Leistungsreglement gültig ab 1. Januar 2018 Pensionskasse General Electric Schweiz - Vorsorgeeinrichtungen General Electric Schweiz
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2 Inhalt Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 Ziffer Seite A Allgemeine Bestimmungen Name und Zweck 1 4 Begriffe 2 4 Kreis der Versicherten 3 4 Beginn und Ende der Versicherung 4 5 Versicherter Lohn 5 5 Sparkapital und Spargutschriften 6 6 B Leistungen der Stiftung Leistungen im Alter Altersrente/Sparkapital 7 8 Überbrückungsrente 8 9 Alters-Kinderrente 9 9 Leistungen bei Invalidität Invalidenrente 10 10 Invaliden-Kinderrente 11 10 Leistungen im Todesfall Ehegattenrente, Abfindung 12 11 Lebenspartnerrente, Abfindung 13 11 Waisenrente 14 12 Todesfallkapital 15 12 Weitere Leistungen Rente bei vorzeitigem Rücktritt aus betrieblichen Gründen 16 12 Freizügigkeitsleistung 17 13 Auszahlung der Renten 18 15 Anpassung der Renten an die Teuerung 19 15 Überentschädigung und Leistungskürzungen 20 15 Wohneigentumsförderung (WEF) 21 16 Verzugszins 21bis 16 C Finanzierung Beitragspflicht 22 17 Höhe der Beiträge 23 17 Persönliche Einlagen 24 17 Vermögen und finanzielles Gleichgewicht 25 18
Inhalt 3 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 Ziffer Seite D Organisation und Verwaltung Stiftungsrat 26 19 Verwaltung der Stiftung 27 19 Information und Meldepflicht 28 19 E Schlussbestimmungen Rechtspflege 29 20 Lücken im Reglement 30 20 Teil- oder Gesamtliquidation 31 20 Änderungen, Inkrafttreten 32 20 Anhang I Beitragstabellen 21 Anhang II Einkaufstabelle 24 Anhang III Einkaufsplan für den Auskauf der Kürzungen beim vorzeitigen Altersrücktritt 25 Anhang IV Anhang zum Reglement für Mitarbeitende der Consenec AG 26 Alphabetisches Stichwortverzeichnis 27
4 A Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 1 Name und Zweck i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partner- schaft lebende Versicherte gemäss Art. 2 des Bundes- 1.1 Unter dem Namen Pensionskasse General Electric gesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom Schweiz besteht eine im Register für die berufliche Vorsorge 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) sind bezüglich eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB und Art. Rechten und Pflichten aus diesem Reglement den ver- 48 BVG. heirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn einer besseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement von ver- 1.2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rah- heirateten Versicherten respektive von Ehegatten ge- men des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Sie ist sprochen. Die in eingetragener Partnerschaft lebenden bestimmt für die Mitarbeitenden der General Electric Personen gelten dabei als mit eingeschlossen. (Schweiz) GmbH sowie für deren Angehörige und Hinter- bliebene und spezifische Anspruchsberechtigte. Wirtschaft- lich oder finanziell verbundene Unternehmen können sich 3 Kreis der Versicherten mit einer entsprechenden Vereinbarung anschliessen. Die Stiftung bietet Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von 3.1 Der Stiftung haben grundsätzlich alle Mitarbeitenden Alter, Tod und Invalidität. der Firma beizutreten, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Wird eine kürzere Ver- 1.3 Die Stiftung verpflichtet sich, die gesetzlich vorge- tragsdauer später verlängert, so beginnt die Versicherung schriebenen Leistungen in jedem Fall zu erbringen. erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen bei der 2 Begriffe gleichen Firma insgesamt länger als drei Monate und über- steigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Mitarbeitende 2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert. die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass diese auch für das andere Geschlecht. die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeits- 2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete Begriffe: verhältnisses versichert. a) Stiftung: die Pensionskasse General Electric Schweiz in Baden 3.2 Nicht in die Stiftung aufgenommen werden Mitarbei- b) Firma: die General Electric (Schweiz) GmbH sowie alle tende: der Stiftung angeschlossenen Unternehmen und Institu- a) deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss BVG nicht tionen übersteigt c) Versicherte: alle gemäss diesem Reglement versicherten b) die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd) in der Mitarbeitenden der Firma Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind; d) Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rücktritts sie müssen die Befreiung von der Aufnahme in die Stif- e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des tung beantragen 65. Lebensjahres c) die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das Schlussal- f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- ter überschritten haben oder mindestens zu 70% invalid lassenen- und Invalidenvorsorge sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalender- werden nach Art. 26a BVG und dem Geburtsjahr d) die den Nachweis erbringen, dass sie bei einer anderen h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur Vollendung des Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des BVG versichert sind 18. Lebensjahres oder, sofern sie noch in Ausbildung e) die von ausländischen General-Electric-Gesellschaften oder mindestens zu 70% invalid sind, bis zur Vollendung (und verbundenen Unternehmen) vorübergehend in die des 25. Lebensjahres. Pflegekinder, für deren Unterhalt Schweiz entsandt werden (Inpats), die der Versicherte aufkommt, sind den Kindern gleichge- – aus dem EU-Raum stammen und über kein A1 stellt. (alt E101) verfügen
A Allgemeine Bestimmungen 5 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 – aus einem Staat stammen, mit dem ein Sozialversiche- 3.6 Wenn der massgebende Jahreslohn aufgrund einer rungsabkommen besteht, und über kein COC (Certifi- Lohnreduktion unter die in Ziffer 3.2 festgelegte Eintritts- cate of Coverage) verfügen schwelle sinkt, bleiben die Mitarbeitenden weiterhin versi- – aus einem Staat stammen, mit dem kein Sozialversi- chert. cherungsabkommen besteht, sofern das Arbeitsver- hältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Wird eine kürzere Vertragsdauer später verlängert, so 4 Beginn und Ende der Versicherung beginnt die Versicherung erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ver- 4.1 Die Aufnahme in die Stiftung erfolgt mit dem vertragli- einbart wurde. Dauern mehrere aufeinanderfolgende chen Beginn des Arbeitsverhältnisses (Ziffer 3.1 bleibt vor- Anstellungen bei der gleichen Firma insgesamt länger behalten). Sie erfolgt frühestens: als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei a) für die Risiken Tod und Invalidität auf den 1. Januar des Monate, so ist der Mitarbeitende ab Beginn des ins- Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird gesamt vierten Arbeitsmonats versichert. b) für die Altersvorsorge auf den 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird 3.3 Werden Pensionierte wieder als Mitarbeitende von der Firma angestellt, müssen sie der Stiftung als beitragszah- 4.2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeits- lende Versicherte beitreten; Ziffer 3.2 bleibt vorbehalten. verhältnisses, sofern kein Anspruch auf Alters- oder Invali- Der Stiftungsrat kann auch Mitarbeitende in die Stiftung auf- denleistungen besteht oder die Versicherung im Sinn von nehmen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht Ziffer 3.5 weitergeführt wird. Die Risiken Tod und Invalidität unterstehen. bleiben während eines Monats nach Auflösung des Arbeits- verhältnisses versichert, falls nicht vorher ein neues Vorsor- 3.4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die Stiftung geverhältnis eingegangen wird. teilweise erwerbsunfähig sind, werden nur für den Teil versi- chert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. 5 Versicherter Lohn 3.5 Treten Mitarbeitende aus der Firma aus, können sie als prämienfreies oder prämienpflichtiges Mitglied in der Stif- 5.1 Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich der tung verbleiben, solange sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung 13-fache Monatslohn. Die Firma kann mit Zustimmung des eines neuen Arbeitgebers aufgenommen werden. Die Bei- Stiftungsrats festlegen, dass für die Ermittlung des mass- tragszahlung muss zwingend über Lastschriftverfahren gebenden Jahreslohns zusätzliche Bezüge berücksichtigt (LSV) abgewickelt werden. Bei einem Zahlungsverzug von werden. zwei Monaten erlischt die Versicherung und die Freizügig- Sind Mitarbeitende weniger als ein Jahr oder im Stunden- keitsleistung wird fällig. lohn beschäftigt, so gilt als Jahreslohn derjenige Lohn, den Bei der prämienfreien Mitgliedschaft besteht kein Versiche- sie bei ganzjähriger Beschäftigung voraussichtlich erzielen rungsschutz bei Invalidität. Im Todesfall vor dem Altersrück- würden. tritt wird lediglich das vorhandene Sparkapital als Todes- Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von fallkapital fällig (Anspruch und Umfang siehe Ziffer 15.1). Die Firmen, die der Stiftung nicht angeschlossen sind, können Stiftung kann von prämienpflichtigen Mitgliedern eine Kosten- nicht in den massgebenden Jahreslohn einbezogen beteiligung für die Abklärung der Leistungspflicht einfordern. werden. Die neuen Arbeitgeber müssen mit dem Verbleib in der Stiftung einverstanden sein. In jedem Fall sind besondere Vereinbarungen über die künftige Ausgestaltung des Ver- sicherungsverhältnisses zu treffen.
6 A Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 Für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohns werden 5.3 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordi- folgende Elemente nicht berücksichtigt: nationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn, – Host compensation höchstens aber dem vom Stiftungsrat festgelegten maximal – Prämienzahlung versicherten Lohn. – STI, Target Bonus – Bonus (VIC, SIC) 5.4 Wird der massgebende Jahreslohn aus anderen Grün- – Ferienguthaben bzw. -auszahlungen den als Teilinvalidität herabgesetzt, so kann im Einverständ- – Autozuschuss nis mit der Firma der bisherige versicherte Lohn – Ergänzende Prämienzahlungen unverändert bleiben, sofern die Beiträge gemäss Ziffer 23 in (Patente, Spontanprämien) der bisherigen Höhe weiterbezahlt werden. – Überzeitauszahlungen – Abgangsentschädigungen 5.5 Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten – Funktionszulage nach dem vollendeten 58. Lebensjahr um höchstens 50%, – Quality of Living Adjustments bei Auslandeinsatz so kann der Versicherte den bisherigen versicherten Lohn – Housing Allowance weiterführen. Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen – Schooling Support Antrag des Versicherten, spätestens jedoch mit Erreichen – Dienstalterjubiläum des Schlussalters. Allfällige Änderungen des versicherten – Schichtzulage 1. bis 3. Schicht auf Stundenbasis Lohns werden von der Stiftung in keinem Fall rückwirkend (nicht pauschal) abgewickelt. Die Beiträge (Anteil Firma und Versicherter) für – Erschwerniszulagen das über die effektive Erwerbstätigkeit hinausgehende – Erschwerniszulagen bei Auslandeinsatz Gehalt, gehen zulasten des Versicherten. Der Arbeitgeber – Pikett / Piketteinsatz kann aber mit dem Versicherten vereinbaren, die Firmen – Transportentschädigungen beiträge selbst zu bezahlen. – Provisionen – Nachgenüsse (bei Todesfällen) – Pauschalzahlungen 6 Sparkapital und Spargutschriften – Mobilitätszulagen – Transferzulagen 6.1 Für das Sparkapital der Versicherten wird ein individu- – Vergütung Parkplatz (ÖV-Bonus) elles Alterskonto geführt. Das Sparkapital besteht aus: – Naturalleistungen a) den gutgeschriebenen Einlagen samt Zins – Landeszulagen bei Auslandeinsatz b) dem infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesenen Anteil der Austrittsleistung oder als Diese Aufzählung dient zur Präzisierung und ist daher nicht lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform abschliessend. übertragenen Rentenanteil c) den angesammelten Spargutschriften samt Zins Für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohns wird d) den Spargutschriften des laufenden Jahres folgendes Element berücksichtigt: e) den gutgeschriebenen Beträgen infolge der geleisteten – Schichtpauschale (2. bis 5. Schicht) Einkäufe nach einer Scheidung f) abzüglich Entnahmen samt Zins 5.2 Der Koordinationsabzug berücksichtigt die Leistungen der AHV/IV. Er beträgt ein Drittel des massgebenden Jah- 6.2 Die jährlichen Spargutschriften ergeben sich aufgrund reslohns, jedoch höchstens den maximalen Koordinations- des versicherten Lohns und des Alters der Versicherten abzug gemäss BVG. gemäss einer der Beitragstabellen im Anhang I. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst.
A Allgemeine Bestimmungen 7 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 6.3 Der Zinssatz wird jährlich im Voraus durch den Stif- tungsrat festgesetzt. Er kann auf dem gesamten Sparkapital auch tiefer als der BVG-Zinssatz oder auf null gesetzt wer- den, solange die gesetzlichen Mindestleistungen eingehal- ten werden. 1) 1) In Kraft ab 1. Januar 2014 6.4 Der Stiftungsrat bestimmt jährlich auf Jahresende die Höhe einer allfälligen Zusatzverzinsung. Die Zusatzverzin- sung wird dem Alterskonto per 31. Dezember des betreffen- den Jahres gutgeschrieben. Berechtigt sind Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres der Stiftung angehören. Unter dem Jahr austretende Versicherte haben keinen Anspruch auf allfällige Zusatzzinsen des betreffen- den Jahres. 6.5 Basis für die Zins- und Zusatzzinsgutschrift bilden: a) das in der Stiftung ausgewiesene Sparkapital per 1. Januar des betreffenden Jahres b) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr gutge- schriebenen Einlagen c) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr entnom- menen Beträge
8 B Leistungen der Stiftung Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 Leistungen im Alter Umwandlungssätze ab 2018 Rücktritts- Rücktrittsjahr, alter Umwandlungssatz in % 7 Altersrente/Sparkapital 2018 2019 2020 2021 2022 2023 58 5,01 4,81 4,61 4,41 4,16 4,16 7.1 Altersrücktritt (Alter 58 bis 70) 59 5,13 4,93 4,73 4,53 4,28 4,28 Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht in der Regel bei 60 5,25 5,05 4,85 4,65 4,40 4,40 Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Schlussalter; bei 61 5,37 5,17 4,97 4,77 4,52 4,52 Bezügern von Invalidenrenten entsteht der Anspruch auf 62 5,49 5,29 5,09 4,89 4,64 4,64 Altersleistungen im Schlussalter (65). Auf ausdrücklichen 63 5,61 5,41 5,21 5,01 4,76 4,76 eigenen Wunsch können Versicherte vorzeitig, frühestens 64 5,73 5,53 5,33 5,13 4,88 4,88 jedoch nach Vollendung des 58. Lebensjahres in den Ruhe- 65 5,85 5,65 5,45 5,25 5,00 5,00 stand treten oder in Absprache mit dem Arbeitgeber ihr 66 5,97 5,77 5,57 5,37 5,12 5,12 Arbeitspensum reduzieren und Ansprüche auf Altersleistun- 67 6,09 5,89 5,69 5,49 5,24 5,24 gen geltend machen. 68 6,21 6,01 5,81 5,61 5,36 5,36 Ferner besteht die Möglichkeit, den Altersrücktritt bis längs- 69 6,33 6,13 5,93 5,73 5,48 5,48 tens zum vollendeten 70. Lebensjahr aufzuschieben, sofern 70 6,45 6,25 6,05 5,85 5,60 5,60 der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Die Anzeigefrist für den Altersrücktritt beträgt sechs Monate. Die Altersleistungen können in Kapitalform oder als Rente 7.2 Stufenweiser Rücktritt bezogen werden. Bei verheirateten Versicherten muss bei Im Einvernehmen mit der Firma können Versicherte einen einem Kapitalbezug der Ehegatte mit amtlich beglaubigter Teilaltersrücktritt beanspruchen beziehungsweise stufen- Unterschrift zustimmen. Unverheiratete Versicherte haben weise zurücktreten. ihren Zivilstand mit einem aktuellen amtlichen Dokument Nach einem Teilaltersrücktritt ist eine den Rücktrittsprozen- (z.B. Wohnsitzbescheinigung) zu belegen. Mit dem Bezug ten entsprechende Reduktion des Beschäftigungsgrads des ganzen Sparkapitals als Kapital erlöschen sämtliche zwingend. Ansprüche an die Stiftung; die Ausnahme bildet die Über- Der zeitliche Abstand zwischen zwei Stufen muss mindes- brückungsrente (siehe Ziffer 8). Mit dem Bezug des ganzen tens zwölf Monate betragen. Ausnahmen können vom Sparkapitals als Kapital erlöschen sämtliche Ansprüche auf Stiftungsrat bewilligt werden. Es besteht bei maximal zwei den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall. Teilpensionierungsschritten die Möglichkeit des Teil- oder Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, beim Rücktritt Kapitalbezugs. nur einen Teil des Sparkapitals als Kapital zu beziehen. Bei Für in der Ergänzungsversicherung versicherte Personen verheirateten Versicherten muss bei einem Teilkapitalbezug gelten abweichend folgende Bedingungen: Die Pensionie- der Ehegatte mit amtlich beglaubigter Unterschrift zustim- rung kann höchstens in zwei Schritten (eine Teilpensionie- men. Bei einem Teilbezug des Sparkapitals als Kapital wer- rung und eine Restpensionierung) erfolgen. den die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistun- Die unter Ziffer 7.1 festgehaltenen Bestimmungen gelten gen im Verhältnis bezogenes Kapital zum vorhandenen sinngemäss. Sparkapital gekürzt. Mit dem Bezug eines Teils des Sparka- pitals als Kapital erlöschen sämtliche Ansprüche auf den 7.3 Kürzung der Altersrente infolge eines Vorsorgeausgleich dieses Teils im Scheidungsfall. Scheidungsfalls Die Altersrente wird im Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund Muss ein Teil der Altersrente im Rahmen der Scheidung des vorhandenen Sparkapitals und des Umwandlungssatzes übertragen werden, so wird die laufende Rente um den vom berechnet. Der Umwandlungssatz wird vom Stiftungsrat Gericht zugesprochenen Rentenanteil gekürzt. Allfällige festgelegt und ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Der zukünftige Renten im Zusammenhang mit der Altersrente Stiftungsrat überprüft die Umwandlungssätze regelmässig werden auf Grundlage der gekürzten Rente berechnet. auf ihre Aktualität. Sie werden aufgrund des effektiven Alters bei der Pensionierung auf Monate genau interpoliert.
B Leistungen der Stiftung 9 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 8 Überbrückungsrente reduzierten Beschäftigungsgrads gekürzte laufende Über- brückungsrente kann in keinem Fall auf eine maximale 8.1 Ein beitragspflichtiger Versicherter hat bei einem Überbrückungsrente erhöht werden. Rücktritt zwischen dem vollendeten 63. und dem 65. Lebensjahr ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis zum Errei- 8.5 Zu Unrecht bezogene Überbrückungsrenten müssen chen des Schlussalters respektive bis zum Tod Anspruch der Stiftung, inklusive Verzugszinsen, zurückbezahlt werden. auf eine monatliche Überbrückungsrente. Auch bei Kapital- bezug besteht ein Anspruch auf die Überbrückungsrente. 8.6 Die Überbrückungsrente wird bei einer Scheidung Auf Wunsch des Versicherten kann die Überbrückungsrente nicht aufgeteilt. nach Vollendung des 62. Altersjahres bezogen werden. Die Höhe der Überbrückungsrente richtet sich nach dem Alter beim Bezugsbeginn beziehungsweise nach der Bezugs- 9 Alters-Kinderrente dauer. Die Summe der monatlichen Überbrückungsrenten ist auf den zweifachen Jahresbetrag der maximalen AHV- 9.1 Die Bezüger einer Altersrente haben für rentenberech- Altersrente begrenzt. tigte Kinder Anspruch auf eine Alters-Kinderrente, sofern Mit der Anmeldung bei einer Arbeitslosenversicherung ver- das Kindsverhältnis (Geburt, Adoption etc.) vor dem Rück- fällt der Anspruch auf eine Überbrückungsrente. trittsalter entstanden ist. 8.2 Für die Höhe der Überbrückungsrente ist der durch- 9.2 Die jährliche Alters-Kinderrente entspricht für jedes schnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre anspruchsberechtigte Kind der gesetzlichen BVG-Minimal- massgebend. Der Beschäftigungsgrad kann auch auf der leistung. 1) Basis des versicherten Lohns bestimmt werden. Für Vollzeit- 1) Gültig ab 1. Januar 2015 beschäftigte entspricht die Überbrückungsrente der zum Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalen AHV-Alters- 9.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind rente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Überbrückungsrente rentenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h). dem Beschäftigungsgrad entsprechend gekürzt. 8.3 Haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der AHV/IV oder einer ausländischen Sozialversicherung, so erhalten sie eine monatliche Zahlung, die der Differenz der Rente aus der Pensionskasse und der effektiv bezogenen AHV/IV-Rente respektive der ausländischen Rente bei Anspruchsbeginn entspricht. Ein allfälliger Bezug einer Rente ist der Stiftung umgehend zu melden. Bei Aufschub der AHV-Rente entfällt der Anspruch auf eine Überbrückungsrente. 8.4 Ist ein Versicherter vorzeitig in den Ruhestand getre- ten, hat anschliessend die Tätigkeit bei General Electric oder einer anderen angeschlossenen Firma wieder aufge- nommen und sich ein zweites oder weiteres Mal vorzeitig pensionieren lassen, so hat diese zweite oder jede weitere Pensionierung keinen Einfluss auf die ursprünglich fest- gelegte Höhe der bereits laufenden Überbrückungsrente anlässlich der vorzeitigen Erstpensionierung. Es wird wäh- rend jeglicher Wiederbeschäftigung bei General Electric oder einer anderen angeschlossenen Firma weder ein neuer zusätzlicher oder ergänzender Anspruch auf Überbrü- ckungsrente erworben. Eine allenfalls infolge eines
10 B Leistungen der Stiftung Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 Leistungen bei Invalidität Untersuchungsergebnisses kann die Anspruchsberech tigung abgeändert werden. Verweigern Bezüger von Invalidenrenten die ärztliche Untersuchung, so kann der 10 Invalidenrente Stiftungsrat ihre Ansprüche für nichtig erklären. 10.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen 10.5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt 60% des ver- Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie sicherten Lohns. Ab Beginn des Anspruchs auf eine Inva- im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu lidenrente wird das Sparkapital aufgrund des letzten ver- mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfä- sicherten Lohns mit Spargutschriften gemäss der im An- higkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Stiftung hang I angegebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und versichert waren. Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet. Dieses Sparkapital bildet die Bemessungsgrundlage für die Alters- 10.2 Der Stiftungsrat kann Versicherten, die im Auftrag der leistungen. Firma im Ausland tätig und nicht bei der IV versichert sind, aufgrund eines Zeugnisses einer vom Stiftungsrat anerkann- 10.6 Bei Teilinvalidität werden das bei Eintritt der Invalidität ten Stelle eine Invalidenrente zusprechen, ohne dass eine vorhandene Sparkapital der Versicherten und der versi- Verfügung der IV notwendig ist. cherte Lohn der Rentenabstufung entsprechend aufgeteilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparkapital wird wie 10.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht gleich- bei voll erwerbstätigen Versicherten weitergeäufnet. zeitig mit dem Anspruch auf eine IV-Rente. Solange der Versicherte jedoch Lohn oder Lohnersatzleistungen (insbe- sondere Kranken- oder Unfalltaggelder) bezieht, wird: 11 Invaliden-Kinderrente a) bei Unfall die Auszahlung der Rente aufgeschoben b) bei Krankheit die Auszahlung der Rente bis längstens 11.1 Die Bezüger einer Invalidenrente haben für renten- zum Erreichen der maximalen vertraglichen Leistungs- berechtigte Kinder Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten. dauer der Krankentaggeldversicherung aufgeschoben. Falls nach Erschöpfung der maximalen vertraglichen 11.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes Krankentaggelder weitere Leistungen der Krankentag- anspruchsberechtigte Kind 20% der ausbezahlten Invali- geldversicherung erbracht werden, gelten diese als Vor- denrente. schuss auf mögliche Invalidenleistungen. 11.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind ren- Der Rentenanspruch erlischt mit dem Wegfall der Invali- tenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h). dität oder mit dem Tod, spätestens jedoch im Schlussalter. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 26a BVG. 10.4 Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad der IV gemäss folgender Staffelung: Invaliditätsgrad Rentenabstufung Mindestens 70% Invalidität Volle Rente Mindestens 60% Invalidität Dreiviertelsrente Mindestens 50% Invalidität Halbe Rente Mindestens 40% Invalidität Viertelsrente Der Stiftungsrat kann Änderungen des Invaliditätsgrads berücksichtigen, die von der IV nicht oder erst verspätet beachtet werden. Er kann auch eine Untersuchung durch einen von ihm bezeichneten Arzt anordnen. Aufgrund des
B Leistungen der Stiftung 11 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 Leistungen im Todesfall 34 Abs. 2 und 3 PartG bei Scheidung/Auflösung der einge- tragenen Partnerschaft eine Rente zugesprochen wurde. Die Stiftung ist verpflichtet, die Leistungen zu bezahlen, 12 Ehegattenrente, Abfindung solange wie die Rente geschuldet gewesen wäre. Die Leis- tungen entsprechen höchstens dem gesetzlichen BVG-Mini- 12.1 Der überlebende Ehegatte einer versicherten Person mum. Sie sind ausserdem auf den im Scheidungsurteil oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegat- festgelegten Teil des Unterhaltsbeitrags beschränkt, der die tenrente, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Leistungen der AHV übersteigt. Hinterlassenenrenten der Kinder aufkommen muss oder das 40. Lebensjahr zurück- AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher gelegt hat. Erhalten noch nicht 40-jährige Ehegatten eine sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV Invalidenrente der IV, kann ihnen der Stiftungsrat ebenfalls oder eine Altersrente der AHV. eine Ehegattenrente gewähren. 12.6 Versicherte haben im Zeitpunkt des Altersrücktritts 12.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der unter Ziffer beziehungsweise beim Bezug der Altersrente die Möglich- 12.1 aufgeführten Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf keit, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die eine einmalige Abfindung in Höhe des fünffachen Jahres- Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grund- betrags der Ehegattenrente. lagen der Stiftung lebenslang gekürzt. Die erhöhte Ehe- gattenrente darf nicht höher sein als die gekürzte Alters- 12.3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt nach rente. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente, die Alters- Ablauf der Alters- oder Invalidenrentenzahlung beziehungs- Kinderrente bleibt unverändert. Die Kürzung wird auch weise nach Ablauf der Lohnzahlung. Er erlischt am Ende beibehalten, wenn der Ehegatte vor dem Altersrentner stirbt. des Todesmonats oder mit einer erneuten Heirat, sofern der Ehegatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erlischt die Ehegattenrente wegen 13 Lebenspartnerrente, Abfindung Heirat, so hat der Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehe- 13.1 Beim Tod eines unverheirateten Versicherten oder gattenrente. Rentenbezügers haben folgende Personen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente: 12.4 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod der Versicherten a) der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten, oder Invalidenrentenbezüger vor Erreichen des Schlussal- eherechtlich nicht verwandten Versicherten oder Renten- ters 36% des versicherten Lohns, zahlbar, bis die verstor- bezügers, sofern der Lebenspartner das 40. Altersjahr bene Person das Schlussalter erreicht hätte. Danach beträgt zurückgelegt hat und in den letzten fünf Jahren bis zum sie 60% der theoretischen Altersrente. Tod des Versicherten ununterbrochen eine Lebensge- Zu diesem Zeitpunkt kann der hinterbliebene Ehegatte meinschaft mit ihm geführt hat anstelle der Rente 60% des theoretischen Sparkapitals als b) der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten einmalige Kapitalabfindung beziehen. Versicherten oder Rentenbezügers, sofern dieser für den Für die Bestimmung dieser theoretischen Altersrente wird Unterhalt gemeinsamer Kinder (bis Alter 25) aufkommen das Nettosparkapital (Sparkapital abzüglich persönlicher muss Einkäufe in die Stiftung) der Verstorbenen aufgrund des c) Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass un- zuletzt versicherten Lohns mit den Spargutschriften gemäss terstützt wurden und das 40. Altersjahr zurückgelegt ha- der im Anhang I angegebenen Beitragstabelle Standard mit ben. Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch ist, Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet. dass die Unterstützung mindestens fünf Jahre gedauert Beim Tod von Altersrentnern beträgt die Ehegattenrente hat und mit dem Anmeldeformular der Stiftung vor dem 60% der laufenden Altersrente. Tod des Versicherten gemeldet wurde. Die Leistungen der Stiftung entsprechen maximal dem wegfallenden 12.5 Die Regelungen zur Ehegattenrente gelten auch für Unterstützungsbeitrag. geschiedene Ehegatten, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte und ihnen gemäss Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB beziehungsweise 124e Abs. 1 ZGB oder
12 B Leistungen der Stiftung Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 Lebenspartner von unverheirateten Altersrentnern haben nur oder die Person, die mit dem Verstorbenen in den letz- Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Partner- ten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine schaft bereits vor dem 60. Lebensjahr des Verstorbenen ein- Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unter- gegangen wurde. halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom- men muss; bei deren Fehlen 13.2 Es kommt höchstens eine Lebenspartnerrente zur c) in vollem Umfang: übrige Kinder, Eltern oder Geschwis- Auszahlung. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzun- ter; bei deren Fehlen gen gemäss Ziffer 13.1, so kann die Lebenspartnerrente d) zur Hälfte: übrige gesetzliche Erben unter Ausschluss aufgeteilt werden. Massgebend ist eine allfällige Bezeich- des Gemeinwesens nung des verstorbenen Versicherten. Bei deren Fehlen ent- scheidet der Stiftungsrat. 15.2 Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen der 13.3 Das Gesuch muss spätestens drei Monate nach dem bezugsberechtigten Gruppe zu welchen Teilen Anspruch Tod der versicherten Person eingereicht werden. Für den auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine Erklärung vor, Beginn, das Ende und die Höhe der Rente gelten die erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Bestimmungen gemäss Ziffer 12 sinngemäss. Werden die Gruppe grundsätzlich zu gleichen Teilen. Der Stiftungsrat Voraussetzungen gemäss Ziffer 13.1 nicht erfüllt, so besteht kann eine abweichende Regelung treffen. kein Anspruch auf die Abfindung gemäss Ziffer 12.2. Die Lebenspartnerrente wird um bereits laufende Ehegat- 15.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht beim Tod vor ten- oder Lebenspartnerrenten gekürzt. dem Altersrücktritt dem erworbenen Nettosparkapital (Spar- kapital abzüglich persönlicher Einkäufe in die Stiftung), ver- mindert um die Kosten zur Finanzierung der 14 Waisenrente Hinterlassenenleistungen, im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Nach dem Altersrücktritt entspricht das 14.1 Beim Tod von Versicherten oder Rentnern haben ren- Todesfall-kapital der zweifachen Jahresaltersrente, vermin- tenberechtigte Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. dert um die bezogenen Altersrenten. 14.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchs- berechtigte Kind 20% der versicherten vollen Invalidenrente Weitere Leistungen beziehungsweise 20% der ausbezahlten Altersrente. Ist ein Kind Vollwaise, wird die Waisenrente verdoppelt. 16 Rente bei vorzeitigem Rücktritt 14.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach aus betrieblichen Gründen Ablauf der Alters- oder Invalidenrentenzahlung beziehungs- weise nach Ablauf der Lohnzahlung. Der Rentenanspruch 16.1 Auf Antrag der Firma richtet die Stiftung Versicherten, dauert so lange, wie die Rentenberechtigung besteht (siehe die aus betrieblichen Gründen aus der Firma ausscheiden, Ziffer 2.2 h). monatliche Renten aus. Die Höhe der Renten richtet sich nach einem für die Firma verbindlichen Plan. 15 Todesfallkapital 16.2 Die Firma hat die Stiftung für deren Mehrleistung aufgrund versicherungstechnischer Berechnungen zu 15.1 Stirbt eine versicherte Person oder ein Rentenbezüger, entschädigen. wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender 16.3 Beim Erreichen beziehungsweise beim Tod vor Rangordnung und in folgendem Umfang: Erreichen des Schlussalters erlöschen die Renten gemäss a) in vollem Umfang: Ehegatte und rentenberechtigte Ziffer 16.1. An deren Stelle treten die reglementarischen Kinder; bei deren Fehlen Leistungen. b) in vollem Umfang: natürliche Personen, die vom Verstor- benen in erheblichem Mass unterstützt worden sind,
B Leistungen der Stiftung 13 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 17 Freizügigkeitsleistung ihren Zivilstand mit einem aktuellen amtlichen Dokument (z.B. Wohnsitzbescheinigung) zu belegen. 17.1 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeits- verhältnisses, sofern kein Anspruch auf Leistungen der Stif- 17.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Freizügig- tung nach den vorstehenden Bestimmungen besteht. Ist ein keitsgesetzes und der bilateralen Verträge mit der Europäi- Sparkapital vorhanden, hat der Versicherte Anspruch auf schen Union. eine Freizügigkeitsleistung. 17.7 Während der Dauer einer Unterdeckung wird für die 17.2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird nach dem Berechnung der Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG Beitragsprimat berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen anstelle des BVG-Mindestzinses der vom Stiftungsrat Sparkapital sowie dem vorhandenen Kapital aus dem Ein- beschlossene Zinssatz für die Verzinsung des Sparkapitals kaufsplan. angewendet. 17.3 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnis- 17.8 Die Stiftung erstellt zuhanden des austretenden Versi- ses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben cherten eine Austrittsabrechnung, aus der die Berechnung unverändert bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhält- der ordentlichen Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG, nisses versichert, längstens aber während eines Monats. der minimalen Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG und der Wird die Stiftung leistungspflichtig, nachdem die Freizügig- Austrittsleistung nach BVG (Art. 18 FZG) hervorgeht. keitsleistung bereits ausbezahlt worden ist und eine Rück- Die Stiftung teilt dem austretenden Versicherten zuhanden erstattung unterbleibt, wird das Sparkapital entsprechend seiner neuen Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrich- gekürzt. tung ferner mit: – die erworbene Austrittsleistung im Alter von 50 Jahren 17.4 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung – die erworbene Austrittsleistung im Zeitpunkt der des neuen Arbeitgebers überwiesen. Eheschliessung beziehungsweise bei Eintragung der Beim Fehlen einer solchen kann der Versicherte seine Frei- Partnerschaft zügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto übertragen – die erste mitgeteilte oder fällig gewordene Austritts- lassen oder zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice ver- leistung nach FZG wenden. Ohne entsprechende Mitteilung wird das Guthaben sechs Monate nach dem Austrittsdatum der Stiftung Mit der Ausrichtung der Austrittsleistung erlöschen unter Auffangeinrichtung überwiesen. Vorbehalt der gesetzlichen Nachdeckungspflicht alle Ansprüche an die Stiftung. 17.5 Die austretenden Versicherten können die Barauszah- lung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn: 17.9 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung a) sie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein end- Der Vorsorgeausgleich bezüglich des während der Ehe gültig verlassen. Davon ausgenommen ist der obliga- (d.h. vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung torische Anteil der Austrittsleistung, sofern sich der Aus- des Scheidungsverfahrens) erworbenen Vorsorgeguthabens tretende in einem EU-/EFTA-Land niederlässt und dort erfolgt ausschliesslich auf Grundlage eines rechtskräftigen einer gesetzlichen Versicherung gegen Alter, Tod und In- und vollstreckbaren Urteils eines schweizerischen Gerichts. validität unterstellt ist. In diesem Fall muss der obligatori- Die Höhe des auszurichtenden Anteils an der Austrittsleis- sche Anteil auf ein Freizügigkeitskonto oder eine tung beziehungsweise Rente wird durch das Gericht Freizügigkeitspolice in der Schweiz überwiesen werden. bestimmt. b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, unterstehen oder so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt Rentenalter der Betrag nach Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Der Betrag kann Für die Barauszahlung muss bei verheirateten Versicherten jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmen. Die Unterschrift muss die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht amtlich beglaubigt sein. Unverheiratete Versicherte haben gekürzt würde.
14 B Leistungen der Stiftung Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 a) Invalide und aktive Versicherte Hat der Ex-Ehegatte, dem gemäss Art. 124a ZGB ein Muss das Vorsorgeguthaben eines aktiven Versicherten Rentenanteil zugesprochen worden ist, Anspruch auf oder einer invaliden Person vor dem reglementarischen eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter Rentenalter übertragen werden, wird die erworbene Aus- für den vorzeitigen Altersrücktritt gemäss Art. 1i Abs. 1 trittsleistung samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezü- BVV 2 erreicht, so muss er der Stiftung mitteilen, ob ihm gen für Wohneigentum beziehungsweise die hypotheti- die Beträge auf sein Konto (einmal pro Jahr, spätestens sche Austrittsleistung (d.h. der Betrag, der der invaliden am 15. Dezember) oder auf ein Konto bei einer Frei- Person nach Aufhebung der laufenden Invalidenrente zügigkeitseinrichtung überwiesen werden sollen. zugesprochen würde) geteilt. Einmaleinlagen (Einkäufe), Erreicht der Ex-Ehegatte, dem gemäss Art. 124a ZGB die aus «Eigengut» getätigt wurden, werden nicht be- ein Rentenanteil zugesprochen worden ist, das ordentli- rücksichtigt. che Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG, so wird ihm die Wird ein Teil der Austrittsleistung beziehungsweise der lebenslange Rente direkt ausgerichtet. hypothetischen Austrittsleistung im Rahmen einer Schei- Hat eine versicherte Person das AHV-Rücktrittsalter er- dung übertragen, so werden das Sparkonto sowie die reicht und wurde ihr im Rahmen der Scheidung ein Ren- zukünftigen Leistungen daraus entsprechend reduziert. tenanteil oder ein Kapitalbetrag zugesprochen, so wird Erreicht der aktive Versicherte oder die invalide Person ihr der zugesprochene Betrag direkt überwiesen. Der während des Scheidungsverfahrens das Rückttrittsalter, Betrag kann nicht an die Stiftung überwiesen werden. so werden der zu übertragende Teil der Austrittsleistung Bezieht die versicherte Person eine volle IV-Rente, kön- und die Rente (Alters- oder [lebenslange] Invalidenrente) nen die ihr zugesprochenen Rentenanteile gemäss gemäss Art. 19g FZV gekürzt; die Kürzung entspricht Art. 124a ZGB nicht an die Stiftung überwiesen werden. dem höchstzulässigen Betrag. Hat die versicherte Person das Mindestalter für die vor- Ist ein Teil des Vorsorgeguthabens zugunsten eines akti- zeitige Pensionierung gemäss Art. 1i Abs. 1 BVV 2 er- ven Versicherten oder einer invaliden Person der Stiftung reicht, so können die ihr zugesprochenen Rentenanteile zu übertragen, so wird der Betrag dem Altersguthaben gemäss Art. 124a ZGB – sofern die versicherte Person beziehungsweise hypothetischen Altersguthaben der be- keinen Antrag auf direkte Auszahlung gestellt hat – bis troffenen Person gutgeschrieben. Der Betrag wird im zum Tag der effektiven Pensionierung, spätestens aber Verhältnis des obligatorischen BVG-Altersguthabens zum bis zur AHV-Pensionierung, der Stiftung überwiesen wer- überobligatorischen Guthaben aufgeteilt, also im glei- den. Die Bestimmungen zum Einkauf von Vorsorgeleis- chen Verhältnis, in dem der Teil des Vorsorgeguthabens tungen gelten sinngemäss. durch die Vorsorgeeinrichtung des Ex-Ehegatten belas- tet wurde. Die allfällige laufende Invalidenrente wird wegen dieses Beitrags nicht erhöht. Bei Teilinvalidität bleibt der Beitrag auch bei Änderung des Invaliditätsgrads aufgrund der- selben Ursache unberücksichtigt. b) Pensionierte Bezieht die mit dem Vorsorgeausgleich belastete versi- cherte Person eine Altersrente (oder eine lebenslange Invalidenrente), so entscheidet das Gericht über die Tei- lung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und der Vorsorgebedürfnisse beider Ehe- gatten. Der zugesprochene Rentenanteil wird von der ausgerichteten Rente abgezogen und in eine lebens- lange Rente umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach Massgabe des Alters und des Geschlechts des geschie- denen Ehegatten zum Zeitpunkt, in dem das Schei- dungsurteil rechtskräftig wird.
B Leistungen der Stiftung 15 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 18 Auszahlung der Renten 20 Überentschädigung und Leistungskürzungen 18.1 Die Renten werden in monatlichen, vorschüssigen Beträgen ausgerichtet. Für denjenigen Monat, in dem der 20.1 Die Stiftung kürzt die Hinterlassenen- und Invaliden- Rentenanspruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt. leistungen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen Beim Tod von Alters- oder Invalidenrentnern erlischt der gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anre- Anspruch auf die Rente erst zwei Monate nach dem Todes- chenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen monat. Verdienstes übersteigen. 18.2 Die Teile der im Rahmen der Scheidung geschuldeten 20.2 Die Stiftung rechnet bei der Kürzung von Invaliden- lebenslangen Renten werden der Vorsorgeeinrichtung des leistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und Berechtigten jährlich jeweils spätestens bis zum 15. Dezem- von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und ber überwiesen. Sofern diese Renten dem Berechtigten Einkünfte an: direkt überwiesen werden müssen – unter Vorbehalt einer a) Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere anderslautenden Vereinbarung –, sind sie monatlich zu in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsor- überweisen. geeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf- grund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei 18.3 Beträgt zum Zeitpunkt des Rentenbezugs die jährliche werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwand- Rente oder die Summe der jährlichen Renten weniger als lungswert angerechnet 10% der minimalen AHV-Rente, wird anstelle der Rente(n) b) Taggelder aus obligatorischen Versicherungen eine nach versicherungstechnischen Regeln berechnete c) Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese Kapitalabfindung ausbezahlt. mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden d) wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: 18.4 Mit Zustimmung des berechtigten Ex-Ehegatten kann das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erziel- die Stiftung anstelle der Rentenübertragung eine einmalige bare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen Überweisung in Kapitalform vereinbaren. Diese wird ge- mäss den technischen Grundlagen der Stiftung zum Zeit- 20.3 Die Stiftung darf folgende Leistungen und Einkünfte punkt berechnet, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig nicht anrechnen: wird. Falls das Kapital der Stiftung überwiesen wird, über- a) Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, weist sie es dem berechtigten Versicherten im Zeitpunkt der Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen Begründung seines Leistungsanspruchs als Kapital weiter. b) Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Mass- nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- 19 Anpassung der Renten an die Teuerung cherung erzielt wird 19.1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der Höhe der 20.4 Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe/den Witwer Mindestleistungen gemäss BVG werden nach den gesetzli- oder an die überlebende eingetragene Partnerin/den über- chen Vorschriften und Anordnungen des Bundesrats der lebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden Preisentwicklung angepasst. zusammengerechnet. 19.2 Die im Rahmen einer Scheidung geschuldeten Ren- 20.5 Die leistungsberechtigte Person muss der Stiftung tenanteile werden nicht der Preisentwicklung angepasst. über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. 19.3 Der Stiftungsrat entscheidet jährlich nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung, ob und in wel- 20.6 Die Stiftung kann die Voraussetzungen und den chem Umfang die Renten erhöht werden können. Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leis- tungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
16 B Leistungen der Stiftung Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 20.7 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem 21.4 Die Entnahme eines Vorbezugs erfolgt im Verhältnis gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versi- des obligatorischen BVG-Altersguthabens zum überobliga- cherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich torischen Guthaben im Zeitpunkt der Auszahlung. erzielen würde. 21.5 Die Rückzahlung erfolgt im Verhältnis des obligatori- 20.8 Personen mit Anspruch auf Todesfall- oder Invaliditäts- schen BVG-Altersguthabens zum überobligatorischen Gut- leistungen haben ihre Forderungen gegenüber haftpflichti- haben im Zeitpunkt des Vorbezugs; ist dieses Verhältnis gen Dritten bis zur Höhe der Leistungspflicht der Stiftung an nicht bekannt, so erfolgt die Rückzahlung gemäss dem im diese abzutreten. Zeitpunkt der Rückzahlung herrschenden Verhältnis. 20.9 Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden 21.6 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Ausführungs- Umfang kürzen, wenn die AHV/IV beziehungsweise die bestimmungen. Unfall- oder Militärversicherung Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbei- 21bis Verzugszins geführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme widersetzt. 21bis 1 Ist die Stiftung in Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen, entspricht der Verzugszins dem BVG- 20.10 Wird die Stiftung vorleistungspflichtig, richtet sie die Zins. Bei rückwirkenden Rentenzahlungen besteht kein gesetzlichen Mindestleistungen aus. Anspruch auf einen Zins. 20.11 Nach Erreichen des Rücktrittsalters soll der Betrag 21bis 2 Die Stiftung schuldet auf einer Kapitalabfindung der Altersleistungen mindestens so hoch sein wie die in den so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung Art. 24 und 25 BVG geltenden ungekürzten BVG-Mindest- seines Ehegatten nach Art. 37a BVG nicht beibringen kann leistungen. Die Stiftung gleicht die Leistungskürzungen bei und sie die für die Überweisung der Kapitalabfindung Erreichen des Rentenalters nach Art. 20 Abs. 2ter und 2quarter notwendigen Angaben nicht erhalten hat. UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG nicht aus. 21 Wohneigentumsförderung (WEF) 21.1 Versicherte können ihr Sparkapital im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Wohneigentum einsetzen. 21.2 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschie- den oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufge- löst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird entsprechend geteilt. 21.3 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zins- verlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet.
C Finanzierung 17 Pensionskasse General Electric Schweiz, Reglement 2018 22 Beitragspflicht Invalidität sowie für weitere Aufwendungen und einen Teil der altersabhängigen Spargutschriften. 22.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Stiftung und dauert bis zur Pensionierung beziehungsweise 23.5 Ab 1. Januar des Jahres, in dem die Versicherten das bis zum Ausscheiden aus der Stiftung oder bis zum Tod des 25. Lebensjahr vollenden, leistet die Firma einen Beitrag Versicherten. gemäss den Beitragstabellen im Anhang I. Dieser Beitrag umfasst die Hälfte des Beitrags von 3,2% des versicherten 22.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich die Bei- Lohns für die Risiken Tod und Invalidität sowie für weitere tragspflicht entsprechend der Rentenabstufung (gemäss Aufwendungen und einen Teil der altersabhängigen Spar- Ziffer 10.4). gutschriften. 22.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Firma vom Lohn, von der Lohnfortzahlung oder vom Lohnersatz 24 Persönliche Einlagen abgezogen und monatlich, zusammen mit den Beiträgen der Firma, der Stiftung überwiesen. 24.1 Es können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jederzeit Einlagen in die Stiftung gemacht werden, um 22.4 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhält- die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung bestimmt die nissen müssen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Einkaufslimite nach anerkannten Grundsätzen (siehe Ein- beim Eintritt in die Stiftung eingebracht werden. kaufstabelle im Anhang II). Von der Einkaufslimite gemäss Anhang II werden allfällige Freizügigkeitsguthaben sowie Guthaben der Säule 3a 23 Höhe der Beiträge gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2 abgezogen. Für Versicherte, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorge- 23.1 Die Versicherten leisten bis Ende des Jahres, in dem einrichtung in der Schweiz angehört haben, gilt ausserdem sie das 24. Lebensjahr zurücklegen, eine Risikoprämie die Beschränkung gemäss Art. 60b BVV 2. für Tod und Invalidität von 1% des versicherten Lohns. Diese Der Betrag, der durch einen aktiven oder invaliden Ver- Risikoprämie wird beim Austritt nicht zurückerstattet. sicherten überwiesen wird, kann wiedereingekauft werden. Für invalide Versicherte sind die reglementarischen 23.2 Die Firma leistet bis Ende des Jahres, in dem die Einkaufsgrenzen bis zur Höhe des effektiv im Rahmen Versicherten das 24. Lebensjahr zurücklegen, eine Risiko- der Scheidung überwiesenen Betrags nicht anwendbar. prämie von 1,5% des versicherten Lohns. Diese Risiko- Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird die Summe der prämie wird beim Austritt nicht zurückerstattet. persönlichen Einkäufe in die Stiftung mit Zins an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 und 15.2 23.3 Die Sparbeiträge sind nach Alter gestaffelt. Es stehen zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer 15.3 aus- drei Tabellen zur Auswahl: Standard, Standard plus und bezahlt. Standard minus. Die Versicherten können jährlich auf den 1. Januar wählen, nach welcher Tabelle sie im folgenden 24.2 Der Versicherte kann die Leistungskürzung zufolge Jahr Beiträge leisten möchten. Ohne schriftliche Mitteilung vorzeitigen Altersrücktritts durch Einlagen auf ein verzinsli- an die Stiftung kommt die Tabelle Standard zur Anwendung. ches Konto des Einkaufsplans gemäss Anhang III vorfinan- Ein einmal gefällter Entscheid gilt so lange, bis er von den zieren. Versicherten widerrufen wird. Die Verzinsung erfolgt analog zu Ziffer 6.3. Einlagen auf das Konto des Einkaufsplans sind nur möglich, 23.4 Ab 1. Januar des Jahres, in dem die Versicherten das wenn: 25. Lebensjahr vollenden, leisten sie für die Altersvorsorge a) der Versicherte alle Freizügigkeitsleistungen früherer einen Beitrag gemäss einer der Beitragstabellen im An- Vorsorgeeinrichtungen in die Stiftung eingebracht hat hang I. Dieser Beitrag umfasst die Hälfte des Beitrags von b) der Versicherte die vollen Leistungen des Basisplans 3,2% des versicherten Lohns für die Risiken Tod und (Anhang II) eingekauft hat
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