Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen

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Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen
Möglichkeiten der
Fachkräfteeinwanderung
Was Arbeitgeber wissen müssen
Impressum

Herausgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Soziale Medien, Öffentlichkeitsarbeit
Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin
www.bmwi.de

Text und Redaktion
Michaelle Nintcheu, Alexandra Köbler
Institut der deutschen Wirtschaft, 50668 Köln
Projekt „Make it in Germany“
E-Mail: make-it@iwkoeln.de
www.make-it-in-germany.com

Stand
Februar 2020

Gestaltung
PRpetuum GmbH, 80801 München

Bildnachweis
Morsa Images / iStock / Titel
one line man / Shutterstock / S. 3, 7

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Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern
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sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.
Inhalt

Vorwort .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2

1                                Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland – allgemeine Voraussetzungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4

                                 1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

                                 1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6

2                                Visum- und Aufenthaltsbestimmungen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7

                                 2.1. Einreisevisum: Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

 2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Fachkräfte aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
		    2.2.1. F
              achkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
		2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

		2.2.3. S    onderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
		2.2.4. E    inreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
		2.2.5. I    nternationale Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

 2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Auszubildende aus Drittstaaten  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
		    2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
		2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  11

 2.4. Unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
		    2.4.1. I CT-Karte für unternehmensinternen Transfer von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
		2.4.2. K     urzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
		2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13

                                 2.5. Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3                                Beschleunigtes Fachkräfteverfahren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15

                                 3.1. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

                                 3.2 Ansprechpartner und Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

4                                Wichtige Begriffe .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16

5                                Wichtige Service- und Anlaufstellen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18
2

Vorwort

Sie benötigen heute oder in naher Zukunft geeignete Fach-       oder Neuseeland. Dieser Wettbewerb ist unter anderem auf
kräfte, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten engagiert in        geografische, sprachliche oder historisch bedingte Nähe
Ihr Unternehmen einbringen? Aber auch für Sie ist bereits       zurückzuführen. Deutschland muss daher besondere An-
spürbar, dass die regionale Verfügbarkeit von geeigneten        strengungen unternehmen, um in diesem Wettbewerb be-
Bewerbern zunehmend sinkt, und Sie planen, internatio-          stehen zu können und als attraktives Zielland zum Arbei-
nal nach geeigneten Fachkräften Ausschau zu halten? Dann        ten und Leben wahrgenommen zu werden.
werden Sie in dieser kurzen Übersicht hilfreiche Informa-
tionen über die aktuellen Möglichkeiten finden, ausländi-       Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundes­
sche Fachkräfte auch außerhalb der EU erfolgreich für Ihr       regierung zum 01.03.2020 neue Rahmenbedingungen ge-
Unternehmen verpflichten zu können.                             schaffen, die es ausländischen Fachkräften erleichtern, ih-
                                                                ren Weg nach Deutschland einzuschlagen. Das Fachkräfte­
Ausländische Fachkräfte lassen sich aufgrund der unter-         einwanderungsgesetz regelt sowohl aufenthaltsrechtliche
schiedlichen Zuwanderungsbedingungen mit wenigen                Voraussetzungen als auch Vorgaben in der Beschäftigungs-
Ausnahmen in drei Herkunfts-Kategorien einteilen: EU-/          verordnung für eine gelungene Beschäftigung ausländi-
EWR-Staaten, Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise und       scher Fachkräfte. Hochschulabsolventen und beruflich
alle weiteren Drittstaaten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit       qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten haben nun Zugang
erleichtert es, Bewerberinnen und Bewerber auf dem euro-        zu allen Berufen, in denen in Deutschland Arbeitskräfte ge-
päischen Markt zu suchen. Um dem prognostizierten Fach-         sucht werden, vorausgesetzt, sie haben eine für Deutsch-
kräfteengpass langfristig zu begegnen, ist es darüber hinaus    land vergleichbare Qualifikation. Für Unternehmen eröff-
sinnvoll, den Zuzug aus Staaten zu fördern, die nicht selbst    net dieses Gesetz beschleunigte Verfahren und neue Bera-
vom demografischen Wandel betroffen sind. Länder, die           tungsangebote.
aus demografischer Sicht ein hohes Potenzial bieten und
ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhalten, finden sich     Dieses Informationsangebot vermittelt Ihnen das recht-
insbesondere in Asien, Nordafrika und Südamerika. Diese         liche Wissen, das Sie bei der Rekrutierung ausländischer
Regionen besitzen junge und gut ausgebildete Fachkräfte,        Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen. Mit den zusätzlichen
die vor Ort allerdings oft von Arbeitslosigkeit bzw. Unterbe-   Materialien auf www.make-it-in-germany.com (z. B. Check-
schäftigung bedroht oder betroffen sind. Deutschland steht      listen, Grafiken) sind Sie somit bestens darauf vorbereitet,
in der Anwerbung um die besten Köpfe in Konkurrenz mit          Ihre zukünftigen Mitarbeiter aus dem Ausland in Ihrem
anderen bekannten Zielländern, wie beispielsweise Kanada        Betrieb begrüßen zu können.

    Vorbemerkung: Verwendung des Begriffs „Fachkraft“ in diesem Leitfaden
    Der Begriff „Fachkraft“ bzw. „Fachkräfte“ in dieser Publikation ist nicht mit der gesetzlichen Definition nach § 18
    AufenthG gleichzusetzen. Im Nachfolgenden werden die für deutsche Arbeitgeber relevanten Regelungen zur qualifi-
    zierten Erwerbsmigration dargestellt. In diesem Kontext umfasst der Begriff „Fachkraft“ folgende Personengruppen:
    Ÿ• Personen mit einer abgeschlossenen akademischen und beruflichen Ausbildung
    Ÿ• Auszubildende und fortgeschrittene Studierende
    Ÿ• Qualifizierte Personen im Anerkennungsverfahren
    Ÿ• Experten bzw. Spezialisten mit berufspraktischen Kenntnissen
3

Wegweiser: Zielgruppenspezifische Informationen zu Einreise und Aufenthalt

 Gesuchte Fachkraft   Relevante Regelungen                                           Fundstellen im Leitfaden

 Fachkräfte mit                                                                      Kapitel 2.2.1. &
                      Beschäftigung: §§ 18, 18a, 18b AufenthG; § 39 AufenthG
 abgeschlossener                                                                     Kapitel 2.2.2.
 Ausbildung           Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Studium oder
 (Berufsausbildung                                                                   Kapitel 2.2.5.
                      Berufsausbildung in Deutschland: § 20 Abs. 3 AufenthG
 oder Studium) –
                      Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer
 alle Berufe                                                                         Kapitel 2.5.
                      Berufsqualifikationen: § 16d AufenthG

                      Einreise zur Arbeitsplatzsuche: § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG     Kapitel 2.5.

 IT-Fachkräfte
 (Sonderregelung)     Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen
                                                                               Kapitel 2.2.3.
                      Kenntnissen: § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV

 Auszubildende        Beschäftigung Auszubildender: § 16a Abs. 1 AufenthG      Kapitel 2.3.2.

                      Einreise zur Ausbildungsplatzsuche: § 17 AufenthG        Kapitel 2.3.1.

 Internationale       Beschäftigung ohne Studienabschluss als Fachkraft
                                                                               Kapitel 2.2.5.
 Studierende in       (Zweckwechsel): § 16b Abs. 4 AufenthG
 Deutschland          Wechsel vom Studium in die Ausbildung:
                                                                               Kapitel 2.2.5.
                      § 16b Abs. 4 AufenthG

 Internationaler
 unternehmens-        ICT-Karte und kurzfristige Mobilität:
                                                                               Kapitel 2.4.
 interner Personal-   §§ 19, 19a, 19b AufenthG
 transfer
4

1       	Beschäftigung ausländischer
          Fachkräfte in Deutschland –
          allgemeine Voraussetzungen
Sie haben eine vakante Stelle ausgeschrieben und möch-           Staatsangehörige aller anderen Staaten (im Folgenden
ten diese mit einer Bewerberin oder einem Bewerber aus           Drittstaaten genannt) benötigen grundsätzlich ein Visum
dem Ausland besetzen? Wenn Sie Fachkräfte aus dem Aus-           zur Einreise und müssen dieses nach der Einreise in eine
land rekrutieren, müssen Sie im Vorfeld klären, ob eine An-      Aufenthaltserlaubnis umwandeln, die es ihnen erlaubt,
erkennung der ausländischen Qualifikation, ein Visum für         sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten und erwerbs­
die Einreise und eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt      tätig zu sein.
in Deutschland erforderlich sind. Entscheidend bei dieser
Frage ist die Nationalität Ihrer Bewerberinnen und Bewer-        Neben den Visabestimmungen bestehen weitere Voraus-
ber und nicht der aktuelle Wohnort.                              setzungen für die Beschäftigung von ausländischen Fach-
                                                                 kräften. Insbesondere handelt es sich dabei um die Zu-
Gemäß des EU-Freizügigkeitsgesetzes haben Staatsange-            stimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und um Ihre
hörige der EU und des EWR uneingeschränkten Zugang               Pflichten als Arbeitgeber, welche in den folgenden Kapiteln
zum deutschen Arbeitsmarkt. Ähnliches gilt für Staats­           erläutert werden.
angehörige der Schweiz. Sie benötigen also für die Arbeits-
aufnahme in Deutschland weder ein Visum noch eine
Aufenthaltserlaubnis.                                            1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

                                                                 Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft oder bei-
        Info-Box: Für Staatsangehörige des Vereinigten           spielsweise einer bzw. eines Auszubildenden setzt voraus,
    i   Königreichs gelten nach dem EU-Austritt für eine         dass sie oder er einen Aufenthaltstitel z. B. zur Arbeitsauf-
        Übergangszeit bis zum Abschluss eines Abkommens          nahme oder Absolvierung einer Ausbildung besitzt. Für
        mit der EU zur Regelung des Aufenthaltsrechts, längs-    diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG
        tens jedoch bis zum 31.12.2020 die Regelungen des        die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundes-
        Freizügigkeitsrechts weiter.                             agentur für Arbeit (BA) nötig. Ausnahmen kann es bei zwi-
                                                                 schenstaatlichen Vereinbarungen oder anderen Fällen, die
                                                                 gesondert in einem Gesetz oder in der Beschäftigungsver-
Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas,      ordnung (BeschV) festgehalten sind, geben. Die Blaue Karte
der Republik Korea, Neuseelands und der Vereinigten Staa-        EU wird ab einer bestimmten Gehaltsgrenze ohne Zustim-
ten von Amerika gelten erleichterte Regelungen. Sie kön-         mung der BA erteilt. Die Zustimmung der BA wird grund-
nen grundsätzlich ohne Visum einreisen und den erforder-         sätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbe-
lichen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach Einreise        hörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Ver-
bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ein-         fahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen. Wichtig
holen. Sobald der Aufenthaltstitel erteilt wurde, darf die Er-   ist, dass der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde
werbstätigkeit aufgenommen werden.                               vollständige Unterlagen, insbesondere das vollständig aus-
                                                                 gefüllte und unterschriebene Formular „Erklärung zum Be-
                                                                 schäftigungsverhältnis“, vorgelegt werden.
        Tipp: Obwohl einige Staatsangehörige von Staaten
        außerhalb der EU visumfrei einreisen und in Deutsch-     Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl
        land eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der quali-      bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsauf-
        fizierten Beschäftigung beantragen können, kann es       nahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften,
        dennoch empfehlenswert sein, ein Visum zum Arbei-        die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich.
        ten bereits im Ausland zu beantragen. In diesem Fall
        kann die Fachkraft unmittelbar nach Einreise die Er-
        werbstätigkeit aufnehmen.
1 B E S C H Ä F T I G U N G AU S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N   5

        Tipp: Bei Fachkräften, die bereits in Deutschland                                   Info-Box: Die Vorrangprüfung durch die BA sowie
        leben und über bestimmte Vorbeschäftigungszeiten
                                                                                     i      Begrenzungen auf Engpassberufe entfallen nach
        oder einen längeren Voraufenthalt verfügen, ist die                                 neuem Gesetz. Das bedeutet, dass Sie sowohl deut-
        Zustimmung durch die BA in der Regel nicht erforder-                                sche als auch ausländische Bewerberinnen und Be-
        lich (§ 9 BeschV).                                                                  werber für alle Berufsgruppen gleichermaßen berück-
                                                                                            sichtigen können.

Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt werden:                                                                   Die BA muss nach § 36 Abs. 2 BeschV innerhalb von zwei
                                                                                  Wochen eine Rückmeldung über die Zustimmung zur Be-
• Inländisches Beschäftigungsverhältnis liegt vor: Als                            schäftigung an die Auslandsvertretung oder Ausländerbe-
  Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag oder ein                         hörde geben. Sofern die BA der Auslandsvertretung oder
  konkretes Arbeitsplatzangebot akzeptiert.                                       Ausländerbehörde keine Mitteilung übermittelt, dass noch
                                                                                  Unterlagen oder Angaben fehlen, gilt die Zustimmung nach
                                                                                  Ablauf der Frist automatisch als erteilt. Wird in Vorberei-
        Tipp: Das behördenübergreifende Formular                                  tung des Visumantrags ein beschleunigtes Fachkräftever-
        „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ reicht in                        fahren (siehe Kapitel 3) durchgeführt, so verkürzt sich die
        der Regel als Nachweis des konkreten Arbeitsplatz-                        Rückmeldefrist auf eine Woche.
        angebotes für ein inländisches Beschäftigungsver-
        hältnis aus. Sie erhalten dieses Formular als PDF auf                     Die BA kann in der Zustimmung Beschränkungen festlegen,
        www.make-it-in-germany.com/unternehmen.                                   die beispielsweise die Befristung der Zustimmung (max. vier
                                                                                  Jahre), die berufliche Tätigkeit, den Beschäftigungsbetrieb,
                                                                                  die Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann,
• Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen: Die BA muss                            oder die Lage und Verteilung der Arbeitszeit umfassen. Diese
  für die Zustimmung die Beschäftigungsbedingungen des                            Beschränkungen werden von der deutschen Auslandsver-
  Arbeitsverhältnisses überprüfen. Dies umfasst die für                           tretung oder der zuständigen Ausländerbehörde in den Auf-
  ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Arbeitsbe-                         enthaltstitel der ausländischen Fachkraft übernommen.
  dingungen, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
  Die Prüfung erfolgt auf Basis des vom Arbeitgeber voll-                         Wenn Sie eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen
  ständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars                             oder dies zukünftig planen und dafür eine Zustimmung
  „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.                                       zur Beschäftigung erforderlich ist, sind Sie verpflichtet, der
                                                                                  BA Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und
• Qualifizierung: Die berufliche Qualifikation der auslän-                        sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
  dischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäf-
  tigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die                          Falls für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Kapi-
  Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemes-                          tel 3) keine Option ist, Sie aber dennoch vor Visumantrag­
  sen sein. Zum Beispiel können auch Fachkräfte mit einer                         stellung die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Be-
  akademischen Ausbildung für offene Stellen berücksich-                          schäftigung prüfen lassen möchten, können Sie das Vor-
  tigt werden, für die üblicherweise eine nicht-akademi-                          abzustimmungsverfahren nach § 36 Abs. 3 BeschV nutzen.
  sche, berufliche Ausbildung benötigt wird (jedoch nicht                         Verwenden Sie auch in diesem Fall das behördenübergrei-
  im Rahmen der Blauen Karte EU). Anlerntätigkeiten sind                          fende Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
  nicht zulässig.                                                                 für die Antragstellung.
6          1 B E S C H Ä F T I G U N G AU S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N

1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der
     Beschäftigung einer ausländischen
     Fachkraft

Als Arbeitgeber in Deutschland gelten für Sie gesetzliche
Vorschriften, die bei der Einstellung einer ausländischen
Fachkraft befolgt werden müssen. Nach § 4a Abs. 5 Auf-
enthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten:

• Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen
    aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr
    erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.

        Tipp: Weisen Sie Ihre Fachkraft im Falle eines befris-
        teten Aufenthaltstitels darauf hin, dass dieser für die
        weitere Beschäftigung in Ihrem Betrieb rechtzeitig
        verlängert werden muss.

• Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Auf-
    enthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektroni-
    scher Form oder Papierform.

• Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im
    Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung.
    Ab Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss
    die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen infor-
    miert werden.
7

2       	Visum- und Aufenthaltsbestimmungen
          zur Arbeitsaufnahme in Deutschland

Abbildung 1: Zugang zum Arbeitsmarkt - Wer braucht ein Visum?

  Staatsangehörige                            Staatsangehörige                       Alle anderen
  von EU und EWR                              von Australien, Israel,                Drittstaatsangehörigen
  Ÿ• Visumfreie Einreise
                                              Japan, Kanada, Republik                Ÿ• Visumpflichtige Einreise
                                              Korea, Neuseeland und
  Ÿ• Uneingeschränkter                        USA                                    Ÿ• Beantragung der
     Zugang zum deutschen                                                               Aufenthaltserlaubnis
     Arbeitsmarkt                             Ÿ• Visumfreie Einreise möglich            für die Beschäftigung in
                                                                                        Deutschland erforderlich
                                              Ÿ• Beantragung der
                                                 Aufenthaltserlaubnis
                                                 für die Beschäftigung
                                                 in Deutschland er-
                                                 forderlich

Die Bundesrepublik Deutschland hat, was die Einreise und             Tipp: Geben Sie die Gehaltsangaben bereits in der
den Zuzug von Fachkräften betrifft, mit einigen Staaten be-          Stellenausschreibung sowie im Vertrag an. Diese An-
sondere Abkommen, die eine visumfreie Einreise ermögli-              gabe ist für die Zustimmung zur Beschäftigung durch
chen. Für alle anderen gelten je nach Einreisezweck unter-           die BA erforderlich und Sie erleichtern Ihrer Fachkraft
schiedliche Visaregelungen.                                          darüber hinaus den frühzeitigen Nachweis über die
                                                                     Sicherung des Lebensunterhalts.

2.1. Einreisevisum:
     Allgemeine Voraussetzungen                                • Es besteht kein Ausweisungsinteresse: Die zuständigen
                                                                 Stellen müssen in einem internen Prüfungsverfahren
Benötigt Ihre zukünftige Mitarbeiterin oder Ihr zukünf-          feststellen, dass der Aufenthalt der oder des Antragstel-
tiger Mitarbeiter für die Einreise nach Deutschland ein          lenden in Deutschland keine Gefahr oder Beeinträchti-
Visum (siehe Abb. 1), ist es ratsam, sich über das Verfah-       gung für die Interessen der Bundesrepublik darstellt.
ren zur Erteilung eines nationalen Visums zu informieren.
Nach § 5 AufenthG muss die ausländische Fachkraft bei          Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtig-
Visum­antragstellung, unabhängig vom Aufenthaltszweck,         ten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitung
folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:                  einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Sie können
                                                               allerdings gegen eine Gebühr das Verwaltungsverfahren bis
• Die Identität ist geklärt: Hierzu ist die Vorlage eines      zur Erteilung des Visums beschleunigen. Lesen Sie hierzu
  gültigen Reisepasses erforderlich.                           Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
                                                               (Kapitel 3).
• Der Lebensunterhalt ist gesichert: Hierbei wird z. B.
  geprüft, ob das künftige Einkommen für die Lebenshal-        Das Einreisevisum wird in der Regel für max. sechs Monate,
  tungskosten in Deutschland ausreichend sein wird.            im beschleunigten Fachkräfteverfahren für max. zwölf
8           2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

Monate ausgestellt. Nach der Einreise muss innerhalb                             • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen-
dieser Zeit die entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei                               tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag-
der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.                                   stellung vorliegen oder zugesagt sein.

                                                                                 • Bei Personen über 45 Jahre muss eine angemessene
        Info-Box: Das Einreisevisum ist immer zweckgebun-                            Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Brutto­
    i   den. Bei der Visumantragstellung muss der richtige                           gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bei-
        beaufsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden.                            tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-
        Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen-­                            sicherung gezahlt werden.
        Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme
        einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die                      Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder
        Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der                       18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt.
        Beschäftigung aus.                                                       Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum
                                                                                 befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeit-
                                                                                 raum erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter
                                                                                 vor, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine
2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für                                       Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
     Fachkräfte aus Drittstaaten

Zusätzlich zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen                          2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte
gelten weitere zweckgebundene Anforderungen, die eine
ausländische Fachkraft erfüllen muss und die bei der Ent-                        Die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG gilt aus-
scheidung über die Erteilung des jeweiligen Aufenthalts­                         schließlich für Fachkräfte mit einem als gleichwertig an-
titels maßgebend sind.                                                           erkannten oder deutschen Hochschulabschluss. Um eine
                                                                                 Blaue Karte EU zu erhalten, müssen folgende Vorausset-
                                                                                 zungen erfüllt werden:
2.2.1. Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung
       (Berufsausbildung oder Studium)                                           • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine
                                                                                     Beschäftigung vor, die der Qualifikation angemessen ist.
Nach § 18a oder § 18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fach-
kraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer quali-                        • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen-
fizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erwor-                           tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag-
bene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzungen für das                             stellung vorliegen oder zugesagt sein.
Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind:
                                                                                 • Jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens zwei
• Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor.                                    Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
                                                                                     der allgemeinen Rentenversicherung.
• Die Zustimmung zur Beschäftigung der BA wurde nach
    § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt (siehe Kapitel 1.1.).                           • Für eine Beschäftigung in bestimmten Berufsgruppen
                                                                                     liegt die erforderliche Gehaltsgrenze mit mindestens 52
• Bei einem Bildungsabschluss aus dem Ausland muss                                   Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
    die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder die                               der allgemeinen Rentenversicherung niedriger. Dies
    Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulab-                                  gilt z. B. für Humanmedizinerinnen und -mediziner,
    schlusses festgestellt worden sein. Dies ist in der Regel                        Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissen-
    durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen                                 schaften und der Mathematik sowie in der IT. In solchen
    Anerkennungsstelle in Deutschland nachzuweisen.                                  Fällen ist, anders als im Regelfall, die Zustimmung der
                                                                                     BA erforderlich (siehe Kapitel 1.1.).
                 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D   9

        Info-Box: Die Mindestgehälter werden für jedes                            an theoretischen Schulungen oder einschlägigen Prü-
    i   Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vor-                        fungen im Bereich IT nachweisen.
        jahres im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf
        dem Portal www.make-it-in-germany.com veröffent-                      • Das Bruttojahresgehalt muss mindestens 60 Prozent der
        licht.                                                                    jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei-
                                                                                  nen Rentenversicherung betragen.

Auch die Blaue Karte EU wird grundsätzlich zunächst für                       • Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt mindestens
max. vier Jahre erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzun-                       über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER. Im
gen weiter vor, kann die Blaue Karte EU verlängert werden.                        Einzelfall kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse
Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier                       verzichtet werden, z. B. wenn diese für die zukünftige
Jahre, wird sie für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich                      Arbeitsstelle nicht zwingend erforderlich sind.
drei Monate ausgestellt.

                                                                              2.2.4. Einreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in
        Info-Box: Die Blaue Karte EU bietet Erleichterung                            Deutschland
    i   zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
        Deutschland. Nach 33 Monaten können Inhaber einer                     Die Jobsuche aus dem Ausland ist für viele Fachkräfte aus
        Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhal-                   Drittstaaten schwierig. Die fehlende Nähe zu deutschen
        ten. Wenn Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des                      Unternehmen stellt sich für sie als großer Nachteil dar. Um
        Gemeinsamen europä­ischen Referenzrahmens für                         das Matching zwischen Arbeitssuchenden aus dem Ausland
        Sprachen (GER) nachgewiesen werden, kann die Nie-                     und Ihnen als Arbeitgeber zu erleichtern, ist eine Einreise
        derlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt                  zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland möglich.
        werden.
                                                                              Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann Fachkräften ein
                                                                              Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden,
                                                                              wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
2.2.3. Sonderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit
       berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten                         • Die im Ausland erworbene Qualifikation ist in Deutsch-
                                                                                  land anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss
Sie führen ein Unternehmen und benötigen IT-Fachkräfte?                           vergleichbar.
Für die Einstellung ausländischer IT-Fachkräfte gibt es eine
Sonderregelung. Demnach können Bewerberinnen und                              • Der Lebensunterhalt in Deutschland ist gesichert.
Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäfti-
gung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine                      • Für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Der angestrebten
formale Anerkennung ihrer Qualifikation durch eine zu-                            Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse liegen vor.
ständige Anerkennungsstelle in Deutschland erforderlich                           In der Regel sind mindestens Sprachkenntnisse auf dem
ist (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV). Es müssen folgende Vor-                   Niveau B1 des GER erforderlich.
aussetzungen erfüllt werden:
                                                                              Das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis wird für höchs-
• Die Bewerberin oder der Bewerber kann mindestens                            tens sechs Monate erteilt und ist für diesen Zweck nicht
    drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der                    verlängerbar. Ist die Suche nach einem Arbeitsplatz erfolg-
    letzten sieben Jahre nachweisen, welche dem Qualifika-                    reich, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer
    tionsniveau einer akademischen Fachkraft entspricht.                      Beschäftigung ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen
                                                                              Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Die
• Die Bewerberin oder der Bewerber sollte die entspre-                        Beschäftigung kann nach Erteilung dieser Aufenthalts­
    chende Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme                    erlaubnis aufgenommen werden.
10          2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

Ist Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz eines Visums bzw.                           Studiums auf Grund von zuvor erworbenen Abschlüs-
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatz-                               sen oder mit den bisher erworbenen Kenntnissen und
suche, ist sie berechtigt, Probebeschäftigungen von bis zu                           Fähigkeiten ausreichend befähigt, eine qualifizierte
zehn Stunden je Woche zu leisten. Das ermöglicht Ihnen,                              Beschäftigung aufzunehmen. In solchen Fällen kann der
die Bewerberin oder den Bewerber z. B. während eines Pro-                            Aufenthaltszweck gewechselt werden, wenn ein konkre-
bearbeitstages besser kennenzulernen und das Profil der                              tes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Der Fachkraft wird auf
Fachkraft einzuschätzen.                                                             Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
                                                                                     qualifizierten Beschäftigung erteilt.

2.2.5. Internationale Studierende und Absolventen                               • Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a
       deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial                                 AufenthG): Ausländischen Studierenden wird damit
                                                                                     ermöglicht, z. B. in eine duale Berufsausbildung zu wech-
Internationale Studierende deutscher Hochschulen stellen                             seln. Liegt ein Ausbildungsplatzangebot vor, kann auf
ein besonders wichtiges Potenzial dar. Deren Plus: Mit Ab-                           Antrag die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt
schluss ihrer fachlichen Qualifikation sind sie in der Regel                         werden.
bereits mit kulturellen Facetten Deutschlands sowie mit
der deutschen Sprache vertraut. Außerdem können Sie bei
der Rekrutierung ausländischer Studierender sowie aus-                           2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für
ländischer Absolventinnen und Absolventen Zeit sparen,                                Auszubildende aus Drittstaaten
da diese bereits in Deutschland sind und unmittelbar im
Anschluss an oder während des Studiums eine qualifizierte                        Eine weitere Möglichkeit, qualifizierte Fachkräfte zu gewin-
Beschäftigung aufnehmen können.                                                  nen, ist die Rekrutierung ausländischer Ausbildungsinter-
                                                                                 essierter für eine Ausbildung nach deutschen Standards im
Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutsch-                          eigenen Betrieb.
land dürfen Hochschulabsolventinnen und -absolventen
aus Drittstaaten in Deutschland bleiben, um nach einer
qualifizierten Beschäftigung zu suchen. Zur Arbeitsplatz­                        2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes
suche in Deutschland erhalten sie eine Aufenthaltserlaub-
nis für bis zu 18 Monate (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).                           Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsge-
                                                                                 setzes wird erstmalig Ausbildungsinteressierten aus Dritt-
Bereits während des Studiums können internationale                               staaten die Möglichkeit eröffnet, nach Deutschland einzu-
Studierende aus Drittstaaten als studentische Hilfskraft be-                     reisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen (§ 17 Abs. 1
schäftigt werden. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b                      AufenthG). Das Visum zur Suche eines Ausbildungsplatzes
AufenthG dürfen sie 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr                        kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen er-
ohne Zustimmung der BA beschäftigt werden. Studierende                           füllt sind:
aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen, wie deut-
sche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vor-                        • Die oder der Ausbildungsinteressierte ist nicht älter als
lesungszeiten arbeiten. In den Semesterferien können sie                             25 Jahre.
uneingeschränkt arbeiten.
                                                                                 • Ein Schulabschluss, der an einer deutschen Auslands-
Darüber hinaus können internationale Studierende aus                                 schule erworben wurde, der zum Hochschulzugang in
Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während bzw.                                Deutschland oder in dem Staat berechtigt, in dem der
bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland eine                           Abschluss erworben wurde, liegt vor.
Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erhalten:
                                                                                 • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des GER können
• Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 18a; 18b                             nachgewiesen werden.
     AufenthG) oder aufgrund ausgeprägter berufsprakti-
     scher Kenntnisse (§ 19c Abs. 2 AufenthG): Studierende                       • Der Lebensunterhalt während des Aufenthalts in
     sind möglicherweise ohne Abschluss des inländischen                             Deutschland ist gesichert.
                 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D   11

        Info-Box: Bei Minderjährigen müssen darüber hinaus                             Tipp: Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der be-
    i   die zur Personensorge berechtigten Personen dem                                trieblichen Ausbildung nach § 16a Abs. 1 AufenthG
        Aufenthalt in Deutschland zustimmen (§ 80 Abs. 4                               ermöglicht ausländischen Lehrlingen, einen berufsbe-
        AufenthG).                                                                     zogenen Sprachkurs zu besuchen. Verweisen Sie Ihre
                                                                                       neuen Auszubildenden darauf und unterstützen Sie
                                                                                       diese beim weiteren Spracherwerb.
Sind alle Anforderungen erfüllt, kann das Visum bzw. die
Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate erteilt wer-
den. Eine Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts zur                        Während der betrieblichen Ausbildung dürfen die Auszu-
Suche eines Ausbildungsplatzes ist nicht gestattet. Sollte                    bildenden einer von der Berufsausbildung unabhängigen
in dieser Zeit die Ausbildungsplatzsuche nicht erfolgreich                    Beschäftigung nachgehen. Diese darf eine Wochenarbeits-
sein, muss die oder der Ausbildungsinteressierte in der Re-                   zeit von zehn Stunden nicht überschreiten.
gel ausreisen. Eine erneute Einreise zum selben Zweck, also
zur Ausbildungsplatzsuche, ist erst möglich, wenn die Aus-                    Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in
bildungssuchenden sich mindestens so lange im Ausland                         Deutschland können ausländische Auszubildende in
aufgehalten haben, wie sie zuvor in Deutschland gewesen                       Deutschland arbeiten. Um eine passende Stelle in Deutsch-
sind.                                                                         land zu finden, kann zu diesem Zweck die Aufenthalts-
                                                                              erlaubnis gewechselt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis
                                                                              zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG er-
2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren                       laubt ihnen einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten.

Wurde bereits ein Ausbildungsplatz verbindlich zuge-
sagt, können Drittstaatsangehörige mit einem Visum zum                                 Info-Box: Ihre neuen Auszubildenden sollen so
Zweck der Berufsausbildung einreisen und sofort die Aus-
                                                                                 i     schnell wie möglich einreisen? Sie können das Visum-
bildung beginnen. Das Einreisevisum wird erteilt, wenn fol-                            verfahren gegen eine Gebühr beschleunigen, indem
gende Voraussetzungen erfüllt sind:                                                    Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren in An-
                                                                                       spruch nehmen (siehe Kapitel 3).
• Ein verbindlicher Ausbildungsplatz in einem Betrieb in
    Deutschland liegt nachweislich vor.

• Die oder der Auszubildende verfügt über Kenntnisse                          2.4. Unternehmensinterne Transfers von
    der deutschen Sprache auf Niveau B1 des GER. Von dem                           Mitarbeitenden
    Nachweis über Deutschkenntnisse kann abgesehen wer-
    den, wenn Sie als Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass die                 Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat
    Sprachkenntnisse ausreichend sind (§ 16a Abs. 1 und 3                     seinen Hauptsitz außerhalb der EU und Sie möchten
    AufenthG).                                                                Fachkräfte in eine Niederlassung nach Deutschland trans-
                                                                              ferieren? Mit der ICT-Karte ist das möglich. Das Aufent­
                                                                              halts­gesetz sieht hierfür spezielle Regelungen zum unter­
        Info-Box: In einigen Ausbildungsberufen wird das                      nehmensinternen Transfer (intra-corporate transfer – ICT)
    i   Sprachniveau B1 des GER nicht ausreichend sein. Hier                  vor (§§ 19, 19a und 19b AufenthG). Dies ermöglicht Füh-
        ist ein ausbildungsbegleitender Sprachunterricht ge-                  rungskräften, Spezialisten oder Trainees aus dem Aus-
        boten, um die Sprachschwierigkeiten zu überwinden                     land, für einen gewissen Zeitraum in einer Niederlassung
        und auszugleichen. Informationen zu weiteren ausbil-                  in Deutschland tätig zu werden. Je nachdem, wie lange der
        dungsbegleitenden Hilfen erhalten Sie beim Bürgerte-                  Personaltransfer dauert, gibt es folgende Möglichkeiten:
        lefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
        +49 30 221 911 003.
12          2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

2.4.1. ICT-Karte für unternehmensinternen Transfer von                          2.4.2. Kurzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende
       Mitarbeitenden
                                                                                 Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen des unterneh-
Ausländischen Führungskräften und Spezialisten kann                              mensinternen Transfers in einem anderen EU-Mitgliedstaat
eine ICT-Karte für einen Personaltransfer in Deutschland                         aufhalten und für eine kurze Zeit in Deutschland arbei-
erteilt werden. Dafür müssen sie bestimmte Voraussetzun-                         ten möchten, können ohne deutschen Aufenthaltstitel für
gen erfüllen:                                                                    maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland
                                                                                 bleiben. Es ist lediglich eine Mitteilung an das Bundes­amt
• Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in                                für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nötig (§ 19a Auf-
     Deutschland als Führungskraft oder Spezialist tätig.                        enthG). Mit der Mitteilung über die geplante Tätigkeit in
                                                                                 Deutschland müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
• Sie gehören seit mindestens sechs Monaten vor dem
     geplanten Transfer und für die Zeit des Transfers ohne                      • Gültige ICT-Karte im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/66
     Unterbrechung der Unternehmensgruppe an.                                        aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

• Der unternehmensinterne Transfer ist für mehr als 90                           • Nachweis über den Transfer in eine deutsche Nieder-
     Tage geplant.                                                                   lassung desselben Unternehmens oder derselben Unter-
                                                                                     nehmensgruppe wie dasjenige bzw. diejenige außer-
• Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag                            halb der EU, bei dem die Fachkraft bzw. der Trainee
     liegt vor sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschrei-                      ursprünglich angestellt ist.
     ben. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an einen
     Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des                         • Gültiger Arbeitsvertrag und ggf. Abordnungsschreiben:
     Transfers enthalten sein.                                                       Hier handelt es sich um die Arbeitsunterlagen, die
                                                                                     bereits im Rahmen des ICT-Verfahrens den zuständi-
• Eine sich auf die Arbeitsstelle beziehende berufliche                              gen Behörden des anderen EU-Mitgliedstaates vorgelegt
     Qualifikation kann nachgewiesen werden.                                         wurden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die ICT-Karte auf                         • Kopie des gültigen Reisepasses oder Passersatzes der
Antrag für die Zeit des Personaltransfers beziehungsweise                            betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mit-
für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden.                                 arbeiters.

Auch ausländische Trainees können eine ICT-Karte er-                             • Falls erforderlich, ein Nachweis über die Erteilung einer
halten, wenn sie in der aufnehmenden Niederlassung für                               Berufsausübungserlaubnis.
mehr als 90 Tage in Deutschland als Trainees tätig werden,
über einen Hochschulabschluss verfügen und die vorge-                            Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Mitteilung an
nannten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Vorausset-                          das BAMF wird eine Bescheinigung über die Berechtigung
zungen erfüllt, kann die ICT-Karte auf Antrag für die Dauer                      zu Einreise und Aufenthalt zum Zweck des unternehmens-
des Transfers erteilt werden, höchstens jedoch für ein Jahr.                     internen Transfers ausgestellt, sofern keine Ablehnungs-
                                                                                 gründe nach § 19a Abs. 3 AufenthG vorliegen.
Soll der Personaleinsatz sich auch auf andere EU-Mitglied-
staaten erstrecken, ist die ICT-Karte für den Staat zu be-
antragen, in dem die längste Aufenthaltsdauer geplant ist.                                 Info-Box: Bei der Beantragung einer ICT-Karte in
Für den Aufenthalt in den weiteren Mitgliedstaaten be-
                                                                                    i      einem anderen EU-Staat muss dem BAMF Mitteilung
stehen dann zwei Möglichkeiten: Die kurzfristige Mobilität                                 über die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland erstat-
für transferierte Mitarbeitende (siehe Kapitel 2.4.2.) und die                             tet werden, falls eine solche bereits geplant ist. Sollte
Mobiler-ICT-Karte (siehe Kapitel 2.4.3.).                                                  zu diesem Zeitpunkt der Transfer nach Deutschland
                                                                                           noch nicht bekannt sein, so kann die Mitteilung an
                                                                                           das BAMF auch später erfolgen.
                  2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D   13

2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte                                                   Fachkräfte, deren ausländische Qualifikation noch nicht
                                                                               voll anerkannt wurde, im Ausland anwerben, um sie in
Drittstaatsangehörige, die bereits eine ICT-Karte im Sinne                     Deutschland nachzuqualifizieren und dauerhaft in den
der Richtlinie (EU) 2014/66 in einem EU-Mitgliedstaat be-                      Betrieb einzugliedern.
sitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in
Deutschland planen, können die Mobiler-ICT-Karte (§ 19b                        Nach § 16d Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG können Drittstaats-
AufenthG) bei der zuständigen Ausländerbehörde oder                            angehörige nach Deutschland einreisen, um hier Quali-
beim BAMF beantragen. Dafür müssen folgende Vorausset-                         fizierungsmaßnahmen durchzuführen, mit dem Ziel der
zungen erfüllt werden:                                                         Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Die
                                                                               Erteilung des Visums setzt Folgendes voraus:
• Die oder der Antragstellende wird in der aufnehmen-
    den Niederlassung in Deutschland als Führungskraft,                        • Die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle hat
    Spezialist oder Trainee tätig.                                                 in einem Anerkennungsbescheid (auch Defizitbescheid
                                                                                   genannt) Defizite der ausländischen Qualifikation im
• Der (Weiter-)Transfer nach Deutschland dauert länger                             Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt.
    als 90 Tage.
                                                                               • Antragstellende verfügen in der Regel mindestens über
• Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag                          Deutschkenntnisse entsprechend dem Niveau A2 des GER.
    sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschreiben liegen
    vor. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an ein                       • Eine Anmeldebestätigung für die Qualifizierungs-
    Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des                            maßnahme liegt vor und diese ist dazu geeignet, die
    Transfers enthalten sein.                                                      Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufs-
                                                                                   zugang zu ermöglichen: Bei überwiegend betrieblichen
Der Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte soll aus                          Qualifizierungsmaßnahmen muss die BA zustimmen.
dem EU-Mitgliedstaat mindestens 20 Tage vor Beginn des                             Sie prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur
Aufenthalts in Deutschland gestellt werden. Ist die ICT-                           Beschäftigung (siehe Kapitel 1.1.) auch die Geeignetheit
Karte des anderen EU-Mitgliedstaates noch gültig, gilt der                         der Qualifizierungsmaßnahme.
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für
max. 90 Tage als erlaubt. Eine Beantragung in Deutschland                      Bei den sog. nicht-reglementierten Berufen kann der Aus-
ist auch während des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobi-                       gleich der festgestellten Defizite auch im Rahmen einer
lität nach § 19a AufenthG (siehe Kapitel 2.4.2.) möglich. In                   Beschäftigung als Fachkraft im anzuerkennenden Beruf
diesem Fall ist der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-                      angestrebt werden. Dafür gelten folgende weitere Voraus-
Karte spätestens 20 Tage vor Ablauf der Bescheinigung über                     setzungen:
die Berechtigung zur Kurzzeitmobilität zu stellen.
                                                                               • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor.

        Info-Box: Eine parallele Mitteilung der kurzfristigen                  • Es fehlen schwerpunktmäßig Fertigkeiten und
    i   Mobilität (Kapitel 2.4.2.) an das BAMF und die Bean-                       Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis.
        tragung einer Mobiler-ICT-Karte bei der Ausländer­
        behörde ist jedoch nicht zulässig. In diesem Fall wird                 • Ein Weiterbildungsplan, aus dem sich ergibt, dass die
        der Antrag abgelehnt (§ 19b Abs. 4 AufenthG).                              wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden sollen
                                                                                   (nach Möglichkeit zeitlich und sachlich gegliedert unter
                                                                                   Benennung der jeweils Verantwortlichen des Betriebs/
                                                                                   Betriebsteils oder der Bildungseinrichtung).
2.5. Maßnahmen zur Anerkennung
     ausländischer Berufsqualifikationen                                       • Die arbeitsvertragliche Zusicherung des Arbeitgebers,
                                                                                   dass die berufliche Anerkennung während des Aufent-
Über einen Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung aus-                               halts in Deutschland ermöglicht wird (§ 16d Abs. 3 Nr. 4
ländischer Berufsqualifikationen können Sie angehende                              AufenthG).
14        2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifi-
kation bzw. zum Durchführen der Maßnahmen zur Nach-
qualifizierung in der Regel für bis zu 18 Monate erteilt. Es
besteht eine Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten,
wenn z. B. aufgrund langer Wartezeiten Prüfungstermine
verzögert werden. Während der Nachqualifizierung dür-
fen die Fachkräfte eine von der Qualifizierungsmaßnahme
unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro
Woche ausüben. Steht die Nebenbeschäftigung im Zusam-
menhang mit dem anzuerkennenden Beruf und liegt ein
konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäfti-
gung vor, kann sie ohne zeitliche Einschränkung ausgeübt
werden.

       Info-Box: Anerkennungsverfahren können nach
  i    § 16d Abs. 4 AufenthG im Rahmen von Vermittlungs-
       absprachen der BA vollständig von Deutschland aus
       durchgeführt werden. Ausländische Bewerberinnen
       und Bewerber, die über eine Vermittlungsabsprache
       gewonnen wurden, müssen vor Einreise keinen
       Anerkennungsbescheid vorlegen. Vermittlungs­
       absprachen mit ausgewählten Drittstaaten gibt es
       derzeit für Gesundheits- und Krankenpflegekräfte.
       Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber-Service
       über die bestehenden Vermittlungsabsprachen
       der BA mit anderen Staaten.

Weitere Hilfestellung bei der Rekrutierung von Fachkräften
zur Nachqualifizierung nach § 16d AufenthG bietet das IQ-
Netzwerk (www.netzwerk-iq.de).
15

3      	Beschleunigtes
         Fachkräfteverfahren
Sie haben sich für die Rekrutierung einer ausländischen         sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn
Fachkraft entschieden und möchten das Verwaltungs-              sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familien-
verfahren bis zur Erteilung des Visums beschleunigen? In        nachzug erfüllen und der Nachzug innerhalb von sechs
manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antrags-           Monaten nach der Einreise der Fachkraft erfolgen soll.
zahlen in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe. Das soge-
nannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Auf-            Info-Box: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist
enthG soll Abhilfe schaffen:
                                                                i   ausschließlich für Fachkräfte möglich, die zu Beschäf-
                                                                    tigungs-, Ausbildungs- und Anerkennungszwecken
                                                                    einreisen möchten.
3.1. Allgemeine Bestimmungen

Mit einer Vollmacht der Fachkraft können Sie das be-
schleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Aus-      3.2. Ansprechpartner und Kosten
länderbehörde in Deutschland einleiten. Folgende Schritte
sind dabei wichtig:                                           Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei
                                                              der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland
• Die Ausländerbehörde und Sie schließen eine Verein-         bzw. bei der für die Betriebsstätte zuständigen Ausländer-
  barung, die unter anderem die Bevollmächtigung durch        behörde, in der Sie beabsichtigen, die Fachkraft einzuset-
  die ausländische Fachkraft und Ihre Verpflichtungen als     zen. Die Ausländerbehörde berät und unterstützt Sie, das
  Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behör-   Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifika-
  den (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deut-       tion der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung
  sche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus         der BA ein und prüft die aufenthaltsrechtlichen Erteilungs-
  erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließ-     voraussetzungen eines Visums.
  lich der Nennung der Beteiligten, der beizubringenden
  Nachweise und der Fristen.                                  Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Diese
                                                              bezahlen Sie beim Abschluss der Vereinbarung bei der Aus-
• Die Anerkennungsstellen sollen innerhalb von zwei Mo-       länderbehörde. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75
  naten nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen über       Euro, welche von der Fachkraft bei der Visumantragstel-
  die Berufsanerkennung entscheiden; für die BA gilt eine     lung in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu
  Zustimmungsfiktion von einer Woche (siehe Kapitel 1.1.).    tragen sind. Darüber hinaus können ggf. Gebühren für das
                                                              Anerkennungsverfahren anfallen.
• Wenn alle Voraussetzungen (u. a. ggf. Zustimmung der
  BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation
  sowie ggf. Zusage der Berufsausübungserlaubnis) erfüllt           Tipp: Falls eine Berufsanerkennung erforderlich ist,
  sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vor-           informieren Sie sich über die anfallenden Gebühren
  abzustimmung und übergibt Ihnen diese zur Weiterlei-              für die Anerkennung der ausländischen Berufsab-
  tung an die Fachkraft im Ausland. Diese bucht anschlie-           schlüsse. Die Ausländerbehörden bzw. die Auslands-
  ßend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur                  vertretungen können diese nicht gleich mit einziehen.
  Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen             Gebührenschuldner ist in der Regel die ausländische
  stattfindet. Die Fachkraft muss bei diesem Termin das             Fachkraft. Klären Sie mit ihr, wie die Gebühren für das
  Original der Vorabzustimmung mit den weiteren für                 Anerkennungsverfahren zu zahlen sind.
  den Visumantrag nötigen Unterlagen vorlegen.

• Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fach-                Info-Box: Die Gebühr in Höhe von 411 Euro muss un-
  kraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von
                                                                i   abhängig vom Erfolg des Verfahrens gezahlt werden.
  weiteren drei Wochen über diesen entschieden.                     Es handelt sich dabei um eine Bearbeitungsgebühr,
                                                                    die mit keinem Anspruch auf eine Visum­erteilung ver-
• Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei ent-            bunden ist.
  sprechender Bevollmächtigung auch den Ehegatten
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