NÖ Photovoltaik-Leitfaden- Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einem Blick - Energie- und ...
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Fotos: Franz Metelec - Fotolia.com NÖ Photovoltaik-Leitfaden – Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einem Blick
Niederösterreich hat bereits 2015 ein wichtiges Etappenziel erreicht: 100 % Strom aus erneuerbaren Energien wie Wind, Wasser, Sonne und Biomasse. Unser Auftrag ist es, die erreichten 100 % zu halten. Deshalb wird ein Ausbau von erneuerbarer Energie weiterhin notwendig sein. Bisher wurden in unserem Bundesland rund 34.000 Photovoltaik-Anlagen montiert. Diese decken den Strombedarf von 85.000 Haushalten. Die Bedingungen in unserem Bundesland sind günstig. Mit 30 bis 40 Quadratmeter Modulfläche lässt sich bereits Foto © Weinfranz der Jahresstromverbrauch eines Haushaltes erzeugen. Solarstrom ist ein wichtiger Baustein, um die ambitionierten Energie- und Umweltziele des Landes Niederösterreich zu erreichen. Die direkte Umwandlung von Sonnenlicht in elektrischen Strom ist eine faszinierende und sinnvolle Technologie. Lautlos, ohne Emissionen wird Energie erzeugt, wann immer die Sonne scheint. Und bei diesem Punkt sind sich alle Zukunftsszenarien einig: Strom ist der Energieträger der Zukunft. Um den weiteren Ausbau dieser zukunftsträchtigen Stromerzeugung zu fördern, hat sich das Land Niederösterreich im Jahr 2018 entschieden, durch gesetzliche Deregulierung dafür zu sorgen, dass noch mehr Photovoltaik- Anlagen errichtet und in Betrieb gehen können. Durch entsprechende Novellen des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 und der NÖ Bauordnung 2014 werden nunmehr Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Modulspitzenleistung von 200 kWp grundsätzlich genehmigungsfrei gestellt. Der Leitfaden richtet sich an Projektwerber, Projektanten, Behörden und Sachverständige. Er zeigt klar, welche Verfahren bei Errichtung von Photovoltaik- Anlagen notwendig sind und welche Unterlagen Sie dazu brauchen. Ihr Beitrag zur Energiewende ist enorm wichtig für Niederösterreich, um die Abhängigkeit von Importen zu reduzieren und die Wirtschaft im Land zu stärken. Denn unser Energiesystem der Zukunft ist „erneuerbar, regional und unabhängig“. Ihr LH-Stellvertreter Dr. Stephan Pernkopf 2 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Einleitung I m Leitfaden finden Sie eine Aufzählung der Im Anhang des Leitfadens wichtigsten für Photovoltaikanlagen relevanten Gesetze und eine Beschreibung der erforderli- finden sich: chen Bewilligungs-, Genehmigungs- und Anzeige- verfahren, die für die Errichtung und den Betrieb XXTeil1 – Technische Anforderungen und An- von Photovoltaikanlagen durchzuführen sind, so- regungen, die bei der Planung einer Photo fern sie nicht genehmigungs- und anzeigefrei sind. voltaikanlage zu berücksichtigen sind Photovoltaikanlagen gelten seit der Novelle 2017 XXTeil2 - Anforderungen an Projektsunter zum Ökostromgesetz 2012 bereits von Gesetzes lagen, welche einem Antrag auf energie- wegen als „Ökostromanlage“. Eine Anerkennung oder gewerberechtliche Genehmigung einer als Ökostromanlage durch Bescheid des Landes- Photovoltaikanlage anzuschließen sind hauptmannes ist seit dieser Novelle nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Abnahme und Vergütung oder für die Investitionsförderung durch die Ökostromabwicklungsstelle Rechtsvorschriften (OeMAG, Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien, E-Mail: kundenservice@oem-ag.at, Gesetze, die bei der Errichtung von Internet: www.oem-ag.at) ist das Vorliegen aller Photovoltaikanlagen zu beachten sind: für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen XXNÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Bewilligungen, Genehmigungen bzw. Anzeigen. XXNÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 Für Photovoltaikanlagen bis einschließlich (NÖ ElWG 2005) 5 kWpeak besteht keine erhöhte Vergütungspflicht XXNÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) (nur Abnahme zum Marktpreis). XXNÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) XXGewerbeordnung 1994 (GewO 1994) XXWasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 3 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Erforderliche Behördenverfahren – Übersicht NÖ Bauordnung 2014 Gewerbeordnung 1994 1. PV-Anlagen in Schutzzonen und erhal- 5. PV-Anlagen zur zumindest teilweisen Eigen- tungswürdigen Altortgebieten, sowie in versorgung auf oder an gewerblichen Be- Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine triebsanlagen (Näheres unter Abschnitt III): Bausperre gilt: Anzeige gemäß NÖ Bau- Unabhängig von der Anlagengröße der PV- ordnung 2014 bei der Baubehörde Anlage (Engpassleistung) löst die PV-Anlage 2. PV-Freiflächen-Anlagen im Grünland selbst idR keine Genehmigungspflicht nach der mit einer Engpassleistung von mehr GewO aus. Da die PV-Anlage aber in diesem als 50 kW: Anzeige gemäß NÖ Bau- Fall Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sein ordnung 2014 bei der Baubehörde wird, und im Verfahren nach der GewO auch 3. Sonstige PV-Anlagen: bewilligungs-, anzeige- Auswirkungen auf allfällige andere Anlagenteile und meldefrei gemäß NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen sind, kann in speziellen Einzelfällen, vor allem bei größeren Anlagen ab 200 kW- peak eine anzeige- oder genehmigungspflich- tige Änderung der Betriebsanlage vorliegen. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 NÖ Naturschutzgesetz 4. PV-Anlagen mit einer Modulspitzenleis- tung von mehr als 200 kWpeak: Genehmi- 6. PV-Anlagen auf Freiflächen außerhalb des gung gemäß NÖ Elektrizitätswesengesetz Ortsbereiches: zusätzlich Bewilligung nach 2005, sofern sie nicht den Vorschriften NÖ Naturschutzgesetz 2000 erforderlich der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, a) nicht mehr als 500 kW Engpass- leistung: vereinfachtes Verfahren b) mehr als 500 kW Engpassleis- tung: ordentliches Verfahren 4 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
I. NÖ Bauordnung 2014 die Beurteilung erforderlichen Unterlagen mit Be- scheid zu untersagen. Ist zur Beurteilung des Vor- habens die Einholung eines Gutachtens notwendig, Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 sind dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, nachweislich mitteilen, wodurch sich die Frist für soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Geneh- die Untersagung um 3 Monate verlängert. Wenn migung bedürfen, von der NÖ Bauordnung 2014 von der Baubehörde innerhalb der Fristen keine ausgenommen. Auf Photovoltaikanlagen mit einer Untersagung erfolgt, dann darf der Anzeigeleger Modulspitzenleistung von nicht mehr als das Vorhaben ausführen. Das Vorhaben darf 200 kWpeak und auf Photovoltaikanlagen, die den darüber hinaus auch ausgeführt werden, wenn Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen, die Baubehörde zu einem früheren Zeitpunkt ist somit die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Frist begonnen werden darf. A) Anzeigeverfahren Soll die Photovoltaikanlage an einem Bauwerk montiert werden, so ist zu prüfen, ob durch die Photovoltaikanlagen, die errichtet werden Abänderung des Bauwerks die Standsicherheit tragender Bauteile oder der Brandschutz be- XXinSchutzzonen und erhaltungswürdigen einträchtigt werden. Zutreffendenfalls ist eine Altortgebieten, sowie in Gebieten, in denen Baubewilligung von der Baubehörde für die zu diesem Zweck eine Bausperre gilt, oder Abänderung des Bauwerks zu erwirken. In diesem XXauf Freiflächen im Grünland (ausgenommen Fall sind mit der Planung und Berechnung des auf Gebäudedächern) und eine Engpass- Vorhabens Fachleute zu betrauen, die dafür ge- leistung von mehr als 50 kW aufweisen, werberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. sind der Baubehörde mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurtei- Näheres erfahren Sie bei Ihrer lung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Baubehörde (in der Regel der Bürgermeister). Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Be- stimmungen der NÖ Bauordnung 2014, dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014, dem NÖ Kleingarten- gesetz oder einer Durchführungsverordnung zu diesen Gesetzen, hat die Baubehörde das Vorha- ben innerhalb von 6 Wochen ab Vorliegen aller für 5 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
B) A nzeigeverfahren bei Vereinfachtes Verfahren Betriebsanlagen Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW Photovoltaikanlagen, die den Vorschriften der gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Die Behörde Gewerbeordnung unterliegen (siehe Abschnitt III), hat das Projekt durch Anschlag in der betroffe- sind – soweit sie nach § 15 Abs. 1 NÖ Bauord- nen Gemeinde bekannt zu machen. Die Projekt nung 2014 anzeigepflichtig sind – der Baubehör- unterlagen liegen sodann während eines Zeitrau- de anzuzeigen (siehe Abschnitt I A). Wenn die mes von höchstens 4 Wochen bei der Gemeinde Baubehörde ihre Baukompetenz der Bezirks- auf. Während dieser Zeit können Nachbarn von verwaltungsbehörde übertragen hat, werden Ihrem Recht Gebrauch machen, begründete das baubehördliche Verfahren und das gewer- Einwendungen bei der Behörde zu erheben. Den berechtliche Genehmigungsverfahren von der Eigentümern der unmittelbar an den Standort Bezirksverwaltungsbehörde abgewickelt. Ist keine angrenzenden Grundstücke, den betroffenen Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, bleibt Grundeigentümern, der NÖ Umweltanwaltschaft die Baubehörde zuständig (siehe Abschnitt I A). und der Standortgemeinde ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn über das Vorhaben abzusprechen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend erforderlich. II. NÖ Elektrizitäts wesengesetz 2005 Ordentliches Verfahren Wer eine Photovoltaikanlage mit einer Modul spitzenleistung von mehr als 200 kWpeak errich- Für eine Photovoltaikanlage mit einer Eng- ten, betreiben oder wesentlich ändern will, hat passleistung von über 500 kW ist eine münd- um eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitäts liche Verhandlung zwingend vorgesehen. Zur wesengesetz 2005 anzusuchen, sofern die An- mündlichen Verhandlung werden insbesondere lage nicht unter die Gewerbeordnung fällt. der Antragsteller, die betroffenen Grund eigentümer, die Anrainer, die NÖ Umwelt Dem Ansuchen sind Unterlagen (siehe Anhang, anwaltschaft und die Standortgemeinde Teil 2), erstellt von einem nach den berufs- geladen, denen ein Mitspracherecht zukommt. rechtlichen Vorschriften hierzu Befugten, in mindestens zweifacher Ausfertigung anzuschlie- ßen. Wenn technisch möglich, wird gebeten, der Behörde eine Ausfertigung der Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung zu stellen. 6 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Erteilung der Genehmigung Ergibt das Genehmigungsverfahren, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi- gung gegeben sind, so sind die Errichtung und der Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Ge- Betrieb der Photovoltaikanlage unter Vorschrei- nehmigung setzt voraus, dass durch die Errich- bung von allfälligen Auflagen zu genehmigen. tung und den Betrieb der Photovoltaikanlage XXdas Leben oder die Gesundheit des Betreibers Können die Auswirkungen der Photovoltaik der Erzeugungsanlage nicht gefährdet werden, anlage auf Menschen und Umwelt zum Zeitpunkt XXdas Leben oder die Gesundheit oder das der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt Eigentum oder sonstige dingliche Rechte werden, so kann zunächst nur eine Errichtungs- der Nachbarn nicht gefährdet werden, genehmigung, allenfalls verbunden mit einem befristeten Probebetrieb, erteilt werden. Die XXNachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, Betriebsgenehmigung wird dann auf Grund XXdie zum Einsatz gelangende Energie un- der beim Probebetrieb gewonnenen Erfah- ter Bedachtnahme auf die Wirtschaft- rungen mit einem eigenen Bescheid erteilt. lichkeit effizient eingesetzt wird und XXkeinWiderspruch zum Flächen- Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, widmungsplan besteht. wenn die Fertigstellung nicht binnen 5 Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforder- lichen Bewilligungen und Genehmigungen an- gezeigt wird, nicht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsge- nehmigung angesucht wird oder der Betrieb durch mehr als 5 Jahre unterbrochen wird. Die Behörde kann die Fristen auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrags verlängern. Näheres erfahren Sie bei der NÖ Landesregierung, Abt. Umwelt- und Energierecht (Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten; Tel.: 02742/9005/14501). 7 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
III. Gewerbeordnung 1994 terliegen ebenso der Gewerbeordnung 1994 und nicht dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005. Bei Photovoltaikanlagen, die Bestandteil Photovoltaikanlagen, die dazu dienen, einen einer gewerblichen Betriebsanlage sind, Gewerbebetrieb mit Strom zu versorgen sind folgende Fälle zu unterscheiden: (Fälle 2 und 3), sind Teil der Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung. Betriebsanlagen dürfen in der Regel nur mit 1. Volleinspeiser einer Genehmigung der zuständigen Bezirks- verwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Eine Genehmigung ist erforder- Das sind jene Anlagen, die den erzeugten Strom lich bei Anlagen, die geeignet sind, u.a. vollständig ins öffentliche Netz einspeisen. Diese Anlagen unterliegen nicht der Gewerbe- XXeineGefahr für Leben und Gesundheit des Ge- ordnung und benötigen bei Überschreiten der werbetreibenden, von Nachbarn oder Kunden, 200-kWpeak-Grenze eine Genehmigung nach XXeineGefahr für das Eigentum dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005. von Nachbarn oder XXeine unzumutbare Belästigung von Nachbarn zu bewirken. Auch eine Änderung von Betriebs- 2. Überschusseinspeiser anlagen bei welcher derartige Auswirkungen zu erwarten sind, bedarf einer Genehmigung Das sind jene Anlagen, bei denen der erzeugte nach der Gewerbeordnung. Ob dies gegeben ist, Strom zumindest teilweise auch für die eigene Be- muss im Einzelfall durch die zuständige Bezirks- triebsanlage verwendet wird und nur Überschüsse verwaltungsbehörde entschieden werden. in das öffentliche Netz eingespeist werden. Diese Anlagen unterliegen der Gewerbeordnung 1994 Bei Photovoltaikanlagen ist grundsätzlich davon und nicht dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005. auszugehen, dass sie keine Gefährdungen und Belästigungen hervorrufen werden, welche eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung auslösen. Da die PV-Anlage aber in der Regel 3. I nselanlagen (ausschließliche Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sein wird, Deckung des Eigenbedarfs und im Verfahren nach der Gewerbeordnung (vor allem bei Änderungen – z.B. nachträglicher Einbau ohne Netzeinspeisung) einer PV-Anlage) auch Auswirkungen auf allfällige andere Anlagenteile zu prüfen sind, kann in spezi- Das sind jene Anlagen, die nicht mit dem öf- ellen Einzelfällen, vor allem bei größeren Anlagen fentlichen Verteilnetz verbunden sind und den ab 200 kWpeak eine anzeige- oder genehmigungs- erzeugten Strom vollständig für die eigene pflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegen. Betriebsanlage verwenden. Diese Anlagen un- 8 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Vor allem dann, wenn spezifische ungewöhnliche Ausfertigung vorzulegen. Das Genehmigungs- oder gefährliche örtliche Umstände (z.B.: verfahren nach der Gewerbeordnung ist ähn- Gefährdungen der Standfestigkeit (Statik), lich dem ordentlichen Verfahren nach dem NÖ Situierung in einem Gefährdungsbereich, Elektrizitätswesengesetz 2005 gestaltet. etwa Versperren von Notausgängen, explosionsgeschützte Bereiche u.ä.; Situierung in einem Bereich, der für die Gewährleistung Die gewerberechtliche eines störungsfreien Verkehrsflusses relevant Genehmigung erlischt, wenn ist, etwa Blockieren eines Zufahrtsweges zu einer öffentlich benützten Einrichtung) XXder Betrieb nicht binnen fünf Jahren nach auftreten, kann im konkreten Einzelfall erteilter Genehmigung in zumindest ei- eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht nem für die Erfüllung des Anlagenzwecks nach der Gewerbeordnung entstehen. wesentlichen Teil aufgenommen XXoder durch mehr als fünf Jahre in allen für Daher wird empfohlen, in unklaren Fällen die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentli- mit der Bezirksverwaltungsbehörde abzu- chen Teilen der Anlage unterbrochen wird. klären, ob eine gewerberechtliche Genehmi- gung erforderlich ist. Für diese Abklärung Die Behörde kann die Frist zur Inbetriebnahme wird die Bezirksverwaltungsbehörde vom auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Bauwerber folgende Angaben benötigen: Antrags auf insgesamt sieben Jahre verlängern. XXdie Engpassleistung und die Modul- spitzenleistung der Anlage, XXdieSituierung der PV-Module, der Näheres erfahren Sie bei der für den Wechselrichter, DC-Kabelführung, Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen XXdie Bezirksverwaltungsbehörde. ausreichende Tragfähig- keit der Unterkonstruktion, XXund ggf. Angaben über Sicherheitsvorkehrun- gen im Dachbereich (Arbeitnehmerschutz) Wenn für die Photovoltaikanlage eine Genehmi- gung nach der Gewerbeordnung erforderlich ist, so sind mit dem Antrag auf Erteilung der Geneh- migung der Behörde jene Projektsunterlagen vorzulegen, die im Anhang zu diesem Leitfaden genannt sind. Die Unterlagen sind in vierfacher 9 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
IV. NÖ Naturschutz- V. NÖ Raumordnungs- gesetz 2000 gesetz 2014 Außerhalb des Ortsbereichs, das ist ein baulich Eine Photovoltaikanlage oder eine Gruppe oder funktional zusammenhängender Teil eines von Photovoltaikanlagen mit einer Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Indus- Engpassleistung von mehr als 50 kW, die nicht trie- oder Gewerbeparks), bedarf die Errichtung auf Gebäudedächern errichtet werden, dürfen und wesentliche Änderung von Bauwerken (etwa im Grünland nur auf Flächen mit der Widmung auch Photovoltaikanlagen), die nicht Gebäude „Grünland-Photovoltaikanlagen“ errichtet werden. sind und die auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, der Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz. Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem VI. Wasserrechts- Gebäude außerhalb des Ortsbereiches mon- tiert werden sollen, unterliegen daher keiner gesetz 1959 Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz. Eine Bewilligung nach dem Wasserrechts- Einem Antrag auf Erteilung einer natur- gesetz ist dann erforderlich, wenn eine schutzrechtlichen Bewilligung sind insbeson- Photovoltaikanlage im Hochwasserabfluss- dere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in bereich zur Errichtung gelangen soll (zu- dreifacher Ausfertigung anzuschließen. ständig: Bezirksverwaltungsbehörde). Die naturschutzrechtliche Bewilligung er- lischt, wenn nicht binnen 2 Jahren ab Rechts- kraft mit der Ausführung begonnen wird oder wenn nicht innerhalb von 5 Jahren die Fertigstellung erfolgt. Die beiden Fristen kön- VII. Weitere Verfahren nen auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrags verlängert werden. Im Einzelfall können weitere Verfahren not- wendig sein (z. B. Luftfahrt, Denkmalschutz). Näheres erfahren Sie bei den für den Vollzug des Naturschutzgesetzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. 10 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Anhang – Teil 1 Technische Anforderungen und a) S tandsicherheit – Anregungen, die bei der Planung Freiflächenanlagen einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. Die Unterkonstruktion und die Fundierung sind entsprechend den zu erwartenden Eigengewich- ten, Windlasten, Schneelasten und sonstigen maßgeblichen Belastungen zu planen und zu be- Der Anhang bezieht sich auf die Errichtung von messen. Hierzu sind die einschlägigen ÖNORMEN PV-Anlagen bestehend aus PV-Modulen, einer (ÖNORM EN 199x und ÖNORM B 199x) eventuellen Unterkonstruktion, Wechselrich- anzuwenden. Die Fundierung ist auf die vor- tern und den dazugehörigen Stromleitungen. handenen Bodenverhältnisse abzustimmen. Werden mehrere rechtlich eigenständige PV-Anla- gen nebeneinander geplant und errichtet, so sind diese baulich und elektrotechnisch komplett vonei- Anlagen auf Bauwerken nander zu trennen. Jede dieser Anlagen ist in ei- Diese sind mittels berechneten oder geprüf- nem eigenen Bereich zu errichten, es sind eigene ten Systemen am Dach bzw. an der Fassade Kabelführungen, eigene Wechselrichter, bei Frei- zu befestigen bzw. aufzustellen. Die Befesti- flächenanlagen eigene Umzäunung mit Zugang gungsmittel dürfen die Gebrauchstauglichkeit usw. auszuführen. Es ist für jede Anlage ein eige- und Funktionstüchtigkeit der Dacheindeckung ner Anschluss an das Verteilernetz erforderlich. und der Fassade nicht beeinträchtigen. Die vorhandene Dach- oder Wandkonstruktion muss geeignet sein, die zusätzlichen Lasten 1. Anforderungen aus (z.B. Eigengewicht, Ballastierungslasten, erhöh- bautechnischer Sicht te Schneelast und zusätzliche Windbelastung bei aufgeständerter Montage) aufzunehmen. Die Planung und die Errichtung einer PV- Ballastierungslasten ohne lastverteilende Unter- Anlage haben nach dem Stand der Technik konstruktion sind als Punktlasten anzusetzen. zu erfolgen. Die Schwerpunkte der bautech- Bezüglich der Befestigungsmittel, der zusätzlichen nischen Beurteilung liegen auf der stand Belastungen und sonstiger konstruktiver Anfor- sicheren Planung und Montage der PV-Module derungen ist die ÖNORM M 7778 anzuwenden. und deren Unterkonstruktion, auf dem Brand- Bei Ballastierungssystemen ohne mechanische schutz und auf der Nutzungssicherheit. Verbindungsmittel ist eine zusätzliche Siche- 11 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
rung gegen das Abgleiten und Abstürzen der Leitungsführungen durch Brandabschnittswände PV-Module herzustellen oder es ist die ausrei- und über Brandabschnittswände sind gegen einen chende Gleitsicherheit vor Ort nachzuweisen. Brandüberschlag entsprechend abzuschotten. Von Zuluftöffnungen und sonstigen Anlagenteilen auf Müssen Umbauten oder Verstärkungen an Dächern und Wänden ist ein ausreichender Sicher- der bestehenden Tragkonstruktion (z.B. Dach heitsabstand einzuhalten. Bei PV-Dachanlagen konstruktion) vorgenommen werden, ist hierzu sind in Abständen von max. 40 m Freistreifen mit eine baurechtliche Bewilligung erforderlich. einer Breite von zumindest 1,00 m vorzusehen. Die Standsicherheit ist dann gemäß Anlage 1 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014 nachzuweisen. Durch die PV-Anlage dürfen die Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt in glei- cher Weise auch für die Rettungswege. b) Brandschutz Für die Aufstellung des Wechselrichters ist kein eigener Raum erforderlich. In unmittelbarer Eine PV-Anlage gilt als elektrische Anlage, von Nähe des Wechselrichters dürfen keine brenn- der eine erhöhte Brandgefahr ausgeht. Die baren Materialien vorhanden sein. Der Wech- Hauptgefahr geht von den gleichstromführenden selrichter ist auf eine Unterkonstruktion mit Anlagenteilen aus, da diese im Regelfall nicht einem Feuerwiderstand REI 90 bzw. EI 30 aus ab- bzw. weggeschalten werden können und sich Baustoffen mit einem Brandverhalten zumindest im Störfall ein Lichtbogen bilden kann. Daher der Klasse A2 (nichtbrennbar) zu montieren. sind die Bauteile, die die PV-Anlage von anderen Diese Unterkonstruktion muss den Wechsel- Räumen trennen, brandschutztechnisch neu zu richter allseitig mindestens 0,50 m überragen. beurteilen. Gegen Bereiche, in denen mit grö- Über Wechselrichtern liegende brennbare Bau- ßeren Menschenansammlungen zu rechnen ist teile sind ebenfalls in REI 90 bzw. EI 30 auszu- (z.B. Veranstaltungsstätten, Schulen, Kranken- führen oder zu verkleiden. Die Aufstellung in häuser, …), sind erhöhte Anforderungen an den Räumen, in denen größere Mengen an brenn- Brandschutz bis hin zu einem Feuerwiderstand baren Stoffen gelagert sind, ist nicht zulässig. von REI 90 bzw. EI 90 erforderlich. Gegen Ar- beitsräume können auch entsprechende orga- Die weiteren DC-Anlagenteile (DC-Leitungen, nisatorische Maßnahmen ausreichend sein. Generatoranschlusskasten, …) dürfen nicht auf bzw. in unmittelbarer Nähe von brennbaren Die PV-Anlage darf vorhandene Brandabschnitte Materialien geführt werden. Insbesondere ist nicht überbrücken. Daher ist von Grundstücks- ein entsprechender Sicherheitsabstand zu licht- grenzen mit Brandwänden ein Abstand von min- bogenempfindlichen Dach- und Wandflächen destens 0,50 m einzuhalten. Bei inneren Brand- (inkl. Dach– und Wandkonstruktion) einzuhalten wänden ist von der Mitte der Brandwand jeweils (z.B. Foliendach, Unterkonstruktion aus Holz). beidseitig ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. 12 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Von den gleichstromführenden Teilen der Gebäudezugänge und –zufahrten fallen. PV-Anlage (PV-Module, DC-Kabel, …) geht Entsprechende bauliche Vorkehrungen aufgrund der hohen Spannung bei Beschädigung (z.B. Schneerechen) sind zu treffen. oder im Brandfall eine Gefahr für die Einsatzkräfte aus. Maßnahmen zur Minimierung des Risikos Bei Fassadenanlagen dürfen bei Glasbruch sind in der OVE-Richtlinie R 11-1 (PV-Anlagen – keine gefahrbringenden Glasteile entstehen. zusätzliche Sicherheitsanforderungen – Teil 1: Es ist vorzugsweise ESG-HST für die Glasab- Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften) deckung der PV-Module zu verwenden. angeführt. Hier sind u.a. bauliche Maßnahmen und weitere Maßnahmen in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr vorzusehen. d) Hochwasser Die PV-Anlage ist in einem allenfalls vorhan- denen Brandschutzplan einzuarbeiten. Die PV-Module, der Wechselrichter und sonstige nicht wasserdichte Anlagenteile sollen mit ei- Wird für die Erste Löschhilfe ein Feuerlöscher nem Freibord von mindestens 30 cm über dem bereitgehalten, so muss dieser zur Bekämpfung 100-jährlichen Hochwasser (HW 100) liegen. von Elektrobränden geeignet sein (Glutbrand- pulver, bei größeren Räumen: auch CO2). c) Nutzungssicherheit 2. Anforderungen aus elektrotechnischer Sicht Eine Freiflächenanlage ist als abgeschlossene elektrotechnische Betriebsanlage anzusehen und Bei Planung und Errichtung einer PV-Anlage daher gegen den Zutritt Unbefugter mit einem sind die normativen Grundlagen einzuhalten, Zaun mit einer Höhe von mind. 1,80 m zu um- d.h. die Vorgaben der SNT-Vorschriften sowie geben. Für den Zugang und die Zufahrt ist ein der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712, die relevanten versperrbarer Zugang (Türe, Tor) vorzusehen. OVE-Richtlinien (R 6-2-1, R 6-2-2, und R 11-1) und Zwischen der Einzäunung und den PV-Paneelen ist bezüglich der Kabelverlegung die OVE E 8120. ein Abstand von mind. 1,50 m einzuhalten. Werden auf Freiflächenanlagen Tiere gehalten, sind die Mit dem Netzbetreiber sind die Rahmenbe- Kabel und Leitungen gegen Verbiss zu schützen. dingungen hinsichtlich des Anschlusses an das Verteilernetz wie z.B. mögliche Einspei- Allenfalls von den PV-Module abrutschender seleistung, Ausführung des Netzentkupp- Schnee darf nicht auf Nachbargrundstücke, lungsschutzes, erforderliche Leistungsmerk- Verkehrsflächen, Wege, Parkplätze und male der Wechselrichter, … abzuklären. 13 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Bei bestehendem Hausanschluss bzw. be- 3. Blendung der Umgebung stehender Hauptverteilung ist zu prüfen, ob diese ausreichend dimensioniert sind. PV-Anlagen sind so zu planen, dass eine über- mäßige Blendung von Fahrzeugen auf Straßen, Werden Kabelleitungen im Erdreich ver- von Eisenbahnen, von Flugzeugen im Bereich legt, so sind die Einbauten zu erheben. von Flugplätzen und von Aufenthaltsbereichen Bei der geplanten Situierung der PV-Module, in oder bei Gebäuden verhindert wird. Dies kann der DC-Leitungen und der Wechselrichter ist durch entsprechende Ausrichtung der PV-Module zu beachten, dass die gleichspannungssei- oder durch die Errichtung von Blendschutz- tigen Anlagenteile grundsätzlich gegen den maßnahmen (z.B. Dämme, Sichtschutzzäune, Zugriff von Unbefugten zu schützen sind. Mauern, dichte, immergrüne Bepflanzungen) erreicht werden. Die zumutbaren Blendungen Zu beachten ist auch das Umfeld der PV-Anlage, und die Maßnahmen zur Vermeidung einer wie z.B. Freileitungen über den Modulflächen, Blendung sind in der OVE-Richtlinie R 11-3 (Blen- brand- oder explosionsgefährdete Räume dung durch Photovoltaikanlagen) angegeben. oder Fluchtwege, wodurch sich eventuell die Anwendung anderer Normen ergibt. Ist das Gebäude mit einer äußeren Blitzschutz- anlage ausgestattet, so ist die PV-Anlage entweder in diese einzubinden oder es ist eine eindeutige Trennung erforderlich. Ab- hängig davon hat die Auswahl der geeigneten Überspannungsschutzgeräte zu erfolgen. 14 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
Anhang – Teil 2 Anforderungen an Projektsunterlagen, XXArtder Einspeisung (Überschusseinspei- welche einem Antrag auf energie- oder sung/VoIIeinspeisung) oder Inselbetrieb XXModulspitzenleistung(kWpeak), gewerberechtliche Genehmigung einer AC-Nennleistung der Wechselrichter (kW) Photovoltaikanlage anzuschließen sind XXAnzahl und Fläche der PV-Module XXelekrotechnischeAngaben mit Bezug zu den normativen Grundlagen wie SNT-Vorschriften Die unten angeführten Punkte sind eine (ÖVE/ÖNORM E 8001, ÖVE-EN 1, …), Normen Orientierungshilfe für die Zusammenstellung (ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712, OVE E 8120, …) der im Allgemeinen notwendigen und technische Regeln (OVE-Richtlinien, …), Einreichunterlagen und der technischen zum Netzsystem und zu den elektrischen Angaben für eine bau- und elektrotechnische Schutzmaßnahmen für AC- und DC-Seite, zum Beurteilung im Genehmigungsverfahren. Netzentkupplungsschutz, zum Blitz- und Über- spannungsschutz, zum Potentialausgleich, … XXAngaben zu den Wechselrichtern (Ausgangs- 1. Rechtliche Angaben leistung, Isolationsüberwachungseinrichtung, Name und Anschriften der Fehlerstrom-Überwachungseinheit, …) Grundstückseigentümer, der an den XXAngaben zu den PV-Modulen Baugrundstücken dinglich Berechtigten (Modulleistung, Schutzklasse II, …) und der Anrainer (das sind Eigentümer von XXAngaben zur DC-Kabelverlegung (Maßnah- Grundstücken, welche an das Baugrundstück men im Sinne der OVE-Richtlinie R 11-1) unmittelbar angrenzen) gemäß Grundbuch XXbautechnische Angaben zum Befestigungssys- (Katastralgemeinde und Nummer des tem (Schraubsystem, Klemmsystem, geklebtes betroffenen Grundstückes anführen), System, Ballastierungssystem, dach- bzw. wand- Nachweis des Eigentums an den in Anspruch integriertes System, aufgeständertes System), genommenen Grundstücken und Bauwerken oder zur Unterkonstruktion, zur Fundierung und zu Zustimmung der Eigentümer und Berechtigten. den Bodenverhältnissen bei Freiflächenanlagen; statische Aussagen zur Unterkonstruktion XXZugriffsschutz für den gleichspannungsseitigen 2. Technische Beschreibung Teil der PV-Anlage XXBaubeschreibung der Flächen und Räume, auf In der technischen Beschreibung ist die geplan- und in denen Anlagenteile untergebracht werden te PV-Anlage nachvollziehbar darzustellen, d.h. XXAngaben zu möglichen übermäßigen die folgenden Punkte sind zu beschreiben: Blendungen der Umgebung 15 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
3. Statische Bestätigung bzw. Wechselrichter, Kabelleitungen (DC- und AC-Leitungen, ober- und unterirdisch), statischer Nachweis Überspannungsableiter, Einspeisestelle, bei neuen Gebäuden: Berücksichti- Erschließung, Zugang, Zufahrt zur Anlage, gung beim Standsicherheitsnachweis Einzäunung; Bemaßung der maßgeblichen Abstände und Abmessungen bei bestehenden Gebäuden: statische Bestätigung oder statischer Nachweis, dass die zusätzlichen Einwirkungen, wie z.B. Eigengewichte, 7. Einpoliges Übersichtsschaltbild Ballastierungslasten, erhöhte Schnee- bzw. Windlast bei aufgeständerter Ausführung, Im einpoligen Übersichtsschaltbild ist die zufolge der PV-Anlage durch die bestehende geplante PV-Anlage darzustellen, d.h. Einbindung Tragkonstruktion aufgenommen werden können. ins Netz, Netzentkupplung, Wechselrichter, Aufteilung und Verschaltung der PV-Module, Überspannungsschutz, Schalt- und 4. A uszug aus dem Schutzeinrichtungen, Potentialausgleich, … sowie die netzseitige Projektsgrenze. Flächenwidmungsplan 8. Datenblätter der PV-Module 5. Übersichts-Lageplan und Wechselrichter Darstellung des Grundstückes mit Umgebung, Grundstücksgrenzen, Grundstücksnummern, Höhenangaben des Geländes und allfälliger 9. Stellungnahme des Netzbetreibers Hochwässer, bestehende Bauwerke, mit Bezug zur geplanten Anlagen und Leitungen, PV-Anlage, Einspeiseleistung Wechselrichterraum und Übergabestelle. 6. Anlagenplan Anmerkung: Umfasst das Projekt für die Einspeisung ins öffentliche Netz Grundrisse, Ansichten und Schnitte mit eine eigene Trafostation, so sind für Darstellung von Baubestand, mit Dach- bzw. diese zusätzliche Unterlagen zur Wandaufbauten, Dachöffnungen, Fenster, technischen Beurteilung erforderlich. Wandöffnungen, Dach- bzw. Wanddurchführungen, PV-Module mit Neigungswinkel, Befestigung und Tragkonstruktion, Unterkonstruktion, 16 NÖ Photovoltaik-Leitfaden
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Impressum Herausgeber Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Umwelt- und Energierecht (RU4) Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Tel. 02742/9005/14501, E-Mail: post.ru4@noel.gv.at Verleger eNu – Energie- und Umweltagentur NÖ Grenzgasse 10, 3100 St. Pölten Redaktion Recht: Abt. Umwelt- und Energierecht (RU4) Tel. 02742/9005/14501, post.ru4@noel.gv.at Anhang Bau- und Elektrotechnik: Abteilung Anlagentechnik (BD4) Tel. 02742/9005/14251, post.bd4@noel.gv.at Stand: März 2019
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