, da die
Bevollmächtigten sich einig sein sollten.
Es ist auch möglich, einen Ersatzbevollmächtigten zu beauftragen, falls der bevorzugt
beauftragte Bevollmächtigte beispielsweise selbst krankheitsbedingt ausfallen sollte.

1.3. Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben?

Die Vorsorgevollmacht ist schriftlich abzufassen und muss Namen, Geburtsdatum
und Anschrift des Vollmachtgebers beinhalten. Weiterhin ist die Vollmacht zu
unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Unter anderem bei den
Betreuungsbehörden besteht die Möglichkeit, die Unterschrift beglaubigen zu lassen.
Die Beglaubigung der Unterschrift ist keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, ist
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 1
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
jedoch ratsam, um eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr zu erzielen – sie muss in
diesem Fall nicht vom Notar vorgenommen werden. Ist Ihnen eine Beglaubigung nicht
möglich, so sollten Sie einen Zeugen mit unterschreiben lassen. Sofern sich die
Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte und Darlehensverträge beziehen soll, ist
eine notarielle Beurkundung Wirksamkeitsvoraussetzung und eine alleinige
Beglaubigung der Unterschriften nicht ausreichend. Dies gilt auch, wenn Firmenanteile
betroffen sind.
Die Berechtigung zur Erbausschlagung setzt nur eine notarielle Beglaubigung voraus.

Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte mit vollständiger, möglichst aktueller Anschrift
und Telefonnummer zu benennen. Der Bevollmächtigte sollte dann ebenfalls die
Vollmacht unterschreiben.

1.4. Gelten Besonderheiten gegenüber der Bank oder der Post?

Ja. Kreditinstitute akzeptieren private Vorsorgevollmachten häufig nicht. Bitte erfragen
Sie daher die Anforderungen, die Ihr Kreditinstitut an eine Vollmacht stellt. Oft müssen
Sie eine gesonderte Bankvollmacht vor Ort ausfüllen.

Die Post hingegen akzeptiert die eigenhändige Vollmacht zum Empfang der Post.

1.5. Welchen Inhalt sollte die Vorsorgevollmacht haben?

Meistens wird eine Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt. D. h., dass die
Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt wird sowohl für die Vermögens- wie auch für
die Gesundheitssorge. Es ist aber auch möglich, eine Vollmacht nur für bestimmte
Bereiche zu erteilen wie etwa die Vermögenssorge.

Die Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall konkretisiert werden. So ist beispielsweise
eine ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich, um über eine medizinische
Behandlung mit möglichen schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch
lebensverlängernder Maßnahmen oder unterbringungsähnliche Maßnahmen zu
entscheiden (§§ 1904, 1906 Bürgerliches Gesetzbuch). In diesen Fällen muss der
Bevollmächtigte seine Entscheidungen sogar durch das Vormundschaftsgericht
genehmigen lassen.
Darüber hinaus sollte die Vollmacht die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und
auf die möglicherweise vorhandene Patientenverfügung aufmerksam machen.
In der Regel gilt eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. So hat der
Bevollmächtigte die Möglichkeit, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch
Angelegenheiten zu regeln wie Beerdigungsmodalitäten.

Wichtig: Da die Vorsorgevollmacht in der Regel erst für den Fall erstellt wird, dass der
Vollmachtgeber selbst seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, findet man
häufig die Formulierung „Für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 2
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
selbst regeln kann ...“. Von einer solchen Formulierung ist dringend abzuraten, denn
sie macht die Wirksamkeit bzw. den Beginn der Vollmacht vom Vorliegen eines
schlechten Gesundheitszustandes abhängig! Problematisch ist dabei, dass der
Bevollmächtigte dann u. U. aufwendig nachweisen muss, dass bei Ihnen der
angegebene Zustand eingetreten ist.
Sinnvoll ist es, die Vorsorgevollmacht ohne solch eine Bedingung zu formulieren etwa
wie folgt: „Ich, Name, Adresse etc. erteile hiermit Vollmacht an ... Der Bevollmächtigte
wird beauftragt, mich in allen nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zu vertreten.
...“ Durch diese Formulierung ist der Bevollmächtigte befugt, sofort von der Vollmacht
Gebrauch zu machen und als Vertreter für Sie aufzutreten. Möchten Sie dies
verhindern, so können Sie mittels einer sog. Innenvollmacht nur gegenüber dem
Beauftragten bestimmen, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn
Sie selber nicht mehr für sich entscheiden können.

Für den Fall, dass Sie einen Ersatzbevollmächtigten bestimmt haben, müssen Sie
ebenfalls in einer Innenvollmacht klären, ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht zur
Anwendung kommen soll.

Sie können des Weiteren Ihre Wünsche und Vorstellungen formulieren. Sie sollten dies
aber nicht in der Vorsorgevollmacht direkt, sondern in der zuvor beschriebenen
Innenvollmacht gegenüber Ihrem Bevollmächtigten regeln. Es kann sich dabei um
Wünsche handeln wie etwa, dass Sie gerne in ein Heim vor Ort ziehen möchten oder
in eines, in dem Ihr Haustier erlaubt ist.

Ebenso wichtig ist, dass Sie in der Innenvollmacht den Bevollmächtigten von der
Haftung befreien bzw. diese gegenüber dem Sozialamt und einem rechtlichen Betreuer
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen. Dies ist wichtig, wenn der
Vollmachtgeber Sozialhilfeberechtigter wird und das Sozialamt die
Vermögensverhältnisse überprüft. Der Bevollmächtigte ist dann verpflichtet, gegenüber
dem Sozialamt die Vermögensverhältnisse offen zu legen und vor allem auch über
seine Handlungen Rechenschaft abzulegen, ob er das Vermögen des Vollmachtgebers
etwa durch Geldgeschenke z. B. an Enkel verringert hat. Ohne eine
Haftungsbegrenzung müsste der Bevollmächtigte dann aus eigenem Vermögen haften.

1.6. Kann die Vorsorgevollmacht geändert oder widerrufen werden?

Eine Änderung oder Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, soweit noch
Geschäftsfähigkeit besteht.

Sofern Sie Änderungen vornehmen möchten, müssen diese im Original vorgenommen
werden. Bitte achten Sie darauf, dass dann auch sämtliche Kopien alter Versionen
eingezogen und vernichtet werden. Sollten Sie eine neue Vollmacht anfertigen,
machen Sie auf dieser bitte deutlich, dass die neue Vollmacht die alte Vollmacht
ersetzen soll. Achten Sie darauf, dass auch die erforderliche Form (notarielle
Beurkundung oder Beglaubigung) eingehalten ist.
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 3
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
1.7. Kann die Vorsorgevollmacht hinterlegt werden?

Die Bundesnotarkammer führt das zentrale Vorsorgeregister. Im Falle eines
Betreuungsverfahrens kann das Vormundschaftsgericht durch Abfrage Kenntnis von
der bestehenden Vorsorgevollmacht erlangen.

Die Registereintragung ist zu beantragen. Dabei sollten auch die Daten der
bevollmächtigten Person erfasst werden, sofern diese damit einverstanden ist. Mit der
Registereintragung wird die Vollmacht als solche, insbesondere ihre Wirksamkeit,
nicht geprüft.

Die Registrierung kann online über das Internet unter www.vorsorgeregister.de
veranlasst werden. Dies ist etwas kostengünstiger als die postalische Antragstellung.
Für die postalische Antragstellung müssen Sie ein Antragsformular ausgefüllt und
unterschrieben an die

                            Bundesnotarkammer
                            - Zentrales Vorsorgeregister -
                            Postfach 08 01 51
                            10001 Berlin

senden. Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen zunächst einmalige Gebühren
(derzeit 15,50 € bei online-Antragstellung/18,50 € bei schriftlicher Antragstellung) an.
Für einen Antrag auf Änderung, Ergänzung, Löschung oder Hinzunahmen weiterer
bevollmächtigter Personen sind weitere Gebühren zu entrichten (derzeit mindestens
2,50 €).
Auch bei manchen Amtsgerichten ist eine Hinterlegung möglich.
Möchten Sie die Vollmacht nicht hinterlegen, so ist es ratsam, wenn Sie beispielsweise
in Ihrer Geldbörse oder Brieftasche eine Nachricht aufbewahren, dass es eine
Vorsorgevollmacht gibt und bei wem diese einzusehen ist.
Der Bevollmächtigte sollte ebenfalls ein Exemplar erhalten.

1.8. Was kann man tun, wenn der Vorsorgebevollmächtigte seine Aufgaben nicht
     gewissenhaft und im Sinne des Vollmachtgebers ausführt?

Anders als ein rechtlicher Betreuer ist der Vorsorgebevollmächtigte zunächst keinem
zur Rechenschaft verpflichtet. Zeigt sich, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht in
Ihrem Sinne handelt, so können Sie die Vollmacht widerrufen. Sind Sie dazu aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, weil etwa inzwischen eine schwere
Demenz vorliegt, so kann ein sog. Kontrollbetreuer durch das Gericht eingesetzt
werden, der die Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten überwacht. Einen Hinweis an
das Gericht, der auf die Missstände aufmerksam macht, können Angehörige geben,
aber auch Dritte beispielsweise Mitarbeiter eines Heimes.
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 4
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
1.9. Ist es sinnvoll, neben einer Vorsorgevollmacht auch eine
     Betreuungsverfügung zu erstellen?

An sich ist dies nicht nötig, denn Sie haben schon alle Angelegenheiten mittels
Vorsorgevollmacht vollumfänglich regeln können. Sinnvoll kann diese Verfahrensweise
dann sein, wenn Regelungen in der Vollmacht unwirksam sein sollten oder nicht alle
Fragen darin geregelt wurden. Wurde beispielsweise in der Vorsorgevollmacht
vergessen, ausdrücklich zu regeln, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch über die
Aufenthaltsbestimmung entscheiden darf, so ist die Vorsorgevollmacht bei einem
nötigen Umzug ins Heim nicht ausreichend und der Bevollmächtigte hat diesbezüglich
keine Vertretungsbefugnis. In diesem Fall muss ein gesetzlicher Betreuer für diese
Frage bestellt werden. Sie können den Vorsorgebevollmächtigten auch als rechtlichen
Betreuer vorschlagen. Dies könnte aber problematisch werden, wenn der
Vorsorgebevollmächtigte zum Beispiel untätig ist, sich also nicht um Ihre Belange
kümmert und damit auch als Betreuer ungeeignet wäre.

2. Betreuungsverfügung

   Das Gesetz sieht vor, dass für einen Menschen, der seine rechtlichen
   Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, weil er an einer geistigen oder
   körperlichen Krankheit oder Behinderung leidet, die eine solche
   Selbstverantwortung unmöglich macht, ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin
   bestellt werden muss (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein typisches Beispiel ist
   gegeben, wenn eine Person an einer schweren Demenz erkrankt ist oder im Koma
   liegt. Mittels einer Betreuungsverfügung ist es möglich, vorab eine Person des
   Vertrauens zu bestimmen, die vom Gericht im Fall des Falles als rechtlicher
   Betreuer oder Betreuerin eingesetzt werden soll. Es kann aber auch festgelegt
   werden, wer keinesfalls für Ihre Betreuung beauftragt werden soll.

2.1. Welche Aufgaben hat ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche
     Betreuerin, den/die ich durch meine Betreuungsverfügung bestimme?

Der rechtliche Betreuer oder die Betreuerin werden durch Beschluss vom
Vormundschaftsgericht bestellt und vertreten den Betreuten. Eine Vertretungsbefugnis
besteht allerdings nur in den Bereichen, die das Gericht vorab in seinem Beschluss
festgelegt hat und die in dem Betreuerausweis aufgeführt sind. Eine rechtliche
Betreuung kann nötig sein für den Bereich der Finanzsorge und/oder für die
Personensorge.

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 5
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Der Betreuer oder die Betreuerin muss einmal jährlich einen „Rechenschaftsbericht“
gegenüber dem zuständigen Gericht abgeben.

2.2. Welche Form ist vorgeschrieben?

Die Betreuungsverfügung ist sinnvollerweise schriftlich niederzulegen. Anzugeben sind
der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Verfügenden. Bitte unterschreiben
Sie die Verfügung mit Angabe des Datums und des Ortes.
Für die Betreuungsverfügung ist die notarielle Form nicht erforderlich.

Ferner ist der Betreuer mit Namen, Geburtstag, Anschrift und Telefonnummer zu
benennen. Der Betreuer sollte als Zeichen seines Einverständnisses dann ebenfalls
die Verfügung unterschreiben.

Eine Geschäftsfähigkeit ist zur Ausstellung einer Betreuungsverfügung nicht
erforderlich. Die Einwilligungsfähigkeit reicht aus. Einwilligungsfähigkeit liegt dann vor,
wenn der Betroffene die Bedeutung, Tragweite und Folgen seiner Erklärung verstehen
kann.

2.3. Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die eine Person, die gesetzlicher
     Betreuer oder gesetzliche Betreuerin werden soll, vorweisen muss?

Es ist möglich, jede Person als rechtlichen Betreuer oder Betreuerin in einer
Betreuungsverfügung zu benennen. Wichtig ist jedoch, dass die Person geschäftsfähig
ist, damit sie ihre Vertretungsaufgaben auch rechtswirksam ausführen kann.
Bei Heimaufenthalten darf keine Person als Betreuer oder Betreuerin vorgeschlagen
werden, die zu dieser Einrichtung in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen
engen Beziehung steht. Dies sind beispielsweise Mitarbeiter des Heims.
Ist die Person als Betreuer ungeeignet, ist das Gericht nicht an die
Betreuungsverfügung gebunden.

2.4. Kann man mehrere Personen in einer Betreuungsverfügung bestimmen?

Grundsätzlich ist es möglich, auch mehrere Personen in einer Betreuungsverfügung
als rechtlichen Betreuer bzw. Betreuerin zu benennen. Oftmals werden mehrere Kinder
bestimmt entweder gemeinsam oder mit jeweils unterschiedlichem Aufgabengebiet.
Dies ist grundsätzlich möglich. Oftmals wird der Sohn für die Finanzsorge bestimmt
und die Tochter für die Personensorge. Man sollte jedoch überlegen, ob dies sinnvoll
ist, denn die Betreuung kann nur in Ihrem Sinne gut gelingen, wenn alle in der
Betreuungsverfügung bestimmten rechtlichen Betreuer bzw. Betreuerinnen sich auch
einig sind.

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 6
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
2.5. Welche weiteren Inhalte können in die Betreuungsverfügung aufgenommen
     werden?

In der Betreuungsverfügung können zusätzlich Wünsche benannt werden, die das
Gericht und der Betreuer oder die Betreuerin bei Entscheidungen berücksichtigen
sollen. Das Gericht und der Betreuer müssen Ihren in der Betreuungsverfügung
schriftlich niedergelegten geäußerten Willen beachten und daneben auch den Inhalt
einer etwaigen Patientenverfügung berücksichtigen. So können Sie bereits in einer
Betreuungsverfügung festlegen, dass Sie gerne so lang es geht ambulant zu Hause
versorgt werden möchten oder auch, dass Ihre Enkelin zu ihrer Hochzeit einen
bestimmten Geldbetrag erhalten soll.
Der rechtliche Betreuer oder die Betreuerin sind nach dem Gesetz verpflichtet,
geäußerte Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen soweit es nicht dem Wohl des
Betreuten widerspricht (§ 1901 Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei lebensgefährdenden medizinischen Behandlungen und freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen wie beispielsweise Bettgittern muss sogar die Zustimmung des Gerichts
vom Betreuer und der Betreuerin eingeholt werden.

2.6. Kann ich die Betreuungsverfügung widerrufen?

Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. Beseitigen Sie im
Widerrufsfall die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.

2.7. Wo bewahre ich eine Betreuungsverfügung auf?

Es ist sinnvoll, dem oder der in der Betreuungsverfügung Genannten eine Kopie zu
überlassen. Manche Amtgerichte hinterlegen auch Betreuungsverfügungen.

2.8. Wann endet eine Betreuungsverfügung?

Die rechtliche Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten, so dass damit auch die
Verpflichtungen aus einer Betreuungsverfügung enden.

2.9. Wo kann ich mich näher informieren?

Weitere Informationen erhalten Sie durch das Netzwerk Pflegeberatung der
Verbraucherzentralen unter der Rufnummer 0180 3 770500-1 (9 Cent/Min. aus dem
deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz können abweichende Tarife
gelten.). Diese erreichen Sie

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 7
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Montag:     10 – 13 Uhr
                   Mittwoch:   10 – 13 Uhr
                   Donnerstag: 14 – 18 Uhr.

Gern geben Ihnen auch die regionalen Verbraucherzentralen Auskunft. Hier können
Sie die Broschüren

    o    Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung [5,80 €]
    o    Vorsorge selbstbestimmt (Verfügungen, Vollmachten, Testament) [9,80 €]

anfordern.

Darüber hinaus können Sie über den Publikationsversand der Bundesregierung über
die Rufnummer 01805 - 77 80 90 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz. Bei
Anrufen aus dem Mobilfunknetz können andere Tarife gelten), per Fax 030-18 10 580
8000 (aus dem Ortsnetz Berlin bitte ohne Vorwahl) oder per E-Mail
publikationen@bmj.bund.de die Broschüre “Betreuungsrecht” bestellen. In dieser
Broschüre finden Sie auch Vordrucke.

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008.                 8
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Koopertion zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Die Patientenverfügung

1. Was ist eine Patientenverfügung?

 Eine Patientenverfügung ist eine mündliche oder schriftliche Willensäußerung
 bezüglich einer künftigen medizinischen Behandlung für den Fall, dass Sie nicht in der
 Lage sind, Ihren Willen zu äußern, weil Sie z.B. dauerhaft oder vorübergehend ohne
 Bewusstsein sind. Sie legen in der Patientenverfügung fest, welche Untersuchungen
 und Behandlungen Sie in bestimmten medizinischen Situationen wünschen oder nicht
 wünschen.
 Das Problem der Patientenverfügung ist die Verbindlichkeit, d.h. ob der behandelnde
 Arzt sich im betreffenden Fall nach Ihren Wünschen und Vorstellungen richtet. Im
 Folgenden finden Sie Tipps, was Sie bei Form und Inhalt Ihrer Verfügung beachten
 sollten.

2. Gibt es eine vorgeschriebene Form für die Patientenverfügung?

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen und Vorgaben bezüglich der Form einer
Patientenverfügung. Sie können Ihre Wünsche mündlich äußern, im Regelfall wird eine
Patientenverfügung aber - allein aus Beweisgründen – schriftlich verfasst. Dies
können Sie handschriftlich machen, mit einer Schreibmaschine oder dem PC. Wichtig
ist, dass die Verfügung lesbar ist und dass Sie sie mit Ort und Datum und Ihrer
Unterschrift versehen.

Betrachten Sie die Patientenverfügung als einen „Brief“ an den Arzt/die Ärztin, in dem
Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich möglicher zukünftiger Behandlungen
schildern. Ihre Verfügung kann und sollte so persönlich wie möglich verfasst werden.
Die Verwendung von Mustervordrucken, die Sie ankreuzen oder abschreiben, ist nicht
ratsam. Im Zweifelsfall geht Ihr persönlicher Wille zu wenig daraus hervor und die
Verfügung wird nicht beachtet.

Sie können sich auf der Verfügung bescheinigen lassen, dass Sie zum Zeitpunkt der
Unterschrift „im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte“ waren. Dies kann ein Angehöriger, ein
Freund oder eine andere Person machen. Wenn Sie sich vor Abfassung der
Patientenverfügung von einem Arzt oder einer sonstigen im medizinischen Bereich
tätigen Person haben beraten lassen, empfiehlt sich eine Bescheinigung dieser
Beratung auf Ihrer Patientenverfügung.

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008                 1
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist im Regelfall nicht notwendig. Wenn
Zweifel daran bestehen könnten, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Abfassung
entscheidungsfähig war, kann eine Beurkundung aber hilfreich sein. Die
Entscheidungsfähigkeit kann auch ein Arzt bescheinigen.

2.1. Wer kann eine Patientenverfügung aufsetzen?

Jeder, der sich der Tragweite seiner Entscheidungen bewusst ist, kann eine
Patientenverfügung aufsetzen. Im Gegensatz zu Vorsorgevollmachten muss keine
volle Geschäftsfähigkeit vorliegen. Bei Minderjährigen dürfen Ärzte allerdings nicht
gegen den Willen der Sorgeberechtigten entscheiden.

2.2. „Verjährt“ eine Patientenverfügung?

Patientenverfügungen „verjähren“ nicht, dennoch empfehlen die meisten Experten eine
regelmäßige Aktualisierung, z. B. in Abständen von ein bis zwei Jahren. Vor einem
größeren Eingriff empfiehlt sich auf jeden Fall eine Aktualisierung. Wenn Sie
Änderungswünsche haben, können Sie Änderungen vornehmen oder anfügen. Wenn
die Verfügung unverändert weiterhin gültig sein soll, bestätigen Sie dies einfach mit
Ort, Datum und Ihrer erneuten Unterschrift.

2.3. Kann die Patientenverfügung widerrufen werden?

Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Solange Sie in der
entsprechenden Situation in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern und sei es nur
durch Kopfnicken oder Heben eines Fingers, haben diese Willensäußerungen Vorrang
– auch wenn Sie in Ihrer Verfügung anderes bestimmt haben.

3. Ist meine Patientenverfügung für den Arzt bindend?

Patientenverfügungen sind in der Vergangenheit vielfach nicht beachtet worden.
Inzwischen hat jedoch ein Umdenken bei Ärzten eingesetzt und es gibt diesbezügliche
höchstricherliche Rechtsprechung. 2003 hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung von
Patientenverfügungen gestärkt. In dem Urteil vom 17.03.2003 hat der BGH
entschieden: „Ist ein Patienten einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen
irreversiblen tödlichen Verlauf genommen, so müssen lebenserhaltende oder -
verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer
sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht.“

Der Bundesgerichtshof führte außerdem aus: „Nur wenn ein solch erklärter Wille nicht
festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zuverlässigkeit solcher Maßnahmen nach
dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen
Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008                 2
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Auch die Bundesärztekammer betont in ihren Grundsätzen zur ärztlichen
Sterbebegleitung, dass „Patientenverfügungen verbindlich sind, sofern sie sich auf die
konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass
der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. “

4. Was ist inhaltlich zu beachten?

Aus dem oben Genannten ergibt sich: ihre Verfügung bekommt größeres Gewicht und
hat eine wesentlich höhere Chance beachtet zu werden, wenn Sie die medizinischen
Situationen, für die die Verfügung gelten soll und die gewünschten und nicht
gewünschten Maßnahmen so konkret wie möglich beschreiben. Vermeiden Sie bitte
unklare und schwammige Begriffe wie „ Apparatemedizin“, „an Schläuchen hängen“,
„für mich kein lebenswertes Leben“.

Die Beschreibung medizinischer Situationen und Maßnahmen wird Ihnen womöglich
leichter fallen, wenn Sie schon an einer bestimmten Krankheit leiden und wissen, was
auf Sie zukommen kann. Verfassen Sie die Verfügung dagegen vorsorglich in
gesunden Tagen, ist es für medizinische Laien nicht einfach, konkrete Situationen zu
benennen. Hier haben Sie folgende Möglichkeiten:

Ein Beratungsgespräch mit einem Arzt oder Ärztin Ihres Vertrauens kann sowohl bei
bestehenden Erkrankungen, als auch allgemein zur Klärung der eigenen Vorstellungen
hilfreich sein. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Patientenverfügung mit Hilfe von
Textbausteinen zu erstellen (z.B. Textbausteine für eine schriftliche
Patientenverfügung in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums
der Justiz, siehe Hinweis unten).

Textbausteine geben Ihnen Formulierungshilfen und stellen einen „roten Faden“ dar.
Nehmen Sie sich Zeit bei der Abfassung Ihrer Verfügung. Überlegen Sie, was Ihnen
wichtig ist und was weniger wichtig. Erstellen Sie eine Verfügung, die möglichst genau
auf Ihre gesundheitliche und persönliche Situation zugeschnitten ist.

4.1. Wie sind Textbausteine aufgebaut?

• Eingangssatz

Im Eingangssatz werden Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
genannt. Die Eingangsformel kann folgendermaßen lauten:

Ich (Name, Vorname, geboren am... , in..., wohnhaft) bestimme hiermit für den Fall,
dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann:

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008                 3
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
• Nennung der medizinischen Situationen

Sie bestimmen hiermit die medizinischen Situationen, für die die Verfügung gelten soll,
diese können z.B. sein:

−   unmittelbarer Sterbeprozess

−   Endstadium einer tödlich verlaufenden Erkrankung

−   schwere Gehirnschädigung (sowohl direkt durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung,
    als auch indirekt durch Sauerstoffunterversorgung des Gehirns nach Herzstillstand,
    Wiederbelebung, Schock, Lungenversagen)

−   weit fortgeschrittener Gehirnabbauprozess (z. B. bei Demenz)

−   schwere langfristige Pflegebedürftigkeit

−   andere medizinische Situationen

• Angaben zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter medizinischer
Maßnahmen

Sie können Festlegungen treffen u.a. bezüglich:

−   Lebensverlängenden oder -erhaltenden Maßnahmen

−   Wiederbelebung

−   Künstlicher Flüssigkeitszufuhr

−   Künstlicher Ernährung

−   Künstlicher Beatmung

−   Schmerzbehandlung

Weitere Verfügungen können getroffen werden bezüglich Antibiotikatherapie, Dialyse,
Blut- und Blutbestandteile, alternativen Behandlungsformen, Organspenden oder
anderen Ihnen wichtigen medizinischen Maßnahmen.

Beachten Sie bitte, dass Sie nicht nur verfügen können, was Sie nicht wünschen,
sondern auch, was Sie wünschen. Dies ist besonders wichtig in Bezug auf eine

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008                 4
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
ausreichende Schmerztherapie und bezüglich Wünschen auf eine Palliativstation oder
in ein Hospiz verbracht zu werden.

4.2. Was sollte die Patientenverfügung außerdem enthalten?

Die Darlegung Ihrer Motivation für die Abfassung einer Patientenverfügung kann Ihrer
Verfügung größeres Gewicht verleihen. Hatten Sie Erlebnisse, Erfahrungen im
Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreis? Welche Situationen empfanden Sie als
gut und auch für sich als wünschenswert, welche erlebten Situationen würden Sie für
sich ablehnen?

In einem Extrateil sollten Sie außerdem Angaben machen zu Ihren Wertvorstellungen,
religiösen Vorstellungen, Ihren Einstellungen bezüglich Leben, Schmerzen, schweren
Schädigungen und Versterben. Für den Fall, dass die in der Zukunft liegende Situation
nicht mit den von Ihnen beschriebenen Situationen übereinstimmt oder es
Auslegungsprobleme gibt, sollte der Arzt diesen ergänzenden Äußerungen Ihren
mutmaßlichen Willen entnehmen können, d.h. es sollte für ihn ersichtlich werden, wie
Sie in einer bestimmten Situation vermutlich entscheiden würden.

5. Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Am sinnvollsten ist die Aufbewahrung der Patientenverfügung bei sich zu Hause. Damit
haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verfügung zu aktualisieren und gegebenenfalls zu
ändern.

Im Bedarfsfall muss die Verfügung im Original zur Hand sein.

Wichtig ist deshalb, dass Angehörige und/oder Freunde von Ihrer Verfügung Kenntnis
haben und wissen, wo sie aufbewahrt wird.

Sie können in Ihrem Portemonnaie oder bei den persönlichen Unterlagen ein Kärtchen
mit dem Hinweis auf bestehende Verfügungen und Vollmachten aufbewahren. Dort
vermerken Sie, wo die Verfügung oder Vollmacht aufbewahrt ist, bzw. wer die
Kontaktperson ist. Von der Kontaktperson nennen Sie Name, Anschrift und
Telefonnummer.

5.1. Welche zentralen Hinterlegungsmöglichkeiten für eine Patientenverfügung
gibt es?

Es gibt Archive z. B. des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen
Hospizgesellschaft, des Humanistischen Bundesverbandes u.a., die gegen
unterschiedlich hohe Gebühren Patientenverfügungen zentral hinterlegen. (Erhoben
wird entweder ein einmaliger Beitrag von z.B. 60.- € oder monatliche Beiträge, die
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008                 5
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Spanne der Jahresbeiträge liegt zwischen 12.- und 36.- €). Zum Teil ist die
Hinterlegung mit einer jährlichen Erinnerung zur Aktualisierung verbunden. Eine
zentrale Hinterlegung kann sich anbieten, wenn Sie keine Kontakt- oder
Vertrauensperson haben, die die Verfügung im Bedarfsfall beibringen könnte. Vor
einer zentralen Hinterlegung sollten Sie die jährlichen Kosten klären und wie lange es
dauern würde, bis das Original beim behandelnden Arzt ist.

In manchen Bundesländern können Betreuungsverfügungen beim Gericht hinterlegt
werden. Wenn außerdem eine Patientenverfügung vorhanden ist, kann diese mit
hinterlegt werden.

Außerdem ist eine Hinterlegung beim Notar möglich und eine Registrierung (nicht
Hinterlegung!) im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

6. Empfiehlt sich die Kombination der Patientenverfügung mit anderen
Verfügungen und Vollmachten?

Wenn Sie eine Vertrauensperson haben, die Sie bevollmächtigen können, ist die
Kombination der Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht in gesundheitlichen
Angelegenheiten sehr empfehlenswert. Dadurch hat Ihre Verfügung, die man auch als
vorweggenommenes Gespräch mit dem Arzt bezeichnen kann, eine „Stimme“. Es ist
jemand da, der Ihre Wünsche und Vorstellungen dem Arzt gegenüber vertreten kann.
Näheres entnehmen Sie bitte den Verbraucherinformationen „Vorsorgevollmacht“ und
„Betreuungsverfügung“.

7. Wo können Sie nähere Informationen erhalten?

Weitere Informationen erhalten Sie durch die Pflegehotline der Verbraucherzentralen
und des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen unter der Rufnummer 0180 3
770500-1 (9 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem
Mobilfunknetz können abweichende Tarife gelten). Diese erreichen Sie

Montag und Mittwoch : 10 – 13 Uhr

Donnerstag                    : 14 – 18 Uhr

Bei der Verbraucherzentrale können Sie die Broschüre „Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ (7,90 €) anfordern.

Darüber hinaus können Sie über den Publikationsversand der Bundesregierung
unentgeltlich die erwähnte Broschüre „Patientenverfügung“ bestellen. Telefonisch über
die Rufnummer 01805-77 80 90 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz. Bei
Anrufen aus dem Mobilfunknetz können andere Tarife gelten), per Fax 030-18 10 580
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008                 6
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
8000 (aus dem Ortsnetz Berlin bitte ohne Vorwahl) oder per E-mail
publikationen@bmj.bund.de.

Die Broschüre steht auch im Internet unter folgender Adresse zum Download zur
Verfügung:

http://www.bmj.bund.de/enid/811459df207ff10af321279579e826a8,33d0e45f74726369
64092d0933303334/Publikationen/Patientenverfuegung_oe.html

© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008                 7
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
Sie können auch lesen