Versicherungsbedingungen - Tarife mit Tarifbedingungen für Beihilfeberechtigte - Continentale

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Versicherungsbedingungen
 Tarife mit Tarifbedingungen
 für Beihilfeberechtigte
 Stand: 01.05.2019

 Continentale Krankenversicherung a.G.
 Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
 Direktion: Ruhrallee 92, 44139 Dortmund
 www.continentale.de

  Inhalt:
 		                                                                                  Seite

 1. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)
    und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren                                         3

 2. Besondere Bedingungen                                                              32

 3. Pflegeversicherung                                                                 38

 4. Datenschutzhinweise und sonstige Informationen                                     60
Inhaltsübersicht

 Kurzbeschreibung                                                                                                       Seite

Tarif COMFORT-B         Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche Leistungen mit Selbstbeteiligung       3
                        je Leistungsposition und einer garantierten Beitragsrückerstattung

Tarif EB                Beihilfeergänzungstarif                                                                            9

Tarif SP-B              Zusatzversicherung für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung                       11

Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren                                                                                   14

Tarif AV-P1             Optionstarif                                                                                      15

Tarif KHT               Krankenhaustagegeld                                                                               16

Tarif KS-U              Kurkostenversicherung                                                                             17

Tarif KS1-U             Kurtagegeldversicherung                                                                           18

Tarif V-U               Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif V-U                                                    20

Besondere Bedingungen für Beamte und Soldaten zum Versicherungsschutz nach den Tarifen V und V-U                          23
bei Unterbrechung einer zulagenberechtigenden Tätigkeit

Tarif VA-U              Krankentagegeldversicherung nach dem Ärztetarif VA-U                                              23

Tarife ANV, ANV-U,      Anwartschaftsversicherung                                                                         27
AWVA und AWVA-U

Tarif Y-U               Krankenhaustagegeld und Auslandsreisekrankenversicherung
                        – exklusiv für Mitglieder des Deutschen BundeswehrVerbandes und deren Familienangehörige          28

Tarif YF                Optionstarif – exklusiv für Freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige           30

Tarif YO                Optionstarif – für Soldaten auf Zeit                                                              31

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (YG)                                                        32

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG)                                                        33

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung YK                                           34

Besondere Bedingungen für Personen in einer Berufsausbildung (AZ)                                                         35

Besondere Bedingungen für Beamte auf Widerruf (BA)                                                                        36

Besondere Bedingungen für Beamte auf Widerruf (BO) mit Versicherungsschutz ohne Abzug eines tariflich
vorgesehenen Selbstbehaltes                                                                                               36

Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter (BE)                                                            37

Tarif PV                Pflegepflichtversicherung                                                                         38

Pflegehilfsmittelverzeichnis                                                                                              42

Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung                  43

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung                   44
(GANW-PPV)

Zusatzvereinbarung für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten                                          45

Tarif PZ-U              Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung nach Tarif PZ-U              46

Tarif PG-E              Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach Tarif PG-E            50

Tarif PG                Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach Tarif PG              53

Tarif PG-C              Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegeeinmalleistungsversicherung nach Tarif PG-C     58

Datenschutzhinweise und sonstige Informationen                                                                           60
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung der Kosten ambulanter und
stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen von beihilfeberechtigten Personen
nach dem Tarif COMFORT-B
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                           versicherten Person auch die Wahl unter den liquida-
                                                                     tionsberechtigten Ärzten und Zahnärzten oder appro-
1. Versicherungsbedingungen                                          bierten, im Arztregister eingetragenen Psychologischen
                                                                     Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsy-
   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen            chotherapeuten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder
   Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und            Hochschulambulanzen sowie psychiatrischen oder
   Krankenhaustagegeldversicherung,                                  geriatrischen Institutsambulanzen tätig sind. Die Ab-
                                                                     ­
   Teil I:	
           Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-                rechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Ge-
           kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung               bührenordnungen vorgenommen werden.
           (MB/KK 2009) und                                    		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                           Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-
                                                                  bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärz-
                                                                  ten sowie approbierten, im Arztregister eingetragenen
   a) Versicherungsfall
                                                                  Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
		 Als Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 2009       Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet werden, die
   gelten auch                                                    jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen
                                                                  sowie psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambu-
			– medizinisch notwendige Maßnahmen zur künstlichen
                                                                  lanzen tätig sind.
     Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie
                                                               		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
			– die vollstationäre Versorgung in einem Hospiz.
                                                                  in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz sowie
                                                                  psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambulanz.
   b) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus-
      land
                                                                  f) Internet- und Versandapotheken

  In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für
                                                               		 Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gel-
  sechs Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im
                                                                  ten auch Internet- und Versandapotheken, die eine be-
  außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-
                                                                  hördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäi-
  rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen
                                                                  schen Union haben.
  notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus
  ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für
  den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-        g) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
  portfähig ist.                                               		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
                                                                  gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.
   c) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in              Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
      die Schweiz                                                 Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,
                                                                  wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die
                                                                  Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.
                                                                  ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst wäh-
                                                                  rend des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht
   d) Medizinische Versorgungszentren
                                                                  solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem
		In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-         Gebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Fol-
  sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten           gen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des
  Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen          § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
  Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe
  Anhang)* tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den             h) Entwöhnungs- / Entziehungsmaßnahmen
  jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-
                                                               		Abweichend von § 5 Abs. 1 b MB/KK 2009 werden die
  nommen werden. Außerdem steht der versicherten Per-
                                                                  Kosten für maximal drei Entziehungsmaßnahmen ein-
  son auch die Wahl unter den approbierten, im Arztregis-
                                                                  schließlich Entziehungskuren nach Abschnitt B I 1 und 2
  ter eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten
                                                                  sowie Abschnitt B III 1 erstattet. Voraussetzung ist, dass
  oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei,
                                                                  keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber
  die in einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind, wenn die           anderen Kostenträgern bestehen. Die Behandlung
  Abrechnungen nach der jeweils gültigen Gebührenord-             muss in einer entsprechend qualifizierten Einrichtung
  nung vorgenommen werden.                                        durchgeführt werden. Kosten für Entziehungsmaßnah-
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arz-           men einschließlich Entziehungskuren aufgrund von Ni-
   nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von approbier-      kotinabhängigkeit sind nicht erstattungsfähig.
   ten Ärzten und Zahnärzten sowie von approbierten, im        		 Die Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versi-
   Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychothe-          cherer dem Grunde und der Höhe nach vor Beginn der
   rapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-             Entziehungsmaßnahme / Entziehungskur eine schriftli-
   peuten verordnet werden, die in einem MVZ nach § 95            che Zusage erteilt hat.
   SGB V tätig sind.
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen         i) Leistungspflicht in anerkannten Heilbädern /
   in einem MVZ.                                                     Kurorten

   e) Krankenhausambulanzen                                    		Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leis-
                                                                 tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an-
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der            erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort.
* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

                                                                                                                           3
j) Umrechnung ausländischer Währung                               des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz ent-
                                                                      sprechend angepasst. Der Zeitpunkt und die Gründe für
		 Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009              die Änderung oder den Wegfall des Anspruchs auf Beihilfe
   gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-            sind auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
   selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
   delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt           a) Erhöhung des Versicherungsschutzes
   werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-         		Der Versicherungsschutz wird ohne erneute Risikoprü-
   öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/              fung und ohne erneute Wartezeiten erhöht, wenn der
   Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird           Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Verminde-
   durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-                rung oder dem Wegfall des Anspruchs auf Beihilfe gestellt
   lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem                  wird und die Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht
   ungünstigeren Kurs erworben wurden.                               umfassender ist als der wegfallende Teil der Beihilfe. Die
                                                                     übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versiche-
2. Personenkreis                                                     rungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) werden
                                                                     angewendet. Die Erhöhung des Versicherungsschut-
    Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des
                                                                     zes kann ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneu-
    Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig
                                                                     te Wartezeiten nur zum 1. des Monats, in dem sich der
    sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Beihilfe
                                                                     Anspruch auf Beihilfe vermindert oder der Anspruch auf
    nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bun-
                                                                     Beihilfe entfällt, beantragt werden.
    deslandes, Heilfürsorge oder unentgeltliche truppenärztliche
    Versorgung haben sowie deren berücksichtigungsfähige Fa-         b) Verminderung des Versicherungsschutzes
    milienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner        		 Der Versicherungsschutz wird zum 1. des Monats ver-
    nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kinder).                  mindert, in dem sich der Anspruch auf Beihilfe erhöht.
                                                                      Voraussetzung ist, dass die Anzeige innerhalb von sechs
3. Tarifstufen                                                        Monaten nach der Erhöhung des Anspruchs auf Beihilfe
  a) Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch – ausge-           bei dem Versicherer eingeht. Erfolgt die Anzeige nach
     nommen Bundesland Hessen – nach folgenden Tarif-                 Ablauf der sechs Monate, wird die Verminderung des
     stufen zu vereinbaren (Zahl hinter dem Schrägstrich =            Versicherungsschutzes zum 1. des Monats wirksam, der
     vereinbarter Erstattungsprozentsatz):                            auf die Anzeige beim Versicherer folgt. Die Sätze 1 bis 3
			COMFORT-B/5		                     COMFORT-B/55                     gelten auch, wenn der Versicherer auf sonstige Weise
			COMFORT-B/10		                    COMFORT-B/60                     Kenntnis von der Erhöhung erlangt.
			COMFORT-B/15		                    COMFORT-B/65                     Die Leistungen werden auch für laufende Versicherungs-
			COMFORT-B/20		                    COMFORT-B/70                     fälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
			COMFORT-B/25		                    COMFORT-B/75                     des Versicherungsschutzes an mit dem neu vereinbarten
			COMFORT-B/30		                    COMFORT-B/80                     Erstattungsprozentsatz erbracht.
			COMFORT-B/35		                    COMFORT-B/85
			COMFORT-B/40		                    COMFORT-B/90                  5. Versicherungsjahr
			COMFORT-B/45		                    COMFORT-B/95
			COMFORT-B/50		                    COMFORT-B/100		                  Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
     COMFORT-B/50S                                                    rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
			Die Wahl der Tarifstufe COMFORT-B/50S setzt voraus,                Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
   dass der Beihilfebemessungssatz mit Eintritt des Versor-           oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
   gungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht wird. Nach der                der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
   Tarifstufe COMFORT-B/50S beträgt der Erstattungspro-               rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-
   zentsatz bis zum Eintritt des Versorgungsfalles 50 %. Mit          glichen.
   Eintritt des Versorgungsfalles wird der Versicherungs-
   schutz in die Tarifstufe COMFORT-B/30 umgestellt.               6. Neugeborenennachversicherung
    b) Für Personen, die Anspruch auf Beihilfe nach der Bei-          Der Versicherungsschutz beginnt auch dann ohne Warte-
       hilfevorschrift des Bundeslandes Hessen haben, ist die         zeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn für das Kind eine
       Versicherung nach folgenden Tarifstufen mit den jeweili-       niedrigere oder keine jährliche Selbstbeteiligung gewählt
       gen Erstattungsprozentsätzen zu vereinbaren:                   wird.
		Tarifstufe                   Erstattungs-     Erstattungs-          Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
			                            prozentsatz      prozentsatz           Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
			                             (Abschnitt       (Abschnitt           cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
			                            B I und B II)        B III)            entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
		 COMFORT-B/20HE                  20 %              15 %             hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
                                                                      angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
		 COMFORT-B/25HE                  25 %              15 %
                                                                      Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-
		 COMFORT-B/30HE                  30 %              15 %             burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
		 COMFORT-B/35HE                  35 %              20 %             raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
		 COMFORT-B/40HE                  40 %              25 %             zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
                                                                      senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
		 COMFORT-B/45HE                  45 %              30 %
                                                                      Elternteils vereinbart wird.
		 COMFORT-B/50HE                  50 %              35 %
                                                                   7. Wartezeiten
			Der Erstattungsprozentsatz der Tarifstufe und der Bei-
   hilfebemessungssatz für ambulante Behandlungen                     Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und
   müssen bei Versicherungsbeginn zusammengerechnet                   die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009
   100 % ergeben.                                                     entfallen.

4. Anpassung des Versicherungsschutzes                             8. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
    Ändert sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte        Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem
    Person oder entfällt der Beihilfeanspruch, wird auf Antrag        Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen

4
Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und          Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren genannten Ge-
   Hilfsmittel sowie Sehhilfen bezogen werden.                        bührenziffern und Höchsterstattungsbeträgen.
                                                                   5. Häusliche Behandlungspflege
9. Vertragsdauer                                                      Erstattungsfähig sind Kosten der häuslichen Behandlungs-
   Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-          pflege. Als Behandlungspflege gelten ärztlich angeordnete
   ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-          und von geeigneten Pflegefachkräften durchgeführte me-
   gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-         dizinische Einzelleistungen (wie Verbandwechsel, Injekti-
   dingungsgemäß gekündigt wird.                                      onen, Blutdruckmessung, Katheterwechsel usw.), die auf
                                                                      Heilung, Besserung, Linderung oder das Vermeiden einer
10. Ende des Versicherungsverhältnisses                               Verschlimmerung der Krankheit gerichtet sind. Erstattet
                                                                      werden die Kosten für Leistungen von geeigneten Pfle-
   Für die versicherte Person endet das Versicherungsver-             gefachkräften im Rahmen ihrer regionalen Verträge mit
   hältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem              öffentlichen Versicherungsträgern.
   die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nach              Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer
   Nr. 2 Satz 2 entfällt. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit      dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche
   ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                       Zusage erteilt hat.
                                                                   6. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
B) Leistungen des Versicherers                                        Erstattungsfähig sind die Kosten für eine spezialisierte am-
                                                                      bulante Palliativversorgung nach § 37 b Abs. 1 bis 3 SGB V
I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen                                 (siehe Anhang)*, sofern
                                                                      –	die versicherte Person bei Vorliegen einer nicht heilba-
Die Kosten ambulanter Heilbehandlungen werden mit dem Er-
                                                                         ren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkran-
stattungsprozentsatz der vereinbarten Tarifstufe erstattet.
                                                                         kung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung
1. Ärztliche Leistungen                                                  eine besonders aufwändige Versorgung benötigt,
   Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche                –	
                                                                        die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ärzt-
   – nicht zahnärztliche – Tätigkeit nach der jeweils gültigen          lich verordnet ist und durch geeignete Leistungser-
   amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Kosten                bringer durchgeführt wird, die einen Vertrag nach
   für ärztliche Leistungen sind bis zu den in der GOÄ festge-          § 132 d SGB V (siehe Anhang)* geschlossen haben und
   legten Höchstsätzen erstattungsfähig.
                                                                      –	
                                                                        eine Spezifikation der im Rahmen der spezialisierten
2. Psychotherapie                                                       ambulanten Palliativversorgung erbrachten Leistungen
   Kosten für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,             mit Datum, Uhrzeit und Dauer sowie der Eignungsnach-
   analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie wer-               weis des Leistungserbringers einschließlich des Medi-
   den für höchstens 50 Sitzungen je Kalenderjahr erstat-               kamentenplans dem Versicherer zur Prüfung vorgelegt
   tet. Für die ersten 30 Sitzungen werden die Kosten ohne              werden.
   vorherige schriftliche Leistungszusage erbracht, darüber           Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen ge-
   hinaus ist vor Fortsetzung der Behandlung eine schriftli-          genüber der sozialen Pflegeversicherung, der privaten
   che Leistungszusage des Versicherers erforderlich. Die             Pflegepflichtversicherung oder anderen Kostenträgern, ist
   Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie                       der Versicherer ausschließlich für darüber hinausgehende
  a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung              Aufwendungen leistungspflichtig.
     oder                                                          7. Arznei- und Verbandmittel
  b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psycho-          Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische
     logischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugend-             Medikamente.
     lichenpsychotherapeuten – in eigener Praxis – durch-
                                                                      Nicht erstattungsfähig sind Präparate zur Behandlung der
     geführt werden. Psychotherapeutische Behandlungen
                                                                      erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduzierung sowie
     durch Psychotherapeuten werden nach der jeweils gül-
                                                                      Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektions-, Nähr-
     tigen amtlichen Gebührenordnung für Psychologische
                                                                      und Stärkungsmittel.
     Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsy-
     chotherapeuten (GOP) bis zu den festgelegten Höchst-             Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Sonden-
     sätzen der GOÄ erstattet.                                        nahrung) und parenterale Ernährung sind erstattungsfähig,
                                                                      wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg auf-
3. Hebammen und Entbindungspfleger
                                                                      grund medizinischer Indikation nicht möglich ist.
   Erstattungsfähig sind die Kosten für sämtliche Leistungen
                                                                   8. Heilmittel
   von Hebammen und Entbindungspflegern, soweit sie in der
   jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenver-              Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von
   ordnung aufgeführt sind, im Rahmen der dort festgelegten           Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen
   Sätze.                                                             oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige
                                                                      von Heilhilfsberufen (z.B. Masseure).
4. Heilpraktikerleistungen
                                                                   9. Hilfsmittel
   Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtun-
   gen von Heilpraktikern nach dem Gebührenverzeichnis für            Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke
   Heilpraktiker in der von den Heilpraktikerverbänden der            (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder
   Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen jeweils                 Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen,
   gültigen Fassung (GebüH) und darüber hinaus auch die               ausgenommen Sehhilfen, Heilapparate und sonstige sani-
   Kosten sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durch-           täre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.
   geführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,                  Erstattungsfähig sind die Kosten für Hilfsmittel in einfacher
   soweit sie sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheil-            Ausführung.
   verfahren (siehe Anhang) ergeben. Das Gleiche gilt, wenn           Die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes
   derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden             einschließlich der erforderlichen Trainingsmaßnahme für
   und sie nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten             den Blindenführhund und die sehunfähige versicherte Per-
   sind. Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Mindest-         son sind ebenfalls erstattungsfähig.
   sätzen des GebüH bzw. bis zu den Mindestsätzen der im

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

                                                                                                                                 5
Übersteigen die Kosten für ein Hilfsmittel 1.000,– Euro, ist        – ärztlich verordnete Fahrten zum und vom nächstgele-
    vor Kauf ein Kostenvoranschlag einzureichen. Der Versiche-            genen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt,
    rer verpflichtet sich, den Kostenvoranschlag unverzüglich zu          wenn eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (au-
    prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu erwartende                  ßergewöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) bzw.
    Versicherungsleistung mitzuteilen. Wird kein Kostenvoran-             H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pfle-
    schlag eingereicht oder das Hilfsmittel vor der Mitteilung der        gebedürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist. Bei Pflege-
    zu erwartenden Versicherungsleistung gekauft, werden die              grad 3 muss für die versicherte Person eine dauerhafte
    tariflichen Leistungen zu 80 % erbracht.                              Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die die Beför-
10. Sehhilfen                                                             derung notwendig macht. Diese ist auf Verlangen des
                                                                          Versicherers nachzuweisen.
    Kosten für Sehhilfen sind je Leistungsperiode insgesamt
    bis zu 300,– Euro erstattungsfähig. Die erstattungsfähigen       15. Rücktransport und Überführung aus dem Ausland
    Kosten werden mit dem Erstattungsprozentsatz der ver-               Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrankten
    einbarten Tarifstufe erstattet. Als Sehhilfen gelten Brillen        oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach
    (Brillengläser und Brillengestell) und Kontaktlinsen. Der           Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in
    Erstbezug muss ärztlich verordnet sein. Jede Leistungs-             dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten des Rück-
    periode umfasst zwei aufeinander folgende Kalenderjahre.            transports sind erstattungsfähig, soweit sie die Rückreise-
    Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als erstes Kalen-            kosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizini-
    derjahr der ersten Leistungsperiode.                                schen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.
11. Schutzimpfungen                                                     Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland sind
    Erstattungsfähig sind die Kosten für Schutzimpfungen ein-           bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohn-
    schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis-           sitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstan-
    sion (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anläss-              denen Überführungskosten erstattungsfähig.
    lich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht
    erstattungsfähig.                                                II. Kosten zahnärztlicher Leistungen
12. Vorsorgeuntersuchungen                                           Die Kosten zahnärztlicher Leistungen werden mit dem Erstat-
    Erstattungsfähig sind die Kosten für Vorsorgeunter-              tungsprozentsatz der vereinbarten Tarifstufe erstattet.
    suchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne           1. Leistungsumfang
    Altersbegrenzungen und Untersuchungsintervalle.
                                                                        Erstattungsfähig sind die Kosten zahnärztlicher Leistungen
13. Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft                      nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen
    Erstattungsfähig sind ausschließlich die Kosten für ärztli-         für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort fest-
    che Leistungen nach Nr. 1 und für Arznei- und Verband-              gelegten Höchstsätzen für
    mittel nach Nr. 7 für maximal drei Versuche einer künstli-          – Zahnbehandlungen einschließlich Material- und Labor-
    chen Herbeiführung einer Schwangerschaft – unabhängig                 leistungen;
    vom jeweils gewählten Verfahren –, wenn die Maßnahme
                                                                        – Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und
    nach ärztlicher Feststellung zur künstlichen Herbeifüh-
                                                                          Funktionsdiagnostik einschließlich Material- und Labor-
    rung einer Schwangerschaft medizinisch erforderlich ist
                                                                          leistungen;
    und für die versicherte Person ein entsprechender krank-
    hafter Organbefund vorliegt. Die Behandlungskosten                  – sechs orale Implantate je Kiefer einschließlich Material-
    eines Partners ohne entsprechenden krankhaften Befund                 und Laborleistungen;
    sind nur dann erstattungsfähig, wenn für diesen bei der             – augmentative Behandlungen einschließlich Material- und
    Continentale Krankenversicherung a.G. oder einem ande-                Laborleistungen. Die Kosten für augmentative Behand-
    ren Unternehmen der privaten Krankenversicherung eine                 lungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit der
    Krankheitskostenvollversicherung besteht und aus dieser               Versorgung der vorgenannten maximal sechs oralen Im-
    Versicherung kein Leistungsanspruch für Maßnahmen zur                 plantate je Kiefer erstattet;
    künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft her-                – Anästhesie und Röntgenleistungen.
    geleitet werden kann.
                                                                     2. Heil- und Kostenplan
    Weitere Voraussetzungen sind, dass
                                                                        Bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik,
    – eine deutliche Erfolgsaussicht besteht und                        oralen Implantaten und augmentativen Behandlungen ist
    – die Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland
                                                                        vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzu-
      stattfindet.
                                                                        reichen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Heil- und
    Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer              Kostenplan unverzüglich zu prüfen und dem Versiche-
    dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche            rungsnehmer die zu erwartende Versicherungsleistung
    Zusage erteilt hat.                                                 mitzuteilen. Wird kein Heil- und Kostenplan eingereicht,
    Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli-             werden die tariflichen Leistungen nach Nr. 1 zur Hälfte er-
    chen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe              bracht.
    für ambulant und stationär durchgeführte Versuche.               3. Erläuterungen
14. Krankentransporte                                                   Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen,
    Erstattungsfähig sind die Kosten für Krankentransporte.             Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, ora-
    Als Krankentransporte gelten                                        le Implantate und augmentative Behandlungen nach der
                                                                        GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.
    – notwendige Transporte nach einem Unfall oder Notfall
      mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und            a)	
                                                                           Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für all-
      Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen,                        gemeine (außer Erstellen von Heil- und Kosten-
      nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder                    plänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz
      Krankenhaus,                                                         und Kieferorthopädie), prophylaktische, konservierende
                                                                           (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgi-
    – ärztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse,                 sche und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des
      Strahlen- oder Chemotherapie in der nächstgelegenen,                 Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen
      nach medizinischen Kriterien geeigneten Einrichtung                  (einschließlich Parodontoseschienen) sowie Material-
      und                                                                  und Laborkosten.

6
b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenpläne,   4. Kosten von Neugeborenen
       Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Ein-            Die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreu-
      gliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erforderli-       ung eines gesunden Neugeborenen gelten während eines
      che zahnärztliche Leistungen (außer Parodontoseschie-          Entbindungsaufenthaltes als für die Mutter entstanden. Sie
      nen) – unabhängig von der Ursache des Zahnverlustes –,         sind im Rahmen von Nr. 1 erstattungsfähig.
      Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Repa-
                                                                  5. Aufnahme einer Begleitperson
      raturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne
      sowie Material- und Laborkosten.                               Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach Nr. 1
                                                                     gehört auch die aus medizinischen Gründen notwendige
   c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos-
                                                                     Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten.
      tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche
      Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehl-        6. Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft
      stellungen sowie Material- und Laborkosten.                    Erstattungsfähig sind die Kosten für Krankenhausleis-
   d)	Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions-         tungen nach Nr. 1, sofern aus medizinisch notwendigen
       analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche         Gründen eine ambulante Behandlung zur künstlichen
       Leistungen sowie Material- und Laborkosten.                   Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht möglich ist.
                                                                     Die Kosten werden für maximal drei Versuche einer künst-
   e)	Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos-       lichen Herbeiführung einer Schwangerschaft unter densel-
       tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper,       ben Voraussetzungen wie unter Abschnitt B I 13 erstattet.
       implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und
       Laborkosten.                                                  Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer
                                                                     dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche
   f)		Augmentative Behandlungen umfassen die Kosten für             Zusage erteilt hat.
       Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Kno-
       chenmaterial einschließlich Nachbehandlung nach chir-         Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli-
       urgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten.           chen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe
                                                                     für stationär und ambulant durchgeführte Versuche.
III. Kosten stationärer Krankenhausbehandlung                     7. Hospizleistungen
                                                                     Erstattungsfähig sind die Kosten für stationäre Versorgung
Die Kosten stationärer Leistungen werden mit dem Erstat-             in einem zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizini-
tungsprozentsatz der vereinbarten Tarifstufe erstattet.              sche Behandlungen erbracht werden.
1. Krankenhausleistungen                                             Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen ge-
   Erstattungsfähig sind die Kosten für allgemeine Kranken-          genüber der sozialen Pflegeversicherung, der privaten
   hausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung            Pflegepflichtversicherung oder anderen Kostenträgern, ist
   bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Erstattungsfähig             der Versicherer ausschließlich für darüber hinausgehende
   sind auch die Kosten für allgemeine Krankenhausleistun-           Aufwendungen leistungspflichtig.
   gen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des              Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer
   Krankenhausentgeltgesetzes von Krankenhäusern, die                dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche
   nicht der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Kranken-            Zusage erteilt hat.
   hausentgeltgesetz unterliegen.
                                                                  8. Krankentransporte
   Die Kosten belegärztlicher Leistungen sind nach der jeweils
                                                                     Erstattungsfähig sind die Kosten für notwendige Transpor-
   gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und
                                                                     te mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und
   Zahnärzte (GOZ) bis zu den Regelhöchstsätzen (2,3facher
                                                                     Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach
   Satz der GOZ bzw. GOÄ; 1,8facher Satz bei Leistungen
                                                                     medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus.
   nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ; 1,15facher
   Satz bei Leistungen nach Nr. 437 sowie nach Abschnitt M        IV. Selbstbeteiligung
   der GOÄ) erstattungsfähig.                                     Von den Versicherungsleistungen nach den Abschnitten B I,
   Abweichend von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist eine schriftli-       B II und B III werden die nachstehenden Selbstbeteiligungen
   che Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn           abgezogen.
   –		es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder              Für Kinder und Jugendliche wird bis zu dem Kalenderjahr, in
   –		die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-          dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, keine Selbstbeteili-
      haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten         gung abgezogen.
      Person ist oder                                             Die Höhe der Selbstbeteiligung ist abhängig von dem jeweili-
   –		während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine         gen Erstattungsprozentsatz der vereinbarten Tarifstufe (siehe
      akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-     Abschnitt A 3). Sie beträgt je 5 %-Erstattungsprozentsatz für
      dige stationäre Behandlung erfordert.                       –	ärztliche Leistungen nach Abs. I 1, Abs. I 12 und Abs. I 13
2. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen                                  je Behandlungstag bei einem Arzt 1,– Euro. Das gleiche gilt
   Erstattungsfähig sind die Kosten für eine Anschlussrehabi-         für gesondert berechnete Leistungen von Ärzten, die von
   litation nach Nr. 1, soweit                                        dem behandelnden Arzt beauftragt werden (z. B. Laborun-
   –		für die vorausgegangene Akutbehandlung im Kranken-              tersuchungen).
       haus Leistungspflicht bestand und                          –	psychotherapeutische Leistungen nach Abs. I 2 je Sitzung
   –		die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt ver-            1,– Euro. Die Selbstbeteiligung der vereinbarten Tarifstufe
       anlasst wird und                                               ist jedoch insgesamt auf 30 % der tariflichen Leistungen
   –		 die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung           begrenzt.
       weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und       –	Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern nach
   –		zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und                 Abs. I 3 je Behandlungstag bei einer Hebamme bzw. bei
       Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschluss-          einem Entbindungspfleger 1,– Euro.
       rehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als
                                                                  –	Heilpraktikerleistungen nach Abs. I 4 je Behandlungstag
       zwei Wochen liegen.
                                                                      bei einem Heilpraktiker oder Arzt 1,– Euro.
3. Beleghebammen und Belegentbindungspfleger
                                                                  –	 häusliche Behandlungspflege nach Abs. I 5 je Behand-
   Erstattungsfähig sind die Kosten für sämtliche Leistungen          lungstag durch geeignete Pflegefachkräfte 1,– Euro.
   von Beleghebammen und Belegentbindungspflegern, so-            –	spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach Abs. I 6
   weit sie in der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-          maximal 1,– Euro je Behandlungstag.
   Gebührenverordnung aufgeführt sind, im Rahmen der dort
   festgelegten Sätze.

                                                                                                                               7
–	Arznei- und Verbandmittel nach Abs. I 7 sowie Impfstoffe           hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die
   nach Abs. I 11 je Arzneimittel, je Verbandmittel und je Impf-      Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arznei-
   stoff 1,– Euro. Sie entfällt für Arzneimittel (einschließlich      mittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen,
   Impfstoffe), die als Generika bezogen werden. Generika             ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zah-
   sind Arzneimittel, die in ihrem Wirkstoff, in ihrer Zusam-         lungsbeleg einzureichen.
   mensetzung und in ihrer Darreichungsform einem bereits             Der Versicherer kann einen Nachweis über die Höhe des
   unter einem Markennamen auf dem Markt befindlichem                 Beihilfebemessungssatzes verlangen.
   Medikament gleichen.
                                                                      Die Rechnungen für Arznei-, Verband-, Heil- und/oder
–	Heilmittel nach Abs. I 8 je Heilmittel an einem Behand-            Hilfsmittel sind zusammen mit den Rechnungen der Leis-
   lungstag 1,– Euro.                                                 tungserbringer vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung
– Hilfsmittel nach Abs. I 9 je Hilfsmittel 2,50 Euro.                 abgelehnt werden.
–	Krankentransporte nach Abs. I 14 und Abs. III 8 je Trans-
   port 1,– Euro. Bei ärztlich verordneten Fahrten zur und         D)	Garantierte Beitragsrückerstattung
   von der nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien
   geeigneten Einrichtung für Dialyse, Strahlen- oder Chemo-       Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif
   therapie gelten die Hin- und Rückfahrt zusammen als ein         versicherte Person, die in dem abzurechnenden Geschäfts-
   Transport. Gleiches gilt für ärztlich verordnete Fahrten zu     jahr mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und für die
   und von einer ärztlichen Behandlung nach Abs. I 14 dritter      keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Ge-
   Spiegelstrich.
                                                                   schäftsjahr beantragt wurden, im Folgejahr eine garantierte
–	zahnärztliche Leistungen nach Abs. II 1 je Behandlungstag       Beitragsrückerstattung in Höhe von 2/12 der im Vorjahr für die
   bei einem Zahnarzt 1,– Euro.                                    versicherte Person entrichteten Beiträge, wenn
–	Krankenhausleistungen nach Abs. III 1, Abs. III 2 und           1. die Beitragsraten für das abzurechnende Geschäftsjahr
   Abs. III 6 je Kalendertag 1,– Euro für höchstens 14 Kalen-         spätestens am 31.12. des Jahres voll und ohne gerichtli-
   dertage je vollstationärem Aufenthalt.                             ches Mahnverfahren gezahlt worden sind,
Wenn die Versicherungsleistungen geringer als die jeweilige        2. die Versicherung nach diesem Tarif am 1.7. des Folgejah-
vorgenannte Selbstbeteiligung sind, reduziert sich diese auf          res ununterbrochen in Kraft und nicht gekündigt ist. Endet
den niedrigeren Betrag.                                               die Versicherung nach diesem Tarif, entfällt der Anspruch
                                                                      auf Beitragsrückerstattung nicht, wenn für die versicherte
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                                Person eine Krankheitskostenversicherung bei der Conti-
                                                                      nentale Krankenversicherung a.G. – über den 1.7. des Fol-
                                                                      gejahres hinaus – fortbesteht und nicht gekündigt ist.
1. Jahresbeitrag
                                                                   Sofern der Tarif EB der Continentale Krankenversiche-
    Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-          rung a.G. zu diesem Tarif vereinbart ist, müssen die genann-
    weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt    ten Voraussetzungen auch nach dem Tarif EB erfüllt sein,
    (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem         um für beide Tarife eine garantierte Beitragsrückerstattung
    Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des          in Höhe von jeweils 2/12 der im Vorjahr für die versicherte
    Versicherungsbeginns.                                          Person entrichteten Beiträge erhalten zu können.
    Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-       Wenn nach diesem Tarif und/oder dem Tarif EB die genannten
    den.                                                           Voraussetzungen nicht erfüllt sind, entfällt für beide Tarife der
    Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-        Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
    den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und
    von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgen-
    den Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.          E) Überschussverwendung

2. Nichtzahlung des Erstbeitrages                                  Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Baraus-
                                                                   zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-
    Abweichend von § 8 Abs. 6 und 7 MB/KK 2009 ist der Ver-        hungen) sind in der Satzung geregelt.
    sicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages
    unter den Voraussetzungen des § 37 VVG (siehe Anhang)*
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.                        F) Garantie zur Versicherungspflicht

3. Anzeigepflicht bei Krankenhausaufenthalten                      Die Summe aller Selbstbehalte bzw. Selbstbeteiligungen für
                                                                   ambulante und stationäre Leistungen ist pro Kalenderjahr so
    Abweichend von § 9 Abs. 1 MB/KK 2009 verzichtet der Ver-       begrenzt, dass dieser Tarif die ab dem 1. Januar 2009 gelten-
    sicherer bei Krankenhausbehandlungen, die in Deutsch-          den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung nach § 193
    land stattfinden, auf die Einhaltung der Anzeige innerhalb     Abs. 3 VVG (siehe Anhang)* erfüllt.
    von 10 Tagen.

4. Leistungsunterlagen                                             G) Beitragsanpassung
    Die Rechnungen müssen im Original oder als Duplikat vor-       Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
    gelegt werden. Die Rechnungsbelege müssen den Namen            die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
    der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit,         behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
    die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen         dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
    Behandlungen enthalten.                                        wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
    Bei Inanspruchnahme von spezialisierter ambulanter Pal-        zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
    liativversorgung sind die erforderlichen Unterlagen nach       Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
    Abschnitt B I 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich einzureichen.     Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
    Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik               nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
    Deutschland bezogenen Arzneimitteln müssen darüber             Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

8
für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als        einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-     Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird
scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-       § 8 b MB/KK 2009 angewendet.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Beihilfeergänzungsversicherung nach dem
Tarif EB
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                          Der Prozentsatz der Tarifstufe (Zahl hinter dem Schräg-
                                                                    strich) muss dem Beihilfebemessungssatz für ambulante
1. Versicherungsbedingungen                                         Behandlungen entsprechen. Die nachfolgenden Kurzbe-
                                                                    zeichnungen werden dem Prozentsatz der jeweils verein-
   Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich           barten Tarifstufe vorangestellt (z.B. EB-BU/70).
   zu dem Tarif COMFORT-B der Continentale Kranken-
   versicherung a.G. vereinbart werden. Die Allgemeinen
                                                                    Kurzbezeichnung            Beihilfevorschrift:
   Versicherungsbedingungen des Tarifs COMFORT-B
                                                                 			                           Bund/Bundesland
   (MB/KK 2009 und Tarifbedingungen) finden Anwendung,
   soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen                 BU                         Bund
   getroffen sind. Der Versicherungsschutz erlischt auch            BW                         Baden-Württemberg
   für laufende Versicherungsfälle mit Vereinbarung der             BY                         Bayern
   Tarifstufe COMFORT-B/100 oder mit Beendigung des
   Tarifs COMFORT-B.                                                BE                         Berlin
                                                                    BB                         Brandenburg
2. Tarifstufen                                                      HB                         Bremen
   Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch und Beihilfe-      HH                         Hamburg
   träger nach folgenden Tarifstufen zu vereinbaren:                HE                         Hessen
                                                                    MV                         Mecklenburg-Vorpommern
   EB/5			EB/55
                                                                    NI                         Niedersachsen
   EB/10		                  EB/60
                                                                    NW                         Nordrhein-Westfalen
   EB/15		                  EB/65
                                                                    RP                         Rheinland-Pfalz
   EB/20		                  EB/70
                                                                    SL                         Saarland
   EB/25		                  EB/75
                                                                    SN                         Sachsen
   EB/30		                  EB/80
                                                                    ST                         Sachsen-Anhalt
   EB/35		                  EB/85
                                                                    SH                         Schleswig-Holstein
   EB/40		                  EB/90
                                                                    TH                         Thüringen
   EB/45		                  EB/95
   EB/50

3. Anpassung des Versicherungsschutzes                                   wirksam, der auf die Anzeige beim Versicherer folgt.
                                                                         Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Versicherer auf
   Ändert sich der Beihilfebemessungssatz für die versicher-
                                                                         sonstige Weise Kenntnis von der Verminderung erlangt.
   te Person, wird auf Antrag des Versicherungsnehmers der
   Versicherungsschutz entsprechend angepasst. Der Zeit-            Die Leistungen werden auch für laufende Versicherungs-
   punkt und die Gründe für die Änderung des Anspruchs auf          fälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
   Beihilfe sind auf Verlangen des Versicherers nachzuwei-          des Versicherungsschutzes an mit dem neu vereinbarten
   sen.                                                             Prozentsatz erbracht.
   a) Erhöhung des Versicherungsschutzes
                                                                 4. Wechsel des Beihilfeträgers
			Der Versicherungsschutz wird ohne erneute Risikoprü-
   fung und ohne erneute Wartezeiten erhöht, wenn der               a) Anzeige innerhalb von sechs Monaten
   Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Erhöhung              		 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-
   des Anspruchs auf Beihilfe gestellt wird und die Erhö-           cherer innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen, wenn
   hung des Versicherungsschutzes nicht umfassender ist             ein Wechsel des Beihilfeträgers stattfindet. Erfolgt die
   als die Erhöhung des Beihilfeanspruchs. Die übrigen              Anzeige innerhalb dieser Frist, wird der Wechsel in die
   Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungs-                zutreffende Tarifstufe zum 1. des Monats vorgenommen,
   schutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) werden an-            zu dem der Wechsel des Beihilfeträgers erfolgt.
   gewendet. Die Erhöhung des Versicherungsschutzes
   kann ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute                 b) Anzeige nach Ablauf von sechs Monaten
   Wartezeiten nur zum 1. des Monats, in dem sich der An-        			Zeigt der Versicherungsnehmer den Wechsel des Bei-
   spruch auf Beihilfe erhöht, beantragt werden.                    hilfeträgers nach Ablauf von sechs Monaten an oder er-
   b) Verminderung des Versicherungsschutzes                        langt der Versicherer auf andere Weise Kenntnis vom
                                                                    Wechsel des Beihilfeträgers, wird der Wechsel in die zu-
		 Der Versicherungsschutz wird zum 1. des Monats ver-              treffende Tarifstufe zum 1. des Monats vorgenommen,
   mindert, in dem sich der Anspruch auf Beihilfe vermin-           der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kennt-
   dert. Voraussetzung ist, dass die Anzeige innerhalb von          niserlangung durch den Versicherer folgt. Unterbleibt
   sechs Monaten nach der Verminderung des Anspruchs                die fristgemäße Anzeige, ist der Versicherer bis zu dem
   auf Beihilfe bei dem Versicherer eingeht. Erfolgt die An-        Zeitpunkt von der Verpflichtung zur Leistung frei, zu dem
   zeige nach Ablauf der sechs Monate, wird die Vermin-             der Wechsel in die zutreffende Tarifstufe erfolgt.
   derung des Versicherungsschutzes zum 1. des Monats

                                                                                                                              9
Bei einem Wechsel des Beihilfeträgers sind die Beiträge           die zu erwartende Versicherungsleistung mitzuteilen.
     der dann gewählten Tarifstufe und nach dem dann erreich-          Wird kein Kostenvoranschlag eingereicht oder das Hilfs-
     ten Alter unter Anrechnung der bis dahin gebildeten Alte-         mittel vor der Mitteilung der zu erwartenden Versiche-
     rungsrückstellung zu entrichten.                                  rungsleistung gekauft, werden die tariflichen Leistungen
                                                                       für das Hilfsmittel nach Nr. 1 a zu 80 % erbracht.
                                                                     d) Die nach Nr. 1 a Satz 1 erstattungsfähigen Kosten für
B) Leistungen des Versicherers                                          zahnärztliche Leistungen sind ab Versicherungsbeginn
                                                                        nach diesem Tarif je versicherte Person
1. Leistungsumfang                                                		 – in den ersten beiden Kalenderjahren auf insgesamt
                                                                       2.500,– Euro und
     a) Erstattungsfähig sind die verbleibenden Kosten, die       		 – in den ersten drei Kalenderjahren auf insgesamt
        nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen von den            3.500,– Euro
        nach dem Tarif COMFORT-B erstattungsfähigen Kos-
        ten entstehen. Diese verbleibenden Kosten werden mit      		begrenzt.
        dem Prozentsatz der vereinbarten Tarifstufe erstattet.    		 Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als erstes Ka-
        Für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe des       lenderjahr.
        Bundeslandes Hessen gilt für stationäre Krankenhaus-      		 Ab dem vierten Kalenderjahr sind die erstattungsfähigen
        behandlung abweichend von Satz 2 der um maximal 15           Kosten für zahnärztliche Leistungen je Leistungsperiode
        Prozentpunkte erhöhte Prozentsatz der vereinbarten Ta-       auf insgesamt 10.000,– Euro begrenzt. Jede Leistungs-
        rifstufe.                                                    periode umfasst zwei aufeinander folgende Kalender-
		 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die nach Tarif                jahre. Das vierte Kalenderjahr gilt als erstes Kalender-
   COMFORT-B erstattungsfähigen Kosten nicht beihilfe-               jahr der ersten Leistungsperiode.
   fähig sind.                                                    		 Die erstattungsfähigen Kosten werden mit dem Prozent-
		 Sind die beihilfefähigen Aufwendungen höher als die               satz der vereinbarten Tarifstufe erstattet.
   nach dem Tarif COMFORT-B erstattungsfähigen Kos-               		 Bei einem Versicherungsfall infolge eines Unfalls entfal-
   ten, besteht kein Leistungsanspruch aus diesem Tarif.             len die Begrenzungen für erstattungsfähige Kosten nach
		 Für Beamte auf Widerruf und deren berücksichtigungs-              den Sätzen 1 und 3. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versi-
   fähige Angehörige werden fiktiv beihilfefähige Auf-               cherungsfall durch die Nahrungsaufnahme eintritt.
   wendungen für Zahnleistungen unterstellt, die für die             e) Für zahnärztliche Leistungen ist vor Behandlungsbeginn
   Berechnung der Beihilfe für Beamte auf Lebenszeit An-                ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer
   wendung finden.                                                      verpflichtet sich, den Heil- und Kostenplan unverzüglich
		 Die beihilfefähigen Aufwendungen werden nach der je-                 zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu er-
   weils gültigen Beihilfeverordnung des Bundes oder ei-                wartende Versicherungsleistung mitzuteilen. Wird kein
   nes Bundeslandes ermittelt.                                          Heil- und Kostenplan eingereicht, werden die tariflichen
     b) Wird die Beihilfe um Eigenbehalte oder Eigenbeteiligun-         Leistungen für zahnärztliche Leistungen nach Nr. 1 a
        gen, die nach den Beihilfeverordnungen des Bundes               und 2 d zur Hälfte erbracht.
        oder eines Bundeslandes zu tragen sind, gemindert,           f) Selbstbeteiligungen des Tarifs COMFORT-B und die
        werden diese – unabhängig von dem Prozentsatz der               Leistungsminderung bei Hilfsmitteln, wenn kein Kosten-
        vereinbarten Tarifstufe – zu 100 % erstattet.                   voranschlag eingereicht wurde, sowie die Leistungsmin-
     c) Ändert sich die Höhe oder der Umfang der beihilfefä-            derung bei Zahnersatz, wenn kein Heil- und Kostenplan
        higen Aufwendungen durch Änderung der Beihilfever-              eingereicht wurde, werden aus diesem Tarif nicht erstat-
        ordnungen, sind dadurch bedingte Mehrleistungen aus             tet.
        diesem Tarif versichert, es sei denn, der Versicherer        g) Von der Beihilfe einbehaltene Kostendämpfungspau-
        schließt sie ausdrücklich vom Versicherungsschutz aus.          schalen, Beträge aufgrund von Kürzungen der Bezüge
                                                                        bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen sowie Bestat-
2. Leistungsbegrenzungen                                                tungskosten werden nicht erstattet.
                                                                     h) Kosten für
     a) Besteht für die versicherte Person dem Grunde nach
        ein Sachleistungsanspruch gegenüber einem Dritten,        		    – Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs-
        erfolgt keine Erstattung nach diesem Tarif.                       kuren,
     b) Leistungen für Sehhilfen werden nur insoweit erbracht,    		 – die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft
        als sie zusammen mit den Leistungen des Tarifs                 sowie
        COMFORT-B und der Beihilfe die erstattungsfähige          		    – Behandlungen in Krankenhäusern, die das Kranken-
        Höchstgrenze des Tarifs COMFORT-B nicht überschreiten.            hausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverord-
		 Die Leistungsperiode, die nach Abschnitt B I 9 (Sehhil-                nung nicht anwenden (Privatkliniken)
   fen) des Tarifs COMFORT-B besteht, gilt auch für Kos-          		 werden aus diesem Tarif nicht erstattet.
   ten, die aus diesem Tarif für Sehhilfen erstattet werden.
   Dabei gleicht sich bei unterschiedlichem Versicherungs-
   beginn die Leistungsperiode dieses Tarifs an die laufen-
   de Leistungsperiode des Tarifs COMFORT-B an.                   C) Leistungen des Versicherungsnehmers
     c) Für Hilfsmittel, deren Kosten 1.000,– Euro übersteigen,
                                                                  Zusätzlich zu den in Abschnitt C 3 des Tarifs COMFORT-B
        ist vor Kauf ein Kostenvoranschlag einzureichen. Der
                                                                  genannten Leistungsunterlagen ist der Beihilfebewilligungsbe-
        Versicherer verpflichtet sich, den Kostenvoranschlag
                                                                  scheid einzureichen.
        unverzüglich zu prüfen und dem Versicherungsnehmer

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung der Kosten von Wahlleistungen bei
stationärer Krankenhausbehandlung von beihilfeberechtigten Personen nach dem Tarif SP-B
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                        fähige Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene
                                                                  Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und
1. Versicherungsbedingungen                                       Kinder).

   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen      3. Versicherung nach dem Tarif SP2-B
   Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
   Krankenhaustagegeldversicherung,                               Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch nach folgen-
                                                                  den Tarifstufen zu vereinbaren (Zahl hinter dem Schräg-
  Teil I:		
          Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-
                                                                  strich = vereinbarter Erstattungsprozentsatz):
          kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
          (MB/KK 2009) und                                        SP2-B/5         SP2-B/40      SP2-B/70
  Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                            SP2-B/10        SP2-B/45      SP2-B/75
                                                                  SP2-B/15        SP2-B/50      SP2-B/80
   a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland            SP2-B/20        SP2-B/50S     SP2-B/85
			In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für           SP2-B/25        SP2-B/55      SP2-B/90
   sechs Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im             SP2-B/30        SP2-B/60      SP2-B/95
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-             SP2-B/35        SP2-B/65      SP2-B/100
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen
   notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus            Die Wahl der Tarifstufe SP2-B/50S setzt voraus, dass
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für             der Beihilfebemessungssatz mit Eintritt des Versor-
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-       gungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht wird. Nach der
   portfähig ist.                                                 Tarifstufe SP2-B/50S beträgt der Erstattungsprozentsatz
                                                                  bis zum Eintritt des Versorgungsfalles 50 %. Mit Eintritt des
                                                                  Versorgungsfalles wird der Versicherungsschutz in die­
   b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in
                                                                  Tarifstufe SP2-B/30 umgestellt.
      die Schweiz
                                                                  Der Erstattungsprozentsatz der Tarifstufe und der Beihil-
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die              febemessungssatz für Wahlleistungen (Unterkunft / privat-
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.          ärztliche Behandlung) müssen bei Versicherungsbeginn
                                                                  zusammengerechnet 100 % ergeben.
   c) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
                                                               4. Versicherung nach dem Tarif SP1Z-B
		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
   gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unru-            Die Versicherung nach Tarif SP1Z-B kann nur zusammen
   hen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für            mit dem Tarif SP2-B bestehen.
   Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur
   dann, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land       5. Anpassung des Versicherungsschutzes
   vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewar-             Ändert sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte
   nung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst             Person oder entfällt der Beihilfeanspruch auf Wahlleistun-
   während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen,                gen (Unterkunft / privatärztliche Behandlung), wird auf An-
   besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausrei-          trag des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz
   se aus dem Gebiet möglich ist. Terroristische Anschläge        entsprechend angepasst. Der Zeitpunkt und die Gründe für
   und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen         die Änderung oder den Wegfall des Anspruchs auf Beihilfe
   im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.                          sind auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
                                                                 a) Erhöhung des Versicherungsschutzes
   d) Umrechnung ausländischer Währung
                                                               		 Der Versicherungsschutz wird ohne erneute Risikoprü-
		 Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009          fung und ohne erneute Wartezeiten erhöht, wenn der
   gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-        Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Vermin-
   selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-         derung oder dem Wegfall des Anspruchs auf Beihilfe
   delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt        gestellt wird und die Erhöhung des Versicherungs-
   werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-        schutzes nicht umfassender ist als der wegfallende Teil
   öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/           der Beihilfe. Die übrigen Bestimmungen für eine Erhö-
   Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird        hung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder
   durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-             Tarifwechsel) werden angewendet. Die Erhöhung des
   lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem               Versicherungsschutzes kann ohne erneute Risikoprü-
   ungünstigeren Kurs erworben wurden.                            fung und ohne erneute Wartezeiten nur zum 1. des Mo-
                                                                  nats, in dem sich der Anspruch auf Beihilfe vermindert
   e) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht                oder der Anspruch auf Beihilfe entfällt, beantragt werden.
                                                                 b) Verminderung des Versicherungsschutzes
		 Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14
   Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündi-             		 Der Versicherungsschutz wird zum 1. des Monats ver-
   gungsrecht.                                                    mindert, in dem sich der Anspruch auf Beihilfe erhöht.
                                                                  Voraussetzung ist, dass die Anzeige innerhalb von sechs
2. Personenkreis                                                  Monaten nach der Erhöhung des Anspruchs auf Beihilfe
                                                                  bei dem Versicherer eingeht. Erfolgt die Anzeige nach
   Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des         Ablauf der sechs Monate, wird die Verminderung des
   Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig            Versicherungsschutzes zum 1. des Monats wirksam,
   sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Beihilfe        der auf die Anzeige beim Versicherer folgt. Die Sätze 1
   nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bun-       bis 3 gelten auch, wenn der Versicherer auf sonstige
   deslandes, Heilfürsorge oder unentgeltliche truppenärzt-       Weise Kenntnis von der Erhöhung erlangt.
   liche Versorgung haben sowie deren berücksichtigungs-

                                                                                                                            11
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