INFORMATIONEN AUS DEM TREUHANDBEREICH FÜR KUNDEN, PARTNER UND INTERESSIERTE

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Ausgabe 08 | 2019

INFORMATIONEN AUS DEM TREUHANDBEREICH
FÜR KUNDEN, PARTNER UND INTERESSIERTE

Sehr geehrte Damen und Herren,                                           im August 2019   INHALT
geschätzte Kundinnen und Kunden,
                                                                                          FOKUS
Nachdem wir im letzten Newsletter den Vorsorgeauftrag vorgestellt hatten,                 > Die Patientenverfügung
gehen wir in der aktuellen Ausgabe auf die damit eng verbundene Thematik
der Patientenverfügung ein.                                                               KURZNEWS
                                                                                          > STAF tritt am 01.01.2020 in Kraft
In eigener Sache möchten wir darauf hinweisen, dass sich in unseren Büro-
Räumlichkeiten aufgrund eines Mieterwechsels neue Untermietmöglichkeiten
ergeben. Bei Bedarf ist eine Untermiete für einen einzelnen Arbeitsplatz oder             IN EIGENER SACHE
einen separierten Büroraum bei uns an der Haldenstrasse 1 in Baar verfügbar               > Büro zu vermieten
(per sofort oder nach Vereinbarung). Bei Interesse stehen wir für eine unver-
bindliche Besichtigung gerne zur Verfügung.                                               KONTAKT

Wir wünschen eine informative Lektüre und stehen Ihnen selbstverständlich
immer gerne persönlich zur Beantwortung aktueller Fragen zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Ihr TAMON-Team

Tamon Treuhand AG
Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch                                       Seite 1
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FOKUS

DIE PATIENTENVERFÜGUNG
Per 1.1.2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in                     durch das Bundesgericht so interpretiert wurde, dass er
Kraft und stellte zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts               auch die Kompetenz beinhalte, über Art und Zeitpunkt der
eine einheitliche rechtliche Grundlage für den Vorsorgeauf-              Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden (soweit
trag und die Patientenverfügung zur Verfügung. Die letzte                der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden
Ausgabe unseres Newsletters haben wir dem Vorsorgeauf-                   und danach zu handeln; vgl. dazu auch den Bundesge-
trag gewidmet. Auf den folgenden Seiten wollen wir nun                   richtsentscheid [BGE] vom 3. November 2006, 2A.48/2006,
das Instrument der Patientenverfügung genauer vorstellen.                Erw. 6.1.).

           «Oft an den Tod zu denken ist auch                            Nach heute allgemein anerkannter Lehre ist eine ärztliche
        eine Art, sich mehr des Lebens zu freuen.»                       Massnahme, die in die körperliche Integrität eingreift, eine
                       Papst Johannes XXIII                              Verletzung der Persönlichkeit des Patienten, selbst wenn
                                                                         sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird.
Wir stellen an unseren Beitrag weder den Anspruch einer                  Sie ist immer dann rechtswidrig, wenn nicht ein konkreter
allumfassenden juristischen Abhandlung noch eines Ersat-                 Rechtfertigungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB
zes für eine individuelle Beratung. Vielmehr wollen wir die              ist ein solcher Rechtfertigungsgrund u.a. in der Einwilli-
Thematik erörtern, um dem Leser Gedankenanstösse und                     gung des Patienten zu erblicken, was jedoch voraussetzt,
Praxistipps mitzugeben. Wir nehmen dabei in Kauf, dass                   dass der Patient urteilsfähig ist und mithin zu vernunftge-
wir einige Detailfragen verallgemeinernd darstellen, um die              mässem Handeln in der Lage ist.
Übersicht über das Thema nicht zu gefährden. Insofern
sind wir auch bemüht, den Leser möglichst wenig mit Ge-                  Und was ist, wenn die Urteilsfähigkeit nicht mehr gege-
setzesartikeln und Paragraphen zu belästigen, aber auf-                  ben ist?
grund der gesetzlich formulierten Regelungen ist es nicht                In einer Patientenverfügung nimmt eine Person eine Krank-
vollkommen vermeidbar.                                                   heitssituation vorweg und bestimmt für den Fall, dass sie
                                                                         mangels Urteilsfähigkeit nicht mehr selber entscheiden
                                                                         kann, wie sie behandelt werden will bzw. welchen medizi-
Rechtliches                                                              nischen Massnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt.
Praktisch und auf den Punkt gebracht interessiert uns die                Ebenfalls möglich ist die Benennung von Vertrauensperso-
Frage: «Wer entscheidet über medizinische und mitunter                   nen, welche medizinische Entscheidungen stellvertretend
auch lebenserhaltende Massnahmen?»                                       für die betroffene Person in deren bestem Interesse treffen
                                                                         können.
Die Bundesverfassung garantiert den Schutz der Würde des
Menschen, das Recht auf Leben und das Recht auf persön-                  Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Spitäler in der
liche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige                Schweiz grundsätzlich rechtlich verbindlich. Eine Einschrän-
Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Im Privatrecht                 kung dieses Grundsatzes besteht, wenn die Patientenverfü-
wird das Persönlichkeitsrecht in Art. 27 ff. des Zivilgesetz-            gung Anweisungen enthält, die gegen die gesetzlichen
buches (ZGB) geregelt und statuiert nebst dem Recht des                  Vorschriften verstossen. Ebenfalls zu beachten ist, dass eine
Menschen auf physische und psychische Integrität auch                    Patientenverfügungen ihre Rechtswirkung erst dann entfal-
dessen Selbstbestimmungsrecht. Einen vergleichbar ähnli-                 tet, wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist; vorher
chen Schutz gewährt Art. 8 der Europäischen Menschen-                    richtet sich eine Behandlung immer nach dem unmittelbar
rechtskonvention (EMRK), der in jüngerer Rechtsprechung                  geäusserten Willen des Patienten.

Tamon Treuhand AG
Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch                                              Seite 2
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FOKUS (FORTSETZUNG)

Und was geschieht, wenn die Urteilsfähigkeit nicht                       Formvorschriften
mehr gegeben ist und weder eine Patientenverfügung                       Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert
verfasst noch eine therapeutische Vertretung bestimmt                    und unterschrieben sein. Im Gegensatz zum Vorsorgeauf-
wurde?                                                                   trag muss die Patientenverfügung nicht handschriftlich
In diesem Fall muss der Arzt vor einem Eingriff die Zustim-              verfasst oder öffentlich beurkundet werden. Es gibt im In-
mung der gesetzlichen Vertretung einholen. Die folgenden                 ternet zahlreiche Vorlagen in unterschiedlicher Länge, die
Personen sind gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB der Reihe nach                  in der Regel kostenlos zur Verfügung stehen wie beispiels-
berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten:                     weise unter www.fmh.ch, www.krebsliga.ch, www.dialog-
                                                                         ethik.ch oder www.red-cross.ch.
1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorge-
   auftrag bezeichnete Person;                                           Erstellungszeitpunkt und Erneuerungen
2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungs-               Eine Patientenverfügung kann von einer urteilsfähigen Per-
   recht bei medizinischen Massnahmen;                                   son jederzeit verfasst werden und gilt im Grunde uneinge-
3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetra-               schränkt und unbefristet. Ausnahmen ergeben sich in Ein-
   gener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der ur-                  zelfällen, wenn begründete Zweifel dafür bestehen, dass
   teilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und                  die Patientenverfügung nicht mehr dem mutmasslichen
   persönlich Beistand leistet;                                          oder dem freien Willen des Verfassers entspricht. Dies trifft
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen                 umso mehr zu, wenn seit Erstellungsdatum der Patienten-
   gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und                    verfügung neue oder weniger belastende Behandlungs-
   persönlich Beistand leistet;                                          möglichkeiten für eine bestimmte Krankheit entwickelt
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person                  wurden. Je länger der Zeitpunkt der Erstellung zurückliegt,
   regelmässig und persönlich Beistand leisten;                          desto eher hat sich der Adressat die Frage der bestehenden
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel-               Gültigkeit der Willensäusserung zu stellen. Ganz konkret:
   mässig und persönlich Beistand leisten;                               Bei einer Patientenverfügung, die im Alter von 20 Jahren
7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person                 erstellt wurde und erst mit 70 Jahren zum Tragen kommt
   regelmässig und persönlich Beistand leisten.                          (nach 50 Jahren!), wäre zweifelhaft, ob die damalige Wil-
8. Wenn keine Angehörigen zugänglich sind oder wenn                      lensäusserung noch Gültigkeit hätte.
   diese keine medizinischen Entscheide treffen wollen,
   wird von der zuständigen Behörde ein Beistand bezeich-                Eine generelle Hinterfragung des verfassten Willens ist je-
   net.                                                                  doch nicht sachgerecht und mithin auch nicht erlaubt. Ins-
                                                                         besondere ist in «unvernünftigen» oder «nicht nachvoll-
Zurück zur ursprünglichen Frage: Wer entscheidet über                    ziehbaren» Anweisungen keineswegs ein Grund dafür zu
medizinische und mitunter auch lebenserhaltende Mass-                    erblicken, der Patientenverfügung nicht folgen zu müssen.
nahmen?                                                                  Die oben angeführten Vorlagen erleichtern es, dass die
                                                                         Form und die zu entscheidenden Punkte allesamt enthalten
 Solange die Urteilsfähigkeit besteht: immer die Person                sind. Auf welcher Basis die Entscheidung zustande kommt,
   für sich selber;                                                      ist nicht Gegenstand der Patientenverfügung und ist reine
 In Ermangelung bestehender Urteilsfähigkeit: die Patien-              Privatsache.
   tenverfügung;
 In Ermangelung einer Patientenverfügung: ein gesetzli-                Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen:
   cher Vertreter oder – wenn keine solchen vorhanden                     Eindeutige Identifizierung des Verfassers;
   sind – staatliche Institutionen.                                       Eindeutige Datierung;
                                                                          Hinweis, sofern die vorliegende Patientenverfügung

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FOKUS (FORTSETZUNG)

   eine bereits bestehende Patientenverfügung älteren                     Was sind die Ziel von medizinischen Behandlungen?
   Datums ersetzen soll;                                                    Welchen Zustand möchten Sie vermeiden?
 Regelmässige Überprüfung und allenfalls Erneuerung                     Soll mich jemand im Falle meiner Urteilsunfähigkeit ver-
   der Patientenverfügung (empfehlenswert nach spätes-                      treten und mit dem behandelnden Arzt die medizini-
   tens 5-10 Jahren);                                                       schen Massnahmen besprechen sowie in meinem Na-
 Die Urteilsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Erstellung                    men entscheiden? Falls ja, welche Person ist vertre-
   bestehen (empfehlenswert ist eine Bestätigung des Voll-                  tungsberechtigt? Welche Entscheidungen darf die Ver-
   besitzes der geistigen Kräfte wie beispielsweise: «Diese                 treteungsperson subsidiär zu meinem Willen treffen
   Patientenverfügung habe ich nach reiflicher Überlegung                    und was will ich im Voraus selber entscheiden?
   und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, also im Zu-                 Was soll nach dem Tod mit dem Körper passieren? Ist
   stand der Urteilsfähigkeit, verfasst»; im Zweifelsfall ra-               eine Spende von Organen, Geweben und Zellen vorge-
   ten wir zu einer Besprechung mit dem Hausarzt oder                       sehen?
   einer anderen Person des Vertrauens. Gegebenenfalls
   kann es nützlich sein, die Patientenverfügung notariell               Wir empfehlen, dass Sie sich für die Patientenverfügung
   beglaubigen zu lassen.)                                               Zeit nehmen und eine sorgfältige Formulierung wählen, die
                                                                         Ihre Auffassung und Werthaltung zu den einzelnen The-
Inhalt der Patientenverfügung                                            men möglichst exakt widergibt. Lassen Sie möglichst wenig
Eine Patientenverfügung greift in der Regel die folgenden                Interpretationsspielraum und vermeiden Sie Widersprüche
Aspekte auf:                                                             zu anderen Instrumenten wie etwa dem Vorsorgeauftrag.
 Welche medizinischen Massnahmen sollen ergriffen                      Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihren Angehörigen oder
   werden und welche werden abgelehnt?                                   mit Ihrem Hausarzt, um sich bei Unklarheiten beraten zu
 Welche lebenserhaltenden Massnahmen sollen ergriffen                  lassen. Die Anfangs angeführten Vorlagen sind knapp und
   werden und welche werden abgelehnt?                                   einfach gehalten und gehen auf alle Punkte ein, die recht-
    bei andauerndem Verlust der Kommunikationsfähig-                   lich relevant werden dürften.
       keit
    bei intensivmedizinischer Betreuung mit schlechter                 Hinterfragen Sie zudem den generellen Ausschluss von
       prognostischer Aussicht auf Besserung                             Massnahmen. Bedenken Sie, dass es ein Unterschied ist, ob
    im Verlauf einer fortgeschrittenen, unheilbaren                    beispielsweise eine künstliche Ernährung als temporär the-
       Krankheit, bei der zunehmend mit schweren körper-                 rapeutische Massnahme – etwa nach einem Unfall – erfor-
       lichen / geistigen Einschränkungen gerechnet wer-                 derlich ist, bis Klarheit über die weitere Prognose besteht.
       den muss (Krebs, Demenz etc.)                                     Dies ist klar von einem nicht mehr beeinflussbaren Gesamt-
    im Endstadium einer unheilbaren, in absehbarer Zeit                zustand mit hohem Pflegeaufwand ohne Aussicht auf Bes-
       tödlich verlaufenden Erkrankung                                   serung zu trennen. Ein genereller Ausschluss von Reanima-
 Sollen Reanimationsmassnahmen ergriffen werden?                       tionsmassnahmen ist nicht empfehlenswert, da sich im
 Wie stehe ich zu lebensverlängernden Massnahmen?                      Anschluss meist feststellen lässt, was zum Problem geführt
 Welche Massnahmen zur künstlichen Ernährungs- und                     hat; nicht selten kann die Ursache behoben werden, ohne
   Flüssigkeitszufuhr sollen ergriffen werden und welche                 Einschränkungen der Lebensqualität hinnehmen zu müssen
   werden abgelehnt?                                                     (z.B. bei Herzrhythmusstörungen durch die Implantation
 Welche Massnahmen zur Behandlung von Schmerzen                        eines Herzschrittmachers).
   und belastenden Symptomen sollen im Allgemeinen
   und bei schweren und fortgeschrittenen Krankheiten im                 Informieren Sie Ihre Bekannten und Angehörigen
   Bereich der «Palliative Care» ergriffen werden und wel-               Informieren Sie Ihre Bekannten und Angehörigen – insbe-
   che werden abgelehnt?                                                 sondere diejenigen, welche eine Kopie der Patientenverfü-

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FOKUS (FORTSETZUNG)

gung verwahren und/oder mit der medizinischen Vertre-                    Wirkung der Patientenverfügung im Ausland
tung beauftragt werden sollen. Sprechen Sie mit Ihnen                    Die Patientenverfügung ist ein Instrument der schweizeri-
über Ihre Wünsche, Anliegen und Vorstellungen zu medizi-                 schen Gesetzgebung. In anderen Ländern wird anders mit
nischen Behandlungen. Je detaillierter Ihr Wille bekannt ist,            Therapieentscheidungen umgegangen. Gerne klären wir
desto adäquater erfolgt die Betreuung, sollte der Fall ein-              für Sie bei Bedarf die Situation in Ihrem Zielland.
treten, in dem Sie vertreten werden müssen.
                                                                         Auch der Notfall ist geregelt
Die Rolle der KESB                                                       In Notfallsituationen mit dringendem Handlungsbedarf
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist An-                  darf jede ärztliche Massnahme sofort erfolgen, sofern diese
laufstelle, wenn einer Patientenverfügung nicht entspro-                 im Interesse der Gesundheit des betroffenen Patienten und
chen wird oder wenn es unter den Angehörigen Mei-                        medizinisch unerlässlich ist. Im Extremfall hat die behan-
nungsverschiedenheiten zur Auslegung gibt. In einem sol-                 delnden Person keine Möglichkeiten vorgängig zu prüfen,
chen Fall können sich Angehörige, nahestehende Personen                  ob eine Patientenverfügung vorliegt und wird nicht auf die
oder das medizinische Personal an die KESB wenden.                       Wünsche des Patienten Rücksicht nehmen können, son-
                                                                         dern lediglich im medizinischen Interesse des Patienten und
Hinterlegungsort                                                         nach dessen mutmasslichen Willen handeln (Art. 379 ZGB).
Die Patientenverfügung kann ihren Zweck nur erfüllen,                    Sofern die Wünsche und der Inhalt der Patientenverfügung
wenn sie dem behandelndem Ärzteteam auch zur Verfü-                      in einer Notfallsituation jedoch hinreichend bekannt sind,
gung steht. Damit die Patientenverfügung im Bedarfsfall                  muss auch in solchen Situationen darauf Rücksicht genom-
gefunden wird, empfiehlt es sich, dass jene Personen da-                  men werden.
von Kenntnis haben, an die sich das Behandlungsteam vo-
raussichtlich wenden wird. Deshalb sollte den nächsten                   Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
Angehörigen und den mit der Vertretung beauftragten                      
                                                                         
Personen eine Kopie der Patientenverfügung abgegeben                                     
werden. Sinnvollerweise wird auch der Hausarzt und allfäl-                               Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Dr. med.
lig weiteres medizinisches Personal im persönlichen Umfeld                               Michael Kuhn entstanden. Wir danken ihm für seine
                                                                                         geschätzte Unterstützung.
mit einer Kopie der Patientenverfügung bedient. Auf einer
Hinweiskarte, die im Portemonnaie mitgetragen wird, kann                                 Dr. med. Michael Kuhn
zudem auf die Patientenverfügung, deren Hinterlegungsort                                 Facharzt Allgemeine Innere Medizin, FMH
sowie die Adressen der Vertretungspersonen hingewiesen                                   Praxisgemeinschaft Filzfabrik, 9500 Wil, St. Gallen
werden (vgl. Abbildung mit der Hinweiskarte der FMH).

Tamon Treuhand AG
Haldenstrasse 1 • 6340 Baar • Tel. +41 41 541 80 90 • info@tamon.ch • www.tamon.ch                                                      Seite 5
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Ausgabe 08 | 2019

KURZNEWS

STAF TRITT AM 1. JANUAR 2020 IN KRAFT
Am 19. Mai 2019 befürwortete die Stimmbevölkerung das                          ort bleibt, werden international kompatible steuerliche
Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-                                Massnahmen eingeführt. Die Kantone erhalten zusätzli-
Finanzierung (STAF) in einer Referendumsabstimmung. Der                        chen finanzpolitischen Spielraum, um verschiedene Mass-
Bundesrat hat an seiner Sitzung von Mitte Juni beschlos-                       nahmen umzusetzen. Der Finanzausgleich wird zudem an
sen, dass die STAF am 1. Januar 2020 vollständig in Kraft                      die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst und die
tritt.                                                                         AHV erhält eine Zusatzfinanzierung.

Die STAF löst bestehende Steuerregimes ab, die nicht mehr                      Falls ein Kanton die obligatorischen Bestimmungen der
mit internationalen Standards im Einklang stehen. Damit                        STAF bis am 1. Januar 2020 nicht umsetzt, findet das Bun-
die Schweiz weiterhin ein attraktiver Unternehmensstand-                       desrecht direkt Anwendung. 

IN EIGENER SACHE

BÜRO ZU VERMIETEN
In unseren Büroräumlichkeiten an der Haldenstrasse 1 in                         Ein Bezug ist je nachdem per sofort oder nach Vereinba-
Baar vermieten wir möblierte Arbeitsplätze und/oder einen                       rung möglich. Bei Interesse stehen wir gerne für eine Be-
separaten Büroraum mit 13 m2. Das Sitzungszimmer sowie                          sichtigung und Angaben zu den Mietkonditionen zur Ver-
die allgemeine Infrastruktur stehen zur Mitbenutzung zur                        fügung. 
Verfügung.

KONTAKT

Tamon Treuhand AG                                Tobias Bauert                                                 Andreas Oberhänsli
Haldenstrasse 1                                  Geschäftsführender Partner                                    Geschäftsführender Partner
6340 Baar                                        T: +41 (0)41 541 80 91                                        T: +41 (0)41 541 80 92
T: +41 (0)41 541 80 90                           M: +41 (0)79 329 61 96                                        M: +41 (0)79 398 80 16
E: info@tamon.ch                                 E: bauert@tamon.ch                                            E: oberhaensli@tamon.ch

www.tamon.ch                                     Obwohl die Tamon Treuhand AG alle ihre Sorgfalt darauf verwendet hat, dass die Informationen auf diesem Dokument
                                                 zu dem Zeitpunkt, in welchem die Informationen zur Verfügung gestellt wurden, korrekt sind, kann die Tamon Treuhand
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