Leistungsreglement gültig ab 1. Januar 2018 Pensionskasse General Electric Schweiz - Vorsorgeeinrichtungen General Electric Schweiz

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Leistungsreglement gültig ab 1. Januar 2018 Pensionskasse General Electric Schweiz - Vorsorgeeinrichtungen General Electric Schweiz
Leistungsreglement
                   gültig ab 1. Januar 2018
Pensionskasse General Electric Schweiz
2   Inhalt
    Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

    		                                                            Ziffer   Seite
    A   Allgemeine Bestimmungen

        Name und Zweck                                                1       4
        Begriffe                                                      2       4
        Kreis der Versicherten                                        3       4
        Beginn und Ende der Versicherung                              4       5
        Versicherter Lohn                                             5       5
        Sparkapital und Spargutschriften                              6       6

    B   Leistungen der Stiftung

        Leistungen im Alter
        Altersrente/Sparkapital                                       7       8
        Überbrückungsrente                                            8       9
        Alters-Kinderrente                                            9       9

        Leistungen bei Invalidität
        Invalidenrente                                               10      10
        Invaliden-Kinderrente                                        11      10

        Leistungen im Todesfall
        Ehegattenrente, Abfindung                                    12      11
        Lebenspartnerrente, Abfindung                                13      11
        Waisenrente                                                  14      12
        Todesfallkapital                                             15      12

        Weitere Leistungen
        Rente bei vorzeitigem Rücktritt aus betrieblichen Gründen   16       12
        Freizügigkeitsleistung                                      17       13
        Auszahlung der Renten                                       18       15
        Anpassung der Renten an die Teuerung                        19       15
        Überentschädigung und Leistungskürzungen                    20       15
        Wohneigentumsförderung (WEF)                                21       16
        Verzugszins                                               21bis      16

    C   Finanzierung

        Beitragspflicht                                              22      17
        Höhe der Beiträge                                            23      17
        Persönliche Einlagen                                         24      17
        Vermögen und finanzielles Gleichgewicht                      25      18
Inhalt    3
                                                                      Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

		                                                                     Ziffer      Seite
D   Organisation und Verwaltung

    Stiftungsrat                                                          26          19
    Verwaltung der Stiftung                                               27          19
    Information und Meldepflicht                                          28          19

E   Schlussbestimmungen

    Rechtspflege                                                          29          20
    Lücken im Reglement                                                   30          20
    Teil- oder Gesamtliquidation                                          31          20
    Änderungen, Inkrafttreten                                             32          20

Anhang I
Beitragstabellen		21

Anhang II
Einkaufstabelle		24

Anhang III
Einkaufsplan für den Auskauf der Kürzungen beim vorzeitigen Altersrücktritt		         25

Anhang IV
Anhang zum Reglement für Mitarbeitende der Consenec AG		                              26

Alphabetisches Stichwortverzeichnis		                                                 27
4   A  Allgemeine Bestimmungen
    Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

    1     Name und Zweck                                           i)    Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partner-
                                                                        schaft lebende Versicherte gemäss Art. 2 des Bundes-
    1.1 Unter dem Namen Pensionskasse General Electric                  gesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom
    Schweiz besteht eine im Register für die berufliche Vorsorge        18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) sind bezüglich
    eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB und Art.          Rechten und Pflichten aus diesem Reglement den ver-
    48 BVG.                                                             heirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn einer
                                                                        ­besseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement von ver-
    1.2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rah-            heirateten Versicherten respektive von Ehegatten ge-
    men des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Sie ist              sprochen. Die in eingetragener Partnerschaft lebenden
    bestimmt für die Mitarbeitenden der General Electric                 Personen gelten dabei als mit eingeschlossen.
    (Schweiz) GmbH sowie für deren Angehörige und Hinter-
    bliebene und spezifische Anspruchsberechtigte. Wirtschaft-
    lich oder finanziell verbundene Unternehmen können sich        3 Kreis der Versicherten
    mit einer entsprechenden Vereinbarung anschliessen. Die
    Stiftung bietet Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von   3.1 Der Stiftung haben grundsätzlich alle Mitarbeitenden
    Alter, Tod und Invalidität.                                    der Firma beizutreten, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr
                                                                   als drei Monate eingegangen wurde. Wird eine kürzere Ver-
    1.3 Die Stiftung verpflichtet sich, die gesetzlich vorge-      tragsdauer später verlängert, so beginnt die Versicherung
    schriebenen Leistungen in jedem Fall zu erbringen.             erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung des
                                                                   Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.
                                                                   Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen bei der
    2     Begriffe                                                 gleichen Firma insgesamt länger als drei Monate und über-
                                                                   steigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Mitarbeitende
    2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen          ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert.
    die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt         Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass
    diese auch für das andere Geschlecht.                          die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate
                                                                   übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeits-
    2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete Begriffe:           verhältnisses versichert.
    a) Stiftung: die Pensionskasse General Electric Schweiz in
       Baden                                                       3.2 Nicht in die Stiftung aufgenommen werden Mitarbei-
    b) Firma: die General Electric (Schweiz) GmbH sowie alle       tende:
       der Stiftung angeschlossenen Unternehmen und Institu-       a) deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss BVG nicht
       tionen                                                         übersteigt
    c) Versicherte: alle gemäss diesem Reglement versicherten      b) die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd) in der
       Mitarbeitenden der Firma                                       Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind;
    d) Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rücktritts             sie müssen die Befreiung von der Aufnahme in die Stif-
    e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des                 tung beantragen
       65. Lebensjahres                                            c) die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das Schlussal-
    f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter-         ter überschritten haben oder mindestens zu 70% invalid
       lassenen- und Invalidenvorsorge                                sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert
    g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalender-          werden nach Art. 26a BVG
       und dem Geburtsjahr                                         d) die den Nachweis erbringen, dass sie bei einer anderen
    h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur Vollendung des        Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des BVG versichert sind
       18. Lebensjahres oder, sofern sie noch in Ausbildung        e) die von ausländischen General-Electric-Gesellschaften
       oder mindestens zu 70% invalid sind, bis zur Vollendung        (und verbundenen Unternehmen) vorübergehend in die
       des 25. Lebensjahres. Pflegekinder, für deren Unterhalt        Schweiz entsandt werden (Inpats), die
       der Versicherte aufkommt, sind den Kindern gleichge-           –  aus dem EU-Raum stammen und über kein A1
       stellt.                                                           (alt E101) verfügen
A  Allgemeine Bestimmungen              5
                                                                                Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

   –  aus einem Staat stammen, mit dem ein Sozialversiche-       3.6 Wenn der massgebende Jahreslohn aufgrund einer
      rungsabkommen besteht, und über kein COC (Certifi-          Lohnreduktion unter die in Ziffer 3.2 festgelegte Eintritts-
      cate of Coverage) verfügen                                  schwelle sinkt, bleiben die Mitarbeitenden weiterhin versi-
   –  aus einem Staat stammen, mit dem kein Sozialversi-         chert.
      cherungsabkommen besteht, sofern das Arbeitsver-
      hältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
      Wird eine kürzere Vertragsdauer später verlängert, so       4    Beginn und Ende der Versicherung
      beginnt die Versicherung erst zu dem Zeitpunkt, zu
      dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ver-          4.1 Die Aufnahme in die Stiftung erfolgt mit dem vertragli-
      einbart wurde. Dauern mehrere aufeinanderfolgende           chen Beginn des Arbeitsverhältnisses (Ziffer 3.1 bleibt vor-
      Anstellungen bei der gleichen Firma insgesamt länger        behalten). Sie erfolgt frühestens:
      als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei         a) für die Risiken Tod und Invalidität auf den 1. Januar des
      Monate, so ist der Mitarbeitende ab Beginn des ins-            Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird
      gesamt vierten Arbeitsmonats versichert.                    b) für die Altersvorsorge auf den 1. Januar des Jahres, in
                                                                     dem das 25. Lebensjahr vollendet wird
3.3 Werden Pensionierte wieder als Mitarbeitende von der
Firma angestellt, müssen sie der Stiftung als beitragszah-        4.2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeits-
lende Versicherte beitreten; Ziffer 3.2 bleibt vorbehalten.       verhältnisses, sofern kein Anspruch auf Alters- oder Invali-
Der Stiftungsrat kann auch Mitarbeitende in die Stiftung auf-     denleistungen besteht oder die Versicherung im Sinn von
nehmen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht           Ziffer 3.5 weitergeführt wird. Die Risiken Tod und Invalidität
unterstehen.                                                      bleiben während eines Monats nach Auflösung des Arbeits-
                                                                  verhältnisses versichert, falls nicht vorher ein neues Vorsor-
3.4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die Stiftung           geverhältnis eingegangen wird.
teilweise erwerbsunfähig sind, werden nur für den Teil versi-
chert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht.
                                                                  5    Versicherter Lohn
3.5 Treten Mitarbeitende aus der Firma aus, können sie als
prämienfreies oder prämienpflichtiges Mitglied in der Stif-       5.1 Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich der
tung verbleiben, solange sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung     13-fache Monatslohn. Die Firma kann mit Zustimmung des
eines neuen Arbeitgebers aufgenommen werden. Die Bei-             Stiftungsrats festlegen, dass für die Ermittlung des mass-
tragszahlung muss zwingend über Lastschriftverfahren              gebenden Jahreslohns zusätzliche Bezüge berücksichtigt
(LSV) abgewickelt werden. Bei einem Zahlungsverzug von            werden.
zwei Monaten erlischt die Versicherung und die Freizügig-         Sind Mitarbeitende weniger als ein Jahr oder im Stunden-
keitsleistung wird fällig.                                        lohn beschäftigt, so gilt als Jahreslohn derjenige Lohn, den
Bei der prämienfreien Mitgliedschaft besteht kein Versiche-       sie bei ganzjähriger Beschäftigung voraussichtlich erzielen
rungsschutz bei Invalidität. Im Todesfall vor dem Altersrück-     würden.
tritt wird lediglich das vorhandene Sparkapital als Todes-        Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von
fallkapital fällig (Anspruch und Umfang siehe Ziffer 15.1). Die   Firmen, die der Stiftung nicht angeschlossen sind, können
Stiftung kann von prämienpflichtigen Mitgliedern eine Kosten-     nicht in den massgebenden Jahreslohn einbezogen
beteiligung für die Abklärung der Leistungspflicht einfordern.    werden.
Die neuen Arbeitgeber müssen mit dem Verbleib in der
Stiftung einverstanden sein. In jedem Fall sind besondere
Vereinbarungen über die künftige Ausgestaltung des Ver-
sicherungsverhältnisses zu treffen.
6   A  Allgemeine Bestimmungen
    Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

    Für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohns werden        5.3 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordi-
    folgende Elemente nicht berücksichtigt:                       nationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn,
    – Host compensation                                           höchstens aber dem vom Stiftungsrat festgelegten maximal
    – Prämienzahlung                                              versicherten Lohn.
    – STI, Target Bonus
    – Bonus (VIC, SIC)                                            5.4 Wird der massgebende Jahreslohn aus anderen Grün-
    – Ferienguthaben bzw. -auszahlungen                           den als Teilinvalidität herabgesetzt, so kann im Einverständ-
    – Autozuschuss                                                nis mit der Firma der bisherige versicherte Lohn
    – Ergänzende Prämienzahlungen                                 unverändert bleiben, sofern die Beiträge gemäss Ziffer 23 in
        (Patente, Spontanprämien)                                 der bisherigen Höhe weiterbezahlt werden.
    – Überzeitauszahlungen
    – Abgangsentschädigungen                                      5.5 Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten
    – Funktionszulage                                             nach dem vollendeten 58. Lebensjahr um höchstens 50%,
    – Quality of Living Adjustments bei Auslandeinsatz            so kann der Versicherte den bisherigen versicherten Lohn
    – Housing Allowance                                           weiterführen. Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen
    – Schooling Support                                           Antrag des Versicherten, spätestens jedoch mit Erreichen
    – Dienstalterjubiläum                                         des Schlussalters. Allfällige Änderungen des versicherten
    – Schichtzulage 1. bis 3. Schicht auf Stundenbasis            Lohns werden von der Stiftung in keinem Fall rückwirkend
        (nicht pauschal)                                          abgewickelt. Die Beiträge (Anteil Firma und Versicherter) für
    – Erschwerniszulagen                                          das über die effektive Erwerbstätigkeit hinausgehende
    – Erschwerniszulagen bei Auslandeinsatz                       Gehalt, gehen zulasten des Versicherten. Der Arbeitgeber
    – Pikett / Piketteinsatz                                      kann aber mit dem Versicherten vereinbaren, die Firmen­
    – Transportentschädigungen                                    beiträge selbst zu bezahlen.
    – Provisionen
    – Nachgenüsse (bei Todesfällen)
    – Pauschalzahlungen                                           6    Sparkapital und Spargutschriften
    – Mobilitätszulagen
    – Transferzulagen                                             6.1 Für das Sparkapital der Versicherten wird ein individu-
    – Vergütung Parkplatz (ÖV-Bonus)                              elles Alterskonto geführt. Das Sparkapital besteht aus:
    – Naturalleistungen                                           a) den gutgeschriebenen Einlagen samt Zins
    – Landeszulagen bei Auslandeinsatz                            b) dem infolge Scheidung zugunsten der versicherten
                                                                      Person überwiesenen Anteil der Austrittsleistung oder als
    Diese Aufzählung dient zur Präzisierung und ist daher nicht       lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform
    abschliessend.                                                    übertragenen Rentenanteil
                                                                  c) den angesammelten Spargutschriften samt Zins
    Für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohns wird          d) den Spargutschriften des laufenden Jahres
    ­folgendes Element berücksichtigt:                            e) den gutgeschriebenen Beträgen infolge der geleisteten
     – Schichtpauschale (2. bis 5. Schicht)                           Einkäufe nach einer Scheidung
                                                                  f) abzüglich Entnahmen samt Zins
    5.2 Der Koordinationsabzug berücksichtigt die Leistungen
    der AHV/IV. Er beträgt ein Drittel des massgebenden Jah-      6.2 Die jährlichen Spargutschriften ergeben sich aufgrund
    reslohns, jedoch höchstens den maximalen Koordinations-       des versicherten Lohns und des Alters der Versicherten
    abzug gemäss BVG.                                             gemäss einer der Beitragstabellen im Anhang I.
    Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsabzug dem
    Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst.
A  Allgemeine Bestimmungen              7
                                                              Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

6.3 Der Zinssatz wird jährlich im Voraus durch den Stif-
tungsrat festgesetzt. Er kann auf dem gesamten Sparkapital
auch tiefer als der BVG-Zinssatz oder auf null gesetzt wer-
den, solange die gesetzlichen Mindestleistungen eingehal-
ten werden. 1)
1) In Kraft ab 1. Januar 2014

6.4 Der Stiftungsrat bestimmt jährlich auf Jahresende die
Höhe einer allfälligen Zusatzverzinsung. Die Zusatzverzin-
sung wird dem Alterskonto per 31. Dezember des betreffen-
den Jahres gutgeschrieben. Berechtigt sind Versicherte, die
am 31. Dezember des betreffenden Jahres der Stiftung
angehören. Unter dem Jahr austretende Versicherte haben
keinen Anspruch auf allfällige Zusatzzinsen des betreffen-
den Jahres.

6.5 Basis für die Zins- und Zusatzzinsgutschrift bilden:
a) das in der Stiftung ausgewiesene Sparkapital per
   1. Januar des betreffenden Jahres
b) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr gutge-
   schriebenen Einlagen
c) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr entnom-
   menen Beträge
8   B  Leistungen der Stiftung
    Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

    Leistungen im Alter                                              Umwandlungssätze ab 2018

                                                                     Rücktritts-   Rücktrittsjahr,
                                                                     alter         Umwandlungssatz in %
    7     Altersrente/Sparkapital                                                  2018     2019     2020   2021   2022    2023
                                                                     58            5,01    4,81      4,61   4,41   4,16    4,16
    7.1 Altersrücktritt (Alter 58 bis 70)
                                                                     59            5,13    4,93      4,73   4,53   4,28    4,28
    Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht in der Regel bei
                                                                     60            5,25    5,05      4,85   4,65   4,40    4,40
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Schlussalter; bei         61            5,37    5,17      4,97   4,77   4,52    4,52
    Bezügern von Invalidenrenten entsteht der Anspruch auf           62            5,49    5,29      5,09   4,89   4,64    4,64
    Altersleistungen im Schlussalter (65). Auf ausdrücklichen        63            5,61    5,41      5,21   5,01   4,76    4,76
    eigenen Wunsch können Versicherte vorzeitig, frühestens          64            5,73    5,53      5,33   5,13   4,88    4,88
    jedoch nach Vollendung des 58. Lebensjahres in den Ruhe-         65            5,85    5,65      5,45   5,25   5,00    5,00
    stand treten oder in Absprache mit dem Arbeitgeber ihr           66            5,97    5,77      5,57   5,37   5,12    5,12
    Arbeitspensum reduzieren und Ansprüche auf Altersleistun-        67            6,09    5,89      5,69   5,49   5,24    5,24
    gen geltend machen.                                              68            6,21    6,01      5,81   5,61   5,36    5,36
    Ferner besteht die Möglichkeit, den Altersrücktritt bis längs-   69            6,33    6,13      5,93   5,73   5,48    5,48
    tens zum vollendeten 70. Lebensjahr aufzuschieben, sofern        70            6,45    6,25      6,05   5,85   5,60    5,60
    der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Die Anzeigefrist für
    den Altersrücktritt beträgt sechs Monate.
    Die Altersleistungen können in Kapitalform oder als Rente        7.2 Stufenweiser Rücktritt
    bezogen werden. Bei verheirateten Versicherten muss bei          Im Einvernehmen mit der Firma können Versicherte einen
    einem Kapitalbezug der Ehegatte mit amtlich beglaubigter         Teilaltersrücktritt beanspruchen beziehungsweise stufen-
    Unterschrift zustimmen. Unverheiratete Versicherte haben         weise zurücktreten.
    ihren Zivilstand mit einem aktuellen amtlichen Dokument          Nach einem Teilaltersrücktritt ist eine den Rücktrittsprozen-
    (z.B. Wohnsitzbescheinigung) zu belegen. Mit dem Bezug           ten entsprechende Reduktion des Beschäftigungsgrads
    des ganzen Sparkapitals als Kapital erlöschen sämtliche          zwingend.
    Ansprüche an die Stiftung; die Ausnahme bildet die Über-         Der zeitliche Abstand zwischen zwei Stufen muss mindes-
    brückungsrente (siehe Ziffer 8). Mit dem Bezug des ganzen        tens zwölf Monate betragen. Ausnahmen können vom
    Sparkapitals als Kapital erlöschen sämtliche Ansprüche auf       Stiftungsrat bewilligt werden. Es besteht bei maximal zwei
    den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall.                         Teilpensionierungsschritten die Möglichkeit des Teil- oder
    Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, beim Rücktritt      Kapitalbezugs.
    nur einen Teil des Sparkapitals als Kapital zu beziehen. Bei     Für in der Ergänzungsversicherung versicherte Personen
    verheirateten Versicherten muss bei einem Teilkapitalbezug       gelten abweichend folgende Bedingungen: Die Pensionie-
    der Ehegatte mit amtlich beglaubigter Unterschrift zustim-       rung kann höchstens in zwei Schritten (eine Teilpensionie-
    men. Bei einem Teilbezug des Sparkapitals als Kapital wer-       rung und eine Restpensionierung) erfolgen.
    den die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistun-     Die unter Ziffer 7.1 festgehaltenen Bestimmungen gelten
    gen im Verhältnis bezogenes Kapital zum vorhandenen              sinngemäss.
    Sparkapital gekürzt. Mit dem Bezug eines Teils des Sparka-
    pitals als Kapital erlöschen sämtliche Ansprüche auf den         7.3  Kürzung der Altersrente infolge eines
    Vorsorgeausgleich dieses Teils im Scheidungsfall.                     Scheidungsfalls
    Die Altersrente wird im Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund        Muss ein Teil der Altersrente im Rahmen der Scheidung
    des vorhandenen Sparkapitals und des Umwandlungssatzes           übertragen werden, so wird die laufende Rente um den vom
    berechnet. Der Umwandlungssatz wird vom Stiftungsrat             Gericht zugesprochenen Rentenanteil gekürzt. Allfällige
    ­festgelegt und ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Der   zukünftige Renten im Zusammenhang mit der Altersrente
     Stiftungsrat überprüft die Umwandlungssätze regelmässig         werden auf Grundlage der gekürzten Rente berechnet.
     auf ihre Aktualität. Sie werden aufgrund des effektiven
     Alters bei der Pensionierung auf Monate genau interpoliert.
B  Leistungen der Stiftung          9
                                                                                  Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

8    Überbrückungsrente                                       reduzierten Beschäftigungsgrads gekürzte laufende Über-
                                                              brückungsrente kann in keinem Fall auf eine maximale
8.1 Ein beitragspflichtiger Versicherter hat bei einem        Überbrückungsrente erhöht werden.
Rücktritt zwischen dem vollendeten 63. und dem 65.
Lebensjahr ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis zum Errei-     8.5 Zu Unrecht bezogene Überbrückungsrenten müssen
chen des Schlussalters respektive bis zum Tod Anspruch        der Stiftung, inklusive Verzugszinsen, zurückbezahlt werden.
auf eine monatliche Überbrückungsrente. Auch bei Kapital-
bezug besteht ein Anspruch auf die Überbrückungsrente.        8.6 Die Überbrückungsrente wird bei einer Scheidung
Auf Wunsch des Versicherten kann die Überbrückungsrente       nicht aufgeteilt.
nach Vollendung des 62. Altersjahres bezogen werden. Die
Höhe der Überbrückungsrente richtet sich nach dem Alter
beim Bezugsbeginn beziehungsweise nach der Bezugs-            9       Alters-Kinderrente
dauer. Die Summe der monatlichen Überbrückungsrenten ist
auf den zweifachen Jahresbetrag der maximalen AHV-            9.1 Die Bezüger einer Altersrente haben für rentenberech-
Altersrente begrenzt.                                         tigte Kinder Anspruch auf eine Alters-Kinderrente, sofern
Mit der Anmeldung bei einer Arbeitslosenversicherung ver-     das Kindsverhältnis (Geburt, Adoption etc.) vor dem Rück-
fällt der Anspruch auf eine Überbrückungsrente.               trittsalter entstanden ist.

8.2 Für die Höhe der Überbrückungsrente ist der durch-        9.2 Die jährliche Alters-Kinderrente entspricht für jedes
schnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre        anspruchsberechtigte Kind der gesetzlichen BVG-Minimal-
massgebend. Der Beschäftigungsgrad kann auch auf der          leistung. 1)
Basis des versicherten Lohns bestimmt werden. Für Vollzeit-   1) Gültig ab 1. Januar 2015
beschäftigte entspricht die Überbrückungsrente der zum
Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalen AHV-Alters-       9.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind
rente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Überbrückungsrente   rentenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h).
dem Beschäftigungsgrad entsprechend gekürzt.

8.3 Haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der
AHV/IV oder einer ausländischen Sozialversicherung, so
erhalten sie eine monatliche Zahlung, die der Differenz der
Rente aus der Pensionskasse und der effektiv bezogenen
AHV/IV-Rente respektive der ausländischen Rente bei
Anspruchsbeginn entspricht. Ein allfälliger Bezug einer
Rente ist der Stiftung umgehend zu melden.
Bei Aufschub der AHV-Rente entfällt der Anspruch auf
eine Überbrückungsrente.

8.4 Ist ein Versicherter vorzeitig in den Ruhestand getre-
ten, hat anschliessend die Tätigkeit bei General Electric
oder einer anderen angeschlossenen Firma wieder aufge-
nommen und sich ein zweites oder weiteres Mal vorzeitig
pensionieren lassen, so hat diese zweite oder jede weitere
Pensionierung keinen Einfluss auf die ursprünglich fest-
gelegte Höhe der bereits laufenden Überbrückungsrente
anlässlich der vorzeitigen Erstpensionierung. Es wird wäh-
rend jeglicher Wiederbeschäftigung bei General Electric
oder einer anderen angeschlossenen Firma weder ein neuer
zusätzlicher oder ergänzender Anspruch auf Überbrü-
ckungsrente erworben. Eine allenfalls infolge eines
10   B  Leistungen der Stiftung
     Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

     Leistungen bei Invalidität                                       Untersuchungsergebnisses kann die Anspruchsberech­
                                                                      tigung abgeändert werden. Verweigern Bezüger von
                                                                      ­Invalidenrenten die ärztliche Untersuchung, so kann der
     10 Invalidenrente                                                 ­Stiftungsrat ihre Ansprüche für nichtig erklären.

     10.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen                10.5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt 60% des ver-
     Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie        sicherten Lohns. Ab Beginn des Anspruchs auf eine Inva-
     im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu        lidenrente wird das Sparkapital aufgrund des letzten ver-
     mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfä-    sicherten Lohns mit Spargutschriften gemäss der im An-
     higkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Stiftung   hang I angegebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und
     versichert waren.                                                Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet. Dieses
                                                                      Sparkapital bildet die Bemessungsgrundlage für die Alters-
     10.2 Der Stiftungsrat kann Versicherten, die im Auftrag der      leistungen.
     Firma im Ausland tätig und nicht bei der IV versichert sind,
     aufgrund eines Zeugnisses einer vom Stiftungsrat anerkann-       10.6 Bei Teilinvalidität werden das bei Eintritt der Invalidität
     ten Stelle eine Invalidenrente zusprechen, ohne dass eine        vorhandene Sparkapital der Versicherten und der versi-
     Verfügung der IV notwendig ist.                                  cherte Lohn der Rentenabstufung entsprechend aufgeteilt.
                                                                      Das dem aktiven Teil entsprechende Sparkapital wird wie
     10.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht gleich-       bei voll erwerbstätigen Versicherten weitergeäufnet.
     zeitig mit dem Anspruch auf eine IV-Rente. Solange der
     Versicherte jedoch Lohn oder Lohnersatzleistungen (insbe-
     sondere Kranken- oder Unfalltaggelder) bezieht, wird:            11 Invaliden-Kinderrente
     a) bei Unfall die Auszahlung der Rente aufgeschoben
     b) bei Krankheit die Auszahlung der Rente bis längstens          11.1 Die Bezüger einer Invalidenrente haben für renten-
         zum Erreichen der maximalen vertraglichen Leistungs-         berechtigte Kinder Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten.
         dauer der Krankentaggeldversicherung aufgeschoben.
         Falls nach Erschöpfung der maximalen vertraglichen           11.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes
         Krankentaggelder weitere Leistungen der Krankentag-          anspruchsberechtigte Kind 20% der ausbezahlten Invali-
         geldversicherung erbracht werden, gelten diese als Vor-      denrente.
         schuss auf mögliche Invalidenleistungen.
                                                                      11.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind ren-
     Der Rentenanspruch erlischt mit dem Wegfall der Invali-          tenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h).
     dität oder mit dem Tod, spätestens jedoch im Schlussalter.
     Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss
     Art. 26a BVG.

     10.4 Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem
     Invaliditätsgrad der IV gemäss folgender Staffelung:

     Invaliditätsgrad                    Rentenabstufung
     Mindestens 70% Invalidität          Volle Rente
     Mindestens 60% Invalidität          Dreiviertelsrente
     Mindestens 50% Invalidität          Halbe Rente
     Mindestens 40% Invalidität          Viertelsrente

     Der Stiftungsrat kann Änderungen des Invaliditätsgrads
     berücksichtigen, die von der IV nicht oder erst verspätet
     beachtet werden. Er kann auch eine Untersuchung durch
     einen von ihm bezeichneten Arzt anordnen. Aufgrund des
B  Leistungen der Stiftung          11
                                                                             Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

Leistungen im Todesfall                                        34 Abs. 2 und 3 PartG bei Scheidung/Auflösung der einge-
                                                               tragenen Partnerschaft eine Rente zugesprochen wurde.
                                                               Die Stiftung ist verpflichtet, die Leistungen zu bezahlen,
12 Ehegattenrente, Abfindung                                   solange wie die Rente geschuldet gewesen wäre. Die Leis-
                                                               tungen entsprechen höchstens dem gesetzlichen BVG-Mini-
12.1 Der überlebende Ehegatte einer versicherten Person        mum. Sie sind ausserdem auf den im Scheidungsurteil
oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegat-        festgelegten Teil des Unterhaltsbeitrags beschränkt, der die
tenrente, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer      Leistungen der AHV übersteigt. Hinterlassenenrenten der
Kinder aufkommen muss oder das 40. Lebensjahr zurück-          AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher
gelegt hat. Erhalten noch nicht 40-jährige Ehegatten eine      sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV
Invalidenrente der IV, kann ihnen der Stiftungsrat ebenfalls   oder eine Altersrente der AHV.
eine Ehegattenrente gewähren.
                                                               12.6 Versicherte haben im Zeitpunkt des Altersrücktritts
12.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der unter Ziffer   beziehungsweise beim Bezug der Altersrente die Möglich-
12.1 aufgeführten Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf      keit, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die
eine einmalige Abfindung in Höhe des fünffachen Jahres-        Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grund-
betrags der Ehegattenrente.                                    lagen der Stiftung lebenslang gekürzt. Die erhöhte Ehe-
                                                               gattenrente darf nicht höher sein als die gekürzte Alters-
12.3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt nach         rente. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente, die Alters-
Ablauf der Alters- oder Invalidenrentenzahlung beziehungs-     Kinderrente bleibt unverändert. Die Kürzung wird auch
weise nach Ablauf der Lohnzahlung. Er erlischt am Ende         beibehalten, wenn der Ehegatte vor dem Altersrentner stirbt.
des Todesmonats oder mit einer erneuten Heirat, sofern der
Ehegatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Erlischt die Ehegattenrente wegen         13 Lebenspartnerrente, Abfindung
Heirat, so hat der Ehegatte Anspruch auf eine einmalige
Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehe-        13.1 Beim Tod eines unverheirateten Versicherten oder
gattenrente.                                                   Rentenbezügers haben folgende Personen Anspruch auf
                                                               eine Lebenspartnerrente:
12.4 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod der Versicherten      a) der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten,
oder Invalidenrentenbezüger vor Erreichen des Schlussal-          eherechtlich nicht verwandten Versicherten oder Renten-
ters 36% des versicherten Lohns, zahlbar, bis die verstor-        bezügers, sofern der Lebenspartner das 40. Altersjahr
bene Person das Schlussalter erreicht hätte. Danach beträgt       zurückgelegt hat und in den letzten fünf Jahren bis zum
sie 60% der theoretischen Altersrente.                            Tod des Versicherten ununterbrochen eine Lebensge-
Zu diesem Zeitpunkt kann der hinterbliebene Ehegatte              meinschaft mit ihm geführt hat
anstelle der Rente 60% des theoretischen Sparkapitals als      b) der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten
einmalige Kapitalabfindung beziehen.                              Versicherten oder Rentenbezügers, sofern dieser für den
Für die Bestimmung dieser theoretischen Altersrente wird          Unterhalt gemeinsamer Kinder (bis Alter 25) aufkommen
das Nettosparkapital (Sparkapital abzüglich persönlicher          muss
Einkäufe in die Stiftung) der Verstorbenen aufgrund des        c) Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass un-
zuletzt versicherten Lohns mit den Spargutschriften gemäss        terstützt wurden und das 40. Altersjahr zurückgelegt ha-
der im Anhang I angegebenen Beitragstabelle Standard mit          ben. Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch ist,
Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet.          dass die Unterstützung mindestens fünf Jahre gedauert
Beim Tod von Altersrentnern beträgt die Ehegattenrente            hat und mit dem Anmeldeformular der Stiftung vor dem
60% der laufenden Altersrente.                                    Tod des Versicherten gemeldet wurde. Die Leistungen
                                                                  der Stiftung entsprechen maximal dem wegfallenden
12.5 Die Regelungen zur Ehegattenrente gelten auch für            Unterstützungsbeitrag.
geschiedene Ehegatten, sofern die Ehe mindestens zehn
Jahre dauerte und ihnen gemäss Art. 124e Abs. 1 oder
126 Abs. 1 ZGB beziehungsweise 124e Abs. 1 ZGB oder
12   B  Leistungen der Stiftung
     Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

     Lebenspartner von unverheirateten Altersrentnern haben nur        oder die Person, die mit dem Verstorbenen in den letz-
     Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Partner­-          ten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine
     schaft bereits vor dem 60. Lebensjahr des Verstorbenen ein-       Lebensge­meinschaft geführt hat oder die für den Unter-
     gegangen wurde.                                                   halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom-
                                                                       men muss; bei deren Fehlen
     13.2 Es kommt höchstens eine Lebenspartnerrente zur            c) in vollem Umfang: übrige Kinder, Eltern oder Geschwis-
     Auszahlung. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzun-           ter; bei deren Fehlen
     gen gemäss Ziffer 13.1, so kann die Lebenspartnerrente         d) zur Hälfte: übrige gesetzliche Erben unter Ausschluss
     aufgeteilt werden. Massgebend ist eine allfällige Bezeich-        des Gemeinwesens
     nung des verstorbenen Versicherten. Bei deren Fehlen ent-
     scheidet der Stiftungsrat.                                     15.2 Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in
                                                                    einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen der
     13.3 Das Gesuch muss spätestens drei Monate nach dem           bezugsberechtigten Gruppe zu welchen Teilen Anspruch
     Tod der versicherten Person eingereicht werden. Für den        auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine Erklärung vor,
     Beginn, das Ende und die Höhe der Rente gelten die             erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten
     Bestimmungen gemäss Ziffer 12 sinngemäss. Werden die           Gruppe grundsätzlich zu gleichen Teilen. Der Stiftungsrat
     Voraussetzungen gemäss Ziffer 13.1 nicht erfüllt, so besteht   kann eine abweichende Regelung treffen.
     kein Anspruch auf die Abfindung gemäss Ziffer 12.2.
     Die Lebenspartnerrente wird um bereits laufende Ehegat-        15.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht beim Tod vor
     ten- oder Lebenspartnerrenten gekürzt.                         dem Altersrücktritt dem erworbenen Nettosparkapital (Spar-
                                                                    kapital abzüglich persönlicher Einkäufe in die Stiftung), ver-
                                                                    mindert um die Kosten zur Finanzierung der
     14 Waisenrente                                                 Hinterlassenenleistungen, im Minimum jedoch 100% des
                                                                    versicherten Lohns. Nach dem Altersrücktritt entspricht das
     14.1 Beim Tod von Versicherten oder Rentnern haben ren-        Todesfall-kapital der zweifachen Jahresaltersrente, vermin-
     tenberechtigte Kinder Anspruch auf eine Waisenrente.           dert um die bezogenen Altersrenten.

     14.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchs-
     berechtigte Kind 20% der versicherten vollen Invalidenrente    Weitere Leistungen
     beziehungsweise 20% der ausbezahlten Altersrente. Ist ein
     Kind Vollwaise, wird die Waisenrente verdoppelt.
                                                                    16 Rente bei vorzeitigem Rücktritt
     14.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach               aus betrieblichen Gründen
     Ablauf der Alters- oder Invalidenrentenzahlung beziehungs-
     weise nach Ablauf der Lohnzahlung. Der Rentenanspruch          16.1 Auf Antrag der Firma richtet die Stiftung Versicherten,
     dauert so lange, wie die Rentenberechtigung besteht (siehe     die aus betrieblichen Gründen aus der Firma ausscheiden,
     Ziffer 2.2 h).                                                 monatliche Renten aus. Die Höhe der Renten richtet sich
                                                                    nach einem für die Firma verbindlichen Plan.

     15 Todesfallkapital                                            16.2 Die Firma hat die Stiftung für deren Mehrleistung
                                                                    aufgrund versicherungstechnischer Berechnungen zu
     15.1 Stirbt eine versicherte Person oder ein Rentenbezüger,    entschädigen.
     wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch darauf haben die
     Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender       16.3 Beim Erreichen beziehungsweise beim Tod vor
     Rangordnung und in folgendem Umfang:                           Erreichen des Schlussalters erlöschen die Renten gemäss
     a) in vollem Umfang: Ehegatte und rentenberechtigte            Ziffer 16.1. An deren Stelle treten die reglementarischen
        Kinder; bei deren Fehlen                                    Leistungen.
     b) in vollem Umfang: natürliche Personen, die vom Verstor-
        benen in erheblichem Mass unterstützt worden sind,
B  Leistungen der Stiftung          13
                                                                                  Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

17 Freizügigkeitsleistung                                           ihren Zivilstand mit einem aktuellen amtlichen Dokument
                                                                    (z.B. Wohnsitzbescheinigung) zu belegen.
17.1 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sofern kein Anspruch auf Leistungen der Stif-        17.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Freizügig-
tung nach den vorstehenden Bestimmungen besteht. Ist ein            keitsgesetzes und der bilateralen Verträge mit der Europäi-
Sparkapital vorhanden, hat der Versicherte Anspruch auf             schen Union.
eine Freizügigkeitsleistung.
                                                                    17.7 Während der Dauer einer Unterdeckung wird für die
17.2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird nach dem              Berechnung der Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG
Beitragsprimat berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen            anstelle des BVG-Mindestzinses der vom Stiftungsrat
Sparkapital sowie dem vorhandenen Kapital aus dem Ein-              beschlossene Zinssatz für die Verzinsung des Sparkapitals
kaufsplan.                                                          angewendet.

17.3 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnis-          17.8 Die Stiftung erstellt zuhanden des austretenden Versi-
ses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben         cherten eine Austrittsabrechnung, aus der die Berechnung
unverändert bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhält-             der ordentlichen Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG,
nisses versichert, längstens aber während eines Monats.             der minimalen Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG und der
Wird die Stiftung leistungspflichtig, nachdem die Freizügig-        Austrittsleistung nach BVG (Art. 18 FZG) hervorgeht.
keitsleistung bereits ausbezahlt worden ist und eine Rück-          Die Stiftung teilt dem austretenden Versicherten zuhanden
er­stattung unterbleibt, wird das Sparkapital entsprechend          seiner neuen Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrich-
gekürzt.                                                            tung ferner mit:
                                                                    – die erworbene Austrittsleistung im Alter von 50 Jahren
17.4 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung        – die erworbene Austrittsleistung im Zeitpunkt der
des neuen Arbeitgebers überwiesen.                                      Eheschliessung beziehungsweise bei Eintragung der
Beim Fehlen einer solchen kann der Versicherte seine Frei-              Partnerschaft
zügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto übertragen           – die erste mitgeteilte oder fällig gewordene Austritts-
lassen oder zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice ver-              leistung nach FZG
wenden. Ohne entsprechende Mitteilung wird das Guthaben
sechs Monate nach dem Austrittsdatum der Stiftung                   Mit der Ausrichtung der Austrittsleistung erlöschen unter
Auffang­einrichtung überwiesen.                                     Vorbehalt der gesetzlichen Nachdeckungspflicht alle
                                                                    Ansprüche an die Stiftung.
17.5 Die austretenden Versicherten können die Barauszah-
lung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn:                    17.9 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung
a) sie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein end-            Der Vorsorgeausgleich bezüglich des während der Ehe
   gültig verlassen. Davon ausgenommen ist der obliga-              (d.h. vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung
   torische Anteil der Austrittsleistung, sofern sich der Aus-      des Scheidungsverfahrens) erworbenen Vorsorgeguthabens
   tretende in einem EU-/EFTA-Land niederlässt und dort             erfolgt ausschliesslich auf Grundlage eines rechtskräftigen
   einer gesetzlichen Versicherung gegen Alter, Tod und In-         und vollstreckbaren Urteils eines schweizerischen Gerichts.
   validität unterstellt ist. In diesem Fall muss der obligatori-   Die Höhe des auszurichtenden Anteils an der Austrittsleis-
   sche Anteil auf ein Freizügigkeitskonto oder eine                tung beziehungsweise Rente wird durch das Gericht
   Freizügigkeitspolice in der Schweiz überwiesen werden.           bestimmt.
b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und           Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der
   der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr              Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt,
   unterstehen oder                                                 so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt      Rentenalter der Betrag nach Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht für
                                                                    den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Der Betrag kann
Für die Barauszahlung muss bei verheirateten Versicherten           jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn
der Ehegatte schriftlich zustimmen. Die Unterschrift muss           die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht
amtlich beglaubigt sein. Unverheiratete Versicherte haben           gekürzt würde.
14   B  Leistungen der Stiftung
     Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

     a) Invalide und aktive Versicherte                                 Hat der Ex-Ehegatte, dem gemäss Art. 124a ZGB ein
        Muss das Vorsorgeguthaben eines aktiven Versicherten            Rentenanteil zugesprochen worden ist, Anspruch auf
        oder einer invaliden Person vor dem reglementarischen           eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter
        Rentenalter übertragen werden, wird die erworbene Aus-          für den vorzeitigen Altersrücktritt gemäss Art. 1i Abs. 1
        trittsleistung samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezü-         BVV 2 erreicht, so muss er der Stiftung mitteilen, ob ihm
        gen für Wohneigentum beziehungsweise die hypotheti-             die Beträge auf sein Konto (einmal pro Jahr, spätestens
        sche Austrittsleistung (d.h. der Betrag, der der invaliden      am 15. Dezember) oder auf ein Konto bei einer Frei-
        Person nach Aufhebung der laufenden Invalidenrente              zügigkeitseinrichtung überwiesen werden sollen.
        zuge­sprochen würde) geteilt. Einmaleinlagen (Einkäufe),        Erreicht der Ex-Ehegatte, dem gemäss Art. 124a ZGB
        die aus «Eigengut» getätigt wurden, werden nicht be-            ein Rentenanteil zugesprochen worden ist, das ordentli-
        rücksichtigt.                                                   che Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG, so wird ihm die
        Wird ein Teil der Austrittsleistung beziehungsweise der         lebenslange Rente direkt ausgerichtet.
        hypothetischen Austrittsleistung im Rahmen einer Schei-         Hat eine versicherte Person das AHV-Rücktrittsalter er-
        dung übertragen, so werden das Sparkonto sowie die              reicht und wurde ihr im Rahmen der Scheidung ein Ren-
        zukünftigen Leistungen daraus entsprechend reduziert.           tenanteil oder ein Kapitalbetrag zugesprochen, so wird
        Erreicht der aktive Versicherte oder die invalide Person        ihr der zugesprochene Betrag direkt überwiesen. Der
        während des Scheidungsverfahrens das Rückttrittsalter,          Betrag kann nicht an die Stiftung überwiesen werden.
        so werden der zu übertragende Teil der Austrittsleistung        Bezieht die versicherte Person eine volle IV-Rente, kön-
        und die Rente (Alters- oder [lebenslange] Invalidenrente)       nen die ihr zugesprochenen Rentenanteile gemäss
        gemäss Art. 19g FZV gekürzt; die Kürzung entspricht             Art. 124a ZGB nicht an die Stiftung überwiesen werden.
        dem höchstzulässigen Betrag.                                    Hat die versicherte Person das Mindestalter für die vor-
        Ist ein Teil des Vorsorgeguthabens zugunsten eines akti-        zeitige Pensionierung gemäss Art. 1i Abs. 1 BVV 2 er-
        ven Versicherten oder einer invaliden Person der Stiftung       reicht, so können die ihr zugesprochenen Rentenanteile
        zu übertragen, so wird der Betrag dem Altersguthaben            gemäss Art. 124a ZGB – sofern die versicherte Person
        beziehungsweise hypothetischen Altersguthaben der be-           keinen Antrag auf direkte Auszahlung gestellt hat – bis
        troffenen Person gutgeschrieben. Der Betrag wird im             zum Tag der effektiven Pensionierung, spätestens aber
        Verhältnis des obligatorischen BVG-Altersguthabens zum          bis zur AHV-Pensionierung, der Stiftung überwiesen wer-
        überobligatorischen Guthaben aufgeteilt, also im glei-          den. Die Bestimmungen zum Einkauf von Vorsorgeleis-
        chen Verhältnis, in dem der Teil des Vorsorgeguthabens          tungen gelten sinngemäss.
        durch die Vorsorgeeinrichtung des Ex-Ehegatten belas-
        tet wurde.
        Die allfällige laufende Invalidenrente wird wegen dieses
        Beitrags nicht erhöht. Bei Teilinvalidität bleibt der Beitrag
        auch bei Änderung des Invaliditätsgrads aufgrund der-
        selben Ursache unberücksichtigt.

     b) Pensionierte
        Bezieht die mit dem Vorsorgeausgleich belastete versi-
        cherte Person eine Altersrente (oder eine lebenslange
        Invalidenrente), so entscheidet das Gericht über die Tei-
        lung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die
        Dauer der Ehe und der Vorsorgebedürfnisse beider Ehe-
        gatten. Der zugesprochene Rentenanteil wird von der
        ausgerichteten Rente abgezogen und in eine lebens-
        lange Rente umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach
        Massgabe des Alters und des Geschlechts des geschie-
        denen Ehegatten zum Zeitpunkt, in dem das Schei-
        dungsurteil rechtskräftig wird.
B  Leistungen der Stiftung          15
                                                                           Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

18 Auszahlung der Renten                                      20 Überentschädigung und
                                                                 Leistungskürzungen
18.1 Die Renten werden in monatlichen, vorschüssigen
Beträgen ausgerichtet. Für denjenigen Monat, in dem der       20.1 Die Stiftung kürzt die Hinterlassenen- und Invaliden-
Rentenanspruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt.     leistungen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen
Beim Tod von Alters- oder Invalidenrentnern erlischt der      gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anre-
Anspruch auf die Rente erst zwei Monate nach dem Todes-       chenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen
monat.                                                        Verdienstes übersteigen.

18.2 Die Teile der im Rahmen der Scheidung geschuldeten       20.2 Die Stiftung rechnet bei der Kürzung von Invaliden-
lebenslangen Renten werden der Vorsorgeeinrichtung des        leistungen vor Erreichen des orden­tlichen Rentenalters und
Berechtigten jährlich jeweils spätestens bis zum 15. Dezem-   von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und
ber überwiesen. Sofern diese Renten dem Berechtigten          Einkünfte an:
direkt überwiesen werden müssen – unter Vorbehalt einer       a) Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere
anderslautenden Vereinbarung –, sind sie monatlich zu             in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsor-
überweisen.                                                       geeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf-
                                                                  grund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei
18.3 Beträgt zum Zeitpunkt des Rentenbezugs die jährliche         werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwand-
Rente oder die Summe der jährlichen Renten weniger als            lungswert angerechnet
10% der minimalen AHV-Rente, wird anstelle der Rente(n)       b) Taggelder aus obligatorischen Versicherungen
eine nach versicherungstechnischen Regeln berechnete          c) Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese
Kapitalabfindung ausbezahlt.                                      mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden
                                                              d) wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht:
18.4 Mit Zustimmung des berechtigten Ex-Ehegatten kann            das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erziel-
die Stiftung anstelle der Rentenübertragung eine einmalige        bare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
Überweisung in Kapitalform vereinbaren. Diese wird ge-
mäss den technischen Grundlagen der Stiftung zum Zeit-        20.3 Die Stiftung darf folgende Leistungen und Einkünfte
punkt berechnet, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig    nicht anrechnen:
wird. Falls das Kapital der Stiftung überwiesen wird, über-   a) Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen,
weist sie es dem berechtigten Versicherten im Zeitpunkt der      Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen
Begründung seines Leistungsanspruchs als Kapital weiter.      b) Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Mass-
                                                                 nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bun-
                                                                 desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
19 Anpassung der Renten an die Teuerung                          cherung erzielt wird

19.1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der Höhe der      20.4 Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe/den Witwer
Mindestleistungen gemäss BVG werden nach den gesetzli-        oder an die überlebende eingetragene Partnerin/den über-
chen Vorschriften und Anordnungen des Bundesrats der          lebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden
Preisentwicklung angepasst.                                   zusammengerechnet.

19.2 Die im Rahmen einer Scheidung geschuldeten Ren-          20.5 Die leistungsberechtigte Person muss der Stiftung
tenanteile werden nicht der Preisentwicklung angepasst.       über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft
                                                              geben.
19.3 Der Stiftungsrat entscheidet jährlich nach Massgabe
der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung, ob und in wel-   20.6 Die Stiftung kann die Voraussetzungen und den
chem Umfang die Renten erhöht werden können.                  Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leis-
                                                              tungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich
                                                              ändern.
16   B  Leistungen der Stiftung
     Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

     20.7 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem         21.4 Die Entnahme eines Vorbezugs erfolgt im Verhältnis
     gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versi-           des obligatorischen BVG-Altersguthabens zum überobliga-
     cherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich          torischen Guthaben im Zeitpunkt der Auszahlung.
     erzielen würde.
                                                                      21.5 Die Rückzahlung erfolgt im Verhältnis des obligatori-
     20.8 Personen mit Anspruch auf Todesfall- oder Invaliditäts-     schen BVG-Altersguthabens zum überobligatorischen Gut-
     leistungen haben ihre Forderungen gegenüber haftpflichti-        haben im Zeitpunkt des Vorbezugs; ist dieses Verhältnis
     gen Dritten bis zur Höhe der Leistungspflicht der Stiftung an    nicht bekannt, so erfolgt die Rückzahlung gemäss dem im
     diese abzutreten.                                                Zeitpunkt der Rückzahlung herrschenden Verhältnis.

     20.9 Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden         21.6 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Ausführungs-
     Umfang kürzen, wenn die AHV/IV beziehungsweise die               bestimmungen.
     Unfall- oder Militärversicherung Leistungen kürzt, entzieht
     oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den
     Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbei-      21bis Verzugszins
     geführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme
     widersetzt.                                                      21bis 1 Ist die Stiftung in Verzug mit der Erbringung von
                                                                      Vorsorgeleistungen, entspricht der Verzugszins dem BVG-
     20.10 Wird die Stiftung vorleistungspflichtig, richtet sie die   Zins. Bei rückwirkenden Rentenzahlungen besteht kein
     gesetzlichen Mindestleistungen aus.                              Anspruch auf einen Zins.

     20.11 Nach Erreichen des Rücktrittsalters soll der Betrag        21bis 2 Die Stiftung schuldet auf einer Kapitalabfindung
     der Altersleistungen mindestens so hoch sein wie die in den      so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung
     Art. 24 und 25 BVG geltenden ungekürzten BVG-Mindest-            seines Ehegatten nach Art. 37a BVG nicht beibringen kann
     leistungen. Die Stiftung gleicht die Leistungskürzungen bei      und sie die für die Überweisung der Kapitalabfindung
     Erreichen des Rentenalters nach Art. 20 Abs. 2ter und 2quarter   notwendigen Angaben nicht erhalten hat.
     UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG nicht aus.

     21 Wohneigentumsförderung (WEF)

     21.1 Versicherte können ihr Sparkapital im Rahmen der
     gesetzlichen Bestimmungen für Wohneigentum einsetzen.

     21.2 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschie-
     den oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufge-
     löst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird
     entsprechend geteilt.

     21.3 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum
     stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zins-
     verlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem
     danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben
     belastet.
C  Finanzierung        17
                                                                             Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018

22 Beitragspflicht                                             Invalidität sowie für weitere Aufwendungen und einen Teil
                                                               der altersabhängigen Spargutschriften.
22.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die
Stiftung und dauert bis zur Pensionierung beziehungsweise      23.5 Ab 1. Januar des Jahres, in dem die Versicherten das
bis zum Ausscheiden aus der Stiftung oder bis zum Tod des      25. Lebensjahr vollenden, leistet die Firma einen Beitrag
Versicherten.                                                  gemäss den Beitragstabellen im Anhang I. Dieser Beitrag
                                                               umfasst die Hälfte des Beitrags von 3,2% des versicherten
22.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich die Bei-       Lohns für die Risiken Tod und Invalidität sowie für weitere
tragspflicht entsprechend der Rentenabstufung (gemäss          Aufwendungen und einen Teil der altersabhängigen Spar-
Ziffer 10.4).                                                  gutschriften.

22.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Firma
vom Lohn, von der Lohnfortzahlung oder vom Lohnersatz          24 Persönliche Einlagen
abgezogen und monatlich, zusammen mit den Beiträgen
der Firma, der Stiftung überwiesen.                            24.1 Es können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
                                                               jederzeit Einlagen in die Stiftung gemacht werden, um
22.4 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhält-    die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung bestimmt die
nissen müssen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen          Einkaufslimite nach anerkannten Grundsätzen (siehe Ein-
beim Eintritt in die Stiftung eingebracht werden.              kaufstabelle im Anhang II).
                                                               Von der Einkaufslimite gemäss Anhang II werden allfällige
                                                               Freizügigkeitsguthaben sowie Guthaben der Säule 3a
23 Höhe der Beiträge                                           gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2 abgezogen. Für Versicherte,
                                                               die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorge-
23.1 Die Versicherten leisten bis Ende des Jahres, in dem      einrichtung in der Schweiz angehört haben, gilt ausserdem
sie das 24. Lebensjahr zurücklegen, eine Risiko­prämie         die Beschränkung gemäss Art. 60b BVV 2.
für Tod und Invalidität von 1% des versicherten Lohns. Diese   Der Betrag, der durch einen aktiven oder invaliden Ver-
Risikoprämie wird beim Austritt nicht zurückerstattet.         sicherten überwiesen wird, kann wiedereingekauft werden.
                                                               Für invalide Versicherte sind die reglementarischen
23.2 Die Firma leistet bis Ende des Jahres, in dem die         Einkaufsgrenzen bis zur Höhe des effektiv im Rahmen
Versicherten das 24. Lebensjahr zurücklegen, eine Risiko-      der Scheidung überwiesenen Betrags nicht anwendbar.
prämie von 1,5% des versicherten Lohns. Diese Risiko-          Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird die Summe der
prämie wird beim Austritt nicht zurückerstattet.               persönlichen Einkäufe in die Stiftung mit Zins an die
                                                               Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 und 15.2
23.3 Die Sparbeiträge sind nach Alter gestaffelt. Es stehen    zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer 15.3 aus-
drei Tabellen zur Auswahl: Standard, Standard plus und         bezahlt.
Standard minus. Die Versicherten können jährlich auf den
1. Januar wählen, nach welcher Tabelle sie im folgenden        24.2 Der Versicherte kann die Leistungskürzung zufolge
Jahr Beiträge leisten möchten. Ohne schriftliche Mitteilung    vorzeitigen Altersrücktritts durch Einlagen auf ein verzinsli-
an die Stiftung kommt die Tabelle Standard zur Anwendung.      ches Konto des Einkaufsplans gemäss Anhang III vorfinan-
Ein einmal gefällter Entscheid gilt so lange, bis er von den   zieren.
Versicherten widerrufen wird.                                  Die Verzinsung erfolgt analog zu Ziffer 6.3.
                                                               Einlagen auf das Konto des Einkaufsplans sind nur möglich,
23.4 Ab 1. Januar des Jahres, in dem die Versicherten das      wenn:
25. Lebensjahr vollenden, leisten sie für die Altersvorsorge   a) der Versicherte alle Freizügigkeitsleistungen früherer
einen Beitrag gemäss einer der Beitragstabellen im An-             Vorsorgeeinrichtungen in die Stiftung eingebracht hat
hang I. Dieser Beitrag umfasst die Hälfte des Beitrags von     b) der Versicherte die vollen Leistungen des Basisplans
3,2% des versicherten Lohns für die Risiken Tod und                (Anhang II) eingekauft hat
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