INFORMATIONEN AUS DEM TREUHANDBEREICH FÜR KUNDEN, PARTNER UND INTERESSIERTE
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Newsletter Ausgabe 08 | 2019 INFORMATIONEN AUS DEM TREUHANDBEREICH FÜR KUNDEN, PARTNER UND INTERESSIERTE Sehr geehrte Damen und Herren, im August 2019 INHALT geschätzte Kundinnen und Kunden, FOKUS Nachdem wir im letzten Newsletter den Vorsorgeauftrag vorgestellt hatten, > Die Patientenverfügung gehen wir in der aktuellen Ausgabe auf die damit eng verbundene Thematik der Patientenverfügung ein. KURZNEWS > STAF tritt am 01.01.2020 in Kraft In eigener Sache möchten wir darauf hinweisen, dass sich in unseren Büro- Räumlichkeiten aufgrund eines Mieterwechsels neue Untermietmöglichkeiten ergeben. Bei Bedarf ist eine Untermiete für einen einzelnen Arbeitsplatz oder IN EIGENER SACHE einen separierten Büroraum bei uns an der Haldenstrasse 1 in Baar verfügbar > Büro zu vermieten (per sofort oder nach Vereinbarung). Bei Interesse stehen wir für eine unver- bindliche Besichtigung gerne zur Verfügung. KONTAKT Wir wünschen eine informative Lektüre und stehen Ihnen selbstverständlich immer gerne persönlich zur Beantwortung aktueller Fragen zur Verfügung. Freundliche Grüsse Ihr TAMON-Team Tamon Treuhand AG Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch Seite 1
Newsletter Ausgabe 08 | 2019 FOKUS DIE PATIENTENVERFÜGUNG Per 1.1.2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in durch das Bundesgericht so interpretiert wurde, dass er Kraft und stellte zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts auch die Kompetenz beinhalte, über Art und Zeitpunkt der eine einheitliche rechtliche Grundlage für den Vorsorgeauf- Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden (soweit trag und die Patientenverfügung zur Verfügung. Die letzte der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden Ausgabe unseres Newsletters haben wir dem Vorsorgeauf- und danach zu handeln; vgl. dazu auch den Bundesge- trag gewidmet. Auf den folgenden Seiten wollen wir nun richtsentscheid [BGE] vom 3. November 2006, 2A.48/2006, das Instrument der Patientenverfügung genauer vorstellen. Erw. 6.1.). «Oft an den Tod zu denken ist auch Nach heute allgemein anerkannter Lehre ist eine ärztliche eine Art, sich mehr des Lebens zu freuen.» Massnahme, die in die körperliche Integrität eingreift, eine Papst Johannes XXIII Verletzung der Persönlichkeit des Patienten, selbst wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird. Wir stellen an unseren Beitrag weder den Anspruch einer Sie ist immer dann rechtswidrig, wenn nicht ein konkreter allumfassenden juristischen Abhandlung noch eines Ersat- Rechtfertigungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB zes für eine individuelle Beratung. Vielmehr wollen wir die ist ein solcher Rechtfertigungsgrund u.a. in der Einwilli- Thematik erörtern, um dem Leser Gedankenanstösse und gung des Patienten zu erblicken, was jedoch voraussetzt, Praxistipps mitzugeben. Wir nehmen dabei in Kauf, dass dass der Patient urteilsfähig ist und mithin zu vernunftge- wir einige Detailfragen verallgemeinernd darstellen, um die mässem Handeln in der Lage ist. Übersicht über das Thema nicht zu gefährden. Insofern sind wir auch bemüht, den Leser möglichst wenig mit Ge- Und was ist, wenn die Urteilsfähigkeit nicht mehr gege- setzesartikeln und Paragraphen zu belästigen, aber auf- ben ist? grund der gesetzlich formulierten Regelungen ist es nicht In einer Patientenverfügung nimmt eine Person eine Krank- vollkommen vermeidbar. heitssituation vorweg und bestimmt für den Fall, dass sie mangels Urteilsfähigkeit nicht mehr selber entscheiden kann, wie sie behandelt werden will bzw. welchen medizi- Rechtliches nischen Massnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt. Praktisch und auf den Punkt gebracht interessiert uns die Ebenfalls möglich ist die Benennung von Vertrauensperso- Frage: «Wer entscheidet über medizinische und mitunter nen, welche medizinische Entscheidungen stellvertretend auch lebenserhaltende Massnahmen?» für die betroffene Person in deren bestem Interesse treffen können. Die Bundesverfassung garantiert den Schutz der Würde des Menschen, das Recht auf Leben und das Recht auf persön- Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Spitäler in der liche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Schweiz grundsätzlich rechtlich verbindlich. Eine Einschrän- Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Im Privatrecht kung dieses Grundsatzes besteht, wenn die Patientenverfü- wird das Persönlichkeitsrecht in Art. 27 ff. des Zivilgesetz- gung Anweisungen enthält, die gegen die gesetzlichen buches (ZGB) geregelt und statuiert nebst dem Recht des Vorschriften verstossen. Ebenfalls zu beachten ist, dass eine Menschen auf physische und psychische Integrität auch Patientenverfügungen ihre Rechtswirkung erst dann entfal- dessen Selbstbestimmungsrecht. Einen vergleichbar ähnli- tet, wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist; vorher chen Schutz gewährt Art. 8 der Europäischen Menschen- richtet sich eine Behandlung immer nach dem unmittelbar rechtskonvention (EMRK), der in jüngerer Rechtsprechung geäusserten Willen des Patienten. Tamon Treuhand AG Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch Seite 2
Newsletter Ausgabe 08 | 2019 FOKUS (FORTSETZUNG) Und was geschieht, wenn die Urteilsfähigkeit nicht Formvorschriften mehr gegeben ist und weder eine Patientenverfügung Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert verfasst noch eine therapeutische Vertretung bestimmt und unterschrieben sein. Im Gegensatz zum Vorsorgeauf- wurde? trag muss die Patientenverfügung nicht handschriftlich In diesem Fall muss der Arzt vor einem Eingriff die Zustim- verfasst oder öffentlich beurkundet werden. Es gibt im In- mung der gesetzlichen Vertretung einholen. Die folgenden ternet zahlreiche Vorlagen in unterschiedlicher Länge, die Personen sind gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB der Reihe nach in der Regel kostenlos zur Verfügung stehen wie beispiels- berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten: weise unter www.fmh.ch, www.krebsliga.ch, www.dialog- ethik.ch oder www.red-cross.ch. 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorge- auftrag bezeichnete Person; Erstellungszeitpunkt und Erneuerungen 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungs- Eine Patientenverfügung kann von einer urteilsfähigen Per- recht bei medizinischen Massnahmen; son jederzeit verfasst werden und gilt im Grunde uneinge- 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetra- schränkt und unbefristet. Ausnahmen ergeben sich in Ein- gener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der ur- zelfällen, wenn begründete Zweifel dafür bestehen, dass teilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und die Patientenverfügung nicht mehr dem mutmasslichen persönlich Beistand leistet; oder dem freien Willen des Verfassers entspricht. Dies trifft 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen umso mehr zu, wenn seit Erstellungsdatum der Patienten- gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und verfügung neue oder weniger belastende Behandlungs- persönlich Beistand leistet; möglichkeiten für eine bestimmte Krankheit entwickelt 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person wurden. Je länger der Zeitpunkt der Erstellung zurückliegt, regelmässig und persönlich Beistand leisten; desto eher hat sich der Adressat die Frage der bestehenden 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel- Gültigkeit der Willensäusserung zu stellen. Ganz konkret: mässig und persönlich Beistand leisten; Bei einer Patientenverfügung, die im Alter von 20 Jahren 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person erstellt wurde und erst mit 70 Jahren zum Tragen kommt regelmässig und persönlich Beistand leisten. (nach 50 Jahren!), wäre zweifelhaft, ob die damalige Wil- 8. Wenn keine Angehörigen zugänglich sind oder wenn lensäusserung noch Gültigkeit hätte. diese keine medizinischen Entscheide treffen wollen, wird von der zuständigen Behörde ein Beistand bezeich- Eine generelle Hinterfragung des verfassten Willens ist je- net. doch nicht sachgerecht und mithin auch nicht erlaubt. Ins- besondere ist in «unvernünftigen» oder «nicht nachvoll- Zurück zur ursprünglichen Frage: Wer entscheidet über ziehbaren» Anweisungen keineswegs ein Grund dafür zu medizinische und mitunter auch lebenserhaltende Mass- erblicken, der Patientenverfügung nicht folgen zu müssen. nahmen? Die oben angeführten Vorlagen erleichtern es, dass die Form und die zu entscheidenden Punkte allesamt enthalten Solange die Urteilsfähigkeit besteht: immer die Person sind. Auf welcher Basis die Entscheidung zustande kommt, für sich selber; ist nicht Gegenstand der Patientenverfügung und ist reine In Ermangelung bestehender Urteilsfähigkeit: die Patien- Privatsache. tenverfügung; In Ermangelung einer Patientenverfügung: ein gesetzli- Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen: cher Vertreter oder – wenn keine solchen vorhanden Eindeutige Identifizierung des Verfassers; sind – staatliche Institutionen. Eindeutige Datierung; Hinweis, sofern die vorliegende Patientenverfügung Tamon Treuhand AG Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch Seite 3
Newsletter Ausgabe 08 | 2019 FOKUS (FORTSETZUNG) eine bereits bestehende Patientenverfügung älteren Was sind die Ziel von medizinischen Behandlungen? Datums ersetzen soll; Welchen Zustand möchten Sie vermeiden? Regelmässige Überprüfung und allenfalls Erneuerung Soll mich jemand im Falle meiner Urteilsunfähigkeit ver- der Patientenverfügung (empfehlenswert nach spätes- treten und mit dem behandelnden Arzt die medizini- tens 5-10 Jahren); schen Massnahmen besprechen sowie in meinem Na- Die Urteilsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Erstellung men entscheiden? Falls ja, welche Person ist vertre- bestehen (empfehlenswert ist eine Bestätigung des Voll- tungsberechtigt? Welche Entscheidungen darf die Ver- besitzes der geistigen Kräfte wie beispielsweise: «Diese treteungsperson subsidiär zu meinem Willen treffen Patientenverfügung habe ich nach reiflicher Überlegung und was will ich im Voraus selber entscheiden? und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, also im Zu- Was soll nach dem Tod mit dem Körper passieren? Ist stand der Urteilsfähigkeit, verfasst»; im Zweifelsfall ra- eine Spende von Organen, Geweben und Zellen vorge- ten wir zu einer Besprechung mit dem Hausarzt oder sehen? einer anderen Person des Vertrauens. Gegebenenfalls kann es nützlich sein, die Patientenverfügung notariell Wir empfehlen, dass Sie sich für die Patientenverfügung beglaubigen zu lassen.) Zeit nehmen und eine sorgfältige Formulierung wählen, die Ihre Auffassung und Werthaltung zu den einzelnen The- Inhalt der Patientenverfügung men möglichst exakt widergibt. Lassen Sie möglichst wenig Eine Patientenverfügung greift in der Regel die folgenden Interpretationsspielraum und vermeiden Sie Widersprüche Aspekte auf: zu anderen Instrumenten wie etwa dem Vorsorgeauftrag. Welche medizinischen Massnahmen sollen ergriffen Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihren Angehörigen oder werden und welche werden abgelehnt? mit Ihrem Hausarzt, um sich bei Unklarheiten beraten zu Welche lebenserhaltenden Massnahmen sollen ergriffen lassen. Die Anfangs angeführten Vorlagen sind knapp und werden und welche werden abgelehnt? einfach gehalten und gehen auf alle Punkte ein, die recht- bei andauerndem Verlust der Kommunikationsfähig- lich relevant werden dürften. keit bei intensivmedizinischer Betreuung mit schlechter Hinterfragen Sie zudem den generellen Ausschluss von prognostischer Aussicht auf Besserung Massnahmen. Bedenken Sie, dass es ein Unterschied ist, ob im Verlauf einer fortgeschrittenen, unheilbaren beispielsweise eine künstliche Ernährung als temporär the- Krankheit, bei der zunehmend mit schweren körper- rapeutische Massnahme – etwa nach einem Unfall – erfor- lichen / geistigen Einschränkungen gerechnet wer- derlich ist, bis Klarheit über die weitere Prognose besteht. den muss (Krebs, Demenz etc.) Dies ist klar von einem nicht mehr beeinflussbaren Gesamt- im Endstadium einer unheilbaren, in absehbarer Zeit zustand mit hohem Pflegeaufwand ohne Aussicht auf Bes- tödlich verlaufenden Erkrankung serung zu trennen. Ein genereller Ausschluss von Reanima- Sollen Reanimationsmassnahmen ergriffen werden? tionsmassnahmen ist nicht empfehlenswert, da sich im Wie stehe ich zu lebensverlängernden Massnahmen? Anschluss meist feststellen lässt, was zum Problem geführt Welche Massnahmen zur künstlichen Ernährungs- und hat; nicht selten kann die Ursache behoben werden, ohne Flüssigkeitszufuhr sollen ergriffen werden und welche Einschränkungen der Lebensqualität hinnehmen zu müssen werden abgelehnt? (z.B. bei Herzrhythmusstörungen durch die Implantation Welche Massnahmen zur Behandlung von Schmerzen eines Herzschrittmachers). und belastenden Symptomen sollen im Allgemeinen und bei schweren und fortgeschrittenen Krankheiten im Informieren Sie Ihre Bekannten und Angehörigen Bereich der «Palliative Care» ergriffen werden und wel- Informieren Sie Ihre Bekannten und Angehörigen – insbe- che werden abgelehnt? sondere diejenigen, welche eine Kopie der Patientenverfü- Tamon Treuhand AG Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch Seite 4
Newsletter Ausgabe 08 | 2019 FOKUS (FORTSETZUNG) gung verwahren und/oder mit der medizinischen Vertre- Wirkung der Patientenverfügung im Ausland tung beauftragt werden sollen. Sprechen Sie mit Ihnen Die Patientenverfügung ist ein Instrument der schweizeri- über Ihre Wünsche, Anliegen und Vorstellungen zu medizi- schen Gesetzgebung. In anderen Ländern wird anders mit nischen Behandlungen. Je detaillierter Ihr Wille bekannt ist, Therapieentscheidungen umgegangen. Gerne klären wir desto adäquater erfolgt die Betreuung, sollte der Fall ein- für Sie bei Bedarf die Situation in Ihrem Zielland. treten, in dem Sie vertreten werden müssen. Auch der Notfall ist geregelt Die Rolle der KESB In Notfallsituationen mit dringendem Handlungsbedarf Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist An- darf jede ärztliche Massnahme sofort erfolgen, sofern diese laufstelle, wenn einer Patientenverfügung nicht entspro- im Interesse der Gesundheit des betroffenen Patienten und chen wird oder wenn es unter den Angehörigen Mei- medizinisch unerlässlich ist. Im Extremfall hat die behan- nungsverschiedenheiten zur Auslegung gibt. In einem sol- delnden Person keine Möglichkeiten vorgängig zu prüfen, chen Fall können sich Angehörige, nahestehende Personen ob eine Patientenverfügung vorliegt und wird nicht auf die oder das medizinische Personal an die KESB wenden. Wünsche des Patienten Rücksicht nehmen können, son- dern lediglich im medizinischen Interesse des Patienten und Hinterlegungsort nach dessen mutmasslichen Willen handeln (Art. 379 ZGB). Die Patientenverfügung kann ihren Zweck nur erfüllen, Sofern die Wünsche und der Inhalt der Patientenverfügung wenn sie dem behandelndem Ärzteteam auch zur Verfü- in einer Notfallsituation jedoch hinreichend bekannt sind, gung steht. Damit die Patientenverfügung im Bedarfsfall muss auch in solchen Situationen darauf Rücksicht genom- gefunden wird, empfiehlt es sich, dass jene Personen da- men werden. von Kenntnis haben, an die sich das Behandlungsteam vo- raussichtlich wenden wird. Deshalb sollte den nächsten Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Angehörigen und den mit der Vertretung beauftragten Personen eine Kopie der Patientenverfügung abgegeben werden. Sinnvollerweise wird auch der Hausarzt und allfäl- Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Dr. med. lig weiteres medizinisches Personal im persönlichen Umfeld Michael Kuhn entstanden. Wir danken ihm für seine geschätzte Unterstützung. mit einer Kopie der Patientenverfügung bedient. Auf einer Hinweiskarte, die im Portemonnaie mitgetragen wird, kann Dr. med. Michael Kuhn zudem auf die Patientenverfügung, deren Hinterlegungsort Facharzt Allgemeine Innere Medizin, FMH sowie die Adressen der Vertretungspersonen hingewiesen Praxisgemeinschaft Filzfabrik, 9500 Wil, St. Gallen werden (vgl. Abbildung mit der Hinweiskarte der FMH). Tamon Treuhand AG Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch Seite 5
Newsletter Ausgabe 08 | 2019 KURZNEWS STAF TRITT AM 1. JANUAR 2020 IN KRAFT Am 19. Mai 2019 befürwortete die Stimmbevölkerung das ort bleibt, werden international kompatible steuerliche Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV- Massnahmen eingeführt. Die Kantone erhalten zusätzli- Finanzierung (STAF) in einer Referendumsabstimmung. Der chen finanzpolitischen Spielraum, um verschiedene Mass- Bundesrat hat an seiner Sitzung von Mitte Juni beschlos- nahmen umzusetzen. Der Finanzausgleich wird zudem an sen, dass die STAF am 1. Januar 2020 vollständig in Kraft die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst und die tritt. AHV erhält eine Zusatzfinanzierung. Die STAF löst bestehende Steuerregimes ab, die nicht mehr Falls ein Kanton die obligatorischen Bestimmungen der mit internationalen Standards im Einklang stehen. Damit STAF bis am 1. Januar 2020 nicht umsetzt, findet das Bun- die Schweiz weiterhin ein attraktiver Unternehmensstand- desrecht direkt Anwendung. IN EIGENER SACHE BÜRO ZU VERMIETEN In unseren Büroräumlichkeiten an der Haldenstrasse 1 in Ein Bezug ist je nachdem per sofort oder nach Vereinba- Baar vermieten wir möblierte Arbeitsplätze und/oder einen rung möglich. Bei Interesse stehen wir gerne für eine Be- separaten Büroraum mit 13 m2. Das Sitzungszimmer sowie sichtigung und Angaben zu den Mietkonditionen zur Ver- die allgemeine Infrastruktur stehen zur Mitbenutzung zur fügung. Verfügung. KONTAKT Tamon Treuhand AG Tobias Bauert Andreas Oberhänsli Haldenstrasse 1 Geschäftsführender Partner Geschäftsführender Partner 6340 Baar T: +41 (0)41 541 80 91 T: +41 (0)41 541 80 92 T: +41 (0)41 541 80 90 M: +41 (0)79 329 61 96 M: +41 (0)79 398 80 16 E: info@tamon.ch E: bauert@tamon.ch E: oberhaensli@tamon.ch www.tamon.ch Obwohl die Tamon Treuhand AG alle ihre Sorgfalt darauf verwendet hat, dass die Informationen auf diesem Dokument zu dem Zeitpunkt, in welchem die Informationen zur Verfügung gestellt wurden, korrekt sind, kann die Tamon Treuhand AG weder explizit noch implizit eine Zusicherung oder Garantie (einschliesslich Haftung gegenüber Dritten) hinsichtlich Korrektheit, Zuverlässigkeit oder Vollständigkeit geben. Die Tamon Treuhand AG kann auch keine Zusicherung dafür geben, dass die Informationen nicht durch technische Störungen (Übermittlungsfehler, technische Mängel etc.) verfälscht wurden oder verfälscht werden können. Die Tamon Treuhand AG übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Publikation und haftet nicht für irgendwelche Verluste sowie direkte, indirekte oder zufällige Schäden, welche aufgrund von in dieser Publikation enthaltenen Informationen entstehen. Änderungen bleiben vorbehalten. Tamon Treuhand AG Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch Seite 6
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