CHECK-LIST - Taylor Wessing

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CHECK-LIST - Taylor Wessing
CHECK-LIST
CHECK-LIST - Taylor Wessing
DER BREXIT – das bestimmende Thema
­ uropas im Jahr 2019. Noch immer wird verhandelt,
E
noch ­immer ist nicht in finaler Konsequenz abseh-
bar, wie sich Europa nach dem Brexit verändern
wird. Umso w ­ ichtiger ist es für Unternehmen, sich
rechtlich zu wappnen und Überlegungen zu treffen,
wo hieraus entstehende Pitfalls im europäischen
Wirtschafts­leben lauern können. Mit unserer „Brexit-­
Checkliste“ geben wir ein wenig Orientierung.
CHECK-LIST - Taylor Wessing
INHALT

 I.      ENDE DER ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT        5

 II.     „DEAL OR NO DEAL ANYMORE?“ – DER BREXIT
         & SEINE RISIKEN FÜR IHRE GESCHÄFTE        9

 III.    ENDE DER WARENVERKEHRSFREIHEIT            15

 IV.     DATENSCHUTZRECHT                          25

 V.      BREXIT AND BRANDS                         28

                                                        3
CHECK-LIST - Taylor Wessing
Brexit „Check-List“
  Im Folgenden sollen wichtige Aspekte
  von rechtlicher Relevanz im Zusammen­
  hang mit dem geplanten Austritt von
  UK aus der Europäischen Union für
  deutsche Unter­nehmen als „Checklist“
  aufgeführt werden.
CHECK-LIST - Taylor Wessing
I.
ENDE DER ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT

Sollte ein Austrittsabkommen zwischen der EU und UK ge-            sind gesetzliche Überleitungsregelungen mit dem Ziel geplant,
schlossen werden, tritt eine Übergangsphase bis zum 31.            dass grundsätzlich allen bisher freizügigkeitsberechtigt in
Dezem­ber 2020 in Kraft. Britische Bürger könnten einen An-        Deutschland lebenden Briten ein Aufenthaltstitel erteilt wer-
trag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen, um das          den kann.
Privileg der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Lebenszeit zu er-
                                                                   3   Arbeiten ohne gültigen Aufenthaltstitel wäre eine Ord-
halten.
                                                                       nungswidrigkeit, ggf. sogar eine Straftat
Für den Fall des harten Brexit, d. h. einem Austritt von UK ohne   3   Arbeitgeber dürfen nur sog. Drittstaatsangehörige beschäf-
Austrittsabkommen, sind eine Reihe von Übergangsregelun-               tigen, die einen Aufenthaltstitel besitzen. Sie sind verpflich-
gen vorgesehen, um den aufenthaltsrechtlichen Status von               tet, eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form
Briten in Deutschland zu sichern:                                      oder in Papierform aufzubewahren.

                                                                   3   Bei Verstößen können gegen Unternehmen – d. h. gegen
1. EINBÜRGERUNG                                                        ihre Geschäftsführer oder den Vorstand – Geldbußen bis
                                                                       zu 500.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen verhängt
Eine Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz                  ­werden
vom 08.04.2019 (BGBl. I, S. 428) sieht für den Fall des harten
                                                                   3   Es besteht bei Verstößen auch die Gefahr, von der öffentli-
Brexit die Möglichkeit vor, dass Briten ihre britische Staats­
                                                                       chen Auftragsvergabe ausgeschlossen zu werden
bürgerschaft neben der deutschen behalten dürfen. D      ­ afür
müssen sie                                                         Britische Staatsangehörige, die seit mindestens 5 Jahren in
                                                                   Deutschland leben, können nach § 9 Aufenthaltsgesetz oder
3   den Einbürgerungsantrag in Deutschland vor dem Tag des
                                                                   nach § 9a Aufenthaltsgesetz, jeweils i. V. m. der Anrechnungs-
    Austritts des UK stellen und
                                                                   regel des § 11 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz auf Antrag einen
3   alle Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Aus-         unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten: eine Niederlassungser-
    tritts des UK erfüllen, unter anderem                          laubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Wei­tere
                                                                   Voraussetzungen sind u. a. ein gesicherter Lebensunterhalt
    > seit 8 Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufent-
                                                                   und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Level B 1).
      halt in Deutschland (ggf. Verkürzung auf 7 Jahre durch
      erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses bzw. auf

                                                                                                                                         Ende der Arbeitnehmerfreizügigkeit
      6  Jahre bei besonderen Integrationsleistungen)              A) Befristete Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer
    > Bestandener Einbürgerungstest: Kenntnisse der Rechts-
                                                                   Britische Staatsangehörige, die noch keine 5 Jahre in Deutsch-
      und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in
                                                                   land leben, müssen einen Antrag auf einen befristeten Aufent-
      Deutschland
                                                                   haltstitel stellen. Dafür gibt es abhängig von der beruflichen
    > Ausreichende Deutschkenntnisse                               Tätigkeit, der Qualifikation und der Vergütung verschiedene
                                                                   Rechtsgrundlagen, z. B. für eine Blaue Karte EU. Grundsätz-
                                                                   lich bedarf ein befristeter Aufenthaltstitel der Zustimmung der
2. AUFENTHALTSTITEL                                                Bundesagentur für Arbeit.

Britische Staatsangehörige brauchen bei einem harten B  ­ rexit    Für den Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthalts­
künftig einen Aufenthaltstitel, um weiterhin in Deutschland        titels für Arbeitnehmer werden regelmäßig folgende Unterla-
arbeiten und in Deutschland bleiben zu dürfen. Für den har-        gen benötigt:
ten Brexit ist eine Verordnung aufgrund von § 99 Abs. 4 Auf-
                                                                   3   gültiger Reisepass, aktuelles biometrisches Foto, Antrags-
enthaltsgesetz mit einer Übergangszeit bis Ende des Jahres
                                                                       formulare
2019 geplant. Bis zum Ablauf dieser Übergangszeit sind alle
in Deutschland lebenden Briten verpflichtet, einen Antrag auf      3   Arbeitsvertrag
einen Aufenthaltstitel bei der für ihren gemeldeten Wohnort
                                                                   3   Lebenslauf mit Angaben zur beruflichen Laufbahn, Qualifi-
zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Für Briten, die nach
                                                                       kation, Hochschulabschluss
aktueller Rechtslage keinen Aufenthaltstitel erhalten würden,

                                                                                                                                                      5
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3   Hochschulzeugnisse, Abschlusszeugnisse, Arbeitszeug­nisse
    früherer Arbeitgeber

3   Krankenversicherung für Deutschland

3   Mietvertrag oder Nachweis des Wohneigentums

3   Bearbeitungsdauer: etwa 4 Wochen bis 2 Monate

B) Befristete Aufenthaltstitel für Selbstständige

Für einen Aufenthaltstitel für Selbstständige ist § 21 Abs. 1,
Abs. 5 Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Hiernach kann eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätig-
keit erteilt werden, wenn

3   ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis
    besteht,

3   die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft er-
    warten lässt und

3   die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder
    durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann mehrere ­Monate
in Anspruch nehmen, da die Ausländerbehörde die für den
Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften,
die zuständigen Gewerbebehörden und öffentlich-rechtlichen
Berufsvertretungen und ggf. die für die Berufszulassung zu-

                                                                   Ende der Arbeitnehmerfreizügigkeit
ständige Behörde zu beteiligen hat. In Deutschland selbständig
tätige Briten sollten für den Fall eines harten Brexits ihre An-
tragsunterlagen vorbereiten. Dazu gehören insbesondere:

3   Businessplan zum Nachweis der Tragfähigkeit der Ge-
    schäftsidee

3   Kapitalbedarfsplan, Finanzierungsplan, Umsatzprognose

3   Falls vorhanden: Aufträge, Verträge mit mehreren Auftrag-
    gebern

3   Ausreichende Altersversorgung (nur für Antragsteller über
    45 Jahre)

                                                                                7
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„Deal or no Deal anymore?“
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II.
DER BREXIT & SEINE RISIKEN FÜR
IHRE GESCHÄFTE

Der Austritt von UK aus der EU und damit auch aus dem Bin-         B) Gerichtliche Zuständigkeiten
nenmarkt hat auf den unternehmerischen Verkehr erhebliche
Auswirkungen, sowohl für die Zivilgerichtsbarkeit als auch das     3   In der EU bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit ein-
Internationale Privatrecht. Zudem stellen sich viele zoll- und         heitlich nach der Verordnung über die gerichtliche Zustän-

                                                                                                                                       „Deal or no Deal anymore?“ – Der Brexit & seine Risiken für Ihre Geschäfte
steuerrechtliche Fragen in Bezug auf grenzüberschreitende              digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
Sachverhalte nach dem Brexit.                                          scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO):

                                                                       > Das zuerst angerufene Gericht genießt Vorrang in Bezug
                                                                         auf die Bestimmung der Zuständigkeit.
1. GRENZÜBERSCHREITENDER
   GESCHÄFTSVERKEHR                                                    > Mitgliedstaaten der europäischen Union erkennen Urtei-
                                                                         le aus anderen Mitgliedstaaten ohne gesondertes Aner-
Obwohl UK plant, das EU-Recht jedenfalls teilweise in natio-             kennungsverfahren an.
nales Recht umzusetzen (sog. „EU-retained law“), ist unklar, in
welchem Umfang dies geschehen wird. Da der EuGH zudem                  > Vollstreckung von Urteilen aus anderen Mitgliedstaaten
für EU-retained law nicht entscheidungs- und auslegungsbe-               der EU erfolgt ohne gesondertes Verfahren (kein Exe-
fugt sein wird, wird dies auf lange Sicht in jedem Fall zu einem         quaturverfahren).
Auseinanderfallen von EU-retained law und EU-Recht führen.
                                                                   3   Im Fall des harten Brexit gilt die EuGVVO für bereits laufen-
Derzeit ergeben sich erhebliche Unsicherheiten bezüglich der
                                                                       de Verfahren weiterhin.
künftigen Bestimmung des anzuwenden Rechts und auch der
internationalen Zuständigkeit von Gerichten. Die Anerkennung       3   Für Verfahren nach dem Austrittsdatum gilt
und Vollstreckung von Urteilen aus EU-Ländern in UK wird
länger dauern und teurer werden. Bestehende Verträge soll-             > das jeweilige nationale Recht im Staat des angerufenen
ten daher spezifisch auf Fallstricke untersucht und bestenfalls          Gerichts
nachverhandelt werden.
                                                                       > Ein gesondertes Verfahren für die Vollstreckung von
                                                                         ­ rteilen zwischen UK und den verbleibenden Mitglied-
                                                                         U
A) Anwendbares Recht
                                                                         staaten wird ggf. wieder notwendig. Dies bedeutet
3   Derzeit gilt gem. Rom-I-Verordnung der Grundsatz, dass die
                                                                         – Risiko sich widersprechender Urteile der Gerichte in
    Vertragsparteien das auf den Vertrag anzuwendende Recht
                                                                           UK und mitgliedstaatlicher Gerichte
    frei wählen können; fehlt eine solche Rechtswahl bestehen
    einheitliche Regelungen für verschiedene Vertragstypen.              – Risiko paralleler Verfahren zu identischen Streitge-
    Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen bestimmt sich               genständen
    das anzuwendende Recht nach der Rom-II-Verordnung.
                                                                         – Risiko von Anti-Suit-Injunctions
3   Im Fall des harten Brexit bliebe zuvor vereinbarte Rechts-
    wahl gültig.                                                         – komplizierte und langwierige Anerkennung und Voll-
                                                                           streckung von Urteilen
3   Für nach dem Brexit abgeschlossene Verträge gilt
                                                                   3   Schiedsurteile können jedoch aufgrund der fortbestehen-
    > auch das Recht des Vereinigten Königreichs ermöglicht
                                                                       den Anwendbarkeit der New York Convention weiterhin
      die freie Rechtswahl,
                                                                       einfach vollstreckt werden.
    > fehlt die Rechtswahl wird das anzuwendende Recht
      dann jedoch nach nationalem Recht bestimmt, ggf. mit         3   Die derzeitigen europarechtlichen Vereinfachungen hin-
      unterschiedlichen Ergebnissen,                                   sichtlich Anforderungen an Klagezustellungen sowie Ko-
                                                                       operation und Unterstützung zwischen Gerichten der Mit-
    > die Wahl „englischen Rechts“ wird EU-Recht nicht mehr            gliedstaaten in Zivilverfahren würde entfallen.
      mitumfassen.
                                                                                                                                                                   9
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C) Anpassung von bestehenden Verträgen
                                                                   2. UNTERNEHMERISCHE
3   Der Brexit kann auf bestehende Vertragsbeziehungen er-            TRANSAKTIONEN / ZOLL
    heblichen Einfluss haben, da sich wichtige Grundlagen für
    ursprüngliche Kostenkalkulationen z. B. durch Zölle erheb-        UND STEUERN
    lich verändern können und vielfach auch mit Lieferverzöge-
    rungen zu rechnen ist.                                         A) Gesellschaftsrecht

                                                                                                                                     „Deal or no Deal anymore?“ – Der Brexit & seine Risiken für Ihre Geschäfte
3   Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Verträge aufgehoben oder an-   3   Die Niederlassungsfreiheit für UK-Rechtsformen für die EU
    gepasst werden können. In Betracht kommen hier                     entfällt; gleiches gilt umgekehrt für deutsche Rechtsfor-
                                                                       men in UK.
    > Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
                                                                   3   Die „Limiteds“ im Sinne Britischen Rechts drohen zu OHGs
    > Unmöglichkeit, § 275 BGB                                         oder Einzelkaufleuten zu werden; dies hätte die unbe-
                                                                       schränkte Haftung der Gesellschafter nach deutschem
    > Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem
                                                                       Recht zur Folge.
      Grund, § 314 BGB
                                                                   3   Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungs­
    > entsprechende Rechte aufgrund von Force Majeure-,
                                                                       gesetzes soll grenzüberschreitende Verschmelzung der
      Hardship- und Material-Adverse-Change-Klauseln
                                                                       ­„Limiteds“ erleichtern.

D) To-Do’s
                                                                   B) Außenwirtschaftsrecht
3   Bestehende Verträge sollten geprüft und ggf. angepasst
                                                                   3   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
    werden mit Blick auf:
                                                                       kann Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische
    > Regelung zu Zöllen                                               Käufer im Einzelfall überprüfen; Grundlage sind das Außen-
                                                                       wirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsver-
    > Material-Adverse-Change-Klauseln                                 ordnung (AWV).

    > Force Majeure oder Hardship-Klausel                              > Grundsätzlich findet das sog. sektorübergreifende In-
                                                                         vestitionsprüfverfahren Anwendung,
    > Bezugnahmen auf Gebiet der EU, was in Zukunft Eng-
      land nicht mehr umfassen würde (z. B. in Lizenz- oder            > es gilt prinzipiell für alle Branchen, unabhängig von der
      Vertriebsverträgen)                                                Größe der am Erwerb beteiligten Unternehmen;

    > Verkehrsfähigkeit von Produkten (z. B. CE-Kennzeich-             > abweichende Sonderregeln gelten für den Erwerb be-
      nung)                                                              stimmter Rüstungs- bzw. IT-Sicherheitsunternehmen
                                                                         (sogenannte sektorspezifische Investitionsprüfung).
    > Schiedsklausel vs Gerichtstandsvereinbarungen
                                                                   3   Grundsätzlich können alle Unternehmenskäufe, durch
3   Hinsichtlich künftiger Verträge sollten beachtet werden:           die Investoren mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EFTA-­
                                                                       Raums mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an einem
    > INCOTERMS vereinbaren
                                                                       in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen, geprüft
    > genau definierte Force Majeure, Hardship oder MAC-­              werden.
      Klauseln

    > Schiedsvereinbarungen treffen!

    > keine Wahl englischen Rechts

                                                                                                                                                                 11
C) Finanzierungen                                                 3   Siehe auch die umfangreiche Unterlage der Handelskam-
                                                                      mern und der Zollverwaltung unter:
3   Wegfall „EU Passport“: Britische Finanzunternehmen (insb.         https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/
    Banken und Versicherungen) sind bei hartem Brexit nach            international/laenderinformationen/europa/brexit/
    dem Austrittsdatum Drittstaat-Unternehmen, d. h. diese            roadshow-brexit-zoll/4159534
    dürfen auf Grundlage bestehender Erlaubnisse im Inland
    keine Geschäfte mehr betreiben.                               3   UK hat den sog. Taxation (Cross Border Trade) Act 2018

                                                                                                                                        „Deal or no Deal anymore?“ – Der Brexit & seine Risiken für Ihre Geschäfte
                                                                      (TCBTA) in wesentlichen Teilen am 13. September 2018 in
3   Um Risiken und Marktverwerfungen für die Finanzstabilität         Kraft gesetzt, welcher die Rahmenbedingungen für das
    zu verhindern, hat die Bundesregierung das Brexit-Steuer-         zukünftige britische Zollrecht setzt; dieser führt eigenstän­
    begleitgesetz beschlossen; dies soll der Bundesanstalt für        diges britisches Zollrecht ein, orientiert sich allerdings sehr
    Finanzdienstleistungsaufsicht ermöglichen, gewissen Kre-          stark am EU-Zollkodex (UCC), um möglichst wenig Ver-
    ditinstituten die Fortführung ihrer Tätigkeiten in Deutsch-       werfungen zu erzeugen.
    land bis höchstens Ende 2020 zu gestatten bzw. Versiche-
    rungsunternehmen eine Übergangsregelung bis höchstens
                                                                  E) Steuern (ausgewählte Einzelaspekte)
    Ende 2020 einzuräumen.
                                                                  3   Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt
D) Zoll                                                               des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
                                                                      aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz –
3   Kommt kein Austrittsabkommen zwischen dem UK und der              Brexit-StBG) vom 19.12.2018 soll verhindern, dass allein der
    EU zustande, ist das WTO-Regime anwendbar; es müssten             Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen
    alle Warenlieferungen in die EU und umgekehrt zollrechtlich       auslöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich
    abgefertigt werden.                                               relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat (aber:
                                                                      kein Schutz vor mittelbaren Folgen).
3   Unternehmen ohne Lieferbeziehungen zu Drittländern
    brauchen EORI-Nummer (Economic Operators Registra­            3   DBA zwischen UK und Deutschland bleibt (jedenfalls zu-
    tion and Identification number) und Zugang zu ATLAS               nächst) in Kraft.
    (Auto­
         matisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-­
    System); Umfassende Warendaten werden somit benötigt          3   Der Wegfall der Einschränkung bei der Quellenbesteue-
    zu:                                                               rung aus der Zins-Lizenz-RL (2003/49/EG) wird zunächst
                                                                      durch das DBA aufgefangen. Gleiches gilt für die Bestim-
    > Warenbeschreibung                                               mungen der Amtshilfe- und der Beitreibungs-RL (2011/16/
                                                                      EU, 2010/24/EU). Nicht absehbar ist aber, ob UK an den
    > Zolltarifnummer (aus dem Harmonisierten System = HS-
                                                                      DBA mit den Mitgliedstaaten festhält.
      Code)
                                                                  3   Für die Mehrwertsteuer-System-RL (2006/112/EG) hätte
    > Zollwert
                                                                      ein harter Brexit insoweit einen Paradigmenwechsel zur
    > Warenursprung                                                   Folge, als im Verhältnis zu Drittstaaten das Bestimmungs-
                                                                      landprinzip mit umsatzsteuerlichen Be- und Entlastungen
                                                                      bei grenzüberschreitenden Transaktionen gilt.

                                                                                                                                                                    13
Die Wirtschaftsteilnehmer ­müssen
sich mit Wirksamwerden des
Brexit ohne Übergangsregelungen
sofort entsprechend der neuen
Anforderungen verhalten.
III.
ENDE DER WARENVERKEHRSFREIHEIT

Mit dem Brexit verlässt das Vereinigte Königreich die EU und
damit den Europäischen Binnenmarkt, d. h. die Warenver-
                                                                  1. WARENVERKEHRSFREIHEIT
kehrsfreiheit gilt zwischen UK und den dann 27 Mitglieds­            INNERHALB DER EU
staaten (EU27) nicht mehr. Die Grenze zwischen der EU27
und dem UK wird (wieder) zu einer Außengrenze der EU.             Innerhalb der EU dürfen Waren, die in einem Mitgliedstaat
                                                                  rechtmäßig im Verkehr sind, grundsätzlich ohne weitere Be-
Dies gilt unabhängig davon, wann der Brexit tatsächlich statt-    schränkungen grenzüberschreitend gehandelt werden. Sie
findet und unabhängig davon, ob das verhandelte Übergangs-        sind in allen Mitgliedsstaaten verkehrsfähig. Die Warenver-
abkommen in Kraft tritt oder es zu einem harten, „no deal“        kehrsfreiheit erstreckt sich grundsätzlich auch auf Waren, die
Brexit kommt. Wird das Übergangsabkommen zwischen der             in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums EWR (Liech-
EU und UK doch ratifiziert, greifen aber Übergangsregegelun-      tenstein, Island, Norwegen) rechtmäßig in Verkehr gebracht
gen ein, die das Ende der Warenverkehrsfreiheit puffern und       wurden. In eingeschränkten Umfang partizipiert – aufgrund
den Wirtschaftsteilnehmern und den Mitgliedsstaaten we-           ­bilateraler Abkommen mit der EU – auch die Schweiz am
sentlich Zeit einräumen, sich auf die wesentlich veränderten       Euro­päischen Binnenmarkt für Waren.
Rahmenbedingungen einzustellen.
                                                                  Die Warenverkehrsfreiheit gilt auch für Waren aus Drittstaa-
Bleibt es jedoch beim harten Brexit, wird UK gegenüber der EU     ten außerhalb der EU, wenn sie in einem der Mitgliedsstaaten
mit dem Brexit automatisch zum Drittstaat. Die Grenze zwi-        rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Grenzkontrollen des
schen EU27 und UK wird zu einer „harten“ Außengrenze. Ohne        Warenverkehrs innerhalb des Binnenmarkts (durch den Zoll)
Übergangsregelungen müssen die Wirtschaftsteilnehmer sich         sind grundsätzlich verboten.
mit Wirksamwerden des Brexit sofort entsprechend der neuen
Anforderungen verhalten. Verkehrsverbote für nicht konforme       Die Konformität von Waren muss regelmäßig dort gewährleis-
Waren greifen sofort ein. Mögliche Sanktionen, wie z. B. Straf-   tet sein, wo sie auf dem Binnenmarkt erstmalig in den freien
oder Bußgeldtatbestände sind sofort anwendbar.                    Verkehr gebracht werden, d. h. beim Hersteller oder beim Im-
                                                                  porteur an der Außengrenze der EU.
Nach dem Brexit gelten zum Teil wesentlich neue Anforderun-
gen an Waren und an ihre Kennzeichnung, ihre Zulassung wie        Die EU hat harmonisierende Regelungen erlassen, die auf ver-
auch neue Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer in der Liefer-      schiedene Weise die Gesetzeskonformität von Waren gewähr-
kette. Die durch den Brexit veränderten Rahmenbedingungen         leisten, die im Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden.
verlangen von jedem Wirtschaftsteilnehmer, dessen Liefer-         Neben harmonisierten Anforderungen an die Eigenschaf-
kette unmittelbar oder mittelbar Berührung mit UK hat, die        ten der Waren und Produkte bestehen insbesondere Kenn­
tatsächliche und rechtliche Prüfung der Lieferbeziehungen,        zeichnungspflichten, z. B. das sog. CE-Kennzeichen oder ge­
                                                                                                                                   Ende der Warenverkehrsfreiheit
technischen und administrativen Prozesse wie auch der be-         meinschaftsrechtliche Zulassungserfordernisse, z. B. nach der
troffenen Produkte und Waren.                                     REACH-­Verordnung, oder auch Einfuhr- und Verkehrsverbote.
                                                                  Soweit Drittstaaten, die am Binnenmarkt für Waren teilneh-
                                                                  men, müssen diese die entsprechenden Gemeinschaftsrege-
                                                                  lungen übernehmen (z. B. im Rahmen des EWR oder aufgrund
                                                                  bilateraler Abkommen mit der EU, wie die Schweiz).

                                                                                                                                              15
Das UK plant als nationalen Ersatz für das CE-Kennzei-
2. BREXIT – FOLGEN FÜR DEN                                       3
                                                                     chen ein neues Zeichen UKCA (UK Conformity Assessed)
   WARENVERKEHR ZWISCHEN                                             [https://www.gov.uk/government/publications/prepare-­
                                                                     to-use-the-ukca-mark-after-brexit], das für nach dem
   EU27 UND UK                                                       ­Brexit im UK in Verkehr gebrachte Produkte verpflichtend
3   Die rechtzeitige Umsetzung der veränderten Anforderun-            sein soll. Die Verkehrsfähigkeit von vor dem Brexit mit
    gen an Waren und Produkte, ihre Zulassung oder auch an            CE-Kennzeichen in UK in Verkehr gebrachte Produkte soll
    die Wirtschafsteilnehmer in der grenzüberschreitenden             nur für eine Übergangszeit gewährleistet sein.
    Lieferkette mit UK können nicht nur erheblichen organisa-
                                                                 3   Für den Bereich des Chemikalienrechts plant UK z. B.
    torischen und finanziellen Aufwand erfordern. Rechtsver-
                                                                     den Standard der REACH-Verordnung der EU überwie-
    stöße können sowohl in der EU27 als auch in UK unmittel­
                                                                     gend beizubehalten [https://www.gov.uk/government/
    bar Verkehrsverbote für Waren und Produkte bewirken.
                                                                     publications/regulating-chemicals-reach-if-theres-no-
    Verkehrsverbote treffen nicht nur die Hersteller oder Im-
                                                                     brexit-deal/regulating-chemicals-reach-if-theres-no-
    porteure, sondern auch für alle nachgeordneten Abnehmer
                                                                     brexit-deal]. Die Registrierung von chemischen Stoffen
    (downstream user) in der Lieferkette.
                                                                     und Gemischen in der EU nach REACH-Verordnung wird
3   Rechtverstöße sind ggf. als Straftat oder Ordnungswidrig-        durch ein IT-gestütztes Registrierungssystem der briti-
    keit sanktioniert. Strafen treffen nicht nur die Unterneh-       schen Health and Safety Executive HSE ersetzt. Geplant
    men, sondern die handelnden verantwortlichen Personen            ist, dass Unternehmen mit Sitz in UK ihre Registrierungen
    auch persönlich.                                                 nach der REACH-Verordnung in das neue Registrierungs-
                                                                     system der HSE übertragen können (sog. grandfathering).
3   Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit von Waren wie               Für nach REACH-Verordnung registrierte Chemikalien soll
    sonstige sich aus dem Brexit ergebende Rechtsverstöße            es ein vereinfachtes (light touch) Anzeigeverfahren für den
    können die Vertragsbeziehungen in der Lieferkette wesent-        Import aus der EU geben, das Lieferunterbrechungen für
    lich beeinträchtigen.                                            Downstream User in UK verhindern soll. Die erleichterte
                                                                     Registrierung aus der EU27 importierter Chemikalien wäre
A) Brexit – umfassend neue Regelungen der                            aber verbunden mit der Verpflichtung, ein besonderes Risk
   Verkehrsfähigkeit von Produkten und Waren im                      Management zu schaffen und dieses nachfolgenden Ab-
   vereinigten Königreich                                            nehmern zu kommunizieren.

3   Die harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Regelun-         3   Das Vereinigte Königreich hat ein vereinfachtes Zollabferti-   Ende der Warenverkehrsfreiheit
    gen der EU, die als wesentliches Element den Binnen-             gungsverfahren für Waren aus der EU eingeführt [https://
    markt für Waren ermöglichten, gelten nach dem Brexit             www.gov.uk/guidance/register-for-simplified-import-
    nicht mehr im Verhältnis zu UK. Das Vereinigte Königreich        procedures-if-the-uk-leaves-the-eu-without-a-deal]
    muss ­eigene nationale Regelungen treffen. Um die Frik­
    tionen im Warenverkehr zu minimieren, beabsichtigt das       3   Auch wenn sich die britischen Neuregelungen zunächst
    Vereinigte Königreich, seine Gesetze zunächst in ­  vielen       vielfach materiell an den Regelungen der EU orientieren,
    Bereichen am Gemeinschaftsrecht der EU zu ­orientieren           fehlt es doch an einem verpflichtenden koordinierenden
    oder sie ­inhaltsgleich in nationales Recht zu überführen        Mechanismus. Zwischen UK und der EU gibt es aber, ab-
    (sog. retained laws) [https://www.gov.uk/government/             gesehen von den völkerrechtlichen Verträgen im Rahmen
    publications/­t rading-­g oods-regulated-under-the-new-          der WTO, gegenwärtig keine wesentlichen Abkommen zur
    approach-if-theres-no-brexit-deal/trading-goods-                 Vereinfachung des Warenverkehrs. Kommt es zu keinen
    regulated-under-the-new-approach-if-theres-no-brexit-            Vereinbarungen zwischen EU und dem Vereinigten König-
    deal]. Grundlage ist unter anderem der European Union            reich, muss deshalb mit Fortschreiten der Rechtsentwick-
    (Withdrawal) Act 2018 [https://services.parliament.uk/           lung mit zunehmenden Abweichungen gerechnet werden.
    bills/2017-19/europeanunionwithdrawal.html]. Im Übrigen          Der Warenverkehr zwischen der EU und UK wäre weniger
    müssen aber für viele Sachbereiche eigenständige Rege-           liberalisiert als z. B. der Warenverkehr der EU mit Japan,
    lungen und Verfahren in UK begründet werden, z. B.:              für den das Freihandelsabkommen JEFTA gilt, oder mit der

                                                                                                                                               17
Schweiz, die aufgrund bilateraler Abkommen partiell von              ungültig, eine Zulassung für die EU ist dann auf diese Unter-
    der Warenverkehrsfreiheit profitiert.                                nehmen nicht mehr möglich.

3   Weil für den britischen Markt eigene nationale Regelun-          3   Mit dem Brexit verlieren alle Registrierungen von Chemika-
    gen gelten, muss im Warenverkehr mit UK ab dem ­Brexit               lien für Unternehmen und Konsortien unter Federführung
    wechselseitig die Verkehrsfähigkeit auf den wechselseiti-            eines Unternehmens mit tatsächlichem Sitz in UK für den
    gen Märkten beachtet werden. Vorsorglich muss von der                europäischen Binnenmarkt nach der REACH-Verordnung
    Vermutung ausgegangen werden, dass diese nicht – mehr                unmittelbar und sofort ihre Gültigkeit. Dies betrifft immer-
    – gleichlaufen, sondern abweichen. Sie können sich im un-            hin 26 % der Stoffe, die für den Europäischen Binnenmarkt
    günstigsten Fall unvereinbar widersprechen, so dass für              registriert waren.
    die beiden Märkte spezifisch produziert, verpackt oder ge-
    kennzeichnet werden muss.                                        3   Sollen Waren sowohl auf dem Europäischen Binnenmarkt
                                                                         verkehrsfähig sein, als auch auf dem Markt in UK, müssen
                                                                         sie den Anforderungen beider Rechtsordnungen genügen,
B) Brexit und Verkehrsfähigkeit – Zulassungen,
                                                                         z. B. müssen zulassungspflichtige Waren ab dem Brexit re-
   Registrierungen und Zertifizierungen
                                                                         gelmäßig parallel in beiden Rechtsordnungen gesondert zu-
3   Mit dem Brexit gelten Hoheitsakte, wie z. B. Zulassungsak-           gelassen werden.
    te für Waren (z. B. die Registrierung von Chemikalien nach
    der REACH-Verordnung) durch Institutionen der EU oder            C) Brexit – Erweiterte Pflichten – Importeur
    aufgrund von EU-Recht, nicht mehr. Beruhen z. B. Konfor-            über Nacht
    mitätsnachweise auf Stellungnahmen privater Stellen, die
    nach EU-Recht zertifiziert waren, gelten diese im Waren­         3   Für Wirtschaftsteilnehmer, die unmittelbar aus dem Ver­
    verkehr zwischen EU27 und UK auch nicht mehr. Auch                   einigten Königreich beliefert werden, verändert der Brexit
    wenn das Recht der EU in nationales britisches Recht über-           die Pflichtenstellung grundsätzlich: Vor dem Brexit waren
    führt wird (retained laws), gilt grundsätzlich nichts anderes,       diese Unternehmen nachgeordnete Abnehmer von Waren,
    weil die Vorschriften nicht mehr als EU-Recht, sondern als           die in der Lieferkette bereits zuvor in den freien Verkehr
    britisches Recht gelten.                                             gebracht worden sind. Sie brachten die Waren nicht selbst
                                                                         das erste Mal in den freien Verkehr. Durch das „Heran­
3   So kann auch die Rechtmäßigkeit der innerhalb der EU                 rücken“ der Außengrenze der EU durch den Brexit sind sie
    verwendeten CE-Kennzeichen betroffen sein. Dies gilt z. B.           es regelmäßig, die nun die Waren das erste Mal in der EU in
    dann, wenn die erforderliche Bestätigung der Konformität             den freien Verkehr bringen. Damit rücken sie regelmäßig in      Ende der Warenverkehrsfreiheit
    ausnahmsweise nicht durch das Unternehmen selbst fest-               die umfassende Verantwortlichkeit für die Konformität der
    gestellt werden darf, sondern durch eine sogenannte be-              ­Waren und ihrer Verkehrsfähigkeit ein.
    nannte Stelle festgestellt werden muss (z. B. Schiffsausrüs-
    tung). War dies vor dem Brexit eine in UK benannte Stelle,       3   Hinsichtlich des CE-Kennzeichens muss der Importeur die
    dürfen die entsprechenden CE-Kennzeichen nur weiterver-              Waren z. B. mit eigenem Namen und Adresse versehen und
    wendet werden, wenn die Produkte bereits vor dem Brexit              gewährleisten, dass die Konformitätsfeststellung durchge-
    in der EU27 im Verkehr waren. Werden sie erst nach dem               führt wurde und keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.
    Brexit aus UK in die EU27 importiert oder danach in den
                                                                     3   Für Zigaretten ist – ab dem 20. Mai 2019 – der Importeur
    Verkehr gebracht, muss eine Bestätigung einer neuen be-
                                                                         verantwortlich, die Voraussetzungen für ein System der
    nannten Stelle mit Sitz in der EU beigebracht werden. Da
                                                                         Rückverfolgbarkeit auf Packungsebene (Track & Trace) in
    die CE-Kennzeichen die benannte Stelle ausweisen, müs-
                                                                         der Lieferkette zu schaffen.
    sen sie ausgetauscht werden.
                                                                     3   Für importierte Chemikalien ist nach der REACH-Verord-
3   Die Zulassungen von Produkten nach EU-Recht ist regel-
                                                                         nung der Importeur in der Pflicht die Registrierung selbst
    mäßig beschränkt auf Unternehmen mit tatsächlichem Sitz
                                                                         durchzuführen, es sei denn der Hersteller im Drittstaat
    in der EU. Erfolgte die Zulassung für Unternehmen mit Sitz
                                                                         führt die Registrierung durch einen Ausschließlichen Ver-
    im Vereinigten Königreich, werden sie mit dem Brexit sofort
                                                                         treter durch.

                                                                                                                                                    19
D) Brexit – Waren mit Ursprung in Drittstaaten                    3   UK hat ein vereinfachtes Zollabfertigungsverfahren ein­
   außerhalb der EU28                                                 ge­führt.      [https://www.gov.uk/guidance/register-for-
                                                                      simplified-­i mport-procedures-if-the-uk-leaves-the-eu-
3   Der Brexit hat darüber hinaus auch wesentliche Auswirkun-         without-a-deal]
    gen auf Waren aus Drittstaaten der EU, die vor dem Brexit
    über UK in die EU bzw. über die EU nach UK importiert wur-
    den. Erfolgte der Nachweis der Verkehrsfähigkeit bisher an    3. TO-DO’S
    der jeweiligen Außengrenze des Vereinigten Königreichs,
    muss er nach dem Brexit beim Eintritt in die EU27 erfolgen.   3   Für jede Ware und jedes Produkt muss nach den spezifi-
    Vielen Waren aus Drittstaaten erlangten vor dem Brexit ihre       schen einschlägigen Regelungen gesondert festgestellt
    Verkehrsfähigkeit im Binnenmarkt durch eine Registrierung         werden, ob und inwieweit deren Verkehrsfähigkeit auf dem
    für oder durch ein Unternehmen mit Sitz in UK. So sind            jeweiligen Markt infrage steht; zu berücksichtigen sind
    26 % der registrierungspflichtigen Chemikalien von Unter-         grundsätzlich insbesondere auch Komponenten, Bestand-
    nehmen mit Sitz in UK oder über solche Unternehmen für            teile, Zutaten u.ä; steht die Verkehrsfähigkeit infrage, kann
    Produzenten in Drittstaaten nach der REACH-Verordnung             entweder eine Anpassung der Ware oder ihre Substituie-
    registriert.                                                      rung geboten sein.

3   Soweit die Bestellung eines Vertreters für bestimmte              > Sind Waren bereits rechtmäßig in der EU im Verkehr,
    CE-kennzeichnungspflichtige Produkte (z. B. Schiffsaus-              berührt der Brexit die Rechtmäßigkeit der bestehenden
    rüstung) verpflichtend ist, wird die Bestellung eines Ver­           CE-Kennzeichnung nicht.
    treters in UK mit dem Brexit ungültig.
                                                                  3   Kommt es für die Verkehrsfähigkeit von Waren auf die
3   Die Registrierungen von Chemikalien aus Drittstaaten nach         Mitwirkung von hoheitlichen Stellen (z. B. Zulassungen,
    der REACH-Verordnung über Ausschließliche Vertreter               Registrierungen etc.) oder von hoheitlich zugelassenen
    mit Sitz im Vereinigten Königreich verlieren mit dem Brexit       privaten Stellen an, gilt es für die betroffenen Waren fest-
    ­Gültigkeit und damit ihre Verkehrsfähigkeit.                     zustellen, ob diese Maßnahmen über den Brexit hinaus
                                                                      fortgelten bzw. ob sie und zu welchem Zeitpunkt – sei es
E) Brexit – Außenwirtschaftsrecht – Zollrechtliche                    durch rechtsgeschäftliche Übertragung oder im Rahmen
   Behandlung                                                         einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung – übertra-
                                                                      gen werden können. Regelmäßig muss eine Übertragung
3   Mit dem Wiederaufleben der Außen- und Zollgrenze zwi-             vor Eintritt des Brexit erfolgt sein. Beispielhaft kann es auf   Ende der Warenverkehrsfreiheit
    schen der EU27 und UK gelten im Warenverkehr ­zwischen            ­folgende Aspekte ankommen:
    der EU und dem Vereinigten Königreich auch die wechsel-
    seitigen außenwirtschaftlichen Beschränkungen für den             > Muss die für das CE-Kennzeichen erforderliche Konfor-
    Import und den Export kritischer Waren.                              mitätsfeststellung durch eine benannte Stelle erfolgen
                                                                         und hatte diese ihren Sitz im Vereinigten Königreich, muss
3   Soweit Waren von einem Freihandelsabkommen mit e­ inem               für die Zukunft eine neue benannte Stelle mit Sitz in der
    Drittstaat, wie z. B. Japan oder der Schweiz, betroffen              EU27 bestellt werden. Entweder muss die Zertifizierung
    sind, profitieren Waren mit ihrem Ursprung in UK nach dem            erneut erfolgen oder die Unterlagen und Informationen
    ­Brexit nicht mehr davon. Zum Beispiel dürfen auch Vorpro-           werden rechtzeitig vor dem Brexit vertraglich übertra-
     dukte mit dem Ursprung in UK beim Export aus der EU27 in            gen. Für Produkte, die nach dem Brexit in der EU27 in
     die Vertragsstaaten nicht mehr auf die Präferenzen ange-            den Verkehr gebracht werden, muss die CE-Kennzeich-
     rechnet werden.                                                     nung entsprechend ausgetauscht werden.

3   Sowohl Einfuhr als auch Ausfuhr von Waren müssen ab dem           > Für nach der REACH-Verordnung zulassungspflichtige
    Brexit wechselseitig an der neuen Außengrenze zwischen               Chemikalien sind Maßnahmen zu erwägen, die vor dem
    EU27 und UK zollrechtlich behandelt werden. Die Rechts-              Brexit noch getroffen werden können. Infrage kommt
    konformität der Waren muss anlässlich des Grenzübertritts            z. B. die Verlagerung des entsprechenden Geschäfts-
    belegt werden.                                                       zweigs auf ein Unternehmen mit Sitz in der EU, z. B.

                                                                                                                                                  21
ein Tochterunternehmen. Ferner bietet die REACH-Ver-             Darüber hinaus sind auch sonstige warenbezogene Einfuhr-
      ordnung beschränkte Möglichkeiten, Registrierungen –             wie auch Ausfuhrbeschränkungen zu beachten. Die neue
      entsprechend aufschiebend bedingt auf den Brexit – zu            Pflichtenstellung kann nicht nur erhebliche organisatorische
      übertragen. Die ECHA stellt ein besonderes IT-gestütz-           Vorbereitungen erfordern, sondern auch technische Vorbe-
      tes Tool für bedingte Übertragungen aus Anlass des               reitungen, wie Anschaffung und der Betrieb bestimmter
      ­Brexit zur Verfügung.                                           Hard- und Software:

    > Zur Sicherung der Verkehrsfähigkeit von aus der EU im-           > Für Zigaretten ist – ab dem 20. Mai 2019 – der Importeur
      portierten Chemikalien im Vereinigten Königreich kann              verantwortlich, die Voraussetzungen für ein System der
      eine Übertragung der Registrierungen durch die ECHA                Rückverfolgbarkeit auf Packungsebene (Track & Trace)
      in das neue Registrierungssystem der HSE in UK infrage             in der Lieferkette zu schaffen.
      kommen; für das IT-gestützte System bestehen für die
      Anmeldung wie auch für das Einreichen der Dokumenta-             > Für importierte Chemikalien ist nach der REACH-Ver-
      tion Fristen.                                                      ordnung der Importeur in der Pflicht, die Registrierung
                                                                         selbst durchzuführen, es sei denn der Hersteller im Dritt-
3   Für jede Ware sollte geprüft werden, auf welchen Zeitpunkt           staat führt die Registrierung durch einen Ausschließ­
    es für ihre Verkehrsfähigkeit ankommt. Regelmäßig ist dies           lichen Vertreter durch.
    der Zeitpunkt, zu dem die Ware tatsächlich auf dem ent-
    sprechenden Markt in Verkehr gebracht wurde. Trifft dies       3   Wird das Unternehmen zum Importeur oder Exporteur an
    zu, berührt der Brexit Waren, die schon zuvor im freien Ver-       der Außengrenze von EU und UK, müssen rechtzeitig die
    kehr in der EU27 waren, nicht. Dies kann dafürsprechen,            Vorbereitungen für die zollrechtliche Behandlung und Ab-
    die Produktion, Einkauf und Lagerhaltung auf dem entspre-          fertigung auf beiden Seiten der Grenze getroffen werden,
    chenden Markt entsprechend zu steuern, um Friktionen               die wechselseitig sowohl für die Ausfuhr als auch für die
    durch den Brexit abzumildern.                                      Einfuhr erforderlich sind:

    > In der EU27 kommt es z. B. für die Rechtmäßigkeit der            > grundsätzlich Registrierung bei den Zollbehörden so-
      CE-Kennzeichnung von Industrieprodukten auf den                    wohl im Versendestaat als auch im Zielstaat (gesonderte
      Zeitpunkt des tatsächlichen Inverkehrbringens jeder ein-           EORI-Nummern in der EU und in UK);
      zelnen Ware an. Nimmt das CE-Kennzeichen Bezug auf
                                                                       > grundsätzlich muss der zollrechtliche Anmelder von
      eine benannte Stelle im Vereinigten Königreich, muss für
                                                                         Waren seinen Sitz im Staat haben, der die zollrechtliche
      noch nicht in den Verkehr gebrachte Waren die benann-
                                                                         ­Abfertigung durchführt.                                     Ende der Warenverkehrsfreiheit
      te Stelle geändert und dann die CE-Kennzeichnung an
      allen Produkten ausgetauscht werden.                             > Die zollrechtliche Abfertigung sowohl in den Mitglied-
                                                                         staaten der EU als auch in UK muss grundsätzlich IT-ge-
3   Für jede Lieferbeziehung und Ware sollte gesondert fest-
                                                                         stützt erfolgen, d. h. die erforderlichen Voraussetzungen
    gestellt werden, ob sich die rechtliche Rolle und die damit
                                                                         müssen geschaffen werden (Hardware, zertifizierte
    verbundene Pflichtenstellung des Unternehmens in der
                                                                         Software, Anmeldung), ggf. Rückgriff auf Dienstleister;
    Lieferkette verändert, insbesondere ob der Wirtschafts-
                                                                         dies gilt auch für das vereinfachte Anmeldeverfahren im
    teilnehmer durch den Brexit in der Lieferkette „aufsteigt“
                                                                         UK.
    und die Waren als erstes auf dem Markt in Verkehr bringt,
    d. h. „über Nacht“ zum Importeur wird. Trifft dies zu, wäre    3   Die Entwicklung und Dokumentation einer Compliance-­
    zu erwägen, ob die Lieferkette tatsächlich und vertraglich         Strategie für den Umgang mit den Folgen des Brexit ist
    angepasst werden kann; häufig erlauben oder verlangen              empfehlenswert. Von dem praktischen Nutzen einer Vor-
    die Regelungen die Bestellung von Dritten, die entweder            bereitung auf die Risiken abgesehen, bietet eine solche Do-
    die Teile der Pflichten übernehmen oder zumindest ent-             kumentation im Falle von Rechtsverstößen Argumente bei
    sprechende Dienstleistungen erbringen. Die Feststellung            der Abwehr von möglichen Verwaltungsmaßnahmen oder
    sollte auch Waren umfassen, die ganz oder teilweise ihren          im Rahmen der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder gar
    Ursprung in Drittstaaten außerhalb von EU und UK haben.            als Straftat.

                                                                                                                                                 23
Neben den allgemeinen Recht­
mäßigkeitsanforderungen an
die Datenverarbeitung sind die
­spezifischen Vorgaben zum
 ­Drittlandstransfer zu beachten.
IV.
DATENSCHUTZRECHT

Im Falle eines Austrittsabkommens wird UK spätestens mit Ab-
lauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 „Drittland“ im           Vorteile:
Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies be-
                                                                      > Öffentlich einsehbarer Beschluss bzgl. Drittland bie-
deutet, dass eine Datenübermittlung an das UK nur unter den
                                                                        tet Rechtssicherheit
zusätzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig
sein wird. Diese Artikel zielen darauf ab sicherzustellen, dass       > Datenübermittlung auf Grundlage eines Angemes-
der durch die DSGVO gewährleistete Schutzstandard durch                 senheitsbeschlusses bedarf keiner weiteren Geneh-
eine Übermittlung in ein Drittland nicht untergraben wird.              migung

Neben den allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen an die             Nachteile:
Datenverarbeitung sind die spezifischen Vorgaben zum Dritt-
landstransfer zu beachten, denn nach der DSGVO ist jeder              > Angemessenheitsbeschluss erfolgt nicht automa-
Datentransfer in ein Drittland rechtfertigungsbedürftig.                tisch, sondern setzt aufwendiges Prüfverfahren sei-
                                                                        tens der Europäischen Kommission voraus
Eine Rechtfertigung eines Drittlandstransfers ist zunächst auf
                                                                      > Dauer des Prüfverfahrens lt. Kommission ein bis zwei
Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäi-
                                                                        Jahre
schen Kommission möglich. Sofern dieser nicht vorliegt, kann
eine Übermittlung erfolgen, wenn geeignete Garantien wie              > Ein Angemessenheitsbeschluss käme somit nicht
bspw. Standardvertragsklauseln oder genehmigte verbindliche             rechtzeitig zum derzeit bestimmten Austrittsdatum
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Maß­                   von UK
gabe des Art. 46 DSGVO vorliegen.

In bestimmten Fällen können zwar Ausnahmen vom Erfor-
dernis des Angemessenheitsbeschlusses oder der geeigneten
Garantien bestehen; diese kommen allerdings nur sehr selten
                                                                  2. GEEIGNETE GARANTIEN –
in Betracht.                                                         ART. 46 DSGVO
                                                                  Ohne Beschluss kann eine Übermittlung an Drittland gem. Art.
1. ANGEMESSENHEITS-                                               46 DSGVO erfolgen, wenn geeignete Garantien zum Schutz
                                                                  der personenbezogenen Daten vorgesehen sind; diese sind
   BESCHLUSS – ART. 45 DSGVO                                      insbesondere:
Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland         3   Standarddatenschutzklauseln (SCCs)
ist nach Art. 45 DSGVO möglich, wenn die europäische Kom-
mission per Beschluss festgestellt hat, dass das entsprechen-     3   interne verbindliche Datenschutzvorschriften nach Maß­
de Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet.                    gabe des Art. 47 DSGVO,

3   Der sog. European Union Withdrawal Act aus UK über-           3   genehmigte Vertragsklauseln gem. Art. 45 Abs.3 lit. a)
    nimmt Datenschutzgrundverordnung größtenteils in briti-           ­DSGVO
    sches Recht
                                                                                                                                 Datenschutzrecht

                                                                  3   genehmigte Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen An-
3   Aufgrund der Befugnisse der Geheimdienste von UK beste-           wendung der Datenschutzgrundverordnung
    hen Zweifel, ob ein der Europäischen Union vergleichbares
    Datenschutzniveau besteht, denn die in Bezug auf natio­       3   zertifizierte Verpflichtungen Gem. Art. 42 DSGVO
    nale Sicherheit einschlägigen Rechtsvorschriften eines
    Landes sind bei der Prüfung des Schutzniveaus zu berück-
    sichtigen

                                                                                                                                       25
A) Standarddatenschutzklauseln – Art. 46 Abs. 2
   Lit. c) DSGVO
                                                               4. TO-DO’S
                                                               3   Datenschutzkonzepte sind entsprechend der Tatsache zu
Die Europäische Kommission kann Standarddatenschutzklau-
                                                                   überarbeiten, dass Übermittlungen an / nach UK nach dem
seln (SCCs) festlegen, auf deren Grundlage Datenübermitt-
                                                                   Brexit ein Drittland betreffen
lung erfolgen kann.
                                                               3   Sofern Einwilligung der betroffenen Person zur Datenver-
                                                                   arbeitung notwendig, muss diese die Datenübermittlung
  Vorteile:                                                        in das UK umfassen und es muss über bestehende Risiken
                                                                   aufgeklärt werden
  > Einigung hierüber direkt mit Vertragspartnern möglich
                                                               3   Übermittlung in Drittland ist auch in der Information der be-
  > keine erneute Genehmigung durch die Aufsichtsbe-               troffenen Person gem. Art. 13, 14 DSGVO anzugeben
     hörden erforderlich
                                                               3   Falls Auskunftsverlangen gem. Art. 15 DGSVO gestellt,
  Nachteile:                                                       muss Auskunft umfassen, dass personenbezogene Daten
                                                                   an Drittland übermittelt werden
  > SCCs nur für Übermittlung Verantwortliche an Ver-
     antwortliche (Controller-Controller) sowie für Über-      3   Das für Verarbeitungstätigkeit zu führende Verzeichnis, Art.
     mittlung Verantwortliche an Auftragsverarbeiter               30 DSGVO, muss Drittlandtransfer umfassen
     (Controller-Processor)
                                                               3   Drittlandtransfer bei bzw. für die Datenschutzfolgenab-
  > Bei Übermittlung an unselbstständige Niederlassung             schätzung gem. Art. 35 DSGVO zu beachten
     in UK ist kein Vertrag möglich, da kein selbstständiges
     Rechtssubjekt
                                                               5. AUSBLICK
  > Bei Übermittlung der Daten durch Auftragsverarbeiter
     an Unterauftragsverarbeiter mit Sitz im UK bestehen       3   Dem im März erschienen „Notfallplan“ der Datenschutz-
     im Regelfall keine SCCs zwischen Verantwortlichem             konferenz (DSK), dem Gremium der deutschen Daten-
     und Unterauftragsverarbeiter                                  schutzaufsichtsbehörden, Beachtung schenken

                                                               3   Auf lange Sicht ist mit einem Angemessenheitsbeschluss
                                                                   der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 45 Abs. 3
                                                                   DSGVO zu rechnen
B) Weitere geeignete Garantien – Art. 46 DSGVO
                                                               3   Hinsichtlich „illegaler“ Datentransfers, d. h. wenn die durch
Andere in Art. 46 DSGVO genannte Garantien sind bspw. Ver-
                                                                   die DSGVO und insbesondere in den Art. 44 aufgeführten
tragsklauseln zwischen der datenübermittelnden Stelle und
                                                                   Vorgaben nicht eingehalten werden, besteht die Gefahr,
der datenempfangenden Stelle; diese bedürfen allerdings der
                                                                   dass Bußgelder (Art. 83 DGSVO) verhängt werden; die
Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
                                                                   Behörden haben dabei wenig Ermessensspielraum von der
                                                                                                                                   Datenschutzrecht

                                                                   Verhängung von Bußgeldern abzusehen

                                                                                                                                         27
V.
                       BREXIT AND BRANDS

Welche Maßnahmen       Der Brexit hat auch beachtenswerte Auswirkungen hinsichtlich
                       des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere sind europa-
zum Schutz von         weit registrierte Schutzrechte wie Marken und eingetragene
                       Geschmacksmustern betroffen, da deren derzeitige räumliche
eingetragenen Marken   Geltung nach dem Brexit zwei verschiedene Rechtsräume, die
                       EU auf der einen und UK auf der anderen Seite, betrifft.
und Designs sind
erforderlich?          1. RELEVANTE
                          BREXIT-SZENARIEN
                       Die für den Schutz von eingetragenen Marken und Designs
                       relevanten Szenarien eines Brexits sind der Fall eines harten
                       Brexit sowie des Abschlusses eines Austrittsabkommens zwi-
                       schen UK und der EU.

                       A) Harter Brexit

                       3   Im Falle eines harten Brexit werden europaweite Rechte
                           des gewerblichen Rechtsschutzes in UK nach Maßgabe
                           der „The Trade Marks (Amendment etc.) (EU Exit) Regula-
                           tions 2018 behandelt, (Trade Marks Regulations 2018). Der
                           bisher von der Unionsmarke umfasste Schutz in UK wird in
                           ein sogenanntes „Comparable Right“ umgewandelt.

                       3   In der EU hat das Amt der Europäischen Union für geisti-
                           ges Eigentum (EUIPO) ein Dokument hinsichtlich der drin-
                           gendsten Fragen bzgl. des Brexit veröffentlicht: https://
                           euipo.europa.eu/ohimportal/de/brexit-q-and-a

                       3   Der europäische Gerichtshof wird letztinstanzlich in allen
                           Rechtsfragen entscheiden müssen; es verbleiben somit
                           große rechtliche Unsicherheiten

                       B) Austrittsabkommen

                       3   Kommt ein Austrittsabkommen zustande, könnten in die-
                           sem auch Fragen hinsichtlich der rechtlichen Behandlung
                           von Unionsmarken und eingetragenen Gemeinschaftsge-
                           schmacksmustern in UK nach Austritt festgelegt werden,
                           die inhaltlich voraussichtlich den Trade Marks Regulations
                           2018 entsprechen.

                       3   In der EU bliebe es bei den durch das EUIPO veröffentlich-
                           ten Regelungen, der Europäische Gerichtshof würde auch
                           in einem solchen Fall strittige Rechtsfragen entscheiden
                           müssen
2. VERTRÄGE MIT IP-BEZUG                                           3. TO-DO‘S
3   Für mit Wirkung vor oder zum 29. März 2019 erteilte Lizen-     3   Sollte europaweiter Markenschutz durch eine eingetragene
    zen hinsichtlich der Nutzung von Immaterialgüterrechten            Unionsmarke bis zum 29. März 2019 nicht erlangt werden,
    in UK, die grundsätzlich vom Schutzbereich einer Unions­           besteht die Möglichkeit, innerhalb von 9 Monaten die Prio­
    marke erfasst waren, gilt:                                         rität der Unionsmarke für die Anmeldung einer nationalen
                                                                       Marke in UK zu nutzen. Ist der Schutz in UK schnell erfor-
    > Lizenz behält ihre Gültigkeit für UK, der territoriale           derlich, sollte unverzüglich eine nationale Marke angemel-
      Schutz wird nunmehr vom Comparable Right abge-                   det werden.
      deckt.
                                                                   3   Alle eingetragenen gewerblichen Schutzrechte in UK soll-
    > Umfang der Lizenz richtet sich nach der Lizenzvereinba-          ten verlängert werden, außer diese sind für das Unterneh-
      rung                                                             men offenkundig irrelevant
    > Lizenzgeber und Lizenznehmer können diesbezüglich            3   Die Vor- und Nachteile einer beschleunigten Lösung aller
      abändernde Vereinbarungen treffen, die diese für not-            bestehenden Rechtstreitigkeiten hinsichtlich gewerblicher
      wendig erachten, um die Lizenz unter den veränderten             Schutzrechte mit Bezug zu UK bzw. der EU sollten abge-
      Umständen in UK weiter zu nutzen                                 wogen werden

3   Gleiches gilt für anderweitige Genehmigungen                   3   Strategien hinsichtlich Rechtsstreitigkeiten über die Verlet-
                                                                       zung europaweit bestehender Markenrechte sollten abge-
3   Bezugnahmen auf eine Unionsmarke in jedwedem Doku-
                                                                       wogen werden
    ment, welches vor dem Austrittsdatum erstellt wurde, wer-
    den so ausgelegt, dass die Bezugnahmen auf die Unions­         3   Verträge und Vereinbarungen sollten überarbeitet werden
    marke als Bezugnahmen auf die entsprechende Marke                  (insb. sog. co-existence-Vereinbarungen im Markenrecht)
    nach Recht des Vereinigten Königreichs zu verstehen sind;
    dies gilt nicht, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass    3   Registrierung der Lizenzen beim Intellectual Property­
    die im Dokument zum Ausdruck kommende Vereinbarung                 Office UK
    keine Wirkung für das UK entfalten sollte
                                                                   3   Planung mit höheren Kosten für die ggf. zusätzlich notwen-
3   Verträge und andere Vereinbarungen sollten ebenfalls, je           digen Markenanmeldungen oder rechtlichen Auseinander-
    nachdem wie diese abgefasst wurden, ggf. angepasst und             setzungen.
    auf Aspekte wie das anzuwendende Recht, den Gerichts-
    stand sowie ggf. hinsichtlich vertraglich vereinbarter Wett-
    bewerbsverbote überprüft werden
                                                                                                                                       Brexit and Brands

                                                                                                                                             29
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                                 KAPITEL   | AUTOREN:

       Thurn-und-Taxis-Platz 6    I.     Dr. Petra Timmermann

       60313 Frankfurt am Main    II.    Donata Freiin von Enzberg · Carsten Bartholl
       T. +49 (0)69 971 30 0
                                  III.   Lars Borchardt · Dieter Lang

                                 IV.     Dr. Christopher Jones · Dr. Axel von dem Bussche
               FRANKFURT          V.     Dr. Wiebke Baars

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ÜBER TAYLOR WESSING

Taylor Wessing ist eine führende internationale Wirtschaftskanzlei. Unsere Anwälte beraten Unternehmen weltweit in allen Fragen
des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts.

Mit mehr als 1.100 Anwälten an 32 Standorten – in Europa, dem Mittleren Osten, Asien und Repräsentanzbüros in den USA
– ­bieten wir hochqualifizierte Rechtsberatung. Ergänzt wird unsere internationale Präsenz durch ein Netzwerk exzellenter
Koope­rationskanzleien, mit denen wir seit vielen Jahren bei grenzüberschreitenden Projekten erfolgreich zusammenarbeiten.
In Deutschland ist Taylor Wessing mit mehr als 340 Beratern in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München vertreten.

Wir sind mit den Märkten, Leistungen und Produkten unserer Mandanten bestens vertraut und setzen uns intensiv mit aktuellen
Entwicklungen, Technologien und Innovationen auseinander. Dieses branchenspezifische Wissen verbinden wir mit rechtlicher
Expertise und bieten dadurch umfassende Beratung für Unternehmen, die ihr Wachstum nachhaltig sichern und ausbauen wollen.
Gemeinsam entwickeln wir zukunftsorientierte Lösungen.

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Diese Publikation stellt keine Rechtsberatung dar. Die unter der Bezeichnung Taylor Wessing tätigen Einheiten handeln unter einem gemeinsamen
Markennamen, sind jedoch rechtlich unabhängig voneinander; sie sind Mitglieder des Taylor Wessing Vereins bzw. mit einem solchen Mitglied verbunden.
Der Taylor Wessing Verein selbst erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Weiterführende Informationen sind in unserem Impressum unter http://
deutschland.taylorwessing.com/de/impressum zu finden.
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