Neunkirchen und Wr. Neustadt - Nr. 2/2019 - Landwirtschaftskammer ...

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014/2019

                                           Neunkirchen und Wr. Neustadt

                                                              Nr. 2/2019

   Aktuelles aus den Bezirksbauernkammern
   Abwicklung Mehrfachantrag 2019
   Informationsveranstaltungen Mehrfachantrag 2019
   Vorbereitung der MFA-Antragstellung in den Bezirksbauernkammern
   Bäuerliche Nebentätigkeiten bis 30.4. melden
   Investitionsförderung – Beantragung
   Veranstaltungshinweise
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Seite 2   Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 2/2019
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Aktuelles aus den Bezirksbauernkammern

BBK Neunkirchen:
 Das Büro ist am Gründonnerstag, den 18. April und Karfreitag, den 19. April sowie Freitag,
  den 31. Mai (nach Christi Himmelfahrt) und Freitag, den 21. Juni (nach Fronleichnam) geschlos-
  sen!
 Während der Mehrfachantragszeit (26. März bis 15. Mai) ist der Sprechtag der BBK Neunkirchen
  am Dienstag nur eingeschränkt möglich! Daher wird dringend um telefonische Terminvereinba-
  rung gebeten!

BBK Wr. Neustadt:
 Das Büro der BBK Wiener Neustadt ist ebenfalls am Gründonnerstag, den 18. April und Karfrei-
  tag, den 19. April sowie Freitag, den 31. Mai (nach Christi Himmelfahrt) und Freitag, den 21.
  Juni (nach Fronleichnam) geschlossen!
 Während der Mehrfachantragszeit (26. März bis 15. Mai) ist das Büro der BBK Wr. Neustadt nur
  von 8-12 Uhr telefonisch erreichbar!
 Am Gründonnerstag, 18. April, findet kein SVB-Sprechtag statt!

Abwicklung Mehrfachantrag 2019 (MFA 2019)

Die Antragstellung des Mehrfachantrages 2019 ist wie in den Vorjahren nur noch Online (per Compu-
ter) möglich. Diese kann auf zwei Arten erledigt werden: selbstständig im Wege von eAMA oder im
Wege der Bezirksbauernkammer.
Bei allen Betrieben, die im Jahr 2018 die Antragstellung über die Bezirksbauernkammer vorgenommen
haben, wird angenommen, dass sie dies auch im Jahr 2019 vornehmen werden. Sie erhalten eine
persönliche, schriftliche Einladung zur MFA-Antragstellung. Sollte jemand die Antragstellung je-
doch selbst vornehmen, so wird ersucht, dies der Bezirksbauernkammer bekanntzugeben, damit der
Termin für jemand anderen vergeben werden kann. Sollte ein Antragsteller, der die Beantragung im
Vorjahr selbst vorgenommen hat, dies heuer über die Bezirksbauernkammer vornehmen wollen, so
wird um eine entsprechende Terminvereinbarung ersucht. Die Antragstellung über die Bezirksbauern-
kammer erfolgt bis spätestens 13. Mai. Die Abgabe eines MFA-Antrages über die Bezirksbauernkam-
mer am 14. und 15. Mai ist kostenpflichtig!
Die Termineinladungen werden in Etappen versendet. Sollten Sie jedoch bis 19. April noch keine
Einladung erhalten haben und die Antragstellung über die Bezirksbauernkammer vornehmen wollen,
ersuchen wir Sie, sich in Ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer zu melden!

Inhaber eines NÖ-Pflanzenschutzsachkundeausweises, der mit 31.12.2019 abläuft, können die ent-
sprechenden Unterlagen für die Beantragung einer Neuausstellung zum MFA-Termin mitbringen.

Informationsveranstaltungen Mehrfachantrag 2019

Wie im Vorjahr bietet die Bezirksbauernkammer auch heuer wieder Infoveranstaltungen an.

Die Teilnahme an einer Info muss unbedingt vor dem für Sie vorgesehenen Abgabetermin liegen!
Es muss der Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Person an der Infoveranstaltung teilneh-
men, da die Antragstellung ebenfalls nur durch den Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte
Person erfolgen kann!
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Termine BBK Neunkirchen:
  Termin                      Beginn        Ort
  FR, 15. März 2019            9 Uhr        GH Zwinz, Puchberg (Schneebergdörfl)
  MO, 18. März 2019            9 Uhr        GH Kobald, Reichenau an der Rax
  DI, 19. März 2019            19 Uhr       LFS Warth
  MO, 25. März 2019            19 Uhr       LFS Warth

Termine BBK Wr. Neustadt:
  Termin                      Beginn        Ort
  DO, 14. März 2019            19 Uhr       GH Börsenhof, Miesenbach
  MI, 20. März 2019            19 Uhr       GH Posch, Hollenthon
  DO, 21. März 2019            19 Uhr       GH Heissenberger, Krumbach
  MI, 27. März 2019            19 Uhr       GH Fromwald, Bad Fischau

Folgende Unterlagen können zur Informationsveranstaltung mitgebracht werden:
 Vorgedruckte MFA-Unterlagen, die von der AMA zugeschickt wurden
 Notizmöglichkeit

Vorbereitung der MFA-Antragstellung in der Bezirksbauernkammer

Die MFA-Antragstellung in der BBK erfolgt an mehreren Stationen:
 Station A: Überprüfung, ob alle Vorbereitungsarbeiten erfolgt sind, Möglichkeit um offene Fragen
   zu klären (Kammersekretär und Betriebsberater bzw. Zusatzpersonal)
 Station B/C: Digitalisierung und Antragerfassung (ausschließlich im Netzwerk)
 Station D: Antragstellung, Ausdruck, Checkliste, Inkasso (Sekretariat)

Die jeweiligen Stationen werden in der BBK mit großen Buchstaben gekennzeichnet!

Welche Vorarbeiten sind unbedingt notwendig:
 Überprüfen und Ausfüllen der Formulare
  - aktuell, vollständig  Stammdaten, Flächen
 Besonderes Augenmerk auf Feldstücksliste
  - vollständige, aktuelle Feldstücke  evtl. Digitalisierungsbedarf? Streichung, Ergänzung
      von Feldstücken
  - Überprüfung, ob Schläge, Feldstücke und Landschaftselemente richtig und vollständig sind
  - Eintrag der Nutzungen/Kulturen + Codes (notwendig, wenn mehrere Schläge gebildet werden)
       bei Schlagteilung die Länge und Breite von Schlägen eintragen.
  - Schlaggrenzen festlegen = Digitalisierung
      Einzeichnen der Änderungen in der Hofkarte!
  - Bei Beantragung von Flächen außerhalb der Referenzfläche müssen Fotos als Nachweis
      mitgebracht werden! Dies gilt auch für die Beantragung von zusätzlichen, neuen Landschafts-
      elementen und Ersatzbäumen, die nicht auf der Hofkarte erkennbar sind.
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Zusammenfassend kann Folgendes angemerkt werden:
 Die Antragstellung muss persönlich erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss eine unterschriebene
   Vollmacht vorliegen. Eine neue Vollmacht ist nur bei Änderungen (Bewirtschafterwechsel, etc.)
   notwendig. Ein Leerformular ist in Ihrer Bezirksbauernkammer erhältlich.
 Die von der AMA zugesandten Unterlagen dienen als Arbeitsunterlage. Es sind auf dieser alle
   erforderlichen Kreuze zu setzen. In der Feldstücksliste sind die Nutzungen, Kulturen und ggf.
   Codes einzutragen. In die Hofkarte sind bei Bedarf Feldstücks- und Schlaggrenzen einzuzeichnen,
   wobei manchmal auch Skizzen (Abstände – in Meter angegeben – von Fixpunkten, wie Raine,
   Bäume, etc.) notwendig sind.

Kostenersatz für Zweittermin:
Wurde der erste (zugeteilte) Termin für die MFA-Antragstellung unentschuldigt versäumt, so
ist der nächste wahrgenommene Termin kostenpflichtig!

Wichtige Ausfüllhinweise

Merkblätter zu Direktzahlungen, zum ÖPUL 2015 sowie Maßnahmenerläuterungsblätter finden Sie auf
der AMA-Homepage. Betreffend richtiger Feldstücknutzungsarten, Schlagnutzungsarten, Codes, Be-
grünungsvarianten finden Sie ebenfalls auf der AMA-Homepage, unter www.ama.at, „Formulare &
Merkblätter“, „Mehrfachantrag Flächen“ die entsprechende Übersicht.
Hinweise zu besonderen Schlagnutzungen und ihren Codierungen erhalten Sie bei den Infor-
mationsveranstaltungen.

Die Bezirksbauernkammer empfiehlt, bei der Beantragung der Biodiversitätsflächen und Ökologischen
Vorrangflächen, wenn möglich, ganze Feldstücke zu nehmen, damit einerseits eine leichtere Berech-
nung der Grenzen möglich ist und andererseits die Fläche durch das ganze Feldstück eindeutig vor-
gegeben ist. Weiters wird unbedingt empfohlen, ein Sicherheitspolster bei den Biodiversitäts-
flächen und Ökologischen Vorrangflächen vorzusehen.

Landschaftselemente (LSE) unbedingt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren!

Es besteht die Möglichkeit, dass bei der Ersterhebung der AMA falsche Referenzen vergeben und in
weiterer Folge zur Beantragung übernommen worden sind. Die AMA überprüft laufend die LSE-Refe-
renzen und ändert diese unter Umständen auch.
Natürlich hat auch jeder Antragsteller seine beantragten Landschaftselemente laufend auf Ak-
tualität und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Nur so können Sanktio-
nen verhindert werden!
Beispiel: AMA vergab für eine Baumreihe punktförmige LSE-Referenzen (LSE Bäume/Büsche). Sollte
die Fläche unter den Bäumen nicht landwirtschaftlich genutzt werden, ist die LSE-Referenz
falsch und muss auf LSE Hecke/Ufergehölz geändert werden. Falls dies erst im Zuge einer Vor-
Ort-Kontrolle festgestellt wird, kommt es neben den Prämienabweichungen auch zu möglichen Sank-
tionen bei der LSE-Prämie.
Weiteres Beispiel: Dauerweide beantragte Fläche mit vielen LSE Bäumen/Büschen wird bei einer Vor-
Ort-Kontrolle als Hutweide festgestellt, somit verlieren die vorhandene LSE deren Referenz. Hier kann
es zu großen Abweichungen kommen, die die Toleranz belasten/verbrauchen und auch zu Sanktionen
führen.
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Landschaftselemente (LSE) – Ersatzpflanzungen

In den ÖPUL-Maßnahmen BIO und UBB ist der „naturverträgliche Umgang mit Landschaftselementen“
Fördervoraussetzung. Ersatzpflanzungen werden nur anerkannt, wenn sie ein anderes LSE ersetzen.
Die Beantragung von Ersatzpflanzungen hat im Rahmen von ÖPUL mit dem darauffolgenden Mehr-
fachantrag zu erfolgen.
Punktförmige Ersatzpflanzungen sind mit der Schlagnutzungsart „LSE Bäume/Büsche“ zu beantragen,
der Ersatzbaum muss am Luftbild und in der Natur unter 2 m Kronendurchmesser haben, sonst kann
dieser nicht als Ersatz anerkannt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass sich der Ersatzbaum
am selben Feldstück (oder max. 5 Meter außerhalb) wie der ursprüngliche LSE-Baum befindet und
nicht auf einem flächigen LSE (Rain, Böschung,…) oder auf Hof-, Garten- und Freizeitflächen steht.
Wenn der Ersatzbaum am aktuellen Luftbild nicht erkennbar ist, müssen entsprechende Unterlagen,
wie zB Ankaufsrechnungen, Fotos,… beigelegt werden.
Flächige LSE können nur nach Genehmigung durch die Naturschutzabteilung ersetzt werden.

Toleranzgrenzen bei punktförmigen ÖPUL-Landschaftselementen

Eine Entfernung von punktförmigen Landschaftselementen ist im geringfügigen Ausmaß ohne Ersatz-
pflanzung möglich, bezogen auf die Anzahl der Landschaftselemente des 1. Teilnahmejahres. Pro
angefangene 10 Bäume/Büsche pro Betrieb darf 1 Landschaftselement ohne Ersatzpflanzung und
somit ohne Konsequenzen entfernt werden. Werden jedoch mehr als die Hälfte aller Bäume/Büsche
von einem Betrieb entfernt, so ist trotz Ersatzpflanzung vorab ein Einvernehmen mit der NÖ Natur-
schutzbehörde erforderlich. Die Toleranzgrenzen gelten für den gesamten Verpflichtungszeit-
raum, und nicht jährlich!

Beispiel:
1. Jänner 2015 – 76 Bäume in Verfügungsgewalt und beantragt
→ 8 Bäume dürfen bis 2020 ersatzlos entfernt werden.
→ Bis zu 38 Bäume dürfen entfernt werden, wenn Ersatzpflanzungen am jeweiligen Feldstück vorge-
    nommen werden.
→ Werden mehr als 38 Bäume entfernt, ist trotz Ersatzpflanzung vorab das Einverständnis von der
    NÖ Naturschutzbehörde einzuholen.
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ÖPUL 2015 – Prämienfähige Flächenzugangsbeschränkung seit MFA 2018

Für die Jahre 2018 und 2019 gilt eine prämienmäßige Flächenzugangsbegrenzung von maximal 50 %
der im MFA 2017 beantragten Maßnahmenfläche. Es sind aber jedenfalls 5 ha Flächenzugang prä-
mienfähig.
Wurde der Flächenzugangsrahmen bereits 2018 voll ausgeschöpft, wird für einen Flächenzugang
2019 keine ÖPUL-Prämie mehr gewährt.
Flächen, die bereits der Vorbewirtschafter mit der gleichen ÖPUL-Maßnahme beantragt hat, fallen
nicht unter die prämienmäßige Flächenzugangsbeschränkung.

Zwischenfruchtbegrünung – Variante 1 und 2 im MFA bekannt geben

Diese beiden Begrünungsvarianten sind bereits im MFA 2019 fristgerecht anzumelden und müssen
dann im HA 2019 bestätigt werden, um prämienfähig berücksichtigt werden zu können. Eine nachträg-
liche Beantragung ist nicht mehr möglich.
Die Anlage hat bis spätestens 31. Juli zu erfolgen. Sollte ein Anbau bis zu diesem Tag nicht möglich
sein, sind betroffene Feldstücke umgehend mittels Korrektur zum MFA abzumelden. Abmeldun-
gen (wie zB kein entsprechender Auflauf der Begrünungskultur) sind bis spätestens vor Ankündi-
gung einer Vor-Ort-Kontrolle möglich.

Begrünungsvarianten 1 bis 5, welche als ökologische Vorrangfläche lt. Greening (Anrechnungsfaktor
0,3) angerechnet werden sollen, sind ebenfalls bereits im MFA 2019 lagegenau digitalisiert anzugeben
(Bezeichnung: Variante …- Greening + ÖPUL, Codierung „OVFPV“)

Ackerstatus von Feldfutterflächen – Grünlandwerdung

Die Dauergrünlandwerdung wird durch die Änderung in eine andere Ackerfutterfläche nicht unterbro-
chen. Es muss zum Erhalt des Ackerstatus einer Fläche eine Ackerkultur angebaut und kultiviert
werden. Dies muss spätestens im 6. MFA erfolgen.

Das heißt in der Praxis, dass
 nach 5 Jahren Ackerfeldfutter unbedingt eine andere Kultur (=Ackerkultur) angebaut werden muss
   und gleichzeitig damit im 6. MFA die Schlagnutzung der Ackerkultur zu beantragen ist.

Fruchtfolge mit Ackerkulturen
 aktive Bestandsänderung vor dem 6. MFA
 Änderung der Schlagnutzung im MFA auf eine
   - Ackerkultur wie zB Getreide, Mais,… oder eine
   - Leguminose in Reinsaat: Klee, Luzerne

Wichtig dabei ist, dass die neuen anerkannten Ackerkulturen Klee, Luzerne aus Reinsaaten in
orts- bzw. kulturüblicher Aussaatmenge entstehen und beantragt werden. Der Anbau oder die Ein-
saat einer Kleegrasmischung unterbricht nicht die Dauergrünlandwerdung, auch dann nicht,
wenn der Grasanteil untergeordnet ist.

Schlagnutzungsbezeichnungen für MFA 2019:
Klee: bis max. 10 % Grasanteil am Bestand
Kleegras: zwischen 10 % - 40 % Grasanteil am Bestand
Wechselwiese: über 40 % Grasanteil am Bestand
Futtergräser: über 90 % Grasanteil am Bestand
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Umbruch von Dauergrünland in Ackerland

BIO- und UBB-Betriebe haben eine Grünlanderhaltungsverpflichtung, wobei eine betriebliche Um-
bruchstoleranz von 5 % der Grünlandfläche des 1. Teilnahmejahres besteht, jedenfalls darf 1 ha, aber
max. 3 ha in der ÖPUL-Periode umgebrochen werden. Eine Überschreitung der genannten Grenzen
führt zu Sanktionen und es muss wieder Grünland angelegt werden.
Auf der Internetplattform www.eama.at kann mit dem PIN-Code unter dem Registerpunkt „Flächen“
der Abrechnungsreport und Mitteilungen ÖPUL abgerufen werden. Ziemlich am Ende der Datei finden
Sie den Punkt „sonstige Daten“, dort kann dann nachgelesen werden, wieviel der oben genannten
Toleranz schon verbraucht ist oder vielleicht auch schon zu viel verbraucht wurde.
Die Folgen von einem Umbruch über die Toleranz steigern sich jährlich (von einer Verwarnung bis
zum Verlust von 100 % der BIO/UBB-Prämie). Es besteht daher die Verpflichtung, zu viel umgebro-
chenes Dauergrünland wieder anzulegen. Die AMA hat hierzu auch Mitteilungen versendet, diese bitte
unbedingt beachten und das notwendige Flächenausmaß wieder anlegen!
Bei Fragen stehen die Bezirksbauernkammern bzw. die Agrarmarkt Austria gerne zur Verfügung.

Sanierungsmöglichkeiten für Biodiversitätsflächen

Unzureichender Aufgang trotz ordnungsgemäßem Anbau: Vor dem 15. Mai neu und ordnungsge-
mäß angelegte und schlecht aufgegangene Acker-Biodiversitätsflächen dürfen nach dem 15. Mai wie-
derum angelegt werden.

Die Sanierungsmaßnahme muss nicht an die AMA gemeldet werden. Im Falle einer Vor-Ort-Kon-
trolle muss jedoch die ursprünglich ordnungsgemäße und fristgerechte Anlage der Acker-Bio-
diversitätsflächen, die anschließende Zerstörung und die Unmöglichkeit, die neuerliche Einsaat vor
dem 15. Mai vorzunehmen, glaubhaft gemacht werden können. Die Aufbewahrung von Bestätigun-
gen, Fotos, Schadensprotokollen, etc. ist daher erforderlich. Der unzureichende Aufgang darf nicht
im Einflussbereich des Antragstellers liegen. Beispiele sind Schädlinge, Witterungseinflüsse
(Dürre, Überschwemmung,…). Der Umbruch und die Wiederanlage müssen Zug um Zug erfolgen.

NEU seit 1. Jänner 2019: Verpflichtender Erosionsschutz in Hanglagen!

Für die vollständige Gewährung flächenbezogener Ausgleichszahlungen müssen die Mindeststan-
dards an die Betriebsführung (GLÖZ-Auflagen im CrossCompliance) eingehalten werden.
In der GLÖZ 5-Bestimmung zum Bodenschutz ist die Bodenbearbeitung auf gefrorenen, wassergesät-
tigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden nicht zulässig. NEU seit 1. Jänner 2019 sind
Vorschriften zur Erosionsminderung beim Anbau von Kulturen mit besonders später Jugendentwick-
lung (Mais, Kartoffel, Sonnenblume, Soja, Rübe, Kürbis und Feldgemüse) auf Ackerflächen.

Treffen folgende drei Kriterien auf einen Ackerschlag zu, ist beim Anbau oben genannter Kulturen eine
erosionsmindernde Maßnahme durchzuführen:
    1. mehr als die Hälfte des Schlages weist eine Hangneigung über 18 Prozent auf und
    2. der untere Rand des Schlages ist breiter als 100 Meter und
    3. der Ackerschlag ist größer als 0,5 ha.
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Als erosionsmindernde Maßnahmen gelten:
     Unterteilung der Ackerfläche durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Be-
       wuchs oder gleichwertige Maßnahmen um Erosion zu verhindern
     Anlage eines mindestens 5 Meter breiten Streifens mit bodenbedeckendem Bewuchs am un-
       teren Rand des Ackerschlages
     Anbau der Kultur quer zum Hang
     Erosionsmindernde Anbautechnik wie Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat

Bei der Ermittlung der Hangneigung hilft das Flächendigitalisierungsprogramm im eAMA.
Darin können die Hangneigungsstufen der Flächen eingeblendet werden.

Beseitigung von Winterbegrünungen

Seit 15. Februar kann die Variante 4 (späteste Anlage 31.8.) umgebrochen werden. Seit 1. März ist
der Umbruch der Variante 5 (späteste Anlage 20.9.) und ab 21. März schließlich der Umbruch von
Variante 6 (späteste Anlage 15.10.) zulässig.

Achtung bei MZ-Flächen:
Sind Begrünungsflächen zusätzlich in die Maßnahme „Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)“ einge-
bracht, so dürfen zwischen der ersten Bodenbearbeitung im Frühjahr und dem Anbau der Folgekultur
nur max. 4 Wochen liegen.

Pflanzenschutzmitteleinsatz nach Begrünungen
Im Begrünungszeitraum ist jeglicher Pflanzenschutzmitteleinsatz verboten. Nach den oben genannten
Umbruchsterminen ist es grundsätzlich möglich, registrierte Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Begrünung zuvor „mechanisch beseitigt“ wurde.
Als „mechanisch beseitigt“ gilt:
     das Häckseln nach dem Begrünungszeitraum
     das bodennahe Häckseln oder Niederwalzen nach dem Abfrieren der Begrünung
     jede Bodenbearbeitung nach dem Begrünungszeitraum: Grubber, Pflug, Messerwalze,…
     die Direktsaat nach dem Begrünungszeitraum
     die Begrünungspflanzen sind vollständig abgefrostet und niedergebrochen

Sind alle Begrünungspflanzen abgefrostet und niedergebrochen, so gilt die Begrünung als mechanisch
beseitigt und ein Herbizideinsatz wäre (falls notwendig) möglich.
Durch die tiefen Temperaturen im bisherigen Winter kann davon ausgegangen werden, dass diese
Anforderung erfüllt ist und keine zusätzliche mechanische Tätigkeit erforderlich ist.

Auch für Teilnehmer an der Begrünungsmaßnahme „System Immergrün“ gilt, dass Zwischenfrüchte
vor einem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mechanisch beseitigt werden müssen.

Tierschutz – Stallhaltung männliche Rinder

Nicht förderbare Tiere sind bei der Mehrfach-Antragstellung ohrmarkenbezogen abzumelden – ein
Stallregisterauszug mit gekennzeichneten Rindern ist zur Antragstellung mitzubringen.
Bei Abmeldung nach Antragstellung ist eine Korrektur zum MFA erforderlich.
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ÖPUL 2015 – Weidemaßnahme (Dokumentation)

Diese kann formlos oder mittels Vorlage erfolgen. Die Vorlage
ist auf der AMA-Homepage verfügbar bzw. in Ihrer Bezirksbau-
ernkammer erhältlich. Auch im LK-Düngerechner können die
Weideaufzeichnungen gemacht werden!
Zu dokumentieren sind die Zeiträume der Beweidungen und
Unterbrechungsgründe sowie eine etwaige Stallhaltung
und Betriebsstätten-Änderungen.
Codierung mit „FW“ auf jenen Acker- und Grünlandschlägen
in der MFA-Feldstücksliste, wo eine Beweidung erfolgt.
Ist bereits bei der MFA-Abgabe bekannt, dass Tiere die gefor-
derten 120 Tage Mindestweidedauer nicht erfüllen werden,
sind diese im MFA 2019 ohrmarkenbezogen abzumelden –
ein Stallregisterauszug mit gekennzeichneten Rindern ist zur
Antragstellung mitzubringen.
Auch danach besteht Meldepflicht in Form einer MFA-Korrek-
tur, wenn die 120 Tage Mindestweidedauer für einzelne oder
mehrere Tiere oder die gesamte Tierkategorie nicht einhaltbar
ist, innerhalb von 10 Tagen selbständig oder im Wege der Be-
zirksbauernkammer.

Maßnahmenerläuterungsblätter und Vorlagen für Aufzeichnungen und Meldungen betriebsbe-
zogen in eAMA

Die Agrarmarkt Austria hat auf der Internetplattform „www.eama.at“, Registerblatt „Flächen“, Block
„Abfragen“ mit dem Titel „Maßnahmenerläuterungsblätter (MEB) und Vorlagen“ bei allen ÖPUL-
Teilnehmern die Maßnahmenerläuterungsblätter jener Maßnahmen eingespielt, an denen der An-
tragsteller teilnimmt. Das Maßnahmenerläuterungsblatt zum allgemeinen ÖPUL-Teil ist bei jedem
Teilnehmer dabei. Unterhalb der Maßnahmenerläuterungsblätter sind all jene Vorlagen für Aufzeich-
nungen und Meldungen aufrufbar, die aufgrund der beantragten Maßnahmen benötigt werden. An-
tragsteller können damit über ihren PIN-Code in eAMA einsteigen und sich Maßnahmenerläuterungs-
blätter und Aufzeichnungsvorlagen ausdrucken.

Sämtliche angeführte Unterlagen erhalten Sie auch in Ihrer Bezirksbauernkammer.

Ausstieg aus Maßnahmen – NUR nach Beratung

Falls Sie vorhaben, aus einer ÖPUL-Maßnahme auszusteigen, sollten Sie sich auf jeden Fall auch
Gedanken über die damit verbundenen Konsequenzen machen!
Aufgrund der fortgeschrittenen Programmdauer kann es durch den Ausstieg aus einer mehrjährigen
Maßnahme zu hohen Rückforderungen kommen!

Eine vorherige Terminvereinbarung bei DI Johannes Scherz oder DI Elisabeth Kornfell (BBK
Neunkirchen) sowie Christoph Edelhofer oder Ing. Barbara Hendling-Watzek (BBK Wr. Neustadt) wird
unbedingt empfohlen!
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Feldbauratgeber Frühjahrsanbau

Der LK Feldbauratgeber liefert mit seinen aktuellen Sorten-, Saatgut-, Pflanzenschutz- und Düngein-
formationen wieder wertvolle Tipps für den Frühjahrsanbau. Die Broschüre listet objektiv und firmen-
neutral die Wirkung der am Markt erhältlichen Pflanzenschutzmittel in den wichtigsten Kulturen auf.
Der Ratgeber steht unter www.noe.lko.at als Download zur Verfügung und ist auch unentgeltlich als
Broschüre in den Bezirksbauernkammern erhältlich.

Biokontrollkostenzuschuss für Bioneueinsteiger

Antragstellung – Förderungsantrag
Neueinsteiger in den Biologischen Landbau können bei der Agrarmarkt Austria einen Bio-Kontrollkos-
tenzuschuss aus Mitteln der LE 2014-2020, Vorhabensart: „Teilnahme an Lebensmittel-qualitätsrege-
lungen“ beantragen.
Es muss für die gesamte Periode 2015 – 2020 nur ein Förderantrag gestellt werden. Förderbar sind
nur Bio-Kontrollen, die nach Einlangen (Eingangsdatum) des Förderantrags bei der AMA stattgefun-
den haben. Der Antrag ist durch den Förderwerber direkt bei der AMA einzubringen.
Antragsformular und Ausfüllhilfe stehen auf der AMA-Homepage (www.ama.at) zum Download bereit,
zu finden unter „Formulare & Merkblätter“, „LE-Projektförderungen 14-20“, „Vorhabensart 3.1.1.“.
Der vollständig ausgefüllte Antrag inklusive unterschriebener Verpflichtungserklärung kann auch per
Fax an die AMA übermittelt werden.

Antragstellung – Zahlungsantrag
Die Auszahlung des förderfähigen Betrages muss jährlich mittels Zahlungsantrag bei der AMA bean-
tragt werden.
Dem Antrag beizulegen sind:
 Rechnungen der Kontrollstelle über die Kosten von Flächenkontrolle und Grundbeitrag
 Überweisungsbestätigung des Rechnungsbetrages – akzeptiert werden nur Kontoauszug (Kopie
   ausreichend) oder Umsatzliste bei Internetbanking.
 Kopie des aufrechten Kontrollvertrags

Der Zahlungsantrag ist bis spätestens 31.12. des Folgejahres (bezogen auf das Jahr, auf das sich der
Zahlungsantrag bezieht) bei der AMA einzubringen.

Für etwaige Hilfestellung bei den Anträgen ist eine Terminvereinbarung mit DI Johannes Scherz (für
BBK Neunkirchen) bzw. Christoph Edelhofer (für BBK Wr. Neustadt) erforderlich.

Direktzahlung – Junglandwirte Top-up

Junglandwirte, die die landwirtschaftliche Tätigkeit 2013 oder später erstmals aufgenommen haben
(Betrieb gepachtet oder übernommen), können über den MFA eine Erhöhung ihrer Zahlungsansprü-
che (Top-up) beantragen. Voraussetzung ist, dass Junglandwirte zum Zeitpunkt der erstmaligen Be-
antragung nicht älter als 40 Jahre sind und eine landwirtschaftliche Fachausbildung oder eine ein-
schlägig höhere Ausbildung besitzen.
Bei der Beantragung Junglandwirte Top-up-Direktzahlung ist der Nachweis einer fachlichen, land-
wirtschaftlichen Ausbildung bei der MFA-Antragstellung mitzubringen, sofern dies nicht im Vorjahr
erfolgt ist, zB Facharbeiter- oder Meisterbrief (Zeugnis ist nicht ausreichend) oder Maturazeugnis!
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Jeder Antragsteller mit Top-up-Beantragung bei „Gemeinschaftsbetrieben“ hat jährlich einen
Nachweis bzgl. der Kontrolle über die Betriebsführung mit dem MFA hochzuladen. Dies kann
ein entsprechender Gesellschaftsvertrag sein, oder ein von der AMA zugesendetes Formular zur „Er-
klärung der Beteiligungsverhältnisse“.

Bäuerliche Nebentätigkeiten bis 30. April melden

Die An- und Abmeldung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit hat innerhalb eines Monats zu
erfolgen, wobei nur der erstmalige Beginn und das Ende, nicht aber Unterbrechungen zu melden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben einer näheren Prüfung unterzogen werden können.
Zur Erfassung der Einnahmen aus den bäuerlichen Nebentätigkeiten besteht nach dem BSVG eine
Aufzeichnungspflicht. Die Einnahmen (Brutto-Einnahmen inkl. USt), die sich aus den Aufzeichnungen
ergeben, sind spätestens bis 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern unaufgefordert zu melden. Bei verspäteter Meldung wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von
5 % des nachzuzahlenden Betrages verhängt. Formulare finden Sie unter www.svb.at.

Investitionsförderung – Beantragung

Um die Förderungsmöglichkeit eines Vorhabens nicht zu verlieren, ist es notwendig, bereits vor Um-
setzungsbeginn des Vorhabens (Auftragserteilung, Bestellung, Lieferung, etc.) einen Antrag auf
Investitionsförderung zu stellen.
Erst nach Annahme dieses Antrages durch die bewilligende Stelle kann mit der Umsetzung des Vor-
habens begonnen werden, ansonsten ist das gesamte Projekt nicht förderfähig. Da die Anträge erst
ein Auswahlverfahren durchlaufen müssen, ist eine Vorlaufzeit vor Projektbeginn unbedingt notwen-
dig, um Klarheit über die Förderwürdigkeit des eigenen Projektes zu haben.
Kommt es im Zuge der Projektumsetzung zu Änderungen
(Maße, Kosten, Bewirtschafter, etc.), so muss dies der bewil-
ligenden Stelle ab Bekanntwerden der Änderung mitgeteilt
werden, damit die Förderungszusage aufrecht bleiben kann.
Nähere Information erhalten Sie bei DI Anita Kronaus,
Tel. 05 0259 41451.

Investitionsförderung – Fristgerechte Abrechnung

Eine fristgerechte Umsetzung des beantragten Projektes ist
Voraussetzung dafür, dass der Anspruch auf die Förderung
nicht verloren geht.
Grundsätzlich gibt es eine 3-jährige Fertigstellungsfrist ab
Antragstellung (Kostenanerkennungsstichtag).
Um eine Verlängerung kann in begründeten Fällen angesucht
werden, allerdings vor dem Ablauf der Frist. Für die Abrech-
nung ist bis zu einem halben Jahr nach der
3-jährigen Frist noch Zeit. Lässt man die Fristen verstreichen,
verliert man den Anspruch auf die Förderung.
Nähere Information erhalten Sie bei DI Anita Kronaus,
Tel. 05 0259 41451.
Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 2/2019                                                                                     Seite 13

Existenzgründungsbeihilfe – rechtzeitige Beantragung

Jeder, der die Bewirtschaftung eines Betriebes aufnimmt und die Existenzgründungsbeihilfe in An-
spruch nehmen möchte, muss innerhalb eines Jahres ab Bewirtschaftungsaufnahme und vor
dem 41. Geburtstag einen Antrag auf Existenzgründungsbeihilfe stellen.
Nähere Information erhalten Sie bei DI Anita Kronaus, Tel. 05 0259 41451.

Pflanzenbasar der Bäuerinnen Bezirk Neunkirchen

Datum: Samstag, 27. April 2019, 14 bis 16 Uhr, LFS Warth
Der Verkauf beginnt ausnahmslos um 14 Uhr!
Zu große, zu viele Pflanzen im Garten, auf der Terrasse oder im Haus – wir übernehmen gerne Ihre
Pflanzenspende:
 selbstgezogene Gemüsepflanzen, Kräuter, Sommerblumen, Beerenausläufer,…
 Blütenstauden (Rittersporn, Margeriten, Funkien, Sonnenhut,…) – von Vorteil wäre es, wenn die
    Stauden bereits in handtellergroße Stücke portioniert und beschriftet sind (Name, Farbe, Höhe)
 Sträucher (Forsythie, Flieder, Schneeball, …), Dahlienknollen, Kübelpflanzen,…
Die Pflanzen können am Samstag zu einem günstigen Preis (1 € pro Pflanze) bei der Kälbermarkthalle
erworben werden. Der Reinerlös wird zur Gänze gespendet.
Weiters Verkauf von: Elefantengras gehäckselt für den Garten von Gabi Ungersböck, Gartendeko
und Holzschilder von Andrea Lechner, Gartenkeramik von Veronika Holzmann sowie viele andere Sa-
chen für den Garten.
Für Kaffee und Kuchen sorgen die Bäuerinnen aus dem Gebiet Aspang.
Pflanzenanlieferung: Freitag, 26. April 2019 von 14 bis 16 Uhr

Tortenschnapsen der Bäuerinnen im Gebiet Aspang

Termin: 16. März 2019, 18.00 Uhr, im GH Pichler, 2840 Petersbaumgarten
Karten sind bei allen Gemeinde- und Ortsbäuerinnen des Gebietes Aspang sowie an der Abendkassa
erhältlich. Kartenpreis: 7 €; Der Kartenumtausch ist bis 21.00 Uhr möglich.
Alle Bäuerinnen und Bauern sowie Schnapserfreunde sind herzlich eingeladen!

Schmankerlmarkt der LFS Warth

Die Landwirtschaftliche Fachschule Warth lädt am Samstag, den 6. April 2019 von 9 bis 17 Uhr zum
„Schmankerlmarkt“. Geboten werden selbst erzeugte Schmankerl, wie Geselchtes, Würste, Brot,
Milchprodukte, Most, Fruchtsaft und Osterhasen.

Bezirksbauernkammer aktuell
Herausgeber: Bezirksbauernkammer Neunkirchen, Triester Straße 14, 2620 Neunkirchen, Tel. 05 0259 41400, Fax: 05 0259 41499
E-Mail: office@neunkirchen.lk-noe.at, Internet: www.noe.lko.at/neunkirchen-und-wr-neustadt
Bezirksbauernkammer Wr. Neustadt, Wiener Straße 95 A, 2700 Wr. Neustadt, Tel. 05 0259 42000, Fax: 05 0259 42099
E-Mail: office@wiener-neustadt.lk-noe.at, Internet: www.noe.lko.at/neunkirchen-und-wr-neustadt
Redaktion: Kammersekretär Dipl.-Ing. Martin Weihs Redaktionssekretariat: Carina Stangl
Medieninhaber: Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten, Tel. 05 0259
Zulassungsnummer: 02 Z 032481M, Herstellung: Hauseigene Druckerei
Verlagsort, Herstellungsort: St. Pölten, St. Pölten, Verwaltung und Inseratenannahme:
Nachdruck u. fotomechanische Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Verlages. Veröffentlichte Texte und Bilder
gehen in das Eigentum des Verlages über, es kann daraus kein wie immer gearteter Anspruch, ausgenommen allfällige Honorare, abgeleitet
werden. Auch wenn im Text nicht explizit ausgeschrieben, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen auf weibliche und männ-
liche Personen. Alle Angaben erfolgen mit größter Sorgfalt, Gewähr und Haftung müssen wir leider ausschließen.
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Sprechtage in der Bezirksbauernkammer Neunkirchen
Um Ihnen unnötige Anfahrten bzw. Wartezeiten zu ersparen, empfehlen wir generell eine Terminvereinbarung mit dem
gewünschten Mitarbeiter der BBK Neunkirchen unter 05 0259 + DW
Sprechtag: jeden Dienstag, 8.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
DI Martin Weihs (Kammersekretär)                                                              DW 41400
DI Johannes Scherz (Fragen zur Tierhaltung)                                                   DW 41431
DI Anita Kronaus (Investitionsförderung und Existenzgründung)                                 DW 41451
DI Elisabeth Kornfell (Pflanzenbau, Invekos)                                                  DW 41421
Karin Rumpler (Netzwerk, Tierkennzeichnung)                                                   DW 41491
Allgemeine Anfragen                                                                           DW 41400
Sprechtag Forstsekretär DI Nikolaus Bellos
jeden Dienstag sowie nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel. 0664/6025924308
Kammerobmann Thomas Handler: Dienstag von 14 – 15 Uhr sowie nach tel. Vereinbarung
Bürobetrieb:    Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8 – 12 Uhr, 13 – 16 Uhr,
                Dienstag: 8 – 12 Uhr, 13 – 15 Uhr; Freitag 8 – 12 Uhr
Netzwerk:       Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr

Sprechtage Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der BBK Neunkirchen
05.03., 12.03., 19.03., 26.03., 02.04., 09.04., 16.04., 23.04., 30.04., 07.05., 14.05., 21.05., 28.05., 04.06., 11.06., 25.06.2019;
jeweils dienstags von 8.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Sprechtage Rechtsberatung BBK Neunkirchen
25. März, 29. April, 27. Mai, 24. Juni 2019; jeweils montags von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Sprechtage Steuerberatung – In der BBK Neunkirchen werden keine Steuersprechtage angeboten!

Sprechtage in der Bezirksbauernkammer Wr. Neustadt
Um Ihnen unnötige Anfahrten bzw. Wartezeiten zu ersparen, empfehlen wir generell eine Terminvereinbarung mit dem
gewünschten Mitarbeiter der BBK Wr. Neustadt unter 05 0259 + DW
Christoph Edelhofer (Leiter der Bezirksbauernkammer, Pflanzenbau, MFA und HA)                 DW 42001
Ing. Barbara Hendling-Watzek (Recht, Steuer, Soziales, Abwicklung MFA und HA)                 DW 42051
DI Anita Kronaus (Investitionsförderung und Existenzgründung)                                 DW 42052
DI Roswitha Schmidl (Netzwerkverantwortliche, Tierkennzeichnung)                              DW 42092
DI Elisabeth Kornfell (Pflanzenbau, Invekos)                                                  DW 42021
Allgemeine Anfragen                                                                           DW 42000
Bürobetrieb: Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 – 16 Uhr, Mittwoch und Freitag 8 – 12 Uhr
Netzwerk: Montag, Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr, Freitag: 8 bis 12 Uhr

Sprechtag Forstsekretär DI Nikolaus Bellos
jeden Donnerstag nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel. 0664/6025924308
Sprechtage Kammerobmann Ök.-Rat Josef Fuchs
jeden Donnerstag nach telefonischer Terminvereinbarung im Sekretariat der BBK, Tel. 05 0259 42000

Sprechtage BR Martin Preineder (Tel. 0676/5284563 oder 02627/45633)
Sprechtage NAbg. LKR Peter Schmiedlechner (Tel. 01/40110 DW 7185, Mobil: 0676/3037680)
Sprechtage Landesbäuerin LKR Irene Neumann-Hartberger (Tel. 0664/5641190)
jeweils nach telefonischer Terminvereinbarung
Sprechtage Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der BBK Wr. Neustadt
07.03., 14.03., 21.03., 28.03., 04.04., 11.04., 25.04., 02.05., 09.05., 16.05., 23.05., 06.06., 13.06., 27.06.2019; jeweils don-
nerstags von 8.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Wenn es jemandem nicht möglich ist, in die Räumlichkeiten der BBK für den SVB-Sprechtag (2. Stock) zu kommen, so
können wir nach tel. Absprache auch gerne in die Räumlichkeiten des RLH (Erdgeschoss) ausweichen.
Sprechtage Rechtsberatung BBK Wr. Neustadt
4. März, 1. April, 6. Mai, 3. Juni 2019; jeweils montags von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Sprechtage Steuerberatung BBK Wr. Neustadt: 15. März, 26. April, 17. Mai, 28. Juni 2019; jew. freitags von 9 bis 12 Uhr

 Alle Sprechtagstermine finden Sie auch auf der BBK-Homepage!
                                                 Mit freundlichen Grüßen
Der Kammerobmann:                                                                             Der Kammersekretär:
Thomas Handler eh                                                                             DI Martin Weihs eh
Ök.-Rat Josef Fuchs eh                                                                        Christoph Edelhofer eh
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