Leistungsauftrag 2017 - 2018 (LA) - Swissmedic

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Leistungsauftrag 2017 – 2018 (LA)

1        Einleitung

        Swissmedic, das Schweizerische Heilmittelinstitut, ist dem Eidgenössischen Department des
        Innern (EDI) angegliedert. Swissmedic nimmt die Aufgaben wahr, die in Art. 69 HMG 1 festgelegt
        sind.
        Die Existenz, die Aufgaben und die Grundzüge der Organisation des Institutes beruhen im
        Wesentlichen auf:
         dem Heilmittelgesetz und den dazu gehörenden Verordnungen2
         der Organisationsverordnung des EDI
         diversen spezifischen Erlassen im Gesundheitsbereich.

        Kontext
        Swissmedic erfüllt ihre Aufgaben in einem Bereich, der auf Grund der Thematik einem hohen
        öffentlichen Interesse unterliegt.
        Die wesentlichen Tätigkeiten von Swissmedic spielen sich zudem in einem ausgesprochenen
        Spannungsfeld von potenziell gegenläufigen Interessen ab.
         Das eine Interesse gilt dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der
           Patientinnen und Patienten vor Gefahren, die von Arzneimitteln und Medizinprodukten
           (inklusive illegalen Heilmitteln) ausgehen können.
         Auf der anderen Seite hat die Heilmittelbranche ein legitimes Interesse daran, dass ihre
           Produkte mit vertretbarem Aufwand zugelassen werden, sowie die im Heilmittelbereich tätigen
           Unternehmen die notwendigen Betriebsbewilligungen erhalten.
        Zudem sind die Anforderungen an die Heilmittelindustrie und die Regulierungsdichte in der
        Schweiz abhängig von den international weitgehend harmonisierten und teilweise in
        Staatsverträgen fixierten Standards.
        Eine eigenständige und kompetente Kontrollbehörde ist sowohl für die Sicherheit der Patientinnen
        und Patienten als auch für den Wirtschaftsstandort Schweiz unverzichtbar.

        Dokumentenstruktur
        Der vorliegende Leistungsauftrag wird vom Bundesrat3 aufgrund von Art. 70 Abs. 1 HMG für die
        Periode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 erteilt. Er besteht aus drei separaten
        Teilen: dem 1. Teil "Eignerstrategie“, dem 2. Teil "Aufgaben, Finanzierung und Aufsicht“ und dem
        3. Teil „Übrige Regelungen“.
        Mit dem Teil "Eignerstrategie" gibt der Bund der Swissmedic die politische und strategische
        Ausrichtung vor.
        Der Teil "Aufgaben, Finanzierung und Aufsicht“ legt die durch Swissmedic zu erbringenden
        Leistungen gemäss den gesetzlichen Grundlagen und den Vorgaben des Bundesrates gemäss
        Art. 69 Abs. 1 HMG fest.
        Der dritte Teil regelt verschiedene praktische Punkte.
        Im Rahmen des Leistungsauftrags schliesst das zuständige Departement (EDI) gemäss Art. 70
        Abs. 2 HMG eine Leistungsvereinbarung ab. Diese konkretisiert die im Teil "Aufgaben,
        Finanzierung und Aufsicht" vorgegebenen Rahmenbedingungen für jeweils ein Jahr und legt die
        Höhe der damit verbundenen Beiträge des Bundes zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher
        Leistungen fest.

1
    SR 812.21.
2
    Siehe http://www.swissmedic.ch/rechtstexte/00201/00203/index.html?lang=de
3
    Welcher den Eigner – den Bund – vertritt.
                                                                                                    1/10
Teil I: Eignerstrategie

2     Allgemeine Grundsätze

2.1   Aufgabenerfüllung und Ziele
      Im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung erfüllt Swissmedic die folgenden Aufgaben und
      Ziele:
       sorgt zum Schutz von Mensch und Tier dafür, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und
          wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden,
       soll Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen und dazu
          beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend verwendet
          werden,
       erfüllt ihre Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Entwicklungen im
          Gesundheitsbereich,
       erfüllt die ihr vom Heilmittelgesetz und anderen relevanten Erlassen im Gesundheitsbereich
          und vom Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben unabhängig von wirtschaftlichen und
          politischen Einflüssen,
       unterstützt im Rahmen ihrer gesetzlichen und fachlichen Kompetenzen die Gesundheitspolitik
          von Bund und Kantonen,
       stellt sicher, dass die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen
          gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen,
       erfüllt ihre Aufgaben auf transparente Weise,
       lebt im Rahmen des Gesetzes, bei ihrer Aufgabenerfüllung, den Grundsätzen einer effizient
          handelnden Behörde nach und vermeidet einen übertriebenen formalistischen und
          normativen Aufwand,
       verpflichtet sich, allfälligen Interessenkonflikten ihrer Organe und Kommissionen mit
          geeigneten Massnahmen vorzubeugen.

2.2   Betriebsführung
      Swissmedic
       positioniert sich national und international als fachlich kompetente Heilmittelbehörde,
       stellt in ihrem Kompetenzbereich eine flächendeckende Heilmittelkontrolle in der Schweiz
         sicher und arbeitet mit den Kantonen zusammen,
       zeichnet sich in ihrer Leistungserbringung durch betriebswirtschaftliches Handeln und
         Ergebnisverantwortung aus und unterhält geeignete Kontroll- und Steuerungsprozesse,
         inklusive Risikomanagement,
       stellt die Leistungserbringung in der geforderten Qualität und Menge nachhaltig und zeit-
         gerecht sicher,
       stellt sicher, dass Änderungen in ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig erkannt werden und
         handelt entsprechend. Sie baut die dazu notwendigen Kompetenzen rechtzeitig auf.

3     Institutsrat

      Die folgenden Aufgaben und Kompetenzen basieren auf den Regelungen in Art. 72 Bst. a – i
      HMG und werden gemäss Art. 72 Bst. j HMG konkretisiert.

      Der Institutsrat insbesondere
       hat die Oberleitung des Instituts und erteilt die nötigen Weisungen,
       trägt die Verantwortung gegenüber dem Eigner. Dazu ist er verantwortlich für die Erarbeitung,
         Weiterentwicklung und Umsetzung der Institutsstrategie und bringt diese dem Eigner in
         schriftlicher Form zur Kenntnis,
                                                                                                 2/10
   legt periodisch die Grundausrichtung der Leistungen des Instituts bezüglich Risiko, Kosten
          und Nutzen für den Eigner, die Öffentlichkeit und die Heilmittelbranche fest,
         hat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im
          Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen,
         erlässt die Verordnungen im Heilmittelrecht, die seiner Kompetenz unterstehen (Instituts-
          verordnungen),
         legt eine auf die Institutsziele ausgerichtete und nachhaltige Investitions- und Finanzstrategie
          fest und genehmigt den darauf basierenden mittelfristigen Finanzplan und das jährliche
          Budget. Dabei achtet er auf die politische und wirtschaftliche Bedeutung der verschiedenen
          Finanzierungsquellen des Instituts,
         regelt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, des Finanzcontrollings sowie der Finanz-
          planung innerhalb der durch die Bundesverwaltung festgelegten Rahmenbedingungen,
         ist verantwortlich für die Definition, die Anwendung und die nötige Anpassung des Systems
          von Kennzahlen und Indikatoren, die es erlauben, das Institut bezüglich Wirtschaftlichkeit,
          Wirksamkeit und Zielerreichung zu führen. Das System muss so ausgestaltet werden, dass
          es transparent über die Zielerreichung Auskunft gibt,
         genehmigt die Geschäftsberichte und andere Berichte an den Eigner,
         vertritt die Interessen des Instituts gegenüber dem Eigner.

4     Zusammenarbeit mit Dritten

4.1   Kooperationen
      Swissmedic
       arbeitet in ihrem Leistungsbereich mit kantonalen und nationalen Institutionen und Behörden
         sowie mit Experten aus ausserparlamentarischen Kommissionen zusammen,
       pflegt enge Beziehungen zu ausländischen Behörden und internationalen Institutionen und
         strebt Kooperationen in Form von Verträgen an,
       arbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich in internationalen Gremien mit,
       beteiligt sich bei Bedarf an nationalen und internationalen Projekten, sofern diese zur Erfüllung
         der gesetzlichen Aufträge oder des Leistungsauftrags beitragen.

4.2   Beziehungen zu den Bundesbehörden und zum Parlament
         Swissmedic arbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit dem EDI mit
          parlamentarischen Kommissionen zusammen. Kontakte mit dem Parlament pflegt das Institut
          auf Anfrage hin; dabei informiert das Institut das EDI systematisch und umgehend über den
          Erfolg der Kontakte. Der Unabhängigkeit der Swissmedic als Zulassungs- und
          Aufsichtsbehörde wird dabei gebührend Rechnung getragen.
         Swissmedic pflegt direkte Beziehungen zu Bundesämtern und zur Bundeskanzlei. Sie
          informiert das Eidgenössische Departement des Innern (Generalsekretariat) über ihre
          wichtigsten diesbezüglichen Schritte.
         Swissmedic arbeitet als fachkompetente Behörde im Auftrag des Eigners bei der Vorbereitung
          und Pflege der Erlasse im Gebiet der Heilmittel (Art. 69 Abs. 3 HMG) und angrenzender
          Gesetzgebungen mit den zuständigen Ämtern zusammen.
         Die Tätigkeitsbereiche von Swissmedic, Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Bundesamt
          für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) weisen viele fachspezifische Schnitt-
          stellen auf. Aus diesem Grund arbeiten die drei Organisationen eng zusammen und
          unterhalten dafür geeignete Strukturen und Verfahren zur Bearbeitung von nationalen und
          internationalen Geschäften und zum Informationsaustausch.

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5       Personal

        Swissmedic
         verfolgt eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik,
         stellt durch ihre Personalpolitik sicher, dass die hohe Fachkompetenz, die zur Erfüllung der
           Aufgaben nötig ist, geschaffen und nachhaltig erhalten wird,
         achtet auf eine angemessene Vertretung der Sprachengemeinschaften auf allen
           Hierarchiestufen; bei gleichwertigen Bewerbungen wird Kandidatinnen und Kandidaten der
           sprachlichen Minderheiten der Vorzug gegeben,
         schafft mit ihrem Führungsstil, der Personalentwicklung und interner Kommunikation
           Vertrauen bei den Mitarbeitenden und gewährleistet damit ihre Attraktivität als Arbeitgeberin
           am Arbeitsmarkt,
         stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Lehr- und Ausbildungsstellen zur Verfügung.

6       Finanzen

        Swissmedic
         finanziert ihre Tätigkeiten kostendeckend aus den drei im Gesetz vorgesehenen
           Finanzierungsquellen (Gebühren, Abgeltungen des Bundes und Entgelte für Leistungen für
           Dritte),
         bildet gemäss den gesetzlichen Vorgaben Reserven, die insgesamt den Betrag von CHF 40
           Millionen (rund die Hälfte eines Jahresumsatzes) nicht übersteigen.

7       Haftung

        Swissmedic
         haftet für ihre Verbindlichkeiten,
         versichert sich gegen alle Haftpflichtrisiken so, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ausfall-
           haftung des Bundes nach Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes4 minimiert wird. Die
           versicherte Summe liegt bei CHF 100 Millionen,
         haftet für sämtliche privatrechtlichen Tätigkeiten alleine,
         unterhält ein eigenes Risikomanagementsystem.

4
    SR 170.32.
                                                                                                   4/10
Teil II: Aufgaben, Finanzierung und Aufsicht

8       Aufgaben

        Der vorliegende Teil II des Leistungsauftrags regelt den Umgang mit den beiden Aufgabenarten
        gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. a und b HMG.

8.1     Gesetzlich übertragen
        Die Abgeltung für die Leistungen, die Swissmedic gesetzlich übertragen werden (Art. 69 Abs. 1
        Bst. a HMG) erfolgt gemäss den im Heilmittelgesetz und anderen relevanten Erlassen im
        Gesundheitsbereich festgelegten Regelungen (Art. 65 HMG). Die Gebührenverordnung HGebV5
        legt die entsprechenden Gebühren fest. Diejenigen Leistungen, die der Bund als
        gemeinwirtschaftlich erachtet, werden gemäss Art. 77 Abs. 3 Bst. c HMG durch Abgeltungen des
        Bundes finanziert.

8.2     Vom Bund zusätzlich zugewiesen
        Dem Bundesrat wird mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b HMG „die Möglichkeit eingeräumt, dem Institut
        weitere Aufgaben zu übertragen, ohne dass eine Gesetzesrevision nötig ist“ (Botschaft zum
        Heilmittelgesetz, BBl 1999, S. 3552, Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 1 HMG).
        a) Der Bundesrat ermächtigt Swissmedic mit dem vorliegenden Leistungsauftrag, Projekte mit
           der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und/oder gemeinnützigen
           Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit durchzuführen, sofern die
           Finanzierung der Vollkosten der Aktivitäten von Swissmedic durch die vorhandenen Mittel für
           die internationale Zusammenarbeit 2013 – 2016 gemäss Botschaft vom 15. Februar 2012
           und/oder Drittmittel von gemeinnützigen Organisationen sichergestellt ist sowie die
           Unabhängigkeit und die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Instituts durch dieses
           Engagement nicht gefährdet werden. Die Finanzierung solcher Projekte wird in
           entsprechenden Projektvereinbarungen festgelegt.

5
    SR 812.214.5.
                                                                                                  5/10
9        Finanzierung

9.1      Produktgruppen und Produkte
        Die gesetzlich zugewiesenen und durch Swissmedic erbrachten Leistungen nach Art. 69 Abs.1
        Bst. a HMG werden in die folgenden Produktgruppen und Produkte gegliedert:
        Produktgruppe                  Produkt                                 Hauptfinanzierung

        1. Normen                      1.1    Rechtsgrundlagen                 Bund
                                       1.2    Technische Normen                Gebühren
        2. Information                 2.1    Information Öffentlichkeit       Bund
                                       2.2    Information Heilmittelbranche    Gebühren
        3. Marktzutritt                3.1    Zulassung                        Gebühren
                                       3.2    Bewilligungen                    Gebühren
        4. Marktüberwachung            4.1a   Vigilanz Arzneimittel            Gebühren
                                       4.1b   Vigilanz Medizinprodukte         Bund
                                       4.2a   Marktkontrolle Arzneimittel      Gebühren
                                       4.2b   Marktkontrolle Medizinprodukte   Bund
        5. Strafrecht                  5.1    Strafrecht                       Bund

        Mit der Festsetzung der Hauptfinanzierung legt der Bundesrat fest, welche Produkte als
        gemeinwirtschaftlich ("Bund") zu betrachten und deshalb auch vollständig aus Beiträgen des
        Bundes zu finanzieren sind. Sollte die Abgeltung des Bundes nicht ausreichen, um die
        Finanzierung der betreffenden Produkte vollumfänglich abzudecken, zieht Swissmedic dazu
        subsidiär Mittel aus den Verfahrens- und Verkaufsgebühren heran. Mit der Bezeichnung
        "Gebühren" werden Produkte gekennzeichnet, deren Finanzierung durch Verfahrens- und
        Verkaufsgebühren erfolgen soll.

9.2      Strategische Schwerpunkte
        Für die Jahre 2017 – 2018 werden die folgenden strategischen Schwerpunkte gesetzt:

        Produktgruppe Normen:
            Zusammen mit dem Bundesamt für Gesundheit arbeitet Swissmedic als fachkompetente
             Behörde6 aktiv an den anstehenden Änderungen der Gesetze und Verordnungen im Bereich
             der Arzneimittel und der Medizinprodukte mit.

        Produktgruppe Information:
            Zum Schutz der Bevölkerung informiert Swissmedic die Öffentlichkeit aktiv über Heilmittel.
            Swissmedic setzt die Entwicklung seiner Rolle als vertrauenswürdige Behörde auf nationaler
             Ebene fort und etabliert sie.

        Produktgruppe Marktzutritt:
            Die internationale Zusammenarbeit wird gezielt fortgeführt, insbesondere mit der EU (u.a.
             EMA) sowie den zuständigen Stellen in Ländern, die für die Schweiz von strategischem
             Interesse sind. Hierzu pflegt Swissmedic direkte Kontakte auf technischer Ebene mit den
             relevanten Stellen im In- und Ausland.
            Betriebsbewilligungen und Betriebsinspektionen werden auf dem erreichten Qualitätsniveau
             gehalten.

6
    Gemäss Ziffer 2.1.
                                                                                                   6/10
   Zulassungen für Arzneimittel werden mit dem Ziel erteilt, bei gleich bleibender Qualität die
    Transparenz, Effizienz (Optimierung der Prozessabläufe) und Konsistenz (gleiche
    Behandlung der Anspruchsgruppen und der Verfahren) kontinuierlich zu verbessern.

Produktgruppe Marktüberwachung:
   Die Prozesse Vigilanz werden optimiert und die entsprechenden Strukturen und Systeme dem
    Stand der Technik und internationalen Standards entsprechend weiter entwickelt.
   Die Marktkontrolle erfolgt risikobasiert, international abgestimmt und gezielt mit klarem Fokus
    auf der Minderung von Gesundheitsrisiken.

Produktgruppe Strafrecht:
   Durch eine effiziente und risikobasierte Strafverfolgung unterstützt das Institut die Einhaltung
    der heilmittelrechtlichen Vorgaben durch die regulierte Branche und ahndet kriminelle
    Gefährdung der Heilmittelsicherheit. Zur Erhöhung der general- und spezialpräventiven
    Wirkung gewährleistet das Institut den Zugang der Öffentlichkeit zu den von ihm erlassenen
    Strafentscheiden gemäss Art. 30 Abs. 3 BV.

                                                                                               7/10
9.3      Abgeltungen des Bundes 2017 – 2018
         Der Bund sieht vor, vorbehältlich der Budgetentscheide der Eidgenössischen Räte, die folgenden
         Beiträge zur vollständigen Deckung der unter Kapitel 9.1 definierten Produkte mit Finanzierung
         Bund zu leisten.

                     2017               14.3 Mio. CHF
                     2018               14.5 Mio. CHF

         Die Mittel sind durch den Institutsrat so einzusetzen, dass damit die gemeinwirtschaftlichen
         Leistungen so effizient wie möglich erbracht werden.

10       Aufsicht

10.1 Aufsicht durch den Bundesrat
         In Übereinstimmung mit den Leitsätzen des Berichtes des Bundesrats7 zur Auslagerung und
         Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) nimmt der Bundesrat die ihm
         gesetzlich zugewiesene Verantwortung und Kompetenzen der Aufsicht wahr, insbesondere über
         folgende Prozesse:
         1. Eine Standortbestimmung betreffend die Umsetzung der Eignerstrategie im Rahmen eines
            der jährlichen Treffen zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements des
            Innern (als Vertreter des Bundesrats) und dem Institutsrat. Erörtert wird die Institutsstrategie
            (Definition, Umsetzung, Schwierigkeiten, Mängel, usw.). Die Ergebnisse der Diskussion
            werden in die Leistungsvereinbarung des Folgejahres integriert (s. Ziff.11).
         2. Weitere als nötig erachtete Ad-hoc-Gespräche zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen
            Departements des Innern und dem Institutsrat.
         3. Die Berichterstattung (s. Ziff. 10.2 "Revisionsstelle und Finanzkontrolle" und 10.3
            "Berichtswesen").
         4. Die Kenntnisnahme der Berichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle und der Revisions-
            stelle des Instituts (s. Ziff. 10.2 "Revisionsstelle und Finanzkontrolle") sowie allfällige daraus
            resultierende Interventionen.
         5. Weitere als nötig erachtete bilaterale oder multilaterale Kontakte.

7
    Als Vertreter des Eigners (Bund).
                                                                                                         8/10
10.2 Revisionsstelle und Finanzkontrolle
         Als Revisionsstelle nach Art. 71 Abs 3 HMG für die Periode 2017 – 2018 wird die Eidgenössische
         Finanzkontrolle (EFK) bezeichnet.
         Um Verwechslungen zwischen den Aufgaben der Eidgenössischen Finanzkontrolle nach
         Massgabe des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (SR
         614.0) und ihren Aufgaben als Revisionsstelle des Instituts zu vermeiden, sind die beiden
         Verfahren und die dazu gehörigen Berichte klar zu trennen.

10.3 Berichtswesen
         Der Institutsrat legt gegenüber dem Eigner Rechenschaft ab über seine Tätigkeit sowie über die
         Leistung und Zielerfüllung des Instituts. Dazu dienen die folgenden schriftlichen Unterlagen8:
         1. Geschäftsbericht und Jahresrechnung;
         2. Eventuelle Berichterstattung der EFK gemäss FKG;
         3. Revisionsberichte (Bericht und Umfassender Bericht der Revisionsstelle) inklusive allfällige
            Anhänge9 sowie die Stellungnahme des Instituts;
         4. Bericht über die Ergebnisse des Risikomanagements;
         5. Jahresbericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung (im Bereich der Produkte [vgl.
            Ziff. 9.1 Leistungsauftrag]) und der strategischen Schwerpunkte [vgl. Ziff. 9.2 Leistungsauftrag
            und 3 Leistungsvereinbarung]10. Der Bericht ist bis anfangs Juni des Folgejahres zu
            unterbreiten. Dieser bildet zusammen mit dem Bericht des Vorjahres die Grundlage für die
            Leistungsvereinbarung des folgenden Jahres;
         6. Berichtsentwurf für die Berichterstattung des Bundesrates über die Erfüllung der strategischen
            Ziele der verselbständigten Einheiten des Bundes (Corporate Governance).

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     Geschäftsbericht in D und F, die restlichen jeweils in mindestens einer Landesprache.
9
     Gemäss Artikel 74 HMG.
10
     Die Berichterstattung über alle Produkte – einschliesslich der durch Gebühren finanzierten Produkte – erfolgt im Rahmen des
     Geschäftsberichts.
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Teil III: Übrige Regelungen

11   Leistungsvereinbarung

     Gemäss Art. 70 Abs. 2 HMG schliesst das EDI mit dem Institut jährlich eine Leistungsverein-
     barung auf der Basis dieses Leistungsauftrags ab. Diese legt die für das jeweilige Jahr vereinbarte
     Abgeltung des Bundes für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Swissmedic fest. Zudem
     enthält sie die zwischen dem EDI und dem Institutsrat vereinbarten Schwerpunkte (siehe vorne,
     Ziffer 10.1.1). Die Leistungsvereinbarung wird zwischen dem Departementsvorsteher des EDI
     und dem Institutsrat der Swissmedic abgeschlossen (Art. 70 Abs. 2 und 72 Bst. a HMG).

12   Änderungen während der Laufzeit

     Der Bundesrat kann diesen Leistungsauftrag während seiner Geltungsdauer jederzeit anpassen
     oder abändern. Änderungswünsche durch Swissmedic sind an das EDI zu richten.

13   Geltungsdauer

     Dieser Leistungsauftrag gilt für die Dauer vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. Er
     verlängert sich um ein weiteres Jahr, falls die Revision des Heilmittelgesetzes nicht wie
     vorgesehen am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.

14   Verteiler

     - Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
     - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
     - Bundeskanzlei
     - Publikation im Internet (EDI und Swissmedic Websites)

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