Neubau Feuerwache in Garching Unterlage: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Garching

 
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Neubau Feuerwache in Garching Unterlage: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Garching
Neubau Feuerwache in Garching

Unterlage:
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Stand: 12.01.2021

Erstellt im Auftrag:
Neubau Feuerwache in Garching Unterlage: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Garching
Verfasser           FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG

Adresse             Niederlassung Augsburg

                    Lange Gasse 8

                    86152 Augsburg

Kontakt             augsburg@fsumwelt.de

                    Tel: 0821/ 650 601-0

Projekt

Projekt-Nr.         BY-204009

Version             Vorläufige Fassung

Datum               12.01.2021

Bearbeitung

                    Ulrike Schwank (M.Sc.)
Projektleitung

                    Ulrike Schwank (M.Sc.)
Bearbeiter/in

Freigegeben durch   Dipl.-Ökol. Franziska Reinhartz (Geschäftsführerin)
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP

 Inhaltsverzeichnis                                                                       Seite

 1             Einleitung                                                                      3
 1.1           Anlass und Aufgabenstellung                                                     3
 1.2           Rechtliche Grundlagen                                                           4
 1.3           Datengrundlage                                                                  5
 1.4           Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen                                  6
 1.5           Abgrenzung und Beschreibung des Untersuchungsraums (UR)                         8

 2             Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren                           10
 2.1           Beschreibung des Vorhabens                                                   10
 2.2           Relevante Wirkfaktoren des Vorhabens                                         10
 2.2.1         Baubedingte Wirkfaktoren                                                     10
 2.2.2         Anlagenbedingte Wirkfaktoren                                                 11
 2.2.3         Betriebsbedingte Wirkfaktoren                                                11
 3             Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen
               Funktionalität                                                               12
 3.1           Vermeidungsmaßnahmen                                                         12
 3.2           Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
               (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3
               BNatSchG)                                                                    15

 4             Bestandserfassung sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten                16
 4.1           Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie        16
 4.1.1         Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-RL                                       16
 4.1.2         Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie                                      17
 4.1.2.1       Fledermäuse                                                                  17
 4.1.2.2       Weitere Säugetiere (ohne Fledermäuse)                                        19
 4.1.2.3       Reptilien                                                                    22
 4.1.2.4       Amphibien                                                                    26
 4.1.2.5       Fische                                                                       31
 4.1.2.6       Libellen                                                                     31
 4.1.2.7       Käfer                                                                        31
 4.1.2.8       Tagfalter                                                                    31
 4.1.2.9       Mollusken (Schnecken/Muscheln)                                               32

 4.2           Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
               Vogelschutz-Richtlinie                                                       33
 6             Gutachterliches Fazit                                                        60
 Literatur und Quellen                                                                      61
 Gesetze, Richtlinien und Normen                                                            61
 Projektspezifische Literatur                                                               61

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 Anlage 1        Relevanzprüfung                                                         64

 Tabellenverzeichnis

 Tab. 1: Im Ur potentiell Vorkommende Fledermausarten                                    18
 Tab. 2: Im UR potentiell vorkommende Säugetierarten                                     20
 Tab 3: Im UR potentiell vorkommende Reptilienarten                                      22
 Tab. 4: Im Untersuchungsraum vorkommende Amphibienarten                                 26
 Tab. 5: Im Untersuchungsraum vorkommende europäische Vogelarten                         36

 Abbildungsverzeichnis

 Abb. 1: Lage des zu bebauenden Flurstücks                                                   3
 Abb. 2: Blick von Osten auf die Untersuchungsfläche                                         9
 Abb. 3: Potentielles Haselmaushabitat entlang der Autobahn im Randbereich des UR.       20
 Abb 4: Potentielles Reptilienhabitat im Kernbereich des UR                              23
 Abb 5: Potentielles Entwicklungsmöglichkeit für Amphibienlaichgewässer im Kernbereich des
             UR                                                                          26

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1        Einleitung
1.1      Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Garching plant den Neubau einer Feuerwache für die Freiwillige Feuerwehr zwischen
der Umgehungsstraße und der B71 auf den Flurstück 1164 + 1165/4- zusammen 9.037m².

Abb. 1: Lage des zu bebauenden Flurstücks

Zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume vor
Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf nationaler und internationaler Ebene
umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit den §§
44 und 45 BNatSchG ist für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten – Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie sowie alle europäischen Vogelarten – eine spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung (saP) durchzuführen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat zum Ziel:

Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V.
m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen
Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-RL, ( Verantwortungsarten nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG liegen noch nicht vor)), die durch das Vorhaben erfüllt werden können; Aufgrund des
geringen Umfangs des Vorhabens wird davon ausgegangen, dass eine Prüfung, ob die
naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG gegeben sind, nicht erforderlich ist.

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1.2      Rechtliche Grundlagen
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen
gefasst):

"Es ist verboten,

      1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
         verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
         beschädigen oder zu zerstören,

      2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
         der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
         erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
         Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

      3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
         Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

      4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
         der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
         (Zugriffsverbote)."

Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben, nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG
zulässig, und Vorhaben, die nach einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind,
relevanten Absatz 5 des § 44 BNatSchG ergänzt:

„Für nach § 15 Absatz 1 [BNatSchG] unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur
und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde
durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe
a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten
betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen

      1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die
         Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko
         für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei
         Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden
         werden kann,

      2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme,
         Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht
         vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen
         Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer
         Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der
         ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
         Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen
         unvermeidbar sind,

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      3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
         Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
         Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für
Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte
Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein
Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“

Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt aktuell noch nicht vor. Sogenannte
„Verantwortungsarten“ wurden somit noch nicht festgelegt. Die artenschutzrechtlichen Verboten
bei nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zulässigen Eingriffen sowie nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gelten bisher
also nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für die
europäischen Vogelarten.

Bei erfüllten Verbotstatbeständen bliebe zu beurteilen, inwieweit dem Vorhaben auf der Grundlage
des § 45 Abs. 7 BNatSchG (Ausnahmen) zur Genehmigung verholfen werden kann (Stufe III der
Artenschutzprüfung, nicht Gegenstand der vorliegenden Unterlage). Als einschlägige
Ausnahmevoraussetzungen müsste dann nachgewiesen werden, dass

         die Maßnahme „im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,
          einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der
          maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt“ durchgeführt wird (Ziffer 4),

         „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
          sozialer oder wirtschaftlicher Art“ vorliegen (Ziffer 5),

Des Weiteren darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn

         „zumutbare Alternativen [die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten
          Arten führen] nicht gegeben sind und

         „sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht
          Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 92/ 43/ EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel
          16 Abs.3 der Richtlinie 92/ 43/ EWG und Artikel 9 Abs.2 der Richtlinie 2009/ 147/ EG sind
          zu beachten.“

1.3       Datengrundlage
Für die Bearbeitung der saP wurden folgende Datengrundlagen herangezogen:

         BayLfU / Bayerisches Landesamt für Umwelt (2018)
          Artinformationen zu saP-relevanten Arten im Landkreis München (184), TK Blatt
          Oberschleißheim (7735), TK-Blatt Ismaning(7736)
         http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ , zuletzt besucht Oktober 2020
         Artenschutzkartierung Bayern, Bayer. Landesamt für Umwelt: ASK Daten im Umkreis von
          1 km um das UR

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         https://www.lars-ev.de/arten/arten_uebersicht.htm, zuletzt besucht Oktober 2020
         Arten- und Biotopschutzprogramm (ASBP) stehen für den Landkreis München derzeit nicht
          zur Verfügung (Oktober 2020)
         Datenanfragen über Artnachweise bei der Stadt Garching (Frau Stein), Regierung
          Oberbayern, Landratsamt München, Bund Naturschutz Ortsgruppe Garching,
          Heideflächenverein – ergab keine Nachweise

1.4       Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich
auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20.
August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand
08/2018 (STMB 2018)

Darüber hinaus werden noch weitere Begriffe wie folgt bestimmt:

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (= Lebensstätten)
Eine allgemeingültige, „harte” Definition der Begriffe Fortpflanzungs- und Ruhestätten (breeding
and resting places) ist laut Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 20071)) nicht
möglich, da z. B. in Anhang IV der FFH-RL Artengruppen mit sehr unterschiedlichen Lebenszyklen
und -strategien zusammengefasst sind. Eine genaue Definition ist daher für die jeweilige Art zu
treffen.

Gemäß Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2007) dienen
Fortpflanzungsstätten v. a. der Balz / Werbung, der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie
der Geburt bzw. (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung) Produktion von Nachkommenschaft sowie
der Eientwicklung und -bebrütung. Regelmäßig genutzte Fortpflanzungsstätten sind auch während
der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt.

Hinsichtlich der Vögel sind unter Fortpflanzungsstätten nicht nur aktuell genutzte, sondern auch
regelmäßig benutzte Brutplätze inbegriffen, die außerhalb der Brutzeit unbesetzt sind. Unbesetzte
Brutstätten sind aber nur dann geschützt, wenn Vögel nicht nur regelmäßig dorthin wiederkehren,
sondern auch darauf angewiesen sind (Urteil BVerWG 9 A 39/07 vom 18.03.2009, vgl. auch VV-
Artenschutz Anlage 1 S. 23). Dies trifft v. a. auf Spechte oder verschiedene Greifvögel zu, aber
auch (z. B.) auf Schwalben und andere Zugvögel. Analoges gilt für Fledermausquartiere
(OVG Hamburg 2005: 2BS 19/05 15 E 2519/04; Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten,
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Beseitigung von Sommerquartieren von Fledermäusen stellt
eine Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dar, auch wenn diese den Tieren nicht
ganzjährig als Schlaf- oder Ruheplatz dienen. Diese Definition erfährt eine Einschränkung, wenn
z. B. ein Verbund von Höhlenbäumen als Quartiere für Fledermäuse vorhanden ist. Der Schutz
einer Fortpflanzungsstätte endet, wenn sie ihre Funktion endgültig verloren hat. Dies trifft z. B. auf
Vögel zu, die in jedem Jahr an anderer Stelle ein neues Nest bauen.

Nach KIEL (2015) sind Fortpflanzungsstätten folgendermaßen abzugrenzen:

1
 vgl. Ausführungen in “Guidance document on the strict protection of animal species of community interest under the 'Habitats'
Directive 92/43/EEC” (Europäische Kommission 2007)

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Bei territorialen Arten mit kleinen Brutrevieren wird das gesamte Brutrevier als Lebensstätte
bezeichnet (z. B. bei Grauammer, Steinkauz, Mittelspecht). Ebenso werden bei Arten mit großen
Revieren essentielle Nahrungshabitate mit in die Betrachtung einbezogen (z. B. Schwarzstorch).

Bei Arten mit großen Revieren, aber unspezifischen Nahrungshabitaten, wird das Nest inklusive
einer artspezifischen Ruhezone als Lebensstätte definiert (z. B. Mäusebussard, Turmfalke).

Ruhestätten umfassen gemäß Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2007) Orte,
die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppen zwingend erforderlich sind. Sie
können auch Strukturen beinhalten, die von den Tieren selbst erschaffen wurden. Regelmäßig
genutzte Ruhestätten sind auch während der Abwesenheit der Tiere unter Schutz gestellt. Sie
dienen v. a. der Thermoregulation, der Rast, dem Schlaf oder der Erholung, der Zuflucht sowie der
Winterruhe bzw. dem Winterschlaf. Beispiele für Ruhestätten sind:

   Winterquartiere von Fledermäusen,
   Winterquartiere von Amphibien (Landhabitate, Gewässer),
   Sonnplätze der Zauneidechse, oder
   Schlafhöhlen von Spechten.

Nahrungshabitate fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich. Zu beurteilen ist jedoch
letztendlich die funktionale Bedeutung eines Bereiches im Lebenszyklus einer Art. Die
„Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)“ (MKULNV 2016) setzt hierzu in der Anlage 1, Nr.5
folgendes fest:

„[…] Nahrungs- und Jagdhabitaten sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche
nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch
tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
vollständig entfällt (sogenannte „essenzielle Habitatelemente“). Das ist beispielsweise der Fall,
wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der
Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist; eine bloße Verschlechterung der Nahrungssituation
reicht nicht. Einsprechendes gilt, wenn eine Ruhestätte durch bauliche Maßnahmen auf Dauer
verhindert wird. […]“.

Handelt es sich also um ein wesentliches Teilhabitat innerhalb eines funktionalen Gefüges und ist
ein Ausweichen nicht möglich, so sind diese den Begriffen „Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(=Lebensstätte)“ zuzuordnen.

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
Gemäß Guidance Document der EU (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2007) sollen die relevanten Arten
in ihren besonders sensiblen Phasen ihres Lebenszyklus einen besonderen Schutz genießen.

Die Periode der Fortpflanzung (Brut) und Aufzucht umfasst v. a. die Zeiten der Balz, Paarung,
Nestbau und Bebrütung, Eiablage und Jungenaufzucht.

Die Überwinterungszeit umfasst die Phase der Inaktivität, der Winterruhe (bzw. Kältestarre) oder
des Winterschlafs.

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Die Wanderungszeit umfasst die Phase, in der Tiere innerhalb ihres Lebenszyklus von einem
Habitat in ein anderes wechseln, z. B. um der Kälte zu entfliehen oder um bessere
Nahrungsbedingungen vorzufinden. Tiergruppen mit besonders ausgeprägtem Wanderverhalten
sind Amphibien, Zugvögel und Fledermäuse.

Da die genannten Zeiträume den Lebenszyklus der Arten nahezu lückenlos abdecken, liegt für alle
planungsrelevanten Arten ein ganzjähriges Störungsverbot vor (KIEL 2015).

Lokale Population einer Art
Unter dem Begriff der lokalen Population wird die Gesamtheit aller Individuen einer Art verstanden,
die eine räumlich abgrenzbare Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden.

Bei vielen Arten lässt sich eine Population anhand der geeigneten Lebensraumstrukturen bzw.
Sozialstrukturen abgrenzen. Dies ist z. B. der Fall bei (KIEL 2015).

 Wochenstuben oder Winterquartieren von Fledermäusen,
 Lebensräumen des Feldhamsters,
 Rastgebieten von z. B. Limikolen, Gänsen, Enten,
 Brutvorkommen in seltenen Lebensräumen (z. B. bei Blaukehlchen, Löffelente,
  Teichrohrsänger),
 der Fortpflanzungsgemeinschaft eines Moorfroschs in einem Kleingewässer(komplex),
 dem Bestand des Großen Wiesenknopfes als Eiablageplatz des Dunklen Wiesenknopf-
  Ameisenbläulings.

Bei der Artengruppe der Vögel ist die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des Lebensraumes
einer lokalen Population allerdings häufig sehr schwierig. Bei revierbildenden Arten mit großen
Aktionsräumen und Arten mit flächiger Verbreitung eignen sich zur Abgrenzung der lokalen
Population eher administrative Einheiten wie Kreis- oder Gemeindegrenzen. So z. B. bei
Schwarzstorch, Weißstorch, Mäusebussard, Turmfalke, Kiebitz, Rebhuhn, Teichhuhn,
Schleiereule, Grauspecht, Grünspecht, Nachtigall, Schafstelze, etc. (KIEL 2015)

Bei den Koloniebrütern sind Ansiedlungen in einer Größenordnung von mehr als fünf Brutpaaren
(z. B. Uferschwalbe) als eine lokale Population anzusehen (KIEL 2015).

1.5      Abgrenzung und Beschreibung des Untersuchungsraums (UR)
Die zu bebauende Fläche beträgt etwa 9.000 m² und liegt im Randbereich der Stadt Garching. Es
wird östlich von der A9 und westlich von der Umgehungsstraße begrenzt. Direkt nördlich anliegend
befinden sich Wohnhäuser mit Gärten und im Süden sind landwirtschaftliche Flächen, die
momentan als „Pflückblumenfeld“ und Maismonokultur genutzt werden. Die Fläche selber wird im
östlichen Bereich als Parkplatz aus Schotter sowie als Standort für Altglascontainer genutzt. Die
restliche Fläche liegt seit mehreren Jahren brach, somit hat sich über die Zeit Ruderalvegetation
mit Wiese, Stauden und Kleingehölzen entwickelt. Im Randbereich, den angrenzenden Gärten und
als Straßenbegleitvegetation sind Sträucher und größere Bäume wie Ahorn, Robinie, Kiefer,
Obstbäume, Eiben, Erlen, Haselnuss, Schlehe, Holunder etc. vorhanden. Der Untersuchungsraum
umfasst die gesamte Baufläche (Kernbereich) sowie die direkt angrenzenden Strukturen (Straßen,
Ackerfläche, Siedlungsbereich - Randbereich).

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Abb. 2: Blick von Osten auf die Untersuchungsfläche

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2        Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren
2.1      Beschreibung des Vorhabens
Geplant ist die Errichtung einer Feuerwache mit Aufenthaltsbereich und Halle für die
Feuerwehrfahrzeuge. Das Außengelände wird hauptsächlich mit Schwerlastplatten bepflastert. Ein
schmaler Randstreifen im Norden und Süden wird mit Stauden und Gräsern bepflanzt und dient
als Muldenversickerung. Zudem wird das Gelände größtenteils von einer Mauer umschlossen. Der
Baubeginn ist Herbst 2021 angesetzt.

2.2      Relevante Wirkfaktoren des Vorhabens
Aufbauend auf der Vorhabenbeschreibung und der technischen Planung werden nachfolgend die
potenziellen umweltrelevanten Wirkfaktoren nach Art, Umfang und Dauer ihres Auftretens
beschrieben. Es wird unterschieden zwischen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren.

2.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Die baubedingten Wirkfaktoren werden durch die Vorbereitung und Abwicklung des Baubetriebes
(z. B. Errichtung und Nutzung von Baustraßen, Nutzung von Baumaschinen und
Transportfahrzeugen, Einsatz von Bauarbeitern) verursacht. Sie sind von vorübergehender Natur,
beginnend mit den ersten Maßnahmen im Rahmen der Ausführung (z. B. Baufeldfreimachung) und
endend mit dem Abschluss der Bauarbeiten.

Wesentliche Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen sind v. a.:

Flächeninanspruchnahme
Baubedingt werden keine Flächen in Anspruch genommen, welche außerhalb des zu bebauenden
Areals liegen. Die Baustelleneinrichtung und Zwischenlagerungsflächen finden im Baufeld statt.
Die direkt angrenzende Straße wird als Zufahrt genutzt. Die Reichweite dieser Wirkungen ist
kleinräumig und beschränkt sich auf den Untersuchungsraum.

Stoffliche und nicht stoffliche Emissionen (Lärm, Erschütterung, Schadstoffe)
Durch die Anwesenheit von Menschen und Baumaschinen können Störreize wie Lärm und
Erschütterung verursacht werden. Zudem können stoffliche Emissionen wie Abgase, Stäube und
Schadstoffeinträge durch die Aktivitäten oder die Baumaschinen selbst entstehen. Die stofflichen
Emissionen begrenzen sich auf das lokale Umfeld. Die Störreize können je nach Umgebung
weitreichend wirken, durch die Vorbelastungen (Straße, Autobahn, Siedlung etc) und die zeitliche
Begrenzung sind diese jedoch zu vernachlässigen. Zusätzlich besteht das Risiko von
Kontaminationsgefährdungen im Havariefall von Baumaschinen. Bei Einhaltung gesetzlicher
Normen und einer entsprechenden Bauausführung sind jedoch negative Auswirkungen
signifikanten Ausmaßes ausgeschlossen.

Optische Störungen
Durch die Anwesenheit von Menschen und Baumaschinen können optische Störreize wie
Bewegung, Licht und Reflektionen verursacht werden. Je nach Umfeld können diese mehrere
hundert Meter weit reichen, wegen der bereits bestehenden Vorbelastungen (Straße, Autobahn,
Siedlung etc) und wegen des temporären Charakters der Störreize sind diese jedoch zu
vernachlässigen.

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Barrierewirkung / Zerschneidung/ Fallenwirkung
Während der Bauphase sind temporäre Zerschneidungen von Lebensräumen bzw. Trennung von
Teillebensräumen von Tieren und somit die Ver- bzw. Behinderung von Austauschbewegungen
und Wechselbeziehungen möglich. Aufgrund des zeitlichen und räumlichen begrenzten Umfangs
der Baumaßnahmen sind diese aber zu vernachlässigen. Durch Baugruben kann es zur
Fallenwirkung kommen, Tiere, die in das Baufeld einwandern, können in Baugruben fallen oder
durch den Baubetrieb zu Schaden kommen.

2.2.2 Anlagenbedingte Wirkfaktoren
Die anlagebedingten Wirkungen resultieren aus der dauerhaften Inanspruchnahme und Ver-
änderung von Flächen / Flächennutzungen, der Versiegelung sowie der neuen Trenn-,
Zerschneidungs- und Barrierewirkungen, letztlich auch der Segmentierung von
Gesamtlebensräumen. Sie setzen, je nach Baufortschritt, sukzessive während der Bauzeit ein und
verbleiben dauerhaft.

Flächeninanspruchnahme
Durch den Bau der Feuerwache kommt es auf fast der gesamten Baufläche (ca. 9.000 m2), durch
Gebäude und Versiegelung zur Flächeninanspruchnahme.

2.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Die betriebsbedingten Wirkfaktoren resultieren aus den Aktivitäten auf den Feuerwehrgelände
durch Menschen und Fahrzeuge, sowie die Sirene.

Stoffliche und nicht stoffliche Emissionen
Durch den Betrieb kommt es während der Aktivitätszeiten durch die Anwesenheit von Menschen
und Fahrzeugen zu optischen und akustischen Störreizen. In der Regel begrenzen diese sich
jedoch auf wenige Stunden in der Woche. Aufgrund dieser geringen zeitlichen Belastung sowie
durch die Vorbelastungen (Straße, Autobahn, Siedlung etc) sind diese jedoch zu vernachlässigen.
Darüber hinaus resultieren aus dem Einsatz einer Feuerwehrsirene kurzeitige sehr lauten
Störreize,

Durch den Betrieb der Fahrzeuge können temporär Abgase entstehen, diese sind aber zeitlich
begrenzt und im Vergleich zur angrenzenden Straße und Autobahn äußerst gering, so dass sie
nicht weiter betrachtet werden.

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3     Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen
Funktionalität
3.1      Vermeidungsmaßnahmen
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den
hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu
mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt
unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

1V       Ökologische Baubegleitung
Zur Sicherstellung einer fachgerechten Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange wird eine
ökologische Baubegleitung durchgeführt.

2 V Vermeidungsmaßnahme für die Zauneidechse

Ein Vorkommen von Eidechsen/Reptilien ist bisher nicht nachgewiesen, kann jedoch auch nicht
sicher ausgeschlossen werden. Somit ist noch keine Populationsgröße bekannt. Vor Baubeginn,
muss mit entsprechendem Vorlauf, zur geeigneten Jahreszeit und Witterung auf Eidechsen
kontrolliert werden. Sollten Tiere vorhanden sein, ist ein Abfangen der Tiere und ein Umsiedeln auf
bereits angelegte Flächen in Hochbrück Fl. Nr. 1595/11 vorzunehmen. Hier sind bereits Habitate
mit Besiedlungspotential vorhanden und können bei Bedarf ergänzende Maßnahmen geschaffen
werden.

Das Abfangen ist durch fachlich geeignetes Personal durch Hand- und Schlingenfang, sowie mit
Hilfe von künstlichen Verstecken und Fangbehältern zu erfolgen. Für die Umsiedlung müssen
mindestens zehn Termine über eine komplette Vegetationsperiode erfolgen. Beendet ist die
Umsiedlung erst, wenn nach entsprechenden Kontrollgängen ab dem 10. Oktober keine
Zauneidechsen mehr gesichtet werden (BAYLFU 2020).

Um ein Wiedereinwandern von Zauneidechsen in das Baufeld zu verhindern, ist um das Baugebiet
ein reptiliensicherer Schutzzaun (Höhe ca. 50 cm) aufzustellen (3 V) und während der gesamten
Aktivitätsphase der Zauneidechse zwischen März und Oktober aufrechtzuerhalten. Der Zaun ist
regelmäßig durch die ökologische Baubegleitung (1 V) auf seine Funktionstüchtigkeit zu
überprüfen.

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                                    Jan   Feb    Mär    Apr   Mai   Jun    Jul    Aug    Sep   Okt   Nov   Dez

               Männchen

               Weibchen
   Aktivität

               Subadult

               Schlüpflinge

               Paarungszeit

               Eizeitigung

               Erdarbeiten (z. B.
               Stubbenroden)
   Eingriff

               Mahd

               Rückschnitt von
               Gehölzen

                      Hauptaktivität der Zauneidechse

                      Nebenaktivität der Zauneidechse

                      Eingriffe vermeiden, ausgenommen fachlich begründete Maßnahmen

                      Maßnahme eingeschränkt und mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten möglich

                      Günstiger Zeitraum für Maßnahmen

(Quelle: SCHNEEWEIß et al. 2014)

3V             Vermeidungsmaßnahme für Amphibien und Reptilien
Um das Einwandern von Amphibien und Reptilien in das Baufeld zu vermeiden, wird die Baustelle
mit amphibien- und reptiliensicheren Schutzzaun mit einer öhe von ca. 50 cm eingefasst. Um ein
Verlust von Eiern/Laich und Jungtieren zu vermeiden, ist der Zaun vor Beginn der Laich-
/Eiablagezeit (April) der Arten zu errichten. Um sicherzustellen, dass Tiere, welche sich ggf. bereits
vor dem Errichten des Zauns im Baustellenbereich aufhielten, verletzt oder getötet werden, wird
der Bereich durch die ökologische Baubegleitung (1 V) nach Errichtung des Zaunes, auf Besatz
kontrolliert. Hierbei ist zu beachten, dass die Kartieranforderungen der entsprechenden
Artengruppen erfüllt werden. Sollten Tiere gefunden werden, werden diese gefangen und
umgesetzt. Amphibien können, aufgrund des Erhalts der Lebensraumstrukturen außerhalb des
Kernbereichs, wodurch die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt,
außerhalb des Zaunes in die angrenzenden Strukturen (Böschung, Acker) ausgesetzt werden.
Reptilien werden in die bereits angelegten Habitate auf der Fläche Fl. Nr.1595/11 umgesetzt.

Die Funktionsfähigkeit der Maßnahme wird regelmäßig im Rahmen der Umweltbaubegleitung (1 V)
kontrolliert.

Baubedingte Tötungen werden durch diese Maßnahme vermieden.

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4V       Bauzeitenregelung für Vögel
Zur Vermeidung baubedingter Tötungen und Verletzungen von geschützten Vogelarten erfolgt die
notwendige Beseitigung von Gehölzen (d. h. Fällung/ Abschneiden und Abtransport) und die
Baufeldfreimachung (z. B. Abschieben von Oberboden, Entfernung niedriger Vegetation)
ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit europäischer Vogelarten (März bis
September). Demnach dürfen Gehölze und weitere Vegetation sowie Strukturen die als
Brutstandorte geeignet sind (z.B. Gebäudeteile oder Freiflächen,) nur in der Zeit vom 01. Oktober
bis zum 29. Februar entfernt werden (siehe auch § 39 Abs. 5 BNatSchG).

Abweichungen hiervon sind nur in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ggf.
möglich, wenn vorab, mithilfe einer ökologischen Baubegleitung (1V), festgestellt wurde, dass
im Baufeldbereich kein Brutgeschehen stattfindet.

5V       Spezielle Vermeidungsmaßnahme für Bodenbrüter
Sofern der Baubetrieb nicht direkt im Anschluss an die Baufeldräumung beginnt, ist zur
Verhinderung der Ansiedlung von Brutvögeln das gesamte Baufeld inkl. Zufahrten im Rahmen der
ökologischen Baubegleitung (1 V) mit sog. Flatterbändern o. ä. zu versehen. Diese entfalten eine
ähnliche Störwirkung (Bewegung/Beunruhigung, Prädatorensimulation) wie der Baubetrieb
(Bewegung von Fahrzeugen, Anwesenheit von Menschen, etc.). Die Installation hat vor Beginn der
Brutzeit zu erfolgen, d. h. vor dem 1. März. Sind während der Brut- und Aufzuchtzeit längere
Unterbrechungen des Baugeschehens erforderlich, sind diese Installationen ebenfalls notwendig.

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3.2   Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5
Satz 2 und 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-
Maßnahmen) werden durchgeführt, um die ökologische Funktion vom Eingriff betroffener
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern.

Mit den „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität“ (CEF-
Maßnahmen) wird die Funktionsfähigkeit der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte vor dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und / oder Verbesserung der Habitate
so erhöht, dass es zu keinem Zeitpunkt (ohne „time-lag“) zu einer Reduzierung oder einem Verlust
der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt. Das Maß der Verbesserung ist dabei gleich
oder größer als die zu erwartenden Beeinträchtigungen, so dass bei Durchführung des Eingriffs
zumindest der Status quo gewahrt bleibt. CEF-Maßnahmen setzen unmittelbar am betroffenen
Bestand der geschützten Arten an und unterscheiden sich insoweit klar von den
Vermeidungsmaßnahmen, die am Projekt ansetzen. CEF-Maßnahmen können in der
Eingriffsregelung i. d. R. als Ausgleichsmaßnahmen fungieren.

Die Prüfung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden konzipierten
Maßnahme:

1 ACEF Schaffung eines Zauneidechsenlebensraumes
Um der von Maßnahme 2 V betroffenen Zauneidechsenpopulation im Kernbereich des UR
geeignete Ausweichhabitate zur Verfügung zu stellen, werden auf einer Ausgleichsfläche für
Zauneidechsen geeignete Habitatstrukturen geschaffen: Stein- und Totholzhaufen als
Versteckmöglichkeiten, Sandhaufen als Eiablageplätze, südexponierte offene oder kurzrasige
Sonnenplätze und weiterer Strukturen wie z. B. Grassoden und eine höherwüchsige Krautschicht
für ein ausreichendes Nahrungsangebot (Insekten, Spinnen etc., siehe SCHNEEWEIß et al. 2014).
Entscheidend ist eine strukturreiche Oberfläche mit einem hohen Temperaturgradienten. Die
Maßnahme ist im zeitigen Frühjahr (bis spätestens 01.04.) im Jahr vor der Baumaßnahme
durchzuführen. Die Größe des neuen Zauneidechsenlebensraum ist entsprechend der Arbeitshilfe
zur saP Zauneidechse (BayLfU 2020) zu kalkulieren.

Im vorliegenden Fall sind bereits in Hochbrück auf dem Fl. Nr. 1595/11 zauneidechsengeeignete
Lebensräume angelegt. Somit ist die Funktionsfähigkeit der Fläche zu Baubeginn sichergestellt.
Sollte die Kartierung einen größer benötigten Ausgleich ergeben, können diese Flächen bei Bedarf
erweitert bzw. weiter Aufgewertet werden.

Die Maßnahme ist im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zu überwachen (1 V).

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4         Bestandserfassung sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Auf Grund der fortgeschrittenen Jahreszeit war eine vollumfängliche Bestandskartierung
artenschutzrechtlich möglicherweise relevanter Tiergruppen (z.B. Avifauna) im Jahr 2020 nicht
mehr möglich. Da sich auch aus anderen Vorhaben im Umfeld keine Rückschlussmöglichkeiten
auf das Arteninventar auf der zu beplanenden Fläche bietet, wurde eine Übersichtsbegehung
durchgeführt und das Habitatpotential an Hand der vorhandenen Biotopstrukturen eingeschätzt.
Für die artenschutzrechtlich relevanten Tierarten mit Habitatpotential wird vorerst ein worst case-
Szenario zugrunde gelegt. Dies bedeutet, es wird sowohl von ihrem Vorkommen als auch von ihrer
Betroffenheit ausgegangen. Da der Baubeginn Herbst 2021 angesetzt ist, werden die
erforderlichen Kartierungen zeitig im Jahr 2021 entsprechend den Kartierzeiträumen und Methodik
der einzelnen Artengruppen (ALBRECHT ET AL 2014, SÜDBECK ET AL 2005) durchgeführt, und die
Ergebnisse in die vorliegende saP eingearbeitet.

4.1       Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.1.1 Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-RL
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen
oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes Verbot:

Schädigungsverbot (siehe Nr. 2 der Formblätter):
Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen der besonders geschützten
Arten oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Beschädigen oder
Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn
-      die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschädigungs-
       und Zerstörungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese
       Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen
       nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog),
-      die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die
       auf den Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung
       oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Standorte im räumlichen
       Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen
       unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BNatSchG analog),
-      die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im
       räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 3
       BNatSchG analog).

Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von vier Pflanzenarten des Anhangs IV der
FFH-RL angegeben (vgl. Anlage 1-A), für diese Arten sind jedoch keine geeigneten Habitate im
UR vorhanden. Darüber hinaus wird im TK-Blatt Oberschleißheim (7735) die “Finger-
Küchenschelle“ (Pulsatilla patens) aufgeführt, welche jedoch ihr einziges Vorkommen in der
Garchinger Heide, welches etwa 4,5 km nördlich des UR aufweist. Ein Vorkommen von
Pflanzenarten des Anhangs IV innerhalb des UR sind demzufolge auszuschließen.

    Es sind somit keine europarechtlich geschützten Pflanzenarten vom Vorhaben betroffen.

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4.1.2 Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen
oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Fang, Verletzung oder Tötung von
Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen bei Errichtung
oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
-       wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und
Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese
Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht
vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG);
-       wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme,
die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt
werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

4.1.2.1            Fledermäuse
Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von 17 Fledermausarten des Anhangs°IV
der FFH-RL angegeben (vgl. Anlage 1-A). Ein potentielles Vorkommen von 15 dieser Arten, ist im
Randbereich des UR, nur hier befinden sich geeignete Quartiermöglichkeiten wie größere
Bäume/Gebäude, möglich. Wenige Arten können zusätzlich auch den Kernbereich als Jagdhabitat
nutzen. Die Gefährdungs- und Schutzsituation der einzelnen Arten ist Tabelle 4 dargestellt.

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Tab. 1: Im Ur potentiell Vorkommende Fledermausarten

  Deutscher Name                    Wissenschaftlicher Name                  RL D      RL BY       EHZ

   Braunes Langohr                   Plecotus austriacus                      3          -       günstig

                                                                                                ungünstig-
   Breitflügelfledermaus*            Eptesicus serotinus                      3         3
                                                                                               unzureichend

   Fransenfledermaus                 Myotis natteri                           -          -       günstig

                                                                                                ungünstig-
   Großer Abendsegler                Nyclatus noctula                         V          -
                                                                                               unzureichend

   Kleine Bartfledermaus             Myotis mystacinus                        -         -        günstig

                                     Nyctalus leisleri                                          ungünstig-
   Kleinabendsegler*                                                          D         2
                                                                                               unzureichend
                                     Barbastella barbastellus                                   ungünstig-
   Mopsfledermaus                                                             2         3
                                                                                               unzureichend
                                     Pipistrellus pygmaeus                                      ungünstig-
   Mückenfledermaus                                                           -         V
                                                                                               unzureichend
                                     Eptesicus nilssonii                                        ungünstig-
   Nordfledermaus*                                                            3         3
                                                                                               unzureichend
                                                                                                ungünstig-
   Rauhautfledermaus                 Pipistrellus nathusii                    -          -
                                                                                               unzureichend

   Wasserfledermaus                  Myotis daubentonii                       -          -       günstig

                                     Pipistrellus kuhlii                      -          -       günstig
   Weißrandfledermaus
                                     Myotis emarginatus                                         ungünstig-
   Wimpernfledermaus*                                                         2          -
                                                                                               unzureichend

   Zweifarbfledermaus                Vespertilio murinus                      D         2       unbekannt

   Zwergfledermaus                   Pipistrellus pipistrellus                -          -       günstig

          * Kein Vorkommen in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/ 7736), nur im LK München aufgelistet.
RL D     Rote Liste Deutschland und                          RL BY Rote Liste Bayern

Gefährdungsstufen:
2 stark gefährdet, 3 gefährdet,
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt,
V Arten der Vorwarnliste, D Daten unzureichend
(Quelle: BAYLFU 2018B)

EHZ = Erhaltungszustand der kontinentalen Biogeografischen Region Deutschlands

Betroffenheit der Fledermausarten

Fledermäuse sind nachtaktive Tiere und verbringen den Tag in Höhlen- und Spaltenquartieren in
Bäumen und Gebäuden. Sie ernähren sich von Insekten, Spinnen und anderen Gliedertieren, die
sie im Fluge durch Echoortung oder durch Wahrnehmen der von den Insekten erzeugten
Geräusche und Gerüche aufspüren. Fledermäuse kommen artspezifisch sowohl im Wald, über

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Gewässern und (Halb-) Offenland als auch in Parks und Siedlungen vor. Die Jungenaufzucht findet
meist in sogenannte Wochenstuben von bis über 1000 Tieren statt.

Durch Flächeninanspruchnahme für den Bau der Feuerwache gehen Kleingehölze und potentielle
Jagdhabitate verloren. Da die betroffenen Gehölze aufgrund der Größe nicht als Quartierbäume in
Frage kommen, ist eine Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen. Es
kommt zum Teilverlust vom Jagdhabitat, da in unmittelbarer Umgebung durch Gärten, Siedlung,
Acker und angrenzende Gehölzstrukturen ausreichend Ausweichmöglichkeit zur Jagd vorhanden
ist, führt dies zu keiner Verschlechterung der potentiell vorhandenen Fledermausarten.

Durch den Bau und den Betrieb kommt es vor allem tagsüber zu optischen und akustischen
Störungen durch die Anwesenheit von Menschen und Fahrzeugen. Da Fledermäuse nachtaktiv
sind, sind Störungen die tagsüber außerhalb der Quartiere stattfinden nicht von Relevanz. Ein
Großteil der potentiell vorkommenden Arten sind außerdem nur gering oder unempfindlich
gegenüber Lärm und/oder Licht. Einige Arten nutzen sogar Lichtquellen zur Jagd. Zudem ist das
Gebiet durch die direkt angrenzende Autobahn, Straße, Sportplatz und den Siedlungsbereich
durch Licht, optische und akustische Störungen vorbelastet. Somit sind die Tiere, die sich hier
aufhalten an entsprechende Störungen gewöhnt und es wird davon ausgegangen, dass Störungen
dieser Art zu keiner Verschlechterung der potentiellen vorhandenen lokalen Populationen führen
werden.

Aufgrund der hier beschrieben Gründe (Unempfindlichkeit gegenüber Störreizen, kein Verlust der
Quartiere, Verhaltensweisen, Vorbelastungen), ist für die potentiell vorhandenen Fledermausarten
eine Betroffenheit infolge der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren (Relevanzschwelle)
auszuschließen. Eine Art-für-Art Betrachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach
§ 44     Abs. 1     i. V. m. Abs. 5   BNatSchG      (sowie    ggf.     die naturschutzfachlichen
Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG) in Form von Formblättern ist demnach
nicht erforderlich.

4.1.2.2            Weitere Säugetiere (ohne Fledermäuse)
Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von Biber (Castor fiber) und der Haselmaus
(Muscardinus avellanarius) als Säugetierarten des Anhangs°IV der FFH-RL angegeben (vgl.
Anlage 1-A). Ein Vorkommen des Bibers ist aufgrund der fehlenden Anbindung an Fließgewässer
sicher auszuschließen. Auch das Vorkommen der Haselmaus ist durch die Entfernung zu größeren
Waldgebieten (die Mindestarealgröße für eine überlebensfähige Population der Haselmaus liegt
bei 20 ha (bei optimaler Lebensraumausstattung)), sowie mangelnde Nachweise in der näheren
Umgebung (TK-Blätter 7735/7736) unwahrscheinlich, jedoch durch Vorkommen von geeigneten
Gehölzstrukturen, mit Haselnuss sowie einer ausgeprägten Strauch- und Baumschicht (Abb. 3) im
Randbereich, nicht sicher auszuschließen. Die Gefährdungs- und Schutzsituation der Haselmaus
ist in Tabelle 2 dargestellt.

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Tab. 2: Im UR potentiell vorkommende Säugetierarten

  Deutscher Name                    Wissenschaftlicher Name            RL D      RL BY         EHZ

                                                                                           ungünstig-
   Haselmaus*                        Muscardinus avellanarius           V          -
                                                                                          unzureichend

     * Kein Vorkommen in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/ 7736), nur im LK München aufgelistet.

RL D     Rote Liste Deutschland und                    RL BY Rote Liste Bayern

Gefährdungsstufen:
V Arten der Vorwarnliste
(Quelle: BAYLFU 2018B)

EHZ = Erhaltungszustand der kontinentalen Biogeografischen Region Deutschlands

Abb. 3: Potentielles Haselmaushabitat entlang der Autobahn im Randbereich des UR.

Betroffenheit der Säugetiere
Haselmäuse (Muscardinus avellanarius) sind nachtaktiv und halten Winterschlaf. Sie besiedeln
verschiedene Waldtypen, vor allem artenreiche lichte Wälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht
und ausreichender Nahrung (Knospen, Blüten, Pollen, Früchte, kleine Insekten). Sie besiedeln
aber auch Begleitgehölze entlang von Fahrstreifen und in Siedlungsbereichen. Haselmäuse
bewegen sich meist weniger als 70 m um das Nest, dabei sind sie fast ausschließlich in der

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Strauch- und Baumschicht unterwegs. Gehölzfreie Bereiche können daher für die bodenmeidende
Art bereits eine Barriere darstellen.

Die potentielle lokale Population der Haselmaus im Untersuchungsgebiet ist durch das Vorhaben
insofern betroffen, dass sowohl durch den Bau, als auch durch den Betrieb Störungen durch
Menschen und Fahrzeuge entstehen. Die Haselmaus wird, da sie an Autobahnen und in
Siedlungen vorkommt, als nicht störungsempfindlich eingestuft (BAYLFU- Haselmaus Oktober
2020). Zudem ist das Gebiet durch die direkt angrenzende Autobahn, Straße, Sportplatz und den
Siedlungsbereich durch Licht, optische und akustische Störungen vorbelastet. Somit sind die Tiere
die sich hier aufhalten an entsprechende Störungen gewöhnt und es wird davon ausgegangen,
dass Störungen dieser Art zu keiner Verschlechterung der potentiellen vorhandenen lokalen
Populationen führen werden.

Durch das geplante Bauwerk selbst kommt es zu keinen Betroffenheiten für die Haselmaus. Es
kommt zu keinem Lebensraumverlust. Somit führt es zu keiner Betroffenheit von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten. Das eng strukturgebundene Verhalten der Haselmaus lässt ein signifikant
erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko sicher ausschließen.

Aufgrund der hier beschrieben Gründe (Unempfindlichkeit gegenüber Störreize, kein Verlust der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Vorbelastungen, Verhaltensweisen), ist für die potentiell
vorhandenen Haselmäuse eine Betroffenheit infolge der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren
(Relevanzschwelle) auszuschließen. Eine Art-für-Art Betrachtung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (sowie ggf. die
naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG) in Form von
Formblättern ist demnach nicht erforderlich.

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4.1.2.3             Reptilien
Für den Landkreis München (184) werden Vorkommen von vier Reptilienarten des Anhangs IV der
FFH-RL angegeben (vgl. Anlage 1-A). Die Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) ist durch das
Fehlen geeigneter Gewässer sicher auszuschließen. Das UR weist für drei der vier genannten
Arten geeignete Habitatstrukturen (Mosaik aus Gehölzstrukturen, offene Flächen, dicht
bewachsene Bereiche, Böschungen, Grabbaren Boden sowie ausreichend Beutetiere) auf. Die
Äskulapnatter (Zamenis longissimus) sowie die Schlingnatter (Coronella austriaca) sind in der
näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/7736) nicht nachgewiesen. Da sie zu den ortstreuen Arten
zählen ist ein Vorkommen somit auszuschließen. Lediglich die Zauneidechse hat ihr
Verbreitungsgebiet in unmittelbarer Nähe. Jedoch konnten bei der Übersichtsbegehung Anfang
August, trotz gezielter Nachsuche bei geeigneter Witterung (sonnig, 24 °C), keine Reptilien, weder
Adulte, Subadulte noch Juvenile, nachgewiesen werden. Trotz dessen ist ein potentielles
Vorkommen der Zauneidechse im UR nicht sicher auszuschließen.

Die Gefährdungs- und Schutzsituation der einzelnen Arten ist in Tabelle 3 dargestellt.

Tab 3: Im UR potentiell vorkommende Reptilienarten

  Deutscher Name                    Wissenschaftlicher Name                RL D      RL BY       EHZ

                                                                                              ungünstig-
   Äskulapnatter*                    Zamenis longissimus                    2         1
                                                                                             unzureichend
                                                                                              ungünstig-
   Schlingnatter*                    Coronella austriaca                    3         2
                                                                                             unzureichend
                                                                                              ungünstig-
   Zauneidechse                      Lacerta agilis                         V         V
                                                                                             unzureichend

     * Kein Vorkommen in der näheren Umgebung (TK-Blätter 7735/ 7736), nur im LK München aufgelistet.

RL D     Rote Liste Deutschland und                        RL BY Rote Liste Bayern

Gefährdungsstufen:
1 vom Aussterben bedroht, 2 stark gefährdet, 3 gefährdet,
V Arten der Vorwarnliste
(Quelle: BAYLFU 2018B)

EHZ = Erhaltungszustand der kontinentalen Biogeografischen Region Deutschlands

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Abb 4: Potentielles Reptilienhabitat im Kernbereich des UR

Im Kernbereich des UR wird die gesamte Vegetation sowie der Oberboden entfernt. Hierdurch
gehen geeignete Amphibienlebensräume verloren.

Betroffenheit der Zauneidechse
Im Folgenden wird Bestand und Betroffenheit dieser Art beschrieben und die einzelnen Verbote
des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen
Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.

   Zauneidechse (Lacerta agilis)
                                                                                                Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

   1    Grundinformationen
        Rote-Liste Status Deutschland: V        Bayern: V
        Art im UG nachgewiesen:                    potenziell möglich
        Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
           günstig        ungünstig – unzureichend         ungünstig – schlecht

        Die Zauneidechse (Lacerta agilis) ist eine mittelgroße, gedrungen wirkende Eidechse, die eine Körperlänge von bis zu
        24 cm erreichen kann. Die Tiere ernähren sich bevorzugt von Insekten (z. B. Heuschrecken, Käfer, Fliegen), Spinnen,
        Tausendfüßlern und Würmern. Die Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen
        Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren.
        Dabei werden Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte bevorzugt.

        Ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünen- und Uferbereiche entlang von Flüssen. Heute
        kommt sie vor allem in Heidegebieten, auf Halbtrocken- und Trockenrasen sowie an sonnenexponierten Waldrändern,

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