Varianten- und Alternativenprüfung im Recht des Straßenbaus - JKU ePUB
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Eingereicht von Christoph Sieber Angefertigt am Institut für Umweltrecht Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler Varianten- und Februar 2021 Alternativenprüfung im Recht des Straßenbaus Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Eberstalzell, 03. Februar 2021 3. Februar 2021 Christoph Sieber 2
Inhaltsverzeichnis I. Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................... 6 II. Literaturverzeichnis ................................................................................................................. 8 A. Literatur ................................................................................................................................... 8 B. Internetquellen ........................................................................................................................ 9 III. Überblick über das Mehrebenensystem in der Varianten- und Alternativenprüfung ............. 11 IV. Einleitung .............................................................................................................................. 12 V. 1. Ebene: strategische Umweltprüfung im Verkehrsbereich ................................................. 12 A. Allgemeines .......................................................................................................................... 12 B. „SUP“-Richtlinie .................................................................................................................... 14 1. Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Alternativenprüfung in der SUP-RL ................ 14 2. Anwendungsbereich der Richtlinie ........................................................................................ 14 a) Pläne/Programme der Kategorie I ........................................................................................ 15 b) Pläne/Programme der Kategorie II ....................................................................................... 16 c) Pläne/Programme der Kategorie III ...................................................................................... 17 3. Umweltbericht nach der SUP-RL .......................................................................................... 17 4. Alternativenprüfung nach der SUP-RL .................................................................................. 18 a) Allgemeines .......................................................................................................................... 18 b) Arten von Alternativen ........................................................................................................... 19 c) Worum handelt es sich bei vernünftigen Alternativen? ......................................................... 20 (1) Nicht verfügbare Standorte als vernünftige Alternative? ....................................................... 20 (2) Minderungsmaßnahmen als vernünftige Alternative? ........................................................... 20 (3) Nullalternative bzw Trendalternative als vernünftige Alternative? ........................................ 21 d) Prüfung der Alternativen ....................................................................................................... 21 (1) Unterschiedliche Phasen und Tiefen .................................................................................... 21 (2) Darstellung ............................................................................................................................ 21 (3) Bewertungsvergleich ............................................................................................................. 22 5. Planungsoptimierungsprozess im Zuge des Alternativenvergleichs ..................................... 22 6. Alternativenprüfung am Praxisbeispiel S 37 Scheifling – Klagenfurt .................................... 23 a) Einleitung .............................................................................................................................. 23 b) Darlegung und Zusammenfassung der Alternativenprüfung ................................................ 23 c) Interpretation dieser Eigenschaften und Merkmale .............................................................. 23 d) Conclusio aus dem Praxisbeispiel S 37 ................................................................................ 24 C. SP-V Gesetz ......................................................................................................................... 24 3. Februar 2021 Christoph Sieber 3
1. Ziele des SP-V Gesetzes ...................................................................................................... 24 2. Alternativenprüfung nach SP-V-G ......................................................................................... 25 a) Rechtliche Grundlagen für die Alternativenprüfung .............................................................. 25 b) Ausgangspunkt der Alternativenprüfung ............................................................................... 26 c) Verkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung ................................................................ 27 d) Durchführung der Alternativenprüfung (stufenweise Durchführung) ..................................... 27 e) Auswirkungsbeurteilung der Alternativen .............................................................................. 28 f) Form der Darstellung der Alternativen im Umweltbericht ..................................................... 28 D. Zwischenfazit ........................................................................................................................ 29 VI. 2. Ebene: Umweltverträglichkeitsprüfung ............................................................................. 29 A. Allgemeines .......................................................................................................................... 29 B. UVP-RL ................................................................................................................................. 30 1. Rechtsgrundlagen für die Alternativenprüfung...................................................................... 30 C. UVP-G 2000 .......................................................................................................................... 31 1. Rechtsgrundlage für die Alternativenprüfung nach UVP-G 2000 ......................................... 31 2. Alternativenprüfung in der UVP ............................................................................................ 32 a) Einleitung .............................................................................................................................. 32 b) Prüfung von Alternativen (§ 1 Abs 1 Z 3 1. HS UVP-G) ....................................................... 32 (1) Grenzen der Alternativenprüfung in der UVP ....................................................................... 32 (2) Prüfungsumfang der Alternativenprüfung im Zuge der UVP................................................. 33 (3) Pflicht zur Prüfung von Alternativen im Rahmen der UVP? .................................................. 33 (4) Folgen des Unterbleibens einer Alternativenprüfung ............................................................ 34 (5) Darlegung der Alternativen ................................................................................................... 34 c) Prüfung der Nullvariante (§ 1 Abs 1 Z 3 2. HS UVP-G) ........................................................ 35 d) Prüfung von Standort- und Trassenvarianten (§ 1 Abs 1 Z 4 UVP-G) .................................. 35 e) Rolle sowie Darstellung der Alternativenprüfung in der UVE................................................ 36 3. Zwischenfazit ........................................................................................................................ 37 4. Unterschied Alternativenprüfung SUP-UVP .......................................................................... 38 VII. 3. Ebene: Naturverträglichkeitsprüfung ................................................................................. 39 A. FFH-RL ................................................................................................................................. 39 1. Rechtsgrundlagen für die Alternativenprüfung nach der FFH-RL ......................................... 39 2. Zeitpunkt der Alternativenprüfung ......................................................................................... 39 a) Schritt 1: Wann ist eine Alternativlösung vorhanden? (=Bestimmung von Alternativlösungen) .............................................................................................................................................. 40 (1) Standortalternativen .............................................................................................................. 40 3. Februar 2021 Christoph Sieber 4
(2) Ausführungsalternativen ....................................................................................................... 41 (3) Konzeptalternative ................................................................................................................ 41 (4) Nullalternative ....................................................................................................................... 41 b) 2. Schritt – Prüfung von Alternativlösungen .......................................................................... 42 c) 3. Schritt – Ergebnisevaluierung ........................................................................................... 42 3. Problematik Verflechtung NVP/UVP ..................................................................................... 43 a) Gesetzliche Ausgangssituation ............................................................................................. 43 b) „Sperrwirkung“ der UVP und deren Folge ............................................................................. 43 c) Rolle des „Semmering-Erkenntnisses“ des VwGH ............................................................... 44 (1) Ausgangslage und Problematik ............................................................................................ 44 (2) Lösungsvorschläge ............................................................................................................... 45 (3) Fazit ...................................................................................................................................... 47 4. Folgen der Versagung der naturschutzrechtlichen Genehmigung........................................ 48 5. Zwischenfazit ........................................................................................................................ 48 6. Unterschied zur Alternativenprüfung in der UVP und in der SUP ......................................... 49 B. Exkurs: Alternativenprüfung in den Naturschutzgesetzen der Länder .................................. 49 1. Allgemeines .......................................................................................................................... 49 2. Umsetzung am Beispiel Oberösterreich ............................................................................... 50 3. Umsetzung am Beispiel Salzburg ......................................................................................... 50 VIII. Endfazit ................................................................................................................................. 51 IX. Ausblick ................................................................................................................................. 52 3. Februar 2021 Christoph Sieber 5
I. Abkürzungsverzeichnis ABI Amtsblatt der Europäischen Union Abs Absatz Art Artikel BGBl Bundesgesetzblatt BMVIT Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bspw beispielsweise BStG 1971 Bundesstraßengesetz 1971 bzgl bezüglich bzw beziehungsweise EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof etc et cetera f, ff der, die folgende(n) FFH-RL Fauna-Flora-Habitat Richtlinie gem gemäß GP Gesetzgebungsperiode Hrsg Herausgeber HS Halbsatz idR in der Regel inkl inklusive insb insbesondere iS im Sinne iSd im Sinne des/der iSe im Sinne eines/einer JBI Juristische Blätter mE meines Erachtens NVP Naturverträglichkeitsprüfung NöSchG NÖ Naturschutzgesetz 2000 OÖNSchG Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 RL Richtlinie Rz Randzahl SchFG Schifffahrtsgesetz Slbg NSchG Salzburger Naturschutzgesetz 1999 sog sogenannte/-er/-es SUP strategische Umweltprüfung 3. Februar 2021 Christoph Sieber 6
SP-V strategische Prüfung Verkehr SP-V-G SP-V-Gesetz UVE Umweltverträglichkeitserklärung UVGA Umweltverträglichkeitsgutachten UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 va vor allem VfGH Verfassungsgerichtshof vgl vergleiche VO Verordnung VwGH Verwaltungsgerichtshof Z Ziffer zB zum Beispiel 3. Februar 2021 Christoph Sieber 7
II. Literaturverzeichnis A. Literatur • Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019). • Arbter, SUP Strategische Umweltprüfung für die Planungspraxis der Zukunft (2007). • Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 (2010). • Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998). • Eberhartinger-Tafill/Bösch, Handlungsbedarf im UVP-G 2000 aufgrund der RL 2014/52/EU, RdU 2017/36. • Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat (2008). • Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 (2013). • Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht3 (2019). • Europäische Kommission, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat Richtlinie 92/43/EWG (2001). • Fischer/Sternath, Strategische Prüfung im Verkehrsbereich Neufassung des Leitfadens, RdU-UT 2020/6. • Gstir, Die Strategische Umweltprüfung (SUP) in der Raumordnung, bbl 2005. • Hecht/Kubin, Vorverlagerung der Alternativenprüfung der UVP in die UVP - Legistische Konzepte für hochrangige Verkehrsinfrastrukturprojekte, RdU 2008/92. • Hecht/Potacs/Scholz (Hrsg), Planung im Infrastrukturrecht (2019). • Hecht/Walcher/Poecheim, Die Alternativenprüfung in der NVP und UVP bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, RdU 2007/90. • Kubin, Zentrale Optimierungspotentiale im UVP-Genehmigungsregime für Bundesstraßen, ZVR 2008/273. • Mittendorfer (Hrsg), Die Strategische Umweltprüfung im Verehrsbereich (2008). • Oberleitner, Alternativenprüfung bei Wasserkraftwerken, ecolex 2010. • Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011). • Raschauer/Dworschak, Defizitäre Umsetzung der SUP-Richtlinie im österreichischen Energierecht, ÖZW 2020. • Suske/Bieringer/Ellmauer, Natura 2000 & Artenschutz – Empfehlungen für die Planungspraxis beim Bau von Verkehrsinfrastruktur3 (2016). 3. Februar 2021 Christoph Sieber 8
B. Internetquellen • Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement: Die Vorgaben des Art 6 der Habitat-RL 92/43/EWG (2000), abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/provision_of _art6_de.pdf (26.11.2020). • Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/archives/eia/pdf/030923_sea_guidance_de.pdf (09.11.2020). • Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Strategische Prüfung im Verkehrsbereich – Screening, Scoping, Umweltbericht – Leitfaden (2018), abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:946dbf22-c32e-4e14-9c0d- 5a8a7fba18f8/spv_leitfaden.pdf (19.11.2020). • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP- Praxisblatt 2, Zur Abgrenzung des Untersuchungsrahmens bei der Strategischen Umweltprüfung (2013), abrufbar unter https://www.strategischeumweltpruefung.at/fileadmin/inhalte/sup/SUP- Praxis/SUP_Praxisblatt_2.pdf (13.11.2020). • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP- Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). • Suske/Bieringer/Ellmauer, Natura 2000 & Artenschutz – Empfehlungen für die Planungspraxis beim Bau von Verkehrsinfrastruktur3 (2016), abrufbar unter https://www.asfinag.at/media/2118/natura-2000.pdf (26.11.2020). • Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, UVE Leitfaden (2019), abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ecaf18e1-a79c-4346-9f1e- 5e2de2728ee3/UVE_Leitfaden_2019.pdf (27.11.2020). • Hecht/Kubin, Vorverlagerung der Alternativenprüfung der NVP in die UVP – Legistische Konzepte für hochrangige Verkehrsinfrastrukturprojekte, RdU 2008/92, abrufbar unter www.fwp.at/en/content/download/48768/file/2008_RdU_MH_fwp_hecht_vorverlagerung_ alternativenpruefung.pdf (27.11.2020). • Hecht/Walcher/Poecheim, Die Alternativenprüfung in der NVP und UVP bei Verkehrsinfrastrukturprojekten – Schnittstellten aus planerischer und rechtlicher Sicht RdU 2007/90, abrufbar unter 3. Februar 2021 Christoph Sieber 9
www.fwp.at/en/content/download/48770/file/2007_RdU_fwp_hecht_alternativenpruefung _verkehrsinfrastrukturprojekte.pdf (28.11.2020). 3. Februar 2021 Christoph Sieber 10
III. Überblick über das Mehrebenensystem in der Varianten- und Alternativenprüfung Ebene Prüfungszweck Prüfungshandlung Prüfungsreichweite SUP Bedarf/Zweck/Technologie/ Verkehrsträgerübergreifende, Größere Kapazitäten stufenweise Untersuchungsbreite OB? WOZU? WAS? WIE Alternativenprüfung; (größere Zahl an VIEL? Trichterartige Prüfung; Alternativen), geringere (=Planungsebene) Vornahme durch Untersuchungstiefe (keine Projektwerber Detailanalysen); planungsorientiert UVP WIE? Projektbezogene Geringere Bauausführung/technische Alternativenprüfung; Untersuchungsbreite Ausstattung Auch hier Vornahme durch (begrenzte Zahl an (=Genehmigungsebene) Projektwerber; Alternativen), größere Keine Prüfungspflicht Untersuchungstiefe (detaillierte Analysen); nur geringe Bedeutung NVP Schutz von „Natura 2000“ Alternativenprüfung wird auf Untersuchungsbreite und Gebieten, auch genannt Behörde übertragen; Untersuchungstiefe „Europaschutzgebieten“ Erhaltungsziele und werden noch enger (=Genehmigungsebene) Erhaltungszustand von gehalten à Konzentration „Natura 2000“ Gebieten auf Vermeidung von haben Vorrang vor Auswirkungen auf „Natura Kostenüberlegungen und 2000“ Gebieten; hohe Verzögerungen Bedeutung 3. Februar 2021 Christoph Sieber 11
IV. Einleitung In Österreich vergehen von der Planung bis zum Bau einer Bundesstraße oft mehrere Jahre, teilweise auch Jahrzehnte, was den Beteiligten (allen voran dem Projektwerber) viel Nerven, aber vor allem auch Zeit und Geld kostet. Ein Mitgrund dafür ist auch das dreistufige System der Varianten- und Alternativenprüfung. Diese drei Stufen setzen sich erstens aus der strategischen Umweltprüfung (SUP), zweitens der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie drittens der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) zusammen. Gesetzlich ist die Alternativenprüfung auf verschiedene Richtlinien und Gesetze aufgeteilt, in jeder Prüfstufe fällt die Prüfung etwas anders aus. Vor allem den Projektwerber stellt die Prüfung von Alternativen auf dem Weg zur Realisierung des Projekts oftmals vor kostenintensive und zeitraubende Hürden, welche mitunter auch als „worst case“ zur gänzlichen Verwerfung des Projekts führen können. Im Folgenden wird auf die einzelnen Prüfstufen näher eingegangen und diese aufgrund der Diversität in jeder Prüfstufe entsprechend näher erläutert. Es wird auch der Frage nachgegangen, warum gerade die Alternativenprüfung zu einem Kosten- und Zeitproblem werden kann. Zu guter Letzt werden Verbesserungsvorschläge für die Alternativenprüfung diskutiert sowie ein Ausblick in die Zukunft geworfen. Die Arbeit soll auch darlegen, ob sichergestellt ist, dass die Erkennung von ungeeigneten Alternativen rechtzeitig erfolgt. Zurzeit kommt es in der Praxis zudem oft vor, dass das Projekt in der letzten Prüfstufe wieder an den Start zurückgeworfen wird, womit es in der Folge zu Doppelprüfungen kommt. Diesbezüglich stellt sich natürlich auch die Frage, ob man dies nicht verhindern kann. Derzeit gibt es keine näheren umfassenden Untersuchungen zu diesen Fragen, deshalb werden im Rahmen der vorliegenden Arbeit die einzelnen Prüfstufen näher beleuchtet, dieses dreistufige System auf seine Praktikabilität überprüft sowie die dabei auftretenden Probleme behandelt. V. 1. Ebene: strategische Umweltprüfung im Verkehrsbereich A. Allgemeines Ganz allgemein geht es bei der strategischen Umweltprüfung darum, strategische Entscheidungen von hochrangingen Linienverkehrsinfrastrukturplanungen in einer besonders frühen Planungsphase vorzubereiten. Die strategische Prüfung Verkehr wurde aufgrund der Vorgaben der EU zur strategischen Umweltprüfung ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Fragen, welche am Beginn einer SUP auftauchen werden, könnten folgendermaßen lauten: Braucht man hier unbedingt eine Autobahn oder sollte doch der öffentliche Verkehr (Bus, Bahn,…) ausgebaut werden (Bedarfsfrage)? Wozu soll hier eine Autobahn gebaut werden, oder reicht nicht 3. Februar 2021 Christoph Sieber 12
auch zB eine Umfahrungsstraße (Zweckfrage)? Auf welchem technischen Niveau soll die Autobahn gebaut werden (Technologiefrage)? Mit wie vielen Spuren soll die Autobahn gebaut werden (Kapazitätsfrage)? Wo genau soll die Autobahn gebaut werden (Standort- oder Trassenfrage)?1 All diese Fragen führen zur Überlegung über sog Alternativen. Im Allgemeinen versteht man unter einer Alternative die Möglichkeit, sich zwischen zwei oder mehreren denkbaren Lösungen zu entscheiden. Auch versteht man darunter die Bezeichnung der jeweils anderen Lösungsmöglichkeit. Gleichgestellt wird der Alternative der Begriff der Variante, allenfalls wird dieser mit etwas engerem Sinngehalt verwendet.2 Es stellt sich natürlich die Frage, was unter der hochrangigen Linienverkehrsinfrastruktur zu verstehen ist. Im Jahre 2005 wurde erstmals der Begriff des „bundesweit hochrangigen Verkehrswegenetzes“ im Wege des SP-V-Gesetzes3 in § 2 Abs 2 eingeführt, womit der Prüfungsgegenstand für Strategische Umweltprüfungen auf Bundesebene für die Verkehrsinfrastruktur auf Gesetzesebene normiert wurde. Die Notwendigkeit ergab sich aus dem Inkrafttreten der sog SUP- RL4. Diese normiert, dass „die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen werden müssen“.5 Als Charakteristikum für das bundesweit hochrangige Verkehrswegenetz gilt eine hohe Qualität, hohe Leistungsfähigkeit und eine Nutzbarkeit mit überdurchschnittlicher Geschwindigkeit und ist daher besonders für den Durchzugsverkehr aufgrund der höheren Fahrtweiten geeignet (va Autobahnen und Schnellstraßen). Der netzartige Charakter stellt ebenso eine markante Eigenschaft dar.6 Aufgrund der Aufnahme eines Projekts in das bundesweit hochrangige Verkehrswegenetz (bzw dessen Änderung oder Streichung) beabsichtigt der Gesetzgeber (im Fall von Änderungen des Bundesstraßengesetzes 19717 oder des Schifffahrtsgesetzes8) bzw die Bundesregierung (im Fall von Hochleistungsstrecken-Verordnungen) eine bestimmte Verkehrsverbindung hochrangig errichten bzw betreiben zu wollen, dies bildet somit die Grundlage für eine strategische Prüfung Verkehr. 1 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 2, Zur Abgrenzung des Untersuchungsrahmens bei der Strategischen Umweltprüfung (2013), 4, abrufbar unter https://www.strategischeumweltpruefung.at/fileadmin/inhalte/sup/SUP-Praxis/SUP_Praxisblatt_2.pdf (13.11.2020). 2 Vgl Oberleitner, Alternativenprüfung bei Wasserkraftwerken, ecolex 2010, 428. 3 Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) BGBl I 2005/96 idF BGBl I 2014/25. 4 siehe dazu näher unter Punkt V. B. 5 Vgl Art 3 Abs 1 SUP-RL. 6 Vgl Fischer/Sternath, Strategische Prüfung im Verkehrsbereich Neufassung des Leitfadens, RdU-UT 2020/6, 15. 7 Bundesstraßengesetz 1971 BGBl 1971/286 idF BGBl 1975/381. 8 Schifffahrtsgesetz BGBl I 1997/62. 3. Februar 2021 Christoph Sieber 13
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim SP-V Prozess um ein erweitertes Gesetzbegutachtungsverfahren mit besonderen Prozess gestaltenden Vorschriften handelt.9 Im Folgenden sollen nun vor allem die Alternativenprüfung nach der SUP-RL und die Alternativenprüfung nach dem Standard der SP-V dargelegt werden, bevor dann in die zweite Prüfstufe, die UVP, übergeleitet wird. Als dritte und letzte Prüfstufe wird zum Schluss noch die Alternativenprüfung in der Naturverträglichkeitsprüfung beleuchtet. B. „SUP“-Richtlinie 1. Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Alternativenprüfung in der SUP-RL Die Richtlinie RL 2001/42/EG10 (künftig SUP-RL) sieht vor, dass im Umweltbericht „die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen“.11 Darüber hinaus legt die SUP-RL in ihrem Anhang auch fest, dass im Umweltbericht die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms darzustellen ist.12 In der Praxis entspricht dies der „Trendalternative“, „Nullalternative“ oder „Nullvariante“. Des Weiteren ist im Anhang auch festgelegt, dass der Umweltbericht eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternative enthalten muss.13 Zu guter Letzt ist auch vorgesehen, dass in der zusammenfassenden Erklärung darzustellen ist, aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm, nach Abwägung mit den geprüften Alternativen, gewählt wurde.14 2. Anwendungsbereich der Richtlinie Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind Pläne und Programme erfasst, welche eine Behörde auf nationaler, lokaler oder regionaler Ebene ausarbeitet und annimmt und wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschiften dazu auch verpflichtet ist.15 Dieses „Muss“-Kriterium iSe Verpflichtung ist nach der Judikatur des EuGH erfüllt, wenn der Erlass von Plänen und 9 Vgl Fischer/Sternath, Strategische Prüfung im Verkehrsbereich Neufassung des Leitfadens, RdU-UT 2020/6, 16. 10 RL (EU) 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl L 197/30. 11 Art 5 Abs 1 SUP-RL 12 Anhang I lit b) SUP-RL. 13 Anhang I lit h) SUP-RL. 14 Art 9 Abs 1 lit b) SUP-RL. 15 Art 2 lit a SUP-RL. 3. Februar 2021 Christoph Sieber 14
Programmen in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, welche die zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen.16 Es stellt sich natürlich nun die Frage, was konkret unter Behörde bzw unter Plänen und Programmen zu verstehen ist und ob darunter Autobahnen und Schnellstraßen subsumiert werden können. Der Begriff Behörde kann nach der Rechtsprechung des EuGH auf verschiedene Weise ausgelegt werden. Sie kann als Einrichtung definiert werden, welche „unabhängig von ihrer Rechtsform und dem Umfang ihrer (…) Befugnisse kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehung zwischen Privatpersonen gilt“.17 Dies bedeutet, dass in diesem Zusammenhang auch privatisierte Versorgungsunternehmen zur Übernahme diverser Aufgaben oder Pflichten verpflichtet werden können, welche normalerweise von Behörden wahrgenommen werden, wodurch sie bei Ausübung dieser Funktionen als Behörden behandelt werden.18 Unter Plänen und Programmen versteht man nicht alle staatlichen Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen, sondern neben Gesetzgebungsvorhaben nur solche Pläne/Programme, welche aufgrund rechtlicher Bestimmungen erstellt werden müssen. Es ist also gar nicht entscheidend, ob eine solche rechtliche Bestimmung grundsätzlich besteht, vielmehr kommt es darauf an, ob eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung festgelegt ist.19 Somit scheiden auf jeden Fall freiwillige Pläne aus der SUP aus. a) Pläne/Programme der Kategorie I Art 3 Abs 1 der SUP-RL normiert, dass nur dann eine SUP und somit in weiterer Folge auch eine Alternativenprüfung durchzuführen ist, wenn sich voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ergeben. Ungeachtet dessen legt Art 3 Abs 2 SUP-RL fest, welche Pläne und Programme vorbehaltlich des Abs 3 zwingend eine strategische Umweltprüfung erfordern. Unbedingt erforderlich ist eine SUP in jenen taxativ aufgezählten Bereichen wie etwa Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr ua sowie durch die der Rahmen für die 16 EuGH 22.3.2012, C-567/10 (Inter-Environnement Bruxelles) Rz 31; EuGH 7.6.2018, C-160/17 (Thybaut) Rz 43. 17 Vgl Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, 10 (Pkt. 3.12.), abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/archives/eia/pdf/030923_sea_guidance_de.pdf (09.11.2020). 18 Vgl Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, 10 (Pkt. 3.12.), abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/archives/eia/pdf/030923_sea_guidance_de.pdf (09.11.2020). 19 Vgl Gstir, Die Strategische Umweltprüfung (SUP) in der Raumordnung, bbl 2005, 188. 3. Februar 2021 Christoph Sieber 15
künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-RL20 aufgeführten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der FFH-RL21 erforderlich erachtet wird.22 Für diese Gruppe von Plänen/Programmen wird somit bereits davon ausgegangen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen werden. Somit handelt es sich hierbei um einen unbedingten Anwendungsbereich, welcher jedoch von einer Ausnahme durchbrochen werden kann.23 Unter diesen unbedingten Anwendungsbereich sind sowohl Autobahnen als auch Schnellstraßen zu subsumieren, wodurch sich bei diesen eine automatische SUP-Prüfung ergibt. Es stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob Autobahnen oder Schnellstraße unter die Ausnahme des Art 3 Abs 3 SUP-RL fallen können. b) Pläne/Programme der Kategorie II Als Ausnahme vom obligatorischen Anwendungsbereich legt Art 3 Abs 3 SUP-RL fest, dass „unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben“. Die Auslegung der Worte kleines Gebiet bedarf einer Einzelprüfung, welche Gebiete als klein einzustufen sind. In diesem Zusammenhang gilt es sämtliche Aspekte sorgfältig abzuwägen. Beispielsweise kann ein Bebauungsplan genannt werden, in welchem detailliert abgegrenzt wird, welche Gebäude in einem bestimmten Gebiet errichtet werden dürfen (zB exakte Festlegung der Höhe, Breite, Gestaltung).24 Unter dem Begriff lokale Ebene wird in Österreich die Gemeindeebene verstanden.25 Bundesstraßenvorhaben fallen idR nicht unter diese Kategorie, da sie sich meistens nicht auf ein kleines Gebiet beziehen. Durchaus denkbar wären hier jedoch Stadtautobahnen, da diese mitunter auf lokaler Ebene erbaut werden. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass Stadtautobahnen für gewöhnlich auch immer erhebliche 20 RL (EU) 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175. 21 RL (EU) 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 206. 22 Vgl auch Raschauer/Dworschak, Defizitäre Umsetzung der SUP-Richtlinie im österreichischen Energierecht, ÖZW 2020, 20f. 23 Siehe dazu sogleich unter Punkt B. 2. b). 24 Vgl Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, 15 (Pkt. 3.33.), abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/archives/eia/pdf/030923_sea_guidance_de.pdf (09.11.2020); aM Weber/Stöglehner, Integrationsmöglichkeiten der strategischen Umweltprüfung in die nominelle und funktionelle Raumordnung (2001) 20; Letztere vertreten die Ansicht, dass die Kleinheit eines Gebietes im Kontext der SUP nicht allein auf die räumliche Ausdehnung desselben bezogen werden kann, da die von diesem ausgehenden Umweltauswirkungen sehr stark von den bestehenden und künftigen Vorhaben und der Sensibilität des betrachteten und umgebenden Raums abhängen. 25 Vgl Gstir, Die strategische Umweltprüfung (SUP) in der Raumordnung, bbl 2005, 188. 3. Februar 2021 Christoph Sieber 16
Umweltauswirkungen haben, wodurch eine Subsumierung unter diese Ausnahme mE scheitern würde. Weiters ausgenommen vom verpflichtenden Anwendungsbereich sind solche nicht unter Art 3 Abs 2 SUP-RL fallende Pläne/Programme, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen gesetzt wird.26 Daraus folgend steht es den Mitgliedstaaten offen, den Anwendungsbereich der SUP-RL auch über die in Art 3 Abs 2 SUP-RL genannten Bereich hinaus zu erweitern. Da sich eine SUP Pflicht für Pläne/Programme der Kategorie II nicht zwingend aus der SUP-RL ergeben muss, sondern es den Mitgliedstaaten selbst obliegt zu bestimmen, ob ein Plan/Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Mitgliedstaaten die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen bewerten. Die Mitgliedstaaten haben bei dieser Entscheidung entweder eine Einzelfallprüfung durchzuführen oder sie müssen Arten von Plänen und Programmen festlegen oder diese beiden Ansätze kombinieren. In jedem Fall haben sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der SUP- RL zu berücksichtigen.27 Meiner Meinung sollte der Einzelfallprüfung der Vorzug gegeben werden, da hier aufgrund der besonders genauen Überprüfbarkeit einzelne Pläne/Programme aus einer SUP Pflicht ausgeschieden werden können.28 c) Pläne/Programme der Kategorie III Der Vollständigkeit halber werden noch jene Pläne/Programme genannt, welche nicht der SUP- Pflicht und somit auch nicht einer allfälligen Alternativenprüfung unterliegen. Dabei handelt es sich um Pläne/Programme, „die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen sowie Finanz- oder Haushaltspläne und -programme“.29 3. Umweltbericht nach der SUP-RL Als kennzeichnende Komponente der in der Richtlinie vorgegebenen Umweltprüfung kann der Umweltbericht genannt werden. Dieser wird als „Plan- oder Programmdokumentation, der die in Art 5 und in Anhang I vorgesehenen Informationen enthält“, definiert.30 26 Art 3 Abs 4 SUP-RL. 27 Art 3 Abs 5 SUP-RL. 28 aM Gstir, Die strategische Umweltprüfung (SUP) in der Raumordnung, bbl 2005, 188. 29 Art 3 Abs 8 SUP-RL. 30 Art 2 lit c SUP-RL. 3. Februar 2021 Christoph Sieber 17
Der Umweltbericht dient vor allem der Sicherstellung der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Ziel des Plans ist auch der Beitrag zu nachhaltigeren Lösungen in der Entscheidungsfindung.31 Die SUP-RL normiert eine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichtes, sobald eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Abs 1 SUP-RL durchzuführen ist. Inhalt des Plans sollen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, welche die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt haben, sowie vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermitteln, beschreiben und bewerten, sein.32 4. Alternativenprüfung nach der SUP-RL a) Allgemeines Wie soeben erwähnt müssen im Umweltbericht auch vernünftige Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Dies ist im Konnex mit dem Ziel der SUP-RL zu sehen, die Auswirkungen der Durchführung von Plänen und Programmen während ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme zu berücksichtigen. Ganz wesentlich dabei ist, dass die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms und der Alternativen vergleichbar ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es steht dabei auch im Vordergrund, dass der zuständigen Behörde ein genaues Bild darüber vermittelt wird, welche vernünftigen Alternativen bestehen und aus welchem Grund diese nicht als beste Lösung betrachtet werden. Fraglich dabei ist jedoch, was unter einer vernünftigen Alternative zu verstehen ist33. Als wichtigste Anknüpfungspunkte sollen dabei die Ziele und der geografische Anwendungsbereich herangezogen werden. Die SUP-RL legt auch nicht fest, ob alternative Pläne oder Programme bzw verschiedene Alternativen innerhalb des Programms zu prüfen sind. Hier tendiert die Praxis eher dazu, verschiedene Alternativen innerhalb des Plans zu prüfen (zB verschiedene Trassen beim Bau einer Autobahn). Sofern Pläne oder Programme für ein Projekt, welches in der ferneren Zukunft realisiert werden soll, ausgearbeitet werden, sind auch alternative Szenarien für die Entwicklung eine Möglichkeit, Alternativen und deren Auswirkungen zu untersuchen. Keinesfalls Ziel der der Alternativenprüfung soll es sein, wenn Alternativen gewählt werden, welche weit 31 Vgl Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, 27 (Pkt 5.1. – 5.2.), abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/archives/eia/pdf/030923_sea_guidance_de.pdf (09.11.2020). 32 Art 5 Abs 1 SUP-RL. 33 Siehe dazu genauer unten unter Punkt V. B. 4. c). 3. Februar 2021 Christoph Sieber 18
negativere Auswirkungen mit sich bringen, um den Plan- oder Programmentwurf zu fördern. Somit sollen va realistisch zu realisierende Alternativen ausgewählt werden.34 Abschließend muss eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen vorgelegt werden. Diese Kurzdarstellung hat auch eine Beschreibung zu enthalten, wie die Prüfung durchgeführt wurde.35 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vergleichende Prüfung der Alternativen einen entscheidenden Beitrag leisten kann um gute Planlösungen zu finden. Bei der Wahl der Alternativen ist besonders darauf zu achten, dass Alternativen ausgewählt werden, welche besser als die ursprüngliche Planungsidee sein können und die vor allem nicht unrealistisch zu realisieren sind.36 b) Arten von Alternativen Es existieren verschiedene Typen von Alternativen, welche jede für sich auf etwas anderes abzielt. Es soll hier ein kurzer Überblick über die einzelnen Arten gegeben werden: • Standort-Alternativen: diese beschäftigen sich damit, welche Standorte bzw Standortkombinationen für welche Nutzung möglich sind. • Nutzungs-Alternativen: diese beschreiben, welche Nutzung für einen Standort geeignet ist und was genau auf diesen Standort passt. • Erschließungs-Alternativen: diese bestimmen, welche Verkehrserschließung für eine bestimmte Nutzung auf einem bestimmten Standort möglich ist. • System- oder Technologie-Alternativen: hier wird zB zwischen Windkraft oder Photovoltaik unterschieden. • Kapazitäts- (oder Größen-) Alternativen: hier geht es um die Entscheidung, ob zB eine zweispurige oder mehrspurige Autobahn benötigt wird. • Abgrenzungs-Alternativen: diese beschäftigen sich zB in welche Richtung das konkrete Vorhaben erweitert werden soll. • Realisierungs-Alternativen: als Beispiel können hier zB Verkehrsanschlüsse genannt werden.37 34 Vgl Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, 29 f (Pkt 5.11. – 5.14.), abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/archives/eia/pdf/030923_sea_guidance_de.pdf (09.11.2020). 35 Lit h) Anhang I SUP-RL. 36 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 4, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 37 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 5, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 3. Februar 2021 Christoph Sieber 19
c) Worum handelt es sich bei vernünftigen Alternativen? (1) Nicht verfügbare Standorte als vernünftige Alternative? Eine Prüfung von nicht verfügbaren Standorten scheint auf den ersten Blick keine vernünftige Alternative zu sein. Bei näherer Betrachtung ist es jedoch durchaus sinnvoll, da es bei langfristigen Planungszeiträumen mitunter noch zu Änderungen in der Verfügbarkeit kommen kann. Es kann ebenso möglich sein, dass es anderweitig gelingt, die jeweiligen Flächen verfügbar zu bekommen. Gerade diese Nicht-Verfügbarkeit könnte Teil der Bewertung der Alternativen sein. Sollte es Verzögerungen durch die fehlende Verfügbarkeit von anderen Standorten geben, könnte man dies in der Folge bei den SUP-Ergebnissen anführen. Ebenso könnte es ein Grund sein, dass man sich für einen weniger umweltgerechten Alternativstandort entscheidet, wenn die Verfügbarkeit eines Standortes nicht gegeben ist.38 (2) Minderungsmaßnahmen als vernünftige Alternative? In der SUP-RL gibt es keine Definition für die Minderungsmaßnahmen. Anhang I lit g) SUP-RL gibt als Inhalt des Umweltberichtes „jene Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen“, vor. Dies wird im Folgenden als Minderungsmaßnahmen bezeichnet. Über die Sinnhaftigkeit, verschiedene Minderungsmaßnahmen, welche zu den Inhalten der Planung vorgesehen sind, vergleichend zu bewerten, gibt es unterschiedliche Sichtweisen. Die eine Sichtweise legt dar, dass Minderungsmaßnahmen verglichen mit sinnvollen Alternativen nicht im Plan, sondern erst in nachfolgenden Verfahren verbindlich angeordnet werden können, dies vor allem in Form von Auflagen. Aus diesem Grund sollen sie nicht zu den Alternativen der Planung gezählt werden. Die andere Sichtweise hingegen legt dar, dass sinnvolle Alternativen unabhängig von der rechtlichen Verankerung der Planinhalte entwickelt werden können. Bei den Ergebnissen des Alternativenvergleichs soll es sich um Handlungsempfehlungen für die Planung und die politischen EntscheidungsträgerInnen handeln. Nach dieser Sichtweise wäre somit die Überprüfung sämtlicher Alternativen sinnvoll, welche als Entscheidungsgrundlagen dienen.39 Meiner Meinung nach sollte man der ersten Ansicht den Vorzug geben, da ansonsten die Alternativenprüfung in der SUP zu weit ausufert. Eine klassische Minderungsmaßnahme stellt 38 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 8f, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 39 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 9f, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 3. Februar 2021 Christoph Sieber 20
meiner Ansicht nach die Errichtung von Lärmschutzwänden dar. Sinnvollerweise sollten diese erst in späteren Verfahrensschritten angeordnet werden, da dies vom Detaillierungsgrad meines Erachtens zu weit in die Tiefe reicht, vor allem da sich die SUP mit der oberflächlichen Planung des Projekts beschäftigt und es im Laufe des Verfahrens durchaus noch zu Änderungen kommen kann. (3) Nullalternative bzw Trendalternative als vernünftige Alternative? Die Nullalternative bzw Trendalternative kann nicht als vernünftige Alternative angesehen werden, da diese sowieso darzulegen ist.40 Würde man die Nullalternative bzw Trendalternative als vergleichbare Alternative akzeptieren, so würde bei projektnahen SUPs nur mehr über das Projekt und die Nullalternative nachgedacht werden. Das Resultat wäre das außer Acht lassen von weiteren sinnvollen Lösungen.41 Folglich kann sie nicht als eigene Alternative gezählt werden. d) Prüfung der Alternativen (1) Unterschiedliche Phasen und Tiefen Die Alternativenprüfung muss man sich wie einen Trichter vorstellen. Beginnend mit mehreren Alternativen scheidet man im Laufe der Prüfung immer mehr unpassende sukzessive aus. Schon im ganz frühen Planungsstadium, dem Scoping, können Alternativen betrachtet werden und in Form einer Grobprüfung ausgeschieden werden. Klarerweise ist eine Ausscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt, nach einer detaillierten Prüfung der Umweltauswirkungen, möglich. Hinsichtlich der Tiefe der Prüfung ist jede Phase der SUP gesondert zu betrachten. Grundsätzlich wird man am Beginn der SUP eher oberflächlicher prüfen, während man im weiteren Verlauf des Prüfungsprozesses eher in die Tiefe gehen wird. Durchaus denkbar ist auch eine Rückholung von bereits verworfenen Alternativen in die Prüfung, sofern sich neue Erkenntnisse ergeben.42 (2) Darstellung Hinsichtlich der Darstellung der Alternativenprüfung eignen sich besonders gut nachvollziehbare Methoden wie ein Ampelsystem, Skalen oder Tabellen. Das System einer Ampel mit den 40 Anhang I lit b) SUP-RL. 41 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 10, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 42 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 12, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 3. Februar 2021 Christoph Sieber 21
Bewertungsstufen positive Auswirkungen (grün), keine erheblichen Auswirkungen (gelb) oder negative Auswirkungen (rot) stellt eine ausreichende Methode dar. Detaillierter wäre schon eine mehrstufige Skala mit feineren Einstufungsmöglichkeiten. Eine Begründung, warum welche Auswirkung eingestuft wird, erleichtert in diesem Zusammenhang auch eine bessere argumentative Auseinandersetzung.43 Dabei handelt es sich jedoch nur um mögliche nachvollziehbare Darstellungen. In der Praxis mag es durchaus auch andere bewährte Systeme geben. Im Vordergrund dabei soll ein guter Überblick und ein verständliches System sein. (3) Bewertungsvergleich Die Alternativen sollten immer relativ, im Sinne ob die Auswirkungen besser oder schlechter in Bezug auf die SUP-Schutzgüter abschneiden, im Vergleich zueinander bewertet werden. Es handelt sich dabei um eine Darstellung, ob eine Alternative in ihren Auswirkungen auf die SUP- Schutzgüter besser oder schlechter als eine vergleichbare Alternative abschneidet. Von absoluten Bewertungen sollte Abstand gehalten werden, denn diese können Scheingenauigkeiten vortäuschen.44 5. Planungsoptimierungsprozess im Zuge des Alternativenvergleichs Eine schrittweise Optimierung der Planung wird ebenso im Rahmen des Alternativenvergleichs durchgeführt. Im Zuge dieser Optimierung werden die ausgearbeiteten Planungsalternativen in mehreren Durchgängen überprüft und definiert. Die Optimierung findet dann auf Grundlage der Ergebnisse des ersten Bewertungsdurchgangs zur bestmöglichen Entsprechung und Bewertung der Planungs- und Umweltziele statt. Besonders positiv bewertete Maßnahmen können in den optimierten Alternativen zur Maximierung der positiven Auswirkungen gebündelt werden. Man bezeichnet dies auch einen iterativen Rückkopplungsschritt, welcher die Erkenntnisse aus dem ersten Bewertungsdurchgang wieder in den Planungs- und SUP-Prozess zurückfließen lässt. Dies dient der Möglichkeit der optimalen Berücksichtigung. Ein weiterer Vorteil ist, dass dadurch auch Kompensationsmaßnahmen (= Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich negativer Wirkungen) in die Planung integriert werden können. In der weiteren Folge werden dann die optimierten Alternativen in einem zweiten Bewertungsdurchgang noch einmal überprüft zur Feststellung, ob sie tatsächlich verbessert werden konnten. Durch die mehreren Prüfdurchgänge 43 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 13, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 44 Vgl Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, SUP-Praxisblatt 4 – Alternativenprüfung in der SUP (2014), 13, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ee65f13f-6020-4e5a-9eab- 9ce092cdf0e9/SUP_Praxisblatt_4_Alternativen.pdf (15.12.2020). 3. Februar 2021 Christoph Sieber 22
ist sichergestellt, dass die optimale Alternative herausgefiltert werden kann.45 In dieser Planungsoptimierung spiegelt sich auch das bewährte Trichtersystem wider. 6. Alternativenprüfung am Praxisbeispiel S 37 Scheifling – Klagenfurt a) Einleitung Die S 37 stellt eine teilweise schon bestehende und teilweise geplante österreichische Schnellstraße dar. Sie soll der Schaffung einer leistungsfähigen hochrangingen Straßenverbindung einerseits für den Ost – West Verkehr, andererseits für den Nord – Süd Verkehr dienen. Durch den Bau der Schnellstraße soll eine Lücke im österreichischen Autobahn- und Schnellstraßennetz geschlossen werden.46 b) Darlegung und Zusammenfassung der Alternativenprüfung Im Zuge der Planung der Schnellstraße wurden insgesamt sechs Alternativen (inkl Nullalternative) wurden im Zuge der Erstellung des Umweltberichts zur S 37 bis zum Jahr 2030 betrachtet. Im Konkreten sind folgende Alternativen ausgearbeitet worden: Ausbau der Bahn (Errichtung einer Hochleistungsstrecke von Scheifling nach St. Veit, Taktverdichtung auf der Bahnlinie Bruck/Mur – Villach), „ÖV-betrieblich“ (Taktverdichtung auf der Bahnlinie Bruck/Mur – Villach), Bau der S 37, Bau von Ortsumfahrungen, Errichtung einer Schnellstraßenverbindung zwischen Zeltweg und Bad St. Leonhard über den Obdacher Sattel und die Nullvariante. Entsprechend dem Planungsstadium ist die Reichweite dieser Alternativenauswahl sehr weit und aus diesem Grund gut geeignet, die unterschiedlichen Lösungen anhand ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Einerseits erreicht die Alternativenprüfung damit ein möglichst großes Spektrum an sinnvollen und denkbaren Alternativen, welche es ermöglichen, einen echten systemübergreifenden Vergleich verschiedenster Lösungen zu ermitteln und darzustellen, andererseits ist auch das Zusprechen von Eigenschaften und Merkmalen der ausgewählten Alternativen für die Qualität der Beurteilung von entscheidender Bedeutung.47 c) Interpretation dieser Eigenschaften und Merkmale Hinsichtlich der Nullvariante bedeutet dies bei der S 37, dass die Aufnahme der S 37 Abschnitt Scheifling – Klagenfurt in das hochrangige Straßennetz nicht verwirklicht wird. Jedoch sind alle im Prognosezeitraum bis 2030 als realistisch zu erwartenden Entwicklungen zu beachten. In diesem 45 Vgl Arbter, SUP Strategische Umweltprüfung für die Planungspraxis der Zukunft (2007), 163ff. 46 Vgl Unglaub in Mittendorfer (Hrsg), Die Strategische Umweltprüfung im Verkehrsbereich (2008) 39. 47 Vgl Unglaub in Mittendorfer (Hrsg), Die Strategische Umweltprüfung im Verkehrsbereich (2008) 45f. 3. Februar 2021 Christoph Sieber 23
Sie können auch lesen