Dienstvorschrift TD 01 - Deutsches Rotes Kreuz - Rotkreuzgemeinschaften und Fachdienste Stromversorgung im Einsatz
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Rotkreuzgemeinschaften und Fachdienste Dienstvorschrift TD 01 Stromversorgung im Einsatz Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Fußnote: „Entwurfsfassung vom 03.11.2002“ wurde versehentlich nicht gelöscht = Endgültige Fassung © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 1 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Vorbemerkung Diese Dienstvorschrift wurde auf der Grundlage einer vom DRK-LV Rheinland-Pfalz erarbeiteten DV von der Arbeitsgruppe „Stromversorgung im Einsatz" beim DRK-LV Baden-Württemberg vollständig überarbeitet, inhaltlich auf den aktuellen Stand gebracht, mit den Kreisverbänden abgestimmt und an die Gegebenheiten im DRK-LV Baden-Württemberg angepasst. Auf der 9.Sitzung des Landesausschusses der Bereitschaften am 23.November 2002 wurde die vorliegende Fassung der Dienstvorschrift beschlossen. Sie tritt durch die Dienstanweisung der Landesbereitschaftsleitung vom 28. Mai 2003 am 1. Juli 2003 in Kraft. Arbeitsgruppen „Unfallverhütung und Arbeitssicherheit und „Stromversorgung im Einsatz" im DRK Landesverband Baden Württemberg" Verantwortlich im DRK-Landesverband: Wolfgang Schmidt Mitglieder der AG Unfallverhütung und Arbeitssicherheit: Martin Jungbauer Ralf Sannwald Mitglieder der AG Stromversorgung: Johannes-Wilhelm Lutz Reinhard Raetsch Dieter Schumann Wolfgang Stauber © 2002 Deutsches Rotes Kreuz , Landesverband Baden Württemberg e.V., Landesschule ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 2 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Inhaltsübersicht Präambel 1. Geltungsbereich 2. Begriff 3. Grundsätze 4. Prüfung mit Prüfkisten 5. Arbeiten an aktiven Teilen 6. Schutzarten 7. Verantwortlichkeit 8. Aufsichts- und Kontrollfunktionen 9. Anpassungen 10. Verstöße 11. Inkrafttreten Anlagen 1. BGV A 2 2. Auszug aus der STAN „Technischer Dienst" des DRK Landesverbandes (in Ermangelung einer LV-spezifischen STAN für den technischen Dienst gelten bis zur Erstellung einer solchen die Materialempfehlung aus der Broschüre „Die Einsatzeinheit", die Materialempfehlung zur Grundausstattung „Stromversorgung im Einsatz" des DRK-LV Baden- Württemberg) sowie die STAN des Kfz TD Land Baden-Württemberg 3. Gesetzes-Auszüge (Haftpflichtgesetz, BGB, SGB 7, u.a.) 4. Beispiele für elektrische Betriebsmittel gemäß § 6 Schutzarten dieser Dienstvorschrift 5. Muster für Prüfprotokoll/Prüfbuch Änderungsdienst © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 3 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Präambel Auf der Basis der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" vom 01. April 1979 BGV A2 (früher VBG 4) der Unfallverhütungsvorschrift der Unfallkassen „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" vom Dezember 1978 in der Fassung vom Januar 1997 (GUV 2.10) sowie der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und nicht zuletzt aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber Helfern und Betroffener laut Satzung und Dienstvorschrift hat der Landesverbandsausschuss diese vorliegende Dienstvorschrift Stromversorgung im Einsatz erlassen. Verstöße (und daraus resultierende Unfälle gegen Vorschriften der BGV A2 können im Schadenfall Regress- Ansprüche des Unfallversicherungsträgers gegen den Unternehmer (hier: jeweilige DRK-Gliederung) haben. Gemäß § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII) ist die BGV A2 als Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass für das DRK die BGV A2 kraft Gesetz gilt, Diese Ansicht vertritt auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Die Mitglieder des DRK stehen rechtlich in einem Auftragsverhältnis zur jeweiligen DRK-Gliederung. Basis ist ferner das Haftpflichtgesetz, hier speziell der § 2 „Haftung des Inhabers einer Energieanlage" und BGB § 31 „Haftung der Vereine, Körperschaften, Stiftungen und Vereine des öffentlichen Rechts". Die Vorstände aller DRK Gliederungen tragen in Ihrer Funktion als „Unternehmer" gemäß § 21 Abs. 1 SGB VII, sowie § 9 OwiG hierfür die Verantwortung. Sollte eine weiterführende Dienstvorschrift des Deutschen Roten Kreuzes bundesweit verbindlich erlassen werden, so tritt die vorliegende Dienstvorschrift TD 01 des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. außer Kraft und wird durch die Dienstvorschrift des DRK-Präsidium ersetzt. Die Vorschrift ist für alle Bereitschaften und die von ihnen gestellten Einsatzformationen verbindlich. Die Einhaltung wird im Interesse der Sicherheit und Erhaltung des Versicherungsschutzes zwingend vorgeschrieben. Empfehlung: Der Landesausschuss der Bereitschaften empfiehlt allen DRK-Gliederungen, bei Anschaffungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln die Materialempfehlung des LV Baden-Württemberg zur Grundausstattung „Stromversorgung im Einsatz" (siehe Anmerkung zu Punkt 2 auf Seite 3), welche mit Rundschreiben Nr. 214/02 - KBlg.Nr.: 29/02 bekanntgegeben wurde, zu beachten. Bezüglich der Qualität der Ausstattung muss unter Beachtung von § 6, Tabelle 2 der vorliegenden Vorschrift der dort dargestellte Anspruch zwingend eingehalten werden. ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 4 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 1 Geltungsbereich §1 (1) Die Dienstvorschrift TD 01 ist im Bereich des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. für alle DRK-Gliederungen verbindlich. §1 (2) Als versicherungsrechtlicher Träger gilt der Errichter und Betreiber der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Sinne dieser Dienstvorschrift. §1 (3) Diese Dienstvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. §1 (4) Sie gilt auch für nicht-elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Zu § l Abs. 4. Durchführungsanweisung: Abs. 4 bezieht sich z.B. auf das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen, Kabelanlagen sowie auf Annäherungen bei Arbeiten, z.B. Bau, Montage, Transport, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten, bei Übungen, Einsätzen und im täglichen Dienst. © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 5 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 2 Begriffe §2 (1) Elektrotechnische Betriebsmittel im Sinne dieser Dienstvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwender elektrischer Energie (z.B, Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet. §2 (2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Dienstvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind. §2 (3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Dienstvorschrift gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Aus- bildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. §2 (4) Als unterwiesene Person im Sinne dieser Dienstvorschrift gilt, wer aufgrund der DRK-internen Schulung anhand der Schriftenreihe „ Stromversorgung im Einsatz aus- und fortgebildet wurde. Die während dieser Schulung angefertigten Testate sind der Personalakte beizufügen. Diese unterwiesenen Personen dürfen nur in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachkraft eingesetzt werden. §2 (5) Ortsfeste Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse (z.B, Ersatzstromerzeuger) so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden kann. Ortsveränderliche Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestim- mungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und an neuem Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten etc. Zu § 2 Abs. 3 Durchführungsanweisung: Die fachliche Qualifikation ist im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung z.B. a1s Elektroingenieur, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektrogeselle nachgewiesen. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden. ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 6 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 3 Grundsätze §3 (1) Die zuständige DRK-Gliederung hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebs- mittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend gelagert, errichtet, geändert und instand gehalten werden. Die zuständige DRK-Gliederung hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben und instandgesetzt werden. §3 (2) Ist bei einer elektrotechnischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat die zuständige DRK-Gliederung dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel in mangelhaftem Zustand nicht verwendet werden kann. Mit Mängeln behaftetes Material ist aus dem Verkehr zu ziehen und als defekt zu kennzeichnen und durch eine Elektrofachkraft instand setzen zu lassen. §3 (3) Aufbau und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel kann unter Aufsicht einer Elektrofachkraft durch„ elektrotechnisch unterwiesene Personen " ausgeführt werden. §3 (4) Instandsetzungen und Reparaturen, das Öffnen und Arbeiten an Schaltschränken, Verteiler- kästen etc. ist ausschließlich von einer Elektrofachkraft durchzuführen (unter Beachtung des § 5.1) Zu § 3 Abs. 1 Durchführungsanweisung: Die Forderungen „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft " bedeutet insbesondere: - das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebs von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, - das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen, - das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen, - das Unterweisen von Hilfskräften über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen, - das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z.B. bei nicht-elekrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile. Der Betrieb umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischer Betriebsmitteln. Zum Instandhalten gehören Arbeiten zum Vermeiden von Störungen und zum Beseitigen von Mängeln, d.h. das Überwachen (z.B. gelegentliches oder regelmäßiges Besichtigen, Messen, Prüfen), das Warten (z.B. Schmieren und Anstreichen), das Reinigen, das Auswechseln von Teilen, das Instandsetzen sowie Erprobungen und Probeläufe nur durch Elektrofachkraft. © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 7 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 4 Prüfungen §4 (1) Die zuständige DRK-Gliederung hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wieder-Inbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Durchführungsanweisung: - Diese Forderung ist bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen - z.B, bei den nachstehend aufgeführten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln - erfüllt, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ständig durch eine Elektrofachkraft überwacht oder folgende Prüffristen (siehe auch Tabelle 1) eingehalten werden: - nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckverbindungen sind, soweit sie benutzt werden, mindestens alle zwölf Monate durch eine Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen; - Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzschaltung sind bei nicht-stationären Anlagen mindestens einmal im Monat durch eine Elektrofachkraft oder bei der Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auf Wirksamkeit zu prüfen; - Fehlerstrom und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen sind auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung • bei nicht-stationären Anlagen arbeitstäglich • bei stationären Anlagen mindestens alle sechs Monate zu prüfen. - Einrichtungen zur Arbeitssicherheit, z.B. isolierte Werkzeuge, isolierende persönliche Schutzausrüstungen, isolierende Schutzeinrichtungen und Betätigungs- und Erdungsstangen sind vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen; - Spannungsprüfer sind kurz vor der Benutzung vom Benutzer auf einwandfreie Funktion zu überprüfen; sie werden im allgemeinen an unter Spannung stehenden aktiven Teilen überprüft. Spannungsprüfer für Nennspannung über 1 KV sind zusätzlich mindestens alle sechs Jahre auf Einhaltung der in den elektro- technischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 8 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" §4 (2) Prüffristen: Tabelle 1 Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und 4 Jahre Auf Elektrofachkraft ortsfeste Betriebsmittel ordnungsgemäßen Elektrische Anlagen und 1 Jahr Zustand ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderen Art" (DIN VDE 100 Gruppe 700) Schutzmaßnahmen mit 1 Monat Auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder Fehlerstrom- elektrotechnisch unterwiesene Schutzeinrichtung in nicht Person bei Verwendung stationären Anlagen geeigneter Mess - und Prüfgeräte Fehlerstrom-, Differenzstrom 6 Monate Auf einwandfrei Benutzer und Fehlerspannungs- arbeitstäglich Funktion durch Schutzschalter Betätigen der - in stationären Anlagen Prüfeinrichtung - in nichtstationären Anlagen Wiederholungsprüfungen ostsveränderlichen elektrischer Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt - und Art der Prüfung Prüfer Maximal - Wert - Ortsveränderliche Richtwert 6 Monate, auf Elektrofachkraft, bei elektrische auf Baustellen 3 ordnungsgemäßen Verwendung geeigneter Betriebsmittel (soweit Monate. Wird bei Zustand Mess- und Prüfgeräte auch benutzt) den Prüfungen eine elektrotechnisch unterwiesene Fehlerquote < 2% Person erreicht kann die Prüffrist entsprechen - Verlängerungs- und verlängert werden. Geräte- anschlussleitungen mit Maximalwert: Auf Steckvorrichtungen Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten - Anschlussleitungen mit oder unter ähnlichen Stecker Bedingungen ein Jahr - bewegliche Leitungen In Büros oder unter mit Stecker und ähnlichen Festanschluss Bedingungen zwei Jahre © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 9 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" §4 (3) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehende elektrotechnischen Regeln zu beachten. §4 (4) Es ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen( siehe Anlage 5). §4 (5) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der zu- ständigen DRK Gliederung vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der BGV A2 entsprechend beschaffen sind. §4 (6) Prüfungsaufgaben einer unterwiesenen Person: - Pflegezustand des gesamten Materials überprüfen, - Inventur, - Unterstützung der Arbeiten, die von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden müssen, - Durchführung zugewiesener Prüfungsaufgaben. VDE- und GS-Zeichen bestätigen die Erstprüfung laut dieser Anforderung. ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 10 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 5 Arbeiten an aktiven Teilen §5 (1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf nicht gearbeitet werden. §5 (2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. §5 (3) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind. Zu § 5 Abs. 2 Durchführungsanweisung: Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschieht unter Beachtung der nachfolgenden fünf Sicherheits- regeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss: - Freischalten, - gegen Wiedereinschalten sichern - Spannungsfreiheit feststellen, - Erden und Kurzschließen, - benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken Diese fünf Sicherheitsregeln sind Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, unter besondere Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, z.B. bei Hoch- und Niederspannungs-Freileitungen, -Kabeln oder -Schaltanlagen (siehe DIN VDE 0105 Teil 1) © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 11 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 6 Schutzarten § 6 (1) Schutzarten elektrischer Betriebsmittel Spannungsführende Teile von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen wegen der Unfallgefahren nicht berührt werden. Außerdem müssen diese Betriebsmittel meist gegen Eindringen von Fremdkörpern und oft gegen das Eindringen von Wasser geschützt werden. Je nach Verwendungszweck und Aufstellungsort ist der Schutz gegen zufällige Berührung, Fremdkörper und Wasser erforderlich. § 6 (2) Kennzeichnung der Schutzarten durch Buchstaben und Ziffern. Die Schutzarten werden nach EN 60529 durch ein Kurzeichen angegeben, das sich aus zwei stets gleichbleibenden Kennbuchstaben IP und zwei Kennziffern für den Schutzgrad zusammensetzt, Die erste Kennziffer kennzeichnet Schutzgrade gegen Die Kennziffer kennzeichnet Berührungen und Eindringen von Fremdkörpern Schutzgrade gegen Eindringen von Wasser 0 kein Berührungsschutz und kein Schutz gegen des Eindringen kein besonderer Schutz von Fremdkörpern 1 Schutz gegen großflächige Berührung mit der Hand und gegen Schutz gegen senkrecht fallendes Eindringen fester Fremdkörper mit über 50 mm Tropfwasser 2 Schutz gegen Berührung mit den Fingern und gegen das Schutz gegen schräg fallendes Eindringen fester Fremdkörper mit über 12 mm Tropfwasser bis 150 zur Senkrechten 3 Schutz gegen Berührung mit Werkzeugen oder ähnlichem und Schutz gegen Sprühwasser bis 60 0 gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit über 2,5 mm zur Senkrechten Schutz gegen Berührung mit Werkzeugen oder gegen das Schutz gegen Spritzwasser aus Eindringen fester Fremdkörper mit 1 mm allen Richtungen 5 vollständiger Schutz gegen Berührung und Schutz gegen Schutz gegen Strahlwasser aus schädliche Staubablagerungen allen Richtungen 6 vollständiger Schutz gegen Berührung und Schutz gegen Schutz gegen starkes Strahlwasser Eindringen von Staub aus allen Richtungen 7 Schutz beim zeitweiligen Eintauchen 8 Schutz beim dauernden Untertauchen ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 12 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Leitungserklärung: Harmonisiert Nennspannung 300/500V Aderisolierung (Gummi) Mantel (Polypropylenkautschuk) Feindrähtig Aderzahl Mit Schutzleiter Grün Gelb Leiterquerschnitt in mm² Z.B.: H 05 RN - F 3 G 1.5 Tabelle 2: Mindest Schutzart bei elektrischen Betriebsmittel die im Freien eingesetzt werden. Betriebsmittel Leitung Steckvorrichtung Schutzart Betriebsmittel Zeltbeleuchtung H 05 RN-F 3G 1,5 Schuko IP 68 IPX4 Max. 5m CEE IP X7 Handleuchte H 05 RN-F 3G 1,5 Schuko IP 68 IPX5 CEE IP X7 Leitungsroller H 07 RN-F 3G2,5 Schuko IP 68 IPX4 CEE IP X7 Mehrfachsteckdose H 07 RN-F 3G2,5 Schuko IP 68 1P68 oder ohne Leitung Lichtfluter bis 500W H 07 RN-F 3G1,5 Schuko IP 68 IPX4 Ab 501W H 07 RN-F 3G2,5 CEE IP X7 Verlängerungsleitung H 07 RN-F 3G2,5 Schuko IP 68 CEE IP X7 Strornkreisverteiler H 07 RN-F * Schuko IP 68 IPX4 als Zuleitung CEE IP X7 Ersatzstromerzeuger Schuko IP 68 IPX4 CEE IP X7 El. Geräte H 05 RN-F 3G 1,5 Schuko IP 68 IPX4 CEE IP X7 * Die Aderzahl und Leiterquerschnitt der Zuleitung sind abhängig von der verwendeten Steckverbindung. Spannung/ Aderzahl/ Strom Querschnitt 230V/l0A/16A 3 G 2,5 400V/16A 5 G 2,5 400V/32A 5G6 400V/63A 5 G 16 © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 13 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Sonstige, vorhandene elektrische Betriebsmittel, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, dürfen nur in trockenen Räumen betrieben werden, Alle von den zuständigen DRK-Gliederungen verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen ein VDE- bzw. GS-Zeichen tragen. Nicht alle Betriebsmittel, die eine VDE- oder GS-Zeichen tragen, sind auch für den Betrieb im Freien geeignet (siehe Schutzarten) Weitere Hinweise zu den o.g. vorgeschriebenen Schutzarten und deren praktische Umsetzung (siehe Anlagen 4 und 1) § 7 Verantwortlichkeiten § 7 (1) Die zuständigen DRK-Gliederungen als Eigentümer und Betreiber von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind versicherungsrechtlich verantwortlich für die o.g. elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. § 7 (2) Durch den DRK-Kreisverbands-Vorstand sind eine/mehrere Personen zu benennen, die fachlich kompetent (siehe § 2 (3) Elektrofachkraft) und für die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel verantwortlich sind. Zu § 7 Abs. 1 Durchführungsanweisung: An dieser Stelle sei auf das BGB §§ 31 und 618 hingewiesen (siehe Anlage 3) ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 14 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 8 Aufsichts- und Kontrollfunktionen § 8 (1) Aufsicht und Verantwortung für eingesetzte elektrische Anlagen und Betriebsmittel bei Einsätzen, Übungen und Schulungen etc. hat immer die Elektrofachkraft als Fachvorgesetzter, deren fachlichen Anweisungen zu folgen ist. § 8 (2) Um einen direkten Ansprechpartner des örtlichen Energie-Versorgungs-Unternehmens (EVU) beim DRK zu haben, ist der namentliche Eintrag der fachlich kompetenten Person (siehe § 2 (3) und § 7 (2)) in das Installateurverzeichnis anzustreben. § 8 (3) Der DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.V. behält sich das Recht vor, fachlich kompetente Personen (mied. Elektro-Meister, Elektro-Techniker oder Elektro-Ingenieur) zu benennen die in seinem Auftrag bei Übungen und Einsätzen die eingesetzten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren Sicherheitszustand überprüfen, Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Prüfer und vom Einsatzführer zu unterzeichnen ist. Den Anweisungen und Anordnungen dieser Person ist für den Fachbereich „Stromversorgung im Einsatz " Folge zu leisten! § 9 Anpassungen Sämtliche Vorschriften dieser Dienstvorschrift gelten auch für im Eigentum und Besitz desDRK- Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. befindlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Die Bestimmungen dieser Dienstvorschrift gelten auch für nicht im Eigentum einer DRK-Gliederung befindlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, das dieser aber für Einsätze oder andere Zwecke zur Nutzung überlassen wurde. § 10 Verstöße Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen § 3 § 4 Abs. 1 bis 5 §§ 5 und 6 dieser Dienstanweisung nach § 209 SGB VII (siehe Anlage 3) bußgeldbelegt sein können. © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 15 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" § 11 Inkrafttreten Diese Dienstvorschrift tritt am xx.xx.xxxx in Kraft Bisher erlassene Vorschriften, Anweisungen usw. für den Bereich „Stromversorgung im Einsatz" verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Stuttgart, den ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 16 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Anlage 1: BGV A2 (VBG 4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (vom 01.04.79, Queue BG) Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffe § 3 Grundsätze § 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln § 5 Prüfungen § 6 Arbeiten an aktiven Teilen § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile § 8 Zulässige Abweichungen § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. § 2 Begriffe (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet. (2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist. (3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. § 3 Grundsätze (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur vor einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 17 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 (2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden. § 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln (1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden. (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. (3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen. (4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein. (5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss, - der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder - die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren geschützt werden können. (6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein. (7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung, z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein. (8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist. § 5 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1.vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2.in bestimmten Zeitabständen Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 18 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. § 6 Arbeiten an aktiven Teilen (1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden. (2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. (3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese -nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder -nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken gegen direktes Berühren geschützt worden sind. (4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind. § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn -deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder -die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder -bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden. § 8 Zulässige Abweichungen Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn 1.durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder 2.aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei -durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und -der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und -der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §3 § 5 Abs. 1 bis 3 §§6,7 zuwiderhandelt. © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 19 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 § 10 Inkrafttreten Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfailverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) in der Fassung vom 1. Januar 1962 außer Kraft. _______________ *) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt. ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 20 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 Anhang l Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln Eine Anpassung an neuerschienene elektrotechnische Regeln ist nicht allein schon deshalb erforderlich, weil in ihnen andere, weitergehende Anforderungen an neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben werden. Sie enthalten aber mitunter Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, die wegen besonderer Unfallgefahren oder auch eingetretener Unfälle neu in VDE-Bestimmungen aufgenommen wurden. Eine Anpassung bestehender elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen Regeln kann dann gefordert werden. Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren werden die folgenden Anpassungen gefordert: 1. Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106100, 3/83 bis zum 31. Dezember 1999 2. Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von Hochspannungsanlagen nach DIN VDE 0101, 5/89 Abschnitt 4.4 bis zum 31. Oktober 2000 3. Anpassung elektrischer Anlagen auf Baustellen an die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" bis zum 31. Dezember 1997 4. Sicherstellen des Zusatzschutzes in Prüfanlagen nach DIN VDE 0104, 10/89 Abschnitt 3.2 und 3.3. bis zum 31. Dezember 1997 5. Kennzeichnung ortsveränderlicher Betriebsmittel gemäß den "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (ZH 1/249) bis zum 30. Juni 1998 Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt: 6. Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN 49 450/451 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN 49462/463 bis zum 31. Dezember 1997 7. Anpassung von Innenraum-Schaltanlagen ISA 2000 an die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Sicherer Betrieb von Niederspannungsinnenraum-Schaltanlagen ISA 2000" bis zum 31. Dezember 1996 / 31. Dezember 1999 8. Anpassung von Schutz- und Hilfsmitteln, sofern an diese elektrotechnische Anforderungen gestellt werden, an die elektrotechnischen Regeln bis zum 31. Dezember 1997 9. Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von Wasserrohmetzen bis zum 31. Dezember 1997 10. Ausrüstung von Leuchtenvorführständen mit Zusatzschutz nach DIN VDE 0100-559, 3/93 Abschnitt 6 bis zum 31. Dezember 1997 © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 21 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 Anhang 2 Bezugsquellenverzeichnis Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze/Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. 2. Unfallverhütungsvorschriften Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. 3. DIN-Normen/VDE-Bestimmungen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin. ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 22 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 Anhang 3 Zu den Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996 zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) vom 1. April 1979 Ausgabe 1998 Für das Inverkehrbringen und die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln ( Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden), sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage der Artikel 100 und 100a des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln. Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMA im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt). Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und Änderung elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als "Elektrotechnische Regeln" i. S. der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) anzusehen. Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) wird deshalb verzichtet. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik verweist in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) vom 1. April 1979 1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt 2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: - DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen", - DIN VDE 0104 "Prüfanlagen; Errichten und Betreiben", - DIN VDE 0800-1 "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfung für die Sicherheit der Anlagen". © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 23 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären und nichtstationären Anlagen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 DIN VDE 0100-200). Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 DIN VDE 0100-200). Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden. Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungs- Elektrofachkraft (gemäßen Zustand Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische auf Elektrofachkraft Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und 1 Jahr auf ordnungs- Anlagen besonderer Art" gemäßen Zustand (DIN VDE 0100 Gruppe 700) Elektrofachkraft oder Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom- elektrotechnisch Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter auf einwandfreie Funktion - in stationären Anlagen durch Betätigen der Benutzer 6 Monate Prüfeinrichtung - in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 24 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich -von Elektrofachkräften instandgehalten und -durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden. Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden. Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Richt- und Maximal-Werte Ortsveränderliche elektrische Richtwert 6 Monate, auf Betriebsmittel (soweit benutzt) Baustellen 3 Monate *). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote Verlängerungs- und
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" noch Anlage 1 Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel Prüfobjekt Prüffristen Art der Prüfung Prüfer Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel Benutzer 12 Monate auf Einhaltung der in den Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) elektrotechnischen Elektro- 6 Monate elektrotechnischen Regeln fachkraft für isolierende vorgegebenen Grenzwerte Handschuhe Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie auf äußerlich erkennbare Schäden und vor jeder Benutzung Benutzer Betätigungs- und Erdungsstangen Mängel Spannungsprüfer, Phasen- vor jeder Benutzung auf einwandfreie Funktion Benutzer vergleicher Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und auf Einhaltung der in den Spannungsprüfsysteme (kapazitive 6 Jahre elektrotechnischen Regeln Elektro- Anzeigesysteme für Nennspannungen über 1 vorgegebenen Grenzwerte fachkraft kV ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 26 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Anlage 2: Materialempfehlung zur Grundausstattung „Stromversorgung" Vorbemerkungen: Bei den genannten Materialien handelt es sich um eine Minimalausstattung, die unter Berücksichtigung der angegebenen Schutzmaßnahmen erweitert werden kann. • Grundlage für die Mengenangabe ist die Annahme, dass die Ausstattung die Ausleuchtung für einen Einsatzbereich (z.B, Verbandplatz) einschließlich der Verkehrswegebeleuchtung ermöglichen können soll. • Der Begriff „Empfehlung" bezieht sich auf die quantitative Vorgabe, qualitativ dürfen die entsprechenden Vorgaben nicht unterschritten werden • Die vorgegebenen Schutzarten basieren auf folgender Überlegung: - Bei dem Aufbau einer Stromversorgung handelt es sich immer um das Errichten einer elektrischen Anlage - Für die Auswahl der elektrischen Betriebsmittel gilt die DIN VDE 0100; hierbei hat der Errichter von dem größtanzunehmenden Gefährdungspotenzial auszugehen und die entsprechende Schutzart auszuwählen d.h. z.B.: Verwendung der Schutzart IP 68 bei Schuko- Steckvorrichtungen im Freien, da hier u.U. mit Schwallwasser zu rechnen ist) Anzahl Artikel Bemerkungen Kosten 1 - nach DIN 14685 Ersatzstromerzeuger 5 kVA 3757,00 - Schutzart IP 54 als Mindestvorgabe für Aufstellung im Freien (nach DIN VDE) 1 Öldichte Unterlage, wenn nicht in Ersatzstrom- ca. 150x 100 cm erzeuger integriert 1 Gehörschutz 10,25 1 Feuerlöscher, PG 6 127,60 1 Feuerlöschdecke 82,36 mit Tasche 1 Waldbrandpatsche 18,93 5 Verbotszeichen 87,00 Zutritt für Unbefuqte verboten 5 Verbotszeichen 87,00 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten 5 Verbotszeichen 87,00 Rauchen verboten 16 Bau-Nadeln 1 Pack. Trassierband 500 m 25,50 1 netzunabhängige Handleuchte (z.B. Halogen-Handscheinw. 166,00 (z.B. Handscheinwerfer Halo 4) mit integriertem Ladegerät) 1 Verbandkasten nach DIN 13164 8,00 1 Löscheimer 25,00 mit Sand befüllt 1 Schaufel 13,50 1 Paar Arbeitshandschuhe 12,95 1 Fäustel, 1,5 Kg 6,70 © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 27 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Noch Anlage 2 Anzahl Artikel Bemerkungen Kosten Material zum Herstellen eines 16,00 Witterungs-/Sonnenschutzes für den Kraftstoffvorrat (z.B. Teichfolie) 2 Leitungsroller - bewickelt mit: 350,00 25 m Gurrunischlauch leitung, H07-RNF 3G 2,5 - Steckverbindung: bei CEE: IP X7 bei Schuko: IP 68 3 Verlängerungsleitung, Typ: 291,00 je 10 m Gummischlauchleitung, H07-RNF 3G 2,5 - Steckverbindung: bei CEE: IP X7 bei Schuko: IP 68 1 Verlängerungsleitung mit 3-fach Typ: 205,00 Schutzkontaktkupplung, 10 m Gummischlauchleitung, H07-RNF 3G 2,5 - Steckverbindung: bei CEE: IP X7 bei Schuko: IP 68 4 Zeltleuchten - für Leuchte IP 54 822,00 mit 4 m Anschlussleitung - Gummischlauchleitung, H05-RNF (H07-RNF) 3G 1,5 - Steckverbindung: bei CEE: IP X7 bei Schuko: IP 68 2 Halogenscheinwerfer, 500 Watt, - für Leuchte IP 54 251,00 mit 5 m Anschlussleitung - Gummischlauchleitung, H07-RNF 3G 1,5 - Steckverbindung: bei CEE: IP X7 bei Schuko: IP 68 1 Halogenscheinwerfer, 1000 Watt, - für Leuchte IP 54 163,00 mit 5 m Anschlussleitung Gummischlauchleitung, H07-RNF 3G 2,5 Steckverbindung: bei CEE: IP X7 bei Schuko: IP 68 1 Lichtstativ mit Abspannleinen und auf ca. 5 m ausziehbar 333,00 Heringen (z.B. Bosch LZU 15) 1 Aufnahmebrücke (Doppelhalter) für 51,00 zwei Scheinwerfer (z.B. Bosch LZU 11/7) 1 zweipoliger Spannungsprüfer 48,95 (z.B. Duspol) Transportbehälter Gesamt 7045,74 ©2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 28 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
Dienstanweisung "Stromversorgung im Einsatz" Noch Anlage 2 Auszug aus Broschüre „Die Einsatzeinheit“ (Materialausstattung für Gruppe Technik und Sicherheit 1 Kombi, Doppelkabine, 4-sitzig 6 Verkehrsleitkegel Mit Anhängerkupplung, Plane und Spriegel 2 Warnschild StVO „allg. Gefahrenstelle“ 1 Sprechfunkgerätesatz 2 m 2 Warnblinkleuchte 1 Funkmeldeempfänger 1 Starthilfekabel 1 Anhänger, 1-achsig 1 Werkzeugtasche Kraftfahrzeug 1 Ersatzstromerzeuger, 3,5 .. 5 kVA 20 Absperrstangen Drehstrom-Wechselstrom, mit 4 Absperrband, Rolle 100m Isolationsüberwachung 1 Dreigelenkleiter 1 Sicherheitsausstattung, Stellplatz 3 Zeltheizgerät, Gas Ersatzstromerzeuger 3 Feuerlöscher, 6 kg 1 Gehörschutz 1 Feuerlöschdecke 1 Abgasschlauch für Ersatzstromerzeuger 1 Werkzeugkasten Gas/Wasser 1 Dekontaminationsausstattung, Technik 2 Öl- und Benzin-Auffangunterlage/-Wannen 1 Gefahrschutzausstattung „AC“ für die Einsatzeinheit 1 Kraftstoff-Direktentnahme-Anschluss 1 Atem- und Körperschutzaustattung für mit Benzinleitung Gefahrschutzhelfer, Satz 3 Kraftstoffkanister 20 l 2 Zelt SG 20 3 Leitungsroller 50m 1 Klapptisch 4 Mehrfachabzweigstück 4 Klappstühle 4 Leitungsverlängerung 10 m 1 Bürokiste Technik und Sicherheit 1 Werkzeugtasche Elektrotechnik 2 Abfallständer 6 Stativscheinwerfer, Halogen 500 W 20 Abfallsack 3 Telekop-3-Bein-Stativ mit Aufnahmebrücke 2 Trinkwasserbehälter 10 l 6 Zeltleuchte 1 Leuchtstoff-Handleuchte 1 Beleuchtungskasten DRK-Norm 1 Werkzeugkasten allgemein © 2002 DRK-Landesverband Baden-Württemberg 29 Entwurfsfassung vom 03.11.2002
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