MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018

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MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018
Marktabgrenzung und
Marktmachtbestimmung im Fall digitaler
          Plattformmärkte

     Europäisches und Deutsches Kartellrecht II SoSe 2018

        Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III)
MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018
I. Digitale Plattformen
                          Und 9. GWB-Novelle

I. Digitale Plattformen
und 9. GWB-Novelle
MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018
II. Digitale Plattformen und
                                                9. GWB-Novelle

II. Digitale Plattformen und 9. GWB-Novelle

§ 18 IIa GWB n.F.: „Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass
eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.“

§ 18 IIIa GWB n.F.: „Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken
sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu
berücksichtigen:
1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die
Nutzer,
3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“

Außerdem; § 35 Ia GWB n. F.: transaktionsbezogene Aufgreifschwelle
MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018
II. Digitale Plattformen –
                            Definition

II. Digitale Plattformen
– Definition und Klassifikationen
MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018
II. Digitale Plattformen – Definition

II. Digitale Plattformen - Definition

„Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr
Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016)
MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018
II. Digitale Plattformen – Definition

II. Digitale Plattformen - Definition

„Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr
Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016)

      Hersteller              A

      Händler                 1

     Endverbraucher               X
MARKTABGRENZUNG UND MARKTMACHTBESTIMMUNG IM FALL DIGITALER PLATTFORMMÄRKTE - EUROPÄISCHES UND DEUTSCHES KARTELLRECHT II SOSE 2018
II. Digitale Plattformen – Definition

II. Digitale Plattformen - Definition

„Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr
Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016)

      Hersteller              A

      Händler                 1

                                            Ebay             Plattform

     Endverbraucher               X
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II. Digitale Plattformen – Definition

II. Digitale Plattformen - Definition

„Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr
Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016)

      Hersteller              A

      Händler                 1

                                            Ebay             Plattform

     Endverbraucher               X
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II. Digitale Plattformen –
                                                    Klassifikationen

Unterscheide:

1. Matchingplattformen: Vermittlung einer Interaktion zwischen Angehörigen
   zweier oder mehrerer Nutzergruppen, die beide auf die Interaktion
   angewiesen sind.
   Beispiele: Hotelbuchungs-, Immobilien-, Dating-Plattformen.

a. Transaktionsplattform
                                                     Ve
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          Ve wick                                            g .
            Ab

      Endver-                 Kaufvertragsschluss               Frau
      braucher                                                   Händler
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II. Digitale Plattformen –
                                                      Klassifikationen

Unterscheide:

1. Matchingplattformen: Vermittlung einer Interaktion zwischen Angehörigen
   zweier oder mehrerer Nutzergruppen, die beide auf die Interaktion
   angewiesen sind.
   Beispiele: Hotelbuchungs-, Immobilien-, Dating-Plattformen.

b. Nicht-Transaktionsplattform

                                     Parship           Ve
                                                         rm
                      l ung                                   ittl
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                                                                       g
             erm
            V

                              Persönliche Begegnung                    Frau
       Mann                                                               Frau
II. Digitale Plattformen –
                                                       Klassifikationen

Unterscheide:

1. Matchingplattformen
2. Aufmerksamkeitsplattformen (Werbeplattformen): Ermöglichung von
   Aufmerksamkeit.

                     k eit            Google Search     Au
                                                          fm
                 sam          i sse                          erk
            er k            bn g                                 sa
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                                                               is
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    Suchender                                                        Marken-
                                                                    Frau
                                                                    hersteller
III. Kartellbehördliche Fallpraxis

III. Digitale Plattformen im Visier der
Kartellbehörden
III. Kartellbehördliche Fallpraxis

III. Digitale Plattformen im Visier der Kartellbehörden – Von HRS und
Booking.com über Google bis zum Zusammenschluss
Facebook/WhatsApp

1. Kartellverstoß horizontal: Uber

2. Kartellverstoß vertikal: HRS/Booking, Amazon Marketplace

3. Ausbeutungsmissbrauch: Facebook

4. Verdrängungsmissbrauch: HRS, Google Shopping und Android

5. Fusionskontrolle: Facebook/WhatsApp; Immowelt; Paarship,
   ElitePartner
III. Kartellbehördliche Fallpraxis

1. Kartellverstoß horizontal: Uber

Class Action eingereicht am 16.12.2015 von
ANDREW SCHMIDT LAW PLLC im Namen
von Spencer Meyer

Vorwurf:

Angeblich horizontale Preisabsprache
zwischen dem CEO Kalanick, der selbst auch
Uber-Driver sei, und den übrigen Uber-
Fahrern, die ihre Preise nicht selbständig
setzen, sondern den Uber-Algorithmus
nutzen.

                                 Bildnachweis: Travis Kalanick LeWeb Day 1 - Dan Taylor/Heisenberg Media
                                 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Travis_Kalanick_LeWeb.jpg
III. Kartellbehördliche Fallpraxis

2. Kartellverstoß vertikal:
HRS, Booking, Amazon Marketplace

BKartA: Untersagungsverfügung v. 20.12.2013
gegen HRS

Preisparitätsklausel zwischen HRS und Hotel
verstößt gegen das Kartellverbot.
III. Kartellbehördliche Fallpraxis

3. Ausbeutungsmissbrauch: Facebook

BKartA: Eröffnung Verfahren gegen Facebook
am 2.3.2016;
vorläufige Einschätzung am 19.12.2017
                                                Bildnachweis: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC
Vorwurf:                                        BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 de,
                                                https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=25669036

Vertragsbestimmungen zur Verwendung von
Nutzerdaten für Werbezwecke
verstoßen möglicherweise gegen das
Datenschutzrecht und – im Fall von Facebook –
auch gegen das Verbot des Missbrauchs
einer marktbeherrschenden Stellung.

Problem: Besteht zwischen marktbeherrschender Stellung Ffacebooks und
Datenschutzverstoß ein ausreichender Zusammenhang (iSe –
wirkungsbezogenen – Kausalität)?
III. Kartellbehördliche Fallpraxis

4. Verdrängungsmissbrauch: HRS, Google Shopping und Android

EU-Kommission: Eröffnung Verfahren gegen
Google Im November 2010,
Mitteilung der Beschwerdepunkte am 15.4.2015
wegen Google Shopping
Bußgeldentscheidung (2,4 Milliarden Euro!)
am 27.6.2017.

Vorwurf:

Google missbraucht möglicherweise
seine marktbeherrschende Stellung
auf dem Markt für allgemeine Internetsuche,
indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst
„Google Shopping“ gegenüber konkurrierenden Seiten bevorzugt.
III. Kartellbehördliche Fallpraxis

5. Fusionskontrolle: Facebook/WhatsApp; Immonet/Immowelt;
Paarship/Elitepartner

EU-Kommission: Genehmigung der Fusion
Google/DoubleClick am 8.3.2011
(Bereitstellung von Onlnine-Werbefläche)

EU-Kommission: Genehmigung der Übernahme
von WhatsApp durch Facebook am 3.10.2014
(Messanger-Dienste)

BKartA: Genehmigung des Zusammenschlusses
von Immowelt und Immonet am 21.4.2015 (Immobilienplattformen)

BKartA: Genehmigung des Zusammenschlusses von Parship und Elitepartner
22.10.2015 (Dating-Portale)

                                           Bildnachweis: https://blog.kaspersky.de/facebook-ubernimmt-
                                           whatsapp-was-sind-die-konsequenzen-fur-die-nutzer-der-app/2458/
IV. Ökonomische Besonderheiten
                          - wettbewerbliche Beurteilung

IV. Ökonomische Besonderheiten digitaler
Plattformen - wettbewerbliche Beurteilung
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                               - wettbewerbliche Beurteilung

IV. Ökonomische Besonderheiten digitaler Plattformen und ihre
Implikationen für die wettbewerbliche Beurteilung

1. Große Dynamik digitaler Geschäftsmodelle

2. Höhere Markttransparenz aufgrund Preisvergleichen

3. Flexiblere und dynamischere Verkaufs- und
   Preisfindungsmechanismen

4. Skaleneffekte

5. Direkte und indirekte Netzwerkeffekte

6. Asymmetrische Preisgestaltung
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                                  - wettbewerbliche Beurteilung

1. Große Dynamik digitaler Geschäftsmodelle

Beispiele: StudiVZ à Facebook; Yahoo à
Google; Facebook Messanger      à WhatsApp
                             § 18  IIIa GWB n.F.:
                             „Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und
à Marktbeherrschung seltenNetzwerken
                              von Dauer. sind bei der Bewertung der
à Behördliches EinschreitenMarktstellung
                              weniger dringlich,
                                             eines Unternehmens auch zu
   ggf. aber eilig.          berücksichtigen:
à Marktabgrenzung muss stets     den aktuellen
                             1. direkte  und indirekte Netzwerkeffekte,
   Verhältnissen Rechnung tragen.
                             2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der
                             Wechselaufwand für die Nutzer,
Aber: keine generelle „Internet-Defence“
                             3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit
(disruptive Innovation).     Netzwerkeffekten,
                             4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
                             5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                                   - wettbewerbliche Beurteilung

2. Höhere Markttransparenz aufgrund
Preisvergleichen

Beispiele: HRS, Booking, Expedia, Amazon
Marketplace, Ebay, idealo.de, Google Shopping

à Erleichterter Marktzutritt für Neulinge.
à Hoher Wettbewerbsdruck, weniger effiziente
  Unternehmen scheiden aus dem Markt à
  Tendenz zur Konzentration.
à Erleichterte Kollusion (Markttransparenzstelle
  Kraftstoffe).
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                                - wettbewerbliche Beurteilung

3. Flexiblere und dynamischere Verkaufs- und
Preisfindungsmechanismen

Beispiele: Ebay, Hood.de, Tireto.de,
GratisAuktion.de und Azubo.de, Undertool, My-
Hammer

à Effizienter Preisfindungsmechanismus,
  Käuferwettbewerb bei begrenztem Angebot.
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                                  - wettbewerbliche Beurteilung

4. Skaleneffekte (Größenvorteile)

Relativ hohe Fixkosten
bei niedrigen variablen Kosten.
                             § 18 IIIa GWB n.F.:
à Tendenz zur Konzentration. „Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und
à Risiko der Erhöhung von Netzwerken sind bei der Bewertung der
                             Marktstellung
   Marktzutrittsschranken, insbesondere   ineines Unternehmens auch zu
                             berücksichtigen:
   Kombination mit Exklusivverträgen.
                             1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
                             2. die
In der kartellbehördlichen Praxis   parallele
                                  bislang     Nutzung mehrerer Dienste und der
                                          wenig
                             Wechselaufwand
bedeutsam, allenfalls als Rechtfertigung  für diefür die Nutzer,
                             3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit
Genehmigung von Aufholfusionen
                             Netzwerkeffekten,
(Immowelt/Immoscout, Microsoft/Yahoo).
                             4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
                             5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                                                - wettbewerbliche Beurteilung

5. Direkte und indirekte Netzwerkeffekte

a. Direkte Netzwerkeffekte:
Je mehr Nutzer eines Dienstes, desto größer der
Nutzen für den einzelnen Nutzer
                           § 18 IIIa GWB n.F.:
Bsp.: Telefon, Google Navigation
                           „Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und
                           Netzwerken sind bei der Bewertung der
                           Marktstellung eines Unternehmens auch zu
                           berücksichtigen:     Quelle: Oxyman - Eigenes Werk, CC BY 2.5,
                           1. direkte und indirekte        Netzwerkeffekte,
                                                https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=1765803

                           2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der
                           Wechselaufwand für die Nutzer,
                           3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit
                           Netzwerkeffekten,
                           4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
                           5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                                 - wettbewerbliche Beurteilung

5. Direkte und indirekte Netzwerkeffekte

b. Indirekte Netzwerkeffekte:
Je mehr Nutzer auf der einen Marktseite, desto
                              § 18 Seite.
größer der Nutzen für die andere    IIIa GWB n.F.:
                              „Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und
Bsp.: Dating-Plattformen.     Netzwerken sind bei der Bewertung der
                              Marktstellung eines Unternehmens auch zu
                              berücksichtigen:
à Marktmachtfaktor, im Einzelnen:
     à Henne-Ei-Problem für1.Neulinge
                                 direkte und  indirekte Netzwerkeffekte,
                                          im Markt
                              2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und
     à Selbstverstärkungseffekt
                              der Wechselaufwand für die Nutzer,
     à Tendenz zur Konzentration
                              3. seine
     à Risiko des Markt-Tippings         Größenvorteile
                                    (Kippen  d.         im Zusammenhang mit
        Marktes)              Netzwerkeffekten,
                              4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
ß Gegenfaktoren:              5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“
- Heterogenität der Nutzer à Erforderlichkeit
  einer Beschränkung der Zahl der Nutzer;
- Multihoming (Immobilien- und Reiseportale)
IV. Ökonomische Besonderheiten
                                                   - wettbewerbliche Beurteilung

6. Asymmetrische Preisgestaltung:

Subventionierung einer Marktseite durch die
andere.

Beispiele: Google, Booking.com, Immoscout

à Beschränkte Aussagekraft § von  Preis-Kosten-
                             18 IIa GWB n.F.:
  Tests (Ausbeutungsmissbrauch,     Kampfpreise,
                           „Der Annahme     eines Marktes
  SSNIP-Test)              steht nicht entgegen, dass eine
à Nichterreichen der Aufgreifschwellen  in der
                           Leistung unentgeltlich  erbracht
  Fusionskontrolle (Facebook/WhatsApp)
                           wird.“
à Marktbeherrschung auf Markt für kostenlose
  Dienstleistungen? (Google Search)
à Marktqualität kostenloser Dienste? (Dating-
  Plattformen)
V. Ausblick

V. Ausblick
V. Ausblick

Kartellrecht und Digitalisierung – weitere Themen

o   Datenkonzentration und Marktmacht

o   Kartellrecht und Datenschutz

o   Geoblocking

o   Kollusion durch Preisanpassungsalgorithmen (Posterfall, Eturas)

o   Selektiver Internetvertrieb (EuGH: Pierre Fabre, coty; BKartA: Asics)
Danke für Ihr Interesse und Ihre
Aufmerksamkeit!

Prof. Dr. Florian Bien

Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit und
Bürgerliches Recht

bien@jura.uni-wuerzburg.de
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