Pannenhilfe und Mobilitätsschutz für TCS-Mitglieder - Ausgabe 2019
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Der Touring Club Schweiz (TCS), ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB, bezweckt die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr und im Bereich der Mobilität im Allgemeinen. Er kann für seine Mitglieder Dienst leistungen in den Bereichen Hilfe, Schutz, Beratung, Sicherheit, Umwelt und Information, Tourismus und Freizeit erbringen. Die nachfolgenden Bestimmungen umschreiben, in Ergänzung der Statuten des TCS und der Reglemente zur Festlegung der Mit gliederkategorien und Zentralbeiträge, die Leistungen für die Mitglieder der Kategorien «TCS Mitgliedschaft» und «TCS Mitglied schaft ohne Pannenhilfe» («Mitgliedschaft 2018»). Die vorliegende Ausgabe tritt am 1. Februar 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Ausgabe (2018). Die Leistungen für die Personen, die ihre Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2018 erworben haben («Mitgliedschaft 2014»), werden in dem im Anschluss an diese Bestimmungen abgedruckten Anhang umschrieben. Um die Lesbarkeit dieses Dokuments zu erleichtern, haben wir uns entschieden, für alle personenbezogenen Bezeichnungen die männliche Form zu verwenden. Selbstverständlich gelten sie auch für unsere weiblichen Mitglieder. Besondere Bestimmungen für die Familienmitgliedschaft sind blau hinterlegt. Leistungsausschlüsse sind beige gekennzeichnet. Einzelne grün hervorgehobene Begriffe sind rechtsverbindlich im Glossar (5.) definiert.
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 2 1.1 Leistungsträger 2 1.2 Gedeckte Personen 2 1.3 Örtlicher Geltungsbereich 2 1.4 Zeitlicher Geltungsbereich 2 1.5 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen 2 1.6 Subsidiaritätsklausel und Leistungsabtretung 3 1.7 Mitteilungen 3 1.8 Datenschutz 3 1.9 Gerichtsstand und anwendbares Recht 3 1.10 Allgemeine Leistungsausschlüsse 3 1.11 Rückerstattung bei fehlender Deckung 4 2. Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz 4 2.1 Gedeckte Personen 4 2.2 Gedeckte Fahrzeuge 4 2.3 Fahrzeuge im Eigentum Dritter 5 2.4 Örtlicher Geltungsbereich 5 2.5 Zeitlicher Geltungsbereich und Anzahl gedeckter Einsätze 5 2.6 Gedeckte Ereignisse 5 2.7 Leistungen bei einer Panne oder einem Unfall 6 2.8 Leistungen bei einem Diebstahl 7 2.9 Leistungen bei Fahrerausfall 7 2.10 Leistungsausschlüsse 7 3. Mobilitätsschutz in der Schweiz 8 3.1 Versicherte Personen 8 3.2 Mobilitätsschutz für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel 8 3.3 Mobilitätsschutz infolge Unwetterverhältnissen 9 4. Unfall- und Kaskorechtsschutz in der Schweiz 9 4.1 Versicherte Personen 9 4.2 Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer und ÖV-Benutzer 9 4.3 Kaskorechtsschutz 10 4.4 Gemeinsame Bestimmungen für den Unfall- und Kaskorechtsschutz 10 4.5 Obliegenheiten der versicherten Person 11 4.6 Nicht versicherte Kosten und Risiken; L eistungsausschlüsse 12 4.7 Subsidiarität 12 4.8 Meinungsverschiedenheiten 13 5. Glossar 14 Anhang: Leistungen für die Mitgliedschaft 2014 15
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Leistungsträger des TCS auf Zahlung des Mitgliederbeitrags wird dadurch nicht berührt (Art. 8 der Zentralstatuten). Die Pannen- und Unfallhilfe (Kapitel 2) wird vom Touring Club Schweiz, Chemin de Blandonnet Ein Austritt aus dem TCS muss spätestens drei 4, 1214 Vernier (nachfolgend «TCS») und seinem Monate vor Ablauf der Jahresmitgliedschaft Partnernetzwerk geleistet. schriftlich erklärt werden (Art. 7 Abs. 1 der Zent ralstatuten). Der Mobilitätsschutz (Kapitel 3) wird von der TCS Versicherungs AG, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier (nachfolgend «TAS») gewährleistet. 1.5 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen Leistungserbringer für den Unfall- und Kasko rechtsschutz (Kapitel 4) ist die Assista Rechts 1.5.1 Vorgängige Kontaktaufnahme und schutz AG, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier Kostengutsprache (nachfolgend «Assista»). Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen ist die vorherige Kontaktaufnahme mit 1.2 Gedeckte Personen der zuständigen Stelle. Die Einzelmitgliedschaft deckt ausschliesslich die Diese organisiert die notwendigen Hilfeleistungen natürliche Person, die die TCS-Mitgliedschaft re selbst und erteilt allfällige Kostengutsprachen . gistriert hat. Vor der Beanspruchung der Pannen- und Un- Die Familienmitgliedschaft deckt neben der fallhilfe sowie des Mobilitätsschutzes muss Person, die sie registriert hat, auch folgende unverzüglich die Einsatzzentrale des TCS tele- mit ihr im gleichen Haushalt lebende Personen, fonisch über 0800 140 140 oder mittels der TCS- vorausgesetzt dass diese beim TCS namentlich App kontaktiert werden. Die Einsatzzentrale ist erfasst wurden: 24 Stunden rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr erreichbar. − den Ehepartner bzw. Lebenspartner; − deren Kinder unter 26 Jahren (einschliesslich Für den Unfall- und Kaskorechtsschutz durch die Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder). Assista ist der Kundendienst des TCS (0844 888 111) zu kontaktieren. 1.3 Örtlicher Geltungsbereich 1.5.2 Identifizierung Gedeckt sind nur Ereignisse, die in der Schweiz Anspruchsberechtigte Personen müssen sich auf und im Fürstentum Liechtenstein eintreten. Verlangen durch ihre TCS-Mitgliederkarte, die TCS-Kreditkarte, die TCS-App oder ein amtliches Alle Leistungen sind auf dieses Gebiet beschränkt. Dokument ausweisen. Ist dies nicht möglich, kann Sie können nicht mit denen des TCS ETI Schutz die Bezahlung der Leistung verlangt werden. Die briefs kumuliert werden. Kosten werden nachträglich gegen Vorlage eines dieser Dokumente zurückerstattet. 1.4 Zeitlicher Geltungsbereich 1.5.3 Pflicht zur Minderung des Schadens Neue Mitglieder sind vorbehaltlich besonderer vertraglicher Bestimmungen einen Tag nach der Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet, Zahlung ihres Beitrags gedeckt. alle Massnahmen zu treffen, um die Kosten der Leistung bzw. den Schaden so gering wie möglich Der Mitgliederbeitrag ist gemäss Art. 8 der Zen zu halten. tralstatuten des TCS jeweils am ersten Tag des nächsten Mitgliedschaftsjahres fällig. Die Mit 1.5.4 Rückerstattung von Kosten nur gegen glieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, verlie Originalbelege ren 15 Tage nach Fälligkeit alle Mitgliedsrechte und können ohne vorgängige Mahnung aus der Rückerstattungsgesuche müssen innerhalb von Mitgliederliste gestrichen werden. Der Anspruch 30 Tagen zusammen mit den Originalbelegen eingereicht werden. 2
Rückerstattungsgesuche, die die Pannen- und 1.8 Datenschutz Unfallhilfe (Kapitel 2) betreffen, sind mittels dem Formular «Rückerstattungsantrag» (www. Die persönlichen Daten der anspruchsberechtig rueckerstattung.tcs.ch) zu senden an: ten Personen (Namen, Geburtsdatum, Adresse, Kontaktdaten, Zahlungsangaben, Angaben zum Touring Club Schweiz, Rückerstattungen, Buholz Verwandtschaftsverhältnis) und die Daten zum strasse 40, 6032 Emmen LU Schadenfall werden von TCS, TAS und Assista ent sprechend dem schweizerischen Datenschutz Telefon 0800 140 140 gesetz bearbeitet. Die Daten werden verwendet, Rückerstattungsgesuche, die den Mobilitäts um die Anspruchsberechtigung zu überprüfen schutz (Kapitel 3) betreffen, sind zu senden an: und die Leistungen zu erbringen. Die Daten kön nen auch für die Qualitätssicherung und zu Mar Touring Club Schweiz, Back Office Sinistres Per ketingzwecken verwendet werden. sonnes, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier GE Telefon 0800 140 140 Bei einer Familienmitgliedschaft ist der TCS be rechtigt, allen registrierten Familienmitgliedern 1.5.5 Kürzung und Ausschluss bei Zuwiderhand- Auskunft über die bei den Familienmitgliedern lung vorhandenen Deckungen zu erteilen. Ohne vorgängige Kontaktaufnahme bzw. Kos Telefongespräche können zur Sicherstellung der tengutsprache (Art. 1.5.1) können keine Leistun Hilfeleistung, zur Verbesserung der Qualität und gen beansprucht werden. zur internen Schulung der Mitarbeiter aufgezeich net werden. Bei Zuwiderhandlung gegen die Obliegenhei ten gemäss Art. 1.5.2 bis Art. 1.5.4 können die Zur Klärung von Schadenfällen und/oder der Kos Leistungen gekürzt oder vollständig verweigert tenübernahme oder –beteiligung sind TCS, TAS werden. und Assista berechtigt, alle nützlichen persön lichen Daten bei Dritten (z.B. Versicherungsge sellschaften, Behörden, Strassenverkehrsämtern) 1.6 Subsidiaritätsklausel und Leistungsabtretung einzuholen bzw. diese Daten an diese Dritten zu übermitteln. TCS und TAS organisieren nur dann Hilfeleistungen und übernehmen Kosten, wenn der entstandene Zur Klärung der Umstände einer Panne oder eines Schaden nicht durch einen Dritten übernommen Unfalls und zur Vorbeugung von Gefahren für die wird (haftpflichtiger Dritter, Autovermietung, An Verkehrssicherheit ist der TCS berechtigt, vor Ein bieter von gewerblichem Carsharing, Betreiber sätzen die Polizei zu benachrichtigen. eines öffentlichen Verkehrsmittels, Versicherung usw.). 1.9 Gerichtsstand und anwendbares Recht Haben TCS und TAS trotzdem für einen von einem Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Dritten zu übernehmenden Schaden eine Leis Bestimmungen sind die Gerichte des Kantons tung erbracht, ist die anspruchsberechtigte Per Genf und die Gerichte am Schweizer Wohnsitz son verpflichtet, allfällige vom Dritten erhaltene der Person, die die Mitgliedschaft registriert hat, Zahlungen an den Leistungserbringer weiterzulei zuständig. Es gilt ausschliesslich schweizerisches ten bzw. die ihr gegen den Dritten zustehenden Recht. Rechte und Forderungen abzutreten, damit beim Dritten Regress genommen werden kann. 1.10 Allgemeine Leistungsausschlüsse Für den Unfall- und Kaskorechtsschutz durch die Assista gilt die spezifische Subsidiaritätsklausel in Der Anspruch auf Leistungen ist ausgeschlossen Art. 4.7. a. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Her beiführung des Ereignisses bzw. Schadens; 1.7 Mitteilungen b. bei Zuwiderhandlung gegen die Obliegenhei Mitteilungen an die anspruchsberechtigte Person ten bei der Anforderung von Hilfeleistungen erfolgen rechtsgültig an die letzte dem TCS be (keine vorgängige Information der Einsatz kannte Adresse. Jegliche Adressänderung ist dem zentrale usw.), zur Minderung des Schadens TCS unverzüglich mitzuteilen. und zur Einreichung von Originalbelegen (Art. 1.5); 3
c. bei höherer Gewalt (Unruhen aller Art, Streiks, 1.11 Rückerstattung bei fehlender Deckung Beschlagnahme des Fahrzeugs, behördliche Verbote und Anordnungen, etc.); Falls der TCS, die TAS oder die Assista Leistun gen erbracht hat obwohl keine Deckung bestand, d. bei auf Nuklearunfällen bzw. auf Radioaktivität kann der Leistungserbringer den Wert dieser Leis zurückzuführenden Ereignissen; tungen in Rechnung stellen. e. bei Erdbeben; f. wenn im Katastrophenfall zivile oder militä rische Behörden für die Organisation, Koor dination und Kostenübernahme von Notfall massnahmen verantwortlich sind. 2. Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz 2.1 Gedeckte Personen f. Camping-Cars (Mitglieder der Unterkategorie «Camping» haben Anspruch auf Pannenhilfe Gedeckt sind die Mitglieder der Kategorie «TCS für Fahrzeuge bis 7.5 t Gesamtgewicht); Mitgliedschaft» auf allen von ihnen persönlich ge lenkten Fahrzeugen (Art. 2.2). g. an diesen Fahrzeugen mitgeführte Anhän ger, die gesetzmässig für den Strassenverkehr zugelassen sind, bis 1.5 t Gesamtgewicht und Bei einer Familienmitgliedschaft gilt diese De einer Höhe von max. 3.2 m (für Mitglieder der ckung für alle gemäss Art. 1.2 ordnungsgemäss Unterkategorie «Camping« besteht Deckung registrierten Familienmitglieder. für Wohnanhänger bis zu einem Gesamt gewicht von 3.5t). Kann das Fahrzeug einer anspruchsberechtigten Person nicht vor Ort fahrtüchtig gemacht werden, 2.2.2 Fahrräder, E-Bikes und Mofas haben auch die übrigen Mitreisenden Anspruch Gedeckt sind Fahrräder und Elektro-Motorfahr auf die in Art. 2.7.2 vorgesehenen personenbezo räder (E-Bikes) mit einer Motorleistung von bis genen Leistungen. zu 1,00 kW und einer Tretunterstützung, die bis zu 45 km/h wirkt sowie Motorfahrräder mit Ver 2.2 Gedeckte Fahrzeuge brennungsmotor und einem Hubraum von max. 50 cm3. Ebenfalls gedeckt sind mitgeführte An 2.2.1 Motorfahrzeuge hänger (Personen-, Sachtransport-, Sportan Gedeckt sind Motorfahrzeuge der folgenden Ka hänger etc.). tegorien bis max. 3.5 t Gesamtgewicht und einer 2.2.3 Deckungsausschlüsse Höhe von max. 3.2 m, vorausgesetzt, dass sie mit gültigen Kontrollschildern versehen sind: Nicht gedeckt sind: a. Personenwagen; a. die nicht unter 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten b. Lieferwagen; Fahrzeugkategorien wie sonstige Motor c. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge; fahrräder, elektrische Fahrzeuge für Behin derte und Senioren, Rikschas, Twikes, Micro d. Motorräder und Kleinmotorräder; Scooter, Einräder, Segways/Ninebots u.a.; e. Kleinbusse; 4
b. provisorisch eingelöste Fahrzeuge (Fahrzeuge Als Pannen gelten auch: mit U, Tages, Überführungs, Export oder − Reifenpannen; Zollschildern); − Treibstoffpannen (Mangel, Verwechslung von c. Fahrzeuge, an denen nicht fachgemäss aus Treibstoff, eingefrorener Treibstoff); geführte Arbeiten durchgeführt wurden und die deshalb nicht mehr den technischen Vor − entladene oder defekte Batterien; schriften entsprechen (Tuning usw.). − Schlüsselpannen (Einschliessen im Fahrzeug, Verlust, Diebstahl, Beschädigung, vereiste Schlösser und Türen); 2.3 Fahrzeuge im Eigentum Dritter − Schäden an folgenden Sicherheitskomponen ten: Sicherheitsgurte, Scheibenwischer, Blin Falls die anspruchsberechtigte Person ein Fahr ker, Scheinwerfer, Rückleuchten, Beleuchtung, zeug benutzt, das einem Dritten gehört (z.B. Fir Scheibenbruch; menfahrzeuge, Mietwagen, Carsharing), muss zuerst der Eigentümer bzw. Anbieter informiert − Marderschäden. werden. Pannen von Fahrzeugen gemäss Art. 2.2.2 in Die anspruchsberechtigte Person und die Mitrei einer Entfernung von weniger als 1 km vom senden haben Anspruch auf alle Leistungen (Art. Wohnsitz (Domizilpannen) gelten nicht als Pan 2.7), soweit der Eigentümer oder Anbieter nicht nen im Sinn dieser Bestimmungen und es wer zur Übernahme der entsprechenden Kosten ver den keine Leistungen gewährt. pflichtet ist (Subsidiarität, Art. 1.6). 2.4 Örtlicher Geltungsbereich 2.6.2 Unfall Der TCS leistet Pannen- und Unfallhilfe auf allen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Stras Als Unfall gilt ein von aussen plötzlich und unfrei sen und Parkplätzen der Schweiz und des Fürs willig einwirkendes Ereignis, das zu einer Beschä tentums Liechtenstein. digung des Fahrzeugs führt, so dass eine Weiter fahrt zur nächsten Werkstatt unmöglich ist oder aus Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig ist. 2.5 Zeitlicher Geltungsbereich und Anzahl gedeckter Einsätze Als Unfall gelten insbesondere ein Zusammen stoss, ein Anprall oder ein Aufprall mit einem Voraussetzung für die Pannen- und Unfallhilfe ist Dritten oder einem Hindernisoder ein Sturz von eine gültige TCS-Mitgliedschaft gemäss Art. 1.4 einem gedeckten Fahrzeug gemäss Art. 2.2.2 und Art. 2.1. auch ohne Anprall. Bei einer Einzelmitgliedschaft sind pro Mitglied- 2.6.3 Diebstahl schaftsjahr bis zu maximal vier (4) Einsätze kos- tenlos. Folgende Fahrzeugenteignungen zu Lasten der anspruchsberechtigten Person gelten als Dieb Bei einer Familienmitgliedschaft sind pro Mit- stahl (abschliessende Aufzählung): gliedschaftsjahr und Familie bis zu maximal − Unrechtmässige Aneignung; acht (8) Einsätze kostenlos. − Veruntreuung; In weiteren Fällen leistet der TCS Hilfe gegen Be − Diebstahl (Gewahrsamsbruch); zahlung per Kreditkarte oder in bar vor Ort. − Raub (Diebstahl mit Gewaltanwendung); − Entwendung zum vorübergehenden Gebrauch. 2.6 Gedeckte Ereignisse 2.6.4 Fahrerausfall 2.6.1 Panne Ein Fahrerausfall liegt vor, wenn die anspruchs Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorherseh berechtigte Person wegen Krankheit oder Unfall bare Versagen eines gedeckten Fahrzeugs infolge nicht mehr in der Lage ist, ein gedecktes Fahrzeug eines Defekts, der dazu führt, dass eine Weiter (Art. 2.2) zu steuern und auch keiner der Mit fahrt zur nächsten Werkstatt unmöglich oder aus reisenden das Fahrzeug lenken kann. Der Ausfall Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig ist. der anspruchsberechtigten Person ist im Nach hinein durch ein Arztzeugnis zu belegen. 5
2.7 Leistungen bei einer Panne oder einem Unfall siert werden. Vor dem Transport muss die an spruchsberechtigte Person die Fahrzeugschlüs Bei einer Panne oder einem Unfall kann die an sel übergeben, den Bestimmungsort bestätigen spruchsberechtigte Person folgende fahrzeug- und Dachträger entfernen. Allfällige Forderungen und personenbezogene Leistungen beanspru Dritter z.B. der Werkstatt am Pannen- bzw. Unfall chen: ort hat die anspruchsberechtigte Person vor dem Transport des Fahrzeugs zu begleichen. Sie muss 2.7.1 Fahrzeugbezogene Leistungen den Empfang am Bestimmungsort sicherstellen. 2.7.1.1 Pannen- oder Unfallhilfe vor Ort Der Transport in die angestammte Werkstatt Der TCS leistet bis zu 30 Minuten Hilfe vor Ort, kann nicht verlangt werden, wenn die Trans vorausgesetzt, dass eine fahr- und leistungsbe portkosten nach Berechnung des TCS höher als rechtigte Person anwesend ist. der Zeitwert des Fahrzeugs sind. 2.7.1.2 Überführung des Fahrzeugs zwecks Für im Fahrzeug belassene Gegenstände über Reparatur oder Entsorgung nimmt der TCS keine Haftung. Kann das Fahrzeug vor Ort nicht fahrtüchtig ge c) Transport nicht mehr reparierbarer Fahrzeuge macht werden, überführt der TCS das Fahrzeug zur Entsorgung zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt und übernimmt die damit verbundenen Kosten. Ist Der TCS organisiert den Transport und über die Weiterfahrt an den Bestimmungsort in der nimmt die damit verbundenen Kosten. Die Kosten Schweiz bzw. den nächstgelegenen Grenzüber der Entsorgung trägt der Halter. gang mit dem eigenen Fahrzeug noch am gleichen Tag nicht möglich, kann die anspruchsberechtigte 2.7.2 Personenbezogene Leistungen Person zwischen folgenden Möglichkeiten wäh len: Ist eine Reparatur des Fahrzeugs am Pannen- oder Unfallort nicht möglich, haben die an a) Reparatur in der Werkstatt am Pannen- bzw. spruchsberechtigte Person und die Mitreisenden Unfallort die Wahl zwischen der Rückkehr an den Wohn- sitz der anspruchsberechtigten Person und der Der TCS trägt die Kosten der Reise der anspruchs Weiterfahrt an den Bestimmungsort. Liegen der berechtigten Person und der Mitreisenden an Wohnsitz oder der Bestimmungsort ausserhalb den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person der Schweiz, ist die Reise bis an den nächstgele oder den Bestimmungsort in der Schweiz bzw. genen Grenzübergang gedeckt. den nächstgelegenen Grenzübergang und die Kosten der Reise zur Abholung des Fahrzeugs. 2.7.2.1 Heimreise Die Kosten der Reparatur trägt die anspruchsbe rechtigte Person selbst. Der TCS übernimmt die Kosten der Rückkehr an den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person b) Transport des unreparierten Fahrzeugs in die in der Schweiz bzw. bis zum nächstgelegenen angestammte Werkstatt Grenzübergang: Der TCS organisiert den Transport des Fahrzeugs a. öffentliches Verkehrsmittel, 1. Klasse zur Reparatur in die angestammte Garage und b. Ersatzfahrzeug übernimmt die mit dem Transport verbundenen Kosten (die Reparaturkosten trägt die anspruchs Die TCS Einsatzzentrale organisiert nach Mög berechtigte Person). Als angestammte Garage gilt lichkeit ein Ersatzfahrzeug der unteren Mittelklas jene Garage, welche der Berechtigte üblicher se und übernimmt die Kosten bis maximal CHF weise mit den Service- und Reparaturarbeiten 150.– pro Tag. Zuschläge für eine Vollkaskoversi beauftragt. Wenn der Wohnsitz des Berechtigten cherung bzw. den Verzicht auf den Selbstbehalt, ausserhalb der Schweiz liegt, wird der Transport Betriebskosten usw. trägt die anspruchsberech bis zum Grenzübergang organisiert, der dem tigte Person selbst. Die gedeckten Kosten werden Wohnsitz am nächsten liegt. Der Transport dauert bei einer Reparatur vor Ort bis maximal 3 Tage, maximal 3 Arbeitstage (ohne Wochenende und bei einem Transport des Fahrzeugs in die ange Feiertage), wenn das Fahrzeug roll- oder lenk stammte Werkstatt für die Dauer dieses Trans bar ist, anderenfalls maximal 5 Arbeitstage (ohne ports übernommen. Wochenende und Feiertage). Der Transport muss zwingend durch die TCS Einsatzzentrale vorab genehmigt und organi 6
Bei einem Ereignis mit einem Fahrzeug gemäss 2.8 Leistungen bei einem Diebstahl Art. 2.2.2 besteht kein Anspruch auf ein Ersatz fahrzeug. Bei einem Diebstahl organisiert der TCS dieselben Leistungen wie bei Panne oder Unfall. Die ent standenen Kosten werden nur nach Vorlage der c. Taxi oder private Fahrten entsprechenden Anzeige bei der Polizei oder ei Nur wenn die Heimreise per öffentlichem Ver- nes anderen zum Beweis der Anzeige geeigneten kehrsmittel oder mit einem Ersatzfahrzeug nicht Dokuments zurückerstattet. möglich ist und der Weg bis zum Wohnsitz der Für die fahrzeugbezogenen Leistungen wie Repa anspruchsberechtigten Person bzw. nächstge ratur, Transport oder Entsorgung ist der Fundort legenen Grenzübergang weniger als 100km be dem Pannen- oder Unfallort gleichgestellt. Für die trägt, übernimmt der TCS die Kosten einer Rück personenbezogenen Leistungen wie Rückreise an kehr per Taxi oder die Kosten für eine Fahrt mit den Wohnsitz, Weiterreise und Reise zur Abho einem Privatfahrzeug (CHF 0.70 pro km), in der lung ist der Ort des Diebstahls massgeblich. Höhe von maximal CHF 300.– pro Ereignis. 2.7.2.2 Weiterreise 2.9 Leistungen bei Fahrerausfall Anstelle der Rückreise an den Wohnsitz über Bei einem Fahrerausfall übernimmt der TCS den nimmt der TCS die Kosten für eine Weiterreise der Fahrzeugtransport an den Wohnsitz der an anspruchsberechtigten Person und der Mitreisen spruchsberechtigten Person in der Schweiz bzw. den an den Bestimmungsort in der Schweiz bzw. den nächstgelegenen Grenzübergang sowie die zum nächstgelegenen Grenzübergang mit einem Organisation und die Kosten der Rückreise der öffentlichen Verkehrsmittel der 1. Klasse in Höhe übrigen Mitreisenden an diesen Ort. von max. CHF 300.– pro Ereignis. 2.10 Leistungsausschlüsse 2.7.2.3 Hotelübernachtung vor der Heim- oder Weiterreise Kein Anspruch auf Leistungen besteht: Ist eine Heimreise zum mehr als 100km entfern a. für Leistungen, welche nicht ausdrücklich in ten Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person diesem Kapitel aufgeführt sind (wie Bergung in der Schweiz oder dem nächstgelegenen Gren von der Strasse abgekommener Fahrzeuge, zübergang noch am gleichen Tag nicht möglich, Reparatur und Schäden an mitgeführten Ge übernimmt der TCS die Kosten für eine Übernach genständen, Ladung und Tieren, Wartung, tung der anspruchsberechtigten Person und der Reparaturen, Materialkosten und Kosten für Mitreisenden am Pannen- oder Unfallort bis in Ersatzteile, Treibstoff, Entsorgungskosten, der Höhe von maximal CHF 200.– pro Person und Verpflegungskosten, Telefonkosten, Park- und CHF 500.– pro Ereignis. Einstellgebühren, Bussen, öffentliche Gebüh ren aller Art, Folgekosten bei Unfällen z.B. für 2.7.2.4 Abholung des reparierten Fahrzeugs Feuerwehr, Reinigung und Umweltschäden, Bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Werkstatt Regressforderungen Dritter, Erwerbsausfall); am Ort der Panne oder des Unfalls übernimmt b. in Bezug auf mitgeführtes Gepäck, Waren und der TCS die Kosten für die Abholung des Fahr Tiere; zeugs in der Werkstatt durch eine Person mit c. in Fällen, die nicht als Unfall, Panne, Dieb einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem stahl oder Fahrerausfall im Sinne dieser Be privaten Fahrzeug gemäss Art. 2.7.2.1c. Dies gilt stimmungen gelten (z.B. allg. Rückruf von nicht, wenn die anspruchsberechtigte Person ein Fahrzeugen und Produkten, Verhinderung Ersatzfahrzeug erhalten hat. der Weiterfahrt infolge problematischen Strassenzustands oder ungenügender Fahr zeugausrüstung, Unwetterschäden); d. bei Bränden und Explosionen jeglicher Art; e. bei Vandalismus; f. bei Verletzung grundlegender Sorgfaltspflich ten betreffend die Wartung und den Unterhalt des Fahrzeugs und im Strassenverkehr (Fahren bei Übermüdung, unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss); 7
g. bei Führen des Fahrzeugs durch einen Lenker j. bei Teilnahme an Wagnissen oder Tätigkeiten, ohne gültigen Führerausweis; bei denen Fahrer, Mitfahrer, Fahrzeug, Gepäck h. beim vorsätzlichen Verüben von Verbrechen und Zubehör erhöhten Risiken ausgesetzt und Vergehen und Versuchen dazu; sind (Downhill, enduro, fourCross, BMX, Dirt jump oder ähnlichen Strecken). i. bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnli chen Wettbewerben sowie Trainingsfahrten Zusätzlich gelten die Allgemeinen Leistungsaus auf Trainingsanlagen. Davon ausgenommen schlüsse (1.10). sind Fahrsicherheitstrainings auf den Anlagen des Touring Club Schweiz, seiner Sektionen und Tochtergesellschaften; 3. Mobilitätsschutz in der Schweiz 3.1 Versicherte Personen Der TCS kann von der Person, die den ÖV-Mo bilitätsschutz beansprucht, eine Bestätigung des Alle gemäss Art. 1.2 genannten Personen haben Ausfalls oder der Verspätung durch den Betreiber Anspruch auf Mobilitätsschutz. des öffentlichen Verkehrsmittels verlangen, die innerhalb 30 Tagen nach dem Schadenfall einzu 3.2 Mobilitätsschutz für Nutzer öffentlicher reichen ist. Bei fehlender Einreichung dieser Be Verkehrsmittel stätigung behält sich die TAS das Recht vor, von ihr bezahlte Kosten für Transport und Hotelüber 3.2.1 Versichertes Risiko nachtung zurückzufordern. Anspruch auf ÖV-Mobilitätsschutz besteht, wenn 3.2.3 Subsidiarität infolge Ausfalls oder erheblicher Verspätung der Ankunft eines öffentlichen Verkehrsmittels in Die Leistungspflicht der TAS besteht subsidiär zur der Schweiz die Hin-, Rück- oder Weiterreise der Leistungspflicht der Betreiber der öffentlichen gedeckten Person an den Zielort in der Schweiz Verkehrsmittel (Art. 1.6). oder den nächstgelegenen Grenzort vor Betriebs schluss der öffentlichen Verkehrsmittel nicht 3.2.4 Leistungsausschlüsse mehr möglich ist. Keine Leistungspflicht der TAS besteht, wenn 3.2.2 Leistungen a. sich die vom Ausfall bzw. der Verspätung be Bei einem gedeckten Ereignis organisiert der TCS troffene Person im Ausland aufhält; oder nach vorgängiger Information der Einsatzzentrale die geeigneten Hilfsmassnahmen. Die TAS über b. die versicherte Person bereits vor der Abfahrt nimmt die zusätzlichen Kosten für den Transport über die Verspätung oder Ausfall informiert an den Zielort in der Schweiz bzw. den nächstge wurde oder Anlass dazu gehabt hätte, sich legenen Grenzübergang. Falls am Reisetag keine über allfällige Reisehindernisse zu informie Hin-, Rück- oder Weiterreise an diesen Ort mög ren. lich ist, übernimmt die TAS die Kosten einer Ho Ausserdem gelten die Allgemeinen Leistungs telübernachtung. ausschlüsse (1.10). Die Leistungen sind auf max. CHF 200.– pro an spruchsberechtigter Person, bzw. auf CHF 500.– pro Ereignis und auf CHF 1‘000.– im Vertragsjahr pro Einzel-/Familienmitgliedschaft beschränkt. 8
3.3 Mobilitätsschutz infolge Unwetterverhält- 3.3.3 Leistungsausschlüsse nissen Keine Leistungsansprüche gegen die TAS beste 3.3.1 Versichertes Risiko hen in den folgenden Fällen: Anspruch auf Mobilitätsschutz besteht, wenn auf a. wenn sich die versicherte Person im Ausland grund von Unwetterverhältnissen in der Schweiz aufhält; die Hin-, Rück- oder Weiterreise an den Zielort in der Schweiz bzw. den nächstgelegenen Grenz b. wenn sich die versicherte Person Wagnissen übergang am Reisetag nicht möglich ist. aussetzt oder sich in unwegsamem Gelände aufhält und dort von den Unwetterverhält- 3.3.2 Leistungen nissen betroffen wird; c. wenn es die versicherte Person trotz Anzei In den in Art. 3.3.1 genannten Fällen organisiert chen für akute Unwetterverhältnisse un der TCS nach vorgängiger Information der Ein terlassen hat, sich bei Meteo Schweiz, Via satzzentrale die geeigneten Hilfsmassnahmen. suisse oder ähnlichen lokalen Stellen über die Die TAS übernimmt die zusätzlichen Kosten für Wetterlage bzw. Hindernisse für ihre Reise zu den Transport an den Zielort in der Schweiz bzw. informieren. den nächstgelegenen Grenzübergang. Falls am Reisetag keine Hin-, Rück- oder Weiterreise an Ausserdem gelten die Allgemeinen Leistungs diesen Ort möglich ist, übernimmt die TAS die ausschlüsse (1.10). Kosten einer Hotelübernachtung. Die Leistungen sind auf max. CHF 200.–. pro an spruchsberechtigter Person, bzw. auf CHF 500.– pro Ereignis und CHF 1‘000 im Vertragsjahr pro Einzel-/Familienmitgliedschaft beschränkt. 4. Unfall- und Kaskorechtsschutz in der Schweiz 4.1 Versicherte Personen Geräten, die ausschliesslich durch eigene Kör perkraft angetrieben werden, wie Inlineskates, Versichert sind die in Art. 1.2 genannten Personen. Rollbretter, Trottinette. 4.2 Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer 4.2.2 Versicherte Risiken und ÖV-Benutzer 4.2.2.1 Schadenersatzrecht 4.2.1 Versicherte Eigenschaften Durchsetzung gesetzlicher Ansprüche auf Er Die versicherten Personen sind in der Schweiz satz des Schadens der versicherten Person (ein und im Fürstentum Liechtenstein gedeckt in ihrer schliesslich einer allfälligen Genugtuung), den sie Eigenschaft als: durch einen Verkehrsunfall erlitten hat, für den ein Dritter ausservertraglich haftet. a. Fussgänger im Strassenverkehr; b. Passagiere eines öffentlichen Verkehrsmittels 4.2.2.2 Versicherungsrecht im Strassen-, Schienen- und Schiffsverkehr; Streitigkeiten der versicherten Person aus ihren c. Radfahrer im Strassenverkehr (inkl. Nutzer von Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in nicht immatrikulationspflichtigen Elektrofahr der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein rädern); niedergelassenen Versicherungseinrichtungen, d. In der Familienmitgliedschaft sind Kinder zu Krankenkassen und Pensionskassen infolge eines sätzlich gedeckt als Teilnehmer im Strassenver Verkehrsunfalls. kehr bei der Nutzung von fahrzeugähnlichen 9
4.2.2.3 Strafrecht Als massgebendes Datum des Ereignisses gilt Verteidigung der versicherten Person in gegen a. bei versicherungsrechtlichen Streitigkeiten in sie selbst gerichteten Strafverfahren wegen fahr folge eines Unfalls: das Unfalldatum; lässig begangenen Widerhandlungen gegen die b. bei allen anderen versicherungsrechtlichen Gesetzgebung über den Strassenverkehr nach ei Streitigkeiten: das Datum der erstmaligen an nem Verkehrsunfall. Wird der versicherten Person geblichen oder tatsächlichen Verletzung einer eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen, erbringt vertraglichen Pflicht. die A ssista keine Versicherungsleistungen be vor die versicherte Person durch rechtskräftigen 4.3.4 Wartefrist Entscheid vollumfänglich in der Sache und ohne Kostenfolge freigesprochen wird oder das Beste Streitigkeiten gemäss Art. 4.3.3b, die während der hen einer Notwehr- oder Notstandssituation an ersten drei Monate der Mitgliedschaft 2018 einge erkannt ist. treten sind, sind nicht gedeckt. Beteiligung der versicherten Person als Zivilklä 4.4 Gemeinsame Bestimmungen für den Unfall- ger, wenn eine solche Beteiligung nötig ist, um und Kaskorechtsschutz Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bei Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalls 4.4.1 Örtlicher Geltungsbereich geltend zu machen. Der Rechtsschutz ist gültig für Rechtsfälle, die sich 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ereignen, sofern sich der Gerichtsstand in diesen Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch einen Ver Ländern befindet und das Recht dieser Länder an kehrsunfall ausgelöst wurden, der während der wendbar ist. Gültigkeitsdauer der Mitgliedschaft 2018 gemäss Art. 1.4 eingetreten ist und während dieser Perio 4.4.2 Zeitlicher Geltungsbereich de der Assista gemeldet wurde. Der zeitliche Geltungsbereich für den Unfall 4.3 Kaskorechtsschutz rechtsschutz ist in Art. 4.2.3, derjenige für den Kaskorechtsschutz in Art. 4.3.3 definiert. 4.3.1 Versicherte Eigenschaften 4.4.3 Begriff des Rechtsfalls Die versicherten Personen sind gedeckt in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Mo Falls mehrere Streitigkeiten auf dem gleichen Er torfahrzeug-Kaskoversicherungsvertrags für die eignis oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein beruhen, so gelten diese Streitigkeiten gesamthaft auf ihren Namen immatrikulierten Fahrzeuge bis als ein Rechtsfall. 3.5 t. 4.4.4 Leistungen 4.3.2 Versichertes Risiko 4.4.4.1 Interne Leistungen Streitigkeiten der versicherten Person bezüglich eines Sachschadens mit ihrer in der Schweiz oder a) Telefonische Rechtsauskünfte im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte Versicherungsgesellschaft aus ihrem Motorfahr und Juristen erteilen versicherten Personen Aus zeug-Kaskoversicherungsvertrag. künfte zu Rechtsfragen aus dem privaten Lebens bereich nach schweizerischem Recht, im Rahmen 4.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich ihrer fachlichen und personellen Möglichkeiten. Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis b) Interessenwahrung ausgelöst wurden, das während der Gültigkeits dauer der Mitgliedschaft 2018 gemäss Art. 1.4 In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Inter oder gemäss Art. 1.2, 2.2 und 3.1b der Bestim essenwahrnehmung durch die bei der Assista an mungen für die Mitgliedschaft 2014 (Anhang) gestellten Rechtsanwälte und Juristen. Die Assista eingetreten ist und während dieser Periode der übernimmt dabei die anfallenden internen Kosten. Assista gemeldet wurde. 10
4.4.4.2 Externe Leistungen Anwälte vorzuschlagen, von denen die Assista einen akzeptieren muss. Die vorgeschlagenen Pro gedecktem Rechtsfall (gemäss Art. 4.4.3) Anwälte dürfen nicht der gleichen Kanzlei ange übernimmt die Assista die folgenden Kosten bis hören. zu einer Höhe von CHF 250‘000.–: Die versicherte Person ist verpflichtet, den An a. die vorprozessualen und prozessualen Anwalts walt der Assista gegenüber von der beruflichen kosten für den gebotenen Aufwand; Schweigepflicht zu entbinden. Sie ermächtigt ihn, b. die Kosten von Expertisen, die von der Assista der Assista über die Entwicklung des Rechtsfalls oder vom Gericht veranlasst werden; zu berichten und ihr alle wichtigen Unterlagen zur c. die der versicherten Person auferlegten Ge Verfügung zu stellen. richts- und Verfahrenskosten. Davon ausge nommen sind Verfahrenskosten beim ersten 4.4.4.5 Kürzung von Leistungen Strafbescheid sowie bei Verfügungen betref Führt eine versicherte Person einen Rechtsfall fend Administrativmassnahmen; grobfahrlässig herbei, behält sich die Assista das d. die der versicherten Person auferlegten Pro Recht vor, ihre Leistung in einem dem Grade des zessentschädigungen an die Gegenpartei; die Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür der versicherten Person zugesprochenen Pro zen. zessentschädigungen und Anwaltskosten ste hen der Assista zu; 4.5 Obliegenheiten der versicherten Person e. die Kosten für das Inkasso der der versicherten Person zugesprochenen Entschädigungen bis 4.5.1 Anmeldung und Bearbeitung zum Vorliegen eines provisorischen oder de Die versicherte Person meldet unverzüglich ge finitiven Pfändungsverlustscheins oder einer mäss Art. 1.5.1 den Rechtsfall an, für den sie Leis Konkursandrohung; sollte ein solches Inkasso tungen der Assista beanspruchen will. Die Assista verfahren ausserhalb der Schweiz durchzufüh orientiert die versicherte Person über ihre Rechte ren sein, sind die Leistungen der Assista auf eine und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Ver maximale Summe von CHF 5‘000.– beschränkt; teidigung ihrer Interessen ein. Die Assista kann f. die Strafkaution zur Abwendung einer Untersu die Übernahme der gesamten Kosten verweigern, chungshaft; diese Leistung wird nur vorschuss falls ein Auftrag an einen Anwalt erteilt, juristische weise erbracht und ist an die Assista zurückzu Schritte eingeleitet oder eine Einsprache einge erstatten. legt wurde, bevor die Assista hierzu ihr Einver ständnis erteilt hatte. 4.4.4.3 Mindeststreitwert im Zivilrecht 4.5.2 Mitwirkung der versicherten Person Für die aussergerichtliche Interessenwahrung durch den Rechtsdienst der Assista besteht der Die versicherte Person erteilt der Assista alle Versicherungsschutz unabhängig vom Streit notwendigen Auskünfte und Vollmachten und wert. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten besteht übergibt ihr alle verfügbaren Unterlagen und Be für externe Leistungen der Versicherungsschutz weismittel (Art. 39 VVG – Begründung des Versi bei einem Streitwert ab CHF 2‘000.–. Liegt der cherungsanspruchs). Solange die Verhandlungen Streitwert unter CHF 2‘000.–, besteht ein Versi durch die Assista geführt werden, enthält sich die cherungsschutz für externe Leistungen, falls die versicherte Person jeden Eingriffs. Insbesondere versicherte Person gerichtlich belangt und die erteilt sie kein Mandat, leitet keine gerichtlichen Gegenpartei dabei durch einen Anwalt vertreten Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab. wird. 4.5.3 Verletzung von Obliegenheiten 4.4.4.4 Beizug eines Anwalts Verletzt die versicherte Person ihre vertraglichen Soweit Versicherungsschutz für externe Leistun oder gesetzlichen Obliegenheiten wie zum Bei gen besteht, kann die versicherte Person, wenn spiel ihre Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist sie es verlangt, mit Genehmigung der Assista die Assista berechtigt, ihre Leistungen zu verwei einen örtlich zuständigen Anwalt wählen und gern oder zu kürzen. Insbesondere bei der Ver beauftragen, sofern der Beizug eines Anwalts für letzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 4.5.2 die Wahrung ihrer Interessen zu diesem Zeitpunkt bzw. Art. 39 VVG setzt die Assista der versicherten notwendig ist. Person eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht unter Androhung des Deckungsaus Stimmt die Assista dieser Wahl nicht zu, hat die schlusses bei Nichterfüllung. versicherte Person die Möglichkeit, drei weitere 11
4.6 Nicht versicherte Kosten und Risiken; h. Streitigkeiten der versicherten Person im Zu Leistungsausschlüsse sammenhang mit der Begehung von Verbre chen und vorsätzlichen Vergehen sowie der 4.6.1 Nicht versicherte Kosten Versuch dazu; i. Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriege Auch in den gedeckten Rechtsfällen werden die rischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen aller folgenden Kosten nicht übernommen: Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen Naturkatastrophen sowie der Veränderung a. Schadenersatz und Genugtuung; der Atomstruktur; b. die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter j. Verfahren vor internationalen und supranatio oder ein Haftpflichtversicherer verpflichtet ist; nalen Gerichtsinstanzen; c. Bussen, zu denen die versicherte Person ver k. Streitigkeiten mit den in einem von der A ssista urteilt wird; gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwäl d. die Kosten von Blut- und ähnlichen Analysen ten, Experten usw. sowie jene mit der Assista sowie von medizinischen Untersuchungen, selbst; die im Rahmen einer Strafuntersuchung oder l. Streitigkeiten mit dem Touring Club Schweiz, von einer Verwaltungsbehörde angeordnet mit einer seiner Sektionen oder einer seiner werden. Tochtergesellschaften. Ebenfalls zu den nicht versicherten Risiken zäh 4.6.2 Nicht versicherte Risiken len Ansprüche auf Schadenersatz und Genug tuung, straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Rechtsgebiete, die in Art. 4.2.2 und Art. 4.3.2 Verfahren oder sonstige vergleichbare Verfah nicht erwähnt sind. ren im Zusammenhang mit den vorher genann ten Ausschlüssen. 4.6.3 Allgemeine Leistungsausschlüsse Ausserdem gelten die Allgemeinen Leistungs ausschlüsse (1.10). Keine Leistungsansprüche gegenüber der Assis ta bestehen in den folgenden Fällen: 4.7 Subsidiarität a. Verteidigung der versicherten Person als Len ker eines Motorfahrzeugs; Ist der Rechtsfall ebenfalls über eine andere b. Streitigkeiten in Verbindung mit einer Teilnah Rechtsschutzversicherung gedeckt oder sind die me der versicherten Person an Rennen, Ral versicherten Leistungen durch einen Dritten zu lyes und/oder ähnlichen Wettbewerben sowie tragen (aus Verschulden, Gesetz, oder Vertrag), Trainingsfahrten auf Trainingsanlagen. Davon besteht die Deckung nur für den nicht anderweitig ausgenommen sind Fahrsicherheitstrainings gedeckten Teil bis zur Höhe der Versicherungs auf den Trainingsanlagen des Touring Club summe. Schweiz; Werden von der Assista trotzdem Leistungen auf c. Streitigkeiten in Verbindung mit irgendeiner der Grundlage dieser Bestimmungen erbracht, haupt- oder nebenberuflichen Erwerbstätig gelten diese als Vorschuss. Der Versicherte tritt keit der versicherten Person; seine Ansprüche gegen den Dritten an die Assista d. Inkasso von Forderungen; ab bzw. hat von Dritten erhaltene Zahlungen an die Assista weiterzuleiten. e. die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die durch Dritte an die versicherte Person gestellt Beispiel: werden; Ein Rechtsfall ist über eine andere Rechtsschutz f. Streitigkeiten unter den Inhabern derselben versicherung bis zu einer Versicherungssumme Familienmitgliedschaft; von CHF 100‘000.– gedeckt. Die Assista sieht g. Streitigkeiten, die der versicherten Person als für denselben Rechtsfall eine Versicherungs Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien summe von CHF 250‘000.– vor. Sie übernimmt entstehen;. die notwendigen Kosten ab CHF 100‘000.– bis CHF 250‘000.–. 12
Sieht ein Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Deckung vor, dann beteiligt sich die Assista an den Parteien hälftig vorzuschiessen Wird der Kosten Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer Versiche vorschuss von einer Partei nicht geleistet, gilt dies rungssumme zum Gesamtbetrag der Versiche als Anerkennung der Rechtsauffassung der Ge rungssummen. genpartei. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Ein 4.8 Meinungsverschiedenheiten vernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und versicherten Person und der Assista hinsicht auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach lich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüg Massnahmen zur Erledigung eines gedeckten lich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Rechtsfalles begründet die Assista unverzüglich Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizeri schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist die schen Zivilprozessordnung anwendbar. versicherte Person auf ihr Recht hin, innert 90 Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schieds Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess verfahren einzuleiten. Ab Erhalt dieses Schreibens ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günsti ist die versicherte Person selber für die notwen ger ausfällt als die ihr von der Assista schriftlich digen Vorkehren verantwortlich, insbesondere für begründete Lösung oder als das Ergebnis des die Wahrung sämtlicher Fristen. Leitet sie innert Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als notwendigen Kosten im Rahmen dieser Bestim Verzicht. mungen. 13
5. Glossar Das nachfolgende Glossar enthält rechtsverbind kehr in der Schweiz mit Beförderungs- und Tarif liche Definitionen von in diesen Bestimmungen pflicht und den Linienflugverkehr in der Schweiz. verwendeten einzelnen fett gedruckten Begriffen Unwetterverhältnisse Wohnsitz Unwetter, auch Extremwetterereignis oder Wet Als Wohnsitz gilt der Mittel- oder Schwerpunkt teranomalie ist ein Sammelbegriff für extreme der Lebensbeziehungen. Er bestimmt sich nicht Wetterereignisse (Gewitter, Sturm, Starkregen, nach rein formellen Merkmalen (wie etwa polizei Glatteis, Schneefall von mehr als 10cm in 6 Stun liche An- und Abmeldung, Schriftenhinterlegung, den, Hagelschlag, extrem hohe/niedrige Tempe Ausübung des Stimmrechts), sondern nach der raturen, Lawinengefahr). Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten, sprich alle Elemente der äusserlichen Gestaltung Wagnis der Lebensverhältnisse sind zu berücksichtigen. Tätigkeiten und Handlungen, bei denen sich der Öffentliche Verkehrsmittel Begünstigte bewusst einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die nötigen Massnahmen Diese umfassen den nach einem regelmässigen zu ergreifen oder ergreifen zu können, um die Fahrplan verkehrenden öffentlichen (konzessio Gefahr auf ein angemessenes Verhältnis zu redu nierten) Personen-, Bus-, Eisenbahn-, Schiffsver zieren. 14
Anhang: Leistungen für die Mitgliedschaft 2014 Für Personen, die den Mitgliederkategorien 2014 nenhilfe und Mobilitätsschutz für TCS-Mitglieder» angehören sowie die Inhaber von Partner- und (nachfolgend «Bestimmungen») mit folgenden Jugendkarten gelten die Bestimmungen «Pan Massgaben bzw. Einschränkungen: 1. Leistungen für Mitglieder der Kategorie «motorisierte Personen», die ihre TCS-Mitgliedschaft vor dem 01.01.2018 erworben haben 1.1 Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz b) Leistungen Die Bestimmungen über Pannen- und Unfallhilfe Die anspruchsberechtigten Personen haben ab (Kapitel 2) gelten mit folgenden Massgaben bzw. dem 1.1.2018 Anspruch auf Pannen- und Unfall Einschränkungen: hilfe in der Schweiz (Kapitel 2). a) Anspruchsberechtigte Personen 1.2 Kaskorechtsschutz Anspruchsberechtigt sind: Die Mitglieder der Kategorie «motorisierte Perso a. die Mitglieder der Kategorie «motorisierte Per nen» haben ab dem 1.1.2018 Anspruch auf den sonen»; Kaskorechtsschutz gemäss Art. 4.3 unter Vorbe b. alle Personen, die im gleichen Haushalt leben halt der Wartefrist von 3 Monaten ab dem 1.1.2018 wie das Mitglied und über keine eigene Mit gemäss Art. 4.3.4. gliedschaft verfügen, wenn sie persönlich mit dem beim TCS eingetragenen Fahrzeug des 1.3 Ausgeschlossene Leistungen Mitglieds oder eines Inhabers einer Partner- oder Jugendkarte fahren; Es besteht kein Anspruch auf c. die Inhaber von Partner- und Jugendkarten auf allen von ihnen persönlich gelenkten Fahrzeu a. Pannen- und Unfallhilfe für Fahrzeuge ge gen gemäss Art. 2.2.1 und 2.3; mäss Art. 2.2.2; d. Alle Mitreisenden haben Anspruch auf die per b. Mobilitätsschutz (Kapitel 3); sonenbezogenen Leistungen (Art. 2.7.2, 2.8 c. Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer und 2.9). und ÖV-Benutzer (Art. 4.2); d. Telefonische Rechtsauskünfte (Art. 4.4.4.1 a). 15
2. Leistungen für Mitglieder der Kategorie «Jugend motorisiert» (Cooldown-Club), die ihre Mitgliedschaft vor dem 01.01.2018 erworben haben 2.1 Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz 2.2 Kaskorechtsschutz a) Anspruchsberechtigte Personen Die Mitglieder der Kategorie «Jugend motorisiert» haben ab dem 1.1.2018 Anspruch auf den Kasko Anspruchsberechtigt sind rechtsschutz (Art. 4.3), unter Vorbehalt der Warte a. die Mitglieder der Kategorie «Jugend moto frist von 3 Monaten ab dem 1.1.2018 gemäss Art. risiert» (Cooldown Club) auf allen von ihnen 4.3.4. persönlich gelenkten Fahrzeugen gemäss Art. 2.2.1 und 2.3; 2.3 Ausgeschlossene Leistungen b. Alle Mitreisenden haben Anspruch auf die per sonenbezogenen Leistungen (Art. 2.7.2, 2.8 Es besteht kein Anspruch auf und 2.9). a. Pannen- und Unfallhilfe für Fahrzeuge ge b) Leistungen mäss Art. 2.2.2; Die anspruchsberechtigten Personen haben ab b. Mobilitätsschutz (Kapitel 3); dem 1.1.2018 Anspruch auf Pannen- und Unfall c. Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer hilfe in der Schweiz (Kapitel 2). und ÖV-Benutzer (Art. 4.2); d. Telefonische Rechtsauskünfte (Art. 4.4.4.1 a). 3. Leistungen für Inhaber von Partner- und Jugendkarten 3.1 Leistungen 3.2 Ausgeschlossene Leistungen Inhaber von Partner- und Jugendkarten haben Anspruch auf Es besteht kein Anspruch auf a. Pannen- und Unfallhilfe in der Schweiz für alle a. Pannen- und Unfallhilfe für Fahrzeuge ge von ihnen persönlich gelenkten Fahrzeuge ge mäss Art. 2.2.2; mäss Art. 2.2.1 und 2.3; b. Mobilitätsschutz (Kapitel 3); b. Kaskorechtsschutz gemäss Art. 4.3, unter Vor c. Unfallrechtsschutz für Fussgänger, Radfahrer behalt der Wartefrist von 3 Monaten ab dem und ÖV-Benutzer (Art. 4.2); 1.1.2018 gemäss Art. 4.3.4. d. Telefonische Rechtsauskünfte (Art. 4.4.4.1 a). 16
Touring Club Schweiz 611630/B-168041/D/02.19/60‘ Chemin de Blandonnet 4 Postfach 820 1214 Vernier / Genf Tel.: 0844 888 111 Fax: 0844 888 112 www.tcs.ch
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