MERKBLATT SWISS-EUROPEAN MOBILITY PROGRAMME (SEMP) 2020/21 - ZHAW

Die Seite wird erstellt Michael Bühler
 
WEITER LESEN
MERKBLATT SWISS-EUROPEAN MOBILITY PROGRAMME (SEMP) 2020/21 - ZHAW
Rektorat
                                                                  Ressort Internationales

Swiss-European Mobility Programme (SEMP) 2020/21      Dok.-Verantw.: naro/hyse
Version 1.0

                       MERKBLATT
      SWISS-EUROPEAN MOBILITY PROGRAMME (SEMP) 2020/21

Dieses Merkblatt bezieht sich auf den SEMP-Leitfaden von Movetia für Institutionen der Ter-
tiärstufe 2020 vom 27.04.2020 (Version 1.0) und beschreibt die Modalitäten der Umsetzung
des SEMP-Programmes 2020/21 an der ZHAW. Der Leitfaden ist Bestandteil des Vertrags
zwischen den Hochschulen und der Agentur Movetia über die Mobilität im Rahmen des
Swiss-European Mobility Programme (SEMP) 2020. Die Vertragsdauer läuft von 1. Juni 2020
bis zum 30. September 2021. Die festgehaltenen Bestimmungen gelten vorbehältlich allfälli-
ger Anpassungen aufgrund von COVID-19, welche auch kurzfristig eintreten können.

Folgende externe und interne Termine für das akademische Jahr 2020/21 sind für die Um-
setzung von SEMP an der ZHAW zu berücksichtigen:

                                    Termin extern (Movetia)        Termin intern (ZHAW)
Frist für Anträge SEMP 2020/21      2. März 2020                   22. Februar 2020
Beginn der Vertragsperiode          1. Juni 2020                   -
Frist für den Zwischenbericht       28. Februar 2021               15. Februar 2021
Antragstellung zusätzliche Mittel   ca. Mitte April bis            wird noch
nach Zwischenbericht                30. September 2021             bekanntgegeben
Ende der Vertragsperiode            30. September 2021             -
Frist für den Schlussbericht        30. November 2021              30. September 2021
Frist für sämtliche Auszahlungen                                   31. Oktober 2021
und Rückforderungen

1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON MOBILITÄT

Mobilitäten zwischen Hochschulen (Studierendenmobilität Studium/SMS und Personalmobili-
tät Lehre/STA) im Rahmen von SEMP basieren auf einem interinstitutionellen Abkommen
zwischen den Partnerhochschulen. Dieses Abkommen kann entweder als Erasmus+- oder
SEMP-Abkommen abgeschlossen werden und kann für mehrere Jahre gültig sein. Nach Ab-
lauf eines Abkommens muss eine Verlängerung/Aktualisierung erfolgen. Bei STA Incoming
von Praxisunternehmen ist kein bilaterales Agreement erforderlich (aus technischen Grün-
den muss in Mobility-Online aber dennoch ein Agreement erfasst werden).

Die Bewerbungen für einen SEMP-Austausch sowie die weitere Abwicklung der Mobilitäten
an der ZHAW erfolgen über Mobility-Online (Incoming und Outgoing). Es sind die gesonder-
ten Anleitungen für Mobility-Online auf der Collab des Ressorts Internationales zu beachten.

verfasst        10.06.2020                                                                  Seite 1 von 10
2. STUDIERENDENMOBILITÄT

2.1.       Auswahl Teilnehmende

Folgende Kriterien gelten als Voraussetzung für die Teilnahme an SEMP für Studierende:

    -      Outgoing-Studierende müssen regulär an der ZHAW eingeschrieben sein.
    -      Incoming-Studierende müssen regulär an einer europäischen Partnerhochschule ein-
           geschrieben sein.
    -      Die Nationalität der Studierenden ist nicht ausschlaggebend.
    -      Zur Mindestdauer von Mobilitäten siehe 2.4.
    -      Praktika von Incoming-Studierenden können dann gefördert werden, wenn der Antrag
           über die ZHAW abgewickelt werden kann (auch wenn das Praktikum in einem Unter-
           nehmen absolviert wird). Wenn Incoming-Praktika nicht an der ZHAW stattfinden, ist
           die aufnehmende Institution für den Inhalt des Praktikums zuständig und unterzeich-
           net das Learning Agreement for Traineeships.
    -      Praktika nach Studienabschluss sind nur für Outgoings möglich. Bewerbung sowie
           Pflichtdokumente, insbesondere das Learning Agreement for Traineeships, müssen
           vor Erlangen des Abschlusses vorliegen und das Praktikum muss innerhalb von zwölf
           Monaten nach Studienabschluss (Stichtag: Datum im Diplom) durchgeführt und be-
           endet werden. Im FS 2020 aufgrund von COVID-19 verschobene Praktika können in-
           nerhalb von 18 Monaten nach Studienabschluss durchgeführt und beendet werden.
           Zur Abwicklung in Mobility-Online siehe Anleitung „Regeln Bewerbungen Mobility-
           Online“ auf Collab.
    -      Zusätzlich zu den SEMP-Zuschüssen dürfen keine weiteren Bundesgelder im Rah-
           men von SEMP ausbezahlt werden (Ausnahme: Studierende mit besonderen Bedürf-
           nissen). Dagegen können kantonale, nationale oder andere Stipendien oder Drittmit-
           tel (bsw. Stipendien aus einem anderen Land) bzw. Praktikanten-Löhne parallel zu
           SEMP ausbezahlt werden. Bei begrenzten SEMP-Mitteln sollen allerdings Praktika,
           bei denen den Studierenden ein Lohn oder ein anderes Stipendium in angemessener
           Höhe ausgezahlt wird, nicht priorisiert werden.
    -      Studierende, die ihre Bachelor- oder Masterarbeit im Rahmen eines Austausches
           schreiben, können ebenfalls gefördert werden. Bei der Festlegung des Mobilitätstyps
           gibt es eine gewisse Flexibilität. Wenn bei der Anfertigung der Abschlussarbeit über-
           wiegend praktische Arbeiten ausgeführt werden (z.B. Arbeit im Labor, Durchführung
           von Experimenten und ähnliches), gilt der Austausch als SMT; wenn überwiegend
           Kurse besucht werden, gilt er als SMS.
    -      Incoming-Doktorierende, sofern an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert,
           können ein SMS oder ein SMT an der ZHAW absolvieren. Achtung: Wissenschaftli-
           che Mitarbeitende/Assistierende der ZHAW, welche im Rahmen ihrer Doktorarbeit ei-

verfasst     10.06.2020                                                                       Seite 2 von 10
ne Mobilität absolvieren und an einer (anderen) Hochschule immatrikuliert sind, kön-
           nen sich für eine Mitarbeitendenmobilität bewerben (STA- oder STT-Outgoing).
    -      Die Auswahlverfahren und Kriterien werden von den Hochschulen festgelegt und
           müssen transparent und fair sein.

2.2.       Zuschüsse

Die Zuschüsse sind ein Beitrag zur Deckung der Zusatzkosten, die Studierenden durch den
Aufenthalt im Ausland entstehen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

    -      Für Studienaufenthalte (SMS) werden pauschal fünf Monatsstipendien (ein Semester)
           bzw. zehn Monatsstipendien (zwei Semester) ausbezahlt.
    -      Studierende, die an einer Universität mit Trimester-Struktur einen verkürzten Aus-
           tausch absolvieren (weniger als drei Monate), werden mit einem reduzierten Zu-
           schuss von drei Monatspauschalen gefördert. Diese Mobilitäten sind auf jeden Fall
           der Stabsstelle im Voraus zu melden (manuelle Stipendienberechnung erforderlich).
    -      Für Praktika (SMT) werden die Zuschüsse aufgrund der realen Dauer des Aufenthalts
           berechnet (Anzahl der Monate). Bei angebrochenen Monaten (ab Tag 1) wird ein zu-
           sätzliches Monatsstipendium ausbezahlt. Ein ganzer Monat entspricht der Periode
           von Tag x in Monat N bis Tag x-1 in Monat N+1 inklusive.
    -      Studierende unterzeichnen vor Antritt eine Verpflichtungserklärung. Wenn sie diese
           nicht rechtzeitig einreichen oder gegen die Bedingungen unter 2.3 verstossen, kön-
           nen die Zuschüsse teilweise oder gänzlich zurückgefordert werden und die SEMP-
           Mobilität wird nach Rücksprache mit der Stabsstelle in Mobility-Online storniert oder
           abgebrochen. Es muss in solchen Fällen eine neue Bewerbung (Free Mover oder Bi-
           lateral) erfasst werden.
    -      Die Höhe der Zuschüsse ist in den untenstehenden Tabellen 1 & 2 aufgeführt.

Tabelle 1. Zuschüsse OUTGOING
                                                Studierendenmobilität           Studierendenmobilität
                  Zielland                         Studium (SMS)                  Praktikum (SMP)
                                                     (pro Monat)                     (pro Monat)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE,
EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IS, IT,                      CHF 320
                                                  1 Semester = 5 x 320 = 1600         CHF 440
LI, LT, LU, LV, MK, MT, NL, NO, PL,              2 Semester = 10 x 320 = 3200
PT, RO, RS, SE, SI, SK, TR, UK*

* Der Brexit hat auf die Förderfähigkeit 2020/21 keine Auswirkungen.

verfasst     10.06.2020                                                                                 Seite 3 von 10
Tabelle 2. Zuschüsse INCOMING
                                                Studierendenmobilität           Studierendenmobilität
              Herkunftsland                        Studium (SMS)                  Praktikum (SMP)
                                                     (pro Monat)                     (pro Monat)

                                                         CHF 380
DK, FI, IE, IS, LI, LU, NO, SE, UK*               1 Semester = 380 x 5 = 1900
                                                 2 Semester = 380 x 10 = 3800

                                                                                      CHF 440
AT, BE, BG, CY, CZ, DE, EE, EL,                          CHF 440
ES, FR, HR, HU, IT, LT, LV, MK,                   1 Semester = 440 x 5 = 2200
MT, NL, PL, PT, RO, RS, SI, SK, TR               2 Semester = 440 x 10 = 4400

* Der Brexit hat auf die Förderfähigkeit 2020/21 keine Auswirkungen.

2.3.       Anerkennung der Mobilität und Pflichtdokumente

Für die Anerkennung des Aufenthalts gelten folgende Bedingungen:

Studium (SMS)

    -      Vor dem Aufenthalt prüft die entsendende Hochschule, ob das vorgesehene Studien-
           programm, das im Learning Agreement for Studies festgehalten ist, sinnvoll ist und
           anerkannt werden kann.

    -      Das Learning Agreement for Studies muss von der Heimhochschule, der Gast-
           hochschule und den Studierenden vor Antritt der Mobilität unterzeichnet werden.

    -      Änderungen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen und sind so früh wie möglich
           vorzunehmen. Die Restzahlung des Stipendiums erfolgt in solchen Fällen nur bei
           Vorliegen des geänderten Learning Agreements (Learning Agreement Changes) in
           Mobility-Online.

    -      Nach Abschluss des Aufenthalts wird den Studierenden ein Transcript of Records
           ausgestellt (Incomings), das dem Learning Agreement for Studies entspricht. Out-
           goings müssen ein entsprechendes Transcript of Records von der Gastinstitution in
           Mobility-Online hochladen.

    -      Wenn Studierende die von der aufnehmenden Hochschule gestellten akademischen
           Anforderungen oder andere vereinbarte Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Aner-
           kennung der erbrachten Leistungen verweigert werden (Outgoings).

    -      Die Studierenden (Outgoing und Incoming) sind verpflichtet, nach Abschluss ihres
           Aufenthalts einen Schlussbericht zuhanden der ZHAW einzureichen (spätestens in-

verfasst     10.06.2020                                                                                 Seite 4 von 10
nerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Mobilität, aber frühestens nach
           Abschluss der Mobilität).

Praktikum (SMT)

    -      Vor dem Aufenthalt prüft die entsendende Hochschule, ob das vorgesehene Prakti-
           kumsprogramm im Learning Agreement for Traineeships sinnvoll ist, ausführlich
           beschrieben ist und anerkannt werden kann.

    -      Das Learning Agreement for Traineeships muss von der Heimhochschule, der
           Gastinstitution und den Studierenden vor Antritt des Praktikums unterzeichnet wer-
           den. Es beinhaltet auch das Quality Commitment.

    -      Änderungen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen und sind so früh wie möglich
           vorzunehmen. Das angepasste Learning Agreement muss in Mobility-Online hochge-
           laden werden.

    -      Nach Abschluss des Aufenthalts wird den Studierenden ein Certificate of Attendance
           ausgestellt (Incomings). Outgoings müssen ein Certificate of Attendance von der
           Gastinstitution in Mobility-Online hochladen (z.B. in Form einer Arbeitsbestätigung
           oder eines Arbeitszeugnisses, kein bestimmtes Formular vorgegeben). Wenn Studie-
           rende die von der aufnehmenden Institution gestellten beruflichen Anforderungen
           oder andere vereinbarte Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Anerkennung der er-
           brachten Leistungen verweigert werden.

    -      Praktika, die keinen obligatorischen Bestandteil des Curriculums bilden, sollen wenn
           möglich im Diploma Supplement und/oder im Transcript of Records vermerkt werden.

    -      Die Studierenden (Outgoing und Incoming) sind verpflichtet, nach Abschluss ihres
           Aufenthalts einen Schlussbericht zuhanden der ZHAW einzureichen (spätestens in-
           nerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Mobilität, aber frühestens nach
           Abschluss der Mobilität).

verfasst     10.06.2020                                                                       Seite 5 von 10
Tabelle 3. Pflichtdokumente für Studierendenmobilität

                            Studium (SMS)                             Praktika (SMT)

   Vor           Learning Agreement for Studies          Learning Agreement for Traineeships
   Antritt
                 Verpflichtungserklärung                 Verpflichtungserklärung

                                                         Versicherungserklärung

   Nach          Schlussbericht                          Schlussbericht
   Rück-
   kehr          Transcript of Records                   Certificate of Attendance
                                                         (Arbeitsbestätigung oder -zeugnis)
                 Certificate of Attendance
                 (nur für Incomings)

2.4.       Dauer eines Aufenthalts

    -      Die Mindestdauer für einen Aufenthalt zu Studienzwecken (SMS) beträgt drei Mona-
           te.
    -      Die Mindestdauer für einen Aufenthalt zu Praktikumszwecken (SMT) beträgt zwei
           Monate (vgl. Formel Movetia unter 2.2.).

    -      Studierende können in jedem Studienzyklus (Bachelor, Master, Doktorat) an einer
           oder mehreren Mobilitäten teilnehmen. Die Maximaldauer in jedem Studienzyklus be-
           trägt zwölf Monate.

    -      Findet die Mobilität an unterschiedlichen Institutionen und/oder in zwei unterschiedli-
           chen akademischen Jahren statt, muss für jeden Ort und/oder jedes akademische
           Jahr eine separate Bewerbung in Mobility-Online erfolgen inkl. entsprechender
           Pflichtdokumente. Die erforderliche Mindestdauer muss pro Bewerbung eingehalten
           werden (bei SMS drei Monate, bei SMT zwei Monate). Die Gesamtdauer pro Studi-
           enzyklus (zwölf Monate) darf nicht überschritten werden.

    -      KEINE neue Bewerbung muss erfolgen, wenn es sich um eine nahtlose Verlängerung
           des Aufenthalts innerhalb eines akademischen Jahres handelt und sich NUR die Auf-
           enthaltsdauer ändert, z. B. von 1 auf 2 Semester (vgl. „Regeln Bewerbungen Mobility-
           Online“ auf Collab). Die ursprünglichen Mobilitätsdokumente sind zu aktualisieren.

verfasst     10.06.2020                                                                         Seite 6 von 10
2.5.       Weitere Bestimmungen

    -      Studierende bleiben während der Dauer der Mobilität an ihrer eigenen Hochschule
           immatrikuliert und bezahlen keine Studiengebühren an ihrer Gasthochschule.

    -      In der Schweiz immatrikulierte Studierende mit Staatsbürgerschaft eines an Eras-
           mus+ teilnehmenden Landes können gegebenenfalls für einen Aufenthalt in ihrem
           Herkunftsland Fördermittel erhalten, wenn sie nicht gleichzeitig einen Wohnsitz in ih-
           rem Herkunftsland haben.

    -      Studierende mit Schweizer Staatsbürgerschaft, die in der Schweiz immatrikuliert sind,
           ihren Wohnsitz aber im Ausland haben, können gegebenenfalls im betreffenden Land
           für ein Studien- oder Praktikumsaufenthalt gefördert werden.

    -      Bei Abbruch der Mobilität durch höhere Gewalt (äussere Umstände oder gesundheit-
           liche Probleme) erhalten Studierende einen Zuschuss für die tatsächliche Aufent-
           haltsdauer. Jeder Fall muss allerdings von der Stabsstelle mit Movetia abgeklärt wer-
           den. Bei Abbruch aus anderen Gründen ist ebenso eine Klärung mit der Stabsstelle
           notwendig (vgl. „Regeln Bewerbungen Mobility-Online“ auf Collab).

2.6.       Stipendienauszahlung

    -      Die Auszahlung erfolgt in Schweizer Franken anhand der Kontoinformationen in Mo-
           bility-Online. Die Zahlungen müssen vom International Office (IRO) in Mobility-Online
           zuhanden der Stabsstelle freigegeben werden. Die darauffolgende Freigabe zuhan-
           den der Finanzbuchhaltung durch die Stabsstelle erfolgt nur dann, wenn alle SEMP-
           Pflichtdokumente sowie weitere Unterlagen gemäss Übersicht „Termine Stipendien-
           zahlungen SEMP“ (Collab) vorliegen und die genannten Arbeitsschritte erledigt sind.
           Alle Auszahlungen und allfällige Rückforderungen müssen bis zum 31. Oktober 2021
           erfolgt sein.

    -      Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwei Raten:

              o Erste Rate (60% des Zuschusses) erfolgt innerhalb des ersten Monats nach
                Antritt des Aufenthaltes.
              o Restzahlung (40% des Zuschusses) erfolgt bei den Outgoings nach Einrei-
                chung des Schlussberichts. Bei den Incomings erfolgt die Restzahlung in der
                Regel kurz vor Abschluss des Aufenthaltes.

              o Bei zweisemestrigen Austauschen erfolgt die Auszahlung ebenfalls in insge-
                samt zwei Raten (wie oben beschrieben).

              o Die IROs sind für die rechtzeitige Freigabe verantwortlich.

verfasst     10.06.2020                                                                        Seite 7 von 10
3. MITARBEITENDENMOBILITÄT

3.1.       Auswahl Teilnehmende
Folgende Kriterien gelten als Voraussetzung für die Teilnahme an SEMP für Mitarbeitende:

    -      Anstellung an einer Hochschule (auch Wissenschaftliche Mitarbeitende/Assistieren-
           de, welche im Rahmen ihrer Doktorarbeit eine Mobilität durchführen).

    -      Anstellung bei einem ausländischen Unternehmen, wenn von einer Schweizer Hoch-
           schule zu Unterrichtszwecken eingeladen wurde.

    -      Die Staatsangehörigkeit des geförderten Personals spielt keine Rolle.

    -      Lehre und Internationalisierungscharakter sollen im Vordergrund der Mobilität stehen.
           Reine Forschungsaktivitäten werden nicht unterstützt.

    -      Die Auswahlkriterien müssen fair und transparent sein.

3.2.       Zuschüsse

Die Zuschüsse bestehen aus

    -      Pauschalbeiträgen, die für jeden Arbeits- bzw. Reisetag angesetzt werden (für Hotel,
           Mahlzeiten, Transport vor Ort). Die ZHAW zahlt diese Tagespauschalen jedoch nicht
           aus, sondern erstattet die effektiven Kosten des Aufenthalts nach dem ZHAW-
           Spesenreglement.

    -      Reisekosten, die nach realen Kosten vergütet werden (bis maximal CHF 600 pro Mo-
           bilität)

    -      Die Höhe der Zuschüsse ist in der untenstehenden Tabelle 4 aufgeführt.

Tabelle 4. Zuschüsse für MITARBEITENDENMOBILITÄT

                                                        Personalmobilität Lehre / STA &
        Gastland bzw. Herkunftsland
                                                      Personalmobilität Weiterbildung /STT

                                                 Tagespauschalen:
AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE,                  CHF 170 (1. - 14. Tag)
EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IS, IT,              CHF 80 (15. - 60. Tag)
LI, LT, LU, LV, MK, MT, NL, NO,
PL, PT, RO, RS, SE, SI, SK, TR, UK*              Reisekosten:
                                                 Effektiv, maximal CHF 600
* Der Brexit hat auf die Förderfähigkeit 2020/21 keine Auswirkungen

verfasst     10.06.2020                                                                       Seite 8 von 10
Die Beträge der SEMP-Spesenabrechnung (sowie gegebenenfalls weiterer Abrechnungen
über die Kreditorenbuchhaltung) dürfen die oben genannten maximalen Reisekosten sowie
die Tagespauschalen nicht überschreiten und sind auf das korrekte PSP-Element „Erasmus
Staff Mobility“ des jeweiligen Departementes zu verbuchen. Andere Spesenarten müssen
über das Departement abgerechnet werden.

3.3.       Modalitäten der Mitarbeitendenmobilität und Pflichtdokumente

    -      Bei STA ist ein bilateraler Vertag zwingend notwendig. Eine Ausnahme dazu bilden
           STA Incomings von Praxisunternehmen. In solchen Fällen ist ein bilateraler Vertrag
           nicht zwingend notwendig, es muss aber in Mobility-Online aus technischen Gründen
           ein Agreement erstellt werden.
    -      Ein Mobility Agreement (Lehrprogramm für Lehraufträge STA und Arbeitsprogramm
           für Weiterbildung STT) muss vor der Abreise mit der Gasthochschule (STA) bzw.
           Gastinstitution (STT) per E-Mail oder per Brief vereinbart werden (Abwicklung in Mo-
           bility-Online: Die Daten zum Mobility-Agreement müssen im Workflow in Mobility-
           Online erfasst werden; Outgoings müssen zusätzlich eine Bestätigung der Gastinsti-
           tution hochladen, vgl. Tabelle 5). Zudem muss ein Zuschussvertrag unterschrieben
           werden (Download Vertrag und Upload signiertes Dokument in Mobility-Online).
    -      Eine SEMP-Förderung ist für einzelne Aufenthalte von mindestens zwei aufeinander-
           folgenden Tagen bis maximal zwei Fördermonaten (60 Tagen) möglich. Es können
           maximal 2 Reisetage berechnet werden (ein Tag vor Beginn und ein Tag nach Ab-
           schluss der Mobilität). An- und Abreisetag können für die Tagespauschalen ange-
           rechnet werden, auch wenn sie auf das Wochenende fallen. Sonstige Wochenenden
           werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.
    -      Eine Mobilität für Lehraufträge muss mindestens acht Unterrichtseinheiten in einer
           Woche (fünf Tage oder kürzer) umfassen. Für jeden Aufenthalt, der mehr als eine
           Woche dauert, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berech-
           net: acht Stunden geteilt durch fünf Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen
           Tage.
    -      Wird die Lehrtätigkeit während eines Auslandaufenthaltes mit einer Fortbildung kom-
           biniert, reduziert sich die Mindeststundenzahl pro Woche (oder kürzere Aufenthalts-
           dauer) auf 4 Unterrichtseinheiten. Solche Mobilitäten sind vom IRO in Mobility-Online
           als STA/C zu markieren (vgl. „Ablauf SEMP STA/STT auf Collab“). Im (Jahres-)
           Schlussbericht an die Movetia sind kombinierte Mobilitäten als „STA-C" zu deklarie-
           ren (Spalte O/P für Outgoing/lncoming).

verfasst     10.06.2020                                                                         Seite 9 von 10
-      Die Teilnahme an Konferenzen ist unter folgenden Bedingungen möglich:
              o Die Konferenz hat einen starken Bezug zur Internationalisierung der Tertiär-
                stufe
              o Die Konferenz fördert die Stärkung und Weiterentwicklung von Mobilitätspro-
                grammen und Kooperationsprojekten in Europa. Allgemeine internationale
                Treffen zu bestimmten Themen eines Fachgebietes (z.B. europäischer Kar-
                diologenkongress) können nicht gefördert werden.
              o Die Anzahl der Mobilitäten in dieser Kategorie darf 30 % der STT des eigenen
                Departements nicht übersteigen (Verantwortung IRO).

    -      Jeder Fall von Abbruch der Mobilität durch höhere Gewalt (äussere Umstände oder
           gesundheitliche Probleme) muss von der Stabsstelle mit der Movetia abgeklärt wer-
           den. Bei Abbruch aus anderen Gründen ist ebenso eine Klärung mit der Stabsstelle
           notwendig (vgl. „Regeln Bewerbungen Mobility-Online“ auf Collab).
    -      Folgende Pflichtdokumente sind bei der Abwicklung von Mitarbeitendenmobilitäten
           notwendig:

    Tabelle 5. Pflichtdokumente für MITARBEITENDENMOBILITÄT

                          Lehraufträge (STA)                      Weiterbildung (STT)

 Vor              Mobility Agreement for Teaching        Mobility Agreement for Training
 Antritt          Assignments (Lehrprogramm)             (Arbeitsprogramm)
                  Bestätigung der Gastinstitution zum    Bestätigung der Gastinstitution zum
                  Austausch (E-Mail/Brief) bei Out-      Austausch (E-Mail/Brief) bei Outgoings
                  goings
                                                         Zuschussvertrag
                  Zuschussvertrag

 Nach             Schlussbericht                         Schlussbericht
 Rückkehr
                  Certificate of Attendance              Certificate of Attendance
                  (optional für Incoming und Outgoing)   (optional für Incoming und Outgoing)

3.4.       Arbeitsschritte bei der Auszahlung
Die Spesenabrechnung erfolgt nach dem Aufenthalt und nach Vorlage des Schlussberichts
sowie der Belege für Spesen und Reisekosten (vgl. „Ablauf SEMP STA/STT auf Collab“).

verfasst     10.06.2020                                                                         Seite 10 von 10
Sie können auch lesen