Neubau Feuerwache in Garching Unterlage: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Garching
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Neubau Feuerwache in Garching Unterlage: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 12.01.2021 Erstellt im Auftrag:
Verfasser FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG Adresse Niederlassung Augsburg Lange Gasse 8 86152 Augsburg Kontakt augsburg@fsumwelt.de Tel: 0821/ 650 601-0 Projekt Projekt-Nr. BY-204009 Version Vorläufige Fassung Datum 12.01.2021 Bearbeitung Ulrike Schwank (M.Sc.) Projektleitung Ulrike Schwank (M.Sc.) Bearbeiter/in Freigegeben durch Dipl.-Ökol. Franziska Reinhartz (Geschäftsführerin)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 3 1.2 Rechtliche Grundlagen 4 1.3 Datengrundlage 5 1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen 6 1.5 Abgrenzung und Beschreibung des Untersuchungsraums (UR) 8 2 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren 10 2.1 Beschreibung des Vorhabens 10 2.2 Relevante Wirkfaktoren des Vorhabens 10 2.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren 10 2.2.2 Anlagenbedingte Wirkfaktoren 11 2.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren 11 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität 12 3.1 Vermeidungsmaßnahmen 12 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG) 15 4 Bestandserfassung sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 16 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 16 4.1.1 Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-RL 16 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie 17 4.1.2.1 Fledermäuse 17 4.1.2.2 Weitere Säugetiere (ohne Fledermäuse) 19 4.1.2.3 Reptilien 22 4.1.2.4 Amphibien 26 4.1.2.5 Fische 31 4.1.2.6 Libellen 31 4.1.2.7 Käfer 31 4.1.2.8 Tagfalter 31 4.1.2.9 Mollusken (Schnecken/Muscheln) 32 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 33 6 Gutachterliches Fazit 60 Literatur und Quellen 61 Gesetze, Richtlinien und Normen 61 Projektspezifische Literatur 61 Seite 1/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Anlage 1 Relevanzprüfung 64 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Im Ur potentiell Vorkommende Fledermausarten 18 Tab. 2: Im UR potentiell vorkommende Säugetierarten 20 Tab 3: Im UR potentiell vorkommende Reptilienarten 22 Tab. 4: Im Untersuchungsraum vorkommende Amphibienarten 26 Tab. 5: Im Untersuchungsraum vorkommende europäische Vogelarten 36 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des zu bebauenden Flurstücks 3 Abb. 2: Blick von Osten auf die Untersuchungsfläche 9 Abb. 3: Potentielles Haselmaushabitat entlang der Autobahn im Randbereich des UR. 20 Abb 4: Potentielles Reptilienhabitat im Kernbereich des UR 23 Abb 5: Potentielles Entwicklungsmöglichkeit für Amphibienlaichgewässer im Kernbereich des UR 26 Seite 2/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Garching plant den Neubau einer Feuerwache für die Freiwillige Feuerwehr zwischen der Umgehungsstraße und der B71 auf den Flurstück 1164 + 1165/4- zusammen 9.037m². Abb. 1: Lage des zu bebauenden Flurstücks Zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf nationaler und internationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit den §§ 44 und 45 BNatSchG ist für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten – Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle europäischen Vogelarten – eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat zum Ziel: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-RL, ( Verantwortungsarten nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegen noch nicht vor)), die durch das Vorhaben erfüllt werden können; Aufgrund des geringen Umfangs des Vorhabens wird davon ausgegangen, dass eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind, nicht erforderlich ist. Seite 3/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 1.2 Rechtliche Grundlagen Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen gefasst): "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)." Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben, nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zulässig, und Vorhaben, die nach einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, relevanten Absatz 5 des § 44 BNatSchG ergänzt: „Für nach § 15 Absatz 1 [BNatSchG] unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, Seite 4/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt aktuell noch nicht vor. Sogenannte „Verantwortungsarten“ wurden somit noch nicht festgelegt. Die artenschutzrechtlichen Verboten bei nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zulässigen Eingriffen sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gelten bisher also nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für die europäischen Vogelarten. Bei erfüllten Verbotstatbeständen bliebe zu beurteilen, inwieweit dem Vorhaben auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 BNatSchG (Ausnahmen) zur Genehmigung verholfen werden kann (Stufe III der Artenschutzprüfung, nicht Gegenstand der vorliegenden Unterlage). Als einschlägige Ausnahmevoraussetzungen müsste dann nachgewiesen werden, dass die Maßnahme „im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt“ durchgeführt wird (Ziffer 4), „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ vorliegen (Ziffer 5), Des Weiteren darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn „zumutbare Alternativen [die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen] nicht gegeben sind und „sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 92/ 43/ EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs.3 der Richtlinie 92/ 43/ EWG und Artikel 9 Abs.2 der Richtlinie 2009/ 147/ EG sind zu beachten.“ 1.3 Datengrundlage Für die Bearbeitung der saP wurden folgende Datengrundlagen herangezogen: BayLfU / Bayerisches Landesamt für Umwelt (2018) Artinformationen zu saP-relevanten Arten im Landkreis München (184), TK Blatt Oberschleißheim (7735), TK-Blatt Ismaning(7736) http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ , zuletzt besucht Oktober 2020 Artenschutzkartierung Bayern, Bayer. Landesamt für Umwelt: ASK Daten im Umkreis von 1 km um das UR Seite 5/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP https://www.lars-ev.de/arten/arten_uebersicht.htm, zuletzt besucht Oktober 2020 Arten- und Biotopschutzprogramm (ASBP) stehen für den Landkreis München derzeit nicht zur Verfügung (Oktober 2020) Datenanfragen über Artnachweise bei der Stadt Garching (Frau Stein), Regierung Oberbayern, Landratsamt München, Bund Naturschutz Ortsgruppe Garching, Heideflächenverein – ergab keine Nachweise 1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018 (STMB 2018) Darüber hinaus werden noch weitere Begriffe wie folgt bestimmt: Fortpflanzungs- und Ruhestätten (= Lebensstätten) Eine allgemeingültige, „harte” Definition der Begriffe Fortpflanzungs- und Ruhestätten (breeding and resting places) ist laut Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 20071)) nicht möglich, da z. B. in Anhang IV der FFH-RL Artengruppen mit sehr unterschiedlichen Lebenszyklen und -strategien zusammengefasst sind. Eine genaue Definition ist daher für die jeweilige Art zu treffen. Gemäß Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2007) dienen Fortpflanzungsstätten v. a. der Balz / Werbung, der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie der Geburt bzw. (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung) Produktion von Nachkommenschaft sowie der Eientwicklung und -bebrütung. Regelmäßig genutzte Fortpflanzungsstätten sind auch während der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt. Hinsichtlich der Vögel sind unter Fortpflanzungsstätten nicht nur aktuell genutzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze inbegriffen, die außerhalb der Brutzeit unbesetzt sind. Unbesetzte Brutstätten sind aber nur dann geschützt, wenn Vögel nicht nur regelmäßig dorthin wiederkehren, sondern auch darauf angewiesen sind (Urteil BVerWG 9 A 39/07 vom 18.03.2009, vgl. auch VV- Artenschutz Anlage 1 S. 23). Dies trifft v. a. auf Spechte oder verschiedene Greifvögel zu, aber auch (z. B.) auf Schwalben und andere Zugvögel. Analoges gilt für Fledermausquartiere (OVG Hamburg 2005: 2BS 19/05 15 E 2519/04; Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Beseitigung von Sommerquartieren von Fledermäusen stellt eine Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dar, auch wenn diese den Tieren nicht ganzjährig als Schlaf- oder Ruheplatz dienen. Diese Definition erfährt eine Einschränkung, wenn z. B. ein Verbund von Höhlenbäumen als Quartiere für Fledermäuse vorhanden ist. Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte endet, wenn sie ihre Funktion endgültig verloren hat. Dies trifft z. B. auf Vögel zu, die in jedem Jahr an anderer Stelle ein neues Nest bauen. Nach KIEL (2015) sind Fortpflanzungsstätten folgendermaßen abzugrenzen: 1 vgl. Ausführungen in “Guidance document on the strict protection of animal species of community interest under the 'Habitats' Directive 92/43/EEC” (Europäische Kommission 2007) Seite 6/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Bei territorialen Arten mit kleinen Brutrevieren wird das gesamte Brutrevier als Lebensstätte bezeichnet (z. B. bei Grauammer, Steinkauz, Mittelspecht). Ebenso werden bei Arten mit großen Revieren essentielle Nahrungshabitate mit in die Betrachtung einbezogen (z. B. Schwarzstorch). Bei Arten mit großen Revieren, aber unspezifischen Nahrungshabitaten, wird das Nest inklusive einer artspezifischen Ruhezone als Lebensstätte definiert (z. B. Mäusebussard, Turmfalke). Ruhestätten umfassen gemäß Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2007) Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppen zwingend erforderlich sind. Sie können auch Strukturen beinhalten, die von den Tieren selbst erschaffen wurden. Regelmäßig genutzte Ruhestätten sind auch während der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt. Sie dienen v. a. der Thermoregulation, der Rast, dem Schlaf oder der Erholung, der Zuflucht sowie der Winterruhe bzw. dem Winterschlaf. Beispiele für Ruhestätten sind: Winterquartiere von Fledermäusen, Winterquartiere von Amphibien (Landhabitate, Gewässer), Sonnplätze der Zauneidechse, oder Schlafhöhlen von Spechten. Nahrungshabitate fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich. Zu beurteilen ist jedoch letztendlich die funktionale Bedeutung eines Bereiches im Lebenszyklus einer Art. Die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)“ (MKULNV 2016) setzt hierzu in der Anlage 1, Nr.5 folgendes fest: „[…] Nahrungs- und Jagdhabitaten sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig entfällt (sogenannte „essenzielle Habitatelemente“). Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist; eine bloße Verschlechterung der Nahrungssituation reicht nicht. Einsprechendes gilt, wenn eine Ruhestätte durch bauliche Maßnahmen auf Dauer verhindert wird. […]“. Handelt es sich also um ein wesentliches Teilhabitat innerhalb eines funktionalen Gefüges und ist ein Ausweichen nicht möglich, so sind diese den Begriffen „Fortpflanzungs- und Ruhestätten (=Lebensstätte)“ zuzuordnen. Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Gemäß Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2007) sollen die relevanten Arten in ihren besonders sensiblen Phasen ihres Lebenszyklus einen besonderen Schutz genießen. Die Periode der Fortpflanzung (Brut) und Aufzucht umfasst v. a. die Zeiten der Balz, Paarung, Nestbau und Bebrütung, Eiablage und Jungenaufzucht. Die Überwinterungszeit umfasst die Phase der Inaktivität, der Winterruhe (bzw. Kältestarre) oder des Winterschlafs. Seite 7/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Die Wanderungszeit umfasst die Phase, in der Tiere innerhalb ihres Lebenszyklus von einem Habitat in ein anderes wechseln, z. B. um der Kälte zu entfliehen oder um bessere Nahrungsbedingungen vorzufinden. Tiergruppen mit besonders ausgeprägtem Wanderverhalten sind Amphibien, Zugvögel und Fledermäuse. Da die genannten Zeiträume den Lebenszyklus der Arten nahezu lückenlos abdecken, liegt für alle planungsrelevanten Arten ein ganzjähriges Störungsverbot vor (KIEL 2015). Lokale Population einer Art Unter dem Begriff der lokalen Population wird die Gesamtheit aller Individuen einer Art verstanden, die eine räumlich abgrenzbare Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden. Bei vielen Arten lässt sich eine Population anhand der geeigneten Lebensraumstrukturen bzw. Sozialstrukturen abgrenzen. Dies ist z. B. der Fall bei (KIEL 2015). Wochenstuben oder Winterquartieren von Fledermäusen, Lebensräumen des Feldhamsters, Rastgebieten von z. B. Limikolen, Gänsen, Enten, Brutvorkommen in seltenen Lebensräumen (z. B. bei Blaukehlchen, Löffelente, Teichrohrsänger), der Fortpflanzungsgemeinschaft eines Moorfroschs in einem Kleingewässer(komplex), dem Bestand des Großen Wiesenknopfes als Eiablageplatz des Dunklen Wiesenknopf- Ameisenbläulings. Bei der Artengruppe der Vögel ist die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des Lebensraumes einer lokalen Population allerdings häufig sehr schwierig. Bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen und Arten mit flächiger Verbreitung eignen sich zur Abgrenzung der lokalen Population eher administrative Einheiten wie Kreis- oder Gemeindegrenzen. So z. B. bei Schwarzstorch, Weißstorch, Mäusebussard, Turmfalke, Kiebitz, Rebhuhn, Teichhuhn, Schleiereule, Grauspecht, Grünspecht, Nachtigall, Schafstelze, etc. (KIEL 2015) Bei den Koloniebrütern sind Ansiedlungen in einer Größenordnung von mehr als fünf Brutpaaren (z. B. Uferschwalbe) als eine lokale Population anzusehen (KIEL 2015). 1.5 Abgrenzung und Beschreibung des Untersuchungsraums (UR) Die zu bebauende Fläche beträgt etwa 9.000 m² und liegt im Randbereich der Stadt Garching. Es wird östlich von der A9 und westlich von der Umgehungsstraße begrenzt. Direkt nördlich anliegend befinden sich Wohnhäuser mit Gärten und im Süden sind landwirtschaftliche Flächen, die momentan als „Pflückblumenfeld“ und Maismonokultur genutzt werden. Die Fläche selber wird im östlichen Bereich als Parkplatz aus Schotter sowie als Standort für Altglascontainer genutzt. Die restliche Fläche liegt seit mehreren Jahren brach, somit hat sich über die Zeit Ruderalvegetation mit Wiese, Stauden und Kleingehölzen entwickelt. Im Randbereich, den angrenzenden Gärten und als Straßenbegleitvegetation sind Sträucher und größere Bäume wie Ahorn, Robinie, Kiefer, Obstbäume, Eiben, Erlen, Haselnuss, Schlehe, Holunder etc. vorhanden. Der Untersuchungsraum umfasst die gesamte Baufläche (Kernbereich) sowie die direkt angrenzenden Strukturen (Straßen, Ackerfläche, Siedlungsbereich - Randbereich). Seite 8/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Abb. 2: Blick von Osten auf die Untersuchungsfläche Seite 9/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 2 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren 2.1 Beschreibung des Vorhabens Geplant ist die Errichtung einer Feuerwache mit Aufenthaltsbereich und Halle für die Feuerwehrfahrzeuge. Das Außengelände wird hauptsächlich mit Schwerlastplatten bepflastert. Ein schmaler Randstreifen im Norden und Süden wird mit Stauden und Gräsern bepflanzt und dient als Muldenversickerung. Zudem wird das Gelände größtenteils von einer Mauer umschlossen. Der Baubeginn ist Herbst 2021 angesetzt. 2.2 Relevante Wirkfaktoren des Vorhabens Aufbauend auf der Vorhabenbeschreibung und der technischen Planung werden nachfolgend die potenziellen umweltrelevanten Wirkfaktoren nach Art, Umfang und Dauer ihres Auftretens beschrieben. Es wird unterschieden zwischen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren. 2.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren Die baubedingten Wirkfaktoren werden durch die Vorbereitung und Abwicklung des Baubetriebes (z. B. Errichtung und Nutzung von Baustraßen, Nutzung von Baumaschinen und Transportfahrzeugen, Einsatz von Bauarbeitern) verursacht. Sie sind von vorübergehender Natur, beginnend mit den ersten Maßnahmen im Rahmen der Ausführung (z. B. Baufeldfreimachung) und endend mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Wesentliche Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen sind v. a.: Flächeninanspruchnahme Baubedingt werden keine Flächen in Anspruch genommen, welche außerhalb des zu bebauenden Areals liegen. Die Baustelleneinrichtung und Zwischenlagerungsflächen finden im Baufeld statt. Die direkt angrenzende Straße wird als Zufahrt genutzt. Die Reichweite dieser Wirkungen ist kleinräumig und beschränkt sich auf den Untersuchungsraum. Stoffliche und nicht stoffliche Emissionen (Lärm, Erschütterung, Schadstoffe) Durch die Anwesenheit von Menschen und Baumaschinen können Störreize wie Lärm und Erschütterung verursacht werden. Zudem können stoffliche Emissionen wie Abgase, Stäube und Schadstoffeinträge durch die Aktivitäten oder die Baumaschinen selbst entstehen. Die stofflichen Emissionen begrenzen sich auf das lokale Umfeld. Die Störreize können je nach Umgebung weitreichend wirken, durch die Vorbelastungen (Straße, Autobahn, Siedlung etc) und die zeitliche Begrenzung sind diese jedoch zu vernachlässigen. Zusätzlich besteht das Risiko von Kontaminationsgefährdungen im Havariefall von Baumaschinen. Bei Einhaltung gesetzlicher Normen und einer entsprechenden Bauausführung sind jedoch negative Auswirkungen signifikanten Ausmaßes ausgeschlossen. Optische Störungen Durch die Anwesenheit von Menschen und Baumaschinen können optische Störreize wie Bewegung, Licht und Reflektionen verursacht werden. Je nach Umfeld können diese mehrere hundert Meter weit reichen, wegen der bereits bestehenden Vorbelastungen (Straße, Autobahn, Siedlung etc) und wegen des temporären Charakters der Störreize sind diese jedoch zu vernachlässigen. Seite 10/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Barrierewirkung / Zerschneidung/ Fallenwirkung Während der Bauphase sind temporäre Zerschneidungen von Lebensräumen bzw. Trennung von Teillebensräumen von Tieren und somit die Ver- bzw. Behinderung von Austauschbewegungen und Wechselbeziehungen möglich. Aufgrund des zeitlichen und räumlichen begrenzten Umfangs der Baumaßnahmen sind diese aber zu vernachlässigen. Durch Baugruben kann es zur Fallenwirkung kommen, Tiere, die in das Baufeld einwandern, können in Baugruben fallen oder durch den Baubetrieb zu Schaden kommen. 2.2.2 Anlagenbedingte Wirkfaktoren Die anlagebedingten Wirkungen resultieren aus der dauerhaften Inanspruchnahme und Ver- änderung von Flächen / Flächennutzungen, der Versiegelung sowie der neuen Trenn-, Zerschneidungs- und Barrierewirkungen, letztlich auch der Segmentierung von Gesamtlebensräumen. Sie setzen, je nach Baufortschritt, sukzessive während der Bauzeit ein und verbleiben dauerhaft. Flächeninanspruchnahme Durch den Bau der Feuerwache kommt es auf fast der gesamten Baufläche (ca. 9.000 m2), durch Gebäude und Versiegelung zur Flächeninanspruchnahme. 2.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Die betriebsbedingten Wirkfaktoren resultieren aus den Aktivitäten auf den Feuerwehrgelände durch Menschen und Fahrzeuge, sowie die Sirene. Stoffliche und nicht stoffliche Emissionen Durch den Betrieb kommt es während der Aktivitätszeiten durch die Anwesenheit von Menschen und Fahrzeugen zu optischen und akustischen Störreizen. In der Regel begrenzen diese sich jedoch auf wenige Stunden in der Woche. Aufgrund dieser geringen zeitlichen Belastung sowie durch die Vorbelastungen (Straße, Autobahn, Siedlung etc) sind diese jedoch zu vernachlässigen. Darüber hinaus resultieren aus dem Einsatz einer Feuerwehrsirene kurzeitige sehr lauten Störreize, Durch den Betrieb der Fahrzeuge können temporär Abgase entstehen, diese sind aber zeitlich begrenzt und im Vergleich zur angrenzenden Straße und Autobahn äußerst gering, so dass sie nicht weiter betrachtet werden. Seite 11/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität 3.1 Vermeidungsmaßnahmen Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: 1V Ökologische Baubegleitung Zur Sicherstellung einer fachgerechten Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange wird eine ökologische Baubegleitung durchgeführt. 2 V Vermeidungsmaßnahme für die Zauneidechse Ein Vorkommen von Eidechsen/Reptilien ist bisher nicht nachgewiesen, kann jedoch auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Somit ist noch keine Populationsgröße bekannt. Vor Baubeginn, muss mit entsprechendem Vorlauf, zur geeigneten Jahreszeit und Witterung auf Eidechsen kontrolliert werden. Sollten Tiere vorhanden sein, ist ein Abfangen der Tiere und ein Umsiedeln auf bereits angelegte Flächen in Hochbrück Fl. Nr. 1595/11 vorzunehmen. Hier sind bereits Habitate mit Besiedlungspotential vorhanden und können bei Bedarf ergänzende Maßnahmen geschaffen werden. Das Abfangen ist durch fachlich geeignetes Personal durch Hand- und Schlingenfang, sowie mit Hilfe von künstlichen Verstecken und Fangbehältern zu erfolgen. Für die Umsiedlung müssen mindestens zehn Termine über eine komplette Vegetationsperiode erfolgen. Beendet ist die Umsiedlung erst, wenn nach entsprechenden Kontrollgängen ab dem 10. Oktober keine Zauneidechsen mehr gesichtet werden (BAYLFU 2020). Um ein Wiedereinwandern von Zauneidechsen in das Baufeld zu verhindern, ist um das Baugebiet ein reptiliensicherer Schutzzaun (Höhe ca. 50 cm) aufzustellen (3 V) und während der gesamten Aktivitätsphase der Zauneidechse zwischen März und Oktober aufrechtzuerhalten. Der Zaun ist regelmäßig durch die ökologische Baubegleitung (1 V) auf seine Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Seite 12/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Männchen Weibchen Aktivität Subadult Schlüpflinge Paarungszeit Eizeitigung Erdarbeiten (z. B. Stubbenroden) Eingriff Mahd Rückschnitt von Gehölzen Hauptaktivität der Zauneidechse Nebenaktivität der Zauneidechse Eingriffe vermeiden, ausgenommen fachlich begründete Maßnahmen Maßnahme eingeschränkt und mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten möglich Günstiger Zeitraum für Maßnahmen (Quelle: SCHNEEWEIß et al. 2014) 3V Vermeidungsmaßnahme für Amphibien und Reptilien Um das Einwandern von Amphibien und Reptilien in das Baufeld zu vermeiden, wird die Baustelle mit amphibien- und reptiliensicheren Schutzzaun mit einer öhe von ca. 50 cm eingefasst. Um ein Verlust von Eiern/Laich und Jungtieren zu vermeiden, ist der Zaun vor Beginn der Laich- /Eiablagezeit (April) der Arten zu errichten. Um sicherzustellen, dass Tiere, welche sich ggf. bereits vor dem Errichten des Zauns im Baustellenbereich aufhielten, verletzt oder getötet werden, wird der Bereich durch die ökologische Baubegleitung (1 V) nach Errichtung des Zaunes, auf Besatz kontrolliert. Hierbei ist zu beachten, dass die Kartieranforderungen der entsprechenden Artengruppen erfüllt werden. Sollten Tiere gefunden werden, werden diese gefangen und umgesetzt. Amphibien können, aufgrund des Erhalts der Lebensraumstrukturen außerhalb des Kernbereichs, wodurch die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt, außerhalb des Zaunes in die angrenzenden Strukturen (Böschung, Acker) ausgesetzt werden. Reptilien werden in die bereits angelegten Habitate auf der Fläche Fl. Nr.1595/11 umgesetzt. Die Funktionsfähigkeit der Maßnahme wird regelmäßig im Rahmen der Umweltbaubegleitung (1 V) kontrolliert. Baubedingte Tötungen werden durch diese Maßnahme vermieden. Seite 13/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 4V Bauzeitenregelung für Vögel Zur Vermeidung baubedingter Tötungen und Verletzungen von geschützten Vogelarten erfolgt die notwendige Beseitigung von Gehölzen (d. h. Fällung/ Abschneiden und Abtransport) und die Baufeldfreimachung (z. B. Abschieben von Oberboden, Entfernung niedriger Vegetation) ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit europäischer Vogelarten (März bis September). Demnach dürfen Gehölze und weitere Vegetation sowie Strukturen die als Brutstandorte geeignet sind (z.B. Gebäudeteile oder Freiflächen,) nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar entfernt werden (siehe auch § 39 Abs. 5 BNatSchG). Abweichungen hiervon sind nur in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ggf. möglich, wenn vorab, mithilfe einer ökologischen Baubegleitung (1V), festgestellt wurde, dass im Baufeldbereich kein Brutgeschehen stattfindet. 5V Spezielle Vermeidungsmaßnahme für Bodenbrüter Sofern der Baubetrieb nicht direkt im Anschluss an die Baufeldräumung beginnt, ist zur Verhinderung der Ansiedlung von Brutvögeln das gesamte Baufeld inkl. Zufahrten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung (1 V) mit sog. Flatterbändern o. ä. zu versehen. Diese entfalten eine ähnliche Störwirkung (Bewegung/Beunruhigung, Prädatorensimulation) wie der Baubetrieb (Bewegung von Fahrzeugen, Anwesenheit von Menschen, etc.). Die Installation hat vor Beginn der Brutzeit zu erfolgen, d. h. vor dem 1. März. Sind während der Brut- und Aufzuchtzeit längere Unterbrechungen des Baugeschehens erforderlich, sind diese Installationen ebenfalls notwendig. Seite 14/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG) Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) werden durchgeführt, um die ökologische Funktion vom Eingriff betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern. Mit den „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität“ (CEF- Maßnahmen) wird die Funktionsfähigkeit der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vor dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und / oder Verbesserung der Habitate so erhöht, dass es zu keinem Zeitpunkt (ohne „time-lag“) zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt. Das Maß der Verbesserung ist dabei gleich oder größer als die zu erwartenden Beeinträchtigungen, so dass bei Durchführung des Eingriffs zumindest der Status quo gewahrt bleibt. CEF-Maßnahmen setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an und unterscheiden sich insoweit klar von den Vermeidungsmaßnahmen, die am Projekt ansetzen. CEF-Maßnahmen können in der Eingriffsregelung i. d. R. als Ausgleichsmaßnahmen fungieren. Die Prüfung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden konzipierten Maßnahme: 1 ACEF Schaffung eines Zauneidechsenlebensraumes Um der von Maßnahme 2 V betroffenen Zauneidechsenpopulation im Kernbereich des UR geeignete Ausweichhabitate zur Verfügung zu stellen, werden auf einer Ausgleichsfläche für Zauneidechsen geeignete Habitatstrukturen geschaffen: Stein- und Totholzhaufen als Versteckmöglichkeiten, Sandhaufen als Eiablageplätze, südexponierte offene oder kurzrasige Sonnenplätze und weiterer Strukturen wie z. B. Grassoden und eine höherwüchsige Krautschicht für ein ausreichendes Nahrungsangebot (Insekten, Spinnen etc., siehe SCHNEEWEIß et al. 2014). Entscheidend ist eine strukturreiche Oberfläche mit einem hohen Temperaturgradienten. Die Maßnahme ist im zeitigen Frühjahr (bis spätestens 01.04.) im Jahr vor der Baumaßnahme durchzuführen. Die Größe des neuen Zauneidechsenlebensraum ist entsprechend der Arbeitshilfe zur saP Zauneidechse (BayLfU 2020) zu kalkulieren. Im vorliegenden Fall sind bereits in Hochbrück auf dem Fl. Nr. 1595/11 zauneidechsengeeignete Lebensräume angelegt. Somit ist die Funktionsfähigkeit der Fläche zu Baubeginn sichergestellt. Sollte die Kartierung einen größer benötigten Ausgleich ergeben, können diese Flächen bei Bedarf erweitert bzw. weiter Aufgewertet werden. Die Maßnahme ist im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zu überwachen (1 V). Seite 15/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 4 Bestandserfassung sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Auf Grund der fortgeschrittenen Jahreszeit war eine vollumfängliche Bestandskartierung artenschutzrechtlich möglicherweise relevanter Tiergruppen (z.B. Avifauna) im Jahr 2020 nicht mehr möglich. Da sich auch aus anderen Vorhaben im Umfeld keine Rückschlussmöglichkeiten auf das Arteninventar auf der zu beplanenden Fläche bietet, wurde eine Übersichtsbegehung durchgeführt und das Habitatpotential an Hand der vorhandenen Biotopstrukturen eingeschätzt. Für die artenschutzrechtlich relevanten Tierarten mit Habitatpotential wird vorerst ein worst case- Szenario zugrunde gelegt. Dies bedeutet, es wird sowohl von ihrem Vorkommen als auch von ihrer Betroffenheit ausgegangen. Da der Baubeginn Herbst 2021 angesetzt ist, werden die erforderlichen Kartierungen zeitig im Jahr 2021 entsprechend den Kartierzeiträumen und Methodik der einzelnen Artengruppen (ALBRECHT ET AL 2014, SÜDBECK ET AL 2005) durchgeführt, und die Ergebnisse in die vorliegende saP eingearbeitet. 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 4.1.1 Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-RL Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes Verbot: Schädigungsverbot (siehe Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn - die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog), - die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Standorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BNatSchG analog), - die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 BNatSchG analog). Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von vier Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL angegeben (vgl. Anlage 1-A), für diese Arten sind jedoch keine geeigneten Habitate im UR vorhanden. Darüber hinaus wird im TK-Blatt Oberschleißheim (7735) die “Finger- Küchenschelle“ (Pulsatilla patens) aufgeführt, welche jedoch ihr einziges Vorkommen in der Garchinger Heide, welches etwa 4,5 km nördlich des UR aufweist. Ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhangs IV innerhalb des UR sind demzufolge auszuschließen. Es sind somit keine europarechtlich geschützten Pflanzenarten vom Vorhaben betroffen. Seite 16/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, - wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG); - wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). 4.1.2.1 Fledermäuse Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von 17 Fledermausarten des Anhangs°IV der FFH-RL angegeben (vgl. Anlage 1-A). Ein potentielles Vorkommen von 15 dieser Arten, ist im Randbereich des UR, nur hier befinden sich geeignete Quartiermöglichkeiten wie größere Bäume/Gebäude, möglich. Wenige Arten können zusätzlich auch den Kernbereich als Jagdhabitat nutzen. Die Gefährdungs- und Schutzsituation der einzelnen Arten ist Tabelle 4 dargestellt. Seite 17/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Tab. 1: Im Ur potentiell Vorkommende Fledermausarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ Braunes Langohr Plecotus austriacus 3 - günstig ungünstig- Breitflügelfledermaus* Eptesicus serotinus 3 3 unzureichend Fransenfledermaus Myotis natteri - - günstig ungünstig- Großer Abendsegler Nyclatus noctula V - unzureichend Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus - - günstig Nyctalus leisleri ungünstig- Kleinabendsegler* D 2 unzureichend Barbastella barbastellus ungünstig- Mopsfledermaus 2 3 unzureichend Pipistrellus pygmaeus ungünstig- Mückenfledermaus - V unzureichend Eptesicus nilssonii ungünstig- Nordfledermaus* 3 3 unzureichend ungünstig- Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii - - unzureichend Wasserfledermaus Myotis daubentonii - - günstig Pipistrellus kuhlii - - günstig Weißrandfledermaus Myotis emarginatus ungünstig- Wimpernfledermaus* 2 - unzureichend Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus D 2 unbekannt Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus - - günstig * Kein Vorkommen in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/ 7736), nur im LK München aufgelistet. RL D Rote Liste Deutschland und RL BY Rote Liste Bayern Gefährdungsstufen: 2 stark gefährdet, 3 gefährdet, G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, V Arten der Vorwarnliste, D Daten unzureichend (Quelle: BAYLFU 2018B) EHZ = Erhaltungszustand der kontinentalen Biogeografischen Region Deutschlands Betroffenheit der Fledermausarten Fledermäuse sind nachtaktive Tiere und verbringen den Tag in Höhlen- und Spaltenquartieren in Bäumen und Gebäuden. Sie ernähren sich von Insekten, Spinnen und anderen Gliedertieren, die sie im Fluge durch Echoortung oder durch Wahrnehmen der von den Insekten erzeugten Geräusche und Gerüche aufspüren. Fledermäuse kommen artspezifisch sowohl im Wald, über Seite 18/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Gewässern und (Halb-) Offenland als auch in Parks und Siedlungen vor. Die Jungenaufzucht findet meist in sogenannte Wochenstuben von bis über 1000 Tieren statt. Durch Flächeninanspruchnahme für den Bau der Feuerwache gehen Kleingehölze und potentielle Jagdhabitate verloren. Da die betroffenen Gehölze aufgrund der Größe nicht als Quartierbäume in Frage kommen, ist eine Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen. Es kommt zum Teilverlust vom Jagdhabitat, da in unmittelbarer Umgebung durch Gärten, Siedlung, Acker und angrenzende Gehölzstrukturen ausreichend Ausweichmöglichkeit zur Jagd vorhanden ist, führt dies zu keiner Verschlechterung der potentiell vorhandenen Fledermausarten. Durch den Bau und den Betrieb kommt es vor allem tagsüber zu optischen und akustischen Störungen durch die Anwesenheit von Menschen und Fahrzeugen. Da Fledermäuse nachtaktiv sind, sind Störungen die tagsüber außerhalb der Quartiere stattfinden nicht von Relevanz. Ein Großteil der potentiell vorkommenden Arten sind außerdem nur gering oder unempfindlich gegenüber Lärm und/oder Licht. Einige Arten nutzen sogar Lichtquellen zur Jagd. Zudem ist das Gebiet durch die direkt angrenzende Autobahn, Straße, Sportplatz und den Siedlungsbereich durch Licht, optische und akustische Störungen vorbelastet. Somit sind die Tiere, die sich hier aufhalten an entsprechende Störungen gewöhnt und es wird davon ausgegangen, dass Störungen dieser Art zu keiner Verschlechterung der potentiellen vorhandenen lokalen Populationen führen werden. Aufgrund der hier beschrieben Gründe (Unempfindlichkeit gegenüber Störreizen, kein Verlust der Quartiere, Verhaltensweisen, Vorbelastungen), ist für die potentiell vorhandenen Fledermausarten eine Betroffenheit infolge der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren (Relevanzschwelle) auszuschließen. Eine Art-für-Art Betrachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG) in Form von Formblättern ist demnach nicht erforderlich. 4.1.2.2 Weitere Säugetiere (ohne Fledermäuse) Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von Biber (Castor fiber) und der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) als Säugetierarten des Anhangs°IV der FFH-RL angegeben (vgl. Anlage 1-A). Ein Vorkommen des Bibers ist aufgrund der fehlenden Anbindung an Fließgewässer sicher auszuschließen. Auch das Vorkommen der Haselmaus ist durch die Entfernung zu größeren Waldgebieten (die Mindestarealgröße für eine überlebensfähige Population der Haselmaus liegt bei 20 ha (bei optimaler Lebensraumausstattung)), sowie mangelnde Nachweise in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/7736) unwahrscheinlich, jedoch durch Vorkommen von geeigneten Gehölzstrukturen, mit Haselnuss sowie einer ausgeprägten Strauch- und Baumschicht (Abb. 3) im Randbereich, nicht sicher auszuschließen. Die Gefährdungs- und Schutzsituation der Haselmaus ist in Tabelle 2 dargestellt. Seite 19/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Tab. 2: Im UR potentiell vorkommende Säugetierarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ ungünstig- Haselmaus* Muscardinus avellanarius V - unzureichend * Kein Vorkommen in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/ 7736), nur im LK München aufgelistet. RL D Rote Liste Deutschland und RL BY Rote Liste Bayern Gefährdungsstufen: V Arten der Vorwarnliste (Quelle: BAYLFU 2018B) EHZ = Erhaltungszustand der kontinentalen Biogeografischen Region Deutschlands Abb. 3: Potentielles Haselmaushabitat entlang der Autobahn im Randbereich des UR. Betroffenheit der Säugetiere Haselmäuse (Muscardinus avellanarius) sind nachtaktiv und halten Winterschlaf. Sie besiedeln verschiedene Waldtypen, vor allem artenreiche lichte Wälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht und ausreichender Nahrung (Knospen, Blüten, Pollen, Früchte, kleine Insekten). Sie besiedeln aber auch Begleitgehölze entlang von Fahrstreifen und in Siedlungsbereichen. Haselmäuse bewegen sich meist weniger als 70 m um das Nest, dabei sind sie fast ausschließlich in der Seite 20/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Strauch- und Baumschicht unterwegs. Gehölzfreie Bereiche können daher für die bodenmeidende Art bereits eine Barriere darstellen. Die potentielle lokale Population der Haselmaus im Untersuchungsgebiet ist durch das Vorhaben insofern betroffen, dass sowohl durch den Bau, als auch durch den Betrieb Störungen durch Menschen und Fahrzeuge entstehen. Die Haselmaus wird, da sie an Autobahnen und in Siedlungen vorkommt, als nicht störungsempfindlich eingestuft (BAYLFU- Haselmaus Oktober 2020). Zudem ist das Gebiet durch die direkt angrenzende Autobahn, Straße, Sportplatz und den Siedlungsbereich durch Licht, optische und akustische Störungen vorbelastet. Somit sind die Tiere die sich hier aufhalten an entsprechende Störungen gewöhnt und es wird davon ausgegangen, dass Störungen dieser Art zu keiner Verschlechterung der potentiellen vorhandenen lokalen Populationen führen werden. Durch das geplante Bauwerk selbst kommt es zu keinen Betroffenheiten für die Haselmaus. Es kommt zu keinem Lebensraumverlust. Somit führt es zu keiner Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Das eng strukturgebundene Verhalten der Haselmaus lässt ein signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko sicher ausschließen. Aufgrund der hier beschrieben Gründe (Unempfindlichkeit gegenüber Störreize, kein Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Vorbelastungen, Verhaltensweisen), ist für die potentiell vorhandenen Haselmäuse eine Betroffenheit infolge der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren (Relevanzschwelle) auszuschließen. Eine Art-für-Art Betrachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG) in Form von Formblättern ist demnach nicht erforderlich. Seite 21/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP 4.1.2.3 Reptilien Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von vier Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-RL angegeben (vgl. Anlage 1-A). Die Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) ist durch das Fehlen geeigneter Gewässer sicher auszuschließen. Das UR weist für drei der vier genannten Arten geeignete Habitatstrukturen (Mosaik aus Gehölzstrukturen, offene Flächen, dicht bewachsene Bereiche, Böschungen, Grabbaren Boden sowie ausreichend Beutetiere) auf. Die Äskulapnatter (Zamenis longissimus) sowie die Schlingnatter (Coronella austriaca) sind in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/7736) nicht nachgewiesen. Da sie zu den ortstreuen Arten zählen ist ein Vorkommen somit auszuschließen. Lediglich die Zauneidechse hat ihr Verbreitungsgebiet in unmittelbarer Nähe. Jedoch konnten bei der Übersichtsbegehung Anfang August, trotz gezielter Nachsuche bei geeigneter Witterung (sonnig, 24 °C), keine Reptilien, weder Adulte, Subadulte noch Juvenile, nachgewiesen werden. Trotz dessen ist ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse im UR nicht sicher auszuschließen. Die Gefährdungs- und Schutzsituation der einzelnen Arten ist in Tabelle 3 dargestellt. Tab 3: Im UR potentiell vorkommende Reptilienarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ ungünstig- Äskulapnatter* Zamenis longissimus 2 1 unzureichend ungünstig- Schlingnatter* Coronella austriaca 3 2 unzureichend ungünstig- Zauneidechse Lacerta agilis V V unzureichend * Kein Vorkommen in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/ 7736), nur im LK München aufgelistet. RL D Rote Liste Deutschland und RL BY Rote Liste Bayern Gefährdungsstufen: 1 vom Aussterben bedroht, 2 stark gefährdet, 3 gefährdet, V Arten der Vorwarnliste (Quelle: BAYLFU 2018B) EHZ = Erhaltungszustand der kontinentalen Biogeografischen Region Deutschlands Seite 22/77 Feuerwache Garching
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP Abb 4: Potentielles Reptilienhabitat im Kernbereich des UR Im Kernbereich des UR wird die gesamte Vegetation sowie der Oberboden entfernt. Hierdurch gehen geeignete Amphibienlebensräume verloren. Betroffenheit der Zauneidechse Im Folgenden wird Bestand und Betroffenheit dieser Art beschrieben und die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: V Art im UG nachgewiesen: potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Die Zauneidechse (Lacerta agilis) ist eine mittelgroße, gedrungen wirkende Eidechse, die eine Körperlänge von bis zu 24 cm erreichen kann. Die Tiere ernähren sich bevorzugt von Insekten (z. B. Heuschrecken, Käfer, Fliegen), Spinnen, Tausendfüßlern und Würmern. Die Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Dabei werden Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte bevorzugt. Ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünen- und Uferbereiche entlang von Flüssen. Heute kommt sie vor allem in Heidegebieten, auf Halbtrocken- und Trockenrasen sowie an sonnenexponierten Waldrändern, Seite 23/77 Feuerwache Garching
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