Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen

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Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen
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Möglichkeiten der
Fachkräfteeinwanderung
Was Arbeitgeber wissen müssen
Impressum

Herausgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Soziale Medien, Öffentlichkeitsarbeit
Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin
www.bmwi.de

Text und Redaktion
Michaelle Nintcheu, Alexandra Köbler
Institut der deutschen Wirtschaft, 50668 Köln
Projekt „Make it in Germany“
E-Mail: make-it@iwkoeln.de
www.make-it-in-germany.com

Stand
Januar 2021

Gestaltung
PRpetuum GmbH, 80801 München

Bildnachweis
Morsa Images / iStock / Titel
one line man / Shutterstock / S. 3, 7

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Referat Öffentlichkeitsarbeit
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Telefon: 030 182722721
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Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publi­
kation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern
während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet
werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen
sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.
Inhalt

Vorwort .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2

1                                Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland – allgemeine Voraussetzungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4

                                 1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

                                 1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6

2                                Visum- und Aufenthaltsbestimmungen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7

                                 2.1. Einreisevisum: Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

 2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Fachkräfte aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
		    2.2.1. F
              achkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
		2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

		2.2.3. S    onderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
		2.2.4. Sonderfall: Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

		2.2.5. E    inreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
		2.2.6. I    nternationale Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

 2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Auszubildende aus Drittstaaten  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
		    2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
		2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12

 2.4. Unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
		    2.4.1. I CT-Karte für unternehmensinternen Transfer von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
		2.4.2. K     urzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
		2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13

                                 2.5. Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

3                                Beschleunigtes Fachkräfteverfahren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15

                                 3.1. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

                                 3.2 Ansprechpartner und Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

4                                Wichtige Begriffe .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16

5                                Wichtige Service- und Anlaufstellen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18
2

Vorwort

Sie benötigen heute oder in naher Zukunft geeignete Fach-       oder Neuseeland. Dieser Wettbewerb ist unter anderem auf
kräfte, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten engagiert in        geografische, sprachliche oder historisch bedingte Nähe
Ihr Unternehmen einbringen? Aber auch für Sie ist bereits       zurückzuführen. Deutschland muss daher besondere An-
spürbar, dass die regionale Verfügbarkeit von geeigneten        strengungen unternehmen, um in diesem Wettbewerb be-
Bewerbern zunehmend sinkt, und Sie planen, internatio-          stehen zu können und als attraktives Zielland zum Arbei-
nal nach geeigneten Fachkräften Ausschau zu halten? Dann        ten und Leben wahrgenommen zu werden.
werden Sie in dieser kurzen Übersicht hilfreiche Informa-
tionen über die aktuellen Möglichkeiten finden, ausländi-       Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundes­
sche Fachkräfte auch außerhalb der EU erfolgreich für Ihr       regierung zum 01.03.2020 neue Rahmenbedingungen ge-
Unternehmen verpflichten zu können.                             schaffen, die es ausländischen Fachkräften erleichtern, ih-
                                                                ren Weg nach Deutschland einzuschlagen. Das Fachkräfte­
Ausländische Fachkräfte lassen sich aufgrund der unter-         einwanderungsgesetz regelt sowohl aufenthaltsrechtliche
schiedlichen Zuwanderungsbedingungen mit wenigen                Voraussetzungen als auch Vorgaben in der Beschäftigungs-
Ausnahmen in drei Herkunfts-Kategorien einteilen: EU-/          verordnung für eine gelungene Beschäftigung ausländi-
EWR-Staaten, Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise und       scher Fachkräfte. Hochschulabsolventen und beruflich
alle weiteren Drittstaaten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit       qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten haben nun Zugang
erleichtert es, Bewerberinnen und Bewerber auf dem euro-        zu allen Berufen, in denen in Deutschland Arbeitskräfte ge-
päischen Markt zu suchen. Um dem prognostizierten Fach-         sucht werden, vorausgesetzt, sie haben eine für Deutsch-
kräfteengpass langfristig zu begegnen, ist es darüber hinaus    land vergleichbare Qualifikation. Für Unternehmen eröff-
sinnvoll, den Zuzug aus Staaten zu fördern, die nicht selbst    net dieses Gesetz beschleunigte Verfahren und neue Bera-
vom demografischen Wandel betroffen sind. Länder, die           tungsangebote.
aus demografischer Sicht ein hohes Potenzial bieten und
ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhalten, finden sich     Dieses Informationsangebot vermittelt Ihnen das recht-
insbesondere in Asien, Nordafrika und Südamerika. Diese         liche Wissen, das Sie bei der Rekrutierung ausländischer
Regionen besitzen junge und gut ausgebildete Fachkräfte,        Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen. Mit den zusätzlichen
die vor Ort allerdings oft von Arbeitslosigkeit bzw. Unterbe-   Materialien auf www.make-it-in-germany.com (z. B. Check-
schäftigung bedroht oder betroffen sind. Deutschland steht      listen, Grafiken) sind Sie somit bestens darauf vorbereitet,
in der Anwerbung um die besten Köpfe in Konkurrenz mit          Ihre zukünftigen Mitarbeiter aus dem Ausland in Ihrem
anderen bekannten Zielländern, wie beispielsweise Kanada        Betrieb begrüßen zu können.

    Vorbemerkung: Verwendung des Begriffs „Fachkraft“ in diesem Leitfaden
    Der Begriff „Fachkraft“ bzw. „Fachkräfte“ in dieser Publikation ist nicht mit der gesetzlichen Definition nach § 18
    AufenthG gleichzusetzen. Im Nachfolgenden werden die für deutsche Arbeitgeber relevanten Regelungen zur qualifi-
    zierten Erwerbsmigration dargestellt. In diesem Kontext umfasst der Begriff „Fachkraft“ folgende Personengruppen:
    • Personen mit einer abgeschlossenen akademischen und beruflichen Ausbildung
    • Auszubildende und fortgeschrittene Studierende
    • Qualifizierte Personen im Anerkennungsverfahren
    • Experten bzw. Spezialisten mit berufspraktischen Kenntnissen
3

Wegweiser: Zielgruppenspezifische Informationen zu Einreise und Aufenthalt

 Gesuchte Fachkraft    Relevante Regelungen                                           Fundstellen im Leitfaden

 Fachkräfte mit                                                                       Kapitel 2.2.1. &
                       Beschäftigung: §§ 18, 18a, 18b AufenthG; § 39 AufenthG
 abgeschlossener                                                                      Kapitel 2.2.2.
 Ausbildung            Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Studium oder
 (Berufsausbildung                                                                    Kapitel 2.2.5.
                       Berufsausbildung in Deutschland: § 20 Abs. 3 AufenthG
 oder Studium) –
                       Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer
 alle Berufe                                                                          Kapitel 2.5.
                       Berufsqualifikationen: § 16d AufenthG

                       Einreise zur Arbeitsplatzsuche: § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG     Kapitel 2.5.

 Sonderfälle:          Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen
                                                                                Kapitel 2.2.3.
 IT-Fachkräfte         Kenntnissen: § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV
 Berufskraftfahrende   Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten:
                                                                                Kapitel 2.2.4.
                       § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV

 Auszubildende         Beschäftigung Auszubildender: § 16a Abs. 1 AufenthG      Kapitel 2.3.2.

                       Einreise zur Ausbildungsplatzsuche: § 17 AufenthG        Kapitel 2.3.1.

 Internationale        Beschäftigung ohne Studienabschluss als Fachkraft
                                                                                Kapitel 2.2.5.
 Studierende in        (Zweckwechsel): § 16b Abs. 4 AufenthG
 Deutschland           Wechsel vom Studium in die Ausbildung:
                                                                                Kapitel 2.2.5.
                       § 16b Abs. 4 AufenthG

 Internationaler
 unternehmens-         ICT-Karte und kurzfristige Mobilität:
                                                                                Kapitel 2.4.
 interner Personal-    §§ 19, 19a, 19b AufenthG
 transfer
4

1       	Beschäftigung ausländischer
          Fachkräfte in Deutschland –
          allgemeine Voraussetzungen
Sie haben eine vakante Stelle ausgeschrieben und möch-          Neben den Visabestimmungen bestehen weitere Voraus-
ten diese mit einer Bewerberin oder einem Bewerber aus          setzungen für die Beschäftigung von ausländischen Fach-
dem Ausland besetzen? Wenn Sie Fachkräfte aus dem Aus-          kräften. Insbesondere handelt es sich dabei um die Zu-
land rekrutieren, müssen Sie im Vorfeld klären, ob eine An-     stimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und um Ihre
erkennung der ausländischen Qualifikation, ein Visum für        Pflichten als Arbeitgeber, welche in den folgenden Kapiteln
die Einreise und eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt     erläutert werden.
in Deutschland erforderlich sind. Entscheidend bei dieser
Frage ist die Nationalität Ihrer Bewerberinnen und Bewer-
ber und nicht der aktuelle Wohnort.                             1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Gemäß des EU-Freizügigkeitsgesetzes haben Staatsange-           Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft oder bei-
hörige der EU und des EWR uneingeschränkten Zugang              spielsweise einer bzw. eines Auszubildenden setzt voraus,
zum deutschen Arbeitsmarkt. Ähnliches gilt für Staats­          dass sie oder er einen Aufenthaltstitel z. B. zur Arbeitsauf-
angehörige der Schweiz. Sie benötigen also für die Arbeits-     nahme oder Absolvierung einer Ausbildung besitzt. Für
aufnahme in Deutschland weder ein Visum noch eine               diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis.                                           die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundes-
                                                                agentur für Arbeit (BA) nötig. Ausnahmen kann es bei zwi-
Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas,     schenstaatlichen Vereinbarungen oder anderen Fällen, die
der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten König-         gesondert in einem Gesetz oder in der Beschäftigungsver-
reichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten        ordnung (BeschV) festgehalten sind, geben. Die Blaue Karte
Staaten von Amerika gelten erleichterte Regelungen. Sie         EU wird ab einer bestimmten Gehaltsgrenze ohne Zustim-
können grundsätzlich ohne Visum einreisen und den erfor-        mung der BA erteilt. Die Zustimmung der BA wird grund-
derlichen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach Ein-        sätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbe-
reise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland       hörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Ver-
einholen. Sobald der Aufenthaltstitel erteilt wurde, darf die   fahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen. Wichtig
Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.                            ist, dass der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde
                                                                vollständige Unterlagen, insbesondere das vollständig aus-
                                                                gefüllte und unterschriebene Formular „Erklärung zum Be-
       Tipp: Obwohl einige Staatsangehörige von Staaten         schäftigungsverhältnis“, vorgelegt werden.
       außerhalb der EU visumfrei einreisen und in Deutsch-
       land eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der quali-      Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl
       fizierten Beschäftigung beantragen können, kann es       bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsauf-
       dennoch empfehlenswert sein, ein Visum zum Arbei-        nahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften,
       ten bereits im Ausland zu beantragen. In diesem Fall     die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich.
       kann die Fachkraft unmittelbar nach Einreise die Er-
       werbstätigkeit aufnehmen.
                                                                       Tipp: Bei Fachkräften, die bereits in Deutschland
                                                                       leben und über bestimmte Vorbeschäftigungszeiten
Staatsangehörige aller anderen Staaten (im Folgenden                   oder einen längeren Voraufenthalt verfügen, ist die
Drittstaaten genannt) benötigen grundsätzlich ein Visum                Zustimmung durch die BA in der Regel nicht erforder-
zur Einreise und müssen dieses nach der Einreise in eine               lich (§ 9 BeschV).
Aufenthaltserlaubnis umwandeln, die es ihnen erlaubt,
sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten und erwerbs­
tätig zu sein.
1 B E S C H Ä F T I G U N G AU S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N   5

Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen                                          Info-Box: Die Vorrangprüfung durch die BA sowie
erfüllt werden:
                                                                                     i      Begrenzungen auf Engpassberufe entfallen nach
                                                                                            neuem Gesetz. Das bedeutet, dass Sie sowohl deut-
• Inländisches Beschäftigungsverhältnis liegt vor: Als                                      sche als auch ausländische Bewerberinnen und Be-
  Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag oder ein                                   werber für alle Berufsgruppen gleichermaßen berück-
  konkretes Arbeitsplatzangebot akzeptiert.                                                 sichtigen können.

        Tipp: Das behördenübergreifende Formular                                  Die BA muss nach § 36 Abs. 2 BeschV innerhalb von zwei
        „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ reicht in                        Wochen eine Rückmeldung über die Zustimmung zur Be-
        der Regel als Nachweis des konkreten Arbeitsplatz-                        schäftigung an die Auslandsvertretung oder Ausländerbe-
        angebotes für ein inländisches Beschäftigungsver-                         hörde geben. Sofern die BA der Auslandsvertretung oder
        hältnis aus. Sie erhalten dieses Formular als PDF auf                     Ausländerbehörde keine Mitteilung übermittelt, dass noch
        www.make-it-in-germany.com/unternehmen.                                   Unterlagen oder Angaben fehlen, gilt die Zustimmung nach
                                                                                  Ablauf der Frist automatisch als erteilt. Wird in Vorberei-
                                                                                  tung des Visumantrags ein beschleunigtes Fachkräftever-
• Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen: Die BA muss                            fahren (siehe Kapitel 3) durchgeführt, so verkürzt sich die
  für die Zustimmung die Beschäftigungsbedingungen des                            Rückmeldefrist auf eine Woche.
  Arbeitsverhältnisses überprüfen. Dies umfasst die für
  ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Arbeitsbe-                         Die BA kann in der Zustimmung Beschränkungen festlegen,
  dingungen, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.                         die beispielsweise die Befristung der Zustimmung (max. vier
  Die Prüfung erfolgt auf Basis des vom Arbeitgeber voll-                         Jahre), die berufliche Tätigkeit, den Beschäftigungsbetrieb,
  ständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars                             die Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann,
  „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.                                       oder die Lage und Verteilung der Arbeitszeit umfassen. Diese
                                                                                  Beschränkungen werden von der deutschen Auslandsver-
• Qualifizierung: Die berufliche Qualifikation der auslän-                        tretung oder der zuständigen Ausländerbehörde in den Auf-
  dischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäf-                          enthaltstitel der ausländischen Fachkraft übernommen.
  tigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die
  Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemes-                          Wenn Sie eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen
  sen sein. Zum Beispiel können auch Fachkräfte mit einer                         oder dies zukünftig planen und dafür eine Zustimmung
  akademischen Ausbildung für offene Stellen berücksich-                          zur Beschäftigung erforderlich ist, sind Sie verpflichtet, der
  tigt werden, für die üblicherweise eine nicht-akademi-                          BA Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und
  sche, berufliche Ausbildung benötigt wird (jedoch nicht                         sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
  im Rahmen der Blauen Karte EU). Anlerntätigkeiten sind
  nicht zulässig.                                                                 Falls für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Kapi-
                                                                                  tel 3) keine Option ist, Sie aber dennoch vor Visumantrag­
                                                                                  stellung die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Be-
                                                                                  schäftigung prüfen lassen möchten, können Sie das Vor-
                                                                                  abzustimmungsverfahren nach § 36 Abs. 3 BeschV nutzen.
                                                                                  Verwenden Sie auch in diesem Fall das behördenübergrei-
                                                                                  fende Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
                                                                                  für die Antragstellung.
6          1 B E S C H Ä F T I G U N G A U S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N

1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der
     Beschäftigung einer ausländischen
     Fachkraft

Als Arbeitgeber in Deutschland gelten für Sie gesetzliche
Vorschriften, die bei der Einstellung einer ausländischen
Fachkraft befolgt werden müssen. Nach § 4a Abs. 5 Auf-
enthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten:

• Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen
    aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr
    erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.

        Tipp: Weisen Sie Ihre Fachkraft im Falle eines befris-
        teten Aufenthaltstitels darauf hin, dass dieser für die
        weitere Beschäftigung in Ihrem Betrieb rechtzeitig
        verlängert werden muss.

• Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Auf-
    enthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektroni-
    scher Form oder Papierform.

• Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im
    Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung.
    Ab Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss
    die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen infor-
    miert werden.
7

2       	Visum- und Aufenthaltsbestimmungen
          zur Arbeitsaufnahme in Deutschland

Abbildung 1: Zugang zum Arbeitsmarkt - Wer braucht ein Visum?

  Staatsangehörige                            Staatsangehörige                        Alle anderen
  von EU und EWR                              von Australien, Israel,                 Drittstaatsangehörigen
  • Visumfreie Einreise
                                              Japan, Kanada, Republik                 • Visumpflichtige Einreise
                                              Korea, Neuseeland,
  • Uneingeschränkter                         Vereinigtes Königreich                  • Beantragung der
    Zugang zum deutschen                      Großbritannien und                        Aufenthaltserlaubnis
    Arbeitsmarkt                                                                        für die Beschäftigung in
                                              Nordirland und USA
                                                                                        Deutschland erforderlich
                                              • Visumfreie Einreise
                                                möglich
                                              • Beantragung der Aufent-
                                                haltserlaubnis für die Be-
                                                schäftigung in Deutschland
                                                erforderlich

Die Bundesrepublik Deutschland hat, was die Einreise und              Tipp: Geben Sie die Gehaltsangaben bereits in der
den Zuzug von Fachkräften betrifft, mit einigen Staaten be-           Stellenausschreibung sowie im Vertrag an. Diese An-
sondere Abkommen, die eine visumfreie Einreise ermögli-               gabe ist für die Zustimmung zur Beschäftigung durch
chen. Für alle anderen gelten je nach Einreisezweck unter-            die BA erforderlich und Sie erleichtern Ihrer Fachkraft
schiedliche Visaregelungen.                                           darüber hinaus den frühzeitigen Nachweis über die
                                                                      Sicherung des Lebensunterhalts.

2.1. Einreisevisum:
     Allgemeine Voraussetzungen                               • Es besteht kein Ausweisungsinteresse: Die zuständigen
                                                                Stellen müssen in einem internen Prüfungsverfahren
Benötigt Ihre zukünftige Mitarbeiterin oder Ihr zukünf-         feststellen, dass der Aufenthalt der oder des Antragstel-
tiger Mitarbeiter für die Einreise nach Deutschland ein         lenden in Deutschland keine Gefahr oder Beeinträchti-
Visum (siehe Abb. 1), ist es ratsam, sich über das Verfah-      gung für die Interessen der Bundesrepublik darstellt.
ren zur Erteilung eines nationalen Visums zu informieren.
Nach § 5 AufenthG muss die ausländische Fachkraft bei         Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtig-
Visum­antragstellung, unabhängig vom Aufenthaltszweck,        ten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitung
folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:                 einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Sie können
                                                              allerdings gegen eine Gebühr das Verwaltungsverfahren bis
• Die Identität ist geklärt: Hierzu ist die Vorlage eines     zur Erteilung des Visums beschleunigen. Lesen Sie hierzu
  gültigen Reisepasses erforderlich.                          Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
                                                              (Kapitel 3).
• Der Lebensunterhalt ist gesichert: Hierbei wird z. B.
  geprüft, ob das künftige Einkommen für die Lebenshal-       Das Einreisevisum wird in der Regel für max. sechs Monate,
  tungskosten in Deutschland ausreichend sein wird.           im beschleunigten Fachkräfteverfahren für max. zwölf
8           2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

Monate ausgestellt. Nach der Einreise muss innerhalb                             • Bei Personen über 45 Jahre muss eine angemessene
dieser Zeit die entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei                               Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Brutto­
der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.                                   gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bei-
                                                                                     tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten­
                                                                                     versicherung gezahlt werden.
        Info-Box: Das Einreisevisum ist immer zweckgebun-
    i   den. Bei der Visumantragstellung muss der richtige                       Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder
        beaufsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden.                        18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt.
        Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen-­                        Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum
        Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme                       befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeit-
        einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die                      raum erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter
        Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der                       vor, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine
        Beschäftigung aus.                                                       Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

                                                                                 2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte
2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für
     Fachkräfte aus Drittstaaten                                                 Die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG gilt aus-
                                                                                 schließlich für Fachkräfte mit einem als gleichwertig an-
Zusätzlich zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen                          erkannten oder deutschen Hochschulabschluss. Um eine
gelten weitere zweckgebundene Anforderungen, die eine                            Blaue Karte EU zu erhalten, müssen folgende Vorausset-
ausländische Fachkraft erfüllen muss und die bei der Ent-                        zungen erfüllt werden:
scheidung über die Erteilung des jeweiligen Aufenthalts­
titels maßgebend sind.                                                           • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine
                                                                                     Beschäftigung vor, die der Qualifikation angemessen ist.

2.2.1. Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung                                • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen-
       (Berufsausbildung oder Studium)                                               tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag-
                                                                                     stellung vorliegen oder zugesagt sein.
Nach § 18a oder § 18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fach-
kraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer quali-                        • Jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens zwei
fizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erwor-                           Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
bene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzungen für das                             der allgemeinen Rentenversicherung.
Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind:
                                                                                 • Für eine Beschäftigung in bestimmten Berufsgruppen
• Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor.                                    liegt die erforderliche Gehaltsgrenze mit mindestens 52
                                                                                     Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
• Die Zustimmung zur Beschäftigung der BA wurde nach                                 der allgemeinen Rentenversicherung niedriger. Dies
    § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt (siehe Kapitel 1.1.).                               gilt z. B. für Humanmedizinerinnen und -mediziner,
                                                                                     Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissen-
• Bei einem Bildungsabschluss aus dem Ausland muss                                   schaften und der Mathematik sowie in der IT. In solchen
    die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder die                               Fällen ist, anders als im Regelfall, die Zustimmung der
    Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulab-                                  BA erforderlich (siehe Kapitel 1.1.).
    schlusses festgestellt worden sein. Dies ist in der Regel
    durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen
    Anerkennungsstelle in Deutschland nachzuweisen.                                        Info-Box: Die Mindestgehälter werden für jedes Kalen­
                                                                                    i      derjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres
• Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen-                                     im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf dem
    tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag-                              Portal www.make-it-in-germany.com veröffentlicht.
    stellung vorliegen oder zugesagt sein.
                 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D   9

Auch die Blaue Karte EU wird grundsätzlich zunächst für                           verzichtet werden, z. B. wenn diese für die zukünftige
max. vier Jahre erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzun-                       Arbeitsstelle nicht zwingend erforderlich sind.
gen weiter vor, kann die Blaue Karte EU verlängert werden.
Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier
Jahre, wird sie für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich                  2.2.4. Sonderfall: Beschäftigung von Berufskraftfahrern
drei Monate ausgestellt.                                                             aus Drittstaaten

                                                                              Sie können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Aus-
        Info-Box: Die Blaue Karte EU bietet Erleichterung                     bildung in Deutschland als Fahrerin oder Fahrer für LKW
    i   zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in                  oder Kraftomnibusse beschäftigen, wenn die Bundesagen-
        Deutschland. Nach 33 Monaten können Inhaber einer                     tur für Arbeit (BA) ihrer Beschäftigung zugestimmt hat.
        Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhal-                   Die Zustimmung nach § 24a Abs. 1 BeschV setzt voraus,
        ten. Wenn Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des                      dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E,
        Gemeinsamen europä­ischen Referenzrahmens für                         C, CE, D1, D1E, D oder DE und die EU- oder EWR- (be-
        Sprachen (GER) nachgewiesen werden, kann die Nie-                     schleunigte) Grundqualifikation als Fahrerin oder Fahrer
        derlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt                  bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personen-
        werden.                                                               kraftverkehr vorhanden ist.

                                                                                       Tipp: Hat Ihre Fachkraft bereits die erforderliche
2.2.3. Sonderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit                               Grundqualifikation beziehungsweise die EU- oder
       berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten                                  EWR-Fahrerlaubnis, können Sie die Einreise beschleu-
                                                                                       nigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfah-
Sie führen ein Unternehmen und benötigen IT-Fachkräfte?                                ren (siehe Kapitel 3) bei der zuständigen Ausländer-
Für die Einstellung ausländischer IT-Fachkräfte gibt es eine                           behörde beantragen. Bei Erfüllung aller Vorausset-
Sonderregelung. Demnach können Bewerberinnen und                                       zungen kann eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19 Abs.1
Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäfti-                                AufenthG i. V.m. § 24 Abs. 2 BeschV) erteilt werden.
gung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine
formale Anerkennung ihrer Qualifikation durch eine zu-
ständige Anerkennungsstelle in Deutschland erforderlich                       Haben Sie Bewerberinnen oder Bewerber, die noch keine
ist (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV). Es müssen folgende Vor-               EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und noch keine EU- oder
aussetzungen erfüllt werden:                                                  EWR- (beschleunigte) Grundqualifikation besitzen, können
                                                                              Sie diese im Rahmen einer alternativen Tätigkeit beschäf-
• Die Bewerberin oder der Bewerber kann mindestens                            tigen, sofern Sie ihnen gleichzeitig die Möglichkeiten zur
    drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der                    Erlangung der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis und
    letzten sieben Jahre nachweisen, welche dem Qualifika-                    deutschen (beschleunigten) Grundqualifikation bieten.
    tionsniveau einer akademischen Fachkraft entspricht.
                                                                              Die Einreise zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnah-
• Die Bewerberin oder der Bewerber sollte die entspre-                        men setzt voraus, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau
    chende Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme                    B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
    an theoretischen Schulungen oder einschlägigen Prü-                       nachgewiesen werden. Dieser Art der Beschäftigung wird
    fungen im Bereich IT nachweisen.                                          von der BA zugestimmt, wenn nach § 24a Abs. 2 BeschV
                                                                              folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Das Bruttojahresgehalt muss mindestens 60 Prozent der
    jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei-                      • Sie bieten Ihrer oder Ihrem künftigen Beschäftigten
    nen Rentenversicherung betragen.                                              einen Arbeitsvertrag, der neben der Beschäftigung im
                                                                                  Unternehmen die Verpflichtung vorsieht, an Maßnah-
• Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt mindestens                             men zur Erlangung der deutschen (beschleunigten)
    über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER. Im                          Grundqualifikation und der deutschen Fahrerlaubnis
    Einzelfall kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse
10          2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

     teilzunehmen. Während dieser Zeit ist eine Beschäfti-                       2.2.5. Einreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in
     gung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer nicht möglich.                           Deutschland

• Die Arbeitsbedingungen sind während der Qualifizie-                            Die Jobsuche aus dem Ausland ist für viele Fachkräfte aus
     rungsmaßnahmen so ausgestaltet, dass die deutsche                           Drittstaaten schwierig. Die fehlende Nähe zu deutschen
     Fahrerlaubnis und die deutsche (beschleunigte) Grund-                       Unternehmen stellt sich für sie als großer Nachteil dar. Um
     qualifikation innerhalb von 15 Monaten erlangt werden                       das Matching zwischen Arbeitssuchenden aus dem Ausland
     können.                                                                     und Ihnen als Arbeitgeber zu erleichtern, ist eine Einreise
                                                                                 zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland möglich.
• Sie sichern Ihrer oder Ihrem zukünftigen Beschäftigten
     ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer                     Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann Fachkräften ein
     im Güterkraftverkehr oder im Personenkraftverkehr mit                       Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden,
     Kraftomnibussen in Ihrem Betrieb im Anschluss an die                        wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
     Umschreibung der Fahrerlaubnis und die Erlangung der
     (beschleunigten) Grundqualifikation zu.                                     • Die im Ausland erworbene Qualifikation ist in Deutsch-
                                                                                     land anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss
• Der Nachweis über eine bereits vorhandene Fahrerlaub-                              vergleichbar.
     nis aus einem Drittstaat als Berufskraftfahrerin oder
     -fahrer im Herkunftsland liegt vor.                                         • Der Lebensunterhalt in Deutschland ist gesichert.

Sollte Ihre oder Ihr zukünftiger Beschäftigter während ei-                       • Für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Der angestrebten
ner früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-                                 Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse liegen vor.
Staat oder der Schweiz die (beschleunigte) Grundqualifi-                             In der Regel sind mindestens Sprachkenntnisse auf dem
kation bereits erworben haben und ist diese noch gültig,                             Niveau B1 des GER erforderlich.
kann sie oder er auch dann einreisen, wenn sie oder er
ausnahmsweise keine EU-/EWR-Fahrerlaubnis besitzt. Die                           Das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis wird für höchs-
ausländische Fahrerlaubnis muss dann innerhalb von sechs                         tens sechs Monate erteilt und ist für diesen Zweck nicht
Monaten in Deutschland umgeschrieben werden. In der                              verlängerbar. Ist die Suche nach einem Arbeitsplatz erfolg-
Regel muss eine theoretische und praktische Fahrprüfung                          reich, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer
abgelegt werden. Welche Unterlagen in einem solchen Fall                         Beschäftigung ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen
im Visumverfahren vorlegen müssen, erfahren Sie bei der                          Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Die
für Sie zuständigen Auslandsvertretung.                                          Beschäftigung kann nach Erteilung dieser Aufenthalts­
                                                                                 erlaubnis aufgenommen werden.
Wenn Ihr zukünftiger Beschäftigter 45 Jahre alt oder älter
ist, muss er einen Nachweis über eine bislang erworbene                          Ist Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz eines Visums bzw.
ausreichende Altersversorgung erbringen oder das zu zah-                         einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatz-
lende Bruttojahresgehalt muss mindestens 55 Prozent der                          suche, ist sie berechtigt, Probebeschäftigungen von bis zu
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen                           zehn Stunden je Woche zu leisten. Das ermöglicht Ihnen,
Rentenversicherung betragen.                                                     die Bewerberin oder den Bewerber z. B. während eines Pro-
                                                                                 bearbeitstages besser kennenzulernen und das Profil der
                                                                                 Fachkraft einzuschätzen.
         Info-Box: Die Zustimmung zur Beschäftigung wird
  i      mit der Vorrangprüfung durchgeführt. Was Sie als
         Arbeitgeber über das Zustimmungsverfahren wissen                        2.2.6. Internationale Studierende und Absolventen
         müssen, erfahren Sie beim Arbeitsmarktzulassung                                deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial
         Team der BA (https://www.arbeitsagentur.de/fuer-
         menschen-aus-dem-ausland/arbeitsmarktzulassung-                         Internationale Studierende deutscher Hochschulen stellen
         standortliste).                                                         ein besonders wichtiges Potenzial dar. Deren Plus: Mit Ab-
                                                                                 schluss ihrer fachlichen Qualifikation sind sie in der Regel
                 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D   11

bereits mit kulturellen Facetten Deutschlands sowie mit                       2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für
der deutschen Sprache vertraut. Außerdem können Sie bei                            Auszubildende aus Drittstaaten
der Rekrutierung ausländischer Studierender sowie aus-
ländischer Absolventinnen und Absolventen Zeit sparen,                        Eine weitere Möglichkeit, qualifizierte Fachkräfte zu gewin-
da diese bereits in Deutschland sind und unmittelbar im                       nen, ist die Rekrutierung ausländischer Ausbildungsinter-
Anschluss an oder während des Studiums eine qualifizierte                     essierter für eine Ausbildung nach deutschen Standards im
Beschäftigung aufnehmen können.                                               eigenen Betrieb.

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutsch-
land dürfen Hochschulabsolventinnen und -absolventen                          2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes
aus Drittstaaten in Deutschland bleiben, um nach einer
qualifizierten Beschäftigung zu suchen. Zur Arbeitsplatz­                     Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungs­
suche in Deutschland erhalten sie eine Aufenthaltserlaub-                     gesetzes wird erstmalig Ausbildungsinteressierten aus
nis für bis zu 18 Monate (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).                        Drittstaaten die Möglichkeit eröffnet, nach Deutschland
                                                                              einzureisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen (§ 17
Bereits während des Studiums können internationale                            Abs. 1 AufenthG). Das Visum zur Suche eines Ausbildungs-
Studierende aus Drittstaaten als studentische Hilfskraft be-                  platzes kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzun-
schäftigt werden. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b                   gen erfüllt sind:
AufenthG dürfen sie 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr
ohne Zustimmung der BA beschäftigt werden. Studierende                        • Die oder der Ausbildungsinteressierte ist nicht älter als
aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen, wie deut-                             25 Jahre.
sche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vor-
lesungszeiten arbeiten. In den Semesterferien können sie                      • Ein Schulabschluss, der an einer deutschen Auslands-
uneingeschränkt arbeiten.                                                         schule erworben wurde, der zum Hochschulzugang in
                                                                                  Deutschland oder in dem Staat berechtigt, in dem der
Darüber hinaus können internationale Studierende aus                              Abschluss erworben wurde, liegt vor.
Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während bzw.
bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland eine                    • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des GER können
Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erhalten:                             nachgewiesen werden.

• Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 18a; 18b                      • Der Lebensunterhalt während des Aufenthalts in
    AufenthG) oder aufgrund ausgeprägter berufsprakti-                            Deutschland ist gesichert.
    scher Kenntnisse (§ 19c Abs. 2 AufenthG): Studierende
    sind möglicherweise ohne Abschluss des inländischen
    Studiums auf Grund von zuvor erworbenen Abschlüs-                                  Info-Box: Bei Minderjährigen müssen darüber hinaus
    sen oder mit den bisher erworbenen Kenntnissen und
                                                                                 i     die zur Personensorge berechtigten Personen dem
    Fähigkeiten ausreichend befähigt, eine qualifizierte                               Aufenthalt in Deutschland zustimmen (§ 80 Abs. 4
    Beschäftigung aufzunehmen. In solchen Fällen kann der                              AufenthG).
    Aufenthaltszweck gewechselt werden, wenn ein konkre-
    tes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Der Fachkraft wird auf
    Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer                       Sind alle Anforderungen erfüllt, kann das Visum bzw. die
    qualifizierten Beschäftigung erteilt.                                     Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate erteilt werden.
                                                                              Eine Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts zur Suche
• Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a                       eines Ausbildungsplatzes ist nicht gestattet. Sollte in dieser
    AufenthG): Ausländischen Studierenden wird damit                          Zeit die Ausbildungsplatzsuche nicht erfolgreich sein, muss
    ermöglicht, z. B. in eine duale Berufsausbildung zu wech-                 die oder der Ausbildungsinteressierte in der Regel ausrei-
    seln. Liegt ein Ausbildungsplatzangebot vor, kann auf                     sen. Eine erneute Einreise zum selben Zweck, also zur Aus-
    Antrag die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt                     bildungsplatzsuche, ist erst möglich, wenn die Ausbildungs­
    werden.                                                                   suchenden sich mindestens so lange im Ausland aufgehal-
                                                                              ten haben, wie sie zuvor in Deutschland gewesen sind.
12          2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren                                    Info-Box: Ihre neuen Auszubildenden sollen so
                                                                                    i      schnell wie möglich einreisen? Sie können das Visum-
Wurde bereits ein Ausbildungsplatz verbindlich zugesagt,                                   verfahren gegen eine Gebühr beschleunigen, indem
können Drittstaatsangehörige mit einem Visum zum                                           Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren in An-
Zweck der Berufsausbildung einreisen und sofort die Aus-                                   spruch nehmen (siehe Kapitel 3).
bildung beginnen. Das Einreisevisum wird erteilt, wenn fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Ein verbindlicher Ausbildungsplatz in einem Betrieb in                         2.4. Unternehmensinterne Transfers von
     Deutschland liegt nachweislich vor.                                              Mitarbeitenden

• Die oder der Auszubildende verfügt über Kenntnisse                             Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat
     der deutschen Sprache auf Niveau B1 des GER. Von dem                        seinen Hauptsitz außerhalb der EU und Sie möchten
     Nachweis über Deutschkenntnisse kann abgesehen wer-                         Fachkräfte in eine Niederlassung nach Deutschland trans-
     den, wenn Sie als Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass die                   ferieren? Mit der ICT-Karte ist das möglich. Das Aufent­
     Sprachkenntnisse ausreichend sind (§ 16a Abs. 1 und 3                       halts­gesetz sieht hierfür spezielle Regelungen zum unter­
     AufenthG).                                                                  nehmensinternen Transfer (intra-corporate transfer – ICT)
                                                                                 vor (§§ 19, 19a und 19b AufenthG). Dies ermöglicht Füh-
                                                                                 rungskräften, Spezialisten oder Trainees aus dem Aus-
         Info-Box: In einigen Ausbildungsberufen wird das                        land, für einen gewissen Zeitraum in einer Niederlassung
  i      Sprachniveau B1 des GER nicht ausreichend sein. Hier                    in Deutschland tätig zu werden. Je nachdem, wie lange der
         ist ein ausbildungsbegleitender Sprachunterricht ge-                    Personaltransfer dauert, gibt es folgende Möglichkeiten:
         boten, um die Sprachschwierigkeiten zu überwinden
         und auszugleichen. Informationen zu weiteren ausbil-
         dungsbegleitenden Hilfen erhalten Sie beim Bürgerte-                    2.4.1. ICT-Karte für unternehmensinternen Transfer von
         lefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:                          Mitarbeitenden
         +49 30 221 911 003.
                                                                                 Ausländischen Führungskräften und Spezialisten kann
                                                                                 eine ICT-Karte für einen Personaltransfer in Deutschland
         Tipp: Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der be-                        erteilt werden. Dafür müssen sie bestimmte Voraussetzun-
         trieblichen Ausbildung nach § 16a Abs. 1 AufenthG                       gen erfüllen:
         ermöglicht ausländischen Lehrlingen, einen berufsbe-
         zogenen Sprachkurs zu besuchen. Verweisen Sie Ihre                      • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in
         neuen Auszubildenden darauf und unterstützen Sie                            Deutschland als Führungskraft oder Spezialist tätig.
         diese beim weiteren Spracherwerb.
                                                                                 • Sie gehören seit mindestens sechs Monaten vor dem
                                                                                     geplanten Transfer und für die Zeit des Transfers ohne
Während der betrieblichen Ausbildung dürfen die Auszu-                               Unterbrechung der Unternehmensgruppe an.
bildenden einer von der Berufsausbildung unabhängigen
Beschäftigung nachgehen. Diese darf eine Wochenarbeits-                          • Der unternehmensinterne Transfer ist für mehr als 90
zeit von zehn Stunden nicht überschreiten.                                           Tage geplant.

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in                             • Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag
Deutschland können ausländische Auszubildende in                                     liegt vor sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschrei-
Deutschland arbeiten. Um eine passende Stelle in Deutsch-                            ben. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an einen
land zu finden, kann zu diesem Zweck die Aufenthalts-                                Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des
erlaubnis gewechselt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis                              Transfers enthalten sein.
zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG er-
laubt ihnen einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten.                           • Eine sich auf die Arbeitsstelle beziehende berufliche
                                                                                     Qualifikation kann nachgewiesen werden.
                 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D   13

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die ICT-Karte auf                      • Falls erforderlich, ein Nachweis über die Erteilung einer
Antrag für die Zeit des Personaltransfers beziehungsweise                         Berufsausübungserlaubnis.
für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden.
                                                                              Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Mitteilung an
Auch ausländische Trainees können eine ICT-Karte er-                          das BAMF wird eine Bescheinigung über die Berechtigung
halten, wenn sie in der aufnehmenden Niederlassung für                        zu Einreise und Aufenthalt zum Zweck des unternehmens-
mehr als 90 Tage in Deutschland als Trainees tätig werden,                    internen Transfers ausgestellt, sofern keine Ablehnungs-
über einen Hochschulabschluss verfügen und die vorge-                         gründe nach § 19a Abs. 3 AufenthG vorliegen.
nannten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Vorausset-
zungen erfüllt, kann die ICT-Karte auf Antrag für die Dauer
des Transfers erteilt werden, höchstens jedoch für ein Jahr.                           Info-Box: Bei der Beantragung einer ICT-Karte in
                                                                                 i     einem anderen EU-Staat muss dem BAMF Mitteilung
Soll der Personaleinsatz sich auch auf andere EU-Mitglied-                             über die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland erstat-
staaten erstrecken, ist die ICT-Karte für den Staat zu be-                             tet werden, falls eine solche bereits geplant ist. Sollte
antragen, in dem die längste Aufenthaltsdauer geplant ist.                             zu diesem Zeitpunkt der Transfer nach Deutschland
Für den Aufenthalt in den weiteren Mitgliedstaaten be-                                 noch nicht bekannt sein, so kann die Mitteilung an
stehen dann zwei Möglichkeiten: Die kurzfristige Mobilität                             das BAMF auch später erfolgen.
für transferierte Mitarbeitende (siehe Kapitel 2.4.2.) und die
Mobiler-ICT-Karte (siehe Kapitel 2.4.3.).

                                                                              2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte
2.4.2. Kurzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende
                                                                              Drittstaatsangehörige, die bereits eine ICT-Karte im Sinne
Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen des unterneh-                       der Richtlinie (EU) 2014/66 in einem EU-Mitgliedstaat be-
mensinternen Transfers in einem anderen EU-Mitgliedstaat                      sitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in
aufhalten und für eine kurze Zeit in Deutschland arbei-                       Deutschland planen, können die Mobiler-ICT-Karte (§ 19b
ten möchten, können ohne deutschen Aufenthaltstitel für                       AufenthG) bei der zuständigen Ausländerbehörde oder
maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland                        beim BAMF beantragen. Dafür müssen folgende Vorausset-
bleiben. Es ist lediglich eine Mitteilung an das Bundes­amt                   zungen erfüllt werden:
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nötig (§ 19a Auf-
enthG). Mit der Mitteilung über die geplante Tätigkeit in                     • Die oder der Antragstellende wird in der aufnehmen-
Deutschland müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:                          den Niederlassung in Deutschland als Führungskraft,
                                                                                  Spezialist oder Trainee tätig.
• Gültige ICT-Karte im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/66
    aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.                                       • Der (Weiter-)Transfer nach Deutschland dauert länger
                                                                                  als 90 Tage.
• Nachweis über den Transfer in eine deutsche Nieder-
    lassung desselben Unternehmens oder derselben Unter-                      • Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag
    nehmensgruppe wie dasjenige bzw. diejenige außer-                             sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschreiben liegen
    halb der EU, bei dem die Fachkraft bzw. der Trainee                           vor. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an ein
    ursprünglich angestellt ist.                                                  Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des
                                                                                  Transfers enthalten sein.
• Gültiger Arbeitsvertrag und ggf. Abordnungsschreiben:
    Hier handelt es sich um die Arbeitsunterlagen, die bereits                Der Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte soll aus
    im Rahmen des ICT-Verfahrens den zuständigen Behör-                       dem EU-Mitgliedstaat mindestens 20 Tage vor Beginn des
    den des anderen EU-Mitgliedstaates vorgelegt wurden.                      Aufenthalts in Deutschland gestellt werden. Ist die ICT-
                                                                              Karte des anderen EU-Mitgliedstaates noch gültig, gilt der
• Kopie des gültigen Reisepasses oder Passersatzes der                        Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für
    betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mit-                     max. 90 Tage als erlaubt. Eine Beantragung in Deutschland
    arbeiters.                                                                ist auch während des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobi-
14          2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D

lität nach § 19a AufenthG (siehe Kapitel 2.4.2.) möglich. In                     angestrebt werden. Dafür gelten folgende weitere Voraus-
diesem Fall ist der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-                        setzungen:
Karte spätestens 20 Tage vor Ablauf der Bescheinigung über
die Berechtigung zur Kurzzeitmobilität zu stellen.                               • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor.

                                                                                 • Es fehlen schwerpunktmäßig Fertigkeiten und
         Info-Box: Eine parallele Mitteilung der kurzfristigen                       Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis.
  i      Mobilität (Kapitel 2.4.2.) an das BAMF und die Bean-
         tragung einer Mobiler-ICT-Karte bei der Ausländer­                      • Ein Weiterbildungsplan, aus dem sich ergibt, dass die
         behörde ist jedoch nicht zulässig. In diesem Fall wird                      wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden sollen
         der Antrag abgelehnt (§ 19b Abs. 4 AufenthG).                               (nach Möglichkeit zeitlich und sachlich gegliedert unter
                                                                                     Benennung der jeweils Verantwortlichen des Betriebs/
                                                                                     Betriebsteils oder der Bildungseinrichtung).

2.5. Maßnahmen zur Anerkennung                                                  • Die arbeitsvertragliche Zusicherung des Arbeitgebers, dass
     ausländischer Berufsqualifikationen                                             die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in
                                                                                     Deutschland ermöglicht wird (§ 16d Abs. 3 Nr. 4 AufenthG).
Über einen Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung aus-
ländischer Berufsqualifikationen können Sie angehende                            Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
Fachkräfte, deren ausländische Qualifikation noch nicht                          der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation
voll anerkannt wurde, im Ausland anwerben, um sie in                             bzw. zum Durchführen der Maßnahmen zur Nachqualifi-
Deutschland nachzuqualifizieren und dauerhaft in den                             zierung in der Regel für bis zu 18 Monate erteilt. Es besteht
Betrieb einzugliedern.                                                           eine Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten, wenn
                                                                                 z. B. aufgrund langer Wartezeiten Prüfungstermine verzögert
Nach § 16d Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG können Drittstaats-                        werden. Während der Nachqualifizierung dürfen die Fach-
angehörige nach Deutschland einreisen, um hier Quali-                            kräfte eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige
fizierungsmaßnahmen durchzuführen, mit dem Ziel der                              Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche ausüben.
Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Die                         Steht die Nebenbeschäftigung im Zusammenhang mit dem
Erteilung des Visums setzt Folgendes voraus:                                     anzuerkennenden Beruf und liegt ein konkretes Arbeits-
                                                                                 platzangebot für eine spätere Beschäftigung vor, kann sie
• Die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle hat                       ohne zeitliche Einschränkung ausgeübt werden.
     in einem Anerkennungsbescheid (auch Defizitbescheid
     genannt) Defizite der ausländischen Qualifikation im
     Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt.                                      Info-Box: Anerkennungsverfahren können nach
                                                                                    i      § 16d Abs. 4 AufenthG im Rahmen von Vermittlungs-
• Antragstellende verfügen in der Regel mindestens über                                    absprachen der BA vollständig von Deutschland aus
     Deutschkenntnisse entsprechend dem Niveau A2 des GER.                                 durchgeführt werden. Ausländische Bewerberinnen
                                                                                           und Bewerber, die über eine Vermittlungsabsprache
• Eine Anmeldebestätigung für die Qualifizierungs-                                         gewonnen wurden, müssen vor Einreise keinen
     maßnahme liegt vor und diese ist dazu geeignet, die                                   Anerkennungsbescheid vorlegen. Vermittlungs­
     Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufs-                                  absprachen mit ausgewählten Drittstaaten gibt es
     zugang zu ermöglichen: Bei überwiegend betrieblichen                                  derzeit für Gesundheits- und Krankenpflegekräfte.
     Qualifizierungsmaßnahmen muss die BA zustimmen.                                       Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber-Service
     Sie prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur                                     über die bestehenden Vermittlungsabsprachen
     Beschäftigung (siehe Kapitel 1.1.) auch die Geeignetheit                              der BA mit anderen Staaten.
     der Qualifizierungsmaßnahme.

Bei den sog. nicht-reglementierten Berufen kann der Aus-                         Weitere Hilfestellung bei der Rekrutierung von Fachkräften
gleich der festgestellten Defizite auch im Rahmen einer                          zur Nachqualifizierung nach § 16d AufenthG bietet das IQ-
Beschäftigung als Fachkraft im anzuerkennenden Beruf                             Netzwerk (www.netzwerk-iq.de).
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