Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung - Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten!
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Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten! Sehr geehrte Mandantin, Um die Wirtschaft nach dem Corona-Schock der letzten sehr geehrter Mandant, Monate wieder anzukurbeln, wurde von der Bundesregie- rung am 12.06.2020 ein umfangreiches steuerliches Kon- die Corona-Krise stellt Bürger und Unternehmen auf eine junkturpaket beschlossen. Ein zentraler Teil dieser Maß- harte Probe. Die wirtschaftlichen Auswirkungen - das nahmen ist die befristete Absenkung der gesetzlichen zeichnet sich jetzt schon ab - sind enorm und im Detail Mehrwertsteuer im Rahmen des Regelsteuersatzes von schwer abzuschätzen. Die Politik hat zeitig mit Sofort- derzeit 19 % auf 16 % und beim ermäßigten Steuersatz maßnahmen und Förderprogrammen für notleidende Un- von 7 % auf 5 %. Hierbei können Sie als Unternehmer im ternehmen reagiert. Auch im steuerlichen Bereich wurden Prinzip wählen, ob Sie die Ersparnis an die Kunden wei- bereits umfangreiche Entlastungen wie die Stundung von tergeben oder Ihren Ertrag erhöhen wollen. Für die Buch- Steuerzahlungen und die Herabsetzung von Vorauszah- führung und die Rechnungsprüfung in Ihrem Unterneh- lungen beschlossen. men stellt die Neuerung jedoch schon allein aufgrund der extrem kurzen Vorlaufzeit für die Umstellung eine Heraus- forderung dar. Wir haben im Folgenden die wichtigsten Aspekte der Inhaltsverzeichnis Mehrwertsteuersenkung für Sie zusammengestellt. 1. Welcher Steuersatz gilt wann? ............................ 1 2. Wie ordnen Sie die Steuersätze zeitlich 1. Welcher Steuersatz gilt wann? richtig zu? ........................................................... 2 3. Welche Spezialfälle sind zu beachten? ................ 3 Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020, also für sechs Mo- 4. Muss die Steuersatzminderung an Kunden nate, soll der Regelsatz bei der Mehrwertsteuer von der- weitergegeben werden? ...................................... 5 zeit 19 % auf 16 % abgesenkt werden. Entsprechendes 5. Checkliste zur Umsetzung der soll auch für den ermäßigten Steuersatz gelten, der von Steuersatzänderung ............................................ 5 derzeit 7 % auf 5 % herabgesetzt werden soll. Der ermä- 6. Fazit ................................................................... 5 ßigte Steuersatz wird etwa auf eine Vielzahl von Grund- nahrungsmitteln, Hygieneartikeln sowie Presse- und
Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten! Verlagserzeugnissen angewendet. Nach dem 31.12.2020 regulär 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum sind voraussichtlich wieder die alten Sätze in Höhe von Verzehr abgegeben werden, betragen. Die Abgabe von 19 % beim Regelsteuersatz und 7 % beim ermäßigten Getränken im Rahmen der Restaurations- und Verpfle- Steuersatz anzuwenden. Die Verabschiedung des Geset- gungsdienstleistungen unterliegt weiterhin dem regulären zes zu den Maßnahmen des Konjunkturpakets wird Ende Mehrwertsteuersatz und reduziert sich nur vom Juni erwartet. 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 %. Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist bereits Steuersatzänderung bei Restaurations- und der Entwurf eines Anwendungsschreibens mit möglichen Verpflegungsdienstleistungen Vereinfachungsregelungen veröffentlicht worden. Dieser wird aber derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden 01.07.2020 bis 5 % auf Speisen, der Länder abgestimmt und ist noch nicht anwendbar. 31.12.2020 16 % auf Getränke 01.01.2021 bis 7 % auf Speisen, Die Senkung der Mehrwertsteuersätze ist sowohl für die 30.06.2021 19 % auf Getränke Erstellung von Rechnungen im Unternehmen als auch für ab 01.07.2021 19 % auf Speisen (wenn Verzehr an die Prüfung der Eingangsrechnungen relevant. Ist auf ei- Ort und Stelle) und Getränke ner Rechnung der ausgewiesene Steuersatz zu hoch, wird dieser höhere Steuersatz auch zur Zahlung an das Finanzamt fällig. Allerdings kann der Leistungsempfänger 2. Wie ordnen Sie die Steuersätze nicht ohne weiteres den Vorsteuerabzug vornehmen, da zeitlich richtig zu? der Steuersatz in der Rechnung nicht korrekt ist. Gegebe- nenfalls muss dann die Rechnung auf den niedrigeren Grundregel: Ausführung der Leistung Steuersatz korrigiert werden. Maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Steuersat- Generelle Vereinfachungsregelungen, die es ermögli- zes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der je- chen, auch bei einem unrichtigen, überhöhten Steueraus- weiligen Leistung. Danach entscheidet sich, mit welchem weis einen vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen, gibt es Steuersatz der Umsatz zu berechnen bzw. der Vorsteu- derzeit noch nicht. Das BMF sieht dies in seinem Entwurf erabzug vorzunehmen ist. Gerade beim Vorsteuerabzug eines Anwendungsschreibens gegebenenfalls für Teilent- ist es dann auch bei der Rechnungsprüfung wichtig zu er- gelte vor, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen gezahlt kennen, ob eine Eingangsrechnung den zutreffenden werden, die erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt wer- Steuersatz enthält oder zur Korrektur an den Aussteller den. Hier soll dann wohl auch keine Korrektur der Rech- zurückgeschickt werden muss. Dazu, wann die jeweilige nung über Teilzahlungen mit den alten Steuersätzen er- Leistung als ausgeführt gilt, kennt das Umsatzsteuerrecht forderlich sein, wenn in einer Endabrechnung die neuen verschiedene Fiktionen. Dies muss sich nicht unbedingt Steuersätze von 16 % bzw. 5 % angewendet werden. Die mit dem Zeitpunkt decken, in dem ein Liefergegenstand endgültige Regelung bleibt abzuwarten. erhalten oder eine Dienstleistung ausgeführt wird. Es handelt sich um eine gesetzliche Annahme. Auch auf den Senkung der Mehrwertsteuer bei Restaurations- und Zeitpunkt der Zahlung oder des Erhalts der Rechnung Verpflegungsdienstleistungen kommt es bei der Ausführung der Leistung im umsatz- steuerlichen Sinne nicht an. Hinsichtlich des Zeitpunkts Im Rahmen des bereits am 05.06.2020 beschlossenen der Ausführung der Leistung sind die im Folgenden auf- ersten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Steuer- geführten Grundkonstellationen zu beachten. satz für Speisen im Rahmen von sogenannten Restaura- tions- und Verpflegungsdienstleistungen zeitlich befristet Lieferungen von derzeit 19 % auf 7 % herabgesetzt. Zu den von der Senkung betroffenen Leistungen zählen neben der Spei- Lieferungen nennt man umsatzsteuerlich alle Vorgänge, senabgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen auch die mit Waren zu tun haben. Bei einer Warenlieferung, die die Leistungen des Lebensmitteleinzelhandels und von versendet oder befördert wird, ist der Umsatz mit Beginn Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien, der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Versen- wenn verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben wer- dung bedeutet, dass die Ware mit einem Dienstleister auf den. Die Absenkung des Steuersatzes gilt vom den Weg zum Kunden gebracht wird. Bei der Beförderung 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. übernimmt der Verkäufer selbst den Transport zum Kun- den. Bei Werklieferungen entsteht der Liefergegenstand Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steuersat- erst durch entsprechende Arbeiten (z.B. durch den Auf- zes von 7 % auf 5 % im zweiten Halbjahr 2020 wird der bau einer Maschine vor Ort beim Kunden). Hier geht die Steuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienst- Verfügungsmacht regelmäßig erst über, wenn der Liefer- leistungen noch günstiger. Für den Zeitraum vom gegenstand erstellt ist. Erst dann gilt die Lieferung als 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 wird sich der Satz dann ausgeführt. wieder auf 7 % erhöhen und ab dem 01.07.2021 wieder –2–
Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten! Beispiel 1: einheitliche Leistungen nachträglich in Teilleistungen auf- zuteilen, wenn diese tatsächlich einzeln abgrenzbar sind. A hat bereits am 03.02.2020 bei Autohändler B einen Für entsprechende Vertragsänderungen enthält der Ent- neuen Firmen-Pkw für 50.000 € + 19 % Umsatz- wurf des Anwendungsschreibens des BMF Vorgaben: steuer (9.500 €) bestellt. Als Liefertermin war eigent- Die entsprechende Teilleistung muss demnach vor dem lich der 01.05.2020 geplant. Durch die Corona-Krise 01.07.2020 vollendet und die Teilleistungen müssen vor verzögert sich die Auslieferung jedoch, am dem 01.07.2020 vereinbart worden sein. Auch entspre- 02.07.2020 bekommt B das Fahrzeug endlich vom chende Vertragsänderungen müssen wirksam vor dem Großhändler angeliefert und bringt es noch am sel- 01.07.2020 vorgenommen worden. ben Tag zu A. Hinweis: Lösung: Hinsichtlich der Ausführung der jeweiligen Leistung Da mit der Auslieferung an A erst am 02.07.2020 be- ist es sinnvoll, sich bei der Rechnungsprüfung an gonnen wurde, gilt der Steuersatz von 16 %. Ent- dem auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungsda- sprechend muss A nur noch 8.000 € statt 9.500 € an tum (nicht: Ausstellungsdatum) zu orientieren. So Umsatzsteuer zahlen. Auch auf der Rechnung hat B kann eingeschätzt werden, ob die ausgewiesene lediglich 16 % Umsatzsteuer auszuweisen. (Zu der Umsatzsteuer zu hoch ist. Eine zu hoch ausgewie- Frage, wann gegebenenfalls keine Verpflichtung für sene Umsatzsteuer berechtigt nicht (auch nicht teil- den Verkäufer besteht, den niedrigeren Steuersatz weise in Höhe des zutreffenden Betrags) zum Vor- weiterzugeben, vgl. 4.) steuerabzug. Gegebenenfalls ist eine Änderung der Rechnung durch den Aussteller zu veranlassen. Sonstige Leistungen Sonderfall Bauleistungen Als sonstige Leistungen wird umsatzsteuerlich alles be- zeichnet, was keine Warenlieferung ist. Es handelt sich Insbesondere bei Bauleistungen ist in der Praxis oftmals also um Dienstleistungen, bei denen der Wareneinsatz le- das Problem anzutreffen, dass Teilleistungen nicht klar diglich geringfügig ist. Sonstige Leistungen gelten grund- voneinander abgegrenzt sind. Bauleistungen in diesem sätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Zusammenhang sind Arbeiten an Gebäuden oder sonsti- Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistun- gen festen Einrichtungen, die deren Beschaffenheit än- gen aufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fer- dern. Zwar sind die Leistungen gegebenenfalls wirtschaft- tigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt. lich abgrenzbar, jedoch fehlt es oft an der konkreten Ver- einbarung von Teilleistungen. In diesem Fall gilt die Bau- Beispiel 2: leistung regelmäßig mit der Abnahme als ausgeführt. Wenn die Abnahme einer Bauleistung also in den Zeit- Die A-GmbH erbringt IT-Dienstleistungen. Für Unter- raum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 fällt nehmen B werden Unterstützungen beim Aufbau ei- und keine Teilleistungen vereinbart wurden, gilt einheit- nes Onlineshops erbracht. Hierbei erbringt die A- lich der Steuersatz von 16 %. GmbH Programmierarbeiten im Rahmen von insge- samt drei Teilschritten, die jeweils unterschiedliche Hinweis: Themen beinhalten. Für jeden Teilschritt sind 5.000 € +19 % Umsatzsteuer (950 €) vereinbart. Teilschritt 1 Werden Bauleistungen an nichtvorsteuerabzugsbe- ist am 15.06.2020 abgeschlossen, die Teilschritte 2 rechtigte Kunden erbracht, macht es Sinn, die Ab- und 3 folgen jeweils am 02.07.2020. nahme der Leistung, wenn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darstellbar, in den Zeitraum zwischen Lösung: dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 zu verlegen. Hier wäre der Empfänger dann mit lediglich 16 % Um- Es wurden abgrenzbare Teilleistungen vereinbart. Für satzsteuerbelastung bessergestellt. Bei einer Ab- den anzuwendenden Umsatzsteuersatz ist der jewei- nahme nach dem 31.12.2020 wäre er wieder mit 19 % lige Fertigstellungszeitpunkt der einzelnen Teilleistun- Umsatzsteuer belastet. gen maßgeblich. Dies bedeutet, dass für Teilleistung 1 noch der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt, da die Leistung vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurde. Die 3. Welche Spezialfälle sind zu Teilleistungen 2 und 3 wurden erst nach dem beachten? 30.06.2020 ausgeführt, weshalb für sie der Steuersatz von 16 % gilt. Anzahlungen/Vorauszahlungen Im Rahmen der Steuersatzänderung kann es für eine ein- Anzahlungen oder Vorauszahlungen spielen für die An- fachere Abwicklung sinnvoll sein, Verträge über wendung des jeweiligen Steuersatzes keine Rolle, da es –3–
Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten! immer nur darauf ankommt, wann die entsprechende Hier müssen also die entsprechenden Verträge gegebe- Leistung ausgeführt wurde. nenfalls angepasst werden oder es müssen separate Rechnungen erstellt werden. Ansonsten kann dies beim Beispiel 3: Leistungsempfänger zu Problemen mit dem Vorsteuerab- zug führen, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorge- Kunde A beauftragt Unternehmer B im Mai 2020 mit legt werden kann. dem Bau eines Carports für 5.000 € + 19 % Umsatz- steuer (950 €). A zahlt im Mai 2020 1.000 € + 19 % Beispiel 4: Umsatzsteuer (190 €) an und erhält dafür eine ent- sprechende Rechnung vom Unternehmer B. Die Leis- Die Miete für das Betriebsgebäude der Firma A wird tungsausführung/Abnahme erfolgt am 30.07.20. monatlich im Voraus abgerechnet. Im Vertrag sind alle umsatzsteuerlichen Rechnungsvoraussetzungen Lösung: erfüllt, die Umsatzsteuer wird mit 19 % angegeben. Die Leistung wird nach dem 30.06.2020 ausgeführt, Lösung: deshalb unterliegt die gesamte Leistung einem Steu- ersatz von lediglich 16 % (800 €).Die Umsatzsteuer in Die Miete wird ab Juli 2020 mit 16 % Umsatzsteuer der Anzahlungsrechnung war demnach um 120 € zu abgerechnet. Damit eine ordnungsgemäße Rech- hoch und ist im Rahmen der Schlussrechnung wie nung für den Vorsteuerabzug vorliegt, muss entwe- folgt zu korrigieren: der der Mietvertrag für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % angepasst werden oder es ist Preis Entgelt St.satz USt eine separate Rechnung zu erstellen. Gesamt € 5.800 € 5.000 16% € 800 Hinweis: Abzgl. Anz. € 1.190 € 1.000 19% € 190 Hier ist eine Bestandsaufnahme zu empfehlen, wel- che Eingangsleistungen im Rahmen jährlicher (o.ä.) Rest € 4.610 € 4.000 16% € 610 Dauerleistungen bereits mit 19 % abgerechnet wur- den (ohne dass es sich um Teilleistungen handelt). Hinweis: Der Restbetrag weist also durch die Korrek- Solche Rechnungen wären dann zu korrigieren. Ent- tur lediglich € 610 USt (= € 800 abzgl. € 190) und nicht sprechendes gilt für etwaige Ausgangsleistungen, die € 4.000 x 16% = € 640 aus. Bitte achten Sie darauf, keine Teilleistungen sind. dass dies in Ihrem Rechnungslegungsprogramm rich- tig umgesetzt wird. Weitere Einzelfälle Laut dem Entwurf zum Anwendungsschreiben des BMF · Die Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer soll es jedoch nicht zu beanstanden sein, wenn in Anzah- zur Privatnutzung löst im Zeitraum 01.07.2020 bis lungen im Zeitraum vor dem 01.07.2020 für Leistungen, 31.12.2020 nur eine Besteuerung mit dem vermin- die erst nach dem 30.06.2020 erbracht werden, bereits derten Steuersatz von 16 % aus. die reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % in Rech- · Der Umtausch eines Gegenstands bedeutet, dass nung verwendet werden. Allerdings ist diese Vereinfa- die ursprüngliche Leistung rückgängig gemacht wird. chungsregelung derzeit noch nicht in Kraft. Wird der Ersatzgegenstand nach dem 30.06.2020 ausgeliefert, gilt für ihn der niedrigere Steuersatz. Dauerleistungen und Verträge als Rechnungen · Bei Gutscheinen ist zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Dauerleistungen sind sich über einen längeren Zeitraum o Bei einem Einzweckgutschein stehen die Leis- erstreckende Leistungen (Lieferungen oder sonstige tung und deren Steuersatz schon bei Ausgabe Leistungen), zum Beispiel Miet- und Pachtverträge, War- fest, die Einlösung unterliegt nicht mehr der Um- tungsverträge, Telekommunikationsverträge, Lizenzüber- satzsteuer. Die Umsatzsteuer entsteht bereits bei lassungen, Lieferabonnements. Dauerleistungen gelten Verkauf des Gutscheins. Erfolgt dieser vor dem als ausgeführt, wenn die Leistung erbracht ist. Die jewei- 01.07.2020, ist also ein Steuersatz von 19 % bzw. ligen Abrechnungszeiträume definieren die abgrenzbaren 7 % zu berücksichtigen, bei einem Verkauf nach Teilleistungen. Bei Dauerleistungen kann der Vertrag dem 30.06.2020 von 16 % bzw. 5 %. gleichzeitig auch Rechnung sein, wenn er die umsatz- o Bei einem Mehrzweckgutschein stehen die Leis- steuerlichen Pflichtangaben enthält. Im Vertrag fehlende tung und insbesondere der Steuersatz noch nicht Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, fest, da der Gutschein für verschiedene Waren auf die im Vertrag hinzuweisen ist. In einer Rechnung eingesetzt werden kann. Der Verkauf des Gut- muss aber explizit der anzuwendende Steuersatz ge- scheins ist insoweit nur ein Tausch in ein anderes nannt werden. Zahlungsmittel; es wird keine Umsatzsteuer –4–
Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten! berechnet. Erst durch die Einlösung wird die ent- · Legen Sie neue Steuerkennzeichen in den betriebli- sprechende Leistung ausgeführt. Hier kommt es chen Systemen an (z.B. im Buchhaltungsprogramm, also darauf an, ob die Einlösung nach dem ERP-System, Warenwirtschaftssystem). 30.06.2020 oder vor dem 01.07.2020 stattfindet. · Außerdem sind neue Bilanzkonten zur zutreffenden Abgrenzung von Umsatzsteuer/Vorsteuer anzule- Hinweis: gen. Den bisherigen Steuerschlüssel für 19 % bzw. 7 % lediglich zu überschreiben, ist aus Gründen der Gemäß dem Entwurf einer Übergangsregelung durch Nachvollziehbarkeit nicht empfehlenswert. das BMF könnte aber bei Einlösung eines Mehr- · Passen Sie die Einstellungen zur elektronischen zweckgutscheins zwischen dem 01.07.2020 und Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem 31.08.2020 noch der Steuersatz von 19 % an- an. gesetzt werden. Bei Einlösung nach dem 31.08.2020 · Auch betriebliche Kassensysteme müssen Sie auf die muss dann der Steuersatz von 16 % angewendet neuen Steuersätze anpassen. Insbesondere Kas- werden. Wurde der Mehrzweckgutschein an einen senbelege müssen die neuen Steuersätze abbilden anderen Unternehmer ausgegeben und wird dieser können. Denken Sie zudem unbedingt an die Rück- durch den dann niedrigeren Steuersatz wirtschaftlich anpassung ab dem 01.01.2021! begünstigt, muss er seinen Vorsteuerabzug berichti- · Schulen Sie die mit Rechnungsfreigaben befassten gen. Dies wäre der Fall, wenn er bei Erwerb des Gut- Mitarbeiter. scheins 19 % bzw. 7 % Vorsteuer geltend gemacht hat und dann nach dem 30.06.2020 Leistungen be- Hinweis: zieht, die lediglich 16 % bzw. 5 % Vorsteuer enthal- ten. Die Vereinfachung würde für ihn dann also nicht Alle Änderungen in der betrieblichen IT müssen gelten. nachvollziehbar dokumentiert und in einer Verfah- rensdokumentation dargestellt werden. Benötigen Sie Informationen zur ordnungsgemäßen Verfah- 4. Muss die Steuersatzminderung an rensdokumentation, sprechen Sie uns gerne an. Kunden weitergegeben werden? Weitere zeitliche Aspekte Oftmals werden in Verträgen Nettopreise vereinbart, auf die dann die Umsatzsteuer berechnet wird. Zumindest bei Die Steuersatzänderungen werden erstmalig für Umsatz- langfristigen Verträgen, die bereits mehr als vier Monate steuer-Voranmeldungen des Monats Juli 2020 von Be- vor der Steuersatzänderung geschlossen worden sind, lang sein. Diese sind bis zum 10.08.2020 abzugeben. Be- hat der Kunde ein Recht auf einen Ausgleich, wenn er be- steht eine Dauerfristverlängerung, ist der 10.09.2020 aus- reits vorher Anzahlungen mit dem alten, höheren Steuer- schlaggebend. Gerade wenn sich Umstellungspro-bleme satz geleistet hat. Dieses Ausgleichsrecht kann jedoch abzeichnen, etwa im Hinblick auf die IT oder bei der Än- auch vertraglich ausgeschlossen werden. Im Zweifel derung von Rechnungen, kann darüber nachgedacht kommt es auf die Regelungen des jeweiligen Vertrags an. werden, eine unterjährige Dauerfristverlängerung beim Bei einfachen Ladenverkäufen nach dem 30.06.2020 o- Finanzamt zu beantragen. Dies kann immer bis zum Zeit- der Leistungen aufgrund von Verträgen, die nach dem punkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voran- 30.06.2020 geschlossen wurden, besteht keine Verpflich- meldung, also bis zum 10. des Folgemonats, erfolgen. Al- tung, die Ersparnis aus den niedrigeren Steuersätzen lerdings ist dann auch eine Sondervorauszahlung in Höhe durch die Absenkung der Bruttopreise an Endkunden wei- von 1/11 der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer zu ent- terzugeben. richten. Aus praktischer Sicht könnte die Weitergabe der Steuer- minderung an die Kunden zum Beispiel über einen gene- 6. Fazit rellen Rabatt erfolgen. Dies wäre im Unternehmen gege- benenfalls einfacher zu implementieren als die Änderung Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze führt zu einigem von Preislisten bzw. das Einpflegen neuer Preise in die Aufwand, der frühzeitig angegangen werden sollte. Denn Warenwirtschaftssysteme. spätere Änderungen aufgrund falscher Rechnungen sind oft noch aufwendiger als strukturierte Anpassungen. Au- ßerdem bietet die Steuersatzsenkung durchaus Spiel- 5. Checkliste zur Umsetzung der räume bei der Preisgestaltung, insbesondere im Endkun- Steuersatzänderung dengeschäft. Sollten Sie Fragen zum Konjunkturpaket - insbesondere zur Mehrwertsteuersenkung haben - zö- Folgendes sollten Sie bei der Umsetzung der Steuersatz- gern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Gemeinsam fin- änderung berücksichtigen: den wir den für Sie optimalen Weg. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Rechtsstand: 17.06.2020 –5–
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