Mit "ERa" die Zukunft gestalten - Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag für Niedersachsen - IG Metall Bezirk ...

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Mit "ERa" die Zukunft gestalten - Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag für Niedersachsen - IG Metall Bezirk ...
Umschlag_ERa   02.02.2005   16:25 Uhr   Seite U3

                                                           Bezirk Niedersachsen
                                                           und Sachsen-Anhalt

       Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

       Mit „ERa“ die Zukunft gestalten
       Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag
       für Niedersachsen
Umschlag_ERa   02.02.2005   16:25 Uhr   Seite U4
Broschüre_ERa   02.02.2005   16:11 Uhr   Seite 1

                                                            Bezirk Niedersachsen
                                                            und Sachsen-Anhalt

                       Mit „ERa“ die Zukunft gestalten
                       Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag
                       für Niedersachsen
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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Inhalt

                             Mit „ERa“ die Zukunft gestalten                                  5

                             „Ein neuer Rahmen ....“                                         6
                             Es war an der Zeit                                               6
                             Die ERa-Einführung – Grundstein für die Zukunft                  7
                             ERa – Das Wichtigste in Kürze                                    8
                             Vier neue Tarifverträge                                          8

                             Der neue Entgeltaufbau                                          9
                             Lohn-/Gehaltssäule                                              10
                             Entgeltsäule                                                    10

                             Die neue Eingruppierungssystematik                              10
                             Prinzipien, Kriterien, Aufbau der Gruppen                       10
                             Die Entgeltstufen                                               12
                             Die Entgelttabelle                                              13

                             1. 2. 3. … „drei Schritte bis zur Eingruppierung“               15
                             Basis für die Arbeitsbewertung                                  15
                             Die Arbeitsbeschreibung                                         16

                             Die neuen Entgeltgrundsätze                                     17
                             Entgeltgrundsätze heute und morgen                              17
                             Der Übergang in die neuen Entgeltgrundsätze                     18
                             Zeitentgelt                                                     18
                             Leistungsentgelt                                                19
                             • Prämien- und Akkordentgelt                                    19
                             • Bestandsaufnahme und Perspektiven für Entgeltgrundsätze       20
                             • Überführung von Entgeltgrundsätzen                            21
                             • Standardentgelt                                               21
                             • Zielentgelt                                                   21

                             ERa umsetzen – die wichtigsten Schritte                         23
                             Kriterien für btriebliche Umsetzungskonzepte                    23
                             Ziele der ERa-Umsetzung                                         24
                             Phasenverlauf der ERa-Einführung                                25

                                                                                         2
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                                                                        Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

       Bestandsaufnahme – Annäherung an die realen Verhältnisse                                      26
       Betrieblicher Entgeltaufbau                                                                    26
       Eingruppierung und variable Entgeltbestandteile                                                26
       Am Ende der Bestandsaufnahme                                                                   28

       Überleitungstarifvertrag                                                                      29
       Das Einführungsverfahren                                                                       29
       Die erstmalige Eingruppierung                                                                  29
       Anpassung bestehender Betriebsvereinbarungen                                                   30
       Divisoren zur Anpassung der Leistungslöhne                                                     32
       Belastungszulagen                                                                              33
       Überleitungszulagen und Besitzstandssicherung                                                  35
       Betriebliche Kostenneutralität                                                                 35

       Tarifvertrag ERTV-Anpassungsfonds                                                             36

       Jetzt kann es losgehen                                                                        38

       Anhang                                                                                        39
       • Fragebogen zur Einbeziehung Beschäftigter bei Tätigkeitsbeschreibungen                       40
       • Gegenüberstellung Lohn-/Gehalt zu Entgelt                                                    44
       • Formblatt Ersteingruppierung                                                                 45
       • Musterbetriebsvereinbarung Einführungsprozess ERa                                            46

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        Mit „ERa“ die Zukunft gestalten

        Mit dem Abschluss des gemeinsamen Entgelt-Rah-         zur arbeits- und sozialrechtlichen Angleichung von
        mentarifvertrages ist für Arbeiter und Angestellte     Arbeitern und Angestellten. Mit diesen Regelungen
        ein tarifpolitisches Reformprojekt vollendet worden.   bilden wir nicht nur die aktuelle betriebliche Rea-
        Das Tarifwerk markiert nach über elf Jahren inten-     lität ab und sind auf der Höhe der Zeit, sondern
        siver Beratungen und Verhandlungen einen Mei-          gestalten die Arbeitswelt der nächsten Jahrzehnte.
        lenstein in der Tarifgeschichte.                       Damit belegt das neue Tarifwerk einmal mehr die
                                                               Reformfähigkeit und Betriebsnähe des Flächenta-
        In der Öffentlichkeit wird die mit ERa verbundene      rifvertrages.
        tarifpolitische Innovation nur unzureichend gewür-
        digt. In den zurückliegenden Jahren ist die über-      Bis spätestens Ende 2008 ist der ERa in allen Be-
        kommene Trennung zwischen Arbeitern und Ange-          trieben der niedersächsischen Metallindustrie
        stellten Schritt um Schritt aus dem Weg geräumt        umzusetzen. Was sich ein wenig wie Zukunftsmu-
        worden. Der neue Entgelt-Rahmentarifvertrag hebt       sik anhört, beginnt aber schon heute. Schon jetzt
        eine der letzten wesentlichen Unterscheidungen         müssen sich Betriebsräte und Vertrauensleute auf
        auf. Zukünftig werden gleichwertige Tätigkeiten        die im Jahre 2005 beginnende Einführungsphase
        auch einheitlich bezahlt. Damit findet auch die        von ERa vorbereiten. Parallel zum Tarifabschluss
        Trennung in Arbeiter und Angestellte bei der Be-       haben wir eine umfassende Beratungs- und Quali-
        zahlung ein Ende.                                      fizierungsstruktur aufgebaut. Die Vorbereitung
                                                               und die Umsetzung von ERa ist eine der wichtigs-
        Dreizehn neue Entgeltgruppen lösen die bisher          ten Aufgaben der Verwaltungsstellen und Betriebe
        getrennten zehn Lohngruppen für Arbeiter und           der nächsten Jahre. Alle Funktionäre in den Betrie-
        sieben Gehaltsgruppen für die Angestellten ab.         ben und Verwaltungsstellen sind gefordert, sich
        Tarifliche Unterschiede bei der Bezahlung trotz        daran aktiv zu beteiligen. Dann wird die Umsetz-
        gleichwertiger Tätigkeit gehören der Vergangen-        ung von ERa ein Erfolg werden.
        heit an. Das ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg

        Hartmut Meine                         Martina Manthey                         Diethelm Langer

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             „Ein neuer Rahmen ....“                                  sind nur allzu bekannt. In vielen Büros herrschen
                                                                                      Arbeitshetze, Stress und „Arbeiten ohne Ende“.
                             Es war an der Zeit                                       Die neuen Regeln des ERa verbessern nicht nur
                             Nach einem gut elfjährigen Verhandlungsprozess           die Möglichkeiten zur betrieblichen Regulierung
                             vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Novem-         der Leistungsbedingungen deutlich, sondern
                             ber 2003 den Entgelt-Rahmentarifvertrag (ERa) für        weiten auch die Reklamations- und Mitbestim-
                             die niedersächsische Metallindustrie. Damit werden       mungsrechte für Beschäftigte und Betriebsrat
                             das bisherige System der Bewertung und Bezah-            aus.
                             lung von Arbeit (Eingruppierung) sowie die Rege-
                             lung der Leistungsbedingungen und der Entgelt-          • Selbst in Zeiten, in denen die Arbeitgeberseite
                             grundsätze den Anforderungen moderner Indus-             nicht müde wird Eigenverantwortung und Selbst-
                             trie- und Dienstleistungsarbeit angepasst. Das war       organisation der Mitarbeiter zu betonen, man-
                             längst überfällig. Denn die bisherigen Regelungen        gelt es in vielen Bereichen an rechtlich verbrief-
                             der Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge werden          ten Bestimmungen, die den Beschäftigten und
                             den veränderten Bedingungen in den Betrieben             ihren Interessenvertretungen Beteiligungs- und
                             längst nicht mehr gerecht:                               Mitbestimmungsrechte bei den Leistungsbedin-
                                                                                      gungen zusichern. ERa schafft an dieser Stelle
                             • Während sich die Tätigkeiten von Arbeitern und         neue einheitliche Rechte für alle Kolleginnen
                               Angestellten faktisch angeglichen haben, blie-         und Kollegen.
                               ben die Unterschiede bei der Bezahlung beste-
                               hen. Ein einheitlicher Tarifvertrag beseitigt jetzt   Nicht alle Zielstellungen konnten bei den Tarifver-
                               diese längst überholte Trennung und sorgt für         handlungen durchgesetzt werden. Wie andere
                               mehr Entgeltgerechtigkeit.                            Tarifverträge auch, ist ERa ein Kompromiss. Aber
                                                                                     die Richtung stimmt. Gleichwohl ist mit den neuen
                             • Die bisherigen Tarifverträge sahen unterschiedli-     Verträgen erst ein Teil des Weges zur Verbesse-
                               che Entgeltgrundsätze für Arbeiter und Ange-          rung der Arbeits- und Leistungsbedingungen und
                               stellte vor. Für den Bereich der Arbeiter bestand     mehr Entgeltgerechtigkeit zurück gelegt. Der Ver-
                               bisher die Möglichkeit, Zeitlohn mit Leistungszu-     trag muss in den Betrieben noch umgesetzt wer-
                               lage, Akkordlohn oder Prämienlohn zu vereinba-        den. Zugegebener Maßen keine leichte Aufgabe.
                               ren. Für die Angestellten bestand ausschließlich      Damit dies gelingt, brauchen wir qualifizierte und
                               der Entlohnungsgrundsatz „Gehalt“ mit einer           engagierte Kolleginnen und Kollegen, Vertrauens-
                               Leistungszulage. Leistungsbezogene Entgelte           leute und Betriebsräte sowie die möglichst große
                               und damit verbundene Mitbestimmungsmöglich-           Beteiligung der Belegschaften.
                               keiten des Betriebsrats über die Leistungsbedin-
                               gungen sah der Tarifvertrag bisher im Angestell-
                               tenbereich nicht vor. Die Folgen dieses Defizits

                                                                                                                 6
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                                                                              Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

       Die ERa-Einführung –                                   Dabei stehen zwei Ziele im Mittelpunkt.
       Grundstein für die Zukunft                             • Die Einführung des Entgelt-Rahmentarifvertrages,
       Mit der Einführung der neuen Entgeltrahmenbe-           die Beschreibung und Bewertung aller Tätigkei-
       stimmungen in den Betrieben kommt es für alle           ten im Betrieb sollte MIT den Beschäftigten ge-
       Beschäftigten zu Veränderungen ihrer Arbeits- und       plant und realisiert werden und NICHT FÜR die
       Einkommensbedingungen. Zunächst wird mit der            Beschäftigten. Nur wenn Kolleginnen und Kolle-
       Ersteingruppierung für alle Kolleginnen und Kolle-      gen ausreichend über die neuen Bestimmungen
       gen die eigene Tätigkeit neu betrachtet und be-         des Entgelt-Rahmentarifvertrages, über die
       wertet. Hier bestehen Chancen zu Höhergruppie-          geplanten Einführungsprozesse usw. informiert
       rungen. Dennoch kann es auch leicht zu Abwehr-          sind, können wir gemeinsam mit ihnen erfolg-
       haltungen der Beschäftigten kommen, die ihre            reich sein. Aus Unkenntnis begründete Wider-
       Ursache in eine nicht ausreichender Kommunika-          stände lassen sich nämlich nur schwer wieder
       tion und Information oder der Angst „herunterge-        abbauen.
       stuft“ zu werden haben. Die Regelungen zur Be-
       sitzstandssicherung bieten jedoch zuverlässigen        • Der Entgelt-Rahmentarifvertrag legt für die nächs-
       Schutz vor der Gefahr von Abstufungen.                  ten Jahre, wenn nicht Jahrzehnte die Grundlagen
                                                               für die Einkommen der Beschäftigten und deren
       Zweitens verändern sich die Leistungsbedingun-          Leistungsbedingungen. Mit den neuen Bestim-
       gen und die Mitspracherechte bei Leistungsvorga-        mungen und den Besitzstandsregelungen im
       ben. Finanzielle Auswirkungen (z.B. bei der Fest-       Überleitungstarifvertrag hat die IG Metall tarif-
       setzung der Leistungszulagen) sind dabei nicht          vertragliche Voraussetzungen dafür geschaffen,
       ausgeschlossen. Aber es sind auch ganz neue Ver-        die es auch offensiv und selbstbewusst deutlich
       einbarungen über Leistungsanforderungen mög-            zu machen und umzusetzen gilt.
       lich – zum Beispiel für den heutigen Angestellten-
       bereich in Form des bislang tariflich nicht geregel-   Die IG Metall im Betrieb – die Vertrauensleute, die
       ten Zielentgelts.                                      Betriebsräte und die Mitglieder können und sollen
                                                              das Heft des Handelns in die Hand nehmen. Die
       Die Planung des Einführungsprozesses in den Be-        Einführung der ERa-Bestimmungen ist Sache der
       trieben sollte einen ganz besonderern Schwerpunkt      Metallerinnen und Metaller. Es besteht damit eine
       in den Verwaltungsstellen, den Betriebsratsgremi-      große Chance, deutlich zu machen, dass die IG Metall
       en und bei den IG Metall-Vertrauensleuten bilden.      die kompetente und professionelle Kraft im Be-
       Je nach Größe und Struktur der Betriebe geht es        trieb für die Regulierung der Einkommens- und
       darum den Einführungsprozess für jeden einzelnen       Arbeitsbedingungen ist. Die Einführung der neuen
       Betrieb genau zu planen.                               Entgeltrahmen-Bestimmungen im Betrieb sollte
       Dabei hilft das Prinzip der „4 W’s“:                   deshalb auch gezielt zur Mitgliederwerbung ge-
       WER macht WAS mit WEM und bis WANN?                    nutzt werden.

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             ERa – Das Wichtigste in Kürze                           Vier neue Tarifverträge
                             Die Umsetzung des Entgeltrahmentarifvertrages           1. Der Entgelt-Rahmentarifvertrag (ERTV)
                             ist in den einzelnen Betrieben Mitte 2004 mit der          Er regelt die neue Eingruppierungssystematik,
                             Vorlauf- und Vorbereitungsphase angelaufen. Die            Bestimmungen zum Zeit- und Leistungsentgelt
                             Einführung ist dann in den Jahren 2005 bis 2008,           sowie eine Belastungszulage.
                             spätestens aber zum 1. Januar 2009, abzuschließ-
                             en. In der so genannten Einführungsphase werden         2. Überleitungstarifvertrag (ÜTV)
                             alle Beschäftigten aus den bisherigen Lohn- und            Er regelt das Verfahren der Mitbestimmung des
                             Gehaltsgruppen in neue Entgeltgruppen eingrup-             Betriebsrates bei der Einführung von ERa, die
                             piert. Dazu sieht der Überleitungstarifvertrag ein         Erst-Eingruppierung, die Umstellung der Leis-
                             ausführliches Verfahren zur erstmaligen Eingrup-           tungsentgelte auf die Bedingungen des neuen
                             pierung vor. Dem Betriebsrat steht ein weitreichen-        Entgelt-Rahmentarifvertrages und die vollstän-
                             des Mitbestimmungsrecht bei der „Erst-Eingrup-             dige tarifdynamische Besitzstandswahrung.
                             pierung“ zu. Im Streitfall entscheidet eine beson-
                             dere tarifliche Schlichtungsstelle. Darüber hinaus      3. Tarifvertrag ERTV-Anpassungsfonds (AFTV)
                             gelang es, eine weitreichende Besitzstandsrege-            Hier ist der Aufbau eines Anpassungsfonds
                             lung für alle Beschäftigten zu vereinbaren. Es ist         geregelt, mit dem betriebliche Mehrkosten für
                             aber zu erwarten, dass diese Regelung nur in sehr          einen Zeitraum von fünf Jahren kompensiert
                             wenigen Fällen in Anspruch genommen werden                 werden.
                             muss.
                                                                                     4. Entgelttarifvertrag (ETV)
                                                                                                               Er enthält die neue,
                                                                                                               einheitliche Entgeltta-
                                                                                                               belle für Arbeiter und
              Entgelt-
                                                                                  Entgelttarifvertrag          Angestellte. Der Entgelt-
          Rahmentarifvertrag
                                                                                                               tarifvertrag wird ge-
                                                                                                               nauso wie der Tarifver-
                                                                                                               trag über Löhne, Gehäl-
                                                         ERa-Projekt                                           ter und Ausbildungsver-
                                                                                                               gütungen in den kom-
                                                                                                               menden Tarifrunden um
                                                                                                               die ausgehandelten

             Tarifvertrag                                                                                      Prozentbeträge erhöht.
                                                                              Überleitungstarifvertrag
        ERa-Anpassungsfonds

                                                                                                                    8
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                                                                          Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

       Der neue Entgeltaufbau
       Mit Einführung des Entgelt-Rahmentarifvertrages
       wird der Entgeltaufbau neu gegliedert. Die Grafik
       zeigt die einzelnen Entgeltbausteine, die Entgelt-
       begründung und die tariflichen Fundstellen.

                                                      Leistungszulage,          §§ 2, 11, 12, 14
                  Leistungsbezug                      Prämienverdienst,             ERTV
                Wie „gut“ wird die Arbeit
                      ausgeführt?                     Akkordverdienst,
                                                         Zielentgelt

                                                                                   §§ 2 + 3
                                                                                    ERTV
                Anforderungsbezug                       Grundentgelt
                   Welche Arbeit wird
                     ausgeführt?                        Entgeltstufen
                                                                                      §4
                                                                                     ERTV

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Die Grundlagen und die Zusammensetzung des Lohns bzw. des Entgelts lassen sich mit zwei
                             Säulen verdeutlichen:

                                             Lohn-/Gehaltssäule                                  Entgeltsäule

                                           Weitere tarifliche Zulagen                      Weitere tarifliche Zulagen

                               Nacht- und Schichtzulagen Sonderzahlungen         Nacht- und Schichtzulagen Sonderzahlungen
                               Überstundenzuschläge                              Überstundenzuschläge
                               Belastungszulagen                                 Belastungszulagen
                               zusätzliche Urlaubsvergütung                      zusätzliche Urlaubsvergütung

                                      Leistungszulagen/Leistungslohn                   Leistungszulagen/Leistungsentgelt

                               Zeitlöhner                      Prämienlöhner                                     Prämienentgelt
                               Gehaltsempfänger                 Akkordlöhner     Zeitentgelt                      Akkordentgelt
                                                                                                                     Zielentgelt

                                                Grundlohn/-gehalt                                 Grundentgelt

                               - 10 Lohngruppen                                  13 Entgeltgruppen

                               - 7 Gehaltsgruppen                                mit
                                 mit je 3 Stufen
                                                                                 je 3 Entgeltstufen

                             Die neue                                           neues, einheitliches und zeitgemäßes System ist
                                                                                eines der Kernelemente des neuen Entgelt-Rah-
                             Eingruppierungssystematik                          mentarifvertrages. Durch diese Regelung werden
                             Prinzipien, Kriterien, Aufbau der Gruppen          für alle Beschäftigten der Metall- und Elektroindus-
                             Die Zusammenführung der Eingruppierungsbe-         trie gleiche Kriterien bei der Eingruppierung ver-
                             stimmungen von Arbeitern und Angestellten in ein   wendet.

                                                                                                           10
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       Der Entgelt-Rahmentarifvertrag enthält 13 Entgelt-        jährige fachbezogene Berufsausbildung erworben
       gruppen. Die Entgeltgruppe 1 ist für Auszubildende        werden. Tätigkeiten, für die Kenntnisse und/oder
       vorgesehen. Die Entgeltgruppe 2 gilt für einfache         Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine min-
       Tätigkeiten und die Entgeltgruppe 5 für Tätigkeiten,      dest vierjährige Regelausbildung an einer Univer-
       die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten voraussetzen,        sität und mehrjähriger Berufserfahrung erworben
       die durch eine abgeschlossene mindestens drei-            wurden, werden mit der Entgeltgruppe 13 vergütet.

       Übersicht über die Entgeltgruppen (nur Kurzform!)

          Entgeltgruppe      Kurzbeschreibung der Anforderungen (Die erforderlichen Qualifikationen können
                             auch auf anderen Wege erreicht werden!)
          1                  Auszubildende
          2                  ... nach kurzer Anweisung
          3                  ... Anlernen
          4                  ... Anlernen + betriebl. Weiterbildung/oder ... 2-jährige Berufsausbildung/ oder
                             ... Anlernen + mehrjährige Erfahrung
          5 (Ecke)           ... 3-jährige Berufsausbildung/oder
                             ... entsprechende mehrjährige Berufserfahrung
          6                  ... 3-jährige Berufsausbildung + erweiterte berufliche Fertigkeiten
          7                  ... 3-jährige Berufsausbildung + auf den Betrieb bezogene Weiterbildung/ oder
                             ... mehrjährige Erfahrung
          8                  ... 3-jährige Berufsausbildung + berufl. Weiterbildung/ oder
                             ... entsprechende Berufserfahrung
          9                  ... Meister/in, Fachwirt/in, oder
                             ... entsprechende Berufserfahrung
          10                 ... Techniker/in bzw. Betriebswirt/in/ oder
                             ... 3-jährige Berufsausbildung + mehrjährige Erfahrung
          11                 ... Fachhochschule bzw. Bachelor/ oder
                             ... Techniker/in bzw. Betriebswirt/in + Mehrjährige Erfahrung
          12                 ... Universität/Master/Magister/ oder
                             ... Techniker/in bzw. Betriebswirt/in + langjährige Erfahrung
          13                 ... Universität/Master/Magister + mährjährige Berufserfahrung/ oder
                             ... Techniker/in bzw. Betriebswirt/in + Berufserfahrung die tiefgreifende
                               Fachkenntnisse oder fachübergreifende Spezialkenntnisse erfordern

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Zum Beispiel die Entgeltgruppe 5 (Eckentgelt):        Wichtig:
                             Tätigkeiten, für die Kenntnisse und/oder              Die in den Entgeltgruppen beschriebenen Qualifi-
                             Fertigkeiten erforderlich sind, die durch             kationen beschreiben das Maß an Anlernen oder
                             • eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige           Ausbildung, das ein Beschäftigter üblicherweise
                               fachbezogene Berufsausbildung                       braucht, um eine bestimmte Tätigkeit ausüben zu
                             • oder entsprechende mehrjährige Berufs-              können. Auf welchem Weg die Kenntnisse erwor-
                               erfahrung erworben werden.                          ben wurden ist dabei unerheblich.
                             Diese Kenntnisse und/oder Fertigkeiten können         Deshalb enthalten die Beschreibungen in den Ent-
                             auch auf anderem Wege erworben werden.                geltgruppen des Tarifvertrages auch folgenden
                                                                                   Hinweis: „Diese Kenntnisse und/oder Fertigkeiten
                             Auch wenn es auf den ersten Blick so erscheint,       können auch auf anderem Wege erworben werden.“
                             als sei die vorhandene Qualifikation für die Ein-
                             gruppierung der Beschäftigten maßgebend, sind
                             einzig und allein die Anforderungen, die die Arbeit   Die Entgeltstufen
                             stellt eingruppierungsrelevant.                       Zusätzlich zu den Entgeltgruppen sind Entgeltstu-
                                                                                   fen vereinbart worden. Die Entgeltstufe A ist eine
                             Im Entgeltrahmen heißt es dazu:                       Eingangsstufe der jeweiligen Entgeltgruppe: Nach
                             Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer           6 bzw. 12 Monaten erfolgt eine Überführung in die
                             Tätigkeit in eine der Entgeltgruppen 2 bis 13         Entgeltstufe B. Die Entgeltstufe C setzt ein höhe-
                             gemäß § 3 eingruppiert. Auszubildende werden          res Anforderungsniveau voraus. Diese Stufensys-
                             der Entgeltgruppe 1 zugeordnet. (ERTV § 2)            tematik honoriert zusätzliche Anforderungen, die
                                                                                   sich aus der Arbeitsaufgabe ergeben, aber noch
                             Entscheidend für die Eingruppierung ist also wie      keine Höhergruppierung rechtfertigen.
                             bisher auch die Tätigkeit, die ein Beschäftigter
                             ausübt. Diese anforderungsbezogene Eingruppie-        Die so vereinbarte Stufensystematik berücksich-
                             rung trägt dem Grundsatz „gleiches Entgelt für        tigt mehrere Aspekte, die sich aus der heutigen
                             gleichwertige Tätigkeit“ Rechnung.                    Systematik der Lohn- und Gehaltsgruppen erge-
                             Es kommt also nicht darauf an, ob ein Beschäftig-     ben. Zunächst ist für den „Sprung“ von der Stufe A
                             ter einen bestimmten Ausbildungsgang durchlau-        in die Stufe B ausschließlich die Zeit entscheidend
                             fen hat, sondern lediglich, ob er eine bestimmte      in der man eine Tätigkeit ausführt. Die Höherstu-
                             Tätigkeit ausübt und die damit gestellten Anforde-    fung nach 6 bzw. 12 Monaten erkennt den Qualifi-
                             rungen erfüllt.                                       kationszuwachs durch gesammelte Erfahrung in
                                                                                   der jeweiligen Tätigkeit an. Ein Wechsel von der
                                                                                   Stufe B in die Stufe C erfordert die Erfüllung zu-
                                                                                   sätzlicher Anforderungen, die über das „normale“

                                                                                                               12
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       Maß in der Entgeltgruppe hinausgehen. Eine be-         Sind die Voraussetzungen für eine Höhergruppie-
       sondere Chance bietet die Stufe C insbesondere         rung in die nächste Entgeltgruppe noch nicht er-
       für Beschäftigte, die abwechselnd mehrere – gleich-    füllt, so ist doch zumindest die Einstufung in die
       wertige – Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten ausführen.    Entgeltstufe C vorzunehmen.

       Übersicht über die Entgeltstufen

        Entgeltgruppe
                                              A                                 B                                  C

            Entgeltstufen

                 1                                                     Auszubildende

                                    Aushilfen/Studierende              selbstständige            • unterschiedliche Tätigkeiten oder
                 2                                                       Erledigung                • Gesamttätigkeit geht über das
                                                                                                 Anforderungsniveau der EG hinaus

                                    bis zur selbstständigen            selbstständige            • unterschiedliche Tätigkeiten oder
                3–4                Ausführung (in der Regel              Erledigung                • Gesamttätigkeit geht über das
                                           6 Monate)                                             Anforderungsniveau der EG hinaus

                                    bis zur selbstständigen            selbstständige            • unterschiedliche Tätigkeiten oder
                5 – 12             Ausführung (in der Regel              Erledigung                • Gesamttätigkeit geht über das
                                          12 Monate)                                             Anforderungsniveau der EG hinaus

                                    bis zur selbstständigen            selbstständige             • Gesamttätigkeit geht über das
                 13                Ausführung (in der Regel              Erledigung                Anforderungsniveau der EG 13
                                          12 Monate)                                                          hinaus

                                                              Die Entgelttabelle
                                                              Die Entgelttabellen sind im Entgelttarifvertrag (ETV)
                                                              geregelt. Bis Ende 2009 werden jeweils parallel
                                                              sowohl Tarifverträge über Löhne, Gehälter und
                                                              Ausbildungsvergütungen als auch der neue Ent-
                                                              gelttarifvertrag abgeschlossen. Die entsprechen-
                                                              den Tabellen im Entgelttarifvertrag gelten dann bei
                                                              der betrieblichen Einführung des Entgelt-Rahmen-
                                                              tarifvertrages.

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Monatsgrundentgelte ab 1. März 2005 in Euro
                             Metall- und Elektroindustrie Niedersachsen
                                     Entgeltgruppe                                             Entgeltstufen
                                                                              A                        B                      C
                                             E1                               1. Ausbildungsjahr 666 €        2. Ausbidungsjahr 709 €
                                                                              3. Ausbildungsjahr 773 €        4. Ausbildungsjahr 838 €
                                            E2                                 1.625*                   1.677                   1.689
                                            E3                                 1.703                    1.729                   1.770
                                            E4                                 1.788                    1.812                   1.906
                                            E5                                2.019                     2.148                   2.175
                                            E6                                2.200                     2.229                   2.278
                                            E7                                2.345                     2.397                   2.454
                                            E8                                2.510                     2.592                   2.625
                                            E9                                2.644                     2.692                   2.734
                                            E 10                              2.785                     2.826                   2.859
                                            E 11                              2.896                     3.033                   3.170
                                            E 12                              3.305                     3.439                   3.577
                                            E 13                              3.728                     4.021                   4.141

                             * E 2A: Vorübergehende Aushilfstätigkeiten, insbesondere für Schüler, Studenten, sofern sie nicht im Leistungsentgelt beschäftigt werden.

                             Monatsgrundentgelte incl. 10 % Leistungszulage (gerundet)
                             ab 1. März 2005 in Euro – Metall- und Elektroindustrie Niedersachsen
                                     Entgeltgruppe                                                                Entgeltstufen
                                                                                   A                                 B                                   C
                                             E2                                -                                   1.845                                1.858
                                             E3                               1.874                                1.902                                1.946
                                             E4                               1.968                                1.993                                2.097
                                             E5                               2.221                                2.363                                2.392
                                             E6                               2.420                                2.452                                2.505
                                             E7                               2.580                                2.637                                2.699
                                             E8                               2.762                                2.850                                2.889
                                             E9                               2.908                                2.961                                3.007
                                            E 10                              3.063                                3.109                                3.146
                                            E 11                              3.185                                3.336                                3.487
                                            E 12                              3.635                                3.783                                3.935
                                            E 13                              4.100                                4.423                                4.555

                                                                                                                                              14
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       1. 2. 3. ... „drei Schritte                            wertung. Dabei bestimmt die Arbeitsorganisation
                                                              den Aufgabenzuschnitt und die Inhalte der Tätig-
       bis zur Eingruppierung“                                keit, die ein Beschäftigter ausübt. Eine fundierte
       Basis für die Arbeitsbewertung                         Bewertung der Arbeit erfordert im Wesentlichen
       Grundsätzlich erfolgt die Eingruppierung der Be-       die folgenden Schritte:
       schäftigten auf der Grundlagen einer Arbeitsbe-

        1. Beschreibung der Arbeit
        Um eine Tätigkeit bewerten zu können, muss zunächst eine umfassende Arbeitsbeschreibung erfol-
        gen. Dabei sollten alle Tätigkeiten, die der Beschäftigte tatsächlich ausführt, auch in die Beschrei-
        bung aufgenommen werden.

        2. Anforderungen der Arbeit
        Nach der Arbeitsbeschreibung, ist zu prüfen, welche Qualifikationen erforderlich sind, um die Arbeit
        auch tatsächlich ausführen zu können.

        3. Eingruppierung der Beschäftigten
        Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der Bewertung der Arbeit.

        Für das Ersteingruppierungsverfahren gelten besondere Bestimmungen. Sie sind im Kapitel zum
        Überleitungstarifvertrag erläutert.

       Ein lange strittiger Punkt in den ERa-Verhandlungen    schiedenen Arbeitsplätzen. Besonders die Grup-
       war die Frage, ob einzelne Tätigkeiten isoliert oder   penarbeit setzt voraus, dass alle Gruppenmitglie-
       die Summe aller Tätigkeiten bei der Eingruppierung     der so qualifiziert sind, dass sie ein breites Tätig-
       zu bewerten sind. Aktuelle Veränderungen der Ar-       keitsspektrum innerhalb der Gruppe ausführen
       beitsorganisation und neue Produktionskonzepte         können. Um diese Arbeitssituation angemessen
       verlangen in vielen Betrieben der Metall- und Elek-    bewerten zu können, sieht der ERa die ganzheitli-
       troindustrie von den Beschäftigten die flexible        che Betrachtung der Tätigkeiten vor.
       Ausführung unterschiedlichster Tätigkeiten an ver-

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Im Entgeltrahmen heißt es dazu:                       Die Arbeitsbeschreibung
                             „Die Beschäftigten sind entsprechend derjenigen       Voraussetzung für eine tarifgerechte Bewertung
                             Tätigkeit einzugruppieren, die das Niveau der         und Eingruppierung ist eine exakte und vollständi-
                             Gesamttätigkeit prägt, auch wenn regelmäßig           ge Arbeitsbeschreibung. Nur so gelangt man zu
                             oder gelegentlich Tätigkeiten mit unterschiedli-      aussagefähigen Regelungen für die jeweiligen
                             chen Anforderungsniveaus ausgeübt werden.             Anforderungen, die die Arbeit stellt.
                             Wenn sich durch die Ausführung unterschiedlicher      Längst nicht in allen Betrieben und für alle Be-
                             Tätigkeiten und/oder den Einsatz an unterschiedli-    schäftigten liegen Arbeitsbeschreibungen vor. Und
                             chen Arbeitsplätzen ein höheres Anforderungs-         auch dort, wo solche Unterlagen vorhanden sind,
                             niveau ergibt, ist dies bei der Eingruppierung ent-   beschreiben sie häufig nur unvollständig die Tätig-
                             sprechend zu berücksichtigen. Für die Bewertung       keiten, oder bilden nicht mehr den neuesten Stand
                             des Niveaus der Tätigkeiten ist eine ganzheitliche    ab. Auch wenn Beschäftigte und die Interessenver-
                             Betrachtung der Anforderungen erforderlich.           tretung in der Praxis der vergangenen Jahre mit
                             Dabei ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigkei-    dieser Situation gut zurecht gekommen sind, er-
                             ten nicht maßgebend.“                                 fordert die Erst-Eingruppierung nach ERa einen
                                                                                   qualifizierten Blick der Interessenvertretung auf
                             Diese Regelung stellt sicher, dass alle Anforderun-   die Tätigkeiten der Beschäftigten. Hierzu sollten
                             gen unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer berück-     unbedingt vorhandene Arbeitsbeschreibungen
                             sichtigt werden. Einzelne Anforderungen können        überprüft und ergänzt werden. In den meisten Fäl-
                             nicht mit dem Hinweis, es handele sich um nach        len kommt man um die Erstellung neuer Arbeits-
                             ihrem zeitlichen Umfang nicht überwiegende Tä-        beschreibungen nicht herum.
                             tigkeitselemente, bei der Bewertung ausgeklam-        Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Erstellung
                             mert werden. So können gerade auch Tätigkeiten,       von Arbeitsbeschreibungen verantwortlich. Doch
                             die zwar nicht zeitlich bestimmend, aber für das      häufig weisen diese Arbeitsbeschreibungen der
                             Anforderungsniveau prägend sind, angemessen           Arbeitgeber erhebliche Mängel auf. Oft sind tat-
                             berücksichtigt werden. Es findet keine Untertei-      sächlich ausgeführte Arbeiten nur unvollständig
                             lung in verschiedene Tätigkeiten statt. Fazit: Alle   aufgelistet. Formulierungen erwecken oft den Ein-
                             Tätigkeiten sind in die Arbeitsbeschreibung aufzu-    druck, als würden nur geringe Anforderungen an
                             nehmen und die Tätigkeitsanforderungen in ihrer       die Beschäftigten gestellt. Aus diesem Grund soll-
                             Gesamtheit zu betrachten und zu bewerten.             te der Betriebsrat auf keinen Fall darauf verzichten,
                                                                                   sich gemeinsam mit den Beschäftigten ein eigenes
                                                                                   Bild zu machen und eigenständig Arbeitsbeschrei-
                                                                                   bungen erstellen. Die Vorgehensweise bei der Er-
                                                                                   stellung einer Arbeitsbeschreibung ist Gegenstand
                                                                                   der Broschüre zur „Eingruppierung“ (geplantes
                                                                                   Erscheinen April 2005).

                                                                                                               16
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       Die neuen Entgeltgrundsätze                           Die Mitbestimmungs- und Reklamationsrechte
                                                             über die Leistungsbedingungen sind nach gelten-
       Entgeltgrundsätze heute und                           dem Tarifrecht an leistungsbezogene Entgelt-
       morgen – ein Überblick                                grundsätze gebunden. Im Entgeltgrundsatz Zeit-
       Die bislang eigenständigen Tarifverträge für Arbei-   lohn gibt es keine Mitbestimmung des Betriebsra-
       ter und Angestellte sehen unterschiedliche Ent-       tes über die Leistungsbedingungen. Deshalb hat
       geltgrundsätze vor. So unterscheidet der Lohn-        im Zeitlohn und gerade im Angestelltenbereich die
       und Gehaltsrahmentarifvertrag (LGRTV) für die         Leistungsverdichtung mehr und mehr zugenom-
       gewerblich Beschäftigten zwischen Zeitlohn mit        men. Direkte und indirekte Leistungs- und Zielvor-
       Leistungszulage, Akkord und Prämie, während für       gaben haben in den letzten Jahren verstärkt in den
       die Angestellten lediglich der Grundsatz „Gehalt      Büros Einzug gehalten. Stress und Arbeitshetze
       mit Leistungszulage“ vorgesehen ist.                  bestimmen an vielen Arbeitsplätzen das Bild.

        Überblick über die Entlohnungsgrundsätze im Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag
                                                                                                     HEUTE
                                               Entlohnungsgrundsätze § 5

                     Zeitlohn § 6/ Gehalt § 11                              Leistungslohn § 8

                 Leistungszulage im Zeitlohn § 7/              Akkordlohn § 8 I        Prämienlohn § 8 II
                       im Gehalt § 12 Abs. 5

                     Für Angestellte nur Gehalt!

        Überblick über die Entgeltgrundsätze nach ERTV
                                                                                                   MORGE
                                                 Entgeltgrundsätze § 6                                  N
                          Zeitentgelt § 7                                  Leistungsentgelt § 8

                   Leistungszulage/Leistungs-                        Prämienentgelt §§ 9 – 11 und 13
                   beurteilung § 7 Abs. 5 und 6
                                                                           Zielentgelt § 14

                                                                    Akkordentgelt §§ 9, 10, 12 und 13

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Mit der Neugestaltung der Entgeltgrundsätze im                            Prämienlohn
                             ERa haben sich nunmehr die Mitbestimmungs-                                   Gleich
                             und Beteiligungsrechte für die indirekten Bereiche             ca. 35 %                 ca. 22 %

                             (alter Zeitlohn und Gehaltsbereich) deutlich ver-
                             bessert. So gelten zukünftig für alle Beschäftigten
                                                                                               Alt                    Neu
                             neue, einheitliche Entgeltgrundsätze:
                             • das neue Zeitentgelt
                             • sowie ein Leistungsentgelt mit den Entgeltme-
                               thoden Prämienentgelt und Zielentgelt (Akkord
                               gilt noch für eine längere Übergangszeit).                 Lohngruppe            Entgeltgruppe

                             Der Übergang in die neuen
                             Entgeltgrundsätze                                     Zeitentgelt
                             Der Übergang von den heutigen Lohn- bzw. Ge-          Im Zeitentgelt dürfen außer den betrieblichen Ar-
                             haltsbestimmungen in die neuen Entgeltgrundsätze      beitsvorschriften und Planungsgrößen keine Leis-
                             lässt sich vereinfacht folgendermaßen darstellen      tungsbestimmungsgrößen als Zeit- oder Mengen-
                                                                                   vorgaben der Tätigkeit zugrunde gelegt werden.
                                                       Zeitlohn
                                                        Mehr                       Anders ausgedrückt: Im Zeitentgelt dürfen keine
                                                                      10 %         Leistungsvorgaben gemacht werden. Wenn dies
                                           13 %
                                                                                   der Fall sein sollte, kann der Betriebsrat den Ab-
                                                                                   schluss von Leistungsentgelt verlangen. Betriebs-

                                             Alt                      Neu          räte sollten immer ihr Mitbestimmungsrecht und
                                                                                   Initiativrecht nutzen um Leistungsentgelt durchzu-
                                                                                   setzen, sobald erkennbar ist, dass Leistungsvorga-
                                                                                   ben gemacht werden.

                                      Lohngruppe                  Entgeltgruppe

                                                        Gehalt
                                                        Gleich
                                           13 %                       10 %

                                             Alt                      Neu

                                    Gehaltsgruppe                 Entgeltgruppe

                                                                                                              18
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       Ferner legt der Tarifvertrag fest, dass es für die    Sollte ein Betriebsrat einer ungleichmäßigen Ver-
       Beschäftigten im Zeitentgelt nicht zu einer unzu-     teilung nicht zustimmen, bleibt es bei der gleich-
       mutbaren Leistungsverdichtung kommen darf. In         mäßigen Verteilung und jede/r erhält 10 %. Eine
       der betrieblichen Praxis können sich Beschäftigte     Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates
       im Zeitentgelt auf die Möglichkeit berufen, unzu-     durch die tarifliche Schlichtungsstelle ist nicht vor-
       mutbare Leistungsverdichtung zu reklamieren. Bei      gesehen.
       Streitigkeiten haben Arbeitgeber und Betriebsrat
       mit dem Willen zur Einigung zu verhandeln.            Leistungsentgelt
       Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der        Folgende Entgeltgmethoden sind im Leistungsent-
       Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Leis-        gelt vereinbart:
       tungsentgelt zu prüfen. Hier bestehen weiterge-                • Prämienentgelt (mit Standardentgelt)
       hende Möglichkeiten, Leistungsvorgaben zu be-                  • Zielentgelt und
       grenzen.                                                       • Akkordentgelt (für eine Übergangszeit).

       Die Beschäftigten haben im Zeitentgelt einen          • Prämien- und Akkordentgelt
       Anspruch auf eine Leistungszulage. Der Durch-         Bei der Vereinbarung der neuen Entgeltgrundsätze
       schnitt muss in den Entgeltgruppen                    bzw. der Anpassung von Betriebsvereinbarungen
       • 2 bis 4                                             ist es sinnvoll, zunächst bewährte Prämien- bzw.
       • 5 bis 9 und                                         Akkordvereinbarungen anzupassen. Gerade in der
       • 10 bis 13                                           Einführungsphase des Entgelt-Rahmentarifvertra-
       jeweils mindestens 10 % betragen.                     ges sind weitreichende Neuerungen und Absiche-
                                                             rungen für die Beschäftigten zu regeln. Dieser Pro-
       Der tarifliche Regelfall ist eine gleichmäßige Ver-   zess sollte nicht zusätzlich mit der Ausgestaltung
       teilung. In diesem Fall erhalten alle Beschäftigten   neuer Entgeltgrundsätze wie Zielentgelt belastet
       im Zeitentgelt, zusätzlich zum Grundentgelt, eine     werden. Erst nach Einführung des Entgelt-Rah-
       Leistungszulage von 10 %. Eine Abweichung ist         mentarifvertrages und der Anpassung der Entgelt-
       nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. In      grundsätze, sollte der Schwerpunkt auf die Ein-
       diesem Fall ist zwischen Betriebsrat und Arbeitge-    führung und Ausgestaltung der neuen Entgelt-
       ber ein Verfahren der ungleichmäßigen Verteilung      grundsätze „Zielentgelt“ bzw. „Standardentgelt“
       zu vereinbaren. Dies kann z.B. ein Beurteilungs-      gelegt werden.
       verfahren sein, das auf Grundlage regelmäßiger
       Leistungsbewertungen die Höhe der individuellen       Wenn auch die bisherigen Regelungen zum Leis-
       Leistungszulage festlegt. Als tarifliche Mindest-     tungslohn (Akkord und Prämie) im wesentlichen
       höhe ist jedoch immer in den jeweiligen Entgelt-      bestehen bleiben, sind in der Einführungsphase
       gruppen eine Leistungszulage von mindestens 10 %      insbesondere die Divisoren besonders zu beach-
       im Durchschnitt der Beschäftigten zu erreichen.       ten. Der Grundgedanke zur Einführung der Diviso-

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                             ren besteht darin, dass durch die erhöhten Grun-       Bei der Entscheidung über den zukünftigen Ent-
                             dentgelte die Verdienstgrade entsprechend ange-        geltgrundsatz sollten folgende Überlegungen zu
                             rechnet werden. Wenn die Ersteingruppierung in         Grunde gelegt werden:
                             die neuen Entgeltgruppen vorgenommen wird,
                             führt dies zu unterschiedlichen Steigerungen der       • Dem Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt ist der
                             Grundentgelt gegenüber den heute bestehenden            Vorrang vor dem Zeitentgelt einzuräumen. Über-
                             Beträgen in den Lohngruppen. Um die Verdienst-          all wo Leistungsentgelt möglich und sinnvoll ist,
                             grade weitestgehend anzupassen, wurde eine              sollte dies auch vereinbart werden.
                             unterschiedliche Anrechnung der heutigen Ver-          • Im Leistungsentgelt möglichst Prämienentgelt
                             dienstgrade vereinbart. (siehe auch „Anpassung          vereinbaren.
                             bestehender Betriebsvereinbarungen“ Seite 30).         • Wenn möglich Akkordlohn in Prämienentgelt
                                                                                     überführen.
                             • Bestandsaufnahme und Perspektiven                    • Auf keinen Fall Leistungslohn in Zeitentgelt über-
                               für Entgeltgrundsätze                                 führen.
                             Als Basis für die neuen Vereinbarungen sollte sich     • Übertragungen aus Akkord- oder Prämienlohn in
                             der Betriebsrat einen Überblick über die bestehen-      Zielentgelt sind zu verhindern.
                             den Betriebsvereinbarungen zu Entgeltgrundsät-
                             zen verschaffen. Beispiel:

                               Abteilung                      Entlohnungsgrundsatz heute             Entgeltgrundsatz morgen

                               Montage I                              Prämienlohn                            Prämienentgelt

                               Montage II                             Akkordlohn                             Akkordentgelt

                               Montage III                            Akkordlohn                             Prämienentgelt

                               Werkzeugbau                             Zeitlohn                                Zeitentgelt

                               Fräserei                                Zeitlohn                              Prämienentgelt

                               Versand                                  Gehalt                                 Zeitentgelt

                               Konstruktion                             Gehalt                                 Zeitentgelt

                               ….                                         ….                                           ….

                                                                                                               20
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       • Überführung von Entgeltgrundsätzen

          Entlohnungsgrundsatz heute                                          Entgeltgrundsatz morgen

          Zeitlohn
                                                                ü             Zeitentgelt oder
                                                                              Prämienentgelt

          Gehalt
                                                                ü             Zeitentgelt oder
                                                                              Zielentgelt

          Akkordlohn
                                                                ü             Prämienentgelt oder
                                                                              Akkordentgelt

          Prämienlohn
                                                                ü             Prämienentgelt

       • Standardentgelt                                     Linie auf die ständige Unterbietung einer vorgege-
       Das Standardentgelt ist ein Unterfall des Prämie-     benen Leistung, sondern auf die konstante Einhal-
       nentgeltes. Bei dieser Entgeltmethode erhalten        tung einer geplanten Leistung ankommt. Typisch
       die Beschäftigten für die Einhaltung einer verein-    für diese Arbeitssituation sind getaktete Bänder
       barten Standardleistung ein festes Standardent-       oder auch hochautomatisierte Anlagen.
       gelt. Die Höhe von Leistung und Entgelt regelt eine
       Betriebsvereinbarung. Wird die vereinbarte Leis-      • Zielentgelt
       tung nicht eingehalten, erfolgt keine Verdienst-      Als neue Variante leistungsbezogener Entgeltme-
       minderung. Vielmehr sind die Ursachen zu über-        thoden enthält der ERa das Zielentgelt. Nach dem
       prüfen. Die Einführung von Standardentgelt in ein-    Tarifvertrag liegt eine Zielvereinbarung im Rahmen
       zelnen Bereichen des Betriebes kann nicht über        eines Zielentgeltes vor, „wenn zwischen Arbeitge-
       eine Schlichtungsstelle erzwungen werden. Die         ber und einzelnen Beschäftigten oder Gruppen
       betriebliche Einführung bedarf der Zustimmung         von Beschäftigten ein konkretes Ergebnis (Ziel)
       der Tarifparteien.                                    auf der Grundlage definierter Rahmenbedingun-
                                                             gen festgelegt und wenn für die Erreichung dieses
       Die Erweiterung des tariflichen Kataloges der Ent-    Ziels ein Zielentgelt gezahlt wird.“ ( § 14 Ziffer (1))
       geltmethoden nimmt die Veränderungen in der
       industriellen Produktion auf: Durch neue Techni-      Grundlage für die Einführung von Zielentgelt ist
       ken und veränderte Organisationskonzepte neh-         eine Betriebsvereinbarung, in der Einzelheiten,
       men die Bereiche zu, in denen es nicht in erster      wie die Art von Zielen, Verfahren zur Vereinbarung,

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                             Rahmenbedingungen, Reklamationsverfahren usw.                  Mit der tariflichen Regelung zum Zielentgelt be-
                             geregelt sein müssen. Außerdem schreibt der                    steht jetzt erstmals die Möglichkeit, angemessen
                             Tarifvertrag vor, dass nicht beliebige unternehme-             leistungspolitische Spielregeln in traditionellen
                             rische Ziele, die die Beschäftigten gar nicht beein-           Angestelltenbereichen zu verankern, die den Be-
                             flussen oder nicht erreichen können, vorgegeben                schäftigten und der Interessenvertretung Rechte
                             werden dürfen.                                                 an die Hand geben, die einseitige Leistungsvorga-
                                                                                            ben und ständiges Drehen an der Leistungs-
                             Im Entgeltrahmen heißt es dazu:                                schraube verhindern können.
                             „...Zielen müssen zähl- und/oder messbare Be-
                             zugsgrößen wie Zeit, Menge, Qualität usw. zugrun-              Das Zielentgelt stellt für IG Metall und Betriebsrä-
                             de liegen. Sie müssen sich aus der Arbeitsaufgabe              te tarifpolitisches Neuland dar. Die betriebliche
                             ergeben und von den Beschäftigten unmittelbar                  Umsetzung macht eine breite Diskussion über den
                             beeinflusst werden können.                                     besonderen Charakter dieser Methode erforder-
                             Die Ziele müssen nachvollziehbar und erreichbar                lich. Dazu gehört auch, dass bei der Zielvereinba-
                             sein. Umsatz oder Ertrag des Unternehmens sind                 rung ein besonderes Zusammenspiel von Tarifver-
                             ebenso wie Abwesenheit wegen eigener Krankheit                 trag, betrieblicher Mitbestimmung und individuel-
                             keine Ziele, die im Leistungsentgelt vereinbart                ler Ebene vereinbart ist.
                             werden können.“ (ERTV § 14)                                    Die spezielle Form der „Arbeitsteilung“ zeigt das
                                                                                            Schaubild.

                             Regelungsebenen beim Zielentgelt
                              tarifliche Ebene               Im Tarifvertrag sind die Möglichkeit des Abschlusses von Zielvereinbarungen,
                                                             die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, das Reklamationsverfahren des
                                                             Beschäftigten, die Absicherung von Mindestentgelten und Mindestanforderun-
                                                             gen für das Verfahren bei Veränderungen und Störungen usw. geregelt.
                                                             Der Tarifvertrag gibt Kriterien für mögliche Ziele vor

                              betriebliche Ebene             Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind die im Betrieb zulässigen Ziele, das
                                                             Verfahren zur Vereinbarung von Zielen, die Zuordnung von Zielerreichungsgra-
                                                             den zum Zielentgelt usw. in einer Rahmenbetriebsvereinbarung zu regeln.

                              individuelle Ebene             Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sind konkrete Ziele in Zielvereinba-
                                                             rungsgesprächen zu vereinbaren.

                                                                                                                        22
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       Neben dieser besonderen Aufgabenteilung erfor-         nicht nach einem fest gefügten Schema. Vielmehr
       dert auch die Gestaltung der Rahmenbetriebsver-        sind die jeweiligen betrieblichen und örtlichen
       einbarung eine intensive Vorbereitung und Diskus-      Besonderheiten zu berücksichtigen:
       sion mit den Beschäftigten. Nur so kann eine sinn-
       volle und angemessene Entscheidung über zuläs-         • So können in dem einen Betrieb bereits vorlie-
       sige Ziele getroffen werden. Außerdem ist die Ein-      gende ausführliche Arbeitsbeschreibungen als
       führung von Zielentgelt längst nicht in allen Berei-    Basis für die Eingruppierung der Beschäftigten
       chen sinnvoll. In den klassischen Bereichen der         dienen. In einem anderen Betrieb fehlen bislang
       Produktion, in denen bei stabilen Rahmenbedin-          Arbeitsbeschreibungen oder Kolleginnen und
       gungen eine immer wiederkehrende Leistung ver-          Kollegen müssen sich zunächst für diese Aufga-
       langt wird, gehört die Zukunft dem Prämienent-          be qualifizieren.
       gelt. Deshalb sollte nicht gleich bei der Einführung
       von Era, sondern besser einige Jahre später und        • In manchen Betrieben gibt es im gewerblichen
       schrittweise Zielentgelt eingeführt werden. Detail-     Bereich einen „eingefrorenen Akkord“, andere
       lierte Empfehlungen für die betriebliche Umsetz-        haben gerade erst eine neue Prämie vereinbart.
       ung finden sich in der dritten Broschüre „Entgelt-      In dem einen Fall wird man über die Neugestal-
       grundsätze“ (geplantes Erscheinen September             tung der Leistungsentlohnung nachdenken müs-
       2005).                                                  sen, im anderen wird es möglicherweise nur um
                                                               die Anpassung des neuen Prämiensystems an
                                                               den ERTV gehen.
       ERa umsetzen –
       die wichtigsten Schritte                               • In einigen Betrieben bzw. Abteilungen wird es
       Kriterien für betriebliche                              bereits eine entwickelte Debatte über die Leis-
       Umsetzungskonzepte                                      tungsbedingungen im Angestelltenbereich und
       Die neuen ERa-Bestimmungen können und sollen            ihre mögliche Neuregelung geben, während
       nicht in allen Betrieben gleichzeitig, quasi „über      andere hier völliges Neuland betreten. In dem
       Nacht“ eingeführt werden. Die einzelnen Betriebe        einen Fall sollte geprüft werden, ob die Einfüh-
       benötigen eine Vorlauf- und Vorbereitungsphase,         rung von Zielentgelt bereits jetzt sinnvoll ist. In
       die je nach Ausgangssituation unterschiedlich           dem anderen Fall ist davon abzuraten.
       lang sein kann. Zudem kann es Phasen im Betrieb
       geben, die für die ERa-Umsetzung weniger günstig       • Auch die Strukturen in den Gremien können eine
       sind. Alles in allem wird es für jeden Betrieb und      Rolle bei der Entscheidung über zeitliche Lage
       damit auch für die Verwaltungsstellen der IG Metall     und Vorgehensweise spielen. Zum Teil wird es
       darauf ankommen, ein eigenes Einführungs- und           erforderlich sein, Kolleginnen und Kollegen in
       Umsetzungskonzept und eine systematische Vor-           ERa-Fragen zu qualifizieren oder den Kreis der
       gehensweise zu entwickeln. Das geht sicherlich          Aktiven zu erweitern.

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Die möglichen Ausgangsbedingungen und Umsetz-           und Kollegen zu stabilisieren. Ergebnis aber auch
                             ungsszenarien sind so vielfältig, dass sie hier nicht   Art und Weise der ERa-Umsetzung werden darüber
                             annähernd dargestellt und erläutert werden kön-         mitentscheiden, ob es gelingt, neue Mitglieder zu
                             nen. Gleichwohl können Eckpunkte einer methodi-         gewinnen, bislang noch nicht berücksichtigte Be-
                             schen Vorgehensweise als Hilfestellung für die          schäftigtengruppen einzubeziehen und auch neue
                             Umsetzung „vor Ort“ dienen. Bevor jedoch auf die        Vertrauensleute zu werben.
                             „technischen Details“ der Umsetzung eingegangen
                             wird, sollten die Ziele die die IG Metall mit der       Alles in allem wird es darauf ankommen, dass das
                             ERa-Umsetzung verfolgt, in Erinnerung gerufen           ERa-Projekt zu einer nachhaltigen Verbesserung
                             werden. Sie dienen letztlich als Kompass für die        unserer Arbeit „vor Ort“ führt. Diese Ziele sind nur
                             tägliche Arbeit „vor Ort“. Diese Ziele stellen zu-      zu erreichen, wenn es gelingt möglichst viele Kol-
                             gleich den Maßstab für die politische Bewertung         leginnen und Kollegen aktiv einzubeziehen. Aus
                             dar.                                                    diesem Grund setzen die nachfolgenden Eckpunk-
                                                                                     te einen starken beteiligungsorientierten Akzent.
                             Ziele der ERa-Umsetzung
                             Auf den ersten Blick mögen die Ziele, die wir mit       Von Beginn an sollten die IG Metall-Vertrauensleute
                             der ERa-Umsetzung verfolgen, selbstverständlich         eine tragende Rolle bei der Planung der Einfüh-
                             erscheinen. Es geht um anforderungsgerechte Ein-        rung des ERTV und dessen Umsetzung spielen.
                             gruppierung, Absicherung und/oder Verbesserung          Die Umsetzung des neuen ERTV bietet die Chan-
                             des betrieblichen Verdienstniveaus, faire Arbeits-      cen Entgelt- und Leistungsgerechtigkeit im Betrieb
                             und Leistungsbedingungen usw.                           zu thematisierten. All dies geschieht aufgrund
                             Darüber hinaus geht es um mehr! Die IG Metall           eines Tarifvertrages den die IG Metall mit und für
                             verbindet mit dem ERa-Projekt neben den entgelt-        ihre Mitglieder ausgehandelt hat. IG Metall-Ver-
                             und leistungspolitischen Zielen auch die Aus-           trauensleute haben die Möglichkeit den Wert der
                             schöpfung                                               Mitgliedschaft in der IG Metall deutlich machen.
                                        • tarifpolitischer                           Bei der betrieblichen Auseinandersetzung um Ein-
                                        • betriebspolitischer und                    gruppierung und Leistungsbedingungen handelt
                                        • organisationspolitischer                   es sich auch immer um Macht- und Durchsetz-
                             Chancen.                                                ungsprozesse. Das sollten die IG Metall-Vertrau-
                                                                                     ensleute zusammen mit den Betriebsräten sicht-
                             Aus tarifpolitischer Sicht kommt es gegenwärtig         bar machen und selbstbewusst vertreten.
                             darauf an, die tarifpolitische Kompetenz „vor Ort“
                             zu stärken und die Geltung der Tarifverträge zu
                             verbessern. Betriebspolitisch stehen wir vor der
                             Herausforderung, unsere Interessenvertretungsar-
                             beit durch die Einbeziehung weiterer Kolleginnen

                                                                                                                24
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       Phasenverlauf der ERa-Einführung
       Folgende Phasen der ERa-Umsetzung lassen sich                • Einbeziehung der Mitglieder bzw. der
       grob unterscheiden:                                            Beschäftigten zur Vorbereitung auf die Ein-
                                                                      gruppierung und Tätigkeitsbeschreibungen
       1                                                            • Gespräch mit dem Arbeitgeber über die
           Vorlaufphase:                                              Vorgehensweise in der Einführungsphase
           • Betriebsrat und Vertrauenskörper (BR/VK)                 aufnehmen
             verschaffen sich einen ersten Überblick über           • Rahmenbetriebsvereinbarung über die ERa-
             die ERa-Inhalte                                          Einführung verhandeln und abschließen
           • An ersten Schulungsmaßnahmen teilnehmen                • ...
             (BR/VK)
                                                                    (Nicht alle Punkte stehen in einer zwingenden zeitlichen
           • Diskussionen und erste Planungen im BR, der            Reihenfolge, z.T. werden auch Arbeiten parallel erledigt,
             VKL und im VK                                          Arbeitsplanungen korrigiert und Konzepte geändert.)

           • Erste Infos an die Belegschaft (die wichtigsten
             Regelungen des ERa, was kommt auf uns zu?          3
             usw.)                                                  Einführungsphase:
           • Erste Zuständigkeiten im Gremium klären:               • Eingruppierung nach den tariflichen Bestim-
             Was ist in der Vorbereitungsphase zu tun?                mungen
             Wer macht was? Wie können die Beschäftig-              • Überführung bestehender Entlohnungs-
             ten einbezogen werden?                                   grundsätze in neue Entgeltgrundsätze
           • ...                                                      und/oder Neugestaltung
                                                                    • Einführung ab X. Januar 200X
       2                                                            • ...
           Vorbereitungsphase:
           • Umfassende betriebliche Bestandsaufnahme           4
             (Entgeltaufbau, Eingruppierungsspiegel, Ar-            Konsolidierungsphase:
             beitsbeschreibung, Bestandsaufnahme Ent-               • Anwendung des ERa im „Normalbetrieb“
             lohnungsgrundsätze, Zeitlohn, Gehalt, Akkord           • Kontinuierliche Überprüfung des Eingruppie-
             und Prämie)                                              rungsniveaus
           • Bestehende Betriebsvereinbarungen sichten              • Von Zeit zu Zeit die Entgeltgrundsätze und
           • Detaillierte Arbeitsplanung (BR, VK, Mitglieder)         Leistungsbedingungen auf den Prüfstand
           • Umsetzungskonzept (z. B. Vorgehensweise                  stellen
             in der Einführungsphase, Zeitpunkt der Ein-            • ...
             führung usw.)

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       M i t „ E r a “ d i e Z u k u n f t g e s ta lt e n

                             Ein Teil der hier aufgeführten Punkte versteht sich   se des Betriebsrates unerlässlich. Vorteilhaft ist
                             von selbst. Andere bedürfen einer ausführlichen       die Darstellung in Form einer Lohn- bzw. Gehalts-
                             Erläuterung und gliedern sich selbst wieder in        säule (siehe Seite 10 ). In den meisten Betrieben
                             unterschiedliche Arbeitsschritte. Die Vorstellung     sind für die jeweiligen Entlohnungsgrundsätze
                             aller hier aufgeführten Meilensteine, würde sicher-   mehrere Säulen zu erstellen. Für die rechtliche
                             lich den Rahmen dieser Broschüre sprengen. Des-       Bewertung der einzelnen Entgeltbestandteile wird
                             halb sind zwei weitere Broschüren vorgesehen, die     es in vielen Fällen erforderlich sein, noch einmal
                             ausführlich auf die Themen „Eingruppierung“ und       die bisherigen Betriebsvereinbarungen zu den Ent-
                             „Gestaltung der Entgeltgrundsätze“ eingehen. Wir      lohnungsgrundsätzen heranzuziehen.
                             konzentrieren uns also in dieser Broschüre auf die
                             ersten Schritte einer Bestandsaufnahme.               Überblick über die Eingruppierung
                                                                                   und variable Entgeltbestandteile
                                                                                   Wichtigstes Instrument für einen soliden Überblick
                             Bestandsaufnahme –
                                                                                   über die Eingruppierung und den variablen Ent-
                             Annäherung an die                                     geltbestandteilen, ist ein „Lohn- bzw. Gehaltsspie-
                             bestehenden Verhältnisse                              gel“. Er erfasst die Zahl der Beschäftigten in den
                                                                                   einzelnen Lohn- bzw. Gehaltsgruppen, in den ein-
                             Voraussetzung für das zielgerichtete Vorgehen ist     zelnen Entlohnungsgrundsätzen und Verdienstgra-
                             die genaue Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse.   de. Unverzichtbares Hilfsmittel für die Erstellung
                             Bei einer solchen Ist-Analyse sind drei Aspekte       des Lohn- bzw. Gehaltsspiegels ist die Bruttolohn-
                             von besonderem Interesse:                             und Gehaltsliste. Der Lohn- und Gehaltsspiegel
                                        • betrieblicher Entgeltaufbau              macht spezifische Auswertungen nach unter-
                                        • Überblick über Eingruppierung und        schiedlichen Kriterien möglich. (z. B. wie verteilen
                                          variable Entgeltbestandteile             sich die Leistungszulagen auf die einzelnen Ge-
                                        • Überblick über Entgeltgrundsätze in      haltsgruppen, usw.)
                                          den Abteilungen und Einschätzung der
                                          Leistungsbedingungen                     Außerdem ist die systematische Aufstellung
                                                                                               • aller Arten von Arbeitsplätzen mit ihrer
                             Betrieblicher Entgeltaufbau                                        spezifischen Bezeichnung,
                             Die verschiedenen Entgeltbestandteile werden bei                  • der Zuordnung zu den Lohn- und Gehalt-
                             der ERa-Überleitung zum Teil unterschiedlich ge-                   gruppen,
                             handhabt. So ist zwischen beispielsweise einer                    • der Anzahl der Arbeitsplätze, die unter
                             übertariflichen Zulage oder dem Prämienlohn zu                     die gleiche Funktion bzw. Bezeichnung
                             unterscheiden. Eine Analyse des Entgeltaufbaus                     fallen und
                             und die rechtliche Bewertung der einzelnen Ent-                   • der Schreibung der Entgeltgrundsätze
                             geltbestandteile ist für die weitere Vorgehenswei-    sinnvoll.

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