REGIERUNG VON UNTERFRANKEN - Weinprüfstelle

Die Seite wird erstellt Lui-Horst Beer
 
WEITER LESEN
REGIERUNG VON UNTERFRANKEN
- Weinprüfstelle -

Weinetikettierung – Deutscher Wein;
Grundregeln u. Musteretikett

Rechtsstand: 05.07.2012

Pflichtangaben:

- Verkehrsbezeichnung/Qualitätsstufe: Wein

- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder Deutscher Wein
(Achtung: Eine engere Herkunftsangabe als deutsch ist nicht zulässig. Demzufolge darf in der Etikettierung z.B.
auch kein Gemeindewappen – mit oder ohne Ortsnamen – und auch kein Fränkischer Rechen – mit oder ohne
Angabe „Franken“ - abgebildet werden.)

- Los-Nummer

- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der
Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vor-
handener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszei-
chen der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender
Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit
erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l

- Abfüllerangabe: Abfüller (Achtung: bei schlichten Weinen gibt es keine „Erzeugerabfüllung“) +
Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie Weinbau, Weingut, Winzer dürfen nur hier und nur dann verwendet
werden, wenn 100 % der für den Wein verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +
„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +
Postleitzahl +
Gemeinde des Firmensitzes +
Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in un-
mittelbar angrenzender Gemeinde)

- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind Weine (und Weinbauer-
zeugnisse), die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewon-
nen und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von Weinbehandlungsmitteln mit Kasein,
Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Ka-
sein aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,
Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin
bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der Weinerzeugung keine Mit-
tel auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im Wein nicht mehr nachweisbar sind
(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere
allergene Stoffe im Wein vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser
Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Pik-
togramme ergänzt werden.
–2–

Pflichtangaben (Fortsetzung):

- Angabe der Weinarten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben
werden müssen – aber dürfen - die Weinarten „Weißwein“ und „Rotwein“).

- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von Wein sind u.a.
in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Anga-
ben und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung
dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtver-
hältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung
wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)
nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhal-
ten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkohol-
gehalte (bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).
Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindest-
schriftgröße eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm ent-
spricht.
Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie
gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon
ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs
angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.

Fakultative (freiwillige) Angaben:

- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertrauben-
sorte stammen und die verwendete/n Rebsorte/n nicht wegen § 42 Abs. 3 WeinV nicht etikettiert werden
darf/dürfen. Falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden Weines aus
diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Mengen.
Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Größe zu
erfolgen. Achtung: Gemäß § 42 Abs. 3 WeinV ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme,
der folgenden 22 Rebsorten ab Erntejahrgang 2011 für „schlichten“ Wein untersagt:
 1. Bacchus                        2. Blauer Limberger                    3. Blauer Portugieser
 4. Blauer Silvaner                5. Blauer Spätburgunder                6. Blauer Trollinger
 7. Domina                         8. Dornfelder                          9. Grauer Burgunder
10. Grüner Silvaner              11. Kerner                              12. Müller-Thurgau
13. Müllerrebe                   14. Rieslaner                           15. Roter Elbling
16. Roter Gutedel                17. Roter Riesling                      18. Roter Traminer
19. Scheurebe                    20. Weißer Elbling                      21. Weißer Gutedel
22. Weißer Riesling.
Des Weiteren ist die Verwendung der Rebsortenbezeichnungen Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, (und
Rheinriesling) nicht zulässig. Bei diesen Rebsorten dürfen aber Synonyme verwendet werden, in denen nicht Bur-
gund als Namensbestandteil enthalten ist, z. B.: Pinot blanc für Weißer Burgunder).

- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) davon stammen)

- Geschmacksangabe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“, soweit jeweils zutreffend.

- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite
usw. (Achtung: Begriffe wie Weinbau, Weingut, Winzer dürfen hier keinesfalls verwendet werden; deshalb darf z.B.
eine Internet-Adresse www.weinbau-frank-mustermann.de bei schlichten Deutschen Weinen in der Etikettierung an
keiner Stelle erscheinen).

- Phantasie-Bezeichnungen für den Wein, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.
–3–

Musteretikett

                  2011er

                   Rosè

                halbtrocken

           Deutscher Wein

              Abfüller:
      Weinbau Frank Mustermann
          D-97318 Kitzingen

            Enthält Sulfite

                L.-Nr. 01-12

 0,75l                         11,5%vol
REGIERUNG VON UNTERFRANKEN
- Weinprüfstelle -

Weinetikettierung – Landwein Main;
Grundregeln u. Musteretikett

Rechtsstand: 05.07.2012

Pflichtangaben:

- Anbaugebiet und Qualitätsstufe/Verkehrsbezeichnung: Landwein Main

- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder Deutscher Land-
wein Main

- Los-Nummer

- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der
Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vor-
handener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszei-
chen der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender
Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit
erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l

- Abfüllerangabe: Abfüller oder (falls Voraussetzungen vorliegen) Erzeugerabfüllung +
Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie Weinbau, Weingut, Winzer dürfen nur verwendet werden, wenn 100
% der für den Wein verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +
„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +
Postleitzahl +
Gemeinde des Firmensitzes +
Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in un-
mittelbar angrenzender Gemeinde)

- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind Weine (und Weinbauer-
zeugnisse), die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewon-
nen und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von Weinbehandlungsmitteln mit Kasein,
Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Ka-
sein aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,
Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin
bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der Weinerzeugung keine Mit-
tel auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im Wein nicht mehr nachweisbar sind
(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere
allergene Stoffe im Wein vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser
Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Pik-
togramme ergänzt werden.
–2–

Pflichtangaben (Fortsetzung):

- Angabe der Weinarten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben
werden müssen die Weinarten „Weißwein“ und „Rotwein“).

- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von Wein sind u.a.
in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Anga-
ben und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung
dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtver-
hältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung
wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)
nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhal-
ten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkohol-
gehalte (bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).
Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindest-
schriftgröße eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm ent-
spricht.
Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie
gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon
ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs
angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.

Fakultative (freiwillige) Angaben:

- Bezeichnung „geschützte geographische Angabe“ in Verbindung mit der Angabe „Landwein Main“.
Zusätzlich oder alleine kann auch das entsprechende Siegel „geschützte geographische Angabe“ mit der
Angabe „Landwein Main“ verwendet werden.

- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertrauben-
sorte stammen; falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses
aus diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Er-
zeugnismengen. Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen
gleicher Größe zu erfolgen)

- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) davon stammen)

- Geschmacksangabe „trocken“ oder „halbtrocken“, soweit jeweils zutreffend (liebliche und süße Landweine
sind in Bayern nicht zulässig).

- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite
usw. (Achtung: Begriffe wie Weinbau, Weingut, Winzer dürfen auch hier nur verwendet werden, wenn 100 % der
für den Wein verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen)

- Phantasie-Bezeichnungen für den Wein, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.
–3–

Musteretikett

                  2011er

            Spätburgunder

                   Rosè

                  trocken

        Deutscher Landwein Main
    geschützte geographische Angabe

          Erzeugerabfüllung
      Weinbau Frank Mustermann
          D-97318 Kitzingen

             Enthält Sulfite

                L.-Nr. 01-12

 0,75l                         11,5%vol
REGIERUNG VON UNTERFRANKEN
- Weinprüfstelle -

Weinetikettierung – Qualitäts-/Prädikatswein Franken;
Grundregeln u. Musteretikett

Rechtsstand: 05.07.2012

Pflichtangaben:

- Anbaugebiet: Franken

- Qualitätsstufe: Qualitätswein (mit oder ohne „b.A.“ = bestimmtes Anbaugebiet) oder Prädikatswein (mit dem
jeweils zutreffenden Prädikat: Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein)

- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder Deutscher Quali-
tätswein (mit oder ohne „b.A.“) bzw. Deutscher Prädikatswein

- Amtliche Prüf-Nummer: nach folgendem Muster A.P.Nr. xxxx-yyy-zz

- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der
Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vor-
handener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszei-
chen der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender
Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit
erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l.

- Abfüllerangabe: Abfüller oder (falls Voraussetzungen vorliegen) Erzeugerabfüllung +
Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie Weinbau, Weingut, Winzer dürfen nur verwendet werden, wenn 100
% der für den Wein verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +
„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +
Postleitzahl +
Gemeinde des Firmensitzes +
Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in un-
mittelbar angrenzender Gemeinde)

- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind Weine (und Weinbauer-
zeugnisse), die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewon-
nen und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von Weinbehandlungsmitteln mit Kasein,
Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Ka-
sein aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,
Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin
bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der Weinerzeugung keine Mit-
tel auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im Wein nicht mehr nachweisbar sind
(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere
allergene Stoffe im Wein vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser
Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Pik-
togramme ergänzt werden.
–2–

Pflichtangaben (Fortsetzung):

- Angabe der Weinarten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben
werden müssen – aber dürfen - die Weinarten „Weißwein“ und „Rotwein“).

- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von Wein sind u.a.
in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Anga-
ben und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung
dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtver-
hältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung
wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)
nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhal-
ten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkohol-
gehalte (bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).
Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindest-
schriftgröße eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm ent-
spricht.
Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie
gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon
ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs
angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.

Fakultative (freiwillige) Angaben:

- Bezeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“ in Verbindung mit der Angabe „Franken“. Zusätzlich
oder alleine kann auch das entsprechende Siegel „geschützte Ursprungsbezeichnung“ mit der Angabe
„Franken“ verwendet werden.

- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertrauben-
sorte stammen; falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses
aus diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Er-
zeugnismengen. Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen
gleicher Größe zu erfolgen)

- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus dem angegebenen Jahrgang
stammen)

- Bereich (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus dem angegebenen Bereich stam-
men)

- Lage, stets mit Gemeindeangabe (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus der
angegebenen Lage stammen)

- Gemeindeangabe ohne Lage (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus der ange-
gebenen Gemeinde stammen)

- Angabe der Weinart „Weißherbst“ (nur zulässig, falls aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens
95 % aus hell gekeltertem Most erzeugt. Bitte beachten: Auch die ggf. verwendete Süßreserve muss von dieser
Rebsorte stammen. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Weißherbst“ in Schriftzeichen gleicher
Art, Größe und Farbe angegeben werden. Wird die Bezeichnung „Weißherbst“ gebraucht, darf die Bezeichnung
„Rosé“ nicht verwendet werden.)
–3–

Fakultative Angaben (Fortsetzung):

- Geschmacksangabe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“, soweit jeweils zutreffend.

- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite
usw. (Achtung: Begriffe wie Weinbau, Weingut, Winzer dürfen auch hier nur verwendet werden, wenn 100 % der
für den Wein verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen)

- Phantasie-Bezeichnungen für den Wein, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.

Musteretikett

                Franken
    geschützte Ursprungsbezeichnung

       2012er Würzburger Kirchberg

        Spätburgunder Weißherbst

                 trocken

    Deutscher Prädikatswein Spätlese

              Gutsabfüllung
       Weingut Max Mustermann
           D-97070 Würzburg
      abgefüllt in D 97321 Kitzingen

             Enthält Sulfite
          und Kasein aus Milch

           A.P.Nr. xxxx-yyy-zz

 0,75l                      12,5%vol
Sie können auch lesen