Dienstvorschrift TD 01 - Deutsches Rotes Kreuz - Rotkreuzgemeinschaften und Fachdienste Stromversorgung im Einsatz

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Rotkreuzgemeinschaften und Fachdienste

 Dienstvorschrift TD 01

Stromversorgung im Einsatz

Deutsches Rotes Kreuz
Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

Fußnote: „Entwurfsfassung vom 03.11.2002“
wurde versehentlich nicht gelöscht

= Endgültige Fassung

© 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg   1                    Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

Vorbemerkung
Diese Dienstvorschrift wurde auf der Grundlage einer vom DRK-LV Rheinland-Pfalz erarbeiteten DV von der
Arbeitsgruppe „Stromversorgung im Einsatz" beim DRK-LV Baden-Württemberg vollständig überarbeitet,
inhaltlich auf den aktuellen Stand gebracht, mit den Kreisverbänden abgestimmt und an die Gegebenheiten
im DRK-LV Baden-Württemberg angepasst.

Auf der 9.Sitzung des Landesausschusses der Bereitschaften am 23.November 2002 wurde die vorliegende
Fassung der Dienstvorschrift beschlossen. Sie tritt durch die Dienstanweisung der Landesbereitschaftsleitung
vom 28. Mai 2003 am 1. Juli 2003 in Kraft.

Arbeitsgruppen
„Unfallverhütung und Arbeitssicherheit und
„Stromversorgung im Einsatz"
im DRK Landesverband Baden Württemberg"

Verantwortlich im DRK-Landesverband:
Wolfgang Schmidt

Mitglieder der AG Unfallverhütung und Arbeitssicherheit:
Martin Jungbauer
Ralf Sannwald

Mitglieder der AG Stromversorgung:
Johannes-Wilhelm Lutz
Reinhard Raetsch
Dieter Schumann
Wolfgang Stauber

© 2002 Deutsches Rotes Kreuz     , Landesverband Baden Württemberg e.V., Landesschule
©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg              2                            Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

                                                 Inhaltsübersicht

                    Präambel

            1. Geltungsbereich

            2. Begriff

            3. Grundsätze

            4. Prüfung mit Prüfkisten

            5. Arbeiten an aktiven Teilen

            6. Schutzarten

            7. Verantwortlichkeit

            8. Aufsichts- und Kontrollfunktionen

            9. Anpassungen

            10. Verstöße

            11. Inkrafttreten

                    Anlagen
                                  1. BGV A 2
                                  2. Auszug aus der STAN „Technischer Dienst" des DRK Landesverbandes
                                     (in Ermangelung einer LV-spezifischen STAN für den technischen Dienst
                                     gelten bis zur Erstellung einer solchen die Materialempfehlung aus der
                                     Broschüre „Die Einsatzeinheit", die Materialempfehlung zur
                                     Grundausstattung „Stromversorgung im Einsatz" des DRK-LV Baden-
                                     Württemberg) sowie die STAN des Kfz TD Land Baden-Württemberg
                                  3. Gesetzes-Auszüge (Haftpflichtgesetz, BGB, SGB 7, u.a.)
                                  4. Beispiele für elektrische Betriebsmittel gemäß § 6 Schutzarten dieser
                                     Dienstvorschrift
                                  5. Muster für Prüfprotokoll/Prüfbuch

                    Änderungsdienst

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

                                                Präambel

Auf der Basis der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und
Elektrotechnik „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" vom 01. April 1979 BGV A2 (früher VBG 4) der
Unfallverhütungsvorschrift der Unfallkassen „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" vom Dezember 1978 in
der Fassung vom Januar 1997 (GUV 2.10) sowie der Bestimmungen des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker (VDE) und nicht zuletzt aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber Helfern und Betroffener
laut Satzung und Dienstvorschrift hat der Landesverbandsausschuss diese vorliegende Dienstvorschrift
Stromversorgung im Einsatz erlassen.

Verstöße (und daraus resultierende Unfälle gegen Vorschriften der BGV A2 können im Schadenfall Regress-
Ansprüche des Unfallversicherungsträgers gegen den Unternehmer (hier: jeweilige DRK-Gliederung)
haben.

Gemäß § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII) ist die BGV A2 als Unfallverhütungsvorschrift der
Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass für das DRK die BGV A2 kraft Gesetz gilt,
Diese Ansicht vertritt auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Die Mitglieder des DRK stehen
rechtlich in einem Auftragsverhältnis zur jeweiligen DRK-Gliederung.

Basis ist ferner das Haftpflichtgesetz, hier speziell der § 2 „Haftung des Inhabers einer Energieanlage" und
BGB § 31 „Haftung der Vereine, Körperschaften, Stiftungen und Vereine des öffentlichen Rechts". Die
Vorstände aller DRK Gliederungen tragen in Ihrer Funktion als „Unternehmer" gemäß § 21 Abs. 1 SGB VII,
sowie § 9 OwiG hierfür die Verantwortung.

Sollte eine weiterführende Dienstvorschrift des Deutschen Roten Kreuzes bundesweit verbindlich erlassen
werden, so tritt die vorliegende Dienstvorschrift TD 01 des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V.
außer Kraft und wird durch die Dienstvorschrift des DRK-Präsidium ersetzt.

Die Vorschrift ist für alle Bereitschaften und die von ihnen gestellten Einsatzformationen verbindlich. Die
Einhaltung wird im Interesse der Sicherheit und Erhaltung des Versicherungsschutzes zwingend
vorgeschrieben.

Empfehlung:

Der Landesausschuss der Bereitschaften empfiehlt allen DRK-Gliederungen, bei Anschaffungen von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln die Materialempfehlung des LV Baden-Württemberg zur
Grundausstattung „Stromversorgung im Einsatz" (siehe Anmerkung zu Punkt 2 auf Seite 3), welche mit
Rundschreiben Nr. 214/02 - KBlg.Nr.: 29/02 bekanntgegeben wurde, zu beachten. Bezüglich der Qualität der
Ausstattung muss unter Beachtung von § 6, Tabelle 2 der vorliegenden Vorschrift der dort dargestellte
Anspruch zwingend eingehalten werden.

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

                                             § 1 Geltungsbereich

§1    (1)    Die Dienstvorschrift TD 01 ist im Bereich des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. für
             alle DRK-Gliederungen verbindlich.

§1    (2)    Als versicherungsrechtlicher Träger gilt der Errichter und Betreiber der elektrischen
             Anlagen und Betriebsmittel im Sinne dieser Dienstvorschrift.

§1    (3)    Diese Dienstvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

§1    (4)    Sie gilt auch für nicht-elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und
             Betriebsmittel.

Zu § l Abs. 4.

Durchführungsanweisung:

Abs. 4 bezieht sich z.B. auf das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen, Kabelanlagen sowie
auf Annäherungen bei Arbeiten, z.B. Bau, Montage, Transport, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten, bei
Übungen, Einsätzen und im täglichen Dienst.

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

                                                 § 2 Begriffe

§2    (1)    Elektrotechnische Betriebsmittel im Sinne dieser Dienstvorschrift sind alle Gegenstände, die
             als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwender elektrischer Energie (z.B, Gegenstände
             zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder
             dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der
             Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden
             gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der
             elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss
             elektrischer Betriebsmittel gebildet.

§2    (2)    Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Dienstvorschrift sind die allgemein anerkannten
             Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind.

§2    (3)    Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Dienstvorschrift gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Aus-
             bildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
             übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

§2    (4)    Als unterwiesene Person im Sinne dieser Dienstvorschrift gilt, wer aufgrund der DRK-internen
             Schulung anhand der Schriftenreihe „ Stromversorgung im Einsatz aus- und fortgebildet wurde.
             Die während dieser Schulung angefertigten Testate sind der Personalakte beizufügen.
             Diese unterwiesenen Personen dürfen nur in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachkraft
             eingesetzt werden.

§2    (5)    Ortsfeste Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine
             Tragevorrichtung haben und deren Masse (z.B, Ersatzstromerzeuger) so groß ist, dass sie
             nicht leicht bewegt werden kann.

             Ortsveränderliche Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden
             oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den
             Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

             Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in
             Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

             Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestim-
             mungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und an neuem
             Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf
             Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten etc.

Zu § 2 Abs. 3

Durchführungsanweisung:

Die fachliche Qualifikation ist im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung z.B. a1s
Elektroingenieur, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektrogeselle nachgewiesen. Zur Beurteilung der
fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet
herangezogen werden.

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                                               § 3 Grundsätze

§3    (1)    Die zuständige DRK-Gliederung hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebs-
             mittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den
             elektrotechnischen Regeln entsprechend gelagert, errichtet, geändert und instand gehalten
             werden. Die zuständige DRK-Gliederung hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen
             Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben und
             instandgesetzt werden.

§3    (2)    Ist bei einer elektrotechnischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel
             festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen
             Regeln, so hat die zuständige DRK-Gliederung dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich
             behoben wird und falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die
             elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel in mangelhaftem Zustand nicht verwendet
             werden kann.

             Mit Mängeln behaftetes Material ist aus dem Verkehr zu ziehen und als defekt zu kennzeichnen
             und durch eine Elektrofachkraft instand setzen zu lassen.

§3    (3)    Aufbau und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel kann unter Aufsicht einer
             Elektrofachkraft durch„ elektrotechnisch unterwiesene Personen " ausgeführt werden.

§3    (4)    Instandsetzungen und Reparaturen, das Öffnen und Arbeiten an Schaltschränken, Verteiler-
             kästen etc. ist ausschließlich von einer Elektrofachkraft durchzuführen (unter Beachtung des
             § 5.1)

Zu § 3 Abs. 1

Durchführungsanweisung:

Die Forderungen „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft " bedeutet insbesondere:

-    das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebs von elektrischen Anlagen und
     Betriebsmittel,

-    das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit                        erforderlichen
     Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen,

-    das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,

-    das Unterweisen von Hilfskräften über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,

-    das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z.B. bei
     nicht-elekrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Der Betrieb umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und
mit elektrischer Betriebsmitteln. Zum Instandhalten gehören Arbeiten zum Vermeiden von Störungen und
zum Beseitigen von Mängeln, d.h. das Überwachen (z.B. gelegentliches oder regelmäßiges Besichtigen,
Messen, Prüfen), das Warten (z.B. Schmieren und Anstreichen), das Reinigen, das Auswechseln von Teilen,
das Instandsetzen sowie Erprobungen und Probeläufe nur durch Elektrofachkraft.

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                                               § 4 Prüfungen

§4    (1)    Die zuständige DRK-Gliederung hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
             Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden,

            1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der
               Wieder-Inbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer
               Elektrofachkraft und

            2. in bestimmten Zeitabständen

            Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss,
            rechtzeitig festgestellt werden.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2

Durchführungsanweisung:

-    Diese Forderung ist bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen - z.B, bei den nachstehend
     aufgeführten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln - erfüllt, wenn die elektrischen Anlagen und
     Betriebsmittel ständig durch eine Elektrofachkraft überwacht oder folgende Prüffristen (siehe auch
     Tabelle 1) eingehalten werden:

-    nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und
     Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckverbindungen sind, soweit sie benutzt werden, mindestens alle
     zwölf Monate durch eine Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine
     elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen;

-    Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzschaltung sind bei nicht-stationären Anlagen mindestens
     einmal im Monat durch eine Elektrofachkraft oder bei der Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch
     durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auf
     Wirksamkeit zu prüfen;

-    Fehlerstrom und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen sind auf einwandfreie Funktion durch Betätigen
     der Prüfeinrichtung
•        bei nicht-stationären Anlagen arbeitstäglich
•        bei stationären Anlagen mindestens alle sechs Monate
      zu prüfen.

-    Einrichtungen zur Arbeitssicherheit, z.B. isolierte Werkzeuge, isolierende persönliche
     Schutzausrüstungen, isolierende Schutzeinrichtungen und Betätigungs- und Erdungsstangen sind vor
     jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen;

-    Spannungsprüfer sind kurz vor der Benutzung vom Benutzer auf einwandfreie Funktion zu überprüfen;
     sie werden im allgemeinen an unter Spannung stehenden aktiven Teilen überprüft. Spannungsprüfer für
     Nennspannung über 1 KV sind zusätzlich mindestens alle sechs Jahre auf Einhaltung der in den elektro-
     technischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte durch eine Elektrofachkraft zu prüfen.

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§4      (2)      Prüffristen: Tabelle 1

                        Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Anlage/Betriebsmittel               Prüffrist               Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und             4 Jahre                 Auf             Elektrofachkraft
ortsfeste Betriebsmittel                                    ordnungsgemäßen
Elektrische Anlagen und             1 Jahr                  Zustand
ortsfeste elektrische
Betriebsmittel in
„Betriebsstätten, Räumen
und Anlagen besonderen
Art"
(DIN VDE 100 Gruppe 700)
Schutzmaßnahmen mit                 1 Monat                 Auf Wirksamkeit    Elektrofachkraft oder
Fehlerstrom-                                                                   elektrotechnisch unterwiesene
Schutzeinrichtung in nicht                                                     Person bei Verwendung
stationären Anlagen                                                            geeigneter Mess - und
                                                                               Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom        6 Monate                Auf einwandfrei    Benutzer
und Fehlerspannungs-                arbeitstäglich          Funktion durch
Schutzschalter                                              Betätigen der
- in stationären Anlagen                                    Prüfeinrichtung
- in nichtstationären Anlagen

                     Wiederholungsprüfungen ostsveränderlichen elektrischer Betriebsmittel

Anlage/Betriebsmittel               Prüffrist Richt - und   Art der Prüfung     Prüfer
                                    Maximal - Wert
- Ortsveränderliche                 Richtwert 6 Monate,     auf             Elektrofachkraft, bei
  elektrische                       auf Baustellen 3        ordnungsgemäßen Verwendung geeigneter
  Betriebsmittel (soweit            Monate. Wird bei        Zustand         Mess- und Prüfgeräte auch
  benutzt)                          den Prüfungen eine                      elektrotechnisch unterwiesene
                                    Fehlerquote < 2%                        Person
                                    erreicht kann die
                                    Prüffrist entsprechen
- Verlängerungs- und                verlängert werden.
  Geräte-
  anschlussleitungen mit            Maximalwert: Auf
  Steckvorrichtungen                Baustellen, in
                                    Fertigungsstätten
                                    und Werkstätten
- Anschlussleitungen mit            oder unter ähnlichen
  Stecker                           Bedingungen ein
                                    Jahr

- bewegliche Leitungen              In Büros oder unter
  mit Stecker und                   ähnlichen
  Festanschluss                     Bedingungen zwei
                                    Jahre

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§4    (3)    Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehende elektrotechnischen Regeln zu beachten.

§4    (4)    Es ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen( siehe Anlage 5).

§4    (5)    Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der zu-
             ständigen DRK Gliederung vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen
             Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der BGV A2 entsprechend beschaffen sind.

§4    (6)    Prüfungsaufgaben einer unterwiesenen Person:
             - Pflegezustand des gesamten Materials überprüfen,
             - Inventur,
             - Unterstützung der Arbeiten, die von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden müssen,
             - Durchführung zugewiesener Prüfungsaufgaben.

VDE- und GS-Zeichen bestätigen die Erstprüfung laut dieser Anforderung.

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                                             § 5 Arbeiten an aktiven Teilen

§5    (1)    An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf
             nicht gearbeitet werden.

§5    (2)    Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der
             spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.

§5    (3)    Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung
             stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.

Zu § 5 Abs. 2

Durchführungsanweisung:

Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellen an der
Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschieht unter Beachtung der nachfolgenden fünf Sicherheits-
regeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss:

                 -   Freischalten,
                 -   gegen Wiedereinschalten sichern
                 -   Spannungsfreiheit feststellen,
                 -   Erden und Kurzschließen,
                 -   benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Diese fünf Sicherheitsregeln sind Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln, unter besondere Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, z.B. bei
Hoch- und Niederspannungs-Freileitungen, -Kabeln oder -Schaltanlagen (siehe DIN VDE 0105 Teil 1)

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

                                                § 6 Schutzarten

§ 6 (1)       Schutzarten elektrischer Betriebsmittel

              Spannungsführende Teile von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen wegen der
              Unfallgefahren nicht berührt werden. Außerdem müssen diese Betriebsmittel meist gegen
              Eindringen von Fremdkörpern und oft gegen das Eindringen von Wasser geschützt werden.
              Je nach Verwendungszweck und Aufstellungsort ist der Schutz gegen zufällige Berührung,
              Fremdkörper und Wasser erforderlich.

§ 6 (2)       Kennzeichnung der Schutzarten durch Buchstaben und Ziffern.

              Die Schutzarten werden nach EN 60529 durch ein Kurzeichen angegeben, das sich aus zwei
              stets gleichbleibenden Kennbuchstaben IP und zwei Kennziffern für den Schutzgrad
              zusammensetzt,

          Die erste Kennziffer kennzeichnet Schutzgrade gegen               Die Kennziffer kennzeichnet
          Berührungen und Eindringen von Fremdkörpern                       Schutzgrade gegen Eindringen
                                                                            von Wasser
0         kein Berührungsschutz und kein Schutz gegen des Eindringen        kein besonderer Schutz
          von Fremdkörpern
1         Schutz gegen großflächige Berührung mit der Hand und gegen        Schutz gegen senkrecht fallendes
          Eindringen fester Fremdkörper mit über 50 mm                      Tropfwasser
2         Schutz gegen Berührung mit den Fingern und gegen das              Schutz gegen schräg fallendes
          Eindringen fester Fremdkörper mit über 12 mm                      Tropfwasser bis 150 zur
                                                                            Senkrechten
3         Schutz gegen Berührung mit Werkzeugen oder ähnlichem und          Schutz gegen Sprühwasser bis 60 0
          gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit über 2,5 mm           zur Senkrechten
          Schutz gegen Berührung mit Werkzeugen oder gegen das              Schutz gegen Spritzwasser aus
          Eindringen fester Fremdkörper mit 1 mm                            allen Richtungen
5         vollständiger Schutz gegen Berührung und Schutz gegen             Schutz gegen Strahlwasser aus
          schädliche Staubablagerungen                                      allen Richtungen
6         vollständiger Schutz gegen Berührung und Schutz gegen             Schutz gegen starkes Strahlwasser
          Eindringen von Staub                                              aus allen Richtungen
7                                                                           Schutz beim zeitweiligen
                                                                            Eintauchen
8                                                                           Schutz beim dauernden
                                                                            Untertauchen

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

Leitungserklärung:

                                  Harmonisiert
                                  Nennspannung 300/500V
                                  Aderisolierung (Gummi)
                                  Mantel (Polypropylenkautschuk)
                                  Feindrähtig
                                  Aderzahl
                                  Mit Schutzleiter Grün Gelb
                                  Leiterquerschnitt in mm²

Z.B.: H 05 RN - F 3 G 1.5

Tabelle 2: Mindest Schutzart bei elektrischen Betriebsmittel die im Freien eingesetzt werden.

Betriebsmittel               Leitung                   Steckvorrichtung      Schutzart
                                                                             Betriebsmittel
Zeltbeleuchtung              H 05 RN-F 3G 1,5          Schuko IP 68          IPX4
                             Max. 5m                   CEE IP X7
Handleuchte                  H 05 RN-F 3G 1,5          Schuko IP 68          IPX5
                                                       CEE IP X7
Leitungsroller               H 07 RN-F 3G2,5           Schuko IP 68          IPX4
                                                       CEE IP X7
Mehrfachsteckdose            H 07 RN-F 3G2,5           Schuko IP 68          1P68
                             oder ohne Leitung
Lichtfluter bis 500W         H 07 RN-F 3G1,5           Schuko IP 68          IPX4
Ab 501W                      H 07 RN-F 3G2,5           CEE IP X7
Verlängerungsleitung         H 07 RN-F 3G2,5           Schuko IP 68
                                                       CEE IP X7
Strornkreisverteiler         H 07 RN-F *               Schuko IP 68          IPX4
                             als Zuleitung             CEE IP X7
Ersatzstromerzeuger                                    Schuko IP 68          IPX4
                                                       CEE IP X7
El. Geräte                   H 05 RN-F 3G 1,5          Schuko IP 68          IPX4
                                                       CEE IP X7

                 * Die Aderzahl und Leiterquerschnitt der Zuleitung sind abhängig von der
                   verwendeten Steckverbindung.

                 Spannung/               Aderzahl/
                 Strom                   Querschnitt
                 230V/l0A/16A            3 G 2,5
                 400V/16A                5 G 2,5
                 400V/32A                5G6
                 400V/63A                5 G 16

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

Sonstige, vorhandene elektrische Betriebsmittel, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, dürfen nur in
trockenen Räumen betrieben werden,

Alle von den zuständigen DRK-Gliederungen verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen ein VDE- bzw.
GS-Zeichen tragen.

Nicht alle Betriebsmittel, die eine VDE- oder GS-Zeichen tragen, sind auch für den Betrieb im Freien
geeignet (siehe Schutzarten)

Weitere Hinweise zu den o.g. vorgeschriebenen Schutzarten und deren praktische Umsetzung (siehe
Anlagen 4 und 1)

                                               § 7 Verantwortlichkeiten

§ 7 (1)      Die zuständigen DRK-Gliederungen als Eigentümer und Betreiber von elektrischen Anlagen und
             Betriebsmittel sind versicherungsrechtlich verantwortlich für die o.g. elektrischen Anlagen und
             Betriebsmittel.

§ 7 (2)      Durch den DRK-Kreisverbands-Vorstand sind eine/mehrere Personen zu benennen, die fachlich
             kompetent (siehe § 2 (3) Elektrofachkraft) und für die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
             verantwortlich sind.

Zu § 7 Abs. 1

Durchführungsanweisung:

An dieser Stelle sei auf das BGB §§ 31 und 618 hingewiesen (siehe Anlage 3)

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

                                      § 8 Aufsichts- und Kontrollfunktionen

§ 8 (1)        Aufsicht und Verantwortung für eingesetzte elektrische Anlagen und Betriebsmittel bei
               Einsätzen, Übungen und Schulungen etc. hat immer die Elektrofachkraft als Fachvorgesetzter,
               deren fachlichen Anweisungen zu folgen ist.

§ 8 (2)        Um einen direkten Ansprechpartner des örtlichen Energie-Versorgungs-Unternehmens (EVU)
               beim DRK zu haben, ist der namentliche Eintrag der fachlich kompetenten Person (siehe § 2 (3)
               und § 7 (2)) in das Installateurverzeichnis anzustreben.

§ 8 (3)        Der DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.V. behält sich das Recht vor, fachlich
               kompetente Personen (mied. Elektro-Meister, Elektro-Techniker oder Elektro-Ingenieur) zu
               benennen die in seinem Auftrag bei Übungen und Einsätzen die eingesetzten elektrischen
               Anlagen und Betriebsmittel auf ihren Sicherheitszustand überprüfen, Über die Prüfung wird ein
               Protokoll gefertigt, das vom Prüfer und vom Einsatzführer zu unterzeichnen ist.

               Den Anweisungen und Anordnungen dieser Person ist für den Fachbereich „Stromversorgung
               im Einsatz " Folge zu leisten!

                                                § 9 Anpassungen

Sämtliche Vorschriften dieser Dienstvorschrift gelten auch für im Eigentum und Besitz desDRK-
Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. befindlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.
Die Bestimmungen dieser Dienstvorschrift gelten auch für nicht im Eigentum einer DRK-Gliederung
befindlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, das dieser aber für Einsätze oder andere Zwecke zur
Nutzung überlassen wurde.

                                                  § 10 Verstöße

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen

          §      3
          §      4 Abs. 1 bis 5
          §§     5 und 6 dieser Dienstanweisung

nach § 209 SGB VII (siehe Anlage 3) bußgeldbelegt sein können.

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                                               § 11 Inkrafttreten

Diese Dienstvorschrift tritt am xx.xx.xxxx in Kraft

Bisher erlassene Vorschriften, Anweisungen usw. für den Bereich „Stromversorgung im Einsatz" verlieren
hiermit ihre Gültigkeit.

Stuttgart, den

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"

Anlage 1:

BGV A2 (VBG 4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (vom 01.04.79, Queue BG)

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Grundsätze
§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
§ 5 Prüfungen
§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
§ 8 Zulässige Abweichungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel.

§ 2 Begriffe
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als
Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen,
Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und
Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den
elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen
hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch
Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten
Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft
in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine
ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen
nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen
Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
§ 3 Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur vor einer
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln
entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen,
dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben
werden.

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1

(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden,
d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht,
dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand
nicht verwendet werden.

§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer
oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem
Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und
örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte
Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei Arbeiten und
Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz 4
aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,
- der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder
- die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch
zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren geschützt werden können.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo allgemein ein
vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muss bei
benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung, z.B. durch
Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz,
Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so dass auch im Fall
eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche
Berührungsspannungen vorhanden ist.
§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1.vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der
Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
und
2.in bestimmten Zeitabständen
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig
festgestellt werden.

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer
vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den
Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen
(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen
von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden.
(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der
spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.
(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen
Betriebsmittels, wenn diese
-nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder
-nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und
Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken gegen direktes Berühren geschützt worden sind.
(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden
Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren
geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn -deren
spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder -die aktiven Teile
für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit
und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
-bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.
§ 8 Zulässige Abweichungen
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1.durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung
ausgeschlossen ist oder
2.aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei -durch
die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch
Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und
-der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung
stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und
-der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt
und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder
durch Lichtbogenbildung sicherstellen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den Vorschriften der
§3
§ 5 Abs. 1 bis 3
§§6,7
zuwiderhandelt.

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1

§ 10 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Unfailverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) in der Fassung vom 1. Januar
1962 außer Kraft.

_______________

*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in
Kraft gesetzt.

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1

                                                         Anhang l

Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln

Eine Anpassung an neuerschienene elektrotechnische Regeln ist nicht allein schon deshalb erforderlich, weil in ihnen andere,
weitergehende Anforderungen an neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben werden. Sie enthalten aber mitunter Bau-
und Ausrüstungsbestimmungen, die wegen besonderer Unfallgefahren oder auch eingetretener Unfälle neu in VDE-Bestimmungen
aufgenommen wurden. Eine Anpassung bestehender elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen Regeln kann dann gefordert
werden.

Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren werden die folgenden Anpassungen gefordert:
                              1.    Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für
                                    Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106100, 3/83
                                    bis zum 31. Dezember 1999
                              2.    Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von
                                    Hochspannungsanlagen nach DIN VDE 0101, 5/89
                                    Abschnitt 4.4
                                    bis zum 31. Oktober 2000
                              3.    Anpassung elektrischer Anlagen auf Baustellen an die "Regeln
                                    für Sicherheit und Gesundheitsschutz Auswahl und Betrieb
                                    elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf
                                    Baustellen"
                                    bis zum 31. Dezember 1997
                               4.   Sicherstellen des Zusatzschutzes in Prüfanlagen nach DIN
                                    VDE 0104, 10/89 Abschnitt 3.2 und 3.3. bis zum 31.
                                    Dezember 1997
                               5.    Kennzeichnung ortsveränderlicher Betriebsmittel gemäß den
                                     "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Auswahl und
                                     Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
                                    Einsatzbereichen" (ZH 1/249)
                                     bis zum 30. Juni 1998
Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt:
                              6.   Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten
                                   Norm DIN 49 450/451 (Flachsteckvorrichtung) auf das
                                    Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN 49462/463
                                    bis zum 31. Dezember 1997
                              7.    Anpassung von Innenraum-Schaltanlagen ISA 2000 an die
                                    "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Sicherer
                                    Betrieb von Niederspannungsinnenraum-Schaltanlagen ISA
                                    2000"
                                    bis zum 31. Dezember 1996 / 31. Dezember 1999
                              8.    Anpassung von Schutz- und Hilfsmitteln, sofern an diese
                                    elektrotechnische Anforderungen gestellt werden, an die
                                    elektrotechnischen Regeln bis zum 31. Dezember 1997
                              9.   Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen
                                   Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von
                                   Wasserrohmetzen
                                    bis zum 31. Dezember 1997
                              10. Ausrüstung von Leuchtenvorführständen mit Zusatzschutz
                                   nach DIN VDE 0100-559, 3/93 Abschnitt 6 bis zum 31.
                                   Dezember 1997

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1

                                                      Anhang 2
                                               Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und
Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

        oder
        Carl Heymanns Verlag KG,
        Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

2. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft

        oder
        Carl Heymanns Verlag KG,
        Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

3. DIN-Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,

        Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
        bzw.
        VDE-Verlag GmbH,
        Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1
                                                            Anhang 3

Zu den Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996 zur Unfallverhütungsvorschrift
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) vom 1. April 1979 Ausgabe 1998

Für das Inverkehrbringen und die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln ( Maschinen, Geräte,
Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden), sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch
die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage der Artikel 100 und 100a des EG-Vertrages in
deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen
Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln. Nach diesen Vorschriften sind
bereits zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder
zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMA im
Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt).

Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und Änderung elektrischer
Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als "Elektrotechnische Regeln" i. S. der UVV
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) anzusehen.

Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen der UVV
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) wird deshalb verzichtet.

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik verweist in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der
UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) vom 1. April 1979

1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und
Bundesarbeitsblatt

2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
-   DIN VDE 0105-100                         "Betrieb von elektrischen Anlagen",
-   DIN VDE 0104                             "Prüfanlagen; Errichten und Betreiben",
-   DIN VDE 0800-1                           "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfung für die
                                             Sicherheit der Anlagen".

© 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg                       23                                        Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1

                                                   DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.

Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen
ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen
Betriebsmitteln und stationären und nichtstationären Anlagen.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht
von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen
sind (siehe auch Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 DIN VDE 0100-200).

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine
Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu
gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche
Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 DIN VDE 0100-200).

Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in
Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut
(zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.
Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch
elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt,
wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden.

Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Anlage/Betriebsmittel                               Prüffrist             Art der Prüfung               Prüfer

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel    4 Jahre               auf ordnungs-                 Elektrofachkraft
                                                                          (gemäßen Zustand

Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische
                                                                          auf                           Elektrofachkraft
Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und
                                                    1 Jahr                auf ordnungs-
Anlagen besonderer Art"
                                                                          gemäßen Zustand
(DIN VDE 0100 Gruppe 700)

                                                                                                        Elektrofachkraft oder
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-                                                                        elektrotechnisch
Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen     1 Monat               auf Wirksamkeit               unterwiesene Person bei
                                                                                                        Verwendung geeigneter
                                                                                                        Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom und
Fehlerspannungs-Schutzschalter
                                                                          auf einwandfreie Funktion
- in stationären Anlagen                                                  durch Betätigen der           Benutzer
                                                    6 Monate
                                                                          Prüfeinrichtung
- in nichtstationären Anlagen                       arbeitstäglich

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1

Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer
Elektrofachkraft ständig überwacht werden.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich

                  -von Elektrofachkräften instandgehalten
                  und
                  -durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes)
                  geprüft

werden.

Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen
Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei
den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den
Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend
angesehen werden.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet
werden.

Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/Betriebsmittel             Prüffrist                            Art der Prüfung               Prüfer
                                  Richt- und Maximal-Werte
Ortsveränderliche elektrische     Richtwert 6 Monate, auf
Betriebsmittel (soweit benutzt)   Baustellen 3 Monate *). Wird bei
                                  den Prüfungen eine Fehlerquote
Verlängerungs- und
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
noch Anlage 1
Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel

Prüfobjekt                                      Prüffristen            Art der Prüfung                          Prüfer
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) vor jeder Benutzung      auf augenfällige Mängel                  Benutzer
                                                12 Monate

                                                                       auf Einhaltung der in den
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)                          elektrotechnischen                       Elektro-
                                                6 Monate               elektrotechnischen Regeln                fachkraft
                                                für isolierende        vorgegebenen Grenzwerte
                                                Handschuhe
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte;
isolierende Schutzvorrichtungen sowie                                  auf äußerlich erkennbare Schäden und
                                                vor jeder Benutzung                                             Benutzer
Betätigungs- und Erdungsstangen                                        Mängel

Spannungsprüfer, Phasen-
                                                vor jeder Benutzung    auf einwandfreie Funktion                Benutzer
vergleicher
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und                                 auf Einhaltung der in den
Spannungsprüfsysteme (kapazitive                6 Jahre                elektrotechnischen Regeln                Elektro-
Anzeigesysteme für Nennspannungen über 1                               vorgegebenen Grenzwerte                  fachkraft
kV

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
Anlage 2:

                     Materialempfehlung zur Grundausstattung „Stromversorgung"

Vorbemerkungen:
Bei den genannten Materialien handelt es sich um eine Minimalausstattung, die unter Berücksichtigung der
angegebenen Schutzmaßnahmen erweitert werden kann.
• Grundlage für die Mengenangabe ist die Annahme, dass die Ausstattung die Ausleuchtung für einen
    Einsatzbereich (z.B, Verbandplatz) einschließlich der Verkehrswegebeleuchtung ermöglichen können
    soll.
• Der Begriff „Empfehlung" bezieht sich auf die quantitative Vorgabe, qualitativ dürfen die entsprechenden
    Vorgaben nicht unterschritten werden
• Die vorgegebenen Schutzarten basieren auf folgender Überlegung:
       - Bei dem Aufbau einer Stromversorgung handelt es sich immer um das Errichten einer
          elektrischen Anlage
       - Für die Auswahl der elektrischen Betriebsmittel gilt die DIN VDE 0100;
          hierbei hat der Errichter von dem größtanzunehmenden Gefährdungspotenzial auszugehen und
          die entsprechende Schutzart auszuwählen d.h. z.B.: Verwendung der Schutzart IP 68 bei Schuko-
          Steckvorrichtungen im Freien, da hier u.U. mit Schwallwasser zu rechnen ist)

Anzahl     Artikel                               Bemerkungen                     Kosten
 1                                                - nach DIN 14685
            Ersatzstromerzeuger 5 kVA                                                   3757,00
                                                  - Schutzart IP 54 als
                                                     Mindestvorgabe für
                                                     Aufstellung im Freien (nach
                                                     DIN VDE)
 1          Öldichte Unterlage,                  wenn nicht in Ersatzstrom-
            ca. 150x 100 cm                      erzeuger integriert
1           Gehörschutz                                                                   10,25
1          Feuerlöscher, PG 6                                                            127,60
1          Feuerlöschdecke                                                                82,36
           mit Tasche
1          Waldbrandpatsche                                                                  18,93
5          Verbotszeichen                                                                    87,00
           Zutritt für Unbefuqte verboten
5          Verbotszeichen                                                                    87,00
           Feuer, offenes Licht und Rauchen
           verboten
5          Verbotszeichen                                                                    87,00
           Rauchen verboten
16         Bau-Nadeln
1 Pack.    Trassierband                          500 m                                       25,50
1          netzunabhängige Handleuchte           (z.B. Halogen-Handscheinw.                 166,00
           (z.B. Handscheinwerfer Halo 4)        mit integriertem Ladegerät)
1          Verbandkasten                         nach DIN 13164                               8,00
1          Löscheimer                                                                        25,00
           mit Sand befüllt
1          Schaufel                                                                          13,50
1 Paar     Arbeitshandschuhe                                                                 12,95
1          Fäustel, 1,5 Kg                                                                    6,70

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Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
Noch Anlage 2

Anzahl     Artikel                              Bemerkungen                     Kosten
           Material zum Herstellen eines                                                  16,00
           Witterungs-/Sonnenschutzes für den
           Kraftstoffvorrat
           (z.B. Teichfolie)
2          Leitungsroller                       - bewickelt mit:                          350,00
                                                     25 m Gurrunischlauch
                                                     leitung, H07-RNF 3G 2,5
                                                - Steckverbindung:
                                                     bei CEE: IP X7
                                                     bei Schuko: IP 68
3          Verlängerungsleitung,                     Typ:                                 291,00
           je 10 m                                   Gummischlauchleitung,
                                                     H07-RNF 3G 2,5
                                                - Steckverbindung:
                                                     bei CEE: IP X7
                                                     bei Schuko: IP 68
1          Verlängerungsleitung mit 3-fach           Typ:                                 205,00
           Schutzkontaktkupplung, 10 m               Gummischlauchleitung,
                                                     H07-RNF 3G 2,5
                                                - Steckverbindung:
                                                     bei CEE: IP X7
                                                     bei Schuko: IP 68
4          Zeltleuchten                         - für Leuchte IP 54                       822,00
           mit 4 m Anschlussleitung             - Gummischlauchleitung,
                                                     H05-RNF (H07-RNF) 3G 1,5
                                                - Steckverbindung:
                                                     bei CEE: IP X7
                                                     bei Schuko: IP 68
2          Halogenscheinwerfer, 500 Watt,       - für Leuchte IP 54                       251,00
           mit 5 m Anschlussleitung             - Gummischlauchleitung,
                                                     H07-RNF 3G 1,5
                                                - Steckverbindung:
                                                     bei CEE: IP X7
                                                     bei Schuko: IP 68
1          Halogenscheinwerfer, 1000 Watt,      - für Leuchte IP 54                       163,00
           mit 5 m Anschlussleitung                  Gummischlauchleitung,
                                                     H07-RNF 3G 2,5
                                                     Steckverbindung:
                                                     bei CEE: IP X7
                                                     bei Schuko: IP 68
1          Lichtstativ mit Abspannleinen und    auf ca. 5 m ausziehbar                    333,00
           Heringen (z.B. Bosch LZU 15)
1          Aufnahmebrücke (Doppelhalter) für                                               51,00
           zwei Scheinwerfer (z.B. Bosch LZU
           11/7)
1          zweipoliger Spannungsprüfer                                                     48,95
           (z.B. Duspol)
           Transportbehälter
                                                                     Gesamt              7045,74

©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg          28                             Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz"
Noch Anlage 2

                                Auszug aus Broschüre „Die Einsatzeinheit“
                              (Materialausstattung für Gruppe Technik und Sicherheit

  1 Kombi, Doppelkabine, 4-sitzig                             6   Verkehrsleitkegel
    Mit Anhängerkupplung, Plane und Spriegel                  2   Warnschild StVO „allg. Gefahrenstelle“
  1 Sprechfunkgerätesatz 2 m                                  2   Warnblinkleuchte
  1 Funkmeldeempfänger                                        1   Starthilfekabel
  1 Anhänger, 1-achsig                                        1   Werkzeugtasche Kraftfahrzeug
  1 Ersatzstromerzeuger, 3,5 .. 5 kVA                        20   Absperrstangen
    Drehstrom-Wechselstrom, mit                               4   Absperrband, Rolle 100m
    Isolationsüberwachung                                     1   Dreigelenkleiter
  1 Sicherheitsausstattung, Stellplatz                        3   Zeltheizgerät, Gas
    Ersatzstromerzeuger                                       3   Feuerlöscher, 6 kg
  1 Gehörschutz                                               1   Feuerlöschdecke
  1 Abgasschlauch für Ersatzstromerzeuger                     1   Werkzeugkasten Gas/Wasser
                                                              1   Dekontaminationsausstattung, Technik
  2 Öl- und Benzin-Auffangunterlage/-Wannen                   1   Gefahrschutzausstattung „AC“ für die
                                                                  Einsatzeinheit
  1 Kraftstoff-Direktentnahme-Anschluss                       1   Atem- und Körperschutzaustattung für
    mit Benzinleitung                                             Gefahrschutzhelfer, Satz
  3 Kraftstoffkanister 20 l                                   2   Zelt SG 20
  3 Leitungsroller 50m                                        1   Klapptisch
  4 Mehrfachabzweigstück                                      4   Klappstühle
  4 Leitungsverlängerung 10 m                                 1   Bürokiste Technik und Sicherheit
  1 Werkzeugtasche Elektrotechnik                             2   Abfallständer
  6 Stativscheinwerfer, Halogen 500 W                        20   Abfallsack
  3 Telekop-3-Bein-Stativ mit Aufnahmebrücke                  2   Trinkwasserbehälter 10 l
  6 Zeltleuchte
  1 Leuchtstoff-Handleuchte
  1 Beleuchtungskasten DRK-Norm
  1 Werkzeugkasten allgemein

© 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg              29                                 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
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