LIEFERKETTENGESETZ Die kommenden gesetzlichen Regelungen Bedeutung für die Unternehmen - Netzwerk Compliance eV

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Die kommenden gesetzlichen
                     Regelungen
LIEFERKETTENGESETZ
                     Bedeutung für die Unternehmen
Wer sind wir?
                                                                           KARL WÜRZ
Schwerpunkte:                                                              Geschäftsführer CompCor
✓ Compliance Management System                                             ehem. Polizeidirektor im Innenministerium BW
✓ Datenschutz-Management-System                                            Mitglied im DIN-Normenausschuss
                                                                           Vorstandsmitglied Netzwerk Compliance e.V.
✓ Ext. Compliance-Beauftragter,
   ext. Datenschutz-Beauftragter,
                                                                          DR. REINHARD PREUSCHE
   ext. Geldwäschebeauftragter                                            Senior Consultant Compliance
✓ Compliance-Beratung, Trainings                                          ehem. Leiter Group Compliance der Allianz SE
✓ Vorbereitung auf Zertifizierung (ISO 37301)                             Vorstandsmitglied Netzwerks Compliance e.V.
✓ Compliance Brettspiel „Integrity Now!“
✓ Compliance e-Trainings der Haufe Akademie               DAS COMPCOR CONSULTING-TEAM
Bevorzugter Partner der Haufe Akademie bei                6 interne Consultants, 10 externe Consultants
Compliance Trainings

 Seit Ende 2020: Strategische Partnerschaft mit der equeo Compliance GmbH, Berlin
 Exklusiver Vertriebspartner von CompCor und Partnern für:
 ✓ Hinweisgeber-System mit/ohne Ombudsmann
 ✓ Compliance Process-Tools (Policy Management, Business Partner Integrity Management u.a.)
 ✓ Compliance Awareness-Produkte und –Projekte, Compliance Kommunikation und Training

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STAND DER GESETZGEBUNG

− Bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen.
− In den letzten beiden Jahren längere politische Diskussionen in den Regierungsparteien.
− Gesetzesentwurf im März von der Regierung beschlossen.
− Das „Lieferkettengesetz“ soll noch vor der Sommerpause 2021 verabschiedet werden.
− Erste Lesung im Bundestag am 22. April 2020!

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ENTWICKLUNGEN IN DEUTSCHLAND

− Ausgangspunkt: UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP).
− Nach diesen UN-Prinzipien soll der Schutz der Menschenrechte weltweit in Form von „Nationalen Aktionsplänen“
  (NAP) umgesetzt werden.
− Deutschland hat im Dezember 2016 einen „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“
  verabschiedet: Ziel: Freiwilliges Engagement der Unternehmen, dies entsprechend umzusetzen.
− In diesem NAP war eine Evaluation vorgesehen. Diese erbrachte folgende Ergebnisse:
      o Das angestrebte Ziel von 50 % wurde deutlich verfehlt.
      o Erste Unternehmensbefragung (2019): rund 400 von rund 3.000 angeschriebenen Unternehmen haben geantwortet; davon
        waren ca. 20 % Erfüller des NAP.
      o Zweite Befragung (2020): rund 450 (von 2.250) Unternehmen antworteten; davon waren 17 % Erfüller.
− Schlussfolgerung der Bundesregierung:
  Vertrauen auf Freiwilligkeit der Unternehmen reicht nicht aus, deshalb gesetzliche Regelung erforderlich.
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BESTREBUNGEN AUF EU-EBENE

− März 2021: EU Parlament beschließt Legislativvorschlag zur Rechenschafts- und Sorgfaltspflicht von
  Unternehmen; Aufforderung an EU-Kommission, entsprechende Richtlinie zu erarbeiten.
     o sehr umfangreiche Sorgfaltspflichten für Unternehmen
     o geht deutlich über die derzeit national debattierten Verpflichtungen für Unternehmen hinaus
     o umfasst nicht nur menschenrechtliche, sondern auch umweltrechtliche Risiken und negative Auswirkungen auf die gute
       Regierungsführung in der Wertschöpfungskette
     o soll auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Hochrisikosektoren und börsennotierte KMU umfassen
− Im Juni 2021 will die EU-Kommission einen Legislativvorschlag zu Sorgfaltspflichten zum Schutz von
  Menschenrechten und der Umwelt in der Lieferkette vorlegen.
− Genaue Ausgestaltung noch offen.
  Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die EU-Regelungen über die derzeitige deutsche Fassung hinausgehen!

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GELTUNGSBEREICH LIEFERKETTENGESETZ

Das Lieferkettengesetz gilt (unabhängig von der Rechtsform) für alle größeren Unternehmen mit Sitz der
Hauptverwaltung in Deutschland
→ ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden:
  rund 600 Unternehmen in Deutschland.
→ ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden:
  rund 2.900 Unternehmen.

Beachte:
Da aber auch kleinere deutsche Unternehmen als Bestandteil einer Lieferkette von den Verpflichtungen ihrer
Großkunden betroffen sein werden, sollten auch kleinere Unternehmen sich mit den Regelungen vertraut machen.

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AUF WELCHE MENSCHENRECHTE BEZIEHEN SICH DIE
SORGFALTSPFLICHTEN? (1)

Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des Lieferkettengesetzes (LiefKettG) ist ein Zustand, bei dem auf Grund
tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum
Schutz der in § 2 Abs. 1 LiefKettG-E enthaltenen Rechtspositionen droht.
Zu schützende Rechtspositionen (1):
− Unversehrtheit von Leben und Gesundheit
− Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit
− Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit
− Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
− Schutz vor Folter

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AUF WELCHE MENSCHENRECHTE BEZIEHEN SICH DIE
SORGFALTSPFLICHTEN? (2)

Zu schützende Rechtspositionen (2):
− Verbot der Missachtung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, insbesondere durch
     o offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des
       Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
     o das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu
       vermeiden,
     o das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine
       ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen
     o ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;
− Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; Einhaltung der Mindestlohnregelungen

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AUF WELCHE MENSCHENRECHTE BEZIEHEN SICH DIE
SORGFALTSPFLICHTEN? (3)

Zu schützende Rechtspositionen (3):
− Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, wobei eine Ungleichbehandlung auch
  die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit umfasst
− Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung
  oder anderweitigen Nutzung
− Umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit

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WELCHE ZULIEFERER WERDEN UMFASST?

Die Anforderungen des Lieferkettengesetzes gelten für:
− den eigenen Geschäftsbereich (also alle Tochtergesellschaften und Beteiligungen) sowie
− für die unmittelbaren Zulieferer.

Für den mittelbaren Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen.
− Erlangt das Unternehmen allerdings Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so
  hat es unverzüglich
     o eine Risikoanalyse durchzuführen,
     o ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen sowie
     o angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.

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SORGFALTSPFLICHTEN FÜR UNTERNEHMEN - ÜBERSICHT

Hauptbestandteil des neuen Lieferkettengesetzes:
Festlegung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen sein
  → Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
  → Menschenrechtsbeauftragter bestellen (Compliance ?)
  → Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen.
  → Risikomanagement (inkl. Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die
    Menschenrechte.
  → Beschwerdemechanismus einrichten.
  → Dokumentation und Berichterstattung.

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SORGFALTSPFLICHTEN: GRUNDSATZERKLÄRUNG
§ 6 (2) LIEFKETTG-E

− Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie verabschieden.
− Die Grundsatzerklärung muss durch die Unternehmensleitung verabschiedet werden.
− Die Grundsatzerklärung ist gegenüber Beschäftigten, gegebenenfalls dem Betriebsrat, den unmittelbaren
  Zulieferern und der Öffentlichkeit zu kommunizieren.
− Mindestinhalte der Grundsatzerklärung:
     o Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1 (Risikomanagement), § 5
       Absatz 1 (Risikoanalyse), § 6 Absätze 3 bis 5 (Präventionsmaßnahmen), sowie §§ 7 bis 10 (Abhilfemaßnahmen,
       Beschwerdeverfahren, Dokumentation) nachkommt,
     o die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und
       umweltbezogenen Risiken und
     o die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Festlegung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, die das
       Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.

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SORGFALTSPFLICHTEN: MENSCHENRECHTSBEAUFTRAGTER
§ 4 (3) LIEFKETTG-E

− Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist,
  das Risikomanagement zu überwachen.
− Dies kann durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfolgen.
  Kann auch durch Compliance Organisation wahrgenommen werden.
− Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person
  oder Personen zu informieren.

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SORGFALTSPFLICHTEN: RISIKOANALYSE
§ 5 LIEFKETTG-E

− Risikoanalyse:
  Identifizieren, bewerten und priorisieren der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.
− Grundlage, um wirksame Präventions- und Abhilfemaßnahmen festzulegen.
     o Überblick gewinnen über die eigenen Beschaffungsprozesse, über die Struktur und Akteure beim unmittelbaren Zulieferer
     o z.B. durch Risikomapping nach Geschäftsfeldern, Standorten, Produkten oder Herkunftsländern
       Kontextabhängige Faktoren, wie die politischen Rahmenbedingungen sind einzubeziehen
     o Risiken bewerten und priorisieren
     o Geeignete Methode der Informationsbeschaffung und Bewertung liegt im Ermessen des Unternehmens

− Ergebnisse der Risikoanalyse ist an die zuständigen Entscheidungsträger zu kommunizieren und zu
  berücksichtigen (Vorstand, Einkauf).
− Regelmäßige Wiederholung, mindestens einmal jährlich oder anlassbezogen.

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SORGFALTSPFLICHTEN: RISIKOMANAGEMENT
§ 4 (1) LIEFKETTG-E

− Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten.
− Das Risikomanagement ist in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe durch angemessene Maßnahmen zu
  verankern.
− Das Risikomanagement dient dem Ziel, menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang ihrer
  Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren, soweit eine Beendigung
  nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
− Unternehmen müssen im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und
  umweltbezogenen Risiken adressieren, die sie verursacht haben.

    Verursachen bedeutet, dass das Unternehmen das Risiko unmittelbar alleine hervorgerufen hat oder durch seine
    Handlung zu der Entstehung oder Verstärkung des Risikos (kausal) beigetragen hat.

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SORGFALTSPFLICHTEN: PRÄVENTIONSMAßNAHMEN (1)
§ 6 (3) LIEFKETTG-E

Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern,
insbesondere:
− die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten
  Geschäftsabläufen,
− die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die
  festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden,
− die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen,
− die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung
  enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

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SORGFALTSPFLICHTEN: PRÄVENTIONSMAßNAHMEN (2)
§ 6 (4) LIEFKETTG-E

Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern verankern,
insbesondere:
− Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren
  Zulieferers,
− vertragliche Zusicherung des unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens
  verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette
  angemessen adressiert,
− Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen,
− Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des
  unmittelbaren Zulieferers,
− Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen.
  (z.B. durch eigene Kontrolle vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte oder durch die Inanspruchnahme anerkannter
  Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme)
Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen.

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SORGFALTSPFLICHTEN: ABHILFEMAßNAHMEN
§ 7 LIEFKETTG-E

− Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen
  Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder
  unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung
  zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.
− Kann die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beendet werden, Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen.
− Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn
     o Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,

     o Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,

     o dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und Vereinbarung angemessener vertraglicher
       Kontrollmechanismen und

     o eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

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BESCHWERDEVERFAHREN
§ 8 LIEFKETTG-E

− Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben.
− Zugang für alle Personen, die durch die Tätigkeit des Unternehmens oder des unmittelbaren Zulieferers betroffen
  sein können.
− Auch Zugang für Personen, die Kenntnis von Rechtsverletzungen haben können (also für Jedermann).
− Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und
  Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen.
− Das Beschwerdeverfahren muss
     o für potenzielle Nutzer zugänglich sein,

     o die Vertraulichkeit der Identität wahren und

     o wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.

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DOKUMENTATION
§ 10 (1) LIEFKETTG-E

− Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren.
− Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
− Die Dokumentation ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann deshalb auch sensible Informationen
  enthalten, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.
− Amtl. Begründung zu § 10 LiefKettG-E:
  Diese interne Dokumentationspflicht soll eine informatorische Grundlage für die öffentlich-rechtliche
  Durchsetzung der Sorgfaltspflichten schaffen.

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BERICHTSPFLICHT (1)
§ 10 (2) LIEFKETTG-E

Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen
Geschäftsjahr zu erstellen. In dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzulegen,
− ob und falls ja welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
− was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen
     o die Elemente der Grundsatzerklärung sowie

     o Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 getroffen hat.
− wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und
− welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt und dies in seinem
Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4 erforderlich.

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BERICHTSPFLICHT (2)
§§ 10 (4), 12, 13 LIEFKETTG-E

− Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des
  Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
− Der Bericht ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde (BAFA)
  bereitgestellten Zugang einzureichen.
− Bericht wird durch zuständige Behörde geprüft.
− Behörde kann Nachbesserungen verlangen.

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KONTROLLBEHÖRDE
§§ 10 (4), 12, 13 LIEFKETTG-E

− Kontrollbehörde soll BAFA werden.
− Umfassende Kontrollrechte für BAFA.
− Auskunfts- und Herausgabepflichten.
− Betretungsrechte.

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BUßGELDREGELUNGEN
§§ 24 LIEFKETTG-E

− Bußgeld bis zu 800.000,- €; bei bestimmten Verstößen bis zu 10faches Bußgeld möglich.
− Bußgeld bei großen Unternehmen (> 400 Mio € Umsatz) bis zu 2 % des Jahresumsatzes.

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LIEFERKETTENGESETZ: BEDEUTUNG

− Es sind noch rund 18 Monate bis zur Anwendung des Gesetzes:
  Bereiten Sie sich rechtzeitig darauf vor!
− Internes Projekt zur Umsetzung erforderlich.
− Wie wollen Sie die erforderlichen Kontrollen umsetzen?
− Ist eine Verpflichtung des Lieferanten zu einer Zertifizierung sinnvoll?
  ISO 37301 (Compliance Management Systeme) seit 13.04.2021 in Kraft.
− Ohne Softwareunterstützung des „Business Partner Prozesses“ aus unserer Sicht kaum umsetzbar.
− Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Größe nicht direkt umfasst wird, bereiten Sie sich darauf vor,
  dass Ihre Großkunden künftig Anforderungen an Ihr Unternehmen stellen werden!

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