MERKBLATT SWISS-EUROPEAN MOBILITY PROGRAMME (SEMP) 2020/21 - ZHAW
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Rektorat Ressort Internationales Swiss-European Mobility Programme (SEMP) 2020/21 Dok.-Verantw.: naro/hyse Version 1.0 MERKBLATT SWISS-EUROPEAN MOBILITY PROGRAMME (SEMP) 2020/21 Dieses Merkblatt bezieht sich auf den SEMP-Leitfaden von Movetia für Institutionen der Ter- tiärstufe 2020 vom 27.04.2020 (Version 1.0) und beschreibt die Modalitäten der Umsetzung des SEMP-Programmes 2020/21 an der ZHAW. Der Leitfaden ist Bestandteil des Vertrags zwischen den Hochschulen und der Agentur Movetia über die Mobilität im Rahmen des Swiss-European Mobility Programme (SEMP) 2020. Die Vertragsdauer läuft von 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2021. Die festgehaltenen Bestimmungen gelten vorbehältlich allfälli- ger Anpassungen aufgrund von COVID-19, welche auch kurzfristig eintreten können. Folgende externe und interne Termine für das akademische Jahr 2020/21 sind für die Um- setzung von SEMP an der ZHAW zu berücksichtigen: Termin extern (Movetia) Termin intern (ZHAW) Frist für Anträge SEMP 2020/21 2. März 2020 22. Februar 2020 Beginn der Vertragsperiode 1. Juni 2020 - Frist für den Zwischenbericht 28. Februar 2021 15. Februar 2021 Antragstellung zusätzliche Mittel ca. Mitte April bis wird noch nach Zwischenbericht 30. September 2021 bekanntgegeben Ende der Vertragsperiode 30. September 2021 - Frist für den Schlussbericht 30. November 2021 30. September 2021 Frist für sämtliche Auszahlungen 31. Oktober 2021 und Rückforderungen 1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON MOBILITÄT Mobilitäten zwischen Hochschulen (Studierendenmobilität Studium/SMS und Personalmobili- tät Lehre/STA) im Rahmen von SEMP basieren auf einem interinstitutionellen Abkommen zwischen den Partnerhochschulen. Dieses Abkommen kann entweder als Erasmus+- oder SEMP-Abkommen abgeschlossen werden und kann für mehrere Jahre gültig sein. Nach Ab- lauf eines Abkommens muss eine Verlängerung/Aktualisierung erfolgen. Bei STA Incoming von Praxisunternehmen ist kein bilaterales Agreement erforderlich (aus technischen Grün- den muss in Mobility-Online aber dennoch ein Agreement erfasst werden). Die Bewerbungen für einen SEMP-Austausch sowie die weitere Abwicklung der Mobilitäten an der ZHAW erfolgen über Mobility-Online (Incoming und Outgoing). Es sind die gesonder- ten Anleitungen für Mobility-Online auf der Collab des Ressorts Internationales zu beachten. verfasst 10.06.2020 Seite 1 von 10
2. STUDIERENDENMOBILITÄT 2.1. Auswahl Teilnehmende Folgende Kriterien gelten als Voraussetzung für die Teilnahme an SEMP für Studierende: - Outgoing-Studierende müssen regulär an der ZHAW eingeschrieben sein. - Incoming-Studierende müssen regulär an einer europäischen Partnerhochschule ein- geschrieben sein. - Die Nationalität der Studierenden ist nicht ausschlaggebend. - Zur Mindestdauer von Mobilitäten siehe 2.4. - Praktika von Incoming-Studierenden können dann gefördert werden, wenn der Antrag über die ZHAW abgewickelt werden kann (auch wenn das Praktikum in einem Unter- nehmen absolviert wird). Wenn Incoming-Praktika nicht an der ZHAW stattfinden, ist die aufnehmende Institution für den Inhalt des Praktikums zuständig und unterzeich- net das Learning Agreement for Traineeships. - Praktika nach Studienabschluss sind nur für Outgoings möglich. Bewerbung sowie Pflichtdokumente, insbesondere das Learning Agreement for Traineeships, müssen vor Erlangen des Abschlusses vorliegen und das Praktikum muss innerhalb von zwölf Monaten nach Studienabschluss (Stichtag: Datum im Diplom) durchgeführt und be- endet werden. Im FS 2020 aufgrund von COVID-19 verschobene Praktika können in- nerhalb von 18 Monaten nach Studienabschluss durchgeführt und beendet werden. Zur Abwicklung in Mobility-Online siehe Anleitung „Regeln Bewerbungen Mobility- Online“ auf Collab. - Zusätzlich zu den SEMP-Zuschüssen dürfen keine weiteren Bundesgelder im Rah- men von SEMP ausbezahlt werden (Ausnahme: Studierende mit besonderen Bedürf- nissen). Dagegen können kantonale, nationale oder andere Stipendien oder Drittmit- tel (bsw. Stipendien aus einem anderen Land) bzw. Praktikanten-Löhne parallel zu SEMP ausbezahlt werden. Bei begrenzten SEMP-Mitteln sollen allerdings Praktika, bei denen den Studierenden ein Lohn oder ein anderes Stipendium in angemessener Höhe ausgezahlt wird, nicht priorisiert werden. - Studierende, die ihre Bachelor- oder Masterarbeit im Rahmen eines Austausches schreiben, können ebenfalls gefördert werden. Bei der Festlegung des Mobilitätstyps gibt es eine gewisse Flexibilität. Wenn bei der Anfertigung der Abschlussarbeit über- wiegend praktische Arbeiten ausgeführt werden (z.B. Arbeit im Labor, Durchführung von Experimenten und ähnliches), gilt der Austausch als SMT; wenn überwiegend Kurse besucht werden, gilt er als SMS. - Incoming-Doktorierende, sofern an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert, können ein SMS oder ein SMT an der ZHAW absolvieren. Achtung: Wissenschaftli- che Mitarbeitende/Assistierende der ZHAW, welche im Rahmen ihrer Doktorarbeit ei- verfasst 10.06.2020 Seite 2 von 10
ne Mobilität absolvieren und an einer (anderen) Hochschule immatrikuliert sind, kön- nen sich für eine Mitarbeitendenmobilität bewerben (STA- oder STT-Outgoing). - Die Auswahlverfahren und Kriterien werden von den Hochschulen festgelegt und müssen transparent und fair sein. 2.2. Zuschüsse Die Zuschüsse sind ein Beitrag zur Deckung der Zusatzkosten, die Studierenden durch den Aufenthalt im Ausland entstehen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen: - Für Studienaufenthalte (SMS) werden pauschal fünf Monatsstipendien (ein Semester) bzw. zehn Monatsstipendien (zwei Semester) ausbezahlt. - Studierende, die an einer Universität mit Trimester-Struktur einen verkürzten Aus- tausch absolvieren (weniger als drei Monate), werden mit einem reduzierten Zu- schuss von drei Monatspauschalen gefördert. Diese Mobilitäten sind auf jeden Fall der Stabsstelle im Voraus zu melden (manuelle Stipendienberechnung erforderlich). - Für Praktika (SMT) werden die Zuschüsse aufgrund der realen Dauer des Aufenthalts berechnet (Anzahl der Monate). Bei angebrochenen Monaten (ab Tag 1) wird ein zu- sätzliches Monatsstipendium ausbezahlt. Ein ganzer Monat entspricht der Periode von Tag x in Monat N bis Tag x-1 in Monat N+1 inklusive. - Studierende unterzeichnen vor Antritt eine Verpflichtungserklärung. Wenn sie diese nicht rechtzeitig einreichen oder gegen die Bedingungen unter 2.3 verstossen, kön- nen die Zuschüsse teilweise oder gänzlich zurückgefordert werden und die SEMP- Mobilität wird nach Rücksprache mit der Stabsstelle in Mobility-Online storniert oder abgebrochen. Es muss in solchen Fällen eine neue Bewerbung (Free Mover oder Bi- lateral) erfasst werden. - Die Höhe der Zuschüsse ist in den untenstehenden Tabellen 1 & 2 aufgeführt. Tabelle 1. Zuschüsse OUTGOING Studierendenmobilität Studierendenmobilität Zielland Studium (SMS) Praktikum (SMP) (pro Monat) (pro Monat) AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IS, IT, CHF 320 1 Semester = 5 x 320 = 1600 CHF 440 LI, LT, LU, LV, MK, MT, NL, NO, PL, 2 Semester = 10 x 320 = 3200 PT, RO, RS, SE, SI, SK, TR, UK* * Der Brexit hat auf die Förderfähigkeit 2020/21 keine Auswirkungen. verfasst 10.06.2020 Seite 3 von 10
Tabelle 2. Zuschüsse INCOMING Studierendenmobilität Studierendenmobilität Herkunftsland Studium (SMS) Praktikum (SMP) (pro Monat) (pro Monat) CHF 380 DK, FI, IE, IS, LI, LU, NO, SE, UK* 1 Semester = 380 x 5 = 1900 2 Semester = 380 x 10 = 3800 CHF 440 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, EE, EL, CHF 440 ES, FR, HR, HU, IT, LT, LV, MK, 1 Semester = 440 x 5 = 2200 MT, NL, PL, PT, RO, RS, SI, SK, TR 2 Semester = 440 x 10 = 4400 * Der Brexit hat auf die Förderfähigkeit 2020/21 keine Auswirkungen. 2.3. Anerkennung der Mobilität und Pflichtdokumente Für die Anerkennung des Aufenthalts gelten folgende Bedingungen: Studium (SMS) - Vor dem Aufenthalt prüft die entsendende Hochschule, ob das vorgesehene Studien- programm, das im Learning Agreement for Studies festgehalten ist, sinnvoll ist und anerkannt werden kann. - Das Learning Agreement for Studies muss von der Heimhochschule, der Gast- hochschule und den Studierenden vor Antritt der Mobilität unterzeichnet werden. - Änderungen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen und sind so früh wie möglich vorzunehmen. Die Restzahlung des Stipendiums erfolgt in solchen Fällen nur bei Vorliegen des geänderten Learning Agreements (Learning Agreement Changes) in Mobility-Online. - Nach Abschluss des Aufenthalts wird den Studierenden ein Transcript of Records ausgestellt (Incomings), das dem Learning Agreement for Studies entspricht. Out- goings müssen ein entsprechendes Transcript of Records von der Gastinstitution in Mobility-Online hochladen. - Wenn Studierende die von der aufnehmenden Hochschule gestellten akademischen Anforderungen oder andere vereinbarte Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Aner- kennung der erbrachten Leistungen verweigert werden (Outgoings). - Die Studierenden (Outgoing und Incoming) sind verpflichtet, nach Abschluss ihres Aufenthalts einen Schlussbericht zuhanden der ZHAW einzureichen (spätestens in- verfasst 10.06.2020 Seite 4 von 10
nerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Mobilität, aber frühestens nach Abschluss der Mobilität). Praktikum (SMT) - Vor dem Aufenthalt prüft die entsendende Hochschule, ob das vorgesehene Prakti- kumsprogramm im Learning Agreement for Traineeships sinnvoll ist, ausführlich beschrieben ist und anerkannt werden kann. - Das Learning Agreement for Traineeships muss von der Heimhochschule, der Gastinstitution und den Studierenden vor Antritt des Praktikums unterzeichnet wer- den. Es beinhaltet auch das Quality Commitment. - Änderungen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen und sind so früh wie möglich vorzunehmen. Das angepasste Learning Agreement muss in Mobility-Online hochge- laden werden. - Nach Abschluss des Aufenthalts wird den Studierenden ein Certificate of Attendance ausgestellt (Incomings). Outgoings müssen ein Certificate of Attendance von der Gastinstitution in Mobility-Online hochladen (z.B. in Form einer Arbeitsbestätigung oder eines Arbeitszeugnisses, kein bestimmtes Formular vorgegeben). Wenn Studie- rende die von der aufnehmenden Institution gestellten beruflichen Anforderungen oder andere vereinbarte Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Anerkennung der er- brachten Leistungen verweigert werden. - Praktika, die keinen obligatorischen Bestandteil des Curriculums bilden, sollen wenn möglich im Diploma Supplement und/oder im Transcript of Records vermerkt werden. - Die Studierenden (Outgoing und Incoming) sind verpflichtet, nach Abschluss ihres Aufenthalts einen Schlussbericht zuhanden der ZHAW einzureichen (spätestens in- nerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Mobilität, aber frühestens nach Abschluss der Mobilität). verfasst 10.06.2020 Seite 5 von 10
Tabelle 3. Pflichtdokumente für Studierendenmobilität Studium (SMS) Praktika (SMT) Vor Learning Agreement for Studies Learning Agreement for Traineeships Antritt Verpflichtungserklärung Verpflichtungserklärung Versicherungserklärung Nach Schlussbericht Schlussbericht Rück- kehr Transcript of Records Certificate of Attendance (Arbeitsbestätigung oder -zeugnis) Certificate of Attendance (nur für Incomings) 2.4. Dauer eines Aufenthalts - Die Mindestdauer für einen Aufenthalt zu Studienzwecken (SMS) beträgt drei Mona- te. - Die Mindestdauer für einen Aufenthalt zu Praktikumszwecken (SMT) beträgt zwei Monate (vgl. Formel Movetia unter 2.2.). - Studierende können in jedem Studienzyklus (Bachelor, Master, Doktorat) an einer oder mehreren Mobilitäten teilnehmen. Die Maximaldauer in jedem Studienzyklus be- trägt zwölf Monate. - Findet die Mobilität an unterschiedlichen Institutionen und/oder in zwei unterschiedli- chen akademischen Jahren statt, muss für jeden Ort und/oder jedes akademische Jahr eine separate Bewerbung in Mobility-Online erfolgen inkl. entsprechender Pflichtdokumente. Die erforderliche Mindestdauer muss pro Bewerbung eingehalten werden (bei SMS drei Monate, bei SMT zwei Monate). Die Gesamtdauer pro Studi- enzyklus (zwölf Monate) darf nicht überschritten werden. - KEINE neue Bewerbung muss erfolgen, wenn es sich um eine nahtlose Verlängerung des Aufenthalts innerhalb eines akademischen Jahres handelt und sich NUR die Auf- enthaltsdauer ändert, z. B. von 1 auf 2 Semester (vgl. „Regeln Bewerbungen Mobility- Online“ auf Collab). Die ursprünglichen Mobilitätsdokumente sind zu aktualisieren. verfasst 10.06.2020 Seite 6 von 10
2.5. Weitere Bestimmungen - Studierende bleiben während der Dauer der Mobilität an ihrer eigenen Hochschule immatrikuliert und bezahlen keine Studiengebühren an ihrer Gasthochschule. - In der Schweiz immatrikulierte Studierende mit Staatsbürgerschaft eines an Eras- mus+ teilnehmenden Landes können gegebenenfalls für einen Aufenthalt in ihrem Herkunftsland Fördermittel erhalten, wenn sie nicht gleichzeitig einen Wohnsitz in ih- rem Herkunftsland haben. - Studierende mit Schweizer Staatsbürgerschaft, die in der Schweiz immatrikuliert sind, ihren Wohnsitz aber im Ausland haben, können gegebenenfalls im betreffenden Land für ein Studien- oder Praktikumsaufenthalt gefördert werden. - Bei Abbruch der Mobilität durch höhere Gewalt (äussere Umstände oder gesundheit- liche Probleme) erhalten Studierende einen Zuschuss für die tatsächliche Aufent- haltsdauer. Jeder Fall muss allerdings von der Stabsstelle mit Movetia abgeklärt wer- den. Bei Abbruch aus anderen Gründen ist ebenso eine Klärung mit der Stabsstelle notwendig (vgl. „Regeln Bewerbungen Mobility-Online“ auf Collab). 2.6. Stipendienauszahlung - Die Auszahlung erfolgt in Schweizer Franken anhand der Kontoinformationen in Mo- bility-Online. Die Zahlungen müssen vom International Office (IRO) in Mobility-Online zuhanden der Stabsstelle freigegeben werden. Die darauffolgende Freigabe zuhan- den der Finanzbuchhaltung durch die Stabsstelle erfolgt nur dann, wenn alle SEMP- Pflichtdokumente sowie weitere Unterlagen gemäss Übersicht „Termine Stipendien- zahlungen SEMP“ (Collab) vorliegen und die genannten Arbeitsschritte erledigt sind. Alle Auszahlungen und allfällige Rückforderungen müssen bis zum 31. Oktober 2021 erfolgt sein. - Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwei Raten: o Erste Rate (60% des Zuschusses) erfolgt innerhalb des ersten Monats nach Antritt des Aufenthaltes. o Restzahlung (40% des Zuschusses) erfolgt bei den Outgoings nach Einrei- chung des Schlussberichts. Bei den Incomings erfolgt die Restzahlung in der Regel kurz vor Abschluss des Aufenthaltes. o Bei zweisemestrigen Austauschen erfolgt die Auszahlung ebenfalls in insge- samt zwei Raten (wie oben beschrieben). o Die IROs sind für die rechtzeitige Freigabe verantwortlich. verfasst 10.06.2020 Seite 7 von 10
3. MITARBEITENDENMOBILITÄT 3.1. Auswahl Teilnehmende Folgende Kriterien gelten als Voraussetzung für die Teilnahme an SEMP für Mitarbeitende: - Anstellung an einer Hochschule (auch Wissenschaftliche Mitarbeitende/Assistieren- de, welche im Rahmen ihrer Doktorarbeit eine Mobilität durchführen). - Anstellung bei einem ausländischen Unternehmen, wenn von einer Schweizer Hoch- schule zu Unterrichtszwecken eingeladen wurde. - Die Staatsangehörigkeit des geförderten Personals spielt keine Rolle. - Lehre und Internationalisierungscharakter sollen im Vordergrund der Mobilität stehen. Reine Forschungsaktivitäten werden nicht unterstützt. - Die Auswahlkriterien müssen fair und transparent sein. 3.2. Zuschüsse Die Zuschüsse bestehen aus - Pauschalbeiträgen, die für jeden Arbeits- bzw. Reisetag angesetzt werden (für Hotel, Mahlzeiten, Transport vor Ort). Die ZHAW zahlt diese Tagespauschalen jedoch nicht aus, sondern erstattet die effektiven Kosten des Aufenthalts nach dem ZHAW- Spesenreglement. - Reisekosten, die nach realen Kosten vergütet werden (bis maximal CHF 600 pro Mo- bilität) - Die Höhe der Zuschüsse ist in der untenstehenden Tabelle 4 aufgeführt. Tabelle 4. Zuschüsse für MITARBEITENDENMOBILITÄT Personalmobilität Lehre / STA & Gastland bzw. Herkunftsland Personalmobilität Weiterbildung /STT Tagespauschalen: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, CHF 170 (1. - 14. Tag) EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IS, IT, CHF 80 (15. - 60. Tag) LI, LT, LU, LV, MK, MT, NL, NO, PL, PT, RO, RS, SE, SI, SK, TR, UK* Reisekosten: Effektiv, maximal CHF 600 * Der Brexit hat auf die Förderfähigkeit 2020/21 keine Auswirkungen verfasst 10.06.2020 Seite 8 von 10
Die Beträge der SEMP-Spesenabrechnung (sowie gegebenenfalls weiterer Abrechnungen über die Kreditorenbuchhaltung) dürfen die oben genannten maximalen Reisekosten sowie die Tagespauschalen nicht überschreiten und sind auf das korrekte PSP-Element „Erasmus Staff Mobility“ des jeweiligen Departementes zu verbuchen. Andere Spesenarten müssen über das Departement abgerechnet werden. 3.3. Modalitäten der Mitarbeitendenmobilität und Pflichtdokumente - Bei STA ist ein bilateraler Vertag zwingend notwendig. Eine Ausnahme dazu bilden STA Incomings von Praxisunternehmen. In solchen Fällen ist ein bilateraler Vertrag nicht zwingend notwendig, es muss aber in Mobility-Online aus technischen Gründen ein Agreement erstellt werden. - Ein Mobility Agreement (Lehrprogramm für Lehraufträge STA und Arbeitsprogramm für Weiterbildung STT) muss vor der Abreise mit der Gasthochschule (STA) bzw. Gastinstitution (STT) per E-Mail oder per Brief vereinbart werden (Abwicklung in Mo- bility-Online: Die Daten zum Mobility-Agreement müssen im Workflow in Mobility- Online erfasst werden; Outgoings müssen zusätzlich eine Bestätigung der Gastinsti- tution hochladen, vgl. Tabelle 5). Zudem muss ein Zuschussvertrag unterschrieben werden (Download Vertrag und Upload signiertes Dokument in Mobility-Online). - Eine SEMP-Förderung ist für einzelne Aufenthalte von mindestens zwei aufeinander- folgenden Tagen bis maximal zwei Fördermonaten (60 Tagen) möglich. Es können maximal 2 Reisetage berechnet werden (ein Tag vor Beginn und ein Tag nach Ab- schluss der Mobilität). An- und Abreisetag können für die Tagespauschalen ange- rechnet werden, auch wenn sie auf das Wochenende fallen. Sonstige Wochenenden werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt. - Eine Mobilität für Lehraufträge muss mindestens acht Unterrichtseinheiten in einer Woche (fünf Tage oder kürzer) umfassen. Für jeden Aufenthalt, der mehr als eine Woche dauert, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berech- net: acht Stunden geteilt durch fünf Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. - Wird die Lehrtätigkeit während eines Auslandaufenthaltes mit einer Fortbildung kom- biniert, reduziert sich die Mindeststundenzahl pro Woche (oder kürzere Aufenthalts- dauer) auf 4 Unterrichtseinheiten. Solche Mobilitäten sind vom IRO in Mobility-Online als STA/C zu markieren (vgl. „Ablauf SEMP STA/STT auf Collab“). Im (Jahres-) Schlussbericht an die Movetia sind kombinierte Mobilitäten als „STA-C" zu deklarie- ren (Spalte O/P für Outgoing/lncoming). verfasst 10.06.2020 Seite 9 von 10
- Die Teilnahme an Konferenzen ist unter folgenden Bedingungen möglich: o Die Konferenz hat einen starken Bezug zur Internationalisierung der Tertiär- stufe o Die Konferenz fördert die Stärkung und Weiterentwicklung von Mobilitätspro- grammen und Kooperationsprojekten in Europa. Allgemeine internationale Treffen zu bestimmten Themen eines Fachgebietes (z.B. europäischer Kar- diologenkongress) können nicht gefördert werden. o Die Anzahl der Mobilitäten in dieser Kategorie darf 30 % der STT des eigenen Departements nicht übersteigen (Verantwortung IRO). - Jeder Fall von Abbruch der Mobilität durch höhere Gewalt (äussere Umstände oder gesundheitliche Probleme) muss von der Stabsstelle mit der Movetia abgeklärt wer- den. Bei Abbruch aus anderen Gründen ist ebenso eine Klärung mit der Stabsstelle notwendig (vgl. „Regeln Bewerbungen Mobility-Online“ auf Collab). - Folgende Pflichtdokumente sind bei der Abwicklung von Mitarbeitendenmobilitäten notwendig: Tabelle 5. Pflichtdokumente für MITARBEITENDENMOBILITÄT Lehraufträge (STA) Weiterbildung (STT) Vor Mobility Agreement for Teaching Mobility Agreement for Training Antritt Assignments (Lehrprogramm) (Arbeitsprogramm) Bestätigung der Gastinstitution zum Bestätigung der Gastinstitution zum Austausch (E-Mail/Brief) bei Out- Austausch (E-Mail/Brief) bei Outgoings goings Zuschussvertrag Zuschussvertrag Nach Schlussbericht Schlussbericht Rückkehr Certificate of Attendance Certificate of Attendance (optional für Incoming und Outgoing) (optional für Incoming und Outgoing) 3.4. Arbeitsschritte bei der Auszahlung Die Spesenabrechnung erfolgt nach dem Aufenthalt und nach Vorlage des Schlussberichts sowie der Belege für Spesen und Reisekosten (vgl. „Ablauf SEMP STA/STT auf Collab“). verfasst 10.06.2020 Seite 10 von 10
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