Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen
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Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung Was Arbeitgeber wissen müssen
Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Soziale Medien, Öffentlichkeitsarbeit Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin www.bmwi.de Text und Redaktion Michaelle Nintcheu, Alexandra Köbler Institut der deutschen Wirtschaft, 50668 Köln Projekt „Make it in Germany“ E-Mail: make-it@iwkoeln.de www.make-it-in-germany.com Stand Januar 2021 Gestaltung PRpetuum GmbH, 80801 München Bildnachweis Morsa Images / iStock / Titel one line man / Shutterstock / S. 3, 7 Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: publikationen@bundesregierung.de www.bmwi.de Zentraler Bestellservice: Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publi kation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.
Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland – allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 2 Visum- und Aufenthaltsbestimmungen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1. Einreisevisum: Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Fachkräfte aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 2.2.1. F achkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.2.3. S onderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.2.4. Sonderfall: Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.2.5. E inreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 2.2.6. I nternationale Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Auszubildende aus Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.4. Unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 2.4.1. I CT-Karte für unternehmensinternen Transfer von Mitarbeitenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.4.2. K urzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.5. Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3 Beschleunigtes Fachkräfteverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.1. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.2 Ansprechpartner und Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 4 Wichtige Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5 Wichtige Service- und Anlaufstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
2 Vorwort Sie benötigen heute oder in naher Zukunft geeignete Fach- oder Neuseeland. Dieser Wettbewerb ist unter anderem auf kräfte, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten engagiert in geografische, sprachliche oder historisch bedingte Nähe Ihr Unternehmen einbringen? Aber auch für Sie ist bereits zurückzuführen. Deutschland muss daher besondere An- spürbar, dass die regionale Verfügbarkeit von geeigneten strengungen unternehmen, um in diesem Wettbewerb be- Bewerbern zunehmend sinkt, und Sie planen, internatio- stehen zu können und als attraktives Zielland zum Arbei- nal nach geeigneten Fachkräften Ausschau zu halten? Dann ten und Leben wahrgenommen zu werden. werden Sie in dieser kurzen Übersicht hilfreiche Informa- tionen über die aktuellen Möglichkeiten finden, ausländi- Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundes sche Fachkräfte auch außerhalb der EU erfolgreich für Ihr regierung zum 01.03.2020 neue Rahmenbedingungen ge- Unternehmen verpflichten zu können. schaffen, die es ausländischen Fachkräften erleichtern, ih- ren Weg nach Deutschland einzuschlagen. Das Fachkräfte Ausländische Fachkräfte lassen sich aufgrund der unter- einwanderungsgesetz regelt sowohl aufenthaltsrechtliche schiedlichen Zuwanderungsbedingungen mit wenigen Voraussetzungen als auch Vorgaben in der Beschäftigungs- Ausnahmen in drei Herkunfts-Kategorien einteilen: EU-/ verordnung für eine gelungene Beschäftigung ausländi- EWR-Staaten, Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise und scher Fachkräfte. Hochschulabsolventen und beruflich alle weiteren Drittstaaten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten haben nun Zugang erleichtert es, Bewerberinnen und Bewerber auf dem euro- zu allen Berufen, in denen in Deutschland Arbeitskräfte ge- päischen Markt zu suchen. Um dem prognostizierten Fach- sucht werden, vorausgesetzt, sie haben eine für Deutsch- kräfteengpass langfristig zu begegnen, ist es darüber hinaus land vergleichbare Qualifikation. Für Unternehmen eröff- sinnvoll, den Zuzug aus Staaten zu fördern, die nicht selbst net dieses Gesetz beschleunigte Verfahren und neue Bera- vom demografischen Wandel betroffen sind. Länder, die tungsangebote. aus demografischer Sicht ein hohes Potenzial bieten und ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhalten, finden sich Dieses Informationsangebot vermittelt Ihnen das recht- insbesondere in Asien, Nordafrika und Südamerika. Diese liche Wissen, das Sie bei der Rekrutierung ausländischer Regionen besitzen junge und gut ausgebildete Fachkräfte, Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen. Mit den zusätzlichen die vor Ort allerdings oft von Arbeitslosigkeit bzw. Unterbe- Materialien auf www.make-it-in-germany.com (z. B. Check- schäftigung bedroht oder betroffen sind. Deutschland steht listen, Grafiken) sind Sie somit bestens darauf vorbereitet, in der Anwerbung um die besten Köpfe in Konkurrenz mit Ihre zukünftigen Mitarbeiter aus dem Ausland in Ihrem anderen bekannten Zielländern, wie beispielsweise Kanada Betrieb begrüßen zu können. Vorbemerkung: Verwendung des Begriffs „Fachkraft“ in diesem Leitfaden Der Begriff „Fachkraft“ bzw. „Fachkräfte“ in dieser Publikation ist nicht mit der gesetzlichen Definition nach § 18 AufenthG gleichzusetzen. Im Nachfolgenden werden die für deutsche Arbeitgeber relevanten Regelungen zur qualifi- zierten Erwerbsmigration dargestellt. In diesem Kontext umfasst der Begriff „Fachkraft“ folgende Personengruppen: • Personen mit einer abgeschlossenen akademischen und beruflichen Ausbildung • Auszubildende und fortgeschrittene Studierende • Qualifizierte Personen im Anerkennungsverfahren • Experten bzw. Spezialisten mit berufspraktischen Kenntnissen
3 Wegweiser: Zielgruppenspezifische Informationen zu Einreise und Aufenthalt Gesuchte Fachkraft Relevante Regelungen Fundstellen im Leitfaden Fachkräfte mit Kapitel 2.2.1. & Beschäftigung: §§ 18, 18a, 18b AufenthG; § 39 AufenthG abgeschlossener Kapitel 2.2.2. Ausbildung Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Studium oder (Berufsausbildung Kapitel 2.2.5. Berufsausbildung in Deutschland: § 20 Abs. 3 AufenthG oder Studium) – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer alle Berufe Kapitel 2.5. Berufsqualifikationen: § 16d AufenthG Einreise zur Arbeitsplatzsuche: § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG Kapitel 2.5. Sonderfälle: Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kapitel 2.2.3. IT-Fachkräfte Kenntnissen: § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV Berufskraftfahrende Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten: Kapitel 2.2.4. § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV Auszubildende Beschäftigung Auszubildender: § 16a Abs. 1 AufenthG Kapitel 2.3.2. Einreise zur Ausbildungsplatzsuche: § 17 AufenthG Kapitel 2.3.1. Internationale Beschäftigung ohne Studienabschluss als Fachkraft Kapitel 2.2.5. Studierende in (Zweckwechsel): § 16b Abs. 4 AufenthG Deutschland Wechsel vom Studium in die Ausbildung: Kapitel 2.2.5. § 16b Abs. 4 AufenthG Internationaler unternehmens- ICT-Karte und kurzfristige Mobilität: Kapitel 2.4. interner Personal- §§ 19, 19a, 19b AufenthG transfer
4 1 Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland – allgemeine Voraussetzungen Sie haben eine vakante Stelle ausgeschrieben und möch- Neben den Visabestimmungen bestehen weitere Voraus- ten diese mit einer Bewerberin oder einem Bewerber aus setzungen für die Beschäftigung von ausländischen Fach- dem Ausland besetzen? Wenn Sie Fachkräfte aus dem Aus- kräften. Insbesondere handelt es sich dabei um die Zu- land rekrutieren, müssen Sie im Vorfeld klären, ob eine An- stimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und um Ihre erkennung der ausländischen Qualifikation, ein Visum für Pflichten als Arbeitgeber, welche in den folgenden Kapiteln die Einreise und eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt erläutert werden. in Deutschland erforderlich sind. Entscheidend bei dieser Frage ist die Nationalität Ihrer Bewerberinnen und Bewer- ber und nicht der aktuelle Wohnort. 1.1. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Gemäß des EU-Freizügigkeitsgesetzes haben Staatsange- Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft oder bei- hörige der EU und des EWR uneingeschränkten Zugang spielsweise einer bzw. eines Auszubildenden setzt voraus, zum deutschen Arbeitsmarkt. Ähnliches gilt für Staats dass sie oder er einen Aufenthaltstitel z. B. zur Arbeitsauf- angehörige der Schweiz. Sie benötigen also für die Arbeits- nahme oder Absolvierung einer Ausbildung besitzt. Für aufnahme in Deutschland weder ein Visum noch eine diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG Aufenthaltserlaubnis. die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundes- agentur für Arbeit (BA) nötig. Ausnahmen kann es bei zwi- Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, schenstaatlichen Vereinbarungen oder anderen Fällen, die der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten König- gesondert in einem Gesetz oder in der Beschäftigungsver- reichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten ordnung (BeschV) festgehalten sind, geben. Die Blaue Karte Staaten von Amerika gelten erleichterte Regelungen. Sie EU wird ab einer bestimmten Gehaltsgrenze ohne Zustim- können grundsätzlich ohne Visum einreisen und den erfor- mung der BA erteilt. Die Zustimmung der BA wird grund- derlichen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach Ein- sätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbe- reise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland hörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Ver- einholen. Sobald der Aufenthaltstitel erteilt wurde, darf die fahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen. Wichtig Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. ist, dass der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde vollständige Unterlagen, insbesondere das vollständig aus- gefüllte und unterschriebene Formular „Erklärung zum Be- Tipp: Obwohl einige Staatsangehörige von Staaten schäftigungsverhältnis“, vorgelegt werden. außerhalb der EU visumfrei einreisen und in Deutsch- land eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der quali- Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl fizierten Beschäftigung beantragen können, kann es bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsauf- dennoch empfehlenswert sein, ein Visum zum Arbei- nahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften, ten bereits im Ausland zu beantragen. In diesem Fall die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich. kann die Fachkraft unmittelbar nach Einreise die Er- werbstätigkeit aufnehmen. Tipp: Bei Fachkräften, die bereits in Deutschland leben und über bestimmte Vorbeschäftigungszeiten Staatsangehörige aller anderen Staaten (im Folgenden oder einen längeren Voraufenthalt verfügen, ist die Drittstaaten genannt) benötigen grundsätzlich ein Visum Zustimmung durch die BA in der Regel nicht erforder- zur Einreise und müssen dieses nach der Einreise in eine lich (§ 9 BeschV). Aufenthaltserlaubnis umwandeln, die es ihnen erlaubt, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten und erwerbs tätig zu sein.
1 B E S C H Ä F T I G U N G AU S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N 5 Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen Info-Box: Die Vorrangprüfung durch die BA sowie erfüllt werden: i Begrenzungen auf Engpassberufe entfallen nach neuem Gesetz. Das bedeutet, dass Sie sowohl deut- • Inländisches Beschäftigungsverhältnis liegt vor: Als sche als auch ausländische Bewerberinnen und Be- Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag oder ein werber für alle Berufsgruppen gleichermaßen berück- konkretes Arbeitsplatzangebot akzeptiert. sichtigen können. Tipp: Das behördenübergreifende Formular Die BA muss nach § 36 Abs. 2 BeschV innerhalb von zwei „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ reicht in Wochen eine Rückmeldung über die Zustimmung zur Be- der Regel als Nachweis des konkreten Arbeitsplatz- schäftigung an die Auslandsvertretung oder Ausländerbe- angebotes für ein inländisches Beschäftigungsver- hörde geben. Sofern die BA der Auslandsvertretung oder hältnis aus. Sie erhalten dieses Formular als PDF auf Ausländerbehörde keine Mitteilung übermittelt, dass noch www.make-it-in-germany.com/unternehmen. Unterlagen oder Angaben fehlen, gilt die Zustimmung nach Ablauf der Frist automatisch als erteilt. Wird in Vorberei- tung des Visumantrags ein beschleunigtes Fachkräftever- • Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen: Die BA muss fahren (siehe Kapitel 3) durchgeführt, so verkürzt sich die für die Zustimmung die Beschäftigungsbedingungen des Rückmeldefrist auf eine Woche. Arbeitsverhältnisses überprüfen. Dies umfasst die für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Arbeitsbe- Die BA kann in der Zustimmung Beschränkungen festlegen, dingungen, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. die beispielsweise die Befristung der Zustimmung (max. vier Die Prüfung erfolgt auf Basis des vom Arbeitgeber voll- Jahre), die berufliche Tätigkeit, den Beschäftigungsbetrieb, ständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars die Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. oder die Lage und Verteilung der Arbeitszeit umfassen. Diese Beschränkungen werden von der deutschen Auslandsver- • Qualifizierung: Die berufliche Qualifikation der auslän- tretung oder der zuständigen Ausländerbehörde in den Auf- dischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäf- enthaltstitel der ausländischen Fachkraft übernommen. tigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemes- Wenn Sie eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen sen sein. Zum Beispiel können auch Fachkräfte mit einer oder dies zukünftig planen und dafür eine Zustimmung akademischen Ausbildung für offene Stellen berücksich- zur Beschäftigung erforderlich ist, sind Sie verpflichtet, der tigt werden, für die üblicherweise eine nicht-akademi- BA Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sche, berufliche Ausbildung benötigt wird (jedoch nicht sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. im Rahmen der Blauen Karte EU). Anlerntätigkeiten sind nicht zulässig. Falls für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Kapi- tel 3) keine Option ist, Sie aber dennoch vor Visumantrag stellung die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Be- schäftigung prüfen lassen möchten, können Sie das Vor- abzustimmungsverfahren nach § 36 Abs. 3 BeschV nutzen. Verwenden Sie auch in diesem Fall das behördenübergrei- fende Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ für die Antragstellung.
6 1 B E S C H Ä F T I G U N G A U S L Ä N D I S C H E R FA C H K R Ä F T E I N D E U T S C H L A N D – A L LG E M E I N E V O R AU S S E T Z U N G E N 1.2. Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft Als Arbeitgeber in Deutschland gelten für Sie gesetzliche Vorschriften, die bei der Einstellung einer ausländischen Fachkraft befolgt werden müssen. Nach § 4a Abs. 5 Auf- enthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten: • Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Tipp: Weisen Sie Ihre Fachkraft im Falle eines befris- teten Aufenthaltstitels darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung in Ihrem Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss. • Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Auf- enthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektroni- scher Form oder Papierform. • Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung. Ab Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen infor- miert werden.
7 2 Visum- und Aufenthaltsbestimmungen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland Abbildung 1: Zugang zum Arbeitsmarkt - Wer braucht ein Visum? Staatsangehörige Staatsangehörige Alle anderen von EU und EWR von Australien, Israel, Drittstaatsangehörigen • Visumfreie Einreise Japan, Kanada, Republik • Visumpflichtige Einreise Korea, Neuseeland, • Uneingeschränkter Vereinigtes Königreich • Beantragung der Zugang zum deutschen Großbritannien und Aufenthaltserlaubnis Arbeitsmarkt für die Beschäftigung in Nordirland und USA Deutschland erforderlich • Visumfreie Einreise möglich • Beantragung der Aufent- haltserlaubnis für die Be- schäftigung in Deutschland erforderlich Die Bundesrepublik Deutschland hat, was die Einreise und Tipp: Geben Sie die Gehaltsangaben bereits in der den Zuzug von Fachkräften betrifft, mit einigen Staaten be- Stellenausschreibung sowie im Vertrag an. Diese An- sondere Abkommen, die eine visumfreie Einreise ermögli- gabe ist für die Zustimmung zur Beschäftigung durch chen. Für alle anderen gelten je nach Einreisezweck unter- die BA erforderlich und Sie erleichtern Ihrer Fachkraft schiedliche Visaregelungen. darüber hinaus den frühzeitigen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts. 2.1. Einreisevisum: Allgemeine Voraussetzungen • Es besteht kein Ausweisungsinteresse: Die zuständigen Stellen müssen in einem internen Prüfungsverfahren Benötigt Ihre zukünftige Mitarbeiterin oder Ihr zukünf- feststellen, dass der Aufenthalt der oder des Antragstel- tiger Mitarbeiter für die Einreise nach Deutschland ein lenden in Deutschland keine Gefahr oder Beeinträchti- Visum (siehe Abb. 1), ist es ratsam, sich über das Verfah- gung für die Interessen der Bundesrepublik darstellt. ren zur Erteilung eines nationalen Visums zu informieren. Nach § 5 AufenthG muss die ausländische Fachkraft bei Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtig- Visumantragstellung, unabhängig vom Aufenthaltszweck, ten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitung folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen: einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Sie können allerdings gegen eine Gebühr das Verwaltungsverfahren bis • Die Identität ist geklärt: Hierzu ist die Vorlage eines zur Erteilung des Visums beschleunigen. Lesen Sie hierzu gültigen Reisepasses erforderlich. Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (Kapitel 3). • Der Lebensunterhalt ist gesichert: Hierbei wird z. B. geprüft, ob das künftige Einkommen für die Lebenshal- Das Einreisevisum wird in der Regel für max. sechs Monate, tungskosten in Deutschland ausreichend sein wird. im beschleunigten Fachkräfteverfahren für max. zwölf
8 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D Monate ausgestellt. Nach der Einreise muss innerhalb • Bei Personen über 45 Jahre muss eine angemessene dieser Zeit die entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Brutto der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bei- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten versicherung gezahlt werden. Info-Box: Das Einreisevisum ist immer zweckgebun- i den. Bei der Visumantragstellung muss der richtige Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder beaufsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden. 18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt. Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen- Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeit- einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die raum erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der vor, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine Beschäftigung aus. Niederlassungserlaubnis erteilt werden. 2.2.2. Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte 2.2. Visum- und Aufenthaltsregelungen für Fachkräfte aus Drittstaaten Die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG gilt aus- schließlich für Fachkräfte mit einem als gleichwertig an- Zusätzlich zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erkannten oder deutschen Hochschulabschluss. Um eine gelten weitere zweckgebundene Anforderungen, die eine Blaue Karte EU zu erhalten, müssen folgende Vorausset- ausländische Fachkraft erfüllen muss und die bei der Ent- zungen erfüllt werden: scheidung über die Erteilung des jeweiligen Aufenthalts titels maßgebend sind. • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung vor, die der Qualifikation angemessen ist. 2.2.1. Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen- (Berufsausbildung oder Studium) tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag- stellung vorliegen oder zugesagt sein. Nach § 18a oder § 18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fach- kraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer quali- • Jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens zwei fizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erwor- Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in bene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzungen für das der allgemeinen Rentenversicherung. Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind: • Für eine Beschäftigung in bestimmten Berufsgruppen • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor. liegt die erforderliche Gehaltsgrenze mit mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in • Die Zustimmung zur Beschäftigung der BA wurde nach der allgemeinen Rentenversicherung niedriger. Dies § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt (siehe Kapitel 1.1.). gilt z. B. für Humanmedizinerinnen und -mediziner, Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissen- • Bei einem Bildungsabschluss aus dem Ausland muss schaften und der Mathematik sowie in der IT. In solchen die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder die Fällen ist, anders als im Regelfall, die Zustimmung der Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulab- BA erforderlich (siehe Kapitel 1.1.). schlusses festgestellt worden sein. Dies ist in der Regel durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland nachzuweisen. Info-Box: Die Mindestgehälter werden für jedes Kalen i derjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres • Ist eine Berufsausübungserlaubnis (bei den reglemen- im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf dem tierten Berufen) erforderlich, muss diese bei der Antrag- Portal www.make-it-in-germany.com veröffentlicht. stellung vorliegen oder zugesagt sein.
2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 9 Auch die Blaue Karte EU wird grundsätzlich zunächst für verzichtet werden, z. B. wenn diese für die zukünftige max. vier Jahre erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzun- Arbeitsstelle nicht zwingend erforderlich sind. gen weiter vor, kann die Blaue Karte EU verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird sie für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich 2.2.4. Sonderfall: Beschäftigung von Berufskraftfahrern drei Monate ausgestellt. aus Drittstaaten Sie können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Aus- Info-Box: Die Blaue Karte EU bietet Erleichterung bildung in Deutschland als Fahrerin oder Fahrer für LKW i zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in oder Kraftomnibusse beschäftigen, wenn die Bundesagen- Deutschland. Nach 33 Monaten können Inhaber einer tur für Arbeit (BA) ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhal- Die Zustimmung nach § 24a Abs. 1 BeschV setzt voraus, ten. Wenn Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für C, CE, D1, D1E, D oder DE und die EU- oder EWR- (be- Sprachen (GER) nachgewiesen werden, kann die Nie- schleunigte) Grundqualifikation als Fahrerin oder Fahrer derlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personen- werden. kraftverkehr vorhanden ist. Tipp: Hat Ihre Fachkraft bereits die erforderliche 2.2.3. Sonderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit Grundqualifikation beziehungsweise die EU- oder berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten EWR-Fahrerlaubnis, können Sie die Einreise beschleu- nigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfah- Sie führen ein Unternehmen und benötigen IT-Fachkräfte? ren (siehe Kapitel 3) bei der zuständigen Ausländer- Für die Einstellung ausländischer IT-Fachkräfte gibt es eine behörde beantragen. Bei Erfüllung aller Vorausset- Sonderregelung. Demnach können Bewerberinnen und zungen kann eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19 Abs.1 Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäfti- AufenthG i. V.m. § 24 Abs. 2 BeschV) erteilt werden. gung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation durch eine zu- ständige Anerkennungsstelle in Deutschland erforderlich Haben Sie Bewerberinnen oder Bewerber, die noch keine ist (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV). Es müssen folgende Vor- EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und noch keine EU- oder aussetzungen erfüllt werden: EWR- (beschleunigte) Grundqualifikation besitzen, können Sie diese im Rahmen einer alternativen Tätigkeit beschäf- • Die Bewerberin oder der Bewerber kann mindestens tigen, sofern Sie ihnen gleichzeitig die Möglichkeiten zur drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der Erlangung der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis und letzten sieben Jahre nachweisen, welche dem Qualifika- deutschen (beschleunigten) Grundqualifikation bieten. tionsniveau einer akademischen Fachkraft entspricht. Die Einreise zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnah- • Die Bewerberin oder der Bewerber sollte die entspre- men setzt voraus, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau chende Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens an theoretischen Schulungen oder einschlägigen Prü- nachgewiesen werden. Dieser Art der Beschäftigung wird fungen im Bereich IT nachweisen. von der BA zugestimmt, wenn nach § 24a Abs. 2 BeschV folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Das Bruttojahresgehalt muss mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei- • Sie bieten Ihrer oder Ihrem künftigen Beschäftigten nen Rentenversicherung betragen. einen Arbeitsvertrag, der neben der Beschäftigung im Unternehmen die Verpflichtung vorsieht, an Maßnah- • Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt mindestens men zur Erlangung der deutschen (beschleunigten) über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER. Im Grundqualifikation und der deutschen Fahrerlaubnis Einzelfall kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse
10 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D teilzunehmen. Während dieser Zeit ist eine Beschäfti- 2.2.5. Einreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in gung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer nicht möglich. Deutschland • Die Arbeitsbedingungen sind während der Qualifizie- Die Jobsuche aus dem Ausland ist für viele Fachkräfte aus rungsmaßnahmen so ausgestaltet, dass die deutsche Drittstaaten schwierig. Die fehlende Nähe zu deutschen Fahrerlaubnis und die deutsche (beschleunigte) Grund- Unternehmen stellt sich für sie als großer Nachteil dar. Um qualifikation innerhalb von 15 Monaten erlangt werden das Matching zwischen Arbeitssuchenden aus dem Ausland können. und Ihnen als Arbeitgeber zu erleichtern, ist eine Einreise zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland möglich. • Sie sichern Ihrer oder Ihrem zukünftigen Beschäftigten ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann Fachkräften ein im Güterkraftverkehr oder im Personenkraftverkehr mit Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden, Kraftomnibussen in Ihrem Betrieb im Anschluss an die wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Umschreibung der Fahrerlaubnis und die Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation zu. • Die im Ausland erworbene Qualifikation ist in Deutsch- land anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss • Der Nachweis über eine bereits vorhandene Fahrerlaub- vergleichbar. nis aus einem Drittstaat als Berufskraftfahrerin oder -fahrer im Herkunftsland liegt vor. • Der Lebensunterhalt in Deutschland ist gesichert. Sollte Ihre oder Ihr zukünftiger Beschäftigter während ei- • Für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Der angestrebten ner früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR- Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse liegen vor. Staat oder der Schweiz die (beschleunigte) Grundqualifi- In der Regel sind mindestens Sprachkenntnisse auf dem kation bereits erworben haben und ist diese noch gültig, Niveau B1 des GER erforderlich. kann sie oder er auch dann einreisen, wenn sie oder er ausnahmsweise keine EU-/EWR-Fahrerlaubnis besitzt. Die Das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis wird für höchs- ausländische Fahrerlaubnis muss dann innerhalb von sechs tens sechs Monate erteilt und ist für diesen Zweck nicht Monaten in Deutschland umgeschrieben werden. In der verlängerbar. Ist die Suche nach einem Arbeitsplatz erfolg- Regel muss eine theoretische und praktische Fahrprüfung reich, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer abgelegt werden. Welche Unterlagen in einem solchen Fall Beschäftigung ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen im Visumverfahren vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Die für Sie zuständigen Auslandsvertretung. Beschäftigung kann nach Erteilung dieser Aufenthalts erlaubnis aufgenommen werden. Wenn Ihr zukünftiger Beschäftigter 45 Jahre alt oder älter ist, muss er einen Nachweis über eine bislang erworbene Ist Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz eines Visums bzw. ausreichende Altersversorgung erbringen oder das zu zah- einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatz- lende Bruttojahresgehalt muss mindestens 55 Prozent der suche, ist sie berechtigt, Probebeschäftigungen von bis zu jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen zehn Stunden je Woche zu leisten. Das ermöglicht Ihnen, Rentenversicherung betragen. die Bewerberin oder den Bewerber z. B. während eines Pro- bearbeitstages besser kennenzulernen und das Profil der Fachkraft einzuschätzen. Info-Box: Die Zustimmung zur Beschäftigung wird i mit der Vorrangprüfung durchgeführt. Was Sie als Arbeitgeber über das Zustimmungsverfahren wissen 2.2.6. Internationale Studierende und Absolventen müssen, erfahren Sie beim Arbeitsmarktzulassung deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial Team der BA (https://www.arbeitsagentur.de/fuer- menschen-aus-dem-ausland/arbeitsmarktzulassung- Internationale Studierende deutscher Hochschulen stellen standortliste). ein besonders wichtiges Potenzial dar. Deren Plus: Mit Ab- schluss ihrer fachlichen Qualifikation sind sie in der Regel
2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 11 bereits mit kulturellen Facetten Deutschlands sowie mit 2.3. Visum- und Aufenthaltsregelungen für der deutschen Sprache vertraut. Außerdem können Sie bei Auszubildende aus Drittstaaten der Rekrutierung ausländischer Studierender sowie aus- ländischer Absolventinnen und Absolventen Zeit sparen, Eine weitere Möglichkeit, qualifizierte Fachkräfte zu gewin- da diese bereits in Deutschland sind und unmittelbar im nen, ist die Rekrutierung ausländischer Ausbildungsinter- Anschluss an oder während des Studiums eine qualifizierte essierter für eine Ausbildung nach deutschen Standards im Beschäftigung aufnehmen können. eigenen Betrieb. Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutsch- land dürfen Hochschulabsolventinnen und -absolventen 2.3.1. Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes aus Drittstaaten in Deutschland bleiben, um nach einer qualifizierten Beschäftigung zu suchen. Zur Arbeitsplatz Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungs suche in Deutschland erhalten sie eine Aufenthaltserlaub- gesetzes wird erstmalig Ausbildungsinteressierten aus nis für bis zu 18 Monate (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Drittstaaten die Möglichkeit eröffnet, nach Deutschland einzureisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen (§ 17 Bereits während des Studiums können internationale Abs. 1 AufenthG). Das Visum zur Suche eines Ausbildungs- Studierende aus Drittstaaten als studentische Hilfskraft be- platzes kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzun- schäftigt werden. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b gen erfüllt sind: AufenthG dürfen sie 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der BA beschäftigt werden. Studierende • Die oder der Ausbildungsinteressierte ist nicht älter als aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen, wie deut- 25 Jahre. sche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vor- lesungszeiten arbeiten. In den Semesterferien können sie • Ein Schulabschluss, der an einer deutschen Auslands- uneingeschränkt arbeiten. schule erworben wurde, der zum Hochschulzugang in Deutschland oder in dem Staat berechtigt, in dem der Darüber hinaus können internationale Studierende aus Abschluss erworben wurde, liegt vor. Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während bzw. bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland eine • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des GER können Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erhalten: nachgewiesen werden. • Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 18a; 18b • Der Lebensunterhalt während des Aufenthalts in AufenthG) oder aufgrund ausgeprägter berufsprakti- Deutschland ist gesichert. scher Kenntnisse (§ 19c Abs. 2 AufenthG): Studierende sind möglicherweise ohne Abschluss des inländischen Studiums auf Grund von zuvor erworbenen Abschlüs- Info-Box: Bei Minderjährigen müssen darüber hinaus sen oder mit den bisher erworbenen Kenntnissen und i die zur Personensorge berechtigten Personen dem Fähigkeiten ausreichend befähigt, eine qualifizierte Aufenthalt in Deutschland zustimmen (§ 80 Abs. 4 Beschäftigung aufzunehmen. In solchen Fällen kann der AufenthG). Aufenthaltszweck gewechselt werden, wenn ein konkre- tes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Der Fachkraft wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Sind alle Anforderungen erfüllt, kann das Visum bzw. die qualifizierten Beschäftigung erteilt. Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate erteilt werden. Eine Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts zur Suche • Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a eines Ausbildungsplatzes ist nicht gestattet. Sollte in dieser AufenthG): Ausländischen Studierenden wird damit Zeit die Ausbildungsplatzsuche nicht erfolgreich sein, muss ermöglicht, z. B. in eine duale Berufsausbildung zu wech- die oder der Ausbildungsinteressierte in der Regel ausrei- seln. Liegt ein Ausbildungsplatzangebot vor, kann auf sen. Eine erneute Einreise zum selben Zweck, also zur Aus- Antrag die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt bildungsplatzsuche, ist erst möglich, wenn die Ausbildungs werden. suchenden sich mindestens so lange im Ausland aufgehal- ten haben, wie sie zuvor in Deutschland gewesen sind.
12 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 2.3.2. Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren Info-Box: Ihre neuen Auszubildenden sollen so i schnell wie möglich einreisen? Sie können das Visum- Wurde bereits ein Ausbildungsplatz verbindlich zugesagt, verfahren gegen eine Gebühr beschleunigen, indem können Drittstaatsangehörige mit einem Visum zum Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren in An- Zweck der Berufsausbildung einreisen und sofort die Aus- spruch nehmen (siehe Kapitel 3). bildung beginnen. Das Einreisevisum wird erteilt, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind: • Ein verbindlicher Ausbildungsplatz in einem Betrieb in 2.4. Unternehmensinterne Transfers von Deutschland liegt nachweislich vor. Mitarbeitenden • Die oder der Auszubildende verfügt über Kenntnisse Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat der deutschen Sprache auf Niveau B1 des GER. Von dem seinen Hauptsitz außerhalb der EU und Sie möchten Nachweis über Deutschkenntnisse kann abgesehen wer- Fachkräfte in eine Niederlassung nach Deutschland trans- den, wenn Sie als Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass die ferieren? Mit der ICT-Karte ist das möglich. Das Aufent Sprachkenntnisse ausreichend sind (§ 16a Abs. 1 und 3 haltsgesetz sieht hierfür spezielle Regelungen zum unter AufenthG). nehmensinternen Transfer (intra-corporate transfer – ICT) vor (§§ 19, 19a und 19b AufenthG). Dies ermöglicht Füh- rungskräften, Spezialisten oder Trainees aus dem Aus- Info-Box: In einigen Ausbildungsberufen wird das land, für einen gewissen Zeitraum in einer Niederlassung i Sprachniveau B1 des GER nicht ausreichend sein. Hier in Deutschland tätig zu werden. Je nachdem, wie lange der ist ein ausbildungsbegleitender Sprachunterricht ge- Personaltransfer dauert, gibt es folgende Möglichkeiten: boten, um die Sprachschwierigkeiten zu überwinden und auszugleichen. Informationen zu weiteren ausbil- dungsbegleitenden Hilfen erhalten Sie beim Bürgerte- 2.4.1. ICT-Karte für unternehmensinternen Transfer von lefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Mitarbeitenden +49 30 221 911 003. Ausländischen Führungskräften und Spezialisten kann eine ICT-Karte für einen Personaltransfer in Deutschland Tipp: Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der be- erteilt werden. Dafür müssen sie bestimmte Voraussetzun- trieblichen Ausbildung nach § 16a Abs. 1 AufenthG gen erfüllen: ermöglicht ausländischen Lehrlingen, einen berufsbe- zogenen Sprachkurs zu besuchen. Verweisen Sie Ihre • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in neuen Auszubildenden darauf und unterstützen Sie Deutschland als Führungskraft oder Spezialist tätig. diese beim weiteren Spracherwerb. • Sie gehören seit mindestens sechs Monaten vor dem geplanten Transfer und für die Zeit des Transfers ohne Während der betrieblichen Ausbildung dürfen die Auszu- Unterbrechung der Unternehmensgruppe an. bildenden einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung nachgehen. Diese darf eine Wochenarbeits- • Der unternehmensinterne Transfer ist für mehr als 90 zeit von zehn Stunden nicht überschreiten. Tage geplant. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in • Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag Deutschland können ausländische Auszubildende in liegt vor sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschrei- Deutschland arbeiten. Um eine passende Stelle in Deutsch- ben. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an einen land zu finden, kann zu diesem Zweck die Aufenthalts- Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des erlaubnis gewechselt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis Transfers enthalten sein. zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG er- laubt ihnen einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten. • Eine sich auf die Arbeitsstelle beziehende berufliche Qualifikation kann nachgewiesen werden.
2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D 13 Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die ICT-Karte auf • Falls erforderlich, ein Nachweis über die Erteilung einer Antrag für die Zeit des Personaltransfers beziehungsweise Berufsausübungserlaubnis. für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Mitteilung an Auch ausländische Trainees können eine ICT-Karte er- das BAMF wird eine Bescheinigung über die Berechtigung halten, wenn sie in der aufnehmenden Niederlassung für zu Einreise und Aufenthalt zum Zweck des unternehmens- mehr als 90 Tage in Deutschland als Trainees tätig werden, internen Transfers ausgestellt, sofern keine Ablehnungs- über einen Hochschulabschluss verfügen und die vorge- gründe nach § 19a Abs. 3 AufenthG vorliegen. nannten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, kann die ICT-Karte auf Antrag für die Dauer des Transfers erteilt werden, höchstens jedoch für ein Jahr. Info-Box: Bei der Beantragung einer ICT-Karte in i einem anderen EU-Staat muss dem BAMF Mitteilung Soll der Personaleinsatz sich auch auf andere EU-Mitglied- über die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland erstat- staaten erstrecken, ist die ICT-Karte für den Staat zu be- tet werden, falls eine solche bereits geplant ist. Sollte antragen, in dem die längste Aufenthaltsdauer geplant ist. zu diesem Zeitpunkt der Transfer nach Deutschland Für den Aufenthalt in den weiteren Mitgliedstaaten be- noch nicht bekannt sein, so kann die Mitteilung an stehen dann zwei Möglichkeiten: Die kurzfristige Mobilität das BAMF auch später erfolgen. für transferierte Mitarbeitende (siehe Kapitel 2.4.2.) und die Mobiler-ICT-Karte (siehe Kapitel 2.4.3.). 2.4.3. Die Mobiler-ICT-Karte 2.4.2. Kurzfristige Mobilität für transferierte Mitarbeitende Drittstaatsangehörige, die bereits eine ICT-Karte im Sinne Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen des unterneh- der Richtlinie (EU) 2014/66 in einem EU-Mitgliedstaat be- mensinternen Transfers in einem anderen EU-Mitgliedstaat sitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in aufhalten und für eine kurze Zeit in Deutschland arbei- Deutschland planen, können die Mobiler-ICT-Karte (§ 19b ten möchten, können ohne deutschen Aufenthaltstitel für AufenthG) bei der zuständigen Ausländerbehörde oder maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland beim BAMF beantragen. Dafür müssen folgende Vorausset- bleiben. Es ist lediglich eine Mitteilung an das Bundesamt zungen erfüllt werden: für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nötig (§ 19a Auf- enthG). Mit der Mitteilung über die geplante Tätigkeit in • Die oder der Antragstellende wird in der aufnehmen- Deutschland müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: den Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig. • Gültige ICT-Karte im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/66 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. • Der (Weiter-)Transfer nach Deutschland dauert länger als 90 Tage. • Nachweis über den Transfer in eine deutsche Nieder- lassung desselben Unternehmens oder derselben Unter- • Ein für die Dauer des Transfers gültiger Arbeitsvertrag nehmensgruppe wie dasjenige bzw. diejenige außer- sowie, falls erforderlich, ein Abordnungsschreiben liegen halb der EU, bei dem die Fachkraft bzw. der Trainee vor. Hier muss ein Nachweis über die Rückkehr an ein ursprünglich angestellt ist. Unternehmensteil außerhalb der EU nach dem Ende des Transfers enthalten sein. • Gültiger Arbeitsvertrag und ggf. Abordnungsschreiben: Hier handelt es sich um die Arbeitsunterlagen, die bereits Der Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte soll aus im Rahmen des ICT-Verfahrens den zuständigen Behör- dem EU-Mitgliedstaat mindestens 20 Tage vor Beginn des den des anderen EU-Mitgliedstaates vorgelegt wurden. Aufenthalts in Deutschland gestellt werden. Ist die ICT- Karte des anderen EU-Mitgliedstaates noch gültig, gilt der • Kopie des gültigen Reisepasses oder Passersatzes der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mit- max. 90 Tage als erlaubt. Eine Beantragung in Deutschland arbeiters. ist auch während des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobi-
14 2 V I S U M - U N D A U F E N T H A LT S B E S T I M M U N G E N Z U R A R B E I T S AU F N A H M E I N D E U T S C H L A N D lität nach § 19a AufenthG (siehe Kapitel 2.4.2.) möglich. In angestrebt werden. Dafür gelten folgende weitere Voraus- diesem Fall ist der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT- setzungen: Karte spätestens 20 Tage vor Ablauf der Bescheinigung über die Berechtigung zur Kurzzeitmobilität zu stellen. • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor. • Es fehlen schwerpunktmäßig Fertigkeiten und Info-Box: Eine parallele Mitteilung der kurzfristigen Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis. i Mobilität (Kapitel 2.4.2.) an das BAMF und die Bean- tragung einer Mobiler-ICT-Karte bei der Ausländer • Ein Weiterbildungsplan, aus dem sich ergibt, dass die behörde ist jedoch nicht zulässig. In diesem Fall wird wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden sollen der Antrag abgelehnt (§ 19b Abs. 4 AufenthG). (nach Möglichkeit zeitlich und sachlich gegliedert unter Benennung der jeweils Verantwortlichen des Betriebs/ Betriebsteils oder der Bildungseinrichtung). 2.5. Maßnahmen zur Anerkennung • Die arbeitsvertragliche Zusicherung des Arbeitgebers, dass ausländischer Berufsqualifikationen die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht wird (§ 16d Abs. 3 Nr. 4 AufenthG). Über einen Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung aus- ländischer Berufsqualifikationen können Sie angehende Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Fachkräfte, deren ausländische Qualifikation noch nicht der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation voll anerkannt wurde, im Ausland anwerben, um sie in bzw. zum Durchführen der Maßnahmen zur Nachqualifi- Deutschland nachzuqualifizieren und dauerhaft in den zierung in der Regel für bis zu 18 Monate erteilt. Es besteht Betrieb einzugliedern. eine Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten, wenn z. B. aufgrund langer Wartezeiten Prüfungstermine verzögert Nach § 16d Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG können Drittstaats- werden. Während der Nachqualifizierung dürfen die Fach- angehörige nach Deutschland einreisen, um hier Quali- kräfte eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige fizierungsmaßnahmen durchzuführen, mit dem Ziel der Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche ausüben. Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Die Steht die Nebenbeschäftigung im Zusammenhang mit dem Erteilung des Visums setzt Folgendes voraus: anzuerkennenden Beruf und liegt ein konkretes Arbeits- platzangebot für eine spätere Beschäftigung vor, kann sie • Die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle hat ohne zeitliche Einschränkung ausgeübt werden. in einem Anerkennungsbescheid (auch Defizitbescheid genannt) Defizite der ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt. Info-Box: Anerkennungsverfahren können nach i § 16d Abs. 4 AufenthG im Rahmen von Vermittlungs- • Antragstellende verfügen in der Regel mindestens über absprachen der BA vollständig von Deutschland aus Deutschkenntnisse entsprechend dem Niveau A2 des GER. durchgeführt werden. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Vermittlungsabsprache • Eine Anmeldebestätigung für die Qualifizierungs- gewonnen wurden, müssen vor Einreise keinen maßnahme liegt vor und diese ist dazu geeignet, die Anerkennungsbescheid vorlegen. Vermittlungs Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufs- absprachen mit ausgewählten Drittstaaten gibt es zugang zu ermöglichen: Bei überwiegend betrieblichen derzeit für Gesundheits- und Krankenpflegekräfte. Qualifizierungsmaßnahmen muss die BA zustimmen. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber-Service Sie prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur über die bestehenden Vermittlungsabsprachen Beschäftigung (siehe Kapitel 1.1.) auch die Geeignetheit der BA mit anderen Staaten. der Qualifizierungsmaßnahme. Bei den sog. nicht-reglementierten Berufen kann der Aus- Weitere Hilfestellung bei der Rekrutierung von Fachkräften gleich der festgestellten Defizite auch im Rahmen einer zur Nachqualifizierung nach § 16d AufenthG bietet das IQ- Beschäftigung als Fachkraft im anzuerkennenden Beruf Netzwerk (www.netzwerk-iq.de).
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