Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen
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Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Soziale Medien, Öffentlichkeitsarbeit Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin www.bmwi.de Text und Redaktion Michaelle Nintcheu, Alexandra Köbler Institut der deutschen Wirtschaft, 50668 Köln Projekt „Make it in Germany“ E-Mail: make-it@iwkoeln.de www.make-it-in-germany.com Stand Februar 2020 Gestaltung PRpetuum GmbH, 80801 München Bildnachweis Morsa Images / iStock / Titel one line man / Shutterstock / S. 3, 7 Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: publikationen@bundesregierung.de www.bmwi.de Zentraler Bestellservice: Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publi kation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.
Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland – allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 2 Visum- und Aufenthaltsbestimmungen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1. Einreisevisum: Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Fachkräfte aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 2.2.1. F achkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.2.3. S onderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.2.4. E inreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 2.2.5. I nternationale Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Auszubildende aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.4. Unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 2.4.1. I CT-Karte für unternehmensinternen Transfer von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.4.2. K urzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.5. Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 3 Beschleunigtes Fachkräfteverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.1. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.2 Ansprechpartner und Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 4 Wichtige Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5 Wichtige Service- und Anlaufstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
2 Vorwort Sie benötigen heute oder in naher Zukunft geeignete Fach- oder Neuseeland. Dieser Wettbewerb ist unter anderem auf kräfte, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten engagiert in geografische, sprachliche oder historisch bedingte Nähe Ihr Unternehmen einbringen? Aber auch für Sie ist bereits zurückzuführen. Deutschland muss daher besondere An- spürbar, dass die regionale Verfügbarkeit von geeigneten strengungen unternehmen, um in diesem Wettbewerb be- Bewerbern zunehmend sinkt, und Sie planen, internatio- stehen zu können und als attraktives Zielland zum Arbei- nal nach geeigneten Fachkräften Ausschau zu halten? Dann ten und Leben wahrgenommen zu werden. werden Sie in dieser kurzen Übersicht hilfreiche Informa- tionen über die aktuellen Möglichkeiten finden, ausländi- Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundes sche Fachkräfte auch außerhalb der EU erfolgreich für Ihr regierung zum 01.03.2020 neue Rahmenbedingungen ge- Unternehmen verpflichten zu können. schaffen, die es ausländischen Fachkräften erleichtern, ih- ren Weg nach Deutschland einzuschlagen. Das Fachkräfte Ausländische Fachkräfte lassen sich aufgrund der unter- einwanderungsgesetz regelt sowohl aufenthaltsrechtliche schiedlichen Zuwanderungsbedingungen mit wenigen Voraussetzungen als auch Vorgaben in der Beschäftigungs- Ausnahmen in drei Herkunfts-Kategorien einteilen: EU-/ verordnung für eine gelungene Beschäftigung ausländi- EWR-Staaten, Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise und scher Fachkräfte. Hochschulabsolventen und beruflich alle weiteren Drittstaaten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten haben nun Zugang erleichtert es, Bewerberinnen und Bewerber auf dem euro- zu allen Berufen, in denen in Deutschland Arbeitskräfte ge- päischen Markt zu suchen. Um dem prognostizierten Fach- sucht werden, vorausgesetzt, sie haben eine für Deutsch- kräfteengpass langfristig zu begegnen, ist es darüber hinaus land vergleichbare Qualifikation. Für Unternehmen eröff- sinnvoll, den Zuzug aus Staaten zu fördern, die nicht selbst net dieses Gesetz beschleunigte Verfahren und neue Bera- vom demografischen Wandel betroffen sind. Länder, die tungsangebote. aus demografischer Sicht ein hohes Potenzial bieten und ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhalten, finden sich Dieses Informationsangebot vermittelt Ihnen das recht- insbesondere in Asien, Nordafrika und Südamerika. Diese liche Wissen, das Sie bei der Rekrutierung ausländischer Regionen besitzen junge und gut ausgebildete Fachkräfte, Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen. Mit den zusätzlichen die vor Ort allerdings oft von Arbeitslosigkeit bzw. Unterbe- Materialien auf www.make-it-in-germany.com (z. B. Check- schäftigung bedroht oder betroffen sind. Deutschland steht listen, Grafiken) sind Sie somit bestens darauf vorbereitet, in der Anwerbung um die besten Köpfe in Konkurrenz mit Ihre zukünftigen Mitarbeiter aus dem Ausland in Ihrem anderen bekannten Zielländern, wie beispielsweise Kanada Betrieb begrüßen zu können. Vorbemerkung: Verwendung des Begriffs „Fachkraft“ in diesem Leitfaden Der Begriff „Fachkraft“ bzw. „Fachkräfte“ in dieser Publikation ist nicht mit der gesetzlichen Definition nach § 18 AufenthG gleichzusetzen. Im Nachfolgenden werden die für deutsche Arbeitgeber relevanten Regelungen zur qualifi- zierten Erwerbsmigration dargestellt. In diesem Kontext umfasst der Begriff „Fachkraft“ folgende Personengruppen: • Personen mit einer abgeschlossenen akademischen und beruflichen Ausbildung • Auszubildende und fortgeschrittene Studierende • Qualifizierte Personen im Anerkennungsverfahren • Experten bzw. Spezialisten mit berufspraktischen Kenntnissen
3 Wegweiser: Zielgruppenspezifische Informationen zu Einreise und Aufenthalt Gesuchte Fachkraft Relevante Regelungen Fundstellen im Leitfaden Fachkräfte mit Kapitel 2.2.1. & Beschäftigung: §§ 18, 18a, 18b AufenthG; § 39 AufenthG abgeschlossener Kapitel 2.2.2. Ausbildung Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Studium oder (Berufsausbildung Kapitel 2.2.5. Berufsausbildung in Deutschland: § 20 Abs. 3 AufenthG oder Studium) – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer alle Berufe Kapitel 2.5. Berufsqualifikationen: § 16d AufenthG Einreise zur Arbeitsplatzsuche: § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG Kapitel 2.5. IT-Fachkräfte (Sonderregelung) Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kapitel 2.2.3. Kenntnissen: § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV Auszubildende Beschäftigung Auszubildender: § 16a Abs. 1 AufenthG Kapitel 2.3.2. Einreise zur Ausbildungsplatzsuche: § 17 AufenthG Kapitel 2.3.1. Internationale Beschäftigung ohne Studienabschluss als Fachkraft Kapitel 2.2.5. Studierende in (Zweckwechsel): § 16b Abs. 4 AufenthG Deutschland Wechsel vom Studium in die Ausbildung: Kapitel 2.2.5. § 16b Abs. 4 AufenthG Internationaler unternehmens- ICT-Karte und kurzfristige Mobilität: Kapitel 2.4. interner Personal- §§ 19, 19a, 19b AufenthG transfer
4 1 Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland – allgemeine Voraussetzungen Sie haben eine vakante Stelle ausgeschrieben und möch- Staatsangehörige aller anderen Staaten (im Folgenden ten diese mit einer Bewerberin oder einem Bewerber aus Drittstaaten genannt) benötigen grundsätzlich ein Visum dem Ausland besetzen? Wenn Sie Fachkräfte aus dem Aus- zur Einreise und müssen dieses nach der Einreise in eine land rekrutieren, müssen Sie im Vorfeld klären, ob eine An- Aufenthaltserlaubnis umwandeln, die es ihnen erlaubt, erkennung der ausländischen Qualifikation, ein Visum für sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten und erwerbs die Einreise und eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt tätig zu sein. in Deutschland erforderlich sind. Entscheidend bei dieser Frage ist die Nationalität Ihrer Bewerberinnen und Bewer- Neben den Visabestimmungen bestehen weitere Voraus- ber und nicht der aktuelle Wohnort. setzungen für die Beschäftigung von ausländischen Fach- kräften. Insbesondere handelt es sich dabei um die Zu- Gemäß des EU-Freizügigkeitsgesetzes haben Staatsange- stimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und um Ihre hörige der EU und des EWR uneingeschränkten Zugang Pflichten als Arbeitgeber, welche in den folgenden Kapiteln zum deutschen Arbeitsmarkt. Ähnliches gilt für Staats erläutert werden. angehörige der Schweiz. Sie benötigen also für die Arbeits- aufnahme in Deutschland weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. 1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft oder bei- Info-Box: Für Staatsangehörige des Vereinigten spielsweise einer bzw. eines Auszubildenden setzt voraus, i Königreichs gelten nach dem EU-Austritt für eine dass sie oder er einen Aufenthaltstitel z. B. zur Arbeitsauf- Übergangszeit bis zum Abschluss eines Abkommens nahme oder Absolvierung einer Ausbildung besitzt. Für mit der EU zur Regelung des Aufenthaltsrechts, längs- diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG tens jedoch bis zum 31.12.2020 die Regelungen des die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundes- Freizügigkeitsrechts weiter. agentur für Arbeit (BA) nötig. Ausnahmen kann es bei zwi- schenstaatlichen Vereinbarungen oder anderen Fällen, die gesondert in einem Gesetz oder in der Beschäftigungsver- Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, ordnung (BeschV) festgehalten sind, geben. Die Blaue Karte der Republik Korea, Neuseelands und der Vereinigten Staa- EU wird ab einer bestimmten Gehaltsgrenze ohne Zustim- ten von Amerika gelten erleichterte Regelungen. Sie kön- mung der BA erteilt. Die Zustimmung der BA wird grund- nen grundsätzlich ohne Visum einreisen und den erforder- sätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbe- lichen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach Einreise hörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Ver- bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ein- fahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen. Wichtig holen. Sobald der Aufenthaltstitel erteilt wurde, darf die Er- ist, dass der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde werbstätigkeit aufgenommen werden. vollständige Unterlagen, insbesondere das vollständig aus- gefüllte und unterschriebene Formular „Erklärung zum Be- schäftigungsverhältnis“, vorgelegt werden. Tipp: Obwohl einige Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU visumfrei einreisen und in Deutsch- Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl land eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der quali- bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsauf- fizierten Beschäftigung beantragen können, kann es nahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften, dennoch empfehlenswert sein, ein Visum zum Arbei- die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich. ten bereits im Ausland zu beantragen. In diesem Fall kann die Fachkraft unmittelbar nach Einreise die Er- werbstätigkeit aufnehmen.
1 B E S C H Ä F T I G U N G AU S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N 5 Tipp: Bei Fachkräften, die bereits in Deutschland Info-Box: Die Vorrangprüfung durch die BA sowie leben und über bestimmte Vorbeschäftigungszeiten i Begrenzungen auf Engpassberufe entfallen nach oder einen längeren Voraufenthalt verfügen, ist die neuem Gesetz. Das bedeutet, dass Sie sowohl deut- Zustimmung durch die BA in der Regel nicht erforder- sche als auch ausländische Bewerberinnen und Be- lich (§ 9 BeschV). werber für alle Berufsgruppen gleichermaßen berück- sichtigen können. Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die BA muss nach § 36 Abs. 2 BeschV innerhalb von zwei Wochen eine Rückmeldung über die Zustimmung zur Be- • Inländisches Beschäftigungsverhältnis liegt vor: Als schäftigung an die Auslandsvertretung oder Ausländerbe- Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag oder ein hörde geben. Sofern die BA der Auslandsvertretung oder konkretes Arbeitsplatzangebot akzeptiert. Ausländerbehörde keine Mitteilung übermittelt, dass noch Unterlagen oder Angaben fehlen, gilt die Zustimmung nach Ablauf der Frist automatisch als erteilt. Wird in Vorberei- Tipp: Das behördenübergreifende Formular tung des Visumantrags ein beschleunigtes Fachkräftever- „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ reicht in fahren (siehe Kapitel 3) durchgeführt, so verkürzt sich die der Regel als Nachweis des konkreten Arbeitsplatz- Rückmeldefrist auf eine Woche. angebotes für ein inländisches Beschäftigungsver- hältnis aus. Sie erhalten dieses Formular als PDF auf Die BA kann in der Zustimmung Beschränkungen festlegen, www.make-it-in-germany.com/unternehmen. die beispielsweise die Befristung der Zustimmung (max. vier Jahre), die berufliche Tätigkeit, den Beschäftigungsbetrieb, die Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, • Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen: Die BA muss oder die Lage und Verteilung der Arbeitszeit umfassen. Diese für die Zustimmung die Beschäftigungsbedingungen des Beschränkungen werden von der deutschen Auslandsver- Arbeitsverhältnisses überprüfen. Dies umfasst die für tretung oder der zuständigen Ausländerbehörde in den Auf- ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Arbeitsbe- enthaltstitel der ausländischen Fachkraft übernommen. dingungen, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. Die Prüfung erfolgt auf Basis des vom Arbeitgeber voll- Wenn Sie eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen ständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars oder dies zukünftig planen und dafür eine Zustimmung „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. zur Beschäftigung erforderlich ist, sind Sie verpflichtet, der BA Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und • Qualifizierung: Die berufliche Qualifikation der auslän- sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. dischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäf- tigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die Falls für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Kapi- Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemes- tel 3) keine Option ist, Sie aber dennoch vor Visumantrag sen sein. Zum Beispiel können auch Fachkräfte mit einer stellung die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Be- akademischen Ausbildung für offene Stellen berücksich- schäftigung prüfen lassen möchten, können Sie das Vor- tigt werden, für die üblicherweise eine nicht-akademi- abzustimmungsverfahren nach § 36 Abs. 3 BeschV nutzen. sche, berufliche Ausbildung benötigt wird (jedoch nicht Verwenden Sie auch in diesem Fall das behördenübergrei- im Rahmen der Blauen Karte EU). Anlerntätigkeiten sind fende Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ nicht zulässig. für die Antragstellung.
6 1 B E S C H Ä F T I G U N G AU S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N 1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft Als Arbeitgeber in Deutschland gelten für Sie gesetzliche Vorschriften, die bei der Einstellung einer ausländischen Fachkraft befolgt werden müssen. Nach § 4a Abs. 5 Auf- enthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten: • Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Tipp: Weisen Sie Ihre Fachkraft im Falle eines befris- teten Aufenthaltstitels darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung in Ihrem Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss. • Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Auf- enthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektroni- scher Form oder Papierform. • Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung. Ab Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen infor- miert werden.
7 2 Visum- und Aufenthaltsbestimmungen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland Abbildung 1: Zugang zum Arbeitsmarkt - Wer braucht ein Visum? Staatsangehörige Staatsangehörige Alle anderen von EU und EWR von Australien, Israel, Drittstaatsangehörigen • Visumfreie Einreise Japan, Kanada, Republik • Visumpflichtige Einreise Korea, Neuseeland und • Uneingeschränkter USA • Beantragung der Zugang zum deutschen Aufenthaltserlaubnis Arbeitsmarkt • Visumfreie Einreise möglich für die Beschäftigung in Deutschland erforderlich • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung in Deutschland er- forderlich Die Bundesrepublik Deutschland hat, was die Einreise und Tipp: Geben Sie die Gehaltsangaben bereits in der den Zuzug von Fachkräften betrifft, mit einigen Staaten be- Stellenausschreibung sowie im Vertrag an. Diese An- sondere Abkommen, die eine visumfreie Einreise ermögli- gabe ist für die Zustimmung zur Beschäftigung durch chen. Für alle anderen gelten je nach Einreisezweck unter- die BA erforderlich und Sie erleichtern Ihrer Fachkraft schiedliche Visaregelungen. darüber hinaus den frühzeitigen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts. 2.1. Einreisevisum: Allgemeine Voraussetzungen • Es besteht kein Ausweisungsinteresse: Die zuständigen Stellen müssen in einem internen Prüfungsverfahren Benötigt Ihre zukünftige Mitarbeiterin oder Ihr zukünf- feststellen, dass der Aufenthalt der oder des Antragstel- tiger Mitarbeiter für die Einreise nach Deutschland ein lenden in Deutschland keine Gefahr oder Beeinträchti- Visum (siehe Abb. 1), ist es ratsam, sich über das Verfah- gung für die Interessen der Bundesrepublik darstellt. ren zur Erteilung eines nationalen Visums zu informieren. Nach § 5 AufenthG muss die ausländische Fachkraft bei Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtig- Visumantragstellung, unabhängig vom Aufenthaltszweck, ten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitung folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen: einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Sie können allerdings gegen eine Gebühr das Verwaltungsverfahren bis • Die Identität ist geklärt: Hierzu ist die Vorlage eines zur Erteilung des Visums beschleunigen. Lesen Sie hierzu gültigen Reisepasses erforderlich. Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (Kapitel 3). • Der Lebensunterhalt ist gesichert: Hierbei wird z. B. geprüft, ob das künftige Einkommen für die Lebenshal- Das Einreisevisum wird in der Regel für max. sechs Monate, tungskosten in Deutschland ausreichend sein wird. im beschleunigten Fachkräfteverfahren für max. zwölf
8 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D Monate ausgestellt. Nach der Einreise muss innerhalb • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen- dieser Zeit die entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag- der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. stellung vorliegen oder zugesagt sein. • Bei Personen über 45 Jahre muss eine angemessene Info-Box: Das Einreisevisum ist immer zweckgebun- Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Brutto i den. Bei der Visumantragstellung muss der richtige gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bei- beaufsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden. tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver- Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen- sicherung gezahlt werden. Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der 18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt. Beschäftigung aus. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeit- raum erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter vor, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine 2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Fachkräfte aus Drittstaaten Zusätzlich zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen 2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte gelten weitere zweckgebundene Anforderungen, die eine ausländische Fachkraft erfüllen muss und die bei der Ent- Die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG gilt aus- scheidung über die Erteilung des jeweiligen Aufenthalts schließlich für Fachkräfte mit einem als gleichwertig an- titels maßgebend sind. erkannten oder deutschen Hochschulabschluss. Um eine Blaue Karte EU zu erhalten, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt werden: 2.2.1. Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung vor, die der Qualifikation angemessen ist. Nach § 18a oder § 18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fach- kraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer quali- • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen- fizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erwor- tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag- bene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzungen für das stellung vorliegen oder zugesagt sein. Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind: • Jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens zwei • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor. Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. • Die Zustimmung zur Beschäftigung der BA wurde nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt (siehe Kapitel 1.1.). • Für eine Beschäftigung in bestimmten Berufsgruppen liegt die erforderliche Gehaltsgrenze mit mindestens 52 • Bei einem Bildungsabschluss aus dem Ausland muss Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder die der allgemeinen Rentenversicherung niedriger. Dies Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulab- gilt z. B. für Humanmedizinerinnen und -mediziner, schlusses festgestellt worden sein. Dies ist in der Regel Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissen- durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen schaften und der Mathematik sowie in der IT. In solchen Anerkennungsstelle in Deutschland nachzuweisen. Fällen ist, anders als im Regelfall, die Zustimmung der BA erforderlich (siehe Kapitel 1.1.).
2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 9 Info-Box: Die Mindestgehälter werden für jedes an theoretischen Schulungen oder einschlägigen Prü- i Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vor- fungen im Bereich IT nachweisen. jahres im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf dem Portal www.make-it-in-germany.com veröffent- • Das Bruttojahresgehalt muss mindestens 60 Prozent der licht. jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei- nen Rentenversicherung betragen. Auch die Blaue Karte EU wird grundsätzlich zunächst für • Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt mindestens max. vier Jahre erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzun- über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER. Im gen weiter vor, kann die Blaue Karte EU verlängert werden. Einzelfall kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier verzichtet werden, z. B. wenn diese für die zukünftige Jahre, wird sie für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich Arbeitsstelle nicht zwingend erforderlich sind. drei Monate ausgestellt. 2.2.4. Einreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in Info-Box: Die Blaue Karte EU bietet Erleichterung Deutschland i zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Deutschland. Nach 33 Monaten können Inhaber einer Die Jobsuche aus dem Ausland ist für viele Fachkräfte aus Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhal- Drittstaaten schwierig. Die fehlende Nähe zu deutschen ten. Wenn Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Unternehmen stellt sich für sie als großer Nachteil dar. Um Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für das Matching zwischen Arbeitssuchenden aus dem Ausland Sprachen (GER) nachgewiesen werden, kann die Nie- und Ihnen als Arbeitgeber zu erleichtern, ist eine Einreise derlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland möglich. werden. Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann Fachkräften ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 2.2.3. Sonderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten • Die im Ausland erworbene Qualifikation ist in Deutsch- land anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss Sie führen ein Unternehmen und benötigen IT-Fachkräfte? vergleichbar. Für die Einstellung ausländischer IT-Fachkräfte gibt es eine Sonderregelung. Demnach können Bewerberinnen und • Der Lebensunterhalt in Deutschland ist gesichert. Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäfti- gung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine • Für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Der angestrebten formale Anerkennung ihrer Qualifikation durch eine zu- Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse liegen vor. ständige Anerkennungsstelle in Deutschland erforderlich In der Regel sind mindestens Sprachkenntnisse auf dem ist (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV). Es müssen folgende Vor- Niveau B1 des GER erforderlich. aussetzungen erfüllt werden: Das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis wird für höchs- • Die Bewerberin oder der Bewerber kann mindestens tens sechs Monate erteilt und ist für diesen Zweck nicht drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der verlängerbar. Ist die Suche nach einem Arbeitsplatz erfolg- letzten sieben Jahre nachweisen, welche dem Qualifika- reich, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer tionsniveau einer akademischen Fachkraft entspricht. Beschäftigung ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Die • Die Bewerberin oder der Bewerber sollte die entspre- Beschäftigung kann nach Erteilung dieser Aufenthalts chende Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme erlaubnis aufgenommen werden.
10 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D Ist Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz eines Visums bzw. Studiums auf Grund von zuvor erworbenen Abschlüs- einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatz- sen oder mit den bisher erworbenen Kenntnissen und suche, ist sie berechtigt, Probebeschäftigungen von bis zu Fähigkeiten ausreichend befähigt, eine qualifizierte zehn Stunden je Woche zu leisten. Das ermöglicht Ihnen, Beschäftigung aufzunehmen. In solchen Fällen kann der die Bewerberin oder den Bewerber z. B. während eines Pro- Aufenthaltszweck gewechselt werden, wenn ein konkre- bearbeitstages besser kennenzulernen und das Profil der tes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Der Fachkraft wird auf Fachkraft einzuschätzen. Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt. 2.2.5. Internationale Studierende und Absolventen • Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial AufenthG): Ausländischen Studierenden wird damit ermöglicht, z. B. in eine duale Berufsausbildung zu wech- Internationale Studierende deutscher Hochschulen stellen seln. Liegt ein Ausbildungsplatzangebot vor, kann auf ein besonders wichtiges Potenzial dar. Deren Plus: Mit Ab- Antrag die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt schluss ihrer fachlichen Qualifikation sind sie in der Regel werden. bereits mit kulturellen Facetten Deutschlands sowie mit der deutschen Sprache vertraut. Außerdem können Sie bei der Rekrutierung ausländischer Studierender sowie aus- 2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für ländischer Absolventinnen und Absolventen Zeit sparen, Auszubildende aus Drittstaaten da diese bereits in Deutschland sind und unmittelbar im Anschluss an oder während des Studiums eine qualifizierte Eine weitere Möglichkeit, qualifizierte Fachkräfte zu gewin- Beschäftigung aufnehmen können. nen, ist die Rekrutierung ausländischer Ausbildungsinter- essierter für eine Ausbildung nach deutschen Standards im Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutsch- eigenen Betrieb. land dürfen Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus Drittstaaten in Deutschland bleiben, um nach einer qualifizierten Beschäftigung zu suchen. Zur Arbeitsplatz 2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes suche in Deutschland erhalten sie eine Aufenthaltserlaub- nis für bis zu 18 Monate (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsge- setzes wird erstmalig Ausbildungsinteressierten aus Dritt- Bereits während des Studiums können internationale staaten die Möglichkeit eröffnet, nach Deutschland einzu- Studierende aus Drittstaaten als studentische Hilfskraft be- reisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen (§ 17 Abs. 1 schäftigt werden. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG). Das Visum zur Suche eines Ausbildungsplatzes AufenthG dürfen sie 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen er- ohne Zustimmung der BA beschäftigt werden. Studierende füllt sind: aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen, wie deut- sche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vor- • Die oder der Ausbildungsinteressierte ist nicht älter als lesungszeiten arbeiten. In den Semesterferien können sie 25 Jahre. uneingeschränkt arbeiten. • Ein Schulabschluss, der an einer deutschen Auslands- Darüber hinaus können internationale Studierende aus schule erworben wurde, der zum Hochschulzugang in Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während bzw. Deutschland oder in dem Staat berechtigt, in dem der bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland eine Abschluss erworben wurde, liegt vor. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erhalten: • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des GER können • Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 18a; 18b nachgewiesen werden. AufenthG) oder aufgrund ausgeprägter berufsprakti- scher Kenntnisse (§ 19c Abs. 2 AufenthG): Studierende • Der Lebensunterhalt während des Aufenthalts in sind möglicherweise ohne Abschluss des inländischen Deutschland ist gesichert.
2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 11 Info-Box: Bei Minderjährigen müssen darüber hinaus Tipp: Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der be- i die zur Personensorge berechtigten Personen dem trieblichen Ausbildung nach § 16a Abs. 1 AufenthG Aufenthalt in Deutschland zustimmen (§ 80 Abs. 4 ermöglicht ausländischen Lehrlingen, einen berufsbe- AufenthG). zogenen Sprachkurs zu besuchen. Verweisen Sie Ihre neuen Auszubildenden darauf und unterstützen Sie diese beim weiteren Spracherwerb. Sind alle Anforderungen erfüllt, kann das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate erteilt wer- den. Eine Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts zur Während der betrieblichen Ausbildung dürfen die Auszu- Suche eines Ausbildungsplatzes ist nicht gestattet. Sollte bildenden einer von der Berufsausbildung unabhängigen in dieser Zeit die Ausbildungsplatzsuche nicht erfolgreich Beschäftigung nachgehen. Diese darf eine Wochenarbeits- sein, muss die oder der Ausbildungsinteressierte in der Re- zeit von zehn Stunden nicht überschreiten. gel ausreisen. Eine erneute Einreise zum selben Zweck, also zur Ausbildungsplatzsuche, ist erst möglich, wenn die Aus- Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in bildungssuchenden sich mindestens so lange im Ausland Deutschland können ausländische Auszubildende in aufgehalten haben, wie sie zuvor in Deutschland gewesen Deutschland arbeiten. Um eine passende Stelle in Deutsch- sind. land zu finden, kann zu diesem Zweck die Aufenthalts- erlaubnis gewechselt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG er- 2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren laubt ihnen einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten. Wurde bereits ein Ausbildungsplatz verbindlich zuge- sagt, können Drittstaatsangehörige mit einem Visum zum Info-Box: Ihre neuen Auszubildenden sollen so Zweck der Berufsausbildung einreisen und sofort die Aus- i schnell wie möglich einreisen? Sie können das Visum- bildung beginnen. Das Einreisevisum wird erteilt, wenn fol- verfahren gegen eine Gebühr beschleunigen, indem gende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren in An- spruch nehmen (siehe Kapitel 3). • Ein verbindlicher Ausbildungsplatz in einem Betrieb in Deutschland liegt nachweislich vor. • Die oder der Auszubildende verfügt über Kenntnisse 2.4. Unternehmensinterne Transfers von der deutschen Sprache auf Niveau B1 des GER. Von dem Mitarbeitenden Nachweis über Deutschkenntnisse kann abgesehen wer- den, wenn Sie als Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass die Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat Sprachkenntnisse ausreichend sind (§ 16a Abs. 1 und 3 seinen Hauptsitz außerhalb der EU und Sie möchten AufenthG). Fachkräfte in eine Niederlassung nach Deutschland trans- ferieren? Mit der ICT-Karte ist das möglich. Das Aufent haltsgesetz sieht hierfür spezielle Regelungen zum unter Info-Box: In einigen Ausbildungsberufen wird das nehmensinternen Transfer (intra-corporate transfer – ICT) i Sprachniveau B1 des GER nicht ausreichend sein. Hier vor (§§ 19, 19a und 19b AufenthG). Dies ermöglicht Füh- ist ein ausbildungsbegleitender Sprachunterricht ge- rungskräften, Spezialisten oder Trainees aus dem Aus- boten, um die Sprachschwierigkeiten zu überwinden land, für einen gewissen Zeitraum in einer Niederlassung und auszugleichen. Informationen zu weiteren ausbil- in Deutschland tätig zu werden. Je nachdem, wie lange der dungsbegleitenden Hilfen erhalten Sie beim Bürgerte- Personaltransfer dauert, gibt es folgende Möglichkeiten: lefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: +49 30 221 911 003.
12 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 2.4.1. ICT-Karte für unternehmensinternen Transfer von 2.4.2. Kurzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende Mitarbeitenden Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen des unterneh- Ausländischen Führungskräften und Spezialisten kann mensinternen Transfers in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine ICT-Karte für einen Personaltransfer in Deutschland aufhalten und für eine kurze Zeit in Deutschland arbei- erteilt werden. Dafür müssen sie bestimmte Voraussetzun- ten möchten, können ohne deutschen Aufenthaltstitel für gen erfüllen: maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es ist lediglich eine Mitteilung an das Bundesamt • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nötig (§ 19a Auf- Deutschland als Führungskraft oder Spezialist tätig. enthG). Mit der Mitteilung über die geplante Tätigkeit in Deutschland müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: • Sie gehören seit mindestens sechs Monaten vor dem geplanten Transfer und für die Zeit des Transfers ohne • Gültige ICT-Karte im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/66 Unterbrechung der Unternehmensgruppe an. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. • Der unternehmensinterne Transfer ist für mehr als 90 • Nachweis über den Transfer in eine deutsche Nieder- Tage geplant. lassung desselben Unternehmens oder derselben Unter- nehmensgruppe wie dasjenige bzw. diejenige außer- • Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag halb der EU, bei dem die Fachkraft bzw. der Trainee liegt vor sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschrei- ursprünglich angestellt ist. ben. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an einen Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des • Gültiger Arbeitsvertrag und ggf. Abordnungsschreiben: Transfers enthalten sein. Hier handelt es sich um die Arbeitsunterlagen, die bereits im Rahmen des ICT-Verfahrens den zuständi- • Eine sich auf die Arbeitsstelle beziehende berufliche gen Behörden des anderen EU-Mitgliedstaates vorgelegt Qualifikation kann nachgewiesen werden. wurden. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die ICT-Karte auf • Kopie des gültigen Reisepasses oder Passersatzes der Antrag für die Zeit des Personaltransfers beziehungsweise betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mit- für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. arbeiters. Auch ausländische Trainees können eine ICT-Karte er- • Falls erforderlich, ein Nachweis über die Erteilung einer halten, wenn sie in der aufnehmenden Niederlassung für Berufsausübungserlaubnis. mehr als 90 Tage in Deutschland als Trainees tätig werden, über einen Hochschulabschluss verfügen und die vorge- Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Mitteilung an nannten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Vorausset- das BAMF wird eine Bescheinigung über die Berechtigung zungen erfüllt, kann die ICT-Karte auf Antrag für die Dauer zu Einreise und Aufenthalt zum Zweck des unternehmens- des Transfers erteilt werden, höchstens jedoch für ein Jahr. internen Transfers ausgestellt, sofern keine Ablehnungs- gründe nach § 19a Abs. 3 AufenthG vorliegen. Soll der Personaleinsatz sich auch auf andere EU-Mitglied- staaten erstrecken, ist die ICT-Karte für den Staat zu be- antragen, in dem die längste Aufenthaltsdauer geplant ist. Info-Box: Bei der Beantragung einer ICT-Karte in Für den Aufenthalt in den weiteren Mitgliedstaaten be- i einem anderen EU-Staat muss dem BAMF Mitteilung stehen dann zwei Möglichkeiten: Die kurzfristige Mobilität über die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland erstat- für transferierte Mitarbeitende (siehe Kapitel 2.4.2.) und die tet werden, falls eine solche bereits geplant ist. Sollte Mobiler-ICT-Karte (siehe Kapitel 2.4.3.). zu diesem Zeitpunkt der Transfer nach Deutschland noch nicht bekannt sein, so kann die Mitteilung an das BAMF auch später erfolgen.
2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 13 2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte Fachkräfte, deren ausländische Qualifikation noch nicht voll anerkannt wurde, im Ausland anwerben, um sie in Drittstaatsangehörige, die bereits eine ICT-Karte im Sinne Deutschland nachzuqualifizieren und dauerhaft in den der Richtlinie (EU) 2014/66 in einem EU-Mitgliedstaat be- Betrieb einzugliedern. sitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können die Mobiler-ICT-Karte (§ 19b Nach § 16d Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG können Drittstaats- AufenthG) bei der zuständigen Ausländerbehörde oder angehörige nach Deutschland einreisen, um hier Quali- beim BAMF beantragen. Dafür müssen folgende Vorausset- fizierungsmaßnahmen durchzuführen, mit dem Ziel der zungen erfüllt werden: Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Die Erteilung des Visums setzt Folgendes voraus: • Die oder der Antragstellende wird in der aufnehmen- den Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, • Die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle hat Spezialist oder Trainee tätig. in einem Anerkennungsbescheid (auch Defizitbescheid genannt) Defizite der ausländischen Qualifikation im • Der (Weiter-)Transfer nach Deutschland dauert länger Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt. als 90 Tage. • Antragstellende verfügen in der Regel mindestens über • Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag Deutschkenntnisse entsprechend dem Niveau A2 des GER. sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschreiben liegen vor. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an ein • Eine Anmeldebestätigung für die Qualifizierungs- Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des maßnahme liegt vor und diese ist dazu geeignet, die Transfers enthalten sein. Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufs- zugang zu ermöglichen: Bei überwiegend betrieblichen Der Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte soll aus Qualifizierungsmaßnahmen muss die BA zustimmen. dem EU-Mitgliedstaat mindestens 20 Tage vor Beginn des Sie prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Aufenthalts in Deutschland gestellt werden. Ist die ICT- Beschäftigung (siehe Kapitel 1.1.) auch die Geeignetheit Karte des anderen EU-Mitgliedstaates noch gültig, gilt der der Qualifizierungsmaßnahme. Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für max. 90 Tage als erlaubt. Eine Beantragung in Deutschland Bei den sog. nicht-reglementierten Berufen kann der Aus- ist auch während des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobi- gleich der festgestellten Defizite auch im Rahmen einer lität nach § 19a AufenthG (siehe Kapitel 2.4.2.) möglich. In Beschäftigung als Fachkraft im anzuerkennenden Beruf diesem Fall ist der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT- angestrebt werden. Dafür gelten folgende weitere Voraus- Karte spätestens 20 Tage vor Ablauf der Bescheinigung über setzungen: die Berechtigung zur Kurzzeitmobilität zu stellen. • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor. Info-Box: Eine parallele Mitteilung der kurzfristigen • Es fehlen schwerpunktmäßig Fertigkeiten und i Mobilität (Kapitel 2.4.2.) an das BAMF und die Bean- Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis. tragung einer Mobiler-ICT-Karte bei der Ausländer behörde ist jedoch nicht zulässig. In diesem Fall wird • Ein Weiterbildungsplan, aus dem sich ergibt, dass die der Antrag abgelehnt (§ 19b Abs. 4 AufenthG). wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden sollen (nach Möglichkeit zeitlich und sachlich gegliedert unter Benennung der jeweils Verantwortlichen des Betriebs/ Betriebsteils oder der Bildungseinrichtung). 2.5. Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen • Die arbeitsvertragliche Zusicherung des Arbeitgebers, dass die berufliche Anerkennung während des Aufent- Über einen Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung aus- halts in Deutschland ermöglicht wird (§ 16d Abs. 3 Nr. 4 ländischer Berufsqualifikationen können Sie angehende AufenthG).
14 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifi- kation bzw. zum Durchführen der Maßnahmen zur Nach- qualifizierung in der Regel für bis zu 18 Monate erteilt. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten, wenn z. B. aufgrund langer Wartezeiten Prüfungstermine verzögert werden. Während der Nachqualifizierung dür- fen die Fachkräfte eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche ausüben. Steht die Nebenbeschäftigung im Zusam- menhang mit dem anzuerkennenden Beruf und liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäfti- gung vor, kann sie ohne zeitliche Einschränkung ausgeübt werden. Info-Box: Anerkennungsverfahren können nach i § 16d Abs. 4 AufenthG im Rahmen von Vermittlungs- absprachen der BA vollständig von Deutschland aus durchgeführt werden. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Vermittlungsabsprache gewonnen wurden, müssen vor Einreise keinen Anerkennungsbescheid vorlegen. Vermittlungs absprachen mit ausgewählten Drittstaaten gibt es derzeit für Gesundheits- und Krankenpflegekräfte. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber-Service über die bestehenden Vermittlungsabsprachen der BA mit anderen Staaten. Weitere Hilfestellung bei der Rekrutierung von Fachkräften zur Nachqualifizierung nach § 16d AufenthG bietet das IQ- Netzwerk (www.netzwerk-iq.de).
15 3 Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Sie haben sich für die Rekrutierung einer ausländischen sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn Fachkraft entschieden und möchten das Verwaltungs- sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familien- verfahren bis zur Erteilung des Visums beschleunigen? In nachzug erfüllen und der Nachzug innerhalb von sechs manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antrags- Monaten nach der Einreise der Fachkraft erfolgen soll. zahlen in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe. Das soge- nannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Auf- Info-Box: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist enthG soll Abhilfe schaffen: i ausschließlich für Fachkräfte möglich, die zu Beschäf- tigungs-, Ausbildungs- und Anerkennungszwecken einreisen möchten. 3.1. Allgemeine Bestimmungen Mit einer Vollmacht der Fachkraft können Sie das be- schleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Aus- 3.2. Ansprechpartner und Kosten länderbehörde in Deutschland einleiten. Folgende Schritte sind dabei wichtig: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland • Die Ausländerbehörde und Sie schließen eine Verein- bzw. bei der für die Betriebsstätte zuständigen Ausländer- barung, die unter anderem die Bevollmächtigung durch behörde, in der Sie beabsichtigen, die Fachkraft einzuset- die ausländische Fachkraft und Ihre Verpflichtungen als zen. Die Ausländerbehörde berät und unterstützt Sie, das Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behör- Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifika- den (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deut- tion der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung sche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus der BA ein und prüft die aufenthaltsrechtlichen Erteilungs- erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließ- voraussetzungen eines Visums. lich der Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Diese bezahlen Sie beim Abschluss der Vereinbarung bei der Aus- • Die Anerkennungsstellen sollen innerhalb von zwei Mo- länderbehörde. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75 naten nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen über Euro, welche von der Fachkraft bei der Visumantragstel- die Berufsanerkennung entscheiden; für die BA gilt eine lung in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu Zustimmungsfiktion von einer Woche (siehe Kapitel 1.1.). tragen sind. Darüber hinaus können ggf. Gebühren für das Anerkennungsverfahren anfallen. • Wenn alle Voraussetzungen (u. a. ggf. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zusage der Berufsausübungserlaubnis) erfüllt Tipp: Falls eine Berufsanerkennung erforderlich ist, sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vor- informieren Sie sich über die anfallenden Gebühren abzustimmung und übergibt Ihnen diese zur Weiterlei- für die Anerkennung der ausländischen Berufsab- tung an die Fachkraft im Ausland. Diese bucht anschlie- schlüsse. Die Ausländerbehörden bzw. die Auslands- ßend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur vertretungen können diese nicht gleich mit einziehen. Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen Gebührenschuldner ist in der Regel die ausländische stattfindet. Die Fachkraft muss bei diesem Termin das Fachkraft. Klären Sie mit ihr, wie die Gebühren für das Original der Vorabzustimmung mit den weiteren für Anerkennungsverfahren zu zahlen sind. den Visumantrag nötigen Unterlagen vorlegen. • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fach- Info-Box: Die Gebühr in Höhe von 411 Euro muss un- kraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von i abhängig vom Erfolg des Verfahrens gezahlt werden. weiteren drei Wochen über diesen entschieden. Es handelt sich dabei um eine Bearbeitungsgebühr, die mit keinem Anspruch auf eine Visumerteilung ver- • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei ent- bunden ist. sprechender Bevollmächtigung auch den Ehegatten
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