Neue Mietspiegel in Brandenburg - Hinweise zum Vergleichspreisverfahren bei der Mietpreisbewertung
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VVS-Mietenvortrag 2014 Neue Mietspiegel in Brandenburg Hinweise zum Vergleichspreisverfahren bei der Mietpreisbewertung Referent: Dr. habil. Manfred Otto Stelter ö.b.u.v. Sachverständiger für Mieten für Grundstücke und Gebäude Rauchstraße 11, 10787 Berlin
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Gliederung Mietspiegel Potsdam 2014 Mietspiegel Kleinmachnow, Teltow 2014 ____________________________________________________ Fragen des Vergleichspreisverfahrens bei der Mietpreisbewertung • Die Grundstufen der Verfahrensdurchführung und deren Konsequenzen • Statistik und sachverständige Mietpreisbewertung (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Mietspiegel Potsdam • Historie • Entwicklung der Darstellungen • Ergebnisse und Kritiken (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Mietspiegel Potsdam Generell: - ohne externes Institut - Dominanz von Vermieterdaten städt. Gesellschaften u. Genossenschaften (2012 - 70%) - angeblich keine Wohnlagendifferenzierung möglich (soll über Spanneneinordnung oder „im Einzelfall“ berücksichtigt werden) - Orientierungshilfe mit Bepunktungen – Einzelmerkmale für alle Felder - keine Mieten für EFH erhoben, soll aber auch auf dieses Marktsegment Anwendung finden (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Mietspiegel Potsdam • 1. Mietspiegel 1997, nicht für EFH, Ausstattungsdifferenzierung, 4/5 Spanne • 2. MSP 99, nicht für EFH, Ausstattungsdifferenzierung, 4/5 Spanne • 3. QMSP 2006, wie vor | Methodenbericht • 4. QMSP 2008, Methodenbericht | Haus & Grund Broschüre • 5. QMSP 2010, angebl. eingeschränkt für EFH, + Berücksichtigung Sanierung nach EnEV, ansonsten wie vor | Methodenbericht | Haus & Grund Broschüre • 6. QMSP 2012 Fortschreibung, angebl. eingeschränkt für EFH, ansonsten wie vor | Methodenbericht | Haus & Grund Broschüre • 7. QMSP 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Aus Methodenbericht 2012: • Datengrundlage: städt. Wohnungskataster => per 31.12.2011 grob MSP- relevante Whg. 58.770 (= rd. 69% aller Katasterwhg.*) • Im Kataster wird Merkmal „Sanierungsstand“ nicht vollständig gepflegt, nicht belastbar • Nicht herausgerechnet werden konnten möblierte, untervermietete und Whg., deren Mieten 1.2.2008-31.12.2011 nicht verändert wurden => Schätzung 30- 50% der 58.770 => insges. für MSP 22.278 Whg. (=37,9% der MSP relevanten) • Daraus Feststellung der Repräsentativität der Datenbasis! *nach GWZ 2011 wären dies 58.152; demnach 70.998 Whg. in Gebäuden mit 3 und mehr Whg. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 • Plausibilitätsprüfungen, so Kongruenz Baualter Vollausstattung? und 4- Jahres-Rückgriffszeitraum eingehalten? • Ausreißererkennung über 4-Sigma-Test => 34 „Ausreißer“ • „Als Mittelwert wurde das arithm. Mittel verwendet, … gerechtfertigt, da … weitestgehend normalverteilt ...“ • Berechnung der 4/5-tel Spanne, indem die Daten der Größe nach sortiert und danach oben wie unten jeweils 1/10tel aller Tabellenfeldwerte gestrichen wurden. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 QMSP 2014: • Zugrunde liegen 20.859 Wohnungsmieten • Vertragsabschlüsse/ -änderungen 01.02.2010 - 31.01.2014 • gilt für gesamtes Gemeindegebiet nach 26.10.2003 • Gegenüberstellung der Verteilung der durchschnittlichen Mieten nach statistischen Bezirken mit den erhobenen Daten ergab keinen statistisch sig- nifikanten Zusammenhang zwischen Miethöhe und Lage im Gemeindegebiet. Verweis auf Spanneneinordnung. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 • Wohnlage: - stark vernachlässigtes Wohnumfeld minus 7 - Aufwendig gestaltetes Wohnumfeld plus 5 - erhebl. regelm. Beeinträchtigung Geräusche… minus 6 - Prägung gut erhaltene hist. Siedlungsstruktur Vorkrieg plus 5 - Quartiere mit geringer Einwohner- u. Bebauungsdichte plus 5 - Nahversorgung innerhalb ca. 1 km plus 5 - Unzureichende Nahversorgung innerh. 1 km minus 6 - Gute Anbindung an ÖPNV plus 5 - Keine Anbindung an ÖPNV minus 6 - Grünlage, Wasserlage oder Hanglage plus 5 Saldi Wohnlage: minus 25 | plus 30 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Wirkung Lage bei Spanneneinordnung: Berliner Vorstadt: Whg. bis 1948, größer 90 m², Vollausstattung, voll saniert vor EnEV 2002 – Potsdamer Mietspiegel 2014, Feld D5 Mittelwert € 6,55 | Oberwert € 8,02 | Differenz € 1,47 Spanneneinordnung - hier nur Resultate: mindernd: 0 ohne Wohnumfeld, mit Wohnumfeld 0 erhöhend: 60 ohne Wohnumfeld, mit Wohnumfeld 90 Einzelvergleichsmieten : a) ohne Wohnumfeld: (€ 1,47 * 0,6) + € 6,55 = € 7,43 (100,0) b) mit Wohnumfeld: (€ 1,47 * 0,9) + € 6,55 = € 7,87 (105,9) c) Wohnumfeld macht Unterschied von rd. 6% aus. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Wirkung Lage am Bsp. QMST Berlin 2013 Bj. 1991-2002, 90 m² und mehr: * 1. einfache Wohnlage | Mittelwert € 6,70 | Oberwert € 7,42 * 2. mittlere Wohnlage | Mittelwert € 6,93 | Oberwert € 8,28 * 3. Gute Wohnlage | Mittelwert € 8,57 | Oberwert € 10,55 Damit Differenzen: * 1. einfache Wohnlage | Mittelwert 100% | Oberwert 100% * 2. mittlere Wohnlage zu 1. | Mittelwert 103% | Oberwert 116% * 3. Gute Wohnlage zu 2. | Mittelwert 124% | Oberwert 127% (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Weitere Informationsquellen • Wohnungsmarktbericht 12/2013 http://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000010468.php.media/11784/173010100000011784.pdf • Zensus 2011. Potsdam Bevölkerung u. Haushalte | Gebäude u. Wohnungen • Methodenberichte zu den Potsdamer Mietspiegeln • Immobilienpreisservice IVD mit Teil Makler zu Mieten in Potsdam • Wohnlagekarten im GMB Potsdam und im Immobilienpreisservice IVD (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Mietspiegel Kleinmachnow, Teltow, (Stahnsdorf) • Historie • Entwicklung der Darstellungen • Ergebnisse und Kritiken (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Mietspiegel Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow • 1. Mietspiegel 1997, Tabellen-MSP, von Verwaltungen und Mietern/Vermietern erstellt, 3 Teilmärkte EFH u. Geschosswhg. sowie nach 3.10.1990 vollst. Mod. EFH + Geschosswhg., Mittelwerte und Spannen, Definition von 3 Wohnlagen und Wohnlagekarte • 2. MSP 1998/1999, wie vor, Straßenverzeichnis mit WL • 3. MSP 1999/2001, wie vor • 4. QMSP 2010, von Institut für Stadtforschung u. Strukturpolitik Berlin, mit Erläuterungsbericht (k. A. zur Datenverteilung) • 5. QMSP 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Mietspiegel Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow Was wollte man? • Intention für Qualifizierten Mietspiegel: qualifizierte Widerspiegelung der ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnungen in EFH/ZFH und Geschossbauten • Hintergrund: siehe Mittelbereichsprofil Teltow 2013 • MSP sollte als Tabellenmietspiegel eine modifizierte Marktabbildung liefern Was hat man bekommen: • 2010 und 2014: Einen MSP für einige Merkmalskombinationen, Spanne als 2/3tel-Spanne um Median • 2010 Einen MSP-Teil für EFH/ZFH, der als nicht qualifiziert bezeichnet werden muss. • 2014: Einen MSP-Teil für EFH/ZFH, der angeblich auf einer Fortschreibung beruht. • 5. QMSP 2014 http://www.teltow.de/fileadmin/media/Mietspiegel2014.pdf (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 2010 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Demnach Mietenentwicklung bei EFH/ZFH • am Beispiel Feld D4 • Mittelwert [ € 8,75 => € 9,07] d. h. plus 3,7% in vier Jahren • Oberwert [ € 10,59 => € 10,97] d. h. plus 3,6% in vier Jahren • am Beispiel Feld E4 • Mittelwert [ € 8,30 => € 8,43] d. h. plus 1,6% in vier Jahren • Oberwert [ € 8,97 => € 9,11] d. h. plus 1,6% in vier Jahren (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Aus Erläuterungsbericht 2010 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Fragen des Vergleichspreisverfahrens bei der Mietpreisbewertung • Grundstufen der Verfahrensdurchführung und deren Konsequenzen • Statistik und sachverständige Mietpreisbewertung (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Welche Aussagekraft kann das Sachverständigengutachten haben? Im SV-GA wird das zu bewertende übliche Entgelt aus vergleichsgeeigneten Daten primär über das mathematisch-statistische Vergleichspreisverfahren/ Vergleichswertverfahren nach § 15 ImmoWertV abzuleiten sein, womit die im Kontext des QMSP so bezeichneten „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze“ auch für den Mietsachverständigen ins Spiel kommen. Vorgehen ähnelt Tabellenmethode. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Vergleichswertverfahren i. d. R. unter den Prämissen eines geringen Datenbestandes (Lockerung der Bildungsvorschriften für den Mietbegriff insbes. nach Ort und Zeit) SV-GA-Qualität zum einen geprägt durch die in Anknüpfung an den richtigen Begriff der oVM erfolgende qualitativen Auswahl der Vergleichsdatensätze SV-GA-Qualität zum anderen determiniert durch die auf einer ausreichenden Anzahl vergleichsgeeigneter Datensätze gegründeten Anwendung der richtigen mathematisch-statistischen Methoden und Kennziffern und deren bewertungsrelevanter Interpretation (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Für die Durchführung des Vergleichspreisverfahrens bei der Mietpreisbewertung sind offensichtlich zwei miteinander verbundene Analyseschritte erforderlich: a) die qualitativ zutreffende Auswahl der Vergleichsfälle b) deren quantitative Aufbereitung nach mathematisch-statistischen Methoden. [Wenn a) fehlgeschlagen, dann kann b) dies nicht heilen] (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Aspekte der qualitativ zutreffenden Auswahl Die qualitative Auswahl hat sich • an den Wohnwertmerkmalen der oVM vor dem Hintergrund in der örtlichen Verkehrssitte auszurichten • an den Bildungsvorschriften der oVM zu orientieren, d. h. die vorgenannten Merkmale der einbeziehbaren Entgelte müssen nach Inhalt, Ort und erfasst und dokumentiert werden. • Die qualitative Auswahl ist des Weiteren mit bestimmten Normierungen verbunden, die überhaupt erst die Anwendung des Vergleichswertverfahrens möglich machen. (Stichwort Sachwertrichtlinie, Gebäudestandards) (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Aspekte der qualitativ zutreffenden Auswahl • Basis der Gewinnung der qualitativ zutreffenden Vergleichspreisauswahl ist der ständig gepflegte Datenpool an tatsächlich gezahlten Entgelten* des einschlägig tätigen SV. • Das Erfordernis hinreichend übereistimmender Wohnwertmerkmale zwischen Vergleichs- und Bewertungsobjekt wird gewöhnlich über Vergleichspreisan- passungen zu erfüllen versucht.** * Siehe dazu kritisch die Gutachtenvorstellung von Schaper, D., „Ortsübliche Vergleichsmiete in ländlicher Umgebung“, GuG 6/2013, S. 358ff ** Bischoff, B., „Das neue Wertermittlungsrecht in Deutschland“, 2012, mit der Perspektive der Immobilienbewertung hierzu: „Nach der ImmoWertV ist es nur erforderlich, dass die wertbestimmenden Grundstücksmerkmale übereinstimmen, während andere, nicht wertrelevante Merkmale, unbeachtlich sind.“ (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Aspekte der qualitativ zutreffenden Auswahl Vergleichspreisanpassung: • Das erfordert vom Mietensachverständigen zum einen eine hohe eigene Zurücknahme dahingehend, den Markt nicht nur widerspiegeln, sondern dem eigenen Empfinden nach setzen zu wollen. • Zum anderen wird in der Fachliteratur zurecht darauf hingewiesen, dass sich der „vorgegebene Grenzwert der Vergleichbarkeit (dieser wird i. d. R. auf rd. 30% des Ausgangswertes beziffert – M. St.) …auf die Summe der im Einzelfall anzubringenden Zu-und Abschläge (bezieht)… (er) bestimmt sich also nach der Summe der Absolutbeträge der … Zu- und Abschläge…“* 10%ige Abweichungen werden in der Rechtsprechung als üblich angesehen, z. T. werden Abweichungen bis 40% zugestanden. * So Kleiber, W., „Marktwertermittlung nach ImmoWertV“, 2013, S. 925f. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Aspekte der qualitativ zutreffenden Auswahl Fazit: Qualitativ zutreffende Auswahl Aus meiner Erfahrung gerade auch der Erläuterung von Mietpreisbewertungen vor Gericht bleibt festzuhalten, dass ausgehend von einer gut begründeten qualitativen Auswahl der Vergleichsobjekte die Vergleichspreisanpassung a) so gering wie möglich zu halten ist* und b) diese möglichst empirisch belegt, wenigstens aber bei Ersatzlösungen (und dazu zähle ich ausdrücklich sog. Multifaktorenanalysen) ausreichend begründet werden muss.** * So liegt der lineare Korrelationskoeffzient bezüglich des Zusammenhanges zw. Wohnfläche und qm-Miete bei sachgerechter qualitativer Auswahl i. d. R. wesentlich unter – 0,6, so dass „Anpassungen“ mittels der allgemeinen Koeffizienten regelmäßig ausscheiden. ** Ein Beispiel für bedenkliche Vergleichspreisanpassungen: Bruns, H.: „Mietwertgutachten. Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Dreizimmerwohnung“, Der Immobilienbewerter 6/2009, S. 3ff (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Aspekten der quantitativen Aufbereitung nach mathematisch-statistischen Methoden Voraussetzung für das Vergleichspreisverfahren ist zunächst eine ausreichende Zahl geeigneter Datensätze. Ausreichend ist dabei nicht einfach numerisch zu definieren, sondern richtet sich – wie so schön gesagt wird – nach den Verhältnissen des Einzelfalls, oder anders ausgedrückt: „Die „ausreichende“ Zahl „geeigneter“ Vergleichspreise hängt damit davon ab, was unter der Eignung der zur Verfügung stehenden Vergleichspreise verstanden wird und letztlich von dem ab, „was der Markt hergibt“.“ (Kleiber, 2013, S. 928) Auf jeden Fall kann gesagt werden, dass mindestens 10 Fälle, besser 15-20 und ganz gut 20-30 Fälle generiert werden sollten, um deskriptive Statistik anwenden zu können. M. a. W.: In der Mietpreisbewertungspraxis für die ortsübliche Vergleichsmiete sollte die Zahl der Vergleichspreise m. E. zwischen ca. 15 bis ca. 30 liegen. Geringere Fallzahlen können in Ausnahmefällen bei der Bewertung besonderer Teilmärkte zu rechtfertigen sein, jedoch sollte dann auf mathematisch-statistische Analysen „mangels Masse“ verzichtet werden. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 • Bei der deskriptiven Statistik werden Daten über bestimmte Merkmalsaus- prägungen gesammelt. Die Beschreibung erfolgt in übersichtlicher Form (graphische sowie mit Hilfe von aussagekräftiger Parameter). Zwei Arten von Kenngrößen sind von hauptsächlichem Interesse: Lage- und Streuungsmaße. Dies ist i. d. R. die „Welt der Statistik“ in SV-GA! • In der induktiven Statistik leitet man aus den Daten einer Zufallsstichprobe Eigenschaften einer Grundgesamtheit ab. Die Wahrscheinlichkeitstheorie liefert die Grundlagen für die erforderlichen Schätz- und Testverfahren. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Im Regelfall sind also in der sachverständigen Mietpreisbewertung zur Ableitung der Einzelvergleichsmiete für die Bewertungswohnung • Abhängigkeiten zwischen den betrachteten Einflussgrößen mathematisch- statistisch zu prüfen, darzulegen und ggf. im Verfahren zu berücksichtigen • Ausreißermieten zu identifizieren und zu eliminieren • mathematisch-statistische Methoden der Mittelwertbildung begründet anzuwenden • Genauigkeitsmaße der Vergleichspreisanalyse anzugeben und soweit möglich für den Bewertungslaien zu interpretieren. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Problematik ortsübliche Vergleichsmiete als Punktwert und als Bandbreite • Mit dieser seit langem diskutierten Mietbewertungsproblematik hat sich der BGH in seinem Urteil vom 29.02.2012 – VIII ZR 346/10 – befasst. Die in diesem Urteil herausgestellte Reduzierung der „Rohdaten“ auf die „üblichen“ Werte verweist auf das Problem der Reduzierung der Vergleichspreise auf eine Spanne innerhalb der Auswahl, der die Eigenschaft der Üblichkeit zugeordnet wird. Das hier anzugebende Schwankungsintervall der Mietwerte ist zu begründen. • Durch Juristen werden die Eliminierung von sog. Ausreißermieten und die Festlegung der Üblichkeit von Mietenspannen im engeren Sinne vorzugsweise aus der Perspektive der sog. Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG oder der aus den in den „Hinweisen zur Aufstellung von Mietspiegeln“ des jeweiligen Bundesministeriums Vorschlägen der Anwendung einer 2/3-Spanne, die vom BGH zur Ermittlung der Üblichkeit und für andere Beurteilungen („üblicher“ Modernisierungsstandard) gebilligt wurde, abgeleitet. • Gerade bei der Erfüllung gerichtlicher Beweisbeschlüsse – Beweiserhebung über die Höhe einer ortsüblichen Vergleichsmiete – sollte man diese Denkungsart zumindest insoweit beachten, als die „magischen“ ca. 68% als juristische Üblichkeit von Mietenspannen im engeren Sinne aufscheinen. So U. P. Börstinghaus sich wiederholend in U. P. Börstinghaus/M. Clar, Mietspiegel. Erstellung und Anwendung, München, 2. Auflage 2013, S. 140ff (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Was also interessiert für die sachverständige Mietpreisbewertung im Vergleichspreisverfahren ? • Die Berechnung von Lagemaßen, darzustellen insbesondere über das arithmetisches Mittel • die Analyse von Streuungsmaßen, um die Eignung des arithmetischen Mittelwertes als Repräsentant der Einzelwerte einschätzen zu können • Die Feststellung zur Häufigkeitsverteilung und zur Ausreißererkennung, um schließlich Aussagen zur Reduzierung der „Rohdaten“ auf die „üblichen“ Werte statistisch fundieren zu können. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Beispiele (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 I. Test der Vergleichsauswahl auf Normalverteilung mit dem auch für kleinere Fallzahlen empfohlenen Shapiro-Wilk-Test unter Anwendung des Tools http://sdittami.altervista.org/shapirotest/ShapiroTest.html: • n = 46 • arithmetisches Mittel = 5,74 • Standardabweichung* = 0,24 • Ergebnis: Die Auswahl der Urliste erscheint als nicht normalverteilt. • Es ist zwischen der Stichprobenstandardabweichung und der Empirischen Standardabweichung zu unterscheiden! • Für derartige Fälle der Verteilung kann die zu bewertende ortsübliche Vergleichsmiete im nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführten Vergleichspreisverfahren aus der nicht normal verteilten, aber unimodalen (= ein gipfligen) Datenauswahl in Weiterentwicklung der Tschebyscheff-Ungleichung angegeben werden (Tool programmiert von Dipl.-Mathematiker Vladimir Magalasvili, Moskau/Berlin): http://de.wikipedia.org/wiki/Tschebyscheff-Ungleichung; http://en.wikipedia.org/wiki/Chebyshev's_inequality (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 II. Statistische Auswertung der Vergleichspreise: • arithmetisches Mittel MW bei n = 25: € 10,84 • Prüfung auf Normalverteilung: Daten erscheinen normalverteilt • Empirische Standardabweichung s: 1,55967 • Damit kann gesagt werden, dass rd. 68% aller Vergleichsmieten im Intervall liegen von € 9,28 bis € 12,40 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Prüfung auf Ausreißer über 2,5 * s um MW*: Spanne € 6,94 bis € 14,74 Variationskoeffzient = s / MW: 0,1439 bzw. 14,4% * Diese „Faustformel“ gilt nur bei normalverteilten Auswahlen. Interpretation des Variationskoeffizienten V: Aussage zur Genauigkeit • V kleiner 0,2 - hohe bis ausreichende Genauigkeit • V von 0,2 bis 0,3 - nur ausreichend, wenn es sich um einen Grundstücksteilmarkt handelt, bei dem Kaufpreise erfahrungsgemäß stark schwanken • V größer 0,3 - i. d. R. nicht nutzbare Streuung der Kauffälle, ein Ausreißertest ist durchzuführen. Nach BVS-Trainingslager Vergleichswertrichtlinie und mathematische Statistik in der Wertermittlung, B. Bischoff, Berlin, November 2003 (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Das waren meine Thesen zum Thema sachverständige Mietpreisbewertung im Vergleichspreisverfahren. Ich hoffe, dass Sie hinsichtlich des Mutes zur Lücke Nachsicht walten lassen Ein Beispiel zur Anwendung der deskriptiven Statistik im Mietgutachten finden Sie in Stelter/Magalashvili, Mietpreisbewertung im Vergleichspreisverfahren als Explorative Datenanalyse, in Der Immobilienbewerter 3/2014. Ein Beispiel zu Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung von Regressionsana- lysen in der sachverständigen Mietpreisbewertung wird in nächster Zeit im Kapitel 11 „Praxis der Grundstücksbewertung“ nachzulesen sein. (c) Stelter 2014
Stelter: VVS-Mietenvortrag 2014 Manfred Otto Stelter ö.b.u.v. Sachverständiger für Mieten für Grundstücke und Gebäude Rauchstraße 11, 10787 Berlin 0173 2065543 www.mietsachverstaendiger.de (c) Stelter 2014
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