Pannenhilfe und Mobilitätsschutz für TCS-Mitglieder - Ausgabe 2019

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Pannenhilfe und Mobilitätsschutz für TCS-Mitglieder - Ausgabe 2019
Pannenhilfe und Mobilitätsschutz
für TCS-Mitglieder
Ausgabe 2019
Der Touring Club Schweiz (TCS), ein nicht gewinnorientierter Verein
im Sinne der Art. 60ff. ZGB, ­bezweckt die Wahrung der Rechte
und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr und im Bereich
der Mobilität im Allgemeinen. Er kann für seine Mitglieder Dienst­
leistungen in den Bereichen Hilfe, Schutz, Beratung, Sicherheit,
Umwelt und Information, Tourismus und Freizeit erbringen.

Die nachfolgenden Bestimmungen umschreiben, in Ergänzung
der Statuten des TCS und der ­Reglemente zur Festlegung der Mit­
gliederkategorien und Zentralbeiträge, die Leistungen für die
Mitglieder der Kategorien «TCS Mitgliedschaft» und «TCS Mitglied­
schaft ohne Pannenhilfe» («Mitgliedschaft 2018»). Die vorliegende
Ausgabe tritt am 1. Februar 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige
Ausgabe (2018).

Die Leistungen für die Personen, die ihre Mitgliedschaft vor dem
1. Januar 2018 erworben haben («Mitgliedschaft 2014»), werden in
dem im Anschluss an diese Bestimmungen abgedruckten Anhang
umschrieben.

Um die Lesbarkeit dieses Dokuments zu erleichtern, haben wir uns
entschieden, für alle personen­bezogenen Bezeichnungen die
männliche Form zu verwenden. Selbstverständlich gelten sie auch
für unsere weiblichen Mitglieder.

Besondere Bestimmungen für die Familienmitgliedschaft sind
blau hinterlegt.

Leistungsausschlüsse sind beige gekennzeichnet.

Einzelne grün hervorgehobene Begriffe sind rechtsverbindlich im
Glossar (5.) definiert.
Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bestimmungen                                          2
1.1 Leistungsträger                                                  2
1.2 Gedeckte Personen                                                2
1.3 Örtlicher Geltungsbereich                                        2
1.4 Zeitlicher Geltungsbereich                                       2
1.5 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen           2
1.6 Subsidiaritätsklausel und Leistungsabtretung                     3
1.7 Mitteilungen                                                     3
1.8 Datenschutz                                                      3
1.9 Gerichtsstand und anwendbares Recht                              3
1.10 Allgemeine Leistungsausschlüsse                                 3
1.11 Rückerstattung bei fehlender Deckung                            4

2. Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz                           4
2.1 Gedeckte Personen                                                4
2.2 Gedeckte Fahrzeuge                                               4
2.3 Fahrzeuge im Eigentum Dritter                                    5
2.4 Örtlicher Geltungsbereich                                        5
2.5 Zeitlicher Geltungsbereich und Anzahl gedeckter Einsätze         5
2.6 Gedeckte Ereignisse                                              5
2.7 Leistungen bei einer Panne oder einem Unfall                     6
2.8 Leistungen bei einem Diebstahl                                   7
2.9 Leistungen bei Fahrerausfall                                     7
2.10 Leistungsausschlüsse                                            7

3. Mobilitätsschutz in der Schweiz                                  8
3.1 Versicherte Personen                                             8
3.2 Mobilitätsschutz für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel          8
3.3 Mobilitätsschutz infolge Unwetterverhältnissen                   9

4. Unfall- und Kaskorechtsschutz in der Schweiz                     9
4.1 Versicherte Personen                                             9
4.2 Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer und ÖV-Benutzer     9
4.3 Kaskorechtsschutz                                               10
4.4 Gemeinsame Bestimmungen für den Unfall- und Kaskorechtsschutz   10
4.5 Obliegenheiten der versicherten Person                          11
4.6 Nicht versicherte Kosten und Risiken; L
                                          ­ eistungsausschlüsse     12
4.7 Subsidiarität                                                   12
4.8 Meinungsverschiedenheiten                                       13

5. Glossar                                                          14

Anhang: Leistungen für die Mitgliedschaft 2014                      15
1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Leistungsträger                                  des TCS auf Zahlung des Mitgliederbeitrags wird
                                                     dadurch nicht berührt (Art. 8 der Zentralstatuten).
Die Pannen- und Unfallhilfe (Kapitel 2) wird vom
Touring Club Schweiz, Chemin de Blandonnet           Ein Austritt aus dem TCS muss spätestens drei
4, 1214 Vernier (nachfolgend «TCS») und seinem       Monate vor Ablauf der Jahresmitgliedschaft
Partnernetzwerk geleistet.                           schriftlich erklärt werden (Art. 7 Abs. 1 der Zent­
                                                     ralstatuten).
Der Mobilitätsschutz (Kapitel 3) wird von der TCS
Versicherungs AG, Chemin de Blandonnet 4, 1214
Vernier (nachfolgend «TAS») gewährleistet.           1.5 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
                                                     von Leistungen
Leistungserbringer für den Unfall- und Kasko­
rechtsschutz (Kapitel 4) ist die Assista Rechts­      1.5.1 Vorgängige Kontaktaufnahme und
schutz AG, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier      ­Kostengutsprache
(nachfolgend «Assista»).
                                                     Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
                                                     Leistungen ist die vorherige Kontaktaufnahme mit
1.2 Gedeckte Personen                                der zuständigen Stelle.
Die Einzelmitgliedschaft deckt ausschliesslich die   Diese organisiert die notwendigen Hilfeleistungen
natürliche Person, die die TCS-Mitgliedschaft re­    selbst und erteilt allfällige Kostengutsprachen .
gistriert hat.
                                                     Vor der Beanspruchung der Pannen- und Un-
Die Familienmitgliedschaft deckt neben der           fallhilfe sowie des Mobilitätsschutzes muss
Person, die sie registriert hat, auch folgende       un­verzüglich die Einsatzzentrale des TCS tele-
mit ihr im gleichen Haushalt lebende Personen,       fonisch über 0800 140 140 oder mittels der TCS-
vorausgesetzt dass diese beim TCS namentlich         App kontaktiert werden. Die Einsatzzentrale ist
erfasst wurden:                                      24 Stunden rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr
                                                     erreichbar.
− den Ehepartner bzw. Lebenspartner;
− deren Kinder unter 26 Jahren (einschliesslich      Für den Unfall- und Kaskorechtsschutz durch die
  Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder).                Assista ist der Kundendienst des TCS (0844 888
                                                     111) zu kontaktieren.

1.3 Örtlicher Geltungsbereich                        1.5.2 Identifizierung

Gedeckt sind nur Ereignisse, die in der Schweiz      Anspruchsberechtigte Personen müssen sich auf
und im Fürstentum Liechtenstein eintreten.           Verlangen durch ihre TCS-Mitgliederkarte, die
                                                     TCS-Kreditkarte, die TCS-App oder ein amtliches
Alle Leistungen sind auf dieses Gebiet beschränkt.   Dokument ausweisen. Ist dies nicht möglich, kann
Sie können nicht mit denen des TCS ETI Schutz­       die Bezahlung der Leistung verlangt werden. Die
briefs kumuliert werden.                             Kosten werden nachträglich gegen Vorlage eines
                                                     dieser Dokumente zurückerstattet.
1.4 Zeitlicher Geltungsbereich
                                                     1.5.3 Pflicht zur Minderung des Schadens
Neue Mitglieder sind vorbehaltlich besonderer
vertraglicher Bestimmungen einen Tag nach der        Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
Zahlung ihres Beitrags gedeckt.                      alle Massnahmen zu treffen, um die Kosten der
                                                     Leistung bzw. den Schaden so gering wie möglich
Der Mitgliederbeitrag ist gemäss Art. 8 der Zen­     zu halten.
tralstatuten des TCS jeweils am ersten Tag des
nächsten Mitgliedschaftsjahres fällig. Die Mit­      1.5.4 Rückerstattung von Kosten nur gegen
glieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, verlie­   Originalbelege
ren 15 Tage nach Fälligkeit alle Mitgliedsrechte
und können ohne vorgängige Mahnung aus der           Rückerstattungsgesuche müssen innerhalb von
Mitgliederliste gestrichen werden. Der Anspruch      30 Tagen zusammen mit den Originalbelegen
                                                     eingereicht werden.

2
Rückerstattungsgesuche, die die Pannen- und             1.8 Datenschutz
Unfallhilfe (Kapitel 2) betreffen, sind mittels
dem Formular «Rückerstattungsantrag» (www.              Die persönlichen Daten der anspruchsberechtig­
rueckerstattung.tcs.ch) zu senden an:                   ten Personen (Namen, Geburtsdatum, Adresse,
                                                        Kontaktdaten, Zahlungsangaben, Angaben zum
Touring Club Schweiz, Rückerstattungen, Buholz­         Verwandtschaftsverhältnis) und die Daten zum
strasse 40, 6032 Emmen LU                               Schadenfall werden von TCS, TAS und Assista ent­
                                                        sprechend dem schweizerischen Datenschutz­
Telefon 0800 140 140                                    gesetz bearbeitet. Die Daten werden verwendet,
Rückerstattungsgesuche, die den Mobilitäts­             um die Anspruchsberechtigung zu überprüfen
schutz (Kapitel 3) betreffen, sind zu senden an:        und die Leistungen zu erbringen. Die Daten kön­
                                                        nen auch für die Qualitätssicherung und zu Mar­
Touring Club Schweiz, Back Office Sinistres Per­        ketingzwecken verwendet werden.
sonnes, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier GE
Telefon 0800 140 140                                    Bei einer Familienmitgliedschaft ist der TCS be­
                                                        rechtigt, allen registrierten Familienmitgliedern
1.5.5 Kürzung und Ausschluss bei Zuwiderhand-           Auskunft über die bei den Familienmitgliedern
lung                                                    vorhandenen Deckungen zu erteilen.

Ohne vorgängige Kontaktaufnahme bzw. Kos­               Telefongespräche können zur Sicherstellung der
tengutsprache (Art. 1.5.1) können keine Leistun­        Hilfeleistung, zur Verbesserung der Qualität und
gen beansprucht werden.                                 zur internen Schulung der Mitarbeiter aufgezeich­
                                                        net werden.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Obliegenhei­
ten gemäss Art. 1.5.2 bis Art. 1.5.4 können die         Zur Klärung von Schadenfällen und/oder der Kos­
Leistungen gekürzt oder vollständig verweigert          tenübernahme oder –beteiligung sind TCS, TAS
werden.                                                 und Assista berechtigt, alle nützlichen persön­
                                                        lichen Daten bei Dritten (z.B. Versicherungsge­
                                                        sellschaften, Behörden, Strassenverkehrsämtern)
1.6 Subsidiaritätsklausel und Leistungsabtretung        einzuholen bzw. diese Daten an diese Dritten zu
                                                        übermitteln.
TCS und TAS organisieren nur dann Hilf­eleistungen
und übernehmen Kosten, wenn der entstandene             Zur Klärung der Umstände einer Panne oder eines
Schaden nicht durch einen Dritten übernommen            Unfalls und zur Vorbeugung von Gefahren für die
wird (haftpflichtiger Dritter, Autovermietung, An­      Verkehrssicherheit ist der TCS berechtigt, vor Ein­
bieter von gewerblichem Carsharing, Betreiber           sätzen die Polizei zu benachrichtigen.
eines öffentlichen Verkehrsmittels, Versicherung
usw.).                                                  1.9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Haben TCS und TAS trotzdem für einen von einem          Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen
Dritten zu übernehmenden Schaden eine Leis­             Bestimmungen sind die Gerichte des Kantons
tung erbracht, ist die anspruchsberechtigte Per­        Genf und die Gerichte am Schweizer Wohnsitz
son verpflichtet, allfällige vom Dritten erhaltene      der Person, die die Mitgliedschaft registriert hat,
Zahlungen an den Leistungserbringer weiterzulei­        zuständig. Es gilt ausschliesslich schweizerisches
ten bzw. die ihr gegen den Dritten zustehenden          Recht.
Rechte und Forderungen abzutreten, damit beim
Dritten Regress genommen werden kann.
                                                        1.10 Allgemeine Leistungsausschlüsse
Für den Unfall- und Kaskorechtsschutz durch die
Assista gilt die spezifische Subsidiaritätsklausel in   Der Anspruch auf Leistungen ist ausgeschlossen
Art. 4.7.
                                                        a. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Her­
                                                           beiführung des Ereignisses bzw. Schadens;
1.7 Mitteilungen
                                                        b. bei Zuwiderhandlung gegen die Obliegenhei­
Mitteilungen an die anspruchsberechtigte Person            ten bei der Anforderung von Hilfeleistungen
erfolgen rechtsgültig an die letzte dem TCS be­            (keine vorgängige Information der Einsatz­
kannte Adresse. Jegliche Adressänderung ist dem            zentrale usw.), zur Minderung des Schadens
TCS unverzüglich mitzuteilen.                              und zur Einreichung von Originalbelegen (Art.
                                                           1.5);

                                                                                                         3
c. bei höherer Gewalt (Unruhen aller Art, Streiks,   1.11 Rückerstattung bei fehlender Deckung
   Beschlagnahme des Fahrzeugs, behördliche
   Verbote und Anordnungen, etc.);                   Falls der TCS, die TAS oder die Assista Leistun­
                                                     gen erbracht hat obwohl keine Deckung bestand,
d. bei auf Nuklearunfällen bzw. auf Radioaktivität   kann der Leistungserbringer den Wert dieser Leis­
   zurückzuführenden Ereignissen;                    tungen in Rechnung stellen.
e. bei Erdbeben;
f. wenn im Katastrophenfall zivile oder militä­
   rische Behörden für die Organisation, Koor­
   dination und Kostenübernahme von Notfall­
   massnahmen verantwortlich sind.

2. Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz

2.1 Gedeckte Personen                                f. Camping-Cars (Mitglieder der Unterkategorie
                                                        «Camping» haben Anspruch auf Pannenhilfe
Gedeckt sind die Mitglieder der Kategorie «TCS          für Fahrzeuge bis 7.5 t Gesamtgewicht);
Mitgliedschaft» auf allen von ihnen persönlich ge­
lenkten Fahrzeugen (Art. 2.2).                       g. an diesen Fahrzeugen mitgeführte Anhän­
                                                        ger, die gesetzmässig für den Strassenverkehr
                                                        zugelassen sind, bis 1.5 t Gesamtgewicht und
Bei einer Familienmitgliedschaft gilt diese De­
                                                        einer Höhe von max. 3.2 m (für Mitglieder der
ckung für alle gemäss Art. 1.2 ordnungsgemäss
                                                        Unterkategorie «Camping« besteht Deckung
                                                        ­
registrierten Familienmitglieder.
                                                        für Wohnanhänger bis zu einem Gesamt­
                                                        gewicht von 3.5t).
Kann das Fahrzeug einer anspruchsberechtigten
Person nicht vor Ort fahrtüchtig gemacht werden,     2.2.2 Fahrräder, E-Bikes und Mofas
haben auch die übrigen Mitreisenden Anspruch
                                                     Gedeckt sind Fahrräder und Elektro-Motorfahr­
auf die in Art. 2.7.2 vorgesehenen personenbezo­
                                                     räder (E-Bikes) mit einer Motorleistung von bis
genen Leistungen.
                                                     zu 1,00 kW und einer Tretunterstützung, die bis
                                                     zu 45 km/h wirkt sowie Motorfahrräder mit Ver­
2.2 Gedeckte Fahrzeuge                               brennungsmotor und einem Hubraum von max.
                                                     50 cm3. Ebenfalls gedeckt sind mitgeführte An­
2.2.1 Motorfahrzeuge                                 hänger (Personen-, Sachtransport-, Sportan­
Gedeckt sind Motorfahrzeuge der folgenden Ka­        hänger etc.).
tegorien bis max. 3.5 t Gesamtgewicht und einer
                                                     2.2.3 Deckungsausschlüsse
Höhe von max. 3.2 m, vorausgesetzt, dass sie mit
gültigen Kontrollschildern versehen sind:
                                                     Nicht gedeckt sind:
a. Personenwagen;
                                                     a. die nicht unter 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten
b. Lieferwagen;                                          Fahrzeugkategorien wie sonstige Motor­
c. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge;      fahrräder, elektrische Fahrzeuge für Behin­
                                                        derte und Senioren, Rikschas, Twikes, Micro
d. Motorräder und Kleinmotorräder;
                                                        ­Scooter, Einräder, Segways/Ninebots u.a.;
e. Kleinbusse;

4
b. provisorisch eingelöste Fahrzeuge (Fahrzeuge     Als Pannen gelten auch:
    mit U­, Tages­, Überführungs­, Export­ oder      − Reifenpannen;
    Zollschildern);
                                                     − Treibstoffpannen (Mangel, Verwechslung von
 c. Fahrzeuge, an denen nicht fachgemäss aus­          Treibstoff, eingefrorener Treibstoff);
    geführte Arbeiten durchgeführt wurden und
    die deshalb nicht mehr den technischen Vor­      − entladene oder defekte Batterien;
    schriften entsprechen (Tuning usw.).             − Schlüsselpannen (Einschliessen im Fahrzeug,
                                                       Verlust, Diebstahl, Beschädigung, vereiste
                                                       Schlösser und Türen);
2.3 Fahrzeuge im Eigentum Dritter                    − Schäden an folgenden Sicherheitskomponen­
                                                       ten: Sicherheitsgurte, Scheibenwischer, Blin­
Falls die anspruchsberechtigte Person ein Fahr­
                                                       ker, Scheinwerfer, Rückleuchten, Beleuchtung,
zeug benutzt, das einem Dritten gehört (z.B. Fir­
                                                       Scheibenbruch;
menfahrzeuge, Mietwagen, Carsharing), muss
zuerst der Eigentümer bzw. Anbieter informiert       − Marderschäden.
werden.
                                                     Pannen von Fahrzeugen gemäss Art. 2.2.2 in
Die anspruchsberechtigte Person und die Mitrei­      einer Entfernung von weniger als 1 km vom
senden haben Anspruch auf alle Leistungen (Art.      Wohnsitz (Domizilpannen) gelten nicht als Pan­
2.7), soweit der Eigentümer oder Anbieter nicht      nen im Sinn dieser Bestimmungen und es wer­
zur Übernahme der entsprechenden Kosten ver­         den keine Leistungen gewährt.
pflichtet ist (Subsidiarität, Art. 1.6).

2.4 Örtlicher Geltungsbereich
                                                     2.6.2 Unfall
Der TCS leistet Pannen- und Unfallhilfe auf allen
für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Stras­       Als Unfall gilt ein von aussen plötzlich und unfrei­
sen und Parkplätzen der Schweiz und des Fürs­        willig einwirkendes Ereignis, das zu einer Beschä­
tentums Liechtenstein.                               digung des Fahrzeugs führt, so dass eine Weiter­
                                                     fahrt zur nächsten Werkstatt unmöglich ist oder
                                                     aus Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig ist.
2.5 Zeitlicher Geltungsbereich und Anzahl
gedeckter Einsätze                                   Als Unfall gelten insbesondere ein Zusammen­
                                                     stoss, ein Anprall oder ein Aufprall mit einem
Voraussetzung für die Pannen- und Unfallhilfe ist
                                                     ­Dritten oder einem Hindernisoder ein Sturz von
eine gültige TCS-Mitgliedschaft gemäss Art. 1.4
                                                      einem gedeckten Fahrzeug gemäss Art. 2.2.2
und Art. 2.1.
                                                      auch ohne Anprall.
Bei einer Einzelmitgliedschaft sind pro Mitglied-
                                                     2.6.3 Diebstahl
schaftsjahr bis zu maximal vier (4) Einsätze kos-
tenlos.                                              Folgende Fahrzeugenteignungen zu Lasten der
                                                     anspruchsberechtigten Person gelten als Dieb­
Bei einer Familienmitgliedschaft sind pro Mit-       stahl (abschliessende Aufzählung):
gliedschaftsjahr und Familie bis zu maximal
                                                     − Unrechtmässige Aneignung;
acht (8) Einsätze kostenlos.
                                                     − Veruntreuung;
In weiteren Fällen leistet der TCS Hilfe gegen Be­   − Diebstahl (Gewahrsamsbruch);
zahlung per Kreditkarte oder in bar vor Ort.         − Raub (Diebstahl mit Gewaltanwendung);
                                                     − Entwendung zum vorübergehenden Gebrauch.
2.6 Gedeckte Ereignisse
                                                     2.6.4 Fahrerausfall
2.6.1 Panne
                                                     Ein Fahrerausfall liegt vor, wenn die anspruchs­
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorherseh­     berechtigte Person wegen Krankheit oder Unfall
bare Versagen eines gedeckten Fahrzeugs infolge      nicht mehr in der Lage ist, ein gedecktes Fahrzeug
eines Defekts, der dazu führt, dass eine Weiter­     (Art. 2.2) zu steuern und auch keiner der Mit­
fahrt zur nächsten Werkstatt unmöglich oder aus      reisenden das Fahrzeug lenken kann. Der Ausfall
Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig ist.          der anspruchsberechtigten Person ist im Nach­
                                                     hinein durch ein Arztzeugnis zu belegen.

                                                                                                       5
2.7 Leistungen bei einer Panne oder einem Unfall    siert werden. Vor dem Transport muss die an­
                                                    spruchsberechtigte Person die Fahrzeugschlüs­
Bei einer Panne oder einem Unfall kann die an­      sel übergeben, den Bestimmungsort bestätigen
spruchsberechtigte Person folgende fahrzeug-        und Dachträger entfernen. Allfällige Forderungen
und personenbezogene Leistungen beanspru­           Dritter z.B. der Werkstatt am Pannen- bzw. Unfall­
chen:                                               ort hat die anspruchsberechtigte Person vor dem
                                                    Transport des Fahrzeugs zu begleichen. Sie muss
2.7.1 Fahrzeugbezogene Leistungen
                                                    den Empfang am Bestimmungsort sicherstellen.
2.7.1.1 Pannen- oder Unfallhilfe vor Ort
                                                    Der Transport in die angestammte Werkstatt
Der TCS leistet bis zu 30 Minuten Hilfe vor Ort,    kann nicht verlangt werden, wenn die Trans­
­vorausgesetzt, dass eine fahr- und leistungsbe­    portkosten nach Berechnung des TCS höher als
 rechtigte Person anwesend ist.                     der Zeitwert des Fahrzeugs sind.

2.7.1.2 Überführung des Fahrzeugs zwecks            Für im Fahrzeug belassene Gegenstände über­
Reparatur oder Entsorgung                           nimmt der TCS keine Haftung.

Kann das Fahrzeug vor Ort nicht fahrtüchtig ge­
                                                    c) Transport nicht mehr reparierbarer Fahrzeuge
macht werden, überführt der TCS das Fahrzeug
                                                    zur Entsorgung
zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt und
übernimmt die damit verbundenen Kosten. Ist         Der TCS organisiert den Transport und über­
die Weiterfahrt an den Bestimmungsort in der        nimmt die damit verbundenen Kosten. Die Kosten
Schweiz bzw. den nächstgelegenen Grenzüber­         der Entsorgung trägt der Halter.
gang mit dem eigenen Fahrzeug noch am gleichen
Tag nicht möglich, kann die anspruchsberechtigte    2.7.2 Personenbezogene Leistungen
Person zwischen folgenden Möglichkeiten wäh­
len:                                                Ist eine Reparatur des Fahrzeugs am Pannen-
                                                    oder Unfallort nicht möglich, haben die an­
a) Reparatur in der Werkstatt am Pannen- bzw.       spruchsberechtigte Person und die Mitreisenden
Unfallort                                           die Wahl zwischen der Rückkehr an den Wohn-
                                                    sitz der anspruchsberechtigten Person und der
Der TCS trägt die Kosten der Reise der anspruchs­   Weiterfahrt an den Bestimmungsort. Liegen der
berechtigten Person und der Mitreisenden an         Wohnsitz oder der Bestimmungsort ausserhalb
den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person       der Schweiz, ist die Reise bis an den nächstgele­
oder den Bestimmungsort in der Schweiz bzw.         genen Grenzübergang gedeckt.
den nächstgelegenen Grenzübergang und die
Kosten der Reise zur Abholung des Fahrzeugs.        2.7.2.1 Heimreise
Die Kosten der Reparatur trägt die anspruchsbe­
rechtigte Person selbst.                            Der TCS übernimmt die Kosten der Rückkehr an
                                                    den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person
b) Transport des unreparierten Fahrzeugs in die     in der Schweiz bzw. bis zum nächstgelegenen
angestammte Werkstatt                               Grenzübergang:
Der TCS organisiert den Transport des Fahrzeugs     a. öffentliches Verkehrsmittel, 1. Klasse
zur Reparatur in die angestammte Garage und         b. Ersatzfahrzeug
übernimmt die mit dem Transport verbundenen
Kosten (die Reparaturkosten trägt die anspruchs­    Die TCS Einsatzzentrale organisiert nach Mög­
berechtigte Person). Als angestammte Garage gilt    lichkeit ein Ersatzfahrzeug der unteren Mittelklas­
jene Garage, welche der Berechtigte üblicher­       se und übernimmt die Kosten bis maximal CHF
weise mit den Service- und Reparaturarbeiten        150.– pro Tag. Zuschläge für eine Vollkaskoversi­
 beauftragt. Wenn der Wohnsitz des Berechtigten     cherung bzw. den Verzicht auf den Selbstbehalt,
 ausserhalb der Schweiz liegt, wird der Transport   Betriebskosten usw. trägt die anspruchsberech­
 bis zum Grenzübergang organisiert, der dem         tigte Person selbst. Die gedeckten Kosten werden
 Wohnsitz am nächsten liegt. Der Transport dauert   bei einer Reparatur vor Ort bis maximal 3 Tage,
 maximal 3 Arbeitstage (ohne Wochenende und         bei einem Transport des Fahrzeugs in die ange­
 Feiertage), wenn das Fahrzeug roll- oder lenk­     stammte Werkstatt für die Dauer dieses Trans­
bar ist, anderenfalls maximal 5 Arbeitstage (ohne   ports übernommen.
­Wochenende und Feiertage).
Der Transport muss zwingend durch die TCS
Einsatzzentrale vorab genehmigt und organi­

6
Bei einem Ereignis mit einem Fahrzeug gemäss        2.8 Leistungen bei einem Diebstahl
Art. 2.2.2 besteht kein Anspruch auf ein Ersatz­
fahrzeug.                                           Bei einem Diebstahl organisiert der TCS dieselben
                                                    Leistungen wie bei Panne oder Unfall. Die ent­
                                                    standenen Kosten werden nur nach Vorlage der
c. Taxi oder private Fahrten                        entsprechenden Anzeige bei der Polizei oder ei­
Nur wenn die Heimreise per öffentlichem Ver-        nes anderen zum Beweis der Anzeige geeigneten
kehrsmittel oder mit einem Ersatzfahrzeug nicht     Dokuments zurückerstattet.
möglich ist und der Weg bis zum Wohnsitz der        Für die fahrzeugbezogenen Leistungen wie Repa­
anspruchsberechtigten Person bzw. nächstge­         ratur, Transport oder Entsorgung ist der Fundort
legenen Grenzübergang weniger als 100km be­         dem Pannen- oder Unfallort gleichgestellt. Für die
trägt, übernimmt der TCS die Kosten einer Rück­     personenbezogenen Leistungen wie Rückreise an
kehr per Taxi oder die Kosten für eine Fahrt mit    den Wohnsitz, Weiterreise und Reise zur Abho­
einem Privatfahrzeug (CHF 0.70 pro km), in der      lung ist der Ort des Diebstahls massgeblich.
Höhe von maximal CHF 300.– pro Ereignis.

2.7.2.2 Weiterreise                                 2.9 Leistungen bei Fahrerausfall

Anstelle der Rückreise an den Wohnsitz über­        Bei einem Fahrerausfall übernimmt der TCS den
nimmt der TCS die Kosten für eine Weiterreise der   Fahrzeugtransport an den Wohnsitz der an­
anspruchsberechtigten Person und der Mitreisen­     spruchsberechtigten Person in der Schweiz bzw.
den an den Bestimmungsort in der Schweiz bzw.       den nächstgelegenen Grenzübergang sowie die
zum nächstgelegenen Grenzübergang mit einem         Organisation und die Kosten der Rückreise der
öffentlichen Verkehrsmittel der 1. Klasse in Höhe   übrigen Mitreisenden an diesen Ort.
von max. CHF 300.– pro Ereignis.
                                                    2.10 Leistungsausschlüsse
2.7.2.3 Hotelübernachtung vor der Heim- oder
Weiterreise                                         Kein Anspruch auf Leistungen besteht:
Ist eine Heimreise zum mehr als 100km entfern­      a. für Leistungen, welche nicht ausdrücklich in
ten Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person          diesem Kapitel aufgeführt sind (wie Bergung
in der Schweiz oder dem nächstgelegenen Gren­          von der Strasse abgekommener Fahrzeuge,
zübergang noch am gleichen Tag nicht möglich,          Reparatur und Schäden an mitgeführten Ge­
übernimmt der TCS die Kosten für eine Übernach­        genständen, Ladung und Tieren, Wartung,
tung der anspruchsberechtigten Person und der          Reparaturen, Materialkosten und Kosten für
Mitreisenden am Pannen- oder Unfallort bis in          Ersatzteile, Treibstoff, Entsorgungskosten,
der Höhe von maximal CHF 200.– pro Person und          Verpflegungskosten, Telefonkosten, Park- und
CHF 500.– pro Ereignis.                                Einstellgebühren, Bussen, öffentliche Gebüh­
                                                       ren aller Art, Folgekosten bei Unfällen z.B. für
2.7.2.4 Abholung des reparierten Fahrzeugs             Feuerwehr, Reinigung und Umweltschäden,
Bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Werkstatt         Regressforderungen Dritter, Erwerbsausfall);
am Ort der Panne oder des Unfalls übernimmt         b. in Bezug auf mitgeführtes Gepäck, Waren und
der TCS die Kosten für die Abholung des Fahr­          Tiere;
zeugs in der Werkstatt durch eine Person mit        c. in Fällen, die nicht als Unfall, Panne, Dieb­
einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem           stahl oder Fahrerausfall im Sinne dieser Be­
privaten Fahrzeug gemäss Art. 2.7.2.1c. Dies gilt      stimmungen gelten (z.B. allg. Rückruf von
nicht, wenn die anspruchsberechtigte Person ein        Fahrzeugen und Produkten, Verhinderung
Ersatzfahrzeug erhalten hat.                           der Weiterfahrt infolge problematischen
                                                       Strassenzustands oder ungenügender Fahr­
                                                       zeugausrüstung, Unwetterschäden);
                                                    d. bei Bränden und Explosionen jeglicher Art;
                                                    e. bei Vandalismus;
                                                    f. bei Verletzung grundlegender Sorgfaltspflich­
                                                       ten betreffend die Wartung und den Unterhalt
                                                       des Fahrzeugs und im Strassenverkehr (Fahren
                                                       bei Übermüdung, unter Alkohol-, Drogen-
                                                       und Medikamenteneinfluss);

                                                                                                      7
g. bei Führen des Fahrzeugs durch einen Lenker     j. bei Teilnahme an Wagnissen oder Tätigkeiten,
   ohne gültigen Führerausweis;                       bei denen Fahrer, Mitfahrer, Fahrzeug, Gepäck
h. beim vorsätzlichen Verüben von Verbrechen          und Zubehör erhöhten Risiken ausgesetzt
   und Vergehen und Versuchen dazu;                   sind (Downhill, enduro, fourCross, BMX, Dirt­
                                                      jump oder ähnlichen Strecken).
i. bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnli­
   chen Wettbewerben sowie Trainingsfahrten        Zusätzlich gelten die Allgemeinen Leistungsaus­
   auf Trainingsanlagen. Davon ausgenommen         schlüsse (1.10).
   sind Fahrsicherheitstrainings auf den Anlagen
   des Touring Club Schweiz, seiner Sektionen
   und Tochtergesellschaften;

3. Mobilitätsschutz in der Schweiz

3.1 Versicherte Personen                           Der TCS kann von der Person, die den ÖV-Mo­
                                                   bilitätsschutz beansprucht, eine Bestätigung des
Alle gemäss Art. 1.2 genannten Personen haben      Ausfalls oder der Verspätung durch den Betreiber
Anspruch auf Mobilitätsschutz.                     des öffentlichen Verkehrsmittels verlangen, die
                                                   innerhalb 30 Tagen nach dem Schadenfall einzu­
3.2 Mobilitätsschutz für Nutzer öffentlicher       reichen ist. Bei fehlender Einreichung dieser Be­
Verkehrsmittel                                     stätigung behält sich die TAS das Recht vor, von
                                                   ihr bezahlte Kosten für Transport und Hotelüber­
3.2.1 Versichertes Risiko                          nachtung zurückzufordern.
Anspruch auf ÖV-Mobilitätsschutz besteht, wenn
                                                   3.2.3 Subsidiarität
infolge Ausfalls oder erheblicher Verspätung der
Ankunft eines öffentlichen Verkehrsmittels in      Die Leistungspflicht der TAS besteht subsidiär zur
der Schweiz die Hin-, Rück- oder Weiterreise der   Leistungspflicht der Betreiber der öffentlichen
gedeckten Person an den Zielort in der Schweiz     Verkehrsmittel (Art. 1.6).
oder den nächstgelegenen Grenzort vor Betriebs­
schluss der öffentlichen Verkehrsmittel nicht      3.2.4 Leistungsausschlüsse
mehr möglich ist.
                                                   Keine Leistungspflicht der TAS besteht, wenn
3.2.2 Leistungen
                                                   a. sich die vom Ausfall bzw. der Verspätung be­
Bei einem gedeckten Ereignis organisiert der TCS      troffene Person im Ausland aufhält; oder
nach vorgängiger Information der Einsatzzentrale
die geeigneten Hilfsmassnahmen. Die TAS über­      b. die versicherte Person bereits vor der Abfahrt
nimmt die zusätzlichen Kosten für den Transport       über die Verspätung oder Ausfall informiert
an den Zielort in der Schweiz bzw. den nächstge­      wurde oder Anlass dazu gehabt hätte, sich
legenen Grenzübergang. Falls am Reisetag keine        über allfällige Reisehindernisse zu informie­
Hin-, Rück- oder Weiterreise an diesen Ort mög­       ren.
lich ist, übernimmt die TAS die Kosten einer Ho­   Ausserdem gelten die Allgemeinen Leistungs­
telübernachtung.                                   ausschlüsse (1.10).
Die Leistungen sind auf max. CHF 200.– pro an­
spruchsberechtigter Person, bzw. auf CHF 500.–
pro Ereignis und auf CHF 1‘000.– im Vertragsjahr
pro Einzel-/Familienmitgliedschaft beschränkt.

8
3.3 Mobilitätsschutz infolge Unwetterverhält-         3.3.3 Leistungsausschlüsse
nissen
                                                      Keine Leistungsansprüche gegen die TAS beste­
3.3.1 Versichertes Risiko                             hen in den folgenden Fällen:
Anspruch auf Mobilitätsschutz besteht, wenn auf­      a. wenn sich die versicherte Person im Ausland
grund von Unwetterverhältnissen in der Schweiz           aufhält;
die Hin-, Rück- oder Weiterreise an den Zielort in
der Schweiz bzw. den nächstgelegenen Grenz­           b. wenn sich die versicherte Person Wagnissen
übergang am Reisetag nicht möglich ist.                  aussetzt oder sich in unwegsamem Gelände
                                                         aufhält und dort von den Unwetterverhält-
3.3.2 Leistungen                                         nissen betroffen wird;
                                                      c. wenn es die versicherte Person trotz Anzei­
In den in Art. 3.3.1 genannten Fällen organisiert         chen für akute Unwetterverhältnisse un­
der TCS nach vorgängiger Information der Ein­            terlassen hat, sich bei Meteo Schweiz, Via­
satzzentrale die geeigneten Hilfsmassnahmen.             suisse oder ähnlichen lokalen Stellen über die
Die TAS übernimmt die zusätzlichen Kosten für            ­Wetterlage bzw. Hindernisse für ihre Reise zu
den Transport an den Zielort in der Schweiz bzw.          informieren.
den nächstgelegenen Grenzübergang. Falls am
Reisetag keine Hin-, Rück- oder Weiterreise an        Ausserdem gelten die Allgemeinen Leistungs­
diesen Ort möglich ist, übernimmt die TAS die         ausschlüsse (1.10).
Kosten einer Hotelübernachtung.
Die Leistungen sind auf max. CHF 200.–. pro an­
spruchsberechtigter Person, bzw. auf CHF 500.–
pro Ereignis und CHF 1‘000 im Vertragsjahr pro
Einzel-/Familienmitgliedschaft beschränkt.

4. Unfall- und Kaskorechtsschutz in der Schweiz

4.1 Versicherte Personen                                Geräten, die ausschliesslich durch eigene Kör­
                                                        perkraft angetrieben werden, wie Inlineskates,
Versichert sind die in Art. 1.2 genannten Personen.     Rollbretter, Trottinette.

4.2 Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer      4.2.2 Versicherte Risiken
und ÖV-Benutzer
                                                      4.2.2.1 Schadenersatzrecht
4.2.1 Versicherte Eigenschaften
                                                      Durchsetzung gesetzlicher Ansprüche auf Er­
Die versicherten Personen sind in der Schweiz         satz des Schadens der versicherten Person (ein­
und im Fürstentum Liechtenstein gedeckt in ihrer      schliesslich einer allfälligen Genugtuung), den sie
Eigenschaft als:                                      durch einen Verkehrsunfall erlitten hat, für den ein
                                                      Dritter ausservertraglich haftet.
a. Fussgänger im Strassenverkehr;
b. Passagiere eines öffentlichen Verkehrsmittels      4.2.2.2 Versicherungsrecht
   im Strassen-, Schienen- und Schiffsverkehr;
                                                      Streitigkeiten der versicherten Person aus ihren
c. Radfahrer im Strassenverkehr (inkl. Nutzer von     Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in
   nicht immatrikulationspflichtigen Elektrofahr­     der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein
   rädern);                                           niedergelassenen Versicherungseinrichtungen,
d. In der Familienmitgliedschaft sind Kinder zu­      Krankenkassen und Pensionskassen infolge eines
   sätzlich gedeckt als Teilnehmer im Strassenver­    Verkehrsunfalls.
   kehr bei der Nutzung von fahrzeugähnlichen

                                                                                                        9
4.2.2.3 Strafrecht                                   Als massgebendes Datum des Ereignisses gilt
Verteidigung der versicherten Person in gegen        a. bei versicherungsrechtlichen Streitigkeiten in­
sie selbst gerichteten Strafverfahren wegen fahr­       folge eines Unfalls: das Unfalldatum;
lässig begangenen Widerhandlungen gegen die          b. bei allen anderen versicherungsrechtlichen
Gesetzgebung über den Strassenverkehr nach ei­          Streitigkeiten: das Datum der erstmaligen an­
nem Verkehrsunfall. Wird der versicherten Person        geblichen oder tatsächlichen Verletzung einer
eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen, erbringt        vertraglichen Pflicht.
die ­A ssista keine Versicherungsleistungen be­
vor die versicherte Person durch rechtskräftigen     4.3.4 Wartefrist
Entscheid vollumfänglich in der Sache und ohne
Kostenfolge freigesprochen wird oder das Beste­      Streitigkeiten gemäss Art. 4.3.3b, die während der
hen einer Notwehr- oder Notstandssituation an­       ersten drei Monate der Mitgliedschaft 2018 einge­
erkannt ist.                                         treten sind, sind nicht gedeckt.

Beteiligung der versicherten Person als Zivilklä­
                                                     4.4 Gemeinsame Bestimmungen für den Unfall-
ger, wenn eine solche Beteiligung nötig ist, um
                                                     und Kaskorechtsschutz
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bei
Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalls
                                                     4.4.1 Örtlicher Geltungsbereich
geltend zu machen.
                                                     Der Rechtsschutz ist gültig für Rechtsfälle, die sich
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich                     in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein
                                                     ereignen, sofern sich der Gerichtsstand in diesen
Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch einen Ver­
                                                     Ländern befindet und das Recht dieser Länder an­
kehrsunfall ausgelöst wurden, der während der
                                                     wendbar ist.
Gültigkeitsdauer der Mitgliedschaft 2018 gemäss
Art. 1.4 eingetreten ist und während dieser Perio­
                                                     4.4.2 Zeitlicher Geltungsbereich
de der Assista gemeldet wurde.
                                                     Der zeitliche Geltungsbereich für den Unfall­
4.3 Kaskorechtsschutz                                rechtsschutz ist in Art. 4.2.3, derjenige für den
                                                     Kaskorechtsschutz in Art. 4.3.3 definiert.
4.3.1 Versicherte Eigenschaften
                                                     4.4.3 Begriff des Rechtsfalls
Die versicherten Personen sind gedeckt in ihrer
Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Mo­        Falls mehrere Streitigkeiten auf dem gleichen Er­
torfahrzeug-Kaskoversicherungsvertrags für die       eignis oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt
in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein      beruhen, so gelten diese Streitigkeiten gesamthaft
auf ihren Namen immatrikulierten Fahrzeuge bis       als ein Rechtsfall.
3.5 t.
                                                     4.4.4 Leistungen
4.3.2 Versichertes Risiko
                                                     4.4.4.1 Interne Leistungen
Streitigkeiten der versicherten Person bezüglich
eines Sachschadens mit ihrer in der Schweiz oder     a) Telefonische Rechtsauskünfte
im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen         Die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte
Versicherungsgesellschaft aus ihrem Motorfahr­       und Juristen erteilen versicherten Personen Aus­
zeug-Kaskoversicherungsvertrag.                      künfte zu Rechtsfragen aus dem privaten Lebens­
                                                     bereich nach schweizerischem Recht, im Rahmen
4.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
                                                     ihrer fachlichen und personellen Möglichkeiten.
Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis
                                                     b) Interessenwahrung
ausgelöst wurden, das während der Gültigkeits­
dauer der Mitgliedschaft 2018 gemäss Art. 1.4        In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Inter­
oder gemäss Art. 1.2, 2.2 und 3.1b der Bestim­       essenwahrnehmung durch die bei der Assista an­
mungen für die Mitgliedschaft 2014 (Anhang)          gestellten Rechtsanwälte und Juristen. Die Assista
eingetreten ist und während dieser Periode der       übernimmt dabei die anfallenden internen Kosten.
Assista gemeldet wurde.

10
4.4.4.2 Externe Leistungen                              Anwälte vorzuschlagen, von denen die Assista
                                                        einen akzeptieren muss. Die vorgeschlagenen
Pro gedecktem Rechtsfall (gemäss Art. 4.4.3)            Anwälte dürfen nicht der gleichen Kanzlei ange­
übernimmt die Assista die folgenden Kosten bis          hören.
zu einer Höhe von CHF 250‘000.–:
                                                        Die versicherte Person ist verpflichtet, den An­
a. die vorprozessualen und prozessualen Anwalts­        walt der Assista gegenüber von der beruflichen
   kosten für den gebotenen Aufwand;                    Schweigepflicht zu entbinden. Sie ermächtigt ihn,
b. die Kosten von Expertisen, die von der Assista       der Assista über die Entwicklung des Rechtsfalls
   oder vom Gericht veranlasst werden;                  zu berichten und ihr alle wichtigen Unterlagen zur
c. die der versicherten Person auferlegten Ge­          Verfügung zu stellen.
   richts- und Verfahrenskosten. Davon ausge­
   nommen sind Verfahrenskosten beim ersten             4.4.4.5 Kürzung von Leistungen
   Strafbescheid sowie bei Verfügungen betref­          Führt eine versicherte Person einen Rechtsfall
   fend Administrativmassnahmen;                        grobfahrlässig herbei, behält sich die Assista das
d. die der versicherten Person auferlegten Pro­         Recht vor, ihre Leistung in einem dem Grade des
   zess­entschädigungen an die Gegenpartei; die         Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür­
   der versicherten Person zugesprochenen Pro­          zen.
   zess­entschädigungen und Anwaltskosten ste­
   hen der Assista zu;                                  4.5 Obliegenheiten der versicherten Person
e. die Kosten für das Inkasso der der versicherten
   Person zugesprochenen Entschädigungen bis            4.5.1 Anmeldung und Bearbeitung
   zum Vorliegen eines provisorischen oder de­
                                                        Die versicherte Person meldet unverzüglich ge­
   finitiven Pfändungsverlustscheins oder einer
                                                        mäss Art. 1.5.1 den Rechtsfall an, für den sie Leis­
   Konkursandrohung; sollte ein solches Inkasso­
                                                        tungen der Assista beanspruchen will. Die Assista
   verfahren ausserhalb der Schweiz durchzufüh­
                                                        orientiert die versicherte Person über ihre Rechte
   ren sein, sind die Leistungen der Assista auf eine
                                                        und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Ver­
   maximale Summe von CHF 5‘000.– beschränkt;
                                                        teidigung ihrer Interessen ein. Die Assista kann
f. die Strafkaution zur Abwendung einer Untersu­        die Übernahme der gesamten Kosten verweigern,
   chungshaft; diese Leistung wird nur vorschuss­       falls ein Auftrag an einen Anwalt erteilt, juristische
   weise erbracht und ist an die Assista zurückzu­      Schritte eingeleitet oder eine Einsprache einge­
   erstatten.                                           legt wurde, bevor die Assista hierzu ihr Einver­
                                                        ständnis erteilt hatte.
4.4.4.3 Mindeststreitwert im Zivilrecht
                                                        4.5.2 Mitwirkung der versicherten Person
Für die aussergerichtliche Interessenwahrung
durch den Rechtsdienst der Assista besteht der          Die versicherte Person erteilt der Assista alle
Versicherungsschutz unabhängig vom Streit­              notwendigen Auskünfte und Vollmachten und
wert. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten besteht       übergibt ihr alle verfügbaren Unterlagen und Be­
für externe Leistungen der Versicherungsschutz          weismittel (Art. 39 VVG – Begründung des Versi­
bei einem Streitwert ab CHF 2‘000.–. Liegt der          cherungsanspruchs). Solange die Verhandlungen
Streitwert unter CHF 2‘000.–, besteht ein Versi­        durch die Assista geführt werden, enthält sich die
cherungsschutz für externe Leistungen, falls die        versicherte Person jeden Eingriffs. Insbesondere
versicherte Person gerichtlich belangt und die          erteilt sie kein Mandat, leitet keine gerichtlichen
Gegenpartei dabei durch einen Anwalt vertreten          Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab.
wird.
                                                        4.5.3 Verletzung von Obliegenheiten
4.4.4.4 Beizug eines Anwalts
                                                        Verletzt die versicherte Person ihre vertraglichen
Soweit Versicherungsschutz für externe Leistun­         oder gesetzlichen Obliegenheiten wie zum Bei­
gen besteht, kann die versicherte Person, wenn          spiel ihre Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist
sie es verlangt, mit Genehmigung der Assista            die Assista berechtigt, ihre Leistungen zu verwei­
einen örtlich zuständigen Anwalt wählen und
­                                                       gern oder zu kürzen. Insbesondere bei der Ver­
beauftragen, sofern der Beizug eines Anwalts für        letzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 4.5.2
die Wahrung ihrer Interessen zu diesem Zeitpunkt        bzw. Art. 39 VVG setzt die Assista der versicherten
notwendig ist.                                          Person eine angemessene Frist für die Erfüllung
                                                        der Pflicht unter Androhung des Deckungsaus­
Stimmt die Assista dieser Wahl nicht zu, hat die
                                                        schlusses bei Nichterfüllung.
versicherte Person die Möglichkeit, drei weitere

                                                                                                           11
4.6 Nicht versicherte Kosten und Risiken;              h. Streitigkeiten der versicherten Person im Zu­
­Leistungsausschlüsse                                     sammenhang mit der Begehung von Verbre­
                                                          chen und vorsätzlichen Vergehen sowie der
4.6.1 Nicht versicherte Kosten                            Versuch dazu;
                                                       i. Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriege­
Auch in den gedeckten Rechtsfällen werden die             rischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen aller
folgenden Kosten nicht übernommen:                        Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen
                                                          Naturkatastrophen sowie der Veränderung
a. Schadenersatz und Genugtuung;
                                                          der Atomstruktur;
b. die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter
                                                       j. Verfahren vor internationalen und supranatio­
   oder ein Haftpflichtversicherer verpflichtet ist;
                                                          nalen Gerichtsinstanzen;
c. Bussen, zu denen die versicherte Person ver­
                                                       k. Streitigkeiten mit den in einem von der ­A ssista
   urteilt wird;
                                                          gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwäl­
d. die Kosten von Blut- und ähnlichen Analysen            ten, Experten usw. sowie jene mit der Assista
   sowie von medizinischen Untersuchungen,                selbst;
   die im Rahmen einer Strafuntersuchung oder
                                                       l. Streitigkeiten mit dem Touring Club Schweiz,
   von einer Verwaltungsbehörde angeordnet
                                                          mit einer seiner Sektionen oder einer seiner
   werden.
                                                          Tochtergesellschaften.
                                                       Ebenfalls zu den nicht versicherten Risiken zäh­
4.6.2 Nicht versicherte Risiken
                                                       len Ansprüche auf Schadenersatz und Genug­
                                                       tuung, straf- oder verwaltungsstrafrechtliche
Rechtsgebiete, die in Art. 4.2.2 und Art. 4.3.2        Verfahren oder sonstige vergleichbare Verfah­
nicht erwähnt sind.                                    ren im Zusammenhang mit den vorher genann­
                                                       ten Ausschlüssen.
4.6.3 Allgemeine Leistungsausschlüsse                  Ausserdem gelten die Allgemeinen Leistungs­
                                                       ausschlüsse (1.10).
Keine Leistungsansprüche gegenüber der Assis­
ta bestehen in den folgenden Fällen:
                                                       4.7 Subsidiarität
a. Verteidigung der versicherten Person als Len­
   ker eines Motorfahrzeugs;                           Ist der Rechtsfall ebenfalls über eine andere
b. Streitigkeiten in Verbindung mit einer Teilnah­     Rechtsschutzversicherung gedeckt oder sind die
   me der versicherten Person an Rennen, Ral­          versicherten Leistungen durch einen Dritten zu
   lyes und/oder ähnlichen Wettbewerben sowie          tragen (aus Verschulden, Gesetz, oder Vertrag),
   Trainingsfahrten auf Trainingsanlagen. Davon        besteht die Deckung nur für den nicht anderweitig
   ausgenommen sind Fahrsicherheitstrainings           gedeckten Teil bis zur Höhe der Versicherungs­
   auf den Trainingsanlagen des Touring Club           summe.
   Schweiz;                                            Werden von der Assista trotzdem Leistungen auf
c. Streitigkeiten in Verbindung mit irgendeiner        der Grundlage dieser Bestimmungen erbracht,
   haupt- oder nebenberuflichen Erwerbstätig­          gelten diese als Vorschuss. Der Versicherte tritt
   keit der versicherten Person;                       seine Ansprüche gegen den Dritten an die Assista
d. Inkasso von Forderungen;                            ab bzw. hat von Dritten erhaltene Zahlungen an
                                                       die Assista weiterzuleiten.
e. die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die
   durch Dritte an die versicherte Person gestellt     Beispiel:
   werden;
                                                       Ein Rechtsfall ist über eine andere Rechtsschutz­
f. Streitigkeiten unter den Inhabern derselben         versicherung bis zu einer Versicherungssumme
   Familienmitgliedschaft;                             von CHF 100‘000.– gedeckt. Die Assista sieht
g. Streitigkeiten, die der versicherten Person als     für denselben Rechtsfall eine Versicherungs­
   Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien         summe von CHF 250‘000.– vor. Sie übernimmt
   entstehen;.                                         die notwendigen Kosten ab CHF 100‘000.– bis
                                                       CHF 250‘000.–.

12
Sieht ein Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre     Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den
Deckung vor, dann beteiligt sich die Assista an den     Parteien hälftig vorzuschiessen Wird der Kosten­
Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer Versiche­      vorschuss von einer Partei nicht geleistet, gilt dies
rungssumme zum Gesamtbetrag der Versiche­               als Anerkennung der Rechtsauffassung der Ge­
rungssummen.                                            genpartei.
                                                        Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Ein­
4.8 Meinungsverschiedenheiten                           vernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der              entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und
versicherten Person und der Assista hinsicht­           auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach
lich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der        Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüg­
Massnahmen zur Erledigung eines gedeckten               lich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im
Rechtsfalles begründet die Assista unverzüglich         Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizeri­
schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist die         schen Zivilprozessordnung anwendbar.
versicherte Person auf ihr Recht hin, innert 90         Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der
Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schieds­            Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess
verfahren einzuleiten. Ab Erhalt dieses Schreibens      ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günsti­
ist die versicherte Person selber für die notwen­       ger ausfällt als die ihr von der Assista schriftlich
digen Vorkehren verantwortlich, insbesondere für        begründete Lösung oder als das Ergebnis des
die Wahrung sämtlicher Fristen. Leitet sie innert       Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die
dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als   notwendigen Kosten im Rahmen dieser Bestim­
Verzicht.                                               mungen.

                                                                                                          13
5. Glossar

Das nachfolgende Glossar enthält rechtsverbind­     kehr in der Schweiz mit Beförderungs- und Tarif­
liche Definitionen von in diesen Bestimmungen       pflicht und den Linienflugverkehr in der Schweiz.
verwendeten einzelnen fett gedruckten Begriffen
                                                    Unwetterverhältnisse
Wohnsitz
                                                    Unwetter, auch Extremwetterereignis oder Wet­
Als Wohnsitz gilt der Mittel- oder Schwerpunkt      teranomalie ist ein Sammelbegriff für extreme
der Lebensbeziehungen. Er bestimmt sich nicht       Wetterereignisse (Gewitter, Sturm, Starkregen,
nach rein formellen Merkmalen (wie etwa polizei­    Glatteis, Schneefall von mehr als 10cm in 6 Stun­
liche An- und Abmeldung, Schriftenhinterlegung,     den, Hagelschlag, extrem hohe/niedrige Tempe­
Ausübung des Stimmrechts), sondern nach der         raturen, Lawinengefahr).
Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten,
sprich alle Elemente der äusserlichen Gestaltung    Wagnis
der Lebensverhältnisse sind zu berücksichtigen.     Tätigkeiten und Handlungen, bei denen sich der
Öffentliche Verkehrsmittel                          Begünstigte bewusst einer besonders grossen
                                                    Gefahr aussetzt, ohne die nötigen Massnahmen
Diese umfassen den nach einem regelmässigen         zu ergreifen oder ergreifen zu können, um die
Fahrplan verkehrenden öffentlichen (konzessio­      Gefahr auf ein angemessenes Verhältnis zu redu­
nierten) Personen-, Bus-, Eisenbahn-, Schiffsver­   zieren.

14
Anhang: Leistungen für die Mitgliedschaft 2014

Für Personen, die den Mitgliederkategorien 2014      nenhilfe und Mobilitätsschutz für TCS-Mitglieder»
angehören sowie die Inhaber von Partner- und         (nachfolgend «Bestimmungen») mit folgenden
Jugendkarten gelten die Bestimmungen «Pan­           Massgaben bzw. Einschränkungen:

1. Leistungen für Mitglieder der Kategorie «motorisierte
Personen», die ihre TCS-Mitgliedschaft vor dem 01.01.2018
erworben haben
1.1 Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz           b) Leistungen
Die Bestimmungen über Pannen- und Unfallhilfe        Die anspruchsberechtigten Personen haben ab
(Kapitel 2) gelten mit folgenden Massgaben bzw.      dem 1.1.2018 Anspruch auf Pannen- und Unfall­
Einschränkungen:                                     hilfe in der Schweiz (Kapitel 2).
a) Anspruchsberechtigte Personen
                                                     1.2 Kaskorechtsschutz
Anspruchsberechtigt sind:
                                                     Die Mitglieder der Kategorie «motorisierte Perso­
a. die Mitglieder der Kategorie «motorisierte Per­   nen» haben ab dem 1.1.2018 Anspruch auf den
   sonen»;                                           Kaskorechtsschutz gemäss Art. 4.3 unter Vorbe­
b. alle Personen, die im gleichen Haushalt leben     halt der Wartefrist von 3 Monaten ab dem 1.1.2018
   wie das Mitglied und über keine eigene Mit­       gemäss Art. 4.3.4.
   gliedschaft verfügen, wenn sie persönlich mit
   dem beim TCS eingetragenen Fahrzeug des           1.3 Ausgeschlossene Leistungen
   Mitglieds oder eines Inhabers einer Partner-
   oder Jugendkarte fahren;
                                                     Es besteht kein Anspruch auf
c. die Inhaber von Partner- und Jugendkarten auf
   allen von ihnen persönlich gelenkten Fahrzeu­     a. Pannen- und Unfallhilfe für Fahrzeuge ge­
   gen gemäss Art. 2.2.1 und 2.3;                       mäss Art. 2.2.2;
d. Alle Mitreisenden haben Anspruch auf die per­     b. Mobilitätsschutz (Kapitel 3);
   sonenbezogenen Leistungen (Art. 2.7.2, 2.8        c. Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer
   und 2.9).                                            und ÖV­-Benutzer (Art. 4.2);
                                                     d. Telefonische Rechtsauskünfte (Art. 4.4.4.1 a).

                                                                                                    15
2. Leistungen für Mitglieder der Kategorie «Jugend motorisiert»
(Cooldown-Club), die ihre Mitgliedschaft vor dem 01.01.2018
­erworben haben
2.1 Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz           2.2 Kaskorechtsschutz
a) Anspruchsberechtigte Personen                     Die Mitglieder der Kategorie «Jugend motorisiert»
                                                     haben ab dem 1.1.2018 Anspruch auf den Kasko­
Anspruchsberechtigt sind                             rechtsschutz (Art. 4.3), unter Vorbehalt der Warte­
a. die Mitglieder der Kategorie «Jugend moto­        frist von 3 Monaten ab dem 1.1.2018 gemäss Art.
   risiert» (Cooldown Club) auf allen von ihnen      4.3.4.
   persönlich gelenkten Fahrzeugen gemäss Art.
   2.2.1 und 2.3;                                    2.3 Ausgeschlossene Leistungen
b. Alle Mitreisenden haben Anspruch auf die per­
   sonenbezogenen Leistungen (Art. 2.7.2, 2.8        Es besteht kein Anspruch auf
   und 2.9).
                                                     a. Pannen- und Unfallhilfe für Fahrzeuge ge­
b) Leistungen                                           mäss Art. 2.2.2;
Die anspruchsberechtigten Personen haben ab          b. Mobilitätsschutz (Kapitel 3);
dem 1.1.2018 Anspruch auf Pannen- und Unfall­        c. Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer
hilfe in der Schweiz (Kapitel 2).                       und ÖV­-Benutzer (Art. 4.2);
                                                     d. Telefonische Rechtsauskünfte (Art. 4.4.4.1 a).

3. Leistungen für Inhaber von Partner- und Jugendkarten
3.1 Leistungen                                       3.2 Ausgeschlossene Leistungen
Inhaber von Partner- und Jugendkarten haben
Anspruch auf                                         Es besteht kein Anspruch auf

a. Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz für alle   a. Pannen- und Unfallhilfe für Fahrzeuge ge­
   von ihnen persönlich gelenkten Fahrzeuge ge­         mäss Art. 2.2.2;
   mäss Art. 2.2.1 und 2.3;                          b. Mobilitätsschutz (Kapitel 3);
b. Kaskorechtsschutz gemäss Art. 4.3, unter Vor­     c. Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer
   behalt der Wartefrist von 3 Monaten ab dem           und ÖV­-Benutzer (Art. 4.2);
   1.1.2018 gemäss Art. 4.3.4.                       d. Telefonische Rechtsauskünfte (Art. 4.4.4.1 a).

16
Touring Club Schweiz

                         611630/B-168041/D/02.19/60‘
Chemin de Blandonnet 4
Postfach 820
1214 Vernier / Genf
Tel.: 0844 888 111
Fax: 0844 888 112
www.tcs.ch
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