Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung
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Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelver- sorgung Stand: 26.09.2022 (geändert am 15.02.2023: S. 4 COVID-19-Immunitätsnachweis gemäß § 20a IfSG entfallen, S. 5 Aktualisierung zur Qualifikation des Apothekers gemäß § 20c IfSG)
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personen- und Berufsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich ...................................................................... 3 II Regulatorische Anforderungen ..................................................................................... 3 III Zuständigkeiten ............................................................................................................ 5 IV Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken .......................... 6 Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 26.09.2022 Seite 2 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung I Zweckbestimmung und Geltungsbereich Diese Leitlinie beschreibt die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durch- führung von Impfungen gegen die saisonale Influenza (Grippe) gemäß § 20c Infektionsschutz- gesetz (IfSG)1 im Rahmen der Regelversorgung in der öffentlichen Apotheke. II Regulatorische Anforderungen Nach § 20c IfSG 1 können Apotheker in öffentlichen Apotheken Personen, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben, gegen Grippe impfen. Gemäß § 1a Abs. 11 Nr. 2a ApBetrO ist die Vor- bereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch öffentliche Apotheken eine apothekenübliche Dienstleistung. Ziel der Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken ist die Verbes- serung der Impfquote. Voraussetzungen Apotheken müssen gemäß § 2 Abs. 3a ApBetrO die Vorgaben hinsichtlich Qualifikation, Aus- stattung, etc. erfüllen. Der Apothekenleiter hat für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtver- sicherung abzuschließen, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Grippe- schutzimpfung abdeckt. Außerdem muss der Grippeimpfstoff für die aktuelle Saison in ausrei- chender Menge verfügbar sein. Anzeigepflicht Nach § 2 Abs. 3a Nr. 4 ApBetrO hat der Apothekenleiter der zuständigen Behörde die Durch- führung sowie Änderungen bezüglich der Durchführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür erforderlichen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen an- zuzeigen. Impfstoff Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 60 Jahren die Impfung mit einem Hochdosis-Influenza- Impfstoff. Somit haben Personen dieser Altersgruppe gemäß § 20i Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch1 Anspruch auf diesen Impfstoff. Um möglichen Unsicherheiten bei der Verfügbarkeit von Grippeimpfstoffen vorzubeugen, hat das Bundesgesundheitsministerium mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung ge- gen Influenza und Masern1 festgelegt, dass Versicherte ab 60 Jahren bis zum 31. März 2023 neben dem hochdosierten auch einen herkömmlichen inaktivierten, tetravalenten 2 Influenza‐ Impfstoff erhalten können. Es wurde auch geregelt, dass der Hochdosis-Influenza-Impfstoff für diese Altersgruppe trotz der höheren Kosten als wirtschaftlich gilt. Nach § 132e Abs. 2 SGB V meldet die Spitzenorganisation der Apotheker bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch 1 Literaturverzeichnis siehe Kapitel 17 im Kommentar der Leitlinie 2 Im Folgenden wird der Begriff tetravalent (Synonym: quadrivalent) verwendet. Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 26.09.2022 Seite 3 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung die Apotheke vorgesehen sind, auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellung an das PEI. Nachweis der Immunität gegen Masern Apotheken gehören aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nicht zu den von der einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht betroffenen Einrichtungen 3. Das gilt auch für Apotheken, die Impfungen durchführen. Da die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes von den Bundesländern exekutiert werden, empfehlen wir vor der Aufnahme von COVID-19- Schutzimpfungen, diese Rechtsauffassung mit der zuständigen Behörde abzustimmen, so- fern Angehörige des Apothekenpersonals zum Stichtag keinen nach § 20 Abs. 8 IfSG erfor- derlichen Immunitätsnachweis vorlegen können. Ein Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für das Personal der Apotheke, das Impfungen durchführt, ist seit der Streichung des § 20a IfSG zum 01.01.2023 nicht mehr erforderlich. Aufklärungsgespräch und Einwilligung der zu impfenden Person Gemäß § 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1 und nach § 2 Abs. 3a ApBetrO hat der imp- fende Apotheker vor Durchführung der Grippeschutzimpfung die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient aufgeklärt worden ist. Dabei ist der Patient gemäß § 630e BGB über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwar- tende Folgen und Risiken der Impfung sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Präventionsmaßnahme. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. Dokumentation für den Patienten Der Apotheker hat gemäß § 22 IfSG1 die Schutzimpfung unverzüglich mit den erforderlichen Daten in den Impfausweis des Patienten einzutragen bzw. eine Impfbescheinigung zu erstel- len. Dokumentation in der Apotheke Angaben zur Dokumentation in der Apotheke sind in § 35a ApBetrO festgelegt. Die Aufzeich- nungen sind in der Apotheke 10 Jahre aufzubewahren. Das entspricht ebenfalls den Vorgaben aus § 630f Abs. 3 BGB. Dem Patienten ist gemäß § 630e Abs. 2 BGB eine Kopie der Einwilli- gungserklärung mitzugeben. Beschreibung im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke Die Durchführung von Grippeschutzimpfungen ist gemäß § 2a ApBetrO im Qualitätsmanage- mentsystem der Apotheke zu beschreiben. 3aktualisierte Handreichung des BMG zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG, Stand 11.02.2022 (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavi- rus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 26.09.2022 Seite 4 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung III Zuständigkeiten Nur Apotheker mit entsprechender Qualifikation gemäß § 20c Abs. 1 IfSG, die zum Personal der Apotheke gehören, dürfen Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken vornehmen. Bis zum 31.12.2022 erworbene Qualifikationen entsprechend der Curricula der Bundesapo- thekerkammer berechtigen auch weiterhin zur Durchführung der geschulten Impfungen. Nicht- approbiertes pharmazeutisches Personal kann den Apotheker gemäß § 35 a Abs. 2 ApBetrO bei der Vorbereitung und Dokumentation der Impfung unterstützen, soweit dies entsprechend nachweislich geschult und ausreichend qualifiziert ist. Die Schulungsmaßnahmen sind zu do- kumentieren. Die Delegation der Tätigkeit an Mitarbeiter ohne entsprechende Qualifikation ist nicht gestattet. Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 26.09.2022 Seite 5 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung IV Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Kapitel 1 Formale Voraussetzungen Apotheke: - Qualifizierung des Apothekers - Ärztliche Schulung nach § 20c IfSG - Bis zum 31.12.2022 erworbene Qualifikation entsprechend der Curricula der Bundesapothekerkammer Patient mit Wunsch nach - Impfender Apotheker muss zum Personal der Apotheke Grippeschutzimpfung gehören - Räumlich und sächliche Ausstattung der Apotheke - Betriebshaftpflichtversicherung - Anzeige der Tätigkeit vor Aufnahme Patient: - Mindestens 18 Jahre alt (evtl. Vorlage Personalausweis) - Versicherungsnachweis - GKV-Versicherter fällt unter die Festlegungen der GBA- Richtlinie - Grippeimpfstoff vorhanden? - Raum für die Impfung frei? - Steht ein dafür qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung? im Moment Ggf. Termin oder Benachrichtigung Impfung möglich? nicht vereinbaren Kapitel 3 Räumlichkeiten und Ausstattung ja Am Arbeitsplatz müssen zur Verfügung stehen: - Medizinische Einmalhandschuhe - Schutzkittel - Hände-/Hautdesinfektionsmittel Vorbereitung des Raumes - Flächendesinfektionsmittel - Ggf. (Sicherheits)Kanülen (empfohlen: 25G 1 0,50 x 25 mm) - Zellstofftupfer, Wundschnellverband - Spezielle Entsorgungsbehälter für Spritzen/Kanülen, Tupfer Fehlende Materialien - Aufklärungsmerkblätter ergänzen - Formulare für Einverständniserklärung - Formular für Impfbescheinigungen - Dokumentationsbögen - Ggf. kleiner Apothekenstempel für Impfbuch - Aktuelle Fachinformation/en des/der Impfstoffe/s - Notfallausrüstung - Ggf. weiteres Informationsmaterial zum Thema Impfen unvollständig Alle Materialien vorhanden? Kapitel 5.1 Beurteilung der Impfeignung des Patienten Kontraindikationen für die Grippeschutzimpfung sind: - Schwere akute Erkrankung vollständig - Fieberhafter Infekt (>38,5 °C) - Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Impfstoffes, z. B. Gentamicin, Neomycin, Hühnereiweiß (Impfstoffzusammen- setzung beachten) Feststellen, ob der Patient geimpft Darüber hinaus sollte nicht in der Apotheke geimpft werden., sondern an den Arzt verwiesen werden bei: werden kann - Allergischen Reaktionen, hohem Fieber oder anderen ungewöhnlichen Reaktionen nach einer früheren Impfung - Geplanten operativen Eingriffen innerhalb der nächsten 3 Tage - Patienten unter Therapie mit Arzneimitteln, die die Blutgerinnung beeinflussen, z. B. Marcumar - Ggf. Schwangerschaft - Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion - Sonstige Umstände, die eine ärztliche Beratung erfordern könnten Impfung zu einem späteren Zeitpunkt Kann der Patient Patient/in nicht impffähig empfehlen oder Patient/in geimpft werden? ggf. an Arzt verweisen ja Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 26.09.2022 Seite 6 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung Fortsetzung ja Kapitel 5.2 Auswahl des Impfstoffs - Tetravalenter Influenza-Hochdosis-Impfstoff für Patienten ab 60 Jahren und älter laut STIKO empfohlen Patient > 60 Jahre - Impfung auch mit anderen tetravalenten Impfstoffen möglich ja Impfstoffauswahl nach Beratung Gewünschter Patient kann nicht geimpft werden; Impfstoff in der Impfung ggf. zu einem späteren nein Apotheke Zeitpunkt, in einer anderen Apotheke nein verfügbar? oder beim Arzt ja Kapitel 5.4 Aufklärungsmerkblatt Aufklärungsmerkblatt auswählen - Entsprechend dem Impfstoff auswählen und aushändigen - Dem Patienten zur persönlichen Verwendung und Information aushändigen - Offene Fragen klären Kapitel 5.3 Aufklärungsgespräch Patient mündlich aufklären über: - Influenzainfektion und Behandlungsmöglichkeiten Aufklärungsgespräch mit dem - Wirkung und Nutzen der Impfung Patienten führen - Kontraindikationen - Durchführung der Impfung - Beginn und Dauer des Impfschutzes - Verhalten nach der Impfung - Mögliche UAW und Impfkomplikationen Patient bestätigt den nein Keine Impfung Wunsch zur Impfung? ja Kapitel 5.5 Einverständniserklärung Einverständniserklärung unterschreiben lassen - Kopie für den Patienten - Fertigspritze aus dem Kühlschrank holen Impfstoff aus dem Kühlschrank - Sekundärverpackung entfernen nehmen - Fertigspritze kurz temperieren lassen Kapitel 6/Kapitel 7 Hygienemaßnahmen/Arbeitsschutzmaßnahmen Hygiene- und - Hygieneplan und Betriebsanweisung beachten Arbeitsschutzmaßnahmen • Schutzkittel anziehen; • Hände desinfizieren, abtrocknen lassen • Ggf. Einmalhandschuhe anziehen Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 26.09.2022 Seite 7 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung Fortsetzung Kapitel 8 Vorbereitung der Fertigspritze Vorbereitung der Fertigspritze - Spritzenzylinder vor Gebrauch schütteln und Dokumentation - Sichtprüfung der Suspension (farblos bis leicht opaleszierend, keine sichtbaren Partikel) Kapitel 9.1 Patient impfbereit machen - Patient auf die Liege setzen oder legen Patient impfbereit machen - Oberarm auswählen - Einstichstelle mit geeignetem Hautdesinfektionsmittel desinfizieren (sprühen, wischen, sprühen) - Desinfektionsmittel vollständig abtrocknen lassen - Gebrauchsfertigmachung der Fertigspritze Gebrauchsfertigmachung der • Entsprechend der Fachinformation des Impfstoffes Fertigspritze • Spritzenkappe vom Spritzenzylinder abdrehen • Kanüle aufschrauben Kapitel 9.2 Injektion des Impfstoffes - Arm locker herunterhängen/liegen lassen - i.m. Applikation in den Deltamuskel Injektion des Impfstoffes - Drei Querfinger (ohne Daumen) unterhalb der Schulterhöhe senkrecht zur Hautoberfläche in die höchste Erhebung - Kanüle ca. 2 cm tief einstechen - Zügige und vollständige Injektion - Kanüle vorsichtig entfernen Kapitel 9.3 Nachsorge Nachsorge - Zellstofftupfer sanft auf die Einstichstelle halten - Einstichstelle bei bestehender Blutung mit Wundschnellverband versorgen - Empfehlung an den Patienten, noch 15 min sitzen bzw. liegen bleiben Kapitel 10 Entsorgung - Fertigspritze mit Kanüle, benutzte Tupfer und Einmalhandschuhe in einen gesondert gekennzeichneten durchstichsicheren und bruchfesten Abfallbehälter Entsorgung für potenziell infektiöse Abfälle mit Verletzungsgefahr entsorgen - Mülltrennung beachten Kapitel 11 Dokumentation Im Impfausweis/Impfbescheinigung des Patienten: - Datum der Impfung - Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs (Vignette einkleben) - Impfung gegen Grippe - Name und Anschrift der Apotheke (Stempel) - Name und Unterschrift des impfenden Apothekers Dokumentation in der Apotheke - Datum und Durchführung der Aufklärung Dokumentation - Datum und Durchführung der Anamnese - Einwilligung - Datum der Impfung - Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs (Vignette einkleben) - Name, Geburtsdatum und Anschrift der geimpften Person - Name und Anschrift der Apotheke - Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde - Name und Unterschrift der Person, die die Aufklärung, Anamnese und Impfung Impfsurveillance durchgeführt hat Aufbewahrung 10 Jahre Kapitel 12 Impfsurveillance - Verpflichtend nach jeder Impfung - pseudonymisierte Übermittlung der Daten über die durchgeführte Impfung ans Patientenbefinden? RKI in einem vom PEI festgelegten Zeitabstand Bei Schwindel oder Unwohlsein noch auf der Liege liegenbleiben; ggf. Erste-Hilfe-Maßnahmen Arbeitsbereich säubern und desinfizieren und - Arbeitsbereich in einem einwandfreien Zustand hinterlassen Verbrauchsmaterial auffüllen Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 26.09.2022 Seite 8 von 8
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