Allgemeine Versicherungsbedingungen für Zusatzversicherte Stand: 1.1.2005 Continentale Krankenversicherung a. G - mehr als eine Versicherung
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mehr als eine Versicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für Zusatzversicherte Stand: 1.1.2005 Continentale Krankenversicherung a. G.
Inhaltsübersicht Kurzbeschreibung Seite Tarif CE Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 3 Tarif CEB-PLUS Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 5 Tarif CEK-PLUS Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 8 Tarif CEZ Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 11 Tarif CEZK Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 12 Tarif SGIK Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung 13 SGB V Anhang zu den Tarifen CE, CEB-PLUS, CEK-PLUS, CEZ, CEZK und SGIK 17 Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 18 Tarif Z1 Versicherung der Kosten von Zahnersatz von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 19 Tarif SGII Zusatzversicherung für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung 20 Tarif SGR1 Optionstarif für die spätere Krankheitskostenvollversicherung mit Versicherung der Wahlleistungen bei stationären 22 Krankenhausbehandlungen und der Kosten bei Auslandsaufenthalten während der Mitgliedschaft bei der GKV Tarif SV Privatärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung 25 Tarif AV1 Optionstarif für die spätere Krankheitskostenvollversicherung 26 Tarif SII (Auszug) Krankenhaustagegeld 26 Tarif KS Kurkostenversicherung 27 Tarif KS1 Kurtagegeldversicherung 29 Besondere Bedingungen für Personen in einer Berufsausbildung (AZ) 30 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG) 31 Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter (BE) 31 Tarif PZ Pflegezusatzversicherung 32
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CE für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 2. Erhalten Personen, die nach dem 31.12.1978 geboren sind, von der GKV keine Vorleistung, werden die Kosten für Zahnersatz im Rahmen 1. Versicherungsbedingungen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den Regelhöchstsätzen (2,3facher Satz der GOZ bzw. Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versiche- GOÄ; 1,8facher Satz bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O rungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage- der GOÄ; 1,15facher Satz bei Leistungen nach Nr. 437 sowie nach geldversicherung, Abschnitt M der GOÄ) mit 20 % erstattet. Kosten für Zahnersatz sind in Teil I: Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Kran- diesen Fällen die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungs- kenversicherung (MB/KK 94) und maßnahmen, prothetische, implantologische und bei der Eingliederung Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. von Aufbißbehelfen und Schienen erforderliche zahnärztliche Leistun- gen (außer Parodontoseschienen), Wiederherstellung der Funktion von 2. Personenkreis Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen und Stiftzähne sowie Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versiche- Material- und Laborkosten. Die Kosten für implantologische Leistungen rers wohnenden Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht über- sind nur dann erstattungsfähig, wenn andere ausreichende und schritten und Anspruch auf Leistungen der GKV haben. Die Aufnahme zweckmäßige Behandlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen von Personen mit einem Eintrittsalter über 65 Jahre ist zu besonderen und dies vor Behandlungsbeginn durch ein zahnärztliches Attest nach- Bedingungen möglich. gewiesen wird. II. Kosten stationärer Heilbehandlung 3. Versicherungsjahr 1. Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistungen, die durch Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns die Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 94). Krankenhauses entstehen. Bei Abschluß dieses Tarifs zu einer bestehenden Versicherung wird Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhauslei- das Versicherungsjahr entsprechend angeglichen, wobei das erste stungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Kranken- Versicherungsjahr mit dem bereits laufenden Versicherungsjahr endet. hausentgeltgesetzes sowie gesondert berechenbare Leistungen der Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger im Mehr- endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungs- Bett-Zimmer. Mehr-Bett-Zimmer sind Zimmer mit mehr als zwei Bet- jahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre wer- ten. Jede Unterkunft in einem Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer ohne Mehr- den denen des Versicherungsnehmers angepaßt. kosten gilt ebenfalls als Unterkunft im Mehr-Bett-Zimmer. Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, ent- 4. Erlaß der Wartezeiten spricht die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer oder jeder Unter- Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen kunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer. werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der 2. Der Versicherer kann sich auf die fehlende Leistungszusage gemäß § 4 zu versichernden Person vorgelegt wird. Sie entfallen für den Versiche- Abs. 5 MB/KK 94 nicht berufen, wenn ausschließlich medizinisch rungsschutz bei Auslandsaufenthalten gemäß Abschnitt B III. notwendige Heilbehandlungen durchgeführt wurden, die eine stationä- re Behandlung erforderten, wenn es sich um eine Notfalleinweisung 5. Ende des Versicherungsverhältnisses handelte, wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken- Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungs- haus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten war oder wenn verhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem die Mit- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkran- gliedschaft in der GKV endet. Das Versicherungsverhältnis kann unter kung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung den in § 3 Abs. 5 MB/KK 94 vorgesehenen Vergünstigungen und Vor- erforderte. aussetzungen als Krankheitskostenversicherung für ambulante, sta- Die tariflichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn sich tionäre und zahnärztliche Behandlungen fortgesetzt werden, wobei für innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung einer Krankenhausbe- schwebende Versicherungsfälle die Leistungen höchstens im gleichen handlung, für die Leistungspflicht besteht, eine vom Krankenhausarzt Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes erbracht werden. veranlaßte weitere Behandlung in einer Krankenanstalt gemäß § 4 Abs. 5 MB/KK 94 anschließt. Voraussetzung ist, daß die Anschlußbehand- lung notwendig ist, um die zuvor im Krankenhaus behandelte Krank- B) Leistungen des Versicherers heit zu heilen oder zu bessern. Der vorherigen Leistungszusage des Versicherers gemäß § 4 Abs. 5 MB/KK 94 bedarf es nicht. Erstattet werden im tariflichen Rahmen die Kosten, soweit sie die Leistun- § 5 Abs. 1 d MB/KK 94 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilita- gen der GKV übersteigen. Erfolgt keine Leistung durch die GKV, so entfällt tionsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger handelt. auch eine Erstattung nach diesem Tarif mit Ausnahme der Erstattung der Kosten bei Auslandsaufenthalten und der Kosten für Zahnersatz von Per- III. Kosten bei Auslandsaufenthalten sonen, die nach dem 31.12.1978 geboren sind. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehen- den I. Kosten zahnärztlicher Leistungen a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung, und zwar für: 1. Erstattet werden 20% des gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V (siehe – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behandlung Anhang) festgesetzten Betrages für die jeweilige Regelversorgung mit durch Heilpraktiker); Zahnersatz (zahntechnische Leistungen und zahnärztliche Behand- lung). – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verord- 3
nung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind; Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet – für weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland wissen- sind und heilwirksame Stoffe enthalten: kosmetische Präparate schaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behand- sowie Nähr- und Stärkungspräparate; lungsmethoden und Arzneimittel. – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in ein- 4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das Ausland. Als facher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht Ausland gelten alle Länder außer demjenigen, in dem die versicherte aber Neuanfertigung von Zahnersatz einschl. Kronen sowie Kie- Person ihren ständigen Wohnsitz hat. ferorthopädie; 5. Als Inland gilt die Bundesrepublik Deutschland. – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Ope- 6. Umrechnung ausländischer Währung rations-Nebenkosten; Als Kurs des Tages im Sinne von § 6 Abs. 4 MB/KK 94 gilt für gehan- – den Transport zur stationären Behandlung in das nächster- delte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen reichbare Krankenhaus. Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz- b) Rücktransportkosten kurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den medizinisch Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in das Inland jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller durch Bankbelege nach, daß sie die zur Bezahlung der Rechnungen medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. C) Leistungen des Versicherungsnehmers Die Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls erstattet, sofern die Begleitung medizinisch notwendig war oder von der Fluggesellschaft angeordnet wurde. 1. Jahresbeitrag c) Überführungskosten Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Ein- trittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 94). Dieses errechnet sich aus Überführungskosten sind entweder die Kosten, die im Todesfall des dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Ver- Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch die Über- sicherungsbeginns. führung in das Inland entstehen, oder die Kosten, die durch die Bestattung am Sterbeort entstehen. Erstattungsfähig sind die Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen. Kosten bis zu 10.226,– Euro. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalender- 2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 94 besteht der Versicherungsschutz jahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung für alle vorübergehenden die Dauer von 42 Tagen nicht überschreiten- des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene den Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versi- zu entrichten. cherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versicherungsschutz 2. Beitragszuschlag nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufenthaltes, es sei denn, daß Für erschwerte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden. der Versicherungsschutz vor Antritt der Reise durch besondere Verein- barung ausgedehnt wird. 3. Mahnkosten Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transport- Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate unfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – unbeschadet des § 1 Abs. 0,50 Euro. 4 letzter Satz MB/KK 94 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch not- 4. Leistungsunterlagen wendige stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und spezifiziert Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer sein, insbesondere den Vor- und Zunamen der behandelten Person, die veranlaßten Rücktransportes übernommen; ansonsten werden die Krankheitsbezeichnung und die Behandlungstage enthalten. Soweit Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis Duplikatrechnungen vorgelegt werden, muß die Vorleistung eines zu zwei Wochen übernommen. anderen Kostenträgers betragsmäßig bestätigt sein. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versi- Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen cherer unverzüglich schriftlich – mit einer die Diagnose und die darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Begründung der Transportunfähigkeit enthaltende ärztlichen Beschei- Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen; bei Zahnbe- nigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 handlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten MB/KK 94 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistun- Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Der Versi- gen mit der in § 6 Abs. 3 VVG genannten Einschränkung ablehnen (vgl. cherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nach- § 10 Abs. 1 MB/KK 94). weise erbracht sind. 3. Keine Leistungspflicht besteht – für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren 5. Überweisungs- und Übersetzungskosten Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; Abweichend von § 6 Abs. 5 MB/KK 94 – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun- – können nur die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch ent- gen sowie für psychosomatische Behandlung (z. B. Hypnose, auto- stehen, daß der Versicherer Überweisungen in das Ausland vor- genes Training) und Psychotherapie; nimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere – für Entbindung (ausgenommen Frühgeburt) und Schwanger- Überweisungsformen wählt, schaftsabbruch sowie deren Folgen; – werden Kosten für notwendige Übersetzungen nicht abgezogen. – für Hilfsmittel, z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw., mit Aus- nahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter 4
D) Beitragsrückerstattung gen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Versicherte Personen, Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt 1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versicherungsleistun- diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10%, werden gen erhalten haben und alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erfor- 2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am 31. 12. des Jah- derlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepaßt. Bei einer Abwei- res voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und chung von mehr als 5% können alle Beiträge dieses Tarifs vom Versi- 3. deren Versicherung am 31. 12. des abzurechnenden Jahres minde- cherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des stens ein Jahr bestanden hat und Treuhänders angepaßt werden. Im übrigen findet § 8 b MB/KK 94 Anwendung. 4. deren Versicherung am 1. 7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, daß sie im Folgejahr durch Tod oder Eintritt der Versicherungs- pflicht endet, 2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine § 18 MB/KK 94 bleibt unberührt. solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird. E) Tarifanpassung 1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Lei- stungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungs- kosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistun- Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEB-PLUS für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten gemäß Abschnitt B III. 1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versiche- 5. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr rungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage- Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr geldversicherung, zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel bezogen werden. Teil I: Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Kran- kenversicherung (MB/KK 94) und Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. 6. Ende des Versicherungsverhältnisses Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 94 Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungs- zustehende ordentliche Kündigungsrecht. verhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Leistungen der GKV endet. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicher- B) Leistungen des Versicherers ers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich Per- Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif versicherte sonen, die Anspruch auf Leistungen der GKV haben. Person, für die keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im Folgejahr eine Pauschalleistung als 3. Versicherungsjahr Ausgleich für entstandene Aufwendungen. Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns Die Pauschalleistung beträgt mindestens 3/12 der im Vorjahr für die versi- an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 94). cherte Person entrichteten Beiträge. Beträgt der leistungsfreie Zeitraum Bei Abschluß einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder anstelle mehr als ein Geschäftsjahr, erhöht sich die Pauschalleistung für jedes wei- einer bestehenden Versicherung oder bei der Mitversicherung weiterer tere leistungsfreie Geschäftsjahr um 1/12 der im Vorjahr für die versicher- Personen wird das Versicherungsjahr dem bereits laufenden Versiche- te Person gezahlten Beiträge. Die maximale Pauschalleistung beträgt 6/12 rungsjahr angeglichen. der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Beiträge. I. Kosten ambulanter Heilbehandlung 4. Erlaß der Wartezeiten Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen für: Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der 1. Naturheilverfahren zu versichernden Person vorgelegt wird. Sie entfallen für die zu versi- a) Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des Gebühren- chernde Person bei nach Vertragsabschluß eingetretenen Unfällen und verzeichnisses für Heilpraktiker in der von den Heilpraktikerverbän- 5
den der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen jeweils gül- weislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstattung nach diesem tigen Fassung (GebüH) und darüber hinaus sonstige bewährte Unter- Tarif. suchungs- und Behandlungsmethoden, soweit sie sich aus dem Lei- stungsverzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) ergeben. 2. Erläuterungen Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Mindestsätzen des Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhauslei- jeweils gültigen GebüH bzw. bis zu den Mindestsätzen der im Lei- stungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Kranken- stungsverzeichnis Naturheilverfahren genannten Gebührenziffern hausentgeltgesetzes. und Höchsterstattungsbeträgen zu 100%. Die Leistungen der GKV Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 werden vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen. Wenn die GKV MB/KK 94 ist nicht erforderlich. nachweislich keine Leistung erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 50 % der erstattungsfähigen Kosten. § 5 Abs. 1 d MB/KK 94 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitati- onsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger handelt. b) Erstattungsfähig sind alle im Rahmen von Naturheilverfahren ver- ordneten Medikamente zu 100 %. Die Leistungen der GKV werden III. Kosten bei Auslandsaufenthalten vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen. Wenn die GKV nach weislich keine Leistung erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 50 % 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden der erstattungsfähigen Kosten. a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: Die Kosten für alle im Rahmen von Naturheilverfahren verordneten Medikamente – ausgenommen der Zuzahlungen nach § 31 Abs. 3 – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behandlung durch Satz 1 SGB V (siehe Nr. 2) – werden bis zu 100,– Euro je Kalender- Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiagnostik; jahr erstattet. – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Als Arz- 2. Arznei- und Verbandmittel neimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und Die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln werden mit 100 % erstat- (auch zur Behandlung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vita- tet. mine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineral- 3. Heilmittel wässer, Mineralstoffpräparate u.ä.; Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfa- Zuzahlungen zu Heilmitteln werden mit 100 % erstattet. cher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen und Kiefer- 4. Brillen/Kontaktlinsen orthopädie; a) Die nach Leistung der GKV verbleibenden Kosten für ärztlich verord- – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Opera- nete Brillen (einschließlich Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden tionsnebenkosten. Ist die versicherte Person transportfähig und bis zu 77,– Euro erstattet. anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Be- b) Besteht nachweislich kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, fund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten sind die Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich Bril- eines vom Versicherer veranlaßten Rücktransports übernommen. lengläser) oder Kontaktlinsen zu 80 % des Rechnungsbetrages erstattungsfähig; maximal werden die Kosten bis zu 100,- Euro je Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre Heilbehand- Kalenderjahr erstattet. lung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt wer- den. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes 5. Fahrkosten gezahlt. Die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlungen Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versicherer die zu Fahrkosten werden mit 100% erstattet. Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahestehenden Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am 1. Januar eines Person medizinisch notwendig ist. Kalenderjahres, ermäßigen sich die Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen bestanden hat. Krankenfahrzeug in das nächsterreichbare, für die Heilbehand- lung geeignete Krankenhaus. II. Kosten stationärer Heilbehandlung b) Rücktransportkosten 1. Leistungsumfang Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den medizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundes- Erstattet werden republik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbil- a) die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlun- des oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbe- gen je Tag eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes. handlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine b) die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlun- Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch gen zu Fahrkosten. notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Flug- c) die Mehrkosten für Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V gesellschaft angeordnet wurde. (siehe Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärztli- c) Überführungs- oder Bestattungskosten chen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus Überführungskosten sind die Kosten, die im Todesfall des Versicher- muß in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nach- ten während des Auslandsaufenthaltes durch Überführung in die 6
Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Berufssportlern entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Trans- an sportlichen oder sonstigen Wettkämpfen oder deren Vorbereitun- portkosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser gen notwendig werden. Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich 4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das Ausland. Als die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsunterneh- Ausland gelten alle Länder außer demjenigen, in dem die versicherte men berechnet. Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Die Bundesrepublik Deutschland d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland gilt als Inland. Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland sind die in 5. Umrechnung ausländischer Währung Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallverletzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro Als Kurs des Tages im Sinne von § 6 Abs. 4 MB/KK 94 gilt für gehan- je versicherter Person. delte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz- 2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 94 besteht der Versicherungsschutz kurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreiten- Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach den Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Vers-i jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- cherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt gewiesen, daß die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devi- über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versicherungsschutz sen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufenthaltes, es sei denn, daß ein verlängerter Versicherungsschutz vor Antritt der Reise besonders C) Leistungen des Versicherungsnehmers vereinbart wurde. 1. Jahresbeitrag Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transpor- Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintritt- tunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. salter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 94). Dieses errechnet sich aus dem 4 letzter Satz MB/KK 94 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versiche- Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch not- rungsbeginns. wendige stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden. Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlaßten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalender- nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendigen sta- jahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung tionären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen. des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versi-i 2. Mahnkosten cherer unverzüglich schriftlich – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 0,50 Euro. Abs. 2 MB/KK 94 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die 3. Leistungsunterlagen Leistungen mit der in § 6 Abs. 3 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 94) Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Dupli- genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 94). katrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV bestätigt sein muß. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung 3. Keine Leistungspflicht besteht erbringt, müssen die Rechnungen im Original vorgelegt werden. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, daß sie Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mußten, es sei die einzelnen Behandlungen enthalten. denn, daß die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Ver- wandten ersten Grades unternommen wurde; Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen; bei Zahnbe- Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; handlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Lei- für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder stungsvermerk der GKV ist in diesem Fall nicht erforderlich. inneren Unruhen verursacht worden sind; Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die allgemei- – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun- nen Krankenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzu- gen sowie für Psychotherapie; weisen. – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbin Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderli- dung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostener- chen Nachweise erbracht sind. satz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthalts- 4. Überweisungs- und Übersetzungskosten land bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; Abweichend von § 6 Abs. 5 MB/KK 94 – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstli- – können nur die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entste- cher Befruchtung; hen, daß der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überwei- – für Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Aus- sungsformen wählt, nahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkran- kungen oder unfallbedingt erforderlich sind; – werden Kosten für notwendige Übersetzungen nicht abgezogen. 7
D) Überschußverwendung Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistun- Die Möglichkeiten der Überschußverwendung (z. B. Limitierung von Bei- gen. Ergibt die Gegenüberstellung einer Beobachtungseinheit eine Abwei- tragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt. chung von mehr als 10 %, werden die Beiträge dieser Beobachtungsein- heit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung E) Beitragsanpassung des Treuhänders angepaßt. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % kön- nen die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepaßt wer- des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder den. Im übrigen findet § 8 b MB/KK 94 Anwendung. einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEK-PLUS für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen I. Kosten ambulanter Heilbehandlung Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen für: 1. Versicherungsbedingungen 1. Naturheilverfahren Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage- a) Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des Ge- geldversicherung, bührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der von den Heilpraktiker- verbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Teil I: Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Kran- jeweils gültigen Fassung (GebüH) und darüber hinaus sonstige kenversicherung (MB/KK 94) und bewährte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit sie Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren (siehe Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 94 Anhang) ergeben. Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Min- zustehende ordentliche Kündigungsrecht. destsätzen des jeweils gültigen GebüH bzw. bis zu den Mindestsät- 2. Personenkreis zen der im Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren genannten Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträgen zu 100%. Die Lei- Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicher- stungen der GKV werden vom erstattungsfähigen Betrag abgezo- ers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich Per- gen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, beträgt die sonen, die Anspruch auf Leistungen der GKV haben. tarifliche Leistung 80 % der erstattungsfähigen Kosten. 3. Versicherungsjahr b) Erstattungsfähig sind alle im Rahmen von Naturheilverfahren ver- Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns ordneten Medikamente zu 100 %. Die Leistungen der GKV werden an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 94). vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen. Wenn die GKV nach weislich keine Leistung erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 80 % Bei Abschluß einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder anstelle der erstattungsfähigen Kosten. einer bestehenden Versicherung oder bei der Mitversicherung weiterer Die Kosten für alle im Rahmen von Naturheilverfahren verordneten Personen wird das Versicherungsjahr dem bereits laufenden Versiche- Medikamente - ausgenommen der Zuzahlungen nach § 31 Abs. 3 rungsjahr angeglichen. Satz 1 SGB V (siehe Nr. 3) - werden bis zu 150,- Euro je Kalender- 4. Erlaß der Wartezeiten jahr erstattet. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen 2. Ärztliche und zahnärztliche Behandlung („Praxisgebühr") werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Die nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen zu versichernden Person vorgelegt wird. Sie entfallen für die zu versi- Zuzahlungen für die Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztli- chernde Person bei nach Vertragsabschluß eingetretenen Unfällen und chen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilneh- für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten gemäß menden Leistungserbringers werden mit 100 % bis zu 100,- Euro je Abschnitt B III. Kalenderjahr erstattet. 5. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr 3. Arznei- und Verbandmittel Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr Die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln werden mit 100 % erstat- bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel bezogen werden. tet. 6. Ende des Versicherungsverhältnisses 4. Heilmittel Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungs- Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen verhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem der Zuzahlungen zu Heilmitteln werden mit 100 % erstattet. Anspruch auf Leistungen der GKV endet. 5. Hilfsmittel Die nach § 33 Abs. 2 Satz 5 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen B) Leistungen des Versicherers Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (außer Sehhilfen) werden mit 100 % erstattet. Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif versicherte 6. Brillen/Kontaktlinsen Person, für die keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im Folgejahr eine Pauschalleistung als a) Die nach Leistung der GKV verbleibenden Kosten für ärztlich verord Ausgleich für entstandene Aufwendungen. nete Brillen (einschließlich Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden bis zu 150,- Euro erstattet. Die Pauschalleistung beträgt mindestens 3/12 der im Vorjahr für die versi- cherte Person entrichteten Beiträge. Beträgt der leistungsfreie Zeitraum b) Besteht nachweislich kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, mehr als ein Geschäftsjahr, erhöht sich die Pauschalleistung für jedes wei- sind die Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich Bril- tere leistungsfreie Geschäftsjahr um 1/12 der im Vorjahr für die versicher- lengläser) oder Kontaktlinsen zu 80 % des Rechnungsbetrages te Person gezahlten Beiträge. Die maximale Pauschalleistung beträgt 6/12 erstattungsfähig; maximal werden die Kosten bis zu 200,- Euro je der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Beiträge. Kalenderjahr erstattet. 8
7. Rehabilitationsmaßnahmen/Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahmen wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Die nach § 40 Abs. 5 und 6 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen# Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versicherer die Zuzahlungen zu Rehabilitationsmaßnahmen und die nach § 41 Abs. 3 Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person; für Kinder SGB V (siehe Anhang) vorgesehene Zuzahlung je Tag einer Mutter- von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahestehenden oder Vater-Kind-Maßnahme werden mit 100 % erstattet. Person medizinisch notwendig ist. 8. Fahrkosten – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug in das nächsterreichbare, für die Heilbehand- Die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlungen ung geeignete Krankenhaus. zu Fahrkosten werden mit 100 % erstattet. b) Rücktransportkosten 9. Vorsorgeuntersuchungen Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den medizinisch Die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Vorsorgeuntersu- notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundes- chungen, die in dem anhängenden Verzeichnis aufgeführt sind, sind zu republik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbil- 80 % erstattungsfähig; maximal werden die Kosten bis zu 150,- Euro je des oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbe- Kalenderjahr erstattet. handlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am 1. Januar eines anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medi- Kalenderjahres, ermäßigen sich die Höchsterstattungsbeträge für dieses zinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht Fluggesellschaft angeordnet wurde. bestanden hat. c) Überführungs- oder Bestattungskosten II. Kosten stationärer Heilbehandlung Überführungskosten sind die Kosten, die im Todesfall des Versi- cherten während des Auslandsaufenthaltes durch Überführung in 1. Leistungsumfang die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Ster- Erstattet werden beort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die a) die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlun- Transportkosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung gen je Tag eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes. dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder aus- schließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestat- b) die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlun- tungsunternehmen berechnet. gen zu Fahrkosten. d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland c) die Mehrkosten für Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland sind die in (siehe Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärztli- Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten chen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie zur Rettung von Unfallverletzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro die Leistungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus je versicherter Person. muß in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV 2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 94 besteht der Versicherungsschutz nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstattung nach für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreiten- diesem Tarif. den Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versi- cherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt 2. Erläuterungen über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versicherungsschutz Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhauslei- nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufenthaltes, es sei denn, daß stungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Kranken- ein verlängerter Versicherungsschutz vor Antritt der Reise besonders hausentgeltgesetzes. vereinbart wurde. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitraumes ohne MB/KK 94 ist nicht erforderlich. Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transpor- tunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. § 5 Abs. 1 d MB/KK 94 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitati- 4 letzter Satz MB/KK 94 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der onsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger handelt. Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch not- wendige stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei III. Kosten bei Auslandsaufenthalten Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehen- veranlaßten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport den nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendigen sta- tionären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen. a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versi- – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behandlung durch cherer unverzüglich schriftlich – mit einer die Diagnose und die Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiagnostik; Begründung der Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Als Arz- Abs. 2 MB/KK 94 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die neimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und Leistungen mit der in § 6 Abs. 3 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 94) heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 94). (auch zur Behandlung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, 3. Keine Leistungspflicht besteht Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, daß sie der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mußten, es sei Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.; denn, daß die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfa- Verwandten ersten Grades unternommen wurde; cher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen und Kiefer- Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; orthopädie; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Opera- für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder tionsnebenkosten. Ist die versicherte Person transportfähig und inneren Unruhen verursacht worden sind; anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun- Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten gen sowie für Psychotherapie; eines vom Versicherer veranlaßten Rücktransports übernommen. – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbin- Anstelle des Kostenersatzes für die vollstationäre Heilbehandlung dung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostener- kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es satz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthalts- 9
land bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen GKV bestätigt sein muß. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; erbringt, müssen die Rechnungen im Original vorgelegt werden. Die – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstli- Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die cher Befruchtung; Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – für Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Aus- Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen nahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkran- darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der kungen oder unfallbedingt erforderlich sind; Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen; bei Zahnbe- – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Berufssport- handlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten lern an sportlichen oder sonstigen Wettkämpfen oder deren Vorbe- Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Lei- reitungen notwendig werden. stungsvermerk der GKV ist in diesem Fall nicht erforderlich. 4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das Ausland. Als Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die allgemei- Ausland gelten alle Länder außer demjenigen, in dem die versicherte nen Krankenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzu- Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Die Bundesrepublik Deutschland weisen. gilt als Inland. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderli- 5. Umrechnung ausländischer Währung chen Nachweise erbracht sind. Als Kurs des Tages im Sinne von § 6 Abs. 4 MB/KK 94 gilt für gehan- 4. Überweisungs- und Übersetzungskosten delte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Abweichend von § 6 Abs. 5 MB/KK 94 Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz- – können nur die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entste- kurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, hen, daß der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überwei- jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- sungsformen wählt; gewiesen, daß die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devi- – werden Kosten für notwendige Übersetzungen nicht abgezogen. sen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. C) Leistungen des Versicherungsnehmers D) Überschußverwendung Die Möglichkeiten der Überschußverwendung (z. B. Limitierung von Bei- 1. Jahresbeitrag tragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintritt- salter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 94). Dieses errechnet sich aus dem E) Beitragsanpassung Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versiche- rungsbeginns. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden. einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalender- Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede jahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den zu entrichten. technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistun- gen. Ergibt die Gegenüberstellung einer Beobachtungseinheit eine Abwei- 2. Mahnkosten chung von mehr als 10 %, werden die Beiträge dieser Beobachtungsein- Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate heit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung 0,50 Euro. des Treuhänders angepaßt. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % kön- 3. Leistungsunterlagen nen die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepaßt wer- Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Dupli- den. Im übrigen findet § 8 b MB/KK 94 Anwendung. katrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der Liste der Vorsorgeuntersuchungen, die gemäß Abschnitt B I 9 erstattungsfähig sind: Früherkennungs-Untersuchung U6a im 15. bis 18. Lebensmonat Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung, einschließlich Dermatoskopie Früherkennungs-Untersuchung U7a im 30. bis 40. Lebensmonat Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung Früherkennungs-Untersuchung U9a im 8. Lebensjahr Ultraschalluntersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung auf besonderen Früherkennungs-Untersuchung U9b im 10. Lebensjahr Wunsch der Frau Früherkennungs-Untersuchung J2 im 14. bis 16. Lebensjahr Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzinoms durch Bestimmung des prostataspezifischen Antigens („PSA-Test“) Großer Gesundheits-Check: Untersuchungen mit Früherkennung von Schwerhörigkeit bei Neugeborenen mittels Bestimmung 1. Anamnese der otoakustischen Emissionen oder mittels Hirnstammaudiometrie („Audio- Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, insbesondere Check“) Erfassung des Risikoprofils Untersuchung zur Früherkennung von Schwachsichtigkeit und Schielen im 2. Klinische Untersuchung Kleinkind- und Vorschulalter durch instrumentelle Untersuchung („Schiel- Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus) Vorsorge“) ggf. einschließlich Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprüfung, Ultraschallunter- Früherkennung des Glaukoms (Grüner Star) mittels Perimetrie, Ophtal- suchung sowie Untersuchung verschiedener Blut- und Stoffwechselwerte moskopie und/oder Tonometrie („Glaukom-Vorsorge“) Große Krebsvorsorge für Frauen: Klinische Untersuchung, einschließlich Sonographische Untersuchung auf Vitalität des Fötus in der 6. bis 8. Schwanger- Untersuchung von Urin und Vaginalsekret, Blutuntersuchung und Ultraschall- schaftswoche untersuchung der Organe des kleinen Beckens und der Nieren Triple-Test zur Risikoabschätzung eines Morbus Down oder Neuralrohrdefektes Große Krebsvorsorge für Männer: Klinische Untersuchung, einschließlich des Fötus auf Wunsch der Schwangeren außerhalb der GKV-Leistungspflicht Urinuntersuchung (ggf. mit Urinzytologie), Blutuntersuchung (PSA) und Ultra- schalluntersuchung der Prostata und Nieren 10
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