Vorsorgevollmacht - neuraxWiki

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Vorsorgevollmacht
      Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Behinderung plötzlich nicht mehr in der
      Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Benötigt wird dann eine Person, die
      sich um die alltäglichen Geschäfte und die persönlichen Bedürfnisse kümmert. In einer
      Vorsorgevollmacht kann man schon vor dem Ernstfall festlegen, wer diese Person sein
      soll. Auch die eigenen Kinder oder der Ehepartner können ohne eine Vollmacht nicht
      rechtsverbindlich handeln.

         Tipp
         Geeignete Vordrucke für eine Vorsorgevollmacht finden Sie z. B. auf der
         Internetseite des Bundesministeriums der Justiz oder hier.

         Vor dem Ausfüllen sollten Sie den nachfolgenden Artikel aufmerksam lesen.

      Eine Vorsorgevollmacht kann jeder erstellen, der volljährig und geschäftsfähig ist. Sie ist
      vor allem dann geeignet, wenn man einer Person so vertraut, dass man ihr die Regelung
      der eigenen Angelegenheiten übertragen möchte. Gibt es eine solche Person nicht oder
      bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, kann eine Betreuungsverfügung die bessere
      Wahl sein.

      Geschäftsfähigkeit
      Jemand ist geschäftsfähig, wenn er selbst seinen Willen bilden und sein Handeln in
      Rechtsgeschäften beurteilen und verstehen kann. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
      ist geschäftsunfähig, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
      befindet, der die Bildung eines freien Willens ausschließt.

      Inhalt einer Vorsorgevollmacht
      Häufig soll mit einer Vorsorgevollmacht die spätere Bestellung eines rechtlichen Betreuers
      schon im Vorfeld vermieden werden. Deshalb sollten Betroffene möglichst alle Aufgaben,
      für die eine rechtliche Vertretung notwendig ist, in einer Vollmacht benennen.

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Tipp
         Der Titel „Generalvollmacht“ ist missverständlich. Wenn Sie nur allgemeine
         Formulierungen verwenden wie „…soll mich in allen Belangen vertreten….“,
         kann das in akuten Situationen (z. B. die Zustimmung zu einer
         Heilbehandlung) zur Unklarheiten führen und dennoch die Bestellung eines
         gesetzlichen Betreuers notwendig machen. Nennen Sie daher alle Bereiche, in
         denen Sie die Vollmacht erteilen, ganz konkret.

      Folgende Angelegenheiten können in einer Vorsorgevollmacht geregelt und sollten dort
      auch explizit genannt werden:

             ●   Gesundheitssorge und Pflege
                 Dies beinhaltet Entscheidungen über medizinische Behandlungen und die
                 pflegerische Versorgung. Bestimmte Bereiche müssen in der Vollmacht
                 aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausdrücklich benannt werden. Dazu gehört die
                 Vertretung bei der Einwilligung in Operationen. Wenn die Gefahr besteht, dass
                 der Vollmachtgeber stirbt oder einen schweren und länger dauernden
                 gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf es bei derartigen medizinischen
                 Eingriffen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§1904 BGB). Das gilt
                 auch bei der Entscheidung über sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen,
                 also z.B. bei der Unterbringung in eine beschützende Abteilung eines
                 Pflegeheims, bei Anwendung von fixierenden Maßnahmen (Bettgitter o.ä.) oder
                 sedierenden Medikamenten.

         Tipp
         Wenn Sie parallel zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung haben oder
         erstellen, macht es Sinn, dem Bevollmächtigten die Durchsetzung der
         Patientenverfügung ausdrücklich anzuvertrauen.

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●   Aufenthaltsbestimmung
                 Der Bevollmächtige kann über den Wohnort und die geeignete Wohnform, also
                 z.B. den Umzug in ein Pflegeheim, entscheiden. Er kann z. B. einen Heimvertrag
                 abschließen oder auch kündigen.

             ●   Wohnungsangelegenheiten
                 Dazu gehören der Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen. Soll der
                 Bevollmächtigte auch Immobiliengeschäfte tätigen können, muss die Vollmacht
                 durch einen Notar beurkundet werden.

             ●   Vermögenssorge und laufende finanzielle Geschäfte
                 Der Vollmachtgeber kann verfügen, dass Rechnungen beglichen werden können
                 oder das Vermögen verwaltet werden kann.

         Tipp
         Füllen Sie einen entsprechenden Vordruck Ihrer Bank aus, wenn Sie Ihrer
         Vertrauensperson eine Vollmacht über Ihr Konto oder Depot geben möchten.
         Meist erkennen Banken eine andere Form nur mit Beurkundung durch einen
         Notar an. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten und erteilen Sie die
         Vollmacht am besten in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters. Soll der
         Bevollmächtigte für Sie auch Darlehen aufnehmen, muss die Vollmacht durch
         einen Notar beurkundet werden.

             ●   Post- und Fernmeldeverkehr
                 Die Entgegennahme und Bearbeitung von Post sowie die Entscheidung über
                 Verträge zu Telefon, Fax, Internet, Email und Fernsehen, also den
                 Fernmeldeverkehr.

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Tipp
         Denken Sie daran, dass Ihr Bevollmächtigter auch Informationen über Ihre
         Zugänge und Geschäfte im Internet bekommt, z. B. über Konten, die Sie per
         Online-Banking nutzen. Dies erspart unter Umständen aufwändige
         Recherchen und Schriftverkehr. Überlegen Sie auch, ob Sie ihn in persönliche
         Zugangsdaten z. B. zum Email-Verkehr einweihen möchten.

             ●   Vertretung bei Ämtern, Behörden und vor Gericht
                 Bei einer Krankheit gibt es viele Dinge bei Ämtern oder Versicherungen zu
                 regeln. Anträge müssen fristgerecht gestellt, Leistungen eingefordert und
                 gegebenenfalls sogar vor Gericht erstritten werden. Deshalb ist es notwendig,
                 dass ein Vertreter in diesen Angelegenheiten handlungsfähig ist.

      Ergänzende Betreuungsverfügung
      Sollte trotz ausführlicher Vollmacht eine gesetzliche Betreuung notwendig sein, ist diese
      Ergänzung empfehlenswert. Hierdurch wird der Wunsch ausgedrückt, dass der
      Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.
      Gegebenenfalls kann hier auch eine weitere Person benannt werden, die ersatzweise eine
      Betreuung übernehmen soll, wenn der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist, sich um die
      notwendigen Geschäfte zu kümmern.

      Der Bevollmächtigte - der "Kümmerer"
      Die Person, die mit der Vollmacht betraut wird, muss volljährig und geschäftsfähig sein,
      sie sollte mit der Bevollmächtigung einverstanden sein und möglichst frühzeitig in die
      Erstellung der Vollmacht mit einbezogen werden.

      Da der Bevollmächtige lebenswichtige Dinge regeln soll, sollte es sich um jemanden
      handeln, dem man wirklich vertraut, etwa Ehepartner, Kinder oder langjährige Freunde.
      Menschen, die in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung leben, dürfen den dort
      beschäftigten Mitarbeitern keine Vorsorgevollmacht erteilen.

      Bei der Ausübung der Vollmacht kann es auch Situationen geben, in denen Unterstützung
      benötigt wird. Der Bevollmächtigte kann sich dann bei Betreuungsvereinen oder der
      zuständigen Betreuungsbehörde beraten lassen.

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Tipp
         Der Bevollmächtigte sollte genau wissen, wie er die rechtliche Vertretung
         wahrnehmen soll. Führen Sie daher ausführliche Gespräche mit ihm. Sie
         können ihre Wünsche auch schriftlich formulieren. Allerdings sollten Sie dies
         nicht in der Vollmacht tun, sondern in einem gesonderten Schreiben. Die
         Vollmacht dient als Nachweis, dass und für welche Aufgabenbereiche der
         Bevollmächtigte zum Handeln berechtigt ist. Sie betrifft also das sogenannte
         rechtliche Außenverhältnis. Konkrete Wünsche, z. B. wenn ein bestimmter
         Pflegedienst oder ein Pflegeheim bevorzugt wird, betreffen das
         Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

      Vollmacht für mehrere Personen
      Es kann sinnvoll sein, nicht nur einer einzigen Person eine Vollmacht auszustellen. Es gibt
      hier mehrere Möglichkeiten:

      Getrennte Vollmacht für einzelne Bereiche
      Die Vollmacht aufzuteilen, also der einen Person den einen, einer weiteren Person einen
      anderen Bereich zu übertragen, bietet sich vor allem an, wenn diese Personen besondere
      Kenntnisse haben.

         Beispiel
         Ein Vater möchte, dass sich seine Tochter als Bankkauffrau um die Regelung
         der finanziellen Geschäfte und der Vermögensverwaltung kümmert. Der Sohn
         soll alle Entscheidungen rund um die Gesundheit treffen, da er als
         Krankenpfleger entsprechende Fachkenntnis besitzt.

      Trotz einer klaren Regelung, wer für welchen Bereich zuständig ist, kann es zu
      Überschneidungen kommen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es um Kosten für
      Gesundheit und Pflege geht. Die beiden Bevollmächtigten müssen dann in der Lage sein,
      sich im Sinne des Vollmachtgebers abzustimmen.

      Gleichzeitige Vollmacht für mehrere Personen
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Eine Vollmacht kann auch so ausgestellt werden, dass mehrere Personen gleichzeitig
      bevollmächtigt werden. Es gibt hier zwei Varianten:

             1. Die Bevollmächtigen können unabhängig voneinander handeln

             2. Die Personen müssen Entscheidungen gemeinsam treffen

      Variante 1 hat den Vorteil, dass jeder der Bevollmächtigten schnell und unkompliziert
      handeln kann. Voraussetzung ist, dass sich die Personen gut miteinander abstimmen und
      keine widersprüchlichen Entscheidungen getroffen werden.

      Variante 2 zwingt die Bevollmächtigten dazu, Entscheidungen abzustimmen. Allerdings
      besteht die Gefahr, dass es keine Einigung gibt und sich so Entscheidungen verzögern.

         Tipp
         Sie können in der Vollmacht auch festlegen, dass nur bestimmte
         Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen, z. B. bei einem
         notwendigen Umzug.

      Vollmacht bei Verhinderung
      Wird nur eine Person bevollmächtigt, kann es z. B. durch Urlaub oder Krankheit dazu
      kommen, dass sie Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Für solche Situationen kann eine
      Vollmacht bei Verhinderung oder Ersatzvollmacht erstellt werden.

         Tipp
         Es ist sinnvoll, eine Vollmacht ohne Einschränkungen wie „... nur gültig für den
         Fall der Verhinderung von..." auszustellen. Der Ersatz-Bevollmächtige muss
         sonst erst nachweisen, dass dieser Fall eingetreten ist. Sie können in einem
         zusätzlichen Schreiben festlegen, dass die Vollmacht für eine bestimmte
         Person nur für den Fall gedacht ist, dass der vorrangig Bevollmächtigte
         verhindert ist. Diese Festlegung gilt dann im Innenverhältnis zwischen Ihnen
         und den Personen, die sie bevollmächtigten. Darüber hinaus können Sie
         verlangen, dass die Ersatz-Person nur im Verhinderungsfall das Original der
         Vollmacht vom eigentlich Bevollmächtigten erhält.

      Untervollmacht

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Es kann sein, dass der Bevollmächtigte sich nicht zu jeder Zeit mit der entsprechenden
      Kompetenz um alle benannten Aufgaben kümmern kann. Deshalb gibt es die Möglichkeit,
      es dem Bevollmächtigten freizustellen, eine weitere Person mit bestimmten
      Angelegenheiten zu betrauen, also einem Dritten eine sogenannte Untervollmacht zu
      erteilen.

         Tipp
         Besprechen Sie mit Ihrem Bevollmächtigten vorab, für welche Fälle Sie eine
         Untervollmacht in Betracht ziehen. Z. B. könnte für die Verwaltung von
         Vermögen ein Steuerberater beauftragt und für die notwendigen Geschäfte
         mit einer Untervollmacht ausgestattet werden.

      Schutz vor Missbrauch einer Vollmacht
      Eine Vorsorgevollmacht wird nur einer sehr nahestehenden Person ausgestellt, in der
      Regel soll diese sich bis zum Tod um die Belange des Vollmachtgebers kümmern, ggf.
      sogar darüber hinaus. Eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht findet nicht statt. Um
      das Risiko vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten, gibt es
      gesetzliche Regelungen:

      Ein Bevollmächtigter darf nicht im Auftrag des Vollmachtgebers mit sich selbst Geschäfte
      schließen, also sich z. B. selbst dessen Vermögen überschreiben. Das Betreuungsgericht
      kann zudem einen Kontroll-Betreuer einsetzen, wenn der Bevollmächtigte missbräuchlich
      handelt. Darüber hinaus kann der Vollmachtgeber selbst einen Dritten festlegen, der den
      Bevollmächtigten kontrollieren soll. Auch die Erteilung der Vollmacht für mehrere
      Personen kann dazu dienen, dass sich diese gegenseitig kontrollieren und
      Entscheidungen so im Sinne des Vollmachtgebers getroffen werden.

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Tipp
         Alle Regelungen bieten keinen absoluten Schutz vor Missbrauch der
         Vollmacht. Deshalb überlegen Sie, wem Sie komplett vertrauen, bevor Sie eine
         Vorsorgevollmacht erstellen. Anschließend führen Sie Gespräche mit allen
         Beteiligten, z. B. in der Form eines runden Tisches. Hier können auch
         nahestehende Personen eingeladen werden, die zwar nicht bevollmächtigt
         werden sollen, die Sie jedoch über die Absprachen informieren möchten. Dies
         können, z. B. Ihre Kinder sein, die aus bestimmten Gründen nicht für die Sorge
         um Ihre Angelegenheiten in Frage kommen. Ziel ist es, dass alle über Ihre
         Wünsche Bescheid wissen und Regelungen auch im Ernstfall tragfähig sind.
         Bei solchen Gesprächen können auch gemeinsame Lösungen für die
         Ausgestaltung der Vollmacht gefunden werden, beispielsweise für die
         Bevollmächtigung mehrerer Personen.

      Form einer Vorsorgevollmacht
      Gesetzliche Vorschriften, in welcher Form eine Vollmacht erstellt werden muss, gibt es
      nicht. Die Vollmacht muss allerdings schriftlich verfasst werden und sollte gut lesbar sein,
      wenn sie von anderen anerkannt werden soll. Wichtig sind Unterschrift und Datum. Ein
      offizieller Vordruck muss für die Vollmacht nicht verwendet werden. Da die Vollmacht
      möglichst umfassend sein soll, kann es aber sehr hilfreich sein, auf entsprechende
      Formulare zurückzugreifen. Geeignete Formulare finden Sie zum Beispiel beim
      Bundesministerium der Justiz

      https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Vorsorgevollmacht.html?nn=

      oder hier.

      Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht
      Eine Vorsorgevollmacht ist so lange gültig, bis der Vollmachtgeber sie widerruft. Dies ist
      jederzeit möglich, vorausgesetzt der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig. Wenn der
      Verfasser seine Geschäftsfähigkeit verliert – z. B. durch eine Demenzerkrankung - bleibt
      die Vollmacht in vollem Umfang gültig und kann nicht mehr rechtswirksam verändert oder
      widerrufen werden.

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Tipp
         Um Zweifeln zu begegnen, ob Sie beim Verfassen der Vollmacht
         geschäftsfähig waren, sollten Sie einen Ihnen vertrauten Arzt um eine
         Bescheinigung bitten, dass sie zum Zeitpunkt der Erstellung, bzw. bei einer
         evtl. Änderung der Vollmacht geschäftsfähig waren.

      Keine Einschränkungen
      In der Vollmacht sollten keine Bedingungen wie „falls ich geschäftsunfähig bin" oder
      „wenn meine geistigen Kräfte nicht mehr ausreichen..." formuliert werden. Der
      Bevollmächtigte müsste sonst erst nachweisen, dass dieser Zustand tatsächlich
      eingetreten ist. Die Vollmacht sollte im Außenverhältnis, d. h. gegenüber Dritten, ab sofort
      gültig sein. Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem kann
      jedoch in einem gesonderten Schreiben formuliert werden, dass die Vollmacht erst für den
      Fall bestimmt ist, wenn der Vollmachtgeber seine Rechtsgeschäfte selbst nicht mehr
      regeln kann.

         Tipp
         Gültig ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne Beteiligung eines Notars. Eine
         notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist für einige Rechtsgeschäfte
         jedoch vorgeschrieben und kann auch sonst sinnvoll sein.

      Notarielle Beglaubigung
      Durch eine öffentliche Beglaubigung bestätigt ein Notar, dass die Unterschrift tatsächlich
      vom Unterzeichner stammt. Eine Beglaubigung kann auch die zuständige
      Betreuungsbehörde ausstellen. Sie ist in den Bundesländern Bayern, Hessen,
      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen notwendig, wenn der Bevollmächtigte
      die An- und Abmeldung bei der Meldebehörde vornehmen soll. Die gesetzlichen Gebühren
      für eine Beglaubigung beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers
      und betragen zwischen 20 € und 70 € (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Anlage 1, Nr.
      25100 zu GNotKG).

      Notarielle Beurkundung
      Mit einer Beurkundung bestätigt der Notar, dass er über den Inhalt der Vollmacht beraten
      hat und dass keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen. Die

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gesetzlichen Gebühren sind ebenso vom Vermögen des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt
      der Beurkundung der Vorsorgevollmacht abhängig. Sie betragen mindestens 60 € und
      höchstens 1.735 € (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Anlagen zu GNotKG). Beim
      Notar fallen zusätzliche Gebühren an, wenn zusätzlich auch eine Patientenverfügung
      und/oder Betreuungsverfügung beurkundet wird.

         Tipp
         Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie in folgenden Fällen von einem Notar
         beurkunden lassen:

              ●   wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter
                  einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind

              ●   wenn die Vollmacht auch zum Erwerb oder zum Verkauf von
                  Immobilien berechtigen soll

              ●   wenn Sie befürchten, dass jemand die Gültigkeit der Vollmacht
                  anzweifeln wird, z.B. ein Verwandter, der sich immer wieder im
                  Streit mit Ihrem Bevollmächtigten befindet

      Aktualisierung
      Um Zweifel an der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht auszuschließen, sollte sie regelmäßig
      aktualisiert werden. Dafür gibt es zwar keine gesetzliche Verpflichtung oder Fristen.
      Empfehlenswert ist jedoch einmal im Jahr, spätestens nach zwei Jahren die Vollmacht zu
      prüfen und mit neuem Datum und Unterschrift zu versehen.

      Geringfügige Änderungen sind an der entsprechenden Stelle mit aktuellem Datum zu
      kennzeichnen und dort zu unterschreiben.

      Zur besseren Lesbarkeit und Klarheit empfiehlt es sich bei umfangreichen Änderungen
      oder Ergänzungen, die Vollmacht komplett neu zu erstellen und mit aktuellem Datum zu
      unterschreiben.

      Gültigkeit über den Tod hinaus?
      Eine Vollmacht endet in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach dem Tod ist
      zunächst das Nachlassgericht zuständig, einen Rechtsnachfolger (Erben) zu bestimmen,
      der sich um das weitere Vermögen des Verstorbenen kümmert. Dies dauert unter
      Umständen mehrere Wochen oder gar Monate. Gerade nach dem Tod sind jedoch schnell

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einige Dinge zu regeln, z. B. Organisieren der Bestattung, Begleichen von Rechnungen und
      ähnliches. In der Vorsorgevollmacht sollte deshalb klargestellt werden, ob die Vollmacht
      über den Tod hinaus gelten soll oder nicht. Dies sollte auch bei Erstellung einer
      Bankvollmacht bedacht werden.

      Aufbewahrung der Vollmacht
      Die Vorsorgevollmacht ist nur dann gültig, wenn der Bevollmächtigte sie im Original
      vorlegen kann. Er sollte deshalb wissen, wo die Vollmacht aufbewahrt wird und schnell
      auf sie zugreifen können. Der Bevollmächtige kann auch schon vorab das Original
      erhalten. Eine Kopie sollte der Vollmachtgeber aber auf jeden Fall aufbewahren.

      Zentrales Vorsorgeregister
      In manchen Situationen, z. B wenn Lebensgefahr besteht, muss das Betreuungsgericht
      sehr schnell prüfen können, ob eine Vorsorgevollmacht existiert. Andernfalls wird eine
      rechtliche Betreuung eingerichtet. Es macht daher Sinn die Vorsorgevollmacht beim
      Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer zu registrieren. Das
      Betreuungsgericht kann dann schnell auf die Daten zugreifen.

      Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Registrierungsstelle für
      Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Es werden hier
      nur die Eckdaten der Verfügung eingetragen, also Namen und Anschrift des
      Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten sowie der Umfang der Vollmacht. Das
      Dokument der Vollmacht kann beim Register nicht hinterlegt werden.

      Gebühren und Anmeldung

      Die Gebühren für die Registrierung betragen einmalig zwischen 13 € und 18,50 € für
      Privatpersonen, je nachdem, ob die Anmeldung über das Internet oder postalisch erfolgt.
      Wenn mehr als ein Bevollmächtigter registriert wird oder wenn Änderungen
      vorgenommen werden, fallen weitere Gebühren an.

      Weitere Informationen und Anmeldung unter www.vorsorgeregister.de
      oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51,10001
      Berlin, info@vorsorgeregister.de, Telefon: 0800-3550500

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Tipp
         Überlegen Sie gut, wo Sie das Original der Vollmacht aufbewahren, damit es
         dem Bevollmächtigten im Ernstfall schnell zur Verfügung steht! Sehr zu
         empfehlen ist auch ein Hinweiskärtchen für den Geldbeutel oder die
         Brieftasche. Dort können Sie die Basis-Informationen für den Notfall
         eintragen: Wo ist die Vorsorgevollmacht (evtl. auch Patientenverfügung)
         aufbewahrt? Wer ist der Bevollmächtigte? Einen Vordruck für ein
         Hinweiskärtchen finden Sie hier.

      Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
      Zur Vorsorgevollmacht beraten und informieren Sie die örtlichen Betreuungsbehörden
      (auch Betreuungsstellen genannt), Betreuungsvereine, Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte
      und Notare.

      Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht"
      vom Bundesministerium der Justiz unter:

       https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&

         Tipp
         Wenn die Vollmacht die Verwaltung von umfangreichem Vermögen umfasst
         oder Sie spezielle Anweisungen an den Bevollmächtigten formulieren wollen,
         sollten Sie sich individuell durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten
         lassen.

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      Patientenverfügung

09.12.2021                                                                     Seite 12 von 13
Vorüberlegungen zur Patientenverfügung

                                               Formular Patientenverfügung

                                               Betreuungsverfügung

                                               Formular Betreuungsverfügung

                                   Die neueste Version des Artikels finden Sie unter:
                                   https://www.neuraxwiki.de/

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