NÖ Photovoltaik-Leitfaden- Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einem Blick - Energie- und ...

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NÖ Photovoltaik-Leitfaden- Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einem Blick - Energie- und ...
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                                     NÖ Photovoltaik-Leitfaden –
                                     Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs-
                                     und Anzeigeverfahren auf einem Blick
NÖ Photovoltaik-Leitfaden- Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einem Blick - Energie- und ...
Niederösterreich hat bereits 2015 ein wichtiges Etappenziel
                                  erreicht: 100 % Strom aus erneuerbaren Energien wie Wind,
                                  Wasser, Sonne und Biomasse. Unser Auftrag ist es, die erreichten
                                  100 % zu halten. Deshalb wird ein Ausbau von erneuerbarer
                                  Energie weiterhin notwendig sein. Bisher wurden in unserem
                                  Bundesland rund 34.000 Photovoltaik-Anlagen montiert.
                                  Diese decken den Strombedarf von 85.000 Haushalten.
                                  Die Bedingungen in unserem Bundesland sind günstig.
                                  Mit 30 bis 40 Quadratmeter Modulfläche lässt sich bereits
Foto © Weinfranz

                                  der Jahresstromverbrauch eines Haushaltes erzeugen.

                                    Solarstrom ist ein wichtiger Baustein, um die ­ambitionierten
                                    ­Energie- und Umweltziele des Landes Niederösterreich zu
                   ­erreichen. Die direkte Umwandlung von Sonnenlicht in elektrischen Strom ist eine
                    faszinierende und sinnvolle Technologie. Lautlos, ohne Emissionen wird ­Energie
                    erzeugt, wann immer die Sonne scheint. Und bei diesem Punkt sind sich alle
                    ­Zukunftsszenarien einig: Strom ist der Energieträger der Zukunft.

                   Um den weiteren Ausbau dieser zukunftsträchtigen Stromerzeugung zu
                   fördern, hat sich das Land Niederösterreich im Jahr 2018 entschieden, durch
                   gesetzliche Deregulierung dafür zu sorgen, dass noch mehr Photovoltaik-
                   Anlagen errichtet und in Betrieb gehen können. Durch entsprechende Novellen
                   des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 und der NÖ Bauordnung 2014 werden
                   nunmehr Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Modulspitzenleistung von 200 kWp
                   grundsätzlich genehmigungsfrei gestellt.

                   Der Leitfaden richtet sich an Projektwerber, Projektanten, Behörden und
                   Sachverständige. Er zeigt klar, welche Verfahren bei Errichtung von Photovoltaik-
                   Anlagen notwendig sind und welche Unterlagen Sie dazu brauchen.

                   Ihr Beitrag zur Energiewende ist enorm wichtig für Niederösterreich, um die
                   Abhängigkeit von Importen zu reduzieren und die Wirtschaft im Land zu stärken.
                   Denn unser Energiesystem der Zukunft ist „erneuerbar, regional und unabhängig“.

                   Ihr LH-Stellvertreter Dr. Stephan Pernkopf

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Einleitung

I
  m Leitfaden finden Sie eine Aufzählung der           Im Anhang des Leitfadens
  wichtigsten für Photovoltaikanlagen relevanten
  Gesetze und eine Beschreibung der erforderli-
                                                       finden sich:
chen Bewilligungs-, Genehmigungs- und Anzeige-
verfahren, die für die Errichtung und den Betrieb      XXTeil1 – Technische Anforderungen und An-
von Photovoltaikanlagen durchzuführen sind, so-          regungen, die bei der Planung einer Photo­
fern sie nicht genehmigungs- und anzeigefrei sind.       voltaikanlage zu berücksichtigen sind
Photovoltaikanlagen gelten seit der Novelle 2017
                                                       XXTeil2 - Anforderungen an Projektsunter­
zum Ökostromgesetz 2012 bereits von Gesetzes
                                                         lagen, welche einem Antrag auf energie-
wegen als „Ökostromanlage“. Eine Anerkennung
                                                         oder gewerberechtliche Genehmigung einer
als Ökostromanlage durch Bescheid des Landes-
                                                         Photovoltaikanlage anzuschließen sind
hauptmannes ist seit dieser Novelle nicht mehr
erforderlich. Voraussetzung für die Abnahme
und Vergütung oder für die Investitionsförderung
durch die Ökostromabwicklungsstelle                    Rechtsvorschriften
(OeMAG, Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien,
E-Mail: kundenservice@oem-ag.at,                       Gesetze, die bei der Errichtung von
Internet: www.oem-ag.at) ist das Vorliegen aller       Photovoltaik­anlagen zu beachten sind:
für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen      XXNÖ     Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Bewilligungen, Genehmigungen bzw. Anzeigen.
                                                       XXNÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
Für Photovoltaikanlagen bis einschließlich
                                                         (NÖ ElWG 2005)
5 kWpeak besteht keine erhöhte Vergütungspflicht
                                                       XXNÖ     Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)
(nur Abnahme zum Marktpreis).
                                                       XXNÖ     Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)
                                                       XXGewerbeordnung     1994 (GewO 1994)
                                                       XXWasserrechtsgesetz   1959 (WRG 1959)

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Erforderliche Behördenverfahren – Übersicht

NÖ Bauordnung 2014                                  Gewerbeordnung 1994

1. PV-Anlagen in Schutzzonen und erhal-             5. PV-Anlagen zur zumindest teilweisen Eigen-
  tungswürdigen Altortgebieten, sowie in              versorgung auf oder an gewerblichen Be-
  Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine             triebsanlagen (Näheres unter Abschnitt III):
  Bausperre gilt: Anzeige gemäß NÖ Bau-             Unabhängig von der Anlagengröße der PV-
  ordnung 2014 bei der Baubehörde                   Anlage (Engpassleistung) löst die PV-Anlage
2. PV-Freiflächen-Anlagen im Grünland               selbst idR keine Genehmigungspflicht nach der
  mit einer Engpassleistung von mehr                GewO aus. Da die PV-Anlage aber in diesem
  als 50 kW: Anzeige gemäß NÖ Bau-                  Fall Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sein
  ordnung 2014 bei der Baubehörde                   wird, und im Verfahren nach der GewO auch
3. Sonstige PV-Anlagen: bewilligungs-, anzeige-     Auswirkungen auf allfällige andere Anlagenteile
  und meldefrei gemäß NÖ Bauordnung 2014            zu prüfen sind, kann in speziellen Einzelfällen,
                                                    vor allem bei größeren Anlagen ab 200 kW-
                                                    peak eine anzeige- oder genehmigungspflich-
                                                    tige Änderung der Betriebsanlage vorliegen.
NÖ Elektrizitätswesengesetz
2005
                                                    NÖ Naturschutzgesetz
4. PV-Anlagen mit einer Modulspitzenleis-
  tung von mehr als 200 kWpeak: Genehmi-
                                                    6. PV-Anlagen auf Freiflächen außerhalb des
  gung gemäß NÖ Elektrizitätswesengesetz
                                                      Ortsbereiches: zusätzlich Bewilligung nach
  2005, sofern sie nicht den Vorschriften
                                                      NÖ Naturschutzgesetz 2000 erforderlich
  der Gewerbeordnung 1994 unterliegen,

a) nicht mehr als 500 kW Engpass-
leistung: vereinfachtes Verfahren

b) mehr als 500 kW Engpassleis-
tung: ordentliches Verfahren

4                                                NÖ Photovoltaik-Leitfaden
NÖ Photovoltaik-Leitfaden- Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einem Blick - Energie- und ...
I. NÖ Bauordnung 2014                                 die Beurteilung erforderlichen Unterlagen mit Be-
                                                      scheid zu untersagen. Ist zur Beurteilung des Vor-
                                                      habens die Einholung eines Gutachtens notwendig,
Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 sind         dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie,           nachweislich mitteilen, wodurch sich die Frist für
soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Geneh-      die Untersagung um 3 Monate verlängert. Wenn
migung bedürfen, von der NÖ Bauordnung 2014           von der Baubehörde innerhalb der Fristen keine
ausgenommen. Auf Photovoltaikanlagen mit einer        Untersagung erfolgt, dann darf der Anzeige­leger
Modulspitzenleistung von nicht mehr als               das Vorhaben ausführen. Das Vorhaben darf
200 kWpeak und auf Photovoltaikanlagen, die den       darüber hinaus auch ausgeführt werden, wenn
Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen,          die Baubehörde zu einem früheren Zeitpunkt
ist somit die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.          mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde
                                                      und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf
                                                      der gesetzlichen Frist begonnen werden darf.

A) Anzeigeverfahren                                   Soll die Photovoltaikanlage an einem Bauwerk
                                                      montiert werden, so ist zu prüfen, ob durch die
Photovoltaikanlagen, die errichtet werden             Abänderung des Bauwerks die Standsicherheit
                                                      tragender Bauteile oder der Brandschutz be-
XXinSchutzzonen und erhaltungswürdigen
                                                      einträchtigt werden. Zutreffendenfalls ist eine
  Altortgebieten, sowie in Gebieten, in denen
                                                      Baubewilligung von der Baubehörde für die
  zu diesem Zweck eine Bausperre gilt, oder
                                                      Abänderung des Bauwerks zu erwirken. In diesem
XXauf  Freiflächen im Grünland (ausgenommen           Fall sind mit der Planung und Berechnung des
  auf Gebäudedächern) und eine Engpass-               Vorhabens Fachleute zu betrauen, die dafür ge-
  leistung von mehr als 50 kW aufweisen,              werberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.
sind der Baubehörde mindestens sechs Wochen
vor dem Beginn der Ausführung anzuzeigen.
Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurtei-
                                                      Näheres erfahren Sie bei Ihrer
lung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche
                                                      Baubehörde (in der Regel der Bürgermeister).
Darstellung und Beschreibung des Vorhabens
in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Be-
stimmungen der NÖ Bauordnung 2014, dem NÖ
Raumordnungsgesetz 2014, dem NÖ Kleingarten-
gesetz oder einer Durchführungsverordnung zu
diesen Gesetzen, hat die Baubehörde das Vorha-
ben innerhalb von 6 Wochen ab Vorliegen aller für

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NÖ Photovoltaik-Leitfaden- Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einem Blick - Energie- und ...
B) A
    nzeigeverfahren bei                              Vereinfachtes Verfahren
   Betriebsanlagen
                                                      Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
Photovoltaikanlagen, die den Vorschriften der         gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Die Behörde
Gewerbeordnung unterliegen (siehe Abschnitt III),     hat das Projekt durch Anschlag in der betroffe-
sind – soweit sie nach § 15 Abs. 1 NÖ Bauord-         nen Gemeinde bekannt zu machen. Die Projekt­
nung 2014 anzeigepflichtig sind – der Baubehör-       unterlagen liegen sodann während eines Zeitrau-
de anzuzeigen (siehe Abschnitt I A). Wenn die         mes von höchstens 4 Wochen bei der Gemeinde
Baubehörde ihre Baukompetenz der Bezirks-             auf. Während dieser Zeit können Nachbarn von
verwaltungsbehörde übertragen hat, werden             Ihrem Recht Gebrauch machen, begründete
das baubehördliche Verfahren und das gewer-           Einwendungen bei der Behörde zu erheben. Den
berechtliche Genehmigungsverfahren von der            Eigentümern der unmittelbar an den Standort
Bezirksverwaltungsbehörde abgewickelt. Ist keine      angrenzenden Grundstücke, den betroffenen
Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, bleibt       Grundeigentümern, der NÖ Umweltanwaltschaft
die Baubehörde zuständig (siehe Abschnitt I A).       und der Standortgemeinde ist der Inhalt des
                                                      Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis
                                                      zu bringen. Die Behörde hat unter Bedachtnahme
                                                      auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn
                                                      über das Vorhaben abzusprechen. Eine mündliche
                                                      Verhandlung ist nicht zwingend erforderlich.
II. NÖ Elektrizitäts­
    wesengesetz 2005
                                                      Ordentliches Verfahren
Wer eine Photovoltaikanlage mit einer Modul­
spitzenleistung von mehr als 200 kWpeak errich-       Für eine Photovoltaikanlage mit einer Eng-
ten, betreiben oder wesentlich ändern will, hat       passleistung von über 500 kW ist eine münd-
um eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitäts­        liche Verhandlung zwingend vorgesehen. Zur
wesengesetz 2005 anzusuchen, sofern die An-           mündlichen Verhandlung werden ­insbesondere
lage nicht unter die Gewerbeordnung fällt.            der Antragsteller, die betroffenen Grund­
                                                      eigentümer, die Anrainer, die NÖ Umwelt­
Dem Ansuchen sind Unterlagen (siehe Anhang,           anwaltschaft und die Standortgemeinde
Teil 2), erstellt von einem nach den berufs-          ­geladen, denen ein Mitspracherecht zukommt.
rechtlichen Vorschriften hierzu Befugten, in
mindestens zweifacher Ausfertigung anzuschlie-
ßen. Wenn technisch möglich, wird gebeten,
der Behörde eine Ausfertigung der Unterlagen
auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.

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Erteilung der Genehmigung                           Ergibt das Genehmigungsverfahren, dass die
                                                    Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi-
                                                    gung gegeben sind, so sind die Errichtung und der
Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Ge-
                                                    Betrieb der Photovoltaikanlage unter Vorschrei-
nehmigung setzt voraus, dass durch die Errich-
                                                    bung von allfälligen Auflagen zu genehmigen.
tung und den Betrieb der Photovoltaikanlage
XXdas Leben oder die Gesundheit des Betreibers      Können die Auswirkungen der Photovoltaik­
  der Erzeugungsanlage nicht gefährdet werden,      anlage auf Menschen und Umwelt zum Zeitpunkt
XXdas Leben oder die Gesundheit oder das            der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt
  Eigentum oder sonstige dingliche Rechte           werden, so kann zunächst nur eine Errichtungs-
  der Nachbarn nicht gefährdet werden,              genehmigung, allenfalls verbunden mit einem
                                                    befristeten Probebetrieb, erteilt werden. Die
XXNachbarn   nicht unzumutbar belästigt werden,
                                                    Betriebsgenehmigung wird dann auf Grund
XXdie zum Einsatz gelangende Energie un-            der beim Probebetrieb gewonnenen Erfah-
  ter Bedachtnahme auf die Wirtschaft-              rungen mit einem eigenen Bescheid erteilt.
  lichkeit effizient eingesetzt wird und
XXkeinWiderspruch zum Flächen-                      Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt,
  widmungsplan besteht.                             wenn die Fertigstellung nicht binnen 5 Jahren
                                                    nach rechtskräftiger Erteilung aller erforder-
                                                    lichen Bewilligungen und Genehmigungen an-
                                                    gezeigt wird, nicht vor Ablauf des befristeten
                                                    Probebetriebes um Erteilung der Betriebsge-
                                                    nehmigung angesucht wird oder der Betrieb
                                                    durch mehr als 5 Jahre unterbrochen wird. Die
                                                    Behörde kann die Fristen auf Grund eines vor
                                                    Ablauf der Frist gestellten Antrags verlängern.

                                                    Näheres erfahren Sie bei der NÖ Landesregierung,
                                                    Abt. Umwelt- und Energierecht (Landhausplatz 1,
                                                    3109 St. Pölten; Tel.: 02742/9005/14501).

7                                                NÖ Photovoltaik-Leitfaden
III. Gewerbeordnung 1994                              terliegen ebenso der Gewerbeordnung 1994 und
                                                      nicht dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005.

Bei Photovoltaikanlagen, die Bestandteil              Photovoltaikanlagen, die dazu dienen, einen
­einer gewerblichen Betriebsanlage sind,              Gewerbebetrieb mit Strom zu versorgen
 sind folgende Fälle zu unterscheiden:                (Fälle 2 und 3), sind Teil der Betriebsanlagen
                                                      im Sinne der Gewerbeordnung.

                                                      Betriebsanlagen dürfen in der Regel nur mit
1. Volleinspeiser                                     einer Genehmigung der zuständigen Bezirks-
                                                      verwaltungsbehörde errichtet und betrieben
                                                      werden. Eine Genehmigung ist erforder-
Das sind jene Anlagen, die den erzeugten Strom
                                                      lich bei Anlagen, die geeignet sind, u.a.
vollständig ins öffentliche Netz einspeisen.
Diese Anlagen unterliegen nicht der Gewerbe-          XXeineGefahr für Leben und Gesundheit des Ge-
ordnung und benötigen bei Überschreiten der             werbetreibenden, von Nachbarn oder Kunden,
200-kWpeak-Grenze eine Genehmigung nach               XXeineGefahr für das Eigentum
dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005.                   von Nachbarn oder
                                                      XXeine   unzumutbare Belästigung von Nachbarn
                                                      zu bewirken. Auch eine Änderung von Betriebs-
2. Überschusseinspeiser                               anlagen bei welcher derartige Auswirkungen
                                                      zu erwarten sind, bedarf einer Genehmigung
Das sind jene Anlagen, bei denen der erzeugte         nach der Gewerbeordnung. Ob dies gegeben ist,
Strom zumindest teilweise auch für die eigene Be-     muss im Einzelfall durch die zuständige Bezirks-
triebsanlage verwendet wird und nur Überschüsse       verwaltungsbehörde entschieden werden.
in das öffentliche Netz eingespeist werden. Diese
Anlagen unterliegen der Gewerbeordnung 1994           Bei Photovoltaikanlagen ist grundsätzlich davon
und nicht dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005.       auszugehen, dass sie keine Gefährdungen und
                                                      Belästigungen hervorrufen werden, welche eine
                                                      Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung
                                                      auslösen. Da die PV-Anlage aber in der Regel
3. I nselanlagen (ausschließliche                    Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sein wird,
   Deckung des Eigenbedarfs                           und im Verfahren nach der Gewerbeordnung (vor
                                                      allem bei Änderungen – z.B. nachträglicher Einbau
   ohne Netzeinspeisung)                              einer PV-Anlage) auch Auswirkungen auf allfällige
                                                      andere Anlagenteile zu prüfen sind, kann in spezi-
Das sind jene Anlagen, die nicht mit dem öf-          ellen Einzelfällen, vor allem bei größeren Anlagen
fentlichen Verteilnetz verbunden sind und den         ab 200 kWpeak eine anzeige- oder genehmigungs-
erzeugten Strom vollständig für die eigene            pflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegen.
Betriebsanlage verwenden. Diese Anlagen un-

8                                                  NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Vor allem dann, wenn spezifische ungewöhnliche      Ausfertigung vorzulegen. Das Genehmigungs-
oder gefährliche örtliche Umstände (z.B.:           verfahren nach der Gewerbeordnung ist ähn-
Gefährdungen der Standfestigkeit (Statik),          lich dem ordentlichen Verfahren nach dem NÖ
Situierung in einem Gefährdungsbereich,             Elektrizitätswesengesetz 2005 gestaltet.
etwa Versperren von Notausgängen,
explosionsgeschützte Bereiche u.ä.; Situierung
in einem Bereich, der für die Gewährleistung
                                                    Die gewerberechtliche
eines störungsfreien Verkehrsflusses relevant
                                                    Genehmigung erlischt, wenn
ist, etwa Blockieren eines Zufahrtsweges
zu einer öffentlich benützten Einrichtung)          XXder Betrieb nicht binnen fünf Jahren nach
auftreten, kann im konkreten Einzelfall               erteilter Genehmigung in zumindest ei-
eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht                nem für die Erfüllung des Anlagenzwecks
nach der Gewerbeordnung entstehen.                    wesentlichen Teil aufgenommen
                                                    XXoder durch mehr als fünf Jahre in allen für
Daher wird empfohlen, in unklaren Fällen
                                                      die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentli-
mit der Bezirksverwaltungsbehörde abzu-
                                                      chen Teilen der Anlage unterbrochen wird.
klären, ob eine gewerberechtliche Genehmi-
gung erforderlich ist. Für diese Abklärung          Die Behörde kann die Frist zur Inbetriebnahme
wird die Bezirksverwaltungsbehörde vom              auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten
Bauwerber folgende Angaben benötigen:               Antrags auf insgesamt sieben Jahre verlängern.

XXdie Engpassleistung und die Modul-
  spitzenleistung der Anlage,
XXdieSituierung der PV-Module, der                  Näheres erfahren Sie bei der für den
  Wechselrichter, DC-Kabelführung,                  Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen
XXdie
                                                    Bezirksverwaltungsbehörde.
      ausreichende Tragfähig-
  keit der Unterkonstruktion,
XXund ggf. Angaben über Sicherheitsvorkehrun-
  gen im Dachbereich (Arbeitnehmerschutz)
Wenn für die Photovoltaikanlage eine Genehmi-
gung nach der Gewerbeordnung erforderlich ist,
so sind mit dem Antrag auf Erteilung der Geneh-
migung der Behörde jene Projektsunterlagen
vorzulegen, die im Anhang zu diesem Leitfaden
genannt sind. Die Unterlagen sind in vierfacher

9                                                NÖ Photovoltaik-Leitfaden
IV. NÖ Naturschutz-                                V. NÖ Raumordnungs-
     gesetz 2000                                        gesetz 2014

Außerhalb des Ortsbereichs, das ist ein baulich     Eine Photovoltaikanlage oder eine Gruppe
oder funktional zusammenhängender Teil eines        von Photovoltaikanlagen mit einer
Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Indus-      Engpassleistung von mehr als 50 kW, die nicht
trie- oder Gewerbeparks), bedarf die Errichtung     auf Gebäudedächern errichtet werden, dürfen
und wesentliche Änderung von Bauwerken (etwa        im Grünland nur auf Flächen mit der Widmung
auch Photovoltaikanlagen), die nicht Gebäude        „Grünland-Photovoltaikanlagen“ errichtet werden.
sind und die auch nicht in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von
sachlich untergeordneter Bedeutung sind, der
Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz.

Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem          VI. Wasserrechts-
Gebäude außerhalb des Ortsbereiches mon-
tiert werden sollen, unterliegen daher keiner
                                                         gesetz 1959
Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz.
                                                    Eine Bewilligung nach dem Wasserrechts-
Einem Antrag auf Erteilung einer natur-             gesetz ist dann erforderlich, wenn eine
schutzrechtlichen Bewilligung sind insbeson-        Photovoltaikanlage im Hochwasserabfluss-
dere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in        bereich zur Errichtung gelangen soll (zu-
dreifacher Ausfertigung anzuschließen.              ständig: Bezirksverwaltungsbehörde).

Die naturschutzrechtliche Bewilligung er-
lischt, wenn nicht binnen 2 Jahren ab Rechts-
kraft mit der Ausführung begonnen wird
oder wenn nicht innerhalb von 5 Jahren die
Fertigstellung erfolgt. Die beiden Fristen kön-     VII. Weitere Verfahren
nen auf Grund eines vor Ablauf der Frist
gestellten Antrags verlängert werden.
                                                    Im Einzelfall können weitere Verfahren not-
                                                    wendig sein (z. B. Luftfahrt, Denkmalschutz).

Näheres erfahren Sie bei den für den Vollzug
des Naturschutzgesetzes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden.

10                                               NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Anhang – Teil 1
Technische Anforderungen und                           a) S
                                                           tandsicherheit –
Anregungen, die bei der Planung                           Freiflächenanlagen
einer Photovoltaikanlage zu
berücksichtigen sind.                                  Die Unterkonstruktion und die Fundierung sind
                                                       entsprechend den zu erwartenden Eigengewich-
                                                       ten, Windlasten, Schneelasten und sonstigen
                                                       maßgeblichen Belastungen zu planen und zu be-
Der Anhang bezieht sich auf die Errichtung von
                                                       messen. Hierzu sind die einschlägigen ­ÖNORMEN
PV-Anlagen bestehend aus PV-Modulen, einer
                                                       (ÖNORM EN 199x und ÖNORM B 199x)
eventuellen Unterkonstruktion, Wechselrich-
                                                       anzuwenden. Die Fundierung ist auf die vor-
tern und den dazugehörigen Stromleitungen.
                                                       handenen Bodenverhältnisse abzustimmen.
Werden mehrere rechtlich eigenständige PV-Anla-
gen nebeneinander geplant und errichtet, so sind
diese baulich und elektrotechnisch komplett vonei-     Anlagen auf Bauwerken
nander zu trennen. Jede dieser Anlagen ist in ei-
                                                       Diese sind mittels berechneten oder geprüf-
nem eigenen Bereich zu errichten, es sind eigene
                                                       ten Systemen am Dach bzw. an der Fassade
Kabelführungen, eigene Wechselrichter, bei Frei-
                                                       zu befestigen bzw. aufzustellen. Die Befesti-
flächenanlagen eigene Umzäunung mit Zugang
                                                       gungsmittel dürfen die Gebrauchstauglichkeit
usw. auszuführen. Es ist für jede Anlage ein eige-
                                                       und Funktionstüchtigkeit der Dacheindeckung
ner Anschluss an das Verteilernetz erforderlich.
                                                       und der Fassade nicht beeinträchtigen.

                                                       Die vorhandene Dach- oder Wandkonstruktion
                                                       muss geeignet sein, die zusätzlichen Lasten
1. Anforderungen aus
                                                       (z.B. Eigengewicht, Ballastierungslasten, erhöh-
    bautechnischer Sicht                               te Schneelast und zusätzliche Windbelastung
                                                       bei aufgeständerter Montage) aufzunehmen.
Die Planung und die Errichtung einer PV-               Ballastierungslasten ohne lastverteilende Unter-
Anlage haben nach dem Stand der Technik                konstruktion sind als Punktlasten anzusetzen.
zu erfolgen. Die Schwerpunkte der bautech-             Bezüglich der Befestigungsmittel, der zusätzlichen
nischen Beurteilung liegen auf der stand­              Belastungen und sonstiger konstruktiver Anfor-
sicheren Planung und Montage der PV-Module             derungen ist die ÖNORM M 7778 anzuwenden.
und deren Unterkonstruktion, auf dem Brand-            Bei Ballastierungssystemen ohne mechanische
schutz und auf der Nutzungssicherheit.                 Verbindungsmittel ist eine zusätzliche Siche-

11                                                  NÖ Photovoltaik-Leitfaden
rung gegen das Abgleiten und Abstürzen der           Leitungsführungen durch Brandabschnittswände
PV-Module herzustellen oder es ist die ausrei-       und über Brandabschnittswände sind gegen einen
chende Gleitsicherheit vor Ort nachzuweisen.         Brandüberschlag entsprechend abzuschotten. Von
                                                     Zuluftöffnungen und sonstigen Anlagenteilen auf
Müssen Umbauten oder Verstärkungen an                Dächern und Wänden ist ein ausreichender Sicher-
der bestehenden Tragkonstruktion (z.B. Dach­         heitsabstand einzuhalten. Bei PV-Dachanlagen
konstruktion) vorgenommen werden, ist hierzu         sind in Abständen von max. 40 m Freistreifen mit
eine baurechtliche Bewilligung erforderlich.         einer Breite von zumindest 1,00 m vorzusehen.
Die Standsicherheit ist dann gemäß Anlage 1 zur
NÖ Bautechnikverordnung 2014 nachzuweisen.           Durch die PV-Anlage dürfen die Fluchtwege
                                                     nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt in glei-
                                                     cher Weise auch für die Rettungswege.

b) Brandschutz                                       Für die Aufstellung des Wechselrichters ist kein
                                                     eigener Raum erforderlich. In unmittelbarer
Eine PV-Anlage gilt als elektrische Anlage, von      Nähe des Wechselrichters dürfen keine brenn-
der eine erhöhte Brandgefahr ausgeht. Die            baren Materialien vorhanden sein. Der Wech-
Hauptgefahr geht von den gleichstromführenden        selrichter ist auf eine Unterkonstruktion mit
Anlagenteilen aus, da diese im Regelfall nicht       einem Feuerwiderstand REI 90 bzw. EI 30 aus
ab- bzw. weggeschalten werden können und sich        Baustoffen mit einem Brandverhalten zumindest
im Störfall ein Lichtbogen bilden kann. Daher        der Klasse A2 (nichtbrennbar) zu montieren.
sind die Bauteile, die die PV-Anlage von anderen     Diese Unterkonstruktion muss den Wechsel-
Räumen trennen, brandschutztechnisch neu zu          richter allseitig mindestens 0,50 m überragen.
beurteilen. Gegen Bereiche, in denen mit grö-        Über Wechselrichtern liegende brennbare Bau-
ßeren Menschenansammlungen zu rechnen ist            teile sind ebenfalls in REI 90 bzw. EI 30 auszu-
(z.B. Veranstaltungsstätten, Schulen, Kranken-       führen oder zu verkleiden. Die Aufstellung in
häuser, …), sind erhöhte Anforderungen an den        Räumen, in denen größere Mengen an brenn-
Brandschutz bis hin zu einem Feuerwiderstand         baren Stoffen gelagert sind, ist nicht zulässig.
von REI 90 bzw. EI 90 erforderlich. Gegen Ar-
beitsräume können auch entsprechende orga-           Die weiteren DC-Anlagenteile (DC-Leitungen,
nisatorische Maßnahmen ausreichend sein.             Generatoranschlusskasten, …) dürfen nicht auf
                                                     bzw. in unmittelbarer Nähe von brennbaren
Die PV-Anlage darf vorhandene Brandabschnitte        Materialien geführt werden. Insbesondere ist
nicht überbrücken. Daher ist von Grundstücks-        ein entsprechender Sicherheitsabstand zu licht-
grenzen mit Brandwänden ein Abstand von min-         bogenempfindlichen Dach- und Wandflächen
destens 0,50 m einzuhalten. Bei inneren Brand-       (inkl. Dach– und Wandkonstruktion) einzuhalten
wänden ist von der Mitte der Brandwand jeweils       (z.B. Foliendach, Unterkonstruktion aus Holz).
beidseitig ein Abstand von 0,5 m einzuhalten.

12                                                NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Von den gleichstromführenden Teilen der                 Gebäudezugänge und –zufahrten fallen.
PV-Anlage (PV-Module, DC-Kabel, …) geht                 Entsprechende bauliche Vorkehrungen
aufgrund der hohen Spannung bei Beschädigung            (z.B. Schneerechen) sind zu treffen.
oder im Brandfall eine Gefahr für die Einsatzkräfte
aus. Maßnahmen zur Minimierung des Risikos              Bei Fassadenanlagen dürfen bei Glasbruch
sind in der OVE-Richtlinie R 11-1 (PV-Anlagen –         keine gefahrbringenden Glasteile entstehen.
zusätzliche Sicherheitsanforderungen – Teil 1:          Es ist vorzugsweise ESG-HST für die Glasab-
Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften)            deckung der PV-Module zu verwenden.
angeführt. Hier sind u.a. bauliche Maßnahmen
und weitere Maßnahmen in Absprache mit
der örtlichen Feuerwehr vorzusehen.
                                                        d) Hochwasser
Die PV-Anlage ist in einem allenfalls vorhan-
denen Brandschutzplan einzuarbeiten.                    Die PV-Module, der Wechselrichter und sonstige
                                                        nicht wasserdichte Anlagenteile sollen mit ei-
Wird für die Erste Löschhilfe ein Feuerlöscher          nem Freibord von mindestens 30 cm über dem
bereitgehalten, so muss dieser zur Bekämpfung           100-jährlichen Hochwasser (HW 100) liegen.
von Elektrobränden geeignet sein (Glutbrand-
pulver, bei größeren Räumen: auch CO2).

c) Nutzungssicherheit                                   2. Anforderungen aus
                                                            elektrotechnischer Sicht
Eine Freiflächenanlage ist als abgeschlossene
elektrotechnische Betriebsanlage anzusehen und          Bei Planung und Errichtung einer PV-Anlage
daher gegen den Zutritt Unbefugter mit einem            sind die normativen Grundlagen einzuhalten,
Zaun mit einer Höhe von mind. 1,80 m zu um-             d.h. die Vorgaben der SNT-Vorschriften sowie
geben. Für den Zugang und die Zufahrt ist ein           der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712, die relevanten
versperrbarer Zugang (Türe, Tor) vorzusehen.            OVE-Richtlinien (R 6-2-1, R 6-2-2, und R 11-1) und
Zwischen der Einzäunung und den PV-Paneelen ist         bezüglich der Kabelverlegung die OVE E 8120.
ein Abstand von mind. 1,50 m einzuhalten. Werden
auf Freiflächenanlagen Tiere gehalten, sind die         Mit dem Netzbetreiber sind die Rahmenbe-
Kabel und Leitungen gegen Verbiss zu schützen.          dingungen hinsichtlich des Anschlusses an
                                                        das Verteilernetz wie z.B. mögliche Einspei-
Allenfalls von den PV-Module abrutschender              seleistung, Ausführung des Netzentkupp-
Schnee darf nicht auf Nachbargrundstücke,               lungsschutzes, erforderliche Leistungsmerk-
Verkehrsflächen, Wege, Parkplätze und                   male der Wechselrichter, … abzuklären.

13                                                   NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Bei bestehendem Hausanschluss bzw. be-             3. Blendung der Umgebung
stehender Hauptverteilung ist zu prüfen, ob
diese ausreichend dimensioniert sind.
                                                   PV-Anlagen sind so zu planen, dass eine über-
                                                   mäßige Blendung von Fahrzeugen auf Straßen,
Werden Kabelleitungen im Erdreich ver-
                                                   von Eisenbahnen, von Flugzeugen im Bereich
legt, so sind die Einbauten zu erheben.
                                                   von Flugplätzen und von Aufenthaltsbereichen
Bei der geplanten Situierung der PV-Module,        in oder bei Gebäuden verhindert wird. Dies kann
der DC-Leitungen und der Wechselrichter ist        durch entsprechende Ausrichtung der PV-Module
zu beachten, dass die gleichspannungssei-          oder durch die Errichtung von Blendschutz-
tigen Anlagenteile grundsätzlich gegen den         maßnahmen (z.B. Dämme, Sichtschutzzäune,
Zugriff von Unbefugten zu schützen sind.           Mauern, dichte, immergrüne Bepflanzungen)
                                                   erreicht werden. Die zumutbaren Blendungen
Zu beachten ist auch das Umfeld der PV-Anlage,     und die Maßnahmen zur Vermeidung einer
wie z.B. Freileitungen über den Modulflächen,      Blendung sind in der OVE-Richtlinie R 11-3 (Blen-
brand- oder explosionsgefährdete Räume             dung durch Photovoltaikanlagen) angegeben.
oder Fluchtwege, wodurch sich eventuell
die Anwendung anderer Normen ergibt.

Ist das Gebäude mit einer äußeren Blitzschutz-
anlage ausgestattet, so ist die PV-Anlage
entweder in diese einzubinden oder es ist
eine eindeutige Trennung erforderlich. Ab-
hängig davon hat die Auswahl der geeigneten
Überspannungsschutzgeräte zu erfolgen.

14                                              NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Anhang – Teil 2
Anforderungen an Projektsunterlagen,                XXArtder Einspeisung (Überschusseinspei-
welche einem Antrag auf energie- oder                 sung/VoIIeinspeisung) oder Inselbetrieb
                                                    XXModulspitzenleistung(kWpeak),
gewerberechtliche Genehmigung einer
                                                      AC-Nennleistung der Wechselrichter (kW)
Photovoltaikanlage anzuschließen sind
                                                    XXAnzahl   und Fläche der PV-Module
                                                    XXelekrotechnischeAngaben mit Bezug zu den
                                                      normativen Grundlagen wie SNT-Vorschriften
Die unten angeführten Punkte sind eine
                                                      (ÖVE/ÖNORM E 8001, ÖVE-EN 1, …), Normen
Orientierungshilfe für die Zusammenstellung
                                                      (ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712, OVE E 8120, …)
der im Allgemeinen notwendigen
                                                      und technische Regeln (OVE-Richtlinien, …),
Einreichunterlagen und der technischen
                                                      zum Netzsystem und zu den elektrischen
Angaben für eine bau- und elektrotechnische
                                                      Schutzmaßnahmen für AC- und DC-Seite, zum
Beurteilung im Genehmigungsverfahren.
                                                      Netzentkupplungsschutz, zum Blitz- und Über-
                                                      spannungsschutz, zum Potentialausgleich, …
                                                    XXAngaben    zu den Wechselrichtern (Ausgangs-
1. Rechtliche Angaben
                                                      leistung, Isolationsüberwachungseinrichtung,
Name und Anschriften der                              Fehlerstrom-Überwachungseinheit, …)
Grundstückseigentümer, der an den                   XXAngaben  zu den PV-Modulen
Baugrundstücken dinglich Berechtigten                 (Modulleistung, Schutzklasse II, …)
und der Anrainer (das sind Eigentümer von           XXAngaben zur DC-Kabelverlegung (Maßnah-
Grundstücken, welche an das Baugrundstück             men im Sinne der OVE-Richtlinie R 11-1)
unmittelbar angrenzen) gemäß Grundbuch
                                                    XXbautechnische  Angaben zum Befestigungssys-
(Katastralgemeinde und Nummer des
                                                      tem (Schraubsystem, Klemmsystem, geklebtes
betroffenen Grundstückes anführen),
                                                      System, Ballastierungssystem, dach- bzw. wand-
Nachweis des Eigentums an den in Anspruch             integriertes System, aufgeständertes System),
genommenen Grundstücken und Bauwerken oder            zur Unterkonstruktion, zur Fundierung und zu
Zustimmung der Eigentümer und Berechtigten.           den Bodenverhältnissen bei Freiflächenanlagen;
                                                      statische Aussagen zur Unterkonstruktion
                                                    XXZugriffsschutz für den gleichspannungsseitigen
2. Technische Beschreibung                            Teil der PV-Anlage
                                                    XXBaubeschreibung  der Flächen und Räume, auf
In der technischen Beschreibung ist die geplan-
                                                      und in denen Anlagenteile untergebracht werden
te PV-Anlage nachvollziehbar darzustellen, d.h.
                                                    XXAngaben zu möglichen übermäßigen
die folgenden Punkte sind zu beschreiben:
                                                      Blendungen der Umgebung

15                                               NÖ Photovoltaik-Leitfaden
3. Statische Bestätigung bzw.                      Wechselrichter, Kabelleitungen (DC- und
                                                    AC-Leitungen, ober- und unterirdisch),
    statischer Nachweis
                                                    Überspannungsableiter, Einspeisestelle,
bei neuen Gebäuden: Berücksichti-                   Erschließung, Zugang, Zufahrt zur Anlage,
gung beim Standsicherheitsnachweis                  Einzäunung; Bemaßung der maßgeblichen
                                                    Abstände und Abmessungen
bei bestehenden Gebäuden: statische Bestätigung
oder statischer Nachweis, dass die zusätzlichen
Einwirkungen, wie z.B. Eigengewichte,               7. Einpoliges Übersichtsschaltbild
Ballastierungslasten, erhöhte Schnee- bzw.
Windlast bei aufgeständerter Ausführung,            Im einpoligen Übersichtsschaltbild ist die
zufolge der PV-Anlage durch die bestehende          geplante PV-Anlage darzustellen, d.h. Einbindung
Tragkonstruktion aufgenommen werden können.         ins Netz, Netzentkupplung, Wechselrichter,
                                                    Aufteilung und Verschaltung der PV-Module,
                                                    Überspannungsschutz, Schalt- und
4. A
    uszug aus dem                                  Schutzeinrichtungen, Potentialausgleich, …
                                                    sowie die netzseitige Projektsgrenze.
   Flächenwidmungsplan

                                                    8. Datenblätter der PV-Module
5. Übersichts-Lageplan
                                                        und Wechselrichter
Darstellung des Grundstückes mit Umgebung,
Grundstücksgrenzen, Grundstücksnummern,
Höhenangaben des Geländes und allfälliger           9. Stellungnahme des Netzbetreibers
Hochwässer, bestehende Bauwerke,                        mit Bezug zur geplanten
Anlagen und Leitungen, PV-Anlage,
                                                        Einspeiseleistung
Wechselrichterraum und Übergabestelle.

6. Anlagenplan                                      Anmerkung: Umfasst das Projekt für
                                                    die Einspeisung ins öffentliche Netz
Grundrisse, Ansichten und Schnitte mit
                                                    eine eigene Trafostation, so sind für
Darstellung von Baubestand, mit Dach- bzw.
                                                    diese zusätzliche Unterlagen zur
Wandaufbauten, Dachöffnungen, Fenster,
                                                    technischen Beurteilung erforderlich.
Wandöffnungen, Dach- bzw. Wanddurchführungen,
PV-Module mit Neigungswinkel, Befestigung
und Tragkonstruktion, Unterkonstruktion,

16                                               NÖ Photovoltaik-Leitfaden
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Amt der NÖ Landesregierung,
Abt. Umwelt- und Energierecht (RU4)
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Redaktion
Recht: Abt. Umwelt- und Energierecht (RU4)
Tel. 02742/9005/14501, post.ru4@noel.gv.at
Anhang Bau- und Elektrotechnik: Abteilung Anlagentechnik (BD4)
Tel. 02742/9005/14251, post.bd4@noel.gv.at

Stand: März 2019
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